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Steuerhinterziehung - prozessualer Tatbegriff nach BGH
und BayObLG - 17.5.03 >>>>
zur Entscheidung BayObLG
StPO § ; GG Art. ; AO § ; RVO §§ , ; AFG §
Verschleiert der Täter im Rahmen eines Gewerbebetriebes laufend Lohnzahlungen,
so sind bei sachlichrechtlicher Tatmehrheit Lohnsteuerhinterziehung einerseits
sowie Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung und zur
Bundesanstalt für Arbeit andererseits mehrere Taten im prozessualen Sinne. Dies
gilt auch, wenn der Täter den Betrieb von vornherein darauf angelegt hat,
Arbeitnehmer illegal ( „schwarz“) zu beschäftigen, und soweit er hinsichtlich
derselben Arbeitnehmer innerhalb derselben Zeiträume weder Lohnsteuer anmeldet
noch Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit an die
berechtigte Kasse abführt.
BGH, Beschluß vom 24.07.1987 - 3 StR 36/87 (SchöffenGer. Mönchengladbach, OLG
Düsseldorf)
Zum Sachverhalt:
BGH: Strafklageverbrauch durch Verurteilung wegen Steuerhinterziehung
NStZ 1988 Heft 2, 78 = BGHSt 35, 14, 19
Der Angekl. war in den Jahren 1980 bis 1982 faktischer Geschäftsführer einer
GmbH, die im Baugewerbe tätig
war. Weil er 1980 und 1981 Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer der GmbH
nicht entrichtete, wurde gegen ihn durch Urteile des AG Mönchengladbach vom 18.
4. 1983 und des LG Mönchengladbach vom 16. 9. 1983 rechtskräftig auf eine zur
Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr erkannt, der eine
Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten und eine einbezogene Freiheitsstrafe von 4
Monaten aus einem Urteil des AG Mönchengladbach-Rheydt vom 25. 3. 1982
zugrundelagen.
Im jetzt anhängigen Strafverfahren wird dem Angekl. zur Last gelegt, er habe im
Zusammenhang mit dem Betrieb der GmbH im Jahre 1981 Umsatzsteuer verkürzt sowie
in den Jahren 1980 und 1981 fortgesetzt Lohnsteuer der Arbeitnehmer hinterzogen.
Das SchöffenGer. Mönchengladbach hat im ersten Fall wegen fortgesetzter
Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten gegen ihn verhängt sowie
daraus und aus den Einzelstrafen der bezeichneten Vorverurteilungen eine neue
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten gebildet, deren Vollstreckung es
zur Bewährung ausgesetzt hat. Hinsichtlich des Vorwurfs der
Lohnsteuerhinterziehung hat es das Verfahren wegen Annahme eines
Verfahrenshindernisses eingestellt. Es ist der Auffassung, durch die
rechtskräftige Verurteilung wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur
Sozialversicherung in den Jahren 1980 und 1981 sei die Strafklage auch wegen der
Lohnsteuerhinterziehung in denselben Zeiträumen verbraucht (Art. GG).
Mit ihrer zuungunsten des Angekl. eingelegten Sprungrevision hat sich die StA
gegen die teilweise Einstellung des Verfahrens und gegen den gesamten
Rechtsfolgenausspruch gewendet. Das OLG Düsseldorf hat beabsichtigt, das
Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. An der von ihm beabsichtigten
Entscheidung hat es sich durch ein Urteil des BayObLG vom 26. 11. 1985 (NStZ , )
gehindert gesehen und die Sache deshalb dem BGH vorgelegt. Der Senat unterschied
wie aus dem Leitsatz ersichtlich.
Aus den Gründen:
... III. In der Sache schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des BayObLG
an.
1. Die Frage, ob die Nichtabführung von Lohnsteuer und von Arbeitnehmeranteilen
zur Sozialversicherung bei Annahme sachlichrechtlicher Tatmehrheit prozessual
verschiedene Taten sind, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. BayObLG,
NStZ , und OLG Stuttgart, MDR , einerseits; OLG Zweibrücken, NJW ,
andererseits). Kennzeichnend für Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art
ist, daß der Täter die Taten aufgrund eines Gesamtplanes im Rahmen eines
gewerblichen Unternehmens gleichzeitig und oft über längere Zeit, nicht selten
jahrelang, unter Verstoß gegen Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten in der
Absicht begeht, die für das Unternehmen zu leistenden Abgaben, insb. Lohnsteuer
und Sozialversicherungsbeiträge, auf Dauer nicht zu entrichten.
a) Das BayObLG hat bei seiner Annahme, daß die Steuerhinterziehung und die
Beitragsvorenthaltung auch unter den bezeichneten tatsächlichen Voraussetzungen
getrennt gewürdigt werden können (aaO, S. 174), zutreffend hervorgehoben, daß
weder ein Gesamtplan noch ein zeitliches Zusammentreffen für sich allein
ausreichen, zwei sachlichrechtlich im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander
stehende Handlungen als einheitliche Tat im prozessualen Sinne erscheinen zu
lassen (vgl. BGHSt , , , ; , , ; BGH, NJW , ; NStZ , ). Ihm ist auch darin
zuzustimmen, daß Gleichzeitigkeit oder Identität von Vorbereitungshandlungen
(wie z. B. die Verschleierung der Lohnzahlungen) zur Annahme einer solchen
Verknüpfung nicht genügen (vgl. BGH, bei Holtz, MDR , ).
b) Das OLG Düsseldorf meint demgegenüber zwar, es handele sich bei dem
Tatgeschehen nicht nur um bloßes Handeln aufgrund eines Gesamtplans oder um bloß
einheitliche Vorbereitungshandlungen, sondern um eine enge tatsächliche
Verknüpfung des gesamten auf Steuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung
gerichteten Tuns der Täter. Was es hierzu - im Rahmen einer Gesamtschau - zum
„Erscheinungsbild von Subunternehmerbetrieben dieser Art“ (S. 12 f.) und zu den
„Vorstellungen des Täters“ (S. 13 f.) in typisierender Betrachtung ausführt,
enthält großenteils aber nur eine konkrete Umschreibung der abstrakten
Gesichtspunkte, welche dem BayObLG auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH
„für sich allein“ zur Begründung prozessualer Tateinheit nicht genügen. Das OLG
weist auf den deliktischen Zweck solcher Unternehmen hin, auf die einheitliche
Konzeption des Täters bei der Auszahlung der „schwarzen“ Löhne, den gleichen
betrieblichen und zeitlichen Rahmen bei den Verstößen gegen die Pflichten zur
Einbehaltung und Abführung der Steuern und Sozialabgaben, deren Bedeutung als
wirtschaftliche Grundlage des Unternehmens, die Verschleierung der Verfehlungen
und deren Konsequenzen für die Durchsetzung der Steuer- und Beitragsforderungen
sowie auf den von vornherein gefaßten, undifferenzierten Tatentschluß des
Täters. Als zusätzliches Moment, das zu den vom BayObLG angesprochenen
abstrakten Gesichtspunkten hinzutritt, ist dieser Aufzählung ebenso wie der
Formulierung der Vorlegungsfrage nur zu entnehmen, daß das OLG dem Zusammenhang
der Straftaten mit einem Betrieb, der als Mittel zu deren Begehung eingesetzt
wird, eine wesentliche Bedeutung für die Annahme prozessualer Tateinheit bemißt.
2. Der Senat vermag der Auffassung des OLG Düsseldorf nicht zu folgen. Da der
überkommene Begriff der prozessualen Tat wegen seiner Unschärfe nicht stets zu
zweifelsfreien Ergebnissen bei der Anwendung führt (vgl. BGHSt , , ;
LR-Gollwitzer, StPO, 24. Aufl., § 264 Rn 6), ist es geboten, die Lösung im
Einzelfall auf ihre Vereinbarkeit mit anderen verfahrensrechtlichen
Gestaltungen, dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Gedanken des Vertrauensschutzes
zu überprüfen.
a) Die Auffassung des OLG Düsseldorf würde dem Gewerbebetrieb im Ergebnis eine
Klammerwirkung beilegen, welche über die prozessuale Einheitlichkeit eine Art
neuer Sammelstraftat schafft. Sie würde damit in einen gewissen Gegensatz zu der
Rechtsprechung treten, wonach bei gewerbsmäßiger Begehungsweise, die zum
Tatbestand gehört oder einen straferhöhenden Umstand bildet, mehrere Delikte
keine sog. Sammelstraftat, sondern sachlichrechtlich und damit i. d. R. auch
prozessual selbständige Taten sind, wenn nicht Fortsetzungszusammenhang besteht
(vgl. BGHSt , , f.; Gollwitzer, aaO, Rn 39). Der BGH hat überdies bereits
ausgesprochen, daß planmäßige arbeitsteilige Begehung von Betrugstaten im Rahmen
eines Geschäftsbetriebs allein noch nicht die Annahme einer Tat i. S. des § StPO
begründet (BGHSt , ).
b) Auch in den hier erörterten Fällen der Steuerhinterziehung und
Beitragsvorenthaltung ist der Gewerbebetrieb kein geeignetes, gerechter
Rechtsfindung dienendes Kriterium, von dessen Vorliegen die Annahme prozessualer
Tateinheit zwischen den sachlichrechtlich selbständigen Taten abhängig gemacht
werden kann. Es würde nicht nur zu einer unnatürlichen Ausweitung des
prozessualen Handlungsbegriffs führen, der mittelbar schon auf dem Weg über die
weitgehende Annahme sachlichrechtlicher Handlungseinheiten (insb. bei
Dauerdelikten und fortgesetzten Taten) ausgedehnt wird. Es würde darüber hinaus
gerade in Fällen der vom OLG beschriebenen Art auf eine Begünstigung von
Straftätern hinauslaufen, die durch Aufbau und Einsatz eines kriminellen
Unternehmens bedeutende verbrecherische Energie entfalten (vgl. BGHSt , , f.;
26, 284, 287). Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit rechtfertigen eine andere
Beurteilung nicht. Die StA hat es i. d. R. in der Hand, in einschlägigen Fällen
die Steuerhinterziehung und die Beitragsvorenthaltung zum Gegenstand nur einer
Anklage zu machen und dadurch eine doppelte Prozeßführung zu vermeiden. Auch
kann sie die Strafverfolgung gemäß § StPO beschränken, wenn sie dies für
angebracht hält.
c) Es kann auf sich beruhen, worin sich der Gedanke des Vertrauensschutzes, der
bei der Anwendung des Art. GG im Einzelfall die Hinnahme auch eines materiell
„ungerechten“ Ergebnisses gebieten mag, in dem hier erörterten Bereich von der
Formel der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen prozessualer Tateinheit und
-mehrheit unterscheidet und ob er nach der Natur der Sache ein besseres
Kriterium zur Prüfung des Strafklageverbrauchs ist (vgl. Krauth, in: FS
Kleinknecht, 1985 S. 215, 227 ff. unter Hinw. auf BGHSt , , f.).
Die Berücksichtigung dieses Gedankens, bei dem die Rechtssicherheit für den
Beschuldigten im Vordergrund steht, führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen
Ergebnis. Nach dem Sachverhalt, der dem Senat zur Entscheidung unterbreitet ist,
sind insb. keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Lohnsteuerhinterziehung
schon im ersten Strafverfahren tatsächlich Gegenstand der Untersuchung war und
der Angekl. deshalb davon ausgehen durfte, er werde ihretwegen nicht nochmals
verfolgt
Nichtabführung von Lohnsteuer und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen
GG Art. ; StPO § ; AO § ; RVO § ; StGB §
Nichtabführung von Lohnsteuer und Vorenthaltung von Beitragsteilen zur
Sozialversicherung stellen auch dann keine einheitliche Tat im Sinne von § StPO
dar, wenn die Unterlassungen auf einem Gesamtplan beruhen und sich auf
Lohnsteuer und Beitragsteile derselben Arbeitnehmer beziehen (gegen OLG
Zweibrücken, NJW , ).
BayObLG, Urteil vom 26.11.1985 - RReg. 4 St 183/85
Zum Sachverhalt:
Mit rechtskräftigem Urteil des SchöffenGer. vom 3. 1. 1984 wurde der Angekl.
wegen vier rechtlich zusammentreffender Vergehen der fortgesetzten
Steuerhinterziehung verurteilt. Nach den in diesem Urteil getroffenen
Feststellungen führte er seit dem Jahre 1978 selbständige Isolierarbeiten an
Entlüftungsanlagen durch und beschäftigte seit 1979 Arbeitnehmer. Auf Grund
eines bei Beginn seiner Gewerbetätigkeit gefaßten, von vornherein auf
Wiederholung gerichteten und alle Steuerarten umfassenden Tatentschlusses hatte
er bis Ende des Jahres 1982 weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch
Lohnsteueranmeldungen abgegeben. Ebensowenig hatte er Einkommen- und
Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1978 bis 1981 eingereicht.
In dem vorliegendem Verfahren ist dem Angekl. fortgesetzter Betrug in Tateinheit
mit fortgesetzter Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeitragsteilen zur gesetzlichen
Krankenversicherung der Arbeiter, mit fortgesetzter Vorenthaltung von
Arbeitnehmerbeitragsteilen zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und
mit fortgesetzter Vorenthaltung der Beiträge der Arbeiter zur Bundesanstalt für
Arbeit zur Last gelegt worden. Das SchöffenGer. hat das Verfahren eingestellt,
weil die vorliegend abzuurteilende Tat prozessual identisch sei mit der vom
SchöffenGer. am 3. 1. 1984 abgeurteilten Tat. Der Angekl. habe seit Beginn
seiner Gewerbetätigkeit keinerlei behördliche Meldungen vorgenommen und von
vornherein einen „Schwarzarbeiterbetrieb“ geführt.
Gegen dieses Urteil hat die StA Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hatte
Erfolg.
Aus den Gründen:
Das Verfahrenshindernis anderweitiger rechtskräftiger Aburteilung besteht nicht.
Der mit Urteil des SchöffenGer. vom 3. 1. 1984 abgeurteilte Sachverhalt ist
nicht dieselbe Tat i. S. von Art. GG, § StPO wie die im vorliegenden Verfahren
angeklagte.
... 2. ... Zu prüfen ist zunächst, ob die durch das SchöffenGer. abgeurteilten
Steuerhinterziehungen und die angeklagte Nichtabführung von Beitragsteilen zur
Sozialversicherung dieselbe Handlung darstellen mit der Folge, daß Tateinheit
anzunehmen wäre. Dies ist jedoch zu verneinen.
Nach den Feststellungen hat der Angekl. die Steuerverkürzungen und die
Nichtabführung von Beitragsteilen zur Sozialversicherung durch Unterlassen
begangen. Auch bei Unterlassungsdelikten ist die Frage, ob Tateinheit gegeben
ist, nach § StGB zu beurteilen und entscheidet sich danach, ob zur Erfüllung der
pflichtgemäßen Handlungen mehrere Betätigungen erforderlich gewesen wären (BGHSt
, ; BGH, bei Holtz, MDR , ; MDR , ; BayObLGSt , ). Das war hier der Fall. Der
Angekl. mußte seine steuerlichen Pflichten gegenüber dem Finanzamt, die Pflicht
zur Abführung der Beitragsteile zu den Sozialversicherungen gegenüber der AOK
erfüllen. Die Vergehen der Steuerhinterziehung, insb. der Lohnsteuerverkürzung,
und der Nichtabführung von Beitragsteilen stehen daher im Verhältnis der
Tatmehrheit (RG, JW , (); OLG Zweibrücken, NJW , ; Hübschmann-Hepp-Spitaler,
Rdnr. 146; Leise, Steuerverfehlungen, Anm. 9 D; Franzen-Gast-Samson, 3. Aufl.,
Rdnr. 241 - je zu § AO; Hartung, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 396 a. F. Anm.
XII 2b ee; Meyer, in: Erbs-Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG, § RVO Anm. 8d; a. M.
Suhr-Naumann, SteuerstrafR, 3. Aufl., S. 200 unter fälschlicher Berufung auf OLG
Zweibrücken (zit. als OLG Saarbrücken).
Zu einer anderen Beurteilung führt es auch nicht, daß die Einbehaltung der
Lohnsteuer und der Beitragsteile der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung durch
den Arbeitgeber in einem Akt zusammenfallen können und die Vorstufe sowohl für
die Steuerverkürzung wie für die strafbare Vorenthaltung von
Arbeitnehmerbeitragsteilen darstellt. Die Identität von Vorbereitungshandlungen
begründet keine Tateinheit (RGSt , ; BGH, NJW , ; Schönke-Schröder, StGB, 21.
Aufl., § 52 Rdnr. 10).
Bei den hier zu beurteilenden verschiedenen Unterlassungen kann auch natürliche
Handlungseinheit nicht angenommen werden (BGHSt , ()).
Fortsetzungszusammenhang zwischen Steuerhinterziehung und Beitragsvorenthaltung
sowie Betrug scheidet aus, weil es an der Gleichartigkeit des Straftatbestands
und des verletzten Rechtsguts fehlt (RG, JW , ; allgemein hierzu
Schönke-Schröder, aaO, Rdnrn. 38, 39, 42).
3. Eine einheitliche Tat i. S. von § StPO kann jedoch auch dann vorliegen, wenn
der geschichtliche Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluß
hinweisen, mehrere Handlungen im Sinne des materiellen Rechts beinhaltet, sofern
nur die oben unter Nr. 1 näher bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind.
Hiervon ist für die vorliegende Fallgestaltung das SchöffenGer. in dem
angefochtenen Urteil ausgegangen. Es kann sich für seine Rechtsauffassung auf
die oben angeführte Entscheidung des OLG Zweibrücken berufen. Diese hat
verschiedentlich auch im Schrifttum Zustimmung gefunden (Löwe-Rosenberg, aaO,
Rdnr. 55; KMR, 7. Aufl., § 264 Rdnr. 15). Auch Leise (aaO) hält „ggf. eine
einheitliche Tat i. S. des § StPO“ für möglich.
Der Senat kann dieser Rechtsauffassung nicht folgen.
Das SchöffenGer. hat in seinem Urteil für entscheidend gehalten, daß der Angekl.
seit Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit entsprechend seiner Konzeption
keinerlei behördliche Meldungen vorgenommen bzw. Erklärungen abgegeben hat.
Dieser einheitliche Lebensvorgang werde unnatürlich aufgespalten, wenn man
zwischen der Untätigkeit gegenüber den Finanzbehörden und den
Sozialversicherungsträgern unterscheiden wollte.
Das OLG Zweibrücken hat in der angeführten Entscheidung für seine Rechtsansicht
im wesentlichen auf seinen Beschluß vom 10. 11. 1974 (Ws 328/73) verwiesen. In
diesem stellte es darauf ab, daß der Betrieb des unangemeldeten Subunternehmens
nicht nur mit der Nichtabführung der Umsatz- und Lohnsteuer zeitlich
zusammenfällt, sondern auch insofern in einem engen sachlichen Zusammenhang
steht, als der Angekl. das Gewerbe nicht angemeldet hatte, weil er - neben den
Sozialversicherungsbeiträgen - die fälligen Steuern sparen wollte. Daher würde
eine getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines
einheitlichen Lebensvorgangs empfunden.
Die Argumentation sowohl des OLG Zweibrücken wie des SchöffenGer. läuft
zusammenfassend darauf hinaus, eine Beurteilung als einheitliche Tat i. S. von §
StPO sei deshalb geboten, weil der Angekl. auf Grund eines Gesamtplanes
gehandelt hat. Es ist jedoch ständige Rechtsprechung insb. des BGH, daß weder
ein Gesamtplan noch zeitliches Zusammentreffen für sich allein ausreichen, zwei
in Tatmehrheit stehende Handlungen als einheitliche Tat im prozessualen Sinne
erscheinen zu lassen (BGHSt , (); , (, ); , ; BGH, NJW , ; NStZ , ; StrVert
1985, 181; bei Holtz, MDR , ; Beschl. v. 7. 4. 1981 - 1 StR 686/80, für das
Verhältnis von unerlaubter gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung und
Lohnsteuerhinterziehung; Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl., Rdnr. 5; KK, Rdnr. 6 -
je zu § 264).
Mehrere sachlichrechtlich selbständige Handlungen
bilden vielmehr nur dann eine Handlung i. S. von § 264 StPO, wenn die einzelnen
Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen
zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen
Bedeutung auch innerlich dergestalt miteinander verknüpft sind, daß der
Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen
Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann, und ihre getrennte
Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen
Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. die o. angeführte Rspr. und Lit.). Eine
derartige innere Verknüpfung ist insb. angenommen worden für das Verhältnis
zwischen Straßenverkehrsgefährdung und Unfallflucht (BGHSt , und 270). Es liegt
auf der Hand, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der Unfallflucht nicht ohne
Berücksichtigung der Umstände, unter denen es zum Unfall gekommen ist, und auch
der Folgen desselben beurteilt werden kann. Eine solche innere Verknüpfung ist
zwischen Steuerhinterziehung und Vorenthaltung von Beitragsteilen nicht gegeben.
Der Unrechts- und Schuldgehalt jeder diese Taten läßt sich unabhängig davon
beurteilen, ob der Täter auch die andere Tat begangen hat oder nicht (hierzu
vgl. auch Müller, NStZ , ).
Auch Gleichzeitigkeit oder Identität von Vorbereitungshandlungen kann eine
solche innere Verknüpfung nicht herstellen, ebensowenig, wie sie Tateinheit zu
begründen vermag (s. oben Nr. 2). Hiervon ist das RG in der bereits erwähnten
Entscheidung RGSt , ohne weiteres ausgegangen; es bestätigte die Auffassung des
LG, daß dieses nicht verpflichtet gewesen sei, ein Steuerdelikt für ein anderes
Jahr, als ihm zur Nachprüfung ausdrücklich unterbreitet war, allein deshalb in
die Aburteilung miteinzubeziehen, weil eine Gemeinsamkeit der
Vorbereitungshandlungen angenommen werden konnte.
Damit wurde zumindest implizite die Tatidentität i. S. von § StPO verneint. Die
gleiche Beurteilung ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 11. 9. 1984
(angeführt bei Holtz, MDR , ). Dort ist für die Verneinung einer einheitlichen
prozessualen Tat bei zwei in Tatmehrheit stehenden Betrugshandlungen zwar
ausdrücklich nur darauf abgestellt worden, daß keine innere Verknüpfung gegeben
sei und ein Gesamtplan für die Annahme einer Tat im prozessualen Sinne nicht
ausreiche. Da die beiden Betrugshandlungen jedoch auf eine gemeinsame
Vorbereitungshandlung zurückgingen, ist mit der Entscheidung gleichzeitig
ausgesagt, daß auch eine einheitliche Vorbereitungshandlung die innere
Verknüpfung im Sinne der erwähnte Definition der Tat im prozessualen Sinne nicht
herstellt.
Steuerverkürzung, insb. die Nichtabführung von Lohnsteuer, und Vorenthaltung von
Beitragsteilen zur Sozialversicherung stellen somit zwei verschiedene Taten i.
S. von § StPO dar. Für den gleichgelagerten Fall der - regelmäßig auch auf einem
Gesamtplan beruhenden - Verletzung verschiedener, durch mehrere Handlungen zu
erfüllender Unterhaltspflichten durch Unterlassung sämtlicher Zahlungen hat das
BayObLG dies bereits entschieden (BayObLGSt , (, )). Hieran ist nach den obigen
Ausführungen auch für die vorliegende Fallgestaltung festzuhalten ...
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