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Sinn
der Selbstanzeige nach Meinung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ
1987, 562) – eine Tat i.S. § 371 AO kann auch schon durch einen
Privatmann oder die Schweizer Polizei entdeckt sein – zum Umfang der
Selbstanzeige
„§ 371 AO gewährt Straffreiheit nicht als Belohnung für
bessere Einsichten und eigene Aufklärungsarbeit des Steuersünders,
sondern als Anreiz zur Aufdeckung bisher verschlossener Steuerquellen;
die Vorschrift beruht auf rein fiskalischen Erwägungen“.
Selbstanzeige bei fortgesetzter
Steuerhinterziehung
[Anmerkung: die "fortgesetzte
Handlung" gibt es nach Entscheidungen des BGH praktisch nicht mehr,
Brenner]
AO §
AO § 371 Absatz
II Nr. 2
Wird eine Selbstanzeige wegen bislang unentdeckter
Einzelakte einer fortgesetzten Steuerhinterziehung erstattet, so ist
insoweit Straffreiheit möglich, auch wenn andere Einzelakte der
fortgesetzten Tat bei Eingang der Selbstanzeige bereits entdeckt waren.
BGH,
Urteil vom
12.08.1987
- 3
StR 10/87
(LG Koblenz) -
NStZ 1987, 562
Zum Sachverhalt:
Das LG hat den Angekl. wegen Steuerhinterziehung zu
einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und zu einer Geldstrafe von 180
Tagessätzen zu je 300 DM verurteilt. Nach den Feststellungen gab er
zwischen dem 31. 3. 1977 und dem 15. 2. 1984 falsche Jahreserklärungen
ab, welche die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer betrafen. Das LG
hat angenommen, es sei ihm auf diese Weise gelungen, für die Jahre 1975
bis 1982 Steuern im Betrag von 868586 DM zu verkürzen (18936 DM
Umsatzsteuer, 210016 DM Gewerbesteuer und 639 634 DM Einkommensteuer).
Nachdem die Schweizer Polizei auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses
des AG Koblenz am 16. 4. 1984 bei der Firma C in B./Schweiz
Kontoauszüge, Rechnungskopien und andere Unterlagen über die
Geschäftsbeziehung dieser Firma zum Angekl. beschlagnahmt hatte,
erstattete er am 18. 4. 1984 durch seinen Verteidiger eine Selbstanzeige
beim Finanzamt Trier, in der er die unrichtige Verbuchung privater
Feingoldeinkäufe für die Jahre 1981 und 1982 einräumte. Zugleich
überreichte er zum Ausgleich von Steuernachforderungen des Finanzamts
einen Scheck über 800000 DM.
Seine Revision führte zur Aufhebung des
landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen:
1. Das LG geht ersichtlich davon aus, daß die
Steuerverkürzung, die der Angekl. durch die Abgabe falscher
Jahreserklärungen bewirkt haben soll, in der festgestellten Höhe
vollendet sei. Das wird durch die Feststellungen nicht ohne weiteres
belegt... Die Frage, wie viele von mehreren Einzelakten einer
fortgesetzten Tat rechtlich vollendet sind, ist für die Klärung des
Schuldumfangs von Bedeutung. Sie kann nicht offenbleiben, auch wenn der
Umstand, daß Teile der fortgesetzten Handlung im Versuchsstadium
steckengeblieben sind, in der Urteilsformel regelmäßig nicht zum
Ausdruck kommt.
2. Das LG geht ohne weiteres davon aus, daß die
Selbstanzeige vom 18. 4. 1984 verspätet sei, weil die Tat im Hinblick
auf die Durchsuchung der Geschäftsräume der Firma C, bei der
“umfangreiche Beweismittel sichergestellt” wurden, bereits am 16. 4.
1984 entdeckt worden sei (§
AO §
371 Nr. 2 AO).
Diese Annahme wird durch die Feststellungen nicht belegt.
a) Der Angekl. hat die Selbstanzeige nur für die Jahre
1981 und 1982 erstattet, für die er insgesamt 101426 DM Einkommensteuer
und 33503 DM Gewerbesteuer verkürzt haben soll. Eine derart beschränkte
Selbstanzeige ist bei fortgesetzter Tat grundsätzlich möglich (BGH,
NJW
1974,
NJW Jahr 1974
Seite
2293,
NJW Jahr 1974
Seite
2294;
Senatsurt. v. 13. 5. 1987 - 3 StR 37/87).
Den Feststellungen des LG ist nicht zu entnehmen, ob
sich die Entdeckung der Tat durch die
Schweizer Polizei am 16. 4. 1984 überhaupt auf die genannten
Veranlagungszeiträume erstreckte, auf die sich die Selbstanzeige
bezieht. Die bei der Durchsuchung sichergestellten “umfangreichen
Beweismittel" werden nicht näher nach den Steuerabschnitten bezeichnet,
denen sie zuzuordnen sind. So heißt es nur, daß es sich um Kontoauszüge,
Rechnungskopien und andere Unterlagen über die Geschäftsbeziehung der
Firma C zum Angekl. handelt.
Es steht auch nicht fest, ob eine Entdeckung der
Verfehlungen, die die früheren Jahre betrifft, notwendig zugleich eine
Entdeckung der späteren bedeutete.
Auf den Umfang der
Tatentdeckung kann es rechtlich ankommen. Nach
§
AO § 371 Absatz
II Nr. 2 AO
tritt Straffreiheit zwar nicht mehr ein, wenn im Zeitpunkt der
Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben “die Tat” bereits
“ganz oder zum Teil” entdeckt war. Der Gesetzeswortlaut schließt es nach
dem Sinn und Zweck der Vorschrift aber rechtlich nicht aus, auf Grund
einer Selbstanzeige bisher unentdeckte Einzelakte einer teilweise
entdeckten fortgesetzten Steuerhinterziehung straffrei zu lassen.
§
AO §
371 AO
gewährt Straffreiheit nicht als Belohnung für bessere Einsichten und
eigene Aufklärungsarbeit des Steuersünders, sondern als Anreiz zur
Aufdeckung bisher verschlossener Steuerquellen; die Vorschrift beruht
auf rein fiskalischen Erwägungen (vgl. BGH,
NJW 1974,
NJW Jahr 1974
Seite 2293;
BGHSt 29,
BGHST Jahr 29
Seite 37,
BGHST Jahr 29
Seite 40).
Dieser fiskalische Zweck wird in dem hier erörterten Bereich besser
durch eine restriktive Auslegung der Ausschlußgründe für die
Selbstanzeige erreicht; ihm entspricht es, als “Tat” i. S. des
§
AO §
371
AO § 371 Absatz
II Nr. 2 AO
bei fortgesetzten Taten insb. dann die einzelnen Handlungen zu
verstehen, wenn durch weitgehende Annahme eines
Fortsetzungszusammenhangs rechtliche Handlungseinheiten geschaffen
werden, die sich über Jahre erstrecken. Diese Meinung steht im Einklang
mit einer im Schrifttum verbreiteten, im Vordringen begriffenen
Auffassung (vgl. Hübner, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 8. Aufl., §
371 Rn 117; Franzen, in: Franzen/Gast/Samson, SteuerstrafR, 3. Aufl., §
371 Rn 127; Zeller, in: Koch, AO, 3. Aufl., § 371 Rn 16; Kohlmann,
SteuerstrafR, 4. Aufl.,
§
KLEIN/Orlopp §
371 Rn 192;
Klein/Orlopp, AO, 3. Aufl., § 371 Anm. 8 a. E.).
b) Im übrigen stellt
das LG bei der Prüfung des Ausschlußgrundes des
§
AO §
371
AO § 371 Absatz
II Nr. 2 AO
zu Unrecht allein auf das Auffinden der Unterlagen in Biel/Schweiz ab.
Ein Steuerdelikt kann zwar nicht nur von der Finanz- oder
Strafverfolgungsbehörde selbst, sondern auch von einem Dritten (einer
anderen Behörde oder einer Privatperson,
hier: die Schweizer Polizei) “entdeckt” werden.
Das setzt aber voraus, daß bereits
durch seine Kenntnis von der Tat eine Lage geschaffen wird, nach der bei
vorläufiger Tatbewertung eine Veruteilung des Beschuldigten
wahrscheinlich ist.
Es kommt deshalb darauf an, ob damit zu rechnen ist, daß
der Dritte seine Kenntnis an die zuständige Behörde weiterreicht. Eine
solche Lage kann sich in Fällen internationaler Rechtshilfe nicht erst
zu dem Zeitpunkt ergeben, in dem sich die ausländischen Behörden nach
der Auffindung von Beweismitteln zur Bewilligung der Rechtshilfe
entschließen. Sie kann vielmehr schon mit der Auffindung der Unterlagen
selbst zusammenfallen. Das hängt jedoch von dem Umständen des Falles,
insb. von der Wahrscheinlichkeit der Rechtshilfegewährung ab und ist vom
Tatrichter zu prüfen (Senatsurt. v. 13. 5. 1987 - 3 StR 37/87).
Diese Prüfung hat das LG unterlassen. Sollte sich die
Wahrscheinlichkeit der Rechtshilfegewährung hier erst nach der
Selbstanzeige vom 18. 4. 1984 ergeben haben, so wäre eine teilweise
Strafbefreiung möglich, selbst wenn sich die Durchsuchungs- und
Beschlagnahmemaßnahmen auf die ganze fortgesetzte Tat erstreckten. |