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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Auch nur Falschparken kann Schwierigkeiten bringen: Wer Verbote des ruhenden Verkehrs zu leicht nicht nimmt, kann seine Fahrerlaubnis verlieren

„Einem Kraftfahrer, der fortlaufend die Rechtsordnung über den ruhenden Straßenverkehr unter Inkaufnahme der Behinderung des fließenden Verkehrs mißachtet und dieses Verhalten auch nach zahlreichen Sanktionen durch eintragungsfähige Bußgeldbescheide nachhaltig fortsetzt, ist charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr“. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Folge sein.

Und nachfolgend das Urteil des VG Berlin und die Bestätigung des OVG Berlin:

Verwaltungsrecht / Verkehrsrecht: Falschparken kann Fahrerlaubnis kosten - Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit

VG Berlin, Beschl.  v  19.1.1990- 4 A 438 8, NZV 1990, 328 Heft 8

StVG § 41, StVZO §15 b .

Einem Kraftfahrer, der fortlaufend die Rechtsordnung über den ruhenden Straßenverkehr unter Inkaufnahme der Behin­derung des fließenden Verkehrs mißachtet und dieses Verhal­ten auch nach zahlreichen Sanktionen durch eintragungsfähige Bußgeldbescheide nachhaltig fortsetzt, ist charakterlich unge­eignet zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr. Die Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Wege des Sofortvollzuges setzt nicht voraus, daß sich die von ihm ausgehende Ge­fahr, daß er auch die Rechtsvorschriften für den fließenden Verkehr nicht beachten wird, bereits konkretisiert hat.

Zum Sachverhalt:

Der 29-jährige Ast wendet sich gegen die un­ter Anordnung sofortiger Vollziehung ergangene Entziehung seiner im Oktober 1978 erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen l und 3. Der die Entziehung anordnende Bescheid des Landeseinwohneramtes vom 8. 11. 1989 (zugestellt am 20. 11. 1989) ist darauf gestützt, daß der Ast in der Zeit vom 10. 3. 1986 bis 5.7. 1988

  • 9 Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs begangen hatte,
  • wobei er in 5 Fällen unzulässigerweise auf dem Gehweg geparkt und in den übri­gen Fällen
  • den fließenden Verkehr bzw den Abbiegeverkehr behin­dert hatte,

deswegen jeweils mit Geldbußen von 80 bis 150 DM be­legt und jeder dieser Verstoße im das Verkehrszentralregister eingetra­gen worden war. Aus den vom Kraftfahrt-Bundesamt zu diesen Ein­tragungen übersandten Nachrichten geht hervor, daß der Ast seit 3.11.1985 mit

  • zahlreichen weiteren, nicht eintragungspflichtigen Verstößen gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs (Parken auf dem Gehweg, Parken über 3 Stunden im eingeschränkten Haltver­bot, Parken im unbeschrankten Haltverbot, Parken auf Fußgängerfurt im Bereich einer Ampel)

aufgefallen war, sodass einschließlich der geschilderten, im Register eingetragenen Vorfälle

  • 69 Verstoße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs aktenkundig geworden sind.

Daß sich hieraus die fehlende charakterliche Eignung des Ast zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr ergebe, folgerte der Ag daraus, daß im Rahmen einer psychologischen Fahreignungsuntersuchung am 24. 8. 1989, der sich der Ast auf Aufforde­rung des Ag unterzogen hatte, nicht einmal ansatzweise eine Einstellungsänderung gegenüber seinem Fehlverhalten zu erkennen gewesen sei, ihm vielmehr offensichtlich die Einsicht fehle, auch die anschei­nend weniger bedeutsamen Verkehrsvorschriften zu beachten, die einen reibungslosen und sicheren Verkehrsfluß gewährleisten sollen

Aus den Gründen: Der Antrag des Ast., die aufschiebende Wirkung seines gegen die Entziehungsverfügung gerichteten Wi­derspruchs vom 19. 12. 1989 wiederherzustellen, ist zulässig, je­doch nicht begründet

Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotene summarische Prüfung ergibt, daß die Entziehung der Fahrerlaub­nis rechtmäßig ist Der Ag. ist zutreffend davon ausgegangen, daß auch Verstoße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs geeignet sind, die Nichteignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kfz zu begründen, die gern § 4 I StVG i V mit § 15 b I StVZO Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist Denn insbesondere dann, wenn es sich — wie hier — um Verstöße handelt, die mit eintragungsfähigen (§ 28 Nr. 3 StVG) Bußgeldbescheiden und erhöhten Bußgeldern geahndet wurden, weil der Kraftfahrer als sog „Dauerübertreter" aufgefallen war, und dieser auch wei­terhin die Vorschriften des ruhenden Verkehrs hartnäckig miß­achtet, findet der vom BVerwG aufgestellte Grundsatz, daß Verkehrsverstöße, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrers nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwGE 42, 206 = NJW 1973, 1992 = VRS 45, 234), keine Anwendung (so BVerwG, DÖV 1977, 602f = VRS 52, 461 = StVE § 4 StVG Nr. 3).

Wie in dem dort entschiedenen Fall, hat auch der Ast durch sein Verhalten bewie­sen, daß er nicht bereit ist, die Verkehrsordnung, soweit sie den ruhenden Verkehr betrifft, zu beachten, obwohl die wiederholte Nichtbeachtung des Park- bzw Haltverbots jeweils den Fußgän­gerverkehr bzw den fließenden Verkehr behinderte und damit offensichtlich auch gefährdete.

Ein Kraftfahrer aber, der offen­sichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Ver­kehrs geschaffen sind, einzuhalten, und solche Vorschriften hart­näckig mißachtet, wenn dies seinen persönlichen Interessen ent­spricht, ist zum Führen von Kfz nicht geeignet (BVerwG, aaO, vgl. dazu ferner Beschl der Kammer v 4.3.1985-VG 4 A 56, 85, v 26.3.1986 - VG 4 A 845 85, Beschl der 15. Kammer des VG Berlin v 29.7. 1987-VG 15 A 300, 87), denn bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr bedeutet es keinen prinzipiellen Unterschied, ob ein Kraftfahrer andere Verkehrsteilnehmer fortlaufend dadurch gefährdet, daß er durch sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug ein Hindernis für den fließenden Verkehr bereitet oder ob er dies als Teilnehmer am fließenden Straßenverkehr tut

Den Eindruck, daß dem Ast die für eine Fahrerlaubnis erfor­derliche charakterliche Eignung fehlt, hat er in der psychologi­schen Untersuchung vom 24.8.1989 nicht nur nicht widerlegen können, sondern durch seine dort offenbarte, die maßgeblichen Verkehrsvorschriften gering schätzende Haltung nur bestärkt.

So hat er eingeräumt, daß die Parkplatznot, die Ursache der zur Eintragung gelangten Verkehrsverstöße gewesen sei, zwar durch einen zwischenzeitlichen Wohnungswechsel entfallen sei, daß er aber dennoch in der Folgezeit wiederum etwa 6 mal verbotswi­drig geparkt habe, wobei in 2 Fallen sein Fahrzeug sogar habe umgesetzt werden müssen. Unerheblich ist, daß in diesen Fallen „lediglich" Verwarnungsgeldangebote ergingen, denn der Ast zeigt hierdurch, daß er noch immer nicht bereit ist, die Rechts­ordnung über den ruhenden Verkehr anzuerkennen, selbst wenn durch sein Fahrzeug Behinderungen eintreten, die eine Ab­schleppmaßnahme rechtfertigen Deshalb ist von ihm auch nicht zu erwarten, daß er die Rechtsvorschriften im fließenden Verkehr hinreichend beachten wird, selbst wenn bisher entsprechende Verstoße nicht bekannt geworden sind

Bei dieser Sachlage hat der Ag die Anordnung der sofortigen Vollziehung gern § 80 II Nr. 4 VwGO beanstandungsfrei mit der drohenden Gefahr weiterer - auch den fließenden Verkehr betreffende - Verkehrsverstöße durch den Ast begründet Gera­de wegen der im Rahmen seiner psychologischen Untersuchung eingeräumten Fortsetzung seines verkehrswidrigen Verhaltens kann er sich nicht darauf berufen, ein die Dringlichkeit des So­fortvollzuges begründendes Interesse fehle bereits deshalb, weil der letzte mit einem Bußgeldbescheid geahndete Verkehrsver­stoß im Juli 1988 begangen wurde

Das OVG Berlin hat die Beschwerde des Ast durch Beschl v 26.3.1990 - OVG 1 S 8.90 - mit folgendem Hinweis zurückgewiesen

„Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entschei­dung Von dem aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zum Fuhren von Kfz ungeeigneten Ast sind jederzeit Gefährdungen des Straßenverkehrs zu befürchten, die im öffentlichen Interesse durch die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis ausgeschlossen bleiben müssen Daß der Ast nach seiner Behauptung „bis heute keinerlei Verstoße gegen Vorschriften im fließenden Verkehr begangen" hat, ist unerheblich Entscheidend ist, daß weitere Verstoße gegen Vorschriften des ru­henden Verkehrs zu besorgen sind, die nicht unerhebliche Gefahren für den fließenden Verkehr zur Folge haben"

Anmerkung: Layoutänderung von der  owiz - Redaktion

 

 

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Stand: 23.05.10