Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Selbstanzeige
BGH Besteuerung Abfindungen
FaktorVerfahren ab 1.1.2010

 

  1. Steuerrecht – das Faktor-Verfahren ab 1.1.2010 – neue Steuerklasse

  2. Straffreiheit für Steuerhinterzieher nach § 371 Abgabenordnung jetzt auch bei gewerbsmäßigem Handeln möglich - § 370a Abgabenordnung seit 1.1.2008 gestrichen

Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO) und leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) ihre Voraussetzungen und Folgen.

Selbstanzeige (SAZ): Steuerhinterzieher muss Steuererklärungen nachreichen – die verkürzte Steuern nachentrichten - keine Selbstanzeige mehr bei Tatentdeckung – Tatentdeckung aber erst, wenn Sachverhalt ausreichte, Anklage zu erheben (hinreichender Tatverdacht – nicht einfacher Tatverdacht)

Von Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. Saarbrücken – Baden-Baden  

Die Möglichkeit der Selbstanzeige - und dadurch straffrei zu bleiben - ist gefahrloser geworden. Seit 1.1.2008 ist die im Jahre 2002 erst aus der Taufe gehobene Vorschrift § 370a Abgabenordnung (AO) ersatzlos aufgehoben worden. Nach § 370a AO war bei „gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in großem Ausmaß“ die Selbstanzeige ausgeschlossen. Wer sich als „gewerbsmäßiger“ Steuerhinterzieher vor Kriminalstrafe, also Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung, glaubte bewahren zu können, konnte sich gewaltig irrte. Er konnte allenfalls auf eine mildere Bestrafung hoffen, wenn die Voraussetzungen des § 371 AO vorlagen.

Ein völlige Straffreiheit wie bei der Selbstanzeige (SAZ) nach § 371 AO („einfache“ SAZ) war durch § 370a AO wegen des dort aufgeführten Tatbestandsmerkmals „Gewerbsmäßigkeit“ ausgeschlossen. Gewerbsmäßig handelt – das ist schon Urzeiten ständige Rechtsprechung, was die Gesetzesmacher eigentlich hätte wissen und bedenken müssen –

..  der Täter, wenn er sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen möchte, wobei eine einzige Tat genügen kann (vgl. BGH MDR 1975, 725).

Hätte die Finanzbehörde dieses Tatbestandsmerkmal „ernst“ genommen, wäre die Selbstanzeige nach § 371 AO in nahezu allen denkbaren Fällen unmöglich gewesen.

Beispiele:

Der Arbeitnehmer Anton verschweigt, dass er nach Feierabend bei einem Wachdienst arbeitet, der Handwerksmeister kassiert einige seiner Leistungen in bar (also ohne Rechnung und damit schwarz), der Sparer gibt Zinsen nicht an, der Unternehmer hat einen Teil seines versteuerten Vermögens nach Liechtenstein geschafft und gibt die Zinsen nicht in seiner Steuererklärung an, der Arbeiternehmer Berta fährt jeden Tag 30 km zur Arbeitsstelle, gibt die Strecke aber mit 35 km pro Fahrt.

Zwar setzte der § 370a AO noch weiter voraus, dass durch das gewerbsmäßige Handeln „in großem Ausmaß“ Steuern verkürzt wurden. Aber ab welchem Betrag liegt ein „großes Ausmaß“ vor? Muss der verkürze Betrag 50.000 oder 500.000 EUR betragen, wie manche Autoren meinten. Oder reichen beispielsweise schon 5.000 € vorenthaltene Steuern aus, wie bei der Entziehung der Gewerbeerlaubnis nach § 35 Gewerbeordnung? Und abgesehen von dem absoluten Betrag kommt es auch noch auf die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerhinterziehers und auch auf die Art und Weise seines steuerwidrigen Verhaltens.

Schon im Interesse der Rechtsklarheit ist es zu begrüßen, dass die Vorschrift § 370a AO dem Rotstift „zum Opfer gefallen“ ist. Man fragt sich allerdings (wieder einmal) ernsthaft: Was denken sich die Schöpfer und Gestalter solcher Rechtsgebilde? Bedenken die nicht vorher, welche Auswirkungen eine Rechtsänderung haben kann oder sogar hat?

Nach dem Gesetzentwurf „Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ der Bundesregierung vom 27.2.2008 ist offensichtlich keine Vorschrift nach dem Muster des § 387a Abgabenordnung geplant (Pressemitteilung Gesetzentwurfe siehe nachfolgend).

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Terrorismusfinanzierung eindämmen

Mi, 27.02.2008

Der Kampf gegen den internationalen Terrorismus kann langfristig nur erfolgreich sein, wenn es gelingt, dessen Finanzquellen auszutrocknen. Das "Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" soll dabei helfen.

Das Gesetz erweitert Instrumente zur Bekämpfung der Geldwäsche auf den Bereich der Terrorismusfinanzierung. Es setzt damit europarechtliche Vorgaben um.

 Mehr Anzeigepflichtige

 So sollen künftig nicht nur Kreditinstitute, sondern auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer verpflichtet sein, die Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung zu informieren.

 Zugleich werden die Sorgfaltspflichten der betroffenen Unternehmen und Personen abgestuft und situationsgerechter angepasst. Orientierungspunkt ist dabei das bekannte Geldwäscherisiko einzelner Arten von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen.

 So kann beispielsweise ein erhöhtes Risiko anzunehmen sein, wenn der Vertragspartner bei der Identifizierung nicht persönlich anwesend ist. Ebenso, wenn erkennbar ein Strohmann für den Vertragspartner auftritt. Ein höheres Risiko liegt auch nahe, wenn es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder Transaktionen über Korrespondenzbanken und Bankmantelgesellschaften abgewickelt werden.

 Entlastung der Unternehmen

 In einigen Bereichen entlastet das neue Recht die Unternehmen aber auch von formalen Anforderungen. Eingeschränkt wird zum Beispiel der Kreis der Unternehmen, die einen Geldwäschebeauftragten bestellen müssen. Die Aufbewahrungspflicht für relevante Unterlagen beträgt künftig nur noch fünf und nicht mehr sechs Jahre.

 Den Kampf gegen die Geldwäsche koordiniert in Deutschland die Zentralstelle für (Geldwäsche-)Verdachtsanzeigen (englisch: Financial Intelligence Unit - FIU). Sie ist nationale Zentralstelle für die Entgegennahme und Auswertung von Geldwäscheverdachtsanzeigen und den Abgleich mit Erkenntnissen anderer Staaten. Die FIU hat darüber hinaus die Aufgabe, Bund und Länder sowie den Finanzsektor über Typologien und Methoden der Geldwäsche zu informieren. Organisatorisch ist sie an das Bundeskriminalamt angebunden.

© 2008 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

 

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Stand: 23.05.10