|
| |
Leser B aus S fragt:
Kann ein privater
Parkplatzbetreiber Bußgeldbescheid
erwirken für Falschparken
Kann ein privater
Parkplatzbetreiber, der Zettelchen an die Scheibe hängt, weil evtl. die Parkzeit
( Parkschein aus Automat ) überschritten wurde, eine Anzeige gegen den
PkW-Fahrer beim Ordnungsamt machen und dieses dann per Verwarnung usw. den
Pkw-Fahrer verfolgt ? Gilt die StVO in diesem Fall auf einem privaten Parkplatz,
wenn kein Schild auf sie und in irgendeine Weise auf den Betreiber hinweist?
Antwort:
Die Straßenverkehrsordnung gilt im öffentlichen Straßenverkehr.
Öffentlich ist der Straßenverkehr auch dann, wenn es sich um ein
Privatgrundstück handelt. Voraussetzung ist nur, dass das Privatgelände für das
Abstellen (Parken) von Fahrzeugen beliebiger Gäste oder Besucher bestimmt ist.
Gegensatz: Der Grundstückseigentümer oder Grundstücksbesitzer will nur den
Verkehr von Personen dulden, die in engen persönlichen Beziehungen zu ihm
stehen oder gerade anlässlich ihres Besuches auf dem Privatgrundstück eine
solche Beziehung anstreben). Das Abstellen von Fahrzeugen muss also vom
Eigentümer des Privatplatzes entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend für
jedermann zugelassen sein und auch tatsächlich benutzt werden (vgl.
beispielsweise OLG Düsseldorf DAR 2000, Seite 175). Für einen Privatgrundstück,
das von einem privaten Parkplatzbetreiber betrieben wird besteht öffentlicher
Straßenverkehr jedenfalls solange wie das Grundstück als Parkplatz benutzt
werden darf (Öffnungszeiten).
Der öffentliche Charakter muß für den Benutzer erkennbar sein.
Das können ausdrückliche Hinweise oder Schilder sein, er kann sich aber aus den
allgemeinen Umständen ergeben, die der Parkplatzbenutzer vorfindet. Im
vorliegenden Falle sind die Parkautomaten eine ausreichende Kennzeichnung für
einen öffentlichen Straßenverkehr (wer auf seinem privaten Grundstück nur seine
Verwandten und Freunde parken lassen will - das wäre keine öffentlicher
Straßenverkehr -, wird wohl kaum Parkautomaten für sie aufstellen).
Einen Hinweis, dass die StVO auf dem (privaten - öffentlichen)
Parkplatz gilt, ist nicht erforderlich. Es ist wie sonst – in der Regel auch –
wer sich im Rechtsraum bewegt, der muss auch die gelten Rechtsvorschriften
kennen. Kennt er sie nicht, so liegt in der Regel ein nicht-entschuldbarer
Verbotsirrtum vor. Denn: Rechtsvorschrift hat man zu kennen.
Findet auf einem privaten Grundstück aber öffentlicher
Straßenverkehr - wie vorstehend beschrieben -statt, so gelten auch alle
Straßenverkehrsregeln. Falls dagegen verstoßen wird, gelten auch die
entsprechenden Verwarnungsvorschriften und Bußgeldvorschriften. Das bedeutet
also, dass der Parkplatzbetreiber entsprechende Anzeigen, z. B. wegen
Überschreitens der Parkzeiten machen kann und die Bußgeldstelle eine Verwarnung
aussprechen oder einen Bußgeldbescheid erlassen kann.
|