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Verfahrensrecht: Einspruch nur wirksam, wenn er als solcher auch erkennbar ist - 12.6.2003LANDGERICHT BERLIN Beschluß
Geschäftsnummer: 519 Os 98/95 313 OWi 449/94 Amtsgericht Tiergarten in Berlin 2 Ve AR 143 PLs 581/94 Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin
In der Bußgeldsache
g e g e n den Rechtsanwalt N. N., geboren am 00.00 00 in Berlin, wohnhaft Berlin,
w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit
hat die 19. große Strafkammer des Landgerichts Berlin als Kammer für Bußgeldsachen in der Sitzung vom 27.April 1995 beschlossen:
Die
sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin vom 9.Februar 1995 wird auf Kosten des Beschwerdeführers
als unbegründet 1. Wird ein Einspruch absichtlich so abgefaßt, dass er von der Bußgeldbehörde nicht als solcher erkannt werden kann, ist er nicht wirksam eingelegt. 2. Ein wirksamer Einspruch liegt auch dann vor, wenn er textlich ohne Hervorhebung in den Text eines Schreibens and die Behörde mit den Worten "unter Anfechtung der Entscheidung vom ..." integriert ist. 3. Eine Vollmachtsurkunde im Bußgeldverfahren muß für den Bevollmächtigten ausdrücklich die Befugnis zur Rechtsmittelrücknahme enthalten, damit eine solche Erklärung durch diesen wirksam ist. Tatsächliche Feststellungen können jedoch für eine anderweitige entsprechende Bevollmächtigung sprechen, die den Bevollmächtigten dann legitimiert. 4. Nimmt der Bevollmächtigte ein Rechtsmittel zurück, dass sowohl er selbst als auch der Betroffene in verschiedenen Schriftstücken eingelegt hat, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückgenommen (LG Berlin vom 27.April 1995, Az 519 Os 98/95; Leitsätze vom Einsender: Herrn MagDir Jürgen Klein Berlin). Gründe Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat mit dem angefochtenen Beschluß den Einspruch des Betroffenen vom 20.Januar 1995 gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 29.Dezember 1993 als unzulässig verworfen. Nach Auffassung des Amtsgerichts war das Verfahren durch Rücknahme eines früheren ‑ rechtzeitig angebrachten ‑ Einspruchs rechtskräftig abgeschlossen. Gegen diesen dem Betroffenen am 16.Februar 1995 und seinem Verteidiger am 15.Februar 1995 zugestellten Beschluß wendet der Betroffene sich mit seiner am 15.Februar 1995 verfaßten, und am gleichen Tage bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde sowie sein Verteidiger mit einer am selben Tage verfaßten und bei der Gemeinsamen Briefannahme Justizbehörden Mitte eingegangenen sofortigen Beschwerde. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber im Ergebnis unbegründet. Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, daß das Verfahren bei Einlegung des Einspruchs vom 20.Januar 1995 bereits durch Einspruchsrücknahme rechtskräftig abgeschlossen und der erneute Einspruch daher unzulässig war. Die durch das Amtsgericht angeführte Begründung vermag seine Entscheidung aber nicht zu tragen. Es gilt vielmehr folgendes: Der Bußgeldbescheid vom 29.Dezember 1993 ist dem Verteidiger des Betroffenen, Rechtsanwalt X. am 14.Januar 1994 zugestellt worden. Auf das Empfangsbekenntnis, das am 17.Januar 1994 wieder bei dem Polizeipräsidenten einging, setzte der Betroffene selbst in roter Schrift in den gleichfalls roten Aufdruck "bei Gefahr rufe an ‑ 110 ‑ Polizei Berlin" des Freistemplers das Wort "Einspruch", das Datum "14.1.94" und seine Unterschrift. Dieser
Einspruch des Betroffenen war nicht wirksam eingelegt. Die Einlegung eines
Einspruchs ist eine Verfahrenserklärung mit gestaltender Wirkung. Sie setzt zu
ihrer Wirksamkeit zunächst voraus, daß aus der schriftlichen Niederlegung in
einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung
herrührt (BGH NJW 1984, 1974); schon insoweit bestehen hier Bedenken, da der
Betroffene seinen Einspruch auf ein Schriftstück gesetzt hat, das für die Erklärung seines Verteidigers über den Zugang des Bußgeldbescheids bestimmt war, und der Name des Betroffenen weder aus irgendeinem Hinweis auf dem Empfangsbekenntnis noch aus seiner Unterschrift, die einzelne Buchstaben nicht erkennen läßt, ersichtlich ist. Eine Prozeßerklärung setzt darüberhinaus wie jede empfangsbedürftige. Willenserklärung voraus, daß sie mit der Absicht abgegeben wird, sie zur Kenntnis des Erklärungsempfängers zu bringen. Insoweit ist der Grundgedanke des § 130 BGB übertragbar. Gibt der Erklärende seine Erklärung bewußt in einer Form ab, bei der er es dem Zufall überläßt, ob sie den Erklärungsempfänger erreicht, so steht dies nach Auffassung der Kammer der Annahme eines ernsthaften Erklärungswillens jedenfalls dann entgegen, wenn der Erklärende die Kenntnisnahme durch den Empfänger gerade nicht wünscht. So liegt der Fall aber hier. Zur Überzeugung der Kammer hat der Betroffene für seinen auf das Empfangsbekenntnis seines Verteidigers gesetzten Einspruch bewußt und gezielt eine Form gewählt, bei der er darauf hoffte, der Einspruch werde nicht bemerkt. Er wollte sich damit die Möglichkeit eröffnen, sich im späteren Vollstreckungsverfahren auf diesen Einspruch zu berufen und dadurch wegen der dann verstrichenen Zeit die Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung zu erreichen. Das Vorgehen des Betroffenen liegt hierbei auf einer Linie mit ähnlichen Vorgehensweisen in Fällen, in denen der Betroffene als Verteidiger in Bußgeldverfahren aufgetreten ist. So hat der Betroffene in der Bußgeldsache gegen A. ‑ Az. des Polizeipräsidenten: (…) ‑ am 13.Juli 1994 ebenfalls handschriftlich innerhalb des Freistempelaufdrucks "Einspruch" eingelegt und hierdurch erreicht, daß dieser "Einspruch" erst im Vollstreckungsverfahren auf ein entsprechendes Schreiben des jetzigen Betroffenen und damaligen Verteidigers hin bemerkt wurde; dadurch war nach Auffassung der Verwaltungsbehörde, die die Kammer aus den Gründen dieses Beschlusses mangels wirksamer Einspruchseinlegung nicht teilt, Verfolgungsverjährung eingetreten. In der Bußgeldsache gegen R. ‑ Az. des Polizeipräsidenten: (…) ‑ verbarg der Betroffene am 10.März 1995 einen "Einspruch" in der von ihm eingereichten Vollmachturkunde, indem der Einspruchstext mit identischem Schriftbild in den Text der Vollmacht eingefügt wurde; besonders auffällig ist hier, daß der jetzige Betroffene bereits zuvor in derselben Sache eine Vollmacht eingereicht hatte, so daß die erneute Einreichung nur den Zweck verfolgt haben kann, den "Einspruch" in einer Form einzulegen, bei der er möglichst nicht bemerkt werden sollte. Auch mit ungewöhnlichen Formulierungen seines Einspruchs gelang es dem Betroffenen unter Ausnutzung des bekanntlich hohen Arbeitsaufkommens an Bußgeldsachen bei der Verwaltungsbehörde, diesen zu ‑verbergen und so die Verfolgungsverjährung zu erreichen. So legte er in der Bußgeldsache gegen Rö. ‑ Az. des Polizeipräsidenten: (…) ‑ den Einspruch vom 24.Juni 1994 nach Akteneinsicht mit den Worten "reiche ich die zwei Blatt mit Dank für die gewährte Teileinsicht und unter Anfechtung der Entscheidung vom 9.6.1994 zurück" ein. Es war zwar hier ohne Zweifel ein Fehler der Behörde, diesen auch nach Auffassung der Kammer wirksamen Einspruch übersehen zu haben; dennoch zieht die Kammer im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten des Betroffenen den Schluß, daß dieser Fehler der Behörde, der zur Einstellung des Verfahrens führte, von ihm intendiert war. Die Kammer
gewinnt hieraus insgesamt die Überzeugung, daß der Betroffene es auch in seiner
Tätigkeit als Verteidiger in Bußgeldsachen gezielt unternimmt, die
Verwaltungsbehörde durch versteckte "Einsprüche" zur Einleitung von
Vollstreckungsverfahren zu veranlassen, um dann eine Einstellung wegen
Verfolgungsverjährung zu erreichen. Er bedient sich darüberhinaus zur
Verschleppung der Verfahren in extensiver Weise der Mittel von
Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen und angedrohten Strafanzeigen. So
erhob er in Bußgeldverfahren gegen B. ‑ Az. des Polizeipräsidenten: (…), ‑ gegen
Bedienstete des Polizeipräsidenten den abwegigen (und wohl auch beleidigenden)
Vorwurf, ein im Rahmen der datentechnischen Erfassung des Vorgangs eingegebener
Kennbuchstabe "J", durch den tatsächlich ein bestimmter Textausdruck auf dem
Bußgeldbescheid veranlaßt wird, diene wohl der Kennzeichnung der jüdischen
Religionszugehörigkeit seines Mandanten, wobei der jetzige Betroffene
ausdrücklich einen Bezug zum Nationalsozialismus herstellte. Der "Einspruch" des Betroffenen auf dem Empfangsbekenntnis seines Verteidigers war mithin nicht wirksam. Der Umstand, daß die Verwaltungsbehörde durch frühere Vorfälle gewarnt war und den Einspruch deshalb trotzdem bemerkte, ändert hieran nichts; dies war ein dem Willen des Betroffenen nicht entsprechender Zufall. Auf die Wirksamkeit des Einspruchs des Betroffenen kommt es aber letztlich auch nicht an, da sein Verteidiger mit Schriftsatz vom 26.Januar 1994 einen zulässigen Einspruch eingelegt hat. Dieser Einspruch ist jedoch am 28.Januar 1994 mit einem weiteren Verteidigerschriftsatz wieder wirksam zurückgenommen worden, wovon im übrigen auch der von dem Betroffenen selbst eingelegte "Einspruch" erfaßt worden wäre, wäre er überhaupt wirksam eingelegt worden. Dem Beschwerdevorbringen ist zwar darin beizupflichten, daß die Vollmacht, die der Betroffene seinem Verteidiger am 16.November 1993 erteilt hat ‑ die Kammer läßt hier dahinstehen, daß die in dieser Sache eingereichte Vollmacht augenscheinlich in einer Sache gegen einen (Name des Betroffenen mit zwei veränderten Buchstaben, Anm. d. Einsender) erteilt wurde ‑, keine Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme enthält. Die Kammer teilt angesichts der eindeutigen Regelung des auch im 0Wi‑Verfahren anwendbaren § 302 Abs. 2 StPO nicht die Auffassung, daß diese Ermächtigung in den Vollmachtformulierungen "Vertretung und Verteidigung in Bußgeldsachen" oder "Willenserklärungen abzugeben" enthalten ist. Diesen Formulierungen fehlt die vom Gesetz geforderte Ausdrücklichkeit der Ermächtigung. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, daß entgegen den Ausführungen des Betroffenen im Beschwerdeverfahren der Schriftsatz des Verteidigers vom 28.Januar 1994 zwischen dem Betroffenen und seinem Verteidiger abgesprochen war und der Schriftsatz dem Willen und Auftrag des Betroffenen entsprach; hierin ist die Ermächtigung enthalten, die einer besonderen Form nicht bedarf. Wie
bereits. dargelegt, war es das Ziel des Betroffenen, ebenso wie als Verteidiger
in anderen Verfahren auch in eigener Sache die Verfolgungsverjährung dadurch
herbeizuführen, daß er einen versteckten "Einspruch" einlegte. Diesem Ziel des
Betroffenen hatte sich sein Verteidiger schon dadurch untergeordnet, daß er dem Betroffenen das für ihn ‑ den Verteidiger ‑ bestimmte Empfangsbekenntnis überließ, damit dieser darauf seinen "Einspruch" setzen konnte. Das weitere Vorgehen, nämlich die Einlegung eines Einspruchs durch den Verteidiger und dessen Rücknahme bereits nach zwei Tagen,, sollte dann nur noch der weiteren Verschleierung dienen, um die Verwaltungsbehörde hierdurch von dem auf dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Einspruch abzulenken. Anders ist nicht zu erklären, daß der Verteidiger ohne eine erkennbare Änderung der Sachlage innerhalb von zwei Tagen zunächst Einspruch einlegt und diesen alsdann wieder zurücknimmt. Der Behauptung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren, er und sein Verteidiger seien hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Einspruchs unterschiedlicher Ansicht gewesen, vermag die Kammer keinen Glauben zu schenken. Sie vermag schon nicht zu erklären, warum dann der Verteidiger in Kenntnis dessen, daß der Betroffene auf sein Empfangsbekenntnis einen "Einspruch" gesetzt hat, selbst dennoch kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist auch noch Einspruch einlegt. Es erscheint im übrigen wenig überzeugend, daß der Verteidiger im Bewußtsein einer fehlenden Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme diese dennoch vorgenommen haben soll. Dies gilt umsomehr, als der Betroffene und sein Verteidiger in einer anwaltlichen Bürogemeinschaft verbunden sind. Die Kammer ist unter diesen Gesamtumständen von einer Absprache zwischen dem Betroffenen und seinem Verteidiger überzeugt, die darauf gerichtet war, trickreich und unter Mißachtung von Standespflichten die Verfolgungsverjährung hinsichtlich des von dem Betroffenen begangenen Verkehrsverstoßes herbeizuführen. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts mußte daher im Ergebnis Bestand haben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO. |
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