Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Verkehrszentralregister

Im Verkehrszentralregister in Flensburg werden die im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer registriert. Die Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis trifft nicht das Kraftfahrt-Bundesamt, sondern die jeweils zuständige Behörde bzw. Gericht. Das Verkehrszentralregister übermittelt die im Register verfügbaren Informationen an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Bußgeld- und Verwaltungsbehörden, Polizei und Bundesgrenzschutz. Diese Behörden treffen im Interesse der Verkehrssicherheit Entscheidungen über notwendige verkehrserzieherische und verkehrspolitische Maßnahmen.

 

Im Verkehrszentralregister werden rechtskräftige bzw. bestandskräftige Entscheidungen erfasst:

·        von Fahrerlaubnisbehörden, die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Punktsystem),

·        von Bußgeldbehörden, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens 40 Euro oder einem Fahrverbot ahnden,

·        von Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen.

Die im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen werden nach Art und Schwere gewichtet, bepunktet und nach bestimmten Fristen gelöscht. Nach dem Punktsystem unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt das jeweils zuständige Straßenverkehrsamt des Betroffenen.

Nicht jeder Verstoß führt zu einem Eintrag in das Verkehrszentralregister. Verwarnungen und Bußgelder unter 40 Euro bleiben unberücksichtigt.

 

Eingetragen werden:

·                    Maßnahmen der Verwaltungsbehörden bezüglich Entzug der Fahrerlaubnis, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach und Versagung der Fahrerlaubnis.

·                    Rechtskräftige Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen. Darüber hinaus Fahrverbote und Fahrerlaubnisentziehungen (auch  vorläufige Entziehungen nach § 111a StPO durch die Gerichte).

·                    Rechtskräftige Bußgeldbescheide oder Entscheidungen des Amtsgerichts aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG), wenn das Bußgeld 40 EUR (ohne Verfahrenskosten) beträgt und alle Bußgeldbescheide, bei denen ein Fahrverbot verhängt wurde.

·                    Nach § 28a StVG erfolgt bei Verstößen nach § 24a StVG (= Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ab 0,5 Promille Alkohol) eine Eintragung auch dann, wenn mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Geldbuße auf weniger als 40 € festgesetzt wird, die Regelgeldbuße jedoch höher als 40 € ist. Dasselbe gilt auch umgekehrt: Würde der Verstoß nach dem Regelsatz unter 40 € betragen, dem Betroffenen aber wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine höhere Geldbuße auferlegt, so gilt ebenfalls der Regelsatz (also keine Eintragung).

 

Nicht eintragen werden ferner:

·                    Verstöße gegen Sozial- und Arbeitszeitvorschriften (z. B. bei Berufskraftfahrern Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten)

·                    Beschlüsse über die Einstellung von (Verkehrs-)Strafverfahren, weil nur eine geringe Schuld des Betroffenen vorliegt und eine bestimmte Leistung (Zahlung einer Geldbuße, richtigerweise müsste dies heißen: „Geldbetrag“) erbracht wurde.

 

Jeder Verkehrsverstoß, der eingetragen wird, wird mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, vergibt die zuständige Behörde die Punkte.
Liegt sogenannte Tateinheit vor (d. h. wenn durch dieselbe rechtswidrige Handlung mehrere Verstöße begangen wurden - Beispiel: Überholen im Überholverbot mit zu hoher Geschwindigkeit), dann wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl eingetragen.

Die Eintragung erfolgt:

Sobald die Bußgeldentscheidungen (Bußgeldbescheide, Gerichtsurteile oder Gerichtsbeschlüsse nach § 72 OWiG) rechtskräftig geworden sind. Dies kann u. U. recht lange nach dem Tatzeitpunkt sein, wenn beispielsweise zwischendurch Rechtsmittel eingelegt wurden.
 

Die Löschung der Eintragung(en) erfolgt:

Alle Eintragungen werden nach einer bestimmten Tilgungsfrist automatisch gelöscht. Es ist kein besonderer Antrag des Betroffenen hierfür erforderlich.
Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 29 StVG:

2 Jahre bei (Bußgeld-)Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit - unabhängig von der Höhe des verhängten Bußgeldes

5 Jahre

·         bei Entscheidungen wegen Verkehrsstraftaten, ausgenommen Entscheidungen, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 und 69a StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs.1 Satz 3 StGB angeordnet wurde,

·         bei von Fahrerlaubnisbehörden verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,

·         bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§§ 35, 42 FeV) oder einer verkehrspsychologischen Beratung (§ 38 FeV)

10 Jahre in allen übrigen Fällen; insbesondere wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (Führen eines Fahrzeuges unter Einfluß alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel), § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und § 323a StGB (Vollrausch)

Fristbeginn der Löschung
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beginnt die Tilgungsfrist mit dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheides bzw. dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung zuständigen Gerichts.
Bei Verkehrsstraftaten beginnt die Frist mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter - also u. U. schon vor der Rechtskraft einer Entscheidung.
Bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen beginnt die Tilgungsfrist mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung

Tilgungshemmung
Ergangene Bußgeldbescheide werden nach 2 Jahren (siehe oben) gelöscht. Wird aber innerhalb dieser Zeit wieder eine Verkehrsordnungswidrigkeit im Register eingetragen, dann werden alle bisher eingetragenen Bußgeldbescheide erst gelöscht, wenn die 2-Jahres-Frist des jüngsten Bescheides abgelaufen ist.
Verkehrsstrafrechtliche Eintragungen hemmen die Tilgung aller anderen bereits eingetragenen und neu dazukommenden Strafen und Geldbußen.
Solange nach einem Fahrerlaubnisentzug (nicht Fahrverbot!) die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis versagt wird, bleiben auch alle Eintragungen bestehen.
Kein Bußgeldbescheid (außer bei Verstößen gegen die "0,5-Promille-Bestimmung" - § 24a StVG) bleibt allerdings länger als 5 Jahre im Register eingetragen, auch wenn noch andere Eintragungen vorhanden sind.
Eintragungen im Register, die bereits getilgt sind oder tilgungsreif sind, dürfen nicht mehr verwertet werden, weder als Bußgeldzumessungsgrund noch – im Verwaltungsrecht – beispielsweise für die Frage der Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden.

 

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Stand: 23.05.10