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Verkehrszentralregister Im Verkehrszentralregister in Flensburg werden die im Straßenverkehr auffällig gewordenen Verkehrsteilnehmer registriert. Die Entscheidungen über Maßnahmen zur Fahrerlaubnis trifft nicht das Kraftfahrt-Bundesamt, sondern die jeweils zuständige Behörde bzw. Gericht. Das Verkehrszentralregister übermittelt die im Register verfügbaren Informationen an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Bußgeld- und Verwaltungsbehörden, Polizei und Bundesgrenzschutz. Diese Behörden treffen im Interesse der Verkehrssicherheit Entscheidungen über notwendige verkehrserzieherische und verkehrspolitische Maßnahmen.
Im Verkehrszentralregister werden rechtskräftige bzw. bestandskräftige Entscheidungen erfasst: · von Fahrerlaubnisbehörden, die die Fahrerlaubnis versagen, entziehen oder neu erteilen (einschließlich sonstiger Maßnahmen nach dem Punktsystem), · von Bußgeldbehörden, die eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von mindestens 40 Euro oder einem Fahrverbot ahnden, · von Gerichten, die eine Verurteilung wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr aussprechen. Die im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen werden nach Art und Schwere gewichtet, bepunktet und nach bestimmten Fristen gelöscht. Nach dem Punktsystem unterrichtet das Kraftfahrt-Bundesamt das jeweils zuständige Straßenverkehrsamt des Betroffenen. Nicht jeder Verstoß führt zu einem Eintrag in das Verkehrszentralregister. Verwarnungen und Bußgelder unter 40 Euro bleiben unberücksichtigt.
Eingetragen werden:· Maßnahmen der Verwaltungsbehörden bezüglich Entzug der Fahrerlaubnis, Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach und Versagung der Fahrerlaubnis. · Rechtskräftige Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen. Darüber hinaus Fahrverbote und Fahrerlaubnisentziehungen (auch vorläufige Entziehungen nach § 111a StPO durch die Gerichte). · Rechtskräftige Bußgeldbescheide oder Entscheidungen des Amtsgerichts aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG), wenn das Bußgeld 40 EUR (ohne Verfahrenskosten) beträgt und alle Bußgeldbescheide, bei denen ein Fahrverbot verhängt wurde. · Nach § 28a StVG erfolgt bei Verstößen nach § 24a StVG (= Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr ab 0,5 Promille Alkohol) eine Eintragung auch dann, wenn mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Geldbuße auf weniger als 40 € festgesetzt wird, die Regelgeldbuße jedoch höher als 40 € ist. Dasselbe gilt auch umgekehrt: Würde der Verstoß nach dem Regelsatz unter 40 € betragen, dem Betroffenen aber wegen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine höhere Geldbuße auferlegt, so gilt ebenfalls der Regelsatz (also keine Eintragung).
Nicht eintragen werden ferner: · Verstöße gegen Sozial- und Arbeitszeitvorschriften (z. B. bei Berufskraftfahrern Überschreitung der zulässigen Lenkzeiten) · Beschlüsse über die Einstellung von (Verkehrs-)Strafverfahren, weil nur eine geringe Schuld des Betroffenen vorliegt und eine bestimmte Leistung (Zahlung einer Geldbuße, richtigerweise müsste dies heißen: „Geldbetrag“) erbracht wurde.
Jeder Verkehrsverstoß, der
eingetragen wird, wird mit 1 bis 7 Punkten bewertet. Sobald die Entscheidung
rechtskräftig ist, vergibt die zuständige Behörde die Punkte. Die Eintragung erfolgt:
Sobald die
Bußgeldentscheidungen (Bußgeldbescheide, Gerichtsurteile oder Gerichtsbeschlüsse
nach § 72 OWiG) rechtskräftig geworden sind. Dies kann u. U. recht lange nach
dem Tatzeitpunkt sein, wenn beispielsweise zwischendurch Rechtsmittel eingelegt
wurden. Die Löschung der Eintragung(en) erfolgt:
Alle Eintragungen werden nach
einer bestimmten Tilgungsfrist automatisch gelöscht. Es ist kein besonderer
Antrag des Betroffenen hierfür erforderlich. 2 Jahre bei (Bußgeld-)Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit - unabhängig von der Höhe des verhängten Bußgeldes 5 Jahre · bei Entscheidungen wegen Verkehrsstraftaten, ausgenommen Entscheidungen, in denen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69 und 69a StGB oder eine Sperre nach § 69a Abs.1 Satz 3 StGB angeordnet wurde, · bei von Fahrerlaubnisbehörden verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, · bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§§ 35, 42 FeV) oder einer verkehrspsychologischen Beratung (§ 38 FeV) 10 Jahre in allen übrigen Fällen; insbesondere wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (Führen eines Fahrzeuges unter Einfluß alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel), § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und § 323a StGB (Vollrausch)
Fristbeginn der Löschung
Tilgungshemmung
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