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Zur Beweisführung bei § 30 Abs. 4 OWiG – Keine Identitätsfeststellung
erforderlich
§ 30 Abs. 4 OWiG: OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2000 - Aktenzeichen 2 Ss OWi
462/00 (wistra 2000, 433) .
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Hinreichender
Tatverdacht
§ 69 OWiG: Das OLG Bremen, Beschluss vom 19.01.2000 - Aktenzeichen Ws 168/99 (NStZ-RR
2000, 270) zum „hinreichenden Tatverdacht“:
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Wer Geschäftsführer eine GmbH ist – ist nicht auch Bußtäter, er muß die Bußtat
aktiv begangen, sie unterlassen oder seine Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG
verletzt haben
- wer nur Verantwortlicher
ist, ist als solcher kein bußrechtlich Verantwortlicher.
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Die Entscheidungen
Stichworte:
Arbeitnehmerentsendegesetz; Geldbuße
gegen juristische Person; Anforderungen an tatsächliche Feststellungen;
Bereithaltung der Lohnunterlagen; unvollständige Anmeldung von Arbeitnehmern;
Abführung von Urlaubskassenbeiträgen; Bemessung der Geldbuße
»1. Zu den Anforderungen an die
tatsächlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen das AEntG, für den gegen
eine juristische Person eine Geldbuße festgesetzt wird.
2. Zur Bemessung der Geldbuße bei
einem Verstoß gegen das AEntG.«
Das Amtsgericht hat die Betroffene
"wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3
AEntG (unvollständige Anmeldung der im Geltungsbereich des AEntG beschäftigten
Arbeitnehmer) zu einer Geldbuße in Höhe von 1.250,00 DM, wegen einer
fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 AEntG
(keine Bereithaltung der Lohnunterlagen, mit denen die Einhaltung der
Mindestlohnbedingungen überprüft werden kann) zu einer Geldbuße in Höhe von
2.500,00 DM und wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 5 Abs. 1
Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG (keine Abführung der geschuldeten
Urlaubskassenbeiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
(ULAK) zu einer Geldbuße in Höhe von 4.000,00 DM verurteilt". Dazu hat es
folgende Feststellungen getroffen:
"Die Betroffene ist ein Bauunternehmen
mit Sitz in den Niederlanden. Sie erbringt Bauleistungen aber auch auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
In dem Zeitraum zwischen der 7. bis
15. und 17. bis 22. Kalenderwoche 1998 führte die Betroffene auf der Baustelle
Am T. in Bottrop Klinkerarbeiten aus, wobei verschiedene Arbeitnehmer in
Kolonnen von jeweils drei oder vier Personen zum Einsatz kamen. Im Rahmen einer
Baustellenkontrolle am 18.03.1998 wurden durch die Prüfgruppe des Hauptzollamtes
Bochum vier Arbeitnehmer der Betroffenen, unter anderem der Arbeitnehmer v.B.,
angetroffen. In der schriftlichen Anmeldung der Bauleistung beim
Landesarbeitsamt vom 16.01.1998 war der Arbeitnehmer v.B. aber nicht angegeben
worden. Alle bei der Kontrolle auf der Baustelle angetroffenen Arbeitnehmer der
Betroffenen führten lediglich eine Bescheinigung E101 mit sich, jedoch keine
Lohnunterlagen, anhand derer sich die Einhaltung der Mindestlohnbedingungen
hätte überprüfen lassen. Darüber hinaus hat sich die Betroffene während des
gesamten Beschäftigungszeitraums nicht nach den für allgemein verbindlich
erklärten Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 20. Februar 1997 14,25 %
der an die Arbeitnehmer zu zahlenden Bruttolohnsumme an die Urlaubs- und
Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft in Wiesbaden (ULAK) als
Urlaubskassenbeiträge abgeführt."
Hiergegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie die formelle und materielle Rüge
erhoben hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde
zu verwerfen.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat -
zumindest vorläufig - Erfolg. Unzulässig ist allerdings die formelle Rüge, da
diese ohne Begründung geblieben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3
OWiG). Die Rechtsbeschwerde dringt jedoch mit der materiellen Rüge durch. Diese
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden
Feststellungen und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht.
Das Amtsgericht hat die verhängte
Geldbuße, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe - eine Liste der
angewendeten Vorschriften (§ 71 OWiG i.V.m. § 260 Abs. 5 StPO) fehlt - ergibt,
gemäß § 30 OWiG gegen die Betroffene als juristische Person festgesetzt. Die
dazu getroffenen Urteilsfeststellungen sind jedoch unvollständig und lückenhaft.
Voraussetzung für die Festsetzung
einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung nach § 30
Abs. 1 OWiG ist, dass deren vertretungsberechtigtes Organ eine Straftat oder
Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die entweder eine die juristische Person
oder Personenvereinigung treffende Pflicht verletzt oder für die juristische
Person oder Personenvereinigung eine Bereicherung eingetreten oder erstrebt
worden ist. Insoweit ist es in Rechtsprechung und Literatur allgemeine Meinung
(zu allem Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 30 OWiG Rn. 40 mit weiteren Nachweisen;
siehe auch Beschluss des Senats vom 28. Juni 2000 - 2 Ss OWi 604/99, http://www.Burhoff.de,
sowie auch den von der Betroffenen zitierten Beschluss des OLG Düsseldorf vom
13. Januar 2000 - 2 b (OWi) 158/99-(OWi) 22/99 IV)), dass sich den getroffenen
Feststellungen entnehmen lassen muß, dass das vertretungsberechtigte Organ der
Betroffenen eine Zuwiderhandlung - vorliegend gegen das AEntG - begangen hat.
Zwar muss bei der Festsetzung einer Geldbuße nach § 30 OWiG die Identität des
Täters nicht feststehen, es muss aber eine durch ein Organ der juristischen
Person begangene Ordnungswidrigkeit festgestellt werden.
Das ist vorliegend nicht geschehen.
Das Amtsgericht hat lediglich im Rubrum des angefochtenen Urteils den -
derzeitigen - Geschäftsführer der Betroffenen benannt. Das besagt aber nicht,
dass dieser auch bereits zur Tatzeit Geschäftsführer war und ob neben ihm weiter
Verantwortliche für die Betroffene tätig waren (so auch ausdrücklich OLG
Düsseldorf, a.a.O.). Auch sonst sind im angefochtenen Urteil keine
Feststellungen zu (weiteren?) Verantwortlichen der Betroffenen enthalten.
Hinzu kommt, dass sich den
Urteilsgründen auch nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen lässt, dass
das vertretungsberechtigte Organ der Betroffenen eine vorwerfbare Straftat oder
Ordnungswidrigkeit begangen hat. Fehlt nämlich eine solche, dann scheidet auch
eine Geldbuße gegen die juristische Person aus (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 366
mit weiteren Nachweisen). Insoweit müssten die Urteilsgründe Feststellungen zur
betrieblichen Organisation der Betroffenen im Hinblick auf die Wahrnehmung der
Pflichten nach dem AEntG enthalten (so auch OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dazu sind
die Betriebsabläufe, die getroffenen und unterlassenen Maßnahmen im einzelnen
bzw. die von der Betroffenen getroffenen Anordnungen anzugeben. Nur daraus lässt
sich dann ableiten, ob die Betroffene vorwerfbar gegen die Bestimmungen des
AEntG verstoßen hat. Eine nur rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung genügt
hingegen nicht (vgl. Göhler, a.a.O., § 30 Rn. 15 m.w.N.; OLG Koblenz wistra
2000, 199).
Für die neue Entscheidung weist der
Senat auf folgendes hin:
1. Die bislang vom Amtsgericht
gemachten Ausführungen sind hinsichtlich der objektiven Tatbestände der der
Betroffenen zur Last gelegten Verstöße nicht zu beanstanden:
Soweit es um die Bereithaltung der
Lohnunterlagen geht (Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 AEntG) hat
die Betroffene diesen eingeräumt.
Auch die Annahme der unvollständigen
Anmeldung von Arbeitnehmern (Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 3 AEntG)
ist nicht zu beanstanden. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitnehmer v.B.
tatsächlich als Polier auf mehreren Baustellen eingesetzt war. Selbst wenn das
zutreffen sollte, entband das die Betroffene nicht von der Anmeldepflicht. § 3
AEntG lässt Ausnahmen davon nicht zu.
Auch der vom Amtsgericht festgestellte
Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG dürfte
grundsätzlich nicht zu beanstanden sein. Die Betroffene übersieht insoweit
nämlich, dass bislang nicht nachgewiesen ist, dass sie den Urlaubskassenbeitrag
in ihre nationale Urlaubskasse zahlt und sie daher von der Verpflichtung zur
Zahlung von Beiträgen in die ULAK befreit ist/war (Koperski/Sahl/Old, Kommentar
zum AEntG, § 1 Rn. 193).
Das Amtsgericht wird sich allerdings
noch näher mit der subjektiven Seite der der Betroffenen zur Last gelegten
Verstöße beschäftigen müssen. Bislang ist der der Betroffenen jeweils gemachte
Fahrlässigkeitsvorwurf nicht ausreichend durch tatsächliche Feststellungen
belegt. In dem Zusammenhang wird sich das Amtsgericht insbesondere im Hinblick
auf den der Betroffenen zur Last gelegten Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.
§ 1 Abs. 3 Satz 2 AEntG (keine Abführung der Urlaubskassenbeiträge) näher mit
der Einlassung der Betroffenen auseinandersetzen und die Frage untersuchen
müssen, ob die Betroffene sich ggf. insoweit in einem - möglicherweise aber
vermeidbaren - Verbotsirrtum befunden hat. Die Betroffene ist nämlich offenbar
davon ausgegangen, dass sie ihre sich aus § 1 Abs. 3 AEntG ergebenden Pflichten
durch das Eingreifen der Anrechungsregelung, auf die sie sich beruft, erfüllt
hat.
2. Auch die Begründung der vom
Amtsgericht verhängten Geldbuße begegnet derzeit noch rechtlichen Bedenken:
Den im wesentlichen nur allgemeinen
Ausführungen lässt sich in keiner Weise entnehmen, wovon das Amtsgericht bei der
Bemessung der Geldbuße ausgegangen ist und welche Werte es seiner Entscheidung
überhaupt zu Grunde gelegt hat.
Das gilt insbesondere hinsichtlich des
völligen Fehlens von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der
Betroffenen. Das Amtsgericht hat Geldbußen von insgesamt 7.750 DM (1.250 DM +
2.500 DM + 4.000 DM) festgesetzt. Die Festsetzung von Geldbußen in dieser Höhe
dürfte aber auch bei einer juristischen Person Feststellungen zu deren
wirtschaftlichen Verhältnissen erfordern (vgl. dazu Göhler, a.a.O., § 17 Rn. 21
ff. mit weiteren Nachweisen; o.a. Beschluss des Senats vom 28. Juni 2000).
Das Amtsgericht hat bei der Bemessung
der Geldbuße von 4.000 DM für den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs.
3 Satz 2 AEntG (keine Abführung der Urlaubskassenbeiträge) auf den "Umfang der
Bautätigkeit" der Betroffenen (mit-)abgestellt, ohne diesen im angefochtenen
Urteil näher darzulegen. Ausgeführt wird nur, dass "verschiedene Arbeitnehmer in
Kolonnen von jeweils drei oder vier Personen zum Einsatz kamen". Das ist nicht
ausreichend, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfungsmöglichkeit zu eröffnen,
ob die Bautätigkeit der Betroffenen tatsächlich so umfangreich war, dass sie -
offenbar bußgelderhöhend - berücksichtigt werden konnte.
Schließlich bleibt insgesamt offen, ob
das Amtsgericht ggf. gemäß § 17 Abs. 4 OWiG einen wirtschaftlichen
Vorteil/Gewinn abgeschöpft hat. Falls das der Fall gewesen sein sollte, verweist
der Senat auf die insoweit ständige Rechtsprechung des OLG Hamm (vgl. nur OLG
Hamm GewArch 1993, 245; siehe auch Göhler, a.a.O., § 17 Rn. 43 m.w.N.).
2) §
69 OWiG: Das OLG Bremen, Beschluss vom 19.01.2000 - Aktenzeichen Ws 168/99 (NStZ-RR
2000, 270) zum „hinreichenden Tatverdacht“
„Einer Straftat hinreichend
verdächtig ist ein Beschuldigter nur dann, wenn eine Verurteilung bei
Durchführung der Hauptverhandlung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist
(st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 06.12.1995 - Ws 114/95 - m.w.N.;
Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO,
44. Aufl., § 203 Rdn. 2; KMR-Paulus,
StPO,
§ 203 Rdn. 7 - 9; Rieß in Löwe-Rosenberg,
StPO,
24. Aufl., § 203 Rdn. 6 ff.; Tolksdorf in KK,
StPO,
4. Aufl., § 203 Rdn. 5). Wahrscheinlichkeit der Verurteilung bedeutet, dass
unter Zugrundelegung des Ermittlungsergebnisses und nach Einschätzung des
mutmaßlichen Ausgangs der Hauptverhandlung im Zeitpunkt der Eröffnung des
Hauptverfahrens mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht
(vgl. Beschlüsse des Senats vom 15.9.1995 - Ws 96/95 - und vom 6.6.1984 - Ws
91/84 - m.w.N.). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung danach mangels
genügenden Beweises, dass der Beschuldigte tatbestandsmäßig, rechtswidrig und
schuldhaft gehandelt hat, verneint werden, so darf ein Beschuldigter nicht mit
einer Hauptverhandlung überzogen werden (st. Rspr. des Senats, vgl. u.a.
Beschlüsse vom 2.11.1995 - Ws 139/95 - und vom 16.2.1981 - Ws 193/81 -;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; Rieß, a.a.O., § 170 Rdn. 20, § 177 Rdn. 5)“.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom
16.11.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 387/95 - (OWi) 174/95 I (BB 1996, 79 = NStZ
1996, 193 = wistra 1996, 77)
»1. Die Festsetzung einer Geldbuße
gegen eine juristische Person nach § 30 OWiG setzt die Feststellung voraus, daß
ein vertretungsberechtigtes Organ eine konkrete Ordnungswidrigkeit begangen hat,
durch die Pflichten, die die juristische Person treffen, verletzt worden sind (§
30 Abs.1 Nr. 1 OWiG) oder die juristische Person bereichert worden ist oder
werden sollte (§ 30 Abs.1 Nr. 2 OWiG).
2. Zur Abgrenzung der Schwarzarbeit
von unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung.«
Das Amtsgericht hat gegen die
Betroffene wegen eines Verstoßes "gegen §§ 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit, 1, 117 Abs. 1 Ziffer 1 HW0" eine Geldbuße von 5.000,-DM
festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die
die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die
Vorinstanz.
Nach den von dem Amtsgericht
getroffenen Feststellungen führte die im Baugewerbe tätige Betroffene Anfang des
Jahres 1993 auf einer Baustelle in Meerbusch-Strümp Bauarbeiten aus. Nachdem bei
einer Baustellenkontrolle am 3. Februar 1993 die weitere Beschäftigung einer für
die Betroffene tätigen polnischen Arbeiterkolonne untersagt worden war, wurde
bei einer Nachkontrolle am 16. Februar 1993 festgestellt, daß bereits seit drei
Tagen die britische Firma T. B. Ltd., die von der Betroffenen als
Subunternehmerin mit der Durchführung von Maurerarbeiten beauftragt worden war,
dort tätig war. Drei britische Arbeiter mauerten Innenwände; von einem weiteren
wurde ein Kran bedient. Eine nachträglich von der Betroffenen beabsichtigte
Einstellung der britischen Arbeitnehmer, die für ihre geleistete Arbeit von der
Betroffenen nicht entlohnt worden sind, ist nicht zustandegekommen.
Diese Feststellungen rechtfertigen die
Festsetzung einer Geldbuße gegen die Betroffene nicht.
Zwar kann als Nebenfolge einer
Ordnungswidrigkeit des vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person
gegen diese gemäß § 30 0WiG eine Geldbuße festgesetzt werden. Dies setzt indes
voraus, daß durch die Ordnungswidrigkeit des vertretungsberechtigten Organs
Pflichten, welche die juristische Person treffen, verletzt worden sind (§ 30
Abs. 1 Nr. 1 0WiG) oder die juristische Person bereichert ist oder werden sollte
(§ 30 Abs. 1 Nr. 2 0WiG). Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische
Person ist danach von der Feststellung einer von ihrem vertretungsberechtigten
Organ begangenen Ordnungswidrigkeit in diesem Sinne abhängig (Göhler, 0WiG, 10.
Aufl., Rdn. 40 zu § 30 m.w.N.).
Insoweit jedoch fehlen in dem Urteil
jegliche Feststellungen, die ein ordnungswidriges Verhalten der
Geschäftsführerin der Betroffenen aufzeigen. Nicht ausschließbar und nach dem
Zusammenhang der Urteilsausführungen sogar naheliegend ist, daß das Amtsgericht
von der unzutreffenden Vorstellung ausgegangen ist, daß jeder im Betrieb der
Betroffenen vorgekommene Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften deren
Geschäftsführerin zuzurechnen ist. Die Verantwortung der Geschäftsführerin als
vertretungsberechtigtes Organ der Betroffenen kommt indes nur in Betracht, wenn
diese entweder selbst an dem konkreten Vorgang - Beauftragung der Firma T. B.
Ltd. als Subunternehmerin und dem Einsatz von deren Mitarbeitern mitgewirkt oder
wissentlich geduldet hat, daß die Firma T. B. Ltd. beauftragt wurde und ihre
Mitarbeiter eingesetzt werden, oder wenn sie ihrer Aufsichtspflicht als für den
gesamten Betrieb verantwortliche Person nicht nachgekommen ist (§ 130 0WiG).
Die unzureichenden und lückenhaften
Feststellungen führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an die Vorinstanz. Eine abschließende Sachentscheidung des Senats gemäß §
79 Abs. 6 0WiG scheidet aus, weil weitere tatsächliche Feststellungen
hinsichtlich der in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeit der Geschäftsführerin
der Betroffenen zu treffen sind. Zu einer Verweisung der Sache an eine andere
Abteilung des Amtsgerichts bzw. an ein anderes Amtsgericht gemäß §§ 79 Abs. 3
Satz 1 0WiG, 354 Abs. 2 StPO besteht kein Anlaß.
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