Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Wer der konkrete Täter war, ist einerlei – es muss nur „wahrscheinlich“ einer der Geschäftsführer des Unternehmens gewesen sein – der selbstständige Bußgeldbescheid nach § 30 I, III, IV OWiG

Sachverhalt

Max und Moritz sind Geschäftsführer der Firma „Bauschnell und Apartment GmbH“ (B und A). Neben anderen Dienstleistungen vermittelte die „B und A“ vom  2. Januar 2005 bis zum 18. Mai 2006 nach und nach den Verkauf von 50 Apartments. Eine Erlaubnis zur Ausübung dieses Gewerbes hatten die beiden Geschäftsführer nicht. Gegen die beiden Geschäftsführer wurde jeweils ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Sie erhielten Anhörungsbögen nach § 55 OWiG. Beide machten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Weitere Ermittlungen, insbesondere Zeugenvernehmungen durch Sie, vermochten nicht überzeugend aufzuklären, wer bußrechtlich führ das ordnungswidrige Verhalten bußrechtlich verantwortlich war. Der eine Zeuge meinte, Max sei die treibende Kraft gewesen, Moritz habe sich um die Geschäfte überhaupt nicht gekümmert. Zwei andere Zeugen meinten, Moritz habe das ganze Unternehmen im Hintergrund gelenkt, Max sei nur ausführendes Werkzeug gewesen. Ein anderer Zeuge meinte schließlich: das war doch klar, Max und Moritz haben doch Hand in Hand die Apartments verkauft.

Was schlagen Sie vor zu tun, um eine möglichst gerechte Ahndungsmöglichkeit zu schaffen (der Bruttoerlös der Vermittlungsgeschäfte betrug – unstreitig – 300.000  €, der Nettoerlös 240.000€)? Wie können Sie nach Möglichkeit vermeiden, dass im Falle eines gerichtlichen Verfahrens Max und Moritz oder einer von beiden freigesprochen wird, oder dass das Verfahren gegen einen oder beide nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt wird? Sie erlassen einen selbstständigen Bußgeldbescheid nach §§ 30 I, III, IV, 17 OWiG.

Der selbstständige Bußgeldbescheid könnte so aussehen:

In der Bußgeldsache

gegen die Fa.  „Bauschnell und Apartment GmbH“ in S-Stadt vertreten durch ihre beiden Geschäftsführer Max und Moritz, wird gegen das Unternehmen als Nebenbeteiligte eine Geldbuße von 302.000 (300.000 € + 2.000 €) festgesetzt.

Die Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer Max und Moritz werden gemäß § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt, wobei - mit ihrem Einverständnis - sie die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen selbst tragen.

 

 

Sachverhalt

Den beiden Betroffenen wird vorgeworfen, sie hätten jeweils entweder jeweils allein oder gemeinschaftlich handelnd

in S-Stadt und anderen Orten

in der Zeit vom 2. Januar 2005 bis zum 16. Mai 2006

nach und nach und fortwährend

gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachgewiesen,

indem sie,

mindestens 50 Apartments gegen Entgelt an andere Personen vermittel haben. Der Bruttoerlös betrug 300.000 €, der Nettoerlös 240.000 €.

Eine Erlaubnis zur Ausübung dieses Gewerbes hatte keiner beiden Betroffenen beantragt und auch nicht erhalten. Und sie hätten die Erlaubnis auch aufgrund ihrer jeweils einschlägigen Vorstrafen im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO nicht erhalten.

Es konnte im Laufe des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, welcher und ob einer der beiden Geschäftsführer die Ordnungswidrigkeit allein begangen hat. Es konnte auch nicht festgestellt werden, ob beide Geschäftsführer gemeinsam gehandelt haben.

Für die Anwendung des selbstständigen Bußgeldbescheids nach § 30 Abs. 1, Abs. 4 OWiG ist die konkrete Täterermittlung aber auch nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass jedenfalls einer der beiden Geschäftsführer der Täter war, und dass, wäre der Täter, auch schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 08.02.1994 - KRB 25/93 (OLG Stuttgart), NStZ 1994, 346).

Das Verhalten des Geschäftsführers Max, oder des Geschäftsführers Moritz, oder beider Geschäftsführer ist ein bußbares Verhalten nach §§ ……….

Aufgrund des vorstehend geschilderten Sachverhalts liegen hinsichtlich der Fa. Bauschnell und Apartment GmbH die rechtlichen und die tatsächlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 OWiG vor. Aufgrund der Einstellung der Verfahren gegen die beiden Geschäftsführer Max und Moritz wegen derselben Sache liegen ferner auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 1 OWiG vor.

Bei der Bußgeldzumessung war davon auszugehen, dass aufgrund der unerlaubten gewerblichen Tätigkeit das Unternehmen einen Bruttogewinn erzielt hat, den sie nicht hätte erzielen können, wenn sie sich ordnungsgemäß Verhaltens hätte, also keine (Dauer-)Ordnungswidrigkeit begangen hätte (vgl. siehe zur Frage Brutto – oder Nettoerlös Göhler, OWiG-Kommentar, 14 Auflage, Rz 38 ff zu § 17 OWiG; Brenner NStZ 2004, 256).

 

 

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Stand: 23.05.10