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Den Richtigen muß man fragen – sonst Verbotsirrtum, der Vorsatz bleibt»Der Irrtum des Bauherrn, der auf die unrichtige Auskunft des Inhabers einer Blockhäuser vertreibenden Firma vertraut, die - im Außenbereich beabsichtigte - Aufstellung eines Blockhauses „begegne keinen Bedenken“, ist vermeidbar.« (BauGB § 35; BayBO Art. 66 Abs. 1 Nr. 1; OWiG §11 BayObLG - 3 ObOWi 56/94 - 29.06.94) |
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