|
__________________________________________________________________________________________________________ |
Rotlichtverstoß: Nicht den Mut verlieren, es gibt Bußgeldstellen, die auch scheinbar schwerer wiegende Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 47 I OWiG einstellen – wichtig allerdings: Zeugen am „Tatort“ festhalten und Akteneinsicht, am besten durch einen Rechtsanwalt – notfalls aber auch selbst nach § 49 OWiG (23.5.2009) - SonneneinstrahlungDer Fall:Vielen Dank für die Rechtsberatung am Telefon gestern Abend! Wie telefonisch besprochen, übersende ich Ihnen, die von mir unterschriebene Vollmacht und die erhaltene Beschuldigten-Anhörung, mit der Bitte die Einsicht in meiner Akte bezüglich des Vorgangs [folgt Az] - fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB - zu beantragen und meine Interessen in dieser Sache wahrzunehmen. Ich werde die Polizeidirektion in X-Stadt informieren, dass Sie sich bezüglich der Anhörung und des Fragebogens an Sie wenden. Ich schildere Ihnen noch einmal den Sachverhalt aus meiner Sicht. Am 28.12.2008 gegen 13:25 Uhr bin ich bei Grün links abgebogen und habe das entgegenkommende Auto, das Vorfahrt hatte, nicht rechtzeitig gesehen. Der Grund dazu war insbesondere das Sonnenlicht, das mich stark geblendet hat. Ich bin mir sicher, dass ich dabei nicht zu schnell gefahren bin. Ich habe weder Drogen, noch Alkohol konsumiert. Der Unfall wurde von der Polizei in X-Stadt aufgenommen. Die Geschädigte, Frau Sch., hat unmittelbar nach dem Unfall weder mir, noch der Polizei gegenüber eine Körperverletzung signalisiert. Mir und meiner Beifahrerin ist ebenfalls nichts passiert. Dementsprechend ist kein Krankenwagen / Notarzt vor Ort gewesen und die Polizei hat nichts von einer fahrlässigen Körperverletzung erwähnt. Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie mich jederzeit unter der Nr. …. telefonisch erreichen. Bitte bestätigen Sie mir kurz, dass Sie den Fall übernehmen! Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüssen, D.B. Die Akteneinsicht ergab:
Schreiben des RA an die Bußgeldstelle nach erfolgte Akteneinsicht:Betrifft: Ermittlungsverfahren gegen Frau B. Az ….. Y-Stadt, 1.3.2009 Sehr geehrter Herr Sch. Ich rege an, das Verfahren gegen meine Mandantin nach § 47 I OWiG, § 153 I StPO, 46 II OWiG wegen geringer Schuld einzustellen. Die Aussage des Zeugen: Rettungshelfer K. (Bl. 8 d.A.): „… Die Sonne blendete an dem Tag … vor allem wurde dadurch Frau B. geblendet“ lässt das bußrechtliche Verschulden meiner Mandantin als gering erscheinen, so dass die Einstellung vertretbar erscheint. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt Antwort der Bußgeldstelle:10.3.2009 Das Verfahren wird nach § 47 I OWiG eingestellt. Mit freundlichen Grüßen Bußgeldstelle |
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
kbrenner@netmedia.de mit Fragen
oder Kommentaren zu dieser Website.
|