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Hörermaterialien Vernehmungstechnik und Vernehmungspsychologie bei Ordnungswidrigkeiten Teile A + B (Vernehmungstechnik + Vernehmungspsychologie) (Seminar 6/2002 in Binz/Rügen) von Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a.D., Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken, Tel. 0681 – 63 85 51, Fax: 0681 - 63.85.89 e-Mail: kbrenner@netmedia.de A Vernehmungstechniken, insbesondere Fragetechniken und VernehmungsstrategienInhaltsverzeichnis: A Vernehmungstechniken, insbesondere Fragetechniken und Vernehmungsstrategien 3.2 3.2 Die Präzisierungsfrage 5.6 5.6 Fragen zur Suggestionsstabilität 5.8 5.8 Prüfung: Aussagetüchtigkeit 6.1 6.1 Ängstliche und beeinflußbare Aussagepersonen 6.2 6.2 Leichtfertige und Rücksichtslose 7 Die Beschuldigten und Betroffenenvernehmung 7.3 7.3 Lügen, um sich (vermeintlich) zu entlasten 8 Wer schnell vernimmt, macht es oft besser 9.1 9.1 Sondierungsstrategie (auch: Routinestrategie): 9.2 9.2 Überrumpelungsstrategie: 9.4 9.4 Strategie der abtastenden Vernehmung 9.5 3.6. Verunsicherungsstrategie: 10.1 10.1 Das Zick-Zack-Verhör 10.2 10.2 Die Taktik der unerbittlichen Gründlichkeit, auch sie 10.3 10.3 Die Beichtvatertaktik: Die Aussageperson soll durch 10.4 10.4 Wiederholungstaktik ("Tibetanische Gebetsmühle"): 10.6 10.5 Taktik der wohldosierten Schmeichelei: Hier wird an die 11 Wie ein Geständnis entstehen kann 11.1 11.1 Vorteile eines Geständnisses 11.1.1 11.1.1 Bei Betäubungsmittelstraftaten kann die Kron 11.1.2 11.1.2 Ein Geständnis kann den Haftgrund der Verdun 11.2 11.2 Gewissenerleichterung 11.4 11.4 Widerrufenes Geständnis 11.6 11.6 Das (falsche) Vorteilsgeständnis: 11.7 11.7 Geständnis aus Resignation 11.8 11.8 Ablenkungsgeständnis 12 Probleme der Erst‑Vernehmung 12.1 Vernehmungsbeamter als Zeuge 13 Beweiswert von Vernehmungs-Aktenvermerken 17.1 Protokoll als Hilfe zur Wahrheitsfindung 17.2 Offensichtliche Mängel in Protokollen 17.3 19.3 Mißachtung des ministeriellen Befehls – Tonbandvernehmung, eine Rarität 18.1 Ermittlungsbehörde trägt Verantwortung für Wahrheitsfindung 18.2 Aussage von Menschen weisen fast immer Fehler und Mängel auf 18.2.1 Nur erhebliche Tatsachen müssen ermittelt werden 18.3 Worauf es beim gerichtssicheren Nachweis ankommt 18.4 Wichtig: Gesamtheit der Aussagen 18.5 Auch fehlerhafte Aussagen können beweiskräftig sein 18.6 Fehlerquellen der Aussagen müssen aufgedeckt werden 18.7 Wahrnehmungen sind verwickelt 18.8 Äußeres und „inneres „ Wahrnehmen 18.10 Die Aufnahmefähigkeit der Aussageperson 18.11 Äußeres Aufnehmen kann nicht ins Bewußtsein geführt werden 18.12.2 Verminderung des Besitzstandes 18.12.3 bb) Verdrängung aus dem Bewußtsein 18.13 cc) Das Verblassen von Gedächtnismaterial. 18.14 Wichtiges prägt sich ein 18.16 Nebensachen geraten in Vergessenheit 18.18 Die Personenbeschreibung 18.20 Schnell vernommen ist besser ermittelt 18.25 Aussage ist Persönlichkeitsleistung 18.28 Die Aussagen Jugendlicher. 18.29 Aussagen von Männern und Frauen. 18.31 Aussagen von alten Leuten. 18.32 Die charakterologischen Typen. 18.32.1 Die einwandfreie Aussageperson. 18.33 Die befangene und ängstliche Aussageperson. 18.34 Die oberflächliche Aussageperson. 18.35 Die weitschweifige Aussageperson 18.36 Die redelustige und geltungsbedürftige Aussageperson 18.37 Die phantasievolle Aussageperson 18.38 Die eigensinnige Aussageperson 18.39 Die voreingenomme Aussageperson 18.40 Die gleichgültige Aussageperson 18.41 Die machtsüchtige Aussageperson 18.42 Die charakterlich‑moralisch ungefestigte Aussageperson 18.44 Der Polizeibeamte als Zeuge. 18.45 cc) Lehrer und Geistliche als Zeugen. 18.46.2 Vorgesetzter‑Untergebener 18.48 Partei und parteiähnliche Prozeßbeteiligte. 18.52 Wahrheitsgemäße Aussage und Vernehmungsperson 18.53 Fehlerhaftes Verhalten des Vernehmenden 18.55 Kontrolle der Aussagzuverlässigkeit 18.56 Kerngeschehen und Rahmengeschehen. 19 Beispiele, Fragen und Übersichten Der zweifelhafte (Original - )Zeugenfragebogen 19.1 Lösungshinweis: Der zweifelhafte Zeugenfragebogen Ein schriftlicher Zeugenfragebogen könnte folgendermaßen aussehen: Zeugenladung und schriftliche Zeugenvernehmung 19.3 Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO (Prozessuale Tat) 19.4 Schaubild: Die Ermittlung der Wahrheit 19.5 Beispiel (Vernehmungstechnik): Originalvernehmung: Wer haut wen in die Pfanne? 19.6 Beispiel: Fortsetzung Originalvernehmung: Wer haut wen in die Pfanne? 20 Übungen (Kiesgrube Ziff. 19.1 und Christstollen Ziff. 19.2) 20.1 Beispiel: Die tiefe Kiesgrube 20.1.1 Die dem Fall zugrundeliegenden Tatsachen 20.1.2 Fall Kiesgrube (Herr Maier) – Informationen für Herrn Maier 20.1.3 Fall Kiesgrube (Buchhalterin) – Informationen für die Buchhalterin 20.1.4 Fall Kiesgrube ("Eigentümer") – Informationen für den Eigentümer E 20.1.5 Fall Kiesgrube (Fahrer) – Informationen für den Fahrer F 20.2 Beispiel: Der mißglückte Christstollen 20.2.1 Lösungshinweis: Beispiel: Der mißglückte Christstollen (Verfahrensrecht) 20.3.1 Vorgabe: Sie haben K als Zeugen vorgeladen 20.3.2 Zeuge K erklärt in seiner Vernehmung: 20.3.3 Richterliche Vernehmung des Inhabers Back 20.3.5 Äußerung und Vernehmung der Ehefrau Back 20.3.6 Planung und Durchführung der Durchsuchung 20.3.7 Ablauf der Durchsuchung 20.3.8 Besondere Feststellungen 20.3.9 Beziehungen des Back zu Schwaig 20.3.10 Umsatz an Christstollen 20.3.11 Die Verhandlungen im Ordnungsamt 20.3.12 Die Überlegungen des F 20.3.13 Welche Entscheidung wird F hinsichtlich des K und hinsichlich des B treffen? 20.3.14 Lösungshinweis: Fall: Der mißglückte Christstollen (materiellrechtliche Gesichtspunkte) 20.3.15 Struktur der Bußtat von K
Die Aussageperson, gleichviel ob Betroffener oder Zeuge, soll am Anfang der Vernehmung spontan, also von sich aus, berichten. Für den Zeugen ist das ausdrücklich in § 69 I StPO vorgeschrieben. Erst nach der Aussage schließen sich Fragen an. Sie haben das Ziel, Zweifel zu beseitigen, Widersprüche aufzuklären und durch geeignete, rechtlich zulässige Fragen eine gerichtssichere Vernehmungsniederschrift zu schaffen.
Vernehmungs-Fragen [1] lassen sich wie folgt einteilen:
1 1 ERÖFFNUNGSFRAGEN
Sie bestimmen das Vernehmungsklima erheblich mit. Der Vernehmende soll durch sie die Aussageperson zu einem Gespräch öffnen, aussageunwillige Zeugen, den nicht aussagebereiten Betroffenen -im Rahmen des gesetzlich Erlaubten- zur Aussage veranlassen.
1.1 Offene Fragen
Sie sind ganz oder "fast" suggestionsfrei. Ohne "verführerischen" Charakter sind Fragen, die die Aussageperson nicht direkt oder indirekt zu einer bestimmten Aussage oder eine bestimmte Aussagerichtung verleiten. Also nicht: "Sie haben doch das rote Auto gesehen(!)", sondern: "Was haben Sie gesehen. erzählen Sie"[2].
1.1 Leerfragen
Sie sind völlig suggestionsfrei. Die Auskunftsperson kann Antworten frei auswählen. Zu diesen Fragetyp gehören Fragen wie:
*Was geschah?
*Wie ging es weiter?
*Wann war das?
*Welche Farbe hatte der... (Gegenstand, wenn der Gegenstand nicht Beweisthema ist oder wenn er außer Streit steht)?
*Wen haben Sie beobachtet?
*Was geschah dann?
*Was haben Sie noch gesehen?
*Wie sah die Person aus?
Typisch für diese Frageart ist, daß sie mit einem "W" beginnen.
Nicht mehr "leer" ist eine Frage wenn sie etwa lautet: "Haben Sie denn Richard auch beim 2. Mal gesehen". Hier wird der Aussageperson suggeriert, daß es ein 2. Mal gegeben hat.
1.2 Anstoßfrage
Häufig bringt die Leerfrage jedoch keinen Erfolg. Dann kann in die Frage ein Stichwort eingebaut werden, das bei der Aussageperson Assoziationen weckt. Beispiel: "Können Sie sich vielleicht noch an das Wetter am Unfalltag erinnern?"
1.3 Sondierungsfrage
Sie dient der Präzisierung von Aussageteilen. In Protokollen[3] fehlen oft Versuche, einer bestimmten (wichtigen) Äußerung der Aussageperson auf den Grund zu gehen. So kann man lesen[4]: Der X hat Haschisch in Konsum-Portionen abgepackt". In der gerichtlichen Hauptverhandlung kann sich der lügenbereite Zeuge darauf "zurückziehen", er habe das Abpacken nicht gesehen, er habe das nur vermutet, weil X so "komisch am Tisch" gesessen habe. Auch Angeklagte und Zeugen, die ein wahre Aussage bei der Polizei machen wollten, werden oft nicht präzise genug gefragt.
Ein anderer Fall:
Der Angeklagte hatte den Raubüberfall bestritten. Nach dem polizeilichen Protokoll hatte der (tatsächlich) überfallene Zeuge O den Angeklagten erkannt. In der Hauptverhandlung ergab sich folgendes: Auf entsprechende "Sondierungsfragen" räumte O ein, er habe nur Schritte hinter sich gehört. Dann sei er niedergeschlagen worden. Den Täter habe er nicht erkannt. Die Polizei habe ihm Lichtbilder gezeigt. Auf einem der 5 Bilder habe er den Mann erkannt, den er kurze Zeit vor dem Überfall in der Kneipe "Zur Funzel" kennengelernt habe. Er habe den Fremden ein Bier ausgegeben und dann die Zeche bezahlt. Sicher habe der Fremde seine Brieftasche sehen können, in der sich mehrere hundert Mark befunden hätten. Dieser Mann, erklärte O, habe offenbar (!) nach ihm das Lokal verlassen. Nur der könne ihn niedergeschlagen haben. Der Angeklagte mußte freigesprochen werden: Weitere Ermittlungen des schon seit 9 Monaten in Untersuchungshaft sitzenden Angeklagten blieben erfolglos.
Der Hauptfehler in der Vernehmung des vorstehend geschilderten Falles war, daß nicht aufgeklärt worden ist, wie der Überfallene -vor der Lichtbildervorlage- den Täter erkannt haben wollte. Dieser Ermittlungsfehler konnte in der Hauptverhandlung nicht mehr gut gemacht werden.
1.4 Geschlossene Fragen
Sie sind für die Wahrheitsfindung gefährlich. Sie geben der Aussageperson konkrete Wahlmöglichkeiten, sich für eine oder zwei Möglichkeiten zu entscheiden, z.B.:
"War das Auto rot oder blau": Hier wird suggeriert, daß 1. ein Auto beteiligt war, und 2. daß es blau oder rot war.
Dadurch entsteht eine suggestible Wirkung, der leicht beeinflussbare Personen sich nur schwer entziehen können.
Beispiel: Der Beschuldigte B legte bei der Polizei ein Geständnis ab, wonach er bei dem V mehrfach, insgesamt 1 kg, Haschisch gekauft habe. Er machte präzise Angaben, jedenfalls nach dem polizeilichen Protokoll. Wenige Tage später widerrief er sein Geständnis. Zwar bestritt er nicht, 1 kg Haschisch erworben zu haben, er habe das Gift jedoch nicht bei V, sondern einer Person gekauft, deren Identität er nicht preisgeben wolle. Daraufhin vernahm der sachbearbeitende Staatsanwalt S den B. Es gelang dem Staatsanwalt, das ursprüngliche Geständnis "wiederherzustellen." Aufgrund des erneuten -nach dem Protokoll des Staatsanwalts überzeugenden Widerrufs des Widerrufs- ließ das Gericht die Anklage zu.
In seiner gerichtlichen Vernehmung eröffnete der Zeuge B seinen "Zeugenbericht" mit der Bitte, ihm Fragen zu stellen, denn er könne sich "kaum noch an Einzelheiten erinnern". Mit Hilfe von Vorhalten aus dem polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Protokoll gelang es dem Gericht einige Fragen zu beantworten. Wenn es jedoch um Details ging konnte sich B an nichts erinnern. Schon nach einigen Fragen fiel auf, daß B stets die zuletzt ihm vorgehaltene Wahlmöglichkeit als Tatsache nannte (beispielsweise: Wo fand die Übergabe des Haschischs statt. Antwort: das weiß ich heute nicht mehr. Frage: Auf der Straße, in der eigenen Wohnung, in der Toreinfahrt des Hauses X? Antwort: In der Toreinfahrt).
Als Staatsanwalt S erkannte, daß das Gericht zu einem Freispruch des V neigte, beantragte er die Vernehmung des Zeugen B. Innerhalb kurzer Zeit "stand" das "Geständnis" des B wieder. Der Staatsanwalt hatte nicht bemerkt, daß jede wichtige Frage genauso beantwortete, wie sie der Staatsanwalt beantwortet haben wollte.
Der Angeklagte V mußte freigesprochen werden. In einem späteren Verfahren stellte sich heraus, daß V tatsächlich nicht der Lieferant von B war.
Um die Entstehung der Aussage bei einer späteren Zweit- oder Mehrfachvernehmung aussageanalytisch überprüfen zu können, sind im Protokoll die ("geschlossenen") Fragen stets wortgetreu festzuhalten. Nur so läßt sich feststellen, ob die Aussageperson der suggestiven Wirkung der Frage erlegen sein könnte
2.1 Ja‑Nein‑Frage
Fragen, die nur mit "Ja" oder "Nein", allenfalls noch mit "Ich weiß nicht", beantwortet werden können, sind Extremfälle dieser Leer-Fragengruppe. Von diesen Fragen sollte nur Gebrauch gemacht werden, wenn alle anderen Möglichkeiten, die Wahrheit zu erfragen, unmöglich erscheinen.
Beispiel: "Haben Sie nun die Unterlagen an den Steuerberater abgeben oder nicht?"
1.5 Gegensatzfrage
Auch sie sollte nur im "Notfall" angewendet werden. Bei diesem Fragetyp hält man der Aussageperson das Gegenteil von dem vermuteten Sachverhalt vor.
Beispiel: "Haben Sie das Haschisch an den Franz verkauft?" (wenn zu vermuten ist, daß die Aussageperson an den Fritz verkauft hat).
Beantwortet die Aussageperson die Frage mit "Ja", so ist für den weiteren Vernehmungsablauf höchste Vorsicht geboten, denn diese Aussageperson läßt sich wahrscheinlich leicht durch Frage beeinflussen (wenn sein Verhalten nicht den Schluß zuläßt, daß sie aussageunwillig ist und die Vernehmung so schnell wie möglich "hinter sich bringen will").
1.6 Unmöglichkeitsfrage
Hier werden vom Vernehmer Zweifel an der bisherigen Aussage insgesamt oder bestimmter Teile davon geäußert. Der Vernehmer behauptet beispielsweise, die Bekundungen der Aussageperson könnten unmöglich wahr sein, eine behauptete Tatsache könne unmöglich sein, obschon der Vernehmer die Aussagen, wenn auch nicht für wahr, so doch für möglich hält.
Beispiel: Wollen Sie mir ernsthaft glauben machen, daß Sie nur 3 Glas Bier getrunken haben / daß Sie nicht wußten, daß ihre Freundin keine Fahrerlaubnis hat?" 1.7 Herausforderungsfrage
Dieser Fragetyp soll die Aussageperson zu einer Änderung ihrer "Aussagetaktik" provozieren. Sie ist ein häufig benutzter Typ:
Beispiel:"Warum haben Sie bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung gerade das Gegenteil von dem gesagt, was Sie jetzt sagen?". "Warum haben Sie sich nicht sofort bei der Polizei gemeldet, als Sie ...?". "Sie wollen ernsthaft behaupten, sich an nichts mehr zu erinnern, obwohl Sie vor 3 Monaten bei der Polizei eine Aussage gemacht haben, die auf 10 Seiten niedergeschrieben ist"? Sie haben die Aussage doch unterschrieben, man liest doch durch, was man unterschreibt". "Warum haben Sie der Polizei nicht schon bei der Festnahme ihres Ehemannes gesagt, daß er den Einbruch nicht begangen haben kann, weil sie gemeinsam zur Tatzeit auf dem Friedhof waren?"
Durch die Herausforderungsfrage wird die Aussageperson wird oft bislang unerwähnte Tatsachen vorbringen, die die Wahrheit ihrer Aussage beweisen sollen. Sie kann auch weitere "Lügentatsachen" erfinden, sie kann aber auch zugeben, bisher ganz oder teilweise unwahre Behauptungen aufgestellt zu haben. Häufig kommt es zu Angriffen gegen die vernehmenden Beamten: "Die haben Sachen geschrieben, die ich nie gesagt habe". "Ich habe gesagt, daß ich nur vermutet habe, in den Nylontüten sei Haschisch".
Die Herausforderungsfrage ist risikobehaftet. Insbesondere der Beschuldigte / Betroffene kann darauf mit Aussageverweigerung reagieren ("Jetzt sage ich nichts mehr, sie glauben mir ja doch nicht"). Zu beachten ist auch, daß die Grenze zur verbotenen Vernehmungsmethode (§ 136a StPO) bei diesem Fragetyp unversehens überschritten werden kann.
1.8 Auswahlfragen
Sie sind mit der Anstoßfrage verwandt. Die Aussageperson soll, wenn sie keine genauen Tatsachen berichten kann oder wenigstens einen solchen Eindruck erweckt, durch Beispiele angeregt werden, genauere oder ergänzenden Angaben zu machen. Etwa: "War der PKW rot, schwarz oder welche Farbe hatte er sonst"[5]. Es ist m.E. erforderlich als letzte Wahlmöglichkeit eine "Leerbeispiel" zu nennen. Etwa: "Welche Farbe hatte der Gegenstand, den Sie als Haschisch bezeichnen: rot, schwarz oder welche andere Farbe?". Es dient der Wahrheitsfindung, wenn der Vernehmer als Auswahlmöglichkeiten mindestens eine Möglichkeit angibt, die allgemein oder im konkreten Fall nicht in Betracht kommen kann.
Vernehmungstechnisch sind Wahlfragen schnell hintereinander zu stellen, damit die zur Lüge entschlossene Aussageperson keine Zeit hat, sich neue "Geschichten" auszudenken. Kaum ein Lügner kann in Windeseile Tatsachen erfinden, die zu seinem bisherigen Lügengebäude passen.
1.9 Die Alternativfrage
Von besonderer suggestiver Wirkung ist die Alternativfrage. Gibt man der Aussageperson nur die Wahl zwischen 2 Möglichkeiten, so ist, besonders bei leicht beeinflußbaren Aussagepersonen, zu befürchten, daß sie sich für eine der angebotenen ("in den Mund gelegten") Alternativen entscheidet, auch dann z.B. wenn die Aussageperson weder weiß, ob die Farbe des Autos schwarz oder rot, ob der Fahrer eine Frau oder ein Mann war.
1.10 Die Präzisierungsfrage
Auch sie enthält suggestible Elemente.
Beispiel:"Wie war es bei der 6. Einfuhr"?, "Haben sie den Beifahrer auch erkannt"?
Hat die Aussageperson keine genaue Erinnerung über den exakten Ablauf eines Unfallgeschehens oder die Anzahl der begangenen Straftaten, so glaubt sie aufgrund der präzisen Frage des Vernehmers möglicherweise, sie müsse die "6. Einfuhr" bestätigen, sie müsse "den Beifahrer als Mann oder Frau" identifizieren oder wenigstens ‑ seiner Erinnerung zuwider ‑ behaupten, einen Beifahrer gesehen zu haben.
1.10.1 3.2.1 Gemeinsames:
Bei allen vorgenannten Auswahl-Fragetypen ist es -im Interesse, die Wahrheit zu finden- zweckmäßig, stets einen "Leerfrageteil" anzuhängen. Etwa bei der Herausforderungsfrage:
"Wollen Sie ernsthaft behaupten, alles vergessen zu haben, obwohl nach der Niederschrift über ihre damalige Aussage 10 Seiten umfaßt? Wer soll Ihnen das glauben oder haben Sie eine Erklärung dafür?".
Durch diese Art der Fragestellung läßt man der Aussageperson keine Chance, bei einer später Aussage zu sagen: "Das Auto war blau, aber danach hat mich niemand gefragt".
1.11 Lenkungsfragen
Um die Aussageperson in eine bestimmte, vom Vernehmer erwünschte Richtung, etwa auf das relevante Beweisthema hinzuführen, bieten sich diese Fragetypen an.
1.12 Die Rangierfrage
Manche Beschuldigte / Betroffene oder Zeugen neigen zu weitschweifigen Reden, sie zu unterbrechen, ist die Rangierfrage geeignet. Grundsätzlich sollte die flüssige Aussage zwar nicht unterbrochen werden. Nur aus diese Weise läßt sich in der Regel beispielsweise erfahren, ob die Aussageperson einen einstudierten Text "abspult", oder ob sie von Natur aus eine "beredte" Person ist. Jedoch muß der Vernehmer hin und wieder Grenzen setzen. Dabei muß der Vernehmer den Eindruck verhindern, die Rangierfrage sei Ausdruck seiner Langeweile am bisherigen Aussag
Beispiel:"Wie war das, ich habe Sie nicht richtig verstanden. Haben Sie oder Ihr Steuerberater sich mit dem Zeugen X unterhalten"?
1.13 Die Ablenkungsfrage
Sie kann zwei Ziele haben: Einmal den Beschuldigten / Betroffenen oder Zeugen von emotionellen Reaktionen abzulenken (Aussageperson weint), zum andern zu beweiserheblichen Themen hinzuführen, insbesondere wenn zuvor durch andere Fragen oder Fragesteller die Aussageperson nicht mehr bereit ist, weitere Aussagen machen zu wollen.
1.14 Kontrollfragen
Sie zielen darauf, die Qualität der bisherigen Aussage zu prüfen. Kontrollfragen sind daher auch geeignet, das eigene Verhalten des Vernehmers zu "kontrollieren".
1.15 Thema‑Wechsel‑Frage
Sie gleicht der Ablenkungsfrage, dient jedoch darüberhinaus dazu, die Auskunftsperson anhand von neutralen Fragen auf ihr Aussagverhalten hin zu testen. Hat die Aussageperson bisher wahrheitsgemäß bekundet, so darf normalerweise beim Übergang auf nicht mit dem Beweisthema in Verbindung stehende Fragen, kein auffälliges anderes Verhalten als bisher zu beobachten sein. Hat der Betroffene oder Zeuge bei verfänglichen Fragen mit Unsicherheit reagiert, so müßte beispielsweise bei neutralen Fragen die Unsicherheit wegfallen. Ist dies nicht der Fall, so kann mit gleichartigen Fragen weiter erforscht werden, aus welchen Gründen die Auskunftsperson sich so auffallend unterschiedlich verhält. Möglicherweise sind die gestellten Frage auch nur nach Meinung des Fragestellers "neutral", vielleicht macht die Art der Vernehmung oder das Vernehmungsklima die Aussageperson befangen.
1.16 Situationsfrage
Mit diesem Fragetyp soll das Randgeschehen um die eigentliche Tat herum erforscht werden. Mit der Situationsfrage läßt sich überprüfen, ob die Auskunftsperson das behauptete Erlebnis tatsächlich hatte. Die Frage soll sich besonders auf Umstände (z.B. Tageszeit, Wetterverhältnisse, andere Besonderheiten, die dem Vernehmer bereits als gesichert bekannt sind) beziehen, die vor, bei und nach dem Tatgeschehen bestanden, und die die Aussageperson eigentlich wissen müßte.
Die Situationsfrage eignet sich gut zur Aufdeckung von Falschaussagen und Komplotten. Denn auch wer sich allein oder gemeinsam mit anderen auf Falschaussagen vorbereitet hat, kann sich unmöglich auch an viele, an sich unbedeutenden Umstände, ausdenken und/oder sie im Gedächtnis behalten. Erleichternd für den wahrheitssuchenden Vernehmer kommt hinzu, daß sich -gerichtsunerfahrene-Personen nur im Kern ihrer Falschaussage festlegen. Sie nehmen beispielsweise an, daß sie für eine ausreichendes Alibi für die Tatzeit gesorgt haben, wenn sie verabreden zur Tatzeit Skat gespielt zu haben. Hier lassen sich Fragen stellen: Wer hat gewonnen, welche Spielkartenart (amerikanisches, französisches Blatt) haben Sie benutzt, wer die Aufzeichnungen geführt, wie wurden sie geführt, wurde nach den internationalen Skatregeln gespielt oder mit "Schieber-Ramsch", mit Spitze usw.
Beispiel (Wir waren alle auf dem Friedhof):
Ehemann E wurde des Einbruchsdiebstahls beschuldigt: Er soll am 19.11.1986 gegen 17.30 Uhr in die Wohnung des Neu in der X-Straße in V eingebrochen sein und Schmuck im Werte von 5.300.- DM mitgenommen haben.
E trug in der Gerichtsverhandlung am 11.5.1987 folgendes vor:
1. An diesem Sonntag war ich mit meiner Frau und meinen Schwiegereltern bis gegen 18.00 Uhr oder 18.30 Uhr auf dem Friedhof. Wir sind schon nachmittags losgegangen, auf dem Friedhof haben wir an einem Grab etwas gearbeitet. Am gleichen Abend kam die Polizei und durchsuchte meine Wohnung, es kann auch sein, daß die Polizei einen Tag danach gekommen ist. Auf jeden Fall war der besagte Tag ein Sonntag. Bei meiner Vernehmung durch die Polizei habe ich nicht angegeben, daß ich mit meiner Frau und meinen Schwiegereltern auf dem Friedhof war. Die Polizei hat mir gesagt, die Aussage von Familienangehörigen würden nicht zählen:
KRITIK: WENN DIE POLIZEI DIES GESAGT HÄTTE, DANN MÜßTE E DOCH ETWAS VON SEINER FAMILIE GESAGT HABEN. HÄTTE ER BEISPIELSWEISE GESAGT, MEINE FRAU UND MEINE SCHWIEGERELTERN WISSEN, DAß ICH NICHT EINGEBROCHEN HABEN KANN, DENN ... , DANN HÄTTE EIN SCHWERWIEGENDER ERMITTLUNGSFEHLER DER POLIZEI VORGELEGEN.
Daß der Fall anders lag, ergibt sich allerdings aus den weiteren Vernehmungen.
Auf Vorhaltefrage -der Tattag war der Buß- und Bettag- (Sondierungsfrage): Es kann auch sein, daß der besagte Tag der Buß- und Bettag war (OBSCHON E 2 MAL BETONTE, DER BESAGTE TAG SEI EIN SONNTAG GEWESEN: Festlegungsstrategie).
Auf Frage: Wir haben bei den Schwiegereltern zu Mittag gegessen und sind gegen 16.45 oder 16.00 Uhr zu Fuß zum Friedhof gegangen, was etwa 15- bis 20 Minuten dauerte. Gegen 16.00 Uhr war wir auf dem Friedhof. Unser ältestes Kind hatte wir dabei. Dort haben wird das Grab sauber gemacht und Erde angehoben. Dabei haben mir meine Frau und die Schwiegereltern geholfen. Sie haben Unkraut entfernt und Blumen gesetzt. Das jüngste Kind ließen wird bei der Schwester meiner Frau, wo sich auch mein Schwiegervater (also nicht mehr Schwiegereltern) befand.
Auf Vorhalt: Nur meine Schwiegermutter war auf dem Friedhof dabei. Wir haben um das Grab eine Hecke angelegt und meine Frau hat mir dabei geholfen, ansonsten hat sie auf das Kind aufgepaßt. Gegen 18.00 oder 18.30 Uhr sind dann weggegangen. Wir gingen zu den Schwiegereltern oder zur Feuerwehr, dort könnte ein Fest gewesen sein, so genau weiß ich das aber nicht mehr.
Aussage der Ehefrau, die sich (als Zuhörerin) im Gerichtssaal befand:
Von dem Einbruch weiß ich aus Erzählungen meines Mannes und durch die Durchsuchung der Polizei. Die Polizei zeigte mir einen Durchsuchungsbeschluß. Darauf war der Tattag angegeben, ich glaube das war Buß- und Bettag. An diesem Tag haben wir uns bis gegen 18.00 Uhr auf dem Friedhof aufgehalten. An die genaue Zeit kann ich mich daher erinnern, weil wir auf dem Weg zu meinen Eltern an der evangelischen Kirche vorbeigingen und die Uhr schlug. An diesem Tag waren noch meine Mutter und unsere beiden (!) Kinder dabei. Das jüngste Kind hatte ich im Wagen. Wir haben Blumen aufs Grab gestellt und vielleicht (!) noch kleinere Arbeiten daran ausgeführt.
Auf Frage: Ich weiß genau, daß es 18.00 Uhr war, meine Mutter hat sich noch darüber aufgeregt, daß wir so früh weggegangen sind und so lange auf dem Friedhof geblieben sind. Wir haben das Grab gesäubert und Blumen aufgestellt. Eine HECKE hatten wir nicht gesetzt, auch keine Erde aufs Grab gemacht.
Bei der Polizei habe ich keine Angaben gemacht, weil ich nichts gefragt worden bin. Wir haben uns erst später Gedanken über das Datum gemacht und sind darauf gekommen, daß wir am Tattag auf dem Friedhof waren
(OBWOHL DIE DURCHSUCHUNG 2 TAGE NACH DEM BUß- UND BETTAG WAR).
Aussage der Schwiegermutter (eine Woche später):
Ich kann mich noch genau an Buß- und Bettag des vorigen Jahres erinnern. Mittags 15.15 oder 15.35 (!!) waren wir auf dem Friedhof und sind gegen 18.00 Uhr wieder heimgekommen (!). Mein Schwiegersohn kann den Einbruch nicht gemacht haben, er war den ganzen Tag bei uns.
Auf Frage: Das Baby war bei uns. Mein Schwiegersohn hat den Wagen "noch" berghoch hochgedrückt.
Auf Frage: Das Grab war etwas abgesackt, wir haben es wieder gerückt und einen Blumenstrauß hingestellt.
F wurde wegen Einbruchsdiebstahls zu 9 Monaten ohne Bewährung (er hatte zahlreiche einschlägige Vorstrafen verurteilt). E war von 2 Hausbewohner bereits im Ermittlungsverfahren als Täter identifiziert worden. Allerdings hatten die Polizeibeamten in der ersten Vernehmung "Glück": Sie hielten den beiden Zeuginnen 1 (ein) Lichtbild vor (nicht das des F), beide Zeuginnen ließen sich nicht beeinflussen und erklärten, dies sei nicht der Mann, den sie aus dem Haus hätten kommen sehen. Später -bei der Kriminalpolizei- hatten sie dann in einem "Verbrecher-Album" auf Anhieb E identifiziert.
Gegen die Ehefrau und ihre Mutter wurde ein Strafverfahren wegen Falschaussage (§ 153 StGB) eingeleitet. Beide wurden im März 1988 zu Freiheitsstrafen von 6 Monaten mit Bewährung verurteilt.
In ihrer Einlassung als Angeklagte wegen Falschaussage vor Gericht konnten sich beide nur noch "erinnern":
Wir waren am Buß- und Bettag mit meinen Ehemann / Schwiegersohn auf dem Friedhof von 15.00 bis 18.00. Die Kirchenglocken haben geläutet. Alles was wir in der Verhandlung gegen meinen Ehemann / Schwiegersohn gesagt haben war die Wahrheit.
Andere "Tatsachen" vermochten beide Angeklagte nicht mehr "aus eigener Erinnerung" vorzutragen. Auf Vorhalte antworteten sie: Wenn es da so steht, ist das richtig
1.17 Zick‑Zack‑Fragen
Der Vernehmer muß auch die Glaubwürdigkeit einer Aussage überprüfen; dies kann z.B. durch "kreuz-und-quer-fragen" durch den bekannten und mutmaßlichen Tatsachenstoff geschehen. Die Fragen folgen hier nicht dem chronologischen Ablauf des vermuteten Tatgeschehens. Der Vernehmer "springt vielmehr im Sachverhalt hin und her". Schon vielen wahrheitsliebenden Auskunftspersonen fällt es schwer, sich ständig auf die Beantwortung der "Zick‑Zack‑Fragen" einzustellen. Nahezu unmöglich ist es aber, trotz verlangter "Zick-Zack-Antworten" ein sinnvolles Ganzes zu schaffen, wenn die Aussageperson einen ganz oder teilweise erfundenen Sachverhalt zum besten geben will. Versucht sie es dennoch, so versucht sie sich oft so wie jener Schüler aus der Affäre zu ziehen, der seine Biologie-Lektion nicht gelernt hatte:
Lehrer zum Schüler: Erzähl mir etwas vom Karpfen. Schüler zum Lehrer: Der Karpfen ist ein Fisch, Elefanten hingegen leben auf dem Lande. Elefanten leben in Afrika und in Indien. Elefanten haben einen Rüssel usf.
1.18 Testfragen
Mit ihnen sollen die persönlichen Eigenschaften der Aussageperson überprüft werden:
Wie steht es mit der Aufnahmefähigkeit, der Aufnahmebereitschaft, der Wiedergabefähigkeit der Aussageperson, ist die Aussageperson in der Lage, Erlebtes wiedergeben.
Beispiel:Der Angeklagte behauptete, die in seinem Auto gefundenen 3 kg Haschisch gehörten nicht ihm. Er habe unterwegs einen Anhalter mitgenommen. Der sei kurz vor der Grenze ausgestiegen und "wohl" aus Versehen, seinem Reisesack im Kofferraum gelassen. Bei seiner Vernehmung durch Zollfahndungsbeamte hatte der Angeklagte ein so präzises Bild von dem Anhalter gezeichnet, daß man beim Lesen des Protokolls meinte, ein "Prosa-Gemälde" vor sich zu sehen.
In der richterlichen Vernehmung wies der auffallend beredte und unbefangen wirkende Angeklagte darauf hin, er habe ein "fotografisches" Gedächtnis und ein "Maler-Auge". Nach weiteren Fragen, die auch vom Sitzungsstaatsanwalt gestellt wurden, bat der Richter den Staatsanwalt, er möge sich umdrehen. Der Richter zum Angeklagten: "Beschreiben Sie bitte die Kleidung des Staatsanwalts". Der Angeklagte beschrieb. Der Richter gab Bedenkzeit. Der Angeklagte blieb bei seiner Beschreibung. Alles stimmte: schwarze Robe, weißes Hemd, aber keine lange weiße Krawatte, sondern - eine "Fliege". Auch den auffälligen Oberlippenbart hatte der Angeklagte nicht bemerkt. Der Angeklagte: Ich gebe zu, den Anhalter habe ich erfunden.
1.19 Wahrheits-Fragen
Diese Fragen zielen darauf ab, ob die Auskunftsperson auch Fragen beantwortet, die ihr peinlich sein können. Etwa: "Ihr Lebensgefährte hat für Sie die Steuererklärungen erstellt und mit allen Behörden verhandelt. Gab es zwischen Ihnen und Ihrem Partner einen handgreiflichen Streit, als sie die Mahnungen des Finanzamts in der Schublade liegen sahen?" Beantwortet die Auskunftsperson auch solche ihm unangenehmen Fragen, so spricht des für ihre Glaubwürdigkeit.
1.20 Fragen zur Suggestionsstabilität
Hier wird dem Betroffenem oder Zeugen absichtlich eine "falsche" Frage gestellt. Etwa: "Sie haben also an den Franz 200 g Haschisch verkauft" (obwohl der Vernehmer weiß, daß es eine geringere Menge, eine andere Person war). Im Protokoll muß der Fragecharakter als solcher kenntlich gemacht werden. Sonst kann bei der Aussageüberprüfung beim Zweitvernehmer ein falscher Eindruck erweckt werden.
1.21 Vorurteile
Vor-Urteile können zu Falschaussagen verleiten[6]. Durch neutrale Fragen soll die Aussageperson veranlaßt werden, ihre Einstellung zu bestimmten Themen oder Tatsachen zu ermitteln. Daraus wiederum lassen sich Schlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Aussageperson ziehen.
Beispiel:Durch den Zeugen H wurde der Angeklagte A zusätzlich und unerwartet belastet. Beide saßen in Untersuchungshaft. In der Hauptverhandlung legte A, er war Israeli, dem Gericht einen Zettel vor, in dem er als Jude in übelster Weise beschimpft wurde. A meinte, Schreiber dieses Zettels sei H, er habe die falsche belastende Aussage nur gemacht, weil A Jude sei.
Durch entsprechende Testfragen in der gerichtlichen Hauptverhandlung wurde H als "rechtsradikal" erkannt. Damit war die Glaubhaftigkeit des Zeugen H erheblich erschüttert.
1.22 Prüfung: Aussagetüchtigkeit
Hier soll geprüft werden, ob die Auskunftsperson überhaupt in der Lage ist, die von ihr behaupteten Tatsachen einzuschätzen, z.B. Entfernungen, Zeiträumen, Geschwindigkeiten, Sehvermögen, Hörvermögen. 1.23 Fehlschätzungen
Menschen können im allgemeinen nur kurze Entfernungen von 1‑5 m richtig schätzen. Daher sollte die Auskunftsperson, falls es für die Wahrheitsfindung ankommt, nach ihren physischen Fähigkeiten getestet werden.
Beispiel:Welche Farbe hat ....? Wie weit ist es von dieser Wand zur X Wand? Wie groß war das Stück Haschisch, das Sie gesehen haben (Gegenstand der vermutlichen Größe in die Hand geben).
Ähnliches gilt für das Mengenschätzen und Gewichtschätzungen. Auch hier werden größere Mengen oder Gewichte falsch eingeschätzt. Zeitschätzungen sind besonders unzuverlässig. Am zuverlässigsten werden Zeiträume geschätzt, die bei etwa 5 Minuten Dauer liegen. Geschwindigkeiten sind auch von Fachleuten schwer richtig anzugeben.
Eine empirische Untersuchung von Hellwig, "Psychologie und Vernehmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen", Seite 158 ff, hat beispielsweise ergeben:
160 Fachleute (Richter, Staatsanwälte, Polizeibeamte) sollten Geschwindigkeiten als Mitfahrer schätzen. In einer enge Großstadtstraße wurde die tatsächliche Geschwindigkeit von 25 km/h auf bis zu 40 km/h geschätzt, beim Durchfahren einer Kurve mit Tempo 65 km/h wurde von vielen die Geschwindigkeit auf bis zu 110 km/h geschätzt.
Auch Geräusche können Schätzungen beeinflussen. Bei einem mit dem 3. Gang laut gefahrenen Auto wurde die tatsächliche gefahrene Geschwindigkeit von 80 km/h auf bis 120 km/h hochgeschätzt. Dagegen meinten die Testpersonen, eine "leise" fahrende Luxuslimousine, die mit Tempo 100 fuhr, sei nur 65 km/h langsam.
Auch Farben beeinflussen die Geschwindigkeitsschätzung: so werden rote und orangene Fahrzeuge als schnellfahrend eingeschätzt, die Geschwindigkeit von schwarzen Autos wird häufig unterschätzt (ADAC Motorwelt 2/76, Seite 67).
1.24 Lügenerkennung
Lügen sind häufig schwer zu erkennen. Insbesondere deswegen, weil der Vernehmer die Auskunftsperson nur kurze Zeit kennt und ihm ihr "normales" Sprechverhalten unbekannt ist. Dennoch gibt es Anzeichen, auf die man achten sollte. Sie helfen, den Lügner zu entlarven. 1.25 Ängstliche und beeinflußbare Aussagepersonen
Ängstliche und leicht beeinflußbare Aussagepersonen richten oft hilfesuchende Blicke auf die Person, die sie mit ihrer Aussage tatsächlich oder vermeintlich belasten oder zu deren Gunsten sie aussagen wollen oder sollen. Sie versuchen, die Reaktionen des Vernehmers auf gestellte Fragen und auf gegebene Antworten zu erkennen. Das Gesamtverhalten dieses Aussagetyps erscheint hilflos. Dennoch kann es für die Wahrheitsfindung dienen, wenn ängstliche und leicht beeinflußbare Aussagepersonen schon im Ermittlungsverfahren in Gegenwart des Beschuldigten vernommen wird. Eine solche Vernehmungsstrategie stellt allerdings besondere Anforderungen an den Vernehmer.
1.26 Leichtfertige und Rücksichtslose
Personen, die leichtfertig und rücksichtslos mit der Wahrheit umgehen oder umgehen wollen, verraten sich häufig dadurch, daß sie ihre ursprünglichen (meist in der Erst‑Vernehmung) Behauptungen als eigene Erlebnisse ausgegeben haben, aber in der Zweitvernehmung ihre früheren Aussagen als Schlußfolgerungen, als Kenntnis vom Hören‑Sagen, als reine Vermutungen darzustellen versuchen.
An diesen "Nahtstellen von Wahrheit und Dichtung" zeigt sich, welche Qualität das frühere Vernehmungsprotokoll hat. Jedermann weiß, daß "Ver-hören", Nicht-richtig-zu-hören, mißverständliches Formulieren im Protokoll allgemein menschliche Schwächen sind. Die Behauptung einer Aussageperson, ihre in der ersten Vernehmung gemachten Aussage sei nicht oder nicht so richtig, wie sie protokolliert wurde, muß ernst genommen werden. Denn spätestens bei Gericht wird die Frage zu prüfen sein, ob die Auskunftsperson damals bei der Ermittlungsbehörde nur falsch verstanden worden ist, ob sich der Vernehmer allzu schnell mit der gegebenen Aussage zufrieden gegebenen hat (der Vernehmer hat das gehört, was er zu hören erwartet hat, sein Vor-Urteil wurde von der Aussageperson bestätigt), ohne durch Sondierungsfragen zu präzisieren.
1.27 Rachsüchtige
Rachsüchtige und voreingenommene Auskunftspersonen verraten sich oft dadurch, daß sie auch die Beantwortung von neutralen Fragen des Vernehmers mit ihrer Agressivität gegen den Vernehmer, gegen den mutmaßlichen Beschuldigten / Betroffenen oder andere Personen (Staat, Verwaltung, Polizei usw.) beladen.
1.28 Die Beschuldigten und Betroffenenvernehmung
Aussagepsychologisch ist die Vernehmung von Beschuldigten und Betroffenen wissenschaftlich nicht so weitgehend erforscht, wie die Aussagen von Zeugen. Das hängt damit zusammen, daß Glaubwürdigkeitsgutachten überwiegend in Fällen erstellt worden sind, wenn es um Sexualstraftaten geht, bei denen Kinder Opfer und meist einzige Zeugen sind. Dennoch gibt es auch hier Anzeichen, die Wahrheit oder Lüge besser erkennen lassen. 1.29 Unschuldige Lügner
Unschuldige lügen zuweilen, um andere Straftaten zu verdecken, um sich vor Selbstbelastung, um private Geheimnisse zu schützen, um andere Personen zu entlasten. Nicht selten lügen Unschuldige, weil sie vom Vernehmer nicht genau unterrichtet wurden, worum es in der Vernehmung eigentlich geht.
Beispiel:Steuerpflichtige bezeichnen sich oft als für die Steuerverkürzung verantwortlich, weil sie meinen, es gehe nur um die Frage, wer die Steuern zahlen muß. Erst wenn ihnen ein Strafbefehl oder Bußgeldbescheid ins Haus geschickt wird, merken sie, daß sie sich in der Vernehmung als strafrechtlich oder bußrechtlich verantwortlich bezeichnet haben, obschon sie sich straf- oder bußrechtlich "unschuldig fühlen".
1.30 Furchtsame Lügner
Manche lügen auch, weil sie glauben, mit der Wahrheit sich erst recht zu belasten.
1.31 Lügen, um sich (vermeintlich) zu entlasten
Manche lügen, weil sie glauben, sich durch Bekennen weiterer, oft sogar schwerer wiegender Straftaten zu entlasten -wenigstens für den Augenblick- sich oder einem anderen einen Vorteil verschaffen zu können (z.B. keine Verhaftung, baldiges Ende der lästigen Vernehmung), immer in der Hoffnung, später bei Gericht die gemachte Aussage wieder zurecht zu rücken.
Beispiel:"Die fünf Heroin-Hits, die die Kripo in meinem Auto gefunden hat, gehören mir nicht. Ich gebe aber zu, in Düsseldorf 30 g Heroin nach Saarbrücken gebracht zu haben, die wollte ich hier verkaufen". Später stellte sich heraus, daß die Ehefrau des Vernommenen das Rauschgift beschafft und nach Saarbrücken brachte, der Vernommene nur davon konsumierte. Sein Ziel: Seine Ehefrau, die schon wegen "Konsum-Dealens" mit einmal 18 und 24 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung vorbestraft war, möglichst nicht zu belasten, um so den Widerruf der Bewährungen zu verhindern.
Nicht gerade selten werden solche Lügenmotive durch den Vernehmer provoziert, etwa wenn er ‑ in rechtlich zulässiger Weise ‑ darauf hinweist, daß ein "umfassendes Geständnis" (sogenannte Lebensbeichte) von Vorteil sein kann (vgl. § 46 StGB). Gerade in solchen Fällen muß der vernehmende Beamte vorsichtig mit Vorhalten sein. Besonders gefährlich für die Wahrheitsfindung sind Erwartungsfragen: der Vernehmer stellt Fragen, die -für die Auskunftspersonen deutlich erkennbar- ein bestimmtes Interesse des Vernehmers an bestimmten Tatsachen erkennen lassen.
Beispiel:Der Sitzungsstaatsanwalt wollte den Namen des "Hintermanns" des angeklagten Haschisch-Dealers wissen. Er ließ deutlich erkennen, er wolle für die Preisgabe des Namens einen Strafantrag stellen, der auf eine Freiheitsstrafe mit Bewährung lauten würde. Der Angeklagte zögerte. Der Staatsanwalt nannte mehrere Namen mutmaßlicher "Großdealer". Einen Namen nannte er besonders oft und betonte auffallend nachdrücklich, daß er den X als den Vorlieferanten des Angeklagten ansehe. Als der Staatsanwalt drohte, daß seine Geduld jetzt gleich am Ende sei, nannte der Angeklagte den X als seinen Vorlieferanten. Darauf der Angeklagte: Sie haben recht Herr Staatsanwalt, X war mein Lieferant. Der Staatsanwalt: Na also, warum nicht gleich so! Ein falscher Name, wie spätere Ermittlungen ergaben.
1.32 Wer schnell vernimmt, macht es oft besser
Die erste Vernehmung ist so schnell wie (sinnvoll) möglich durchzuführen. Jeder Tag, der nach der Tat ohne Vernehmung einer Auskunftsperson vergeht, ist für die Wahrheitsfindung in der Regel ein verlorener Tag. Dies ist einmal die Folge der Verblassungstendenz. Es ist wissenschaftlich erwiesen, daß in den ersten Tagen bis zu 4 Wochen nach der Tat, ein großer Teil des Erlebten vergessen wird. Was danach noch im Langzeitgedächtnis gespeichert ist, verblaßt weniger schnell.
Ein weiterer Nachteil bei verspäteter Vernehmung, die Wahrheit zu finden, ist die Anreicherungstendenz. Dies bedeutet, daß die Aussageperson unbewußt das Erlebte mit Details anreichert, die so wie sie bei der (späteren) Vernehmung erinnert werden, niemals geschehen[7] sind. Die Details der Anreicherung stammen oft aus früheren eigenen Erlebnissen. Oft werden sie in einer Zweitvernehmung widerlegt oder die Aussageperson gibt in der Nachvernehmung eine abweichende Darstellung. Dies kann dann wiederum zur Folge haben, daß bei der späteren Vernehmung die Aussageperson ihre Glaubwürdigkeit ganz oder teilweise verliert, weil als Ergebnis der Beweiswürdigung die Aussageperson scheinbar beim Lügen ertappt worden ist.
Selbstverständlich bietet sich bei zu späten Vernehmungen auch die Möglichkeit für den Betroffenen / Beschuldigten, sich Lügen auszudenken oder gar mit anderen ein Komplott zu schmieden. 1.33 Schuldverdrängung
Je weiter die Zeit fortschreitet, desto wahrscheinlicher wird, daß der Täter ‑ oft auch unbewußt ‑ nicht nur die Schuld, sondern sogar die vom ihm begangene Tat selbst verdrängt. Die Tat erscheint rückschauend nicht mehr so schwerwiegend, der Täter findet eine Menge von Entschuldigungsgründen, er verlagert die Schuld auf die anderen:
Warum hat das Finanzamt mich nicht schon früher geprüft, eigentlich habe ich doch niemanden geschädigt (auch wenn ich die Steuererklärungen abgegeben hätte, die Steuerbeträge hätte ich nicht zahlen können), warum verbietet der Staat nicht den Alkohol, wäre der Müllplatz nicht so weit vor der Stadt, hätte ich meinen Müll nicht im Wald abgeladen, jedermann kannte doch meine Liquiditätsengpaß, der Lieferant hatte nur seinen Vorteil im Auge.
Insbesondere die Schuldverdrängung kann zu einem echten (nicht vorgetäuschten) black out führen, das heißt zur unbewußten Erinnerungsverfälschungen. Ein überzeugendes Geständnis[8] kann dann regelmäßig nicht mehr erwartet werden. 1.34 Gernredner
Bei der Vernehmung kann das natürliche Mitteilungsbedürfnis des Menschen der Wahrheitsfindung dienlich sein. Im allgemeinen will sich der Mensch anderen mitteilen ("Wem das Herz voll ist, dem läuft der Mund über"). Dies gilt grundsätzlich auch für Straf‑ und Bußtäter. Grundvoraussetzung dafür ist allerdings eine "gute" Vernehmungsatmosphäre, der Beschuldigte / Betroffene muß zum Vernehmer Vertrauen gewinnen. Daß dabei für den Vernehmungsbeamten die vom § 136a StPO gezogenen Grenzen besonders sorgfältig zu beachten sind, versteht sich von selbst. 1.35 Vernehmungsstrategien
Für den bestimmten Beschuldigten / Betroffenen, gelegentlich auch dem Zeugen, kann sich der Vernehmer, um die materielle Wahrheit herauszufinden, einen Gesamtplan ("Strategie") für seine Vernehmung zugrunde legen. In der Kriminalistik unterscheidet man heute 6 solche Vernehmungsstrategien (vgl. Herren, "Lehrbuch der Kriminologie", Band III, Seite 107 f).
1.36 Sondierungsstrategie (auch: Routinestrategie):
Sie ist die in der Strafprozeßordnung vorgesehene, vor-geschriebene Strategie (vgl. §§ 68, 69, 136, 243 StPO). Nach den Angaben zur Person (zu der der Betroffene / Beschuldigten Angaben machen muß, vgl. § 111 OWiG) hat der Sachbericht zu erfolgen, das heißt die Aussageperson soll im Zusammenhang über das beweiserhebliche Thema berichten. Während des Sachberichts soll nur ausnahmsweise vom Vernehmer durch Fragen eingegriffen werden. Nach Abschluß des Sachberichts folgt "Frage‑ und Antwort".
Gegen die gesetzlich vorgeschriebene Vernehmungsstrategie wird in der Praxis auffallend häufig verstoßen, von Ermittlungsbeamten ebenso wie von (meist) richterlichen Berufsanfänger. Meist herrscht bei derartigen fehlerhaften Niederschriften entweder nur der "Berichtsstil" vor, d.h. das Protokoll erweckt (den meist falschen) Eindruck, als habe die Aussageperson nur berichtet, der Vernehmer habe keinerlei Fragen gestellt, oder die Vernehmungsniederschrift enthält nur Fragen und Antworten (dies würde gegen die gesetzliche Vorschrift verstoßen). Beinahe schon unverständlich sind Niederschriften als Spiegel der Vernehmung (sie finden sich auch in richterlichen Protokollen und sind damit praktisch "wertlos"), die mit den Worten beginnen:
Mir (Aussageperson) wurde soeben die Vernehmung des ... (folgt Name einer anderen Aussageperson oder die eigene Aussage des schon früher einmal Vernommenen). Es ist alles so richtig (oder gleichbedeutende Erklärung). Bei richterlichen Vernehmungen kommt hinzu: "Ich mache diese meine frühere polizeiliche Aussage zum Gegenstand meiner richterlichen Aussage".
Weicht die Aussageperson in der gerichtlichen Hauptverhandlung von seiner (angeblichen?) Aussage wesentlich ab, so kann zwar der vernehmende Beamte oder Richter als mittelbarer Zeuge gehört werden. Beruft sich der Vernehmungszeuge jedoch darauf (was häufig vorkommt), daß er sich überhaupt nicht oder nur an einige Einzelheiten der Aussage erinnern kann, so ist das Vernehmungsprotokoll als Vorhalt in der Regel ungeeignet.
1.37 Überrumpelungsstrategie:
Sie besteht darin, daß der Vernehmer das vermutete Beweisergebnis vorwegnimmt und dem Beschuldigten die "Tat auf den Kopf" zusagt (in Kriminalfilmen häufig demonstriert). Erst danach erfolgt die Untermauerung des Geständnisses.
Diese Strategie ist nicht zu empfehlen. Läßt sich die Aussageperson nicht überrumpeln, so ist die Vertrauensbasis zwischen Vernehmer und Vernommenen meist zerstört, die Aussageperson wird nicht bereit sein, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
1.38 Zermürbungsstrategie
Sie ist durch Kleinstarbeit gekennzeichnet. Die aussagebereite Person wird Schritt für Schritt zu erstrebten, notwendigen Beweis hingeführt. Diese Art der Beweisführung ist sehr zeitaufwendig, daher nicht sehr beliebt. Sie ist jedoch für bestimmte Straf‑ und Bußtaten unerläßlich (z.B. Wirtschaftsdelikte, Umweltdelikte, allgemein: bei Handlungen, die von "Intelligenztätern" bevorzugt werden).
1.39 Strategie der abtastenden Vernehmung
Sie findet Anwendung, wenn der Beschuldigte / Betroffene im Verdacht steht, noch weitere, bislang unbekannte Taten begangen haben könnte.
9.5Festlegungsstrategie (auch Verstrickungsstrategie)
Hier soll die Aussageperson ungestört ihr Lügengebäude entwikeln. Ihre Aussage wird exakt protokolliert. Kritische Punkte werden "zwischendurch" oder am Schluß des Lügenberichts "nachgefragt" und mit Frage und Antwort ebenfalls protokolliert. Nach der Festlegung[9] wird das Lügengebäude Stück für Stück zu Einsturz gebracht, der Beschuldigte der Tat überführt, der Zeuge seiner Falschaussage. Eine meist erfolgreiche Strategie.
1.40 Verunsicherungsstrategie:
Die Aussageperson wird hier im unklaren gelassen, was der Vernehmer schon weiß (durch Zeugenaussagen, Sachbeweise). Die Aussageperson hat nur vage Vorstellungen der gegen sie sprechenden Tatsachen.
1.41 Vernehmungstaktiken
Vernehmungstaktik ist der Spezialplan im Rahmen einer Vernehmungsstrategie.
1.42 Das Zick-Zack-Verhör
Hierzu gehört das schon oben erwähnte Zick‑Zack‑Verhör, meist in Verbindung mit der Zermürbungsstrategie.
1.43 Die Taktik der unerbittlichen Gründlichkeit, auch sie wirktmit der Zermürbungsstrategie.
1.44 Die Beichtvatertaktik: Die Aussageperson soll durchGefühl zur wahrheitsgemäßen Aussage gebracht werden.
1.45 Wiederholungstaktik ("Tibetanische Gebetsmühle"):Der Aussageperson wird klarzumachen versucht, sich seine Schuld vor Augen zu führen, ein Geständnis würde ihn "erleichtern". Oder: "Bei der Beweislage ist doch weiteres Leugnen oder Schweigen sinnlos, ein Geständnis würde Ihre Lage nur verbessern".
1.46 Taktik der wohldosierten Schmeichelei: Hier wird an dieMenschen appelliert.
Die vorgenannten Strategien und Taktiken dürfen selbstverständlich nicht gegen § 136 a StPO verstoßen. Diese Vorschrift ist die unüberschreitbare Grenze jeglicher Vernehmungsmethode.
1.47 Wie ein Geständnis entstehen kann
1.48 Vorteile eines Geständnisses
Ein Beschuldigter / Betroffener, der von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, für den können strafmildernde Strafzumessungstatsachen nicht gefunden werden (vgl. § 46 StGB). Dann entfallen regelmäßig strafmildernde Umstände. Wer zur Tat schweigt oder sie -was sein Recht als Beschuldigter ist- bestreitet, für den lassen sich oft auch keine Umstände finden, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen können (vgl. § 56 StGB). Dies gilt insbesondere, wenn die Freiheitsstrafe 1 Jahr übersteigt: Absatz 2 des § 56 StGB stellt besondere Anforderung an Tat und Täter, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 1 aber weniger als 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden soll.
Um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen: Das Schweigen zur Sache oder Bestreiten der Tat des Angeklagten / Betroffenen darf nicht erschwerend gegen ihn verwendet werden. Dennoch: Der Bundesgerichtshof mahnt zu recht Angeklagte, "taugliche und verfügbare Beweismittel bei seiner Verteidigung auszunutzen", um Nachteile zu vermeiden (BGH JR 1962, 148). Das Bayerische Oberste Landesgericht (in DAR 1969, 237) und das OLG Hamburg (VRS 41, 195) meinten in ihren Entscheidungen, wenn der Beschuldigte schweigt, muß er im Einzelfall in Kauf nehmen, daß geeignete Umstände zu seiner Entlastung unaufgeklärt bleiben. Insbesondere gilt das für den Alibinachweis.
Strafmildernde Umstände können beispielsweise sein:
1.48.1 Bei Betäubungsmittelstraftaten kann die Kronzeugenregelung nach31 BtMG, in kraft seit 1982, strafmildernd wirken.
1.48.2 11.1.2 Ein Geständnis kann den Haftgrund der Verdunkelungausräumen. 1.49 Gewissenserleichterung
Ein Geständnis kann für den Täter Gewissenserleichterung schnelle Abschluß des Verfahrens, kann (weitere) berufliche Nachteile vermeiden.
1.50 Strafmilderung - Bußgeldminderung
Ein Geständnis an sich ist jedoch kein Strafmilderungs es muss echt, also glaubwürdig sein. Indizien für ein wahres Geständnis können sein:
Nachprüfbare Tatsachen, die über die Tatsachen hinausgehen, die der Vernehmer schon kennt.
Ein wahres Geständnis ist stimmig nach Motiv, Anlaß, Zeitpunkt und Form.
Um ein Geständnis durch nachfolgende Vernehmer überprüfbar zu machen, sind auch Tatsachen, die nur das Randgeschehen und nicht den Kern der Straf-oder Bußtat betreffen, ebenfalls zu protokollieren. Sie können den Widerruf eines einmal abgelegten (echten) Geständnisses verhindern.
Beispiel: Es kann nicht für ein Geständnis ausreichen, wenn der Betroffenen / Beschuldigte einräumt: "Ich habe das Auto gelenkt" oder "Ich habe den Giftmüll vergraben".
1.51 Widerrufenes Geständnis
Ob ein Geständnis echt ist oder falsch, oder der Widerruf echt oder falsch ist, dafür gibt es aus der Erfahrung der Praktiker und der Wissenschaft eine Faustregel:
Wahre Geständnisse sind meist umfangreich, sie enthalten zahlreiche Details und andere Realitätskriterien. Der Widerruf eines wahren Geständnisses ist dagegen meist karg an Details.
Umgekehrt: falsche Geständnisse sind kurz, ihnen fehlen Realitätskriterien, der echte Widerruf dagegen ist umfangreich und entspricht den Anforderungen einer wahren Aussage.
Bei Widerrufen sind wichtige Kontrollfragen:
* Weshalb hat die Auskunftsperson früher ein (angebliches) Schein-Geständnis abgelegt?
* Wieso hat die Auskunftsperson jetzt plötzlich ihre bisherige Haltung geändert?
* Woher stammten die Tatsachen, die die (angeblich) unwahre Aussage begründeten?
1.52 Geständnisprüfung
Geständnisse müssen grundsätzlich überprüft werden. Die Tatsachen, die ein das Geständnis tragen, dürfen nicht ausschließlich aus Vorhalten des Vernehmers stammen. Jede Tatsache, die der Geständige selbständig liefert, stützen ein wahres Geständnis. Geeignete Kontrollfragen sollen auch Tatsachen umfassen, die der Geständige eigentlich wissen müßte, aber nicht von sich aus vorgetragen hat.
Beispiel:Die 17-jährige Silke (S) räumte ein, für den 24-jährigen Hart (H) Heroin verkauft zu haben. Als Grund gab sie an, H habe sie zum Heroinkonsum verführt, später sie dann vor die Wahl gestellt, entweder für ihn auf den Strich zu gehen, oder Heroin an ausgesuchte Personen zu überbringen. H bestritt, die S zu kennen. H bestritt auch, daß er die S jemals in seine Wohnung eingelassen habe. Nachdem sich H in der Vernehmung ausreichend "festgelegt" hatte, wurde die S als Zeugin um die Beschreibung der Wohnung des H gebeten. Sie tat es Detail um Detail, jedes einzelne stimmte.
Das Vorgehen, ein Geständnis zu überprüfen, hängt auch davon ab, um welche Art von Geständnis es sich handelt.
Man kann folgende Geständnis‑Typen unterscheiden:
1.53 Das (falsche) Vorteilsgeständnis:
Um eines kurzfristigen Vorteils willen (keine Verhaftung, Ende der Vernehmung z.B.) erfindet der "Geständige" Tatsachen. Er benutzt Kenntnisse aus den Medien, er errät sie aus Vernehmungs-Vorhalten, er hat eigene Erlebnisse, täuscht aber hinsichtlich der Akteure ("Täteraustausch"). Der "Geständige" hofft oft, daß er das falsche Geständnis ohne Schwierigkeiten widerrufen kann, wenn es darauf ankommt. Es gibt zahlreiche Beispiele falscher Geständnisse, aufgrund derer Menschen zu unrecht verurteilt worden sind, auch wegen Mordes (vgl. die zahlreichen Beispiele in der Untersuchung von Peters in "Fehlerquellen im Strafprozeß").
1.54 Geständnis aus Resignation
Resignation kann gleichfalls zu einem falschen Geständnis führen. Der "Geständige" meint, es habe ja doch keinen Zweck, ein Tat abzustreiten, von der der Vernehmer bereits überzeugt ist. Bei späteren Vernehmung kann das falsche Geständnis möglicherweise erkannt werden, wenn dem vermeintlich Geständigen belastende Vorhalte gemacht werden, die -wie der Vernehmer weiß- sachlich unzutreffend sind. Nimmt er diese neuen belastenden Tatsachen in sein früheres Geständnis, so liegt die Vermutung, daß das angebliche Geständnis eine ganze oder teilweise Falschaussage ist nahe. 1.55 Ablenkungsgeständnis
Hier will der Täter die von ihm begangene schwere Straftat mit dem Eingeständnis einer von ihm nicht begangenen, leichteren Tat verdecken.
Beispiel:1) A gesteht, ohne Fahrerlaubnis gefahren zu sein. Später stellte sich heraus, daß er gemeinsam mit B am Tattag die 15-jährige O vergewaltig und beraubt hatte (Fall nach BGH NStZ 1984, 135).
2) Schlau fährt nach Frankfurt. Dort kauft er an drei Abenden drei "Heroin-Hits" (0,2-0,5 g Konsum-Heroin). Bei dritten Mal hat er das beabsichtigte "Glück": er wird von der Polizei erwischt. Er wird angeklagt, fortgesetzt Heroin zum Eigenkonsum erworben zu haben. Sein Ziel: In Frankfurt verurteilt zu werden, damit dadurch Strafklageverbrauch eintreten sollte, in Saarbrücken war er wegen Handeltreibens mit Heroin in nicht geringen Mengen (Mindeststrafe 1 Jahr) bereits angeklagt. 1.56 Renommiergeständnis
Es kommen bei geistig gesunden Menschen kaum vor. 1.57 Rachegeständnis
Das Rachegeständnis kommt nicht selten vor. Hier will der Geständige eine andere Person durch Selbstbelastung mit einem strafrechtlichen Verfahren überziehen. Besonders bietet sich ein solches Rachegeständnis an, wenn der "Geständige" ohnehin schon stark belastet ist, so daß ein paar Straftaten mehr, objektiv oder mindestens nach Ansicht des "Geständigen" die zu erwartende Strafe nicht erhöhen.
Beispiel:Der Libanese L möchte die deutsche Postbeamtin O heiraten, vielleicht weil er in sie verliebt ist, vielleicht auch nur, "um sein Asylverfahren beschleunigt positiv für ihn abzuschließen". O willigt jedoch trotz eifrigen Bemühens von L nicht in eine Heirat ein, schließlich trennt sie sich von ihm. Daraufhin behauptet L -zunächst in anonymen Anzeigen- bei der Polizei, O sei Heroindealerin, sie habe ihm schon 4 mal Heroin geschenkt. Offenbar weil die Polizei ihm nicht glaubt, legt L eine -wie er meint- überzeugende Spur: Er deponiert 1/2 g Heroin im Auto der O. Durch Freunde läßt er bei der Kriminalpolizei anrufen. Diese findet das Heroin. Allerdings in seiner Wohnung auch den Rest des Bindfadens, mit dem er das im Auto der O versteckte Heroin zugeschnürt hatte.
1.58 Schutzgeständnis
Es ist eine Art Gegenstück zum Rachegeständnis. Der falsche Geständige will eine ihm nahestehende Person ganz vor Strafverfolgung schützen, oder doch mindestens durch sein falsches Geständnis zugunsten des anderen, dessen mildere Bestrafung erreichen. Typisch für solche Geständnisarten sind, daß die Schuld des (falschen) Geständigen schwerer dargestellt wird ("Ich hatte die Connection, ich gab das Geld, ich habe die Kaufverhandlungen geführt, der andere war einfach nur dabei"). Häufig soll der andere dadurch geschützt werden, daß dem Vernehmer immer wieder deutlich gemacht wird, der andere sei schuldlos ("A war zwar dabei wie ich Haschisch verkauft habe, er hatte aber damit nicht das geringste zu tun". "Ich bin allein verantwortlich für die falschen Steuererklärungen, meine Ehefrau / Ehemann hat sich darum nicht gekümmert / hat mich stets angehalten, alles richtig zu machen.")
1.59 Probleme der Erst‑Vernehmung
Die erste Vernehmung eines Beschuldigten oder Zeugen ist zugleich wichtigste, die schwierigste und vor allem die am fehleranfälligste.
Abgesehen von den vernehmungstechnischen Schwierigkeiten einer "Basisvernehmung" und ihrem Wert für die Wahrheitsfindung, spielt die Erstaussage in der gerichtlichen Hauptverhandlung ‑falls der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Straftat bestreitet‑ fast immer die wesentliche Rolle für die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten / Betroffenen oder Zeugen.
Beschuldigte, aber auch Zeugen, insbesondere wenn sie ihre Aussage in der Erstvernehmung ebenfalls als Beschuldigte gemacht haben, versuchen ihre Bekundungen aus den unterschiedlichsten Gründen später ganz oder teilweise zurücknehmen, sie zumindest aber zugunsten des Angeklagten abzuschwächen. In derartigen Fällen wird dann oft behauptet:
* "Im Zeitpunkt der Aussage stand ich unter der Einwirkung von Alkohol von Drogen, litt ich an Entzugserscheinungen, daher konnte ich keinen klaren Gedanken fassen. Ich habe zu allem, was mir der Beamte vorgehalten hat "Ja" oder "Nein" gesagt".
* "Der Beamte hat mich zu der Aussage genötigt (auf Nachfrage dann:) das heißt er hat mich nicht eigentlich gezwungen, ich habe aber gemerkt, daß er bestimmte Namen / Mengen / andere Angaben haben wollte, da habe ich ihm den Gefallen getan, zumal ich mir Vorteile (keine Untersuchungshaft, bald nach Hause gehen könne, endlich den nächsten "Schuß setzen können) davon versprochen habe.
1.60 Vernehmungsbeamter als Zeuge
Die Befragung des Vernehmungsbeamten über die Entstehung der Aussage ist in solchen Fällen meist unerläßlich. Der Richter kann und darf nicht kritiklos die Niederschrift über die Aussage der Auskunftsperson hinnehmen. Er darf auch nicht die Bekundung des Vernehmungsbeamten über die von der Auskunftsperson früher gemachten Aussage für seine Urteilsfindung übernehmen. Auch ein Ermittlungsbeamter ist eine ‑obschon geschulte und deswegen aufmerksame- Aussageperson mit ähnlichen Schwächen wie jeder andere Zeuge auch. Eine überzeugende Aussageüberprüfung scheitert aber oft daran, daß die Vernehmung keine Anhaltspunkte darüber enthält, wie die Aussage des Beschuldigten oder Zeugen zustande kam.
1.61 Motiv‑und Vorhalt‑Fragen
Bei der Dokumentierung der Entstehung einer Beschuldigten / Betroffenen oder Zeugen Aussage, ist weniger von Bedeutung, ob die Niederschrift amtliche Vermerke des Beamten oder Aussagen des Zeugen oder Beschuldigten über die erfolgte Belehrung nach § 136 StPO und/oder über die zulässige Vernehmungsmethode (vgl. § 136 a StPO) enthält.
Wesentlicher für die spätere Analyse der Aussage sind vielmehr Angaben im Vernehmungsprotokoll darüber:
* aus welchen erkennbaren oder mutmaßlichen Motiven heraus hat die Aussageperson ihre Bekundung gemacht,
* welche Tatsachen Namen, Mengen, Gegenstände oder sonstige Beweis ‑oder Glaubwürdigkeitstatsachen sind dem Beschuldigten oder Zeugen vorgehalten worden,
* welche Informationen hat der Vernehmungsbeamte über die Glaubwürdigkeit der Aussageperson selbst.
Bei der Niederschrift der Fragen geht es weniger um die ohnehin stets zu protokollierenden "geschlossenen Fragen" (wegen ihre großen Anteils an suggestibler Wirkung), sondern um das Niederschreiben, gegebenenfalls auch in einem Vermerk, über entscheidende Vorhalte des Vernehmers und der Reaktion der Aussageperson darauf. Insbesondere, wenn die Gefahr des "Täteraustauschs" besteht‑wie häufig bei Betäubungsmittelstrafverfahren‑, sollte der Beamte vermerken, welche Abnehmer, Lieferanten, sonstige Mitbeteiligte, welche Mengen von welchem Gift der Zeuge / Beschuldigte von sich aus oder erst auf konkreten Vorhalt hin genannt hat.
Wenngleich die Motivation der Aussage kein besonderes Glaubwürdigkeitsmerkmal ist (auch aus "Rachedurst" kann jemand eine wahre Aussage machen), sollte der Vernehmungsbeamte herauszufinden versuchen, welche Gefühle, Interessen, Wünsche, Absichten bei der Aussage zugrunde lagen. Für die Aussageanalyse kann die Aussagemotivation aber nur dann verwertet werden, wenn sie in der Vernehmungsniederschrift auch festgehalten ist. Beispiel:Die Bankangestellte B zeigte ihren jugoslawischen Freund F an, er habe sich in Saarbrücken Haschisch beschafft, zu Hause davon geraucht und sogar die 17-jährige Tochter (T) der B mitrauchen lassen. Diese Aussage wurde durch den 35-jährigen Z bestätigt, er habe bei F ebenfalls Haschisch gesehen. F bestritt, jemals Haschisch erworben zu haben. B, deren Tochter und Z bestätigten in der Hauptverhandlung ihre bei der Polizei gemachten Aussagen. Der vernehmende Polizeibeamte bestätigte, daß die drei Belastungszeugen die Aussagen, so wie sie im polizeilichen Protokoll niedergelegt waren, ohne besondere Nachfragen gemacht hätten. Danach gefragt, ob der vernehmende Polizeibeamte die Aussagen der drei Zeugen für wahr hielt, erklärte der Beamte ohne Zögern: "Nicht ein einziges Wort". Er gab für seine Auffassung folgende Erklärung:
* der Angeklagte habe die B verlassen und sei mit der Freundin des Z für drei Wochen nach Spanien in Urlaub gefahren,
* im Wohnort der Zeugen hätten es die "Spatzen von den Dächern gepfiffen", daß Z der Tochter der B 300.- DM dafür geboten habe, wenn Sie -wie ihre Mutter- den Angeklagten belastete,
* schließlich seien B und Z miteinander verwandt.
Auf die Kritik von Staatsanwalt und Gericht, weshalb der Vernehmungsbeamte seine Kenntnisse nicht in einem Aktenvermerk niedergelegt habe, antwortete der Beamte: Mein Vorgesetzter hat mir das untersagt, Meinungsäußerungen des Beamten hätten nichts in der Ermittlungsakte zu suchen, schon gar nicht, ob der Vernehmungsbeamte eine Aussage für glaubwürdig hält oder nicht.
Was von einer solchen Auffassung zu halten ist, bedarf keiner weiteren Kritik. 1.62 Beweiswert von Vernehmungs-Aktenvermerken
Für die Beweiswürdigung vor Gericht haben sich Aktenvermerke über Beobachtungen bei der Vernehmung brauchbarer erwiesen, als wenn die Aussageperson etwa ‑laut Protokoll‑ selbst (?) ausgesagt hat:
*"Ich mache die Aussage nicht aus Rache (besser: Vermerk des Beamten über die gefühlsmäßige Beteiligung der Aussageperson),
* "Ich bin von dritten Personen nicht beeinflußt worden" (was im Grund unrichtig ist, denn der Vernehmungsbeamte hat die Auskunftsperson natürlich "beeinflußt),
* "Ich fühle mich imstande, der Vernehmung geistig zu folgen" (das ist im Grunde selbstverständlich, denn der Beamte müßte die Vernehmung abbrechen, wenn die Aussageperson nicht mehr geistig in der Lage wäre der Vernehmung zu folgen, vgl. § 136a StPO),
* "Ich habe das Protokoll gelesen und bin damit einverstanden" (wer liest schon immer genau durch, was er unterschreibt?).
Solche Hinweise sind zwar nützlich, sie machen ein Vernehmungsprotokoll allein jedoch noch nicht zu einer optimalen Niederschrift über eine erfolgte Aussage einer Auskunftsperson. 1.63 Widerruf eine Aussage
Die bei der Erst‑Vernehmung gemachte Aussagen werden nicht selten in ihrem strafrechtlich bedeutsamen Kerngehalt widerrufen, besonders wenn es sich Angehörigenaussagen:
Beispiel.Mutter und Bruder sehen im Einschreiten der Zollfahndung die letzte wirksame "Notbremse", ihren Sohn, Schwester oder Bruder vom weiteren Heroinspritzen wegzubringen, später wollen sie dann ihren Angehörigen vor Strafe bewahren.
Die Erstvernehmungen müssen daher besonders im Protokoll abgesichert werden.
Auch die Aussagen eines Beschuldigten und späteren Zeugen in einem BtMG‑Strafverfahren werden häufig widerrufen. Die Aussageperson beruft sich häufig darauf, daß sie sich an den früher geschilderten Vorfall nicht mehr "so richtig" erinnern könne, oder sie beruft sich auf das "Auskunftsverweigerungsrecht" nach § 55 StPO. Die Qualität der Vernehmungsniederschrift in Verbindung mit der Aussage des Vernehmungsbeamten kann manchen Strafprozeß erheblich beeinflussen. 1.64 Das Komplott
Besondere Schwierigkeiten für die Wahrheitsfindung ergeben sich, wenn zwei oder Personen im Verdacht stehen, zum Vor‑ oder zum Nachteil einer anderen Person falsche Aussagen zu machen.
Einfach aufzudecken sind "Komplotte", wenn die Aussagen der Personen nicht nur in der strafrechtlich bedeutsamen Kernfrage nahezu identisch sind, sondern auch in Nebenumständen frappierende Ähnlichkeiten bestehen: Nach der Lebenserfahrung haben mehrere Zeugen dieselben Tatsachen oder Tatsachengruppen nicht in derselben Intensität erlebt und dementsprechend nicht in ihrem Gedächtnis fixiert.
Geübte "Ränkeschmiede" wissen um diese menschliche Eigenschaft und richten ihre Aussagen gezielt darauf ein. Derartige raffinierte Falschaussagen sind jedoch -soweit man das weiß- selten.
1.65 Das Vernehmungsprotokoll
Ein schriftliches Protokoll sieht das OWiG in Gegensatz zur Strafprozeßordnung nicht vor. § 55 I OWiG erklärt § 163 a I StPO nicht für zwingend anwendbar. Der Betroffene muß nicht (formell) vernommen werden. Vielmehr genügt die "Anhörung"[10].
Im Grunde bestehen jedoch keine Unterschiede über die Art und Weise wie dem Betroffenen und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Auch die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, ein schriftliches Protokoll über ihre Untersuchungshandlungen anzufertigen, es genügt ein Aktenvermerk (§ 168 b I StPO). Über eine Vernehmung soll nur dann ein Protokoll nach §§ 168, 168 a StPO angefertigt werden, wenn es die "Zeit erlaubt". Ein schriftliches Protokoll wird jedoch auch im Bußgeldverfahren erforderlich sein, wenn zu erwarten ist, daß nach Abschluß der Ermittlungen ein Bußgeldbescheid erlassen werden kann oder muß. Unentbehrlich ist eine schriftliche Vernehmung, also das Festhalten der Aussage in einer Vernehmungs-Niederschrift, wenn es sich um erhebliche Bußtaten handelt.
Daher ist als Grundsatz festzuhalten, daß jede "Anhörung" i.S. § 55 OWiG in einer schriftlichen Niederschrift (dem Protokoll) zu fixieren ist.
Wie ein Protokoll auszusehen hat, welche Elemente in ihm enthalten sein müssen, ergibt sich aus §§ 168, 168 a StPO. Wie jede Vorschrift der StPO, so sind auch diese im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nur sinngemäß anzuwenden. Ein Protokollführer wird beispielsweise nicht bei der Vernehmung erforderlich, aber zweckmäßig sein.
1.66 Protokoll als Beweismittel
Das Protokoll gewinnt seine überragende Bedeutung erst dann, wenn die Aussageperson, also Beschuldigter / Betroffener oder Zeuge nicht das vor Gericht oder der Bußgeldstelle aussagt, was sich aus der schriftlichen Niederschrift ergibt. Das Protokoll dient dann als Urkundenbeweis (vgl. § 251 StPO, §§ 77a, 78 OWiG) und kann in der Hauptverhandlung durch das Gericht verlesen oder als "Vorhalt" verwendet werden.
Trotz des nach § 250 StPO geltenden Grundsatzes der Unmittelbarkeit: die Vernehmung einer Person darf nicht durch die Verlesung einer schriftlichen Erklärung oder Niederschrift über die Aussage einer Person ersetzt werden, spielt die Niederschrift über die frühere Aussage einer Auskunftsperson im Straf- und Bußprozeß eine wesentliche Rolle. § 250 StPO verbietet nämlich grundsätzlich nicht derartige Niederschriften im Wege des Vorhalts in das Verfahren einzuführen. Bestätigt (in der Hauptverhandlung) beispielsweise ein Zeuge eine Tatsache, die in seiner polizeilichen niedergelegt ist, so kann sie als Teil seiner Zeugenaussage gewertet werden.
Wichtig ist die Vernehmungsniederschrift als Vorhalt an den Vernehmungsbeamten (sog. Vernehmungszeuge) auch, wenn der Beschuldigte / Betroffene oder eine Auskunftsperson die Aussage oder die Auskunft (vgl.§ 55 StPO) verweigert oder von der früheren Aussage ganz oder teilweise abrückt[11].
Häufig kann sich der Vernehmer an die Aussage eine Auskunftsperson ganz oder teilweise nicht mehr erinnern. Mit Hilfe des Protokolls können dann Anstoßfragen gestellt werden, die in sehr vielen Fällen, die Erinnerung des Vernehmers wieder wecken.
Diese Möglichkeit Tatsachen in das Verfahren einzuführen geht über den Rahmen der §§ 251 bis 254 hinaus. Die Rechtsprechung hat sich dennoch in ständiger Rechtsprechung für diese Art der Not-Beweisführung entschieden (vgl. BGH 3, 281). Maßgebend soll nach dieser Auffassung allerdings sein, daß der Vernehmer sich nach dem ihm gemachten Vorhalt an die Tatsache erinnert, und diese Äußerung des Beamten dann Beweisgrundlage wird. Daher kann für die Urteilsfindung nur verwertet werden, was der Vernehmungszeuge nach dem Vorhalt tatsächlich erinnert. Erklärt er, er können sich auch nach Vorhalt an die bestimmte Tatsache oder Tatsachengruppe nicht erinnern, "wenn es aber in dem Protokoll so stehe, ist es auch richtig", so ist der Beweis mißlungen. Die Vorhalts-Tatsache kann nicht zum Nachteil des Beschuldigten / Betroffenen verwertet werden (vgl. BGH 23, 213, 220)[12].
Eine Besonderheit gilt für Zeugen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO haben. Machen diese Zeugen in der gerichtlichen Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so darf als Vernehmungszeuge nur ein Richter (also kein Polizeibeamter oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, auch nicht der Staatsanwalt selbst) in der Hauptverhandlung vernommen werden (vgl. BGH 17, 324).
Dies bedeutet in der Praxis, daß die Ermittlungsbehörden (auch im Bußgeldverfahren) die Vernehmung einer nach § 52 StPO weigerungsberechtigten Person durch den Ermittlungsrichter (§ 162 StPO) vernehmen lassen muß. Der Ermittlungsrichter kann eine solche Vernehmung nur ablehnen, wenn die Vernehmung rechtlich unzulässig wäre. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die richterliche Vernehmung unverhältnismäßig wäre, etwa wenn die Ehefrau darüber richterlich vernommen werden soll, daß ihr Ehemann den Parkverstoß begangen habe.
1.67 Protokoll als Hilfe zur Wahrheitsfindung
Das Protokoll soll nicht nur dazu dienen, überhaupt Tatsachen in den Straf- oder Bußprozeß einzuführen, wenn die Aussageperson die Aussage oder Auskunft verweigert. Es soll auch helfen, die bereits einmal gemachte Aussage einer Auskunftsperson bei einer nochmaligen Vernehmung, die im gerichtlichen Verfahren die Regel ist, aussageanalytisch überprüfen zu können.
Die ideale Wiedergabe einer Vernehmung wäre die Aufzeichnung mit einem Videogerät. Hier könnte der Richter die Vernehmung Schritt für Schritt in Bild und Ton nachvollziehen und sich ein wirklichkeitsnahes Bild vom Ablauf und Diese Ideallösung wird jedoch noch eine geraume Zeit auf sich warten lassen. Denn heute wird noch immer wie im Mittelalter ein Protokoll erstellt: Die Aussageperson berichtet oder gibt auf Fragen Antworten. Der vernehmende Beamte diktiert das Gehörte mit seinem sprachlichen Ausdrucksformen einem Kollegen, oder schlimmer noch, er tippt mit eigener Hand das Protokoll. Das Ergebnis gibt nur in Ausnahmefällen die tatsächlich gemachten Angaben der Aussageperson wieder.
Wie man mir aus "Kommissarskreisen" der Kriminalpolizei glaubhaft versichert hat, soll es noch immer Vorgesetzte geben, die ein Vernehmungsprotokoll als "Visitenkarte" des Kommissariats ansehen: Gewünscht wird "schriftstellerisches" Können des Vernehmungsbeamten und die Schreibfähigkeiten der Chefsekretärin einer Weltbank. Aus dem Sprachstil der Aussageperson "dann haben wird gebumst" wird: "wir übten dann den Geschlechtsverkehr aus" oder noch feiner "wir über dann den GV aus". Aus dem Satz des Beschuldigten: Da habe ich dem Kerl eine in die Fresse gehauen" , wird der harmlose Satz: "dann gab ich dem Herrn F. eine Ohrfeige".
Ein Vorgesetzter, der von seinen Mitarbeiter derartige "Deutschaufsätze" verlangt, hat den Sinn einer Vernehmung und die Bedeutung des Protokolls als Beweismittel vor Gericht gründlich mißverstanden. Er verdient die im gymnasialen Bereich in derartigen Fällen wenig schmeichelhafte, aber übliche Deutschnote: "Thema verfehlt".
1.68 Offensichtliche Mängel in Protokollen
Insbesondere fehlen Vermerke über die gefühlsmäßigen Reaktionen der Aussageperson:
hat sie stockend berichtet, in bestimmten Situationen geweint, war sie zornig, wie sind die geistigen Fähigkeiten einzuschätzen, wie kam es zu bestimmten Aussagen.
Mit Hilfe derartiger Vermerke -entweder im Protokolls an Anmerkung-, besser jedoch in einem besondern Aktenvermerk, der unmittelbar -nicht erst mehrere Tage danach- angefertigt wird.
1.69 Mißachtung des ministeriellen Befehls – Tonbandvernehmung, eine Rarität
Erstaunlich ist, daß die ministerielle Anweisung in Nr. 5a der Richtlinien für Straf‑ und Bußgeldverfahren (= RistBV) häufig nicht beachtet wird. Darin ist ‑ dem üblichen Sprachgebrauch von Verwaltungsanweisungen folgend ‑ zwingend vorgeschrieben, daß bei Vernehmungen Tonaufzeichnungsgeräte zur vorläufigen Aufzeichnung der Vernehmung zu benutzen sind. Würden bei Vernehmungen von Betroffenen und Zeugen von diese technischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden, so könnten die Beweiswürdigung, die Überprüfung von Aussagen von Zeugen und Betroffenen wesentlich erleichtert werden. Denn aus einem Tonband‑Protokoll ergäbe sich etwa:
* ist die Aussage im wesentlichen spontan erfolgt oder mußte viel gefragt werden,
* welche Angaben erfolgten auf Vorhaltefragen,
* sind diese Antworten zögernd oder rasch erfolgt,
* ergaben sich im Laufe der Vernehmung Berichtigungen oder Widersprüche,
* wie die gefühlsmäßige Beteiligung der Aussageperson war,
* welchen Einfluß nahm die Vernehmungsstrategie und Vernehmungstaktik auf die Aussageperson,
* unter Umständen auch die körperliche und psychische Verfassung der Aussageperson (wichtig bei Vernehmungen von Rauschgiftabhängigen).
Wie durch die Nicht-Berücksichtigung des Tonaufzeichnungerätes katastrophale Mißerfolge bei der Ermittlung auch von schwerer Kriminalität erwachsen können, mag folgendes Beispiel aus der Praxis des Verfassers zeigen:
Der 27-jährige Heroinkonsument Mutlos (M), Heroin- und Haschischdealer war nach 9-monatiger Untersuchungshaft zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung und der Auflage, sofort eine Langzeittherapie anzutreten, verurteilt worden. Wenige Tage nach seiner Verurteilung berichtete er der Kriminalpolizei in dem sogenannten Vorgespräch über mehrere Haschisch und Heroin Dealer, die der Polizei teilweise noch unbekannt waren. Als die vernehmenden Beamten, die Aussage des M protokollieren wollten, endete seine Aussagefreudigkeit. Er begründete sie damit, daß er vor einigen der von ihm belasteten Personen Angst habe.
Die vernehmenden Beamten hatten sich von dem Vorgespräch nur schriftliche Notizen gemacht und daraus einen Aktenvermerk. Der Beweiswert von Aktenvermerken vor Gericht ist aber bekanntlich nicht sehr groß. Ein Aktenvermerk in Verbindung mit der Tonbandaufzeichnung der Zeugenaussage von M hätte dagegen größere Qualität.
Die gegen eine Tonband-Vernehmung vorgetragenen Argumente überzeugen nicht:
1.Die Auskunftsperson ist nicht damit einverstanden. Weigert sich die Auskunftsperson, so muß die Vernehmung in der herkömmlichen Weise durchgeführt werden. Meist gelingt es jedoch, die Auskunftsperson zu überzeugen, daß die "Tonband-vernehmung" für beide Teile Vorteile hat.
2.Die Auskunftsperson ist in ihrem Aussageverhalten gehemmt, wenn sie weiß, daß ein Tonband die Aussage aufzeichnet. Die Erfahrung hat gezeigt, daß sich die Befangenheit nach kurzer verliert und die Auskunftsperson mindestens so natürlich spricht, wie wenn sie in der überkommenen Weise vernommen wird.
3.Die Vernehmung werde zu umfangreich. Das ist sie dann, wenn man meint alles auch schriftlich niederschreiben müßte, was sich auf dem Tonband befindet. Das aber ist nicht gefordert. Einmal muß nicht jede Vernehmung aufgezeichnet werden, sondern regelmäßig nur wichtige Aussagen, z.B. ein Geständnis oder eine "Lebensbeichte", die später als Zeugenaussage bedeutsam werden kann.
Grundsätzlich sollte gelten: Die Tonbandaufzeichnung selbst ist kein Protokoll im Sinne der StPO. Sie kann nur als "Augenscheinsobjekt" in der Prozeß eingeführt werden. Falls erforderlich -und darin liegt die Bedeutung des "Tonband-Protokolls"- kann das Tonband als Vorhalt im gerichtlichen Verfahren verwendet werden. Die Tonbandaufzeichnung dient nur als Sicherheit und dient der optimalen Vollkommenheit der Vernehmung. Die eigentliche Niederschrift kann kurz gehalten werden, es reicht häufig aus, wenn sich der vernehmende Beamte handschriftlich Notizen macht. Im Extremfall würde beispielsweise ausreichen:
"Ich habe am 30.3. in Düsseldorf von dem Franz Gift 30 g Heroin gekauft, es nach S gebracht. 20 g habe ich verkauft, den Rest selbst konsumiert".
Allgemein kann man sagen: Es reicht aus die Tatsachen schriftlich festzuhalten, die den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Straf- oder Bußnorm erfüllen. Ergeben sich in der Nachvernehmung Schwierigkeiten, so kann auf die Tonbandaufzeichnung zurückgegriffen werden, im gerichtlichen Verfahren kann sie als Vorhalt benutzt werden.
Schein-Einwand gegen die Tonbandvernehmung Eine Tonbandaufzeichnung kann leicht gefälscht oder verfälscht werden. Diese Gefahr besteht der herkömmlichen Niederschrift noch in viel höherem Maße. Außerdem: Wenn der Staatsbürger damit rechnen müßte, daß seine Aussage mit technischen Kniffen manipuliert würden, wäre der freiheitliche Rechtsstaat wohl nicht mehr bloß in Gefahr.
Argumente dagegen
Zeitaufwendig ????
Manipulationsmöglichkeit von Tonbändern ?????
Gegenargumente
Es soll nicht jede Vernehmung mit dem Tonband erfaßt werden, sondern nur wichtige Aussage bei Kapitalverbrechen, bei Aussagepersonen, die eine "Lebensbeichte" ablegen wollen, bei Personen, die wichtige Aussagen machen, die zur Be - oder Entlastung anderen Personen dienen können. Das Tonband soll und darf nach der StPO das (schriftliche Protokoll) nicht ersetzen (vgl. § 168a StPO). Das schriftlich erstellte Protokoll muß m.E. nicht den gesamten Text in Papier übertragen werden, sondern das schriftliche Protokoll kann sich auf die wesentlichen Punkte -entlastender und belastender Art- beschränken. Falls es ausnahmsweise auf den gesamtensollte, so kann auch nachträglich eine vollständige Niederschrift angefertigt werden (vgl. BGH 27, 135 = JR 1978, 117 mit Anmerkung Gollwitzer).
Der eigentliche Beweiswert in der gerichtlichen Hauptverhandlung liegt aber in der Möglichkeit des "Augenscheins" §§ 249, 86 StPO).
Kein Streit herrscht darüber, daß die Tonbandaufzeichnung als Vorhalt dient ebenso wie das herkömmlich schriftlich erstellte Protokoll (vgl. BGH 14, 339).
Wenn die Strafverfolgungsorgane dazu übergehen würden Tonbänder zu manipulieren, wäre der Rechtsstaat in Gefahr. Die von manchen juristischen Autoren (vgl. Roxin Strafprozeßrecht, 11. Aufl., Nr. 384 ist unverständlich, wenn er meint, das Tonband "bietet generell (? was bedeutet das?) weiter weniger (?) geringe Sicherheit gegen Verfälschungen, weil sich die aufgenommenen Aussage durch
Ein weiteres Gegenargument ist : Durch Schneiden und Überspielen ließe sich das Tonbandprotokoll inhaltlich beliebig in unüberprüfbarer Weise verändern lassen". Wer soll das tun: der vernehmende Polizeibeamte (?), der sachbearbeitende Staatsanwalt (?), der Verteidiger, der Richter (?), ein interessierter Dritter (?), ein vom Angeklagten gedungener Einbrecher bei Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder Anwaltskanzlei?
Überdies: noch leichter ließen sich schriftliche Protokolle fingieren, fälschen und verfälschen: Papier ist geduldig und läßt sich ohne großen technischen Aufwand manipulieren. 2 B Aussagepsychologie
Die Aussageperson, gleichviel ob Betroffener oder Zeuge, soll am Anfang der Vernehmung spontan, also von sich aus, berichten. Für den Zeugen ist das ausdrücklich in § 69 I StPO vorgeschrieben. Erst nach der Aussage schließen sich Fragen an. Sie haben das Ziel, Zweifel zu beseitigen, Widersprüche aufzuklären und durch geeignete, rechtlich zulässige Fragen eine gerichtssichere Vernehmungsniederschrift zu schaffen.
Die Grundsätze der Aussagepsychologie sind in einer Darstellung des Strafprozesses unentbehrlich. Ohne ihre Kenntnis ist die richtige Durchführung eines Prozesses in Frage gestellt. 2.1 Ermittlungsbehörde trägt Verantwortung für Wahrheitsfindung
Auch der Jurist ist dazu berufen, an dem Ausbau der forensischen Psychologie mitzuwirken. Ihn geht die Materie in erster Linie an. Er trägt die Verantwortung für die richtige Entscheidung, ihm liegt die Durchführung des Verfahrens ob, und er hat es im Laufe des Verfahrens immer wieder mit psychologischen Vorgängen zu tun. Vielmehr handelt es sich um ein Gebiet, auf dem es der Zusammenarbeit des Mediziners, Psychologen und Juristen bedarf. Notwendig ist freilich, daß sich der Jurist bewußt und intensiv mit den Fragen der forensischen Psychologie befaßt. Der Strafjurist muß wenigstens die für sein Fachgebiet erforderlichen psychologischen Kenntnisse besitzen.
Die Lehre von der Aussagepsychologie kommt in unseren Prozeßrechtslehrbüchern meist zu kurz. Die verhängnisvolle Folge ist die abstrakte und formale Denkweise vieler unserer jungen Juristen, wenn sie die Universität verlassen. 2.2 Aussage von Menschen weisen fast immer Fehler und Mängel auf
Die moderne psychologische Wissenschaft hat etwa seit der Jahrhundertwende immer deutlicher erkannt, daß die menschliche Aussage, selbst wenn bei der Aussageperson der Wille zur Wahrheit besteht, zahlreiche Fehler und Mängel aufweist. Eine Aussage ist weithin lückenhaft und unrichtig. Es ist sogar behauptet worden, daß es überhaupt keine völlig einwandfreie Aussage gebe. Allerdings muß man sich davor hüten, den Zeugenbeweis wegen der Unzuverlässigkeit der menschlichen Aussage völlig beseitigen zu wollen. Wichtige Entscheidungstatsachen
Außerdem darf zweierlei nicht übersehen werden: 2.2.1 Nur erhebliche Tatsachen müssen ermittelt werdenFür die strafrechtliche Beurteilung eines Falles kommt es nicht auf die Feststellung aller Einzelheiten des Geschehnisses an. Vielmehr bedarf es nur der Ermittlung der zur Urteilsfindung erheblichen Tatsachen. Beispiel: Ein Autofahrer, der einen Motorradfahrer anfährt, hat die Vorfahrt nicht beachtet und ist außerdem zu schnell gefahren. Was muß der Richter feststellen, um diesen Vorgang strafrechtlich richtig zu beurteilen? Er muß wissen: 1. Ist an der betreffenden Stelle ein Verkehrszeichen? Das kann er durch eine amtliche Auskunft oder durch eine Ortsbesichtigung feststellen. Angenommen nein, dann gilt der Satz, daß der von rechts kommende Fahrer das Vorfahrtsrecht hat. 2. Wer kam von rechts? Hierbei handelt es sich um eine leicht feststellbare Tatsache (Befragung der Beteiligten evtl. unter Verwertung der amtlichen Unfallskizze). 3. War der Motorradfahrer von der Kreuzung noch so weit entfernt und der Kraftwagenfahrer ihr schon so nahe, daß er mit Recht annehmen konnte, vor dem Motorradfahrer ohne Belästigung vorbeifahren zu können? Fuhr einer der Beteiligten zu schnell? Es sind also nur wenige Punkte, die der Richter durch die Zeugenvernehmung klären muß. (Punkt 3, 4). Zu 3 und 4 soll es zur Zeugenvernehmung kommen. Der Zeuge A erklärt: "Ich stand vor der Apotheke Müller. (Tatsächlich war A noch nicht so weit, außerdem ist das Geschäft Müller eine Drogerie.) Mir entgegen kam der Kraftradfahrer, von rechts (Achtung! von wo aus?) kam das Auto (richtige Angabe!). Es war ein dunkelgrüner geschlossener Wagen (in Wirklichkeit dunkelrot, offen). In dem Wagen saßen der Angeklagte und eine Dame (tatsächlich ein vierzehnjähriges Mädchen!). Der Angeklagte fuhr außerordentlich schnell. Ich schätze auf 60‑ 70 km (tatsächlich nur 45 km, also nicht außerordentlich schnell, aber den Umständen nach zu schnell!). Ich sah das Unheil kommen (eine sehr bedenkliche Behauptung!). Der Motorradfahrer kam zu Fall. Der Wagen hielt an, der Fahrer stieg aus. Zwischen ihm und einem Passanten kam es zu einer erregten Auseinandersetzung. Der Kraftwagenfahrer erhob die Hand, um den Passanten zu schlagen (in Wirklichkeit war es umgekehrt). Ein Arzt, der zufällig zur Stelle war, nahm sich des Verletzten an."
Für die Schuldfeststellung reicht die in vielen Punkten fehlerhafte Aussage hin. Für die Strafzumessung kann die Behauptung, der Kraftwagenfahrer habe schlagen wollen, unter Umständen von Bedeutung sein. Hier ist aber der Fehler ausschaltbar (vgl. unter 2). 2.3 Worauf es beim gerichtssicheren Nachweis ankommt
In einem Prozeß kommt es darauf an, festzustellen, ob der Beschuldigte die Person war, die um 12 Uhr am Tatort war. Mehrere Zeugen geben, bevor sie dem Beschuldigten gegenübergestellt werden, eine Beschreibung derjenigen Person, die sie am Tatort gesehen haben (Alter, Größe, Haarfarbe, Kleidung u. a. m.). Nehmen wir an, daß alle diese Angaben unrichtig sind. Die Zeugen haben aber an der betreffenden Person einen eigenartigen Gang, eine besondere Haltung oder ein auffallendes Kennzeichen unter dem Auge bemerkt. Durch diese Kennzeichnung wird der Beschuldigte identifiziert oder zum Geständnis bewogen. 2.4 Wichtig: Gesamtheit der AussagenAus einer Gesamtheit von Aussagen, die in sich vielerlei falsche Einzelheiten enthalten, kann der Aussageempfänger (Richter) im allgemeinen ein richtiges Bild, soweit es zur Urteilsfindung erforderlich ist, gewinnen. Die Aussagen ergänzen sich und stellen sich gegenseitig richtig.
Im Beispiel 1 a bestreitet der Angeklagte, den Passanten bedroht zu haben. Der Arzt gibt an, er habe gesehen, daß es umgekehrt war, wie es der Zeuge A bekundet hat. Der Passant habe den Fahrer bedroht. Der Passant erklärt, er könne sich an einen Wortwechsel entsinnen, von einer Bedrohung wisse er aber nichts. Damit kann der Richter den Fehler in der Zeugenaussage A hinreichend richtigstellen. 2.5 Auch fehlerhafte Aussagen können beweiskräftig sein
Durch zahlreiche Experimente ist die Möglichkeit richtiger Beurteilung des Vorgangs trotz fehlerhafter Aussagen bewiesen. Es sei verwiesen auf den Versuch von Cramer‑von HippelWeber in der Göttinger forensischen Vereinigung 1903 (mitgeteilt von Mönkemöller S. 23), die Versuche von Liszts (ebenfalls von Mönkemöller S. 23 mitgeteilt), den Versuch von Radbruch (Monatsschrift Bd. 2, 135). Wenn wir heute auch gegen künstlich aufgebaute Versuche, die eben doch nicht die wahre Lebenssituation ersetzen können, grundsätzliche Bedenken haben, so läßt sich doch aus den angeführten Versuchen mit Deutlichkeit die Richtigkeit des auch in der Praxis bestätigten Satzes erkennen, daß trotz vielfacher Fehler in den Aussagen ein unbeteiligter Dritter in wesentlichen Zügen den richtigen Hergang rekonstruieren kann. Ein wichtiges Ergebnis! 2.6 Fehlerquellen der Aussagen müssen aufgedeckt werden
Trotz dieses Lichtblickes wäre es falsch, die Tatsache des Vorkommens zahlreicher Aussagefehler zu bagatellisieren. Das setzt Kenntnis des Zustandekommens einer Aussage, der Verhaltensweisen der einzelnen Aussagetypen, der besonderen Gefahrenquellen in den verschiedenen Prozeßsituationen und der beim Vernehmenden selbst liegenden Fehlermöglichkeiten voraus.
Daraus ergibt sich die weitere Gliederung:
1. Das Zustandekommen der Aussage (unter Il). Hier ist zu unterscheiden zwischen Aussagepersonen, die die Wahrheit und die Unwahrheit sagen wollen. Die Aussage durchläuft folgende Stufen: Wahrnehmung ‑ Erinnerung ‑ Wiedergabe. Bei der Wiedergabe treffen sich die Leistungen des Aussagenden und des Aussageempfängers. Besonderer Behandlung bedarf die Lüge.
2. Bei den Aussagetypen (unter III) unterscheiden wir fünf Gruppen: 1. die biologischen Typen (Alter, Geschlecht), 2. die charakterologischen Typen, 3. die soziologischen Typen, 4. die Prozeßtypen (nach Prozeßstellung und Prozeßarten geschieden) und 5. die abnormen Typen.
Einiger Hinweise bedürfen die Vernehmungsprobleme (unter IV). Schließlich ist die Frage der Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Beweiskraft einer Aussage zusammenfassend zu erörtern (unter V). 2.7 Wahrnehmungen sind verwickelt
Der Wahrnehmungsvorgang ist viel verwickelter, als es einer unbefangenen Vorstellung entspricht. Es wäre vollkommen unrichtig, sich das Gehirn wie eine fotografische Platte vorzustellen, auf der äußere Vorgänge genau entsprechende Eindrücke hervorbringen. Die menschliche Wahrnehmung ist objektiv‑subjektiv. Sie ist persönlichkeitsgebunden.
Die Wahrnehmung vollzieht sich in zwei Stufen: Perzeption und Apperzeption. 2.8 Äußeres und „inneres „ Wahrnehmen
Perzeption bedeutet das äußere Empfinden und das äußere Aufnehmen, die Apperzeption die Überführung in das Bewußtsein. Damit ein Vorgang überhaupt aufgenommen wird, bedarf es bestimmter Aufnahmevoraussetzungen: der Aufnahmefähigkeit und der Aufnahmebereitschaft. Die Aufnahmefähigkeit kann von allgemeinen und speziellen Gegebenheiten abhängen. Alle Menschen unterliegen optischen oder akustischen Täuschungen, auch Täuschungen des Tastsinns oder des Schätzungsvermögens. Neben den allgemeinen Sinnesfehlern sind die speziellen gerade dieser Person zu beachten. 2.9 Die AussagetüchtigkeitDer Vernehmende muß sich klar darüber sein, was die Aussageperson überhaupt aufnehmen kann (Schwachsichtigkeit, Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit, Farbenblindheit, Schwerhörigkeit). Die Aussageperson ist sich zuweilen der Mängel ihrer Sinnesorgane selbst nicht bewußt. Nur wenn der Richter weiß, zu welcher Aufnahme der Mensch überhaupt und gerade dieser Mensch befähigt ist, kann er die Vernehmung richtig durchführen. Die Grenzen der Aufnahmefähigkeit werden von den Gerichten selbst bei wichtigen Aussagen zu wenig beachtet. 2.10 Die Aufnahmefähigkeit der Aussageperson
Die Aufnahmefähigkeit des Menschen ist nicht gleichbleibend. Sie hängt vielmehr von der Augenblickssituation ab. Maßgebend sind geistige und körperliche Frische oder Ermüdung, Krankheitszustände, Benommenheit, Verletzungen, Alkoholgenuß usw. Derartige Umstände lassen es vielfach überhaupt nicht zu einer Aufnahme des Vorgangs kommen. Trotz bestehender Aufnahmefähigkeit kann es an der Aufnahmebereitschaft fehlen. Die Aufnahmebereitschaft hängt auch vom Interesse am Vorgang ab. Bei Verrichtungen des täglichen Lebens fällt auch vielfach das Interesse weg. Es fehlt das seelische Mitschwingen. Daher auch die Schwierigkeit der Beantwortung der Frage, ob man den Keller abgeschlossen habe. Ekel, Schrecken oder Überraschung können die Aufnahmebereitschaft einschränken oder gänzlich ausschalten (wichtig für Verkehrsunfälle, Sittlichkeitsdelikte).
Schließlich kann es an der Aufnahmemöglichkeit fehlen. Die Aussageperson konnte wegen ihres Standortes den Vorgang gar nicht oder nur teilweise oder nur ungenau aufnehmen. Infolge der Schnelligkeit der Vorgänge konnten nur Teilausschnitte aufgenommen werden. 2.11 Äußeres Aufnehmen kann nicht ins Bewußtsein geführt werden
Das Bewußtwerden eines Vorgangs ist keineswegs das Spiegelbild des Aufgenommenen. Es schiebt sich hier bereits ein Verarbeitungsvorgang ein. Jeder Wahnehmungsvorgang ist regelmäßig mit Schlüssen und Beurteilungen verbunden. Die Beobachtung eines Vorgangs enthält Schlußfolgerungen aus dem Aufgenommenen und eine Stellungnahme dazu. So prägt sich der Vorgang als ein geschlossenes Ganzes ein. Damit sind vielfach Lückenausfüllungen, Ergänzungen und Erweiterungen verbunden. Für die bei der Wahrnehmung erfolgende Beurteilung des Vorgangs sind Einstellung, Stimmung, Erwartung und Gefühle von Bedeutung. Unbewußt vollziehen sich Kombinationen. Die Erwartung spielt beispielsweise eine erhebliche Rolle dafür, ob ein Vorgang (etwa eine Berührung) als ein harmloses oder aber als ein sexuelles Geschehen aufgenommen wird. Ist die Wahrnehmung ein Persönlichkeitsakt, so wird sie bestimmt durch die 1. persönlichen Fähigkeiten und Interessen, 2. Verständnis 3. Kenntnisse, 4. Urteilsfähigkeit, 5. Vorstellungsgabe 6. Weltbild sind mitbestimmende Faktoren. 2.12 Die Erinnerung
Die Erinnerung ist die Verlebendigung von Wahrgenommenem. In der Erinnerung wird Vergangenes vergegenwärtigt. Vergangenes wird wiederbelebt, so daß es in der Vorstellung als Gegenwärtiges wieder vor dem Menschen steht. Die Erinnerung beruht auf der Reproduktion von Wahrgenommenem, das Besitzstand geworden ist. Das Erlebte muß eingeprägt worden sein, damit es reproduziert werden kann. Einprägung und Reproduktion sind die Funktionen des Gedächtnisses. Die Deutung und Erklärung dieser Vorgänge ist nicht Sache des Juristen, sondern des Psychologen und Mediziners. Für die Gerichtspraxis ist allein die Frage wesentlich: wie läßt sich einmal Wahrgenommenes reproduzieren, d. h. in der Aussage als früheres Erlebnis darstellen. Der Weg: Wahrnehmung‑Einprägung‑Reproduktion eröffnet zahlreiche Fehlermöglichkeiten: 2.12.1.1 a) Das Wahrgenommene wird nicht Besitzstand.1. Es sind keine reproduzierbaren Einprägungen da. Es fehlt an Erinnerungsbildern. Beispiele: Handlungen in einem epileptischen Dämmerzustand. 2. Das bei dem Wahrnehmungsakt Empfundene wird zwar Besitzstand, gelangt aber nicht ins Bewußte, bleibt vielmehr im Unbewußten. 3. Das gilt z. B. für Wahrnehmungen im Rausch, kommt aber auch sonst vor. Hier ergibt sich die Frage, inwieweit verschüttetes Material ans Licht gezogen werden kann. 4. Das Wahrgenommene wird zwar Besitzstand, aber es treten Veränderungen ein: aa) 2.12.2 Verminderung des Besitzstandes
Die weitestgehende Verminderung des Besitzstandes stellt der Fortfall des Besitzstandes aus einem bestimmten Zeitraum dar (volle Amnesie, Vergessen). Das kann Folge krankhafter Veränderungen sein. Forensisch ist in diesem Zusammenhang die retrograde Amnesie zu erwähnen. Es handelt sich hier um einen Gedächtnisausfall nach Schädelverletzungen, Gehirnblutungen oder Vergiftungen. Die Amnesie besteht nicht nur für den dem Unfall nachfolgenden Zeitraum, sondern auch für die Zeit vorher ist die Erinnerung erloschen. Nach besonderen Erlebnissen (etwa beim Wiedererblicken des den Unfall verursachenden Fahrzeugs) taucht unter Umständen plötzlich der ganze Vorgang wieder auf. 2.12.3 bb) Verdrängung aus dem Bewußtsein
Es gibt eine "Ausschaltung aus dem Gedächtnis", die sich vor allem an Leidenschaftsvorgänge anschließt. Der Satz, daß der Mensch alles Unlustvolle, besonders das innerlich Erledigte, das Quälende, zu verdrängen und so aus dem Gedächtnis allmählich zu tilgen bestrebt ist, mag zu allgemein sein. Derartige Angaben können durchaus der Wahrheit entsprechen. Sie lassen auch nicht den Schluß auf Schuldunfähigkeit zu. Solche Verdrängungen kommen bei durchaus normalen Menschen vor. Jeder Mensch trägt derartig verdrängtes Material mit sich herum. Auch hier ergibt sich das Problem des Wiederbewußtmachens. 2.13 cc) Das Verblassen von Gedächtnismaterial.Dieses findet mehr oder weniger allgemein statt. Die Ursachen sind verschiedenartig.
Die Gedächtnisfähigkeit ist bei den einzelnen Menschen verschieden. Anlage und Übung sind von Bedeutung. Verschieden ist aber auch die Gedächtnisfähigkeit bei demselben Menschen je nach seinem körperlichen und geistigen Zustand, nach der Erlebnisfülle, nach dem Lebensalter usw. In der Rückbildungsperiode nimmt das Gedächtnis ab. 2.14 Wichtiges prägt sich einIn der Regel prägt sich das uns wichtig Erscheinende ein, während das, was uns unbedeutend vorkommt (so unerheblich erscheinende Einzelheiten), schnell verschwindet. Was uns wichtig oder unbedeutend vorkommt, hängt von unserem persönlichen Urteil bei und nach der Wahrnehmung ab. Damit wird unsere Stellungnahme zum Vorgang von Bedeutung für den Umfang der Erinnerung. Das ist wichtig für Sittlichkeitsdelikte. Ist die Deutung für das Unsittliche gegeben, so bleibt das dafür Sprechende haften. 2.15 Subjektive Wichtigkeit
Was einem subjektiv wichtigen Interessenkreis angehört, wird oftmals affektbetont wahrgenommen. Aber gerade das Affektbetonte wird keineswegs am sichersten eingeprägt. Wie bei Affekt, Schmerz, Angst, Erregung die Wahrnehmung schon oft beeinträchtigt ist, so ergibt sich oftmals, daß affektbetonte Einzelheiten häufig dem Gedächtnis ganz entschwinden. Das ist forensisch wichtig. Eine blasse Erinnerung bedeutet nicht, daß das Erlebnis nicht stattgefunden hat. Beispiel: Das Gericht soll über fortgesetzte sexuelle Handlungen, etwa bei einer Blutschande, entscheiden. Die Zeugin behauptet, vielmals mißbraucht worden zu sein. Sie ist aber nicht in der Lage, die einzelnen Fälle klar zeitlich, örtlich und situationsmäßig zu schildern. Sie vermag vielleicht nur den ersten oder letzten Fall näher darzustellen. Die gleichmäßigen Wiederholungen verschwimmen ineinander. Die vielen Angriffe werden einheitlich gebucht und von einem alles umfassenden Ekel und Abscheu zu einem Bild geformt. 2.16 Nebensachen geraten in Vergessenheit
Die Erinnerung läßt Nebensächliches verschwinden. Nur noch das Wesentliche bleibt Besitzstand. So behauptete in Prozeß der Geschädigte immer wieder, er habe die Unterschrift unter die Quittung nicht geleistet. Er stellte auch zunächst in Abrede, Blankoformulare unterschrieben zu haben, bis er schließlich davon überzeugt werden konnte, daß von ihm gegebene Blankounterschriften mißbraucht worden waren (Fall einer objektiven Sachbeweisführung gegen einen wahrheitsliebenden gutgläubigen Zeugen!). Mit Sicherheit wußte der Zeuge nur, daß er die quittierte Summe niemals erhalten habe und daß er darüber keine Unterschrift geleistet habe. Alles andere war ihm entschwunden. 2.17 Grad der Aufmerksamkeit
Für die Fortdauer der Erinnerung ist der Grad der bei der Wahrnehmung angewandten Aufmerksamkeit von Wichtigkeit. Wahrnehmung und Erinnerung stehen in Wechselbeziehung. Je aufmerksamer etwas wahrgenommen ist, um so tiefer wurzelt es im Gedächtnis.
Selbst mit Aufmerksamkeit wahrgenommene Vorgänge werden vielfach nur als Ganzes aufgenommen oder in der Erinnerung gehalten.
Im Affekt aufgenommene oder gemachte Äußerungen werden nicht in ihren einzelnen Worten, sondern in ihrem Sinn behalten.
Die Aufmerksamkeit fehlt vor allem bei gewohnheitsmäßig verrichteten alltäglichen Dingen. Sie entgehen oftmals schon der Wahrnehmung. Sie schwinden darüber hinaus auch leicht aus dem Gedächtnis.
2.18 Die Personenbeschreibung
Daß Zeugen eine Personenbeschreibung geben sollen, kommt häufig vor (etwa zur Ermittlung eines Mörders, Betrügers, Einbrechers oder Sittlichkeitsverbrechers). Dazu kommt die Aufgabe einer Signalementaussage. Selbst wenn jemand eine Person unter normalen Umständen häufiger gesehen hat, macht deren Beschreibung Mühe. In vielen Fällen ist aber die Aussageperson in einer erregenden Situation oder nur in einem kurzen Zeitraum der zu beschreibenden Person begegnet. Fehler in der Angabe des Alters, der Gesichtsform, der Haarfarbe oder der Größe sind häufig. Die Zuverlässigkeit der Angaben von Männern, Frauen und Kindern variiert. Bei der Identifizierung von Personen spielen die Vorlage von Photographien und vor allem Gegenüberstellungen eine Rolle. Hier bedarf es immer der Vorlage zahlreicher Bilder und der Gegenüberstellung mit mehreren Personen, aus denen der Zeuge die Auswahl treffen muß. Einzelvorlage und Einzelgegenüberstellung können in verhängnisvoller Weise suggestiv wirken. Auch bei Gegenüberstellung mehrerer Personen muß sich der leitende Beamte hüten, unbewußt ‑ etwa durch Bewegungen, Tonfall ‑ den Zeugen in eine bestimmte Richtung zu drängen. 2.19 VerblassungstendenzenIm allgemeinen verblaßt die Erinnerung im Laufe der Zeit. Das ist nicht auffällig. Immer neue Eindrücke drängen ein. Neues vermischt sich mit Altem. Altes verschwindet in eingefahrenen Geleisen. 2.20 Schnell vernommen ist besser ermittelt
Daraus ergibt sich die Bedeutung einer beschleunigten Verfahrensdurchführung. Allerdings läuft die Zuverlässigkeitskurve nicht einheitlich abfallend mit dem Zeitablauf. Wenn das Erlebnis einer Aussageperson unter dem Eindruck der Plötzlichkeit und des Erschreckens steht, ist die sofortige Vernehmung zuweilen weniger ergiebig als eine erst später vorgenommene. Es fehlt bei der sofortigen Vernehmung die zur Reproduzierung des Erinnerungsbildes notwendige Ruhe. Erst bei einer späteren Vernehmung fallen der Aussageperson wieder die Einzelheiten ein. 2.21 Wahrnehmungslücken
d) Wie bei der Wahrnehmung sind auch bei der Erinnerung Lücken vorhanden. Für den Wert einer Aussage ist die Stellung der Aussageperson zu den Erinnerungslücken von Bedeutung. Die Erinnerungslücken können von der Aussageperson erkannt oder nicht erkannt werden. In beiden Fällen kann die Lücke offen bleiben oder ausgefüllt werden. Solange die Lücke offen bleibt, fehlt zwar ein Stück in der Wiedergabe des Vorgangs, die Darstellung der Aussageperson ist jedoch genau und ungefährlich. Bedeutsam sind für die forensische Praxis die Fälle der Lückenausfüllung (hierzu von allem Seelig, in Groß‑Seelig S. 99 ff., dem die nachfolgenden Gruppierungen weitgehend folgen). 2.21.1 Erinnerungslückenaa) Erinnerungslücken, die nicht erkannt, jedoch ausgefüllt werden. Eine solche Ausfüllung geht auf verschiedene Weise vor sich: 2.21.1.1 Verarbeitungct) durch Verarbeitung. Die Ausfüllung von Erinnerungslücken durch Verarbeitung bildet die Parallele zu dem entsprechenden Vorgang bei der Wahrnehmung. Auch hier geschieht sie aus dem Welt‑, Wissens‑ und Erfahrungsbild der Aussageperson. Bedeutsam ist die Stellungnahme der Aussageperson zu dem Vorgang und die Vorstellung von dem Vorgang. Unbewußte Ergänzung Die Aussageperson hat das Bestreben, das Bild als Ganzes zu reproduzieren. Das führt dazu, Fehlendes auch unbewußt zu ergänzen. Ist die Aussageperson selbst in den Vorgang verwickelt, so schiebt sich die Gefahr ein, sich in einem günstigen Bild erscheinen zu lassen. 2.21.1.2 Lückenausfüllungß) durch Anpassung. Die Lückenausfüllung vollzieht sich häufig unmerklich durch Angleichung an die Auffassung anderer. Es wirken sich die Gespräche mit Dritten über den Vorgang aus. Auch besteht die Möglichkeit der Anpassung an Allgemeinanschauungen. Massensuggestive Einflüsse können bedeutsam werden. Beispiel: Diese Gefahr ließe sich sehr deutlich in einem Lehrerprozeß beobachten. Gegen einen in gutem Ruf stehenden Lehrer wurden von sechzehnjährigen Mädchen zwei Jahre nach der Schulentlassung Vorwürfe wegen unsittlicher Handlungen erhoben. Der Lehrer wurde im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen. Es war anzunehmen, daß harmlose Vorgänge in der Erinnerung unter gegenseitiger Beeinflussung der Zeuginnen einen anderen Charakter bekommen hatten. 2.21.1.3 Zeitliche Vertauschung des wahren Ablaufsdurch zeitliche Verschiebung. Die zeitliche Aufeinanderfolge der Ereignisse (z. B. bei einer fortgesetzten Blutschande) liegen in der Erinnerung nicht mehr fest. Es werden tatsächliche Erlebnisse in vertauschter Reihenfolge eingesetzt. 2.21.1.4 Teilvertauschungen mit anderen Erinnerungendurch Teilvertauschungen mit anderen Erinnerungen. In die Lücke schieben sich Vorstellungen ein, die dem regelmäßigen Verlauf entsprechen. Auch werden ähnliche Vorgänge ineinandergeschoben. 2.21.1.5 Ersatzerinnerungendurch Ersatzerinnerungen. Es treten an Stelle des ursprünglichen Erinnerungsbildes andere Bilder. Das kann bei häufigen Vernehmungen eintreten. Hier erinnert sich die Aussageperson nicht mehr an das ursprüngliche Erlebnis, sondern an das durch die ständigen Vernehmungen entstehende Vorstellungsbild, das durch Lückenausfüllungen, Ergänzungen und Verschiebungen oftmals weit von dem tatsächlichen Geschehen abweicht. Infolgedessen sind häufige Vernehmungen nach Möglichkeit zu vermeiden. 2.21.1.6 ErweiterungenIm Gegensatz zu den eigentlichen Lückenausfüllungen wird hier im Bereich des Geschehenen nicht nur Fehlendes ergänzt, sondern der Geschehensbereich erweitert. Die Gefahr solcher Erweiterungen besteht auch bei gewissenhaften Menschen. Es kann sein, daß je mehr jemand über einen Vorgang nachdenkt, sich um so mehr Erweiterungen einschleichen. 2.21.1.7 Erkannte Erinnerungslückenbb) Erinnerungslücken, die erkannt und ausgefüllt werden. In diesen Fällen braucht es sich keineswegs um bewußte Unwahrhaftigkeit zu handeln. Die Aussageperson glaubt, dem Gericht ein abgerundetes Bild schuldig zu sein. Sie möchte auf das Gericht einen guten Eindruck machen. Zuweilen wird die Aussageperson durch ungeduldiges und ungeschicktes Verhalten des Vernehmenden in diese Haltung hineingedrängt. Die Lückenausfüllung geschieht durch Kombination. Der regelmäßige oder der erwartete Verlauf oder eine von anderen gegebene Schilderung wird als der vermutlich richtige eingeschoben. 2.22 ErinnerungsleistungenWie bei der Wahrnehmung gibt es auch bei der Erinnerung auffallend sichere und umfassende Leistungen. Die Eidetik ist bei Kindern und Jugendlichen weit verbreitet. Bei 6‑ 18jährigen wird eine Häufigkeit bis zu 30% und mehr angenommen. 2.23 Die Wiedergabe.Die Aussageperson hat im Strafverfahren das Wahrgenommene und in Erinnerung Befindliche zur Darstellung zu bringen. Hier kann sie sich verschiedenartig verhalten: a) sie will die Wahrheit sagen, b) sie will die Unwahrheit sagen. Im ersten Fall ist sie wahrhaftig, im zweiten Fall ist sie lügenhaft. Zwischen Wahrhaftigkeit und Lügenhaftigkeit besteht ein breites Zwischengebiet von Verhaltensweisen, das offenbar in der Praxis eine bedeutende, aber viel zu wenig beachtete Rolle spielt. Die wahre und die lügenhafte Aussage unterliegen der Kontrolle der Aussageperson. Zwischen Wahrheit und Lüge liegt die kontrollose Aussage. Will jemand die Wahrheit sagen, stimmt aber die Aussage nicht mit der Wahrnehmung und Erinnerung überein, so hat man von einem Fehler in der Wiedergabe zu sprechen. Die bewußte Unwahrheit stellt eine Lüge dar. Die kontrollose Aussage soll als unbeherrschte Aussage bezeichnet werden. Seelig, S. 140, spricht von blinder Aussage. 2.23.1.1 Fehler in der WiedergabeFehler in der Wiedergabe sind sehr häufig. Die Schwierigkeit kann auf Gründen beruhen, die in der Person des Aussagenden oder in den äußeren Verhältnissen liegen. Der Jurist neigt dazu, die Umsetzung der Vorstellung in die Aussage für zu leicht zu halten. Die Aussageperson befindet sich im Strafverfahren in einer ungewohnten Umgebung. Viele Menschen kommen zum ersten Mal mit der Polizei oder den Justizbehörden in Berührung. Sie sollen unter ihnen fremden Verhältnissen eine Aussage machen. Die Aussageperson befindet sich häufig in einer seelischen Erregung, vielleicht weil es um ihr eigenes Schicksal oder das Schicksal von Angehörigen oder Bekannten geht. Es liegt auf ihr die Verantwortung für die Folgen der Aussage. Der darzulegende Vorgang kann gelegentlich kompliziert, die Aussageperson selbst wenig geübt sein, verwickelte Vorgänge klarzulegen. Ungewandtheit und Schwerfälligkeit im Ausdruck wirken hinderlich. Die Darstellung wird schief und ungenau. Der Aussagende bemerkt die Ungeduld und Unzufriedenheit des Vernehmenden. Dadurch steigert sich seine Nervosität. Er will sich kurz fassen und läßt Umstände, vielleicht sogar wesentliche aus. Auch macht ihm zuweilen die gepflegte hochdeutsche Sprache Schwierigkeiten. Er beantwortet Fragen der Vernehmungsperson, ohne die Fragen richtig verstanden zu haben, weil ihm deren Denk‑ und Ausdrucksform unbekannt ist. Er läßt sich durch Fragen, namentlich durch Suggestivfragen, unbewußt beeinflussen. Er beugt sich der richterlichen Autorität, da es der Richter besser wissen muß, wie er glaubt. Schließlich dürfen auch nicht die Belastungen für die Aussagegestaltung übersehen werden, die sich aus der langen Wartezeit, den ungenügenden Warteräumen, der dadurch hervorgerufenen Ermüdung und geistigen Abspannung und dem Gedankenaustausch der wartenden Aussagepersonen ergeben. Es ist erstaunlich, wie wenig die die Wiedergabe der Aussage hemmenden Tatsachen beachtet werden. Es ist unerläßlich, daß sich der Vernehmende dieser Tatsachen ständig bewußt ist. 2.24 Die Lüge.Die Zahl der bewußt falschen Aussagen ist außerordentlich hoch. Sie wird durch die Verurteilungsziffern wegen Meineids und uneidlich falscher Aussage nur sehr unvollkommen wiedergegeben. Nach Schätzungen von Kloß (Monatsschrift 2 (1906) S. 667) soll die jährliche Meineidsziffer sogar sehr viel höher liegen, nämlich 60000. Das Problem der Lüge im Strafverfahren ist heute nicht weniger dringlich als früher. Die Gefährdung der Rechtspflege durch die Lüge ist erheblich. Die bewußt falsche Aussage ist für die Sicherheit der Rechtsprechung noch einschneidender als die irrtümlich falsche, weil sie das Ziel der Prozeßverfälschung bewußt und planmäßig verfolgt. Lüge ist die wissentlich falsche Aussage mit dem Zweck, jemand zu täuschen. Beide Merkmale: bewußte Unrichtigkeit und Täuschungszweck sind wesentlich. Der Zusammenhang von Intelligenz und Lüge ist ambivalent. Die Intelligenz kann die Lüge sowohl fördern als auch hemmen. Zuweilen kann die Intelligenz beim Lügen eine erhebliche Rolle spielen, weil die Lüge ein sach‑ und zielgerichtetes Umgestalten von Denkinhalten und eine überzeugende Darstellung erfordert. Oft aber setzt das Lügen vor Gericht keinerlei geistige Anstrengung voraus.
Namentlich solange die Aussageperson nur etwas Negatives behauptet, bedarf es keiner großen Gedankenarbeit. Selbst aber positive Behauptungen in der angegebenen Richtung setzen nicht allzuviel Intelligenz voraus.
Selbst in Vermögensprozessen liegen die Dinge häufig so, daß sie leicht faßbar und entstellbar sind. Der Erfolg der Lüge hängt nicht selten mehr von der Gutgläubigkeit und Sorglosigkeit des Getäuschten als von der Intelligenz des Täuschenden ab. Intelligenz kann sogar eine Hemmung für das Lügen sein. Der Intelligente sieht vielfach besser den geraden Weg, überblickt auch leichter die Gefahren, denen er sich durch die Lüge aussetzt, schließlich läßt er sich weniger leicht mißbrauchen. Es fällt auf, daß unter den Meineidigen ‑ soweit man sie faßt ‑ verhältnismäßig viele geistig schwache Menschen sich befinden, während allerdings die Drahtzieher und Planer häufig über eine gute Intelligenz verfügen.
Ebensowenig setzt die Lüge Phantasiebegabung voraus. Phantasie ist die Fähigkeit zur Gestaltung von Vorstellungen, die ein die Wirklichkeit deutendes und ihr entsprechendes Bild schaffen. Sie ist die Grundlage des künstlerischen Schaffens. Es fehlt ihr die lügnerische Tendenz.
Allerdings können Lügen auch phantastisch sein. Der Hochstapler versteht es, bewußt eine ihm fremde Rolle zum Wirklichkeitserlebnis zu gestalten und darauf Täuschungen aufzubauen. ‑ Phantasie bewegt Erwachsene wie Kinder. Gerade bei Kindern wird der grundsätzliche Unterschied zwischen Lüge und Phantasie offenbar. Über die Lüge bei Kindern namentlich im Hinblick auf Intelligenz und Phantasie vgl. Franziska Baumgarten, Die Lüge bei Kindern und Jugendlichen 2. Aufl. 1926, Maria Zillig, Z. f. Psych. 1 1 4 (1929) S. 1 ff.
2.24.1.1 Lügen ist Absicht
Entscheidend ist, daß die Lüge ein Willensakt ist. Die Willensbildung ist Entfaltung der sittlichen Persönlichkeit. Daraus folgt die Bedeutung des Wissens um die sittlichen Qualitäten einer Aussageperson.
2.24.1.2 LügenmotiveDie Motive zur Lüge sind sehr verschieden. Die Aussage kann darauf abgestellt sein, den Beschuldigten zu entlasten. Nicht selten sind aber auch Belastungen zuungunsten des Beschuldigten.
Außer den verhältnismäßig offen liegenden Beweggründen zum Lügen, wie Angst vor eigener Belastung, Scham, Sich-Selbstherausstellung, Prestigegewinn, Gewinnsucht, Freude an der Verwirrung, Zuneigung, Kameradschaftlichkeit, Mitleid, Verärgerung, Rache, Haß u. a. m., werden die tiefer liegenden Antriebe vom Vernehmenden nicht erkannt, zuweilen sind sie auch nicht zu erkennen. Nicht selten ist der Lügende undurchdringlich. Jede Aussageperson übernimmt im Prozeß eine Rolle. Die Zeugenrolle stellt die Aussageperson vor die Aufgabe, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
Damit wird ihr Auftreten gewichtig. Gericht und Schicksal des Angeklagten sind in der Hand des Zeugen, namentlich wenn es sich um einen Hauptzeugen oder gar den einzigen Zeugen handelt. Der Zeuge steht damit in einer Machtposition. Gericht und Öffentlichkeit erwarten meist eine bestimmte Aussage. Die erwartete Aussage verleiht der Aussageperson nicht selten ein erhöhtes Sozialansehen. Suggestion und Steigerung des Selbstwertgefühls als Grundlage bewußter Aussageverfälschung dürfen nicht übersehen werden. Es gibt aber auch ‑ wahrscheinlich nicht sehr wenige ‑ Aussagen, in denen sich die Aussageperson nicht um die Wahrheit bemüht, aber auch nicht unwahrhaftig sein will.
Die Praxis erweist, wie die Tübinger Untersuchungen zum Wiederaufnahmeverfahren ergeben, immer wieder die Tatsache, daß die Aussageperson "einfach darauf losredet", d. h. ihre Aussage unkontrolliert ablaufen läßt. Es ist die Möglichkeit zu bejahen, daß die Aussagesituation der Aussageperson zum Spiel wird. Der Ernst der Verfahrenslage wird vielfach nicht erfaßt. Er berührt die Aussageperson kaum. Auch hier wiederum gewinnen Suggestion, aber auch Erwartungen der Rollenpartner (Gericht, Öffentlichkeit) und das Empfinden eigener Wichtigkeit Bedeutung. Die hier möglichen Aussagevorgänge reichen von Selbsttäuschung und Irrtum bis zum spielerischen und das Selbstwertgefühl steigernden Inkaufnehmen der Unwahrheit. Es ist erstaunlich, wie leicht bei kleinen und großen Angelegenheiten falsche Aussagen bewußt oder halbbewußt gemacht werden, bei denen der Aussageperson die Unwahrheit offenbar nicht zum vollen Bewußtsein gekommen ist. Nähere Untersuchungen zu dieser Erscheinung fehlen noch. 2.25 Aussage ist Persönlichkeitsleistung
Die Ausführungen über die Entstehung der Aussage zeigen die Verwickeltheit des Aussagevorgangs, die zahlreichen Fehlerquellen und Irrtumsmöglichkeiten. Die grundlegende Erkenntnis ist die, daß jede Aussage eine Persönlichkeitsleistung darstellt. Die Persönlichkeit des Menschen wird geformt durch Alter, Geschlecht, Veranlagung, Charakterbildung, soziale Entwicklung. Infolgedessen müssen sich derartige Gegebenheiten auch auf dem Gebiete der Aussagepsychologie bemerkbar machen. Da die Menschen in gleichen Situationen gleichen Bedingungen unterliegen, muß der Typisierung nach persönlichen Merkmalen eine solche nach sachlichen (situationsgebundenen) Gegebenheiten hinzugefügt werden. Auf dem Gebiet der menschlichen Äußerungen gibt es keine von vornherein für den Einzelfall sich mit Sicherheit vollziehende Regel. Der Mensch kann aber im Einzelfall abweichend von dem regelmäßig zu erwartenden Verhalten handeln. 2.26 Die biologischen Typen.2.26.1.1 Kinderaussagen.Die Vernehmung von Kindern als Zeugen ist unentbehrlich. Würde man Kinder als Zeugen ausschließen, so würde das dazu führen, manche schwere Straftat unverfolgt zu lassen. Kinder sind zuweilen die einzigen Tatzeugen. Der Ausschluß der Kinder wäre aber auch im Hinblick auf den möglichen Wert ihrer Aussage unrichtig. Kinder können durchaus zuverlässige Zeugen sein. Beispiele dafür bringt die 1. Aufl. S. 300 (Entlastung des Vaters durch die 3 1/2jährige Tochter bei Selbstmord der Mutter, Wiedererkennen eines Mörders durch einen 4jährigen Jungen; Einzelheiten bei Plaut S. 67 ff., 83). Will man den Wert der Kinderaussagen richtig bemessen, so muß man sich den Weg der Entstehung einer Aussage vor Augen halten. Das Kind kann nur das leisten, was seiner Erfahrung, seinem Wissen, seinem Vorstellungsbild und seinem Interessenbereich entspricht. Solange die Vernehmung in diesem Rahmen bleibt, kann sie durchaus gute Ergebnisse zeitigen. Entscheidend kommt es darauf an, sich der Reichweite der Kinderaussage bewußt zu werden. Dazu bedarf es der Kenntnis der Psychologie des Kindes. Die Aussage des Kindes zeichnet sich innerhalb dieses Rahmens, sofern nicht persönliche oder sachliche Gründe Aussagefähigkeit und Aussagebereitschaft beeinträchtigen, häufig durch das Streben nach Wahrheit, Unvoreingenommenheit und Ursprünglichkeit aus. Zuweilen beobachten Kinder sogar genauer als Erwachsene, weil sie sich stärker für Vorgänge interessieren, die dem Erwachsenen gleichgültig sind. Das Kind beobachtet unter Umständen dort, wo der Erwachsene gar nicht hinsieht. Es sieht Kleinigkeiten, die dem Erwachsenen entgehen, die aber für die Tataufklärung von entscheidender Bedeutung sein können. Unerhebliche Ereignisse, die der Erwachsene schnell vergißt, bleiben bei Kindern zuweilen länger haften, weil sie für sie bedeutungsvoll sind. Trotzdem wäre es falsch, das Kind schlechthin als "klassischen Zeugen" anzusehen. "Klassischer Zeuge" ist jemand nicht, weil er irgendeiner Zeugengruppe angehört, sondern weil er als Einzelwesen die Gewähr für eine richtige Aussage bietet. Das einzelne Kind kann bewußt die Unwahrheit sagen oder kontrollos reden. Es kann die ihm gegebene Macht ausspielen wie jeder andere Zeuge. Es kann seine Aussage den Wünschen des Vernehmenden anpassen. Es können Verfälschungen eintreten, wenn das Kind, wie meist bei Sittlichkeitsverbrechen, im Mittelpunkt des Vorgangs steht. Der in Urteilen nicht selten zu lesende Satz, daß das Kind einen Sexualvorgang nicht erfunden haben könne, weil er die kindliche Erfahrungssphäre übersteige, ist angesichts der weitgehenden Kenntnisse durch tatsächlich doch stattgefundene Erlebnisse und Erzählungsaustausch unter Kindern durchaus fragwürdig. 2.27 Einfluß DritterEine besondere Gefahr ist die bewußte oder unbewußte Beeinflussung durch Dritte, namentlich suggestive Befragungen durch die Eltern, Angehörige, Lehrer oder Richter. Hier ergeben sich dann Fehlleistungen mit den typischen Erscheinungen einer langen Kette von Vernehmungen. Selbstverständlich unterliegt das Kind auch den Einflüssen der Gerichtssituation (langes Warten im Flur, mangelhafte, dem Kinde nicht entsprechende Warteräume, ungewohntes Sprechen in einem Saal, Beeindruckung durch die in Roben gekleideten Gerichtspersonen usw.). Der heute vielfach vertretene Optimismus hinsichtlich der Kinderaussage (Schnetz, Undeutsch, nicht ganz so weitgehend, aber in derselben Richtung Müller‑Luckmann, Geister) scheint mir nicht hinreichend begründet. Ich neige gerade bei Sittlichkeitsverbrechen der Skepsis von Aengenendt, Bach, Müller‑Eckardt, Probst zu. Die Sicherheit, mit der psychiatrische und psychologische Sachverständige die Zuverlässigkeit einer Aussage zuweilen beurteilen, scheint mir nicht hinreichend gewährleistet zu sein. Immer ist zu beachten, daß das Kind die Ereignisse der Umwelt aus seiner Welt ansieht, nach seinen Erfahrungen und Erwartungen beurteilt und mit seinen subjektiven Fähigkeiten, seiner Geisteshaltung und charakterlichen Formung wiedergibt. 2.28 Die Aussagen Jugendlicher.
Der Jugendliche ist lebenserfahrener und urteilsfähiger. Die von ihm bei der Wahrnehmung vorgenommenen Schlüsse mögen daher zutreffender sein. Auch kann der Jugendliche seine Wahrnehmungen und Erinnerungen besser wiedergeben.. Bedeutsam sind Geltungstrieb und Erlebnishunger. Dazu kommt die Entfaltung negativer Charakterzüge.
Vor allem bedarf die Aussage junger Mädchen in Sittlichkeitsprozessen einer sorgfältigen Überprüfung. Die sexuelle Erwartung, der Wille zum Erlebnis, die Umdeutung zurückliegender Erlebnisse im Sinne der Entharmlosung, der gegenseitige Austausch von Vermutungen, der Einfluß gegenseitiger Besprechungen, suggestive Beeinflussung durch Dritte, massensuggestive Wirkungen (Dorfgespräche, Gerüchtebildung) und Phantasie können sich selbst bei einwandfreien Mädchen negativ auswirken. Ist die Zeugin moralisch oder geistig defekt ‑ der Täter macht sich häufig gerade an solche Mädchen heran! ‑ so besteht Anlaß zu größter Vorsicht. Wo sich Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit einer jugendlichen Zeugin ergeben, sollte man sich niemals zu leicht über die Zweifel hinwegsetzen, die mit genügender Gewißheit meist auch nicht von einem Sachverständigen zu beheben sind. 2.29 Aussagen von Männern und Frauen.
Die Aussage als Persönlichkeitsleistung ist bedingt durch die individuelle Gefühls‑, Trieb‑ und Erlebniswelt sowie durch die körperlichen Gegebenheiten. Interessen, Erwartungen, Empfindungen und Wertungen wirken sich in der Aussage aus, indem sie die Schlüsse bei der Wahrnehmung mitbestimmen. Die generelle Verschiedenheit von Mann und Frau führt zu verschiedenen Aussageleistungen. Bei dem Vergleich der Aussage von Mann und Frau darf man allerdings nicht nur die seelisch‑körperlichen Verschiedenheiten in Betracht ziehen, vielmehr sind auch die kulturellen und sozialen Sitten und Gebräuche, wie z. B. die Anteilnahme der Frau am öffentlichen Leben (Beruf), bedeutsam.
Der Mann wird bei der Beobachtung gleicher Vorgänge das Augenmerk vielfach auf einen anderen Teilausschnitt lenken als die Frau. Die stärkere gemütsmäßige Bindung der Frau kann je nach dem Geschehnis sowohl den Blick der Frau wegen des angeregten Interesses tiefer führen als auch den tieferen Einblick wegen des herbeigeführten Erregungszustandes verschließen. Die vielfach tiefere Berührung des Innenlebens der Frau durch persönliche Erlebnisse macht es ihr häufig schwerer als dem Mann, sich von einem einmal eingenommenen Vorstellungsbild zu lösen.
Die stärkere Gefühlsbetontheit und die mehr inhaltlich bezogene Denkweise der Frau führen dazu, daß sie sich auch bei der Aussage den vielfach mehr formellen staatlichen Bedürfnissen und Ordnungsnotwendigkeiten in geringerem Maß innerlich verbunden fühlt als der Mann. Das stärkere Erlebnis der eigenen Welt führt wohl auch zu einem stärkeren Verschlossensein gegen das Eindringen anderer, insbesondere von Behörden, in die Eigenwelt.
Hier scheint mir der Grund für die wohl in der Praxis allgemein feststellbare Tatsache zu liegen, daß die Frau und auch das junge Mädchen im allgemeinen schwerer zu einem Geständnis zu führen sind als der Mann und der Junge. Die Tat berührt die Frau tiefer als den Mann.. Die Grenzen anthropologischer Untersuchungen müssen gerade bei einer Frau und einem Mädchen besonders beachtet werden, wenn man sich nicht jeder menschlichen Beeinflussung und Führung, sei es im Verfahren, sei es im Vollzug, begeben will. Mangel an Takt bei der Vernehmung einer Frau oder eines Mädchens ist von größerer Tragweite als bei der Vernehmung eines Mannes oder ein@sJungen. Taktlosigkeiten führen zum Abbruch des für die Vernehmung notwendigen Bezugs zwischen Vernehmenden und Vernommenen. Gelegentlich wird auf die größere Unwahrhaftigkeit der Frau hingewiesen (vgl. Teichmann S. 18.). Ist die Lüge ein ethisches Versagen der Persönlichkeit, so ist die Annahme einer stärkeren Beteiligung dieser oder jener Geschlechtsgruppe nicht möglich. Männer und Frauen stehen einander gleich, nur lügen sie aus verschiedenen Motiven und Anlässen. Die Unwahrhaftigkeit der Frau ist stärker mit ihrer Erlebniswelt (z. B. Hingabe an den Mann, die Kinder) verbunden.
Auch in Vermögensprozessen geht es der als Zeugin vernommen Frau häufig weniger um die materielle Seite als um die persönliche Unterstützung der einen oder anderen Partei.
Die stärkere Unwahrhaftigkeit der Frau wird gelegentlich durch den Hinweis auf den verhältnismäßig hohen Anteil der Frau an der Aussagekriminalität belegt (eine bewußte Falschaussage einer Frau auf zwei bewußte Falschaussagen von Männern, während die Frauenkriminalität im allgemeinen nur 1/8 der Männerkriminalität beträgt). Man darf jedoch nicht übersehen, daß die Frau vorwiegend in Prozessen mit einer gefühlsdurchsetzten Situation als Aussageperson auftritt: Ehescheidungs‑, Unterhalts‑ und Strafprozessen (hier vor allem in Beleidigungs - und Körperverletzungssachen, Privatklageverfahren). Dazu kommt, daß im Gegensatz zu der allgemeinen Überführungsmöglichkeit bei Falschaussagen in Alimentenprozessen infolge der Blutgruppenuntersuchung eine verhältnismäßig einfache und sichere Überführungsmöglichkeit besteht. 2.30 Falsche Frauenaussagen
Die Gefahr einer unrichtigen Aussage ergibt sich namentlich dort, wo das Selbstwertgefühl und die Achtung der Außenwelt berührt werden. Das gilt vor allem in Notzuchtprozessen bei Frauen, die sich freiwillig in die Situation hineinbegeben haben, in der die Gewaltanwendung erfolgt sein soll. Es ist erstaunlich, wie oft allein aufgrund der Aussage der Frau Verurteilungen erfolgen (vgl. Fehlerquellen Bd. 1).
Falsche Belastungen durch Frauen werden zuweilen mit außerordentlicher Nachdrücklichkeit vorgebracht und aufrechterhalten. Die Richter werden von den Zeuginnen auch in Fällen beeindruckt, in denen Vorsicht am Platze ist. Eindeutige oder wenigstens wahrscheinliche Fehlurteile sind die Folge. Die seelische Haltung der Frau wird auch durch physische Umstände, wie Menstruation, Schwangerschaft und Klimakterium, bestimmt. Infolgedessen können sich derartige Umstände bei der Wahrnehmung, aber auch bei der Vernehmung auswirken. Besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, wie schon unter b) hervorgehoben, die Aussage junger Mädchen in der Reifezeit. Die Schwierigkeiten vermehren sich, wenn die Frau oder das Mädchen nach der intellektuellen, charakterlichen oder psychischen Seite abnorm ist.
2.31 Aussagen von alten Leuten.Im höheren Alter lassen die seelischen und körperlichen Kräfte meist nach und damit auch die Eignung als Zeuge.
Im Alter sind im allgemeinen die Sinne abgeschwächt, die Merkfähigkeit läßt nach. Vor allem läßt den alten Menschen die Erinnerung an jüngere Ereignisse im Stich. Die Ermüdung des Zeugen tritt im Alter früher ein. Die Anpassungsfähigkeit ist schwächer. Die Vernehmung kann unter Umständen dadurch erschwert sein, daß der alte Zeuge sich der Schwächen nicht bewußt ist. Eine ungeschickte Vernehmung, gerade beim alten Zeugen, kann zu einem massiven Widerstand des Vernommenen führen. 2.32 Die charakterologischen Typen.2.32.1 Die einwandfreie Aussageperson.
Ist die Aussage Leistung der Persönlichkeit, so ist die höchste Sicherheit für ihre Richtigkeit dann gegeben, wenn der Aussagende ein sittlich hochstehender, ruhig und sachlich denkender, klarer Beobachtung und Wiedergabe fähiger, vorsichtiger und selbständiger Mensch ist. Für die Zuverlässigkeit einer Aussage sind die persönlichen Eigenschaften grundlegend. Die speziellen sich gerade aus der Situation ergebenden Umstände, wie Interessiertheit an dem Vorgang, innere Einstellung zu dem Geschehen, Ermüdung im Augenblick der Wahrnehmung, Ablenkung durch innere oder äußere Vorgänge, dürfen freilich auch bei der einwandfreien Aussageperson nicht unberücksichtigt bleiben. So wichtig solche Umstände auch sein mögen, so ist doch die Persönlichkeit ein beachtenswerter Punkt bei einer in sich intakten Aussage. Selbstverständlich kann auch die einwandfreie Aussageperson im Einzelfall ungenaue, falsche, ja sogar bewußt unrichtige Aussagen machen. 2.32.1.1 Kenntnisse über Persönlichkeit der Aussageperson wichtig
Ist das richtig, so ist es erforderlich, vor der Bejahung der Glaubhaftigkeit einer Aussage über die Person des Aussagenden Bescheid zu wissen. Tatsächlich fehlt in der Regel die zuverlässige Kenntnis von der Persönlichkeit. Oft bleibt der Zeuge "ein unbekanntes Wesen". Sehr sprechend beweisen das meine Untersuchungen in "Zeugenlüge und Prozeßausgang". Der oberflächliche Eindruck, der in der Hauptverhandlung gewonnen wird, geht häufig fehl. Kann auch nicht eine Persönlichkeitsuntersuchung des Zeugen gefordert werden, für die unser Gesetz keinerlei Zwangsmöglichkeiten gibt, so muß doch die Kenntnis über das bisherige soziale Verhalten verlangt werden (Beruf, Vorstrafen, Umgang im täglichen Leben). Eine Vermutung zugunsten der Glaubwürdigkeit einer Aussageperson, ein in dubio pro teste, gibt es ohne Kenntnis der Persönlichkeit nicht.
Als Zeichen der Einwandfreiheit werden zuweilen die Sicherheit im Vortrag der Aussage oder die Intelligenz der Aussageperson angesehen. Die Sicherheit, mit der eine Aussageperson ihre Darlegungen macht, gibt noch keine Gewähr für ihre Richtigkeit. Sie ist bestenfalls ‑ und das keineswegs immer! ‑ ein Anzeichen der subjektiven Überzeugtheit. Die moralischen Qualitäten bleiben vollkommen offen. Ebensowenig stehen Intelligenz und sittliche Haltung in notwendigem Zusammenhang. Die Schwierigkeiten der Persönlichkeitskenntnis dürfen nicht leicht genommen werden. Die Gefahr der Prozeßverfälschung mindert sich einmal bei der Beschaffung wirklicher Kenntnisse von der Persönlichkeit, dann durch eine breite Beweisaufnahme, die am ehesten zu einem Ausgleich der Aussagen nicht einwandfreier Aussagepersonen führt. Die Praxis, vielfach unterstützt von der Theorie der Aussagepsychologie, stützt ihre Urteilsfeststellungen nicht selten auf Aussagen von erwachsenen oder jugendlichen Zeugen, deren Persönlichkeitsdefekt zum Teil aus dem Vorgang selbst, zum Teil aus Persönlichkeitsermittlungen offenbar ist. Das Tübinger Untersuchungsmaterial gibt dafür zahlreiche Beispiele. Dadurch wird die Sicherheit der Sachverhaltsfeststellung in hohem Maß bedroht. Der Einwand, daß gerade defekte Menschen, vor allem Kinder, Opfer von Verbrechen werden und bei Nichtberücksichtigung ihrer Aussagen viele Verbrechen ungeahndet bleiben würden, schlägt nicht durch. Der alte Gedanke der "zwei klassischen Zeugen" hat auch heute noch seine Bedeutung. 2.33 Die befangene und ängstliche Aussageperson.
Befangenheit und Ängstlichkeit behindern die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Beides liegt nahe beieinander. Bei der Befangenheit ist es mehr die Situation (Aussage vor einer Amtsperson, in einem großen Saal vor einer großen Zuhörerschaft), die die Aussageperson an einer ruhigen Sammlung und überlegten Darstellung hindert. Bei der Ängstlichkeit ist es mehr die Verpflichtung zur Aussage überhaupt, die die Aussageperson bedrückt. Sie fürchtet nicht so sehr die Gerichtssituation, sondern die Aussage überhaupt.
Der ängstliche Zeuge weiß nicht, ob er das, was er weiß, sicher weiß. Er sieht die Möglichkeit des Irrtums. Ihn beunruhigt, daß seine Aussage für die Verurteilung von entscheidender Bedeutung sein könnte. Der befangene und ängstliche Zeuge gilt zuweilen als dumm, verstockt, böswillig oder lächerlich, obwohl er es nicht ist. Die Vernehmung ist häufig recht schwierig. Sie erfordert viel Geduld, Ruhe, Freundlichkeit und gütiges Zusprechen. Die Aussage muß häufig wie mit der Zange herausgeholt werden. Die Neigung zu kurzen Antworten: ja oder nein, das weiß ich nicht, bringen den Vernehmenden in Gefahr, Suggestivfragen zu stellen. Scharfes Vorgehen, erregte Vorwürfe oder ironische Bemerkungen verwirren die Zeugen dieser Gruppe vollends. 2.34 Die oberflächliche Aussageperson.
Oberflächlichkeit ist ein Mangel an ernsthafter Überlegung, gründlicher Durchdringung und ausreichender Selbstkritik. Der oberflächliche Zeuge redet daher, was ihm gerade einfällt. Er strengt sein Gedächtnis nicht an. Er gibt das, was er an sich sagen könnte, ungenau wieder. Zuweilen ist schon die Beobachtung unzuverlässig, weil er nicht fähig ist, genaue Beobachtungen zu machen. Er hat das gesehen, was ganz außen liegt, ist aber nicht tiefer in den Vorgang eingedrungen. Bei der Vernehmung macht die Aussageperson dieser Gruppe oft keinen schlechten Eindruck. Die Aussage wirkt geschlossen und glatt. Gelegentlich fällt dieser Typ durch die Schnelligkeit der Sprache auf. Wo er nicht auffällig ist, stellt er für die Richtigkeit des Prozeßausgangs eine große Gefahr dar. 2.35 Die weitschweifige AussagepersonWer in der Praxis steht, kennt die Qualen, die ein weitschweifiger Zeuge bereitet. Er neigt dazu, die Dinge in aller Breite zu behandeln und Nebensächlichkeiten in langatmiger Rede darzulegen. Die Weitschweifigkeit kann auf verschiedenen Gründen beruhen. Einmal kann der Zeuge infolge seiner Veranlagung nicht fähig sein, sich kurz, knapp und sachlich auszudrücken. Dann aber besteht die Möglichkeit, daß er an sich sehr wohl dazu in der Lage wäre, daß er aber bewußt ins Weitschweifige flieht, weil die kurze, knappe Wahrheit ihm oder einem anderen unbequem oder gar nachteilig ist. In diesem Fall ist die Weitschweifigkeit ein Manöver der Vertuschung und des Verbergens. Es ist zweckmäßig, den weitschweifigen Zeugen reden zu lassen. Gehört er zu der ersten Gruppe (Unfähigkeit zur knappen Darstellung) bringt die Unterbrechung die Gefahr mit sich, daß der Zeuge Wichtiges ausläßt. Bei der zweiten Gruppe ist das weitschweifige Herumreden vielfach für die Person und die Sache aufschlußreich. Die Möglichkeit, daß der langredende Zeuge doch Dinge vorbringt, die er vertuschen will, liegt nicht fern. Hat man es mit Sicherheit mit einem weitschweifigen Zeugen der zweiten Gruppe zu tun, so ist es nach dem Abschluß seiner zusammenhängenden Darstellung richtig, ihn zu kurzen, klaren Antworten zu veranlassen. 2.36 Die redelustige und geltungsbedürftige AussagepersonDer Zeuge dieser Gruppe hört sich gern reden. Er hat ein Interesse an der Vernehmung. Aus alledem ergibt sich die Gefahr, daß Wirkliches zurücktritt und Unwirkliches hinzukommt, daß um der Darstellung willen die Objektivität leidet. Beim geltungssüchtigen Zeugen kommt hinzu, daß er die Bewunderung und die Achtung der Allgemeinheit bewußt oder unbewußt anstrebt, daß er selbst in einem günstigen Licht zu stehen und interessant zu wirken bemüht ist. Das Bestreben, sich herauszustellen, kann leicht dazu führen, die Aussage immer mehr von der Wahrheit abzudrängen. Vgl. auch den Inspektorfall bei Plaut S. 48. Der Vernehmende darf sich nicht durch den Schwung und die Eleganz der Aussage täuschen lassen. Zuweilen fallen die Zeugen dieser Gruppe schon durch die Art ihres Auftretens (Gang, Haltung) auf. Gern gebrauchte Gemeinplätze und allgemeine Sätze weisen auf diesen Zeugentyp hin. Das Durchbrechen des geschlossenen Ganzen durch das Eingreifen des Vernehmenden, vor allem die nüchterne Befragung nach einzelnen Tatsachen, entkleidet den Vorgang der schön wirkenden Form und kann zu einer sachlichen Behandlung des Stoffes führen. 2.37 Die phantasievolle Aussageperson
Der phantasievolle Mensch ist befähigt, Vorstellungen, Ereignissen und Geschehnissen eine lebendige Gestalt einzugeben. Die Phantasie kann aber auch bewirken, daß der Zeuge das Geschehen in einem falschen Lichte oder gar Nichtgeschehenes als Erlebnis darstellt. Es kommt auf die Zuverlässigkeit der Verlebendigung an. Die Gefahr unrichtiger phantasievoller Angaben besteht namentlich bei jungen Mädchen im Entwicklungsalter bei sexuell betonten Vorgängen, vornehmlich wenn sie schon weiter zurückliegen und mit anderen besprochen worden sind. 2.38 Die eigensinnige Aussageperson
Eine derartige Aussageperson bemüht sich um die Wahrheit. In ihrer Selbstsicherheit läßt sie sich aber von den bei der Aussage unterlaufenen Fehlern und Irrtümern nicht abbringen. Sie versteift sich auf das Gesagte. Zuweilen stehen die Aussagepersonen dieser Gruppe schon an der Grenze des Pathologischen. Der Typ der eigensinnigen Zeugen ist für die Vernehmung eine arge Belastung. Er kommt nicht selten bei Jugendlichen und bei alten Menschen vor. Scharfes Eingreifen führt nur zur Versteifung. Notwendig ist ruhige Behandlung, Ausredenlassen und Ergänzung der Aussage durch taktvolle vorsichtige Fragestellung.
Eine besondere Gruppe dieses Typs bilden die Querulanten. Sie sind überzeugt, daß ihnen Unrecht geschehen ist. Tatsächlich ist ihnen häufig eine unrichtige und unsachgemäße Behandlung zugekommen. Das ihnen zugefügte Unrecht sehen sie aber in völliger Einseitigkeit und überscharfer Beleuchtung. Gegenvorstellungen sind sie meist nicht zugänglich. 2.39 Die voreingenomme AussagepersonVoreingenommenheit bedeutet das Festliegen der inneren Einstellung zu einer Person oder zu einer Sache oder zu einem Vorgang.
Als Beispiele seien erwähnt: der Zeuge im Ehescheidungsverfahren, der Frauenfeind ist, der Radfahrer in einem Autounfallprozeß, der in dem Autofahrer grundsätzlich den Störer des Verkehrs sieht, der Zeuge in einem Lehrerprozeß, der in der Schule schlechte Erfahrungen gemacht hat. Die Voreingenommenheit kann auch auf suggestive Einflüsse zurückzuführen sein, z. B. der Verdacht eines Mordes richtet sich auf einen im Ort wohnenden schlecht beleumundeten Bewohner, der im Gerede der Leute als Täter gilt. Eine besondere Gruppe dieses Typs stellt der fanatische Zeuge dar.. Art der Aussage, ihr Ton, gehässige oder liebevoll eingestreute Bemerkungen können dem Richter ein warnendes Zeichen sein. 2.40 Die gleichgültige AussagepersonGleichgültigkeit ist die Uninteressiertheit an dem Geschehnis und dem Gerichtsverfahren.
Der gleichgültige Zeuge steht auf dem Standpunkt, man solle "den Kram allein machen" und ihn nicht behelligen. Seine Einstellung ist gegen jede Aussagetätigkeit gerichtet. Schon der Wahrnehmung entzieht er sich, geht möglichst schnell vom Tatort fort, sieht nicht richtig hin und verdrängt das Wahrgenommene. Aus alledem ergeben sich Aussagelücken. Wird er zu Vernehmungen geladen, ist er schwer zur Aussage zu bringen, im Grunde genommen deswegen, weil er nicht will. Er ist einsilbig, schwerfällig, verstockt, er versucht möglichst wenig zu sagen, am liebsten beantwortet er die Fragen mit "Ja" oder "Nein". Er macht meist farblose und neutrale Äußerungen.
Der Vernehmende muß mit ihm einen Kampf führen. Besteht die Gewißheit, daß die Aussageperson diesem Typ angehört, so kann, falls ruhiges Zureden nichts nutzt, ein etwas schärferes Zugreifen richtig sein. Freilich darf die Gefahr der Verwechslung mit anderen Typen (schwerfälligen und einsilbigen, befangenen und ängstlichen Aussagepersonen) nicht übersehen werden.
In die Gruppe der Gleichgültigen gehören vielfach Jugendliche und Frauen. Zuweilen findet sich hier die Auffassung, daß die Justiz allein mit der Sache fertig werden solle. Zu den Gleichgültigen gehören auch die, die im Strafverfahren mit dem Beschuldigten sympathisieren, ohne direkt voreingenommen zu sein. 2.41 Die machtsüchtige AussagepersonDie Aussagesituation gibt, namentlich wenn der Aussage eine entscheidende Bedeutung zukommt, Gelegenheit zur Machtausübung über den Angeklagten, den Mitbeschuldigten, die Mitzeugen, die Strafverfolgungsbeamten und nicht zuletzt über das Gericht.
2.42 Die charakterlich‑moralisch ungefestigte Aussageperson
Hier sind Menschen einzureihen, denen die ethischen und rechtlichen Gesetze gleichgültig sind. Ihr Leben steht in hohem Maße den sittlichen Anforderungen entgegen. Wenn die Aussage Ausfluß der Persönlichkeit ist, muß sich ihre sittliche Grundhaltung auch in der Aussage auswirken. Die Aussage erfordert ernstliches Bemühen, gewissenhaftes Wollen und ehrliche Anstrengung. Wo das fehlt, ist der Weg für unbewußt unrichtige und erst recht für lügenhafte Aussagen geöffnet. Einige Zahlen aus meinen Untersuchungen "Zeugenlüge und Prozeßausgang" S. 21 1 ff. sollen die Dringlichkeit des Problems beleuchten. Von den 26 Personen, die die untersuchten Aussagen gemacht haben, waren 12 vorbestraft, davon 7 mit Freiheitsstrafen, von diesen 4 mehr als zehnmal. Untersucht wurden insgesamt 71 falsche eidliche, 25 falsche uneidliche Aussagen, 20 falsche eidesstattliche Versicherungen, insgesamt 116 falsche Aussagen. Die Vorbestraften waren an diesen 116 Aussagen mit 90 beteiligt. 2.43 Die Berufstypen.Die Zusammenhänge zwischen Beruf und Aussage sind offensichtlich. Enthält die Aussage in sich Schlüsse und Urteile, so gewinnt sie an Bedeutung, wenn die Aussageperson zu solchen Schlüssen und Urteilen befähigt ist. Ob das der Fall ist, hängt nicht nur von ihrem allgemeinen Wissen, sondern auch von den speziellen, durch den Beruf gewonnenen Kenntnissen ab.
Bricht ein Mensch auf der Straße zusammen, so wird der Arzt, der zufällig als Zeuge zugegen ist, in der Regel mehr sagen können als ein anderer Passant. Bei einem Verkehrsunfall wird der Zeuge mit Fachkenntnissen, etwa der Kraftfahrer, Einzelheiten eines Vorgangs beobachten, die anderen entgehen. Ein Architekt wird bei einem Bauunfall Beobachtungen machen, zu der gerade er kraft seiner Vorbildung befähigt ist. Es handelt sich hier um den sachverständigen Zeugen.
Bei der Frage Beruf und Aussage geht es aber nicht nur um die Berufskenntnisse und deren Auswirkungen, sondern auch darum, ob die einzelnen Berufe einen bestimmten Aussagetyp schaffen, ob der Beruf losgelöst von den Fachkenntnissen von Einfluß auf die Wahrnehmung, Erinnerung oder Wiedergabe ist. Es ergibt sich die Frage, ob der Beruf sich in der Art widerspiegelt, wie sich eine Person zu den Vorgängen stellt und wie sie ihre Aussage macht. Diese Frage ist zu bejahen. Da die Aussage Persönlichkeitsleistung ist, muß sich in ihr auch der Beruf auswirken, da er die Persönlichkeit ebenso formt, wie diese den Beruf. Nur an wenigen Beispielen soll das Problem verdeutlicht werden: 2.43.1.1 aa) Der Jurist als Zeuge.
Die Erziehung des Juristen zur Sachlichkeit, zum geordneten Denken, zur Kritik und vor allem zur Selbstkritik ist für die Aussage günstig. Regelmäßig ist die Gefahr phantasievoller Erweiterungen vermindert. Die Wiedergabe wird im allgemeinen klar, geordnet und gedrängt sein. Und doch weist Plaut (S. 52). darauf hin, daß die Juristen vor Gericht meist die schlechtesten Zeugen seien. Ihr Beruf bringt es mit sich, daß sie sich der Schwierigkeiten einer richtigen Aussage bewußt sind. Sie begegnen in ihrem Beruf immer wieder dem Irrtum. Daher neigt der Jurist bei seinen Aussagen zu Vorbehalten ("soweit ich mich entsinne!"). Das Berufsdenken bringt leicht auch eine etwas farblose Darstellungsweise mit sich. Allerdings darf nicht übersehen werden, daß der Jurist häufig über Vorgänge aus seiner Berufstätigkeit befragt wird, z. B. nach dem Verhalten einer Person bei ihrer Vernehmung. Es ist nicht verwunderlich, daß die Erinnerung an derartige Vorgänge blaß ist.
Das Beispiel des Juristen zeigt auch, daß man nicht nur generell auf einen Berufsstand abstellen darf, sondern daß man auch seine einzelnen Zweige berücksichtigen muß, etwa den Staatsanwalt und den Rechtsanwalt. Hier ergibt sich das Problem der Voreingenommenheit nach der einen oder anderen Seite, die dem Beteiligten meist nicht bewußt ist.
Schließlich unterliegt der Jurist in Prozessen, die ihn unmittelbar angehen, den gleichen psychologischen Gegebenheiten wie jeder andere. Denn auch der Jurist ist Mensch! Ich entsinne mich einer Anzeige eines sehr sachlichen, als Strafrichter tätigen Landgerichtsrats gegen einen in gutem Ruf stehenden Lehrer wegen einer angeblichen unsittlichen Berührung seines Kindes. Die Anzeige fand nicht die geringste Stütze. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, die Beschwerde gegen die Einstellung wurde vom Generalstaatsanwalt zurückgewiesen. Als unbeteiligter Jurist würde der Landgerichtsrat die Unbegründetheit seiner Anzeige genau so gesehen haben wie die Bearbeiter der Staatsanwaltschaft. 2.44 Der Polizeibeamte als Zeuge.
In der gerichtlichen Praxis ist der Polizeibeamte ein häufiger und wichtiger Zeuge. Er tritt in den verschiedensten Prozessen als solcher auf: Widerstandsleistungen, Verkehrsunfällen, Einbrüchen, Mord, Brandstiftung usw. Vielfach ist es seine Spezialkenntnis, die ihn Beobachtungen machen läßt. Zuweilen wird er als Zeuge über das Zustandekommen eines Protokolls, z. B. eines Geständnisses (Zwang, Versprechungen) vernommen. Die Bewertung der Aussage eines Polizeibeamten ergibt sich aus den allgemeinen Grundlagen der Aussagepsychologie. Günstig wirkt sich die Ausbildung des Polizeibeamten aus, die darauf ausgerichtet ist, Wahrnehmungen zu machen und wiederzugeben. Wie jeder Beruf hat aber auch dieser Beruf seine Gefahren. Das Empfinden, Autorität sein zu müssen, kann den Beamten leicht zu einer einseitigen Haltung veranlassen. Eine Aussage über das eigene Verhalten bei einem Vorgang, insbesondere über Vernehmungsmethoden, versetzt ihn in die Rolle eines Zeugen in eigener Sache. Das menschlich verständliche Erfolgsstreben kann ihn in die Gefahr der Voreingenommenheit oder gar bewußt falscher Aussagen bringen. Nicht mindere Gefahren ergeben sich bei Aussagen über das Verhalten anderer Beamter aus dem Solidarisierungs‑ und Kameradschaftlichkeitsbedürfnis. Entscheidend ist für den Wert der Aussage des Polizeibeamten seine charakterliche Haltung. Eine sorgfältige Auswahl der Polizeibeamten und die Heranbildung eines Berufsethos sind die Grundlagen der Zuverlässigkeit. Wo die charakterliche Eignung fehlt, kann man sehr unliebsame Überraschungen erleben. Fälle aus der Praxis: Ein Polizeibeamter näherte sich im Dienst in unsittlicher Weise Frauen. Die Anzeige der Frauen gegen ihn erwiderte er mit einer Anzeige wegen Verleumdung. Mehrere Frauen wurden daraufhin verurteilt. Erst zufällig fiel einem Staatsanwalt auf, daß in verschiedenen Abteilungen der Behörde gleichartige Vorgänge liefen. Die Wiederaufrollung sämtlicher Vorgänge ergab die Richtigkeit der Angaben der Frauen. Ein zweiter Vorgang (Westerwalder Mordfall) ist in den Fehlerquellen Bd. 1 dargestellt worden. Der Kriminalbeamte, der von dem Untersuchungsrichter zum Aushorchen in eine Zelle mit dem Beschuldigten gelegt worden war, hatte das Mordgeständnis erfunden. Er war auch in anderen Mordsachen, die in anderen Teilen Deutschlands sich abspielten, als Spitzel verwandt worden. Auch dort hat er eine verhängnisvolle Rolle gespielt. Die Vorgänge kamen dadurch zur erneuten Behandlung, daß sich der Beamte schwerster Delikte in der Folgezeit schuldig gemacht hatte und man daher seine frühere Tätigkeit überprüfte. Gerichte und Staatsanwaltschaften sollten niemals einen Polizeibeamten als Spitzel benutzen. In der Regel stellen sich dafür nur zweifelhafte Charaktere zur Verfügung. Damit wird ihre Aussage aber wertlos. Fälle wie der geschilderte sollten eine nachdrückliche Warnung sein! Bei der Bewertung der Aussage des Polizeibeamten darf auch nicht die Schwierigkeit des von ihm verlangten Aussageinhalts außer Betracht bleiben. Das gilt namentlich für Leumundsaussagen. 2.45 cc) Lehrer und Geistliche als Zeugen.
Sie können zusammen behandelt werden, weil sie sich im allgemeinen in der gleichen typischen Zeugenlage befinden. Soweit es sich um Angaben von Leistungen handelt, ist die Aussage verhältnismäßig leicht. In der Regel liegen schriftliche Leistungszeugnisse oder Notizen aus der früheren Zeit vor. Auch Mitteilungen über die allgemeine geistige Entwicklung stellen noch nicht vor allzugroße Schwierigkeiten. Dagegen erfordern die Berichte über Charakter, Wahrheitsliebe und Lügenhaftigkeit Menschenkenntnis und psychologische Erfahrung. Der Zeuge muß befähigt sein, die Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten, die das Kind in der Erziehung gemacht hat, richtig zu beurteilen. Er darf das Bild nicht von vielleicht zu ernst genommenen Verfehlungen trüben lassen. Äußeres Wohlverhalten kann es vielleicht zu günstig färben. Sympathie und Antipathie können mitschwingen. Bei der Entgegennahme von Leumundszeugnissen sollte sich der Vernehmende stets der Schwierigkeit ethischer Urteile bewußt sein. 2.45.1.1 Zeugen aus sonstigen Berufen.
Es können nicht die einzelnen Berufe durchgegangen werden. In dem Meineidskomplex, den ich in "Zeugenlügen und Prozeßausgang" behandelt habe, war die starke Beteiligung von Taxifahrern auffällig.
2.46 Beziehungstypen.
Hierbei geht es um Beziehungen, in denen die Aussageperson zu der Person steht, die die Aussage betrifft. Das Angehörigenverhältnis
Der Angehörige tritt bald als belastender, bald als unterstützender Zeuge auf. In beiden Fällen bedarf die Aussage sorgfältiger Prüfung. Die belastende Aussage kann dazu dienen, einen unliebsamen Familienangehörigen zu beseitigen, z. B. den Vater durch einen Blutschandeprozeß aus der Familie zu entfernen. Belastet der Zeuge wahrheitsgemäß den Angehörigen, so sollte der Vernehmende nicht vergessen, daß solche Belastungen oftmals in schweren seelischen Konflikten vor sich gehen. Bei den zugunsten des Betroffenen aussagenden Angehörigen ist die Gefahr der Voreingenommenheit und der suggestiven Beeinflussung durch die ständigen Erörterungen am Familientisch zu prüfen. Auch kann der Angehörige einem starken Druck des Betroffenen ausgesetzt sein.
Selbstverständlich sind die Aussagen Angehöriger nicht entbehrlich. Sie sind gelegentlich die einzigen (die Wahrheit sagenden) Entlastungszeugen. Eine Vermutung, daß Verwandtenaussagen gegenüber Aussagen Fremder regelmäßig von geringerem Wert seien, besteht nicht. Auch in diesem Punkt herrscht bei Richtern nicht selten ein schablonenhaftes Denken. Der Richter muß die Gefahrenquellen sehen. Er muß die Aussagen überprüfen und vor allem über die moralischen Qualitäten der beteiligten Personen Bescheid wissen. 2.46.1.1 Die Nachbarschaft als Zeugen
Der Nachbar kann in verschiedener Weise zu dem Prozeß stehen. Die einzelnen Verhaltensweisen sind typisch. Bald wird der Nachbar das Bestreben haben, sich aus dem Vorgang möglichst herauszuhalten. Er befürchtet Ärger, Feindschaft und Rache. Er will es mit dem anderen nicht verderben, zumal er vielfach auf gute Beziehungen mit ihm angewiesen ist. Bald verhält sich der Nachbar aktiv. Er beobachtet alles genau. Er will alles wissen. Er hört herum und trägt das Gehörte weiter. Er wird Mittelpunkt und Durchgangsstelle für Gerüchte, Redereien und Klatsch. So lebt er sich in die Dinge hinein. Er verfärbt die Vorgänge. So kann er leicht zu einem unzuverlässigen Zeugen werden. Das Gericht muß die Beziehungen der Nachbarn zueinander kennen, um die Aussage beurteilen zu können. Auch die Millieuverhältnisse sind bedeutsam. 2.46.1.2 Freundschaft‑Feindschaft und ZeugenqualitätDie Möglichkeit, ja die Wahrscheinlichkeit der Voreingenommenheit ist offensichtlich. Zu beachten ist bei freundschaftlichen Beziehungen vor allem die Gefahr des Verschweigens. Man denke etwa an den Fall, daß zwei Freunde mit einem Wagen fahren. Unterwegs beschädigt ein Motorradfahrer den Wagen, indem er in ihn hineinfährt. Die Schuld hat überwiegend der Motorradfahrer. An dem Wagen des Freundes war jedoch die Bremse nicht in Ordnung. Der Richter fragt nicht danach, der Zeuge erwähnt es nicht. Es ist hier die Aufgabe des Richters, nach den Einzelheiten ausdrücklich zu fragen. Das Verschweigen ist sehr viel verführerischer als eine positiv falsche Aussage.
Freundschaft und Feindschaft können sich auch in entgegengesetzter Richtung auswirken, als an sich zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn es sich um besonders gewissenhafte ängstliche Zeugen handelt, die aus Furcht vor Voreingenommenheit dem Feind nicht zu viel antun und dem Freund nicht zu viel zukommen lassen wollen. Aufgelöste Bindungen können sich negativ auswirken. In das Kapitel der Freundschaft gehört auch die Kameradschaft. 2.46.2 Vorgesetzter‑Untergebener
Der Vorgesetzte gelangt als Tat‑ oder als Leumundszeuge in den Prozeß. Als Leumundszeuge soll er Angaben über Arbeitsleistung und Dienstverhalten, darüber hinaus aber auch über den Charakter machen. Er soll sich unter Umständen auch darüber äußern, was dem Untergebenen zuzutrauen ist. Damit erfordert die Aussage, wie jedes Leumundszeugnis, ein subjektives Werturteil mit all seinen Schwierigkeiten. Die Angaben des Vorgesetzten können unter dem "Behördeninteresse" stehen und der Zeuge daher die Tendenz haben, die Behörde möglichst zu schonen. Der Vernehmende muß sich bemühen, die Grundlagen des Werturteils und die allgemeinen Beziehungen aufzuklären. Das gilt auch für das umgekehrte Verhältnis. Haß, Neid, der Wunsch, die Stelle des Vorgesetzten einzunehmen, Freundschaft oder Feindschaft, können die Aussage selbst unbewußt zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen verfärben. 2.46.2.1 Gemeinsame Berufsgruppenzugehörigkeit
Das gemeinsame Gruppeninteresse (Juristen, Ärzte, Polizeibeamte, Lehrer) kann die Gestaltung der Aussage, ihren Umfang und Inhalt, die in der Aussage enthaltenen Beurteilungen in hohem Maß beeinflussen. 2.47 Prozeßtypen.
Vom Prozeß her gesehen ergeben sich typische Erscheinungen bei der Aussage unter einem doppelten Gesichtspunkt: zunächst im Hinblick auf die Prozeßstellung der Aussageperson, dann im Hinblick auf die Prozeßart. In beiden Fällen steht die Aussageperson in einer bestimmten Aussagesituation. 2.47.1.1 Prozeßstellung.Es kommt in Betracht vor allem die Stellung als Beschuldigter, Partei, Zeuge und Sachverständiger. 2.47.1.2 Der Beschuldigte / Betroffene
Der Beschuldigte trägt zur Urteilsfindung mit seiner Einlassung wesentlich bei, gleich ob er die Wahrheit sagt oder nicht, ob er das Richtige trifft oder nicht. Will man seine Aussage richtig bewerten, so muß man seine besondere Stellung im Prozeß beachten. Er befindet sich regelmäßig in einer Abwehrsituation.
All das macht seine Lage verwirrend. Es beeinträchtigt das klare Denken und führt zuweilen zu unüberlegten Äußerungen und Ausdrucksformen. Häufig ist ein von einer normalen Situation aus gesehen unverständliches Lächeln zu bemerken. Ich habe wiederholt erlebt, daß dies dem Angeklagten schwere Vorwürfe in der Hauptverhandlung eingebracht hat. Der Richter tut gut, über dieses meist einer Verlegenheit entspringende Lächeln hinwegzusehen.
In dieser Lage sind Erinnerung und Wiedergabe vielfach beeinträchtigt. Die Aussage des Beschuldigten erfolgt unter dem Druck des Augenblicks mit den situationsgegebenen Hemmungen und Tendenzen. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, daß, auch wenn der Beschuldigte die Wahrheit sagen will, Verschiebungen des Aussagebildes eintreten. Die Folge sind Widersprüche. Diese brauchen nicht immer ein Zeichen der Lüge zu sein, wenn sie sich auch häufig daraus ergeben mögen, daß sich der Aussagende in ein Lügengestrüpp verfangen hat. Auch hier sind die Erscheinungsformen mehrdeutig!
Die verwirrende Lage ist um so größer, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet. Wenn es sich nicht gerade um einen Menschen handelt, der aus wiederholter Erfahrung die Untersuchungshaft oder das Haftleben überhaupt kennt, sind die seelischen Auswirkungen der Untersuchungshaft außerordentlich groß. Der Einfluß zeigt sich mannigfach, so in Geständnissen, verworrenen Angaben, unberechenbaren Handlungen, gesteigerter Selbstmordgefahr (über all das später bei der Erörterung der Untersuchungshaft). Die Situation ergreift den Unschuldigen nicht weniger als den Schuldigen. Die plötzliche Isolierung, die Möglichkeit der Verurteilung und das Bewußtsein um die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schädigungen durch die Untersuchungshaft beunruhigen auch den, der tatsächlich die Tat nicht begangen hat. Unüberlegte Angaben, unter Umständen Versuche, durch eine bequeme Unwahrheit sich dem Verfahren zu entziehen, sind leicht die Folge. Zuweilen ist der Beschuldigte aber auch schon in der Wahrnehmung beeinträchtigt gewesen. Der Beschuldigte verharrt zuweilen bei an sich unerheblichen Einzelheiten, obwohl sie objektiv unrichtig sind. Häufig ist die Tendenz der Verdrängung und Abschiebung. Ein in vieler Hinsicht interessantes Beispiel psychologischer Verhaltensweisen bietet ein Kölner Mordfall. Ein junges Ehepaar, das sich während des Studiums auf der Universität kennengelernt und dann geheiratet hat, plant einen Raubüberfall auf einen Geldbriefträger. Nach Vornahme von Schießübungen in einem Keller mietet es sich unter falschem Namen eine Wohnung. Der Ehemann schickt an sich selbst eine Geldüberweisung. Die Frau veranlaßt den Geldbriefträger, in die Wohnung zu kommen, in der ihn der Mann mit mehreren Schüssen niederstreckt. Erst nach mehreren Jahren kommt die Tat dadurch zur Aufklärung, daß der Mann sich und seine inzwischen von ihm geschiedene Frau zur Anzeige bringt. Solange das Ehepaar zusammenlebte, hat es offenbar verstanden, sich von der Tat zu distanzieren. "Die Tat kam uns so vor, als ob sie ein anderer begangen hätte." "Wir fragten einander, wenn wir am Tatort vorbeikamen: Was fühlst Du?... Die Antwort war: "Nichts!" Nach der Trennung erkannte der Mann, auf sich allein angewiesen, die Schwere der Tat. In seinem Mißtrauen fürchtete er, seine Frau würde ihn anzeigen und ihn allein belasten. Im Ehescheidungsprozeß hatte er den Eindruck, daß sein Anwalt, von der Frau unterrichtet, Bescheid wisse. Ein bloßes Hirngespinst! In einem Lokal, das er häufiger besuchte und in dem ein Kriminalbeamter regelmäßig Karten spielte, glaubte er, daß dieser Beamte, der von der Sache nicht mehr wußte als jeder andere, das Lokal nur aufsuche, um ihn zu beobachten. Da er sich ‑ tatsächlich ohne Grund! ‑ in immer stärkerem Maß von seiner Frau bedroht fühlte, kam es zur Anzeige.
Dabei machte er schwerwiegende Belastungen gegen die Frau, sowohl was die Tat, als auch was ihr Vorleben anging. Gegen die Eröffnung, seine Frau habe über die Tat strengstes Stillschweigen bewahrt, setzte er sich mit allen Kräften zur Wehr. Immer wieder brachte er angebliche Tatsachen vor, die dafür sprechen sollten, daß seine Frau ihn habe zur Strecke bringen wollen. Dieser Versuch war der Ausfluß eines Selbsterhaltungs‑ und Selbstrechtfertigungstriebes sowie einer Selbstüberheblichkeit. Seine ganze Einlassung war dadurch bestimmt. Der Prozeß, der zu interessanten psychologischen Erörterungen über die gegenseitigen Beziehungen der Eheleute Anlaß gab, endete mit der Verurteilung beider Angeklagten zur Höchststrafe. Bemerkenswert ist für den Juristen, daß der Ehemann Rechtswissenschaft studiert und in den Strafrechtsübungen ausführlich einen Mordfall bearbeitet hatte. Ein Beispiel für den "psychologischen Zwang des Strafrechts"! 2.47.1.3 Der wahrheitswillige BeschuldigteSoweit der Beschuldigte die Wahrheit sagen will, ist es die Aufgabe des Vernehmenden, ihn zu lösen und ihm den Weg zu einer möglichst tatsachengetreuen Schilderung zu ebnen. Das setzt ein Eingehen auf seine Persönlichkeit und ein Verständnis für seine Lage voraus. Neben unbewußt unrichtigen und ungenauen Angaben spielen die bewußten Irreführungsversuche eine erhebliche Rolle. 2.47.1.4 Lügender Schuldloser
Auch der Schuldlose kann lügen, wie schon betont wurde. Die Unwahrheit kann ehrenwerten oder doch menschlich verständlichen Motiven entspringen, so z. B. zum Schutz anderer vor Bloßstellung, aus Furcht vor Aufdeckung intimster Regungen und Geheimnisse.. In das Kapitel der Beschuldigtenaussage gehört auch das Geständnis. 2.47.1.5 Geständnismotive
Die Motive zum Geständnis können sehr verschiedenartig sein: Reue, Selbstreinigungsbedürfnis, Befreiung von Gewissensqualen, Vertrauen, Verzweiflung, Angst, Mitteilungsbedürfnis, Hoffnung auf ein günstiges Urteil, Erwarten von unmittelbaren Vorteilen (Haftentlassung, Zigaretten), Aussichtslosigkeit des Leugnens, Ausweglosigkeit der Verfahrenssituation, mangelnde Widerstandskraft, geistige Fehlentwicklung, Wichtigtuerei, Sensationssucht, Ruhebedürfnis, Enttäuschung, Furcht vor Mißhandlungen, Zwang, Nichtfertigwerden mit der Situation usw. Es kommen Geständnisse vor, um einen anderen zu schützen, um einen anderen mithereinzureißen oder um sich für eine schwere Tat ein Alibi zu verschaffen. Die Tübinger Untersuchungen zu den Fehlerquellen machen die Bedeutung falscher Geständnisse deutlich. Bei den Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten spielt ein falsches Geständnis in annähernd 7% der Fälle eine Rolle. Sie kommen auch bei schweren Delikten vor. Junge Menschen, alte Leute, Frauen, Geltungssüchtige und geistig Zurückgebliebene sind der Gefahr falscher Geständnisse offenbar am stärksten ausgesetzt. Eine eingehende Darstellung mit Schilderung zahlreicher Einzelfälle in Bd. 11 der Fehlerquellen im Strafprozeß S. 13 ‑ 28. In einem bekannten Doppelmordfall verbüßt noch heute ein annähernd schwachsinniger Mann eine lebenslange Freiheitsstrafe, der unter starkem Vernehmungsdruck innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit dreimal ein Tatgeständnis ablegte und widerrief. Das Geständnis ist durch nichts objektiv bestätigt worden. Sehr erhebliche Gründe sprechen für die Unrichtigkeit. 2.47.1.6 Geständniss müssen überprüft werden
Jedes Geständnis bedarf eingehender Prüfung. Der Vernehmende darf sich nicht mit dem bloßen Zugeben der Tat begnügen. Er muß sich den Tatablauf eingehend schildern lassen, damit die Möglichkeit einer sachlichen Nachprüfung besteht, auch um sich gegen einen späteren Widerruf zu schützen. 2.48 Partei und parteiähnliche Prozeßbeteiligte.
Die Psychologie der Partei spielt nicht nur im Zivilprozeß eine Rolle, sondern auch im Strafprozeß. Der Anzeigende und zugleich Verletzte ist im geltenden Strafprozeß Zeuge. Dadurch erhält er, namentlich bei Vermögensdelikten, nicht selten eine übermäßig starke Wirkmöglichkeit.
Der Strafprozeß dient häufig dazu, Zivilprozesse vorzubereiten, so z.B. in Unfall‑ und Vermögenssachen. Der Verletzte, der den Schadenersatz anstrebt, ist im Strafprozeß Zeuge, obwohl er materiell Partei ist. Der Beleidigte vertritt als Zeuge in einem Verfahren wegen übler Nachrede häufig eigene Interessen von erheblicher Bedeutung im Hinblick auf Ansehen und Stellung. Der Privatkläger nähert sich ebenfalls materiell stark der Partei an. Das Interesse am Verfahrensausgang und die Überzeugung von dem eigenen Recht bringen die Gefahr der Einseitigkeit, der Voreingenommenheit oder gar der Unwahrhaftigkeit mit sich. 2.49 ZeugenHier soll nur auf die eine oder andere typische Zeugensituation hingewiesen werden. 2.49.1.1 Leumundszeugen
Der Schwerpunkt des Leumundszeugnisses liegt in der Abgabe von Werturteilen. Sie beruhen auf subjektiven Eindrücken, die vielfach aus geringen Tatsachen gewonnen werden.. 2.49.1.2 Anonyme Zeugen
Bei den anonymen Zeugen sind verschiedene Untergruppen zu unterscheiden. Zunächst ist an den echten anonymen Zeugen zu denken, der an eine Behörde eine schriftliche Mitteilung macht, ohne seinen Namen anzugeben ("ein Nachbar", "ein Entrüsteter" usw.). Es gibt aber auch Zeugen, die den ermittelnden Stellen, z. B. der Polizei bekannt sind, die aber im Dunkeln bleiben (so etwa Gewährsmänner, V‑Leute, Spitzel).
Oftmals ist die Anonymität ein Zeichen von Persönlichkeitsmängeln. Hinter Anonymität verbergen sich nicht selten Rachegefühle, Haß, Boshaftigkeit, Freude am erregenden Spiel, Auskosten einer Machtstellung. Gefälligkeit gegenüber der Polizei u.dgl. m. Das hindert freilich nicht, daß die Angaben wahr sein können. Bei ernsthaften Anschuldigungen werden die Strafverfolgungsbehörden in vorsichtiger, schonender Form den Angaben nachgehen und zu klären versuchen, ob sich eine einwandfreie objektive Bestätigung der Vorwürfe gewinnen läßt. Läßt sich eine solche nicht herbeiführen, so kann mangels einer Beurteilungsmöglichkeit des unbekannten Zeugen ein hinreichend sicheres Urteil nicht gewonnen werden. Das wird leider in der Praxis nicht beachtet. 2.49.1.3 Alibizeugen.
Alibizeuge ist jemand, der bekundet, daß sich ein anderer, etwa der Beschuldigte, zur Tatzeit an einer anderen Stelle als am Tatort befunden hat.
Die Bewertung eines Alibizeugnisses setzt Kenntnis von der Persönlichkeit des Zeugen voraus. Der Zeuge muß angehalten werden, den Grund seines Wissens anzugeben. Notwendig ist die Klärung der Beziehungen zueinander. Alibizeugen sind häufig Verwandte oder Bekannte.
Die Belastung eines wirklichen oder angeblichen Teilnehmers durch einen Mitangeklagten kann der Wirklichkeit entsprechen, braucht es jedoch nicht. Abschieben von Schuld, Rache für vermeintliche Belastung durch den anderen, Furcht vor Benennung des wirklichen Mittäters, Nachgeben gegenüber dem Vernehmungsdruck, Spannungen mit dem Dritten, Bedürfnis, das Strafübel nicht allein zu tragen, oder Hilflosigkeit können zu falschen Belastungen Unschuldiger führen. Auch dafür lassen sich Beispiele aus dem Tübinger Untersuchungsmaterial beibringen. 2.50 Der Sachverständige.
Unter Umständen wirken sich seine kriminalpolitischen Auffassungen oder Einflüsse der öffentlichen Meinung aus. In interessanter Weise standen sich in einem von mir in der Mezger‑Festschrift S. 477 geschilderten Sittlichkeitsprozeß die beiden Sachverständigen in der Glaubwürdigkeitsbegutachtung jugendlicher Zeuginnen zum Teil vollkommen entgegen. Zeugen, die der eine für glaubwürdig hielt, bezeichnete der andere als unglaubwürdig. Ich hatte den Eindruck, daß die aus den Akten gewonnene Ansicht von der Schuld bzw. Unschuld des Täters die Sachverständigen mitbeeindruckt hatte. Da die Sachverständigen verschiedenen Geschlechtes waren, ergeben sich auch von hier aus interessante Probleme der Sachverständigenpsychologie. Sich widersprechende Gutachten, selbst auf rein naturwissenschaftlichen Gebieten, sind keineswegs selten. Sicherlich erklären sich die Meinungsverschiedenheiten oft durch abweichende Sachauffassungen. Nicht selten liegen aber auch subjektive Ursachen in der Persönlichkeit des Sachverständigen vor. 2.51 Prozeßart.
Je nach dem Prozeßgegenstand ergeben sich besondere Gegebenheiten der Aussage, die auf der Eigenart des Hergangs, den Eigenschaften der in Betracht kommenden Zeugengruppen, den Beziehungen der beteiligten Personen zueinander und der Einstellung der Aussageperson beruhen. Jede Prozeßart bringt die ihr eigenen Aussagegefahren mit sich. Sie ergeben sich auch aus den einzelnen Prozeßarten typischen Prozeßsituationen. Ohne daß hier auf die einzelnen Prozeßarten näher eingegangen wird, soll hier nur darauf hingewiesen werden, daß der Vernehmende sich der besonderen Möglichkeiten einer jeden Art bewußt sein muß. Jede Prozeßart verlangt in besonderer Weise eine Kenntnis der menschlichen Verhaltens‑ und Ausdrucksweisen. Beispiele: In einem Unfallprozeß sind zu berücksichtigen: die Schnelligkeit des Vorgangs, die Unerwartetheit des Ereignisses, die Möglichkeit der Blickabwendung auf einen Teilvorgang, z. B. die Verletzung, die hervorgerufene Erregung, die Beziehung der Aussageperson zu den Beteiligten, die grundsätzliche Einstellung des Zeugen als Verkehrsteilnehmer. In Sittlichkeitsprozessen ergibt sich je nach dem Gegenstand das Problem der Kinderaussage, der Aussage Jugendlicher, der Einzelsuggestion, der Massensuggestion, der Prozeßerwartung, der Phantasie, der Umwertung, des Machtgefühls, des geistig und sittlichen Defekts. Eine besondere Gruppe stellen die Lehrerprozesse mit ihren vielfältigen jugendpsychologischen Fragen dar. In Meineidsprozessen anläßlich Unterhaltsklagen ergibt sich vor allem das Problem des interessierten Zeugen, des Gefälligkeitszeugnisses oder des Zeugnisses der um ihr nicht eheliches Kind besorgten Mutter. Die Reihe der Prozeßarten (Abtreibungen, Beleidigungen, Widerstandsleistungen, Brandstiftungen usw.) läßt sich beliebig fortsetzen. Gleiches gilt für den Zivilprozeß (Alimenten‑, Vermögensprozesse usw.).
Die Aussagepsychologie darf nicht nur von der Aussage und der Aussagepersönlichkeit her gesehen werden, sondern muß auch vom Prozeßgegenstand her behandelt werden. 2.51.1.1 Abnorme AussagepersonenUnter den Aussagepersonen vor Gericht befinden sich zahlreiche abwegige Menschen.
Es gibt Prozesse, in denen die Mehrzahl der Zeugen nicht mehr in der Breite des Normalen liegt. Besondere Schwierigkeiten bereiten ‑ wie schon erwähnt ‑ die Anstaltsprozesse, denen sittliche Beschuldigungen gegen Erzieher oder Pfleger zugrunde liegen. Die Möglichkeit gegenseitigen Beeinflussens und Übersteigerns, der Mangel an Beurteilungsfähigkeit und Hemmungen bei den Zeugen machen vielfach eine zuverlässige Klärung unmöglich. Das Buch von Mönkemöller bringt zahlreiche Einzelheiten. Von den abnormen Persönlichkeiten sind die Schwachsinnigen (Debile, Imbecille und Idioten), die Psychopathen, die Neurotiker und die Geisteskranken zu nennen. Beim Schwachsinn handelt es sich um Störungen und Hemmungen des Intellekts, bei der Psychopathie um solche des Willens‑, Gefühls‑ und Trieblebens. Bei der Psychopathie ist die Persönlichkeit in ihrer seelischen Struktur verschoben. Das Seelenleben vollzieht sich in einem anders gelagerten Raum als bei normalen Menschen. Die Psychose (Geisteskrankheit) bedeutet demgegenüber einen Einbruch in die Persönlichkeit, nicht nur deren Verlagerung. Bei der Neurose handelt es sich um Störungen des Gefühls‑ und Seelenlebens in der Auseinandersetzung mit der Umwelt. Die Grenzziehung zwischen Psychopathie, Neurose und Psychose ist im Einzelfall schwierig. Die einzelnen Formen der Anomalität können sich miteinander verbinden. 2.51.1.2 SchwachsinnigenDie Schwachsinnigen können im Rahmen des von ihnen noch Beurteilbaren zutreffend Zeugnis abgeben. Nur darf man von ihnen keine Aussage verlangen, die über ihre Urteilsfähigkeit hinausgeht (vgl. zum Schwachsinn Plaut S. 108 ff., Mönkemöller S. 78 ff.). Die geistigen Fähigkeiten des Schwachsinnigen führen häufig zu primitiven einseitigen Vorstellungen. Einfache Vorgänge können sie im Rahmen ihrer Befähigung bei geeigneter Vernehmungsmethode richtig schildern. Auch Angaben über sexuelle Vorgänge können zutreffend sein (vgl. den bei Mönkemöller S. 80 mitgeteilten Fall). Jedoch ist gerade hier sorgfältige Prüfung nötig.
Mangelnde Selbständigkeit im Denken und Kritiklosigkeit machen die Schwachsinnigen fremden Einflüssen leichter zugänglich. Sie unterliegen in erhöhtem Maß Einflüsterungen, sei es, daß diese von ihnen unbemerkt bleiben oder daß sie sich infolge der verminderten Intelligenz und der geringeren Einsicht in die Gefahren einer unwahren Aussage zu bewußt falschen Aussagen bereit erklären. Auch mit Verfahrenssuggestionen ist bei ihnen zu rechnen. Für die Rechtspflege besonders gefährlich sind die leichteren Grade des Schwachsinns, weil sie oftmals nicht erkannt werden. 2.51.1.3 Psychopathenb) Der mit der Sucht nicht selten verbundene Persönlichkeitsverfall mahnt bei der Bewertung der Aussage. 2.51.1.4 Neurotikernc) Auch bei Neurotikern muß mit Aussageverfälschungen gerechnet werden. Nähere Untersuchungen zur gerichtlichen Aussage von Neurotikern fehlen noch. d) Die Geisteskranken sind u. U. als Zeugen unentbehrlich. Sie sind zuweilen die einzigen oder doch das Verfahren in Gang setzenden Zeugen (z. B. bei Anstaltsprozessen, Sittlichkeitsprozessen). Ihre Angaben bedürfen stets der Nachprüfung auf objektive Stichhaltigkeit. Wird das Urteil nur auf die Aussage eines Geisteskranken gestützt, ohne daß die Aussage objektiv nachgeprüft wird, können daraus schwerwiegende Justizirrtümer folgen. In einem Wiederaufnahmeverfahren wurde ein zu 15 Jahren Zuchthaus Verurteilter nach Verbüßung mangels begründeten Tatverdachts freigesprochen, der ausschließlich aufgrund der Aussage seines geisteskranken Bruders wegen Beihilfe zum Morde verurteilt worden war. Die einzelnen Krankheitsbilder bringen ihre typischen Gefahren für die Aussage mit sich. So kann das manisch‑depressive Krankheitsbild infolge der seelischen Bedrücktheit, Ängstlichkeit und Unsicherheit zu gelegentlichen unrichtigen Selbstbezichtigungen, aber auch zu phantastischen Umdeutungen und Übertreibungen führen. Die Schizophrenie ist häufig Ursache der Störung der Wahrnehmungs‑, Erinnerungs‑ und Wiedergabefähigkeit. Die Gefülllskälte des Schizophrenen kann aber die Aussageperson auch zu einer sachlichen, von sonst vorhandenen gefühlsmäßigen Hemmungen sich loslösenden Aussage führen. Die Epilepsie bringt bei längerer Dauer und schwerem Verlauf nicht nur geistige Veränderungen (Erschwerung und Verlangsamung der geistigen Leistungen, verschlechterte Auffassung, Nachlassen des Gedächtnisses, Verlust der Elastizität, Verfälschung von Vorstellungen), sondern auch charakterliche Wandlungen (Umständlichkeit, Reizbarkeit, Eigensinn, Egozentrik, Ängstlichkeit u. a. m.) mit sich. Aus alledem ergeben sich Minderungen der Aussageleistungen (Beispiele bei Mönkemöller S. 83). e) Außer den hier nur beispielsweise angeführten geistigen und charakterlichen Mängeln können sich auch körperliche Defekte auf die Aussage auswirken, da sie gleichzeitig das geistig‑seelische Leben beeinflussen, wie Taubstummheit, Stottern, Verwachsensein. Wichtig sind auch die psychischen Auswirkungen von Kopfverletzungen. 2.52 Wahrheitsgemäße Aussage und VernehmungspersonDie Aussage ist zugleich eine Leistung des Aussageempfängers. Damit wird die Aussage zu einem doppelseitigen subjektiven Akt. Die Herbeiführung einer geeigneten Aussagesituation, die richtige Vernehmungsform und die unvoreingenommene Vernehmungsauswertung sind grundlegend für ein gutes Aussageergebnis. Das setzt voraus, daß der Vernehmende den Gegenstand der Vernehmung kennt. Aktenkenntnis ist nach dem deutschen Strafprozeßrecht auch für den Richter notwendig. Er muß sich ein Bild der verschiedenen Möglichkeiten anhand der Akten machen. Dabei darf er selbstverständlich nicht an dem Akteninhalt kleben bleiben.
Die Frage, ob auch die Beisitzer Aktenkenntnis haben oder unvoreingenommen dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung folgen sollen, wird in der Praxis nicht einheitlich beantwortet. Der Vorsitzende, der allein Kenntnis von den Akten hat, übernimmt eine große Verantwortung. Zweckmäßig erscheint eine Kontrolle durch die Aktenkenntnis des Berichterstatters.
Der Vernehmende muß auf die geistigen und körperlichen Fähigkeiten der Aussageperson Rücksicht nehmen. Das setzt nicht nur allgemeine Erfahrung, sondern auch die richtige Erkenntnis von der Persönlichkeit des Aussagenden voraus. Der Vernehmende muß den Bezug zum Vernommenen finden. Er muß ihn verständnisvoll zu einer dem vollen wirklichen Wissen entsprechenden Aussage lenken. Unrichtige Vernehmungsformen führen nur zur Mitteilung von Bruchteilen des wirklichen Wissens und zu Unrichtigkeiten. 2.53 Fehlerhaftes Verhalten des Vernehmenden
Fehler hinsichtlich des Vernehmungsvorganges sind z.B. unnötiges Wartenlassen der Aussageperson, Zeitmangel, Ungeduld, Unruhe, Schärfe und Unfreundlichkeit, mangelnde Vorbereitung, fehlende Interessiertheit der Vernehmungsperson (Aktenblättern, Unterhaltung mit den Beisitzern oder sonstigen Personen), farblose abstrakte Aufnahme der Aussage ohne lebendige Einfühlung, übermäßige Autoritätsbetonung, Suggestivfragen, rücksichtsloses Bloßlegen intimer Angelegenheiten, Ironie, ungenügende Berücksichtigung der Aussageschwierigkeiten (Unannehmlichkeit der Aussage, Sprechhemmungen, Anwesenheit von Angehörigen usw.), mangelndes Einleben in die Situation des Aussagenden. Wie die Fehler Hemmungen bewirken, bringt die richtige Behandlung Auflockerung. Dazu kann es u. U. gut sein, sich des Dialekts oder des Platts zu bedienen. Immer sollte der Vernehmende darauf achten, daß er, auch wenn er hochdeutsch spricht, nicht über den Vernommenen hinwegredet. 2.54 Vernehmungsprotokoll
Die Leistung des Aussageempfängers liegt aber nicht nur darin, daß er die Vernehmung durchführt, sondern auch darin, daß er das von der Aussageperson Gesagte richtig aufnimmt. Auch beim Vernehmenden besteht die Gefahr von Fehlern, wie z. B. die Möglichkeit des Überhörens, Mißverstehens und Umdeutens. Der Vernehmende muß geistig frisch sein. Hauptgefahren sind Voreingenommenheit und Verhaftetsein an eine vorgefaßte Meinung. Die Voreingenommenheit kann sich aus allgemeinen Auffassungen zur Verbrechensbekämpfung, zur Verwerflichkeit bestimmter Delikte (vor allem von Sittlichkeitsdelikten) und zur Person des Beschuldigten oder des Zeugen ergeben. Die vorgefaßte Meinung kann sich vor allem aus der zu frühzeitig aus den Akten gewonnenen Überzeugungsbildung ergeben. Einflüsse aus vorangegangenen Gesprächen (Kantinengespräche!) oder aus Pressemitteilungen können sich ungünstig auswirken. 2.54.1.1 Gefährliche Erwartungshaltung
Vom Vernehmenden, der mit einer bestimmten Aussage rechnet, kann eine Erwartungssuggestion ausgehen. Erspürt der Vernommene, sei es ein Erwachsener, sei es ein Kind, die vom Vernehmenden ausgehende Zielrichtung, so besteht die Gefahr, daß er sich darauf einstellt und immer mehr "auspackt". Falschaussagen sind geradezu vorprogrammiert, wenn der Vernommene sich Vorteile von der Aussage verspricht oder wenn er sein Machtspiel treiben kann. Die keineswegs seltenen falschen Beschuldigungen von Mitbeschuldigten haben hier ihre Wurzeln. Besonders gefährdet ist die Wahrheitsfindung, wenn der Vernehmende einen täuschungsbereiten, lügenbefähigten, erzählungsbegabten Zeugen von gewisser Intelligenz vor sich hat, ohne daß er diese Situation erkennt. Fall : Ein Staatsanwalt deckt umfangreiche Meineidskomplotte, verbunden mit zahlreichen Betrugsfällen und Urkundenfälschungen, auf. Er ist davon überzeugt, daß auch angesehene Rechtsanwälte an dem Treiben beteiligt seien. Das Zentrum der Vorgänge liegt bei dem Ehepaar X. Die Initiative geht vermutlich von dem Mann X aus, der jedoch kaum zu einer planvollen Gestaltung des Unternehmens in der Lage ist. Seine Frau hat die "generalstabsmäßige" Durchführung übernommen. Bis zu ihrer Festnahme bestreitet sie alle Vorwürfe. Nach ihrer Festnahme gibt die Frau zahlreiche Meineide, Betrugsfälle und Urkunden‑ und Beweisfälschungen zu. Die Hauptschuld wälzt sie auf ihren Ehemann, einen pseudologistischen, unsicheren, weitschweifigen, explosiblen Psychopathen ab. Überdies belastet die Frau einen Rechtsanwalt nach dem anderen der Mitwirkung oder doch unlauterer Machenschaften. Der Staatsanwalt sieht sich in seinen Vermutungen bestätigt. Er stellt der Frau in der Untersuchungshaft eine Schreibmaschine zur Verfügung und beauftragt sie, anhand von ihr übergebenen Aktenteilen, bisher unrichtige Angaben von ihr und ihrem Ehemann zu berichtigen. Nach wenigen Wochen wird die Frau aus der Untersuchungshaft entlassen. Sie kann wieder zu ihren fünf Kindern zurückkehren. Sie erhält mehrfach Gelegenheit ihren in der Haft befindlichen Mann zu besuchen. Dabei geht es um die Beseitigung von Aussagewidersprüchen. Unter den beschuldigten Rechtsanwälten ist ein bekannter auswärtiger Anwalt, der noch Verteidiger der Frau ist. Er wird von dem Staatsanwalt zur Vernehmung vorgeladen. der Anwalt bittet die Frau, sich vor seiner Vernehmung mit ihm in einem Café zu treffen. Die Frau teilt das dem Staatsanwalt mit, der ihr empfiehlt, das Gespräch durchzuführen. Zwei Kriminalbeamte werden damit beauftragt, das Gespräch zu überhören. Vom Nachbartisch aus können sie aber das Gesprochene akustisch nicht richtig wahrnehmen (vgl. Fall 44, dort wird der Vorgang juristisch behandelt). Die Frau und ihr Ehemann werden wegen zahlreicher Meineide, Betrügereien und Beweismittelverfälschung angeklagt. Andere Fälle werden wegen Nichtinsgewichtfallen nach § 154 StPO eingestellt. Die Frau, gegen die der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung beantragt, wird zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsentzug, der Ehemann zu einer außerordentlich schweren Strafe verurteilt.
Während das Verfahren gegen einige Rechtsanwälte eingestellt wird, werden zwei Rechtsanwälte angeklagt. Gegen sie wird in getrennten Verfahren geurteilt. Entscheidend kommt es auf die Aussage der Frau an. Beide Anwälte werden zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Das eine Urteil hebt der Bundesgerichtshof aus formalen Gründen auf. Der Vorsitzende war in unzulässiger Weise in einem Verfahrensteil bereits als Staatsanwalt tätig gewesen. In der anderen Sache hat der BGH das Urteil aufgehoben. Beide auf freiem Fuß befindliche Rechtsanwälte üben nach wie vor ihre Praxis aus, da die Rechtsanwaltskammer keinen Anlaß zum Einschreiten sieht. Einer der Verteidiger sollte nach dem Willen der Strafkammer ausgeschlossen werden, da er von der Frau ebenfalls belastet wurde und daher tatverdächtig sei. Das zuständige Oberlandesgericht lehnte jedoch den Ausschluß ab, weil es Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Frau hatte. Ein völlig unverständliches Verfahren! Schwerwiegend ist das sicherlich unbewußte Falschaussagen fördernde Verhalten des Staatsanwalts. Er hat eine Situation geschaffen, bei der es nicht mehr auszuschließen ist, daß unwahre Belastungen entstanden. Er hat dadurch, daß er der Zeugin eine "Kronzeugen ähnliche Stellung" einräumte und sie außerdem als Spitzel verwendete, sie in eine Machtposition gebracht, die eine seit jungen Jahren auf dem Gebiete der Täuschung mit Geschick, Anmut und lebendiger Darstellungskunst begabten Frau geradezu ein Spielfeld für Prozeßfälschungen eröffnet. 2.54.1.2 Aussagebewertung durch Bußsachbearbeiter und Richter
Schließlich hat der Richter die Aussage zu bewerten. Die Frage ist, ob es für die Beurteilung einer Aussage kontrollierbare Maßstäbe gibt oder ob sie ein wesentlich subjektiver Akt des Bewertenden ist. Immer wieder sind in den Strafurteilen Sätze zu lesen, wie: "Der Zeuge hat auf das Gericht einen guten Eindruck gemacht." "Seine Aussage war eindeutig und bestimmt." Es kann gar nicht genug davor gewarnt werden, sich auf den Eindruck eines Zeugen zu verlassen. Es ist eine arge Selbsttäuschung der Juristen, wenn sie glauben, aus Beobachtungen in der Hauptverhandlung, selbst wenn sich Vernehmungen länger hinziehen und der Zeuge wiederholt vorgenommen wurde, eine Verknüpfung zum Wahrheitsgehalt einer Aussage herstellen zu können. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. 12. 1954 (Bd. 7, 82), die freilich die Kinderaussage zum Gegenstand hat, was aber für die hier zu behandelnde Frage gleichgültig ist, mit Recht betont, daß dem Gericht wenigstens in der Hauptverhandlung nur beschränkte Erkenntnismittel zur Frage der Glaubwürdigkeit zur Verfügung stehen. Das beruht zunächst einmal darauf, daß alle Beteiligten in Rollen und damit ‑ um einen Begriff aus der griechischen Tragödie zu verwenden ‑ in Masken auftreten. Der Gerichtssaal ist zudem der denkbar ungeeignetste Ort, in das geistig‑seelische Leben eines Menschen einzudringen. Das beruht auf der notwendigen Normalisierung des Verfahrens, auf der Gegenwart zahlreicher Personen (Amtspersonen in Roben, Pressevertreter und sonstige Öffentlichkeit) und auf der räumlichen Entfernung der Miteinandersprechenden. Tests können nicht vorgenommen werden. Auch die so viel berufene Erfahrung kann die tiefe Schlucht nicht überbrücken. Wer sagt, ob die Erfahrung nicht fehlerhaft gewonnen ist, ob sie gerade diesen Fall trifft, ob alle Richter üunge Richter, ehrenamtliche Richter) über sie verfügen? Es gibt zahlreiche Beispiele dafür, daß bei den einzelnen Juristen die Eindrucksauffassung entgegengesetzt ist.
Seit Jahrzehnten wird erfolglos vor dem Glauben an den Eindruck gewarnt. Plaut "Der Zeuge und seine Aussage im Strafprozeß" schrieb schon 1931: "Der gefährliche Zeuge im eigentlichen Sinne macht nach außen einen guten Eindruck, er ist sicher und gewandt bei seinen Schilderungen, er verrät durch nichts seine innere Anteilnahme, auch nicht seinen wahren Haß gegen eine bestimmte Person. Sehr unzuverlässige Zeugen können einen guten und sicheren Eindruck machen, während wahrhaftige Zeugen einen ungünstigen Eindruck hinterlassen. Der Eindruck besagt oftmals nichts über den Realwert einer Aussage" (Fehlerquellen Bd. 11 S. 218).
Beispiele aus der Praxis: Ein LG stellt in einem Beschluß fest: "Die Zeugin, die ihre Aussage bestimmt und klar machte, hat auf den vernehmenden Richter den denkbar besten Eindruck gemacht. Der Richter und die Strafkammer gelangten aufgrund dieser Aussage und nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks zu der Überzeugung, daß ... ". Die Überzeugung war falsch. Bald darauf gab die Zeugin im Meineidsverfahren die Unrichtigkeit zu (Zeugenlüge und Prozeßausgang S. 75). In Fall Nr. 338 der Fehlerquellen im Strafprozeß heißt es von einer 31jährigen Zeugin, die wegen Brandstiftung verurteilt worden war und nunmehr den Bauern der Anstiftung verdächtigte, daß sie einen durchaus offenen, glaubwürdigen Eindruck mache. Der Bauer wurde rechtskräftig verurteilt und im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen. In einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts in einem Zivilprozeß wurde von einem Zeugen berichtet, daß er seine Aussage bestimmt, ruhig und sachlich gemacht habe, daß er einen günstigen Eindruck auf das Gericht hinterlassen habe. Als diese Wertung im Urteil niedergeschrieben wurde, war der Zeuge, übrigens ein elfmal, z.T. erheblich vorbestrafter Mann, wegen zahlreicher Meineide und Beweisverfälschungen in Untersuchungshaft. Er ist deswegen zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. 2.54.1.3 Eindruck der Aussageperson kann Wahrheit finden helfen
Wer sich auf den Eindruck beruft, betritt kriminalistisch und psychologisch einen schwankenden Boden. Der Eindruck kann bestenfalls das letzte i‑Tüpfelchen sein, nachdem die Aussagekontrolle keinerlei Bedenken hervorgerufen hat. 2.55 Kontrolle der AussagzuverlässigkeitAber: Gibt es eine Kontrolle, durch die die Zuverlässigkeit einer Aussage bestätigt wird oder durch die so viele Zweifel wachgerufen werden, daß auf die Aussage keine Verurteilung mehr gestützt werden kann? Diese Frage ist zu bejahen. Zur Prüfung der Zuverlässigkeit einer Aussage und zur Feststellung ihrer Beweiskraft sind zu untersuchen: 1. Die Persönlichkeit des Aussagenden (Aussagetüchtigkeit, Aussagefähigkeit, Wahrheitsbereitschaft, generelle Glaubwürdigkeit); 2. die Aussageentstehung (einschl. Aussagevorbereitung), die Aussageentwicklung, die Aussagekonstanz, die Aussagemotivation, der Aussagerahmen; 3. das Verhältnis zu Parallelaussagen, sei es des Aussagenden selbst (Aussagebündel), sei es zu Aussagen anderer Personen (Aussagegruppe); 4. die Aussagen im Bereich des sonstigen Beweisverfahrens, Vorhandensein objektiver Stützen, Nichtvorhandensein zu erwartenden objektiven Beweisen und zu erwartenden Verhaltensweisen.
2.55.1.1 Zu 1)Die Aussage ist eine Persönlichkeitsleistung (Fehlerquellen Bd. 11, 15 1). Sie ist nur dann hinreichend gesichert, wenn der Zeuge nicht nur über die notwendigen geistigen und körperlichen Fähigkeiten sondern auch über die erforderlichen charakterlichen und sittlichen Qualitäten verfügt, die der Aussage Zuverlässigkeit geben. Die Aussage ist ein ethische Anforderungen stellender Akt. Selbstverständlich können auch Menschen mit ethischer Grundeinstellung versagen. Mangel an Wahrheitsbemühung und Unwahrhaftigkeit sind für sie jedoch kein kennzeichnender Wesenszug. Beim ethisch belasteten Menschen, der sicherlich auch die Wahrheit sagen kann, fehlt jedoch die hinreichende Gewähr für die Wahrheit, wenn sie nicht anderwärts ihre Bestätigung findet. 2.55.1.2 Persönlichkeitserkennung
Es ist ein kaum lösbares Problem, über die Zuverlässigkeit eines Zeugen eine sichere Kenntnis zu erhalten. Häufig bleibt die Persönlichkeit im Dunkeln. Bemühungen der Verteidigung, sie aufzuhellen, werden vom Richter nicht selten mit Unmut beantwortet. Zuweilen wird sogar dem Verteidiger Prozeßverschleppungsabsicht unterstellt. Das heutige Strafprozeßsystem, das auf das Vorhandensein zweier oder dreier klassischer Zeugen verzichtet, macht es möglich, daß auf eine einzige Aussage ohne jede weitere Beweisunterstützung verurteilt werden kann. Daraus folgt mit Notwendigkeit der Versuch der Verteidigung, die Persönlichkeitsverhältnisse zu klären. Daß freilich auch schwerbelasteten, einzigen Zeugen aufgrund freier Beweiswürdigung geglaubt wird, ist geradezu verhängnisvoll. Zur Charakterisierung der Aussageeignung des Zeugen kann es geboten sein, auf sein Verhalten in sonstigen Prozessen einzugehen. Die Neigung, Prozesse oder Prozeßabschnitte isoliert zu betrachten, führt dazu, daß die Gerichte wichtiges Beurteilungsmaterial ausscheiden. 2.55.1.3 zu 2)
Bei der Prüfung der Aussageentstehung kommt es zunächst einmal darauf an, das Vorfeld der Aussage zu klären. Es ist zu untersuchen, ob die Aussage unter fremden Einflüssen stehen kann, wieso eine schon längst zu erwartende Beschuldigung gerade erst in diesem Zeitpunkt vorgebracht worden ist, was die Aussageperson vor einer Beschuldigung getan hat, um zu erwartende Schritte zu unternehmen, ob das Vorverhalten die Beschuldigung unterstützt. Fall : Eine fünfzigjährige Zeugin erstattet gegen einen früher als Vertreter tätigen jungen Mann Anzeige, sie habe ihm vor 1 3/4 Jahren einen Betrag von 55 000 DM zur Anlage im Ausland übergeben. Der junge Mann erklärt, das Geld nicht erhalten zu haben. Die Frau besitzt keine Quittung. Die angeblich vorhanden gewesene Quittung müsse der Angeklagte entwendet haben. Sie behauptet, volles Vertrauen zu dem jungen Mann gehabt zu haben. Sie habe ihn sogar im Testament bedacht. Nach der angeblichen Feststellung des Quittungsverlustes zögert sie immer noch neun Monate mit der Anzeige. Obwohl sie nur zwanzig Minuten entfernt vom Angeklagten und seinen Eltern wohnt, hat sie weder die Eltern noch den Angeklagten einmal aufgesucht. Sie will nur einmal mit der Mutter telefonisch gesprochen haben, was diese bestreitet. Mit dem Angeklagten selbst hat sie niemals ein Gespräch geführt. Sie hat ihm auch keinen Brief, geschweige denn einen eingeschriebenen Brief gesandt. Auch die Firmeninhaber, die sich angeblich der Sache annehmen wollten, sind mit dem Angeklagten nicht in Verbindung getreten. Sie haben vielmehr nach einer Auseinandersetzung um eine Gesellschaftsbeteiligung der Frau geholfen, die Unterschlagungsanzeige zu erstatten. Die Anzeige traf den jungen Mann aus heiterem Himmel. Bei der Abhebung des Geldes von der Bank hatte die Frau angegeben, das Geld für ein bestimmtes Anwesen zu gebrauchen. Ein anderer Angestellter der Firma hat kurz hinterher 50000 DM auf ein Schweizer Auslandskonto eingezahlt und in kurzer Zeit wieder abgehoben. Die leitenden Männer der Investmentfirma sind wegen Wirtschaftsbetruges mit hohen Schädigungen Betragener rechtskräftig verurteilt worden. Die Aussage der Frau enthielt zahlreiche Widersprüche. Dennoch glaubten die Gerichte (Strafkammern!) der Frau. Die Aussageentstehungsprüfung macht es notwendig, sich mit Äußerungen vor der Anzeige, mit der Anzeige, der ersten Aussage und der Aussageentwicklung zu befassen. Der Satz, es käme nur auf die Aussage in der Hauptverhandlung an, ist grundlegend falsch. Es kommt darauf an, die Aussagekette zu beachten. Zur Aussagekette gehören auch Aussagen in gleichlaufenden Prozessen (Strafprozeß, Zivilprozeß). Es ist daher auch notwendig, sich mit Beiakten zu befassen. Zu prüfen sind Aussageveränderungen, Aussagelücken, Aussagewidersprüche und Aussageunrichtigkeiten. Wenn in dem vorbezeichneten Fall die Frau ein bestimmtes Datum für die Geldübergabe angibt, dieses Datum damit belegt, daß sie an diesem Tag das Geld von der Bank abgeholt habe und auf den Hinweis des Angeklagten, daß das Datum nicht stimme, weil er auswärts gewesen sei, sie aber bei der zweiten polizeilichen Vernehmung erklärt, sie könne mit Gewißheit dieses Datum nennen, dann aber bei richterlichen Vernehmungen die Datumsangabe aufgibt, weil völlig unbeteiligte Zeugen für mehrere Tage die Anwesenheit des Angeklagten an einem fünfhundert Kilometer entfernten Ort bestätigen, so ist es nicht möglich, diesen Aussagewandel damit zu verharmlosen, daß man die Angaben von Daten als allgemein irrtumsmöglich bezeichnet. 2.56 Kerngeschehen und Rahmengeschehen.
Fragwürdig ist die bei Gerichten wiederum beliebte Unterscheidung: Kerngeschehen und Rahmengeschehen. Die Gedankenführung ist folgende: Im Kerngeschehen bleibt die Darstellung gleich. Die Mängel bezögen sich nur auf den Rahmen. Es ist zunächst einmal keineswegs eindeutig, was zum Kern‑, was zum Rahmengeschehen gehört. Behauptet die Zeugin 50000 DM dem Vertreter ausgehändigt zu haben, so ist das noch keine "Erlebnisdarstellung". Zu ihr gehören die Umstände der Geldübergabe: Datum, Grund für gerade dieses Datum.
Zudem: Wenn der Satz, daß Konstanz in Nebenpunkten ein Indiz für die Richtigkeit der Aussage ist, gilt (Arntzen Hdw. d. Rechtsmedizin 111 S. 394), dann muß auch der umgekehrte Satz Gültigkeit haben, daß Wechsel in Nebenpunkten die Zuverlässigkeit beeinträchtigen. In aller Regel werden Meineids‑ und Falschaussageverfahren mit der Klärung des sogenannten Rahmengeschehens begonnen und von da aus erfolgreich durchgeführt. Das Rahmengeschehen ist vom Falschaussagenden schwieriger klar durchzuführen und beizubehalten. Es ist zudem andererseits auch leichter die Unrichtigkeit darzutun. Zum Problem der Parallelaussagen (Aussagebündel, Aussagegruppe) ist auf die Frage einzugehen, was folgt daraus, wenn eine Anzahl von Aussagen oder Aussagepersonen als ungenügend oder gar eindeutig unzuverlässig ausfällt. In der Praxis wird dann nicht selten so verfahren, daß diese Aussageteile oder Aussagepersonen einfach beiseite geschoben werden und der übrig bleibende Teil oder der Rest der Zeugen, zuweilen sogar ein einziger Zeuge, selbständig gewertet und auf ihn die Verurteilung gestützt wird. Dieses Vorgehen ist nicht haltbar. Sowohl ein Aussagebündel als auch eine Aussagegruppe stellen eine Einheit dar. Brechen wesentliche Teile der Aussage zusammen oder fallen Zeugen aus, so berührt das die gesamte Einheit. Der Rest kann nicht isoliert betrachtet werden. Hat sich der Zeuge anders verhalten, als nach der Sachlage zu erwarten ist oder fehlen gar objektive Umstände, mit denen zu rechnen gewesen wäre, so wird die Aussage fragwürdig. Erst wenn die Aussage in allen vier Punkten gesichert ist, ist es möglich, sie einer Verurteilung zugrundezulegen.. Bereits die Aussageuntersuchung kann in solchem Maß Bedenken hervorbringen, daß sie ein eindeutiges Urteil dahin gehend zuläßt, daß die Aussage wahrscheinlich falsch, auf keinen Fall aber ihre Richtigkeit zur Gewißheit festgestellt werden kann. Mit der inhaltsleeren Floskel, die Glaubwürdigkeitsprüfung sei das ureigenste Gebiet des Gerichts, läßt sich nicht die Notwendigkeit überdecken, daß der Jurist sich erst einmal selbst mit den Grundlagen seiner "ureigensten Aufgabe" befaßt. Schwerwiegende Fehlurteile, die unbeanstandet vom Bundesgerichtshof und den Oberlandesgerichten bleiben und denen auch das Bundesverfassungsgericht keine Abhilfe schafft, sind die traurige Bilanz einer irrigen Selbstgewißheit.
3 C Beispiele, Fragen und Übersichten
Der zweifelhafte (Original - )ZeugenfragebogenWas halten Sie von dem folgenden Zeugenfragebogen, der mit nachfolgenden Inhalt von einer deutschen Großstadt verwendet wird. Versuchen Sie zunächst selbst die Fehler zu finden. Es sind mindestens deren mindestens 12 Fehler, einige sind ungeschickte Formulierungen, einige schwerwiegender Art.
Frau, Herrn, Firma Aktenzeichen X GMBH 00000 S-Stadt
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, DER FÜHRERIN/DEM FÜHRER DES PKW, 00 -NM 152 WIRD VORGEWORFEN, AM 02.05.2001, UM 15.40 UHR EINE ORDNUNGSWIDRIGKEIT NACH § 24 STVG BEGANGEN ZU HABEN. AUF GRUND DER FESTSTELLUNGEN KOMMT DIE HALTERIN ODER DER HALTER FÜR DEN VERSTOSS ALS VERANTWORTLICHE FAHRZEUGFÜHRERIN ODER VERANTWORTLICHER FAHRZEUGFÜHRER NICHT IN BETRACHT. ZUR ERMITTLUNG DER BETROFFENEN PERSON WERDEN SIE DAHER ALS ZEUGIN ODER ZEUGE GEHÖRT UND GEBETEN, DEN NAMEN UND DIE ANSCHRIFT DER FAHRZEUGFÜHRERIN ODER DES FAHRZEUGFÜHRERS AUF DER RÜCKSEITE DIESES SCHREIBENS ANZÜGEBEN. BITTE SENDEN SIE DEN FRAGEBOGEN INNERHALB EINER WOCHE NACH ZUGANG DIESES SCHREIBENS AN DIE OBEN GENANNTE DIENSTSTELLE ZURÜCK, SELBST WENN SIE VON IHRFM ZEUGNIS-/AUSSAGEVFRWEIGERUNGSRECHT GEBRAUCH MACHEN. SIE VERMEIDEN DADURCH WEITERE ERMITTLUNGEN. DEM FAHRER/DER FAHRERIN WIRD DANN EIN ANHÖRUNGSBOGEN ÜBERSANDT. SOWEIT ES SICH UM EINEN HALT- ODER PARKVERSTOSS HANDELT, KÖNNEN DER HALTERIN ODER DEM HALTER DES KFZ. DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFERLEGT WERDEN, WENN DESSEN FÜHRERIN ODER FUHRER NICHT ERMITTELT WERDEN KANN (§ 25 A STVG. SIE ERHALTEN HIERMIT GELEGENHEIT, SICH AUCH HIERZU INNERHALB EINER WOCHE AB ZUGANG DIESES SCHREIBENS ZU aussern. ZEUGE; STADT. S, VERKEHRSUBERW S-Stadt, DEN 11.06.2001 MIT FREUNDLICHEN GRUSSEN BUSSGELDST. 216-6589 Äußerung zu umseitigem Sachverhall (Bitte vollständig und leserlich ausfüllen) Angaben zur Sache (Pflichtangabe«) Belehrung' Nach § 46 Abs 1 Ordnungswidrigkeitengesetz i. V. rn. §§ 52 ff Strafprozessordnung können Sie Angaben zur Sache nur dann verweigern wenn Sie in einem Angehörigenverhältnis zu der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer stehen, d h mit ihr oder mit ihm verlobt oder verheiratet sind oder verheiratet waren, in gerader Linie verwandt (dies trifft zu bei Ihren Eltern. Kindern, Großeltern Enkeln. Urgroßeltern, Urenkeln) öde» durch Annahme an Kindestatt verbunden sind oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt (dies trifft zu bei Ihren Geschwistern, Nichten, Neffen, Tanten und Onkeln) oder bis zum zweiten Grad verschwägert (dies trifft zu bei den Eltern Großeltern, Urgroßeltem, Kindern, Enkeln und Urenkeln Ihres Ehepartners sowie bei Ihren Schwägern und Schwägerinnen) sind oder waren Außerdem können Sie die Auskunft verweigern, wenn diese Sie der Gefahr aussetzen wurde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 Abs. 1 Strafprozessordnung) Sollten Sie der Bitte um Benennung der Fahrzeugführer oder des Fahrzeugführers nicht entsprechen, obwohl Sie kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, müssen Sie damit rechnen, richterlich vernommen zu werden. Falls nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat, kann der Halterin oder der Halter des Kraftfahrzeugs gemäß § 31 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnunq die Fühlung eines Fahrtenbuches auferlegt werden
Ich versichere, daß die Angaben der Wahrheit entsprechen. die umseltig genannte Behörde ,den. Unterschrift
3.1 Lösungshinweis: Der zweifelhafte Zeugenfragebogen3.2 Der Zeugenfragenbogen enthält 12 Fehler, einige sind ungeschickte Formulierungen, einige schwerwiegender Art.
Es muss der Inhalt der verletzten Vorschrift
(z.B. falsch geparkt, (verboten) zu schnell gefahren, Rotlicht missachtet usw.)
angegeben werden. Wie soll der Zeuge beispielsweise entscheiden, ob ihm ein
Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, wenn er nicht weiß, welche
konkrete Bußtat(en) begangen worden sein sollen. Das Problem wird noch größter,
weil das Zeugenformular offenbar für den ruhenden und für die fließenden Verkehr
verwendet wird (siehe letzter Absatz: „Soweit es sich um einen Halte – oder
Parkverstoß ....“). Dasselbe gilt auch für die fehlende Angabe des Tatortes. Das
sind Gegenstände der Untersuchung.
Nun könnte man sagen, die Mängel im Formular seien, nicht sonderlich gravierend. Sie hindern insbesondere letztlich nicht das erstrebte Ermittlungsergebnis. Erfüllt der Zeuge seine Verpflichtung nicht, dann kann – und muss grundsätzlich auch – die Bußgeldstelle, den Zeugen entweder selbst an Amtstelle vernehmen oder durch ihren Außendienst oder durch die Polizei vernehmen lassen. Ein schriftlicher Zeugenfragebogen könnte folgendermaßen aussehen:Schriftliche ZeugenaussageHerrn/Frau Zeuge(in) In dem Bußgeldverfahren gegen Frau Vera Schwarz [gegen Unbekannt] wegen [Tatbezeichnung] kommen Sie nach dem bisherigen Ermittlungsstand als Zeuge(in) in Betracht. Um Ihnen das Erscheinen als Zeuge im Dienstgebäude der Verwaltungsbehörde zu ersparen, bitte ich Sie bis zum ............................ die nachstehenden Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (falls der Platz nicht ausreichen sollte, bitte ich Sie, das beigefügte Blatt zu benutzen). Sie sind rechtlich verpflichtet auszusagen (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a Abs. 1 StPO) Ausnahme: · Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht (= Sie können jede Aussage verweigern) nach § 52 ff StPO (Sie sind mit dem Betroffenen verwandt, verheiratet oder verlobt) oder · ein Auskunftsverweigerungsrecht (Sie können nur die Auskunft auf bestimmte Fragen verweigern, mit deren wahrheitsgemäßen Beantwortung Sie sich selbst einer Bußtat oder Straftat bezichtigen würden oder eine der in § 52 StPO genannten Person) nach § 55 ff StPO zustehen sollte. Ihr Aussageverweigerungsrecht muss auf Verlangen glaubhaft gemacht werden (§ 56 StPO). · Ich muß Sie ebenfalls darauf hinweisen, daß es nach § 164 StGB strafbar ist, einen anderen absichtlich wider besseren Wissens einer Straf – oder Bußtat zu bezichtigen. Es ist zweckmäßig, und vom Gesetz (§ 69 Abs. 1 StPO) auch so vorgesehen, daß Sie im Zusammenhang berichten, was Ihnen von der Sache bekannt ist. Folgende Fragen sollten insbesondere beantwortet werden.
Oder bei Verkehrs – Ordnungswidrigkeiten: Es ist zweckmäßig, und vom Gesetz (§ 69 Abs. 1 StPO) auch so vorgesehen, daß Sie im Zusammenhang berichten, was Ihnen von der Sache bekannt ist. Folgende Fragen sollten insbesondere beantwortet werden: Wer kommt als Fahrer des oben genannten Fahrzeuges als Täter in Betracht? *** Falls Sie Ihre schriftliche Zeugenaussage nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Weise machen sollten, muß sich Sie an meiner Dienststelle als Zeuge vernehmen. Für diesen Fall darf ich Sie schon jetzt auf folgendes hinweisen: Sie sind rechtlich verpflichtet, zur Vernehmung zu erscheinen (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a Abs. 1 StPO), und zwar auch dann, wenn Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht haben sollten. Nach § 48 StPO muß ich Sie auf die gesetzlichen Folgen ihres unentschuldigten Nichterscheinens hinweisen: Ø Sollten sie ohne ausreichende Entschuldigung ausbleiben, kann ich Ihre polizeiliche Vorführung beim zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht in .... beantragen, Ø ebenso Ihre richterliche Vernehmung, Ø ferner müßte ich Ihnen die ggf. durch Ihre Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen (§ 51 StPO), Ø ich müßte Ihnen auch ein Ordnungsgeld, das bis zu 1000.- DM betragen kann, auferlegen. Sie erhalten nach § 71 StPO eine Zeugenentschädigung, die sich nach dem Justizvergütungs- und – entschädigungsgesetz (JVEG ) richtet, insbesondere erhalten sie erstattet: Ihre Reisekosten, Ihren Verdienstausfall. Sie können nach § 14 Abs. 1 JVEG einen Kostenvorschuß verlangen, wenn Sie mittellos sind oder die Vorlage von der Reisekosten pp. für Sie nicht zumutbar sind. Den Antrag können Sie bei der oben bezeichneten Verwaltungsbehörde stellen. Falls der Zeuge seine Zeugenpflicht nicht erfüllt, könnte die Zeugenvorladung folgendermaßen aussehen: Zeugenladung und schriftliche ZeugenvernehmungMuster-Zeugenladung Sehr geehrte ........... Sie kommen als Zeuge in dem bußrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen..... in Betracht und sollen als Zeuge vernommen werden. Sie werden daher auf den ..., ... Uhr zur Verwaltungsbehörde (... straße, Zimmer‑Nr. ... geladen. Sie sind rechtlich verpflichtet, bei der oben genannten Verwaltungsbehörde zur Vernehmung zu erscheinen (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a Abs. 1 StPO), und zwar auch dann, wenn Sie Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 ff StPO oder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 ff StPO zustehen sollte. Nach § 48 StPO muß ich Sie auf die gesetzlichen Folgen ihres unentschuldigten Nichterscheinens hinweisen: 1. Sollten sie ohne ausreichende Entschuldigung ausbleiben, kann ich Ihre polizeiliche Vorführung beim zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht in .... beantragen, 2. ebenso Ihre richterliche Vernehmung, 3. ferner müßte ich Ihnen die ggf. durch Ihre Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen (§ 51 StPO), 4. ich müßte Ihnen auch ein Ordnungsgeld, das bis zu 1000.- DM betragen kann, auferlegen. 5. Sie erhalten nach § 71 StPO eine Zeugenentschädigung, die sich nach dem Zeugenentschädigungsgesetz (JVEG ) richtet, insbesondere erhalten sie erstattet: Ihre Reisekosten, Ihren Verdienstausfall. Sie können nach § 14 Abs. 1 JVEG einen Kostenvorschuß verlangen, wenn Sie mittellos sind oder die Vorlage von der Reisekosten pp. für Sie nicht zumutbar sind. Den Antrag können Sie bei der oben bezeichneten Verwaltungsbehörde stellen.
3.3
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Beispiel: Die Polizei trifft ein 12jähriges Mädchen nachts gegen 1.20 Uhr allein der Stadtmitte an. Sie fragen, weshalb das Mädchen nicht zu Hause sei. Sie antwortet, daß ihr Vater sie geschlagenen habe. Auf weitere Nachfrage erklärte das Mädchen, ihr Vater habe sie sexuell belästigt: Verwertungsverbot nach § 252 StPO, da die Äußerungen in einem Verfahren gemacht wurden. Anders wäre es gewesen, wenn das Mädchen von sich aus - aus freien Stücken - auf die Polizei zugegangen wäre und hätte die belastenden Aussage gegen ihren Vater gemacht (Fall des BGHSt 29, 30 f) |
Ein Mädchen machte gegenüber zwei Privatpersonen belastenden Aussagen gegen ihren Vater. In der gerichtlichen Hauptverhandlung verweigert das Mädchen die Aussage nach §§ 252, 52 StPO. Die Aussagen der beiden „Zeugen vom Hörensagen“ können als Zeugen gehört werden (Fall des BGHSt 1, 373 f): kein Verwertungsverbot. |
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Beispiel: Auf einem Feld stehen Strohballen in Brand. Zwei Beamte des zuständigen Ordnungsamts treffen unmittelbar am „Tatort“ einen Mann und eine Frau an. Die beiden Beamten fragen die beiden Personen, ob sie wüßten, wer das Feuer gelegt habe. Die beiden antworten: Es war unser Sohn. In der gerichtlichen Hauptverhandlung verweigern die Eltern die Aussage nach §§ 252, 52 StPO. Da weitere Beweismittel vom Ordnungsamt in Hinblick auf die Aussagen der Eltern unterblieben sind, spricht der Richter den Sohn frei. Zu recht? Lösungshinweis: Die Aussage der Eltern kann nicht verwertet werden, sie haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO mit der Rechtsfolge des § 252 StPO Gebrauch gemacht. Die beiden Beamten konnten als Zeugen nicht gehört werden, da die Äußerungen der Eltern, ihr Sohn habe das Feuer gelegt, in einem straf - oder bußrechtlichen [15]Verfahren gemacht wurden. Dabei spielt es keine Rolle, daß die beiden Beamten die Eltern zu recht weder als Betroffene noch als Zeugen betrachtet haben. Anders läge der Fall nur, wenn die Eltern von sich aus auf die beiden Beamten zugegangen wären und hätten ihnen erklärt, daß ihr Sohn die Strohballen in Brand gesteckt habe. |
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Was halten Sie von der nachstehenden Vernehmung?
Die Vernehmung wird gedolmetscht durch
Frau R. K . Steglitzerstr. 23a in H.
Der Beschuldigte wurde durch Frau K gemäß dem vorstehenden Formblatt rechtsbelehrt. Es wurde ihm eröffnet, daß er des illegalen Handels mit Heroin verdächtigt wird. Nach seiner Belehrung äußerte er, daß er sich zur Sache bei der Polizei äußern will.
Frage: Herr Buzi, ich teilte Ihnen mit, daß Sie des illegalen Handels mit Heroin verdächtigt werden. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich hatte in meinem Leben noch nie Heroin in meinen Händen und ich hatte auch mit Rauschgift nichts zu tun.
Frage: Haben Sie denn eine Ahnung, wieso überhaupt sie dessen verdächtigt werden?
Antwort: Nein, ich weiß von nichts und ich ahne auch von nichts.
Frage: Also gehe ich davon aus, daß Sie auch noch nie irgendwelche Drogen konsumiert haben?
Antwort: Nein, überhaupt noch nicht.
Frage‑ Ich habe aber hier in der Akte eine recht genaue Schilderung einer Person, die behauptet, daß Sie nicht nur Heroinlieferant gewesen seien bzw. eventl. auch noch sind, sondern auch, daß er von Ihnen persönlich Heroin erhielt. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich hatte noch nie Heroin in der Hand. Ich‑weiß noch nicht einmal, wie Heroin aussieht.
Frage: Kennen Sie denn Personen in Ihrem Bekanntenkreis, die mit Drogen zu tun haben?
Antwort: Nein!
Frage: Sie hielten sich auch noch nie in Drogenkreisen auf?
Antwort: Nein. Also zumindestens weiß ich nichts davon, wenn jemand in meinem Bekanntenkreis Drogen nehmen sollte.
Frage: Hatten Sie einmal jemandem erzählt, daß Ihr Vater drei Kilogramm Heroin von Polen nach Deutschland brachte?
Antwort: Auf so eine Frage muß ich lachen!
Frage: Kennen Sie jemanden, mit dem sie verfeindet sind, Krach haben usw., der Sie vielleicht nur bei der Polizei in die Pfanne hauen will?
Antwort: Ich glaube nicht ‑ zumindestens wüßte ich das nicht.
Frage: Sie hatten also zu Ihren Freunden und Bekannten immer ein gutes Verhältnis nichts, das einen solchen Vorwurf bei der Polizei rechtfertigen würde?
Antwort: Ich wüßte keinen. Nein! Von Rauschgift hatte ich immer nur im Fernsehen gehört.
Frage. Haben Sie hier viele Freunde und Bekannte?
Antwort:Nein. Nur in der Schulzeit!
Frage: Bis wann gingen Sie denn hier zur Schule?
Antwort: Ich besuchte bis zur achten Klasse die Hauptschule in Ho-Stadt. Den Hauptschulabschluß habe ich nicht. Ich ging bis 1991 in diese Schule.
Frage: Haben Sie noch Kontakt zu Freunden aus Ihrer Schulzeit?
Antwort Ja!
Frage: Wieviel Freunde haben Sie denn?
Antwort Wieviel Freunde hat denn ein Mensch? Ich weiß nicht!
Frage: Kennen Sie einen A n d r e a s ?
Antwort: Einen Deutschen oder Polen?
Antwort Vernehmungsbea.: Es müßte ein Deutscher sein!
Antwort des Besch..: Vielleicht kenne ich einen ‑ aber mir fällt niemand ein.
Frage: Der Andreas ist Deutscher und stammt aus Frankfurt. Er hatte ein City‑Mobil‑Ruf‑Gerät.Hilft Ihnen das weiter?
Antwort:Nein, das sagt mir nichts!
Frage: Waren Sie schon in Saarbrücken?
Antwort: Ja, meine Eltern haben dort Bekannte.
Frage: Kennen Sie einen Thomas?
Antwort: Nein.
Frage: Kennen Sie einen Thomas Lupus?
Antwort: Ich kenne bzw. ich kannte einen Thomas Galli. Ich weiß nicht genau, ob die Schreibweise des Nachnamens so richtig ist. Ich hatte ca. zwei Monate im vergangenen Herbst ---- nein: ich glaube es war von Ende April bis Ende Juni - ich weiß nicht genau - -- bei ihm in seiner Wohnung gelebt. Er wohnt ein Zweibrücken. Ich glaube, daß die Straße am Rechacker hieß. Es war die Hausnummer 5
Ich hatte ihn tot im Bett aufgefunden, als ich von der Disco kam. Ich wohnte ja bei ihm. Die Polizei hatte mir gesagt, daß er zuviel Bier mit Cola getrunken hätte.
Frage: Wie alt war denn der?
Antwort: 29 oder 30 Jahre alt.
Frage: Warum wohnten Sie denn bei dem Thomas Gallin?
Antwort: Nur so! Er hatte ein Blumengeschäft und ich hatte ihm bei der Arbeit geholfen. So habe ich mir etwas verdient.
Frage: Wo hatten Sie den Gallin kennengelernt?
Antwort: In einer Disco in Saarlouis.
Anmerkung des Vernehmungsbeamten:
Dem Beschuldigten wird das Lichtbild Nr. KK‑St. (0000000 1) vorgelegt:
Frage: Kennen Sie diese Person?
Antwort:Nein, den kenne ich nicht!
Darius B.: Kann ich das Bild nocheinmal sehen?
Vermerk des Vern.Beamten.: Bild wird nochmals vorgelegt!
Antwort: Noch nie gesehen!
Frage: Das ist der Thomas Lupus, nach dem ich sie vorhin gefragt hatte. Ist das immer noch kein Begriff für Sie?
Antwort: Nein. überhaupt nicht!
Frage: Dann frage ich mich, wieso der Ihren Namen kenne Ihre Telefonnummer hatte und sagte, daß er 10 G Heroin von Ihnen erhielt. Wie erklären Sie sich denn das.
Antwort: Ich hatte noch nie etwas mit Drogen zu tun. Wirklich. Ich hatte den Mann auf dem Bild nicht gleich, erkannt ‑ es sieht auf dem Bild etwas anders aus. Ich habe den Mann nur einmal getroffen. Er sah so aus wie ein Obdachloser.
(Was halten Sie von der nachstehenden Vernehmung? Vergleichen Sie sie mit der Vernehmung Ziff. 3.5)
Vern.‑Bea.: Herr Buzi, bis hierhin glaube ich Ihnen kein Wort. Ich habe überhaupt keinen Grund zu glauben, daß die Aussage des Thomas Lupus nicht der Wahrheit entsprechen sollte. Ich belehre Sie jetzt noch über den § 31 BTMG:
Es folgt die bekannte Belehrung nach § 31 BtMG
Anmerkung des Vernehmungsbeamten:
Nach der Belehrung über § 31 BtMG erklärt der Beschuldigte, daß er nun wahrheitsgemäß aussagen möchte. Er schildert dann anschließend flüssig seinen Tatbeitrag. Zunächst wird auf die Protokollierung verzichtet, um den Beschuldigten ausreden zu lassen und um ihn nicht zu unterbrechen. Nach. dieser ca. 10 minütigen Schilderung wünscht der Beschuldigte, daß er sich Zigaretten kaufen darf. Zu diesem Zweck wird die Vernehmung unterbrochen. Zusammen mit dem Beschuldigten gehe ich Zigaretten kaufen. Anschließend wird aufgrund seiner Aussage fernmündlich Kontakt aufgenommen mit der Kriminalpolizei Zweibrücken, um höhere Erkenntnisse bzgl. des Todesfalles Gallin zu gelangen, daß gfls. noch in diesem Zusammenhang bestehende Unklarheiten in der Vernehmung abgeklärt werden können. Diese Vernehmungsunterbrechung dauert ca. 30 Minuten. Es ist jetzt 11.20 Uhr. An dieser Stelle wird mit der Protokollierung der vorab schon gemachten Aussage begonnen. Der Beschuldigte wird gebeten, die Schilderung zum Mitschreiben zu wiederholen.
Herr B. gibt nun an:
Ich hatte den Thomas Galliin der Diskothek "Bellamy" in Saarlouis kennengelernt. Das war noch vor meinem Geburtstag gewesen; ich meine, daß ich ihn im April 1992 dort kennenlernte. Wir kamen ins Gespräch, weil bei dem Gallieine Frau saß und ich mit der Frau tanzen wollte. Jedenfalls kamen wir ins Gespräch. Damals tauschten wir die Telefonnummern aus und wir trafen uns dann nochmals ca. eine Woche später, wo wir ins "Village" in Ho-Stadt gingen. Es entwickelte sich zwischen uns eine Freundschaft.
Nach meinem Geburtstag zog ich dann in die Wohnung des Galli, das müßte so Mitte Mai 92 gewesen sein. Grund war der, daß der T h o m a s in einem kleinen Dorf bei Zweibrücken ein Blumengeschäft hatte. Dieser Ort hieß Mörsbach oder so ähnlich. Er bot mir an, daß ich in seinem Geschäft arbeiten könnte. Da ich ja nicht mehr zur Hauptschule ging und auch keine Arbeit hatte, nahm ich dieses Angebot an, um halt Geld zu verdienen. Ich sagte ihm damals, daß ich mir deswegen in Zweibrücken eine Wohnung suchen würde. Er meinte, daß dies nicht notwendig sei, weil ich ja bei ihm wohnen konnte . T h o m a s hat in der Straße ‑ Am Rechacker 5 ‑ in Zweibrücken ein Haus gemietet. Im oberen Stock waren zwei Zimmer und Bad, die er mir zur Verfügung stellte. T h o m a s hatte seine Wohnung im Erdgeschoß. Ich half ihm dann auch im Geschäft aus. Einige Tage, nachdem ich bei ihm eingezogen war, sagte er mir durch die Blume, daß er homosexuell sei und ich ihm gefallen würde; ich sollte sein Freund werden. Ich sagte ihm, daß ich keinen Sex mit ihm haben möchte; er solle dies bitte akzeptieren. Ansonsten würde ich wieder ausziehen. Dies akzeptierte er dann auch. Noch im Mai erzählte der T h o m a s mir dann, daß sein Geschäft schlecht laufen würde;er befürchtete, sein Geschäft schließen zu müssen, wenn er nicht schnell an Geld herankäme. Ich muß hier einfügen, daß schon vor diesem Gespräch T h o m a s zwei‑ oder dreimal Besuch hatte von dem Andreas Schwarz, der, wie ich später erfuhr, auch in Zweibrücken wohnte. Ich war einmal in der Wohnung des Schwarz , ich kann diese Wohnung auch zeigen, weiß den Straßennamen aber nicht. T h om a s hatte mir erzählt, daß dieser Schwarz Heroin spritzen würde. Nach wieder einer Woche, das müßte noch im Mai oder Anfang Juni gewesen sein, sagte mir derT h o m a s , daß er nach Holland, und zwar nach Amsterdam fahren würde. Er wollte mich zu dieser Fahrt mitnehmen; als Grund gab er einen Kurzurlaub an. Ich willigte aber in diese Fahrt nicht ein, weil ich dazu keine Lust hatte. Er sagte mir dann, daß, wenn ich nicht mitfahren würde, er auf diese Fahrt den Andreas Schwarz mitnehmen würde. Jetzt sagte er auch, daß er mit dem A n d r e a s zusammen dort Geschäfte machen würde und wenn sie zurückkämen kämen, ich ein Geschenk erhielte. Ich fragte nach, welches Geschenk er mitbringen würde und er sagte mir, daß er für mich Haschisch und Gras mitbringen würde. Ich sagte: O.K ‑ Gut! Zu diesem Zeitpunkt wußte ich aber von Heroin noch gar nichts. T h o m a s und A n d r e a s fuhren dann auch für drei Tage nach Holland. Das war dann im Juni 92. Bei der Autovermietung Hertz in Zweibrücken mieteten sie sich für diese Fahrt noch ein Auto an, und zwar einen dkl.‑blauen Honda Accord. Ich glaube, daß diese Fahrt von ihnen am Wochenende gemacht wurde; ich bin mir aber nicht mehr sicher. Ich kann mich noch erinnern, daß ich an dem Tag, wo A n d r e a s von Holland zurückkam, ich bis 12.00 Uhr mittags im Blumengeschäft gearbeitet hatte. Ich bin dann in die Wohnung zurückgefahren und hatte dabei den A n d r e a s getroffen, also unmittelbar nach der Holland‑Fahrt.
Frage: Hatten Sie den T h o m a s getroffen oder den A n d r e a s ?
Nein, ich hatte den A n d r e a s in der Wohnung des T h o m a s getroffen. T h o m a s arbeitete ja in seinem Blumenladen. Ich meine, daß die beiden Sonntags zurückgekommen waren. Ich war in der Disco, als sie nach Hause gekommen waren. Deshalb war ich da nicht unmittelbar dabei. Jedenfalls traf ich den A n d r e a s in der Wohnung des T h o m a s Er saß im Wohnzimmer des T h o m a s und er hatte vor sich auf dem Tisch eine kleine Menge Haschisch und Gras liegen. Wie Haschisch aussieht, hatte ich zu dem Zeitpunkt gewußt. Dann lag auf dem Tisch noch eine kleine Glasplatte und auf Glasplatte lag ein bißchen von einem weißen Pulver; was das allerdings war, weiß ich heute noch nicht. Dann lag auf dem Tisch noch ein durchsichtiger Nylonbeutel, in dem sich Heroin befand; es war von bräunlicher Farbe. Zu dem Zeitpunkt wußte ich aber noch nicht, daß es sich dabei um Heroin handelte; das erfuhr ich erst später. Als ich damals in die Wohnung zurückkam, sagte mir der A n d r e a s, daß er ca. 11.000,‑‑ DM in Holland ausgegeben habe. Ich wußte zwar nicht, daß es sich um Heroin handelte, mir war aber klar, daß es sich um Drogen handelte. T h o m a s hatte mir noch erzählt, daß, als sie beide in Holland waren, er mit dem A n d r e a s überhaupt nicht reden konnte, weil der ständig zu war, sich also gespritzt hatte. Ich hatte mit dem A n d r e a s weiter nichts geredet, als die Drogen auf dem Tisch lagen. Ich bin dann hoch in mein Zimmer, hatte mich angezogen und bin nach Ho-Stadt in die Stadt gegangen. Ich wußte also auch nicht, was mit den Drogen, die auf dem Tisch lagen, passierte. Als ich das ................
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Fortsetzung des Protokollseite 12 bis 18, Blatt 64 – 18 in der Originalakte |
Sie sind Leiter der Bußgeldstelle. POM Argus meldet Ihnen soeben, daß die Fa. Bau-Maier GmbH eine LKW-Ladung Bauschutt in eine abgelegene Kiesgrube gekippt habe. Wegen eines Sondereinsatzes hätten er und sein Kollege die Sache nicht weiter verfolgen können, sondern lediglich die Personalien des Fahrers F (Arbeitnehmer der Fa. Bau - Maier GmbH) und das Autokennzeichen festgehalten. Sie hätte F auch nicht wegen des Schuttabladens zur Rede gestellt, sondern nach einer routinemäßigen Fahrzeugkontrolle F weiterfahren lassen.
Was werden Sie veranlassen? Ihre Behörde wäre sachlich und örtlich für derartige Zuwiderhandlungen zuständig.
1. Eine Genehmigung, in der Kiesgrube Bauschutt zu lagern, ist nicht erteilt worden, würde von der zuständigen Behörde auch nicht erteilt.
2. Maier ist der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH.
3. E hat von M für seine "Dienste" 54.000 DM für 1998 bis 31.7.1999 erhalten.
4. Der LKW, mit dem Bauschutt transportiert worden war, war bis auf 10.000 DM bezahlt. Der Zeitwert des LKWs beträgt: 90.000 DM.
5. Maier hat seinem Fahrer F für jede der 20 Fahrten seit 1998 insgesamt 2 000 DM gezahlt.
6. Maier hat jeweils aus der Firmenkasse den Betrag entnommen, der der Gebühr und den sonstigen Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung entsprochen hätte. Er hat dafür die notwendigen Kassenausgangsbelege selbst erstellt und sie verbuchen lassen. Das entnommene Geld hat er auf dem privaten Konto Nr. "n" der Sparkasse in S., über das nur er die Verfügungsbefugnis hatte, eingezahlt. Der gesamte Betrag in Höhe von 108.000 DM ist noch vorhanden.
8. Die Buchhalterin B hatte vermutet, daß Maier den Bauschutt nicht ordentlich entsorgte. Ihr fiel nämlich auf, daß außer den Kassenbelegen keinerlei andere Unterlagen angefallen sind.
Sie betreiben ein großes Bauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Um Kosten zu sparen, lassen Sie anfallenden Bauschutt in eine nahegelegene Kiesgrube des Eigentümer E fahren und dort durch den vertrauenswürdigen Fahrer F abladen .
Für das Jahr 1998 bis 31.7.1999 haben Sie E nach und nach 5.000 DM gezahlt. Sie selbst haben Ausgaben von 125.000 DM eingespart.
Heute haben Sie von ihrem Fahrer gehört, daß er von der Polizei beim Abkippen von Bauschutt gesehen worden sind.
Sie beschließen weiterzumachen. Falls Sie "verhört" werden sollten, wollen Sie die Aussage verweigern.
Sie fürchten um Ihren Arbeitsplatz, wenn Sie ihr Wissen den Ermittlungsbehörden offenbart. Sie möchte daher keine Aussage machten. Es wäre Ihnen ein Leichtes, die von Herrn Maier selbst erstellten (falschen) Ausgabenbelege aus der Belegablage herauszufinden. Sie haben vermutet, daß Maier den Bauschutt nicht ordentlich entsorgte. Ihnen fiel nämlich schon seit langer Zeit auf, daß außer den Kassenbelegen keinerlei andere Unterlagen angefallen sind.
Sie sind mit Maier "lose" befreundet, beide sind Anhänger des FC Ball-Rund. Maier und Sie kamen überein, den Bauschutt in der stillgelegten Kiesgrube zu verfüllen. Die ersparten 48 DM pro cbm sollten aufgeteilt werden: 1 Drittel sollte Sie bekommen, die restlichen 2 Drittel sollte Maier verbleiben (= 32 DM für Maier, 16 DM für E.). Insgesamt wurden von Januar 1998 bis heute 3375 cbm in der Kiesgrube "vergraben". Das ergibt einen Gesamtbetrag von 162.000 DM.
Sie sind ein mißtrauischer Mann. Daher haben Sie sich die Vereinbarung von Maier unterschreiben lassen. Diesen Vertrag und die Überweisungsträger der Bank des Maier haben Sie in Ihrem Schreibtisch in einem verschließbaren Fach aufbewahrt.
Die Kiesgrube steht im Eigentum Ihrer Ehefrau. Sie war an der Vereinbarung zwischen ihrem Ehemann E und dem Maier nicht beteiligt. Bei einer Besichtigung der Kiesgrube im Sommer 1998 hat ihr der Ehemann von der Vereinbarung mit Maier erzählt. Frau E war über die Nebeneinnahmen erfreut.
Die erzielten Einnahmen von 54.000 DM wollen Sie vor der Steuer verheimlichen. Frau E war vor ihrer Ehe auf der Bußgeldstelle in S. als Sachbearbeiterin tätig.
Sie sind grundsätzlich aussagebereit. Sie fürchten jedoch um Ihren Arbeitsplatz. Sie hatten sich anfänglich geweigert, den Bauschutt in der Kiesgrube abzuladen. Als Maier Ihnen jedoch mit Entlassung drohte und Ihnen überdies die "Sonderprämie" anbot, erklärte Sie sich schließlich damit einverstanden.
Manfred Knapp (K) ist diplomierter Lebensmitteltechnologe. Er leitet das Labor der Backwarenfabrik BAK GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer Back (B) ist, in S. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Überwachung der von B hergestellten Erzeugnisse in lebensmitteltechnischer und lebensmittelrechtlicher Hinsicht.
Am 12.12.03 wurde von dem zuständigen Beamten des Wirtschaftskontrolldienst in S, Scharf (S), beim Backwarengroßhändler Häfele (H) in S ein Christstollen der Fa. B als Probe entnommen. Der Christstollen trug ein großflächiges Etikett mit der in großen Druckbuchstaben gehaltene Bezeichnung „Das Beste“ und dem darunter gesetzten kleingedruckten Zusatz „Christstollen aus B`s Stollen-Sortiment“.
Die Untersuchung des Stollens im Chemischen Untersuchungsamt in S ergab,
daß der Stollen ohne Butter hergestellt worden war,
daß auf 150 Teile Mehl 30 Teile Seetierfett (ohne Walöl) und 20 Teile Tafelmargarine kamen.
Die zuständige Ahndungsbehörde holte ein Gutachten des Sachverständigen Oberchemierat Sorgsam ein. Dieser stellte fest, daß bei „schweren, d.h. höherwertigen Christstollen etwa zur Hälfte Butter erwartet werde“. Der diplomierte Lebensmitteltechnologe Knapp von der Fa. B meinte demgegenüber, die „Richtlinien für Feine Backwaren“ des „Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. (= BLL)“ stellten keine derartige Mindestanforderung an einen „schweren, höherwertigen Christstollen“.
Hat Knapp eine Ordnungswidrigkeit begangen? Unterstellen Sie, daß die von K erwähnten BLL tatsächlich keine Mindestanforderungen hinsichtlich der Zutaten zu Christstollen enthält.
Sie sind Leiter der örtlich und sachlich zuständigen Bußgeldstelle. Was würden Sie tun? (Anmerkung: Auf die Frage eines möglichen Betruges ist nicht einzugehen).
Entscheidungsverzeichnis:
BGHSt 12, 347;
OLG Koblenz LRE 10, 139
OLG Koblenz ZLR 1982, 395 und
OLG Köln LRE 2, 224
(Aufgrund welcher Vorschriften, was hätten Sie veranlassen können, wenn K ihre Vorladung nicht befolgt hätte? Was hätten Sie tun können, wenn K zwar erschienen, aber grundlos die Aussage verweigert hätte?)
„Ich arbeite erst seit drei Monaten bei der Fa. BAK. Ich wurde von meinem Chef, dem Herrn Back, in meinen Arbeitsbereich eingewiesen. Meinen Vorgänger habe ich nicht mehr kennengelernt, er ist verstorben. Ich wurde von meinem Chef angewiesen, nichts zu verändern, sondern Rezeptur und Verpakung so zu lassen, wie sie waren. Die Zutaten, wie sie in dem Gutachten aufgeführt sind, entsprechen der Rezeptur, die von der Fa. BAK seit etwa 2 ½ Jahren verwendet wurde. Ich habe geglaubt, was bisher gut lief, wird schon richtig sein. Außerdem ist mein Chef dafür bekannt, daß er Leute rücksichtslos entläßt, wenn ihm jemand zu widersprechen wagt.
Herr Back wird als Zeuge vorgeladen. Er erscheint nicht. Würden Sie es für richtig halten, wenn gegen Back ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 DM verhängt werden würde?
Vor dem Ermittlungsrichter erklärt Back, nachdem er vom Richter ordnungsgemäß belehrt worden ist:
„Ich bin Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der BAK GmbH. Ich bin erschüttert, was da in meinem Unternehmen vorgegangen ist. Da müssen sich der Knapp und einige andere eine „goldene Nase“ verdient haben. Es ist für mich selbstverständlich, daß mein bester Stollen mit Butter hergestellt wird. Die Manipulationen können aber erst seit 3 oder 4 Monaten erfolgt sein, denn vorher habe ich stets dafür gesorgt und auch überwacht, daß Butter in die Christstollen gemengt wird. In der letzten Zeit habe ich aber für die laufende Produktion weniger Zeit aufbringen können, denn ich plane neue Produkte auf den Markt zu bringen und den Absatz auch allgemein auszuweiten. Mehr kann ich im Augenblick dazu nicht sagen. Ich muß mich erst im Betrieb kundig machen“.
Die Vernehmung erfolgte in Anwesenheit des Sachbearbeiters Fahrenheit (F) des Ordnungsamtes, den Sie mit der weiteren Bearbeitung des Falles betraut haben.
Nach kurzer Beratung mit dem Richter stellt F Antrag auf Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses. Darin dem OWiAmt erlaubt, die Geschäfträume der Back-GmbH und die Privatwohnung des Back zu durchsuchen, vorgefundene Beweismittel zu beschlagnahmen. Die Durchsuchung wurde wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 2b LFBG angeordnet.
Da es schon spät ist, will F erst am folgenden Tag den Beschluß ausführen.
Kurz nachdem F sein Dienstzimmer betreten hatte, um die Durchsuchung zu planen, erscheint die von Back getrennt lebende Ehefrau Traudel Back. Noch bevor F etwas sagen kann, „sprudelt“ es aus Frau Back heraus:
„Sie haben sich von meinem Mann „reinlegen“ lassen. Der hat schon seit 3 Jahren seinen Christstollen „Das Beste“ ohne Butter gemacht. Das Geld, das er auf diese Weise eingespart hat, gab er seiner Geliebten, der Frau Mildred Liebsam. Die hat dafür Schmuck, Wertpapiere und eine Eigentumswohnung gekauft. Alles auf ihren Namen“.
Nachdem Frau Back von F in ihrem Redefluß gebremst worden war (war die „Bremsung“ rechtlich geboten?), belehrte sie F ordnungsgemäß. Frau Back erklärt darauf weiter, daß ihrem Mann schon seit mindestens 2 ½ Jahren klar war, daß in seine Christstollen Butter rein müsse. Sie habe einmal zugehört, als er sich darüber auf einer Party mit dem früheren Leiter des Ordnungsamtes Schwaig unterhalten habe. Dieser habe ihm von einigen Gerichtsentscheidungen erzählt, die für Stollen der von Back hergestellten Art verlangten, daß dazu Butter verwendet werden müsse. Back meinte darauf, daß er garnicht daran denke, Butter zu verarbeiten, schließlich müsse der „Schornstein irgendwie rauchen“. Schwaig habe ihren Mann noch gewarnt, daß das „Ärger geben kann, wenn es rauskommt“.
Zwei Wochen später habe sie dann Schwaig in seinem Büro aufgesucht und ihn aufgefordert, ihrem Mann „das Handwerk zu legen“. Sie sei damals wütend auf ihren Mann gewesen, weil sie einen Tag zuvor seine Liebesbeziehungen zu Frau Liebsam entdeckt habe. Amtsleiter Schwaig habe gemeint, er werde sich um die Sache kümmern. Sie habe aber nie mehr etwas davon gehört. Den Eindruck habe sie aber schon gehabt, daß zwischen beiden Einverständnis nach dem Motto geherrscht habe: Eine Hand wäscht die andere. Beweise dafür habe sie aber nicht. Ihr sei es dann auch egal gewesen, was aus der Sache werde. Denn sie habe sich wenige Tage später von ihrem Mann getrennt. Das sei ihr um so leichter gefallen, als er ihr 10.000 DM im Monat an Unterhalt versprochen habe. Sein Versprechen habe er auch bis zu der Sache jetzt mit dem Christstollen eingehalten. Seither zahle er keinen Pfennig mehr. Dies sei auch einer der Gründe, warum sie heute hier gegen ihrem Mann aussage. Es sei aber die Wahrheit, was sie heute gesagt habe.
F stellt nach der abgeschlossener Vernehmung der Frau Back die „Mannschaft“ für die am nächsten Tag vorgesehene Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume des Back zusammen. Seinen Kollegen Maier bittet er, am nächsten Morgen sofort mit Frau Back zum Ermittlungsrichter zu gehen, um sie vernehmen zu lassen. Kollege Maier gelingt es, die richterliche Vernehmung gegen 8.30 Uhr auch durchführen zu lassen. Frau Back bestätigt ihre Aussage, die sie bei F gemacht hatte. Mit dem richterlichen Vernehmungsprotokoll eilt Maier dann zu der bereits angelaufenen Durchsuchung.
Bei der Durchsuchung werden Unterlagen gefunden, die die Aussagen des Zeugen Knapp und die der Ehefrau über den Christstollen bestätigen.
Bei der Durchsuchung findet F im Schlafzimmer des Back 25 Schreiben, aus denen hervorgeht, daß eine Fa. Brüderle Wechsel über insgesamt 300.000 DM ausgestellt hatte, in denen die Fa. BAK GmbH jeweils als Bezogene angegeben worden war. Es fanden sich auch Anschreiben der Fa. BAK an die Fa. Brüderle, aus denen sich Wechselhingaben in „anderer Richtung“ ergaben. Nach einem Notizbuch, das bei diesen Schreiben lag, ergab sich, daß die Wechsel der Fa. Brüderle von Back an die X-Bank verkauft worden waren.
Aus der gesamten Buchführung konnte F keinerlei Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Brüderle und der Fa. BAK GmbH entnehmen. F beschlagnahmte die Schreiben und das Notizbuch trotz des Protestes des Rechtsanwalts Zack (Z), den Herr Back eingeschaltet hatte. Zack meinte, der Durchsuchungsbeschluß gäbe dazu dem F dazu kein Recht.
Ist die Durchsuchung und die Beschlagnahme korrekt durchgeführt?
F hatte von vornherein insgeheim nach Beweisen gesucht, die auf besondere Kontakte zwischen Back und Schwaig hinweisen würden. Er fand sie auch: Ein Schreiben des Schwaig an Back. Darin schwärmte Schwaig von dem ihm und seiner Familie großzügigerweise wieder überlassenen Ferienhaus in St. Tropez. Es seien wieder vier „herrliche“ Wochen gewesen.
Gegen die von F ausgesprochene Beschlagnahme des Briefes beschwerte sich Rechtsanwalt Zack. Sie sei nicht durch die richtliche Anordnung gedeckt.
Die Fa. B hat seit dem 12.10.01 derartige Christstollen verkauft. Insgesamt waren es 100.000 Stück mit einem Durchschnittspreis von 25 DM pro Stollen. Der Reingewinn betrug 10 Prozent des Umsatzes. In dem privaten Schreibtisch des Back fand F Preislisten von zwei Konkurrenzunternehmen des Back. Daraus ergab sich, daß die Preise dieser Unternehmen denen der Back`schen Christstollen entsprach. Wie F zwei Tage später feststellen konnte, verwendeten die beiden Konkurrenzunternehmen 50 Prozent Butter für ihre Christstollen.
F lud von der Back-GmbH den Prokuristen P, den Verkaufsleiter V und die Frau Liebsam zur Vernehmung vor. Alle drei erklärten telefonisch, sie würden nur vor einem Richter aussagen.
F stellte einen entsprechenden Antrag beim Ermittlungsrichter.
Drei Wochen später erscheint Herr Back mit seinem Verteidiger und bittet, die Vernehmung seiner beiden Angestellten und von seiner Bekannten Liebsam rückgängig zu machen. Er wolle ein volles Geständnis ablegen. Nicht bereit sei er allerdings, über die Wechsel und über seine Beziehungen zu Schwaig zu reden. Er sei auch geneigt, ein Bußgeld bezahlen. Er werde das Bußgeld, wenn es sich im „Rahmen halte“, auch gleich akzeptieren und bezahlen. Am liebsten wäre es ihm allerdings, wenn er eine „großzügige Spende“ an einen gemeinnützigen Verein leisten könnte.
In seinem Geständnis bestätigte B die Angaben des K und die Angaben seiner Ehefrau.
F fertigte ein Protokoll über das Geständnis das Back an. Dann bittet er Back und seinen Verteidiger, in einer Stunde wieder zu kommen. Bis dahin werde er seine Entscheidung getroffen haben.
Anmerkung:
Falls Sie zu dem Ergebnis kommen sollten, daß eine sachliche Zuständigkeit des Ordnungsamtes nicht (mehr) gegeben sein sollte, unterstellen Sie, daß die „Christstollen-Sache“ ahndungsrechtlich von anderen, möglichen Zuwiderhandlungen isoliert zu betrachten ist.
I Bußtat ja, wenn K tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorwerfbar (= schuldhaft) gem. §§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 2b LFBG die Christstollen gewerbsmäßig ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr gebracht hat, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genußwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert ist
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1 Tatbestandsmäßigkeit? |
Ja / Nein |
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1.1 Christstollen Lebensmittel i.S. § 1 LMBG |
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1.2 Ohne ausreichende Kenntlichmachung in Verkehr gebracht? |
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1.2.1 Gewerbsmäßig? |
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1.2.2 K = 48, 59 ff HGB, 611 BGB |
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1.2.2.1 K`s Aufgabenbereich Rezeptur ändern und Etikette ändern (§ 9 II S. 1 Nr. 2 OWiG) |
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1.2.2.1.1 Verkaufsleiter Aufgabe des K nicht abnehmen (berufliche Qualifikation) |
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1.2.2.2 K = Verursachen Machart und Aufmachung Christstollen |
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1.2.3 Abgabe gewerbsmäßig, da objektiv erlaubt, durch technische und kaufmännische Kenntnisse und Fähigkeiten fabriziert und verkauft und K nicht für sein oder für B`s private Bedürfnisse seines oder B`s Haushalt tätig wurde |
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2 Christstollen erheblich wertgemindert in Verkehr gebracht? |
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2.1 Erwartet Verkehrsauffassung Butter im Stollen? |
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2.1.1 Verkehrsauffassung (§ 6 I) = Verbraucher, Hersteller, Händler, Lebensmittelüberwachung und redlicher Handelsbrauch und durchschnittlicher Verbraucher (= Verbrauchererwartung) |
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2.1.2 Dagegen BLL, die aber einseitige Sicht |
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2.1.3 „Das Beste“ und Sachverständigengutachten erfordert Butteranteil |
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2.1.4 Folge: K durfte daher Christstollen nicht in dieser Weise in den Verkehr bringen: „Das Beste“ weist auf ein besonders hochwertiges und wohlschmeckendes Produkt hin, der durchschnittliche Verbraucher wird daher getäuscht. Der kleingedruckte Zusatz „Christstollen aus B`s Stollensortiment wird entweder nicht registriert oder falsch einordnet. |
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2.2 Objektive Fahrlässigkeit liegt vor: Jeder diplomierter Lebensmitteltechnologe hätte erkennen müssen, daß ein hochwertiger Christstollen einen Butteranteil enthalten muß. Bei Zweifeln hätte er nicht auf die BLL zurückgreifen dürfen, denn sie stammt bekanntermaßen aus der Lebensmittelwirtchaft |
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3 Sein Verhalten ist rechtswidrig |
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4 Vorwerfbarkeit (Schuld) |
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4.1 Persönliche Vorwerfbarkeit (Schuld): K hat aufgrund seiner vorhandenen persönlichen Fähigkeiten und subjektive Voraussehbarkeit seines Fehlverhaltens. |
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4.2 Seine Unkenntnis hinsichtlich der rechtlichen Erfordernisse des Inverkehrbringens des Christstollens ist nicht entschuldbar. Denn wer einen Beruf wie K ausübt, der ist auch verpflichtet, sich bei allen fachkundigen Stellen sich über die rechtlichen Erfordernisse zu erkundigen. K hat sich jedoch nur auf sich selbst und die BLL verlassen. Das reicht nicht aus. Daher hatte K auch das erforderlich potentielle Unrechtsbewußtsein. |
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4.3 Die Einlassung des K, er hätte mit seiner Entlassung rechnen müssen, vermag in nicht zu entschuldigen. Unterstellt man den Druck durch seinen Arbeitgeber so ist dem K dennoch sorgfaltsgemäßes Verhalten zuzumuten. Er hätte notfalls auch sine Entlassung in Kauf nehmen müssen (anders das Reichsgericht im sog. Leinenfängerfall: Unterschied zu heute: Damals herrschte große Arbeitslosigkeit und kein „soziales Netz“). |
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5 Ergebnis: K hat daher eine Bußtat nach §§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 2b LFBG begangen |
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II K könnte ferner eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 2c LFBG begangen haben. K müßte dann Lebensmittel in den Verkehr gebracht haben, die den Anschein erweckt haben, besser zu sein als sie es tatsächlich waren.
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1 Tatbestandsmäßigkeit |
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Es liegt keine „Schönung“ vor, da die Angaben auf der Verpackung der Wahrheit entsprechen. Erforderlich wären beispielsweise Manipulationen wie Zusätze, besondere Behandlungsverfahren voraussetzen, die über die Stofflichkeit hinaus das Aussehen der Ware verbesserte (vgl. dazu die Fälle des OLG Koblenz ZLR 1982, 395 und OLG Köln LRE 2, 224). |
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Ergebnis: Keine Bußtat |
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III K könnte ferner eine Bußtat nach §§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 5b LFBG begangen haben: K müßte Bezeichnungen, Angaben, Aufmachung, Darstellung oder sonstigen Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihr Haltbarkeit oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, durch besonderer Manipulationen getäuscht haben.
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1 Tatbestandsmäßigkeit |
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Eine Irreführung könnte vorliegen wie schon oben unter I beschrieben: Durch Art der Aufschrift auf der Verpackung („Das Beste“). „Das Beste“ bei dem Produkt Christstollen, in dem Butter vorhanden sein muß, ist ein „sonstiger Umstand“ i.S. „die für seine Bewertung mitbestimmend ist“. Daher ist der Tatbestand der oben genannten Vorschriften erfüllt. |
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2 Rechtswidrigkeit und Schuld wie unter I dargestellt |
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IV Konkurrenzen
K hat zwei Verstöße nach dem LFBG begangen:
· nach § 17 I Nr. 2b und
· nach § 17 I Nr. 5b.
Es geht § 17 I 2b LFBG vor, denn sie ist die substantiellere Vorschrift: Sie betrifft die Stofflichkeit des Lebensmittels Christstollen, die als eine speziellere Vorschrift im Verhältnis zu der in § 17 I Nr. 5b erfaßten Bezeichnungsehrlichkeit vor (vgl. BGHSt 12, 347; OLG Koblenz LRE 10, 139).
V Wie hat sich B bußbar gemacht?
VI Wie könnte sich Schwaig schuldig gemacht haben?
VII Was würden Sie mit der „Wechsel-Entdeckung“ machen?
VIII Wie hoch würden Sie die Geldbuße mindestens ansetzen? Wenn F der Auffassung wäre, die Geldbuße gegen K müßte den Zinsgewinn abschöpfen, was würden Sie ihm empfehlen, was würden Sie tun?
Die nachfolgende Grobstruktur hat nichts mit dem vorstehenden Fall zu tun, es sei denn man würde den Vorsatz des K verneinen.
Fahrlässiges Begehungs-Erfolgsdelikt (Grobstruktur)
Vorprüfung:
1 Liegt Tun oder Unterlassen vor, kommt ein echtes oder unechtes Unterlassungsdelikt in Betracht?
2 Liegt „Handlungsqualität“ vor?
3 Tatbestandsmäßigkeit
3.1 Objektiver Unrechtstatbestand
3.1.1 Ist der nach der Norm geforderte Erfolg eingetreten?
3.1.2 Hat der Täter die (allgemein) im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei objektiver Voraussehbarkeit des Erfolges des gesetzlichen Tatbestandes außer Acht gelassen (Sorgfaltspflichtwidrigkeit);
3.1.2.1 Falls es sich nicht um ein Erfolgsdelikt handelt, sondern um ein „schlichtes“ Begehungsdelikt (z.B. „Einfuhr“, „Ausfuhr“, „Falschaussagen“) so bezieht sich die Sorgfaltspflichtwidrigkeit nicht auf den Erfolg, sondern auf die „Tatbestandsverwirklichung“;
3.1.2.2 Falls vom Gesetz verlangt, ist ein gesteigertes Fahrlässigkeitsverhalten zu prüfen (z.B. Leichtfertigkeit i.S. § 378 AO).
3.1.3 Die objektive Zurechnung des Erfolges, wobei zu beachten ist:
3.1.3.1 liegt ein atypischer Kausalverlauf vor (= Ursache war nicht adäquat),
3.1.3.2 fällt der eingetretene Erfolg unter den Schutzzweck der Norm?
3.1.3.3 war die Sorgfaltspflichtverletzung relevant für den eingetretenen Erfolg?
3.1.3.4 War der Erfolg bei pflichtgemäßen Verhalten nicht vermeidbar?
3.1.4 Besondere Merkmale des Handlungssubjekts, falls ausnahmsweise nicht jedermann Täter sein kann (Amtsträger, Steuerpflichtiger, Zeuge)
3.2 Tatbestandsannexe, z.B. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit wie „Konkurseröffnung“ (§ 283 VI StGB), Begehung der Rauschtat bei fahrlässiger Volltrunkenheit (§§ 323a StGB, 122 OWiG).
4 Rechtswidrigkeit
4.1 Liegen die objektiven Merkmale eines Rechtfertigungsgrundes vor? Falls ja:
4.2 Liegen die subjektiven Merkmale des betreffenden Rechtfertigungsgrundes vor?
5 Schuld und Schuldausschließungsgründe
5.1 Schuldfähigkeit (nur erörtern, falls dazu Anlaß, denn sie liegt i.d.R. vor)
5.2 „besondere Schuldmerkmale“ (z.B. „Rücksichtslosigkeit“ in § 315c StGB).
5.3 Persönliche Vorwerfbarkeit der tatbestandlichen und rechtswidrigen Handlung
5.3.1 die fahrlässig-fehlerhafte Einstellung zur von der Rechtsordnung geforderten objektiven Sorgfaltsanforderung trotz vorhandener persönlicher Fähigkeiten und subjektiver Voraussehbarkeit des Erfolges (bzw. der Tatbestandsverwirklichung bei schlichten Tätigkeitsdelikten).
5.3.2 Die Möglichkeit für den Täter, das aktuelle = potentielle Unrechtsbewußtsein zu haben.
5.3.3 Fehlen Entschuldigungsgründe?
5.3.4 Bei Vorliegen bewußter Fahrlässigkeit: War normgemäßes Verhalten wegen besonderer Konfliktslage unzumutbar?
6 Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe (z.B. Selbstanzeige nach § 378 III AO, rechtzeitige Berichtigung beim fahrlässigen Falscheid und fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt (§ 163 II StGB)
7 Strafantrag und andere Strafverfolgungsvoraussetzungen oder Strafverfolgungshindernisse.
[1] Es wird sich zeigen, daß in der Praxis manche der nachstehend geschilderten Fragetypen sich überschneiden, oft sich auch gegenseitig "behindern".
[2] Zulässig können hingegen Suggestivfragen sein, um die Wahrheitsliebe der Aussageperson zu prüfen. Diese Frage dürfen jedoch nichts mit dem Beweisthema zu tun haben, es sei denn, die Suggestionsfrage dient der Entlastung des Angeklagten / Betroffenen.
[1] = prozessualer Tatbegriff = Tat i.S. § 264 genannt
[2] vgl. u. a. BGH NJW 1981, 997 f; BayObLG VRS 69, 37 / 38
[3] vgl. OLG Köln wistra 86, 237
[4] vgl. BGH NStZ 1985, 325; BGHSt 27, 115
[5] Ob die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung fortbesteht, oder vom BGH insgesamt als straf - und bußrechtliche Rechtskonstruktion aus der Strafrechtspraxis verbannt wird, ist derzeit noch nicht absehbar.
[6] vgl. BGH, NJW 1992, 1776
[7] vgl. BGH wistra 1994, 232
[8] zuständig die Oberfinanzdirektion
[9] zuständig das Hauptzollamt
[10] zuständig die Bußgeldstelle der Gemeinde oder des Kreises
[11] Vgl. Wortlaut des § 39 „... wegen der Tat ...“.
[12] Wobei es - wie stets - ausreicht, daß dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt worden ist, er also Gelegenheit hatte, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Ob er die Möglichkeit genutzt hat oder nicht, ist für den Begriff „Vernehmung“ i.S. § 39 OWiG unerheblich.
[13] Es ist selbstverständlich, daß die Polizeibehörde die Akten an die Behörde zurücksendet, von der sie den Ermittlungsauftrag gemäß §§ 46 Abs. 2 OWiG i.V. § 161 S. 2 StPO erhalten hat. Schickte die Polizei die Akten an eine andere an sich (auch) zuständige Behörde, so ergibt sich daraus kein Vorrang für die von der Polizei „ausgewählte“ andere Behörde. Zuständig bleibt die zuerst mit der Sache beauftragte Verwaltungsbehörde.
[14] vgl. Göhler Rz 3 zu § 39
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