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Auch Langes Warten im Stau ist kein Parken und keine Halten – wer vorbeifährt muß Bußgeld zahlenAuch ein mehrstündiges Warten an einem Grenzübergang ist als Teilnahme am fließenden Straßenverkehr und nicht als Halten oder Parken anzusehen. Daher: Vorbeifahrt trotz Überholverbotes an einer am Grenzübergang wartenden Fahrzeugkolonne ist bußgeldbewehrt. LKW-Fahrer dürfen bei Überholverbot nicht an Stau auf der rechten Spur vorbeifahren (OLG Karlsruhe vom 20.05.2003, Az 2 Ss 216/01). Dies hat jetzt der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe entschieden und damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg bestätigt. Sachverhalt: Der 34jährige Betroffene hatte im Mai 2001 gegen 22.30 Uhr mit seinem Lkw mit Anhänger die BAB 5 in Fahrtrichtung Schweiz befahren. Wegen des dort geltenden Nachtfahrverbotes stauten sich am Grenzübergang Weil am Rhein die Lkw über die dort vorhandenen 250 Stellplätze hinaus, und es hatte sich auf der rechten und mittleren Fahrspur der Autobahn bereits ein etwa ein Kilometer langer Lkw-Rückstau gebildet. Trotz des dort für Lkw geltenden Überholverbotes (Zeichen 277 zu § 41 StVO) fuhr der Betroffene an seinen zur Weiterfahrt in die Schweiz wartenden Kollegen links vorbei und stellte sein Fahrzeug kurz vor der zweiten Auffahrt zum Parkplatz in „dritter Reihe“ neben einem dort wartenden Fahrzeug ab. Entscheidung Wegen unerlaubten Überholens hat das Regierungspräsidium Karlsruhe deshalb gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid in Höhe von DM 80 (jetzt: € 40,90; weitere Folge: ein Punkt im Verkehrszentralregister - VZR - in Flensburg) erlassen, wogegen dieser Einspruch eingelegt hat. Vor dem Amtsgericht hat er sich damit verteidigt, sein Verhalten stelle kein „unerlaubtes Überholen“, sondern ein „zulässiges Vorbeifahren“ dar, da die Lkw vor der Grenze geparkt hätten und die Fahrer diese ständig wiederkehrende Unterbrechung als Ruhezeit nutzen würden. Außerdem müsse die zuständige Behörde wegen des in der Schweiz geltenden Nachtfahrverbotes für ausreichend Stellplätze sorgen, um ein Verkehrschaos zu verhindern. Dieser Argumentation ist das Amtsgericht Freiburg nicht gefolgt und hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen verbotswidrigen Überholens verurteilt, jedoch die Geldbuße wegen dessen mehrfachen Voreintragungen im VZR auf DM 200 (jetzt: € 102,90) erhöht. Die vom Betroffenen hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Ein Verkehrsteilnehmer - so der 2. Bußgeldsenat - überhole im Sinne von § 5 StVO, wenn er von hinten an einem anderen vorbeifahre, der sich auf derselben Fahrbahn entweder in derselben Richtung bewege oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage oder aufgrund einer Anordnung anhalte. Hingegen liege ein bloßes Vorbeifahren dann vor, wenn der andere Verkehrsteilnehmer nicht verkehrsbedingt halte, weil er parken wolle oder sein Fahrzeug auf andere Weise zum Stillstand gekommen sei. In einem solchen Fall habe dieser seine Stellung als Teilnehmer des fließenden Verkehrs aufgegeben. Eine im Sinne der Halt- und Parkvorschriften der Straßenverkehrsordnung (§ 12 StVO) gewollte Fahrunterbrechung liege aber dann nicht vor, wenn diese durch die Verkehrslage bedingt sei. Ein solches verkehrsbedingtes, durch Anordnung oder Panne eines anderen Fahrzeugs erzwungenes vorübergehendes Stehen bleiben sei kein „Halten“, sondern ein „Warten“ und werde dem (unterbrochenen) fließenden Verkehr zugerechnet. Auch vorliegend hätten die Lkw verkehrsbedingt und nicht freiwillig vor dem Grenzübergang angehalten, weshalb der Betroffene trotz einer Wartezeit von etwa acht Stunden das Überholverbot hätte beachten und sich am Ende der „Schlange“ hätte einreihen müssen. Denn: Hat sich auf der rechten Fahrbahnspur ein Stau gebildet und gilt auf der Strecke ein Überholverbot für LKW, so dürfen LKW die wartenden Fahrzeugen nicht überholen. Hierin liegt ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen das Überholverbot und kein „zulässiges Vorbeifahren“. Letzteres setzt voraus, dass andere Fahrzeuge nicht verkehrsbedingt halten, etwa weil sie parken wollen. Diese Voraussetzung ist bei einem Stau nicht gegeben, da die Fahrtunterbrechung in diesem Fall gerade durch die Verkehrslage bedingt ist.
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