Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Wirksame Zustellung eines Bußgeldbescheides nur an den Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. Die Vollmacht muss auf seinen Namen lauten, nicht auf eine Praxisgemeinschaft.

a) OlG Braunschweig (nachfolgend)

b) Klarer noch OLG Dresden (siehe unten)

 OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.02.2009 - 1 Ss 16/09

Normenkette: StPO § 349 II; OwiG §§ 31, I 1, 79 III 1

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 25. September 2008 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Einstellung des Verfahrens.

I. Durch das angefochtene Urteil ist der Betroffene wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h mit einer Geldbuße von 120,00 Euro und mit einem Fahrverbot von 1 Monat (mit der Möglichkeit, den Führerschein erst innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft abzugeben) belegt worden. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene die genannte Geschwindigkeitsüberschreitung am 29.12.2007 in G. auf der D. Landstraße mit dem Pkw der Marke Mercedes, amtliches Kennzeichen ..., gegen 11.26 Uhr begangen habe.

Hiergegen hat der Betroffene unter Erhebung der Verfahrens- und Sachrüge Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel gem. den §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG als unbegründet zu verwerfen.

II. Die in zulässiger Weise eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache selbst Erfolg. Denn wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung ist das Verfahren einzustellen.

Die dem Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 06.03.2008 vorgeworfene Ordnungswidrigkeit, wie sie auch vom Amtsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt worden ist, ist gem. § 31 Abs. 1 S. 1 OWiG verjährt.

Ø      Tatzeitpunkt der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit ist der 29.12.2007.

Ø      Eine erste Verjährungsunterbrechung erfolgte gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG durch die Anordnung der Anhörung des Betroffenen vom 16.01.2008.

Ø      Durch den Erlass des Bußgeldbescheids am 06.03.2008 ist jedoch die Verjährung gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG nicht mehr unterbrochen worden, da der Bußgeldbescheid nicht innerhalb von 2 Wochen wirksam zugestellt worden ist und auch später eine Zustellung nicht mehr erfolgte.

Als nächste Handlung, welche geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen, kommt gem. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG erst der Eingang der Akten beim Amtsgericht gem. § 69 Abs. 3 S. 1 OWiG in Betracht, der erst am 15.08.2008 zu verzeichnen ist. Da der Zeitraum zwischen dem 16.01.2008 und dem 15.08.2008 mehr als 6 Monate umfasst, kommt es damit auf die umstrittene Frage nicht an, ob nach Erlass des Bußgeldbescheids - unabhängig von seiner Zustellung - sich in jedem Falle die Verjährungsfrist von 3 auf 6 Monate verlängert (vgl. § 26 Abs. 3 StVG sowie zum Streitstand: Göhler/König, OWiG, 14. Aufl., § 33 Rn. 35 a).

Die am 11.03.2008 erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheids an Rechtsanwalt M. H. als einen der beiden Verteidiger des Betroffenen stellte keine wirksame Zustellung im Sinne des § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG dar. Denn dessen Vollmacht befand sich zurzeit der Zustellung nicht bei den Akten, was Voraussetzung für eine nach der genannten Vorschrift wirksame Zustellung ist. Bei den Akten befand sich lediglich eine Vollmacht für den weiteren Verteidiger des Betroffenen, Rechtsanwalt W. H., der mit dem Rechtsanwalt M: H. eine Gemeinschaftspraxis führt. Da nur für ihn die Vollmacht bei den Akten war, hätte nur gegen ihn wirksam zugestellt werden können. Dies ist jedoch nicht geschehen.

Die entgegen gesetzte Auffassung des Amtsgerichts kann nicht damit begründet werden, dass auch an Rechtsanwalt M. H. gem. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG wirksam hätte zugestellt werden können, „weil er bereits im Verwaltungsverfahren der gewählte Verteidiger des Betroffenen war“ und die Bevollmächtigung keiner Bestimmten Form bedürfe. Dies trifft zwar alles zu, reicht aber nach der klaren Formulierung des Gesetzes für die Zustellungsvollmacht des gewählten Verteidigers nicht aus, da als zusätzliche Voraussetzung hinzukommen muss, dass sich die Vollmacht des Verteidigers auch bei den Akten befindet; anderenfalls hätte diese zusätzliche Voraussetzung keinen Sinn. Es ist im Übrigen auch nicht zutreffend, dass Rechtsanwalt M. H. mit Schriftsatz vom 25.08.2008 seine Verteidigerbestellung bestritten hätte, er hat nur - zutreffend - darauf verwiesen, dass sich für ihn eine Vollmacht nicht bei den Akten befunden hat, sondern nur für den Rechtsanwalt W. H..

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Rechtsanwalt M. H. mit Schriftsatz vom 22.01.2008, mit welchem die oben genannte auf Rechtsanwalt W. H. ausgestellte Vollmacht vorgelegt wurde, vorgetragen hat, dass der Betroffene „uns“, also beide Rechtsanwälte, mit der anwaltlichen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hätte, dass „ordnungsgemäße Bevollmächtigung“ bestehe und dass „eine auf uns lautende Vollmacht“ beigefügt worden sei. Zwar ist letzteres unzutreffend, weil tatsächlich nur eine Vollmacht für den Rechtsanwalt W. H. vorgelegt wurde; dies hätte jedoch von der Verwaltungsbehörde vor Zustellung des Bußgeldbescheides gem. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG von Amts wegen beachtet werden müssen. Denn sie allein trägt die Verantwortung dafür, dass die Zustellung nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Wie bereits ausgeführt wurde, reicht es für eine Zustellung nach dieser Vorschrift nicht aus, wenn der betreffende Rechtsanwalt - wenn auch voll umfänglich - mit der Verteidigung beauftragt und bevollmächtigt worden ist. Gerade für diesen Fall sieht das Gesetz die zusätzliche formelle Voraussetzung vor, dass sich die Vollmacht (ggfs. auch in Ablichtung oder als Telefax) bei den Akten befindet. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die für den Betroffenen nachteilige Wirkungen haben kann und die deshalb nicht großzügig zu dessen Nachteil ausgelegt werden darf (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2003, 336; OLG Hamm NZV 2005, 386). Der Bundesgerichtshof betont bei der Auslegung der Parallelvorschrift des § 145a Abs. 1 StPO, dem der § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG nachgebildet worden ist, dass im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit am Wortlaut des Gesetzes festzuhalten ist, dass ein konkludentes Verhalten diese Zustellungsvoraussetzungen nicht erfüllt und dass eine großzügige Auslegung der Vorschrift Unklarheit schaffen und sich insbesondere auch zu Lasten eines Angeklagten/Betroffenen auswirken kann (BGHSt 41, 303, wonach auch das bloße Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung ohne Beurkundung der Vollmacht im Sitzungsprotokoll die schriftliche Erteilung der Vollmacht zu den Akten nicht ersetzen kann).

Der vorliegende Fall ist auch nicht mit den Fällen der auf Seite 7 der Urteilsausfertigung zitierten Oberlandesgerichte vergleichbar, in denen eine bloß außergerichtliche Vollmacht ohne Zustellungsvollmacht zu den Akten gereicht wurde. Abgesehen davon, dass jene Fälle von verschiedenen Oberlandesgerichten zu Recht inzwischen anders, und zwar in dem Sinn beurteilt werden, dass jene als „Verjährungsfalle“ bezeichnete außergerichtliche Vollmacht ohne Zustellungsvollmacht als jedenfalls im Sinne des § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG wirksame Verteidigervollmacht angesehen wird (z. B. OLG Düsseldorf StraFo 2008, 332), ist in jenen Fällen aber tatsächlich eine Vollmacht zu den Akten gereicht worden. Im vorliegenden Fall befand sich jedoch gerade keine Vollmacht des Rechtsanwalts bei den Akten, an den die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid zugestellt hat.

Schließlich kann auch nicht damit argumentiert werden, dass sich die Zustellungsbevollmächtigung i. S. d. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG des Rechtsanwalts M. H. aus einer zu Protokoll des Amtsgerichts erteilten Vollmacht ergibt, weil dieser in der Hauptverhandlung vom 25.09.2008 in Gegenwart des Betroffenen seine Bevollmächtigung anwaltlich versichert hat, der Betroffene dem nicht widersprochen hat und dies in der Sitzungsniederschrift protokolliert worden ist. Zwar steht es dem Umstand, dass sich die Vollmacht bei den Akten befindet, i. S. d. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG gleich, wenn die Vollmacht in der Hauptverhandlung mündlich erteilt und im Sitzungsprotokoll beurkundet wird (BGHSt 41, 303). Dieser viel spätere Vorgang ist jedoch für die am 11.03.2008 erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheids irrelevant, weil sich die Vollmacht im Zeitpunkt der Zustellung bei den Akten befinden muss, anderenfalls die Zustellung an den Verteidiger unwirksam ist (OLG Hamm NStZ 1982, 129; Karlsruher Kommentar/Lampe, OWiG, 3. Aufl., § 51 Rn. 84 m. w. Rspr. Nw.; Göhler/Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 51 Rn. 44a). Eine spätere Heilung dieses Zustellungsmangels ist daher nicht mehr möglich (Karlsruher Kommentar/Lampe, a. a. O., § 51 Rn. 84 m. Rspr. Nw.).

Anhaltspunkte für eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

III. Aufgrund des Verfahrenshindernisses der Verjährung war das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

Quelle: BeckRS 2009, 87712

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Keine Zustellung an eine Anwaltskanzlei – nur an den gewählten konkreten Verteidiger – der tatsächlich Empfang ist dann unerheblich (also nicht wirksam erfolgt), wenn mit der Zustellung eine Frist für die Einlegung oder Begründung eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage beginnt.

Hat der Betroffene in der Vollmacht einen bestimmten einzelnen Anwalt einer Sozietät oder Bürogemeinschaft mit der Verteidigung beauftragt, ist die Zustellung des Bußgeldbescheides an die aus mehreren Rechtsanwälten bestehende Kanzlei nicht wirksam und nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.

Das OLG Dresden (Beschluss vom 16.02.2009 - Ss (OWi) 15/09) hat entschieden:

Hat der Betroffene in der Vollmacht einen bestimmten einzelnen Anwalt einer Sozietät oder Bürogemeinschaft mit der Verteidigung beauftragt, ist die Zustellung des Bußgeldbescheides an die aus mehreren Rechtsanwälten bestehende Kanzlei nicht wirksam und nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.

Entscheidungsgründe:

I. Dem Betroffenen lag eine fahrlässige Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h am 04. April 2008 zur Last. Unter dem 18. April 2008 versandte die Zentrale Bußgeldbehörde der Stadt … wegen dieses Vorwurfs einen Anhörungsbogen an den Betroffenen. Am 28. April 2008 zeigte Rechtsanwalt Sch gegenüber der Bußgeldbehörde die Vertretung des Betroffenen an und reichte am 08. Mai 2008 eine außergerichtliche Vollmacht zu den Akten. Am 26. Mai 2008 fertigte die Bußgeldbehörde den Bußgeldbescheid, der an die „Rechtsanwälte Sch & Coll.“ adressiert war und diesen am 28. Mai 2008 zugestellt wurde. Am 02. Juni 2008 ging ein durch Rechtsanwältin Sa aus der Kanzlei Sch & Coll. unterzeichnetes Einspruchsschreiben vom 29. Mai 2008 bei der Bußgeldbehörde ein.

Die Akten sind am 18. Juli 2008 beim Amtsgericht Leipzig eingegangen. Mit Schreiben vom 11. August 2008 beantragte Rechtsanwalt Sch die Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 30. September 2008 wegen fahrlässigen Überschreitens der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats gegen ihn verhängt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, die er rechtzeitig mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen.


II. Das Verfahren war wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.

Die Verjährungsfrist beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate, § 26 Abs. 3 StVG.

1. Der Lauf der dreimonatigen Verjährungsfrist wurde vorliegend allein durch die Versendung des Anhörungsbogens an den Betroffene am 18. April 2008 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wirksam unterbrochen. Die Verjährungsfrist endete damit am 17. Juli 2008, weshalb eine weitere Unterbrechung mit Eingang der Akten beim Amtsgericht am 18. Juli 2008 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG nicht mehr erfolgen konnte, da die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten war.

2. Insbesondere ist eine weitere Unterbrechung der Verjährungsfrist vorliegend nicht durch den Erlass des Bußgeldbescheides (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG) eingetreten. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung durch den Erlass des Bußgeldbescheides, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird, ansonsten durch die Zustellung, unterbrochen.

Vorliegend mangelt es jedoch, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist, an einer wirksamen Zustellung des Bußgeldbescheides.

2. a. Zustellungsadressat ist

Ø     grundsätzlich der Betroffene selbst (§ 51 Abs. 2 OWiG).

Nach § 51 Abs. 3 OWiG kann

Ø     auch an den Verteidiger zugestellt werden, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet.

Dies ist und war vorliegend ausschließlich Rechtsanwalt Sch, weshalb gemäß § 51 Abs. 3 OWiG allein dieser als ermächtigt gilt, für den Betroffenen Zustellungen entgegenzunehmen. Die an die „Rechtsanwälte Sch & Coll.“ erfolgte Zustellung war mithin nicht wirksam (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 31. August 2004, Az.: 1 Ss 237/04; OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2006, Az.: 4 Ss [OWi] 145/06).

2. b. Dieser Zustellungsmangel ist vorliegend auch nicht geheilt worden.

Da das Verfahren nicht durch eine Verwaltungsbehörde des Bundes durchgeführt wurde, waren für das Zustellungsverfahren nicht die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), sondern die landesrechtlichen Vorschriften des Sächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes (SächsVwZG) anzuwenden. Gemäß § 9 Abs. 1 SächsVwZG gilt ein Schriftstück, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift gilt dies jedoch nicht, wenn - wie hier - mit der Zustellung eine Frist für die Einlegung oder Begründung eines Rechtsbehelfs oder die Erhebung einer Klage beginnt.

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Dresden die Auffassung vertritt, die Heilungswirkung des § 9 Abs. 1 SächsVwZG werde durch § 9 Abs. 2 VwZG nur insoweit versagt, als es um die Ingangsetzung der Frist geht, andere mit der Zustellung verbundene Rechtswirkungen - wie auch die Unterbrechung der Verjährung - mit dem tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten aber eintreten, hält der Senat diese Auffassung mit dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 SächsVwZG nicht für vereinbar. Unabhängig davon lässt sich vorliegend jedenfalls der Nachweis, dass der Bußgeldbescheid dem Empfangsberechtigten - Rechtsanwalt Sch - noch vor Ablauf der Verjährungsfrist tatsächlich zugegangen ist, nicht führen. Insbesondere ist die Tatsache, dass Rechtsanwältin Sa unter dem 29. Mai 2008 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, nicht geeignet nachzuweisen, dass auch der Empfangsberechtigte Rechtsanwalt Sch das Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Vielmehr hat Rechtsanwalt Sch erstmals mit Schreiben vom 11. August 2008 und mithin nach Ablauf der Verjährungsfrist auf den Bußgeldbescheid reagiert.

Bei dieser Sachlage kam allein eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 206a Abs. 1 StPO in Betracht.

 

 

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