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Wer Geschäftsführer eine GmbH ist – ist nicht auch Bußtäter, weil er Geschäftsführer er muß die Bußtat aktiv begangen, sie unterlassen oder seine Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG verletzt haben - wer nur Verantwortlicher ist, ist als solcher kein bußrechtlich Verantwortlicher OLG Düsseldorf, Beschluß vom 16.11.1995 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 387/95 - (OWi) 174/95 I (BB 1996, 79 = NStZ 1996, 193 = wistra 1996, 77) »1. Die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person nach § 30 OWiG setzt die Feststellung voraus, daß ein vertretungsberechtigtes Organ eine konkrete Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten, die die juristische Person treffen, verletzt worden sind (§ 30 Abs.1 Nr. 1 OWiG) oder die juristische Person bereichert worden ist oder werden sollte (§ 30 Abs.1 Nr. 2 OWiG). 2. Zur Abgrenzung der Schwarzarbeit von unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung.« Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen eines Verstoßes "gegen §§ 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, 1, 117 Abs. 1 Ziffer 1 HW0" eine Geldbuße von 5.000,-DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Nach den von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen führte die im Baugewerbe tätige Betroffene Anfang des Jahres 1993 auf einer Baustelle in Meerbusch-Strümp Bauarbeiten aus. Nachdem bei einer Baustellenkontrolle am 3. Februar 1993 die weitere Beschäftigung einer für die Betroffene tätigen polnischen Arbeiterkolonne untersagt worden war, wurde bei einer Nachkontrolle am 16. Februar 1993 festgestellt, daß bereits seit drei Tagen die britische Firma T. B. Ltd., die von der Betroffenen als Subunternehmerin mit der Durchführung von Maurerarbeiten beauftragt worden war, dort tätig war. Drei britische Arbeiter mauerten Innenwände; von einem weiteren wurde ein Kran bedient. Eine nachträglich von der Betroffenen beabsichtigte Einstellung der britischen Arbeitnehmer, die für ihre geleistete Arbeit von der Betroffenen nicht entlohnt worden sind, ist nicht zustandegekommen. Diese Feststellungen rechtfertigen die Festsetzung einer Geldbuße gegen die Betroffene nicht. Zwar kann als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit des vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person gegen diese gemäß § 30 0WiG eine Geldbuße festgesetzt werden. Dies setzt indes voraus, daß durch die Ordnungswidrigkeit des vertretungsberechtigten Organs Pflichten, welche die juristische Person treffen, verletzt worden sind (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 0WiG) oder die juristische Person bereichert ist oder werden sollte (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 0WiG). Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person ist danach von der Feststellung einer von ihrem vertretungsberechtigten Organ begangenen Ordnungswidrigkeit in diesem Sinne abhängig (Göhler, 0WiG, 10. Aufl., Rdn. 40 zu § 30 m.w.N.). Insoweit jedoch fehlen in dem Urteil jegliche Feststellungen, die ein ordnungswidriges Verhalten der Geschäftsführerin der Betroffenen aufzeigen. Nicht ausschließbar und nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen sogar naheliegend ist, daß das Amtsgericht von der unzutreffenden Vorstellung ausgegangen ist, daß jeder im Betrieb der Betroffenen vorgekommene Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften deren Geschäftsführerin zuzurechnen ist. Die Verantwortung der Geschäftsführerin als vertretungsberechtigtes Organ der Betroffenen kommt indes nur in Betracht, wenn diese entweder selbst an dem konkreten Vorgang - Beauftragung der Firma T. B. Ltd. als Subunternehmerin und dem Einsatz von deren Mitarbeitern mitgewirkt oder wissentlich geduldet hat, daß die Firma T. B. Ltd. beauftragt wurde und ihre Mitarbeiter eingesetzt werden, oder wenn sie ihrer Aufsichtspflicht als für den gesamten Betrieb verantwortliche Person nicht nachgekommen ist (§ 130 0WiG). Die unzureichenden und lückenhaften Feststellungen führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine abschließende Sachentscheidung des Senats gemäß § 79 Abs. 6 0WiG scheidet aus, weil weitere tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeit der Geschäftsführerin der Betroffenen zu treffen sind. Zu einer Verweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts bzw. an ein anderes Amtsgericht gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 0WiG, 354 Abs. 2 StPO besteht kein Anlaß. |
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