Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Verkehrsordnungswidrigkeiten – Verjährung durch Bußgeldbescheid – Zustellung binnen zwei Wochen nach Erlass des Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährung oder Zustellung noch innerhalb der Verjährungsfrist – Anhörungsbogen bringt keine Unterbrechung, wenn er nicht die erste Vernehmung ist – bei „Anhalteanzeigen“ macht die Polizei die erste Vernehmung - §§ 31, 33, 55 OWiG

 

Leser F.P.  fragt Was bedeutet: Verjährung und Zustellung binnen 2 Wochen des Bußgeldbescheids

Sehr geehrter Herr B.

ich bin über die Google-Suche auf Ihre Website aufmerksam geworden. Genauer handelt es sich um folgende Unterseite:

http://www.ra-karlbrenner.de/verjaehrung31,33.htm

Ich wurde in der dritten Januarwoche von der Polizei, wegen Zuschnellfahrens angehalten. Da nun bereits ein Monat vergangen ist, ohne dass ich einen Bußgeldbescheid bekommen habe, habe ich im Internet nach der Verjährung solcher Taten gesucht und bin so auf Ihre Seite gelangt. Als
Fahrer in der Probezeit ist mir bei meinem Vergehen besonders 1 Punkt in Flensburg und das damit verbundene Aufbauseminar ein Dorn im Auge.
Zum Schlussteil ihrer Ausführung auf der oben genannten Seite erläutern Sie die Verjährung bei Anhalteanzeigen. Ich zitiere:

"Nicht-Kennzeichenanzeigen, wenn keine - was in der Praxis selten vorkommt - weiteren Unterbrechungshandlungen vorgenommen werden (können), der Bußgeldbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen werden muß und (!) innerhalb von 2 Wochen ordnungsgemäß (Formstrenge) zugestellt werden muß."

Das was mich nun wundert ist die Angabe von 2 Wochen. Ist diese Angabe korrekt oder wird sich da leider der Fehlerteufel eingeschleust haben?

Vielen Dank schon einmal für eine Antwort

F.P.

 

Antwort:

Vielen Dank für die Anfrage.

Die Angabe von 2 Wochen ist schon richtig. Sie ist aber für Ihren Fall (noch) nicht relevant. Ihre Tat verjährt nach 3 Monaten ab dem Tattag. Wären Sie beispielsweise am 25.1 2008 (= Tattag) angehalten worden und (!) wären von der Polizei vernommen worden oder hätte man Ihnen die Einleitung des Bußgeldverfahrens mitgeteilt (was wahrscheinlich sein wird), dann wäre die Bußtat mit Ablauf des 24.4.2008 (= letzter Tag der Verjährungsfrist), also ab 25.4.2008 verjährt (§§ 31, 33 Abs. 1 OWiG). Die Zweiwochenfrist wäre beispielweise bedeutsam, wenn die Bußgeldstelle am 24. April 08 den Bußgeldbescheid an Sie zustellen würde, Sie wären jedoch umgezogen und der Bußgeldbescheid würde Sie deswegen erst am 15. Mai erreichen. Dann wäre die Tat mit Ablauf des 24.4.08 verjährt.

Würde Sie der Bußgeldbescheid aber am 30.4.08 erreichen, dann wäre die Tat nicht verjährt, obwohl die Tat mit Ablauf des 24.4.2008 verjährt gewesen wäre. Durch den binnen 2 Wochen, noch vor Ablauf der Verjährung erlassenen und binnen 2 Wochen danach zugestellten Bußgeldbescheid, ist die Verjährung weder seit dem 25.4.08 und auch nicht am 30.4.08 eingetreten. Die neue Verjährungsfrist beginnt vielmehr am 24.4.2008 (Tag des Erlasses des Bußgeldbescheids) neu zu laufen, und zwar für längstens 6 Monate – wenn die Verjährung nach Ablauf der 6 Monate nicht nochmals wirksam unterbrochen werden würde. Zum Beispiel durch die Festlegung des Gerichtstermins, wenn Sie Einspruch eingelegt hätten und die Bußgeldbehörde Ihrem Rechtsbehelf nicht abgeholfen, sondern die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Gericht abgegeben hätte.

Würde der Bußgeldbescheid aber beispielsweise Ihnen am 15. März zugestellt werden und er würde Sie aber erst – wegen Umzugs beispielsweise – am 24.April 08 erreichen (in Ihrem Briefkasten liegen z.B.), dann wäre der Bußgeldbescheid mit unterbrechender Wirkung zugestellt worden, weil der Bußgeldbescheid Sie noch innerhalb der Verjährungszeit (Ablauf des 24.4.20008) erreicht hat.

Wenn Sie jedoch „Glück haben“, das passiert gelegentlich, dann übersieht die Bußgeldstelle, dass – bei den „Anhalte-Fällen“ - nur die 1. Vernehmung (durch die Polizei) die Verjährung unterbricht und nicht mehr der Anhörungsbogen der Bußgeldstelle. Einen Anhörungsbogen (§ 55 OWiG) werden Sie wohl noch erhalten. Er hat aber keine unterbrechende Wirkung – wie bei Kennzeichenanzeigen in der Regel -, sondern als 2. Vernehmung ist er ein rechtliches Nichts, soweit es die Unterbrechung nach § 33 Abs. 2 Nr. 1  OWiG angeht.

Wenn der Bußgeldbescheid aber erst am 26.4.08 erlassen und zugestellt würde, dann wäre die Tat verjährt: Denn, Sie erinnern sich: Die Verjährung tritt – ohne wirksame Unterbrechungshandlung – mit Ablauf des 24.4.08 (also ab 25.4.2008) ein. Zur Verjährung siehe die  §§ 31 und 33 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

Mit freundlichen Grüßen

Brenner


Tabellarische Übersicht – Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten

 

Handlung

Tattag

Zustellung, wirksame (§ 51 OWiG)

Verjährungseintritt

Bemerkung

1

Polizei hält den Fahrer an. Sie vernimmt ihn oder / und leitet das Bußgeldverfahren ein und teilt es dem Verkehrssünder mit (§ 33 I Ziff. 1 OWiG)

25.1.

Formelle Zustellung entfällt

Ablauf 24.4..

„Unterbrechung“ war am 25.1.,

2

Anhörungsbogen unterbricht, wenn er sie 1. Vernehmung wäre. Ist er aber hier nicht, weil 1. Vernehmung durch Polizei siehe lfd Nr. 1

25.1.

Nicht nötig, es genügt Anordnung (§ 33 I 1.)

Ablauf 24.4.

Keine Unterbrechung, weil 2. Vernehmung. Oft übersehen von Bußgeldbehörden

3

Bußgeldbescheid wird erlassen

24.4.

24.4.

unterbrochen

Neue Verjährung 6 Monate ab 24.4.

3a

Bußgeldbescheid wird erlassen

24.4.

4.5.

unterbrochen

Neue Verjährung 6 Monate ab 24.4.

3b

Bußgeldbescheid wird erlassen

24.4.

13.5.

Ablauf 24.4.

Verjährung mit Ablauf 24.4. eingetreten: Bußgeldbescheid unterbricht nicht, weil Zustellung nicht binnen 14 Tagen erfolgt ist

 

 

 

 

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Stand: 23.05.10