Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Gaststaetenrecht-Hoerermateralien
Oeffentliche Zustellung
Zwangsmittel 1

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  1. Lebensmittelrecht (LFBG) Keine Täuschung – Irreführung im Lebensmittelrecht, keine Verstoß gegen das Verbot mit Werbung mit Selbstverständlichkeiten

  2. Öffentliche Zustellung (§ 15 VwZG) – nach Auffassung der Landesregierung Brandenburg - 17.1.2010

  3. Gaststättenrecht Hörermaterialien zum Seminar - 18.8.2009 eingestellt

  4. Beispiele zu den Hörermaterialien „Seminar Gaststättenrecht“ – (Oktober 2005) - eingestellt 18.8.2009

  5. Naturschutzrecht: Wenn Frösche quaken, dann dürfen sie das auch – von Rechts wegen

  6. Legehennenhalter muss seinen Betrieb entsprechend der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung umstellen - VG Stuttgart

  7. Meerschweinchen und Zwergkaninchen totgebissen? Husky muss nicht zum Wesenstest

  8. Umwelt/Wasserrecht: Karpfenzucht nur bei festgelegten Düngemittel- und Futtermengen erlaubt

  9. OVG: 35 Papageien sind im Wohngebiet zuviel

  10. OVG-Eilentscheidung im Sinziger Karnevalsstreit: Veranstaltungen teilweise zugelassen

  11. Keine Jagdausübungsberechtigung für Brieftaubenzüchter

  12. Genehmigung der Stadt Sinzig ist rücksichtslos? - Verwaltungsgericht stoppt Karnevalsfeten in Sinzig-Westum - 12.2.2004 und danach die Eilentscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.2.04 (siehe unten)

  13. Verwaltungsrecht: BverwG Kein Informantenschutz bei leichtfertiger Korruptionsbezichtigung - 2.3.2003

  14. Verwaltungsrecht: OVG Münster: Bei schwerwiegendem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt werden

  15. Leser L aus D fragt: Muß man seinen Personalausweis immer bei sich tragen? Dies behauptete jedenfalls die Leiterin eine Gruppe des Ordnungsamts in Düsseldorf (oder Köln) in einem Fernsehbericht über alkoholsüchtige Heranwachsende.

  16. Urteil: Zur Frage, wann die Weigerung, den Personalausweis vorzulegen, vollendet ist.

 

Naturschutzrecht: Wenn Frösche quaken, dann dürfen sie das auch – von Rechts wegen

Der Schutz des § 42 BNatSchG greift sowohl im Außenbereich als auch im besiedelten Gebiet. So schützt § 42 BNatSchG Frösche. Welche Schwierigkeiten laut quakende Frösche im künstlich angelegten Teich für die Nachbarn hervorrufen können, zeigt die Entscheidung des BGH (Urteil vom 20.11.1992 - Aktenzeichen V ZR 82/91, NJW 1993, 925 – das zwar nach altem BNatSchG ergangen ist, jedoch wohl auch noch heute Geltung hat, denn der neue § 42 BNatSchG entspricht der alten Vorschrift § 20f BNatSchG alt):

„a) Wer einen Gartenteich anlegt und unterhält, an dem sich Frösche ansiedeln, ist Störer hinsichtlich der durch sie verursachten Lärmeinwirkung.

b) Bei der Beurteilung von Lärmimmissionen ist auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Für Lärm durch Froschquaken kann die erforderliche wertende Abgrenzung das geänderte Umweltbewußtsein und den auf Frösche bezogenen Artenschutz im Naturschutzrecht nicht unberücksichtigt lassen.

Auch einem verständigen Durchschnittsmenschen sind aber massive Störungen seiner Nachtruhe (hier 64 dB(A) gegenüber einem Richtwert von 35 dB(A)) durch Froschlärm nicht zumutbar.

c) Auch Froschlärm kann über eine Lärmpegelmessung nach den Richtwerten der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 (oder ähnlichen Richtlinien wie TA Lärm) beurteilt werden.

Berücksichtigt der Tatrichter sowohl den Richtliniencharakter als auch die Besonderheiten des zu beurteilenden Lärms, ist nicht zu beanstanden, daß er bei deutlicher Überschreitung der Richtlinienwerte eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung annimmt.

d) …….

e) Auch Frösche in einem künstlich angelegten Gartenteich sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Anlage 1 BArtSchVO geschützt. Dies gilt auch für Frösche, die dort ausgesetzt worden sind. Das Nachstellen und das Fangen der Frösche sind ohne Rücksicht auf den damit verfolgten Zweck grundsätzlich verboten.

f) Auch wenn alle erfolgversprechenden Maßnahmen zur Lärmverhinderung durch quakende Frösche grundsätzlich nach dem Naturschutzrecht verboten sind, müssen die Zivilgerichte prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 31 BNatSchG Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG  in Betracht kommt. Nur wenn sie erteilt werden kann, ist eine Verurteilung des Nachbarn zur Lärmabwehr unter dem Vorbehalt einer behördlichen Ausnahmegenehmigung möglich. Daneben kommt eine Verurteilung des Nachbarn zur Stellung eines Befreiungsantrags in Betracht.

g) Ist dagegen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a BNatSchG nicht möglich, hat der Abwehranspruch keinen Erfolg. Der Nachbar hat dann wegen des Froschlärms auch keinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

h) Ähnlich wie die nachbarrechtlichen Sondervorschriften grenzen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen den rechtmäßigen vom rechtswidrigen Gebrauch eines Grundstücks ab. Solange erfolgversprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Einwirkungen naturschutzrechtlich verboten sind, ist die Einwirkung auch nicht rechtswidrig“.

Legehennenhalter muss seinen Betrieb entsprechend der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung umstellen - VG Stuttgart

Urteil des VG Stuttgart vom 10.03.2005 - Az.: 4 K 3595/04 - Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 29.04.2005

 

Das VG Stuttgart hat die Klage eines Halters von Legehennen gegen das Land Baden-Württemberg abgelehnt, der aus finanziellen Gründen die Genehmigung für die Haltung seiner Hennen in Käfigen mit nur 450 cm² bzw. 550 cm² Fläche über die ihm gesetzlich eingeräumte Übergangszeit bis 31.12.2002 hinaus begehrt. Er muss nun die Käfigfläche auf 550 cm² bzw. 690 cm² pro Henne erweitern.

Die Klägerin - eine GmbH - betreibt eine Legehennenhaltung mit knapp 200.000 Legehennenplätzen. Sie hatte den Betrieb am 01.08.1997 gepachtet. Im April 2003 beantragte sie, ihr in Abweichung von der TierSchNutztV eine unbefristete Ausnahmegenehmigung dahingehend zu erteilen, dass sie befugt sei, über den 31.12.2002 hinaus Legehennen in Käfigen zu halten, die je Legehenne eine Käfigfläche von mindestens 450 cm² oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als 2 kg, von mindestens 550 cm² aufwiesen; die am 01.01.2003 in Kraft getretene Einschränkung der Legehennenhaltung sei auf sie nicht anwendbar. Bei Umsetzung der TierSchNutztV sei sie gezwungen, den Bestand um mindestens eine Legehenne pro Käfig herabzusetzen (statt bisher 5 auf 4), was einer Verminderung um 20 % gleichkomme. Dies stelle einen erheblichen Eingriff nach Art. 14 GG in den Bestand ihres Betriebes dar, der zu einer unmittelbaren Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz führe. Sie habe im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage erhebliche Mittel in den Erwerb ihres Hofes investiert. Ohne die begehrte Ausnahmegenehmigung werde sie in die Insolvenz getrieben. Die vorgegebene Übergangszeit reiche wirtschaftlich gesehen nicht aus, um den Betrieb umzustellen. Das Landratsamt Heilbronn lehnte im August 2003 den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab, weil die TierSchNutztV diese Möglichkeit nicht vorsehe. Die im September 2004 zum VG Stuttgart erhobene Klage war erfolglos.

Die Klägerin sei nicht berechtigt, weiterhin Legehennen in der Form zu halten, dass ihnen entgegen der TierSchNutztV, die eine EU-Richtlinie aus dem Jahre 1999 umsetze, lediglich eine Fläche von 450 cm² bzw. 550 cm² einzuräumen sei. Diese Regelung sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin gerügte kurze Übergangsregelung - bis 31.12.2002 - sei verhältnismäßig. Die in der Einräumung der Übergangsfristen enthaltene Abwägung des Gesetzgebers der nach Art. 14 und 12 GG schutzwürdigen Interessen der Tierhalter an einer weiteren möglichst rentablen Tierhaltung und der Möglichkeit, die Haltebedingungen demgemäß langsam umzustellen, um wirtschaftliche Einbussen zu vermeiden, gegenüber den Belangen des Tierschutzes (vgl. Art. 20 a GG) und damit verbunden tierschutzgerechter Legehennenhaltung, die den Belangen des Tierschutzes den Vorrang einräumt, bewege sich noch im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens und sei deshalb nicht zu beanstanden. Damit habe auch dass Interesse der Klägerin an einer weiteren Legehennenhaltung unter den bisherigen räumlichen Bedingungen gegenüber überwiegenden tierschutzrechtlichen Belangen zurückzutreten. Das BVerfG habe bereits 1999 zur früher geltenden Regelung (Hennenhaltungsverordnung), dass für jede Henne eine Käfigbodenfläche von mindestens 450 cm² vorhanden sein müsse, festgestellt, dass diese Regelung nicht den Vorschriften des TierSchG Rechnung trage. Denn damit sei nicht einmal die Befriedigung eines Grundbedürfnisses, des Schlafbedürfnisses möglich. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Beibehaltung der bisherigen Regelung bzw. auf eine längere Übergangsregelung berufen. Eine nicht artgerechte und tierschutzwidrige Tierhaltung müsse so schnell wie möglich und mit den (wirtschaftlichen) Interessen der Tierhalter noch vereinbar an die Belange des Tierschutzes angepasst werden. Auch seien die Bedingungen der Legehennenhaltung nicht nur von Seiten der Tierschützer massiver Kritik ausgesetzt gewesen. Bereits seit 1990 sei das oben genannte Verfahren beim BVerfG anhängig gewesen und auch die Klägerin habe deshalb damit rechnen müssen, dass die Haltungsbedingungen für Legehennen einer Überprüfung unterzogen werden würden. Wenn die Klägerin somit in dieser Situation bestimmte Investitionen eingegangen sei, die sich durch eine Veränderung rechtlicher Bestimmungen nicht rechneten, so bewege sie sich im Rahmen ihres allgemeinen unternehmerischen Risikos. Gegen das (noch nicht rechtskräftige) Urteil wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Meerschweinchen und Zwergkaninchen totgebissen? Husky muss nicht zum Wesenstest

Verwaltungsgericht Mainz - Pressemitteilung 13/2005 - 1 L 250/05.MZ

Die Halter eines Huskys (Antragsteller) müssen ihren Hund vorerst nicht zur Klärung dessen Gefährlichkeit durch die Polizeidiensthundestaffel begutachten lassen. So die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:

Im Garten eines Anwesens in einer Gemeinde im Landkreis Mainz-Bingen biss ein Hund zwei Zwergkaninchen (ein schwarzer Zwergwidder und ein Löwenkopfkaninchen) sowie zwei Meerschweinchen tot, die der Hausbewohnerin gehörten.

Es sei der Husky der in der Nachbarschaft wohnenden Antragsteller gewesen, gab diese an. Der Hund habe sich häufig auf einem umzäunten Gelände der Antragsteller aufgehalten. Der Zaun sei jedoch defekt und nach dem Beißvorfall sei der Hund auch durch diesen Zaun entwichen. Das Tier streune mitunter unbeaufsichtigt umher und habe auch schon Katzen gerissen. Ihre toten Tiere bewahre sie zu Beweiszwecken in einer Gefriertruhe auf.

Ihr Husky sei zur Tatzeit in ihrem Haus gewesen, widersprachen die Antragsteller. Er sei lammfromm und habe noch nie gebissen. Ohne Begleitung könne er ihr eingefriedetes Besitztum nicht verlassen. In der Gemeinde gebe es im Übrigen viele Huskys.

Das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde konnte unmittelbar nach dem Vorfall nicht klären, ob der Zaun so beschädigt war, dass ein Hund entweichen konnte.

In der Folge ordnete die Verbandsgemeinde mit sofortiger Wirkung die Begutachtung des Huskys durch die Polizeidiensthundestaffel an. Zwar stehe nicht eindeutig fest, ob der Hund die Tiere totgebissen habe. Gleichwohl müsse zum Schutz der Allgemeinheit durch die Begutachtung des Tieres geklärt werden, ob er ein gefährlicher Hund im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde sei.

Die Antragsteller beantragten daraufhin beim Verwaltungsgericht den Sofortvollzug der Anordnung zu stoppen.

Die Richter der 1. Kammer haben dem Antrag jetzt stattgegeben. Die Anordnung der Begutachtung sei im vorliegenden Fall eine ungeeignete Maßnahme, sodass erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestünden. Die Begutachtung der Gefährlichkeit eines Hundes sei ein Wesenstest. Sie diene dazu zu klären, ob die aufgrund seines Verhaltens vermutete Gefährlichkeit eines Hundes auf seinen Charaktereigenschaften beruht. Hierum gehe es vorliegend aber nicht. Vorliegend sei vielmehr aufgrund unterschiedlicher Aussagen ungeklärt, ob der Hund der Antragsteller die Tiere totgebissen habe. Diese Ungewissheit könne aber durch den Wesenstest nicht beseitigt werden. Hierzu bedürfe es stattdessen weiterer Sachverhaltsaufklärung, eventuell durch eine DNA-Probe.

Umwelt/Wasserrecht: Karpfenzucht nur bei festgelegten Düngemittel- und Futtermengen erlaubt

 Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. April 2005 - 1 K 3375/04.KO - Verwaltungsgericht Koblenz - Pressemitteilung Nr. 29/2005

Die Pächterin des Dreifelder Weihers darf in dieses Gewässer nur bestimmte, von dem Westerwaldkreis festgelegte Düngemittel- und Futtermengen für ihre Karpfenzucht einbringen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin betreibt seit vielen Jahren eine Fischzucht an der Westerwälder Seenplatte, u. a. im von der Wied gespeisten Dreifelder Weiher. Im Februar 2004 beantragte sie erneut die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Es ist vorgesehen, den Weiher bis zur Produktionsphase durch die Wied zu füllen. Während dieser Phase soll in der Regel kein Überlauf aus dem Weiher in die Wied erfolgen. In der sich anschließenden Abflussphase soll das Wasser des Weihers über Absetzteiche wieder in die Wied fließen. Die Erlaubnis wurde zwar erteilt. Jedoch genehmigte der Westerwaldkreis eine gegenüber dem Antrag deutlich geringere Menge für die Düngung mit Phosphor sowie für die beabsichtigte Getreidefütterung. Außerdem wurde der Klägerin aufgegeben, beim Ablassen des Weihers in die Wied jederzeit bestimmte Werte u. a. für Nitrat, Nitrit, Gesamtphosphor und TOC (gesamter organischer Kohlenstoff) einzuhalten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage und machte geltend, dass die Einhaltung dieser Werte nicht möglich sei, da es bereits durch natürliche Gegebenheiten zu Überschreitungen kommen könne. Zudem sei die Fischzucht bei einer Ablehnung der beantragten Mengen nicht mehr wirtschaftlich. Die Aufgabe der Zucht habe eine Verlandung des Dreifelder Weihers zur Folge.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Zulassung der vom Kläger beabsichtigten Futter- und Düngemengen, so das Gericht, führe nach den fachkundigen Feststellungen des Landesamtes für Wasserwirtschaft zu einer Verschlechterung der Wasserqualität der Wied. Danach seien in diesem Gewässer oberhalb des Weihers in der Ortslage Dreifelden die Belastungen u. a. mit Gesamtphosphor deutlich geringer als unterhalb des Weihers; dessen Bewirtschaftung sei zurückzufahren, solange keine technischen Vorkehrungen vor dem Eintrag von Nähr- und Schadstoffen aus der Teichwirtschaft getroffen seien. Nicht entscheidungserheblich sei, ob ohne eine fischereiliche Bewirtschaftung die Gefahr bestehe, der Dreifelder Weiher werde verlanden. Denn die zuständigen Wasserbehörden hätten ggf. die Möglichkeit, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Weihers in die Wege zu leiten. Darüber hinaus sei es auch zum Schutz der Gewässerqualität der Wied gerechtfertigt, von der Klägerin beim Ablassen des Weihers in die Wied die Einhaltung der festgelegten Werte zu fordern.

Gegen diese Entscheidung kann der Kläger die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

 

 OVG: 35 Papageien sind im Wohngebiet zuviel

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung Nr. 7/2004 (Beschluss vom 14. Januar 2004, Aktenzeichen: 8 A 11802/03.OVG)

Übermäßige Papageienhaltung in einem Wohngebiet kann mit Rücksicht auf die Nachbarschaft untersagt werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Auf einem Wohngrundstück einer Gemeinde im Raum Trier wurden 35 Papageien gehalten. Nur nachts waren sie im Haus, tagsüber aber in großen Volieren im Garten untergebracht. Als die zuständige Kreisverwaltung Trier-Saarburg mit Rücksicht auf die Nachbarn dagegen einschritt, rief der Vogelhalter das Verwaltungsgericht an. Seine Klage blieb aber sowohl dort als auch jetzt in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

In Wohngebieten sei die Haltung von Haustieren zwar grundsätzlich zulässig, befanden die Richter. Das gelte aber nur im Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung. Dieser Rahmen werde bei 35 Papageien auf einem einzigen Wohngrundstück eindeutig gesprengt, so dass dem Kläger die weitere Haltung so vieler Tiere zu Recht untersagt worden sei.

Diese Entscheidung ist rechtskräftig. 

OVG-Eilentscheidung im Sinziger Karnevalsstreit: Veranstaltungen teilweise zugelassen

(Beschluss vom 13. Februar 2004, Az.: 6 B 10279/04.OVG)

 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat beschlossen, dass von vier umstrittenen Karnevalsveranstaltungen in Sinzig/Westum zwei unter Auflagen stattfinden dürfen.

 Der Sinziger Fall, der die Verwaltungsgericht schon wiederholt beschäftigte, weist folgende Besonderheit auf: Die vier Karnevalsfeten (eine Kappensitzung am morgigen Samstagabend, eine Weiberfastnachtfete am 19. Februar, eine "Mottofete" am 21. Februar und die sog. "After-Train-Party" am 23. Februar) sollen in einem Zelt ohne jegliche Lärmdämmung stattfinden. Der dafür vorgesehene Platz liegt mitten in einem Wohngebiet. Seit dem Jahr 2000 werden dort von der Stadt Sinzig Karnevalsveranstaltungen genehmigt. In der Folgezeit kam es zu Nachbarbeschwerden und gerichtlichen Verfahren verschiedener Anlieger, die sich durch den nächtlichen Lärm gestört fühlen. In Kenntnis eines noch nicht rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz, wonach die Gestattung der letztjährigen Karnevalsfeten rechtswidrig war, genehmigte die Stadt Sinzig die nun umstrittenen Veranstaltungen der laufenden Session. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem dagegen gerichteten Eilantrag der Nachbarn in vollem Umfang statt. Das Oberverwaltungsgericht gelangte jetzt in zweiter Instanz zu einer vermittelnden Lösung.

 Die zu erwartenden Lärmimmissionen seien aufgrund der örtlichen Verhältnisse so hoch, dass sie den Nachbarn grundsätzlich nicht zugemutet werden könnten, betonten die Richter. Ausnahmen könnten nur hingenommen werden für einzelne, besonders herausragende Veranstaltungen, deren Bedeutung für das örtliche Gemeinschaftsleben so groß sei, dass dahinter das Ruhebedürfnis der Anwohner zurücktreten müsse. Dies sei anzuerkennen für die Kappensitzung und die Feier an Weiberfastnacht, die überliefertes kulturelles Brauchtum im Rheinland seien. Wegen des auf Weiberfastnacht folgenden Arbeitstages gebiete es allerdings die Rücksicht auf die Nachbarschaft, die Musik um 22.00 Uhr und die Feier selbst um 24.00 Uhr zu beenden. Dagegen hätten die Mottofete und die After-Train-Party keinen erkennbaren Bezug zur Brauchtumspflege. Sie hätten daher wegen ihres erheblichen Lärmpegels zu unterbleiben (Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung Nr. 10/2004)

Keine Jagdausübungsberechtigung für Brieftaubenzüchter

Hessischer VGH vom 25.03.2003, Az 11 UE 4139/99

Der Schutz eines privaten Hobbys ist ausweislich der in § 27 Abs. 1 BJagdG aufgeführten gesetzlich geschützten Interessen nicht Zweck der Norm. Die Jagd auf Greifvögel darf nach Landesrecht nicht ausgeübt werden, es besteht hier auch keine Ausnahmesituation, welche nur zu Lehr- und Forschungszwecken erteilt werden kann.

Das Urteil

Hess. VGH, Urteil vom 25. März 2003, 11 UE 4139/99
(Entscheidungsart, Datum, Aktenzeichen)
11. Senat
11 UE 4139/99
VG Wiesbaden 5 E 955/97 (2)

Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Im Namen des Volkes

Urteil



In dem Verwaltungsstreitverfahren


wegen

Jagdrechts - Erlaubnis für den Fang eines Habichtes -

hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - 11. Senat – durch Richter am Hess. VGH Dr. Dyckmans

als Berichterstatter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2003 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 1998 - 5 E 955/97 (2) - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, eine Erlaubnis für den Fang eines Habichts im Bereich W -R zu erteilen.

Wegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 23. Oktober 1998 - 5 E 955/97 (2) - wird auf den Tatbestand dieses Urteils Bezug genommen, dessen Feststellungen sich das Gericht zu Eigen macht (§ 130 b Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für die Erteilung der von dem Kläger beantragten Erlaubnis lägen gemäß § 27 Abs. 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG - nicht vor. Der Kläger sei nicht der Jagdausübungsberechtigte in dem betroffenen Gebiet. Auch eine Regelung, durch die der Kläger das Recht erhielte, den Jagdausübungsberechtigten mit dem Fang des Habichts zu beauftragen, komme nicht in Betracht. Denn dafür fehle es am Vorliegen einer notstandsähnlichen Situation, die mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl den Fang eines Habichts notwendig mache. Zum einen sei der von dem Kläger vorgetragene Verlust von Brieftauben in Höhe von 15 bis 31 % nicht so hoch, dass eine notstandsähnliche Situation vorliege. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass im Falle des Wegfanges eines Habichts der entstandene Freiraum sehr bald durch einen anderen Habicht besetzt werde. Die Auswilderung in einem anderen Bereich verlange das Einverständnis des dort zuständigen Jagdausübungsberechtigten.

Die von dem Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 1999 zugelassene Berufung begründet der Kläger mit seinem am 28. Dezember 1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen damit, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft, weil entgegen seiner Beurteilung die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 BJagdG vorlägen. Verluste von 15 bis 31 % der Brieftauben stellten einen finanziell erheblichen Schaden für den Kläger dar. Es gebe auch keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verlust in nennenswertem Umfang durch andere Umstände als einen auf Brieftauben spezialisierten Habicht entstünden. Auch das Nachrücken eines anderen Habichts spreche nicht gegen die Erteilung einer Fangerlaubnis, da eine Überpopulation von Habichten nicht zu Lasten des Klägers gehen dürfe. Im Übrigen sei in den letzten 25 Jahren von einer maßgeblichen Zunahme von Habichten in einer Größenordnung von 20 % auszugehen. Insgesamt liege deshalb eine notstandsähnliche Situation im Sinne des § 27 Abs. 1 BJagdG vor, aufgrund derer der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fangerlaubnis habe. Der Kläger habe im übrigen Schutzmaßnahmen gegen den Habicht ergriffen.

So seien Volieren in der Schlaganlage des Klägers vorhanden; eine Umsiedlung des Schlages sei im Übrigen ineffektiv, da in Gebieten außerhalb von Großstadt-Zentren wegen der Überpopulation an Habichten generell mit größeren Schäden durch Habichte gerechnet werden müsse.

Der Kläger beantragt:
den Bescheid der Landeshauptstadt vom 1. April 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums vom 7. August 1997 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23. Oktober 1998 - 5 E 955/97 (2) - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis für den Fang eines Habichts im Bereich W -R zu erteilen, hilfsweise, die Erlegung eines Habichts zu gestatten.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er bezweifelt, dass der Kläger einen Anspruch auf den Erlass einer Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG habe, da er nicht Jagdausübungsberechtigter sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor, da ein "Wildschaden" in dem nach der Vorschrift notwendigen Umfange nicht belegt sei. Es kämen zum Teil andere Ursachen für den Tod der Brieftauben in Betracht. Es sei nicht belegt, dass ein Habicht allein die von dem Kläger vorgetragenen Schäden verursache. Im Übrigen liege die Ursache für die Schäden auch im Standort der Brieftaubenzucht des Klägers.

Diese private Brieftaubenzucht des Klägers sei ein künstlicher Eingriff in die frei lebende Tierwelt für rein private Interessen, der nach § 27 BJagdG nicht schützenswert sei. Auch soweit der Schaden von einem Habicht verursacht werde, stelle dies keine Beeinträchtigung des "allgemeinen Wohls" im Sinne des § 27 Abs. 1 BJagdG dar.

Der Kläger müsse im Übrigen selbst Maßnahmen zum Fernhalten des Wildes von seinem Grundstück und damit zur Verhütung von Wildschäden gemäß § 26 BJagdG ergreifen. Eine Abwägung der Belange des Naturschutzes und der privaten Belange des Klägers ergebe einen Vorrang der naturschutzrechtlichen Belange. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Habicht nach der EG-Verordnung 338/97 vom 9. Dezember 1996 (Abl. L 140 vom 30.05.1997) weiterhin in der Liste der vom Aussterben bedrohten Tierarten enthalten sei. Im Übrigen sei das Nachrücken eines Habichts in die durch Fang oder Erlegung entstehende Lücke bei dem vorhandenen "Futterangebot" nach wildbiologischen Erfahrungen sehr hoch. Eine Auswilderung gefangener Habichte in andere Gebiete berge nicht unerhebliche Schwierigkeiten, da dazu die Zustimmung des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten erforderlich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie zwei Hefter Behördenakten des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

 

Der Berichterstatter kann anstelle des Senats entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87 a Abs. 3, Abs. 2 VwGO).
Die zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung des Klägers gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Fang eines Habichtes. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 2 Bundesjagdgesetz - BJagdG - in der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013).

Danach können die Länder bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen. Die Zulassung einer Ausnahme ist erforderlich, weil der Habicht zu dem Wild gehört, das zwar gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG grundsätzlich dem Jagdrecht unterliegt, für das aber im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BJagdG eine Jagdzeit nicht festgesetzt ist, und das deshalb während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen ist.

Nach der dafür maßgeblichen Verordnung über die Jagdzeiten (in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25. April 2002, BGBl. I S. 1487) darf die Jagd auf Greife, zu denen auch der Habicht gehört, nicht ausgeübt werden. Eine generelle Ausnahmeregelung nach § 22 Abs. 2 Satz 2, 1. Alternative BJagdG ist in Hessen nicht normiert worden. Für die Zulassung einer Jagdzeit im Einzelfall liegen die Voraussetzungen nicht vor, da eine solche Ausnahme nur zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken zugelassen werden darf.

Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung der beantragten Erlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 27 Abs. 1 BJagdG, da der Kläger die Voraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt. Danach kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist. Die Klage ist im Hinblick auf diese Rechtsgrundlage schon nicht zulässig, weil der Kläger insoweit nicht klagebefugt ist.

Denn der Kläger kann nicht geltend machen, durch die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis nach § 27 BJagdG in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Anordnung zur Verringerung des Wildbestandes kann nach § 27 Abs. 1 BJagdG nur gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten ergehen. Der Kläger ist nicht Jagdausübungsberechtigter. Im Übrigen räumt § 27 Abs. 1 BJagdG auch dem Jagdausübungsberechtigten kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Erteilung einer Abschuss- oder Fangerlaubnis ein. Denn die Vorschrift enthält eine Eingriffsermächtigung für die zuständige Behörde zu Lasten des Jagdausübungsberechtigten aus Gründen des allgemeinen Wohls. Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 BJagdG können deshalb grundsätzlich nur zum Zwecke der Wahrnehmung öffentlicher Interessen getroffen werden. Sie dienen nicht dem Schutz von Individualinteressen des Jagdausübungsberechtigten (VGH Baden-Württemberg, U. v. 18.12.1990 - 5 S 2777/89 -, NuR 2001, 639).

 

Der Kläger kann auch nicht geltend machen, er habe einen Anspruch auf Erlass einer Anordnung gemäß § 27 Abs. 1 BJagdG gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten. Auch insoweit fehlt ihm die Klagebefugnis, weil er kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlass dieser Anordnung hat und insoweit durch die Ablehnung der Anordnung gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten nicht in eigenen Rechten betroffen sein kann. Denn § 27 Abs. 1 BJagdG ist im Hinblick auf den Kläger keine drittschützende Norm, die auch den Interessen des Klägers als Brieftaubenzüchter zu dienen bestimmt ist. Nach der Schutznormtheorie setzt die Berufung auf eine Norm, deren Anwendung nicht unmittelbar Rechte des Normadressaten betrifft, voraus, dass der maßgebliche Rechtssatz auch subjektive Rechte gerade des Klägers begründet (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 42 Rdnr. 66).

Maßgeblich für eine drittschützende Schutznorm in diesem Sinne ist, dass die Rechtsnorm für den Dritten ein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt, weil sie nach ihrem Sinn und Zweck auch dem Schutz der Rechte des Dritten dienen soll (Kopp/Schenke, a. a. O., § 42 Rdnr. 84). § 27 Abs. 1 BJagdG bezweckt nicht den Schutz der Interessen des Klägers als Brieftaubenzüchter.

Die Vorschrift lässt Anordnungen zur Verringerung des Wildbestandes nur mit Rücksicht "auf das allgemeine Wohl" zu. Die Vorschrift ist im Interesse der Allgemeinheit geschaffen worden, um der zuständigen Behörde eine Möglichkeit zu geben, durch Anordnung an den Jagdausübungsberechtigten den Wildbestand unter Berücksichtigung der Interessen der in der Norm genannten Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu verringern. Sie bezweckt nicht den individuellen Schutz z. B. eines einzelnen Fischzüchters (Hess. VGH, U. v. 28.07.1977 - V UE 12/77 -, RdL 1978, 10), obwohl dieser Teil der in der Norm ausdrücklich aufgeführten Fischereiwirtschaft ist. Dies gilt erst recht für den sein privates Hobby ausübenden Brieftaubenzüchter.

Der Schutz eines privaten Hobbys ist ausweislich der in § 27 Abs. 1 BJagdG aufgeführten gesetzlich geschützten Interessen nicht Zweck der Norm. Da nur übergeordnete Interessen des allgemeinen Wohls die Verringerung des Wildbestandes notwendig machen können (Meixner, Das Jagdrecht in Hessen, Kommentar, Stand: 4. Nachlieferung Dezember 2002, § 27 BJagdG Anm. 1.), kann die Ausübung eines privaten Hobbys wie der Brieftaubenzucht nicht dazu gezählt werden.

 

Auch einzelne Betriebe der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft im Sinne des § 27 BJagdG haben kein eigenes subjektiv-öffentliches Recht auf Erlass einer Anordnung gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten auf Verringerung des Wildbestandes. Denn im Unterschied zu § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG, in dem ausdrücklich normiert ist, dass der Abschuss des Wildes so zu regeln ist, dass die "berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft" auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden, spricht der Gesetzgeber in § 27 Abs. 1 BJagdG nicht von den berechtigten Ansprüchen, sondern in unmittelbarem Zusammenhang mit dem allgemeinen Wohl nur von den "Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft" und den gleichgesetzten Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Berechtigte Ansprüche sind nicht mit den Interessen der genannten Wirtschaftszweige gleichzusetzen. Während somit § 21 Abs. 1 Satz 1 BJagdG durchaus den besonderen Schutz der dort genannten Individualinteressen bezwecken kann, weil die Norm von "berechtigten Ansprüchen" der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft spricht (BVerwG, U. v. 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, NVwZ 1995, 1200) fehlt es an dieser Individualisierung der Interessen der in § 27 Abs. 1 BJagdG genannten Wirtschaftszweige, die insoweit nur als Teil des allgemeinen Wohls und nur im Hinblick auf dieses aufgeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass "nach der eindeutigen Fassung des § 27 Abs. 1 BJagdG" dem betroffenen Nutzungsberechtigten kein Anspruch auf Wildverringerungsmaßnahmen zustehe.

Das Hobby der Brieftaubenzucht zählt schon nicht zu den in § 27 Abs. 1 BJagdG aufgeführten ökonomischen Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Deshalb sind Wildverringerungsmaßnahmen nicht im Hinblick auf die Ausübung dieses privaten Hobbies im Interesse des "allgemeinen Wohls" im Sinne des § 27 Abs. 1 BJagdG notwendig.

Selbst wenn das Hobby der Brieftaubenzucht aber wie die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft Wildverringerungsmaßnahmen notwendig machen könnte, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein individuelles, subjektiv-öffentliches Recht des einzelnen Brieftaubenzüchters auf Erlass einer Anordnung von Wildverringerungsmaßnahmen. § 27 Abs. 1 BJagdG bezweckt nicht den individuellen Schutz eines Brieftaubenzüchters in der Weise, dass dieser ein subjektiv-öffentliches Recht auf Verpflichtung der zuständigen Behörde hätte, gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten eine Anordnung nach § 27 Abs. 1 BJagdG zu erlassen.

Der Kläger hat somit weder einen Anspruch auf Erlass der erstrebten Anordnung zum Fang eines Habichts noch - im Hinblick auf seinen weitergehenden Hilfsantrag - zur Erlegung eines Habichts.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Anmerkung: Layout stammt von owi-Redaktion

Genehmigung der Stadt Sinzig ist rücksichtslos? - Verwaltungsgericht stoppt Karnevalsfeten in Sinzig-Westum - 12.2.2004 und danach die Eilentscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.2.04 (siehe unten)

(Beschluss vom 12. Februar 2004; Az.: 1 L 478/04.KO; Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz - Pressemitteilung Nr. 5/2004)

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Verwaltungsgericht Koblenz auf Antrag von zwei Nachbarn vier Karnevalsveranstaltungen in einem Festzelt in Sinzig-Westum vorläufig gestoppt.

Die Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen eine gaststättenrechtliche Gestattung, mit der die Stadt Sinzig der örtlichen Karnevalsgesellschaft im Stadtteil Westum die Durchführung verschiedener Veranstaltungen in einem Festzelt auf einer öffentlichen Grünfläche gestattet hat. Seit dem Jahr 2000 werden dort von der Stadt Sinzig Karnevalsveranstaltungen genehmigt. In der Folgezeit kam es zu Nachbarbeschwerden und gerichtlichen Verfahren verschiedener Anlieger, die sich durch den nächtlichen Lärm gestört fühlten. Mit Urteil vom 8. Januar 2004 stellte das Verwaltungsgericht Koblenz fest, dass die Gestattung der Karnevalsveranstaltungen im Jahr 2003 rechtswidrig war, weil ausweislich eines eingeholten Sachverständigengutachtens selbst die höheren Immissionswerte, die nach dem technischen Regelwerk von den Nachbarn bei seltenen Veranstaltungen nachts ausnahmsweise hinzunehmen sind, nicht einhaltbar gewesen seien (siehe Pressemitteilung Nr. 4/2004 des VG Koblenz). In Kenntnis dieser Entscheidung erteilte die Stadt Sinzig dem Karnevalsverein unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine erneute gaststättenrechtliche Gestattung, mit der für die laufende Session für eine Kappensitzung und drei Karnevalsfeten ein nächtlicher Lärmwert von 70 dB(A) zugelassen wurde.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem hiergegen gerichteten Eilantrag der Nachbarn statt, weil die zugelassenen Immissionen rücksichtslos seien. Zwar sei der traditionelle Karneval im Rheinland schutzwürdiges Brauchtum und genieße allgemeine Zustimmung und Akzeptanz. Daraus folge jedoch nicht, dass Veranstaltungen, die entweder ihrer Art nach oder am Veranstaltungsort keine Tradition hätten, die allgemeinen Vorgaben der Rechtsordnung und die schutzwürdigen Belange der Nachbarschaft außer Betracht lassen dürften. Da im Stadtgebiet von Sinzig Standortalternativen für ein Festzelt vorhanden seien und die als „Fete” bzw. „Party” deklarierten Diskoveranstaltungen keinen engen Bezug zum Stadtteilgeschehen aufwiesen, müssten die Nachbarn den von den Veranstaltungen ausgehenden Lärm nicht hinnehmen.

Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschwerde eingelegt werden.

 

Verwaltungsrecht: BVerwG Kein Informantenschutz bei leichtfertiger Korruptionsbezichtigung - 2.3.2003

Wird ein Beamter bei seinem Dienstherrn nachweislich wider besseres Wissen oder leichtfertig der Korruption bezichtigt, muss der Dienstherr ihm den Denunzianten nennen, auch wenn diesem Vertraulichkeit zugesichert worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 27.02.2003 zugunsten eines der Bestechlichkeit beschuldigten Beamten entschieden, der seinen Dienstherrn vergeblich darum gebeten hatte, ihm die Informanten zu nennen. (Az.: 2 C 10.02)

Sachverhalt

Einem Sachbearbeiter der Führerscheinstelle eines Straßenverkehrsamts war 1995 von der Personaldezernentin eröffnet worden, es gebe Hinweise aus der Bevölkerung, dass er Fahrerlaubnisse gegen Geld erteile. Das von dem Beamten daraufhin selbst beantragte Disziplinarverfahren endete mit der Feststellung, der Verdacht eines Dienstvergehens lasse sich nicht aufrechterhalten. Der Beamte bat seinen Dienstherrn dann vergeblich, ihm den Informanten zu nennen sowie der Dezernentin für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen falscher Verdächtigung eine Aussagegenehmigung für die Namensnennung zu erteilen.

Interesse an Ermittlung der Wahrheit überwiegt

Das BVerwG hat die Sache nun an das Oberverwaltungsgericht Münster mit der Begründung zurückverwiesen, dass das Interesse des Dienstherrn, aus der Bevölkerung vertrauliche Hinweise zur Korruptionsbekämpfung zu erhalten, zurücktreten müsse, wenn der Informant den Beamten leichtfertig oder wider besseres Wissen beschuldigt hat. Ob das der Fall ist, habe das OVG nun in einem besonderen Verfahren unter Ausschluss der Parteien festzustellen (Quelle: Pressemitteilung Nr. 9/2003: BVerwG 2 C 10.02).

 

Verwaltungsrecht: OVG Münster: Bei schwerwiegendem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt werden

Nach einem Beschluss des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2003, 5 B 417/03, kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 des Landeshundesgesetzes NRW untersagen, wenn der Halter wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden und deshalb als unzuverlässig anzusehen ist.

Im Sommer 2002 war dem Ordnungsamt der Stadt Essen aufgefallen, dass die Antragstellerin einen American Staffordshire Terrier/Labrador-Mischling mit Namen Attila hielt, ohne die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Haltererlaubnis zu besitzen.

Weitere Überprüfungen ergaben, dass die Antragstellerin im August 1998 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 15 Fällen rechtskräftig verurteilt worden war (Anmerkung: " Erwerb bedeutet: Kein Handel, nur (!?) Konsum).

Daraufhin untersagte ihr das Ordnungsamt die Haltung des Hundes und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung an. Im gerichtlichen Eilverfahren entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu Gunsten der Hundehalterin. Gegen diese Entscheidung legte die Stadt Essen Beschwerde ein, der das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss stattgab.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist die Untersagung der Hundehaltung rechtmäßig. Nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Landeshundegesetz soll das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt werden, wenn der Halter u. a. unzuverlässig ist und deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines solchen Hundes nicht erhalten kann. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.

Die im Landeshundegesetz genannten Unzuver-lässigkeitsgründe seien nicht abschließend. Auch rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigten die Annahme der Unzuverlässigkeit.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Aktenzeichen 5 B 417/03

 

OVG Münster: Bei schwerwiegendem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz kann das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt werden

Nach einem Beschluss des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2003, 5 B 417/03, kann die Ordnungsbehörde das Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 des Landeshundesgesetzes NRW untersagen, wenn der Halter wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden und deshalb als unzuverlässig anzusehen ist.

Im Sommer 2002 war dem Ordnungsamt der Stadt Essen aufgefallen, dass die Antragstellerin einen American Staffordshire Terrier/Labrador-Mischling mit Namen Attila hielt, ohne die für das Halten gefährlicher Hunde erforderliche Haltererlaubnis zu besitzen.

Weitere Überprüfungen ergaben, dass die Antragstellerin im August 1998 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 15 Fällen rechtskräftig verurteilt worden war (Anmerkung: " Erwerb bedeutet: Kein Handel, nur (!?) Konsum).

Daraufhin untersagte ihr das Ordnungsamt die Haltung des Hundes und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung an. Im gerichtlichen Eilverfahren entschied das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu Gunsten der Hundehalterin. Gegen diese Entscheidung legte die Stadt Essen Beschwerde ein, der das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss stattgab.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist die Untersagung der Hundehaltung rechtmäßig. Nach dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Landeshundegesetz soll das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt werden, wenn der Halter u. a. unzuverlässig ist und deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines solchen Hundes nicht erhalten kann. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.

Die im Landeshundegesetz genannten Unzuver-lässigkeitsgründe seien nicht abschließend. Auch rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtfertigten die Annahme der Unzuverlässigkeit.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Aktenzeichen 5 B 417/03

  Personalausweis immer bei sich tragen?

Leser L aus D fragt: Muß man seinen Personalausweis immer bei sich tragen? Dies behauptete jedenfalls die Leiterin eine Gruppe des Ordnungsamts in Düsseldorf (oder Köln) in einem Fernsehbericht über alkoholsüchtige Heranwachsende.

Antwort:

Nein, die Beamtin hat unrecht.

Nach § 5 Personalausweisgesetz ist es zwar bußbar,

sich keinen Ausweis ausstellen zu lassen (wozu auch gehört, ihn abzuholen und ihn zu unterschreiben und in Besitz zu nehmen), wenn man älter als 16 Jahre ist,

wenn man es unterläßt, einen  (im Sinne von irgendeinem) Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle  vorzulegen.

Trotz der Pflicht, den Ausweise auf Verlangen vorzulegen, liegt darin – obschon zugegeben unlogisch – keine Rechtspflicht, sich jederzeit ausweisen zu können, also stets einen Ausweise mit sich zu führen. Gegen die vorgenannten Verbote des § 5 verstößt jemand nur, wenn er nicht bereit ist, seinen (einen) Ausweis zu zeigen, weder an Ort und Stelle, noch beispielsweise zu Hause (vgl. Wache Rz 3 zu § 1 PersAuswG in Erbs/Kohlhaas).

In der Regel ist mit der Verweigerung, sich auszuweisen, auch ein Verstoß gegen § 111 OWiG verbunden. Meist wird zwischen beiden Taten Tateinheit (§ 19 OWiG) bestehen, stets aber besteht eine prozessuale Tat i.S. § 264 StPO. Es darf also nur ein einziger Bußbescheid ergehen. Sind zwei Behörden sachlich oder / und örtlich zuständig, so regelt § 39 OWiG die Zuständigkeit. Ergehen dennoch 2 getrennte Bußbescheid, so „vernichtet“ der Bußbescheid, der zuerst rechtskräftig wird, den anderen (niemand darf wegen derselben Tat zweimal bebußt werden oder ne bis in idem). Der noch nicht rechtskräftige Bußbescheid wird – nach der wohl überwiegenden Meinung, vgl. Göhler Rz 57 ff zu § 66 OWiG) – nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig, er muß zurückgenommen werden (m.E liegt Nichtigkeit vor, was aber im Ergebnis keine Bedeutung hat).

Urteil: Zur Frage, wann die Weigerung, den Personalausweis vorzulegen, vollendet ist.

 KG -  v. 10.11.1997 - 2 Ss 299/97 - 5 Ws (B) 599/97  -NStZ-RR 1998 , 184

Vorlage des Personalausweises

PersAuswG § 5 I Nr. 2

OWiG § 111

1.2.1        Zum Sachverhalt:

 Polizeioberkommissar B bemerkte bei einem Streifengang einen auf dem Gehweg verkehrsordnungswidrig geparkten Lkw. Da für das Fahrzeug, wie er auf Nachfrage erfuhr, ein Entstempelungsersuchen vorlag, entstempelte er es und brachte einen roten Punkt an der Frontscheibe an. Einige Zeit später beobachtete er, wie der Betr. den Lkw rückwärts vom Gehweg fahren wollte und dabei ein anderes Fahrzeug gefährdete. Zudem sah er, daß der von ihm angebrachte rote Punkt inzwischen entfernt worden war. Daraufhin forderte er den Betr. auf, sich auszuweisen. Dem kam der Betr. nicht nach. Ebensowenig ging er auf das Angebot des Zeugen B ein, ihm seine Personalien wenigstens mündlich mitzuteilen. Er äußerte gegenüber dem Zeugen, daß er seine Personalien nur angeben werde, wenn ein Funkstreifenwagen gerufen würde. Diesen Polizeibeamten werde er seinen Ausweis geben. B rief daraufhin einen Funkstreifenwagen zur Unterstützung herbei. Nach mehrfachen Aufforderungen durch die Besatzung des Wagens händigte der Betr. dieser schließlich seinen Ausweis aus.

Das AG verurteilte den Betr. wegen einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen  § 5 I Nr. 2 PersAuswG zu einer Geldbuße von 100 DM. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Bekl. blieb erfolglos.

1.2.2        Aus den Gründen:

 2. Nach  § 5 I Nr. 2 PersAuswG handelt ordnungswidrig, wer es unterläßt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen Stelle vorzulegen. Das von dem AG festgestellte Verhalten des Betr. erfüllt diesen Tatbestand. Die Bedenken, die die Rechtsbeschwerde und die StA beim KG hiergegen vorbringen, sind nicht begründet.

a) Die Vorschrift setzt zunächst das Verlangen einer zuständigen Stelle nach der Vorlage des Ausweises voraus. Da eine gesetzliche Pflicht des Staatsbürgers, sich ohne Grund auf amtliche Aufforderung über seine Person auszuweisen, nicht besteht (vgl. BGHSt 25, 13 (17) = NJW 1972, 2004), ist die Zuständigkeit des Amtsträgers für das Verlangen nach der Vorlage des Ausweises nur gegeben, wenn er in der konkreten Situation aufgrund anderer Vorschriften befugt ist, die Identität des Angesprochenen zu klären (vgl. OLG Düsseldorf, GA 1985, 458 (459); Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 111 Rdnr. 15 m. w. Nachw.). Daß der Zeuge B schon angesichts der von dem Betr. begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gem.  § 46 I OWiG,  § 163b I 1 StPO berechtigt war, von ihm die Vorlage des Ausweises zu fordern, ist aber nicht zweifelhaft. Die Befugnis des Betr., zur Sache zu schweigen, gab ihm nicht das Recht, auch seine Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität zu verweigern (vgl. Göhler, § 111 Rdnr. 17 m. w. Nachw.).

b) Der Erörterung bedarf jedoch, ob festgestellt werden kann, daß der Betr. die gebotene Vorlage seines Ausweises unterlassen hat, obgleich er den Ausweis nach dem Eintreffen der Funkstreife deren Besatzung schließlich doch noch ausgehändigt hat. Das hängt davon ab, unter welchen Voraussetzungen eine Ordnungswidrigkeit nach  § 5 I Nr. 2 PersAuswG als vollendet anzusehen ist. Bei der Beurteilung dieser Frage kann auf die Rechtsprechung und das Schrifttum zu dem bis zum 31. 12. 1974 in Kraft gewesenen Übertretungstatbestand des  § 360 I Nr. 8 StGB und zu  § 111 OWiG zurückgegriffen werden. Denn insoweit besteht zwischen der Verweigerung von Angaben, die zum Tatbestand des  § 360 I Nr. 8 StGB gehörte und jetzt in  § 111 OWiG mit Geldbuße bedroht ist, und dem Unterlassen der verlangten Vorlage des Ausweises in  § 5 I Nr. 2 PersAuswG kein Unterschied. Die Rechtsbeschwerde ist der Auffassung, die Vorlage des Ausweises müsse nicht unverzüglich, sondern innerhalb einer angemessenen Zeitspanne erfolgen. Dieser Verpflichtung sei der Betr. nachgekommen. Auch die StA beim KG vertritt in ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde die Auffassung, das Verhalten des Betr. erfülle den Tatbestand des  § 5 I Nr. 2 PersAuswG nicht. Unter Hinweis auf die Beschlüsse des OLG Karlsruhe, (VRS 66, 461 (462) = Justiz 1984, 216 (217)) und des KG (v. 11. 7. 1994 - 3 Ws (B) 176/94) meint sie, es sei obergerichtlich geklärt, daß die Weigerung, einem Polizeibeamten den zur Prüfung der Personalien dienenden Personalausweis vorzulegen, erst vollendet sei, wenn der kontrollierende Beamte angesichts der Erfolglosigkeit seiner bisherigen Bemühungen von weiteren Versuchen, den Betr. zur Vorlage seines Ausweises zu veranlassen, absehe und statt dessen zu Zwangsmitteln greife. Zwangsmittel habe der Zeuge B aber nicht eingesetzt. Dem kann nicht gefolgt werden. In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage, wann das Verweigern der Angabe der Personalien bzw. das Unterlassen des Vorzeigens des Ausweises vollendet ist, nicht erschöpfend erörtert. Das KG hat in einer älteren Entscheidung (VRS 19, 337; ähnlich Rogall, in: KK-OWiG, § 111 Rdnr. 49) ausgesprochen, daß es Tatfrage sei, ob jemand, der bei der Feststellung seiner Personalien Schwierigkeiten mache, schon hierdurch das Tatbestandsmerkmal des "Verweigerns" von Angaben verwirkliche. Das OLG Karlsruhe hat in dem erwähnten Beschluß ausgeführt, es sei in Anlehnung an die Beurteilung der Tatvollendung bei den Aussagedelikten anerkannt, daß ein Täter, der im Laufe einer Befragung oder Vernehmung die ursprüngliche Weigerung, seine Personalien mitzuteilen, aufgebe, den Tatbestand des  § 111 OWiG nicht erfülle (so auch schon OLG Zweibrücken, NStZ 1981, 57; vgl. ferner Göhler, § 111 Rdnr. 19; Rogall, in: KK-OWiG, § 111 Rdnr. 51; BayObLG, NZV 1989, 81 zum vergleichbaren Problem der Vollendung der Nichtvorlage eines Schaublattes entgegen  § 7c I Nr. 3c FPersG). In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte der Polizeibeamte den Betr. nach erfolgloser  Befragung schließlich am Arm gepackt, um ihn zum Polizeirevier zu bringen. Hierzu heißt es in dem Beschluß des OLG Karlsruhe, "spätestens in diesem Augenblick" sei die Ordnungswidrigkeit nach  § 111 OWiG vollendet gewesen, da die seine Personalien betreffende Befragung des Betr. damit ihr Ende gefunden habe. Ob der Betr. den Tatbestand des  § 111 OWiG schon zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt hatte, hat das OLG Karlsruhe hiernach offengelassen, da es für seine Entscheidung darauf nicht ankam. Daß es nicht der Auffassung war, die Zuwiderhandlung gegen  § 111 OWiG sei in Fällen dieser Art regelmäßig erst vollendet, wenn der Beamte zu Zwangsmaßnahmen greife, folgt aber daraus, daß an einer früheren Stelle des Beschlusses ausgeführt wird, es richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, wann eine Vernehmung oder Befragung des Auskunftspflichtigen abgeschlossen sei. Der Beschluß des KG (v. 11. 7. 1994 - 3 Ws (B) 176/94) geht mithin insoweit von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Im Schrifttum wird weiterhin angenommen, daß ein Verweigern der Angabe der Personalien bejaht werden könne, wenn der Befragte bei deren Feststellung Schwierigkeiten bereite und es nach den Umständen des Falles unangemessen wäre, die Befragung gleichwohl fortzusetzen (vgl. Göhler, § 111 Rdnr. 19). Der Tatbestand des  § 111 OWiG sei dann bereits vor dem eventuellen Ergreifen von Zwangsmaßnahmen vollendet (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 2. Aufl., § 111 Rdnr. 38).

c) Der Senat schließt sich der Auffassung an, daß der Tatbestand des Unterlassens des Vorzeigens des Ausweises bzw. des Verweigerns der in  § 111 OWiG genannten Angaben nicht schon immer dann verwirklicht ist, wenn der Betr. das Vorzeigen oder die Angaben zunächst ablehnt. Die Befragung oder Vernehmung eines Betr. stellt eine einheitliche Handlung dar. Erst nach deren Abschluß kann beurteilt werden, ob der Betr. gegen ihm obliegende gesetzliche Pflichten verstoßen hat. Zu beachten und für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedoch, daß nach  § 5 I Nr. 2 PersAuswG wie auch nach  § 111 OWiG die Verpflichtung des Betr. zur Vorlage des Ausweises bzw. zur Angabe der Personalien gegenüber demjenigen Amtsträger besteht, der ihn zur Vorlage oder Angabe auffordert. Der Betr. hat nicht die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob er seinen Ausweis dem Polizeibeamten, der dies von ihm verlangt, oder einem anderen Beamten vorlegen will. Ebensowenig darf er die Erfüllung seiner Pflicht von einer Bedingung - wie etwa der Hinzuziehung eines Funkwagens - abhängig machen. Eine derartige Befugnis räumen dem zur Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität verpflichteten Betr. weder das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten noch polizeirechtliche Bestimmungen ein; sie ist dem öffentlichen Recht fremd. Zudem wäre sie auch nicht mit dem Gesetzeszweck zu vereinbaren.  § 5 I Nr. 2 PersAuswG dient dem Schutz des staatlichen Interesses an der Identitätsfeststellung einer Person, die zur ordnungsgemäßen Durchführung öffentlicher Aufgaben erforderlich ist. Die Funktionsfähigkeit der Polizei wäre aber erheblich - und völlig unnötig - beeinträchtigt, wollte man jedem, der einem Polizeibeamten seinen Personalausweis vorzeigen soll, das Recht einräumen, auf der Zuziehung eines Funkwagens zu bestehen.

d) Nach diesen Grundsätzen ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils rechtlich nicht zu beanstanden. Mit seiner endgültigen Weigerung, dem Zeugen B den Personalausweis auszuhändigen, falls nicht ein Funkwagen gerufen werde, hat der Betr.  § 5 I Nr. 2 PersAuswG vorsätzlich zuwidergehandelt. Die von der Rechtsbeschwerde noch aufgeworfene Frage, ob jeder Inhaber eines Personalausweises verpflichtet ist, den Ausweis ständig mit sich zu führen, stellt sich unter diesen Umständen nicht. Die spätere Vorlage des Ausweises durch den Betr. konnte der vollendeten Ordnungswidrigkeit nicht mehr den Boden entziehen.

1.2.3        Anmerkung:

Schade, dass das Gericht eine solche einfache Frage, die für die Praxis wichtig ist, nicht wenigstens mit einem einzigen Satz beantwortet. zum – soweit ersichtlich – diese Frage noch von keinem Gericht beantwortet worden ist.

 

Waffenrecht: Widerruf einer Waffenbesitzkarte (Pressemitteilung Nr. 7/2002) - fehlende Zuverlässigkeit durch falsche Aufbewahrung

 Beschluss der 1. Kammer vom 30. April 2002 - VG 1 A 99.02 

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 30. April 2002 den sofort vollziehbaren Widerruf einer Waffenbesitzkarte nebst Munitionserwerbsberechtigung durch den Polizeipräsidenten in Berlin gebilligt.

Der Inhaber der Waffenbesitzkarte hatte mehrere Waffen und zugehörige Munition offen in seiner Wohnung gelagert; ein für die Aufbewahrung von Waffen vorgesehener Stahlschrank war nicht fest in der Wand verankert.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 22. Februar 2002 widerrief daraufhin der Polizeipräsident in Berlin die dem Eigentümer der Waffen erteilte Waffenbesitzkarte und behielt sie ein. Dagegen wandte sich der Eigentümer mit einem gerichtlichen Eilantrag, den das Gericht ablehnte.

Die Kammer hielt den Widerruf und die Anordnung seiner sofortigen Vollziehbarkeit für rechtmäßig. Eine Waffenbesitzkarte sei u.a. zu versagen und im Falle bereits erfolgter Erteilung zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Waffenbesitzer nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Dies sei nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bereits dann anzunehmen, wenn der Waffenbesitzer, wie im vorliegenden Fall, die Waffen und Munition nicht ordnungsgemäß, d.h. für Dritte unzugänglich und voneinander getrennt, aufbewahre.

 

 

 

 

 

 

 

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