Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Hörermaterialien Vernehmungstechnik und Vernehmungspsychologie  bei Ordnungswidrigkeiten Teile A + B (Vernehmungstechnik  + Vernehmungspsychologie) (Seminar 6/2002 in Binz/Rügen)

von Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter a.D., Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken,              Tel. 0681 – 63 85 51, Fax: 0681 - 63.85.89

e-Mail: kbrenner@netmedia.de

A Vernehmungstechniken, insbesondere Fragetechniken und Vernehmungsstrategien

am Ende befindet sich das "heutige" 20.3.1993 Inhaltsverzeich­nis mit Stich­worten

Inhaltsverzeichnis:

A Vernehmungstechniken, insbesondere Fragetechniken und Vernehmungsstrategien.. 2

1             ERÖFFNUNGSFRAGEN.. 8

1.1      1.1 Offene Fragen. 8

1.1.1      1.1.1 Leerfragen. 8

1.1.2      1.1.2 Anstoßfrage. 9

1.1.3      1.1.3 Sondierungsfrage. 9

2          Geschlossene Fragen.. 10

2.1      2.1 Ja‑Nein‑Frage. 11

2.2      2.2 Gegensatzfrage. 11

2.3      2.3 Unmöglichkeitsfrage. 11

2.4      2.4 Herausforderungsfrage. 11

3     Auswahlfragen.. 12

3.1      3.1 Die Alternativfrage. 12

3.2      3.2  Die Präzisierungsfrage. 12

3.2.1      3.2.1 Gemeinsames: 13

4          Lenkungsfragen.. 13

4.1      4.1 Die Rangierfrage. 13

4.2      4.2 Die Ablenkungsfrage. 13

5                Kontrollfragen.. 13

5.1      5.1 Thema‑Wechsel‑Frage. 13

5.2      5.2  Situationsfrage. 14

5.3      5.3 Zick‑Zack‑Fragen. 16

5.4      5.4 Testfragen. 16

5.5      5.5 Wahrheits-Fragen. 17

5.6      5.6 Fragen zur Suggestionsstabilität 17

5.7      5.7 Vorurteile. 17

5.8      5.8 Prüfung: Aussagetüchtigkeit 18

5.9      5.9 Fehlschätzungen. 18

6           Lügenerkennung.. 18

6.1      6.1 Ängstliche und beeinflußbare Aussagepersonen. 18

6.2      6.2 Leichtfertige und Rücksichtslose. 19

6.3      6.3 Rachsüchtige. 19

7     Die Beschuldigten und Betroffenenvernehmung.. 19

7.1      7.1 Unschuldige Lügner. 19

7.2      7.2 Furchtsame Lügner. 19

7.3      7.3 Lügen, um sich (vermeintlich) zu entlasten. 20

8     Wer schnell vernimmt, macht es oft besser.. 20

8.1      8.1 Schuldverdrängung. 21

8.2      8.2 Gernredner. 21

9         Vernehmungsstrategien.. 21

9.1      9.1 Sondierungsstrategie (auch: Routinestrategie): 21

9.2      9.2 Überrumpelungsstrategie: 22

9.3      9.3 Zermürbungsstrategie. 22

9.4      9.4 Strategie der abtastenden Vernehmung. 22

9.5      3.6. Verunsicherungsstrategie: 23

10          Vernehmungstaktiken.. 23

10.1    10.1 Das Zick-Zack-Verhör. 23

10.2    10.2 Die Taktik der unerbittlichen Gründlichkeit, auch sie. 23

10.3    10.3 Die Beichtvatertaktik: Die Aussageperson soll durch. 23

10.4    10.4 Wiederholungstaktik ("Tibetanische Gebetsmühle"): 23

10.5. 23

10.6    10.5 Taktik der wohldosierten Schmeichelei: Hier wird an die. 23

11        Wie ein Geständnis entstehen kann.. 24

11.1    11.1 Vorteile eines Geständnisses. 24

11.1.1     11.1.1 Bei Betäubungsmittelstraftaten kann die Kron. 24

11.1.2     11.1.2 Ein Geständnis kann den Haftgrund der Verdun. 24

11.2    11.2  Gewissenerleichterung. 24

11.3    11.3 Strafmilderung. 24

11.4    11.4     Widerrufenes Geständnis. 25

11.5    11.5 Geständnisprüfung. 25

11.6    11.6 Das (falsche) Vorteilsgeständnis: 25

11.7    11.7 Geständnis aus Resignation. 26

11.8    11.8 Ablenkungsgeständnis. 26

11.9    11.9 Renommiergeständnis. 26

11.10      11.10 Rachegeständnis. 26

11.11      11.11 Schutzgeständnis. 26

12         Probleme der Erst‑Vernehmung.. 27

12.1    Vernehmungsbeamter als Zeuge. 27

12.2    Motiv‑und Vorhalt‑Fragen. 27

13      Beweiswert von Vernehmungs-Aktenvermerken.. 28

14        Widerruf eine Aussage.. 29

15            Das Komplott.. 29

16                  Das Vernehmungsprotokoll.. 30

17      Protokoll als Beweismittel.. 30

17.1    Protokoll als Hilfe zur Wahrheitsfindung. 31

17.2    Offensichtliche Mängel in Protokollen. 32

17.3    19.3 Mißachtung des ministeriellen Befehls – Tonbandvernehmung, eine Rarität 32

18      Aussagepsychologie.. 34

18.1    Ermittlungsbehörde trägt Verantwortung für Wahrheitsfindung. 35

18.2    Aussage von Menschen weisen fast immer  Fehler und Mängel auf 35

18.2.1     Nur erhebliche Tatsachen müssen ermittelt werden. 35

18.3    Worauf es beim gerichtssicheren Nachweis ankommt 35

18.4    Wichtig: Gesamtheit der Aussagen. 36

18.5    Auch fehlerhafte Aussagen können beweiskräftig sein. 36

18.6    Fehlerquellen der Aussagen müssen aufgedeckt werden. 36

18.7    Wahrnehmungen sind verwickelt 36

18.8    Äußeres und „inneres „ Wahrnehmen. 36

18.9    Die Aussagetüchtigkeit 36

18.10      Die Aufnahmefähigkeit der Aussageperson. 37

18.11      Äußeres Aufnehmen kann nicht ins Bewußtsein geführt werden. 37

18.12      Die Erinnerung. 37

18.12.2      Verminderung des Besitzstandes. 37

18.12.3      bb) Verdrängung aus dem Bewußtsein. 38

18.13      cc) Das Verblassen von Gedächtnismaterial. 38

18.14      Wichtiges prägt sich ein. 38

18.15      Subjektive Wichtigkeit 38

18.16      Nebensachen geraten in Vergessenheit 38

18.17      Grad der Aufmerksamkeit 38

18.18      Die Personenbeschreibung. 39

18.19      Verblassungstendenzen. 39

18.20      Schnell vernommen ist besser ermittelt 39

18.21      Wahrnehmungslücken. 39

18.21.1      Erinnerungslücken. 39

18.22      Erinnerungsleistungen. 40

18.23      Die Wiedergabe. 40

18.24      Die Lüge. 41

18.25      Aussage ist Persönlichkeitsleistung. 42

18.26      Die biologischen Typen. 42

18.27      Einfluß Dritter. 43

18.28      Die Aussagen Jugendlicher. 43

18.29      Aussagen von Männern und Frauen. 43

18.30      Falsche Frauenaussagen. 44

18.31      Aussagen von alten Leuten. 44

18.32      Die charakterologischen Typen. 45

18.32.1      Die einwandfreie Aussageperson. 45

18.33      Die befangene und ängstliche Aussageperson. 45

18.34      Die oberflächliche Aussageperson. 46

18.35      Die weitschweifige Aussageperson. 46

18.36      Die redelustige und geltungsbedürftige Aussageperson. 46

18.37      Die phantasievolle Aussageperson. 46

18.38      Die eigensinnige Aussageperson. 46

18.39      Die voreingenomme Aussageperson. 47

18.40      Die gleichgültige Aussageperson. 47

18.41      Die machtsüchtige Aussageperson. 47

18.42      Die charakterlich‑moralisch ungefestigte Aussageperson. 47

18.43      Die Berufstypen. 47

18.44      Der Polizeibeamte als Zeuge. 48

18.45      cc) Lehrer und Geistliche als Zeugen. 49

18.46      Beziehungstypen. 49

18.46.2      Vorgesetzter‑Untergebener 50

18.47      Prozeßtypen. 50

18.48      Partei und parteiähnliche Prozeßbeteiligte. 52

18.49      Zeugen. 52

18.50      Der Sachverständige. 52

18.51      Prozeßart. 53

18.52      Wahrheitsgemäße Aussage und Vernehmungsperson. 54

18.53      Fehlerhaftes Verhalten des Vernehmenden. 55

18.54      Vernehmungsprotokoll 55

18.55      Kontrolle der Aussagzuverlässigkeit 57

18.56      Kerngeschehen und Rahmengeschehen. 58

19      Beispiele, Fragen und Übersichten.. 60

Der zweifelhafte (Original - )Zeugenfragebogen.. 60

Bußgeldstelle in S-Stadt.. 60

Y-WEG 5- 7. 60

19.1    Lösungshinweis: Der zweifelhafte Zeugenfragebogen. 63

19.2    Der Zeugenfragenbogen enthält  12 Fehler, einige sind ungeschickte Formulierungen, einige schwerwiegender Art. 63

Ein schriftlicher Zeugenfragebogen könnte folgendermaßen aussehen: 64

Schriftliche Zeugenaussage.. 64

Zeugenladung und schriftliche Zeugenvernehmung.. 66

Anschrift.. 66

19.3    Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO (Prozessuale Tat) 67

19.4    Schaubild: Die Ermittlung der Wahrheit 69

19.5    Beispiel (Vernehmungstechnik): Originalvernehmung: Wer haut wen in die Pfanne?. 71

19.6    Beispiel: Fortsetzung  Originalvernehmung: Wer haut wen in die Pfanne?. 73

20      Übungen (Kiesgrube Ziff. 19.1 und Christstollen Ziff. 19.2) 74

20.1    Beispiel: Die tiefe Kiesgrube. 74

20.1.1     Die dem Fall zugrundeliegenden Tatsachen. 74

20.1.2     Fall Kiesgrube (Herr Maier) – Informationen für Herrn Maier 75

20.1.3     Fall Kiesgrube (Buchhalterin) – Informationen für die Buchhalterin. 75

20.1.4     Fall Kiesgrube ("Eigentümer") – Informationen für den Eigentümer E.. 75

20.1.5     Fall Kiesgrube (Fahrer) – Informationen für den Fahrer F.. 76

20.2    Beispiel: Der mißglückte Christstollen. 77

20.2.1     Lösungshinweis: Beispiel: Der mißglückte Christstollen (Verfahrensrecht) 78

20.3    Modell eines möglichen Ablaufs des Ermittlungsverfahrens (Beispiel: Der mißglückte Christstollen) 78

20.3.1     Vorgabe: Sie haben K als Zeugen vorgeladen. 78

20.3.2     Zeuge K erklärt in seiner Vernehmung: 78

20.3.3     Richterliche Vernehmung des Inhabers Back. 78

20.3.4     Durchsuchungsbeschluß.. 78

20.3.5     Äußerung und Vernehmung der Ehefrau Back. 79

20.3.6     Planung und Durchführung der Durchsuchung. 79

20.3.7     Ablauf der Durchsuchung. 79

20.3.8     Besondere Feststellungen. 79

20.3.9     Beziehungen des Back zu Schwaig. 80

20.3.10      Umsatz an Christstollen. 80

20.3.11      Die Verhandlungen im Ordnungsamt 80

20.3.12      Die Überlegungen des F.. 80

20.3.13      Welche Entscheidung wird F hinsichtlich des K und hinsichlich des B treffen?. 80

20.3.14      Lösungshinweis: Fall: Der mißglückte Christstollen (materiellrechtliche Gesichtspunkte) 81

20.3.15      Struktur der Bußtat von K.. 81


 

 

Die Aussageperson, gleichviel ob Betroffener oder Zeuge, soll am Anfang der Vernehmung spontan, also von sich aus, berich­ten. Für den Zeugen ist das ausdrücklich in § 69 I StPO vor­geschrie­ben. Erst nach der Aussage schließen sich Fragen an. Sie haben das Ziel, Zweifel zu beseitigen, Widersprüche auf­zuklären und durch geeignete, rechtlich zulässige Fragen eine gerichts­sichere Ver­nehmungsniederschrift zu schaffen.

 

Vernehmungs-Fragen [1] lassen sich wie folgt einteilen:

 

 

1         1        ERÖFFNUNGSFRAGEN       

 

 Sie bestimmen das Vernehmungsklima erheblich mit. Der Ver­nehmende soll durch sie die Aussageper­son zu einem Gespräch öffnen, aussa­geun­willige Zeugen, den nicht aus­sagebereiten Betroffe­nen -im Rahmen des gesetzlich Er­laubten- zur Aussage veranlassen.

 

1.1 Offene Fragen          

 

Sie sind ganz oder "fast" suggesti­onsfrei. Ohne "verführe­rischen" Charakter sind Fragen, die die Aussageperson nicht direkt oder indirekt zu einer bestimmten Aussage oder eine bestimmte Aussage­richtung verleiten. Also nicht: "Sie haben doch das rote Auto gesehen(!)", sondern: "Was haben Sie gese­hen. erzählen Sie"[2].

 

1.1        Leerfragen

 

Sie sind völlig sugge­stionsfrei. Die Auskunftsperson kann Antwor­ten frei auswäh­len. Zu diesen Fragetyp gehören Fragen wie:

 

*Was geschah?

 

*Wie ging es weiter?

 

*Wann war das?       

 

*Welche Farbe hatte der... (Gegen­stand, wenn der Gegen­stand nicht Beweisthema ist oder wenn er außer Streit steht)?

 

*Wen haben Sie beobachtet?

 

*Was geschah dann?

 

*Was haben Sie noch gesehen?

 

*Wie sah die Person aus?

 

Typisch für diese Frageart ist, daß sie mit einem "W" begin­nen.

 

Nicht mehr "leer" ist eine Frage wenn sie etwa lautet: "Haben Sie denn Richard auch beim 2. Mal gesehen". Hier wird der Aussage­person sugge­riert, daß es ein 2. Mal gegeben hat. 

 

1.2         Anstoßfrage            

 

Häufig bringt die Leerfrage jedoch keinen Erfolg. Dann kann in die Frage ein Stichwort eingebaut werden, das bei der Aus­sageper­son Assoziationen weckt. Beispiel: "Können Sie sich vielleicht noch an das Wetter am Unfalltag erin­nern?" 

 

 

1.3        Sondierungsfrage       

 

Sie dient der Präzisierung von Aussage­teilen. In Protokollen[3] fehlen oft Versuche, einer bestimmten (wichtigen) Äußerung der Aussageperson auf den Grund zu gehen. So kann man lesen[4]: Der X hat Haschisch in Konsum-Por­tionen abgepackt". In der ge­richtlichen Hauptverhand­lung kann sich der lügenbereite Zeuge darauf "zurück­ziehen", er habe das Abpacken nicht gesehen, er habe das nur vermutet, weil X so "komisch am Tisch" gesessen habe. Auch Ange­klagte und Zeugen, die ein wahre Aussage bei der Polizei machen wollten, werden oft nicht präzise genug ge­fragt.

 

Ein anderer Fall:

 

Der Angeklagte hatte den Raubüber­fall bestrit­ten. Nach dem polizeili­chen Protokoll hatte der (tatsäch­lich) über­fallene Zeuge O den Angek­lagten erkannt. In der Haupt­verhand­lung ergab sich folgendes: Auf entspre­chende "Son­dierungsfragen" räumte O ein, er habe nur Schritte hinter sich gehört. Dann sei er niederge­schlagen worden. Den Täter habe er nicht erkannt. Die Polizei habe ihm Licht­bilder gezeigt. Auf einem der 5 Bilder habe er den Mann erkannt, den er kurze Zeit vor dem Überfall in der Kneipe "Zur Funzel" kennengelernt habe. Er habe den Fremden ein Bier ausgegeben und dann die Zeche bezahlt. Sicher habe der Fremde seine Brieftasche sehen können, in der sich mehrere hundert Mark befunden hätten. Dieser Mann, er­klärte O, habe offenbar (!) nach ihm das Lokal verlassen. Nur der könne ihn niedergeschlagen haben. Der Angeklagte mußte freige­sprochen werden: Weitere Ermittlungen des schon seit 9 Monaten in Untersu­chungshaft sitzenden Ange­klagten blieben erfolglos.

 

Der Hauptfehler in der Vernehmung des vorstehend geschilderten Falles war, daß nicht aufgeklärt worden ist, wie der Über­fallene -vor der Lichtbildervor­lage- den Täter erkannt haben wollte. Dieser Ermittlungsfehler konnte in der Hauptverhand­lung nicht mehr gut gemacht werden.

      

1.4         Geschlossene Fragen         

       

 

Sie sind für die Wahrheitsfindung gefährlich. Sie geben der Aussageperson konkrete Wahlmög­lichkeiten, sich für eine oder zwei Möglichkeiten zu entscheiden, z.B.:

 

"War das Auto rot oder blau": Hier wird suggeriert, daß 1. ein Auto beteiligt war, und 2. daß es blau oder rot war.

 

Dadurch entsteht eine suggestible Wirkung, der leicht beeinflussbare Personen sich nur schwer entziehen können.

 

eingefügt am 8.5.88

 

Beispiel: Der Beschuldigte B legte bei der Polizei ein Ge­ständnis ab, wonach er bei dem V mehrfach, insgesamt 1 kg, Ha­schisch gekauft habe. Er machte präzise Angaben, jeden­falls nach dem polizeilichen Proto­koll. Wenige Tage später widerrief er sein Geständ­nis. Zwar bestritt er nicht, 1 kg Haschisch erworben zu haben, er habe das Gift jedoch nicht bei V, son­dern einer Person gekauft, deren Identität er nicht preisgeben wolle. Daraufhin vernahm der sachbearbei­tende Staatsanwalt S den B. Es gelang dem Staatsan­walt, das ursprüngliche Geständnis "wiederherzustel­len." Aufgrund des erneuten -nach dem Protokoll des Staatsanwalts überzeugenden Widerrufs des Widerrufs- ließ das Gericht die Anklage zu.

 

In seiner gerichtlichen Vernehmung eröffnete der Zeuge B seinen "Zeugenbericht" mit der Bitte, ihm Fragen zu stellen, denn er könne sich "kaum noch an Einzelheiten erinnern". Mit Hilfe von Vorhalten aus dem polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Pro­tokoll gelang es dem Gericht ei­nige Fragen zu be­antworten. Wenn es jedoch um Details ging konnte sich B an nichts erinnern. Schon nach einigen Fragen fiel auf, daß B stets die zuletzt ihm vor­gehaltene Wahlmöglichkeit als Tatsache nannte (beispiels­weise: Wo fand die Übergabe des Haschischs statt. Antwort: das weiß ich heute nicht mehr. Frage: Auf der Stra­ße, in der eigenen Wohnung, in der  Tor­einfahrt des Hau­ses X? Antwort: In der Toreinfahrt).

 

Als Staatsanwalt S erkannte, daß das Gericht zu einem Freispruch des V neigte, beantragte er die Vernehmung des Zeugen B. Inner­halb kurzer Zeit "stand" das "Ge­ständnis" des B wieder. Der Staats­anwalt hatte nicht  bemerkt, daß jede wichtige Frage genauso beantwortete, wie sie der Staatsanwalt beantwortet haben wollte.

 

Der Angeklagte V mußte freigesprochen werden. In einem späteren Verfahren stellte sich heraus, daß V tatsäch­lich nicht der Lieferant von B war.

 

Ende Einschub 8.5.88

 

Um die Entstehung der Aussage bei einer späteren Zweit- oder Mehrfachverneh­mung aussageanalytisch überprü­fen zu können, sind im Protokoll die ("geschl­ossenen") Fragen stets wortge­treu festzu­halten. Nur so läßt sich feststel­len, ob die Aus­sageperson der suggestiven Wirkung der Frage erlegen sein könnte

 

2.1 Ja‑Nein‑Frage          

 

Fragen, die nur mit "Ja" oder "Nein", allenfalls noch mit "Ich weiß nicht", beantwortet werden können, sind Extrem­fälle dieser Leer-Fragengruppe. Von diesen Fragen sollte nur Ge­brauch gemacht werden, wenn alle anderen Mög­lich­kei­ten, die Wahrheit zu erfragen, unmög­lich erscheinen.

 

Beispiel: "Haben Sie nun die Unterlagen an den Steuerberater abgeben oder nicht?"

 

1.5         Gegensatzfrage         

 

Auch sie sollte nur im "Notfall" angewendet werden. Bei diesem Fragetyp hält man der Aussageperson das Gegenteil von dem ver­muteten Sachverhalt vor.

 

Beispiel: "Haben Sie das Haschisch an den Franz verkauft?" (wenn zu ver­muten ist, daß die Aussage­person an den Fritz verkauft hat).

 

Beantwortet die Aussageperson die Frage mit "Ja", so ist für den weiteren Vernehmungsablauf höchste Vorsicht ge­boten, denn diese Aussageperson läßt sich wahrscheinlich leicht durch Frage beein­flussen (wenn sein Verhalten nicht den Schluß zuläßt, daß sie aussageunwil­lig ist und die Vernehmung so schnell wie möglich "hinter sich brin­gen will").

 

1.6         Unmöglichkeitsfrage   

 

Hier werden vom Vernehmer Zweifel an der bisherigen Aussage insgesamt oder bestimmter Teile davon geäußert. Der Vernehmer  behauptet beispielsweise, die Bekundungen der Aussageperson könnten unmöglich wahr sein, eine behauptete Tatsache könne unmöglich sein, obschon der Vernehmer die Aussagen, wenn auch nicht für wahr, so doch für möglich hält.

 

Beispiel: Wollen Sie mir ernsthaft glauben machen, daß Sie nur 3 Glas Bier getrunken haben / daß Sie nicht wußten, daß ihre Freundin keine Fahrer­laubnis hat?"

1.7         Herausforderungsfrage  

 

Dieser Fragetyp soll die Aussageperson zu einer Änderung ihrer "Aussageta­ktik" provozieren. Sie ist ein häufig be­nutzter Typ:

 

Beispiel:"Warum haben Sie bei ihrer ersten polizeilichen Ver­nehmung gerade das Gegenteil von dem gesagt, was Sie jetzt sagen?". "Warum haben Sie sich nicht so­fort bei der Polizei gemeldet, als Sie ...?". "Sie wollen ernst­haft behaupten, sich an nichts mehr zu erinnern, obwohl Sie vor 3 Monaten bei der Polizei eine Aussage gemacht haben, die auf 10 Seiten nie­dergeschrie­ben ist"? Sie haben die Aus­sage doch unterschrieben, man liest doch durch, was man unter­schreibt". "Warum haben Sie der Polizei nicht schon bei der Festnahme ihres Ehemannes gesagt, daß er den Einbruch nicht began­gen haben kann, weil sie gemein­sam zur Tatzeit auf dem Friedhof waren?"

 

Durch die Herausforderungsfrage wird die Aussage­person wird oft bislang unerwähnte Tatsachen vorbringen, die die Wahrheit ihrer Aussage beweisen sollen. Sie kann auch weitere "Lügen­tatsa­chen" erfinden, sie kann aber auch zu­geben, bisher ganz oder teilweise unwahre Behauptungen aufgestellt zu haben. Häufig kommt es zu Angriffen gegen die vernehmenden Beamten: "Die haben Sachen geschrieben, die ich nie gesagt habe". "Ich habe gesagt, daß ich nur vermutet habe, in den Nylontüten sei Haschisch".

 

Die Herausforderungsfrage ist risikobe­haftet. Insbesondere der Beschuldigte / Betroffene kann darauf mit Aussage­verwei­gerung reagieren ("Jetzt sage ich nichts mehr, sie glauben mir ja doch nicht"). Zu beachten ist auch, daß die Grenze zur ver­botenen Verneh­mungsmethode (§ 136a StPO) bei diesem Fragetyp unversehens überschritten werden kann.

 

1.8        Auswahlfragen            

 

Sie sind mit der Anstoßfrage verwandt. Die Aussage­person soll, wenn sie keine genauen Tatsachen berichten kann oder wenig­stens einen solchen Eindruck erweckt, durch Beispiele angeregt werden, genauere oder ergänzenden An­gaben zu machen. Etwa: "War der PKW rot, schwarz oder welche Farbe hatte er sonst"[5]. Es ist m.E. erforderlich als letzte Wahlmöglichkeit eine "Leerbei­spiel" zu nennen. Etwa: "Welche Farbe hatte der Gegen­stand, den Sie als Ha­schisch bezeichnen: rot, schwarz oder welche andere Farbe?". Es dient der Wahrheits­fin­dung, wenn der Vernehmer als Auswahlmöglich­keiten mindestens eine Möglich­keit angibt, die allgemein oder im konkreten Fall nicht in Be­tracht kommen kann.

 

Vernehmungstechnisch sind Wahlfragen schnell hintereinander zu stellen, damit die zur Lüge entschlossene Aussa­geperson keine Zeit hat, sich neue "Geschic­hten" auszudenken. Kaum ein Lügner kann in Windeseile Tatsachen er­finden, die zu seinem bisheri­gen Lügenge­bäude passen.

 

1.9        Die Alternativfrage    

 

Von besonderer suggestiver Wirkung ist die Alternativfrage. Gibt man der Aussageperson nur die Wahl zwischen 2 Möglichkei­ten, so ist, besonders bei leicht beeinflußbaren Aussageperso­nen, zu befürchten, daß sie sich für eine der angebotenen ("in den Mund gelegten") Alterna­tiven entscheidet, auch dann z.B. wenn die Aussageperson weder weiß, ob die Farbe des Autos schwarz oder rot, ob der Fahrer eine Frau oder ein Mann war.

 

1.10    Die Präzisierungsfrage 

 

Auch sie enthält suggestible Elemente.

 

Beispiel:"Wie war es bei der 6. Einfuhr"?, "Haben sie den Beifah­rer auch erkannt"?

 

Hat die Aussageperson keine genaue Erinnerung über den exakten Ablauf eines Unfallgeschehens oder die Anzahl der begangenen Straftaten, so glaubt sie aufgrund der präzisen Frage des  Ver­nehmers möglicherweise, sie müsse die "6. Einfuhr" bestäti­gen, sie müsse "den Beifahrer als Mann oder Frau" identifi­zie­ren oder wenigstens ‑ seiner Erin­nerung zuwider ‑ behaupten, einen Beifah­rer gesehen zu haben.

 

1.10.1       3.2.1 Gemeinsames:

 

Bei allen vorgenannten Auswahl-Fragetypen ist es -im Inter­esse, die Wahrheit zu finden- zweckmäßig, stets einen "Leer­frageteil" anzuhängen. Etwa bei der Heraus­forderungs­frage:

 

"Wollen Sie ernsthaft behaupten, alles vergessen zu ha­ben, obwohl nach der Niederschrift über ihre dama­lige Aussage 10 Seiten umfaßt? Wer soll Ihnen das glauben oder haben Sie eine Erklärung dafür?".

 

Durch diese Art der Fragestellung läßt man der Aussage­person keine Chance, bei einer später Aussage zu sagen: "Das Auto war blau, aber danach hat mich niemand gefragt".

 

1.11     Lenkungsfragen         

    

Um die Aussageperson in eine bestimmte, vom Vernehmer er­wünschte Richtung, etwa auf das relevante Beweis­thema hinzu­füh­ren, bieten sich diese Fragetypen an.

 

1.12    Die Rangierfrage

 

Manche Beschuldigte / Betroffene oder Zeugen neigen zu weit­schwei­figen Reden, sie zu unterbrechen, ist die Ran­gierfrage geeignet. Grundsätzlich sollte die flüssige Aussage zwar nicht unterbrochen werden. Nur aus diese Weise läßt sich in der Regel bei­spielswei­se erfahren, ob die Aussage­person einen einstudier­ten Text "abspult", oder ob sie von Natur aus eine "beredte" Person ist. Jedoch muß der Vernehmer hin und wieder Grenzen setzen. Dabei muß der Ver­nehmer den Eindruck verhindern, die Rangier­frage sei Ausdruck seiner Langeweile am bishe­rigen Aussag

 

Beispiel:"Wie war das, ich habe Sie nicht richtig verstanden. Haben Sie oder Ihr Steuerbera­ter sich mit dem Zeugen X unterhal­ten"?

 

1.13    Die Ablenkungsfrage

 

Sie kann zwei Ziele haben: Einmal den Beschuldigten / Betrof­fenen oder Zeugen von emotionellen Reaktionen abzu­lenken (Aussageperson  weint),  zum andern zu beweiserhe­blichen Themen hinzuführen, insbesondere wenn zuvor durch andere Fragen oder Fragesteller die Aussage­person nicht mehr bereit ist, weitere  Aussagen machen zu wol­len.

 

1.14     Kontrollfragen      

       

 

Sie zielen darauf, die Qualität der bisherigen Aussage zu prüfen. Kontroll­fragen sind daher auch geeignet, das eige­ne Verhalten des Vernehmers zu "kontrollieren".

 

1.15    Thema‑Wechsel‑Frage

 

Sie gleicht der Ablenkungsfrage, dient jedoch darüberhinaus dazu, die Aus­kunfts­person anhand von neutralen Fra­gen auf ihr Aussagver­halten hin zu testen. Hat die Aussageperson bisher wahrheitsgemäß  bekundet, so darf norma­lerweise beim Übergang auf nicht mit dem Beweisthema in Verbindung stehende Fragen, kein auffälli­ges anderes Verhalten als bisher zu beobachten sein. Hat der Betroffe­ne oder Zeuge bei verfängli­chen Fragen mit Unsicherheit reagiert, so müßte bei­spiels­weise bei neutra­len Fragen die Unsicherheit wegfallen. Ist dies nicht der Fall, so kann mit gleichartigen Fragen weiter erforscht wer­den, aus welchen Gründen die Auskunfts­person sich so auffal­lend unter­schiedlich verhält. Möglicherweise sind die gestell­ten Frage auch nur nach Meinung des Fragestellers "neutral", vielleicht macht die Art der Vernehmung oder das Vernehmungs­klima die Aussageperson befangen.

 

1.16    Situationsfrage

 

Mit diesem Fragetyp soll das Randgeschehen um die eigentliche Tat herum er­forscht werden. Mit der Situationsfra­ge läßt sich über­prüfen, ob die Auskunftsperson das behauptete Erlebnis tatsächlich hatte. Die Frage soll sich beson­ders auf Umstände (z.B. Ta­geszeit, Wetterver­hält­nisse, andere Besonderhei­ten, die dem Vernehmer bereits als gesi­chert bekannt sind) beziehen, die vor, bei und nach dem Tatgesche­hen bestanden, und die die Aussageperson eigent­lich wissen müßte.

 

Die Situationsfrage eignet sich gut zur Aufdeckung von Falsch­aus­sagen und Komplotten. Denn auch wer sich allein oder ge­meinsam mit anderen auf Falschaus­sagen vorbereitet hat, kann sich unmöglich auch an viele, an sich unbe­deutenden Umstände, ausdenken und/oder sie im Gedächtnis behalten. Erleichternd für den wahrheitssuchen­den Vernehmer kommt hinzu, daß sich -gerichtsunerfahrene-Personen nur im Kern ihrer Falsch­aussage festlegen. Sie nehmen beispiels­weise an, daß sie für eine ausreichendes Alibi für die Tatzeit gesorgt haben, wenn sie verabreden zur Tatzeit Skat gespielt zu haben. Hier lassen sich Fragen stellen: Wer hat gewonnen, welche Spielkar­tenart (amerikanisches, französisches Blatt) haben Sie benutzt, wer die Aufzeichnungen geführt, wie wurden sie geführt, wurde nach den inter­nationalen Skatregeln gespielt oder mit "Schieber-Ramsch", mit Spitze usw.

 

Beispiel (Wir waren alle auf dem Friedhof):

 

Ehemann E wurde des Einbruchs­diebstahls beschuldigt: Er soll am 19.11.1986 gegen 17.30 Uhr in die Wohnung des Neu in der X-Straße in V eingebrochen sein und Schmuck im Werte von 5.300.- DM mit­genommen haben.

 

E trug in der Gerichtsverhand­lung am 11.5.1987 fol­gendes vor:

 

1. An diesem Sonntag war ich mit meiner Frau und meinen Schwiegereltern bis gegen 18.00 Uhr oder 18.30 Uhr auf dem Fried­hof. Wir sind schon nachmit­tags losgegangen, auf dem Friedhof ha­ben wir an einem Grab etwas gearbei­tet. Am gleichen Abend kam die Polizei und durchsuchte meine Wohnung, es kann auch sein, daß die Polizei einen Tag danach gekommen ist. Auf jeden Fall war der besagte Tag ein Sonntag. Bei meiner Vernehmung durch die Polizei habe ich nicht angegeben, daß ich mit meiner Frau und meinen Schwiegereltern auf dem Friedhof war. Die Poli­zei hat mir gesagt, die Aussage von Familienangehörigen würden nicht zählen:

 

KRITIK: WENN DIE POLIZEI DIES GESAGT HÄTTE, DANN MÜßTE E DOCH ET­WAS VON SEINER FAMILIE GE­SAGT HABEN. HÄTTE ER BEISPIELS­WEISE GE­SAGT, MEINE FRAU UND MEINE SCHWIEGERELTERN WISSEN, DAß ICH NICHT EINGE­BROCHEN HABEN KANN, DENN ... , DANN HÄTTE EIN SCHWERWIE­GENDER ERMITT­LUNGS­FEHLER DER POLIZEI VOR­GELEGEN.

 

Daß der Fall anders lag, ergibt sich allerdings aus den weite­ren Vernehmun­gen.

 

Auf Vorhaltefrage -der Tattag war der Buß- und Bet­tag- (So­ndierungsfrage): Es kann auch sein, daß der besagte Tag der Buß- und Bettag war (OBSCHON E 2 MAL BETONTE, DER BESAGTE TAG SEI EIN SONNTAG GEWESEN: Festlegungs­strate­gie).

 

Auf Frage: Wir haben bei den Schwiegereltern zu Mittag gegessen und sind gegen 16.45 oder 16.00 Uhr zu Fuß zum Friedhof gegangen, was etwa 15- bis 20 Minuten dauerte. Gegen 16.00 Uhr war wir auf dem Friedhof. Unser ältestes Kind hatte wir dabei. Dort haben wird das Grab sauber gemacht und Erde angeho­ben. Dabei haben mir meine Frau und die Schwieger­eltern geholfen. Sie haben Unkraut entfernt und Blumen gesetzt. Das jüngste Kind ließen wird bei der Schwester mei­ner Frau, wo sich auch mein Schwieger­vater (also nicht mehr Schwiegereltern) befand.

 

Auf Vorhalt: Nur meine Schwiegermutter war auf dem Friedhof dabei. Wir haben um das Grab ei­ne Hecke ange­legt und meine Frau hat mir dabei geholfen, ansonsten hat sie auf das Kind aufge­paßt. Gegen 18.00 oder 18.30 Uhr sind dann weggegangen. Wir gingen zu den Schwieger­eltern oder zur Feuerwehr, dort könnte ein Fest gewesen sein, so genau weiß ich das aber nicht mehr.

 

Aussage der Ehefrau, die sich (als Zuhörerin) im Ge­richtssaal befand:

 

Von dem Einbruch weiß ich aus Erzählungen meines Mannes und durch die Durchsuchung der Polizei. Die Polizei zeigte mir einen Durchsuchungsbeschluß. Darauf war der Tattag angegeben, ich glaube das war Buß- und Bettag. An diesem Tag haben wir uns bis gegen 18.00 Uhr auf dem Friedhof aufgehal­ten. An die genaue Zeit kann ich mich daher erinnern, weil wir auf dem Weg zu meinen Eltern an der evangelischen Kirche vorbeigingen und die Uhr schlug. An diesem Tag wa­ren noch meine Mutter und unsere beiden (!) Kinder dabei. Das jüngste Kind hatte ich im Wagen. Wir haben Blumen aufs Grab gestellt und viel­leicht (!) noch kleinere Ar­beiten daran ausgeführt.

 

Auf Frage: Ich weiß genau, daß es 18.00 Uhr war, meine Mutter hat sich noch darüber aufgeregt, daß wir so früh weggegangen sind und so lange auf dem Friedhof geblieben sind. Wir haben das Grab gesäu­bert und Blumen aufge­stellt. Eine HECKE hatten wir nicht gesetzt, auch keine Erde aufs Grab gemacht.

 

Bei der Polizei habe ich keine Angaben gemacht, weil ich nichts gefragt worden bin. Wir haben uns erst später Gedanken über das Datum gemacht und sind darauf gekom­men, daß wir am Tattag auf dem Friedhof waren

 

(OBWOHL DIE DURCHSUCHUNG 2 TAGE NACH DEM BUß- UND BETTAG WAR).

 

Aussage der Schwiegermutter (eine Woche später):

 

Ich kann mich noch genau an Buß- und Bettag des vorigen Jahres erinnern. Mittags 15.15 oder 15.35 (!!) waren wir auf dem Fried­hof und sind gegen 18.00 Uhr wieder heimge­kommen (!). Mein Schwiegersohn kann den Einbruch nicht gemacht haben, er war den ganzen Tag bei uns.

 

Auf Frage: Das Baby war bei uns. Mein Schwiegersohn hat den Wagen "noch" berghoch hochge­drückt.

 

Auf Frage: Das Grab war etwas abgesackt, wir haben es wieder gerückt und einen Blumenstrauß hinge­stellt.

 

F wurde wegen Einbruchsdieb­stahls zu 9 Monaten ohne Bewährung (er hatte zahlreiche einschlä­gige Vorstra­fen verurteilt). E war von 2 Hausbewohner bereits im Ermitt­lungsverfahren als Täter iden­tifiziert worden. Aller­dings hatten die Polizeibeamten in der ersten Vernehmung "Glück": Sie hielten den beiden Zeuginnen 1 (ein) Licht­bild vor (nicht das des F), beide Zeu­ginnen ließen sich nicht beeinflussen und erklärten, dies sei nicht der Mann, den sie aus dem Haus hätten kommen sehen. Später -bei der Kriminalpolizei- hat­ten sie dann in einem "Ver­brecher-Album" auf Anhieb E identifi­ziert.

 

Gegen die Ehefrau und ihre Mutter wurde ein Straf­verfah­ren wegen Falschaussage (§ 153 StGB) eingelei­tet. Beide wurden im März 1988 zu Freiheitsstrafen von 6 Monaten mit Bewährung verur­teilt.

 

In ihrer Einlassung als Angeklagte wegen Falschaus­sage vor Gericht konnten sich beide nur noch "er­innern":

 

Wir waren am Buß- und Bettag mit meinen Ehemann / Schwieger­sohn auf dem Friedhof von 15.00 bis 18.00. Die Kirchenglocken haben geläutet. Alles was wir in der Verhandlung gegen meinen Ehemann / Schwiegersohn gesagt haben war die Wahrheit.

 

Andere "Tatsachen" vermochten beide Angeklagte nicht mehr "aus eigener Erinnerung" vorzutra­gen. Auf Vor­halte antworteten sie: Wenn es da so steht, ist das richtig

 

1.17    Zick‑Zack‑Fragen

 

Der Vernehmer muß auch die Glaubwürdig­keit einer Aussage überprü­fen; dies kann z.B. durch "kreuz-und-quer-fragen" durch den bekannten und mutmaßlichen Tatsachen­stoff geschehen. Die Fragen folgen hier nicht dem chro­nologischen Ablauf des ver­muteten Tatge­schehens. Der Vernehmer "springt vielmehr im Sachverhalt hin und her". Schon vielen wahrheitsliebenden Auskunftspersonen fällt es schwer, sich ständig auf die Be­antwortung der "Zick‑Zack‑Fra­gen" einzu­stellen. Nahezu un­möglich ist es aber, trotz verlangter "Zick-Zack-Antworten" ein sinnvol­les Ganzes zu schaffen, wenn die Aussageper­son einen ganz oder teilweise erfundenen Sachverhalt  zum be­sten geben will. Versucht sie es dennoch, so versucht sie sich oft so wie jener Schüler aus der Affäre zu ziehen, der seine Biologie-Lek­tion nicht gelernt hatte:

 

Lehrer zum Schüler: Erzähl mir etwas vom Karpfen. Schüler zum Lehrer: Der Karpfen ist ein Fisch, Ele­fanten hingegen leben auf dem Lande. Elefanten leben in Afrika und in Indien. Elefanten haben einen Rüs­sel usf.

 

 

1.18    Testfragen

 

Mit ihnen sollen die persönlichen Eigenschaften der Aussage­person überprüft werden:

 

Wie steht es mit der Aufnahmefähig­keit, der Aufnahmebe­reit­schaft, der Wiedergabefähigkeit der Aussage­per­son, ist die Aussageperson in der Lage, Erlebtes wiedergeben.

 

Beispiel:Der Angeklagte behauptete, die in seinem Auto gefun­denen 3 kg Haschisch gehörten nicht ihm. Er habe un­terwegs einen Anhalter mitgenommen. Der sei kurz vor der Grenze ausgestie­gen und "wohl" aus Versehen, seinem Reisesack im Kofferraum gelassen. Bei seiner Vernehmung durch  Zollfahn­dungsbeamte hatte der Angeklagte ein so präzises Bild von dem Anhalter gezeichnet, daß man beim Lesen des Protokolls mein­te, ein "Prosa-Gemälde" vor sich zu sehen.

 

In der richterlichen Vernehmung wies der auffallend beredte und unbefangen wirkende Angeklagte darauf hin, er habe ein "fotografi­sches" Gedächtnis und ein "Maler-Auge". Nach weiteren Fragen, die auch vom Sitzungs­staatsanwalt gestellt wurden, bat der Rich­ter den Staatsan­walt, er möge sich umdrehen. Der Richter zum Angeklagten: "Beschrei­ben Sie bitte die Kleidung des Staat­sanwalts". Der Angeklagte be­schrieb. Der Richter gab Bedenk­zeit. Der Angeklagte blieb bei seiner Be­schrei­bung. Alles stimmte: schwarze Robe, weißes Hemd, aber keine lange weiße Krawatte, sondern - eine "Flie­ge". Auch den auffäl­ligen Oberlippenbart hatte der Angeklagte nicht bemerkt. Der An­geklagte: Ich gebe zu, den Anhalter habe ich erfunden.

 

1.19    Wahrheits-Fragen

 

Diese Fragen zielen darauf ab, ob die Auskunftsperson auch Fragen beantwor­tet, die ihr peinlich sein können. Etwa: "Ihr Lebensge­fährte hat für Sie die Steuerer­klärungen erstellt und mit allen Behörden verhandelt. Gab es zwischen Ihnen und Ihrem Partner einen handgreif­lichen Streit, als sie die Mahnungen des Finanzamts in der Schublade lie­gen sahen?"  Beantwortet die Auskunftsper­son auch solche ihm unangenehmen Fragen, so spricht des für ihre Glaubwür­dig­keit.

 

1.20    Fragen zur Suggestionsstabilität

 

Hier wird dem Betroffenem oder Zeugen absichtlich eine "fal­sche" Frage gestellt. Etwa: "Sie haben also an den Franz 200 g Haschisch verkauft" (obwohl der Vernehmer weiß, daß es eine geringere Menge, eine andere Person war). Im Protokoll muß der Fragecharakter als solcher kenntlich gemacht werden. Sonst kann bei der Aussageüber­prüfung beim Zweitver­nehmer ein fal­scher Eindruck erweckt werden.

 

1.21    Vorurteile

 

Vor-Urteile können zu Falschaussagen verleiten[6]. Durch neutra­le Fragen soll die Aussageperson veranlaßt werden, ihre Ein­stellung zu bestimmten Themen oder Tatsachen zu ermitteln. Daraus wiederum lassen sich Schlüsse auf den Wahrheitsge­halt der Aussageperson ziehen.

 

Beispiel:Durch den Zeugen H wurde der Angeklagte A zusätzlich und unerwar­tet belastet. Beide saßen in Untersu­chungs­haft. In der Hauptver­hand­lung legte A, er war Israeli, dem Gericht einen Zettel vor, in dem er als Jude in übelster Weise be­schimpft wurde. A meinte, Schreiber dieses Zettels sei H, er habe die falsche belastende Aussage nur gemacht, weil A Jude sei.

 

Durch entsprechende Testfragen in der gerichtlichen Haupt­verhand­lung wurde H als "rechtsradikal" erkannt. Damit war die Glaubhaf­tigkeit des Zeugen H erheblich erschüttert.

 

1.22    Prüfung: Aussagetüchtigkeit

 

Hier soll geprüft werden, ob die Auskunftsperson überhaupt in der Lage ist, die von ihr behaupteten Tatsachen ein­zuschätzen, z.B.  Entfernungen, Zeiträumen, Geschwindigkeiten, Sehvermö­gen, Hörver­mögen.

1.23    Fehlschätzungen

 

Menschen können im allgemeinen nur kurze Entfernun­gen von 1‑5 m richtig schätzen. Daher sollte die Auskunfts­person, falls es für die Wahrheitsfindung ankommt, nach ihren physischen Fähig­kei­ten getestet werden.

 

Beispiel:Welche Farbe hat ....? Wie weit ist es von dieser Wand zur X Wand? Wie groß war das Stück Haschisch, das Sie gesehen haben (Gegenstand der vermutlichen Größe in die Hand geben).

 

Ähnliches gilt für das Mengen­schätzen und Gewichtschätzungen. Auch hier werden größere Mengen oder Gewichte falsch einge­schätzt. Zeitschätzungen sind besonders unzuverlässig. Am zuverlässig­sten werden Zeiträume geschätzt, die bei etwa 5 Minuten Dauer liegen. Geschwindig­keiten sind auch von Fachleu­ten schwer richtig an­zugeben.

 

Eine empirische Untersu­chung von Hellwig, "Psycho­logie und Ver­nehmungs­technik bei Tatbe­standser­mittlungen", Seite 158 ff, hat bei­spielsweise ergeben:

 

160 Fachleute (Richter, Staatsanwäl­te, Polizei­beamte) sollten Geschwin­digkeiten als Mitfahrer schätzen. In einer enge Großstadt­straße wurde die tatsächliche Ge­schwin­digkeit von 25 km/h auf bis zu 40 km/h ge­s­chätzt, beim Durchfahren einer Kurve mit Tempo 65 km/h wurde von vielen die Geschwin­digkeit auf bis zu 110 km/h geschätzt.

 

Auch Geräusche können Schätzungen beeinflussen. Bei einem mit dem 3. Gang laut gefahrenen Auto wurde die tat­sächli­che gefah­rene Geschwin­digkeit von 80 km/h auf bis 120 km/h hochge­schätzt. Dagegen meinten die Testperso­nen, eine "leise" fah­rende Luxusli­mousine, die mit Tempo 100 fuhr, sei nur 65 km/h langsam.

 

Auch Farben beeinflussen die Geschwin­digkeitsschätzung: so werden rote und orangene Fahrzeuge als schnell­fah­rend einge­sch­ätzt, die Geschwindigkeit von schwarzen Autos wird häufig unterschätzt (ADAC Motorwelt 2/76, Seite 67). 

hier hören die Fragen typen auf, wohl ein neues Thema ??

12.3.88

 

1.24     Lügenerkennung        

    

 

Lügen sind häufig schwer zu erkennen. Insbesondere deswegen, weil der Verneh­mer die Auskunftsper­son nur kurze Zeit kennt und ihm ihr "normales" Sprech­verhalten unbekannt ist. Dennoch gibt es Anzei­chen, auf die man achten sollte. Sie helfen, den Lügner zu entlar­ven. 

1.25    Ängstliche und beeinflußbare Aussagepersonen

 

Ängstliche und leicht beeinflußbare Aussagepersonen richten oft hilfe­suchende Blicke auf die Person, die sie mit ih­rer Aussage tatsächlich oder vermeintlich belasten oder zu deren Gunsten sie aussagen wollen oder sollen. Sie versu­chen, die Reak­tionen des Vernehmers auf gestellte Fragen und auf gegebene Antworten zu erkennen. Das Gesamt­verhal­ten dieses Aussagetyps erscheint hilf­los. Dennoch kann es für die Wahr­heitsfindung dienen, wenn ängst­liche und leicht beeinflußbare Aussagepersonen schon im Ermitt­lungsver­fahren in Gegenwart des Beschuldigten ver­nommen wird. Eine solche Verneh­mungsstrategie stellt allerdings besondere Anforde­rungen an den Vernehmer.

 

1.26    Leichtfertige und Rücksichtslose

 

Personen, die leichtfertig und rücksichtslos mit der Wahrheit umgehen oder umgehen wollen, verraten sich häufig dadurch, daß sie ihre ursprünglichen (meist in der Erst‑Ver­neh­mung) Behauptun­gen als eigene Erleb­nisse ausgege­ben haben, aber in der Zweitverneh­mung ihre früheren Aussagen als Schluß­folge­rungen, als Kenntnis vom Hö­ren‑Sa­gen, als reine Vermutun­gen darzustellen versuchen.

 

An diesen "Naht­stellen von Wahrheit und Dichtung" zeigt sich, welche Qualität das frühere Vernehmungsprotokoll hat. Jeder­mann weiß, daß "Ver-hören", Nicht-richtig-zu-hören, mißver­ständliches Formulieren im Protokoll allge­mein menschliche Schwächen sind. Die Behauptung einer Aussageperson, ihre in der ersten Vernehmung gemach­ten Aussage sei nicht oder nicht so richtig, wie sie proto­kolliert wurde, muß ernst genommen werden. Denn spätes­tens bei Gericht wird die Frage zu prüfen sein, ob die Auskunfts­person damals bei der Ermitt­lungsbehörde nur falsch verstan­den worden ist, ob sich der Vernehmer allzu schnell mit der gegebenen Aussage zufrieden gegebenen hat (der Vernehmer hat das gehört, was er zu hören erwartet hat, sein Vor-Urteil wurde von der Aussageper­son bestätigt), ohne durch Sondierungs­fra­gen zu präzisieren. 

 

1.27    Rachsüchtige

 

Rachsüchtige und voreingenommene Auskunftspersonen ver­raten sich oft dadurch, daß sie auch die Beantwortung von neutralen Fragen des Vernehmers mit ihrer Agressivität gegen den Vernehmer, gegen den mutmaßlichen Be­schul­digten / Betrof­fenen oder andere Personen (Staat, Verwaltung, Polizei usw.) beladen. 

 

1.28     Die Beschuldigten und Betroffenen­vernehmung 

 

Aussagepsychologisch ist die Vernehmung von Beschuldigten und Betroffenen wissenschaftlich nicht so weitgehend erforscht, wie die Aussagen von Zeugen. Das hängt damit zusammen, daß Glaubwür­digkeitsgutachten überwiegend in Fällen erstellt worden sind, wenn es um Sexualstraftaten geht, bei denen Kinder Opfer und meist einzige Zeugen sind.  Dennoch gibt es auch hier Anzeichen, die Wahrheit oder Lüge besser erkennen lassen. 

1.29    Unschuldige Lügner        

 

Unschuldige lügen zuweilen, um andere Straftaten zu verdeck­en, um sich vor Selbstbelastung, um private Geheim­nisse zu schüt­zen, um andere Personen zu entlasten. Nicht selten lügen Unschuldi­ge, weil sie vom Vernehmer nicht genau unterrichtet wurden, worum es in der Vernehmung eigentlich geht.

 

Beispiel:Steuerpflichtige bezeichnen sich oft als für die Steuer­ver­kürzung ­verantwortlich, weil sie meinen, es gehe nur um die Frage, wer die Steuern zahlen muß. Erst wenn ihnen ein Strafbefehl oder Bußgeld­be­scheid ins Haus geschickt wird, merken sie, daß sie sich in der Verneh­mung als strafrechtlich oder bußrecht­lich verantwortlich bezeich­net haben, obschon sie sich straf- oder bußrecht­lich "unschuldig fühlen".

 

1.30    Furchtsame Lügner

 

Manche lügen auch, weil sie glauben, mit der Wahrheit sich erst recht zu belasten.

 

 

1.31    Lügen, um sich (vermeintlich) zu entlasten

 

Manche lügen, weil sie glauben, sich durch Bekennen weite­rer, oft sogar schwerer wiegender Strafta­ten zu entlasten -we­nigstens für den Augenblick- sich oder einem anderen einen Vorteil ver­schaffen zu können (z.B. keine Verhaf­tung, baldiges Ende der lästigen Verneh­mung), immer in der Hoffnung, später bei Gericht die gemach­te Aussage wieder zurecht zu rücken.

 

Beispiel:"Die fünf Heroin-Hits, die die Kripo in meinem Auto gefunden hat, gehören mir nicht. Ich gebe aber zu, in Düsseldorf 30 g Heroin nach Saarbrücken gebracht zu haben, die wollte ich hier verkaufen". Später stellte sich heraus, daß die Ehefrau des Vernommenen das Rausch­gift beschafft und nach Saar­brücken brach­te, der Ver­nommene nur davon konsumier­te. Sein Ziel: Seine Ehefrau, die schon wegen "Konsum-Dealens" mit einmal 18 und 24 Monaten Freiheitsstrafe mit Bewäh­rung vorbe­straft war, möglichst nicht zu belasten, um so den Widerruf der Bewährungen zu ver­hindern.

 

Nicht gerade selten werden solche Lügenmo­tive durch den Ver­neh­mer provoziert, etwa wenn er ‑ in rechtlich zuläs­siger Weise ‑ darauf hin­weist, daß ein "umfassendes Geständnis" (sogenannte Lebens­beichte) von Vorteil sein kann (vgl. § 46 StGB). Gerade in solchen Fällen muß der vernehmen­de Beamte vor­sichtig mit Vorhalten sein. Besonders gefährlich für die Wahrheitsfindung sind Erwartungsfra­gen: der Vernehmer stellt Fragen, die -für die Aus­kunftsper­sonen deutlich erkennbar- ein bestimmtes Interesse des Vernehmers an bestimmten Tatsachen erkennen lassen.

 

Beispiel:Der Sitzungsstaatsanwalt wollte den Namen des "Hin­ter­manns" des angeklagten Haschisch-Dealers wissen. Er ließ deutlich erkennen, er wolle für die Preis­gabe des Namens einen Strafantrag stellen, der auf eine Freiheits­strafe mit Bewährung lauten würde. Der Angeklagte zögerte. Der Staatsanwalt nann­te mehrere Namen mut­maßli­cher "Großdea­ler". Einen Namen nannte er besonders oft und betonte auffallend nachdrück­lich, daß er den X als den Vor­lieferanten des Ange­klagten ansehe. Als der Staatsanwalt drohte, daß seine Geduld jetzt gleich am Ende sei, nannte der Angeklagte den X als seinen Vorlieferanten. Darauf der Angeklagte: Sie haben recht Herr Staatsan­walt, X war mein Lie­ferant. Der Staatsan­walt: Na also, warum nicht gleich so! Ein falscher Name, wie spätere Ermitt­lungen ergaben.

   

1.32    Wer schnell vernimmt, macht es oft besser       

    

Die erste Vernehmung ist so schnell wie (sinnvoll) möglich durch­zuführen. Jeder Tag, der nach der Tat ohne Ver­nehmung einer Auskunftsperson vergeht, ist für die Wahrheitsfindung in der Regel ein verlorener Tag. Dies ist ein­mal die Folge der Verblassungsten­denz. Es ist wissenschaftlich erwiesen, daß in den ersten Tagen bis zu 4 Wochen nach der Tat, ein großer Teil des Erlebten ver­gessen wird. Was danach noch im Langzeitge­dächtnis gespeichert ist, verblaßt weniger schnell.

 

Ein weiterer Nachteil bei verspäteter Vernehmung, die Wahrheit zu finden, ist die Anreiche­rungstendenz. Dies be­deutet, daß die Aussageperson unbewußt das Erlebte mit Details anrei­chert, die so wie sie bei der (späteren) Ver­nehmung erinnert werden, niemals geschehen[7] sind. Die Details der Anreicherung stammen oft aus früheren eige­nen Erlebnissen. Oft werden sie in einer Zweit­verneh­mung widerlegt oder die Aussageperson gibt in der Nachver­nehmung eine abweichende Darstellung. Dies kann dann wiederum zur Folge haben, daß bei der späteren Verneh­mung die Aussage­person ihre Glaubwürdigkeit ganz oder teil­weise ver­liert, weil als Ergebnis der Beweiswürdigung die Aussage­per­son scheinbar beim Lügen ertappt worden ist.

 

Selbstver­ständlich bietet sich bei zu späten Vernehmungen auch die Möglich­keit für den Betroffe­nen / Beschuldig­ten, sich Lügen auszudenken oder gar mit anderen ein Komplott zu schmie­den.

1.33    Schuldverdrängung

 

Je weiter die Zeit fortschreitet, desto wahrscheinlicher wird, daß der Täter ‑ oft auch unbewußt ‑ nicht nur die Schuld, sondern sogar die vom ihm began­gene Tat selbst verdrängt. Die Tat er­scheint rück­schauend nicht mehr so schwerwie­gend, der Täter findet eine Menge von Entschuldi­gungs­gründen, er ver­lagert die Schuld auf die anderen:

 

Warum hat das Finanzamt mich nicht schon früher geprüft, eigentlich habe ich doch niemanden geschädigt (auch wenn ich die Steuererklärungen abgegeben hätte, die Steuerbe­träge hätte ich nicht zahlen können), warum verbietet der Staat nicht den Alkohol, wäre der Müllplatz nicht so weit vor der Stadt, hätte ich mei­nen Müll nicht im Wald abge­laden, jeder­mann kannte doch meine Liquiditätsengpaß, der Lieferant hatte nur seinen Vorteil im Auge.

 

Insbeson­dere die Schuldverdrängung kann zu einem echten (nicht vor­getäuschten) black out führen, das heißt zur unbewußten Erinne­rungsverfäl­schungen. Ein überzeugendes Geständnis[8] kann dann regelmäßig nicht mehr erwartet werden.

1.34    Gernredner

 

Bei der Vernehmung kann das natürliche Mitteilungs­bedürfnis des Menschen der Wahrheitsfindung dienlich sein. Im allgemei­nen will sich der Mensch anderen mitteilen ("Wem das Herz voll ist, dem läuft der Mund über"). Dies gilt grund­sätzlich auch für Straf‑ und Bußtäter. Grundvoraussetzung dafür ist aller­dings eine "gute" Vernehmungsat­mosphäre, der Beschuldigte / Betroffene muß zum Vernehmer Vertrauen gewinnen. Daß dabei für den Verneh­mungsbeamten die vom § 136a StPO gezogenen Grenzen besonders sorgfältig zu beachten sind, versteht sich von selbst.

1.35    Vernehmungsstrategien   

  

Für den bestimmten Beschuldigten / Betroffenen, gelegentlich auch dem Zeugen, kann sich der Vernehmer, um die materielle Wahrheit herauszu­finden, einen Gesamtplan ("Strate­gie") für seine Verneh­mung zugrunde legen. In der Kriminalistik unter­scheidet man heute 6 solche Verneh­mungsstrategien (vgl. Her­ren, "Lehrbuch der Krimi­no­logie", Band III, Seite 107 f).

 

1.36    Sondierungsstrategie (auch: Routinestrategie):

 

Sie ist die in der Strafprozeßordnung vorgesehene, vor-ge­schriebe­ne Strategie (vgl. §§ 68, 69, 136, 243 StPO). Nach den Angaben zur Person (zu der der Betroffene / Beschuldigten Angaben machen muß, vgl. § 111 OWiG) hat der Sachbericht zu erfolgen, das heißt die Aussageperson soll im Zusammenhang über das beweiserhe­bliche Thema be­richten. Während des Sachbe­richts soll nur ausnahmsweise vom Vernehmer durch Fragen eingegrif­fen werden. Nach Abschluß des Sachberichts folgt "Frage‑ und Antwort".

 

Gegen die gesetzlich vorgeschriebene Vernehmungsstrategie wird in der Praxis auffallend häufig verstoßen, von Ermittlungs­beamten ebenso wie von (meist) richterlichen Berufsanfänger. Meist herrscht bei derartigen fehlerhaften Niederschriften entweder nur der "Berichtsstil" vor, d.h. das Protokoll er­weckt (den meist falschen) Eindruck, als habe die Aussageper­son nur berich­tet, der Vernehmer habe keinerlei Fragen ge­stellt, oder die Vernehmungsnie­der­schrift enthält nur Fragen und Antworten (dies würde gegen die gesetzliche Vorschrift verstoßen). Beinahe schon unverständlich sind Niederschriften als Spiegel der Vernehmung  (sie finden sich auch in richter­lichen Protokollen und sind damit praktisch "wert­los"), die mit den Worten beginnen:

 

Mir (Aussage­person) wurde soeben die Vernehmung des ... (folgt Name einer anderen Aussageperson oder die eigene Aussage des schon früher einmal Vernommenen). Es ist alles so richtig (oder gleichbedeutende Erklärung). Bei richterlichen Vernehmungen kommt hinzu: "Ich mache diese meine frühere polizeiliche Aussage zum Gegenstand meiner richter­lichen Aussage".

 

Weicht die Aussageperson in der gerichtlichen Hauptverhandlung von seiner (angeblichen?) Aussage wesentlich ab, so kann zwar der vernehmende Beamte oder Richter als mittelbarer Zeuge gehört werden. Beruft sich der Verneh­mungszeuge jedoch darauf (was häufig vorkommt), daß er sich überhaupt nicht oder nur an einige Einzel­heiten der Aussage erinnern kann, so ist das Verneh­mungspro­tokoll als Vorhalt in der Regel ungeeignet.

 

1.37    Überrumpelungsstrategie:

 

Sie besteht darin, daß der Vernehmer das vermutete Beweis­ergebnis vorwegnimmt und dem Beschuldigten die "Tat auf den Kopf" zusagt (in Kriminalfilmen häufig demonstriert). Erst danach erfolgt die Untermaue­rung des Ge­ständnisses.

 

Diese Strategie ist nicht zu empfehlen. Läßt sich die Aus­sageper­son nicht überrumpeln, so ist die Vertrauensbasis zwischen Ver­nehmer und Vernommenen meist zerstört, die Aus­sageper­son wird nicht bereit sein, bei der Aufklä­rung des Sachverhalts mitzuwir­ken.

 

1.38    Zermürbungsstrategie

 

Sie ist durch Kleinstar­beit gekenn­zeichnet. Die aussagebereite Person wird Schritt für Schritt zu erstrebten, notwen­digen Beweis hingeführt. Diese Art der Beweisführung ist sehr zeit­aufwen­dig, daher nicht sehr beliebt. Sie ist jedoch für be­stimmte Straf‑ und Bußtaten unerläßlich (z.B. Wirtschafts­delikte, Umweltdelikte, allgemein: bei Handlungen, die von "Inte­lligenztätern" bevorzugt werden). 

 

1.39    Strategie der abtastenden Verneh­mung

 

Sie findet Anwendung, wenn der Beschul­digte / Betroffe­ne im Verdacht steht, noch weitere, bislang unbekannte Ta­ten began­gen haben könnte. 

 

9.5Festlegungsstrategie (auch Verstrickungsstra­tegie)

 

Hier soll die Aussageperson ungestört ihr Lügengebäude entwi­keln. Ihre Aussage wird exakt protokolliert. Kritische Punkte werden "zwischendurch" oder am Schluß des Lügenberichts "nach­gefragt" und mit Frage und Antwort eben­falls protokolliert. Nach der Festle­gung[9] wird das Lügengebäude Stück für Stück zu Einsturz gebracht, der Be­schuldig­te der Tat überführt, der Zeuge seiner Falschaussa­ge. Eine meist erfolgreiche Strategie. 

 

1.40    Verunsicherungsstrategie:

 

Die Aussageperson wird hier im unklaren gelassen, was der Vernehmer schon weiß (durch Zeugen­aus­sagen, Sachbeweise). Die Aussageperson hat nur vage Vor­stellungen der gegen sie sprechenden Tatsachen. 

 

1.41     Vernehmungstaktiken         

  

Vernehmungstaktik ist der Spezialplan im Rahmen einer Ver­nehmungs­strategie.

 

1.42    Das Zick-Zack-Verhör

 

Hierzu gehört das schon oben erwähnte Zick‑Zack‑Verhör, meist in Verbin­dung mit der Zermürbungsstrategie.

 

1.43    Die Taktik der unerbittlichen Gründlichkeit, auch sie wirkt

mit der Zermürbungs­strategie.

 

1.44    Die Beichtva­tertaktik: Die Aussageperson soll durch

Gefühl zur wahrheitsgemäßen Aussage gebracht werden.

 

1.45    Wiederholungstaktik ("Tibetanische Gebetsmüh­le"):

Der Aussageperson wird klarzumachen versucht, sich seine Schuld vor Augen zu führen, ein Geständnis würde ihn "erleichtern". Oder: "Bei der Beweislage ist doch weite­res Leugnen oder Schweigen sinnlos, ein Geständnis würde Ihre Lage nur verbes­sern". 

 

1.46    Taktik der wohldosierten Schmeiche­lei: Hier wird an die

Menschen appelliert.

 

Die vorgenannten Strategien und Taktiken dürfen selbstver­ständlich nicht gegen § 136 a StPO verstoßen. Diese Vor­schrift ist die unüberschreit­bare Grenze jeglicher Verneh­mungsmethode. 

 

1.47     Wie ein Geständnis entstehen kann       

 

1.48    Vorteile eines Geständnisses

 

Ein Beschuldigter / Betroffener, der von seinem Aussagever­weige­rungs­recht Gebrauch macht, für den können strafmil­dernde Strafzu­messungstatsachen nicht gefunden werden (vgl. § 46 StGB). Dann entfallen regelmäßig strafmildernde Umstände. Wer zur Tat schweigt oder sie -was sein Recht als Beschuldigter ist- bestreitet, für den lassen sich oft auch keine Umstände finden, die eine Strafaus­setzung zur Bewährung rechtfertigen können (vgl. § 56 StGB). Dies gilt insbesondere, wenn die Freiheitsstrafe 1 Jahr übersteigt: Absatz 2 des § 56 StGB stellt besondere Anforderung an Tat und Täter, wenn eine Freiheits­strafe von mehr als 1 aber weniger als 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden soll.

 

Um keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen: Das Schweigen zur Sache oder Bestreiten der Tat des Angeklag­ten / Betroffe­nen darf nicht erschwerend gegen ihn verwendet werden. Den­noch: Der Bundes­gerichts­hof mahnt zu recht Angek­lagte, "taug­liche und verfügbare Beweismittel bei seiner Verteidigung aus­zunutzen", um Nachteile zu vermeiden (BGH JR 1962, 148). Das Bayerische Oberste Landesgericht (in DAR 1969, 237) und das OLG Hamburg (VRS 41, 195) meinten in ihren Entscheidungen, wenn der Beschuldigte schweigt, muß er im Einzelfall in Kauf nehmen, daß geeignete Umstände zu seiner Entlastung unaufge­klärt bleiben. Insbesondere gilt das für den Alibi­nachweis.

 

Strafmildernde Umstände können beispiels­weise sein:

 

1.48.1       Bei Betäubungsmittelstraftaten kann die Kronzeugenregelung nach

31 BtMG, in kraft seit 1982, strafmildernd wirken.

 

1.48.2       11.1.2 Ein Geständnis kann den Haftgrund der Ver­dunkelung

ausräumen.

1.49    Gewissenserleichterung

 

Ein Geständnis kann für den Täter Gewissenser­leichterung

schnelle Abschluß des Verfahrens, kann (weitere) beruf­liche Nachteile ver­meiden.

 

1.50    Strafmilderung - Bußgeldminderung

 

Ein Geständnis an sich ist jedoch kein Strafmilderungs es muss echt, also glaubwürdig sein. Indizien für ein wahres Geständnis können sein:

 

Nachprüfbare Tatsachen, die über die Tatsachen hinausge­hen, die der Vernehmer schon kennt.

 

Ein wahres Geständ­nis ist stimmig nach Motiv, Anlaß, Zeit­punkt und Form.

 

Um ein Geständnis durch nachfolgende Vernehmer überprüfbar zu machen, sind auch Tatsachen, die nur das Rand­geschehen und nicht den Kern der Straf-oder Bußtat betreffen, ebenfalls zu protokol­lieren. Sie können den Widerruf eines einmal abgeleg­ten (echten) Geständnisses verhin­dern.

 

Beispiel: Es kann nicht für ein Geständnis ausreichen, wenn der Betroffenen / Beschuldigte einräumt: "Ich habe das Auto gelenkt" oder "Ich habe den Giftmüll ver­graben".

 

1.51    Widerrufenes Geständnis

     

Ob ein Geständnis echt ist oder falsch, oder der Widerruf echt oder falsch ist, dafür gibt es aus der Erfahrung der Praktiker und der Wissenschaft eine Faustregel:

 

Wahre Geständnisse sind meist umfang­reich, sie enthalten zahlrei­che Details und andere Realitäts­kriterien. Der Wider­ruf eines wahren Geständnisses ist dagegen meist karg an Details.

 

Umgekehrt: falsche Geständnisse sind kurz, ihnen fehlen Realitäts­kriterien, der echte Widerruf dagegen ist um­fang­reich und entspricht den Anforderungen einer wahren Aussage.

 

Bei Widerrufen sind wichtige Kontrollfra­gen:

 

* Weshalb hat die Auskunftsperson früher ein (angebliches) Schein-Geständnis abgelegt?

 

* Wieso hat die Auskunftsperson jetzt plötzlich ihre bisherige Haltung geändert?

 

* Woher stammten die Tatsachen, die die (angeb­lich) unwahre Aussage begrün­deten?

 

1.52    Geständnisprüfung   

 

Geständnisse müssen grundsätzlich überprüft werden. Die Tatsa­chen, die ein das Geständnis tragen, dürfen nicht ausschließ­lich aus Vorhalten des Verneh­mers stammen. Jede Tatsache, die der Gestän­dige selbständig liefert, stüt­zen ein wahres Ge­ständnis. Geeignete Kontrollfragen sollen auch Tatsachen umfas­sen, die der Geständige eigentlich wissen müßte, aber nicht von sich aus vorgetragen hat.

 

Beispiel:Die 17-jährige Silke (S) räumte ein, für den 24-jährigen Hart (H) Heroin verkauft zu haben. Als Grund gab sie an, H habe sie zum Heroinkonsum ver­führt, später sie dann vor die Wahl gestellt, entwe­der für ihn auf den Strich zu gehen, oder Heroin an aus­gesuchte Personen zu über­bringen. H bestritt, die S zu kennen. H bestritt auch, daß er die S jemals in seine Wohnung eingelassen habe. Nachdem sich H in der Vernehmung ausreichend "festge­legt" hatte, wurde die S als Zeugin um die Beschreibung der Wohnung des H gebeten. Sie tat es Detail um Detail, jedes ein­zelne stimmte.

 

Das Vorgehen, ein Geständnis zu überprüfen, hängt auch davon ab, um welche Art von Geständnis es sich handelt.

 

Man kann folgende Geständnis‑Typen unter­scheiden: 

 

1.53    Das (falsche) Vorteilsgeständnis:

 

Um eines kurzfristigen Vorteils willen (keine Verhaftung, Ende der Vernehmung z.B.) erfindet der "Geständige" Tatsachen. Er benutzt Kenntnisse aus den Medien, er errät sie aus Verneh­mungs-Vorhalten, er hat eigene Erleb­nisse, täuscht aber hin­sichtlich der Akteure ("Täteraustausch"). Der "Geständi­ge" hofft oft, daß er das falsche Ge­ständnis ohne Schwierigkeiten widerrufen kann, wenn es darauf ankommt. Es gibt zahlreiche Beispiele falscher Ges­tändnis­se, aufgrund derer Menschen zu unrecht verurteilt worden sind, auch wegen Mordes (vgl. die zahlreichen Beispiele in der Untersuchung von Peters in "Fe­hlerquel­len im Strafpro­zeß"). 

 

1.54    Geständnis aus Resignation

 

Resignation  kann gleichfalls zu einem falschen Gestän­dnis führen. Der "Geständige" meint, es habe ja doch keinen Zweck, ein Tat abzustreiten, von der der Ver­nehmer bereits überzeugt ist. Bei späteren Vernehmung kann das fal­sche Ge­ständnis möglicherweise erkannt werden, wenn dem  vermeintlich Geständigen belastende Vorhalte gemacht werden, die -wie der Vernehmer weiß-  sachlich unzutreffend sind. Nimmt er diese neuen belastenden Tatsachen in sein früheres Geständnis, so liegt die Vermutung, daß das angebli­che Ges­tändnis eine ganze oder teilweise Falsch­aussage ist nahe.

1.55    Ablenkungsgeständnis

 

Hier will der Täter die von ihm begangene schwere Straftat mit dem Einges­tändnis einer von ihm nicht begangenen, leichteren Tat verdecken.

 

Beispiel:1) A gesteht, ohne Fahrerlaub­nis gefahren zu sein. Später stellte sich heraus, daß er gemeinsam mit B am Tattag die 15-jährige O vergewaltig und beraubt hatte (Fall nach BGH NStZ 1984, 135).

 

2) Schlau fährt nach Frankfurt. Dort kauft er an drei Abenden drei "Heroin-Hits" (0,2-0,5 g Kon­sum-Heroin). Bei dritten Mal hat er das beabsichtigte "Glück": er wird von der Polizei erwischt. Er wird angeklagt, fort­gesetzt Heroin zum Eigenkonsum erwor­ben zu haben. Sein Ziel: In Frankfurt verurteilt zu werden, damit dadurch Strafklagever­brauch eintreten sollte, in Saarbrücken war er wegen Handeltreibens mit Heroin in nicht geringen Mengen (Mindeststrafe 1 Jahr) bereits ange­klagt.

1.56    Renommiergeständnis

 

Es kommen bei geistig gesunden Menschen kaum vor. 

1.57    Rachegeständnis

 

Das Rachegeständnis kommt nicht selten vor. Hier will der Gestän­dige eine andere Person durch Selbstbelastung mit einem straf­rechtli­chen Verfahren überziehen. Besonders bietet sich ein solches Rachegeständnis an, wenn der "Geständige" ohnehin schon stark belastet ist, so daß ein paar Straftaten mehr, objektiv oder mindestens nach An­sicht des "Geständigen" die zu erwar­tende Strafe nicht erhöhen.

 

Beispiel:Der Libanese L möchte die deutsche Postbeamtin O heira­ten, viel­leicht weil er in sie verliebt ist, vielleicht auch nur, "um sein Asylverfah­ren be­schleu­nigt positiv für ihn abzuschließen". O willigt jedoch trotz eifrigen Bemühens von L nicht in eine Heirat ein, schließlich trennt sie sich von ihm. Dar­aufhin behauptet L -zunächst in anonymen Anzei­gen-  bei der Polizei, O sei Heroin­deale­rin, sie habe ihm schon 4 mal Heroin geschenkt. Offenbar weil die Polizei ihm nicht glaubt, legt L eine -wie er meint- überzeugende Spur: Er deponiert 1/2 g Heroin im Auto der O. Durch Freunde läßt er bei der Krimi­nalpolizei anrufen. Diese findet das Heroin. Aller­dings in seiner Wohnung auch den Rest des Bindfa­dens, mit dem er das im Auto der O versteckte Heroin zuge­schnürt hatte.

Rachegeständnis: Herioneigenkosnum im Libanesenfall

 

1.58    Schutzgeständnis

 

Es ist eine Art Gegenstück zum Rachege­ständnis. Der falsche Geständige will eine ihm nahestehende Person ganz vor Straf­verfol­gung schützen, oder doch mindestens durch sein falsches Geständnis zugunsten des anderen, dessen mildere Bestrafung erreichen. Typisch für solche Geständnisarten sind, daß die Schuld des (falschen) Geständigen schwerer dargestellt wird ("Ich hatte die Connec­tion, ich gab das Geld, ich habe die Kaufverhandlungen geführt, der andere war einfach nur dabei"). Häufig soll der andere dadurch geschützt werden, daß dem Vernehmer immer wie­der deutlich gemacht wird, der andere sei schuldlos ("A war zwar dabei wie ich Haschisch verkauft habe, er hatte aber damit nicht das geringste zu tun". "Ich bin allein verantwort­lich für die falschen Steuererklärungen, meine Ehe­frau / Ehemann hat sich darum nicht gekümmert / hat mich stets angehalten, alles richtig zu machen.")

 

1.59    Probleme der Erst‑Vernehmung           

 

Die erste Vernehmung eines Beschuldigten oder Zeugen ist zugleich wichtigste, die schwierigste und vor allem die am fehleranfällig­ste.

 

Abgesehen von den vernehmungstechnischen Schwie­rigkeiten einer "Basisverne­hmung" und ihrem Wert für die Wahr­heitsfindung, spielt die Erstaus­sage in der gerichtli­chen Hauptverhandlung ‑falls der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Straftat be­strei­tet‑ fast immer die wesentliche Rolle für die Glaubwür­digkeit des Beschul­digten / Betrof­fenen oder Zeugen.

 

Beschuldigte, aber auch Zeugen, insbesondere wenn sie ihre Aussage in der Erstverneh­mung ebenfalls als Beschuld­igte gemacht haben, versuchen ihre Bekundungen aus den unter­schied­lich­sten Gründen später ganz oder teilweise zurückneh­men, sie zumindest aber zugunsten des Angeklagten abzuschwächen. In derartigen Fällen wird dann oft behauptet:

 

 * "Im Zeitpunkt der Aussage stand ich unter der Einwir­kung von Alkohol von Drogen, litt ich an Entzugs­er­schei­nungen, daher konnte ich keinen klaren Gedanken fassen. Ich habe zu allem, was mir der Beamte vorgehal­ten hat "Ja" oder "Nein" gesagt".

 

* "Der Beamte hat mich zu der Aussage genötigt (auf Nach­frage dann:) das heißt er hat mich nicht eigent­lich ge­zwungen, ich habe aber gemerkt, daß er bestimmte Namen / Mengen / andere Angaben haben wollte, da habe ich ihm den Gefallen getan, zumal ich mir Vorteile (keine Untersu­chungs­haft, bald nach Hause ge­hen könne, endlich den nächsten "Schuß setzen können) davon versprochen habe.

 

1.60    Vernehmungsbeamter als Zeuge

 

Die Befragung des Vernehmungsbeamten über die Entstehung der Aussage ist in solchen Fällen meist unerläßlich. Der Richter kann und darf nicht kritiklos die Niederschrift über die Aussage der Auskunftsperson hinnehmen. Er darf auch nicht die Bekundung des Vernehmungsbeam­ten über die von der Auskunfts­person früher gemach­ten Aus­sage für seine Urteilsfindung übernehmen. Auch ein Ermitt­lungsbeamter ist eine ‑obschon geschulte und deswegen aufmerksame- Aussageperson mit ähn­lichen Schwächen wie jeder andere Zeuge auch. Eine überzeugen­de Aussage­über­prüfung schei­tert aber oft daran, daß die Ver­nehmung keine Anhalts­punkte darüber enthält, wie die Aussage des Beschuldigten oder Zeugen zustande kam.

 

1.61    Motiv‑und Vorhalt‑Fragen

 

Bei der Dokumentierung der Entstehung einer Beschuldigten / Betroffenen oder Zeugen Aussage, ist weniger von Bedeutung, ob die Nieder­schrift amtliche Vermerke des Beamten oder Aussagen des Zeugen oder Beschuldigten über die erfolgte Belehrung nach § 136 StPO und/oder über die zulässige Vernehmungs­methode (vgl. § 136 a StPO) enthält.

 

Wesentli­cher für die spätere Analyse der Aussage sind vielmehr Angaben im Vernehmungsproto­koll darüber:

 

* aus welchen erkennbaren oder mutmaßlichen Motiven her­aus hat die Aussageperson ihre Bekundung ge­macht,

 

* welche Tatsachen Namen, Mengen, Gegenstände oder son­stige Beweis ‑oder Glaubwürdigkeitstatsachen sind dem Beschuldigten oder Zeugen vorgehalten worden,

 

* welche Informationen hat der Vernehmungsbeamte über die Glaubwürdig­keit der Aussageperson selbst.

 

Bei der Niederschrift der Fragen geht es weniger um die ohne­hin stets zu protokollierenden "geschlossenen Fragen" (wegen ihre großen Anteils an suggestib­ler Wirkung), sondern um das Nieder­schreiben, gegebe­nenfalls auch in ei­nem Vermerk, über entschei­dende Vorhalte des Vernehmers und der Reaktion der Aussageper­son darauf. Insbeson­dere, wenn die Gefahr des "Tä­teraus­tauschs" besteht‑wie häufig bei Betäubungsmittel­straf­verfah­ren‑, sollte der Be­amte vermerken, welche Abneh­mer, Lieferan­ten, sonstige Mitbetei­ligte, welche Mengen von welchem Gift der Zeuge / Beschuldigte von sich aus oder erst auf konkreten Vorhalt hin genannt hat.

 

Wenngleich die Motivation der Aussage kein besonderes Glaub­wür­digkeitsmerkmal ist (auch aus "Rachedurst" kann jemand eine wahre Aussage machen), sollte der Vernehmungs­beamte herauszu­fin­den versuchen, welche Gefühle, In­teressen, Wünsche, Ab­sichten bei der Aussage zugrunde lagen. Für die Aussageanalyse kann die Aussagemo­tiva­tion aber nur dann verwertet werden, wenn sie in der Verneh­mungsniederschrift auch festgehalten ist.

Beispiel:Die Bankangestellte B zeigte ihren jugoslawischen Freund F an, er habe sich in Saarbrücken Haschisch be­schafft, zu Hause davon geraucht und sogar die 17-jährige Tochter (T) der B mitrauchen lassen. Diese Aussage wurde durch den 35-jährigen Z bestätigt, er habe bei F ebenfalls Haschisch gesehen. F bestritt, jemals Has­chisch erworben zu haben. B, deren Tochter und Z bestätigten in der Haupt­verhandlung ihre bei der Polizei gemachten Aus­sagen. Der vernehmende Polizeibeamte bestätigte, daß die drei Belastungs­zeugen die Aussagen, so wie sie im poli­zeilichen Protokoll niedergelegt wa­ren, ohne besondere Nach­fragen gemacht hätten. Danach gefragt, ob der ver­nehmende Polizeibe­amte die Aussagen der drei Zeugen für wahr hielt, erklärte der Beamte ohne Zögern: "Nicht ein einziges Wort". Er gab für seine Auffas­sung folgende Erklärung:

 

* der Angeklagte habe die B verlassen und sei mit der Freundin des Z für drei Wochen nach Spa­nien in  Urlaub gefahren,

 

* im Wohnort der Zeugen hätten es die "Spatzen von den Dächern gepfiffen", daß Z der Tochter der B 300.- DM dafür geboten habe, wenn Sie -wie ihre Mutter- den Angeklagten belastete,

 

* schließlich seien B und Z miteinander verwandt.

 

Auf die Kritik von Staatsanwalt und Gericht, weshalb der Verneh­mungsbeamte seine Kenntnisse nicht in einem Akten­vermerk nieder­gelegt habe, antwortete der Beamte: Mein Vorgesetzter hat mir das untersagt, Meinungsäuße­rungen des Beamten hätten nichts in der Ermittlungsakte zu su­chen, schon gar nicht, ob der Verneh­mungsbeamte eine Aussage für glaubwürdig hält oder nicht.

 

Was von einer solchen Auffassung zu halten ist, bedarf keiner weiteren Kritik.

1.62    Beweiswert von Vernehmungs-Aktenvermerken

 

Für die Beweiswürdigung vor Gericht haben sich Aktenver­merke über Beobachtun­gen bei der Vernehmung brauch­barer erwiesen, als wenn die Aussageperson etwa ‑laut Protokoll‑ selbst (?) ausgesagt hat:

 

 *"Ich mache die Aussage nicht aus Rache (besser: Vermerk des Beamten über die gefühlsmäßige Beteiligung der Aus­sage­per­son),

 

 * "Ich bin von dritten Personen nicht beeinflußt worden" (was im Grund unrichtig ist, denn der Verneh­mungs­beamte hat die Auskunftsperson natürlich "beeinflußt),

 

 * "Ich fühle mich imstande, der Vernehmung geistig zu fol­gen" (das ist im Grunde selbstverständlich, denn der Beamte müßte die Vernehmung ab­brechen, wenn die Aussage­person nicht mehr geistig in der Lage wä­re der Vernehmung zu folgen, vgl. § 136a StPO),

 

 * "Ich habe das Protokoll gelesen und bin damit einverstan­den" (wer liest schon immer genau durch, was er unter­schreibt?).

 

Solche Hinweise sind zwar nützlich, sie machen ein Verneh­mungspro­tokoll allein jedoch noch nicht zu einer opti­malen Niederschrift über eine erfolgte Aussage einer Auskunftsper­son.

1.63    Widerruf eine Aussage       

 

Die bei der Erst‑Vernehmung gemachte Aussagen werden nicht selten in ihrem strafrechtlich bedeutsamen Kernge­halt widerru­fen, beson­ders wenn es sich Angehörigenaussagen:

 

Beispiel.Mutter und Bruder sehen im Einschreiten der Zoll­fahndung die letzte wirksame "Notbrem­se", ihren Sohn, Schwester oder Bruder vom weiteren Heroin­spritzen wegzubringen, später wollen sie dann ihren Angehörigen vor Strafe bewahren.

 

Die Erstvernehmungen müssen daher besonders im Protokoll abgesi­chert werden.

 

Auch die Aussagen eines Beschul­digten und späteren Zeugen in einem BtMG‑Straf­verfahren werden häufig widerru­fen. Die Aus­sageper­son beruft sich häufig darauf, daß sie sich an den früher geschilder­ten Vorfall nicht mehr "so richtig" erinnern könne, oder sie beruft sich auf das "Auskunfts­ve­rweigerungs­recht" nach § 55 StPO. Die Quali­tät der Verneh­mungsnieder­schrift in Verbindung mit der Aussage des Vernehmungsbeamten kann manchen Straf­pro­zeß erheblich beeinflussen.

1.64    Das Komplott             

 

Besondere Schwierigkeiten für die Wahrheitsfindung ergeben sich, wenn zwei oder Personen im Verdacht stehen, zum Vor‑ oder zum Nachteil einer anderen Person falsche Aussagen zu machen.

 

Einfach aufzudecken sind "Komplotte", wenn die Aussagen der Personen nicht nur in der strafrecht­lich bedeutsamen Kernfrage nahezu identisch sind, sondern auch in Nebenumständen frappie­rende Ähnlichkei­ten bestehen: Nach der Lebenserfahrung haben mehrere Zeugen dieselben Tatsachen oder Tatsachengrup­pen nicht in dersel­ben Intensität erlebt und dementsprechend nicht in ihrem Gedächt­nis fixiert.

 

Geübte "Ränkeschmiede" wissen um diese menschliche Eigenschaft und richten ihre Aussagen gezielt darauf ein. Derartige raffi­nierte Falschaussagen sind jedoch -soweit man das weiß- sel­ten.


 

 

1.65    Das Vernehmungsprotokoll  

      

Ein schriftliches Protokoll sieht das OWiG in Gegensatz zur Strafprozeßordnung nicht vor. § 55 I OWiG erklärt § 163 a I StPO nicht für zwingend anwendbar. Der Betroffe­ne muß nicht (formell) vernommen werden. Vielmehr ge­nügt die "Anhörung"[10].

 

Im Grunde bestehen jedoch keine Unterschiede über die Art und Weise wie dem Betroffenen und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Auch die Staatsanwalt­schaft ist nicht verpflichtet, ein schriftliches Protokoll über ihre Untersu­chungs­handlungen anzufertigen, es genügt ein Aktenvermerk (§ 168 b I StPO). Über eine Ver­nehmung soll nur dann ein Proto­koll nach §§ 168, 168 a StPO angefertigt werden, wenn es die "Zeit erlaubt". Ein schrift­liches Protokoll wird jedoch auch im Bußgeldver­fahren erforderlich sein, wenn zu erwarten ist, daß nach Ab­schluß der Ermittlungen ein Bußgeld­bescheid erlas­sen werden kann oder muß. Unentbehrlich ist eine schriftliche Vernehmung, also das Festhal­ten der Aussage in einer Verneh­mungs-Niederschrift, wenn es sich um erhebliche Bußtaten handelt.

 

Daher ist als Grundsatz festzuhal­ten, daß jede "Anhörung" i.S. § 55 OWiG in einer schriftlichen Nieder­schrift (dem Protokoll) zu fixieren ist.

 

Wie ein Protokoll auszusehen hat, welche Elemente in ihm enthalten sein müssen, ergibt sich aus §§ 168, 168 a St­PO. Wie jede Vor­schrift der StPO, so sind auch diese im Rahmen eines Bußgeld­verfahrens nur sinngemäß anzuwen­den. Ein Protokoll­führer wird beispielsweise nicht bei der Vernehmung erforder­lich, aber zweck­mä­ßig sein.

 

1.66    Protokoll als Beweismittel            

 

Das Protokoll gewinnt seine überragende Bedeutung erst dann, wenn die Aus­sageper­son, also Beschuldigter / Betrof­fener oder Zeuge nicht das vor Gericht oder der Bußgeldstelle aussagt, was sich aus der schriftlichen Niederschrift ergibt. Das Protokoll dient dann als Urkundenbeweis (vgl. § 251 StPO, §§ 77a, 78 OWiG) und kann in der Haupt­verhandlung durch das Gericht verlesen oder als "Vorhalt" verwendet werden.

 

Trotz des nach § 250 StPO geltenden Grundsatzes der Unmittelbar­keit: die Vernehmung einer Person darf nicht durch die Verlesung einer schriftlichen Erklärung oder Niederschrift über die Aussage einer Person ersetzt werden, spielt die Niederschrift über die frühere Aussage einer Auskunftsperson im Straf- und Bußprozeß eine wesent­liche Rolle. § 250 StPO verbietet nämlich grundsätzlich nicht der­artige Niederschriften im Wege des Vorhalts in das Ver­fahren einzufüh­ren. Bestätigt (in der Hauptverhandlung) bei­spiels­weise ein Zeuge eine Tatsache, die in seiner poli­zeili­chen niedergelegt ist, so kann sie als Teil seiner Zeugenaussage gewertet werden.

 

Wichtig ist die Vernehmungsniederschrift als Vorhalt an den Vernehmungsbeam­ten (sog. Vernehmungszeuge) auch, wenn der Beschul­digte / Betroffene oder eine Auskunftsperson die Aus­sage oder die Auskunft (vgl.§ 55 StPO) verweigert oder von der früheren Aussage ganz oder teilweise abrückt[11].

 

Häufig kann sich der Vernehmer an die Aussage eine Auskunfts­person ganz oder teilweise nicht mehr erinnern. Mit Hilfe des Protokolls können dann Anstoßfragen gestellt werden, die in sehr vielen Fällen, die Erinnerung des Ver­nehmers wieder wecken.

 

Diese Möglichkeit Tatsachen in das Verfahren einzuführen geht über den Rahmen der §§ 251 bis 254 hinaus. Die Rechtsprechung hat sich dennoch in ständiger Rechtsprechung für diese Art der Not-Beweis­führung entschieden (vgl. BGH 3, 281). Maßgebend soll nach dieser Auffassung aller­dings sein, daß der Verneh­mer sich nach dem ihm gemachten Vorhalt an die Tatsache erinnert, und diese Äußerung des Beamten dann Beweisgrundlage wird. Daher kann für die Ur­teilsfindung nur verwertet werden, was der Vernehmungszeuge nach dem Vorhalt tatsächlich erin­nert. Erklärt er, er können sich auch nach Vorhalt an die bestimmte Tatsache oder Tatsachengruppe nicht erinnern, "wenn es aber in dem Protokoll so stehe, ist es auch richtig", so ist der Beweis mißlungen. Die Vorhalts-Tatsache kann nicht zum Nach­teil des Beschuldigten / Betroffenen verwertet werden (vgl. BGH 23, 213, 220)[12].

 

Eine Besonderheit gilt für Zeugen, die ein Zeugnisverweige­rungs­recht nach § 52 StPO haben. Machen diese Zeugen in der gerichtli­chen Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungs­recht Ge­brauch, so darf als Vernehmungs­zeuge nur ein Richter (also kein Polizeibeamter oder Hilfsbeam­te der Staatsanwalt­schaft, auch nicht der Staatsanwalt selbst) in der Hauptver­handlung vernommen werden (vgl. BGH 17, 324).

 

Dies bedeutet in der Praxis, daß die Ermitt­lungsbehörden (auch im Bußgeldver­fahren) die Vernehmung einer nach § 52 StPO weigerungs­berechtigten Person durch den Ermittlungsrich­ter (§ 162 StPO) vernehmen lassen muß. Der Ermit­tlungs­richter kann eine solche Vernehmung nur ablehnen, wenn die Vernehmung rechtlich unzulässig wäre. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die richter­liche Vernehmung unverhältnismäßig wäre, etwa wenn die Ehefrau darüber richterlich vernommen werden soll, daß ihr Ehemann den Parkverstoß begangen habe.

 

1.67    Protokoll als Hilfe zur Wahrheitsfindung

 

Das Protokoll soll nicht nur dazu dienen, überhaupt Tatsachen in den Straf- oder Bußprozeß einzuführen, wenn die Aussageper­son die Aussage oder Auskunft verweigert. Es soll auch helfen, die bereits einmal gemachte Aussage einer Auskunftsperson bei einer nochmali­gen Vernehmung, die im gericht­lichen Verfah­ren die Regel ist, aussage­analy­tisch überprü­fen zu können.

 

Die ideale Wiedergabe einer Vernehmung wäre die Aufzeichnung mit einem Videogerät. Hier könnte der Richter die Vernehmung Schritt für Schritt in Bild und Ton nachvollziehen und sich ein wirklich­keits­nahes Bild vom Ablauf und

Diese Ideallösung wird jedoch noch eine geraume Zeit auf sich warten lassen. Denn heute wird noch immer wie im Mittelalter ein Protokoll erstellt: Die Aussageperson berichtet oder gibt auf Fragen Antworten. Der verneh­mende Beamte diktiert das Gehörte mit seinem sprachlichen Ausdrucksformen einem Kolle­gen, oder schlimmer noch, er tippt mit eigener Hand das Proto­koll. Das Ergebnis gibt nur in Ausnahmefällen die tatsächlich gemachten Angaben der Aussage­person wieder.

 

Wie man mir aus "Kommissarskreisen" der Kriminalpolizei glaub­haft versichert hat, soll es noch immer Vorgesetzte geben, die ein Vernehmungsprotokoll als "Visitenkar­te" des Kommissariats ansehen: Gewünscht wird "schriftstelleri­sches" Können des Vernehmungsbeam­ten und die Schreibfähig­keiten der Chefsek­retä­rin einer Welt­bank. Aus dem Sprachstil der Aussageperson "dann haben wird gebumst" wird: "wir übten dann den Geschlechtsver­kehr aus" oder noch feiner "wir über dann den GV aus". Aus dem Satz des Beschuldigten: Da habe ich dem Kerl ei­ne in die Fresse gehauen" , wird der harmlose Satz: "dann gab ich dem Herrn F. eine Ohrfeige".

 

Ein Vorgesetzter, der von seinen Mitarbeiter derartige "Deutsch­auf­sätze" verlangt, hat den Sinn einer Vernehmung und die Bedeu­tung des Protokolls als Beweismittel vor Gericht gründlich mißver­stan­den. Er verdient die im gym­na­sialen Be­reich in derarti­gen Fällen wenig schmeichelhafte, aber übliche Deutschnote: "Thema verfehlt".

 

1.68    Offensichtliche Mängel in Protokollen

 

Insbesondere fehlen Vermerke über die gefühlsmäßigen Reaktionen der Aus­sageper­son:

 

hat sie stockend berichtet, in bestimmten Situa­tio­nen ge­weint, war sie zornig, wie sind die geistigen Fähig­keiten einzuschätzen, wie kam es zu bestimmten Aus­sagen.

 

Mit Hilfe derartiger Vermerke -entweder im Protokolls an Anmer­kung-, besser jedoch in einem besondern Akten­vermerk, der un­mittelbar -nicht erst mehrere Tage danach- angefertigt wird.

 

1.69    Mißachtung des ministeriellen Befehls – Tonbandvernehmung, eine Rarität      

 

Erstaunlich ist, daß die ministerielle Anweisung in Nr. 5a der Richtlinien für Straf‑ und Bußgeld­verfahren (= Rist­BV) häufig nicht beachtet wird. Darin ist ‑ dem üblichen Sprachgebrauch von Verwaltungsan­weisungen folgend ‑ zwingend vorge­schrieben, daß bei Vernehmungen Tonauf­zeichnungsge­räte zur vorläufigen Auf­zeichnung der Ver­nehmung zu benutzen sind. Würden bei Ver­nehmungen von Betroffenen und Zeugen von diese technischen Mög­lichkeiten Ge­brauch gemacht werden, so könnten die Beweis­wür­digung, die Über­prüfung von Aussagen von Zeugen und Betrof­fenen wesentlich er­leichtert werden. Denn aus einem Ton­band‑­Protokoll ergäbe sich etwa:

 

 * ist die Aussage im wesentlichen spontan erfolgt oder mußte viel gefragt werden,

 

 * welche Angaben erfolgten auf Vorhaltefragen,

 

 * sind diese Antworten zögernd oder rasch erfolgt,

 

 * ergaben sich im Laufe der Vernehmung Berichti­gungen oder Widersprüche,

 

 * wie die gefühlsmäßige Beteiligung der Aussage­person war,

 

 * welchen Einfluß nahm die Vernehmungs­strategie und Verneh­mungs­taktik auf die Aussageperson,

 

 * unter Umständen auch die körperliche und psychische Ver­fassung der Aus­sageper­son (wichtig bei Vernehmungen von Rauschgift­abhängi­gen).

 

Wie durch die Nicht-Berücksichtigung des Tonaufzeichnungerätes katastrophale Mißerfolge bei der Ermittlung auch von schwerer Kriminalität erwachsen können, mag folgendes Beispiel aus der Praxis des Verfassers zeigen:

 

Der 27-jährige Heroinkonsument Mutlos (M), Heroin- und Ha­schisch­dealer war nach 9-monatiger Untersu­chungshaft zu einer Freiheits­stra­fe mit Bewährung und der Auflage, sofort eine Langzeit­thera­pie anzutre­ten, verurteilt wor­den. Wenige Tage nach seiner Verurteilung berichtete er der Kriminalpoli­zei in dem so­genannten Vorgespräch über mehrere Has­chisch und Heroin Dealer, die der Polizei teilweise noch unbe­kannt waren. Als die vernehmenden Beamten, die Aussage des M protokollieren wollten, endete seine Aus­sagefreudigkeit. Er begründete sie damit, daß er vor einigen der von ihm belasteten Personen Angst habe.

 

 

Die vernehmenden Beamten hatten sich von dem Vorgespräch nur schriftliche Notizen gemacht und daraus einen Aktenvermerk. Der Beweiswert von Akten­vermerken vor Gericht ist aber bekan­ntlich nicht sehr groß. Ein Akten­vermerk in Verbindung mit der Ton­band­auf­zeichnung der Zeugenaussage von M hätte dagegen größere Quali­tät.

 

Die gegen eine Tonband-Vernehmung vorgetragenen Argumente über­zeugen nicht:

 

1.Die Auskunftsperson ist nicht damit einverstanden. Wei­gert sich die Auskunftsperson, so muß die Verneh­mung in der her­kömmlichen Weise durchgeführt werden. Meist gelingt es je­doch, die Auskunftsperson zu überzeugen, daß die "Ton­band-vernehmung" für beide Teile Vorteile hat.

 

2.Die Auskunftsperson ist in ihrem Aussageverhalten ge­hemmt, wenn sie weiß, daß ein Tonband die Aussage auf­zeichnet. Die Erfahrung hat gezeigt, daß sich die Befan­genheit nach kurzer verliert und die Aus­kunfts­person mindestens so natürlich spricht, wie wenn sie in der überkommenen Weise vernommen wird.

 

3.Die Vernehmung werde zu umfangreich. Das ist sie dann, wenn man meint alles auch schriftlich nieder­schrei­ben müßte, was sich auf dem Tonband befindet. Das aber ist nicht gefordert. Einmal muß nicht jede Verneh­mung aufge­zeichnet werden, son­dern regelmäßig nur wichtige Aus­sagen, z.B. ein Geständ­nis oder eine "Lebensbeichte", die später als Zeugenaussage bedeutsam werden kann.

 

Grundsätzlich sollte gelten: Die Tonbandaufzeichnung selbst ist kein Protokoll im Sinne der StPO. Sie kann nur als "Au­genscheinsobjekt" in der Prozeß eingeführt werden. Falls erforderlich -und darin liegt die Be­deutung des "Tonband-Protokolls"- kann das Tonband als Vorhalt im gerichtlichen Verfahren verwendet werden. Die Tonbandauf­zeich­nung dient nur als Sicherheit und dient der optima­len Vollkommenheit der Verneh­mung. Die eigentliche Nie­der­schrift kann kurz gehalten werden, es reicht häufig aus, wenn sich der vernehmende Beamte handschriftlich Notizen macht. Im Extremfall würde beispielsweise aus­reichen:

 

"Ich habe am 30.3. in Düsseldorf von dem Franz Gift 30 g Heroin gekauft, es nach S gebracht. 20 g habe ich ver­kauft, den Rest selbst konsumiert".

 

Allgemein kann man sagen: Es reicht aus die Tatsachen schriftlich festzuhalten, die den objektiven und subjek­tiven Tatbestand einer Straf- oder Bußnorm erfüllen. Ergeben sich in der Nachvernehmung Schwie­rigkei­ten, so kann auf die Ton­bandauf­zeichnung zurückgegriffen werden, im gerichtlichen Verfahren kann sie als Vorhalt benutzt werden.

 

Schein-Einwand gegen die Tonbandvernehmung

Eine Tonbandaufzeichnung kann leicht gefälscht oder ver­fälscht werden.

Diese Gefahr besteht der her­kömmli­chen Nie­derschrift noch in viel höherem Maße. Außerdem: Wenn der Staatsbürger damit rechnen müßte, daß seine Aussage mit technischen Kniffen manipuliert würden, wäre der freiheitli­che Rechts­staat wohl nicht mehr bloß in Gefahr.

 

Argumente dagegen

 

Zeitaufwendig ????

 

Manipulationsmöglichkeit von Ton­bändern ?????

 

Gegenargumente

 

Es soll nicht jede Vernehmung mit dem Tonband er­faßt werden, sondern nur wichtige Aussage bei Kapi­tal­verbrechen, bei Aussagepersonen, die eine "Le­bensbeichte" ablegen wollen, bei Personen, die wichtige Aussagen machen, die zur Be - oder Entlastung anderen Personen dienen können. Das Ton­band soll und darf nach der StPO das (schriftliche Proto­koll) nicht ersetzen (vgl. § 168a StPO). Das schriftlich erstellte Protokoll muß m.E. nicht den gesamten Text in Papier übertragen werden, sondern das schriftliche Proto­koll kann sich auf die wesent­lichen Punkte -entlasten­der und belastender Art- beschränken. Falls es ausnahms­weise auf den gesamtensollte, so kann auch nachträg­lich eine voll­ständige Nieder­schrift angefer­tigt werden (vgl. BGH 27, 135 = JR 1978, 117 mit Anmerkung Gollwitzer).

 

Der eigentliche Beweiswert in der gerichtlichen Hauptverhand­lung liegt aber in der Möglich­keit des "Augenscheins" §§ 249, 86 StPO).

 

Kein Streit herrscht darüber, daß die Tonbandauf­zeichnung als Vorhalt dient ebenso wie das herkömm­lich schriftlich er­stellte Protokoll (vgl. BGH 14, 339).

 

Wenn die Strafverfolgungsorgane dazu übergehen würden Tonbänder zu manipulieren, wäre der Rechts­staat in Gefahr. Die von manchen juristischen Autoren (vgl. Roxin Strafpro­zeßrecht, 11. Aufl., Nr. 384 ist unver­ständlich, wenn er meint, das Tonband "bietet generell (? was bedeutet das?) weiter weniger (?) ge­ringe Sicherheit gegen Verfälschun­gen, weil sich die aufgenomme­nen Aussage durch

 

Ein weiteres Gegenargument ist : Durch Schneiden und Überspielen ließe sich das Tonbandprotokoll inhaltlich beliebig in unüber­prüf­barer Weise verän­dern las­sen". Wer soll das tun: der vernehmende Polizeibe­amte (?), der sachbearbeitende Staatsan­walt (?), der Verteidi­ger, der Richter (?), ein interessierter Dritter (?), ein vom Angeklag­ten gedun­gener Einbrecher bei Polizei, Staatsanwaltschaft, Ge­richt oder Anwaltskanzlei?

 

Überdies: noch leichter ließen sich schriftliche Proto­kolle fingieren, fälschen und verfäl­schen: Papier ist geduldig und läßt sich ohne großen techni­schen Auf­wand manipulie­ren.

2         B Aussagepsychologie

 

Die Aussageperson, gleichviel ob Betroffener oder Zeuge, soll am Anfang der Vernehmung spontan, also von sich aus, berichten. Für den Zeugen ist das ausdrücklich in § 69 I StPO vorgeschrieben. Erst nach der Aussage schließen sich Fragen an. Sie haben das Ziel, Zweifel zu beseitigen, Widersprüche aufzuklären und durch geeignete, rechtlich zulässige Fragen eine gerichtssichere Vernehmungsniederschrift zu schaffen.

 

Die Grundsätze der Aus­sagepsychologie sind in einer Darstellung des Strafprozesses unentbehrlich.  Ohne ihre Kenntnis ist die richtige Durchführung eines Prozesses in Frage gestellt.

2.1        Ermittlungsbehörde trägt Verantwortung für Wahrheitsfindung

1

Auch der Jurist ist dazu berufen, an dem Ausbau der forensischen Psychologie mitzuwirken.  Ihn geht die Materie in erster Linie an.  Er trägt die Verantwortung für die richtige Entschei­dung, ihm liegt die Durchführung des Verfahrens ob, und er hat es im Laufe des Verfahrens immer wieder mit psychologischen Vorgängen zu tun. Vielmehr handelt es sich um ein Gebiet, auf dem es der Zusammenarbeit des Mediziners, Psychologen und Juristen bedarf.  Notwendig ist frei­lich, daß sich der Jurist bewußt und intensiv mit den Fragen der forensischen Psychologie be­faßt.  Der Strafjurist muß wenigstens die für sein Fachgebiet erforderlichen psychologischen Kenntnisse besitzen.

2

Die Lehre von der Aussagepsychologie kommt in unseren Prozeßrechtslehrbüchern meist zu kurz. Die verhängnisvolle Folge ist die abstrakte und formale Denkweise vieler unserer jungen Juristen, wenn sie die Universität verlassen.

2.2        Aussage von Menschen weisen fast immer  Fehler und Mängel auf

3

Die moderne psychologische Wissenschaft hat etwa seit der Jahrhundertwende im­mer deutlicher erkannt, daß die menschliche Aussage, selbst wenn bei der Aussage­person der Wille zur Wahrheit besteht, zahlreiche Fehler und Mängel aufweist.  Eine Aussage ist weithin lückenhaft und unrichtig.  Es ist sogar behauptet worden, daß es überhaupt keine völlig einwandfreie Aussage gebe. Al­lerdings muß man sich davor hüten, den Zeugenbeweis wegen der Unzuverlässigkeit der menschlichen Aussage völlig beseitigen zu wollen. Wichtige Entscheidungstatsachen

 

Außerdem darf zweierlei nicht übersehen werden:

2.2.1           Nur erhebliche Tatsachen müssen ermittelt werden

Für die strafrechtliche Beurteilung eines Falles kommt es nicht auf die Feststel­lung aller Einzelheiten des Geschehnisses an.  Vielmehr bedarf es nur der Ermittlung der zur Urteilsfindung erheblichen Tatsachen.

Beispiel:

Ein Autofahrer, der einen Motorradfahrer anfährt, hat die Vorfahrt nicht beach­tet und ist außerdem zu schnell gefahren.  Was muß der Richter feststellen, um diesen Vorgang strafrechtlich richtig zu beurteilen? Er muß wissen: 

1.    Ist an der betreffenden Stelle ein Ver­kehrszeichen? Das kann er durch eine amtliche Auskunft oder durch eine Ortsbesichtigung feststellen.  Angenommen nein, dann gilt der Satz, daß der von rechts kommende Fahrer das Vorfahrtsrecht hat.

2.    Wer kam von rechts? Hierbei handelt es sich um eine leicht feststellbare Tatsache (Befragung der Beteiligten evtl. unter Verwertung der amtlichen Unfallskizze).

3.    War der Motorradfahrer von der Kreuzung noch so weit entfernt und der Kraftwagenfahrer ihr schon so nahe, daß er mit Recht annehmen konnte, vor dem Motorradfahrer ohne Be­lästigung vorbeifahren zu können?

Fuhr einer der Beteiligten zu schnell? Es sind also nur wenige Punkte, die der Richter durch die Zeugenvernehmung klären muß. (Punkt 3, 4). Zu 3 und 4 soll es zur Zeugenvernehmung kommen.

 Der Zeuge A erklärt: "Ich stand vor der Apotheke Müller. (Tatsächlich war A noch nicht so weit, außerdem ist das Geschäft Müller eine Drogerie.) Mir entgegen kam der Kraftradfahrer, von rechts (Achtung! von wo aus?) kam das Auto (richtige Angabe!).  Es war ein dunkelgrüner geschlossener Wagen (in Wirklich­keit dunkelrot, offen).  In dem Wagen saßen der Angeklagte und eine Dame (tatsächlich ein vierzehnjähriges Mädchen!).  Der Angeklagte fuhr außerordentlich schnell.  Ich schätze auf 60‑ 70 km (tatsächlich nur 45 km, also nicht außerordentlich schnell, aber den Umständen nach zu schnell!).  Ich sah das Unheil kommen (eine sehr bedenkliche Behauptung!).  Der Mo­torradfahrer kam zu Fall.  Der Wagen hielt an, der Fahrer stieg aus.  Zwischen ihm und einem Passanten kam es zu einer erregten Auseinandersetzung.  Der Kraftwagenfahrer erhob die Hand, um den Passanten zu schlagen (in Wirklichkeit war es umgekehrt).  Ein Arzt, der zufäl­lig zur Stelle war, nahm sich des Verletzten an."

4

 Für die Schuldfeststellung reicht die in vielen Punkten fehlerhafte Aussage hin.  Für die Straf­zumessung kann die Behauptung, der Kraftwagenfahrer habe schlagen wollen, unter Umstän­den von Bedeutung sein.  Hier ist aber der Fehler ausschaltbar (vgl. unter 2).

2.3        Worauf es beim gerichtssicheren Nachweis ankommt

5

In einem Prozeß kommt es darauf an, festzustellen, ob der Beschuldigte die Person war, die um 12 Uhr am Tatort war.  Mehrere Zeugen geben, bevor sie dem Beschuldigten gegenüberge­stellt werden, eine Beschreibung derjenigen Person, die sie am Tatort gesehen haben (Alter, Größe, Haarfarbe, Kleidung u. a. m.). Nehmen wir an, daß alle diese Angaben unrichtig sind.  Die Zeugen haben aber an der betreffenden Person einen eigenartigen Gang, eine besondere Haltung oder ein auffallendes Kennzeichen unter dem Auge bemerkt.  Durch diese Kennzeich­nung wird der Beschuldigte identifiziert oder zum Geständnis bewogen.

2.4        Wichtig: Gesamtheit der Aussagen

Aus einer Gesamtheit von Aussagen, die in sich vielerlei falsche Einzelheiten ent­halten, kann der Aussageempfänger (Richter) im allgemeinen ein richtiges Bild, so­weit es zur Urteilsfindung erforderlich ist, gewinnen.  Die Aussagen ergänzen sich und stellen sich gegenseitig richtig. 

6

Im Beispiel 1 a bestreitet der Angeklagte, den Passanten bedroht zu haben.  Der Arzt gibt an, er habe gesehen, daß es umgekehrt war, wie es der Zeuge A bekundet hat.  Der Passant habe den Fahrer bedroht.  Der Passant erklärt, er könne sich an einen Wortwechsel entsinnen, von einer Bedrohung wisse er aber nichts.

 Damit kann der Richter den Fehler in der Zeugenaus­sage A hinreichend richtigstellen.

2.5        Auch fehlerhafte Aussagen können beweiskräftig sein

 

7

Durch zahlreiche Experimente ist die Möglichkeit richtiger Beurteilung des Vorgangs trotz fehlerhafter Aussagen bewiesen.  Es sei verwiesen auf den Versuch von Cramer‑von Hippel­Weber in der Göttinger forensischen Vereinigung 1903 (mitgeteilt von Mönkemöller S. 23), die Versuche von Liszts (ebenfalls von Mönkemöller S. 23 mitgeteilt), den Versuch von Rad­bruch (Monatsschrift Bd. 2, 135).  Wenn wir heute auch gegen künstlich aufgebaute Versuche, die eben doch nicht die wahre Lebenssituation ersetzen können, grundsätzliche Bedenken haben, so läßt sich doch aus den angeführten Versuchen mit Deutlichkeit die Richtigkeit des auch in der Praxis bestätigten Satzes erkennen, daß trotz vielfacher Fehler in den Aussagen ein unbeteiligter Dritter in wesentlichen Zügen den richtigen Hergang rekonstruieren kann.  Ein wichtiges Ergebnis!

2.6        Fehlerquellen der Aussagen müssen aufgedeckt werden

8

Trotz dieses Lichtblickes wäre es falsch, die Tatsache des Vorkommens zahlreicher Aussagefehler zu bagatellisieren. Das setzt Kenntnis des Zustandekom­mens einer Aussage, der Verhaltensweisen der einzelnen Aussagetypen, der beson­deren Gefahrenquellen in den verschiedenen Prozeßsituationen und der beim Ver­nehmenden selbst liegenden Fehlermöglichkeiten voraus.

 

Daraus ergibt sich die weitere Gliederung:

9

1. Das Zustandekommen der Aussage (unter Il).  Hier ist zu unterscheiden zwischen Aussagepersonen, die die Wahrheit und die Unwahrheit sagen wollen.  Die Aussage durchläuft folgende Stufen: Wahrnehmung ‑ Erinnerung ‑ Wie­dergabe.  Bei der Wiedergabe treffen sich die Leistungen des Aussagenden und des Aussage­empfängers.  Besonderer Behandlung bedarf die Lüge.

10

 2. Bei den Aussagetypen (unter III) un­terscheiden wir fünf Gruppen:

1.    die biologischen Typen (Alter, Geschlecht),

2.    die charakterologi­schen Typen,

3.    die soziologischen Typen,

4.    die Prozeßtypen (nach Prozeßstellung und Prozeß­arten geschieden) und

5.    die abnormen Typen.

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 Einiger Hinweise bedürfen die Vernehmungspro­bleme (unter IV).  Schließlich ist die Frage der Überprüfung der Zuverlässigkeit und der Be­weiskraft einer Aussage zusammenfassend zu erörtern (unter V).

2.7        Wahrnehmungen sind verwickelt

12

Der Wahrnehmungsvorgang ist viel verwickelter, als es einer unbefangenen Vorstellung entspricht.  Es wäre vollkommen unrichtig, sich das Gehirn wie eine  fotografische Platte vorzustellen, auf der äußere Vorgänge genau entsprechende Eindrücke hervorbringen. Die menschliche Wahrnehmung ist objektiv‑subjektiv.  Sie ist persön­lichkeitsgebunden.

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Die Wahrnehmung vollzieht sich in zwei Stufen: Perzeption und Apperzeption.

2.8        Äußeres und „inneres „ Wahrnehmen

14

Per­zeption bedeutet das äußere Empfinden und das äußere Aufnehmen, die Apperzep­tion die Überführung in das Bewußtsein.  Damit ein Vorgang überhaupt aufgenom­men wird, bedarf es bestimmter Aufnahmevoraussetzungen: der Aufnahmefähig­keit und der Aufnahmebereitschaft.  Die Aufnahmefähigkeit kann von allgemeinen und speziellen Gegebenheiten abhängen. Alle Menschen unterliegen optischen oder akustischen Täuschungen, auch Täuschungen des Tastsinns oder des Schät­zungsvermögens.  Neben den allgemeinen Sinnesfehlern sind die speziellen gerade dieser Person zu beachten.

2.9        Die Aussagetüchtigkeit

Der Vernehmende muß sich klar darüber sein, was die Aussageperson überhaupt aufnehmen kann (Schwachsichtigkeit, Kurzsichtigkeit, Weitsichtigkeit, Farbenblindheit, Schwerhörig­keit).  Die Aussageperson ist sich zuweilen der Mängel ihrer Sinnesorgane selbst nicht bewußt.  Nur wenn der Richter weiß, zu welcher Aufnahme der Mensch überhaupt und gerade dieser Mensch befähigt ist, kann er die Vernehmung richtig durchführen.  Die Grenzen der Aufnah­mefähigkeit werden von den Gerichten selbst bei wichtigen Aussagen zu wenig beachtet.

2.10    Die Aufnahmefähigkeit der Aussageperson

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Die Aufnahmefähigkeit des Menschen ist nicht gleichbleibend.  Sie hängt vielmehr von der Augenblickssituation ab.  Maßgebend sind geistige und körperliche Frische oder Ermüdung, Krankheitszustände, Benommenheit, Verletzungen, Alkoholgenuß usw.  Derartige Umstände lassen es vielfach überhaupt nicht zu einer Aufnahme des Vorgangs kommen.  Trotz bestehen­der Aufnahmefähigkeit kann es an der Aufnahmebereitschaft fehlen. Die Aufnahme­bereitschaft hängt auch vom Interesse am Vorgang ab.  Bei Verrichtungen des täglichen Lebens fällt auch vielfach das Interesse weg.  Es fehlt das seelische Mitschwingen.  Daher auch die Schwierigkeit der Beantwortung der Frage, ob man den Keller abgeschlossen habe.  Ekel, Schrecken oder Überraschung können die Aufnahmebereitschaft einschränken oder gänzlich ausschalten (wichtig für Verkehrsunfälle, Sittlichkeitsdelikte).

16

 Schließlich kann es an der Auf­nahmemöglichkeit fehlen.  Die Aussageperson konnte wegen ihres Standortes den Vorgang gar nicht oder nur teilweise oder nur ungenau aufnehmen.  Infolge der Schnelligkeit der Vorgänge konnten nur Teilausschnitte aufgenommen werden.

2.11    Äußeres Aufnehmen kann nicht ins Bewußtsein geführt werden

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Das Be­wußtwerden eines Vorgangs ist keineswegs das Spiegelbild des Aufgenommenen.  Es schiebt sich hier bereits ein Verarbeitungsvorgang ein.  Jeder Wahnehmungsvorgang ist regelmäßig mit Schlüssen und Beurteilungen verbunden.  Die Beobachtung eines Vorgangs enthält Schlußfolgerungen aus dem Aufgenommenen und eine Stellung­nahme dazu.  So prägt sich der Vorgang als ein geschlossenes Ganzes ein.  Damit sind vielfach Lückenausfüllungen, Ergänzungen und Erweiterungen verbunden.  Für die bei der Wahrnehmung erfolgende Beurteilung des Vorgangs sind Einstellung, Stim­mung, Erwartung und Gefühle von Bedeutung.  Unbewußt vollziehen sich Kombina­tionen.

 Die Erwartung spielt beispielsweise eine erhebliche Rolle dafür, ob ein Vorgang (etwa eine Be­rührung) als ein harmloses oder aber als ein sexuelles Geschehen aufgenommen wird.

Ist die Wahrnehmung ein Persönlichkeitsakt, so wird sie bestimmt durch die

1.    persön­lichen Fähigkeiten und Interessen,

2.    Verständnis

3.    Kenntnisse,

4.    Urteilsfähigkeit,

5.    Vor­stellungsgabe

6.    Weltbild sind mitbestimmende Faktoren.

2.12    Die Erinnerung

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Die Erinnerung ist die Verlebendigung von Wahrgenommenem.

 In der Erinne­rung wird Vergangenes vergegenwärtigt.  Vergangenes wird wiederbelebt, so daß es in der Vorstellung als Gegenwärtiges wieder vor dem Menschen steht.  Die Erinne­rung beruht auf der Reproduktion von Wahrgenommenem, das Besitzstand gewor­den ist.  Das Erlebte muß eingeprägt worden sein, damit es reproduziert werden kann.  Einprägung und Reproduktion sind die Funktionen des Gedächtnisses.  Die Deutung und Erklärung dieser Vorgänge ist nicht Sache des Juristen, sondern des Psychologen und Mediziners.  Für die Gerichtspraxis ist allein die Frage wesentlich: wie läßt sich einmal Wahrgenommenes reproduzieren, d. h. in der Aussage als früheres Erlebnis darstellen.  Der Weg: Wahrnehmung‑Einprägung‑Reproduktion eröffnet zahlreiche Fehlermöglichkeiten:

2.12.1.1 a) Das Wahrgenommene wird nicht Besitzstand.

1.    Es sind keine reproduzierbaren Einprägungen da.  Es fehlt an Erinnerungsbildern.  Beispiele: Handlungen in einem epileptischen Dämmerzustand.

2.    Das bei dem Wahrnehmungsakt Empfundene wird zwar Besitzstand, gelangt aber nicht ins Bewußte, bleibt vielmehr im Unbewußten.

3.    Das gilt z. B. für Wahrnehmungen im Rausch, kommt aber auch sonst vor.  Hier ergibt sich die Frage, inwieweit verschüttetes Material ans Licht gezogen werden kann.

4.    Das Wahrgenommene wird zwar Besitzstand, aber es treten Veränderungen ein: aa)

2.12.2        Verminderung des Besitzstandes

19

Die weitestgehende Verminderung des Besitzstandes stellt der Fortfall des Besitzstandes aus einem bestimmten Zeitraum dar (volle Amnesie, Vergessen).  Das kann Folge krankhafter Ver­änderungen sein.  Forensisch ist in diesem Zusammenhang die retrograde Amnesie zu erwäh­nen.  Es handelt sich hier um einen Gedächtnisausfall nach Schädelverletzungen, Gehirn­blutungen oder Vergiftungen.  Die Amnesie besteht nicht nur für den dem Unfall nachfolgen­den Zeitraum, sondern auch für die Zeit vorher ist die Erinnerung erloschen.  Nach besonde­ren Erlebnissen (etwa beim Wiedererblicken des den Unfall verursachenden Fahrzeugs) taucht unter Umständen plötzlich der ganze Vorgang wieder auf.

2.12.3          bb) Verdrängung aus dem Bewußtsein

 

20

Es gibt eine "Ausschaltung aus dem Gedächtnis", die sich vor allem an Leidenschaftsvor­gänge anschließt.  Der Satz, daß der Mensch alles Unlustvolle, besonders das innerlich Erledig­te, das Quälende, zu verdrängen und so aus dem Gedächtnis allmählich zu tilgen bestrebt ist, mag zu allgemein sein. Derartige Angaben können durchaus der Wahrheit entsprechen.  Sie lassen auch nicht den Schluß auf Schuldunfähigkeit zu.  Solche Verdrängungen kommen bei durchaus normalen Menschen vor.  Jeder Mensch trägt derartig verdrängtes Material mit sich herum.  Auch hier ergibt sich das Problem des Wiederbewußtmachens.

2.13    cc) Das Verblassen von Gedächtnismaterial.

 Dieses findet mehr oder weniger allge­mein statt.  Die Ursachen sind verschiedenartig.

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 Die Gedächtnisfähigkeit ist bei den einzelnen Menschen verschieden.  Anlage und Übung sind von Bedeutung.  Verschieden ist aber auch die Gedächtnisfähigkeit bei demselben Menschen je nach seinem körperlichen und geistigen Zustand, nach der Erlebnisfülle, nach dem Lebens­alter usw.  In der Rückbildungsperiode nimmt das Gedächtnis ab.

2.14    Wichtiges prägt sich ein

In der Regel prägt sich das uns wichtig Erscheinende ein, während das, was uns unbedeutend vorkommt (so unerheblich erscheinende Einzelheiten), schnell verschwindet.  Was uns wichtig oder unbedeutend vorkommt, hängt von unserem persönlichen Urteil bei und nach der Wahr­nehmung ab.  Damit wird unsere Stellungnahme zum Vorgang von Bedeutung für den Umfang der Erinnerung.  Das ist wichtig für Sittlichkeitsdelikte.  Ist die Deutung für das Unsittliche ge­geben, so bleibt das dafür Sprechende haften.

2.15    Subjektive Wichtigkeit

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Was einem subjektiv wichtigen Interessenkreis angehört, wird oftmals affektbetont wahrge­nommen.  Aber gerade das Affektbetonte wird keineswegs am sichersten eingeprägt.  Wie bei Affekt, Schmerz, Angst, Erregung die Wahrnehmung schon oft beeinträchtigt ist, so ergibt sich oftmals, daß affektbetonte Einzelheiten häufig dem Gedächtnis ganz entschwinden.  Das ist forensisch wichtig.  Eine blasse Erinnerung bedeutet nicht, daß das Erlebnis nicht stattge­funden hat.

Beispiel: Das Gericht soll über fortgesetzte sexuelle Handlungen, etwa bei einer Blutschande, entscheiden.  Die Zeugin behauptet, vielmals mißbraucht worden zu sein.  Sie ist aber nicht in der Lage, die einzelnen Fälle klar zeitlich, örtlich und situationsmäßig zu schildern.  Sie ver­mag vielleicht nur den ersten oder letzten Fall näher darzustellen.  Die gleichmäßigen Wieder­holungen verschwimmen ineinander.  Die vielen Angriffe werden einheitlich gebucht und von einem alles umfassenden Ekel und Abscheu zu einem Bild geformt.

2.16    Nebensachen geraten in Vergessenheit

23

Die Erinnerung läßt Nebensächliches verschwinden.  Nur noch das Wesentliche bleibt Besitz­stand.  So behauptete in Prozeß der Geschädigte immer wieder, er habe die Unterschrift unter die Quittung nicht geleistet.  Er stellte auch zunächst in Abrede, Blankoformulare unterschrieben zu haben, bis er schließlich davon überzeugt werden konnte, daß von ihm gegebene Blankounterschriften mißbraucht worden waren (Fall einer objektiven Sachbeweisführung gegen einen wahrheitsliebenden gutgläubigen Zeugen!).  Mit Sicherheit wußte der Zeuge nur, daß er die quittierte Summe niemals erhalten habe und daß er darüber keine Unterschrift geleistet habe.  Alles andere war ihm entschwunden.

2.17    Grad der Aufmerksamkeit

24

Für die Fortdauer der Erinnerung ist der Grad der bei der Wahrnehmung angewand­ten Aufmerksamkeit von Wichtigkeit.  Wahrnehmung und Erinnerung stehen in Wechselbeziehung.  Je aufmerksamer etwas wahrgenommen ist, um so tiefer wurzelt es im Gedächtnis. 

25

Selbst mit Aufmerksamkeit wahrgenommene Vorgänge werden vielfach nur als Ganzes aufgenommen oder in der Erinnerung gehalten.

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Im Affekt aufgenommene oder gemachte Äußerungen werden nicht in ihren einzelnen Wor­ten, sondern in ihrem Sinn behalten.

27

Die Aufmerksamkeit fehlt vor allem bei gewohnheitsmäßig verrichteten alltäglichen Dingen.  Sie entgehen oftmals schon der Wahrnehmung.  Sie schwinden darüber hin­aus auch leicht aus dem Gedächtnis.

28

 

2.18    Die Personenbeschreibung

29

Daß Zeugen eine Personenbeschreibung geben sollen, kommt häufig vor (etwa zur Ermittlung eines Mörders, Betrügers, Einbrechers oder Sittlichkeitsverbrechers). Dazu kommt die Aufgabe einer Signalementaussage.  Selbst wenn je­mand eine Person unter normalen Umständen häufiger gesehen hat, macht deren Beschrei­bung Mühe.  In vielen Fällen ist aber die Aussageperson in einer erregenden Situation oder nur in einem kurzen Zeitraum der zu beschreibenden Person begegnet.  Fehler in der Angabe des Alters, der Gesichtsform, der Haarfarbe oder der Größe sind häufig.

 Die Zuverlässigkeit der Angaben von Männern, Frauen und Kindern variiert.  Bei der Identifizierung von Personen spielen die Vorlage von Photographien und vor allem Gegenüberstellungen eine Rolle.  Hier bedarf es immer der Vorlage zahlreicher Bilder und der Gegenüberstellung mit mehreren Per­sonen, aus denen der Zeuge die Auswahl treffen muß.  Einzelvorlage und Einzelgegenüberstel­lung können in verhängnisvoller Weise suggestiv wirken.  Auch bei Gegenüberstellung mehre­rer Personen muß sich der leitende Beamte hüten, unbewußt ‑ etwa durch Bewegungen, Tonfall ‑ den Zeugen in eine bestimmte Richtung zu drängen.

2.19    Verblassungstendenzen

Im allgemeinen verblaßt die Erinnerung im Laufe der Zeit.  Das ist nicht auffällig.  Immer neue Eindrücke drängen ein.  Neues vermischt sich mit Altem.  Altes ver­schwindet in eingefahrenen Geleisen.

2.20    Schnell vernommen ist besser ermittelt

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Daraus ergibt sich die Bedeutung einer beschleunigten Verfahrensdurchführung. Allerdings läuft die Zuverlässigkeitskurve nicht einheitlich abfallend mit dem Zeitablauf.  Wenn das Erlebnis einer Aussageperson unter dem Eindruck der Plötzlichkeit und des Erschreckens steht, ist die sofortige Vernehmung zuweilen weniger ergiebig als eine erst später vorgenommene.  Es fehlt bei der sofortigen Vernehmung die zur Reproduzierung des Erinnerungsbildes notwendige Ruhe.

Erst bei einer späteren Vernehmung fallen der Aussageperson wieder die Einzelheiten ein.

2.21    Wahrnehmungslücken

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d)         Wie bei der Wahrnehmung sind auch bei der Erinnerung Lücken vorhanden.  Für den Wert einer Aussage ist die Stellung der Aussageperson zu den Erinnerungs­lücken von Bedeutung.  Die Erinnerungslücken können von der Aussageperson er­kannt oder nicht erkannt werden.  In beiden Fällen kann die Lücke offen bleiben oder ausgefüllt werden.  Solange die Lücke offen bleibt, fehlt zwar ein Stück in der Wiedergabe des Vorgangs, die Darstellung der Aussageperson ist jedoch genau und ungefährlich.  Bedeutsam sind für die forensische Praxis die Fälle der Lückenausfül­lung (hierzu von allem Seelig, in Groß‑Seelig S. 99 ff., dem die nachfolgenden Grup­pierungen weitgehend folgen).

2.21.1            Erinnerungslücken

aa) Erinnerungslücken, die nicht erkannt, jedoch ausgefüllt werden.  Eine solche Ausfüllung geht auf verschiedene Weise vor sich:

2.21.1.1 Verarbeitung

ct) durch Verarbeitung.  Die Ausfüllung von Erinnerungslücken durch Verarbeitung bildet die Parallele zu dem entsprechenden Vorgang bei der Wahrnehmung.  Auch hier geschieht sie aus dem Welt‑, Wissens‑ und Erfahrungsbild der Aussageperson.

Bedeutsam ist die Stellungnahme der Aussageperson zu dem Vorgang und die Vorstellung von dem Vorgang. Unbewußte Ergänzung

Die Aussageperson hat das Bestreben, das Bild als Ganzes zu reproduzieren.  Das führt dazu, Fehlendes auch unbewußt zu ergänzen.  Ist die Aussageperson selbst in den Vorgang verwickelt, so schiebt sich die Gefahr ein, sich in einem günstigen Bild erscheinen zu lassen.

2.21.1.2 Lückenausfüllung

ß) durch Anpassung.  Die Lückenausfüllung vollzieht sich häufig unmerklich durch Angleichung an die Auffassung anderer.  Es wirken sich die Gespräche mit Dritten über den Vorgang aus.  Auch besteht die Möglichkeit der Anpassung an Allgemein­anschauungen.  Massensuggestive Einflüsse können bedeutsam werden.

Beispiel:

 Diese Gefahr ließe sich sehr deutlich in einem Lehrerprozeß beobachten. Gegen einen in gutem Ruf stehenden Lehrer wurden von sechzehnjährigen Mädchen zwei Jahre nach der Schulentlassung Vorwürfe wegen unsittlicher Handlungen erhoben.  Der Lehrer wurde im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen.  Es war anzunehmen, daß harmlose Vorgänge in der Erinnerung unter gegenseitiger Beeinflussung der Zeuginnen einen anderen Charakter be­kommen hatten.

2.21.1.3 Zeitliche Vertauschung des wahren Ablaufs

durch zeitliche Verschiebung.  Die zeitliche Aufeinanderfolge der Ereignisse (z.  B. bei einer fortgesetzten Blutschande) liegen in der Erinnerung nicht mehr fest.  Es werden tatsächliche Erlebnisse in vertauschter Reihenfolge eingesetzt.

2.21.1.4 Teilvertauschungen mit anderen Erinnerungen

durch Teilvertauschungen mit anderen Erinnerungen.  In die Lücke schieben sich Vorstellungen ein, die dem regelmäßigen Verlauf entsprechen.  Auch werden ähn­liche Vorgänge ineinandergeschoben.

2.21.1.5 Ersatzerinnerungen

durch Ersatzerinnerungen.  Es treten an Stelle des ursprünglichen Erinnerungs­bildes andere Bilder.

Das kann bei häufigen Vernehmungen eintreten.  Hier erinnert sich die Aussageperson nicht mehr an das ursprüngliche Erlebnis, sondern an das durch die ständigen Vernehmungen ent­stehende Vorstellungsbild, das durch Lückenausfüllungen, Ergänzungen und Verschiebungen oftmals weit von dem tatsächlichen Geschehen abweicht.  Infolgedessen sind häufige Verneh­mungen nach Möglichkeit zu vermeiden.

2.21.1.6 Erweiterungen

Im Gegensatz zu den eigentlichen Lückenausfüllun­gen wird hier im Bereich des Geschehenen nicht nur Fehlendes ergänzt, sondern der Geschehensbereich erweitert.

Die Gefahr solcher Erweiterungen besteht auch bei gewissenhaften Menschen.  Es kann sein, daß je mehr jemand über einen Vorgang nachdenkt, sich um so mehr Erweiterungen ein­schleichen.

2.21.1.7 Erkannte Erinnerungslücken

bb) Erinnerungslücken, die erkannt und ausgefüllt werden.  In diesen Fällen braucht es sich keineswegs um bewußte Unwahrhaftigkeit zu handeln.  Die Aussageperson glaubt, dem Gericht ein abgerundetes Bild schuldig zu sein.  Sie möchte auf das Gericht einen guten Eindruck machen.

Zuweilen wird die Aussageperson durch ungeduldiges und ungeschicktes Verhalten des Ver­nehmenden in diese Haltung hineingedrängt.

Die Lückenausfüllung geschieht durch Kombination.  Der regelmäßige oder der er­wartete Verlauf oder eine von anderen gegebene Schilderung wird als der vermutlich richtige eingeschoben.

2.22    Erinnerungsleistungen

Wie bei der Wahrnehmung gibt es auch bei der Erinnerung auffallend sichere und umfassende Leistungen.

Die Eidetik ist bei Kindern und Jugendlichen weit verbreitet.  Bei 6‑ 18jährigen wird eine Häufigkeit bis zu 30% und mehr angenommen. 

2.23    Die Wiedergabe.

 Die Aussageperson hat im Strafverfahren das Wahrgenommene und in Erinnerung Befindliche zur Darstellung zu bringen.  Hier kann sie sich ver­schiedenartig verhalten:

a)    sie will die Wahrheit sagen,

b)    sie will die Unwahrheit sagen.

 Im ersten Fall ist sie wahrhaftig, im zweiten Fall ist sie lügenhaft.  Zwischen

 Wahrhaftigkeit und Lügenhaftigkeit besteht ein breites Zwischengebiet von Verhal­tensweisen, das offenbar in der Praxis eine bedeutende, aber viel zu wenig beachtete Rolle spielt.  Die wahre und die lügenhafte Aussage unterliegen der Kontrolle der Aussageperson.  Zwischen Wahrheit und Lüge liegt die kontrollose Aussage.  Will jemand die Wahrheit sagen, stimmt aber die Aussage nicht mit der Wahrnehmung und Erinnerung überein, so hat man von einem Fehler in der Wiedergabe zu spre­chen.  Die bewußte Unwahrheit stellt eine Lüge dar.  Die kontrollose Aussage soll als unbeherrschte Aussage bezeichnet werden.  Seelig, S. 140, spricht von blinder Aus­sage.

2.23.1.1 Fehler in der Wiedergabe

Fehler in der Wiedergabe sind sehr häufig. Die Schwierigkeit kann auf Gründen beruhen, die in der Person des Aussagenden oder in den äußeren Ver­hältnissen liegen.

Der Jurist neigt dazu, die Umsetzung der Vorstellung in die Aussage für zu leicht zu halten.  Die Aussageperson befindet sich im Strafverfahren in einer ungewohnten Umgebung.  Viele Menschen kommen zum ersten Mal mit der Polizei oder den Justizbehörden in Berührung.  Sie sollen unter ihnen fremden Verhältnissen eine Aussage machen. Die Aussageperson befindet sich häufig in einer seelischen Erregung, vielleicht weil es um ihr eigenes Schicksal oder das Schicksal von Angehörigen oder Bekannten geht.  Es liegt auf ihr die Verantwortung für die Folgen der Aussage.

Der darzulegende Vorgang kann gelegentlich kompliziert, die Aussageperson selbst wenig geübt sein, verwickelte Vorgänge klarzulegen.  Ungewandtheit und Schwerfälligkeit im Ausdruck wirken hinderlich. Die Darstellung wird schief und ungenau.  Der Aussagende bemerkt die Unge­duld und Unzufriedenheit des Vernehmenden.  Dadurch steigert sich seine Nervosität.  Er will sich kurz fassen und läßt Umstände, vielleicht sogar wesentliche aus.  Auch macht ihm zuwei­len die gepflegte hochdeutsche Sprache Schwierigkeiten.  Er beantwortet Fragen der Verneh­mungsperson, ohne die Fragen richtig verstanden zu haben, weil ihm deren Denk‑ und Aus­drucksform unbekannt ist.  Er läßt sich durch Fragen, namentlich durch Suggestivfragen, un­bewußt beeinflussen.  Er beugt sich der richterlichen Autorität, da es der Richter besser wissen muß, wie er glaubt.  Schließlich dürfen auch nicht die Belastungen für die Aussagegestaltung übersehen werden, die sich aus der langen Wartezeit, den ungenügenden Warteräumen, der dadurch hervorgerufenen Ermüdung und geistigen Abspannung und dem Gedankenaustausch der wartenden Aussagepersonen ergeben.

Es ist erstaunlich, wie wenig die die Wiedergabe der Aussage hemmenden Tatsachen beachtet werden.  Es ist unerläßlich, daß sich der Vernehmende dieser Tatsachen ständig bewußt ist.

2.24    Die Lüge.

Die Zahl der bewußt falschen Aussagen ist außerordentlich hoch.

Sie wird durch die Verurteilungsziffern wegen Meineids und uneidlich falscher Aussage nur sehr unvollkommen wiedergegeben. Nach Schätzungen von Kloß (Monatsschrift 2 (1906) S. 667) soll die jährliche Meineidsziffer sogar sehr viel höher liegen, nämlich 60000.  Das Problem der Lüge im Strafverfahren ist heute nicht weniger dringlich als früher. Die Gefährdung der Rechtspflege durch die Lüge ist erheblich.  Die bewußt falsche Aussage ist für die Sicherheit der Rechtsprechung noch einschneidender als die irrtümlich falsche, weil sie das Ziel der Prozeßverfälschung bewußt und planmäßig verfolgt.

Lüge ist die wissentlich falsche Aussage mit dem Zweck, jemand zu täuschen.  Beide Merkmale: bewußte Unrichtigkeit und Täuschungszweck sind wesentlich.  Der Zu­sammenhang von Intelligenz und Lüge ist ambivalent.  Die Intelligenz kann die Lüge sowohl fördern als auch hemmen.  Zuweilen kann die Intelligenz beim Lügen eine erhebliche Rolle spielen, weil die Lüge ein sach‑ und zielgerichtetes Umgestalten von Denkinhalten und eine überzeugende Darstellung erfordert.

 Oft aber setzt das Lügen vor Gericht keinerlei geistige Anstrengung voraus.

 

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Namentlich solange die Aussageperson nur etwas Negatives behauptet, bedarf es keiner großen Gedankenarbeit.  Selbst aber positive Behauptungen in der angegebe­nen Richtung setzen nicht allzuviel Intelligenz voraus.

 

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 Selbst in Vermögensprozessen liegen die Dinge häufig so, daß sie leicht faßbar und entstellbar sind. Der Erfolg der Lüge hängt nicht selten mehr von der Gutgläubigkeit und Sorglosigkeit des Getäuschten als von der Intelligenz des Täuschenden ab.  Intelligenz kann sogar eine Hem­mung für das Lügen sein.  Der Intelligente sieht vielfach besser den geraden Weg, überblickt auch leichter die Gefahren, denen er sich durch die Lüge aussetzt, schließlich läßt er sich weni­ger leicht mißbrauchen.  Es fällt auf, daß unter den Meineidigen ‑ soweit man sie faßt ‑ ver­hältnismäßig viele geistig schwache Menschen sich befinden, während allerdings die Drahtzie­her und Planer häufig über eine gute Intelligenz verfügen.

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Ebensowenig setzt die Lüge Phantasiebegabung voraus.  Phantasie ist die Fähigkeit zur Gestaltung von Vorstellungen, die ein die Wirklichkeit deutendes und ihr ent­sprechendes Bild schaffen.  Sie ist die Grundlage des künstlerischen Schaffens.  Es fehlt ihr die lügnerische Tendenz.

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Allerdings können Lügen auch phantastisch sein.  Der Hochstapler versteht es, bewußt eine ihm fremde Rolle zum Wirklichkeitserlebnis zu gestalten und darauf Täuschungen aufzu­bauen. ‑ Phantasie bewegt Erwachsene wie Kinder.  Gerade bei Kindern wird der grundsätz­liche Unterschied zwischen Lüge und Phantasie offenbar. Über die Lüge bei Kindern nament­lich im Hinblick auf Intelligenz und Phantasie vgl.  Franziska Baumgarten, Die Lüge bei Kin­dern und Jugendlichen 2. Aufl. 1926, Maria Zillig, Z. f. Psych. 1 1 4 (1929) S. 1 ff.

 

2.24.1.1 Lügen ist Absicht

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Entscheidend ist, daß die Lüge ein Willensakt ist.  Die Willensbildung ist Entfaltung der sittlichen Persönlichkeit.  Daraus folgt die Bedeutung des Wissens um die sitt­lichen Qualitäten einer Aussageperson.

 

2.24.1.2 Lügenmotive

Die Motive zur Lüge sind sehr verschieden.  Die Aussage kann darauf abgestellt sein, den Beschuldigten zu entlasten.  Nicht selten sind aber auch Belastungen zuungun­sten des Beschuldigten.

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Außer den verhältnismäßig offen liegenden Beweggründen zum Lügen, wie Angst vor eigener Belastung, Scham, Sich-Selbstherausstellung, Prestigegewinn, Gewinnsucht, Freude an der Verwirrung, Zuneigung, Kameradschaftlichkeit, Mitleid, Verärgerung, Rache, Haß u. a. m., werden die tiefer liegenden Antriebe vom Vernehmenden nicht erkannt, zuweilen sind sie auch nicht zu erkennen.  Nicht selten ist der Lügende undurchdringlich.  Jede Aussageperson über­nimmt im Prozeß eine Rolle.  Die Zeugenrolle stellt die Aussageperson vor die Aufgabe, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.

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 Damit wird ihr Auftreten gewichtig.  Gericht und Schicksal des Angeklagten sind in der Hand des Zeugen, namentlich wenn es sich um einen Hauptzeugen oder gar den einzigen Zeugen handelt.  Der Zeuge steht damit in einer Machtpo­sition. Gericht und Öffentlichkeit erwarten meist eine bestimmte Aussage.  Die erwartete Aussage verleiht der Aussageperson nicht selten ein er­höhtes Sozialansehen.  Suggestion und Steigerung des Selbstwertgefühls als Grundlage be­wußter Aussageverfälschung dürfen nicht übersehen werden.

 Es gibt aber auch ‑ wahrscheinlich nicht sehr wenige ‑ Aussagen, in denen sich die Aussageperson nicht um die Wahrheit bemüht, aber auch nicht unwahrhaftig sein will.

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Die Praxis erweist, wie die Tübinger Untersuchungen zum Wiederaufnahmeverfahren erge­ben, immer wieder die Tatsache, daß die Aussageperson "einfach darauf losredet", d. h. ihre Aussage unkontrolliert ablaufen läßt.  Es ist die Möglichkeit zu bejahen, daß die Aussagesitua­tion der Aussageperson zum Spiel wird.  Der Ernst der Verfahrenslage wird vielfach nicht er­faßt.  Er berührt die Aussageperson kaum.  Auch hier wiederum gewinnen Suggestion, aber auch Erwartungen der Rollenpartner (Gericht, Öffentlichkeit) und das Empfinden eigener Wichtigkeit Bedeutung.  Die hier möglichen Aussagevorgänge reichen von Selbsttäuschung und Irrtum bis zum spielerischen und das Selbstwertgefühl steigernden Inkaufnehmen der Un­wahrheit.  Es ist erstaunlich, wie leicht bei kleinen und großen Angelegenheiten falsche Aus­sagen bewußt oder halbbewußt gemacht werden, bei denen der Aussageperson die Unwahr­heit offenbar nicht zum vollen Bewußtsein gekommen ist.  Nähere Untersuchungen zu dieser Erscheinung fehlen noch.

2.25    Aussage ist Persönlichkeitsleistung

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Die Ausführungen über die Entstehung der Aussage zeigen die Verwickeltheit des Aussagevorgangs, die zahlreichen Fehlerquellen und Irrtumsmöglichkeiten.  Die grundlegende Erkenntnis ist die, daß jede Aussage eine Persönlichkeitsleistung dar­stellt.  Die Persönlichkeit des Menschen wird geformt durch Alter, Geschlecht, Ver­anlagung, Charakterbildung, soziale Entwicklung.  Infolgedessen müssen sich der­artige Gegebenheiten auch auf dem Gebiete der Aussagepsychologie bemerkbar machen. Da die Menschen in gleichen Situationen gleichen Bedingungen unterliegen, muß der Typisierung nach persönlichen Merkmalen eine solche nach sachlichen (situationsgebundenen) Gegebenheiten hinzugefügt werden. 

Auf dem Gebiet der menschlichen Äußerungen gibt es keine von vornherein für den Einzelfall sich mit Sicherheit vollziehende Regel. Der Mensch kann aber im Einzelfall abwei­chend von dem regelmäßig zu erwartenden Verhalten handeln. 

2.26    Die biologischen Typen.

2.26.1.1 Kinderaussagen.

 Die Vernehmung von Kindern als Zeugen ist unentbehrlich.

Würde man Kinder als Zeugen ausschließen, so würde das dazu führen, manche schwere Straftat unverfolgt zu lassen.  Kinder sind zuweilen die einzigen Tatzeugen.  Der Ausschluß der Kinder wäre aber auch im Hinblick auf den möglichen Wert ihrer Aussage unrichtig.  Kinder können durchaus zuverlässige Zeugen sein.

Beispiele dafür bringt die 1. Aufl.  S. 300 (Entlastung des Vaters durch die 3 1/2jährige Toch­ter bei Selbstmord der Mutter, Wiedererkennen eines Mörders durch einen 4jährigen Jungen; Einzelheiten bei Plaut S. 67 ff., 83).

Will man den Wert der Kinderaussagen richtig bemessen, so muß man sich den Weg der Entstehung einer Aussage vor Augen halten.  Das Kind kann nur das leisten, was seiner Erfahrung, seinem Wissen, seinem Vorstellungsbild und seinem Interessen­bereich entspricht.  Solange die Vernehmung in diesem Rahmen bleibt, kann sie durchaus gute Ergebnisse zeitigen.  Entscheidend kommt es darauf an, sich der Reichweite der Kinderaussage bewußt zu werden.  Dazu bedarf es der Kenntnis der Psychologie des Kindes.  Die Aussage des Kindes zeichnet sich innerhalb dieses Rah­mens, sofern nicht persönliche oder sachliche Gründe Aussagefähigkeit und Aus­sagebereitschaft beeinträchtigen, häufig durch das Streben nach Wahrheit, Unvor­eingenommenheit und Ursprünglichkeit aus.  Zuweilen beobachten Kinder sogar ge­nauer als Erwachsene, weil sie sich stärker für Vorgänge interessieren, die dem Er­wachsenen gleichgültig sind.

Das Kind beobachtet unter Umständen dort, wo der Erwachsene gar nicht hinsieht.  Es sieht Kleinigkeiten, die dem Erwachsenen entgehen, die aber für die Tataufklärung von entschei­dender Bedeutung sein können.  Unerhebliche Ereignisse, die der Erwachsene schnell vergißt, bleiben bei Kindern zuweilen länger haften, weil sie für sie bedeutungsvoll sind.

Trotzdem wäre es falsch, das Kind schlechthin als "klassischen Zeugen" anzusehen.

"Klassischer Zeuge" ist jemand nicht, weil er irgendeiner Zeugengruppe angehört, sondern weil er als Einzelwesen die Gewähr für eine richtige Aussage bietet.  Das einzelne Kind kann bewußt die Unwahrheit sagen oder kontrollos reden.  Es kann die ihm gegebene Macht aus­spielen wie jeder andere Zeuge.  Es kann seine Aussage den Wünschen des Vernehmenden an­passen.  Es können Verfälschungen eintreten, wenn das Kind, wie meist bei Sittlichkeitsverbre­chen, im Mittelpunkt des Vorgangs steht.  Der in Urteilen nicht selten zu lesende Satz, daß das Kind einen Sexualvorgang nicht erfunden haben könne, weil er die kindliche Erfahrungs­sphäre übersteige, ist angesichts der weitgehenden Kenntnisse durch tatsächlich doch stattge­fundene Erlebnisse und Erzählungsaustausch unter Kindern durchaus fragwürdig.

2.27    Einfluß Dritter

Eine besondere Gefahr ist die bewußte oder unbewußte Beeinflussung durch Dritte, nament­lich suggestive Befragungen durch die Eltern, Angehörige, Lehrer oder Richter.  Hier ergeben sich dann Fehlleistungen mit den typischen Erscheinungen einer langen Kette von Verneh­mungen.  Selbstverständlich unterliegt das Kind auch den Einflüssen der Gerichtssituation (langes Warten im Flur, mangelhafte, dem Kinde nicht entsprechende Warteräume, unge­wohntes Sprechen in einem Saal, Beeindruckung durch die in Roben gekleideten Gerichts­personen usw.).

 Der heute vielfach vertretene Optimismus hinsichtlich der Kinderaussage (Schnetz, Un­deutsch, nicht ganz so weitgehend, aber in derselben Richtung Müller‑Luckmann, Geister) scheint mir nicht hinreichend begründet.  Ich neige gerade bei Sittlichkeitsverbrechen der Skepsis von Aengenendt, Bach, Müller‑Eckardt, Probst zu.  Die Sicherheit, mit der psychiatri­sche und psychologische Sachverständige die Zuverlässigkeit einer Aussage zuweilen beurtei­len, scheint mir nicht hinreichend gewährleistet zu sein. 

Immer ist zu beachten, daß das Kind die Ereignisse der Umwelt aus seiner Welt an­sieht, nach seinen Erfahrungen und Erwartungen beurteilt und mit seinen subjekti­ven Fähigkeiten, seiner Geisteshaltung und charakterlichen Formung wiedergibt.

2.28    Die Aussagen Jugendlicher.

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Der Jugendliche ist lebenserfahrener und urteilsfähiger.  Die von ihm bei der Wahrnehmung vorgenommenen Schlüsse mögen daher zutreffender sein.  Auch kann der Jugendliche seine Wahrnehmungen und Erinnerungen besser wiedergeben..  Bedeutsam sind Gel­tungstrieb und Erlebnishunger.  Dazu kommt die Entfaltung negativer Charakter­züge.

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Vor allem bedarf die Aussage junger Mädchen in Sittlichkeitsprozessen einer sorgfältigen Überprüfung.  Die sexuelle Erwartung, der Wille zum Erlebnis, die Umdeutung zurückliegen­der Erlebnisse im Sinne der Entharmlosung, der gegenseitige Austausch von Vermutungen, der Einfluß gegenseitiger Besprechungen, suggestive Beeinflussung durch Dritte, massensug­gestive Wirkungen (Dorfgespräche, Gerüchtebildung) und Phantasie können sich selbst bei einwandfreien Mädchen negativ auswirken.  Ist die Zeugin moralisch oder geistig defekt ‑ der Täter macht sich häufig gerade an solche Mädchen heran! ‑ so besteht Anlaß zu größter Vor­sicht.  Wo sich Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit einer jugendlichen Zeugin ergeben, sollte man sich niemals zu leicht über die Zweifel hinwegsetzen, die mit genügender Gewißheit meist auch nicht von einem Sachverständigen zu beheben sind.

2.29     Aussagen von Männern und Frauen.

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 Die Aussage als Persönlichkeitsleistung ist bedingt durch die individuelle Gefühls‑, Trieb‑ und Erlebniswelt sowie durch die körperlichen Gegebenheiten.  Interessen, Erwartungen, Empfindungen und Wertun­gen wirken sich in der Aussage aus, indem sie die Schlüsse bei der Wahrnehmung mitbestimmen.  Die generelle Verschiedenheit von Mann und Frau führt zu verschie­denen Aussageleistungen.  Bei dem Vergleich der Aussage von Mann und Frau darf man allerdings nicht nur die seelisch‑körperlichen Verschiedenheiten in Betracht zie­hen, vielmehr sind auch die kulturellen und sozialen Sitten und Gebräuche, wie z. B. die Anteilnahme der Frau am öffentlichen Leben (Beruf), bedeutsam.

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Der Mann wird bei der Beob­achtung gleicher Vorgänge das Augenmerk vielfach auf einen anderen Teilausschnitt lenken als die Frau.  Die stärkere gemütsmäßige Bindung der Frau kann je nach dem Geschehnis sowohl den Blick der Frau wegen des angeregten Interesses tiefer führen als auch den tieferen Einblick wegen des herbeigeführten Erregungszu­standes verschließen.  Die vielfach tiefere Berührung des Innenlebens der Frau durch persönliche Erlebnisse macht es ihr häufig schwerer als dem Mann, sich von einem einmal eingenommenen Vorstellungsbild zu lösen.

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Die stärkere Gefühlsbetontheit und die mehr inhaltlich bezogene Denkweise der Frau führen dazu, daß sie sich auch bei der Aussage den vielfach mehr formellen staatlichen Bedürfnissen und Ordnungsnotwendigkeiten in geringerem Maß inner­lich verbunden fühlt als der Mann.  Das stärkere Erlebnis der eigenen Welt führt wohl auch zu einem stärkeren Verschlossensein gegen das Eindringen anderer, ins­besondere von Behörden, in die Eigenwelt.

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Hier scheint mir der Grund für die wohl in der Praxis allgemein feststellbare Tatsache zu lie­gen, daß die Frau und auch das junge Mädchen im allgemeinen schwerer zu einem Geständnis zu führen sind als der Mann und der Junge.  Die Tat berührt die Frau tiefer als den Mann..  Die Grenzen anthropologischer Untersuchungen müssen gerade bei einer Frau und einem Mädchen beson­ders beachtet werden, wenn man sich nicht jeder menschlichen Beeinflussung und Führung, sei es im Verfahren, sei es im Vollzug, begeben will.  Mangel an Takt bei der Vernehmung einer Frau oder eines Mädchens ist von größerer Tragweite als bei der Vernehmung eines Mannes oder ein@sJungen.  Taktlosigkeiten führen zum Abbruch des für die Vernehmung notwendi­gen Bezugs zwischen Vernehmenden und Vernommenen.

Gelegentlich wird auf die größere Unwahrhaftigkeit der Frau hingewiesen (vgl. Teichmann S. 18.). Ist die Lüge ein ethisches Versagen der Persönlichkeit, so ist die Annahme einer stärkeren Beteiligung dieser oder jener Geschlechtsgruppe nicht möglich.  Männer und Frauen stehen einander gleich, nur lügen sie aus verschiede­nen Motiven und Anlässen.  Die Unwahrhaftigkeit der Frau ist stärker mit ihrer Er­lebniswelt (z.  B. Hingabe an den Mann, die Kinder) verbunden.

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Auch in Vermögensprozessen geht es der als Zeugin vernommen Frau häufig weniger um die materielle Seite als um die persönliche Unterstützung der einen oder anderen Partei.

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Die stärkere Unwahrhaftigkeit der Frau wird gelegentlich durch den Hinweis auf den verhält­nismäßig hohen Anteil der Frau an der Aussagekriminalität belegt (eine bewußte Falsch­aussage einer Frau auf zwei bewußte Falschaussagen von Männern, während die Frauenkrimi­nalität im allgemeinen nur 1/8 der Männerkriminalität beträgt).  Man darf jedoch nicht über­sehen, daß die Frau vorwiegend in Prozessen mit einer gefühlsdurchsetzten Situation als Aussageperson auftritt: Ehescheidungs‑, Unterhalts‑ und Strafprozessen (hier vor allem in Beleidigungs - und Körperverletzungssachen, Privatklageverfahren).  Dazu kommt, daß im Ge­gensatz zu der allgemeinen Überführungsmöglichkeit bei Falschaussagen in Alimentenprozes­sen infolge der Blutgruppenuntersuchung eine verhältnismäßig einfache und sichere Überfüh­rungsmöglichkeit besteht.

2.30    Falsche Frauenaussagen

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Die Gefahr einer unrichtigen Aussage ergibt sich namentlich dort, wo das Selbstwertgefühl und die Achtung der Außenwelt berührt werden.  Das gilt vor allem in Notzuchtprozessen bei Frauen, die sich freiwillig in die Situation hineinbegeben haben, in der die Gewaltanwendung erfolgt sein soll.  Es ist erstaunlich, wie oft allein aufgrund der Aussage der Frau Verurteilun­gen erfolgen (vgl.  Fehlerquellen Bd. 1).

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Falsche Belastungen durch Frauen werden zuweilen mit außerordentlicher Nach­drücklichkeit vorgebracht und aufrechterhalten.  Die Richter werden von den  Zeuginnen auch in Fällen beeindruckt, in denen Vorsicht am Platze ist.  Eindeutige oder wenigstens wahrscheinliche Fehlurteile sind die Folge.  Die seelische Haltung der Frau wird auch durch physische Umstände, wie Menstruation, Schwangerschaft und Kli­makterium, bestimmt.  Infolgedessen können sich derartige Umstände bei der Wahr­nehmung, aber auch bei der Vernehmung auswirken.  Besonders sorgfältiger Prü­fung bedarf, wie schon unter b) hervorgehoben, die Aussage junger Mädchen in der Reifezeit.

Die Schwierigkeiten vermehren sich, wenn die Frau oder das Mädchen nach der intellektuel­len, charakterlichen oder psychischen Seite abnorm ist.

 

2.31    Aussagen von alten Leuten. 

Im höheren Alter lassen die seelischen und körper­lichen Kräfte meist nach und damit auch die Eignung als Zeuge.

 

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Im Alter sind im allgemeinen die Sinne abgeschwächt, die Merkfähigkeit läßt nach.  Vor allem läßt den alten Menschen die Erinnerung an jüngere Ereignisse im Stich.  Die Ermüdung des Zeugen tritt im Alter früher ein.  Die Anpassungsfähigkeit ist schwächer.

Die Vernehmung kann unter Umständen dadurch erschwert sein, daß der alte Zeuge sich der Schwächen nicht bewußt ist.  Eine ungeschickte Vernehmung, gerade beim alten Zeugen, kann zu einem massiven Widerstand des Vernommenen führen.

2.32    Die charakterologischen Typen.

2.32.1        Die einwandfreie Aussageperson. 

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Ist die Aussage Leistung der Persönlichkeit, so ist die höchste Sicherheit für ihre Richtigkeit dann gegeben, wenn der Aussagende ein sittlich hochstehender, ruhig und sachlich denkender, klarer Beobachtung und Wiedergabe fähiger, vorsichtiger und selbständiger Mensch ist.  Für die Zuverlässig­keit einer Aussage sind die persönlichen Eigenschaften grundlegend.  Die speziellen sich gerade aus der Situation ergebenden Umstände, wie Interessiertheit an dem Vorgang, innere Einstellung zu dem Geschehen, Ermüdung im Augenblick der Wahrnehmung, Ablenkung durch innere oder äußere Vorgänge, dürfen freilich auch bei der einwandfreien Aussageperson nicht unberücksichtigt bleiben.  So wich­tig solche Umstände auch sein mögen, so ist doch die Persönlichkeit ein beachtens­werter Punkt bei einer in sich intakten Aussage.  Selbstverständlich kann auch die einwandfreie Aussageperson im Einzelfall ungenaue, falsche, ja sogar bewußt un­richtige Aussagen machen. 

2.32.1.1 Kenntnisse über Persönlichkeit der Aussageperson wichtig

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Ist das richtig, so ist es erforderlich, vor der Bejahung der Glaubhaftigkeit einer Aussage über die Person des Aussagenden Bescheid zu wissen.  Tatsächlich fehlt in der Regel die zuverlässige Kenntnis von der Persönlichkeit.  Oft bleibt der Zeuge "ein unbekanntes Wesen".  Sehr spre­chend beweisen das meine Untersuchungen in "Zeugenlüge und Prozeßausgang".  Der ober­flächliche Eindruck, der in der Hauptverhandlung gewonnen wird, geht häufig fehl.  Kann auch nicht eine Persönlichkeitsuntersuchung des Zeugen gefordert werden, für die unser Ge­setz keinerlei Zwangsmöglichkeiten gibt, so muß doch die Kenntnis über das bisherige soziale Verhalten verlangt werden (Beruf, Vorstrafen, Umgang im täglichen Leben).  Eine Vermutung zugunsten der Glaubwürdigkeit einer Aussageperson, ein in dubio pro teste, gibt es ohne Kenntnis der Persönlichkeit nicht.

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 Als Zeichen der Einwandfreiheit werden zuweilen die Sicherheit im Vortrag der Aussage oder die Intelligenz der Aussageperson angesehen.  Die Sicherheit, mit der eine Aussageperson ihre Darlegungen macht, gibt noch keine Gewähr für ihre Richtigkeit.  Sie ist bestenfalls ‑ und das keineswegs immer! ‑ ein Anzeichen der subjektiven Überzeugtheit.  Die moralischen Quali­täten bleiben vollkommen offen.  Ebensowenig stehen Intelligenz und sittliche Haltung in notwendigem Zusammenhang.

Die Schwierigkeiten der Persönlichkeitskenntnis dürfen nicht leicht genommen werden.  Die Gefahr der Prozeßverfälschung mindert sich einmal bei der Beschaffung wirklicher Kennt­nisse von der Persönlichkeit, dann durch eine breite Beweisaufnahme, die am ehesten zu einem Ausgleich der Aussagen nicht einwandfreier Aussagepersonen führt.

Die Praxis, vielfach unterstützt von der Theorie der Aussagepsychologie, stützt ihre Urteils­feststellungen nicht selten auf Aussagen von erwachsenen oder jugendlichen Zeugen, deren Persönlichkeitsdefekt zum Teil aus dem Vorgang selbst, zum Teil aus Persönlichkeitsermitt­lungen offenbar ist.  Das Tübinger Untersuchungsmaterial gibt dafür zahlreiche Beispiele.  Da­durch wird die Sicherheit der Sachverhaltsfeststellung in hohem Maß bedroht.  Der Einwand, daß gerade defekte Menschen, vor allem Kinder, Opfer von Verbrechen werden und bei Nichtberücksichtigung ihrer Aussagen viele Verbrechen ungeahndet bleiben würden, schlägt nicht durch. Der alte Gedanke der "zwei klassischen Zeugen" hat auch heute noch seine Bedeutung.

2.33    Die befangene und ängstliche Aussageperson.

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 Befangenheit und Ängstlichkeit be­hindern die freie Entfaltung der Persönlichkeit.  Beides liegt nahe beieinander.  Bei der Befangenheit ist es mehr die Situation (Aussage vor einer Amtsperson, in einem großen Saal vor einer großen Zuhörerschaft), die die Aussageperson an einer ruhi­gen Sammlung und überlegten Darstellung hindert.  Bei der Ängstlichkeit ist es mehr die Verpflichtung zur Aussage überhaupt, die die Aussageperson bedrückt.  Sie fürchtet nicht so sehr die Gerichtssituation, sondern die Aussage überhaupt.

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Der ängstliche Zeuge weiß nicht, ob er das, was er weiß, sicher weiß.  Er sieht die Möglichkeit des Irrtums.  Ihn beunruhigt, daß seine Aussage für die Verurteilung von entscheidender Be­deutung sein könnte. Der befangene und ängstliche Zeuge gilt zuweilen als dumm, verstockt, böswillig oder lächerlich, obwohl er es nicht ist.  Die Vernehmung ist häufig recht schwierig.  Sie erfordert viel Geduld, Ruhe, Freundlichkeit und gütiges Zusprechen.  Die Aussage muß häufig wie mit der Zange herausgeholt werden.  Die Neigung zu kurzen Antworten: ja oder nein, das weiß ich nicht, bringen den Vernehmenden in Gefahr, Suggestivfragen zu stellen.  Scharfes Vorgehen, erregte Vorwürfe oder ironische Bemerkungen verwirren die Zeugen dieser Gruppe vollends.

2.34     Die oberflächliche Aussageperson.

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  Oberflächlichkeit ist ein Mangel an ernst­hafter Überlegung, gründlicher Durchdringung und ausreichender Selbstkritik.

Der oberflächliche Zeuge redet daher, was ihm gerade einfällt.  Er strengt sein Gedächtnis nicht an.  Er gibt das, was er an sich sagen könnte, ungenau wieder.  Zuweilen ist schon die Be­obachtung unzuverlässig, weil er nicht fähig ist, genaue Beobachtungen zu machen.  Er hat das gesehen, was ganz außen liegt, ist aber nicht tiefer in den Vorgang eingedrungen.

Bei der Vernehmung macht die Aussageperson dieser Gruppe oft keinen schlechten Eindruck.  Die Aussage wirkt geschlossen und glatt.  Gelegentlich fällt dieser Typ durch die Schnelligkeit der Sprache auf.  Wo er nicht auffällig ist, stellt er für die Richtigkeit des Prozeßausgangs eine große Gefahr dar.

2.35    Die weitschweifige Aussageperson

Wer in der Praxis steht, kennt die Qualen, die ein weitschweifiger Zeuge bereitet.  Er neigt dazu, die Dinge in aller Breite zu behandeln und Nebensächlichkeiten in langatmiger Rede darzulegen.  Die Weitschweifigkeit kann auf verschiedenen Gründen beruhen.  Einmal kann der Zeuge infolge seiner Veranlagung nicht fähig sein, sich kurz, knapp und sachlich auszu­drücken.  Dann aber besteht die Möglichkeit, daß er an sich sehr wohl dazu in der Lage wäre, daß er aber bewußt ins Weitschweifige flieht, weil die kurze, knappe Wahrheit ihm oder einem anderen unbequem oder gar nachteilig ist.  In diesem Fall ist die Weitschweifigkeit ein Manö­ver der Vertuschung und des Verbergens.

Es ist zweckmäßig, den weitschweifigen Zeugen reden zu lassen.  Gehört er zu der ersten Gruppe (Unfähigkeit zur knappen Darstellung) bringt die Unterbrechung die Gefahr mit sich, daß der Zeuge Wichtiges ausläßt.  Bei der zweiten Gruppe ist das weitschweifige Herumreden vielfach für die Person und die Sache aufschlußreich.  Die Möglichkeit, daß der langredende Zeuge doch Dinge vorbringt, die er vertuschen will, liegt nicht fern.  Hat man es mit Sicherheit mit einem weitschweifigen Zeugen der zweiten Gruppe zu tun, so ist es nach dem Abschluß seiner zusammenhängenden Darstellung richtig, ihn zu kurzen, klaren Antworten zu veranlas­sen.

2.36    Die redelustige und geltungsbedürftige Aussageperson

Der Zeuge dieser Gruppe hört sich gern reden.  Er hat ein Interesse an der Vernehmung. Aus alledem ergibt sich die Gefahr, daß Wirkliches zurücktritt und Unwirkliches hinzukommt, daß um der Darstellung willen die Objektivität leidet.  Beim gel­tungssüchtigen Zeugen kommt hinzu, daß er die Bewunderung und die Achtung der Allge­meinheit bewußt oder unbewußt anstrebt, daß er selbst in einem günstigen Licht zu stehen und interessant zu wirken bemüht ist.  Das Bestreben, sich herauszustellen, kann leicht dazu füh­ren, die Aussage immer mehr von der Wahrheit abzudrängen.  Vgl. auch den Inspektorfall bei Plaut S. 48.

Der Vernehmende darf sich nicht durch den Schwung und die Eleganz der Aussage täuschen lassen.  Zuweilen fallen die Zeugen dieser Gruppe schon durch die Art ihres Auftretens (Gang, Haltung) auf.  Gern gebrauchte Gemeinplätze und allgemeine Sätze weisen auf diesen Zeugen­typ hin.  Das Durchbrechen des geschlossenen Ganzen durch das Eingreifen des Vernehmen­den, vor allem die nüchterne Befragung nach einzelnen Tatsachen, entkleidet den Vorgang der schön wirkenden Form und kann zu einer sachlichen Behandlung des Stoffes führen.

2.37    Die phantasievolle Aussageperson

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Der phantasievolle Mensch ist befähigt, Vorstellungen, Ereignissen und Geschehnissen eine lebendige Gestalt einzugeben. Die Phantasie kann aber auch bewirken, daß der Zeuge das Geschehen in einem falschen Lichte oder gar Nichtgeschehenes als Erlebnis darstellt.  Es kommt auf die Zuverlässigkeit der Verlebendigung an.  Die Gefahr unrichtiger phantasievoller Angaben be­steht namentlich bei jungen Mädchen im Entwicklungsalter bei sexuell betonten Vorgängen, vornehmlich wenn sie schon weiter zurückliegen und mit anderen besprochen worden sind.

2.38    Die eigensinnige Aussageperson

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Eine derartige Aussageperson bemüht sich um die Wahrheit.  In ihrer Selbstsicherheit läßt sie sich aber von den bei der Aussage unterlaufenen Fehlern und Irrtümern nicht abbringen.  Sie  versteift sich auf das Gesagte.  Zuweilen stehen die Aussagepersonen dieser Gruppe schon an der Grenze des Pathologischen.

Der Typ der eigensinnigen Zeugen ist für die Vernehmung eine arge Belastung.  Er kommt nicht selten bei Jugendlichen und bei alten Menschen vor.  Scharfes Eingreifen führt nur zur Versteifung.  Notwendig ist ruhige Behandlung, Ausredenlassen und Ergänzung der Aussage durch taktvolle vorsichtige Fragestellung.

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Eine besondere Gruppe dieses Typs bilden die Querulanten.  Sie sind überzeugt, daß ihnen Un­recht geschehen ist.  Tatsächlich ist ihnen häufig eine unrichtige und unsachgemäße Behand­lung zugekommen.  Das ihnen zugefügte Unrecht sehen sie aber in völliger Einseitigkeit und überscharfer Beleuchtung.  Gegenvorstellungen sind sie meist nicht zugänglich.

2.39    Die voreingenomme Aussageperson

Voreingenommenheit bedeutet das Festliegen der inneren Einstellung zu einer Person oder zu einer Sache oder zu einem Vorgang.

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Als Beispiele seien erwähnt: der Zeuge im Ehescheidungsverfahren, der Frauenfeind ist, der Radfahrer in einem Autounfallprozeß, der in dem Autofahrer grundsätzlich den Störer des Verkehrs sieht, der Zeuge in einem Lehrerprozeß, der in der Schule schlechte Er­fahrungen gemacht hat.  Die Voreingenommenheit kann auch auf suggestive Einflüsse zurück­zuführen sein, z. B. der Verdacht eines Mordes richtet sich auf einen im Ort wohnenden schlecht beleumundeten Bewohner, der im Gerede der Leute als Täter gilt.  Eine besondere Gruppe dieses Typs stellt der fanatische Zeuge dar..  Art der Aussage, ihr Ton, gehässige oder liebevoll eingestreute Bemerkungen können dem Richter ein warnendes Zeichen sein.

2.40    Die gleichgültige Aussageperson

Gleichgültigkeit ist die Uninteressiertheit an dem Geschehnis und dem Gerichtsver­fahren.

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Der gleichgültige Zeuge steht auf dem Standpunkt, man solle "den Kram allein machen" und ihn nicht behelligen.  Seine Einstellung ist gegen jede Aussagetätigkeit gerichtet.  Schon der Wahrnehmung entzieht er sich, geht möglichst schnell vom Tatort fort, sieht nicht richtig hin und verdrängt das Wahrgenommene.  Aus alledem ergeben sich Aussagelücken.  Wird er zu Vernehmungen geladen, ist er schwer zur Aussage zu bringen, im Grunde genommen des­wegen, weil er nicht will.  Er ist einsilbig, schwerfällig, verstockt, er versucht möglichst wenig zu sagen, am liebsten beantwortet er die Fragen mit "Ja" oder "Nein".  Er macht meist farb­lose und neutrale Äußerungen.

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Der Vernehmende muß mit ihm einen Kampf führen.  Besteht die Gewißheit, daß die Aussage­person diesem Typ angehört, so kann, falls ruhiges Zureden nichts nutzt, ein etwas schärferes Zugreifen richtig sein.  Freilich darf die Gefahr der Verwechslung mit anderen Typen (schwer­fälligen und einsilbigen, befangenen und ängstlichen Aussagepersonen) nicht übersehen wer­den.

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In die Gruppe der Gleichgültigen gehören vielfach Jugendliche und Frauen.  Zuweilen findet sich hier die Auffassung, daß die Justiz allein mit der Sache fertig werden solle.  Zu den  Gleichgültigen gehören auch die, die im Strafverfahren mit dem Beschuldigten sympathisie­ren, ohne direkt voreingenommen zu sein.

2.41    Die machtsüchtige Aussageperson

Die Aussagesituation gibt, namentlich wenn der Aussage eine entscheidende Bedeu­tung zukommt, Gelegenheit zur Machtausübung über den Angeklagten, den Mitbe­schuldigten, die Mitzeugen, die Strafverfolgungsbeamten und nicht zuletzt über das Gericht.

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2.42    Die charakterlich‑moralisch ungefestigte Aussageperson

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Hier sind Menschen einzureihen, denen die ethischen und rechtlichen Gesetze gleich­gültig sind.  Ihr Leben steht in hohem Maße den sittlichen Anforderungen entgegen.  Wenn die Aussage Ausfluß der Persönlichkeit ist, muß sich ihre sittliche Grundhal­tung auch in der Aussage auswirken.  Die Aussage erfordert ernstliches Bemühen, gewissenhaftes Wollen und ehrliche Anstrengung.  Wo das fehlt, ist der Weg für unbewußt unrichtige und erst recht für lügenhafte Aussagen geöffnet.

Einige Zahlen aus meinen Untersuchungen "Zeugenlüge und Prozeßausgang" S. 21 1 ff. sol­len die Dringlichkeit des Problems beleuchten.  Von den 26 Personen, die die untersuchten Aussagen gemacht haben, waren 12 vorbestraft, davon 7 mit Freiheitsstrafen, von diesen 4 mehr als zehnmal.  Untersucht wurden insgesamt 71 falsche eidliche, 25 falsche uneidliche Aussagen, 20 falsche eidesstattliche Versicherungen, insgesamt 116 falsche Aussagen.  Die Vorbestraften waren an diesen 116 Aussagen mit 90 beteiligt.

2.43    Die Berufstypen.

 Die Zusammenhänge zwischen Beruf und Aussage sind offen­sichtlich.  Enthält die Aussage in sich Schlüsse und Urteile, so gewinnt sie an Bedeu­tung, wenn die Aussageperson zu solchen Schlüssen und Urteilen befähigt ist.  Ob das der Fall ist, hängt nicht nur von ihrem allgemeinen Wissen, sondern auch von den speziellen, durch den Beruf gewonnenen Kenntnissen ab.

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Bricht ein Mensch auf der Straße zusammen, so wird der Arzt, der zufällig als Zeuge zugegen ist, in der Regel mehr sagen können als ein anderer Passant.  Bei einem Verkehrsunfall wird der Zeuge mit Fachkenntnissen, etwa der Kraftfahrer, Einzelheiten eines Vorgangs beobach­ten, die anderen entgehen.  Ein Architekt wird bei einem Bauunfall Beobachtungen machen, zu der gerade er kraft seiner Vorbildung befähigt ist.  Es handelt sich hier um den sachverstän­digen Zeugen.

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Bei der Frage Beruf und Aussage geht es aber nicht nur um die Berufskenntnisse und deren Auswirkungen, sondern auch darum, ob die einzelnen Berufe einen bestimmten Aussagetyp schaffen, ob der Beruf losgelöst von den Fachkenntnissen von Ein­fluß auf die Wahrnehmung, Erinnerung oder Wiedergabe ist.  Es ergibt sich die Frage, ob der Beruf sich in der Art widerspiegelt, wie sich eine Person zu den Vor­gängen stellt und wie sie ihre Aussage macht.  Diese Frage ist zu bejahen.  Da die Aussage Persönlichkeitsleistung ist, muß sich in ihr auch der Beruf auswirken, da er die Persönlichkeit ebenso formt, wie diese den Beruf.  Nur an wenigen Beispielen soll das Problem verdeutlicht werden:

2.43.1.1 aa) Der Jurist als Zeuge.

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 Die Erziehung des Juristen zur Sachlichkeit, zum geordneten Den­ken, zur Kritik und vor allem zur Selbstkritik ist für die Aussage günstig.  Regelmäßig ist die Gefahr phantasievoller Erweiterungen vermindert.  Die Wiedergabe wird im allgemeinen klar, geordnet und gedrängt sein.  Und doch weist Plaut (S. 52). darauf hin, daß die Juristen vor Gericht meist die schlechtesten Zeugen seien.  Ihr Beruf bringt es mit sich, daß sie sich der Schwierigkeiten einer richtigen Aussage bewußt sind.  Sie begegnen in ihrem Beruf immer wie­der dem Irrtum.  Daher neigt der Jurist bei seinen Aussagen zu Vorbehalten ("soweit ich mich entsinne!").  Das Berufsdenken bringt leicht auch eine etwas farblose Darstellungsweise mit sich.  Allerdings darf nicht übersehen werden, daß der Jurist häufig über Vorgänge aus seiner Berufstätigkeit befragt wird, z. B. nach dem Verhalten einer Person bei ihrer Vernehmung.  Es ist nicht verwunderlich, daß die Erinnerung an derartige Vorgänge blaß ist.

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Das Beispiel des Juristen zeigt auch, daß man nicht nur generell auf einen Berufsstand abstel­len darf, sondern daß man auch seine einzelnen Zweige berücksichtigen muß, etwa den Staats­anwalt und den Rechtsanwalt.  Hier ergibt sich das Problem der Voreingenommenheit nach der einen oder anderen Seite, die dem Beteiligten meist nicht bewußt ist.

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Schließlich unterliegt der Jurist in Prozessen, die ihn unmittelbar angehen, den gleichen psy­chologischen Gegebenheiten wie jeder andere.  Denn auch der Jurist ist Mensch! Ich entsinne mich einer Anzeige eines sehr sachlichen, als Strafrichter tätigen Landgerichtsrats gegen einen in gutem Ruf stehenden Lehrer wegen einer angeblichen unsittlichen Berührung seines Kindes.  Die Anzeige fand nicht die geringste Stütze.  Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, die Beschwerde gegen die Einstellung wurde vom Generalstaatsanwalt zurückgewiesen.  Als unbeteiligter Jurist würde der Landgerichtsrat die Unbegründetheit seiner Anzeige genau so gesehen haben wie die Bearbeiter der Staatsanwaltschaft.

2.44     Der Polizeibeamte als Zeuge.

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  In der gerichtlichen Praxis ist der Polizeibeamte ein häufiger und wichtiger Zeuge.  Er tritt in den verschiedensten Prozessen als solcher auf: Widerstands­leistungen, Verkehrsunfällen, Einbrüchen, Mord, Brandstiftung usw.  Vielfach ist es seine Spezialkenntnis, die ihn Beobachtungen machen läßt.  Zuweilen wird er als Zeuge über das Zu­standekommen eines Protokolls, z. B. eines Geständnisses (Zwang, Versprechungen) vernom­men.

Die Bewertung der Aussage eines Polizeibeamten ergibt sich aus den allgemeinen Grundlagen der Aussagepsychologie.  Günstig wirkt sich die Ausbildung des Polizeibeamten aus, die dar­auf ausgerichtet ist, Wahrnehmungen zu machen und wiederzugeben.  Wie jeder Beruf hat aber auch dieser Beruf seine Gefahren.  Das Empfinden, Autorität sein zu müssen, kann den Beamten leicht zu einer einseitigen Haltung veranlassen.  Eine Aussage über das eigene Verhal­ten bei einem Vorgang, insbesondere über Vernehmungsmethoden, versetzt ihn in die Rolle eines Zeugen in eigener Sache.  Das menschlich verständliche Erfolgsstreben kann ihn in die Gefahr der Voreingenommenheit oder gar bewußt falscher Aussagen bringen.  Nicht mindere Gefahren ergeben sich bei Aussagen über das Verhalten anderer Beamter aus dem Solidari­sierungs‑ und Kameradschaftlichkeitsbedürfnis.

Entscheidend ist für den Wert der Aussage des Polizeibeamten seine charakterliche Haltung.  Eine sorgfältige Auswahl der Polizeibeamten und die Heranbildung eines Berufsethos sind die Grundlagen der Zuverlässigkeit.  Wo die charakterliche Eignung fehlt, kann man sehr unlieb­same Überraschungen erleben.

 Fälle aus der Praxis: Ein Polizeibeamter näherte sich im Dienst in unsittlicher Weise Frauen.  Die Anzeige der Frauen gegen ihn erwiderte er mit einer Anzeige wegen Verleumdung.  Mehrere Frauen wurden daraufhin verurteilt.  Erst zufällig fiel einem Staatsanwalt auf, daß in verschiedenen Abteilungen der Behörde gleichartige Vorgänge liefen.  Die Wiederaufrollung sämtlicher Vorgänge ergab die Richtigkeit der Angaben der Frauen.

Ein zweiter Vorgang (Westerwalder Mordfall) ist in den Fehlerquellen Bd. 1 dargestellt wor­den.  Der Kriminalbeamte, der von dem Untersuchungsrichter zum Aushorchen in eine Zelle mit dem Beschuldigten gelegt worden war, hatte das Mordgeständnis erfunden.  Er war auch in anderen Mordsachen, die in anderen Teilen Deutschlands sich abspielten, als Spitzel ver­wandt worden.  Auch dort hat er eine verhängnisvolle Rolle gespielt.  Die Vorgänge kamen da­durch zur erneuten Behandlung, daß sich der Beamte schwerster Delikte in der Folgezeit schuldig gemacht hatte und man daher seine frühere Tätigkeit überprüfte.  Gerichte und Staatsanwaltschaften sollten niemals einen Polizeibeamten als Spitzel benutzen.  In der Regel stellen sich dafür nur zweifelhafte Charaktere zur Verfügung.  Damit wird ihre Aussage aber wertlos.  Fälle wie der geschilderte sollten eine nachdrückliche Warnung sein!

Bei der Bewertung der Aussage des Polizeibeamten darf auch nicht die Schwierigkeit des von ihm verlangten Aussageinhalts außer Betracht bleiben.  Das gilt namentlich für Leumundsaus­sagen.

2.45    cc) Lehrer und Geistliche als Zeugen.

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  Sie können zusammen behandelt werden, weil sie sich im allgemeinen in der gleichen typischen Zeugenlage befinden.  Soweit es sich um An­gaben von Leistungen handelt, ist die Aussage verhältnismäßig leicht.  In der Regel liegen schriftliche Leistungszeugnisse oder Notizen aus der früheren Zeit vor.  Auch Mitteilungen über die allgemeine geistige Entwicklung stellen noch nicht vor allzugroße Schwierigkeiten.  Dagegen erfordern die Berichte über Charakter, Wahrheitsliebe und Lügenhaftigkeit Men­schenkenntnis und psychologische Erfahrung.  Der Zeuge muß befähigt sein, die Schwierigkei­ten und Unannehmlichkeiten, die das Kind in der Erziehung gemacht hat, richtig zu beurtei­len.  Er darf das Bild nicht von vielleicht zu ernst genommenen Verfehlungen trüben lassen. Äußeres Wohlverhalten kann es vielleicht zu günstig färben.  Sympathie und Antipathie kön­nen mitschwingen.  Bei der Entgegennahme von Leumundszeugnissen sollte sich der Verneh­mende stets der Schwierigkeit ethischer Urteile bewußt sein.

2.45.1.1 Zeugen aus sonstigen Berufen.

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 Es können nicht die einzelnen Berufe durch­gegangen werden. In dem Meineidskomplex, den ich in "Zeugenlügen und Prozeßausgang" behandelt habe, war die starke Beteiligung von Taxifah­rern auffällig.

 

2.46    Beziehungstypen.

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 Hierbei geht es um Beziehungen, in denen die Aussageperson zu der Person steht, die die Aussage betrifft.        Das Angehörigenverhältnis

 

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Der Angehörige tritt bald als belastender, bald als unterstützender Zeuge auf.  In beiden Fällen bedarf die Aussage sorgfältiger Prüfung.  Die belastende Aussage kann dazu dienen, einen un­liebsamen Familienangehörigen zu beseitigen, z. B. den Vater durch einen Blutschandeprozeß aus der Familie zu entfernen.  Belastet der Zeuge wahrheitsgemäß den Angehörigen, so sollte der Vernehmende nicht vergessen, daß solche Belastungen oftmals in schweren seelischen Konflikten vor sich gehen.  Bei den zugunsten des Betroffenen aussagenden Angehörigen ist die Gefahr der Voreingenommenheit und der suggestiven Beeinflussung durch die ständigen  Erörterungen am Familientisch zu prüfen.  Auch kann der Angehörige einem starken Druck des Betroffenen ausgesetzt sein.

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Selbstverständlich sind die Aussagen Angehöriger nicht entbehrlich.  Sie sind gelegentlich die einzigen (die Wahrheit sagenden) Entlastungszeugen.  Eine Vermutung, daß Verwandtenaus­sagen gegenüber Aussagen Fremder regelmäßig von geringerem Wert seien, besteht nicht.  Auch in diesem Punkt herrscht bei Richtern nicht selten ein schablonenhaftes Denken. Der Richter muß die Gefahrenquellen se­hen.  Er muß die Aussagen überprüfen und vor allem über die moralischen Qualitäten der be­teiligten Personen Bescheid wissen.

2.46.1.1 Die Nachbarschaft als Zeugen

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Der Nachbar kann in verschiedener Weise zu dem Prozeß stehen.  Die einzelnen Verhaltens­weisen sind typisch.  Bald wird der Nachbar das Bestreben haben, sich aus dem Vorgang mög­lichst herauszuhalten.  Er befürchtet Ärger, Feindschaft und Rache.  Er will es mit dem ande­ren nicht verderben, zumal er vielfach auf gute Beziehungen mit ihm angewiesen ist.  Bald ver­hält sich der Nachbar aktiv.  Er beobachtet alles genau.  Er will alles wissen.  Er hört herum und trägt das Gehörte weiter.  Er wird Mittelpunkt und Durchgangsstelle für Gerüchte, Redereien und Klatsch.  So lebt er sich in die Dinge hinein.  Er verfärbt die Vorgänge.  So kann er leicht zu einem unzuverlässigen Zeugen werden.  Das Gericht muß die Beziehungen der Nachbarn zu­einander kennen, um die Aussage beurteilen zu können.  Auch die Millieuverhältnisse sind be­deutsam.

2.46.1.2 Freundschaft‑Feindschaft und Zeugenqualität

Die Möglichkeit, ja die Wahrscheinlichkeit der Voreingenommenheit ist offensichtlich.  Zu beachten ist bei freundschaftlichen Beziehungen vor allem die Gefahr des Verschweigens.

Man denke etwa an den Fall, daß zwei Freunde mit einem Wagen fahren.  Unterwegs beschä­digt ein Motorradfahrer den Wagen, indem er in ihn hineinfährt.  Die Schuld hat überwiegend der Motorradfahrer.  An dem Wagen des Freundes war jedoch die Bremse nicht in Ordnung.  Der Richter fragt nicht danach, der Zeuge erwähnt es nicht.  Es ist hier die Aufgabe des Rich­ters, nach den Einzelheiten ausdrücklich zu fragen.  Das Verschweigen ist sehr viel verführeri­scher als eine positiv falsche Aussage.

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Freundschaft und Feindschaft können sich auch in entgegengesetzter Richtung auswirken, als an sich zu erwarten ist.  Das ist der Fall, wenn es sich um besonders gewissenhafte ängstliche Zeugen handelt, die aus Furcht vor Voreingenommenheit dem Feind nicht zu viel antun und dem Freund nicht zu viel zukommen lassen wollen.  Aufgelöste Bindungen können sich nega­tiv auswirken.

In das Kapitel der Freundschaft gehört auch die Kameradschaft.

2.46.2            Vorgesetzter‑Untergebener

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Der Vorgesetzte gelangt als Tat‑ oder als Leumundszeuge in den Prozeß.  Als Leumundszeuge soll er Angaben über Arbeitsleistung und Dienstverhalten, darüber hinaus aber auch über den Charakter machen.  Er soll sich unter Umständen auch darüber äußern, was dem Untergebe­nen zuzutrauen ist.  Damit erfordert die Aussage, wie jedes Leumundszeugnis, ein subjektives Werturteil mit all seinen Schwierigkeiten.  Die Angaben des Vorgesetzten können unter dem "Behördeninteresse" stehen und der Zeuge daher die Tendenz haben, die Behörde möglichst zu schonen.  Der Vernehmende muß sich bemühen, die Grundlagen des Werturteils und die allgemeinen Beziehungen aufzuklären.  Das gilt auch für das umgekehrte Verhältnis.  Haß, Neid, der Wunsch, die Stelle des Vorgesetzten einzunehmen, Freundschaft oder Feindschaft, können die Aussage selbst unbewußt zugunsten oder zuungunsten des Betroffenen verfärben.

2.46.2.1 Gemeinsame Berufsgruppenzugehörigkeit

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Das gemeinsame Gruppeninteresse (Juristen, Ärzte, Polizeibeamte, Lehrer) kann die Gestal­tung der Aussage, ihren Umfang und Inhalt, die in der Aussage enthaltenen Beurteilungen in hohem Maß beeinflussen.

2.47    Prozeßtypen.

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Vom Prozeß her gesehen ergeben sich typische Erscheinungen bei der Aussage unter einem doppelten Gesichtspunkt: zunächst im Hinblick auf die Prozeßstellung der Aussageperson, dann im Hinblick auf die Prozeßart.  In beiden Fällen steht die Aussageperson in einer bestimmten Aussagesituation.

2.47.1.1 Prozeßstellung.

Es kommt in Betracht vor allem die Stellung als Beschuldigter, Partei, Zeuge und Sachverständiger.

2.47.1.2 Der Beschuldigte  / Betroffene

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Der Beschuldigte trägt zur Urteilsfindung mit seiner Einlassung wesentlich bei, gleich ob er die Wahrheit sagt oder nicht, ob er das Richtige trifft oder nicht.  Will man seine Aussage richtig bewerten, so muß man seine besondere Stellung im Pro­zeß beachten.  Er befindet sich regelmäßig in einer Abwehrsituation. 

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All das macht seine Lage verwirrend.  Es beeinträchtigt das klare Denken und führt zuweilen zu unüberlegten Äußerungen und Ausdrucksformen.  Häufig ist ein von einer normalen Situa­tion aus gesehen unverständliches Lächeln zu bemerken.  Ich habe wiederholt erlebt, daß dies dem Angeklagten schwere Vorwürfe in der Hauptverhandlung eingebracht hat.  Der Richter tut gut, über dieses meist einer Verlegenheit entspringende Lächeln hinwegzusehen.

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In dieser Lage sind Erinnerung und Wiedergabe vielfach beeinträchtigt.  Die Aus­sage des Beschuldigten erfolgt unter dem Druck des Augenblicks mit den situations­gegebenen Hemmungen und Tendenzen.  Daraus ergibt sich die Möglichkeit, daß, auch wenn der Beschuldigte die Wahrheit sagen will, Verschiebungen des Aussage­bildes eintreten.  Die Folge sind Widersprüche.  Diese brauchen nicht immer ein Zei­chen der Lüge zu sein, wenn sie sich auch häufig daraus ergeben mögen, daß sich der Aussagende in ein Lügengestrüpp verfangen hat.  Auch hier sind die Erscheinungs­formen mehrdeutig!

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Die verwirrende Lage ist um so größer, wenn sich der Beschuldigte in Untersu­chungshaft befindet.  Wenn es sich nicht gerade um einen Menschen handelt, der aus wiederholter Erfahrung die Untersuchungshaft oder das Haftleben überhaupt kennt, sind die seelischen Auswirkungen der Untersuchungshaft außerordentlich groß.  Der Einfluß zeigt sich mannigfach, so in Geständnissen, verworrenen Anga­ben, unberechenbaren Handlungen, gesteigerter Selbstmordgefahr (über all das spä­ter bei der Erörterung der Untersuchungshaft).  Die Situation ergreift den Unschul­digen nicht weniger als den Schuldigen.  Die plötzliche Isolierung, die Möglichkeit der Verurteilung und das Bewußtsein um die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schädigungen durch die Untersuchungshaft beunruhigen auch den, der tatsächlich die Tat nicht begangen hat.  Unüberlegte Angaben, unter Umständen Versuche, durch eine bequeme Unwahrheit sich dem Verfahren zu entziehen, sind leicht die Folge.

Zuweilen ist der Beschuldigte aber auch schon in der Wahrnehmung beeinträchtigt gewesen. Der Beschuldigte verharrt zuweilen bei an sich unerheblichen Einzelheiten, ob­wohl sie objektiv unrichtig sind.  Häufig ist die Tendenz der Verdrängung und Abschiebung.

Ein in vieler Hinsicht interessantes Beispiel psychologischer Verhaltensweisen bietet ein Köl­ner Mordfall.  Ein junges Ehepaar, das sich während des Studiums auf der Universität kennen­gelernt und dann geheiratet hat, plant einen Raubüberfall auf einen Geldbriefträger.  Nach Vornahme von Schießübungen in einem Keller mietet es sich unter falschem Namen eine Wohnung.  Der Ehemann schickt an sich selbst eine Geldüberweisung.  Die Frau veranlaßt den Geldbriefträger, in die Wohnung zu kommen, in der ihn der Mann mit mehreren Schüssen niederstreckt.  Erst nach mehreren Jahren kommt die Tat dadurch zur Aufklärung, daß der Mann sich und seine inzwischen von ihm geschiedene Frau zur Anzeige bringt.  Solange das Ehepaar zusammenlebte, hat es offenbar verstanden, sich von der Tat zu distanzieren.  "Die Tat kam uns so vor, als ob sie ein anderer begangen hätte." "Wir fragten einander, wenn wir am Tatort vorbeikamen: Was fühlst Du?... Die Antwort war: "Nichts!" Nach der Trennung erkannte der Mann, auf sich allein angewiesen, die Schwere der Tat.  In seinem Mißtrauen fürchtete er, seine Frau würde ihn anzeigen und ihn allein belasten.  Im Ehescheidungsprozeß hatte er den Eindruck, daß sein Anwalt, von der Frau unterrichtet, Bescheid wisse.  Ein bloßes Hirngespinst! In einem Lokal, das er häufiger besuchte und in dem ein Kriminalbeamter regel­mäßig Karten spielte, glaubte er, daß dieser Beamte, der von der Sache nicht mehr wußte als jeder andere, das Lokal nur aufsuche, um ihn zu beobachten.  Da er sich ‑ tatsächlich ohne Grund! ‑ in immer stärkerem Maß von seiner Frau bedroht fühlte, kam es zur Anzeige.

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 Da­bei machte er schwerwiegende Belastungen gegen die Frau, sowohl was die Tat, als auch was ihr Vorleben anging.  Gegen die Eröffnung, seine Frau habe über die Tat strengstes Still­schweigen bewahrt, setzte er sich mit allen Kräften zur Wehr.  Immer wieder brachte er angeb­liche Tatsachen vor, die dafür sprechen sollten, daß seine Frau ihn habe zur Strecke bringen wollen.  Dieser Versuch war der Ausfluß eines Selbsterhaltungs‑ und Selbstrechtfertigungstriebes sowie einer Selbstüberheblichkeit.  Seine ganze Einlassung war dadurch bestimmt.  Der Prozeß, der zu interessanten psychologischen Erörterungen über die gegenseitigen Beziehun­gen der Eheleute Anlaß gab, endete mit der Verurteilung beider Angeklagten zur Höchst­strafe.  Bemerkenswert ist für den Juristen, daß der Ehemann Rechtswissenschaft studiert und in den Strafrechtsübungen ausführlich einen Mordfall bearbeitet hatte.  Ein Beispiel für den "psychologischen Zwang des Strafrechts"!

2.47.1.3 Der  wahrheitswillige Beschuldigte

Soweit der Beschuldigte die Wahrheit sagen will, ist es die Aufgabe des Vernehmen­den, ihn zu lösen und ihm den Weg zu einer möglichst tatsachengetreuen Schilde­rung zu ebnen.  Das setzt ein Eingehen auf seine Persönlichkeit und ein Verständnis für seine Lage voraus.

Neben unbewußt unrichtigen und ungenauen Angaben spielen die bewußten Irre­führungsversuche eine erhebliche Rolle. 

2.47.1.4 Lügender Schuldloser

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Auch der Schuldlose kann lügen, wie schon betont wurde.  Die Unwahrheit kann ehrenwerten oder doch menschlich verständlichen Motiven entspringen, so z. B. zum Schutz anderer vor Bloßstellung, aus Furcht vor Aufdeckung intimster Regungen und Geheimnisse..

In das Kapitel der Beschuldigtenaussage gehört auch das Geständnis.

2.47.1.5 Geständnismotive

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Die Motive zum Geständnis können sehr verschiedenartig sein: Reue, Selbstreinigungsbedürf­nis, Befreiung von Gewissensqualen, Vertrauen, Verzweiflung, Angst, Mitteilungsbedürfnis, Hoffnung auf ein günstiges Urteil, Erwarten von unmittelbaren Vorteilen (Haftentlassung, Zigaretten), Aussichtslosigkeit des Leugnens, Ausweglosigkeit der Verfahrenssituation, mangelnde Widerstandskraft, geistige Fehlentwicklung, Wichtigtuerei, Sensationssucht, Ruhebe­dürfnis, Enttäuschung, Furcht vor Mißhandlungen, Zwang, Nichtfertigwerden mit der Situa­tion usw.  Es kommen Geständnisse vor, um einen anderen zu schützen, um einen anderen mithereinzureißen oder um sich für eine schwere Tat ein Alibi zu verschaffen.

Die Tübinger Untersuchungen zu den Fehlerquellen machen die Bedeutung falscher Geständ­nisse deutlich.  Bei den Wiederaufnahmeverfahren zugunsten des Verurteilten spielt ein falsches Geständnis in annähernd 7% der Fälle eine Rolle.  Sie kommen auch bei schweren Delikten vor.  Junge Menschen, alte Leute, Frauen, Geltungssüchtige und geistig Zurück­gebliebene sind der Gefahr falscher Geständnisse offenbar am stärksten ausgesetzt.  Eine ein­gehende Darstellung mit Schilderung zahlreicher Einzelfälle in Bd. 11 der Fehlerquellen im Strafprozeß S. 13 ‑ 28.

In einem bekannten Doppelmordfall verbüßt noch heute ein annähernd schwachsinniger Mann eine lebenslange Freiheitsstrafe, der unter starkem Vernehmungsdruck innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit dreimal ein Tatgeständnis ablegte und widerrief.  Das Geständnis ist durch nichts objektiv bestätigt worden.  Sehr erhebliche Gründe sprechen für die Unrichtig­keit.

2.47.1.6 Geständniss müssen überprüft werden

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Jedes Geständnis bedarf eingehender Prüfung.  Der Vernehmende darf sich nicht mit dem bloßen Zugeben der Tat begnügen.  Er muß sich den Tatablauf eingehend schildern lassen, da­mit die Möglichkeit einer sachlichen Nachprüfung besteht, auch um sich gegen einen späteren Widerruf zu schützen.

2.48    Partei und parteiähnliche Prozeßbeteiligte.

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 Die Psychologie der Partei spielt nicht nur im Zivilprozeß eine Rolle, sondern auch im Strafprozeß.  Der Anzeigende und zugleich Verletzte ist im geltenden Strafprozeß Zeuge.  Dadurch erhält er, namentlich bei Vermögensdelikten, nicht selten eine übermäßig starke Wirkmög­lichkeit.

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Der Strafprozeß dient häufig dazu, Zivilprozesse vorzubereiten, so z.B. in Unfall‑ und Ver­mögenssachen.  Der Verletzte, der den Schadenersatz anstrebt, ist im Strafprozeß Zeuge, ob­wohl er materiell Partei ist.  Der Beleidigte vertritt als Zeuge in einem Verfahren wegen übler Nachrede häufig eigene Interessen von erheblicher Bedeutung im Hinblick auf Ansehen und Stellung.  Der Privatkläger nähert sich ebenfalls materiell stark der Partei an.

Das Interesse am Verfahrensausgang und die Überzeugung von dem eigenen Recht bringen die Gefahr der Einseitigkeit, der Voreingenommenheit oder gar der Un­wahrhaftigkeit mit sich.

2.49    Zeugen

 Hier soll nur auf die eine oder andere typische Zeugensituation hinge­wiesen werden.

2.49.1.1 Leumundszeugen

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Der Schwerpunkt des Leumundszeugnisses liegt in der Abgabe von Werturteilen.  Sie beruhen auf subjektiven Eindrücken, die vielfach aus geringen Tatsachen gewonnen werden..

2.49.1.2 Anonyme Zeugen

 

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Bei den anonymen Zeugen sind verschiedene Untergruppen zu unterscheiden.  Zunächst ist an den echten anonymen Zeugen zu denken, der an eine Behörde eine schriftliche Mitteilung macht, ohne seinen Namen anzugeben ("ein Nachbar", "ein Entrüsteter" usw.). Es gibt aber auch Zeugen, die den ermittelnden Stellen, z. B. der Polizei bekannt sind, die aber im Dunkeln bleiben (so etwa Gewährsmänner, V‑Leute, Spitzel).

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 Oftmals ist die Anonymität ein Zeichen von Persönlichkeitsmängeln.  Hinter Anonymität ver­bergen sich nicht selten Rachegefühle, Haß, Boshaftigkeit, Freude am erregenden Spiel, Aus­kosten einer Machtstellung.  Gefälligkeit gegenüber der Polizei u.dgl. m. Das hindert freilich nicht, daß die Angaben wahr sein können.  Bei ernsthaften Anschuldigungen werden die Straf­verfolgungsbehörden in vorsichtiger, schonender Form den Angaben nachgehen und zu klä­ren versuchen, ob sich eine einwandfreie objektive Bestätigung der Vorwürfe gewinnen läßt.  Läßt sich eine solche nicht herbeiführen, so kann mangels einer Beurteilungsmöglichkeit des unbekannten Zeugen ein hinreichend sicheres Urteil nicht gewonnen werden.  Das wird leider in der Praxis nicht beachtet.

2.49.1.3 Alibizeugen.

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 Alibizeuge ist jemand, der bekundet, daß sich ein anderer, etwa der Beschuldigte, zur Tatzeit an einer anderen Stelle als am Tatort befunden hat.

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Die Bewertung eines Alibizeugnisses setzt Kenntnis von der Persönlichkeit des Zeugen voraus.  Der Zeuge muß angehalten werden, den Grund seines Wissens anzugeben.  Notwendig ist die Klärung der Beziehungen zueinander.  Alibizeugen sind häufig Verwandte oder Bekannte. 

 

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Die Belastung eines wirklichen oder angeblichen Teilnehmers durch einen Mitangeklagten kann der Wirklichkeit entsprechen, braucht es jedoch nicht.  Abschieben von Schuld, Rache für vermeintliche Belastung durch den anderen, Furcht vor Benennung des wirklichen Mittä­ters, Nachgeben gegenüber dem Vernehmungsdruck, Spannungen mit dem Dritten, Bedürf­nis, das Strafübel nicht allein zu tragen, oder Hilflosigkeit können zu falschen Belastungen Unschuldiger führen.  Auch dafür lassen sich Beispiele aus dem Tübinger Untersuchungsmate­rial beibringen.

2.50    Der Sachverständige.

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Unter Um­ständen wirken sich seine kriminalpolitischen Auffassungen oder Einflüsse der öffentlichen Meinung aus.  In interessanter Weise standen sich in einem von mir in der Mezger‑Festschrift S. 477 geschilderten Sittlichkeitsprozeß die beiden Sachverständigen in der Glaubwürdigkeits­begutachtung jugendlicher Zeuginnen zum Teil vollkommen entgegen.  Zeugen, die der eine für glaubwürdig hielt, bezeichnete der andere als unglaubwürdig.  Ich hatte den Eindruck, daß die aus den Akten gewonnene Ansicht von der Schuld bzw.  Unschuld des Täters die Sachver­ständigen mitbeeindruckt hatte.  Da die Sachverständigen verschiedenen Geschlechtes waren, ergeben sich auch von hier aus interessante Probleme der Sachverständigenpsychologie.  Sich widersprechende Gutachten, selbst auf rein naturwissenschaftlichen Gebieten, sind keines­wegs selten.  Sicherlich erklären sich die Meinungsverschiedenheiten oft durch abweichende Sachauffassungen.  Nicht selten liegen aber auch subjektive Ursachen in der Persönlichkeit des Sachverständigen vor.

2.51     Prozeßart.

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 Je nach dem Prozeßgegenstand ergeben sich besondere Gegebenheiten der Aussage, die auf der Eigenart des Hergangs, den Eigenschaften der in Betracht kommenden Zeugengruppen, den Beziehungen der beteiligten Personen zueinander  und der Einstellung der Aussageperson beruhen.  Jede Prozeßart bringt die ihr eigenen Aussagegefahren mit sich.  Sie ergeben sich auch aus den einzelnen Prozeßarten typischen Prozeßsituationen.

Ohne daß hier auf die einzelnen Prozeßarten näher eingegangen wird, soll hier nur darauf hin­gewiesen werden, daß der Vernehmende sich der besonderen Möglichkeiten einer jeden Art bewußt sein muß.  Jede Prozeßart verlangt in besonderer Weise eine Kenntnis der mensch­lichen Verhaltens‑ und Ausdrucksweisen.

Beispiele: In einem Unfallprozeß sind zu berücksichtigen: die Schnelligkeit des Vorgangs, die Unerwartetheit des Ereignisses, die Möglichkeit der Blickabwendung auf einen Teilvorgang, z. B. die Verletzung, die hervorgerufene Erregung, die Beziehung der Aussageperson zu den Beteiligten, die grundsätzliche Einstellung des Zeugen als Verkehrsteilnehmer.

In Sittlichkeitsprozessen ergibt sich je nach dem Gegenstand das Problem der Kinderaussage, der Aussage Jugendlicher, der Einzelsuggestion, der Massensuggestion, der Prozeßerwartung, der Phantasie, der Umwertung, des Machtgefühls, des geistig und sittlichen Defekts.  Eine besondere Gruppe stellen die Lehrerprozesse mit ihren vielfältigen jugendpsychologischen Fragen dar.

In Meineidsprozessen anläßlich Unterhaltsklagen ergibt sich vor allem das Problem des inter­essierten Zeugen, des Gefälligkeitszeugnisses oder des Zeugnisses der um ihr nicht eheliches Kind besorgten Mutter.

Die Reihe der Prozeßarten (Abtreibungen, Beleidigungen, Widerstandsleistungen, Brand­stiftungen usw.) läßt sich beliebig fortsetzen.  Gleiches gilt für den Zivilprozeß (Alimenten‑, Vermögensprozesse usw.).

 

Die Aussagepsychologie darf nicht nur von der Aussage und der Aussagepersönlich­keit her gesehen werden, sondern muß auch vom Prozeßgegenstand her behandelt werden.

2.51.1.1 Abnorme Aussagepersonen

Unter den Aussagepersonen vor Gericht befinden sich zahlreiche abwegige Men­schen.

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Es gibt Prozesse, in denen die Mehrzahl der Zeugen nicht mehr in der Breite des Normalen liegt.  Besondere Schwierigkeiten bereiten ‑ wie schon erwähnt ‑ die Anstaltsprozesse, denen sittliche Beschuldigungen gegen Erzieher oder Pfleger zugrunde liegen.  Die Möglichkeit ge­genseitigen Beeinflussens und Übersteigerns, der Mangel an Beurteilungsfähigkeit und Hem­mungen bei den Zeugen machen vielfach eine zuverlässige Klärung unmöglich.  Das Buch von Mönkemöller bringt zahlreiche Einzelheiten.

Von den abnormen Persönlichkeiten sind die Schwachsinnigen (Debile, Imbecille und Idioten), die Psychopathen, die Neurotiker und die Geisteskranken zu nennen.  Beim Schwachsinn handelt es sich um Störungen und Hemmungen des Intellekts, bei der Psychopathie um solche des Willens‑, Gefühls‑ und Trieblebens.  Bei der Psy­chopathie ist die Persönlichkeit in ihrer seelischen Struktur verschoben.  Das Seelen­leben vollzieht sich in einem anders gelagerten Raum als bei normalen Menschen.  Die Psychose (Geisteskrankheit) bedeutet demgegenüber einen Einbruch in die Per­sönlichkeit, nicht nur deren Verlagerung.  Bei der Neurose handelt es sich um Stö­rungen des Gefühls‑ und Seelenlebens in der Auseinandersetzung mit der Umwelt.  Die Grenzziehung zwischen Psychopathie, Neurose und Psychose ist im Einzelfall schwierig.  Die einzelnen Formen der Anomalität können sich miteinander verbin­den.

2.51.1.2 Schwachsinnigen

Die Schwachsinnigen können im Rahmen des von ihnen noch Beurteilbaren zu­treffend Zeugnis abgeben.  Nur darf man von ihnen keine Aussage verlangen, die über ihre Urteilsfähigkeit hinausgeht (vgl. zum Schwachsinn Plaut S. 108 ff., Mön­kemöller S. 78 ff.).

Die geistigen Fähigkeiten des Schwachsinnigen führen häufig zu primitiven einseitigen Vor­stellungen.  Einfache Vorgänge können sie im Rahmen ihrer Befähigung bei geeigneter Ver­nehmungsmethode richtig schildern.  Auch Angaben über sexuelle Vorgänge können zutref­fend sein (vgl. den bei Mönkemöller S. 80 mitgeteilten Fall).  Jedoch ist gerade hier sorgfältige Prüfung nötig.

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Mangelnde Selbständigkeit im Denken und Kritiklosigkeit machen die Schwach­sinnigen fremden Einflüssen leichter zugänglich.  Sie unterliegen in erhöhtem Maß Einflüsterungen, sei es, daß diese von ihnen unbemerkt bleiben oder daß sie sich in­folge der verminderten Intelligenz und der geringeren Einsicht in die Gefahren einer unwahren Aussage zu bewußt falschen Aussagen bereit erklären.  Auch mit Verfah­renssuggestionen ist bei ihnen zu rechnen.

Für die Rechtspflege besonders gefährlich sind die leichteren Grade des Schwach­sinns, weil sie oftmals nicht erkannt werden.

2.51.1.3 Psychopathen

b) Der mit der Sucht nicht selten verbundene Persönlichkeitsverfall mahnt bei der Bewertung der Aussage.

2.51.1.4 Neurotikern

c)         Auch bei Neurotikern muß mit Aussageverfälschungen gerechnet werden.  Nähere Untersuchungen zur gerichtlichen Aussage von Neurotikern fehlen noch.

d)         Die Geisteskranken sind u. U. als Zeugen unentbehrlich.  Sie sind zuweilen die ein­zigen oder doch das Verfahren in Gang setzenden Zeugen (z.  B. bei Anstaltsprozes­sen, Sittlichkeitsprozessen).  Ihre Angaben bedürfen stets der Nachprüfung auf objektive Stichhaltigkeit.

Wird das Urteil nur auf die Aussage eines Geisteskranken gestützt, ohne daß die Aussage objektiv nachgeprüft wird, können daraus schwerwiegende Justizirrtümer folgen.  In einem Wiederaufnahmeverfahren wurde ein zu 15 Jahren Zuchthaus Verurteilter nach Verbüßung mangels begründeten Tatverdachts freigesprochen, der ausschließlich aufgrund der Aussage seines geisteskranken Bruders wegen Beihilfe zum Morde verurteilt worden war.

Die einzelnen Krankheitsbilder bringen ihre typischen Gefahren für die Aussage mit sich.

 So kann das manisch‑depressive Krankheitsbild infolge der seelischen Bedrücktheit, Ängst­lichkeit und Unsicherheit zu gelegentlichen unrichtigen Selbstbezichtigungen, aber auch zu phantastischen Umdeutungen und Übertreibungen führen.  Die Schizophrenie ist häufig Ursa­che der Störung der Wahrnehmungs‑, Erinnerungs‑ und Wiedergabefähigkeit.  Die Gefüllls­kälte des Schizophrenen kann aber die Aussageperson auch zu einer sachlichen, von sonst vor­handenen gefühlsmäßigen Hemmungen sich loslösenden Aussage führen.

Die Epilepsie bringt bei längerer Dauer und schwerem Verlauf nicht nur geistige Veränderun­gen (Erschwerung und Verlangsamung der geistigen Leistungen, verschlechterte Auffassung, Nachlassen des Gedächtnisses, Verlust der Elastizität, Verfälschung von Vorstellungen), son­dern auch charakterliche Wandlungen (Umständlichkeit, Reizbarkeit, Eigensinn, Egozentrik, Ängstlichkeit u. a. m.) mit sich.  Aus alledem ergeben sich Minderungen der Aussageleistungen (Beispiele bei Mönkemöller S. 83).

e)         Außer den hier nur beispielsweise angeführten geistigen und charakterlichen Mängeln können sich auch körperliche Defekte auf die Aussage auswirken, da sie gleichzeitig das geistig‑seelische Leben beeinflussen, wie Taubstummheit, Stottern, Verwachsensein.  Wichtig sind auch die psychischen Auswirkungen von Kopfverlet­zungen.

2.52    Wahrheitsgemäße Aussage und Vernehmungsperson

Die Aussage ist zugleich eine Leistung des Aussageempfängers.  Damit wird die Aussage zu einem doppelseitigen subjektiven Akt.  Die Herbeiführung einer geeigne­ten Aussagesituation, die richtige Vernehmungsform und die unvoreingenommene Vernehmungsauswertung sind grundlegend für ein gutes Aussageergebnis.

Das setzt voraus, daß der Vernehmende den Gegenstand der Vernehmung kennt.  Aktenkenntnis ist nach dem deutschen Strafprozeßrecht auch für den Richter not­wendig.  Er muß sich ein Bild der verschiedenen Möglichkeiten anhand der Akten machen.  Dabei darf er selbstverständlich nicht an dem Akteninhalt kleben bleiben.

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Die Frage, ob auch die Beisitzer Aktenkenntnis haben oder unvoreingenommen dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung folgen sollen, wird in der Praxis nicht einheitlich beantwortet.  Der Vorsitzende, der allein Kenntnis von den Akten hat, übernimmt eine große Verantwor­tung.  Zweckmäßig erscheint eine Kontrolle durch die Aktenkenntnis des Berichterstatters. 

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Der Vernehmende muß auf die geistigen und körperlichen Fähigkeiten der Aussage­person Rücksicht nehmen.  Das setzt nicht nur allgemeine Erfahrung, sondern auch die richtige Erkenntnis von der Persönlichkeit des Aussagenden voraus.  Der Ver­nehmende muß den Bezug zum Vernommenen finden.  Er muß ihn verständnisvoll zu einer dem vollen wirklichen Wissen entsprechenden Aussage lenken.  Unrichtige Vernehmungsformen führen nur zur Mitteilung von Bruchteilen des wirklichen Wissens und zu Unrichtigkeiten.

2.53    Fehlerhaftes Verhalten des Vernehmenden

105

Fehler hinsichtlich des Vernehmungsvorganges sind z.B. unnötiges Wartenlassen der Aus­sageperson, Zeitmangel, Ungeduld, Unruhe, Schärfe und Unfreundlichkeit, mangelnde Vor­bereitung, fehlende Interessiertheit der Vernehmungsperson (Aktenblättern, Unterhaltung mit den Beisitzern oder sonstigen Personen), farblose abstrakte Aufnahme der Aussage ohne lebendige Einfühlung, übermäßige Autoritätsbetonung, Suggestivfragen, rücksichtsloses Bloßlegen intimer Angelegenheiten, Ironie, ungenügende Berücksichtigung der Aussage­schwierigkeiten (Unannehmlichkeit der Aussage, Sprechhemmungen, Anwesenheit von Ange­hörigen usw.), mangelndes Einleben in die Situation des Aussagenden.  Wie die Fehler Hem­mungen bewirken, bringt die richtige Behandlung Auflockerung.  Dazu kann es u. U. gut sein, sich des Dialekts oder des Platts zu bedienen.  Immer sollte der Vernehmende darauf achten, daß er, auch wenn er hochdeutsch spricht, nicht über den Vernommenen hinwegredet.

2.54    Vernehmungsprotokoll

106

 Die Leistung des Aussageempfängers liegt aber nicht nur darin, daß er die Verneh­mung durchführt, sondern auch darin, daß er das von der Aussageperson Gesagte richtig aufnimmt.  Auch beim Vernehmenden besteht die Gefahr von Fehlern, wie z.  B. die Möglichkeit des Überhörens, Mißverstehens und Umdeutens.  Der Verneh­mende muß geistig frisch sein.  Hauptgefahren sind Voreingenommenheit und Ver­haftetsein an eine vorgefaßte Meinung.

Die Voreingenommenheit kann sich aus allgemeinen Auffassungen zur Verbre­chensbekämpfung, zur Verwerflichkeit bestimmter Delikte (vor allem von Sittlich­keitsdelikten) und zur Person des Beschuldigten oder des Zeugen ergeben.  Die vor­gefaßte Meinung kann sich vor allem aus der zu frühzeitig aus den Akten gewonne­nen Überzeugungsbildung ergeben.  Einflüsse aus vorangegangenen Gesprächen (Kantinengespräche!) oder aus Pressemitteilungen können sich ungünstig auswir­ken.

2.54.1.1 Gefährliche Erwartungshaltung

107

Vom Vernehmenden, der mit einer bestimmten Aussage rechnet, kann eine Erwar­tungssuggestion ausgehen.  Erspürt der Vernommene, sei es ein Erwachsener, sei es ein Kind, die vom Vernehmenden ausgehende Zielrichtung, so besteht die Gefahr, daß er sich darauf einstellt und immer mehr "auspackt".  Falschaussagen sind geradezu vorprogrammiert, wenn der Vernommene sich Vorteile von der Aussage verspricht oder wenn er sein Machtspiel treiben kann.  Die keineswegs seltenen fal­schen Beschuldigungen von Mitbeschuldigten haben hier ihre Wurzeln.  Besonders gefährdet ist die Wahrheitsfindung, wenn der Vernehmende einen täuschungsberei­ten, lügenbefähigten, erzählungsbegabten Zeugen von gewisser Intelligenz vor sich hat, ohne daß er diese Situation erkennt.

Fall : Ein Staatsanwalt deckt umfangreiche Meineidskomplotte, verbunden mit zahlreichen Betrugsfällen und Urkundenfälschungen, auf.  Er ist davon überzeugt, daß auch angesehene Rechtsanwälte an dem Treiben beteiligt seien.  Das Zentrum der Vorgänge liegt bei dem Ehe­paar X. Die Initiative geht vermutlich von dem Mann X aus, der jedoch kaum zu einer plan­vollen Gestaltung des Unternehmens in der Lage ist.  Seine Frau hat die "generalstabsmäßige" Durchführung übernommen.  Bis zu ihrer Festnahme bestreitet sie alle Vorwürfe.  Nach ihrer Festnahme gibt die Frau zahlreiche Meineide, Betrugsfälle und Urkunden‑ und Beweis­fälschungen zu.  Die Hauptschuld wälzt sie auf ihren Ehemann, einen pseudologistischen, un­sicheren, weitschweifigen, explosiblen Psychopathen ab. Überdies belastet die Frau einen Rechtsanwalt nach dem anderen der Mitwirkung oder doch unlauterer Machenschaften.  Der Staatsanwalt sieht sich in seinen Vermutungen bestätigt.  Er stellt der Frau in der Unter­suchungshaft eine Schreibmaschine zur Verfügung und beauftragt sie, anhand von ihr über­gebenen Aktenteilen, bisher unrichtige Angaben von ihr und ihrem Ehemann zu berichtigen.  Nach wenigen Wochen wird die Frau aus der Untersuchungshaft entlassen.  Sie kann wieder zu ihren fünf Kindern zurückkehren.  Sie erhält mehrfach Gelegenheit ihren in der Haft befind­lichen Mann zu besuchen.  Dabei geht es um die Beseitigung von Aussagewidersprüchen.

Unter den beschuldigten Rechtsanwälten ist ein bekannter auswärtiger Anwalt, der noch Ver­teidiger der Frau ist.  Er wird von dem Staatsanwalt zur Vernehmung vorgeladen. der Anwalt bittet die Frau, sich vor seiner Vernehmung mit ihm in einem Café zu treffen.  Die Frau teilt das dem Staatsanwalt mit, der ihr empfiehlt, das Gespräch durchzuführen.  Zwei Kriminal­beamte werden damit beauftragt, das Gespräch zu überhören.  Vom Nachbartisch aus können sie aber das Gesprochene akustisch nicht richtig wahrnehmen (vgl.  Fall 44, dort wird der Vor­gang juristisch behandelt).  Die Frau und ihr Ehemann werden wegen zahlreicher Meineide, Betrügereien und Beweismittelverfälschung angeklagt.  Andere Fälle werden wegen Nicht­insgewichtfallen nach § 154 StPO eingestellt.  Die Frau, gegen die der Staatsanwalt eine Frei­heitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung beantragt, wird zu vier Jahren und neun Monaten Freiheitsentzug, der Ehemann zu einer außerordentlich schweren Strafe verurteilt.

 

 Während das Verfahren gegen einige Rechtsanwälte eingestellt wird, werden zwei Rechtsan­wälte angeklagt.  Gegen sie wird in getrennten Verfahren geurteilt.  Entscheidend kommt es auf die Aussage der Frau an.  Beide Anwälte werden zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt.  Das eine Urteil hebt der Bundesgerichtshof aus formalen Gründen auf.  Der Vorsitzende war in unzu­lässiger Weise in einem Verfahrensteil bereits als Staatsanwalt tätig gewesen.  In der anderen Sache hat der BGH das Urteil aufgehoben.  Beide auf freiem Fuß befindliche Rechtsanwälte üben nach wie vor ihre Praxis aus, da die Rechtsanwaltskammer keinen Anlaß zum Einschrei­ten sieht.  Einer der Verteidiger sollte nach dem Willen der Strafkammer ausgeschlossen wer­den, da er von der Frau ebenfalls belastet wurde und daher tatverdächtig sei.  Das zuständige Oberlandesgericht lehnte jedoch den Ausschluß ab, weil es Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Frau hatte.

Ein völlig unverständliches Verfahren! Schwerwiegend ist das sicherlich unbewußte Falsch­aussagen fördernde Verhalten des Staatsanwalts.  Er hat eine Situation geschaffen, bei der es nicht mehr auszuschließen ist, daß unwahre Belastungen entstanden.  Er hat dadurch, daß er der Zeugin eine "Kronzeugen ähnliche Stellung" einräumte und sie außerdem als Spitzel ver­wendete, sie in eine Machtposition gebracht, die eine seit jungen Jahren auf dem Gebiete der Täuschung mit Geschick, Anmut und lebendiger Darstellungskunst begabten Frau geradezu ein Spielfeld für Prozeßfälschungen eröffnet.

2.54.1.2 Aussagebewertung durch Bußsachbearbeiter und Richter

108

Schließlich hat der Richter die Aussage zu bewerten.  Die Frage ist, ob es für die Beurteilung einer Aussage kontrollierbare Maßstäbe gibt oder ob sie ein wesentlich subjektiver Akt des Bewertenden ist.  Immer wieder sind in den Strafurteilen Sätze zu lesen, wie: "Der Zeuge hat auf das Gericht einen guten Eindruck gemacht." "Seine Aussage war eindeutig und bestimmt." Es kann gar nicht genug davor ge­warnt werden, sich auf den Eindruck eines Zeugen zu verlassen.  Es ist eine arge Selbsttäuschung der Juristen, wenn sie glauben, aus Beobachtungen in der Haupt­verhandlung, selbst wenn sich Vernehmungen länger hinziehen und der Zeuge wie­derholt vorgenommen wurde, eine Verknüpfung zum Wahrheitsgehalt einer Aus­sage herstellen zu können.  Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. 12.  1954 (Bd. 7, 82), die freilich die Kinderaussage zum Gegenstand hat, was aber für  die hier zu behandelnde Frage gleichgültig ist, mit Recht betont, daß dem Ge­richt wenigstens in der Hauptverhandlung nur beschränkte Erkenntnismittel zur Frage der Glaubwürdigkeit zur Verfügung stehen.  Das beruht zunächst einmal dar­auf, daß alle Beteiligten in Rollen und damit ‑ um einen Begriff aus der griechi­schen Tragödie zu verwenden ‑ in Masken auftreten.  Der Gerichtssaal ist zudem der denkbar ungeeignetste Ort, in das geistig‑seelische Leben eines Menschen einzu­dringen.  Das beruht auf der notwendigen Normalisierung des Verfahrens, auf der Gegenwart zahlreicher Personen (Amtspersonen in Roben, Pressevertreter und son­stige Öffentlichkeit) und auf der räumlichen Entfernung der Miteinandersprechen­den.  Tests können nicht vorgenommen werden.  Auch die so viel berufene Erfahrung  kann die tiefe Schlucht nicht überbrücken.  Wer sagt, ob die Erfahrung nicht fehler­haft gewonnen ist, ob sie gerade diesen Fall trifft, ob alle Richter üunge Richter, ehrenamtliche Richter) über sie verfügen? Es gibt zahlreiche Beispiele dafür, daß bei den einzelnen Juristen die Eindrucksauffassung entgegengesetzt ist.

109

            Seit Jahrzehnten wird erfolglos vor dem Glauben an den Eindruck gewarnt.  Plaut "Der Zeuge und seine Aussage im Strafprozeß" schrieb schon 1931: "Der gefährliche Zeuge im eigent­lichen Sinne macht nach außen einen guten Eindruck, er ist sicher und gewandt bei seinen Schilderungen, er verrät durch nichts seine innere Anteilnahme, auch nicht seinen wahren Haß gegen eine bestimmte Person. Sehr unzuverlässige Zeugen können einen guten und sicheren Ein­druck machen, während wahrhaftige Zeugen einen ungünstigen Eindruck hinterlassen.  Der Eindruck besagt oftmals nichts über den Realwert einer Aussage" (Fehlerquellen Bd. 11 S. 218).

 

Beispiele aus der Praxis: Ein LG stellt in einem Beschluß fest: "Die Zeugin, die ihre Aussage bestimmt und klar machte, hat auf den vernehmenden Richter den denkbar besten Eindruck gemacht.  Der Richter und die Strafkammer gelangten aufgrund dieser Aussage und nicht zu­letzt aufgrund des persönlichen Eindrucks zu der Überzeugung, daß ... ". Die Überzeugung war falsch.  Bald darauf gab die Zeugin im Meineidsverfahren die Unrichtigkeit zu (Zeugen­lüge und Prozeßausgang S. 75).  In Fall Nr. 338 der Fehlerquellen im Strafprozeß heißt es von einer 31jährigen Zeugin, die wegen Brandstiftung verurteilt worden war und nunmehr den Bauern der Anstiftung verdächtigte, daß sie einen durchaus offenen, glaubwürdigen Eindruck mache.  Der Bauer wurde rechtskräftig verurteilt und im Wiederaufnahmeverfahren freige­sprochen.  In einer Entscheidung eines Oberlandes­gerichts  in einem Zivilprozeß wurde von einem Zeugen berichtet, daß er seine Aussage bestimmt, ruhig und sachlich gemacht habe, daß er einen günstigen Eindruck auf das Gericht hinterlassen habe.  Als diese Wertung im Urteil niedergeschrieben wurde, war der Zeuge, übrigens ein elfmal, z.T. erheblich vorbestrafter Mann, wegen zahlreicher Meineide und Beweisverfälschungen in Untersuchungshaft.  Er ist deswegen zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.

2.54.1.3 Eindruck der Aussageperson kann Wahrheit finden helfen

           

Wer sich auf den Eindruck beruft, betritt  kriminalistisch   und   psychologisch   einen

schwankenden Boden. Der Eindruck kann bestenfalls das letzte i‑Tüpfelchen sein, nachdem die Aussagekontrolle keinerlei Bedenken hervorgerufen hat.

2.55    Kontrolle der Aussagzuverlässigkeit

Aber: Gibt es eine Kontrolle, durch die die Zuverlässigkeit einer Aussage bestätigt wird oder durch die so viele Zweifel wachgerufen werden, daß auf die Aussage keine Verurteilung mehr gestützt werden kann? Diese Frage ist zu bejahen.

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit einer Aussage und zur Feststellung ihrer Beweis­kraft sind zu untersuchen:

1.    Die Persönlichkeit des Aussagenden (Aussagetüchtigkeit, Aussagefähigkeit, Wahrheitsbereitschaft, generelle Glaubwürdigkeit);

2.    die Aussageentstehung (einschl.  Aussagevorbereitung), die Aussageentwicklung, die Aussagekonstanz, die Aussagemotivation, der Aussagerahmen;

3.    das Verhältnis zu Parallelaussagen, sei es des Aussagenden selbst (Aussagebün­del), sei es zu Aussagen anderer Personen (Aussagegruppe);

4.    die Aussagen im Bereich des sonstigen Beweisverfahrens, Vorhandensein objekti­ver Stützen, Nichtvorhandensein zu erwartenden objektiven Beweisen und zu er­wartenden Verhaltensweisen.

110

2.55.1.1 Zu 1)

Die Aussage ist eine Persönlichkeitsleistung (Fehlerquellen Bd. 11, 15 1).  Sie ist nur dann hinreichend gesichert, wenn der Zeuge nicht nur über die notwendigen gei­stigen und körperlichen Fähigkeiten sondern auch über die erforderlichen charak­terlichen und sittlichen Qualitäten verfügt, die der Aussage Zuverlässigkeit geben.  Die Aussage ist ein ethische Anforderungen stellender Akt.  Selbstverständlich kön­nen auch Menschen mit ethischer Grundeinstellung versagen.  Mangel an Wahrheits­bemühung und Unwahrhaftigkeit sind für sie jedoch kein kennzeichnender Wesens­zug.  Beim ethisch belasteten Menschen, der sicherlich auch die Wahrheit sagen kann, fehlt jedoch die hinreichende Gewähr für die Wahrheit, wenn sie nicht ander­wärts ihre Bestätigung findet.

2.55.1.2 Persönlichkeitserkennung

111

Es ist ein kaum lösbares Problem, über die Zuverlässigkeit eines Zeugen eine sichere Kenntnis zu erhalten.  Häufig bleibt die Persönlichkeit im Dunkeln.  Bemühungen der Verteidigung, sie aufzuhellen, werden vom Richter nicht selten mit Unmut beantwortet.  Zuweilen wird sogar dem Verteidiger Prozeßverschleppungsabsicht unterstellt.  Das heutige Strafprozeßsystem, das auf das Vorhandensein zweier oder dreier klassischer Zeugen verzichtet, macht es möglich, daß auf eine einzige Aussage ohne jede weitere Beweisunterstützung verurteilt werden kann.

Daraus folgt mit Notwendigkeit der Versuch der Verteidigung, die Persönlichkeitsverhältnisse zu klären.  Daß freilich auch schwerbelasteten, einzigen Zeugen aufgrund freier Beweiswürdi­gung geglaubt wird, ist geradezu verhängnisvoll.

Zur Charakterisierung der Aussageeignung des Zeugen kann es geboten sein, auf sein Verhalten in sonstigen Prozessen einzugehen.  Die Neigung, Prozesse oder Pro­zeßabschnitte isoliert zu betrachten, führt dazu, daß die Gerichte wichtiges Beurtei­lungsmaterial ausscheiden.

2.55.1.3 zu 2)

112

Bei der Prüfung der Aussageentstehung kommt es zunächst einmal darauf an, das Vorfeld der Aussage zu klären.  Es ist zu untersuchen, ob die Aussage unter fremden Einflüssen stehen kann, wieso eine schon längst zu erwartende Beschuldi­gung gerade erst in diesem Zeitpunkt vorgebracht worden ist, was die Aussageper­son vor einer Beschuldigung getan hat, um zu erwartende Schritte zu unternehmen, ob das Vorverhalten die Beschuldigung unterstützt.

Fall : Eine fünfzigjährige Zeugin erstattet gegen einen früher als Vertreter tätigen jungen Mann Anzeige, sie habe ihm vor 1 3/4 Jahren einen Betrag von 55 000 DM zur Anlage im Aus­land übergeben.  Der junge Mann erklärt, das Geld nicht erhalten zu haben.  Die Frau besitzt keine Quittung.  Die angeblich vorhanden gewesene Quittung müsse der Angeklagte entwendet haben.  Sie behauptet, volles Vertrauen zu dem jungen Mann gehabt zu haben.  Sie habe ihn sogar im Testament bedacht.  Nach der angeblichen Feststellung des Quittungsverlustes zögert sie immer noch neun Monate mit der Anzeige.  Obwohl sie nur zwanzig Minuten entfernt vom Angeklagten und seinen Eltern wohnt, hat sie weder die Eltern noch den Angeklagten einmal aufgesucht.  Sie will nur einmal mit der Mutter telefonisch gesprochen haben, was diese be­streitet.  Mit dem Angeklagten selbst hat sie niemals ein Gespräch geführt.  Sie hat ihm auch keinen Brief, geschweige denn einen eingeschriebenen Brief gesandt.  Auch die Firmeninhaber, die sich angeblich der Sache annehmen wollten, sind mit dem Angeklagten nicht in Verbin­dung getreten.  Sie haben vielmehr nach einer Auseinandersetzung um eine Gesellschaftsbetei­ligung der Frau geholfen, die Unterschlagungsanzeige zu erstatten.  Die Anzeige traf den jun­gen Mann aus heiterem Himmel.  Bei der Abhebung des Geldes von der Bank hatte die Frau angegeben, das Geld für ein bestimmtes Anwesen zu gebrauchen.  Ein anderer Angestellter der Firma hat kurz hinterher 50000 DM auf ein Schweizer Auslandskonto eingezahlt und in kur­zer Zeit wieder abgehoben.  Die leitenden Männer der Investmentfirma sind wegen Wirt­schaftsbetruges mit hohen Schädigungen Betragener rechtskräftig verurteilt worden.  Die Aus­sage der Frau enthielt zahlreiche Widersprüche.  Dennoch glaubten die Gerichte (Strafkam­mern!) der Frau.

 Die Aussageentstehungsprüfung macht es notwendig, sich mit Äußerungen vor der Anzeige, mit der Anzeige, der ersten Aussage und der Aussageentwicklung zu befas­sen.

Der Satz, es käme nur auf die Aussage in der Hauptverhandlung an, ist grundlegend falsch.  Es kommt darauf an, die Aussagekette zu beachten.

Zur Aussagekette gehören auch Aussagen in gleichlaufenden Prozessen (Strafprozeß, Zivil­prozeß).  Es ist daher auch notwendig, sich mit Beiakten zu befassen.

Zu prüfen sind Aussageveränderungen, Aussagelücken, Aussagewidersprüche und Aussageunrichtigkeiten. 

Wenn in dem vorbezeichneten Fall die Frau ein bestimmtes Datum für die Geldübergabe an­gibt, dieses Datum damit belegt, daß sie an diesem Tag das Geld von der Bank abgeholt habe und auf den Hinweis des Angeklagten, daß das Datum nicht stimme, weil er auswärts gewesen sei, sie aber bei der zweiten polizeilichen Vernehmung erklärt, sie könne mit Gewißheit dieses Datum nennen, dann aber bei richterlichen Vernehmungen die Datumsangabe aufgibt, weil völlig unbeteiligte Zeugen für mehrere Tage die Anwesenheit des Angeklagten an einem fünf­hundert Kilometer entfernten Ort bestätigen, so ist es nicht möglich, diesen Aussagewandel damit zu verharmlosen, daß man die Angaben von Daten als allgemein irrtumsmöglich be­zeichnet.

2.56    Kerngeschehen und Rahmengeschehen.

113

Fragwürdig ist die bei Gerichten wiederum beliebte Unterscheidung: Kerngeschehen und Rahmengeschehen.

Die Gedankenführung ist folgende: Im Kerngeschehen bleibt die Darstellung gleich.  Die Mängel bezögen sich nur auf den Rahmen.

Es ist zunächst einmal keineswegs eindeutig, was zum Kern‑, was zum Rahmen­geschehen gehört.

Behauptet die Zeugin 50000 DM dem Vertreter ausgehändigt zu haben, so ist das noch keine "Erlebnisdarstellung".  Zu ihr gehören die Umstände der Geldübergabe: Datum, Grund für gerade dieses Datum.

114

Zudem: Wenn der Satz, daß Konstanz in Nebenpunkten ein Indiz für die Richtigkeit der Aussage ist, gilt (Arntzen Hdw. d. Rechtsmedizin 111 S. 394), dann muß auch der umgekehrte Satz Gültigkeit haben, daß Wechsel in Nebenpunkten die Zuverläs­sigkeit beeinträchtigen.  In aller Regel werden Meineids‑ und Falschaussageverfah­ren mit der Klärung des sogenannten Rahmengeschehens begonnen und von da aus erfolgreich durchgeführt.  Das Rahmengeschehen ist vom Falschaussagenden schwieriger klar durchzuführen und beizubehalten.  Es ist zudem andererseits auch leichter die Unrichtigkeit darzutun.

Zum Problem der Parallelaussagen (Aussagebündel, Aussagegruppe) ist auf die Frage einzugehen, was folgt daraus, wenn eine Anzahl von Aussagen oder Aus­sagepersonen als ungenügend oder gar eindeutig unzuverlässig ausfällt.  In der Pra­xis wird dann nicht selten so verfahren, daß diese Aussageteile oder Aussageperso­nen einfach beiseite geschoben werden und der übrig bleibende Teil oder der Rest der Zeugen, zuweilen sogar ein einziger Zeuge, selbständig gewertet und auf ihn die Verurteilung gestützt wird.  Dieses Vorgehen ist nicht haltbar.  Sowohl ein Aussagebündel als auch eine Aussagegruppe stellen eine Einheit dar.  Brechen wesentliche Teile der Aussage zusammen oder fallen Zeugen aus, so berührt das die gesamte Einheit.  Der Rest kann nicht isoliert betrachtet werden.

Hat sich der Zeuge anders verhalten, als nach der Sachlage zu erwarten ist oder fehlen gar objektive Umstände, mit denen zu rechnen gewesen wäre, so wird die Aussage fragwürdig.

Erst wenn die Aussage in allen vier Punkten gesichert ist, ist es möglich, sie einer Verurteilung zugrundezulegen..  Bereits die Aussageuntersuchung kann in solchem Maß Bedenken hervorbringen, daß sie ein eindeutiges Urteil dahin gehend zuläßt, daß die Aussage wahrscheinlich falsch, auf keinen Fall aber ihre Richtigkeit zur Gewißheit festgestellt werden kann.

Mit der inhaltsleeren Floskel, die Glaubwürdigkeitsprüfung sei das ureigenste Gebiet des Gerichts, läßt sich nicht die Notwendigkeit überdecken, daß der Jurist sich erst einmal selbst mit den Grundlagen seiner "ureigensten Auf­gabe" befaßt.  Schwerwiegende Fehlurteile, die unbeanstandet vom Bundesgerichts­hof und den Oberlandesgerichten bleiben und denen auch das Bundesverfassungsge­richt keine Abhilfe schafft, sind die traurige Bilanz einer irrigen Selbstgewißheit.


 

 

3         C Beispiele, Fragen und Übersichten

 

Welcher Personen / Institutionen kennt das Bußgeldverfahren?

 

Warum gibt es im Bußgeldverfahren keinen „Verantwortlichen“, dem man eine Geldbuße auferlegen kann?

 

Warum ist es taktisch unklug, einen nicht – oder noch-verdächtigen einen Anhörungsbogen nach § 55 OWiG zu übersenden?

 

Warum ist es unnötig, einem Anhörungsbogen per PZU zuzustellen?

Belehrung erfolgt?

Verjährungsunterbrechung durch PZU erfolgt?

 

Was nutzt  ein Zeugenfragebogen?

Welchen Inhalt muß, welchen sollte, er haben)

 

Kann eine Zeugenvernehmung eine Durchsuchung ersetzen?

 

 

Der zweifelhafte (Original - )Zeugenfragebogen

Was halten Sie von dem folgenden Zeugenfragebogen, der mit nachfolgenden Inhalt von einer deutschen Großstadt verwendet wird. Versuchen Sie zunächst selbst die Fehler zu finden. Es sind mindestens deren mindestens 12 Fehler, einige sind ungeschickte Formulierungen, einige schwerwiegender Art.

 

Bußgeldstelle in S-Stadt

Anhörung

Zeugenfragebogen

Frau, Herrn, Firma

Aktenzeichen

X GMBH

Y-WEG 5- 7

00000 S-Stadt

 

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

DER FÜHRERIN/DEM FÜHRER DES PKW, 00 -NM 152

WIRD VORGEWORFEN, AM 02.05.2001, UM 15.40 UHR

EINE ORDNUNGSWIDRIGKEIT NACH § 24 STVG BEGANGEN ZU HABEN.

AUF GRUND DER FESTSTELLUNGEN KOMMT DIE HALTERIN ODER DER HALTER FÜR DEN VERSTOSS ALS VERANTWORTLICHE FAHRZEUGFÜHRERIN ODER VERANTWORTLICHER FAHRZEUGFÜHRER NICHT IN BETRACHT.

ZUR ERMITTLUNG DER BETROFFENEN PERSON WERDEN SIE DAHER ALS ZEUGIN ODER ZEUGE GEHÖRT UND GEBETEN, DEN NAMEN UND DIE ANSCHRIFT DER FAHRZEUG­FÜHRERIN ODER DES FAHRZEUGFÜHRERS AUF DER RÜCKSEITE DIESES SCHREIBENS ANZÜGEBEN.

BITTE SENDEN SIE DEN FRAGEBOGEN INNERHALB EINER WOCHE NACH ZUGANG  DIESES SCHREIBENS AN DIE OBEN GENANNTE DIENSTSTELLE ZURÜCK, SELBST  WENN SIE VON IHRFM ZEUGNIS-/AUSSAGEVFRWEIGERUNGSRECHT GEBRAUCH MACHEN.  SIE VERMEIDEN DADURCH WEITERE ERMITTLUNGEN.  DEM FAHRER/DER FAHRERIN WIRD DANN EIN ANHÖRUNGSBOGEN ÜBERSANDT.

SOWEIT ES SICH UM EINEN HALT- ODER PARKVERSTOSS HANDELT, KÖNNEN DER HALTERIN ODER DEM HALTER DES KFZ. DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFERLEGT WERDEN, WENN DESSEN FÜHRERIN ODER FUHRER NICHT ERMITTELT WERDEN KANN 25 A STVG. SIE ERHALTEN HIERMIT GELEGENHEIT, SICH AUCH HIERZU INNERHALB EINER WOCHE AB ZUGANG DIESES SCHREIBENS ZU aussern.

ZEUGE; STADT. S, VERKEHRSUBERW

S-Stadt, DEN 11.06.2001             MIT FREUNDLICHEN GRUSSEN BUSSGELDST. 216-6589

Äußerung zu umseitigem Sachverhall

(Bitte vollständig und leserlich ausfüllen)

Angaben zur Sache (Pflichtangabe«) Belehrung'

Nach § 46 Abs 1 Ordnungswidrigkeitengesetz i. V. rn. §§ 52 ff Strafprozessordnung können Sie Angaben zur Sache nur dann ver­weigern wenn Sie in einem Angehörigenverhältnis zu der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer stehen, d h mit ihr oder mit ihm verlobt oder verheiratet sind oder verheiratet waren, in gerader Linie verwandt (dies trifft zu bei Ihren Eltern. Kindern, Groß­eltern Enkeln. Urgroßeltern, Urenkeln) öde» durch Annahme an Kindestatt verbunden sind oder in der Seitenlinie bis zum drit­ten Grad verwandt (dies trifft zu bei Ihren Geschwistern, Nichten, Neffen, Tanten und Onkeln) oder bis zum zweiten Grad verschwägert (dies trifft zu bei den Eltern Großeltern, Urgroßeltem, Kindern, Enkeln und Urenkeln Ihres Ehepartners sowie bei Ihren Schwägern und Schwägerinnen) sind oder waren

Außerdem können Sie die Auskunft verweigern, wenn diese Sie der Gefahr aussetzen wurde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 Abs. 1 Strafprozessordnung)

Sollten Sie der Bitte um Benennung der Fahrzeugführer oder des Fahrzeugführers nicht entsprechen, obwohl Sie kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, müssen Sie damit rechnen, richterlich vernommen zu werden.

Falls nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt hat, kann der Halterin oder der Halter des Kraftfahr­zeugs gemäß § 31 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnunq die Fühlung eines Fahrtenbuches auferlegt werden

  • Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch
  • Ich sage wie folgt aus:

Das Fahrzeug wurde zur Tatzeit gelenkt von:

Das Fahrzeug war zur Tatzeit überlassen worden an:

 

Vorname(n)

 

 

Familienname

 

 

Straße und Hausnummer

 

 

PLZ und Wohnort

 

 

Geburtsdatum

 

 

Geburtsort

 

 

Geburtsname

(wenn abweichend vom Familiennamen)

Gegebenenfalls

 

 

ergänzende Angaben

-

 

Ich versichere, daß die Angaben der Wahrheit entsprechen.

die umseltig genannte Behörde                                                                            ,den. Unterschrift


 

3.1        Lösungshinweis: Der zweifelhafte Zeugenfragebogen

3.2        Der Zeugenfragenbogen enthält  12 Fehler, einige sind ungeschickte Formulierungen, einige schwerwiegender Art.

  1. Der Zeuge wird zwar auch „angehört“ (im Sinne von „rechtliches Gehör zu gewähren), wesentlicher ist aber: Er wird vernommen.
  2. Eine GmbH kann kein Zeuge sein, sie kann nicht mit einem Menschen verwandt sein, sie kann sich auch nicht auf Zeugnis – bzw. Aussagverweigerungsrecht berufen. Das alles kann nur eine natürliche Person, bei einer GmbH beispielsweise der oder die Geschäftsführer. Hier sollte die Bußgeldstelle, sich die erforderliche Auskunft aus dem Handelsregister holen. Ein schwerer Fehler.
  3. Es fehlt die Angabe, welcher Sachverhalt dem unbekannten Verdächtigen vorgeworfen wird. Ein schwerer Fehler.
  4. Es fehlt der Tatort (Ort, Straße). Ein sehr schwerer Fehler.
  5. Es fehlt die Angabe, welche Vorschrift verletzt worden ist. Die Angabe des § 24 StVG reicht nicht aus. Diese Vorschrift lautet nur:

     

Zuwiderhandlung gegen Rechtsverordnung oder Anordnung

 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf  Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer  solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die  Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift  verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

 

Es muss der Inhalt der verletzten Vorschrift (z.B. falsch geparkt, (verboten) zu schnell gefahren, Rotlicht missachtet usw.) angegeben werden. Wie soll der Zeuge beispielsweise entscheiden, ob ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, wenn er nicht weiß, welche konkrete Bußtat(en) begangen worden sein sollen. Das Problem wird noch größter, weil das Zeugenformular offenbar für den ruhenden und für die fließenden Verkehr verwendet wird (siehe letzter Absatz: „Soweit es sich um einen Halte – oder Parkverstoß ....“). Dasselbe gilt auch für die fehlende Angabe des Tatortes. Das sind Gegenstände der Untersuchung.
Der Gesetzgeber hat diese Grundsätze folgendermaßen formuliert:

 

§ 69 Vernehmung zur Sache (StPO)

 (1) Der Zeuge ist zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Verneh- mung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem  Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern  ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.

 

  1. Die Angabe des Beweismittels ist nicht erforderlich. Wenn aber, dann nicht die „Stadt S – Stadt“. Sinnvoll könnte ggf. die Beweismittel – Angabe: Messfoto (Radarfoto) sein.
  2. Zu dem Formularsatz: „Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch“. Dieser Satz ist deswegen schon falsch, weil das Gesetz unterscheidet zwischen dem „Zeugnisverweigerungsrecht“ (§ 52 StPO) und dem Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO). Die Bußgeldstelle beschneidet sich im übrigen durch diese „pauschale“ Formulierung um guten weiteren Ermittlungsansatz: Es macht einen Unterschied, ob der Zeuge sagt: Ich sage nichts, weil ich mich selbst belasten würde (dann kann die Bußbehörde davon ausgehen, daß der Zeuge das Fahrzeug selbst gefahren hat (es muss sich selbstverständlich um eine natürliche Person handeln – auch hier zeigt sich, wie unsinnig es ist, als Zeugen ein Unternehmen anzuschreiben). Oder er sagt: Ich sage nicht, weil ich einen „Verwandten-Zeugen“ nach § 52 StPO belasten würde. Dann kann nach einem Verwandte, dem Ehepartner, dem Verlobten gesucht werden.
  3. Der Zeuge kann – wenn er nicht selbst im Fahrzeug zur Tatzeit gesessen hat – nicht sagen, wer das Fahrzeug zu „Tatzeit“ gelenkt hat (hier wird streng genommen, der Zeuge zu einer Falschaussage verleitet, denn er müsste in der Regel stets sagen: Ich war nicht dabei, ich weiß nicht, wer zur Tatzeit am Lenkrad saß).
  4. Was für das Lenken gilt, gilt auch für das Überlassen. Der Zeuge, der nicht dabei war, kann nicht aus eigener Kenntnis (und nur das ist Aufgabe eines Zeugen) sagen, ob der Fahrer derjenige ist, dem der Zeuge das Fahrzeug überlassen hat. Der Zeuge kann nur sagen, an wen er das Fahrzeug vor (!) der Ordnungswidrigkeit überlassen hat. Wäre der Halter (im Falle einer GmbH der Geschäftsführer beispielsweise) selbst als Beifahrer mit im Fahrzeug gesessen, so hätte er im übrigen in der Regel ein Auskunftsverweigerungsrecht. Denn er könnte sich wegen seiner „Garantenstellung“ und der sich daraus ergebenden „Garantenpflicht“ gemeinsam mit dem Fahrer bußbar gemacht haben (§§ 14, ggf. 8 OWiG).
  5. Die Formel „Ich versichere, daß meine Angaben der Wahrheit entsprechen“ ist eine sinnleere Worthülse. Es wäre allerdings die Pflicht der Bußbehörde gewesen, den Zeugen vor dem Satz: „Ich mache von meinem Zeugnisverweigerungsrecht (siehe dazu aber Ziff. 7)“ auf seine Wahrheitspflicht als Zeuge hinzuweisen.

     

§ 57 StPO lautet:
Belehrung der Zeugen vor der Vernehmung

Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzu-  weisen, dass sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte  oder zugelassene Ausnahme vorliegt. Hierbei sind sie ...... über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen  Aussage zu belehren.

  1. Schließlich fehlt noch der Hinweis, daß der Zeuge möglicherweise für die Erfüllung seiner Pflicht ggf. eine Entschädigung in Geld nach dem JVEG verlangen kann.
  2. Es gehörte auch nicht nur zum „guten Umgangston mit einem Zeugen“, einen Freiumschlag beizufügen. Der Zeuge ist nicht verpflichtet, auf seine Kosten den Zeugenfragenbogen an die Bußgeldstelle zurückzuschicken.
  3. Es fehlt ferner der Hinweis, welche Rechtsfolgen die schuldhafte Nichterfüllung der Zeugenpflichten nach sich ziehen kann bzw. sogar muss: Verhängung eines Ordnungsgeldes, Vorführung über den Ermittlungsrichter durch die Polizei, die richterliche Vernehmung.

Nun könnte man sagen, die Mängel im Formular seien, nicht sonderlich gravierend. Sie hindern insbesondere letztlich nicht das erstrebte Ermittlungsergebnis. Erfüllt der Zeuge seine Verpflichtung nicht, dann kann – und muss grundsätzlich auch – die Bußgeldstelle, den Zeugen entweder selbst an Amtstelle vernehmen oder durch ihren Außendienst oder durch die Polizei vernehmen lassen.

Ein schriftlicher Zeugenfragebogen könnte folgendermaßen aussehen:

Schriftliche Zeugenaussage

Herrn/Frau Zeuge(in)

In dem Bußgeldverfahren gegen Frau Vera Schwarz [gegen Unbekannt]

wegen [Tatbezeichnung]

kommen Sie nach dem bisherigen Ermittlungsstand als Zeuge(in) in Betracht.

Um Ihnen das Erscheinen als Zeuge im Dienstgebäude der Verwaltungsbehörde zu ersparen, bitte ich Sie bis zum ............................ die nachstehenden Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (falls der Platz nicht ausreichen sollte, bitte ich Sie, das beigefügte Blatt zu benutzen).

Sie sind rechtlich verpflichtet auszusagen  (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a Abs. 1 StPO) Ausnahme:

·         Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht (= Sie können jede Aussage verweigern) nach § 52 ff StPO (Sie sind mit dem Betroffenen verwandt, verheiratet oder verlobt) oder

·         ein Auskunftsverweigerungsrecht (Sie können nur die Auskunft auf bestimmte Fragen verweigern, mit deren wahrheitsgemäßen Beantwortung Sie sich selbst einer Bußtat oder Straftat bezichtigen würden oder eine der in § 52 StPO genannten Person) nach § 55 ff StPO zustehen sollte.

Ihr Aussageverweigerungsrecht muss auf Verlangen glaubhaft gemacht werden (§ 56 StPO).

·         Ich muß Sie ebenfalls darauf hinweisen, daß es nach § 164 StGB strafbar ist, einen anderen absichtlich wider besseren Wissens einer Straf – oder Bußtat zu bezichtigen.

Es ist zweckmäßig, und vom Gesetz (§ 69 Abs. 1 StPO) auch so vorgesehen, daß Sie im Zusammenhang berichten, was Ihnen von der Sache bekannt ist. Folgende Fragen sollten insbesondere  beantwortet werden.

1

Von wem haben Sie erfahren, daß man in der Wohnung von Frau X sich preiswert frisieren usw. lassen kann?

2

Kennen Sie noch andere Personen, die sich bei Frau. X die Haare haben machen lassen? Wie lauten die Anschriften dieser Personen?

3

Wissen Sie aus eigener Kenntnis oder haben Sie von anderen Personen erfahren wie lange Frau X schon ihre Tätigkeit als Friseurin in der Wohnung .... ausübt?

4

Haben Sie gesehen oder gehört, wo Frau X ihre Friseurartikel einkauft bzw. eingekauft hat?

5

Haben Sie sich schon selbst die Haare von Frau X machen lassen? Ggf. wie oft? Ggf. was haben Sie durchschnittlich bezahlt. Hinweis: Sie können auf diese drei Fragen die Auskunft nach § 55 StPO verweigern, weil Sie sich dadurch ggf. selbst belasten könnten.

Oder bei Verkehrs – Ordnungswidrigkeiten:

Es ist zweckmäßig, und vom Gesetz (§ 69 Abs. 1 StPO) auch so vorgesehen, daß Sie im Zusammenhang berichten, was Ihnen von der Sache bekannt ist. Folgende Fragen sollten insbesondere  beantwortet werden:

Wer kommt als Fahrer des oben genannten Fahrzeuges als Täter in Betracht?

***

Falls Sie Ihre schriftliche Zeugenaussage nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Weise machen sollten, muß sich Sie an meiner Dienststelle als Zeuge vernehmen. Für diesen Fall darf ich Sie schon jetzt auf folgendes hinweisen:

Sie sind rechtlich verpflichtet, zur Vernehmung zu erscheinen (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a Abs. 1 StPO), und zwar auch dann, wenn Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht haben sollten.

Nach § 48 StPO muß ich Sie auf die gesetzlichen Folgen ihres unentschuldigten Nichterscheinens hinweisen:

Ø       Sollten sie ohne ausreichende Entschuldigung ausbleiben, kann ich Ihre polizeiliche Vorführung beim zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht in .... beantragen,

Ø       ebenso Ihre richterliche Vernehmung,

Ø       ferner müßte ich Ihnen die ggf. durch Ihre Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen (§ 51 StPO),

Ø       ich müßte Ihnen auch ein Ordnungsgeld, das bis zu 1000.- DM betragen kann, auferlegen.

Sie erhalten nach § 71 StPO eine Zeugenentschädigung, die sich nach dem Justizvergütungs- und – entschädigungsgesetz (JVEG ) richtet, insbesondere erhalten sie erstattet: Ihre Reisekosten, Ihren Verdienstausfall.

Sie können nach § 14 Abs. 1  JVEG  einen Kostenvorschuß verlangen, wenn Sie mittellos sind oder die  Vorlage von der Reisekosten pp. für  Sie nicht zumutbar sind. Den Antrag können Sie bei der oben bezeichneten Verwaltungsbehörde stellen.

Falls der Zeuge seine Zeugenpflicht nicht erfüllt, könnte die Zeugenvorladung folgendermaßen aussehen:

Zeugenladung und schriftliche Zeugenvernehmung

Muster-Zeugenladung

Anschrift

Sehr geehrte ...........

Sie kommen als Zeuge in dem bußrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen..... in Betracht und sollen als Zeuge vernommen werden.

Sie werden daher auf den ..., ... Uhr zur Verwaltungsbehörde (... straße, Zimmer‑Nr. ... geladen.

Sie sind rechtlich verpflichtet, bei der oben genannten Verwaltungsbehörde zur Vernehmung zu erscheinen (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a Abs. 1 StPO), und zwar auch dann, wenn Sie Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 ff StPO oder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 ff StPO zustehen sollte.

Nach § 48 StPO muß ich Sie auf die gesetzlichen Folgen ihres unentschuldigten Nichterscheinens hinweisen:

1.    Sollten sie ohne ausreichende Entschuldigung ausbleiben, kann ich Ihre polizeiliche Vorführung beim zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht in .... beantragen,

2.    ebenso Ihre richterliche Vernehmung,

3.    ferner müßte ich Ihnen die ggf. durch Ihre Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen (§ 51 StPO),

4.    ich müßte Ihnen auch ein Ordnungsgeld, das bis zu 1000.- DM betragen kann, auferlegen.

5.    Sie erhalten nach § 71 StPO eine Zeugenentschädigung, die sich nach dem Zeugenentschädigungsgesetz (JVEG ) richtet, insbesondere erhalten sie erstattet: Ihre Reisekosten, Ihren Verdienstausfall.

Sie können nach § 14 Abs. 1  JVEG  einen Kostenvorschuß verlangen, wenn Sie mittellos sind oder die  Vorlage von der Reisekosten pp. für  Sie nicht zumutbar sind. Den Antrag können Sie bei der oben bezeichneten Verwaltungsbehörde stellen.

 

Fortsetzung der Fragen:

 

Welche Pflichten hat der Zeuge:

Auf Ladung bei der Bußgeldsteller erscheinen?

Aussagepflicht vor Bußgeldbehörde?

 

Welche Rechte hat der Zeuge?

„Verteidiger“ beauftragen?

Aussage verweigern?

Auskunft verweigern?

Zeugengeld?

 

Wie muss der Zeuge belehrt werden?

 

Was muss, was kann die Bußgeldstelle tun, wenn der ordnungsgemäß (!!!) geladene Zeuge, seiner Zeugenpflicht nicht nachkommt?

Ordnungsgeld?

Polizeiliche Vorführung?

Vernehmung durch Richter?

Kosten der vergeblichen Zeugenladung?

Verlangen der Glaubhaftmachung eines Zeugnisverweigerungsrechts?

Wann kann der Ermittlungsbeamte die Taschen und sonstigen Behältnisse des Zeugen durchsuchen?

 

 

Wann kann gegen einen Zeugen ein Bußgeldverfahren eingeleitet und durchgeführt werden?

Nach § 130 OWiG?

Nach §§ 14 und …. OWiG?

Nach § 111 OWiG?

 

 

 

 

3.3       
Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO (Prozessuale Tat)

 

 

Aus § 264 StPO und Art. 103 Abs. 3 GG leitet die Rechtsprechung die  sogenannte „Tat im verfahrensrechtlichen Sinn“[1] (>> Tatbegriff im prozessualen Sinn , § 264 StPO). Eine solche Tat liegt vor, wenn

einzelne Handlungen äußerlich ineinander übergehen,

diese Handlungen innerlich wegen der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer straf - bzw. bußrechtlicher Bedeutung miteinander verknüpft sind und dadurch

ihre getrennte Würdigung und Aburteilung (Ahndung) als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden müßte[2].

Die prozessuale Tat umfaßt sowohl die Tateinheit (§§ 52 StGB, 19 OWiG) wie Handlungen, die im Verhältnis der Tatmehrheit (§§ 53 StGB, 21 OWiG) zueinander stehen. Regelmäßig ist eine tateinheitliche Handlung zugleich eine Tat i.S. § 264 StPO[3].

Dazu gehört auch die >> fortgesetzte Handlung und das >> Dauerdelikt. Bei der fortgesetzten Handlung müssen alle Einzelhandlungen untersucht werden, um den Unrechtsgehalt der (gesamten) Tat zu erfassen [4], [5].

Die nach § 66 OWiG im Bußbescheid zu „bezeichnende Tat“ ist derselbe Tatbegriff wie in § 264 StPO. Die dort geforderte Tat muß - objektiv - alle Handlungen umfassen, die zur prozessualen Tat gehören. Werden im Bußbescheid nicht alle Handlungen - aus welchem Grund auch immer - aufgeführt, so sind die rechtlichen Folgen in § 84 OWiG beschrieben: Wird der Bußbescheid oder das gerichtliche Bußurteil rechtskräftig, so können nicht erkannte Tat-Teile im einem späteren Verfahren [6] nicht mehr geahndet werden: Durch den rechtskräftigen Bußbescheid bzw. das rechtskräftige Urteil ist >> Bußklageverbrauch eingetreten, denn niemand darf wegen derselben Tat zweimal verurteilt werden (vgl. Art. 103 GG). Verwaltungsbehörde und Gericht haben die Pflicht (sogenannte „Kognitionspflicht“) die „Tat“ als gesamten Lebenssachverhalt, der für die Be­wertung der Schuld und der Rechtsfolgen von Bedeutung ist, zu erforschen und zu ahnden[7].

Besteht innerhalb der Tat i.S. § 264 StPO zwischen den Handlungen >> Tatmehrheit, so werden dennoch für jede einzelne der selbständigen Bußtaten auch selbständige Geldbußen festgesetzt.

Die von der Rechtsprechung als „Tat“ aufgestellten Grundsätze und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinsichtlich des Bußklageverbrauchs erfordern eine Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Eine Bußtat kommt in der Praxis häufig nicht allein vor. Das gilt für >> Wirtschaftsbußtaten genauso wie für Verkehrsbußtaten

Eine Faustregel, wann eine prozessuale Tat i.S. § 264 StPO vorliegt, läßt sich allerdings nicht aufstellen. Jedenfalls reicht dazu nicht aus, daß der Täter einen Gesamtplan faßt und diesen dann auch durchführt, dabei mehrere Bußtaten und / oder Straftaten begeht. So hat das LG Oldenburg (wistra 95, 322 f) eine Tat i.S. § 264 verneint, wenn der Täter Lohnsteuern hinterzieht, Beiträge der Sozialversicherung nicht abführt und auch eine Bußtat nach dem AÜG begeht. Das LG hat daher die Bußklageverbrauch (siehe § 84 OWiG)  verneint, obschon der Täter vor Anklageerhebung hinsichtlich der Straftaten rechtskräftig durch ein Gericht wegen des Verstoßes gegen das AÜG verurteilt worden war.

Im Zweifel sollten die Bußbehörden jedoch beim Zusammentreffen mehrerer Bußtaten eine Tat i.S. § 264 StPO annehmen und das gesamte Verhalten des Täters in einem einzigen Bußbescheid ahnden.

§ 39 OWiG hat daher eine  erhebliche praktische Bedeutung. Danach hat eine Bußbehörde in einem  Bußbescheid über mehrere Bußtaten zu entscheiden, auch wenn sie nur hinsichtlich einer einzigen Bußtat sachlich und ggf. örtlich zuständig ist. Dies gilt immer dann, wenn mehrere Bußtaten tateinheitlich oder wenn mehrere selbständige Bußtaten tatmehrheitlich zusammentreffen und eine Tat im prozessualen Sinn bilden. So kann beispielsweise zusammentreffen:

Eine Bußtat nach dem Außenwirtschaftsgesetz[8]

mit einer Zollbußtat nach der Abgabenordnung und den einschlägigen Zollvorschriften[9]

mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit[10],

mit einer Bußtat nach  der Hygieneverordnung,

mit eine Bußtat nach dem Lebensmittelgesetz.

Wären die vorgenannten Bußtat tateinheitlich (§ 19 OWiG) begangen worden oder läge eine Tat i.S. § 264 StPO [11] vor, dann kann die zuerst mit der Sache befaßte Verwaltungsbehörde den Bußbescheid hinsichtlich aller Bußtaten erlassen. Die Zuständigkeit hat § 39 OWiG einfach geregelt: Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die

den Betroffenen zuerst vernommen [12] hat oder hat vernehmen lassen oder der die Polizei nach deren „ersten  Zugriff“ (§ 53 OWiG) die Akten zur weiteren Entscheidung übersandt hat [13].

§ 39 Abs.  2 S. 2 OWiG trifft die Regelung, zu der die sachgemäßer Bearbeitung eines derartigen Falles ohnehin zwingt: Die entscheidende (vorrangige) Verwaltungsbehörde hat die anderen an sich sachlich zuständigen >> Verwaltungsbehörden anzuhören, bevor sie das Verfahren ganz oder teilweise einstellen  oder einen Bußbescheid erlassen will. Es empfiehlt sich,  solche Kontakte zu einem frühest möglichen Zeitpunkt aufzunehmen, um rechtzeitig die richtigen sachlichen Entscheidungen im laufenden Ermittlungsverfahren treffen zu können. So kann es beispielsweise von Vorteil sein, etwa bei der „anderen“ Verwaltungsbehörde vorhandenen Akten einzusehen, sie befragen wie in  ähnlich gelagerten Fällen bisher entschieden wurde. Auf diese Weise lassen sich die „mißlichen sachfremden“ Entscheidung der sonst für „fremde“ Bußtaten nicht zuständigen „Vorrang-Bußstelle“ mildern[14].

In dem oben genannten Beispiel wäre das Hauptzollamt für die Ahndung aller anderen Bußtaten nach § 39 OWiG sachlich zuständig, wenn die Sache von der Zollfahndung aufgegriffen und diese dann die Akten dem Hauptzollamt zu irgendeiner sachlich Entscheidung in dem laufenden Bußverfahren übersandt hat. Das Hauptzollamt wäre auch für die Ahndung aller Bußtaten zuständig, wenn sie einen Ermittlungsauftrag  - etwa den Betroffenen oder Zeugen zu vernehmen - an die Zollfahndung erteilt hätte.

3.4       
Schaubild: Die Ermittlung der Wahrheit

 

 

Beispiel: Die Polizei trifft ein 12jähriges Mädchen nachts gegen 1.20 Uhr allein der Stadtmitte an. Sie fragen, weshalb das Mädchen nicht zu Hause sei. Sie antwortet, daß ihr Vater sie geschlagenen habe. Auf weitere Nachfrage erklärte das Mädchen, ihr Vater habe sie sexuell belästigt: Verwertungsverbot nach § 252 StPO, da die Äußerungen in einem Verfahren gemacht wurden. Anders wäre es gewesen, wenn das Mädchen von sich aus - aus freien Stücken - auf die Polizei zugegangen wäre und hätte die belastenden Aussage gegen ihren Vater gemacht (Fall des BGHSt 29, 30 f)

Ein Mädchen machte gegenüber zwei Privatpersonen belastenden Aussagen gegen ihren Vater. In der gerichtlichen Hauptverhandlung verweigert das Mädchen die Aussage nach §§ 252, 52 StPO. Die Aussagen der beiden „Zeugen vom Hörensagen“ können als Zeugen gehört werden (Fall des BGHSt 1, 373 f): kein Verwertungsverbot.

Beispiel: Auf einem Feld stehen Strohballen in Brand. Zwei Beamte des zuständigen Ordnungsamts treffen unmittelbar am „Tatort“ einen Mann und eine Frau an. Die beiden Beamten fragen die beiden Personen, ob sie wüßten, wer das Feuer gelegt habe. Die beiden antworten: Es war unser Sohn. In der gerichtlichen Hauptverhandlung verweigern die Eltern die Aussage nach §§ 252, 52 StPO. Da weitere Beweismittel vom Ordnungsamt in Hinblick auf die Aussagen der Eltern unterblieben sind, spricht der Richter den Sohn frei. Zu recht?

Lösungshinweis: Die Aussage der Eltern kann nicht verwertet werden, sie haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO mit der Rechtsfolge des § 252 StPO Gebrauch gemacht. Die beiden Beamten konnten als Zeugen nicht gehört werden, da die Äußerungen der Eltern, ihr Sohn habe das Feuer gelegt, in einem straf - oder bußrechtlichen [15]Verfahren gemacht wurden. Dabei spielt es keine Rolle, daß die beiden Beamten die Eltern zu recht weder als Betroffene noch als Zeugen betrachtet haben. Anders läge der Fall nur, wenn die Eltern von sich aus auf die beiden Beamten zugegangen wären und hätten ihnen erklärt, daß ihr Sohn die Strohballen in Brand gesteckt habe.

 


 

 

3.5        Beispiel (Vernehmungstechnik): Originalvernehmung: Wer haut wen in die Pfanne?

Was halten Sie von der nachstehenden Vernehmung?

Die Vernehmung wird gedolmetscht durch

Frau R. K . Steglitzerstr. 23a in H.

Der Beschuldigte wurde durch Frau K  gemäß dem vorstehenden Formblatt rechtsbelehrt.  Es wurde ihm eröffnet, daß er des illegalen Handels mit Heroin verdächtigt wird.  Nach seiner Belehrung äußerte er, daß er sich zur Sache bei der Polizei äußern will.

Frage:  Herr  Buzi, ich teilte Ihnen mit, daß Sie des illegalen Handels mit  Heroin verdächtigt werden.  Was sagen Sie dazu?

Antwort: Ich hatte in meinem Leben noch nie Heroin in meinen Händen und ich hatte auch mit Rausch­gift nichts zu tun.

Frage:  Haben Sie denn eine Ahnung, wieso überhaupt sie dessen verdächtigt werden?

Antwort: Nein, ich weiß von nichts und ich ahne auch von nichts.

Frage:             Also gehe ich davon aus, daß Sie auch noch nie irgendwelche Drogen     konsumiert haben?

Antwort:           Nein, überhaupt noch nicht.

 Frage‑             Ich habe aber hier in der Akte eine recht genaue Schilderung einer Person, die behauptet, daß Sie nicht nur Heroinlieferant gewesen seien bzw. eventl. auch noch sind, sondern auch, daß er von Ihnen persönlich Heroin erhielt.  Was sagen Sie dazu?

Antwort:           Ich hatte noch nie Heroin in der Hand.  Ich‑weiß noch nicht einmal, wie Heroin aussieht.

Frage:              Kennen Sie denn Personen in Ihrem Bekannten­kreis, die mit Drogen zu tun haben?

Antwort:           Nein!

Frage:              Sie hielten sich auch noch nie in Drogenkreisen auf?

Antwort:           Nein.  Also zumindestens weiß ich nichts davon, wenn jemand in meinem Bekanntenkreis Drogen nehmen sollte.

Frage:              Hatten Sie einmal jemandem erzählt, daß Ihr Vater drei Kilogramm Heroin von Polen nach Deutschland brachte?

Antwort:           Auf so eine Frage muß ich lachen!

Frage:              Kennen Sie jemanden, mit dem sie verfeindet sind, Krach haben usw., der Sie vielleicht nur bei der Polizei in die Pfanne hauen will?

Antwort:           Ich glaube nicht ‑ zumindestens wüßte ich das nicht.

Frage:                         Sie hatten also zu Ihren Freunden und Bekannten immer ein gutes Verhältnis nichts, das einen solchen Vorwurf bei der Polizei rechtfertigen würde?

 Antwort: Ich wüßte keinen. Nein! Von Rauschgift hatte ich immer nur im Fernsehen gehört.

Frage. Haben Sie hier viele Freunde und Bekannte?

Antwort:Nein. Nur in der Schulzeit!

Frage: Bis wann gingen Sie denn hier zur Schule?

Antwort: Ich besuchte bis zur achten Klasse die Hauptschule in Ho-Stadt. Den Hauptschulabschluß habe   ich nicht. Ich ging bis 1991 in diese Schule.

Frage: Haben Sie noch Kontakt zu Freunden aus Ihrer Schulzeit?

Antwort Ja!

Frage: Wieviel Freunde haben Sie denn?

Antwort Wieviel Freunde hat denn ein Mensch? Ich weiß nicht!

Frage: Kennen Sie einen  A n d r e a s ?

Antwort: Einen Deutschen oder Polen?

Antwort Vernehmungsbea.: Es müßte ein Deutscher sein!

Antwort des Besch..: Vielleicht kenne ich einen ‑ aber mir fällt niemand ein.

Frage: Der Andreas ist Deutscher und stammt aus Frankfurt. Er hatte ein City‑Mobil‑Ruf‑Gerät.Hilft Ihnen das weiter?

Antwort:Nein, das sagt mir nichts!

 Frage: Waren Sie schon in Saarbrücken?

Antwort: Ja, meine Eltern haben dort Bekannte.

Frage:  Kennen Sie einen Thomas?

Antwort:           Nein.

Frage:  Kennen Sie einen Thomas Lupus?

Antwort: Ich kenne bzw. ich kannte einen Thomas Galli. Ich weiß nicht genau, ob die Schreibweise des Nachnamens so richtig ist.  Ich hatte ca. zwei Monate im vergangenen Herbst ---- nein: ich glaube es war von Ende April bis Ende Juni  - ich weiß nicht genau - -- bei ihm in seiner  Wohnung  gelebt.  Er  wohnt ein Zweibrücken.  Ich glaube, daß die Straße am Rechacker hieß.  Es  war  die  Hausnummer 5

          Ich hatte ihn tot im Bett aufgefunden, als ich von der Disco kam.  Ich wohnte ja bei ihm. Die Polizei hatte mir  gesagt,  daß  er  zuviel Bier mit Cola getrunken hätte.

Frage:       Wie alt war denn der?

Antwort:     29 oder 30 Jahre alt.

Frage:       Warum wohnten Sie denn bei dem Thomas Gallin?

Antwort:     Nur so!  Er hatte ein Blumengeschäft und ich hatte ihm bei der Arbeit geholfen.  So habe ich mir etwas verdient.

Frage:         Wo hatten Sie den Gallin kennengelernt?

Antwort:     In einer Disco in Saarlouis.

 Anmerkung des Vernehmungsbeamten:

Dem Beschuldigten wird das Lichtbild Nr.  KK‑St. (0000000 1) vorgelegt:

Frage:  Kennen Sie diese Person?

Antwort:Nein, den kenne ich nicht!

Darius B.:          Kann ich das Bild nocheinmal sehen?

Vermerk des Vern.Beamten.: Bild wird nochmals vorgelegt!

Antwort: Noch nie gesehen!

Frage:  Das ist der Thomas Lupus, nach dem ich sie vorhin gefragt hatte.  Ist das immer noch kein Begriff für Sie?

Antwort:  Nein. überhaupt nicht!

Frage:  Dann frage ich mich, wieso der Ihren Namen kenne Ihre Telefonnummer hatte und sagte, daß er 10 G Heroin von Ihnen erhielt.  Wie erklären Sie sich denn das.

Antwort: Ich hatte noch nie etwas mit Drogen zu tun.  Wirk­lich.  Ich hatte den Mann auf dem Bild nicht gleich, erkannt ‑ es sieht auf dem Bild etwas anders aus.  Ich habe den Mann nur einmal getroffen.  Er sah so aus wie ein Obdachloser.


 

3.6        Beispiel: Fortsetzung  Originalvernehmung: Wer haut wen in die Pfanne?

(Was halten Sie von der nachstehenden Vernehmung? Vergleichen Sie sie mit der Vernehmung Ziff. 3.5)

Vern.‑Bea.: Herr  Buzi, bis hierhin glaube ich Ihnen kein Wort.  Ich habe überhaupt keinen Grund zu glauben, daß die Aussage des Thomas Lupus nicht der Wahrheit entsprechen sollte.  Ich belehre Sie jetzt noch über den § 31 BTMG:

 

Es folgt die bekannte Belehrung nach § 31 BtMG

Anmerkung des Vernehmungsbeamten:

Nach der Belehrung über § 31 BtMG erklärt der Beschuldigte, daß er nun wahrheitsgemäß aussagen möchte.  Er schildert dann anschließend flüssig seinen Tatbeitrag.  Zunächst wird auf die Protokollierung verzichtet, um den Beschuldigten aus­reden zu lassen und um ihn nicht zu unterbrechen.  Nach. dieser ca. 10 minütigen Schilderung wünscht der Beschuldigte, daß er sich Zigaretten kaufen darf.  Zu diesem Zweck wird die Vernehmung unterbrochen.  Zusammen mit dem Beschuldigten gehe ich Zigaretten kaufen.  Anschließend wird aufgrund seiner Aussage fernmündlich Kontakt aufgenommen mit der Kriminalpolizei Zweibrücken, um höhere Erkenntnisse bzgl. des Todesfalles Gallin zu gelangen, daß gfls. noch in diesem Zusammenhang bestehende Unklarheiten in der Vernehmung abgeklärt werden können.  Diese Vernehmungs­unterbrechung dauert ca. 30 Minuten.   Es ist jetzt 11.20 Uhr.  An dieser Stelle wird mit der      Protokollierung der vorab schon gemachten Aussage begonnen.      Der Beschuldigte wird gebeten, die Schilderung zum Mitschreiben zu wiederholen. 

Herr B. gibt nun an:

Ich hatte den Thomas Galliin der Diskothek "Bellamy" in Saarlouis kennenge­lernt.  Das war noch vor meinem Geburtstag ge­wesen; ich meine, daß ich ihn im April 1992 dort kennenlernte.  Wir kamen ins Gespräch, weil bei dem Gallieine Frau saß und ich mit der Frau tanzen wollte.  Jeden­falls kamen wir ins Gespräch.  Damals tauschten wir die Telefonnummern aus und wir trafen uns dann nochmals ca. eine Woche später, wo wir ins "Village" in Ho-Stadt gingen.  Es ent­wickelte sich zwischen uns eine Freundschaft.

 Nach meinem Geburtstag zog ich dann in die Wohnung des Galli, das müßte so Mitte Mai 92  gewesen sein.  Grund war der, daß der T h o m a s in einem kleinen Dorf bei Zweibrücken ein Blumengeschäft hatte.  Dieser Ort hieß Mörsbach oder so ähnlich.  Er bot mir an, daß ich in seinem Geschäft arbeiten könnte.  Da ich ja nicht mehr zur Haupt­schule ging und auch keine Arbeit hatte, nahm ich dieses Angebot an, um halt Geld zu verdienen.  Ich sagte ihm damals, daß ich mir deswegen in Zweibrücken eine Wohnung suchen würde.  Er meinte, daß dies nicht  notwendig sei, weil ich ja bei ihm wohnen konnte . T h o m a s hat in der Straße ‑ Am Rechacker 5 ‑ in Zweibrücken ein Haus gemietet.  Im oberen Stock waren zwei Zimmer und Bad, die er mir zur Verfügung stellte.  T h o m a s hatte seine Wohnung im Erdgeschoß.  Ich half ihm dann auch im Geschäft aus.  Einige Tage, nachdem ich bei ihm eingezogen war, sagte er mir durch die Blume, daß er homosexuell sei und ich ihm gefallen würde; ich sollte sein Freund werden.  Ich sagte ihm, daß ich keinen Sex mit ihm haben möchte; er solle dies bitte akzeptieren.  Ansonsten würde ich wieder ausziehen.  Dies ak­zeptierte er dann auch.  Noch im Mai erzählte der T h o m a s mir dann, daß sein Geschäft schlecht laufen würde;er befürchtete, sein Ge­schäft schließen zu müssen, wenn er nicht schnell an Geld herankäme.  Ich muß hier einfügen, daß schon vor diesem Gespräch T h o m a s zwei‑ oder dreimal Besuch hatte von dem   Andreas  Schwarz,   der, wie ich später erfuhr, auch in Zweibrücken wohnte.  Ich war einmal in der Wohnung des   Schwarz , ich kann diese Wohnung auch zeigen, weiß den Straßennamen aber nicht.  T h om a s hatte mir erzählt, daß dieser Schwarz Heroin spritzen würde.  Nach wieder einer Woche, das müßte noch im Mai oder Anfang Juni gewesen sein, sagte mir derT h o m a s , daß er nach Holland, und zwar nach Amsterdam fahren würde.  Er wollte mich zu dieser Fahrt mitnehmen; als Grund gab er einen Kurzurlaub an.  Ich willigte aber in diese Fahrt nicht ein, weil ich dazu keine Lust hatte.  Er sagte mir dann, daß, wenn ich nicht mitfahren würde, er auf diese Fahrt den Andreas Schwarz mitnehmen würde.  Jetzt sagte er auch, daß er mit dem A n d r e a s zusammen dort Ge­schäfte machen würde und wenn sie zurückkämen kämen, ich ein Geschenk erhielte.  Ich fragte nach, welches Geschenk er mitbringen würde und er sagte mir, daß er für mich Haschisch und Gras mit­bringen würde.  Ich sagte: O.K ‑ Gut! Zu diesem Zeitpunkt wußte ich aber von Heroin noch gar nichts.  T h o m a s und A n d r e a s fuhren dann auch für drei Tage nach Holland.  Das war dann im Juni 92.  Bei der Autovermietung Hertz in Zweibrücken mieteten sie sich für diese Fahrt noch ein Auto an, und zwar einen dkl.‑blauen Honda Accord.  Ich glaube, daß diese Fahrt von  ihnen am Wochenende gemacht wurde; ich bin mir aber nicht mehr sicher.  Ich kann mich noch erinnern, daß ich an dem Tag, wo A n d r e a s von Holland zurückkam, ich bis 12.00  Uhr mittags im Blumengeschäft gearbeitet hatte.  Ich bin dann in die Wohnung zurückgefahren und hatte dabei den A n d r e a s getroffen, also unmittel­bar nach der Holland‑Fahrt.

Frage:      Hatten Sie den  T h o m a s     getroffen oder den    A n d r e a s ?       

Nein, ich hatte den A n d r e a s in der Wohnung des T h o m a s getroffen.  T h o m a s arbeitete ja in seinem Blumen­laden.  Ich meine, daß die beiden Sonntags zurückgekommen waren.  Ich war in der Disco, als sie nach Hause gekommen waren.  Deshalb war ich da nicht unmittelbar dabei.  Jeden­falls traf ich den A n d r e a s in der Wohnung des T h o m a s Er saß im Wohnzimmer des T h o m a s und er hatte vor sich auf dem Tisch eine kleine Menge Haschisch und Gras liegen.  Wie Haschisch aus­sieht, hatte ich zu dem Zeitpunkt gewußt.  Dann lag auf dem Tisch noch eine kleine Glasplatte und auf  Glasplatte lag ein bißchen von einem weißen Pulver; was das allerdings war, weiß ich heute noch nicht.  Dann lag auf dem Tisch noch ein durchsichtiger Nylonbeutel, in dem sich Heroin befand; es war von bräunlicher Farbe.  Zu dem Zeitpunkt wußte ich aber noch nicht, daß es sich dabei um Heroin handelte;  das erfuhr ich erst später.  Als ich damals in   die Wohnung zurückkam, sagte mir der A n d r e a s, daß er ca. 11.000,‑‑ DM in Holland ausgegeben habe.  Ich wußte zwar nicht, daß es sich um Heroin handelte, mir war aber klar, daß es sich um Drogen handelte.  T h o m a s hatte mir noch erzählt, daß, als sie beide in Holland waren, er mit dem A n d r e a s überhaupt nicht reden konnte, weil der ständig zu war, sich also gespritzt hatte.  Ich hatte mit dem A n d r e a s weiter nichts geredet, als die Drogen auf dem Tisch lagen.  Ich bin dann hoch in mein Zimmer, hatte mich angezogen und bin nach Ho-Stadt in die Stadt gegangen.  Ich wußte also auch nicht, was mit den Drogen, die auf dem Tisch lagen, passierte.  Als ich das   ................

 

Fortsetzung des Protokollseite 12 bis 18, Blatt 64 – 18 in der Originalakte

 

4         Übungen (Kiesgrube Ziff. 4.1 und Christstollen Ziff. 4.2)

4.1        Beispiel: Die tiefe Kiesgrube

 

Sie sind Leiter der Bußgeldstelle. POM Argus meldet Ihnen soeben, daß die Fa. Bau-Maier GmbH eine LKW-Ladung Bauschutt in die eine abgelegene Kiesgrube des E(igentümers) gekippt habe. Wegen eines Sondereinsatzes hätten er und sein Kollege die Sache nicht weiter verfolgen können, sondern lediglich die Personalien des Fahrers F (Arbeitnehmer der Fa. Bau - Maier GmbH) und das Autokennzeichen festgehalten. Sie hätte F auch nicht wegen des Schuttabladens zur Rede gestellt, sondern nach einer routinemäßigen Fahrzeugkontrolle F weiterfahren lassen.

 

Was werden Sie veranlassen? Ihre Behörde wäre sachlich und örtlich für derartige Zuwiderhandlungen zuständig.

 

  • Entwerfen Sie die jeweils erforderlichen Anschreiben bzw. Verfügungen und Entscheidungen.

 

  • Falls Sie die Polizei mit der weiteren Aufklärung betrauen wollen, so gehen Sie davon aus, daß die von der Polizei befragten Personen erklärt haben, sie würden bei der Polizei keine Angaben machen.

 

4.1.1           Die dem Fall zugrundeliegenden Tatsachen

 

1.      Eine Genehmigung, in der Kiesgrube Bauschutt zu lagern, ist nicht erteilt worden, würde von der zuständigen Behörde auch nicht erteilt.

2.       Maier ist der alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH.

3.       E hat von M für seine "Dienste" 54.000 DM für 1998 bis 31.7.1999 erhalten.

4.       Der LKW, mit dem Bauschutt transportiert worden war, war bis auf 10.000 DM bezahlt. Der Zeitwert des LKWs beträgt: 90.000 DM.

5.       Maier hat seinem Fahrer F für jede der 20 Fahrten seit 1998 insgesamt 2 000 DM gezahlt.

6.       Maier hat jeweils aus der Firmenkasse den Betrag entnommen, der der Gebühr und den sonstigen Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung entsprochen hätte. Er hat dafür die notwendigen Kassenausgangsbelege selbst erstellt und sie verbuchen lassen. Das entnommene Geld hat er auf dem privaten Konto Nr. "n" der Sparkasse in S., über das nur er die Verfügungsbefugnis hatte, eingezahlt. Der gesamte Betrag in Höhe von 108.000 DM ist noch vorhanden.

8.       Die Buchhalterin B hatte vermutet, daß Maier den Bauschutt nicht ordentlich entsorgte. Ihr fiel nämlich auf, daß außer den Kassenbelegen keinerlei andere Unterlagen angefallen sind.

 

 

 

 

 

4.1.2           Fall Kiesgrube (Herr Maier) – Informationen für Herrn Maier

 

Sie betreiben ein großes Bauunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Um Kosten zu sparen, lassen Sie anfallenden Bauschutt in eine nahegelegene Kiesgrube des Eigentümer E fahren und dort durch den vertrauenswürdigen Fahrer F abladen .

Für das Jahr 1998 bis 31.7.1999 haben Sie E nach und nach 5.000 DM gezahlt. Sie selbst haben Ausgaben von 125.000 DM eingespart.

 

Heute haben Sie von ihrem Fahrer gehört, daß er von der Polizei beim Abkippen von Bauschutt gesehen worden sind.

 

Sie beschließen weiterzumachen. Falls Sie "verhört" werden sollten, wollen Sie die Aussage verweigern.

 

 

 

 

 

4.1.3           Fall Kiesgrube (Buchhalterin) – Informationen für die Buchhalterin

 

 

Sie fürchten um Ihren Arbeitsplatz, wenn Sie ihr Wissen den Ermittlungsbehörden offenbart. Sie möchte daher keine Aussage machten. Es  wäre Ihnen ein Leichtes, die von Herrn Maier selbst erstellten (falschen) Ausgabenbelege aus der Belegablage herauszufinden. Sie haben vermutet, daß Maier den Bauschutt nicht ordentlich entsorgte. Ihnen fiel nämlich schon seit langer Zeit auf, daß außer den Kassenbelegen keinerlei andere Unterlagen angefallen sind.

 

 

 

4.1.4           Fall Kiesgrube ("Eigentümer") – Informationen für den Eigentümer E

 

Sie sind mit Maier "lose" befreundet, beide sind Anhänger des FC Ball-Rund. Maier und Sie kamen überein, den Bauschutt in der stillgelegten Kiesgrube zu verfüllen. Die ersparten 48 DM pro cbm sollten aufgeteilt werden: 1 Drittel sollte Sie bekommen, die restlichen 2 Drittel sollte Maier verbleiben (= 32 DM für Maier, 16 DM für E.). Insgesamt wurden von Januar 1998 bis heute 3375 cbm in der Kiesgrube "vergraben". Das ergibt einen Gesamtbetrag von 162.000 DM.

 

Sie sind ein mißtrauischer Mann. Daher haben Sie sich die Vereinbarung von Maier unterschreiben lassen. Diesen Vertrag und die Überweisungsträger der Bank des Maier haben Sie in Ihrem Schreibtisch in einem verschließbaren Fach aufbewahrt.

 

Die Kiesgrube steht im Eigentum Ihrer Ehefrau. Sie war an der Vereinbarung zwischen ihrem Ehemann E und dem Maier nicht beteiligt. Bei einer Besichtigung der Kiesgrube im Sommer 1998 hat ihr der Ehemann von der Vereinbarung mit Maier erzählt. Frau E war über die Nebeneinnahmen erfreut.

 

Die erzielten Einnahmen von 54.000 DM wollen Sie vor der Steuer verheimlichen. Frau E war vor ihrer Ehe auf der Bußgeldstelle in S. als Sachbearbeiterin tätig.

 

 

 

 

4.1.5           Fall Kiesgrube (Fahrer) – Informationen für den Fahrer F

 

Sie sind grundsätzlich aussagebereit. Sie fürchten  jedoch um Ihren Arbeitsplatz. Sie hatten sich anfänglich geweigert, den Bauschutt in der Kiesgrube abzuladen. Als Maier Ihnen jedoch mit Entlassung drohte und Ihnen überdies die "Sonderprämie" anbot, erklärte Sie sich schließlich damit einverstanden.

 


 

 

    owi-lmg.bspNach Fall aus JA 85, 166BGBl. 1974, 1945:  Gesetz über den -Verkehr mit Lebens­mit­teln, Tabakerzeugnissen, kosmeti­schen Mit­teln und sonstigen Bedarfs­gegenstände (= Le­bensmittel- und Be­darfsgegenständege­setz)

OLG Köln LRE 2, 224

OLG Koblenz LRE 10, 139

BGHSt 12, 347

 

4.2        Beispiel: Der mißglückte Christstollen

Manfred Knapp (K) ist diplomierter Lebensmitteltechnologe. Er leitet das Labor der Backwarenfabrik BAK GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer Back (B) ist, in S. Zu seinen Aufgaben gehört auch die Überwachung der von B herge­stellten Erzeugnisse in lebensmitteltechnischer und lebens­mit­telrecht­licher Hinsicht.

Am 12.12.03 wurde von dem zuständigen Beamten des Wirtschafts­kontrolldienst in S, Scharf (S), beim Backwarengroßhändler Hä­fele (H) in S ein Christstollen der Fa. B als Probe entnom­men. Der Christstollen trug ein großflächiges Eti­kett mit der in großen Druckbuch­staben gehaltene Bezeichnung „Das Beste“ und dem dar­unter ge­setzten kleingedruckten Zusatz „Christstollen aus B`s Stollen-Sortiment“.

Die Untersuchung des Stollens im Chemischen Untersuchungsamt in S ergab,

daß der Stollen ohne Butter hergestellt worden war,

daß auf 150 Teile Mehl 30 Teile Seetierfett (ohne Walöl) und 20 Teile Tafelmargarine kamen.

Die zuständige Ahndungsbehörde holte ein Gutachten des Sach­verständigen Oberchemierat Sorgsam ein. Dieser stellte fest, daß bei „schweren, d.h. höherwertigen Christstollen etwa zur Hälfte Butter erwartet werde“. Der diplo­mierte Lebensmitteltechnologe Knapp von der Fa. B meinte dem­gegenüber, die „Richtlinien für Feine Backwaren“ des „Bundes für Lebens­mittelrecht und Lebensmittel­kunde e.V. (= BLL)“ stellten keine derartige Mindestanforde­rung an einen „schwe­ren, höherwertigen Christstollen“.

Hat Knapp eine Ordnungswidrigkeit begangen? Unterstellen Sie, daß die von K erwähnten BLL tatsächlich keine Mindestanforde­rungen hinsichtlich der Zutaten zu Christstollen enthält.

 

Sie sind Leiter der örtlich und sachlich zuständigen Bußgeldstelle. Was würden Sie tun? (Anmerkung: Auf die Frage eines möglichen Betruges ist nicht einzugehen).


 

 

4.2.1           Lösungshinweis: Beispiel: Der mißglückte Christstollen (Verfahrensrecht)

 

Entscheidungsverzeichnis:

BGHSt 12, 347;

OLG Koblenz LRE 10, 139

OLG Koblenz ZLR 1982, 395 und

OLG Köln LRE 2, 224

 

4.3        Modell eines möglichen Ablaufs des Ermittlungsverfahrens (Beispiel: Der mißglückte Christstollen)

 

 

4.3.1           Vorgabe: Sie haben K als Zeugen vorgeladen

(Aufgrund welcher Vorschriften, was hätten Sie veranlassen können, wenn K ihre Vorladung nicht befolgt hätte? Was hätten Sie tun können, wenn K zwar erschienen, aber grundlos die Aussage verweigert hätte?)

 

4.3.2           Zeuge K erklärt in seiner Vernehmung:

 

„Ich arbeite erst seit drei Monaten bei der Fa. BAK. Ich wurde von meinem Chef, dem Herrn Back, in meinen Arbeitsbereich ein­ge­wie­sen. Meinen Vorgänger habe ich nicht mehr kennengelernt, er ist verstorben. Ich wurde von meinem Chef ange­wie­sen, nichts zu ver­ändern, sondern Rezeptur und Verpa­kung so zu las­sen, wie sie waren. Die Zutaten, wie sie in dem Gutachten auf­ge­führt sind, entsprechen der Rezeptur, die von der Fa. BAK seit etwa 2 ½ Jahren verwen­det wurde. Ich habe ge­glaubt, was bis­her gut lief, wird schon richtig sein. Außerdem ist mein Chef da­für bekannt, daß er Leute rück­sichtslos ent­läßt, wenn ihm je­mand zu wider­sprechen wagt.

Herr Back wird als Zeuge vorgeladen. Er erscheint nicht. Würden Sie es für richtig halten, wenn gegen Back ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 DM verhängt werden würde?

 

4.3.3           Richterliche Vernehmung des Inhabers Back

 

Vor dem Ermittlungsrichter erklärt Back, nachdem er vom Rich­ter ordnungsgemäß be­lehrt worden ist:

„Ich bin Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der BAK GmbH. Ich bin erschüttert, was da in meinem Unternehmen vor­ge­gangen ist. Da müssen sich der Knapp und einige andere eine „goldene Nase“ verdient haben. Es ist für mich selbstverständ­lich, daß mein bester Stollen mit Butter hergestellt wird. Die Manipulatio­nen können aber erst seit 3 oder 4 Monaten erfol­gt sein, denn vor­her habe ich stets dafür gesorgt und auch über­wacht, daß But­ter in die Christstollen gemengt wird. In der letzten Zeit habe ich aber für die laufende Produktion weniger Zeit auf­bringen kön­nen, denn ich plane neue Produkte auf den Markt zu bringen und den Absatz auch allgemein auszuweiten. Mehr kann ich im Au­genblick dazu nicht sagen. Ich muß mich erst im Be­trieb kundig machen“.

Die Vernehmung erfolgte in Anwe­senheit des Sachbearbeiters Fahrenheit (F) des Ord­nungs­amtes, den Sie mit der weiteren Bearbeitung des Falles betraut haben.

                

4.3.4           Durchsuchungsbeschluß

 

Nach kurzer Beratung mit dem Richter stellt F Antrag auf Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses. Darin dem OWiAmt erlaubt, die Geschäfträume der Back-GmbH und die Privatwohnung des Back zu durchsu­chen, vorgefundene Beweismittel zu beschlagnah­men. Die Durchsu­chung wurde wegen Verdachts einer Ordnungswid­rigkeit nach §§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 2b LFBG angeord­net.

Da es schon spät ist, will F erst am fol­genden Tag den Be­schluß ausführen.

4.3.5           Äußerung und Vernehmung der Ehefrau Back

 

Kurz nachdem F sein Dienstzimmer betreten hatte, um die Durch­suchung zu planen, erscheint die von Back getrennt leben­de Ehefrau Traudel Back. Noch bevor F etwas sagen kann, „spru­delt“ es aus Frau Back heraus:

„Sie haben sich von meinem Mann „reinlegen“ lassen. Der hat schon seit 3 Jahren seinen Christstollen „Das Beste“ ohne But­ter ge­macht. Das Geld, das er auf diese Weise eingespart hat, gab er seiner Geliebten, der Frau Mildred Liebsam. Die hat da­für Schmuck, Wertpapiere und eine Eigen­tumswohnung gekauft. Alles auf ihren Namen“.

Nachdem Frau Back von F in ihrem Redefluß gebremst worden war (war die „Bremsung“ rechtlich geboten?), belehrte sie F ordnungsgemäß. Frau Back erklärt darauf weiter, daß ihrem Mann schon seit mindestens 2 ½ Jahren klar war, daß in seine Christ­stollen Butter rein müs­se. Sie habe einmal zugehört, als er sich darüber auf einer Party mit dem frühe­ren Lei­ter des Ordnungsamtes Schwaig unterhalten ha­be. Dieser habe ihm von einigen Gerichtsentscheidun­gen er­zählt, die für Stol­len der von Back hergestellten Art verlangten, daß dazu Butter verwendet werden müsse. Back meinte darauf, daß er gar­nicht daran denke, Butter zu verarbeiten, schließlich müsse der „Schornstein ir­gendwie rau­chen“. Schwaig habe ihren Mann noch gewarnt, daß das „Ärger geben kann, wenn es rauskommt“.

Zwei Wochen später habe sie dann Schwaig in seinem Büro aufge­sucht und ihn aufgefordert, ihrem Mann „das Handwerk zu le­gen“. Sie sei damals wütend auf ihren Mann gewesen, weil sie einen Tag zuvor seine Liebes­beziehungen zu Frau Liebsam ent­deckt habe. Amts­leiter Schwaig habe gemeint, er werde sich um die Sache küm­mern. Sie habe aber nie mehr etwas davon ge­hört. Den Eindruck habe sie aber schon gehabt, daß zwischen beiden Ein­ver­ständnis nach dem Mot­to geherrscht habe: Eine Hand wäscht die andere. Beweise dafür habe sie aber nicht. Ihr sei es dann auch egal gewesen, was aus der Sache werde. Denn sie habe sich wenige Tage später von ihrem Mann ge­trennt. Das sei ihr um so leich­ter gefallen, als er ihr 10.000 DM im Monat an Unterhalt ver­sprochen habe. Sein Verspre­chen habe er auch bis zu der Sache jetzt mit dem Christ­stol­len ein­gehalten. Seither zahle er kei­nen Pfennig mehr. Dies sei auch einer der Gründe, warum sie heute hier gegen ihrem Mann aussage. Es sei aber die Wahr­heit, was sie heute gesagt habe.

             

4.3.6           Planung und Durchführung der Durchsuchung

F stellt nach der abgeschlossener Vernehmung der Frau Back die „Mann­schaft“ für die am nächsten Tag vor­gesehene Durch­su­chung der Wohnung und der Geschäftsräume des Back zu­sammen. Seinen Kollegen Maier bittet er, am nächsten Morgen sofort mit Frau Back zum Er­mitt­lungsrichter zu gehen, um sie vernehmen zu las­sen. Kollege Maier gelingt es, die rich­terliche Vernehmung ge­gen 8.30 Uhr auch durchführen zu lassen. Frau Back bestätigt ihre Aussage, die sie bei F gemacht hatte. Mit dem richterli­chen Vernehmungsprotokoll eilt Maier dann zu der bereits ange­laufenen Durchsuchung.

             

4.3.7           Ablauf der Durchsuchung

 

 

Bei der Durchsuchung werden Unterlagen gefunden, die die Aus­sagen des Zeugen Knapp und die der Ehe­frau über den Christ­stol­len bestätigen.

 

4.3.8           Besondere Feststellungen

 

4.3.8.1     Wechselgeschäfte mit der Fa. Brüderle

 

Bei der Durchsuchung findet F im Schlafzimmer des Back 25 Schreiben, aus de­nen hervorgeht, daß eine Fa. Brü­derle Wechsel über ins­gesamt 300.000 DM ausge­stellt hatte, in denen die Fa. BAK GmbH jeweils als Bezo­gene ange­geben worden war. Es fanden sich auch An­schreiben der Fa. BAK an die Fa. Brüder­le, aus de­nen sich Wechselhingaben in „anderer Richtung“ er­ga­ben. Nach einem Notizbuch, das bei diesen Schreiben lag, er­gab sich, daß die Wech­sel der Fa. Brüderle von Back an die X-Bank verkauft worden waren.

Aus der gesamten Buch­führung konnte F keinerlei Geschäftsbe­ziehun­gen zwi­schen der Fa. Brü­derle und der Fa. BAK GmbH ent­nehmen. F be­schlagnahmte die Schreiben und das Notizbuch trotz des Protestes des Rechts­an­walts Zack (Z), den Herr Back einge­schaltet hatte. Zack mein­te, der Durchsuchungsbeschluß gäbe dazu dem F dazu kein Recht.

Ist die Durchsuchung und die Beschlagnahme korrekt durchgeführt?

 

4.3.9           Beziehungen des Back zu Schwaig

 

F hatte von vornherein insgeheim nach Beweisen gesucht, die auf besondere Kontakte zwischen Back und Schwaig hinweisen würden. Er fand sie auch: Ein Schreiben des Schwaig an Back. Darin schwärmte Schwaig von dem ihm und seiner Familie großzü­gi­gerweise wieder überlas­senen Fe­rienhaus in St. Tropez. Es seien wieder vier „herr­liche“ Wochen gewe­sen.

Gegen die von F ausgesprochene Beschlagnahme des Briefes be­schwerte sich Rechtsanwalt Zack. Sie sei nicht durch die richtliche Anordnung gedeckt.

 

4.3.10       Umsatz an Christstollen

 

Die Fa. B hat seit dem 12.10.01 derartige Christstol­len ver­kauft. Insgesamt waren es 100.000 Stück mit einem Durch­schnittspreis von 25 DM pro Stollen. Der Reingewinn betrug 10 Prozent des Umsatzes. In dem privaten Schreibtisch des Back fand F Preislisten von zwei Konkurrenzunternehmen des Back. Daraus ergab sich, daß die Preise dieser Unternehmen denen der Back`schen Christstollen entsprach. Wie F zwei Tage später feststellen konnte, verwendeten die beiden Konkurrenzunterneh­men 50 Prozent Butter für ihre Christstollen.

 

4.3.11       Die Verhandlungen im Ordnungsamt

 

F lud von der Back-GmbH den Prokuristen P, den Verkaufsleiter V und die Frau Liebsam zur Ver­neh­mung vor. Alle drei erklärten telefonisch, sie würden nur vor einem Richter aus­sagen.

F stellte einen ent­sprechenden Antrag beim Ermittlungs­richter.

Drei Wochen später erscheint Herr Back mit seinem Verteidiger und bittet, die Verneh­mung seiner beiden Ange­stellten und von seiner Bekannten Liebsam rückgän­gig zu ma­chen. Er wolle ein volles Geständnis able­gen. Nicht bereit sei er allerdings, über die Wechsel und über seine Beziehungen zu Schwaig zu re­den. Er sei auch geneigt, ein Bußgeld be­zahlen. Er werde das Buß­geld, wenn es sich im „Rahmen halte“, auch gleich akzeptie­ren und bezahlen. Am liebsten wäre es ihm allerdings, wenn er eine „großzügige Spende“ an einen gemein­nützigen Verein lei­sten könnte.

In seinem Geständnis bestätigte B die Angaben des K und die Angaben seiner Ehefrau.

4.3.12       8   Die Überlegungen des F

 

F fertigte ein Protokoll über das Geständnis das Back an. Dann bittet er Back und seinen Verteidiger, in einer Stunde wieder zu kommen. Bis dahin werde er seine Entscheidung getroffen ha­ben.

4.3.13       Welche Entscheidung wird F hinsichtlich des K und hinsichlich des B treffen?

 

Anmerkung:

Falls Sie zu dem Ergebnis kommen sollten, daß eine sachliche Zuständigkeit des Ordnungsamtes nicht (mehr) gegeben sein sollte, unterstellen Sie, daß die „Christstollen-Sache“ ahn­dungsrecht­lich von anderen, möglichen Zuwiderhandlungen iso­liert zu betrachten ist.

 

 

4.3.14       Lösungshinweis: Fall: Der mißglückte Christstollen (materiellrechtliche Gesichtspunkte)

 

I           Bußtat ja, wenn K tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vor­werfbar (= schuldhaft) gem. §§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 2b LFBG die Christstollen gewerbsmäßig ohne ausreichende Kenntlichma­chung in den Verkehr gebracht hat, die hinsichtlich ihrer Be­schaffen­heit von der Verkehrsauffassung abweichen und da­durch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Ge­nußwert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich ge­mindert ist

4.3.15       Struktur der Bußtat von K

1          Tatbestandsmäßigkeit?

Ja / Nein

            1.1       Christstollen Lebensmittel i.S. § 1 LMBG

 

            1.2       Ohne ausreichende Kenntlichmachung in Ver­kehr gebracht?

 

            1.2.1     Gewerbsmäßig?

 

            1.2.2     K = 48, 59 ff HGB, 611 BGB

 

            1.2.2.1              K`s Aufgabenbereich Rezeptur ändern und Etikette ändern (§ 9 II S. 1 Nr. 2 OWiG)

 

1.2.2.1.1           Verkaufsleiter Auf­gabe des K nicht abnehmen (berufliche Qualifika­tion)

 

            1.2.2.2  K = Verursachen Machart und Aufmachung Christstollen

 

1.2.3     Abgabe gewerbsmäßig, da objek­tiv erlaubt, durch technische und kaufmännische Kenntnisse und Fä­higkeiten fabriziert und ver­kauft und K nicht für sein oder für B`s private Bedürf­nisse sei­nes oder B`s Haushalt tätig wur­de

 

2          Christstollen erheblich wertgemindert in Ver­kehr gebracht?

 

2.1       Erwartet Verkehrsauffassung Butter im Stollen?

 

2.1.1     Verkehrsauffassung (§ 6 I) = Verbraucher, Hersteller, Händ­ler, Lebensmittel­überwachung und redlicher Handelsbrauch und durch­schnittlicher Verbraucher (= Verbrauchererwartung)

 

2.1.2     Dagegen BLL, die aber einsei­tige Sicht

 

2.1.3     „Das Beste“ und Sachverständi­gengutachten erfordert Butter­anteil

 

2.1.4     Folge: K durfte daher Christstol­len nicht in dieser Weise in den Verkehr bringen: „Das Beste“ weist auf ein besonders hochwertiges und wohlschmeckendes Produkt hin, der durchschnittliche Ver­brau­cher wird daher getäuscht. Der kleingedruckte Zusatz „Christ­stollen aus B`s Stollen­sortiment wird entweder nicht regi­striert oder falsch einordnet.

 

2.2  Objektive Fahrlässigkeit liegt vor: Je­der diplomierter Lebensmitteltechnologe hätte er­kennen müssen, daß ein hochwertiger Christstollen einen Butteranteil enthalten muß. Bei Zweifeln hätte er nicht auf die BLL zurückgreifen dürfen, denn sie stammt bekanntermaßen aus der Lebensmit­telwirt­chaft

 

3          Sein Verhalten ist rechtswidrig

 

4          Vorwerfbarkeit (Schuld)

 

4.1  Persönliche Vorwerfbarkeit (Schuld): K hat aufgrund sei­ner vorhandenen persönlichen Fä­hig­keiten und subjektive Voraussehbarkeit seines Fehl­ver­hal­tens.

 

4.2  Seine Unkenntnis hin­sichtlich der recht­li­chen Er­for­dernisse des Inverkehrbringens des Christstollens ist nicht entschuldbar. Denn wer einen Beruf wie K ausübt, der ist auch verpflich­tet, sich bei allen fachkun­digen Stellen sich über die rechtlichen Erfordernisse zu erkundigen. K hat sich jedoch nur auf sich selbst und die BLL ver­lassen. Das reicht nicht aus. Daher hat­te K auch das er­forder­lich po­ten­tiel­le Un­rechtsbewußtsein.

 

 

4.3  Die Einlassung des K, er hätte mit sei­ner Entlassung rechnen müssen, vermag in nicht zu entschuldigen. Unterstellt man den Druck durch seinen Arbeitgeber so ist dem K dennoch sorgfalts­gemäßes Verhal­ten zuzu­muten. Er hätte notfalls auch sine Entlas­sung in Kauf nehmen müssen (anders das Reichsgericht im sog. Leinenfänger­fall: Unter­schied zu heute: Damals herrschte große Arbeitslo­sigkeit und kein „soziales Netz“).

 

5     Ergebnis: K hat daher eine Bußtat nach §§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 2b LFBG begangen

 

 

II K könnte ferner eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 2c LFBG begangen haben. K müßte dann Lebens­mittel in den Verkehr gebracht haben, die den Anschein erweckt haben, besser zu sein als sie es tatsächlich waren.

 

1          Tatbestandsmäßigkeit

Es liegt keine „Schönung“ vor, da die Angaben auf der Verpackung der Wahrheit entsprechen. Erforderlich wären beispielsweise Manipulationen wie Zusätze, besondere Behandlungsverfahren vor­aussetzen, die über die Stofflichkeit hinaus das Aussehen der Ware verbesserte (vgl. dazu die Fälle des OLG Koblenz ZLR 1982, 395 und OLG Köln LRE 2, 224).

 

Ergebnis: Keine Bußtat

 

 

 

III K könnte ferner eine Bußtat nach §§ 53 I, 52 I Nr. 9, 17 I Nr. 5b LFBG begangen haben: K müßte Bezeichnungen, Angaben, Aufmachung, Darstellung oder sonstigen Aussagen über die Her­kunft der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihr Haltbar­keit oder über sonstige Umstände, die für ihre Bewertung mitbestim­mend sind, durch besonderer Manipulationen getäuscht haben.

1          Tatbestandsmäßigkeit

Eine Irreführung könnte vorliegen wie schon oben unter I beschrieben: Durch Art der Auf­schrift auf der Verpackung („Das Beste“). „Das Beste“ bei dem Produkt Christstollen, in dem Butter vorhanden sein muß, ist ein „sonstiger Umstand“ i.S. „die für seine Bewertung mitbe­stimmend ist“. Daher ist der Tatbestand der oben genannten Vorschriften erfüllt.

 

2          Rechtswidrigkeit und Schuld wie unter I dargestellt

 

 

IV         Konkurrenzen

K hat zwei Verstöße nach dem LFBG begangen:

·         nach § 17 I Nr. 2b und

·         nach § 17 I Nr. 5b.

 

Es geht § 17 I 2b LFBG vor, denn sie ist die substantiellere Vorschrift: Sie betrifft die Stofflichkeit des Lebensmit­tels Christstollen, die als eine speziellere Vorschrift im Verhält­nis zu der in § 17 I Nr. 5b erfaßten Bezeichnungsehr­lichkeit vor (vgl. BGHSt 12, 347; OLG Koblenz LRE 10, 139).

V          Wie hat sich B bußbar gemacht?

 

VI         Wie könnte sich Schwaig schuldig gemacht haben?

 

VII        Was würden Sie mit der „Wechsel-Entdeckung“ machen?

 

VIII  Wie hoch würden Sie die Geldbuße mindestens ansetzen? Wenn F der Auffassung wäre, die Geldbuße gegen K müßte den Zinsgewinn abschöpfen, was würden Sie ihm empfehlen, was würden Sie tun?


 

Die nachfolgende Grobstruktur hat nichts mit dem vorstehenden Fall zu tun, es sei denn man würde den Vorsatz des K verneinen.

Fahrlässiges Begehungs-Erfolgsdelikt (Grobstruktur)       

fahrlä-d.str    

 

Vorprüfung:

1   Liegt Tun oder Unterlassen vor, kommt ein echtes oder un­echtes Unterlassungsdelikt in Betracht?

2   Liegt „Handlungs­qualität“ vor?

3   Tatbestandsmäßigkeit         

3.1       Objektiver Unrechtstatbe­stand   

3.1.1     Ist der nach der Norm geforderte Erfolg eingetreten?

3.1.2     Hat der Täter die (allgemein) im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei objektiver Vor­aussehbarkeit des Erfolges des gesetzli­chen Tatbestandes außer Acht gelassen (Sorgfaltspflichtwidrigkeit);

3.1.2.1  Falls es sich nicht um ein Erfolgs­de­likt handelt, sondern um ein „schlichtes“ Begehungsdelikt (z.B. „Einfuhr“, „Ausfuhr“, „Falschaussa­gen“) so bezieht sich die Sorgfalts­pflichtwidrigkeit nicht auf den Er­folg, sondern auf die „Tatbestands­verwirklichung“;

3.1.2.2  Falls vom Gesetz verlangt, ist ein gesteigertes Fahrlässigkeitsverhalten zu prüfen (z.B. Leichtfertigkeit i.S. § 378 AO).

3.1.3     Die objektive Zurechnung des Erfolges, wo­bei zu beachten ist:

3.1.3.1  liegt ein atypischer Kausalverlauf vor (= Ursache war nicht adäquat),

3.1.3.2  fällt der eingetretene Erfolg unter den Schutzzweck der Norm?

3.1.3.3  war die Sorgfaltspflichtverletzung relevant für den eingetretenen Er­folg?

3.1.3.4  War der Erfolg bei pflichtgemäßen Verhalten nicht vermeidbar?

3.1.4     Besondere Merkmale des Handlungssubjekts, falls ausnahmsweise nicht je­dermann Täter sein kann (Amtsträger, Steuerpflichti­ger, Zeuge)

 

3.2       Tatbestandsannexe, z.B. Ob­jektive Bedingungen der Straf­barkeit wie „Konkurser­öffnung“ (§ 283 VI StGB), Begehung der Rauschtat bei fahrlässiger Volltrunken­heit (§§ 323a StGB, 122 OWiG).

 

4   Rechtswidrigkeit

 

4.1       Liegen die objektiven Merkmale eines Rechtferti­gungsgrundes vor? Falls ja:

4.2       Liegen die subjektiven Merkmale des betreffenden Rechtfertigungsgrundes vor?

 

5   Schuld und Schuldausschließungsgründe

 

5.1       Schuldfähigkeit (nur erör­tern, falls dazu Anlaß, denn sie liegt i.d.R. vor)

5.2       „besondere Schuldmerk­ma­le“ (z.B. „Rücksichtslosig­keit“ in § 315c StGB).

5.3       Persönliche Vorwerf­bar­keit der tatbe­standlichen und rechts­widrigen Hand­lung

5.3.1     die fahrlässig-fehlerhafte Einstellung zur von der Rechtsordnung geforderten objekti­ven Sorgfaltsanforderung trotz vorhandener persönlicher Fähigkeiten und subjektiver Voraussehbarkeit des Erfolges (bzw. der Tatbestandsverwirklichung bei schlichten Tätigkeitsdelikten).

5.3.2     Die Möglichkeit für den Täter, das aktuel­le = po­tentielle Un­rechts­bewußtsein zu ha­ben.

5.3.3     Fehlen Entschul­di­gungsgründe?

5.3.4     Bei Vorliegen bewußter Fahrlässigkeit: War normgemäßes Verhalten wegen besonderer Konfliktslage unzumutbar?

 

6   Persönliche Strafausschließungs-  oder Strafaufhebungs­gründe (z.B. Selbstanzeige nach § 378 III AO, rechtzeiti­ge Berichtigung beim fahrlässigen Falscheid und fahrläs­siger falscher Versicherung an Eides Statt (§ 163 II StGB)

7   Strafantrag und andere Strafver­folgungsvoraussetzungen oder Strafverfolgungshindernisse.

 

 

 

 


 

 

    [1]          Es wird sich zeigen, daß in der Praxis manche der nachstehend geschilderten Fragetypen sich über­schnei­den, oft sich auch gegenseitig "behindern".

 

 

 

    [2] Zulässig können hingegen Suggestivfragen sein, um die Wahr­heitsliebe der Aussageperson zu prüfen. Diese Frage dürfen jedoch nichts mit dem Beweisthema zu tun haben, es sei denn, die Sugges­tionsfrage dient der Entlastung des Angeklagten / Betroffe­nen.

 

 

 

 

    [3] Dasselbe gilt selbstverständlich auch für andere Protokolle  anderer Ermittlungsbehörde, auch für richterliche Verneh­mungsniederschriften.

 

 

    [4]                  Die nachfolgenden Beispiele stammen fast ausnahms­los aus der Praxis des Verfassers.

 

 

    [5]   Wobei selbstverständlich außer Streit stehen muß, daß es sich überhaupt um einen PKW gehandelt hat.

 

 

 

 

    [6] In unserem Friedhofs-Fall haben die Ermittlungs­behör­den "Glück" gehabt, daß die Zeuginnen dem Vor-Urteil nicht unterlegen sind: Ich habe den Einbrecher gese­hen, ich kann ihn beschreiben, die Polizei legt mir ein (!) Lichtbild vor, dann wird das schon der Ein­brecher sein.

 

In einem anderen Fall war das "Glück" nicht für die Polizei tätig. Ein amerikanischer Kriminal­beamter kaufte von einem Schwarzen 250 g Ha­schisch. Es war gegen Mitternacht, als der Deal "durchgezogen" wurde: Übergabeort war eine -wie sich in der gerichtlichen Hauptverhandlung heraus­stellte, eine spärlich beleuchtete Toreinfahrt. Später wurde der Dealer, beschrieben von dem amerikanischen Beamten von deutschen Kriminalbe­amten in einem Lokal festgenommen. Damit die Tarnung des CID-Beamten bestehen blieb, einigte man sich auf folgende "Gegenüberste­llung": Die deutschen Beamten führten den Festgenommen wenige Minuten nach der Festnahme durch die (beleuchtete) Hauptstraße der Stadt N. Der CID-Beamte für langsam in einem Auto an der Personen­gruppe vorbei: Er erkannte (?) den Dealer. Der Schwarze wurde zwar wegen Haschischhandel verurteilt, aber nicht wegen der 250 g, dieser "Beweis" erschien dem Gericht zu fragwürdig.

 

    [7] Die Menge der vergessenen DetaWils hängt natürlich von der Intensität des Erlebten und der Erinne­rungsfä­higkeit der Aus­sageperson ab.

 

 

 

    [8] Auch ein Geständnis muß wahr sein. Daher darf sich der Vernehmer nicht immer mit der bloßen Aussage des Beschuldig­ten / Betrof­fenen zufrieden geben.

 

 [9] Bei beweiserheblichen Tatsachen sollte die "Fest­legung" an mehreren Stellen der Vernehmung erfol­gen und im Protokoll festgehalten werden. Grund: die Aussageperson kann sich nicht damit heraus­reden, sie sei mißverstanden worden, absichtlich oder unabsicht­lich (bei "Tonband-Protokollen" wird eine solcher Einwand wohl nur einmal versucht werden).

 

Beispiel: Die "Lebensbeichte" des Beschuldigten-Zeugen Z war mit dem Tonband aufgenommen und insgesamt schriftlich niedergelegt worden. In vielen Straf­verfahren war Z bei seiner Aussage geblieben. Kurz vor seiner eigenen Hauptver­handlung hatte der zuständige Richter eine "Hausstrafe" gegen den in Untersuchungshaft einsit­zenden Z verhängt. Die Polizei habe, so meinte Z in seinem ersten Satz, ihm nur Fragen gestellt, er habe nur "Ja" und "Nein" gesagt, er habe nur nach Hause wollen. Als der Richter den Beschluß verkündete, der anwesende Polizeibeamte möge Tonbandgerät und Tonband herbei­schaffen, meinte Z: Lassen Sie es, Herr Vorsitzender, es stimmt genauso wie es im Protokoll steht. Stunden unnötiger Beweisaufnahme mußten nicht nutzlos vertan werden.

 

 

    [10] Insbesondere in Verkehrsordnungswidrigkeitensachen sind "Verne­hmungen" durch den "Anhörungsbogen" die Regel.

 

 

    [11] Dieser Vorhalt darf nicht mit dem (teilweise) Verlesen einer Niederschrift nach § 253 StPO verwechselt werden. § 253 meint, daß dem Zeugen selbst aus einer eigenen Vernehmung Vorhalte gemacht werden. Zu diesem Zweck -allerdings, was oft übersehen wird, nur für die (eine) Tatsache, die dem Zeugen nicht gegenwär­tig ist, kann ein Teil seiner Niederschrift verlesen.

 

 

    [12] Würde der Beamte der Wahrheit zuwider erklären, er könne sich jetzt wieder erinnern, so würde er sich einer vor­sätzlichen Falschaussage vor Gericht (§ 253 StGB) schuldig machen.

 


 

[1] = prozessualer Tatbegriff = Tat i.S. § 264 genannt

[2] vgl. u. a. BGH NJW 1981, 997 f; BayObLG VRS 69, 37 / 38

[3] vgl. OLG Köln wistra 86, 237

[4] vgl. BGH NStZ 1985, 325; BGHSt 27, 115

[5] Ob die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung fortbesteht, oder vom BGH insgesamt als straf - und bußrechtliche Rechtskonstruktion aus der Strafrechtspraxis verbannt wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

[6] vgl.  BGH, NJW 1992, 1776

[7] vgl. BGH wistra 1994, 232

[8] zuständig die Oberfinanzdirektion

[9] zuständig das Hauptzollamt

[10] zuständig die Bußgeldstelle der Gemeinde oder des Kreises

[11] Vgl. Wortlaut des § 39 „... wegen der Tat ...“.

[12] Wobei es - wie stets - ausreicht, daß dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt worden ist, er also Gelegenheit hatte, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Ob er die Möglichkeit genutzt hat oder nicht, ist für den Begriff „Vernehmung“ i.S. § 39 OWiG  unerheblich.

[13] Es ist selbstverständlich, daß die Polizeibehörde die Akten an die Behörde zurücksendet, von der sie den Ermittlungsauftrag gemäß §§ 46 Abs. 2 OWiG i.V. § 161 S. 2 StPO erhalten hat. Schickte die Polizei die Akten an eine andere an sich (auch) zuständige Behörde, so ergibt sich daraus kein Vorrang für die von der Polizei „ausgewählte“ andere Behörde. Zuständig bleibt die zuerst mit der Sache beauftragte Verwaltungsbehörde.

[14] vgl. Göhler Rz 3 zu § 39

 

 

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