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Die gegen das gesamte Verfahren der Grundsteuer (Einheitswertfestsetzung, Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und Erhebung) gerichtete Verfassungsbeschwerde beim BVerfG 1 BvR 311/06 wurde, wie vom DStV mitgeteilt wurde, mit Beschluss v. 3. 3. 2006 vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Widersprüche und Einsprüche gegen Grundsteuer- und Einheitswertbescheide sowie Anträge auf Herabsetzung oder Aufhebung des Grundsteuermessbetrags werden daher voraussichtlich abschlägig beschieden, sofern sie sich ausschließlich auf dieses Verfahren stützen (Deutscher Steuerberaterverband e.V. ). Weiter anhängig ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dagegen weiterhin unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1644/05 eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung der Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum anhängig. Nach Auffassung der Beschwerdeführer verstößt die Belastung von persönlichem Gebrauchsvermögen mit Grundsteuer gegen das Grundgesetz. Steuerzahler können unter Hinweis auf dieses Verfahren Grundsteuerfestsetzungen offen halten (Bund der Steuerzahler) |
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