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Verkehrsrecht: Haftung bei Probefahrt nur grobe Fahrlässigkeit Verkehrsrecht: Unfallflucht Halter behält Versicherungsschutz Sozialhilfe: Familie verjubelte 77000 Euro-Erbschaft: Sozialhilfe: Rechtmäßige Einstellung der Sozialhilfezahlung bei Verbrauch von 150.000,--DM Erbschaft in sechs Monaten
Verkehrsrecht: Haftung bei Probefahrt nur grobe Fahrlässigkeit
Bei einer Probefahrt haftet ein Kunde grundsätzlich nur für Schäden, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies geht aus einem veröffentlichten Urteil des Koblenzer Oberlandesgerichts hervor. Bei einer Probefahrt sei regelmäßig von einer stillschweigenden Haftungsfreistellung des Kunden auszugehen (Az.: 12 U 1360/01).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage eines Autohändlers gegen einen Kunden ab. Der Kunde hatte sich für ein motorisiertes Dreirad (Trike) interessiert und mit dem Händler eine Probefahrt vereinbart. Bei der Rückkehr auf das Betriebsgelände streifte der Fahrer ein anderes Kundenfahrzeug und fuhr unkontrolliert über das Betriebsgelände, weil er von der Kupplung abgerutscht war. Am Torpfosten der Reparaturhalle blieb das rechte hintere Rad des Fahrzeugs hängen. Insgesamt entstand erheblicher Sachschaden.
Gleichwohl sahen die Richter keinen Grund für eine Haftung des Kunden. Bei Probefahrten bestehe wegen der Umstellungsschwierigkeiten allgemein ein erhöhtes Unfallrisiko. Dies allein auf die Kunden zu verlagern, sei nicht sachgerecht. Vielmehr habe der Händler die Möglichkeit, sich vor Schäden durch den Abschluß einer Vollkaskoversicherung zu schützen (OLG Koblenz Az.: 12 U 1360/01 Anmerkung: Die Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH Verkehrsrecht: Unfallflucht Halter behält VersicherungsschutzRepräsentant des Halters
Der Halter eines Fahrzeugs verliert bei der Unfallflucht des Fahrers nicht zwangsläufig seinen Versicherungsschutz. Dies geht aus einem in der Zeitschrift «OLG-report» veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor. Nur wenn der Halter seinen Wagen der alleinigen Verantwortlichkeit und Verfügungsbefugnis des Fahrers überlasse habe, gelte dieser als so genannter Repräsentant des Halters (Az.: 7 U 179/01).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Zahlungsklage einer Fahrzeughalterin gegen deren Kaskoversicherung statt. Der Sohn der Klägerin hatte nach einem Verkehrsunfall mit dem Wagen der Klägerin Unfallflucht begangen. Die Versicherung weigerte sich daraufhin den Schaden am Fahrzeug der Klägerin zu regulieren. Diese müsse sich das Fehlverhalten ihres Sohnes zurechnen lassen.
Dies sah das OLG anders. Der Fahrer eines Wagens werde nur dann zum Repräsentanten des Halters, wenn der Fahrer letztlich eigenverantwortlich über den Wagen verfügen könne. Auch das regelmäßige Überlassen des Fahrzeugs, wie es etwa unter Familienangehörigen üblich sei, reiche allein dafür nicht aus. Hier habe die Versicherung nicht nachweisen können, daß die Klägerin ihrem Sohn das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Wagen übertragen habe (OLG Frankfurt (Az.: 7 U 179/01). Sozialhilfe: Familie verjubelte 77000 Euro-Erbschaft:Trotzdem Sozialhilfe möglich
Eine vierköpfige Familie, die innerhalb weniger Monate ein Erbe von 77.000 Euro verjubelt hat, kann bald wieder von Sozialhilfe leben. Das ergab ein Vergleich vor dem Mainzer Verwaltungsgericht. Die Stadt Bingen hatte Sozialhilfeleistungen abgelehnt, weil die Familie nach ihrer Auffassung nur Ausgaben von 51.000 Euro belegen konnte. Das Gericht schloß sich im Sommer 2002 dieser Meinung an und entschied in einem Eilverfahren, es müßten noch 26.000 Euro von dem Erbe übrig sein. Im Hauptverfahren am Freitag ergab sich nun ein anderes Bild: Das Geld ist weg, aber bis Mai soll die Familie vom Verkauf ihrer Luxusgüter leben. Dann kann sie einen neuen Antrag auf Sozialhilfe stellen.
Die Familie lebte schon seit längerem von Sozialhilfe, da machte der Familienvater im Herbst 2001 die unerwartete Erbschaft. Als er im Frühjahr 2002 erneut Unterstützung beantragte, wollte die Behörde Belege über den Verbleib des Geldes. Nach den Quittungen hatte die Familie für rund 51.000 Euro eine komplette Wohnungseinrichtung angeschafft, einen teuren Fernseher, DVD-Player, Play Station, Computer und zwei Mopeds. Die restlichen 26.000 Euro seien für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht worden, argumentierte sie. Als die Behörde das nicht glauben wollte und die Zahlung von Sozialhilfe verweigerte, zog die Familie vor Gericht (Verwaltungsgericht Mainz Sozialhilfe: Rechtmäßige Einstellung der Sozialhilfezahlungbei Verbrauch von 150.000,--DM Erbschaft in sechs Monaten
Eine Sozialhilfe beziehende vierköpfige Familie aus Rheinhessen (Antragsteller) hat in rund einem halben Jahr 100.000,--DM aus einer Erbschaft von 150.000,--DM ausgegeben. Weil die Antragsteller den Verbrauch der übrigen 50.000,--DM nicht belegt haben, hat der zuständige Sozialhilfeträger die Sozialhilfezahlung eingestellt. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz bestätigt.
Die Antragsteller hatten bis vor einem halben Jahr über längere Zeit Sozialhilfe bezogen. Nach einer Unterbrechung erhielten sie seit Ende März 2002 erneut Hilfe zum Lebensunterhalt. Sodann stellte sich heraus, daß der Familienvater im Herbst 2001 150.000,--DM geerbt hatte. Auf die Aufforderung umgehend den Verbleib der Erbschaft nachzuweisen, wurden Belege über Ausgaben in Höhe von rund 100.000,--DM vorgelegt. Das Geld war unter anderem für eine komplette Wohnungseinrichtung, hochwertige Unterhaltungselektronik aller Art und zwei Leichtkrafträder ausgegeben worden. Die restlichen 50.000,--DM sind nach Angaben der Antragsteller restlos für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht worden. Dieser Behauptung schenkte das Sozialamt keinen Glauben und stellte die Sozialhilfeleistungen zum 01.05.2002 wegen ungeklärter Vermögensverhältnisse der Antragsteller ein.
Den an das Verwaltungsgericht Mainz gerichteten Antrag der Antragsteller auf vorläufige Weiterzahlung der Sozialhilfe lehnten die Richter der 2. Kammer mit folgender Begründung ab: Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, daß sie hilfsbedürftig seien. Es sei davon auszugehen, daß sie derzeit noch über vorrangig einzusetzendes eigenes Vermögen verfügten. Sie hätten zwar die Ausgabe von rund 100.000,--DM nachgewiesen, der Verbleib der restlichen 50.000,--DM sei aber offen. Das Gericht könne nicht zugrunde legen, daß diese erhebliche Summe in sieben Monaten für den laufenden Lebensunterhalt der Familie verbraucht worden sei, zumal die Miet- Strom- und Telefonkosten bereits in dem Betrag von 100.000,--DM enthalten seien (VG Mainz 2 L 644/02.MZ) Eine typisches Merkmal für die fast schon zur Volksweisheit gewordene These: Wer spart, ist der Dumme. Auch wer sein Geld auf ein Sparbuch legt, gehört zu den Dummen, er muß Zinsen für Geld zahlen, das er sich vom Munde abgespart hat und schon einmal (Lohnsteuer, Einkommensteuer) versteuert hat.
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