Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

__________________________________________________________________________________________________________

Überflüssige Postgebühren zu Lasten des Steuerzahlers im Bußgeldverfahren? 

Die Bußgeldstelle in X-Stadt meint - und sie setzt ihre Meinung auch in die Tat um – Anhörungsbogen im Sinne von § 55 OWiG müssten mit Postzustellungsurkunde (PZU), Kosten DM 11.- an den Adressaten verschickt werden. Die Bußbehörde meint, sie wisse sonst  nicht, dass der Anhörungsbogen (§ 55 Ordnungswidrigkeitengesetz = OWiG, in Verbindung mit § 136 der Strafprozessordnung =  StPO) beim Empfänger angekommen ist. Hat sie recht?

Nein. Das „Wissen“ oder „Nichtwissen“ des Zugangs des Anhörungsbogens ist verfahrensrechtlich  belanglos. Der „Anhörungsbogen“ ist einmal das Angebot der Bußbehörde an den Empfänger sich als „Betroffener“ (= Beschuldigter) schriftlich vernehmen zu lassen. Ihm wird daher im Anhörungsbogen erklärt, was ihm (obschon gar nicht feststeht, dass er die Bußtat auch begangen hat – er ist ja nur als Halter beschuldigt worden) bußrechtlich zur Last gelegt wird. Ferner erfährt der Empfänger des Anhörungsbogens, dass er das Recht zu schweigen hat. Zum anderen ist der Anhörungsbogen ein notwendiges Mittel, die kurze Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten von 3 Monaten zu unterbrechen und neu in Lauf  zu setzen. Aber nur, wenn es sich um sogenannte Kennzeichenanzeigen (der Fahrer wurde nicht am Tatort „gestellt“) handelt. Allerdings: Wird dem ertappten Verkehrssünder nur ein „Knöllchen“ in die Hand gedrückt, ohne dass er dabei aufgefordert wird, bei Nichtzahlung des Verwarnungsgeldes sich schriftlich zum Vorwurf zu äußern, so liegt darin keine erste Vernehmung. Zur Klarstellung: Keine erste Vernehmung liegt auch vor, wenn ein „Knöllchen“ an die Windschutzscheibe geklemmt wird und zugleich eine „Anhörung“ nach § 55 OWiG angeboten wird. Eine Unterbrechungshandlung hat nämlich nur Wirkung, wenn sie sich gegen eine namentlich bekannte, konkrete Person richtet.

Nach der Verjährungsvorschrift des § 33 Absatz 1 Nr. 1 OWiG kommt es für die Verjährungsunterbrechung aber nur auf  die „Anordnung“ der Vernehmung an. Hat ein dazu befugter Sachbearbeiter den Anhörungsbogen (ggf. im Entwurf) abgezeichnet und auf den „Postweg“ gegeben, so ist dadurch sie Verjährung schon unterbrochen. Wird der Anhörungsbogen mit Hilfe der EDV ausgedruckt, so ist die Verjährung mit dem Ausdruck unterbrochen. Ob der Anhörungsbogen ankommt oder nicht – es ist rechtlich ohne Belang. Der Zugang muss also nicht nachgewiesen werden. Eine Zustellung mit PZU ist überflüssig und daher falsch. Der Adressat des Anhörungsbogens kann behaupten, er habe den Anhörungsbogen nicht erhalten, weil er ihm von dem „Hausgenossen“ nicht übergeben worden sei. Er kann behaupten, er habe die „Sendung vom Amt mit PZU“ zwar erhalten, aber ungelesen in den Papierkorb geworfen. Er kann überhaupt nicht reagieren. In allen Fällen muss die Bußgeldstelle – wenn sie keine weiteren Ermittlungen anstellen will – das Ermittlungsverfahren nach § 170 StPO mangels Nachweis einstellen. Sie kann dann – wie vom Gesetzgeber für diese Fälle so gewollt – einen Kostenbescheid nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erlassen. Der allerdings muß zwingend zugestellt werden, in der Regel  mit PZU. Denn ohne Zustellung beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. Rechtwidrig wäre allerdings, dem Empfänger des Anhörungsbogens, dem Halter also, der den Anhörungsbogen nicht zurücksendet (was er trotz des Aufdrucks auf dem Anhörungsbogen nach der Rechtsprechung nicht muss) einen Bußgeldbescheid zu schicken. Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte bringen diese Art rechtswidriger Bußbescheide auf den Punkt: Wer nur den Fahrzeughalter hat, hat keinen Täter.

Fazit: Die Auslagen für die PZU bei der Übersendung des Anhörungsbogens nach § 55 OWiG ist zwar rechtlich nicht verboten, aber ohne Sinn. Es werden dem „Sünder im ruhenden Verkehr“ unnötige Kosten verursacht. Zahlt er nicht, wurden Steuergelder sinnlos verschleudert. Das rechtliche Gehör, ein wichtiges Bürgerrecht, wird spätestens mit der Zustellung des Kostenbescheides, oder wenn – allerdings rechtswidrig – ein Bußgeldbescheid zugestellt wird, durch die „öffentliche Klage in Form eines Bußgeldbescheides“ (§§ 69 Absatz 6, 84 Absatz 21 OWiG) gewährt.

 

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: kbrenner@netmedia.de mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website.
Copyright © 2008 Rechtsanwalt Karl Brenner, Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken
Stand: 23.05.10