|
__________________________________________________________________________________________________________ |
Inhalt 1 Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 1.1 Der selbständige Bußbescheid 2 Gesetzgebung, Verordnungen, Erlasse 2.1 Jugendschutzgesetz - Kerninhalt 2.2 Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts (LFGB) 3.2 Verkehrsrecht: Umlegen des Mobiltelefons keine Ordnungswidrigkeit 3.4 Keine Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen 3.5 Verkehrsrecht: EU-Führerschein vorerst kein Ausweg bei Entzug der Fahrerlaubnis 3.8 Kein Anspruch auf kostenloses Parken 4.1 Leser G. aus L. fragt: Was tun, um einen gequälten Hund seinem Peiniger entziehen? 4.2 Leser H. aus H. fragt: Wann muss Parksünder nach § 25a StVG gefunden sein? 4.3 Leser A.S. fragt: Verjährung der Bußtat bei der Staatsanwaltschaft? 4.5 Leser H. aus S. fragt: Zustellung von Bußgeldbescheiden an Verteidiger oder an den Betroffenen? 6.1 Fleischskandal: Zypries fordert harte Strafen 7.9 ABBYY FineReader 8.0 Professional Edition
Fortsetzung aus owiz Oktober 2005 1.1 Der selbständige BußbescheidBeispiel SEQ Beispiel \* ARABIC 52: Der verzogene GmbH-Geschäftsführer Bei der sachlich zuständigen Bußstelle in Saarbrücken geht eine Anzeige ein, wonach der Geschäftsführer G1 der X-GmbH in München über zwei Jahre lang Bauschutt in einer dem Eigentümer E gehörenden Kiesgrube hat „entsorgen“ lassen. Dadurch sind rund 20.000 DM an Gebühren eingespart worden. Die Polizei erklärt in ihrem Anschreiben, sie übersende die Ermittlungsakten auf Wunsch des G1 nach Saarbrücken: G1 sei inzwischen aus der GmbH ausgeschieden und lebe nunmehr in Saarbrücken. Der Geschäftsführer G2, der jetzt allein die X-GmbH leite, habe - nach den Ermittlungen der Polizei buß - bzw. strafrechtlich nichts mit dem Verhalten des G1 zu tun. G1 bezieht ein Ruhegehalt von 3.000 DM im Monat und hat ein Vermögen von rund 900.000 DM, bestehend überwiegen aus Grundstücken und Wertpapieren. Was tun Sie? Ein selbständiger Bußbescheidxe "selbständiger Bußbescheid:Bußbescheid" kann ergehen hinsichtlich des Verfalls und der Einziehungxe "Einziehung und Verfall:Bußbescheid" in den Fällen der §§ 29a, 30 Abs. 4, 22 Abs. 3 OWiG. Voraussetzung ist jeweils, daß gegen den Täter ein Bußverfahren oder ein Strafverfahren, nicht durchgeführt werden kann oder soll. Die Nichtverfolgung des Buß- oder Straftäters kann darauf beruhen, daß 1. der Täter aus tatsächlichen Gründen nicht erreichbar ist (er befindet sich z.B. im Ausland), 2. der Täter - von mehreren möglichen Tätern - nicht identifizierbar ist, 3. der Täter zwar tatbestandsmäßig, rechtswidrig aber nicht vorwerfbar gehandelt hat. Das subjektive Verfahrenxe "subjektives Verfahren:Bußbescheid" gegen den Täter kann von der Verwaltungsbehörde auch nach § 47 Abs. 1 OWiG oder das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft ggf. mit Zustimmung des Gerichts nach § 153 ff. StPO eingestellt werden. Das selbständige Verfahren ist jedoch unzulässig, wenn rechtliche Gründe die Verfolgung des Täters hindern. Dazu gehört insbesondere die Verfolgungsverjährungxe "Verfolgungsverjährung:Bußbescheid". Ist das selbständige Verfahren jedoch bereits rechtswirksam - also vor Verjährung gegen den Täter - eingeleitet, so verliert es seine Abhängigkeit vom subjektiven Verfahren: das selbständige Verfahren verjährt dann eigenständig, es kann daher nach den Regeln des § 33 OWiG unterbrochen werden. Lösungshinweise zu den Beispielen:1. Die abgelaufene TÜV-Frist: Man wird hier Tateinheit oder doch eine Tat i.S. § 264 StPO annehmen müssen. Folge: Bei getrennter Verfahrensführung kann Bußklageverbrauch eintreten. 2. Die Vier-Städte-Pflichtverletzung: Hier kann eine Tat i.S. § 264 StPO vorliegen: Folge: Die Ahndung einer Einzeltat kann Bußklageverbrauch hinsichtlich der anderen Handlungen haben. 3. Die Rotampeln: Im ersten Fall wird eine „Bewertungseinheit“ anzunehmen zwischen den „drei“ Verstößen anzunehmen sein. Im zweiten Fall wird man von tatmehrheitlichen Handlungen ausgehen müssen, die auch getrennt geahndet werden können (dennoch besteht in der Praxis die Möglichkeit, auch eine prozessuale Tat anzunehmen, falls man fahrlässiges Verhalten annimmt). Im dritten Fall wird man Tatmehrheit annehmen können. 4. Der verzogene GmbH-Geschäftsführer: Soll auch gegen die GmbH eine Geldbuße verhängt werden, so muß dies in einem Bußbescheid erfolgen: Eine getrennte Ahndung ist unzulässig.
2.1 Jugendschutzgesetz - KerninhaltOb Alkoholausschank, Verkauf von Tabakwaren, Abgabe von Filmen oder Computerspielen sowie der Disco-Besuch: Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Mit dem neuen Jugendschutzgesetz des Bundes wurde das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt. Das Gesetz regelt den Verkauf und die Abgabe von Tabak, Alkohol, Filmen und Cimputerspielen sowie den Aufenthalt in Diskotheken und Gaststätten. Wesentliche Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes sind: Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie bislang bereits Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben. Die Verbote für schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellungen, werden erweitert und verschärft. So sind auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle Trägermedien (z.B. Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt. Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften) sind erweitert worden. Sie kann jetzt neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien - mit Ausnahme des Rundfunks - indizieren. Des weiteren ist das Indizierungsverfahren neu geregelt. Jetzt kann die Bundesprüfstelle auch ohne Antrag auf Anregung bestimmter Stellen tätig werden, um zu gewährleisten, dass möglichst alle jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle aufgenommen werden. Die gewerbliche Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren wird verboten. Für Zigarettenautomaten gilt eine Übergangsfrist: sie müssen bis 1. Januar 2007 technisch so umgerüstet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Entnahme von Zigaretten nicht möglich ist. Außerdem wird ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos vor 18 Uhr festgelegt. Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die zuständigen Behörden in den Ländern können zum Schutz der Kinder und Jugendlichen die entsprechenden Strafen insbesondere gegen die Gewerbetreibende und Veranstalter verhängen, die den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zuwiderhandeln. Zeitgleich zum Jugendschutzgesetz trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft, der eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den elektronischen Medien (Internet, Fernsehen, Rundfunk) schafft. Durch Verzahnungsregelungen in beiden Gesetzen ist sichergestellt, dass Bundes- und Ländereinrichtungen nach einheitlichen Schutzstandards entscheiden (Quelle: Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
2.2 Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts (LFGB)vom 1. September 2005 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl) Jahrgang
2005 Teil 1 Nr 55 Nachschlagen durch Klicken (Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz).
3.1 Fahrerlaubnisrecht: Sexueller Missbrauch eines weiblichen Fahrgasts: Taxifahrer verliert Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. November 2005 - 4 L 1867/05.NW - Verwaltungsgericht Neustadt - Pressemitteilung Nr. 37/2005
Weil er einen weiblichen Fahrgast sexuell missbraucht hat, hat ein Taxifahrer die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung verloren. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts hervor. Vom Amtsgericht Kaiserslautern wurde er wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt: Er hatte im Sommer 2004 eine stark alkoholisierte Frau nach Hause gefahren, in ihre Wohnung begleitet und dort sexuell missbraucht. Nach seiner Verurteilung entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Der Antragsteller, der Widerspruch eingelegt hat, wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs an das Verwaltungsgericht. Das Gericht hat im Eilverfahren entschieden, dass die Maßnahme der Behörde nicht zu beanstanden ist. Nach der Fahrerlaubnisverordnung sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis nicht mehr die Gewähr dafür biete, dass er seiner besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Hiervon sei auszugehen, weil der Antragsteller die Frau im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer sexuell missbraucht und dabei die Unfähigkeit seines Opfers zur Äußerung eines Abwehrwillens ausgenutzt habe. Die von ihm geltend gemachten beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile aus der Entziehung der Erlaubnis müssten demgegenüber zurücktreten. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
3.2 Verkehrsrecht: Umlegen des Mobiltelefons keine OrdnungswidrigkeitWer während einer Autofahrt sein Mobiltelefon lediglich in die Hand nimmt, um es woanders hinzulegen, handelt nicht ordnungswidrig. Mit dem Beschluss markierte das Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 23. August 2005 (Az.: 83 Ss-Owi 19/05) einen feinen Unterschied zwischen echtem Telefonieren und normalem Anfassen des Geräts, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Wegen des vermeintlichen Benutzens eines Mobiltelefons während einer Autofahrt sollte der Betroffene eine Geldbuße von 40 Euro zahlen und einen Punkt in Flensburg bekommen. Dagegen wehrte er sich und gab an, das Handy lediglich von dem linken Ablagefach auf die Mittelkonsole gelegt zu haben, da es gerappelt habe. Die erste Instanz beließ es aber bei der Geldbuße mit der Begründung, die entsprechende Vorschrift sei streng auszulegen, da man sich bei einer Fahrt nicht ablenken lassen soll. Jegliches Benutzen eines Handys sei ordnungswidrig. Die OLG-Richter stellten nun klar, dass dies zu weit gehe. Eine „Benutzung“ sei der echte Gebrauch der Funktionen des Handys, wie das Telefonieren oder das Verschicken von sms-Nachrichten. Das bloße in die Hand nehmen, um es woanders hinzulegen, sei von der entsprechenden Vorschrift der Straßenverkehrsordnung nicht erfasst. Anmerkung:Man fasst es nicht! Wie kann man ein Bußgeld verhängen und dann auch noch als Amtsrichter durch ein Urteil bestätigen? Wäre das richtig, dann könnte sich im Restaurant folgender Dialog abspielten: Haben Sie den Tisch gedeckt? Antwort: Ja. Gast: Dann bitte ich um ein neues Gedeck, denn dieses ist gebraucht. Frage: Wieso? Antwort: Sie haben es doch angefasst und von A nach B gelegt? Offenbar sind Paragrafen (§) nicht nur wegen des Druckbildes mit Kurven und Einschlüssen versehen. Man wende nicht ein: Der Fahrer wollte telefonieren. Das mag wohl so auch gewesen sein. Nur: Es gilt die Beweispflicht der Ermittlungsbehörde und des Gerichts hinsichtlich Tatbestand und Schuld. Vermutungstatbestände reichen dazu nicht aus. Zu einem Bußgescheid erfordert mindestens den „hinreichenden Tatverdacht“. Der Richter muss noch einen Schritt weiter prüfen und überzeugt werden: Ist der Täter mit an Sicherheit grenzenden Gewißheit der Täter und hat er mit einer ebenso gewichtigen Gewißheit auch die Tat begangen. Und „benutzen“ enthält den Wortstamm „nutzen“. Wer ein Telefon aber nur von einer Stelle an die andere legt, der nutzt es nicht. Jedenfalls nicht zum verbotenen Telefonieren. Bre.
3.3 Stromkosten nicht bezahlt = Ungeeignetheit und daher: Keine Zulassung zum Weihnachtsmarkt bei StromschuldenVerwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 3. November 2005 - 6 K 1733/05.NW - Verwaltungsgericht Neustadt - Pressemitteilung Nr. 36/2005 Die Zulassung zum Weihnachtsmarkt kann versagt werden, wenn der Betreiber eines Glühweinstandes Stromschulden von früheren Weihnachtsmärkten verspätet bezahlt hat. Eine entsprechende behördliche Entscheidung hat das Verwaltungsgericht bestätigt. Der Inhaber des Glühweinstandes hatte in den Jahren 2003 und 2004 jeweils am Weihnachtsmarkt teilgenommen, die angefallenen Stromkosten von über 1.200,-- € aber zunächst nicht gezahlt. Deshalb war ihm gegenüber sogar ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Erst kurz vor der Sitzung des Marktausschusses, bei welcher die Standplätze für den diesjährigen Markt vergeben wurden, beglich er seine Rückstände. Der Marktausschuss lehnte seinen Antrag auf Zuteilung eines Standplatzes ab. Der von ihm beim Verwaltungsgericht gestellte Eilantrag, mit dem er eine erneute Entscheidung über seinen Zulassungsantrag begehrte, blieb ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Marktausschuss eine sachgerechte Auswahlentscheidung unter den zwölf Bewerbern für die vier zu vergebenden Glühweinstandplätze getroffen habe. Hierbei habe er sich an dem anerkannten Vergabegrundsatz „bekannt und bewährt” orientiert. Bei der Frage, ob sich der Antragsteller bewährt habe, habe der Ausschuss zu Recht auf die in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Marktabwicklung, nämlich die nicht unerheblichen Stromschulden, abstellen dürfen. Damit liege ein ausreichender Grund vor, den Antragsteller nicht zum Weihnachtsmarkt 2005 zuzulassen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. 3.4 Keine Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten BerufstätigenBVerfG Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 –Pressemitteilung Nr. 110/2005 vom 10. November 2005 Die Zweitwohnungsteuersatzungen der Städte Hannover und Dortmund sind nichtig, soweit die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete diskriminiere die Ehe und verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:Die Landeshauptstadt Hannover erhebt seit 1994 eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Zweitwohnung ist nach der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover jede Wohnung, die dem Eigentümer oder Mieter als Nebenwohnung neben der Hauptwohnung dient. Nach den maßgeblichen Meldegesetzen, auf die die Satzung verweist, ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung. Bei einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist nicht die von ihr, sondern die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Die seit 1998 geltende Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist mit der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover inhaltlich weitgehend identisch. Die beiden Beschwerdeführer hatten jeweils an ihrem Beschäftigungsort in Hannover bzw. Dortmund eine Wohnung gemietet, um von dort aus werktags ihren Arbeitsplatz zu erreichen. An den Wochenenden und den arbeitsfreien Tagen wohnte jeder der Beschwerdeführer in seiner ehelichen Wohnung an einem anderen Ort. Die Landeshauptstadt Hannover bzw. die Stadt Dortmund veranlagten die Beschwerdeführer für die Zweitwohnung am Erwerbsort zu einer Zweitwohnungsteuer. Ihre dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen und die gemeinsame Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechtzuerhalten. Ändert sich der Beschäftigungsort eines Ehegatten, so dass dieser seiner Arbeit nicht mehr von der bisherigen gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann, hat dies in aller Regel nicht zur Folge, dass die gemeinsame Wohnung aufgegeben wird. Die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung ist sonach die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort. Durch die Zweitwohnungsteuer, die für den Begriff der Zweitwohnung an die melderechtlichen Vorschriften anknüpft, wird die Entscheidung steuerlich belastet, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen. Es ist nämlich für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung der Zweitwohnungsteuer zu entgehen; für sie bestimmen die maßgeblichen Meldegesetze zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz. Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden dagegen solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Die Zweitwohnungsteuer stellt daher eine besondere finanzielle Belastung des ehelichen Zusammenlebens dar. Diese Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt. Allein die Tatsache, dass die Steuer als Aufwandsteuer von allen Inhabern von Zweitwohnungen ungeachtet ihres Personenstandes und des Zwecks der Innehabung erhoben wird, reicht dafür nicht aus. Die formal eheneutrale Anknüpfung der Steuer ist keine hinreichende Rechtfertigung. Denn es wird für den steuerlichen Tatbestand an ein Verhalten angeknüpft, das spezifischer Ausdruck einer verfassungsrechtlich geschützten Form des ehelichen Zusammenlebens ist.
3.5 Verkehrsrecht: EU-Führerschein vorerst kein Ausweg bei Entzug der FahrerlaubnisOVG NRW vom 4.11.2005 - Az.: 16 B 736/05 – Pressemitteilung 09. November 2005 Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 4. November 2005 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den ein Mann aus dem Kreis Siegen-Wittgenstein (Antragsteller) gegen die vom Landrat des Kreises (Antragsgegner) als Straßenverkehrsbehörde verfügte Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis beantragt hatte. Der 1982 geborene Antragsteller war im Juni 2003 nach Drogenkonsum mit dem Auto gefahren und der Polizei aufgefallen. Wegen Fahrens unter Drogeneinfluss war ihm daraufhin die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Weil er die Medizinisch-Psychologische Untersuchung nicht bestand, erhielt er keine neue deutsche Fahrerlaubnis. Im November 2004 wurde ihm in Tschechien eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Diese legte er bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland im Januar 2005 vor. Mit Bescheid vom 13. Januar 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis, wies darauf hin, dass damit das Recht, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erlösche, und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Arnsberg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der divergierenden Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen, die nach der Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben worden sind, sei bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Diese Entscheidung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die danach vorzunehmende Abwägung der Interessen des Antragstellers und der vom Antragsgegner vertretenen öffentlichen Belange falle zu Lasten des Antragstellers aus. Er habe sich nach der für ihn negativ verlaufenen Medizinisch-Psychologischen Untersuchung nicht selbstkritisch mit seinem bisherigen Drogenkonsum auseinandergesetzt und keine Strategien für ein drogenfreies Leben oder jedenfalls für eine strikte Trennung zwischen dem Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entwickelt. Dass er stattdessen den vermeintlich einfachen Weg des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis gegangen sei, spreche vielmehr gegen den Willen zu einer durchgreifenden Verhaltensänderung. Die Gewährleistung von Freizügigkeit innerhalb der EU in Fällen wie dem Vorliegenden sei allenfalls in einem Randbereich berührt. Letztlich gehe es allein darum, dass Trunksüchtige, Drogenabhängige oder andere Personen, die sich nach deutschem Recht in der Vergangenheit bereits als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hätten, die Möglichkeit erhalten sollten, in einem Mitgliedstaat unter vereinfachten Bedingungen eine Fahrerlaubnis zu erwerben, ohne dass ansonsten persönliche oder berufliche Bindungen zu diesem Staat bestehen. Dieses persönliche Interesse sei nachrangig gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausschluss ungeeigneter Personen von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren steht allerdings noch aus. 3.6 Verkehrsrecht: Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig – wenn durch Behörde entzogen oder auf sie verzichtetEine klare – andere? – Entscheidung: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15. August 2005 - Aktenzeichen: 7 B 11021/05.OVG; Pressemitteilung Nr. 42/2005 Eine nach der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis in der Tschechei erteilte Fahrerlaubnis ist aufgrund europarechtlicher Vorschriften in Deutschland wirksam, so entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren. Dem Antragsteller war im Jahre 2001 die ihm auf Probe erteilte Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis erneut. Im August 2004 hat der Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h begangen. Die daraufhin erfolgte medizinisch-psychologische Begutachtung kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sei. Der Antragsteller verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis. Im Januar 2005 wurde ihm sodann eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Nachdem die deutsche Fahrerlaubnisbehörde dies erfahren hatte, entzog sie dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis. Das Oberverwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Fahrerlaubnisentziehung her, da die Fahrerlaubnis nach europäischem Recht von den deutschen Behörden anzuerkennen ist. Nach europäischem und deutschem Recht seien ausländische Fahrerlaubnisse im Inland grundsätzlich anzuerkennen. Zwar sehe die deutsche Fahrerlaubnisverordnung eine Ausnahme von dieser Anerkennungspflicht u. a. vor, wenn die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden sei oder der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis - wie der Antragsteller - im Inland auf seine Fahrerlaubnis verzichtet habe, um einer Entziehung zuvorzukommen. Jedoch widerspreche diese Regelung der EU-Führerscheinrichtlinie wie sie der Europäische Gerichtshof ausgelegt habe. Danach könne einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung ausnahmsweise nur versagt werden, wenn die deutsche Fahrerlaubnis zuvor von einem Strafgericht entzogen worden sei, die Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf einer bestimmten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe und diese Frist noch nicht abgelaufen sei. Diese Voraussetzungen lägen bei der behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht vor. Allerdings seien die deutschen Behörden verpflichtet, eine EU-Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn nach ihrer Erteilung Eignungsmängel im Sinne des deutschen Rechts auftreten würden, so das Oberverwaltungsgericht.
3.7 Schadensersatzrecht: Land haftet für Autoschaden, der einen von einer Mähmaschine aufgeworfenen Stein verursacht wurdeOLG Saarbrücken 4 U 386/04 -106 vom 27.10.2005 Das Saarland muss haften, wenn Mitarbeiter seines Straßenbetriebes bei Mäharbeiten nicht höchst vorsichtig und sorg- fältig vorgehen. Diese Auffassung vertritt das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem jetzt vorliegenden Urteil (Aktenzeichen 4 U 386/04-106). Die Entscheidung in zweiter und letzter Instanz bedeutet für die Besitzerin eines älteren BMW-Cabrios, dass ihr der Staat jetzt 1.175,49 Euro plus Zinsen für etwa zweieinhalb Jahre überweisen muss. Diese Summe hatte sie investieren müssen, um den Schaden zu regulieren, der vor über drei Jahren entstanden war, als ein bei Mäharbeiten hoch geschleuderter Steinbrocken in Kühlergrill und Windschutzscheibe ihres Autos landete. Der Landesbetrieb für Straßenbau hatte nicht zahlen wollen, weshalb sie die Justiz bemühte. Land- und Oberlandesgericht verurteilten das Land. Es geschah am 28. August 2002, als der Ehemann der Cabrio-Besitzerin gegen zehn Uhr mit dem BMW auf dem .Russenweg“ zwischen Riegelsberg und Walpershofen unterwegs war. Auf der Gegenfahrbahn mähten Mitarbeiter des Landesbetriebes mit einer Maschine, die an einem Unimog befestigt war, den Seitenstreifen. Dabei wurde ein Stein hochgeschleudert, der das Auto traf. Anwalt J. präsentierte dem Gericht den Stein des Anstoßes, einen Brocken von zehn Zentimetern Durchmesser. Der Schaden selbst war vor Gericht nicht strittig. Der Landesbetrieb bestritt aber einen Haftungsanspruch, da seine Mitarbeiter zuvor im Mähbereich eine Sichtkontrolle durchgeführt hätten. Das Gericht meldete daran Zweifel an. Nach Ansicht der Richter hätte zudem über weitere Sicherungsmaßnahmen, wie etwa das Aufspannen von Schutzplanen, nachgedacht werden müssen. Denn: Eine Maschine, die einen Stein dieses Kalibers bis in die Höhe der Windschutzscheibe eines Autos schleudere, stelle eine ganz erhebliche Gefahrenquelle dar. 3.8 Kein Anspruch auf kostenloses ParkenVG Koblebz Urteil vom 13. Oktober 2005 - 6 K 3266/04.KO - Verwaltungsgericht Koblenz - Pressemitteilung Nr. 41/2005 Der Kläger, ein Nutzer des Flughafens Frankfurt-Hahn, hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung von kostenfreien Parkmöglichkeiten in Lautzenhausen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Die beklagte Ortsgemeinde Lautzenhausen liegt in Nachbarschaft zum Flughafen Frankfurt-Hahn, deren Betreiberin seit 2003 keine kostenfreien Parkplätze für Passagiere mehr anbietet. Daher wichen immer mehr Nutzer des Flughafens auf die Ortsstraßen und Parkplätze im Bereich von Lautzenhausen aus. Daraufhin ordnete die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg auf Bitten der Beklagten für die gesamte Ortslage ein Zonenhalteverbot an. Der Kläger, der in Ludwigshafen wohnt, parkte in der Folgezeit mehrmals auf den Straßen von Lautzenhausen. Einer seiner Verstöße gegen das Zonenhalteverbot wurde mit einem Verwarnungsgeld geahndet. Im März 2005 begehrte der Kläger Rechtsschutz gegen dieses Verbot. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Mit einer weiteren Klage wollte der Kläger nun erreichen, dass die Ortsgemeinde Lautzenhausen verpflichtet wird, in ihrem Bereich kostenfreien Parkraum zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, könne nicht verlangen, dass kostenfreie Parkmöglichkeiten geschaffen oder bereitgestellt werden. Ein solcher Anspruch ergebe sich allein schon deswegen nicht aus kommunalrechtlichen Vorschriften, weil der Kläger kein Einwohner von Lautzenhausen sei. Auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begründeten nicht dieses Begehren, sondern ließen nur die Nutzung der vorhandenen Parkmöglichkeiten im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zu. Überdies betreibe die Ortsgemeinde Lautzenhausen selbst keine Einrichtung, welche die Bereitstellung neuer Stellplätze erforderlich mache. Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
4.1 Leser G. aus L. fragt: Was tun, um einen gequälten Hund seinem Peiniger entziehen?Sehr geehrter Herr Brenner, wieder einmal wurde ich mit einem Problem konfrontiert, in dem ich Ihre Hilfe bzw. Ihren Rat benötige. Bei erheblichen Verstößen gegen § 2 Tierschutzgesetz ist folgende Vorgehensweise möglich: eine vorübergehende Fortnahme von Tieren gem. § 16 a Satz 2 Nr. 2 TSchG Anordnung erfolgt durch die Behörde des Veterinärs endgültige Fortnahme gem. § 19 TSchG bei total unzuverlässigem / uneinsichtigem Tierhalter entweder über Einzug im OWi-Verfahren ( § 22 OWiG und 19 TSchG) -aber Einspruchsmöglichkeit mit längerer Verfahrensdauer- oder sofortige Beschlagnahme gem. § 111 StPO Entscheidung wird -auf Antrag der VB- vom Gericht getroffen; bei Gefahr im Verzug kann auch die VB sofort tätig werden, muß aber die Beschlagnahme nachträglich bestätigen lassen. Haben Sie eine Musterverfügung für 1.) Antrag der VB an das Gericht und 2.) nachträglicher Antrag auf Bestätigung der Beschlagnahme. Mit freundlichen Grüßen
Auszug (geändert) aus Lehrbuch „Ordnungswidrigkeitenrecht“ von Karl Brenner, Saarbrücken (Verlag Beck / Vahlen, München)
Die Durchsuchungserlaubnis beim Verdächtigen nach § 102 StPO (Muster - Vorschlag) könnte beispielsweise so aussehen:Amtsgericht A-Stadt
Beschluss In der Ermittlungssache gegen den Hans-Jürgen Schwarz, geboren am 19.4.1978 in B-Stadt, wohnhaft in A-Stadt Schwarzbachstraße 18, wegen Tierquälerei (§§ 2, 18 TSchG) wird gem. §§ 102 ff, 111b StPO – auf Antrag der Bußgeldstelle in A-Stadt - die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten [Anmerkung: man sollte besser vom Beschuldigten sprechen, weil die Rechtsprechung den Begriff "Betroffener" verwendet als: den von der Durchsuchungsbetroffenen] in [Postleitzahl} A-Stadt, Schwarzbachstraße 18, sowie seiner Person und der ihm gehörigen Sachen angeordnet. Die Durchsuchung wird angeordnet, weil 1) nach den bisherigen Ermittlungen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von (weiteren) Beweismitteln führen wird; 2) ferner ist der Hund [nähere Beschreibung des Tieres, auch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse, falls bekannt] zu beschlagnahmen, und falls zweckmäßig, einem geeigneten Halter oder Tierheim zur Pflege zu überlassen, ggf. ist der Hund zu veräußern (§ 111l StPO): der Hund unterliegt der Einziehung nach §§ 19, 18, 2 TschG, 22 ff. OWiG). Der Beschuldigte wird verdächtigt, in [Ort], in der Zeit vom [Zeitraum, Datum], vorsätzlich, mindestens aber fahrlässig, einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt zu haben.
Sachverhalt (Bei einem kürzeren Sachverhalt bevorzugen die Gerichte, die Tatsachendarstellung nicht mit „Sachverhalt“ zu überschreiben, sondern sie leiten die Tatsachendarstellung ein mit: „indem …. „. Der Grund: diese Einleitung soll zur Kürze und der Klarheit der richterlichen Ausdrucksweise dienen. Das gilt selbstverständlich auch für die Staatsanwälte – auch sie formulieren in der Regel so). Der Beschuldigte hat >>> Sachverhalt darlegen In geeigneten Fällen kann die Beschlagnahme der Originaldokumente durch Fotokopien ersetzt werden. Die Kopien sollten mit dem Vermerk: „Mit Original übereinstimmend“ und mit dem Dienststempelabdruck der Ermittlungsbehörde versehen werden. Hinsichtlich des Hundes [Beschreibung] liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor. Es sind auch dringende Gründe vorhanden, dass die endgültige Anordnung der Einziehung in hohem Maße wahrscheinlich ist. Die Beschlagnahme des Hundes ist erforderlich, weil die Einziehung nach den Umständen des konkreten Falles zu erwarten ist. Es liegt auch ein Sicherstellungsbedürfnis vor. Aufgrund der bisher bekannten Umständen ist anzunehmen, dass die Vollstreckung der endgültigen Maßnahme – hier der Einziehung - gefährdet ist. Daher ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Beschlagnahme ist nicht erforderlich, wenn der Beschuldigte die Durchsuchungsgegenstände freiwillig herausgibt (§ 94 II StPO).
A-Stadt, [Datum] Das Amtsgericht Anton Name, Richter
Erläuterung zur: Durchsuchungserlaubnis und Beschlagnahmeerlaubnis beim Verdächtigen (§§ 102 ff, 111b ff StPO)Es ist die Aufgabe es Amtsrichters, einen Durchsuchungsbeschluss / eine Durchsuchungsanordnung / einen Durchsuchungsbefehl (das Bundesverfassungsgericht, vgl. die nachstehende Entscheidung, verwendet alle drei Begriffe für dieselbe Sache) gem. §§ 102 ff StPO zu erlassen (§ 105 Abs. 1 StPO). Nach meiner Auffassung sind allerdings die beiden Begriffe: Durchsuchungsanordnung und Durchsuchungsbefehl irreführend: Die Ermittlungsbehörde ist nämlich nicht verpflichtet, den vom Richter erlassenen „Durchsuchungsbefehl" auch tatsächlich zu vollstrecken. Dies liegt im Ermessen der Ermittlungsbehörden. Man sollte daher die Entscheidungen nach § 102 ff StPO als „Durchsuchungsbeschluss“ bezeichnen, besser wäre noch " Durchsuchungserlaubnis". Denn die "Erlaubnis" ist der eigentliche rechtliche Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses. Der richterliche Beschluss beruht - und darf grundsätzlich nur darauf beruhen - auf dem Tatsachenmaterial, das ihm von der Ermittlungsbehörde geliefert wird. Das bedeutet, dass in dem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses bereits die Tatsachen enthalten sein müssen, die sich dann später in der erlassenen Durchsuchungsanordnung vorfinden. Der Unterschied zwischen dem Antrag auf Durchsuchung und seinem Erlass besteht darin, dass es sich im wesentlichen um eine unterschiedliche Darstellung im Stil handelt. Daher ist es prozessökonomisch, dass die Bußgeldstelle bereits die Durchsuchungsanordnung vorformuliert und sie dann mit einem Begleitschreiben dem Amtsgericht übersendet. Das Begleitschreiben an das Amtsgericht kann etwa lauten: Urschriftlich mit Akten an das Amtsgericht in [Ort], Ermittlungsrichter (oder an den Ermittlungsrichter / Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht in [Ort]) „Ich beantrage einen Durchsuchungsbeschluss gegen [Name, Anschrift, wegen Angabe der Bußtat] zu erlassen. Die Begründung ergibt sich aus der beigefügten Anlage und den Akten. Ich rege an, die als Entwurf beigefügte Durchsuchungsanordnung zu erlassen“. Diese Art der Antragstellung hat den Vorteil, dass die Beamten auf den richterlichen Beschluss "warten" und ihn "mitnehmen" können. Der Richter erspart sich die unnötige Arbeit des "Umgießens" des verwaltungsbehördlichen Antrags in die von ihm gewohnte und erlernte richterliche Beschlussform. Empfehlenswert ist allerdings: Man sollte den Amtsrichter (Ermittlungsrichter, seltener den Spruchrichter) vorher danach fragen, ob er mit einer solchen Verfahrensweise einverstanden ist und wenn die amtlichen richterlichen Vordrucke des Amtsgerichts der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Inhalts einer Durchsuchungsanordnung entspricht - nur dann - , sollte die Bußgeldstelle den vom Amtsgericht verwendeten üblichen Vordruck verwenden. Sonst sollte der Bußgeldsachbearbeiter den Richter davon überzeugen, dass der Beschlussvordruck „möglicherweise“ den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht genügt. Einige maßgebende gerichtliche Entscheidungen finden sich Anschluss an die jeweiligen Durchsuchungsanordnungen.
4.2 Leser H. aus H. fragt: Wann muss Parksünder nach § 25a StVG gefunden sein?Nach meinen Informationen bei den Bußgeldbehörden bisher eigentlich kaum als Problem in Erscheinung getreten ist. Es geht um die Halterhaftung nach § 25a StVG, bzw. den Erlass eines Kostenbescheides gegen den Halter eines Fahrzeuges vor oder nach Eintritt der Verfolgungsverjährung. Voraussetzung ist, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers ohne unangemessenen Aufwand vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht möglich gewesen ist. § 25 a StVG Rn 8 besagt weiterhin, dass die VB idR den Eintritt der Verjährung eines möglicherweise von einem Dritten als Fahrer begangenen Halt- oder Parkverstoßes wird abwarten müssen, solange nicht auszuschließen ist, dass der zunächst schweigende Halter womöglich doch noch Angaben machen wird. Sie darf allerdings nicht den Eintritt der Verjährung in bezug auf den Halter abwarten. Die VB soll also einerseits dem Halter bis zum Eintritt der Verjährung Gelegenheit geben, den Fahrzeugführer zu benennen, andererseits darf sie den Eintritt der Verjährung im Hinblick auf den Halter nicht eintreten lassen. Der Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bei Erlass eines Kostenbescheides wird nicht erwähnt. Wie sehen Sie diese Problematik? Antwort:Sehr geehrter Herr H. Vielen Dank für Ihre Frage. Die Halterhaftung ist derzeit offenbar ein besonderes Problem bei Ihren „Kunden“ und bei Ihren Kollegen. Allerdings nicht mit der von Ihnen geschilderten Knacknuss, sondern mit der Frage, ob Mietwagenunternehmen oder auch anderen Unternehmen Zeugengeld nach dem ZSEG verlangen dürfen (und erhalten müssen), wenn Sie von der Bußgeldstelle als Zeuge aufgefordert werden, den Fahrer die Mietwagens oder Firmenwagens zu nennen. [Antwort: Ja, wenn Sie als Zeugen aufgefordert werden, den Fahrer zu benennten, nein, wenn Sie als Halter befragt werden, siehe den Wortlaut der §§ 56 OWiG und § 25a StVG: Beide Vorschriften verbieten es, Zeugengelder auf Koster der Staatskasse zu zahlen. Das ZSEG aber sagt: Jeder als Zeuge in Anspruch genommene Zeuge, hat Anspruch auf Zeugengeld]. Nun zu Ihrer Frage. Ich weiß nicht, welche Randziffer 8 Sie aus welchem Kommentar zitieren (falls ich mit meiner nachstehenden Antwort „daneben“ liegen sollte, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie sich nochmals mit der Fundstelle melden würden). Falls also der Autor oder das Amtsgericht, das in der Rz 8 erwähnt ist, meint, die VB müsse bis zum „Fast-Umkippen“ der Noch-Verfolgungsmöglichkeit hin zur Verfolgungsverjährung warten, so steht das m.E. nicht mit dem Gesetz im Einklang. In § 25a StVG steht nur, dass bei Park – und Haltverstößen sich die Identität des Fahrers mit angemessenem Ermittlungsaufwand ohne den Halter ergeben muss oder dass der Fahrzeughalter nach dem unbekannten Fahrer befragt werden muss, wenn nach der Erfahrung gleichgelagerter Fälle der „Ermittlungsaufwand unangemessen“, sein würde. Lässt sich – wie in der Regel fast immer bei Kennzeichenanzeigen - die Identität des Fahrers nur über den Halter feststellten so gilt: Er erhält eine(n) „Anhörung“(-bogen) nach § 25a StVG (keine nach § 55 OWiG!!!). Der könnte z.B. folgenden Inhalt haben: Mit ihrem Fahrzeug wurde ein Park - / Halteverstoß an ORT, Zeit AM von einem bisher noch unbekannten Fahrer / Fahrerin begangen. Sie erhalten hiermit Gelegenheit, den Fahrer zu benennen. Nach Auffassung der VB wären beispielsweise Ihre Vernehmung als Zeuge, die Vernehmung Ihrer Angestellen als Zeugen, die Vernehmung einiger Ihrer Nachbarn als Zeugen, die Vernehmung Ihres Arbeitgebers als Zeuge und ähnlichen Ermittlungshandlungen (vgl. BGH NJW 1974, 2295) der Sache nach unangemessene Ermittlungshandlungen. Aber: Andere Möglichkeiten, den Fahrer zu ermitteln, als die vorgenannten, sind nicht ersichtlich. II Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen, denn Sie treffen im Rahmen dieser Halter-Anhörung nach § 25a StVG keine Zeugenpflichten. Falls Sie den Fahrer nicht nennen wollen oder können, oder der Fahrer sich nich t- unverzüglich - bei der Bußgeldbehörde meldet, muss ich gegen Sie einen Kostenbescheid nach § 25a StVG erlassen. Die Gesamtkosten dieses Kostenbescheides betragen FOLGT SUMME. Falls Ihnen durch die Nachforschungen nach dem Fahrer Auslagen entstehen sollten, können Sie ihnen nicht ersetzt werden (vgl. § 25a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz StVG). III Ich muss Ihnen eine Frist von 4 Wochen setzen, innerhalb derer Sie den Fahrer benennen können oder der Fahrer sich selbst bei der Bußgeldbehörde. IV Nach erfolgloser Ablauf der Frist, werde ich den Kostenbescheid gegen Sie erlassen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheides gegen Sie wird mit derselben Verfügung das bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den bisher unbekannten Fahrer nach §§ 170 StPO, 46 Abs. 2 OWiG eingestellt werden.
Anhand des Anhörungsbogens nach § 25a StVG hat es der Halter in der Hand: Den Fahrer zu benennen oder Es nicht zu tun und den Kostenbescheid hinzunehmen. Mit freundlichen Grüßen Brenner
4.3 Leser A.S. fragt: Verjährung der Bußtat bei der Staatsanwaltschaft?
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Brenner, dem Grund für meine e-mail liegt eine Diskussion unter Kraftfahren zu Grunde, welche sich mit der Verjährung der Ordnungswidrigkeit unter gleichzeitigen Zusammentreffen mit einer Straftat entzündet hat. Wir haben trotz Recherchen in den Gesetzen und Kommentaren leider keine eindeutige Aussage finden können, was wohl eher an unseren, für Laien schwer zu lesenden und verstehenden Gesetzestexten und Kommentaren liegt. Ein Kraftfahrer unserer Stammtischrunde hatte als Linksabbieger einen entgegenkommenden Radfahrer übersehen. Dieser wurde durch den Zusammenstoß verletzt. Die Polizei hat den Unfall aufgenommen und geäußert, dass erst mal wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Anzeige zum Staatsanwalt geht. Da der Radfahrer vor Ort auf Frage des Polizisten sich einen Strafantrag vorbehalten hatte, sagte der Beamte, dass sich der Verursacher keine Sorgen machen solle, da vermutlich die Sache von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden wird und dann eben die Geschichte als Bußgeldverfahren weiter betreiben werde. Nun sind seit dem Unfall schon mehr 13 Wochen vorbei ohne dass jemals unser Stammtischbruder was gehört hatte. Einige von unsern Stammtisch sind nun der Meinung, dass die Ordnungswidrigkeit nach Einstellung des Verfahrens wegen der fahrlässigen Körperverletzung verjährt ist, da ja außer der Unfallaufnahme und Mittteilung über die Anzeige zur Staatsanwaltschaft nichts weiter passiert ist, was eine unterbrechende Wirkung hat wie im § 33 OWiG steht. Andere wieder, die eine guten Draht zur Polizei haben, sagen, dass die Verjährung ruht, solange der Staatsanwalt nicht das Verfahren einstellt und es zur weiteren Verfolgung an die Bußgelbehörde abgiebt wie man es im § 43 OWiG lesen kann. Antwort:Sehr geehrter Herr S.. Es ist keine Verjährung eingetreten. Nach § 33 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung auch durch die Staatsanwaltschaft unterbrochen, wenn sie für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständig ist (z.B. nach §§ 41, 42 OWiG) und eine Unterbrechungshandlung nach § 33 OWiG vornimmt (z.B. Vernehmung des Beschuldigten – auch wenn nur hinsichtlich der Straftat). Mit jeder Unterbrechung beginnt ein neue 3 monatige Verjährungsfrist der Bußtat zu laufen (um einem Irrtum vorzubeugen: Eine 6-monatige Verjährungsfrist beginnt nur bei Erlass bzw. Zustellung des Bußgeldbescheids, § 26 Abs. 3 StVG). Ist die Ordnungswidrigkeit bei der Staatsanwaltschaft nicht verjährt (sie liegt z.B. 9 Monate auf der Aktenhalde, dann wäre Verjährung eingetreten) und die Ordnungswidrigkeit soll nicht mit der Straftat geahndet werden oder die Straftat wird eingestellt, dann gibt der Staatsanwalt die Bußgeldsache an die Bußgeldstellelle nach § 43 OWiG zurück. Nah § 33 Abs. 1 Nr. 8 OWiG wird die Verjährung wieder um 3 Monate verlängert. „Ruhen“ tut die Verjährung nicht.
4.4 Leser W.S aus R. fragt: Wie vorgehen, wenn eine Wohnung „vermüllt“ ist, aber die Wohnungseigentümerin den Zutritt zur Wohnung verweigert?Sehr geehrter Herr Brenner, erneut möchte ich auf Ihr Angebot zurückkommen, Sie in einem "schwierigen Fall" um Rat zu bitten. Der geschilderte Sachverhalt stellt sich mir so zum ersten Mal dar. Zum Sachverhalt: Im April 2005 wiesen uns Mitarbeiter des Amtsgerichts darauf hin, dass eine Eigentümerin in einerm vermüllten Haus(halt) lebe. Weiterhin besteht der Verdacht von Alkohol- und Medikamentenmissbrauch. Hierzu wurden entsprechende Hinweise vorgefunden. Der sozialpsychatrische Dienst des Kreises wurde hinsichtlich der Einrichtung einer Betreuungsmaßnahme eingeschaltet. Nach dem Gutachten des Kreises war jedoch keine Betreuung erforderlich. Seitens der Ordnungsbehörde folgten zahlreiche vergebliche Versuche, den Zustand der Wohnräume und eine damit verbundene eventuelle Gesundheitsgefahr i.S.d. Infektionsschutzgesetzes zu überprüfen. Die Eigentümerin verweigerte, auch bei angekündigten Terminen, stets den Zutritt. Durch die Nachbarn wurde auch die Polizei gerufen. Dem Polizeibericht war zu entnehmen, dass sich das Haus in einem vermüllten Zustand befand. Dadurch ergeben sich, je nach Witterungslage, entsprechende Geruchsbelästigungen.
Um den Sachverhalt beurteilen zu können, insbesonders ob von der Wohnung eine Gefahr für die Nachbarschaft bzw. für die Eigentümerin ausgeht, ist es m.E. erforderlich, das Haus zu betreten, was ja von der Eigentümerin verweigert wird. Meine Idee wäre jetzt, sich mittels einer Duldungsverfügung i.S.d. § 55 I VwVG NRW Zutritt zu verschaffen. Allerdings darf davon ausgegangen werden, dass die Eigentümerin sich ihres Rechtsmittels bedient. Um der aufschiebenden Wirkung "aus dem Wege zu gehen", könnte man § 55 II VwVG NRW in Betracht ziehen, der m.E. aber nicht greift, da dieser nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr dient. Könnte man die sofortige Vollziehung gem. § 80 II VwGO anordnen um dann, im Rahmen eines Ortstermines, sich sofortiges Zutrittsrecht zum Haus verschaffen ? Kann man die erforderliche Androhung mit der Duldungsverfügung in einem Bescheid verbinden und sind besondere Kriterien bei der Duldungsverfügung zu beachten ? Sollten Sie hierzu über entsprechende Musterschreiben verfügen, wäre ich für die Übermittlung dankbar. Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus. Anwort:Sehr geehrter Herr S.. Vielen Dank für Ihre Frage. M.E.wäre der einfachste Weg nach dem OWiG vorzugehen. Der Sachverhalt bietet m.E. einen Anfangsverdacht i.S. § 152 II StPO des Tatbestandes des § 118 OWiG. Ich habe zwar in der Rechtsprechung keinen Fall gefunden, der genau den Ihren trifft. Aber eine Reihe ähnlicher Fälle. Ich würde zum besseren Nachweis einen oder mehrere der Mitarbeiter des Amtsgerichts als Zeugen befragen (das sind wohl die besten Zeugen für diesen Fall). Auch die Nachbarn, auf deren Reaktion Ihr Satz beruht: „Durch die Nachbarn wurde auch die Polizei gerufen. Dem Polizeibericht war zu entnehmen, dass sich das Haus in einem vermüllten Zustand befand. Dadurch ergeben sich, je nach Witterungslage, entsprechende Geruchsbelästigungen“. würde ich (kurz mit wenigen Sätzen, nur um den Tatverdacht für den Ermittlungsrichter zu begründen) als Zeugen vernehmen (lassen). Notfalls müssen Sie einen richterlichen Durchsuchungsbefehl beantragen. Sie würden um einen solchen richterlichen Befehl wohl auch nicht herumkommen, wenn Sie nach Verwaltungsrecht vorgehen würden. Mit freundlichen Grüßen Brenner
4.5 Leser H. aus S. fragt: Zustellung von Bußgeldbescheiden an Verteidiger oder an den Betroffenen?Sehr geehrter Herr Brenner, ich möchte Sie heute, obwohl in der Bußgeldbehörde tätig, als Privatperson kontaktieren ( ich besuchte einen OWiG - Lehrgang in Berlin, wo ich Sie als Lektor kennenlernte ) , da ich mit einem mit dem Amtsgerich entstandenden Problem meine Schwierigkeiten habe. Seit kurzer Zeit, ca. 2 Monate, wird ein Verfahren als verjährt angesehen und vom Amtsgericht eingestellt, wenn die Zustellung nicht an der Rechtsanwalt des Betroffenen erfolgt. Im konkreten Fall sah das so aus. Anhörung an der Betroffenen am 09.06.2005 Erlass des Bußgeldbescheides am 26.07.2005 zugestellt am 28.07.2005 (Bußgeldbescheid an Betr. zugestellt / Verteidiger mit Kopie informiert) Einspruch des Verteidigers am Tag der Zustellung ( 28.07.2005 ) Abgabe an die Staatsanwaltschaft am 28.09.2005 Eingang beim Amtsgericht am 13.10.2005 Dieses Verfahren wurde vom Amtsgericht wegen Verjährung eingestellt, da nach dortiger Auffasung die Zustellung an den Betroffenen zu keiner Unterbrechung der Verjährung führte. Ist die Auffassung des Richters korrekt? Danke für Ihre Bemühungen! Antwort:Sehr geehrter Herr H. Vielen Dank für die Anfrage. Es kommt darauf an: Wenn in der Vollmacht des Rechsanwalt steht: Zustellungen nur mich (den Rechtsanwalt), dann ist eine Zustellung des Bußbescheids an den Betroffenen rechtliche wirkungslos. Vgl. dazu meine Ausführungen in der owiz 1/2003: Auszug „Zustellung von Bußgeldbescheiden an Verteidiger oder an den Betroffenen? Anders als die Staatsanwaltschaft und die Gerichte im Strafverfahren, hat die Verwaltungsbehörde im Bußverfahren die Wahl, zustellungsbedürftige Entscheidungen, zum Beispiel den Bußbescheid, dem Betroffenen unmittelbar, oder seinem Verteidiger zuzustellen. Der Betroffene erhält dann eine Ausfertigung des Bescheides mit „einfachem Brief“ übersandt. Diese Wahlmöglichkeit ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Verteidiger in seiner Vollmacht die Zustellung „nur“ an sich erbeten hat“. Fals Sie noch Fragen haben (oder neue), melden Sie sich. Mit freundlichen Grüßen Brenner
5.1 Baden-Baden - Seminare
5.2 Berlin - Seminare
5.3 Frankfurt/Main - Seminare
5.4 Koblenz - Seminare
5.5 Weitere Seminare bei den Studieninstituten Hagen, Mecklenburg-Vorpommern (Malchin), der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, in Duisburg.
Anmeldungen zu den owiz - Seminaren (Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin) müssen bis spätestens 8 Wochen vor Seminarbeginn erfolgen. Ein Rücktritt ist nach der Anmeldung ausgeschlossen. Die entsendende Behörde kann selbstverständlich einen anderen, als die bereits angemeldeten Bediensteten, entsenden. Weitere Seminar-Themen finden Sie, wenn Sie anklicken:
unter „Seminare“ und sich dann weiter führen lassen. 5.6 II Inhouse - SeminareBußgeld -, Vollstreckungsrechts – und andere Seminare für die Ausbildung der Kommunalbediensteten können eingesehen werden: Klicken Sie an:
und folgen Sie dann den dortigen Hinweisen. Seminare können auch als Inhouse - Veranstaltungen durchführt werden. Eine Übersicht über die möglichen Seminarthemen Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete können sie – direkt - anwählen unter http://www.recht-find.de/InhouseSeminare.pdf
Wenden Sie sich wegen der Organisation an die genannten Studieninstitute oder direkt an die owiz-Redaktion (E- Mall: kbrenner@netmedia.de).
6.1 Fleischskandal: Zypries fordert harte Strafen
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) fordert im Zusammenhang mit dem jüngsten Fleischskandal in Deutschland eine schnelle Aufklärung der Vorfälle und eine konsequente Bestrafung der Verantwortlichen. Die zuständigen Behörden sollten umfassend von dem rechtlichen Instrumentarium Gebrauch machen, sagte Zypries am Donnerstag in Berlin. Die SPD-Politikerin verwies darauf, dass der Weiterverkauf minderwertiger Ware wie etwa Schlachtabfälle als lebensmitteltaugliche Produkte den Tatbestand des Betruges erfüllten, wenn die Käufer durch das Umdeklarieren der Ware getäuscht werden. Gleiches gelte, wenn den Abnehmern ein falsches Mindesthaltbarkeitsdatum vorgespiegelt werde. «Wird durch den Verkauf verdorbenen Fleisches die Gesundheit der Verbraucher geschädigt, greifen Körperverletzungstatbestände ein», betonte Zypries. Darüber hinaus droht nach dem neuen Lebensmittelgesetz bei Verstößen gegen den Verbraucherschutz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Das geltende Strafrecht schütze die Verbraucher umfassend vor kriminellen Machenschaften im Lebensmittelhandel. Regelungslücken gebe es insoweit nicht, sagte Zypries (news-public.de@livemail.netdoktor.com).
Aus dem NOMOS Verlag Baden-Baden
7.1
Handelsrecht von Anja Steinbeck
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8 Zu guter Letzt |
Sehr geehrte Leserinnen und Leser, schicken Sie doch einschlägige Gerichtsurteile, die auch Ihre Kollegen interessieren, an die Redaktion. Auch kurze Fach - Beiträge sind willkommen. Danke im Voraus.
Ihre Redaktion.
|
Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:
kbrenner@netmedia.de mit Fragen
oder Kommentaren zu dieser Website.
|