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OWiG § 11 ; StVG § 25 ; StVO § 37 2. Zum Absehen von der Festsetzung eines Fahrverbots, wenn der Betroffene vor einer Lichtzeichenanlage zunächst anhält, diese dann aber bei Rot in der irrigen Annahme, die Ampel sei defekt, überfährt (Mietzieheffekt). 3) Für die Verhängung eines Fahrverbotes reicht nicht aus: Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit, sie kann nur ein Indiz für eine grobe Pflichtverletzung sein. Es muß vielmehr hinzukommen, daß der Täter subjektiv besonders verantwortungslos handelt, seine Zuwiderhandlung muß subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit (Ziff. 3 von owiz-Redaktion gefasst). OLG Hamm, Beschluß vom 10. 6. 1999 - 2 Ss OWi 486-99, NStZ 1999 Heft 10, Seite 518
1 Zum Sachverhalt: Am 18. 6. 1998 befuhr der Betr., von Beruf Landwirt, um ca. 13.10 Uhr in H. die D-Straße. An der Lichtzeichenanlage Einmündung R-Straße hielt er sein Fahrzeug hinter einem weiteren Pkw auf der Linksabbiegerspur an. In derselben Fahrspur hielten die Polizeibeamten und Zeugen P und G ihren Pkw einige Pkw hinter dem Betr. an. Nachdem der Pkw der Zeugen P und G sich 10 Sekunden in der Kolonne befand, fuhren der erste Pkw und der Betr. trotz Rotlicht in den Einmündungsbereich ein, nachdem sie ca. 3 Minuten an der Lichtzeichenanlage gestanden hatten. Der Betr. fühlte sich vor allem durch Zurufe von dem hinter ihm befindlichen Pkw-Fahrer zum Überfahren der Haltelinie aufgefordert. Nachdem der Betr. mit seinem Pkw die Haltelinie passiert hatte, sprang die vollfunktionsfähige Lichtzeichenanlage, bei der es sich um eine Phasenschaltanlage handelt, auf „Grün„ um. Das AG L hat gegen den Betr. durch das angefochtene Urteil wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße i.H. von 250 DM und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Seine Rechtsbeschwerde war teilweise begründet.
Der Irrtum des Betr., die Ampel zeige Dauerrot und sei daher defekt, liegt hier im
Denn hätte eine derartige Funktionsstörung tatsächlich vorgelegen, wäre das von der roten Lichtzeichenanlage ausgehende Gebot nicht verbindlich gewesen (vgl. OLG Köln VRS 59, 454; Jagusch StraßenverkehrsR, 35. Aufl., § 37 StVO Rn 50), sondern der Betr.
die Lichtzeichenanlage zu passieren. Die durch das angezeigte Lichtzeichen gegebene Allgemeinverfügung beruht dann nämlich offensichtlich nicht mehr auf dem vom menschlichen Willen getragenen Schaltplan (der Programmierung durch die Verkehrsbehörde), der die eigentliche Allgemeinverfügung darstellt, sondern auf einem technischen Fehler. Die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen aber für die Begründung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs aus: Zeigt die Lichtzeichenanlage an einem Einmündungsbereich ca. 3 Minuten Rot, darf der betroffene Verkehrsteilnehmer nämlich nicht
sondern ist verpflichtet,
Der Irrtum des Betr. beruhte daher auf Fahrlässigkeit, so daß er sich eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes schuldig gemacht hat. 2. Auch der Rechtsfolgenausspruch des AG konnte keinen Bestand haben. Die vom AG festgesetzte Geldbuße entspricht zwar in ihrer Höhe der lfd. Nr. 3 4.2 der Anlage zu § 1 I BKatV. Auch geht die BKatV gemäß § 2 I bei der Bestimmung der Regelsätze von einer fahrlässigen Begehensweise aus. Die Besonderheiten des Falles,
rechtfertigen es aber,
Insoweit bedurfte es nicht der Zurückverweisung an den Tatrichter, da weitere Feststellungen nicht zu treffen waren. Gemäß § 79 VI OWiG hat der Senat daher in der Sache selbst entscheiden können und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Gesichtspunkte die Verhängung einer Geldbuße i.H. von 100 DM für angemessen erachtet. Das vom AG festgesetzte Fahrverbot konnte ebenfalls keinen Bestand haben. Voraussetzungen der Verhängung eines Fahrverbotes (Überschrift von owiz – Redaktion)Zwar liegt ein Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots nach § 2 I Nr. 4 i.V. mit der Anlage zu § 1 I lfd. Nr. 3 4.2BKatV vor. Das besondere objektive Gewicht einer Ordnungswidrigkeit vermag indes die Annahme einer
Es muß vielmehr hinzukommen, daß der Täter
zurückgehen (BVerfG DAR 1996, 196, 197; BGH aaO mwN). Anmerkung der owiz Redaktion: Die Voraussetzungen werden offensichtlich in Bußgeldpraxis in der Regel nicht ausdrücklich geprüft, jedenfalls findet man in den Akten keine derartigen Hinweise. Es wird offenbar gefolgert: Liegt ein Regelverstoß vor, dann ist regelmäßig auch ein Fahrverbot zu verhängen. Das ist gesetzwidrig. Auch bei der Bußgeldstelle, die nach § 46 Aus. 2 OWiG die Rechte und die Pflichten der Staatsanwaltschaft hat, sind pflichtgemäß auch entlastende Umstände zugunsten des Verdächtigen zu ermitteln, zu prüfen und fallbezogen anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall des Vorliegens eines Regelbeispiels der in § 2 I BKatV aufgeführten Katalogtaten,
Alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist nämlich auch in diesen Fällen
(BGH NJW 1997, 3252; BGHSt 38, 125, 127). Eine
des Betr. kann hier angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls
Der Betr. hat durch sein Halten vor der Lichtzeichenanlage gezeigt, daß er
Seine irrige Annahme, die Lichtzeichenanlage sei
bestärkt worden. Der Fall weist damit, vergleichbar den Fällen des Rotlichtverstoßes durch den sg.
einen vom Regelfall abweichenden deutlich
auf. Da somit die Voraussetzungen des § 25 I StVG nicht vorliegen, scheidet die Verhängung eines Fahrverbots aus. |
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