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Zeugenladungen und Zeugenfragebogen könnten folgendermaßen aussehen:Zeugenladung und schriftliche ZeugenvernehmungMuster-Zeugenladung (es empfiehlt sich, einen Freiumschlag beizufügen, denn der Zeuge ist nicht verpflichtet, auf seine Kosten die schriftliche Zeugenaussage zurückzuschicken). Anschrift Sehr geehrte(r) Frau / Herr Sie kommen als Zeuge in dem bußrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen.[Name der natürlichen Person, ggf. gegen Unbekannt].... in Betracht und sollen als Zeuge vernommen werden. Sie werden daher auf den ..., ... Uhr zur Verwaltungsbehörde (... straße, Zimmer‑Nr. ... geladen. Sie sind rechtlich verpflichtet, bei der oben genannten Verwaltungsbehörde zur Vernehmung zu erscheinen (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a Abs. 1 StPO), und zwar auch dann, wenn Sie Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 ff StPO oder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 ff StPO zustehen sollte. Nach § 48 StPO muß ich Sie auf die gesetzlichen Folgen ihres unentschuldigten Nichterscheinens hinweisen: Sollten sie ohne ausreichende Entschuldigung ausbleiben, kann ich
Sie erhalten nach § 71 StPO eine Zeugenentschädigung, die sich nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) richtet, insbesondere erhalten sie erstattet: Ihre Reisekosten, Ihren Verdienstausfall. Sie können dem JVEG einen Kostenvorschuß verlangen, wenn Sie mittellos sind oder die Vorlage von der Reisekosten pp. für Sie nicht zumutbar sind. Den Antrag können Sie bei der oben bezeichneten Verwaltungsbehörde stellen. Ich darf noch darauf hinweisen, daß Sie auch als Zeuge einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand wählen können. Dieser hat jedoch kein Recht, Ihrer Vernehmung beizuwohnen. Er kann auch nicht aus der Staatskasse gebührenrechtlich entschädigt werden. Wenn Sie Geschäftsführer einer GmbH (auch einer GmbH & Co KG), geschäftsführender Gesellschafter einer OHG oder einer KG, Vorstand eines eingetragenen Vereins, Vorstand einer Aktiengesellschaft, Vorstand eines nicht-eingetragenen Vereins oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sind, haben Sie kein gesetzliches Recht, deswegen das Zeugnis zu verweigern. Denn das Bußgeldverfahren richtet sich nicht gegen das von Ihnen vertretene Unternehmen. Schriftliche Zeugenvernehmung (Zeugenaussage) am Beispiel der SchwarzarbeitHerrn/Frau Zeuge(in) In dem Bußgeldverfahren gegen Frau Vera Schwarz [falls der Verdächtige unbekannt ist: „...gegen Unbekannt“] wegen Schwarzarbeit kommen Sie nach dem bisherigen Ermittlungsstand als Zeuge(in) in Betracht. Um Ihnen das Erscheinen als Zeuge im Dienstgebäude der Verwaltungsbehörde zu ersparen, bitte ich Sie, bis zum DATUM die nachstehenden Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (falls der Platz nicht ausreichen sollte, bitte ich Sie, das beigefügte Blatt zu benutzen). Sie sind rechtlich verpflichtet auszusagen §§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a Abs. 1 StPO). Ausnahme: · Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht (= Sie können jede Aussage verweigern) nach § 52 ff StPO (Sie sind mit dem Betroffenen verwandt, verheiratet oder verlobt) oder · ein Auskunftsverweigerungsrecht (Sie können nach § 55 StPO nur die Auskunft auf bestimmte Fragen verweigern, mit deren wahrheitsgemäßen Beantwortung Sie sich selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden). · Wenn Sie Geschäftsführer einer GmbH (auch einer GmbH & Co KG), geschäftsführender Gesellschafter einer OHG oder einer KG, Vorstand eines eingetragenen Vereins, Vorstand einer Aktiengesellschaft, Vorstand eines nicht-eingetragenen Vereins sind, haben Sie kein gesetzliches Recht, deswegen das Zeugnis zu verweigern. Denn das Bußgeldverfahren richtet sich nicht gegen das von Ihnen vertretene Unternehmen. Sie haben dann allerdings das Recht wie ein Beschuldigter (z.B. Beweisanträge zu stellen). Ihr Zeugnisverweigerungsrecht oder Ihr Aussageverweigerungsrecht muss auf Verlangen glaubhaft gemacht werden (§ 56 StPO). · Ich muß Sie ebenfalls darauf hinweisen, daß es nach § 164 StGB strafbar ist, einen anderen absichtlich wider besseren Wissens einer Straf – oder Bußtat zu bezichtigen.
Falls Sie Ihre schriftliche Zeugenaussage nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Weise machen sollten, muß ich Sie an meiner Dienststelle als Zeuge vernehmen. Für diesen Fall darf ich Sie schon jetzt auf folgendes hinweisen: Sie sind rechtlich verpflichtet, zur Vernehmung zu erscheinen (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a Abs. 1 StPO), und zwar auch dann, wenn Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. Nach § 48 StPO muß ich Sie auf die gesetzlichen Folgen ihres unentschuldigten Nichterscheinens hinweisen: · Sollten sie ohne ausreichende Entschuldigung ausbleiben, kann ich Ihre polizeiliche Vorführung beim zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht in .... beantragen, · ebenso Ihre richterliche Vernehmung, · ferner müßte ich Ihnen die ggf. durch Ihre Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen (§ 51 StPO), · ich müßte Ihnen auch ein Ordnungsgeld, das bis von 5 bis zu 1000.- EUR (Artikel 6 EGStGB) betragen kann, auferlegen. Sie erhalten nach § 71 StPO eine Zeugenentschädigung, die sich nach dem Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) richtet, insbesondere erhalten sie erstattet: Ihre Reisekosten, Ihren Verdienstausfall. Sie können nach JVEG einen Kostenvorschuß verlangen, wenn Sie mittellos sind oder die Vorlage von der Reisekosten pp. für Sie nicht zumutbar sind. Den Antrag können Sie bei der oben bezeichneten Verwaltungsbehörde stellen. |
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