Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Inhalt:

Inhalt: 1

Gebrauchtwagenhändler haftet nach neuem Recht für Sachmängel 1

Sachmängelhaftung und Garantie zwei grundverschiedene Rechte. 1

 

Gebrauchtwagenhändler haftet nach neuem Recht für Sachmängel

Einem Kraftwagen Gebrauchtwagenhändler kann in einem Kaufvertrag mit der Formulierung "keine Garantie" die Sachmängelhaftung (die nach alten Recht "Gewährleistung" hieß) nicht ausschließen. Eine solche Klausel ist unwirksam (Landgericht Dessau DAR 2003,119).

Sachmängelhaftung und Garantie zwei grundverschiedene Rechte

Bei Kaufverträgen über neue Waren, wie beispielsweise von neuen Autos, gilt es nach neuem Recht zu unterscheiden zwischen:

·         der Sachmängelhaftung (sie hieß früher Gewährleistung und wurde im Umgangsdeutsch auch Garantie genannt) und

·         der Garantie.

Nach der Sachmängelhaftung gilt seit 1. Januar 2002 für den Händler ein Haftungszeitraum von zwei Jahren. Für den privaten Käufer hat das Gesetz zudem eine Beweiserleichterung eingeführt: In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf gilt die so genannte "Beweislastumkehr". Dies bedeutet, daß der Zeitpunkt des vorhandenen Mangel nicht vom Käufer nachgewiesen werden muß, sondern der Verkäufer muß nachweisen, daß der Fehler am neuen Kraftfahrzeug nicht schon im Zeitpunkt des Kaufes (dem so genannten Gefahrenübergang vorlag. Bei Mängeln, die später - also nach sechs Monaten - am Fahrzeug auftreten, gilt der allgemeine Grundsatz im Beweisrecht, daß derjenige den Mangel behaupten und auch beweisen muß, wer einen für ihn günstigen Anspruch geltend machen, also in unserem Falle der Käufer. In der Praxis bedeutet dies: Nach sechs Monaten muß der Kunde beweisen, daß sein Auto bereits beim Kauf den aufgetretenen Fehler hatte.

Unabhängig von dieser Sachmängelhaftung kann der Händler zunächst versuchen, den Mangel am Fahrzeug beheben. In der Regel muß dies der Käufer jedoch nicht mehr als zweimal hinnehmen. Wenn dem Verkäufer die Fehlerbehebung dann nicht gelingt, hat der Käufer zwei Möglichkeiten: Er kann den Kaufpreis mindern, oder er kann das Auto zurückgeben. Allerdings: Die gefahrenen Kilometer werden nach einem bestimmten Schlüssel angerechnet.

Bei der Garantie liegt die Sache anders.

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers (nicht des Verkäufers, es sei denn, er ist zugleich auch Verkäufer an den Endverbraucher). Die Garantie ist befristet, sie ist an Bedingungen geknüpft. Beim Autokauf meist an eine regelmäßig einzuhaltende Wartung des Fahrzeuges. Sie kann das gesamte Fahrzeug umfassen (Neuwagengarantie genannt) oder die Garantie kann sich auf bestimmte Teile des Autos beschränken, wie beispielsweise auf den Lack oder auf das Durchrosten. Treten während der laufenden Garantiezeit Mängeln auf, die von dem Garantieversprechen umfaßt sind, dann werden sie vom Hersteller bzw. dessen Vertragshändler kostenlos behoben. Anders als bei der Sachmängelhaftung ist es unerheblich, ob der Mangel vor dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, also im Zeitpunkt des Kaufes, vorgelegen hat.

Die Autohersteller haben unterschiedliche Garantien angeboten. So haben japanische Fahrzeughersteller meist eine Garantieerklärungen von drei Jahren, oft kombiniert mit einer Höchstfahrleistung, abgegeben. Deutsche Hersteller geben häufig keine Garantie. So beispielsweise gibt es bei Porsche, Ford, Mercedes, VW keine Neuwagengarantie. Mercedes gibt beispielsweise einen Durchrostungsgarantie von 30 Jahren, dafür aber keine Lackgarantie. Mercedes bietet beispielsweise einen Service-Vertrag über 24 beziehungsweise 48 Monate an. Diese sogenannte "Anschluß - Garantie" ist kostenpflichtig. Die deutschen Fahrzeughersteller begründen ihre Absage an die Garantieleistung damit, daß sie neben der Sachmängelhaftung, Mängel an ihren Fahrzeugen auf "Kulanz" beseitigen würden. So verspricht Mercedes beispielsweise bei einigen Modellen eine Kulanz bis zu fünf Jahren. Die Kulanz ist allerdings nicht einklagbar, sie ist kein Rechtsanspruch. Der Autokäufer ist praktisch auf den guten Willen des Autoherstellers angewiesen.

 

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Stand: 23.05.10