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Die Zustellung von
Bußbescheiden über Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Bedienstete
der Bußgeldbehörde (eingestellt 20.1.2003).
Beispiel: Der unterbrechungslose Bußgeldbescheid im Schnee.
PAGEREF _Toc192908154 \h 2
Die rechtlichen Vorschriften.
PAGEREF _Toc192908155 \h 2
§ 2 VwZG..
PAGEREF _Toc192908156 \h 2
Allgemeines.
PAGEREF _Toc192908157 \h 2
Zustellung
durch die Post mit Zustellungsurkunde.
PAGEREF _Toc192908158 \h 2
§ 5 VwZG..
PAGEREF _Toc192908159 \h 2
Zustellung
durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis.
PAGEREF _Toc192908160 \h 2
§ 11 VwZG..
PAGEREF _Toc192908161 \h 2
Ersatzzustellung.
PAGEREF _Toc192908162 \h 2
§ 13 VwZG..
PAGEREF _Toc192908163 \h 3
Verweigerung
der Annahme.
PAGEREF _Toc192908164 \h 3
Struktur der Zustellung.
PAGEREF _Toc192908165 \h 3
§ 51 OWiG..
PAGEREF _Toc192908166 \h 3
Verfahren bei
Zustellungen der Verwaltungsbehörde.
PAGEREF _Toc192908167 \h 3
§ 9 VwZG
(heute § 8 VwZG).
PAGEREF _Toc192908168 \h 3
Heilung von
Zustellungsmängeln.
PAGEREF _Toc192908169 \h 3
§ 9 VwZG
Heilung von Zustellungsmängeln.
PAGEREF _Toc192908170 \h 3
Zustellung durch Anheften der schriftlichen Mitteilung an die
Haustür - BVerwG NJW 1985, 1179
PAGEREF _Toc192908171 \h 4
Kein Briefkasten – dann Mitteilung in den Türschlitz (OLG Karlsruhe)
PAGEREF _Toc192908172 \h 4
In Lösungshinweis: Beispiel: Der unterbrechungslose Bußgeldbescheid
im Schnee (§§ 33 Abs. 1 Ziff. 9 OWiG, 26 Abs.s 3 StVG)
PAGEREF _Toc192908173 \h 4
Ergebnis:.
PAGEREF _Toc192908174 \h 5
Beispiel:
Der unterbrechungslose Bußgeldbescheid im Schnee
Ein
Bediensteter der Verwaltungsbehörde legt den Bußgeldbescheid, den
die Bußgeldstelle am 10.1.2003 erlassen hat, am 11.1.2003 vor der
Haustür des Betroffenen ab. Die dreimonatige Verjährungsfrist nach §
26 Abs. 3 StVG lief am 13.1.2003 um Mitternacht ab. Der Betroffene
war am Tattag von der Polizei angehalten worden, ihm wurde
vorgehalten, dass er statt – wie erlaubt 50 km/h – 97 km/h gefahren
sei. Dem Fahrer wurde mitgeteilt, dass er mit einer Anzeige rechnen
müsse. Andere Unterbrechungshandlungen erfolgten nicht.
Es
befinden sich am Haus, das der Betroffene allein bewohnt, kein
Briefkasten, auch kein Briefeinwurfschlitz. Der Betroffene hat – aus
dienstlichen Gründen - lediglich ein Schließfach. Die Behörde hatte
vor dem Ablegen des Bußbescheids nicht versucht, den Bußbescheid dem
Betroffenen unmittelbar zuzustellen. Das wäre auch erfolglos
geblieben, denn der Betroffene befand sich vom 25.12.2002 bis zum
14.1.2003 in Urlaub. Am 14.1.2003 fand der Betroffene zufällig den
Bußbescheid in einem Schneehaufen in der Nähe seiner Haustür.
Ist
ordnungsgemäß (wirksam) zugestellt worden? Wenn nein, welche
Rechtsfolgen ergeben sich daraus?
(1) Die Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstücks in
Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift oder in dem
Vorlegen der Urschrift. Zugestellt wird durch die Post (
§§ 3 ,
4 ) oder durch die
Behörde (
§§ 5 ,
6 ). Daneben gelten die
in den
§§ 14 bis 16 geregelten
Sonderarten der Zustellung.
(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen
Zustellungsarten, auch soweit in bestehenden Rechtsvorschriften eine
bestimmte Zustellungsart vorgesehen ist.
(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, so
übergibt die Behörde, die die Zustellung veranlasst, das
Schriftstück verschlossen der Post mit
dem Ersuchen, die Zustellung einem Postbediensteten des
Bestimmungsortes aufzutragen. Die Sendung ist mit der Anschrift des
Empfängers und mit der Bezeichnung der absendenden Dienststelle,
einer Geschäftsnummer und einem Vordruck für die Zustellungsurkunde
zu versehen.
(2) Der Postbedienstete beurkundet die Zustellung. Die
Zustellungsurkunde wird an die Behörde zurückgeleitet.
(3) Für das Zustellen durch den Postbediensteten gelten die
Vorschriften der
§§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung .
§ 5 VwZG
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende
Bedienstete das Schriftstück dem Empfänger aus. Der Empfänger hat
ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu
unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung
auf dem auszuhändigenden Schriftstück.
§ 11 VwZG
(1) Wird der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann
das Schriftstück in der Wohnung einem zur Familie gehörenden
erwachsenen Hausgenossen oder einem in der Familie beschäftigten
Erwachsenen übergeben werden. Wird kein solcher Erwachsener
angetroffen, so kann das Schriftstück auch dem in demselben Hause
wohnenden Hauswirt oder Vermieter übergeben werden, wenn sie zur
Annahme bereit sind.
(2) Ist die Zustellung nach Absatz 1 nicht durchführbar, so
kann dadurch zugestellt werden, dass das Schriftstück bei der
Gemeinde oder Polizeibehörde des
Zustellungsortes niedergelegt wird. Über die Niederlegung
ist eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift des
Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben
oder, wenn dies nicht tunlich ist, an der Tür der Wohnung mit
Anschrift des Empfängers zu befestigen; außerdem ist
möglichst auch ein Nachbar mündlich zu verständigen.
(3) Wird ein Gewerbetreibender oder freiberuflich Tätiger, der einen
besonderen Geschäftsraum hat, in dem Geschäftsraum nicht
angetroffen, so kann das Schriftstück einem dort anwesenden Gehilfen
übergeben werden.
(4) Soll dem Vorsteher einer Behörde, Körperschaft oder Anstalt des
öffentlichen Rechts oder eines Vereins zugestellt werden und wird er
in dem Geschäftsraum während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht
angetroffen oder ist er an der Annahme verhindert, so kann das
Schriftstück einem anderen Beamten oder Bediensteten übergeben
werden, der in dem Geschäftsraum anwesend ist. Wird der Vorsteher in
seiner Wohnung nicht angetroffen, so gelten die Absätze 1 und 2 nur,
wenn kein besonderer Geschäftsraum vorhanden ist.
(5) Das Empfangsbekenntnis ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4
von demjenigen zu unterschreiben, dem das Schriftstück übergeben
worden ist. Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten den
Grund der Ersatzstellung. Im Falle des Absatzes 2 vermerkt er,
wann und wo das Schriftstück niedergelegt und in welcher Weise die
Niederlegung schriftlich mitgeteilt ist.
§ 13 VwZG
(1) Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund
verweigert, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung
zurückzulassen. Die Zustellung gilt damit als bewirkt.
(2) Der zustellende Beamte vermerkt in den Akten, zu welcher Zeit,
an welchem Ort und aus welchem Grunde das Schriftstück
zurückgelassen ist.
Die
Zustellung besteht in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift
(§ 2)
Bei der
Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das
Schriftstück dem Empfänger aus. (§ 5)
Wird der
Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen (§ 11 I)), so kann das
Schriftstück in der Wohnung einem zur Familie gehörenden erwachsenen
Hausgenossen oder
a.
einem in der Familie beschäftigten Erwachsenen übergeben werden.
b.
Wird kein solcher Erwachsener angetroffen, so kann das Schriftstück
auch dem in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter
übergeben werden, wenn sie zur Annahme bereit sind.
2.
Ist die Zustellung nach Absatz 1 nicht durchführbar (§ 11 II),
so kann dadurch zugestellt werden, dass das Schriftstück bei der
Gemeinde oder Polizeibehörde des
Zustellungsortes niedergelegt wird.
a.
Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung unter der
Anschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen
Weise abzugeben oder,
b.
wenn dies
nicht tunlich
ist, an der Tür der Wohnung mit Anschrift des Empfängers zu
befestigen;
c.
außerdem
ist möglichst auch ein Nachbar mündlich zu verständigen.
d.
Das Empfangsbekenntnis ist in den Fällen der Absätze 1, 3 und 4 von
demjenigen zu unterschreiben, dem das Schriftstück übergeben worden
ist. Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten den Grund
der Ersatzstellung. Im Falle des Absatzes 2 vermerkt er,
wann und wo das Schriftstück niedergelegt und in welcher Weise die
Niederlegung schriftlich mitgeteilt (§ 11 V).
3.
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert,
so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen. Die
Zustellung gilt damit als bewirkt (§ 13).
a.
Aber: Eine Verweigerung liegt nicht vor. Aus „Keine Vorrichtung für
Posteinwurf“ kann ein solcher Wille nicht geschlossen werden. Erst
recht nicht hier: Der Betroffene hat aus sachlichen Gründen (nur)
ein Postfach.
4.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht
nachweisen oder
5.
ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender
Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt
zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten
hat (§ 9).
a.
§ 9 des
Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden (§ 51 V OWiG).
(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die
Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes
vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung,
wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt,
sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die
Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Schriftstück mit
Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so
hergestellte Schriftstück zugestellt.
(2) Ein Bescheid (
§ 50 Abs. 1 Satz 2 )
wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen
Vertreter hat, diesem mitgeteilt.
(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten
befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt,
Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in
Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen
gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich
zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid dem
Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der
Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos
eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen
zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet,
auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält
er formlos eine Abschrift des Bescheides.
(4) Wird die für den Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere
Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer
Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(5)
§ 7 Abs. 1 des
Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften sind nicht anzuwenden. Hat der
Betroffene einen Verteidiger, so sind auch
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2
und
Abs. 2 des
Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. Beginnt mit der
Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist, so sind ferner
§ 9 des
Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden
landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 9 VwZG
(heute § 8 VwZG)
Heilung
von Zustellungsmängeln
§ 9 VwZG
Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt
sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht
nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung zwingender
Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es als in dem Zeitpunkt
zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich
erhalten hat.
Rechtsfolgen der rechtswidrigen unwirksamen Zustellung: Der
Bußgeldbescheid hat keine verjährungsunterbrechende Wirkung (§ 33 I
Ziff. 9 OWiG), daher ins nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 26
III StVG verjährt.
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§ 180 ZPO
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
Ist die Zustellung nach
§ 178
Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das
Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum
gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung
eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang
eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art
für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der
Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der
Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden
Schriftstücks das Datum der Zustellung.
Online-Zugriff auf zukünftige Rechtsänderungen
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§ 178 ZPO
Ersatzzustellung in der Wohnung, in
Geschäftsräumen und Einrichtungen
(1) Wird die Person, der zugestellt
werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in
einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht
angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
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1. |
in der Wohnung einem erwachsenen
Familienangehörigen, einer in der Familie
beschäftigten Person oder einem erwachsenen
ständigen Mitbewohner, |
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2. |
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
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3. |
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der
Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
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(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten
Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als
Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt
ist. |
Das
BVerwG:
Ersatzzustellung durch Niederlegung: Maßstab für die vorgeschriebene
Benachrichtigung in der für die Briefzustellung üblichen Weise (§
182, 1. Alt. ZPO) ist die konkret vom Zusteller praktizierte und vom
jeweiligen Empfänger akzeptierte oder hingenommene Übung.
»... Die
Ordnungsmäßigkeit der durch einen Postbediensteten bewirkten
Ersatzzustellung beurteilt sich nach § 182 ZPO, auf den das
Verwaltungszustellungsrecht verweist. Danach
muß, wenn Ä wie im vorl. Fall Ä
eine 3Zustellung 4nach anderen Vorschriften nicht ausführbar ist und
infolgedessen das zuzustellende Schriftstück bei der Postanstalt
niedergelegt wird, eine schriftliche Mitteilung über die
Niederlegung unter der Anschrift des Empfängers [u. a.] in der bei
gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben (1. Alt.) .. werden.
...«
Durch §
182 ZPO solle in einer für den Postzusteller zumutbaren und für den
Empfänger zuverlässigen Art und Weise eine Benachrichtigung über die
Niederlegung gewährleistet werden.
»Die bei
gewöhnlichen Briefen übliche Weise der 3Zustellung 4läßt sich nicht
abstrakt und generell nach der landesweit oder an einem Ort
allgemein gebräuchlichen Zustellungsform ermitteln. Vielmehr kommt
es auf die bei einem einzelnen Empfänger praktizierte und von diesem
akzeptierte oder jedenfalls hingenommene Übung an. Nur diese
konkrete Betrachtungsweise wird den Bedürfnissen aller Beteiligten
gerecht und entspricht den unterschiedlichen Gegebenheiten im
Einzelfall. Sie steht gleichfalls im Einklang mit Sinn und Zweck des
§ 182 ZPO, wonach dem Empfänger möglichst bald und zuverlässig
Kenntnis von der Niederlegung zu geben ist (BVerwG. Buchholz 340 § 3
VwZG Nr. 1 ). So entspricht es auch der
Rechtspr. des BVerwG, daß bei der
Zuleitung der schriftlichen Mitteilung auf den Platz abzustellen
ist, an dem der jeweilige Empfänger seine Post regelmäßig vorfindet
(VerwRspr 32,121) und der Postzusteller
so zu verfahren hat, wie er es auch sonst bei den für einen
konkreten Empfänger bestimmten Sendungen tut .. BVerwGE
42,180[182]).«
Auch
müsse die Abgabe der schriftlichen Mitteilung in der bei
gewöhnlichen Briefen üblichen Weise nicht den förmlichen
Anforderungen entsprechen, denen die übrigen in § 182 ZPO
vorgesehenen Benachrichtigungsformen unterliegen. Denn es handele
sich bei § 182, 1. Alt. ZPO um eine selbständige
Benachrichtigungsform.
»Unter
Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe hat der Postzusteller im
vorl. Fall den Anforderungen an eine
Ersatzzustellung nach § 182, 1. Alt. ZPO genügt. Er hat die
zuzustellenden Schriftstücke bei der Postanstalt niedergelegt. Er
hat auch eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter
der Anschrift des Kl. ausgestellt. ... Der Kl. hat auch keine
Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß der
Postzusteller den Mitteilungszettel entgegen § 182 Alt. 1 ZPO nicht
in einer bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben hat. ...
In der hier maßgeblichen Zeit wurden gewöhnliche Briefe für den
Kl., wenn in der Wohnung niemand
angetroffen wurde, »einfach vor der Wohnungstür abgelegt«, weil für
seine Wohnung ein Briefkasten nicht vorhanden war. Eine derartige
Abgabe der schriftlichen Mitteilung des Postbediensteten genügt den
Anforderungen des § 182 Alt. 1 ZPO. ...«
Die
Mitteilung über die Niederlegung kann in den Türschlitz des Hauses,
in dem der Zustellungsempfänger wohnt und eine Gaststätte betreibt,
eingeschoben werden, wenn kein Briefkasten vorhanden ist und die
sonstige Briefpost ebenfalls auf diese Weise zugestellt wird. Im
Fall einer solchen Zustellung kann bei Fristversäumnis keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da es an einer
ordnungsgemäßen Empfangsvorrichtung beim Zustellungsempfänger fehlt
(OLG Karlsruhe, 18.12.1998, 19 U 169/98 = MDR 1999, 497 = Die Justiz
1999, 325)
Eine
Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt in drei Monaten, beginnend vom
Tattag an gerechnet. Im vorliegenden Falle war der Tattag der 14.
Oktober 2002, daher lief die drei Monatsfrist ab am 13. Januar 2003.
Unterbrechungshandlungen, wie sie erschöpfend in § 33 OWiG
aufgeführt sind, führen zur Unterbrechung der (Verfolgungs-)Verjährung
(§§ 31, 33 OWiG, 26 Abs. 3 StVG) und zum Beginn einer weiteren
dreimonatigen bzw. einer sechsmonatigen neuen Verjährungsfrist. Die
erste Unterbrechungshandlung war am Tattag, also am 14. Oktober
2002, als die Polizeibeamten dem Betroffenen die Einleitung des
Bußgeldverfahrens mitteilte (§ 33 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG). Die nächste
Unterbrechungshandlung könnte der Erlass des Bußgeldbescheids
gewesen sein. § 33 Abs. 1 Ziff. 9 OWiG setzt jedoch voraus, dass der
vor Ablauf der Verjährung erlassene Bußgeldbescheid innerhalb von
zwei Wochen (ordnungsgemäß) zugestellt wird, nur dann unterbricht
er.
Unter
Zustellung versteht das Gesetz (§ 2 Abs. 1 VwZG) die Übergabe
des zuzustellenden Schriftstücks in Urschrift oder in einer
beglaubigten Abschrift der Urschrift (hier also des
Bußgeldbescheids) an den Empfänger. Zugestellt werden kann nicht nur
durch die Post, sondern auch durch die Behörde selbst (§ 5 VwZG).
Bei dieser Art der Zustellung händigt der Bedienstete das
Schriftstück gegen Empfangbescheinigung dem Empfänger, also dem
Betroffenen, aus. Im vorliegenden Fall ist dies aber nicht erfolgt.
Es war auch unmöglich, weil der Betroffene in der Zeit vor dem
Erlaß des Bußgeldbescheides und der
"Niederlegung des Bußgeldbescheides" vor der Haustür des
Betroffenen, in Urlaub war.
Das
Gesetz erlaubt eine Ersatzzustellung (nach neuem Recht) in
der Form, dass das zuzustellende Schriftstück in einen Briefkasten
oder in eine ähnliche Vorrichtung eingeworfen wird, die der
Empfänger des Schriftstücks für den (allgemeinen) Postempfang
eingerichtet hat (vgl. § 180 ZPO n.F.).
Allerdings gilt diese Art der Ersatzzustellung nur für
Postbedienstete, nicht aber für Bedienstete der Behörde (vgl. § 3
Abs. 3 VwZG, der die §§ 177 bis 181 ZPO für anwendbar erklärt). Eine
gleich lautende Vorschrift für die Zustellung durch Bedienstete der
Behörde kennt das VwZG hingegen nicht. Wegen der (nur) in § 3 VwZG
aufgeführten Sonderreglung der Anwendbarkeit der §§ 171 bis 181 ZPO
können die Vorschriften der ZPO im Rahmen der
"Behördenzustellung" daher nicht entsprechend angewendet werden.
Der
Behördenbedienstete hätte den Bußgeldbescheid, da er den Empfänger
in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, auch einem zur Familie des
Betroffenen gehörenden erwachsenen Hausgenossen übergeben können.
Dieselbe Wirkung hätte die Übergabe des Bußgeldbescheides auch
gehabt, wenn der Bedienstete den Bußgeldbescheid einem in der
Familie des Betroffenen beschäftigten Erwachsenen übergeben hätte.
Beides war jedoch nicht der Fall. Eine weitere
Ersatzzustellungsmöglichkeit (§ 11 Abs. 1 VwZG) wäre gewesen, den
Bußgeldbescheid einem im selben Haus wohnenden Hauswirt oder
Vermieter zu übergeben. Auch das war nicht möglich, denn der
Betroffene bewohnt das Haus ohne Hauswirt und ist Eigentümer des
Hauses.
Eine
weitere Ersatzzustellungsmöglichkeit wäre gewesen,
daß der Bedienstete den Bußgeldbescheid
bei der Gemeinde oder der Polizeibehörde am Wohnort des Betroffenen
niedergelegt hätte. Über diese Niederlegung hätte der Bedienstete
eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift des Empfängers in
der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise erstellen und dem
Empfänger zukommen lassen können. Der Bedienstete hat keine dieser
beiden Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung
erfüllt: Weder hatte er das Schriftstück bei der Gemeinde oder
Polizeibehörde niedergelegt, noch hat er eine schriftliche
Mitteilung über eine solche Niederlegung zurückgelassen (§ 11 Abs. 2
Sätze 2 und 3 VwZG): Der Bedienstete hat den Bußgeldbescheid selbst
vor die Haustür des Betroffenen gelegt. Im vorliegenden Falle hätte
die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung des
Bußgeldbescheides auf die "bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise"
übermittelt werden können, denn der Betroffene hatte ein Postfach.
Auch eine
weitere Alternative scheidet aus: Wenn man unterstellen würde - wozu
in vorliegenden Falle jedoch keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte
ersichtlich sind -, es wäre "untunlich" gewesen, die schriftliche
Mitteilung auf dem Postweg dem Betroffenen zukommen zu lassen, dann
hätte der Bedienstete die schriftliche Mitteilung an die Tür
der Wohnung mit der Anschrift des Betroffenen befestigen können.
Aber es fehlt an einer solchen Handlung: Der Bedienstete hat keine
schriftliche Mitteilung "an der Tür der Wohnung befestigt" (vor die
Haustür „gelegt“), sondern den Bußgeldbescheid, also das
zuzustellende Schriftstück selbst. Das war rechtswidrig.
Da der
Bedienstete sich an keine der rechtlichen Vorgaben gehalten hat, ist
die Zustellung des Bußgeldbescheides misslungen, es sei denn, der
erhebliche Zustellungsmangel wurde durch die Tatsache geheilt,
daß der Betroffenen den Bußgeldbescheid
am 14. Januar 2003 vor seinem Haus im Schnee aufgefunden hat.
Dadurch könnte das Schriftstück dem Betroffenen im Sinne des § 9
VwZG durch Erhalt „zugegangen“ sein. Die Anwendung des § 9 VwZG ist
jedoch nach § 51 Abs. 5 OWiG ausgeschlossen. Die Folge: Eine Heilung
im Sinne des § 9 VwZG ist rechtlich nicht möglich.
Auch die
Voraussetzungen des § 13 VwZG liegen nicht vor. Der Betroffene hat
durch das Nichtanbringen von Briefkästen oder eines
Briefeinwurfschlitzes in seiner Haustür nicht im Sinne des § 13 VwZG
dokumentiert, dass er die Entgegennahme von Poststücken verweigere.
Abgesehen davon, daß der Betroffene im
vorliegenden Fall aus dienstlichen Gründen keinen Briefkasten und
keinen Türschlitz als Ersatz für eine
Briefkasten hatte, sondern ein Postschließfach, ist aus dem Fehlen
von Briefkasten oder einer gleichzuachtenden
Vorrichtung keine Folgerung im Sinne des § 13 VwZG herzuleiten. Das
ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz für derartige Fälle (§ 11
Abs. 2 VwZG) vorgeschrieben hat, eine schriftliche Mitteilung über
die Niederlegung des Schriftstücks bei der Gemeinde oder
Polizeidienststelle zu fertigen und diese dem Empfänger durch die
Post - in üblicher Weise - zu übersenden.
Auch die
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in NJW 1985, S.
1179, ändert nichts an der unwirksamen Zustellung des
Bußgeldbescheids. In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hatte der
Postbedienstete vorher vergeblich versucht, den
Empfänger das zuzustellende Schriftstück zu übergeben. Er hat auch
eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung des
Schriftstücks an die Haustür des Empfängers geheftet. Beide
Voraussetzungen (Übergabeversuch und Niederlegung der schriftlichen
Mitteilung) fehlen im vorliegenden Fall.
Auch wenn
man die Entscheidung des OLG Karlsruhe heranzieht, kommt man zu
keinem anderen Ergebnis. Das OLG Karlsruhe:
„Die
Mitteilung über die Niederlegung kann in den Türschlitz des
Hauses, in dem der Zustellungsempfänger wohnt und eine Gaststätte
betreibt, eingeschoben werden, wenn kein Briefkasten
vorhanden ist und die sonstige Briefpost ebenfalls
auf diese Weise zugestellt wird. …“.
Ergebnis:
Da der
Bußgeldbescheid rechtswidrig und damit unwirksam zugestellt worden
ist, sind die Voraussetzungen für die Unterbrechungshandlung des §
33 Abs. 1 Ziff. 9 OWiG nicht erfüllt: Die Verjährung der
Verkehrsordnungswidrigkeit ist mit Ablauf des 13. Januar 2003
eingetreten. Der Bußgeldbescheid ging daher "in das rechtliche
Nichts". Ein rechtliches "Nichts" kann jedoch nicht rechtskräftig
werden, das "Nichts" kann daher auch keine Grundlage für eine
Vollstreckung sein (§ 89 OWiG).
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