Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Die nachstehende Entscheidung des BGH hat auch Bedeutung für die Zwangsvollstreckung Ansprüchen nach dem KAG.

Ferner auch - obschon inzwischen im OWiG geregelt - auch für die Verhängung von Bußgeldern einschließlich von Abschöpfung illegaler Gewinne: die Gbr wird insoweit behandelt wie die OHG beispielsweise.

Der BGH hat einschieden:

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts muß sich zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen.
Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haben grundsätzlich auch für gesetzlich begründete Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen.
BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99

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Stand: 23.05.10