Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Zustellung OLGen
Zustellung Verteider51 III

Die Zustellung von Bußbescheiden über Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Bedienstete der Bußgeldbehörde (eingestellt 20.1.2003).

 

Die Zustellung von Bußbescheiden über Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Bedienstete der Bußgeldbehörde (eingestellt 20.1.2003).

Beispiel: Der unterbrechungslose Bußgeldbescheid im Schnee. PAGEREF _Toc192908154 \h 2

Die rechtlichen Vorschriften. PAGEREF _Toc192908155 \h 2

§ 2 VwZG.. PAGEREF _Toc192908156 \h 2

Allgemeines. PAGEREF _Toc192908157 \h 2

Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde. PAGEREF _Toc192908158 \h 2

§ 5 VwZG.. PAGEREF _Toc192908159 \h 2

Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis. PAGEREF _Toc192908160 \h 2

§ 11 VwZG.. PAGEREF _Toc192908161 \h 2

Ersatzzustellung. PAGEREF _Toc192908162 \h 2

§ 13 VwZG.. PAGEREF _Toc192908163 \h 3

Verweigerung der Annahme. PAGEREF _Toc192908164 \h 3

Struktur der Zustellung. PAGEREF _Toc192908165 \h 3

§ 51 OWiG.. PAGEREF _Toc192908166 \h 3

Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde. PAGEREF _Toc192908167 \h 3

§ 9 VwZG (heute § 8 VwZG). PAGEREF _Toc192908168 \h 3

Heilung von Zustellungsmängeln. PAGEREF _Toc192908169 \h 3

§ 9 VwZG  Heilung von Zustellungsmängeln. PAGEREF _Toc192908170 \h 3

Zustellung durch Anheften der schriftlichen Mitteilung an die Haustür - BVerwG NJW 1985, 1179  PAGEREF _Toc192908171 \h 4

Kein Briefkasten – dann Mitteilung in den Türschlitz (OLG Karlsruhe) PAGEREF _Toc192908172 \h 4

In Lösungshinweis: Beispiel: Der unterbrechungslose Bußgeldbescheid im Schnee (§§ 33 Abs. 1 Ziff. 9 OWiG, 26 Abs.s 3 StVG) PAGEREF _Toc192908173 \h 4

Ergebnis:. PAGEREF _Toc192908174 \h 5

  

Beispiel: Der unterbrechungslose Bußgeldbescheid im Schnee

Ein Bediensteter der Verwaltungsbehörde legt den Bußgeldbescheid, den die Bußgeldstelle am 10.1.2003 erlassen hat, am 11.1.2003 vor der Haustür des Betroffenen ab. Die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 26 Abs. 3 StVG lief am 13.1.2003 um Mitternacht ab. Der Betroffene war am Tattag von der Polizei angehalten worden, ihm wurde vorgehalten, dass er statt – wie erlaubt 50 km/h – 97 km/h gefahren sei. Dem Fahrer wurde mitgeteilt, dass er mit einer Anzeige rechnen müsse. Andere Unterbrechungshandlungen erfolgten nicht.

Es befinden sich am Haus, das der Betroffene allein bewohnt, kein Briefkasten, auch kein Briefeinwurfschlitz. Der Betroffene hat – aus dienstlichen Gründen - lediglich ein Schließfach. Die Behörde hatte vor dem Ablegen des Bußbescheids nicht versucht, den Bußbescheid dem Betroffenen unmittelbar zuzustellen. Das wäre auch erfolglos geblieben, denn der Betroffene befand sich vom 25.12.2002 bis zum 14.1.2003 in Urlaub. Am 14.1.2003 fand der Betroffene zufällig den Bußbescheid in einem Schneehaufen in der Nähe seiner Haustür.

Ist ordnungsgemäß (wirksam) zugestellt worden? Wenn nein, welche Rechtsfolgen ergeben sich daraus?

Die rechtlichen Vorschriften

§ 2 VwZG

Allgemeines

(1) Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift. Zugestellt wird durch die Post ( §§ 3 , 4 ) oder durch die Behörde ( §§ 5 , 6 ). Daneben gelten die in den §§ 14 bis 16 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten, auch soweit in bestehenden Rechtsvorschriften eine bestimmte Zustellungsart vorgesehen ist.

Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so übergibt die Behörde, die die Zustellung veranlasst, das Schriftstück verschlossen der Post mit dem Ersuchen, die Zustellung einem Postbediensteten des Bestimmungsortes aufzutragen. Die Sendung ist mit der Anschrift des Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle, einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde zu versehen.

(2) Der Postbedienstete beurkundet die Zustellung. Die Zustellungsurkunde wird an die Behörde zurückgeleitet.

(3) Für das Zustellen durch den Postbediensteten gelten die Vorschriften der §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung .

§ 5 VwZG

Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Schriftstück dem Empfänger aus. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem auszuhändigenden Schriftstück.

§ 11 VwZG

Ersatzzustellung

(1) Wird der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann das Schriftstück in der Wohnung einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder einem in der Familie beschäftigten Erwachsenen übergeben werden. Wird kein solcher Erwachsener angetroffen, so kann das Schriftstück auch dem in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter übergeben werden, wenn sie zur Annahme bereit sind.

(2) Ist die Zustellung nach Absatz 1 nicht durchführbar, so kann dadurch zugestellt werden, dass das Schriftstück bei der Gemeinde oder Polizeibehörde des Zustellungsortes niedergelegt wird. Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn dies nicht tunlich ist, an der Tür der Wohnung mit Anschrift des Empfängers zu befestigen; außerdem ist möglichst auch ein Nachbar mündlich zu verständigen.

(3) Wird ein Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger, der einen besonderen Geschäftsraum hat, in dem Geschäftsraum nicht angetroffen, so kann das Schriftstück einem dort anwesenden Gehilfen übergeben werden.

(4) Soll dem Vorsteher einer Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder eines Vereins zugestellt werden und wird er in dem Geschäftsraum während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert, so kann das Schriftstück einem anderen Beamten oder Bediensteten übergeben werden, der in dem Geschäftsraum anwesend ist. Wird der Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn kein besonderer Geschäftsraum vorhanden ist.

(5) Das Empfangsbekenntnis ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 von demjenigen zu unterschreiben, dem das Schriftstück übergeben worden ist. Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten den Grund der Ersatzstellung. Im Falle des Absatzes 2 vermerkt er, wann und wo das Schriftstück niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt ist.

§ 13 VwZG

Verweigerung der Annahme

(1) Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen. Die Zustellung gilt damit als bewirkt.

(2) Der zustellende Beamte vermerkt in den Akten, zu welcher Zeit, an welchem Ort und aus welchem Grunde das Schriftstück zurückgelassen ist.

Struktur der Zustellung

Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift (§ 2)

Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Schriftstück dem Empfänger aus. (§ 5)

Wird der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen (§ 11 I)), so kann das Schriftstück in der Wohnung einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder

a.       einem in der Familie beschäftigten Erwachsenen übergeben werden.

b.       Wird kein solcher Erwachsener angetroffen, so kann das Schriftstück auch dem in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter übergeben werden, wenn sie zur Annahme bereit sind.

2.       Ist die Zustellung nach Absatz 1 nicht durchführbar (§ 11 II), so kann dadurch zugestellt werden, dass das Schriftstück bei der Gemeinde oder Polizeibehörde des Zustellungsortes niedergelegt wird.

a.       Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder,

b.       wenn dies nicht tunlich ist, an der Tür der Wohnung mit Anschrift des Empfängers zu befestigen;

c.       außerdem ist möglichst auch ein Nachbar mündlich zu verständigen.

d.       Das Empfangsbekenntnis ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 von demjenigen zu unterschreiben, dem das Schriftstück übergeben worden ist. Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten den Grund der Ersatzstellung. Im Falle des Absatzes 2 vermerkt er, wann und wo das Schriftstück niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt (§ 11 V).

3.       Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen. Die Zustellung gilt damit als bewirkt (§ 13).

a.       Aber: Eine Verweigerung liegt nicht vor. Aus „Keine Vorrichtung für Posteinwurf“ kann ein solcher Wille nicht geschlossen werden. Erst recht nicht hier: Der Betroffene hat aus sachlichen Gründen (nur) ein Postfach.

4.       Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder

5.       ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat (§ 9).

a.       § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden (§ 51 V OWiG).

 

§ 51 OWiG

Verfahren bei Zustellungen der Verwaltungsbehörde

(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Schriftstück mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Schriftstück zugestellt.

(2) Ein Bescheid ( § 50 Abs. 1 Satz 2 ) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.

(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.

(4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(5) § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der Betroffene einen Verteidiger, so sind auch § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. Beginnt mit der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist, so sind ferner § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden.

§ 9 VwZG (heute § 8 VwZG)

Heilung von Zustellungsmängeln

§ 9 VwZG  Heilung von Zustellungsmängeln

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat.

Rechtsfolgen der rechtswidrigen unwirksamen Zustellung: Der Bußgeldbescheid hat keine verjährungsunterbrechende Wirkung (§ 33 I Ziff. 9 OWiG), daher ins nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 26 III StVG verjährt.

 

§ 180 ZPO

Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

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§ 178 ZPO

Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1. 

in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,

2. 

in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3. 

in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

 

Zustellung durch Anheften der schriftlichen Mitteilung an die Haustür - BVerwG NJW 1985, 1179

Das BVerwG:

Ersatzzustellung durch Niederlegung: Maßstab für die vorgeschriebene Benachrichtigung in der für die Briefzustellung üblichen Weise (§ 182, 1. Alt. ZPO) ist die konkret vom Zusteller praktizierte und vom jeweiligen Empfänger akzeptierte oder hingenommene Übung.

 

»... Die Ordnungsmäßigkeit der durch einen Postbediensteten bewirkten Ersatzzustellung beurteilt sich nach § 182 ZPO, auf den das Verwaltungszustellungsrecht verweist. Danach muß, wenn Ä wie im vorl. Fall Ä eine 3Zustellung 4nach anderen Vorschriften nicht ausführbar ist und infolgedessen das zuzustellende Schriftstück bei der Postanstalt niedergelegt wird, eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers [u. a.] in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben (1. Alt.) .. werden. ...« 

Durch § 182 ZPO solle in einer für den Postzusteller zumutbaren und für den Empfänger zuverlässigen Art und Weise eine Benachrichtigung über die Niederlegung gewährleistet werden. 

 

»Die bei gewöhnlichen Briefen übliche Weise der 3Zustellung 4läßt sich nicht abstrakt und generell nach der landesweit oder an einem Ort allgemein gebräuchlichen Zustellungsform ermitteln. Vielmehr kommt es auf die bei einem einzelnen Empfänger praktizierte und von diesem akzeptierte oder jedenfalls hingenommene Übung an. Nur diese konkrete Betrachtungsweise wird den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht und entspricht den unterschiedlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Sie steht gleichfalls im Einklang mit Sinn und Zweck des § 182 ZPO, wonach dem Empfänger möglichst bald und zuverlässig Kenntnis von der Niederlegung zu geben ist (BVerwG. Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 1 ). So entspricht es auch der Rechtspr. des BVerwG, daß bei der Zuleitung der schriftlichen Mitteilung auf den Platz abzustellen ist, an dem der jeweilige Empfänger seine Post regelmäßig vorfindet (VerwRspr 32,121) und der Postzusteller so zu verfahren hat, wie er es auch sonst bei den für einen konkreten Empfänger bestimmten Sendungen tut .. BVerwGE 42,180[182]).« 

Auch müsse die Abgabe der schriftlichen Mitteilung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise nicht den förmlichen Anforderungen entsprechen, denen die übrigen in § 182 ZPO vorgesehenen Benachrichtigungsformen unterliegen. Denn es handele sich bei § 182, 1. Alt. ZPO um eine selbständige Benachrichtigungsform. 

»Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe hat der Postzusteller im vorl. Fall den Anforderungen an eine Ersatzzustellung nach § 182, 1. Alt. ZPO genügt. Er hat die zuzustellenden Schriftstücke bei der Postanstalt niedergelegt. Er hat auch eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der Anschrift des Kl. ausgestellt. ... Der Kl. hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß der Postzusteller den Mitteilungszettel entgegen § 182 Alt. 1 ZPO nicht in einer bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben hat. ... In der hier maßgeblichen Zeit wurden gewöhnliche Briefe für den Kl., wenn in der Wohnung niemand angetroffen wurde, »einfach vor der Wohnungstür abgelegt«, weil für seine Wohnung ein Briefkasten nicht vorhanden war. Eine derartige Abgabe der schriftlichen Mitteilung des Postbediensteten genügt den Anforderungen des § 182 Alt. 1 ZPO. ...«

 

Kein Briefkasten – dann Mitteilung in den Türschlitz (OLG Karlsruhe)

Die Mitteilung über die Niederlegung kann in den Türschlitz des Hauses, in dem der Zustellungsempfänger wohnt und eine Gaststätte betreibt, eingeschoben werden, wenn kein Briefkasten vorhanden ist und die sonstige Briefpost ebenfalls auf diese Weise zugestellt wird. Im Fall einer solchen Zustellung kann bei Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da es an einer ordnungsgemäßen Empfangsvorrichtung beim Zustellungsempfänger fehlt (OLG Karlsruhe, 18.12.1998, 19 U 169/98 = MDR 1999, 497 = Die Justiz 1999, 325)

 

In Lösungshinweis: Beispiel: Der unterbrechungslose Bußgeldbescheid im Schnee (§§ 33 Abs. 1 Ziff. 9 OWiG, 26 Abs.s 3 StVG)

Eine Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt in drei Monaten, beginnend vom Tattag an gerechnet. Im vorliegenden Falle war der Tattag der 14. Oktober 2002, daher lief die drei Monatsfrist ab am 13. Januar 2003. Unterbrechungshandlungen, wie sie erschöpfend in § 33 OWiG aufgeführt sind, führen zur Unterbrechung der (Verfolgungs-)Verjährung (§§ 31, 33 OWiG, 26 Abs. 3 StVG) und zum Beginn einer weiteren dreimonatigen bzw. einer sechsmonatigen neuen Verjährungsfrist. Die erste Unterbrechungshandlung war am Tattag, also am 14. Oktober 2002, als die Polizeibeamten dem Betroffenen die Einleitung des Bußgeldverfahrens mitteilte (§ 33 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG). Die nächste Unterbrechungshandlung könnte der Erlass des Bußgeldbescheids gewesen sein. § 33 Abs. 1 Ziff. 9 OWiG setzt jedoch voraus, dass der vor Ablauf der Verjährung erlassene Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen (ordnungsgemäß) zugestellt wird, nur dann unterbricht er.

Unter Zustellung versteht das Gesetz (§ 2 Abs. 1 VwZG) die Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift der Urschrift (hier also des Bußgeldbescheids) an den Empfänger. Zugestellt werden kann nicht nur durch die Post, sondern auch durch die Behörde selbst (§ 5 VwZG). Bei dieser Art der Zustellung händigt der Bedienstete das Schriftstück gegen Empfangbescheinigung dem Empfänger, also dem Betroffenen, aus. Im vorliegenden Fall ist dies aber nicht erfolgt. Es war auch unmöglich, weil der Betroffene in der Zeit vor dem Erlaß des Bußgeldbescheides und der "Niederlegung des Bußgeldbescheides" vor der Haustür des Betroffenen, in Urlaub war.

Das Gesetz erlaubt eine Ersatzzustellung (nach neuem Recht) in der Form, dass das zuzustellende Schriftstück in einen Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingeworfen wird, die der Empfänger des Schriftstücks für den (allgemeinen) Postempfang eingerichtet hat (vgl. § 180 ZPO n.F.). Allerdings gilt diese Art der Ersatzzustellung nur für Postbedienstete, nicht aber für Bedienstete der Behörde (vgl. § 3 Abs. 3 VwZG, der die §§ 177 bis 181 ZPO für anwendbar erklärt). Eine gleich lautende Vorschrift für die Zustellung durch Bedienstete der Behörde kennt das VwZG hingegen nicht. Wegen der (nur) in § 3 VwZG aufgeführten Sonderreglung der Anwendbarkeit der §§ 171 bis 181 ZPO können die Vorschriften  der ZPO im Rahmen der "Behördenzustellung" daher nicht entsprechend angewendet werden.

Der Behördenbedienstete hätte den Bußgeldbescheid, da er den Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, auch einem zur Familie des Betroffenen gehörenden erwachsenen Hausgenossen übergeben können. Dieselbe Wirkung hätte die Übergabe des Bußgeldbescheides auch gehabt, wenn der Bedienstete den Bußgeldbescheid einem in der Familie des Betroffenen beschäftigten Erwachsenen übergeben hätte. Beides war jedoch nicht der Fall. Eine weitere Ersatzzustellungsmöglichkeit (§ 11 Abs. 1 VwZG) wäre gewesen, den Bußgeldbescheid einem im selben Haus wohnenden Hauswirt oder Vermieter zu übergeben. Auch das war nicht möglich, denn der Betroffene bewohnt das Haus ohne Hauswirt und ist Eigentümer des Hauses.

Eine weitere Ersatzzustellungsmöglichkeit wäre gewesen, daß der Bedienstete den Bußgeldbescheid bei der Gemeinde oder der Polizeibehörde am Wohnort des Betroffenen niedergelegt hätte. Über diese Niederlegung hätte der Bedienstete eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise erstellen und dem Empfänger zukommen lassen können. Der Bedienstete hat keine dieser beiden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung erfüllt: Weder hatte er das Schriftstück bei der Gemeinde oder Polizeibehörde niedergelegt, noch hat er eine schriftliche Mitteilung über eine solche Niederlegung zurückgelassen (§ 11 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwZG): Der Bedienstete hat den Bußgeldbescheid selbst vor die Haustür des Betroffenen gelegt. Im vorliegenden Falle hätte die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung des Bußgeldbescheides auf die "bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise" übermittelt werden können, denn der Betroffene hatte ein Postfach.

Auch eine weitere Alternative scheidet aus: Wenn man unterstellen würde - wozu in vorliegenden Falle jedoch keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind -, es wäre "untunlich" gewesen, die schriftliche Mitteilung auf dem Postweg dem Betroffenen zukommen zu lassen, dann hätte der  Bedienstete die schriftliche Mitteilung an die Tür der Wohnung mit der Anschrift des Betroffenen befestigen können. Aber es fehlt an einer solchen Handlung: Der Bedienstete hat keine schriftliche Mitteilung "an der Tür der Wohnung befestigt" (vor die Haustür „gelegt“), sondern den Bußgeldbescheid, also das zuzustellende Schriftstück selbst. Das war rechtswidrig.

Da der Bedienstete sich an keine der rechtlichen Vorgaben gehalten hat, ist die Zustellung des Bußgeldbescheides misslungen, es sei denn, der erhebliche Zustellungsmangel wurde durch die Tatsache geheilt, daß der Betroffenen den Bußgeldbescheid am 14. Januar 2003 vor seinem Haus im Schnee aufgefunden hat. Dadurch könnte das Schriftstück dem Betroffenen im Sinne des § 9 VwZG durch Erhalt „zugegangen“ sein. Die Anwendung des § 9 VwZG ist jedoch nach § 51 Abs. 5 OWiG ausgeschlossen. Die Folge: Eine Heilung im Sinne des § 9 VwZG  ist rechtlich nicht möglich.

Auch die Voraussetzungen des § 13 VwZG liegen nicht vor. Der Betroffene hat durch das Nichtanbringen von Briefkästen oder eines Briefeinwurfschlitzes in seiner Haustür nicht im Sinne des § 13 VwZG dokumentiert, dass er die Entgegennahme von Poststücken verweigere. Abgesehen davon, daß der Betroffene im vorliegenden Fall aus dienstlichen Gründen keinen Briefkasten und keinen Türschlitz als Ersatz für eine Briefkasten hatte, sondern ein Postschließfach, ist aus dem Fehlen von Briefkasten oder einer gleichzuachtenden Vorrichtung keine Folgerung im Sinne des § 13 VwZG herzuleiten. Das ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz für derartige Fälle (§ 11 Abs. 2 VwZG) vorgeschrieben hat, eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung des Schriftstücks bei der Gemeinde oder Polizeidienststelle zu fertigen und diese dem Empfänger durch die Post - in üblicher Weise - zu übersenden.

Auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in NJW 1985, S. 1179, ändert nichts an der unwirksamen Zustellung des Bußgeldbescheids. In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hatte der Postbedienstete vorher vergeblich versucht, den Empfänger das zuzustellende Schriftstück zu übergeben. Er hat auch eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung des Schriftstücks an die Haustür des Empfängers geheftet. Beide Voraussetzungen (Übergabeversuch und Niederlegung der schriftlichen Mitteilung) fehlen im vorliegenden Fall.

Auch wenn man die Entscheidung des OLG Karlsruhe heranzieht, kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Das OLG Karlsruhe:

„Die Mitteilung über die Niederlegung kann in den Türschlitz des Hauses, in dem der Zustellungsempfänger wohnt und eine Gaststätte betreibt, eingeschoben werden, wenn kein Briefkasten vorhanden ist und die sonstige Briefpost ebenfalls auf diese Weise zugestellt wird. …“.

Ergebnis:

Da der Bußgeldbescheid rechtswidrig und damit unwirksam zugestellt worden ist, sind die Voraussetzungen für die Unterbrechungshandlung des § 33 Abs. 1 Ziff. 9 OWiG nicht erfüllt: Die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit ist mit Ablauf des 13. Januar 2003 eingetreten. Der Bußgeldbescheid ging daher "in das rechtliche Nichts". Ein rechtliches "Nichts" kann jedoch nicht rechtskräftig werden, das "Nichts" kann daher auch keine Grundlage für eine Vollstreckung sein (§ 89 OWiG).

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