Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Viele alte Verkehrsschilder sind rechtlich unwirksam, sie müssen vom Autofahrer nicht mehr – seit 1.9.2009 – beachtet werden. So ließ der Städte und Gemeindetag am 12.4.2010 verlauten.  Alte Verkehrsschilder bleiben gültig – sagte Verkehrsminister Raumauer am 13.4.2010

Was war geschehen? Die große Koalition hatte im vergangen Jahr zum 1.9.2009 die „Schilderwaldnovelle“ mit Zustimmung des Bundesrates verabschiedet. Dadurch wurden zahlreiche Verkehrszeichen rechtlich zur bloßen farbigen, rechtlich unbeachtlichen Blechscheiben. Der Grund: Absatz 9 des § 53 StVO [1] in der Fassung bis zum 31.8.2009 wurde ersatzlos gestrichen.

Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer hat am 14.4.2010 in Berlin angekündigt, dass alte Verkehrsschilder, deren Erscheinungsbild sich 1992 geändert hat, weiterhin gültig bleiben. Am Rechtszustand werde sich nichts ändern, denn die Rechtsverordnung zum 1.9.2009 sei nichtig. Die Auffassung des Ministers ist allerdings mehr als zweifelhaft. Eine Nichtigkeit der Verordnung wegen Verletzung des verfassungsrechtlichen Zitiergebotes ist hier nicht erkennbar. Das Problem ist ja nur deswegen entstanden, weil die Schöpfer der neuen Verkehrsschilder einen Satz aus § 53 Abs. 9 StVO gestrichen haben.

Daher gilt: Eine Reihe alter Schilder sind seit 1.9.2009 rechtswidrig, nicht mehr rechtlich  existent. Kein Autofahrer konnte sich daher seit 1.9.2009 insoweit mehr bußbar machen. Dies gilt solange, bis die Verordnung geändert wird  – möglicherweise wieder der alte Satz des § 53 Abs. 9 (alte Fassung) eingefügt wird.

Es wird sich zeigen, ob und wann die Verkehrsministerkonferenz am 14./15.April 2010 ein solches Ergebnis hervorbringen wird.

Bis dahin gilt, dass die laufenden Bußgeldverfahren wegen der rechtswidrigen „alten“ Verkehrsschilder von den Amtsgerichten, spätestens von den Oberlandesgerichten, mit einem Freispruch zumindest aber mit einer Einstellung, enden werden müssen.

Eine Gegenüberstellung einiger bußpraktisch wichtiger alter und neuen Verkehrschilder nachfolgend:

 

 

 

ALT

NEU

ALT

NEU



 


276
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art


274-53
zul. Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
 

ALT

 

NEU

ALT

NEU


286-10
eingeschränktes Haltverbot (Anfang)*


286-30
eingeschränktes Haltverbot (Mitte

ALT

NEU

ALT

NEU

       

 

286-20
  
eingeschränktes

Haltverbot (Ende)

283-10
 
Haltverbot (Anfang)

ALT

NEU

ALT

NEU




 
 

283-30
Haltverbot (Mitte)

 

283-20
Haltverbot (Ende)

Weitere „alte“ Verkehrsschilder: http://www.rsa-95.de/VZ-Listeb.htm

Ergebnis: Wird dem Autofahrer ein Verstoß gegen ein „altes“ Verkehrsschild vorgeworfen und die Tat wurde zwischen dem 1.9.209 bis 13.4.2010 begangen (genauer: bis zum Erlaß der vorgesehenen Änderung der gesetzlichen Vorschriften), dann kann der Autofahrer:

Ø     die Einstellung des Verfahrens nach § 170 StPO verlangen, wenn noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, oder

Ø     nach Einlegung des Einspruchs gegen einen ergangenen, aber noch nicht an das Gericht abgegebenen Bußgeldbescheid, ebenfalls Einstellung nach § 170 StPO gegen Erstattung der notwendigen Auslangen ersuchen, oder nach bereits erfolgter Abgabe der Bußgeldsache an das Gericht,

Ø     bei Gericht Freispruch fordern.


 

[1] Fassung 08.12.2007 - 31.08.2009

§ 53 [1]Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.

(2)  Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) mit den Änderungen der Verordnung vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 780), vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485), vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 8) und vom 30. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 305) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.

…….

(3)  Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung der Verordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum 31. Dezember 1995 die Bedeutung des Zeichens 224 in der Fassung der vorstehenden Verordnung.

(4)  1Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1998.2Bis längstens 31. Dezember 1998 können Fußgängerbereiche (Zeichen 242/243) auch weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden.3Bild 291 behält die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April 1989.

(5)  Das Zusatzschild mit der Aufschrift „bei Nässe“ darf bis zum 31. Dezember 1988 verwendet werden.

(6)  Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr verwendet werden.

(7)  Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1999.

(8)  Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten dürfen bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden.

(9)  1Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992 geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit.2Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt werden.[2]

……….

(10)  Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Verbotsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c Satz 3 in der bis 30. Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.

(11)  Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42 Abs. 4) erlaubt ist, durch Zusatzschilder bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.

(12)  Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung bleiben bis zum 31. Dezember 2005 gültig.

(13)  Die bisherigen Zeichen 229 behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. März 1994 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung hatten, bis längstens 31. Dezember 1994.

(14)  Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Streichung des Zeichens 368 bereits angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit.

(15)  Autohofhinweistafeln, die auf Grund der Verkehrsblattverlautbarung vom 24. Oktober 1994 (VkBl. 1994, S. 699) vor Inkrafttreten des Zeichens 448.1 angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2005 ihre Gültigkeit.

(16)  Zusatzschilder, die bislang Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen 290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder 315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998 (VkBl. 1998 S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner behalten bis zum 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit.

(17)  Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Abs. 5 Nr. 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Fassung ab 1.9.2009

53 [1] Inkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.

  (2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) mit den Änderungen der Verordnung vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 780), vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485), vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 8) und vom 30. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 305) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.

  (3) Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Abs. 5 Nr. 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

  (4) Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (Anlage 2 laufende Nummer 9.1), durch die nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 31. Dezember 2010 gültig.

  (5) Die bisherigen Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388, 389 bleiben bis zum 31. August 2019 gültig.

  (6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.

VwV zu § 53

 

 

 

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