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Die nachstehende Entscheidung des BGH hat auch Bedeutung für die Zwangsvollstreckung Ansprüchen nach dem KAG. Ferner auch - obschon inzwischen im OWiG geregelt - auch für die Verhängung von Bußgeldern einschließlich von Abschöpfung illegaler Gewinne: die Gbr wird insoweit behandelt wie die OHG beispielsweise. Der BGH hat einschieden: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich zu Schadensersatz
verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend §
31 BGB zurechnen lassen. |
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