Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

__________________________________________________________________________________________________________

Home

 owiz

 SHAPE Ausgabe 11/2005

November 2005

Internet - Zeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht

 

und angrenzende Gebiete

Rechtsprechung – Fallbesprechungen – Hinweise – Leserforum

______________________________________________________________________________

Impressum:

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., Steinhübel, 25, 66123 Saarbrücken,        Tel. 0681 – 63 85 51 /  Fax 0681 – 63 85 89

E-Mail: kbrenner@netmedia.de / Internet: www.ra-karlbrenner.de  (mit Suchfunktion)

Für die Richtigkeit der Texte kann keinerlei Haftung übernommen werden. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

 

   

 

Inhalt

 1      Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht PAGEREF _Toc121748969 \h 3

1.1      Der selbständige Bußbescheid_ PAGEREF _Toc121748970 \h 3

2      Gesetzgebung, Verordnungen, Erlasse PAGEREF _Toc121748971 \h 4

2.1      Jugendschutzgesetz - Kerninhalt PAGEREF _Toc121748972 \h 4

2.2      Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts (LFGB) PAGEREF _Toc121748973 \h 5

3      Gerichtsentscheidungen_ PAGEREF _Toc121748974 \h 5

3.1      Fahrerlaubnisrecht: Sexueller Missbrauch eines weiblichen Fahrgasts: Taxifahrer verliert Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung_ PAGEREF _Toc121748975 \h 6

3.2      Verkehrsrecht: Umlegen des Mobiltelefons keine Ordnungswidrigkeit PAGEREF _Toc121748976 \h 6

3.3      Stromkosten nicht bezahlt = Ungeeignetheit und daher: Keine Zulassung zum Weihnachtsmarkt bei Stromschulden_ PAGEREF _Toc121748977 \h 7

3.4      Keine Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen_ PAGEREF _Toc121748978 \h 7

3.5      Verkehrsrecht: EU-Führerschein vorerst kein Ausweg bei Entzug der Fahrerlaubnis PAGEREF _Toc121748979 \h 9

3.6      Verkehrsrecht: Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig – wenn durch Behörde entzogen oder auf sie verzichtet PAGEREF _Toc121748980 \h 9

3.7      Schadensersatzrecht: Land haftet für Autoschaden, der einen von einer Mähmaschine aufgeworfenen Stein verursacht wurde PAGEREF _Toc121748981 \h 10

3.8      Kein Anspruch auf kostenloses Parken_ PAGEREF _Toc121748982 \h 11

4      Leser fragen_ PAGEREF _Toc121748983 \h 11

4.1      Leser G. aus L. fragt: Was tun, um einen gequälten Hund seinem Peiniger entziehen?_ PAGEREF _Toc121748984 \h 11

4.2      Leser H. aus H. fragt: Wann muss Parksünder nach § 25a StVG gefunden sein?_ PAGEREF _Toc121748985 \h 14

4.3      Leser A.S. fragt: Verjährung der Bußtat bei der Staatsanwaltschaft?_ PAGEREF _Toc121748986 \h 16

4.4      Leser W.S aus R. fragt: Wie vorgehen, wenn eine Wohnung „vermüllt“ ist, aber die Wohnungseigentümerin den Zutritt zur Wohnung verweigert?_ PAGEREF _Toc121748987 \h 16

4.5      Leser H. aus S. fragt: Zustellung von Bußgeldbescheiden an Verteidiger oder an den Betroffenen?_ PAGEREF _Toc121748988 \h 18

5      Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete:  (owiz-OWiG Seminare 2005 in Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin oder Inhouse-Seminare PAGEREF _Toc121748989 \h 19

5.1      Baden-Baden - Seminare PAGEREF _Toc121748990 \h 19

5.2      Berlin - Seminare PAGEREF _Toc121748991 \h 21

5.3      Frankfurt/Main - Seminare PAGEREF _Toc121748992 \h 21

5.4      Koblenz - Seminare PAGEREF _Toc121748993 \h 22

5.5      Weitere Seminare bei den Studieninstituten Hagen, Mecklenburg-Vorpommern (Malchin), der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, in Duisburg. PAGEREF _Toc121748994 \h 23

5.6      II Inhouse - Seminare PAGEREF _Toc121748995 \h 23

6      Nachgelesen_ PAGEREF _Toc121748996 \h 24

6.1      Fleischskandal: Zypries fordert harte Strafen_ PAGEREF _Toc121748997 \h 24

7      Rezensionen_ PAGEREF _Toc121748998 \h 24

7.1      Handelsrecht von Anja Steinbeck 2005, 264 S., brosch., 22,– EURO, ISBN 3-8329-1232-0; (Nomos Lehrbuch) PAGEREF _Toc121748999 \h 24

7.2      Steuerrecht von Oliver Fehrenbacher; 2005, 302 S., brosch., 22,– EURO, ISBN 3-8329-1217-7; (Nomos Lehrbuch) PAGEREF _Toc121749000 \h 25

7.3      Das Mandat im Familienrecht von Beate Heiß unter Mitarbeit von Rechtsanwältin Christina Herrmann; 2005, 1.177 S., geb., 69,– EURO, ISBN 3-8329-1346-7 PAGEREF _Toc121749001 \h 25

7.4      Allgemeines Verwaltungsrecht von Wilfried Erbgut, 2005, 324 S., brosch., 22,– EURO, ISBN 3-8329-1233-9; (Nomos Lehrbuch) PAGEREF _Toc121749002 \h 25

7.5      Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz von Bernd Josef Fehn (Hrsg.), Handkommentar; 2005, 306 S., geb., 59,– EURO, ISBN 3-8329-0991-5 PAGEREF _Toc121749003 \h 26

7.6      Handbuch Wettbewerbsrecht von Berlit; Ein Grundriss, von Dr. Wolfgang Berlit, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg; 6., neubearbeitete Auflage 2005. XVI, 270 S. Kartoniert C. H. Beck ISBN 3-406-53511-9. PAGEREF _Toc121749004 \h 26

7.7      Steuerstrafrecht  von Dr. Thomas Kuhn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, und Dr. Jörg Weigell, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht PAGEREF _Toc121749005 \h 27

7.8      Duden Korrektor 3.5«: Rechtschreibprüfung von Duden für Microsoft Office und Microsoft Works erneut verbessert PAGEREF _Toc121749006 \h 27

7.9      ABBYY FineReader 8.0 Professional Edition_ PAGEREF _Toc121749007 \h 29

8      Zu guter Letzt PAGEREF _Toc121749008 \h 30

 

 

1         Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht

 

Fortsetzung aus owiz Oktober 2005

 

1.1           Der selbständige Bußbescheid

Beispiel  SEQ Beispiel \* ARABIC 52: Der verzogene GmbH-Geschäftsführer

Bei der sachlich zuständigen Bußstelle in Saarbrücken geht eine Anzeige ein, wonach der Geschäftsführer G1 der X-GmbH in München über zwei Jahre lang Bauschutt in einer dem Eigentümer E gehörenden Kiesgrube hat „entsorgen“ lassen. Dadurch sind rund 20.000 DM an Gebühren eingespart worden. Die Polizei erklärt in ihrem Anschreiben, sie übersende die Ermittlungsakten auf Wunsch des G1 nach Saarbrücken: G1 sei inzwischen aus der GmbH ausgeschieden und lebe nunmehr in Saarbrücken. Der Geschäftsführer G2, der jetzt allein die X-GmbH leite, habe - nach den Ermittlungen der Polizei buß - bzw. strafrechtlich nichts mit dem Verhalten des G1 zu tun. G1 bezieht ein Ruhegehalt von 3.000 DM im Monat und hat ein Vermögen von rund 900.000 DM, bestehend überwiegen aus Grundstücken und Wertpapieren.

            Was tun Sie?

Ein selbständiger Bußbescheidxe "selbständiger Bußbescheid:Bußbescheid" kann ergehen hinsichtlich des Verfalls und der Einziehungxe "Einziehung und Verfall:Bußbescheid" in den Fällen der §§ 29a, 30 Abs. 4, 22 Abs. 3 OWiG. Voraussetzung ist jeweils, daß gegen den Täter ein Bußverfahren oder ein Strafverfahren, nicht durchgeführt werden kann oder soll. Die Nichtverfolgung des Buß- oder Straftäters kann darauf beruhen, daß

1.   der Täter aus tatsächlichen Gründen nicht erreichbar ist (er befindet sich z.B. im Ausland),

2.   der Täter  - von mehreren möglichen Tätern - nicht identifizierbar ist,

3.   der Täter zwar tatbestandsmäßig, rechtswidrig aber nicht vorwerfbar gehandelt hat. 

Das subjektive Verfahrenxe "subjektives Verfahren:Bußbescheid" gegen den Täter kann von der Verwaltungsbehörde auch nach § 47 Abs. 1 OWiG oder das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft ggf. mit Zustimmung des Gerichts nach § 153 ff. StPO eingestellt werden.

Das selbständige Verfahren ist jedoch unzulässig, wenn rechtliche Gründe die Verfolgung des Täters hindern. Dazu gehört insbesondere die Verfolgungsverjährungxe "Verfolgungsverjährung:Bußbescheid". Ist das selbständige Verfahren jedoch bereits rechtswirksam - also vor Verjährung gegen den Täter - eingeleitet, so verliert es seine Abhängigkeit vom subjektiven Verfahren: das selbständige Verfahren verjährt dann eigenständig, es kann daher nach den Regeln des § 33 OWiG unterbrochen werden.

Lösungshinweise zu den Beispielen:

1.   Die abgelaufene TÜV-Frist: Man wird hier Tateinheit oder doch eine Tat i.S. § 264 StPO annehmen müssen. Folge: Bei getrennter Verfahrensführung kann Bußklageverbrauch eintreten.

2.   Die Vier-Städte-Pflichtverletzung: Hier kann eine Tat i.S. § 264 StPO vorliegen: Folge: Die Ahndung einer Einzeltat kann Bußklageverbrauch hinsichtlich der anderen Handlungen haben.

3.   Die Rotampeln: Im ersten Fall wird eine „Bewertungseinheit“ anzunehmen zwischen den „drei“ Verstößen anzunehmen sein. Im zweiten Fall wird man von tatmehrheitlichen Handlungen ausgehen müssen, die auch getrennt geahndet werden können (dennoch besteht in der Praxis die Möglichkeit, auch eine prozessuale Tat anzunehmen, falls man fahrlässiges Verhalten annimmt). Im dritten Fall wird man Tatmehrheit annehmen können.

4.   Der verzogene GmbH-Geschäftsführer: Soll auch gegen die GmbH eine Geldbuße verhängt werden, so muß dies in einem Bußbescheid erfolgen: Eine getrennte Ahndung ist unzulässig.

 

 

2         Gesetzgebung, Verordnungen, Erlasse

 

 

2.1           Jugendschutzgesetz - Kerninhalt

Ob Alkoholausschank, Verkauf von Tabakwaren, Abgabe von Filmen oder Computerspielen sowie der Disco-Besuch: Das Jugendschutzgesetz dient dem Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. Mit dem neuen Jugendschutzgesetz des Bundes wurde das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt.

Das Gesetz regelt den Verkauf und die Abgabe von Tabak, Alkohol, Filmen und Cimputerspielen sowie den Aufenthalt in Diskotheken und Gaststätten.

Wesentliche Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes sind:

Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie bislang bereits Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben.

Die Verbote für schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellungen, werden erweitert und verschärft. So sind auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle Trägermedien (z.B. Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.

Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften) sind erweitert worden. Sie kann jetzt neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien - mit Ausnahme des Rundfunks - indizieren. Des weiteren ist das Indizierungsverfahren neu geregelt. Jetzt kann die Bundesprüfstelle auch ohne Antrag auf Anregung bestimmter Stellen tätig werden, um zu gewährleisten, dass möglichst alle jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle aufgenommen werden.

Die gewerbliche Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren wird verboten. Für Zigarettenautomaten gilt eine Übergangsfrist: sie müssen bis 1. Januar 2007 technisch so umgerüstet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Entnahme von Zigaretten nicht möglich ist.

Außerdem wird ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos vor 18 Uhr festgelegt.

Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die zuständigen Behörden in den Ländern können zum Schutz der Kinder und Jugendlichen die entsprechenden Strafen insbesondere gegen die Gewerbetreibende und Veranstalter verhängen, die den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zuwiderhandeln. 

Zeitgleich zum Jugendschutzgesetz trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft, der eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den elektronischen Medien (Internet, Fernsehen, Rundfunk) schafft. Durch Verzahnungsregelungen in beiden Gesetzen ist sichergestellt, dass Bundes- und Ländereinrichtungen nach einheitlichen Schutzstandards entscheiden (Quelle: Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

 

2.2           Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts (LFGB)

vom 1. September 2005 veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl) Jahrgang 2005 Teil 1 Nr 55
vom 6. September 2005:

Nachschlagen durch Klicken

Gesetzestext und PDF-Datei

(Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz).

 

 

3         Gerichtsentscheidungen

Textfeld: Soweit die Urteile ausführlich oder vollständig wiedergegeben werden,  sind sie als Arbeitshilfen gedacht – zur Argumentation bei der Erörterung mit dem Betroffenen und / oder dessen Verteidiger, zur Begründung des Einspruchs oder der Abgabebegründung des Einspruchs an das Gericht - über die Staatsanwaltschaft. Zu den Arbeitshilfen rechnen in der Regel auch die Entscheidung, die sich mit zivilrechtlichen Problemen befassen; oft sich Begründungen eines zivilrechtlichen Urteils auch bußrechtliche Begründungshilfen. Hinweis: Textmarkierung stammen in der Regel von der owiz-Redaktion. Kursiv markierte Urteilstextteile, sind für die Alltagspraxis weniger wichtig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.1           Fahrerlaubnisrecht: Sexueller Missbrauch eines weiblichen Fahrgasts: Taxifahrer verliert Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung

 

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 7. November 2005 - 4 L 1867/05.NW - Verwaltungsgericht Neustadt - Pressemitteilung Nr. 37/2005

 

Weil er einen weiblichen Fahrgast sexuell missbraucht hat, hat ein Taxifahrer die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung verloren. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts hervor.

Vom Amtsgericht Kaiserslautern wurde er wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt: Er hatte im Sommer 2004 eine stark alkoholisierte Frau nach Hause gefahren, in ihre Wohnung begleitet und dort sexuell missbraucht.

Nach seiner Verurteilung entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

Der Antragsteller, der Widerspruch eingelegt hat, wandte sich wegen des angeordneten Sofortvollzugs an das Verwaltungsgericht.

Das Gericht hat im Eilverfahren entschieden, dass die Maßnahme der Behörde nicht zu beanstanden ist. Nach der Fahrerlaubnisverordnung sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber der Erlaubnis nicht mehr die Gewähr dafür biete, dass er seiner besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Hiervon sei auszugehen, weil der Antragsteller die Frau im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer sexuell missbraucht und dabei die Unfähigkeit seines Opfers zur Äußerung eines Abwehrwillens ausgenutzt habe. Die von ihm geltend gemachten beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile aus der Entziehung der Erlaubnis müssten demgegenüber zurücktreten.  

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.  

 

3.2           Verkehrsrecht: Umlegen des Mobiltelefons keine Ordnungswidrigkeit

Wer während einer Autofahrt sein Mobiltelefon lediglich in die Hand nimmt, um es woanders hinzulegen, handelt nicht ordnungswidrig. Mit dem Beschluss markierte das Oberlandesgericht (OLG) Köln vom 23. August 2005 (Az.: 83 Ss-Owi 19/05) einen feinen Unterschied zwischen echtem Telefonieren und normalem Anfassen des Geräts, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Wegen des vermeintlichen Benutzens eines Mobiltelefons während einer Autofahrt sollte der Betroffene eine Geldbuße von 40 Euro zahlen und einen Punkt in Flensburg bekommen. Dagegen wehrte er sich und gab an, das Handy lediglich von dem linken Ablagefach auf die Mittelkonsole gelegt zu haben, da es gerappelt habe. Die erste Instanz beließ es aber bei der Geldbuße mit der Begründung, die entsprechende Vorschrift sei streng auszulegen, da man sich bei einer Fahrt nicht ablenken lassen soll. Jegliches Benutzen eines Handys sei ordnungswidrig.

Die OLG-Richter stellten nun klar, dass dies zu weit gehe. Eine „Benutzung“ sei der echte Gebrauch der Funktionen des Handys, wie das Telefonieren oder das Verschicken von sms-Nachrichten. Das bloße in die Hand nehmen, um es woanders hinzulegen, sei von der entsprechenden Vorschrift der Straßenverkehrsordnung nicht erfasst.

Anmerkung:

Man fasst es nicht! Wie kann man ein Bußgeld verhängen und dann auch noch als Amtsrichter durch ein Urteil bestätigen? Wäre das richtig, dann könnte sich im Restaurant folgender Dialog abspielten: Haben Sie den Tisch gedeckt? Antwort: Ja. Gast: Dann bitte ich um ein neues Gedeck, denn dieses ist gebraucht. Frage: Wieso? Antwort: Sie haben es doch angefasst und von A nach B gelegt? Offenbar sind Paragrafen (§) nicht nur wegen des Druckbildes mit Kurven und Einschlüssen versehen. Man wende nicht ein: Der Fahrer wollte telefonieren. Das mag wohl so auch gewesen sein. Nur: Es gilt die Beweispflicht der Ermittlungsbehörde und des Gerichts hinsichtlich Tatbestand und Schuld. Vermutungstatbestände reichen dazu nicht aus. Zu einem Bußgescheid erfordert mindestens den „hinreichenden Tatverdacht“. Der Richter muss noch einen Schritt weiter prüfen und überzeugt werden: Ist der Täter mit an Sicherheit grenzenden Gewißheit der Täter und hat er mit einer ebenso gewichtigen Gewißheit auch die Tat begangen. Und „benutzen“ enthält den Wortstamm „nutzen“. Wer ein Telefon aber nur von einer Stelle an die andere legt, der nutzt es nicht. Jedenfalls nicht zum verbotenen Telefonieren. Bre.

 

3.3           Stromkosten nicht bezahlt = Ungeeignetheit und daher: Keine Zulassung zum Weihnachtsmarkt bei Stromschulden

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 3. November 2005 - 6 K 1733/05.NW -    

Verwaltungsgericht Neustadt - Pressemitteilung Nr. 36/2005

Die Zulassung zum Weihnachtsmarkt kann versagt werden, wenn der Betreiber eines Glühweinstandes Stromschulden von früheren Weihnachtsmärkten verspätet bezahlt hat. Eine entsprechende behördliche Entscheidung hat das Verwaltungsgericht bestätigt.

Der Inhaber des Glühweinstandes hatte in den Jahren 2003 und 2004 jeweils am Weihnachtsmarkt teilgenommen, die angefallenen Stromkosten von über 1.200,-- € aber zunächst nicht gezahlt. Deshalb war ihm gegenüber sogar ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Erst kurz vor der Sitzung des Marktausschusses, bei welcher die Standplätze für den diesjährigen Markt vergeben wurden, beglich er seine Rückstände. Der Marktausschuss lehnte seinen Antrag auf Zuteilung eines Standplatzes ab.

Der von ihm beim Verwaltungsgericht gestellte Eilantrag, mit dem er eine erneute Entscheidung über seinen Zulassungsantrag begehrte, blieb ohne Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Marktausschuss eine sachgerechte Auswahlentscheidung unter den zwölf Bewerbern für die vier zu vergebenden Glühweinstandplätze getroffen habe. Hierbei habe er sich an dem anerkannten Vergabegrundsatz „bekannt und bewährt” orientiert. Bei der Frage, ob sich der Antragsteller bewährt habe, habe der Ausschuss zu Recht auf die in der Vergangenheit aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Marktabwicklung, nämlich die nicht unerheblichen Stromschulden, abstellen dürfen. Damit liege ein ausreichender Grund vor, den Antragsteller nicht zum Weihnachtsmarkt 2005 zuzulassen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.  

3.4           Keine Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen

BVerfG Beschluss vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 –Pressemitteilung Nr. 110/2005 vom 10. November 2005

Die Zweitwohnungsteuersatzungen der Städte Hannover und Dortmund sind nichtig, soweit die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Die Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete diskriminiere die Ehe und verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:

Die Landeshauptstadt Hannover erhebt seit 1994 eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Zweitwohnung ist nach der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover jede Wohnung, die dem Eigentümer oder Mieter als Nebenwohnung neben der Hauptwohnung dient. Nach den maßgeblichen Meldegesetzen, auf die die Satzung verweist, ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung. Bei einer verheirateten Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist nicht die von ihr, sondern die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Die seit 1998 geltende Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist mit der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover inhaltlich weitgehend identisch.

Die beiden Beschwerdeführer hatten jeweils an ihrem Beschäftigungsort in Hannover bzw. Dortmund eine Wohnung gemietet, um von dort aus werktags ihren Arbeitsplatz zu erreichen. An den Wochenenden und den arbeitsfreien Tagen wohnte jeder der Beschwerdeführer in seiner ehelichen Wohnung an einem anderen Ort. Die Landeshauptstadt Hannover bzw. die Stadt Dortmund veranlagten die Beschwerdeführer für die Zweitwohnung am Erwerbsort zu einer Zweitwohnungsteuer. Ihre dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen und die gemeinsame Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechtzuerhalten. Ändert sich der Beschäftigungsort eines Ehegatten, so dass dieser seiner Arbeit nicht mehr von der bisherigen gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann, hat dies in aller Regel nicht zur Folge, dass die gemeinsame Wohnung aufgegeben wird. Die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung ist sonach die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort.

Durch die Zweitwohnungsteuer, die für den Begriff der Zweitwohnung an die melderechtlichen Vorschriften anknüpft, wird die Entscheidung steuerlich belastet, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen und bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen. Es ist nämlich für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung der Zweitwohnungsteuer zu entgehen; für sie bestimmen die maßgeblichen Meldegesetze zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz. Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden dagegen solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Die Zweitwohnungsteuer stellt daher eine besondere finanzielle Belastung des ehelichen Zusammenlebens dar.

Diese Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt. Allein die Tatsache, dass die Steuer als Aufwandsteuer von allen Inhabern von Zweitwohnungen ungeachtet ihres Personenstandes und des Zwecks der Innehabung erhoben wird, reicht dafür nicht aus. Die formal eheneutrale Anknüpfung der Steuer ist keine hinreichende Rechtfertigung. Denn es wird für den steuerlichen Tatbestand an ein Verhalten angeknüpft, das spezifischer Ausdruck einer verfassungsrechtlich geschützten Form des ehelichen Zusammenlebens ist.

 

3.5           Verkehrsrecht: EU-Führerschein vorerst kein Ausweg bei Entzug der Fahrerlaubnis

OVG NRW vom 4.11.2005 - Az.: 16 B 736/05 – Pressemitteilung 09. November 2005

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 4. November 2005 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den ein Mann aus dem Kreis Siegen-Wittgenstein (Antragsteller) gegen die vom Landrat des Kreises (Antragsgegner) als Straßenverkehrsbehörde verfügte Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis beantragt hatte.

Der 1982 geborene Antragsteller war im Juni 2003 nach Drogenkonsum mit dem Auto gefahren und der Polizei aufgefallen. Wegen Fahrens unter Drogeneinfluss war ihm daraufhin die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Weil er die Medizinisch-Psychologische Untersuchung nicht bestand, erhielt er keine neue deutsche Fahrerlaubnis. Im November 2004 wurde ihm in Tschechien eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Diese legte er bei einer Verkehrskontrolle in Deutschland im Januar 2005 vor. Mit Bescheid vom 13. Januar 2005 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis, wies darauf hin, dass damit das Recht, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erlösche, und ordnete die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Arnsberg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der divergierenden Auffassungen in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen, die nach der Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben worden sind, sei bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht festzustellen, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Diese Entscheidung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die danach vorzunehmende Abwägung der Interessen des Antragstellers und der vom Antragsgegner vertretenen öffentlichen Belange falle zu Lasten des Antragstellers aus. Er habe sich nach der für ihn negativ verlaufenen Medizinisch-Psychologischen Untersuchung nicht selbstkritisch mit seinem bisherigen Drogenkonsum auseinandergesetzt und keine Strategien für ein drogenfreies Leben oder jedenfalls für eine strikte Trennung zwischen dem Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr entwickelt. Dass er stattdessen den vermeintlich einfachen Weg des Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis gegangen sei, spreche vielmehr gegen den Willen zu einer durchgreifenden Verhaltensänderung. Die Gewährleistung von Freizügigkeit innerhalb der EU in Fällen wie dem Vorliegenden sei allenfalls in einem Randbereich berührt. Letztlich gehe es allein darum, dass Trunksüchtige, Drogenabhängige oder andere Personen, die sich nach deutschem Recht in der Vergangenheit bereits als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hätten, die Möglichkeit erhalten sollten, in einem Mitgliedstaat unter vereinfachten Bedingungen eine Fahrerlaubnis zu erwerben, ohne dass ansonsten persönliche oder berufliche Bindungen zu diesem Staat bestehen. Dieses persönliche Interesse sei nachrangig gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausschluss ungeeigneter Personen von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren steht allerdings noch aus.

3.6           Verkehrsrecht: Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig – wenn durch Behörde entzogen oder auf sie verzichtet

Eine klare – andere? – Entscheidung:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15. August 2005 - Aktenzeichen: 7 B 11021/05.OVG; Pressemitteilung Nr. 42/2005

Eine nach der Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis in der Tschechei erteilte Fahrerlaubnis ist aufgrund europarechtlicher Vorschriften in Deutschland wirksam, so entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.

Dem Antragsteller war im Jahre 2001 die ihm auf Probe erteilte Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden. Nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilte die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis erneut. Im August 2004 hat der Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h begangen. Die daraufhin erfolgte medizinisch-psychologische Begutachtung kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet sei. Der Antragsteller verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis. Im Januar 2005 wurde ihm sodann eine tschechische Fahrerlaubnis ausgestellt. Nachdem die deutsche Fahrerlaubnisbehörde dies erfahren hatte, entzog sie dem Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis. Das Oberverwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen diese Fahrerlaubnisentziehung her, da die Fahrerlaubnis nach europäischem Recht von den deutschen Behörden anzuerkennen ist.

Nach europäischem und deutschem Recht seien ausländische Fahrerlaubnisse im Inland grundsätzlich anzuerkennen. Zwar sehe die deutsche Fahrerlaubnisverordnung eine Ausnahme von dieser Anerkennungspflicht u. a. vor, wenn die Fahrerlaubnis im Inland von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden sei oder der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis - wie der Antragsteller - im Inland auf seine Fahrerlaubnis verzichtet habe, um einer Entziehung zuvorzukommen. Jedoch widerspreche diese Regelung der EU-Führerscheinrichtlinie wie sie der Europäische Gerichtshof ausgelegt habe.

Danach könne einer ausländischen Fahrerlaubnis die Anerkennung ausnahmsweise nur versagt werden, wenn die deutsche Fahrerlaubnis zuvor von einem

Strafgericht entzogen worden sei, die

Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf einer bestimmten Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe und

diese Frist noch nicht abgelaufen sei.

Diese Voraussetzungen lägen bei der

behördlichen Entziehung der Fahrerlaubnis oder

dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht vor.

Allerdings seien die deutschen Behörden verpflichtet, eine EU-Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn

nach ihrer Erteilung Eignungsmängel im Sinne des deutschen Rechts auftreten würden,

so das Oberverwaltungsgericht.

 

3.7           Schadensersatzrecht: Land haftet für Autoschaden, der einen von einer Mähmaschine aufgeworfenen Stein verursacht wurde

OLG Saarbrücken 4 U 386/04 -106 vom 27.10.2005

Das Saarland muss haften, wenn Mitarbeiter  seines Straßenbetriebes bei Mäharbeiten nicht höchst vorsichtig und sorg-  fältig vorgehen. Diese Auffassung vertritt das Oberlandesgericht (OLG)  Saarbrücken in einem jetzt vorliegenden Urteil (Aktenzeichen 4 U 386/04-106). Die Entscheidung in zweiter und  letzter Instanz bedeutet für die Besitzerin eines älteren BMW-Cabrios, dass  ihr der Staat jetzt 1.175,49 Euro plus  Zinsen für etwa zweieinhalb Jahre  überweisen muss. Diese Summe hatte  sie investieren müssen, um den Schaden zu regulieren, der vor über drei  Jahren entstanden war, als ein bei  Mäharbeiten hoch geschleuderter  Steinbrocken in Kühlergrill und Windschutzscheibe ihres Autos landete. Der  Landesbetrieb für Straßenbau hatte  nicht zahlen wollen, weshalb sie die Justiz bemühte. Land- und Oberlandesgericht verurteilten das Land.  Es geschah am 28. August 2002, als  der Ehemann der Cabrio-Besitzerin  gegen zehn Uhr mit dem BMW auf  dem .Russenweg“ zwischen Riegelsberg und Walpershofen unterwegs  war. Auf der Gegenfahrbahn mähten  Mitarbeiter des Landesbetriebes mit  einer Maschine, die an einem Unimog  befestigt war, den Seitenstreifen. Dabei wurde ein Stein hochgeschleudert,  der das Auto traf. Anwalt J. präsentierte dem Gericht den Stein des  Anstoßes, einen Brocken von zehn  Zentimetern Durchmesser. Der Schaden selbst war vor Gericht nicht strittig. Der Landesbetrieb bestritt aber einen Haftungsanspruch, da seine Mitarbeiter zuvor im Mähbereich eine  Sichtkontrolle durchgeführt hätten.   Das Gericht meldete daran Zweifel  an. Nach Ansicht der Richter hätte zudem über weitere Sicherungsmaßnahmen, wie etwa das Aufspannen von  Schutzplanen, nachgedacht werden  müssen. Denn: Eine Maschine, die einen Stein dieses Kalibers bis in die Höhe der Windschutzscheibe eines Autos  schleudere, stelle eine ganz erhebliche Gefahrenquelle dar.

3.8           Kein Anspruch auf kostenloses Parken

VG Koblebz Urteil vom 13. Oktober 2005 - 6 K 3266/04.KO -  Verwaltungsgericht Koblenz - Pressemitteilung Nr. 41/2005

Der Kläger, ein Nutzer des Flughafens Frankfurt-Hahn, hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung von kostenfreien Parkmöglichkeiten in Lautzenhausen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die beklagte Ortsgemeinde Lautzenhausen liegt in Nachbarschaft zum Flughafen Frankfurt-Hahn, deren Betreiberin seit 2003 keine kostenfreien Parkplätze für Passagiere mehr anbietet. Daher wichen immer mehr Nutzer des Flughafens auf die Ortsstraßen und Parkplätze im Bereich von Lautzenhausen aus. Daraufhin ordnete die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchberg auf Bitten der Beklagten für die gesamte Ortslage ein Zonenhalteverbot an. Der Kläger, der in Ludwigshafen wohnt, parkte in der Folgezeit mehrmals auf den Straßen von Lautzenhausen. Einer seiner Verstöße gegen das Zonenhalteverbot wurde mit einem Verwarnungsgeld geahndet. Im März 2005 begehrte der Kläger Rechtsschutz gegen dieses Verbot. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Mit einer weiteren Klage wollte der Kläger nun erreichen, dass die Ortsgemeinde Lautzenhausen verpflichtet wird, in ihrem Bereich kostenfreien Parkraum zur Verfügung zu stellen.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, könne nicht verlangen, dass kostenfreie Parkmöglichkeiten geschaffen oder bereitgestellt werden. Ein solcher Anspruch ergebe sich allein schon deswegen nicht aus kommunalrechtlichen Vorschriften, weil der Kläger kein Einwohner von Lautzenhausen sei. Auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften begründeten nicht dieses Begehren, sondern ließen nur die Nutzung der vorhandenen Parkmöglichkeiten im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zu. Überdies betreibe die Ortsgemeinde Lautzenhausen selbst keine Einrichtung, welche die Bereitstellung neuer Stellplätze erforderlich mache.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

4          Leser fragen

 

4.1           Leser G. aus L. fragt: Was tun, um einen gequälten Hund seinem Peiniger entziehen?

Sehr geehrter Herr Brenner,

wieder einmal wurde ich mit einem Problem konfrontiert, in dem ich Ihre

Hilfe bzw. Ihren Rat benötige. Bei erheblichen Verstößen gegen § 2 Tierschutzgesetz ist folgende Vorgehensweise möglich:

eine vorübergehende Fortnahme von Tieren gem. § 16 a Satz 2 Nr. 2  TSchG Anordnung erfolgt durch die Behörde des Veterinärs

endgültige Fortnahme gem. § 19 TSchG bei total unzuverlässigem /

uneinsichtigem Tierhalter entweder über Einzug im OWi-Verfahren ( § 22

OWiG und 19 TSchG)   -aber Einspruchsmöglichkeit mit längerer Verfahrensdauer-  oder sofortige Beschlagnahme gem. § 111 StPO Entscheidung wird -auf Antrag der VB- vom Gericht getroffen; bei Gefahr im Verzug kann auch die VB sofort tätig werden, muß aber  die Beschlagnahme nachträglich bestätigen lassen.

Haben Sie eine Musterverfügung für

1.)  Antrag der VB an das Gericht und

2.)   nachträglicher Antrag auf Bestätigung der Beschlagnahme.

Mit freundlichen Grüßen

 

Auszug (geändert) aus Lehrbuch „Ordnungswidrigkeitenrecht“ von Karl Brenner, Saarbrücken (Verlag Beck / Vahlen, München)

 

Die Durchsuchungserlaubnis beim Verdächtigen nach § 102 StPO (Muster - Vorschlag) könnte beispielsweise so aussehen:

Amtsgericht A-Stadt

 

Beschluss

In der Ermittlungssache

gegen den Hans-Jürgen Schwarz,

geboren am 19.4.1978 in B-Stadt, wohnhaft in A-Stadt Schwarzbachstraße 18,

wegen Tierquälerei (§§ 2, 18 TSchG)

wird gem. §§ 102 ff, 111b StPO – auf Antrag der Bußgeldstelle in A-Stadt - die Durchsuchung der Wohnung des Be­schuldigten [Anmerkung: man sollte besser vom Beschuldigten sprechen, weil die Rechtsprechung den Begriff "Betroffener" verwendet als: den von der Durchsuchungsbetroffenen] in [Postleitzahl} A-Stadt, Schwarzbachstraße 18, sowie seiner Person und der ihm gehörigen Sachen

angeordnet. Die Durchsuchung wird angeordnet, weil

1) nach den bisherigen Ermittlungen zu vermuten ist, dass die Durch­suchung zur Auffindung von (weiteren) Beweismitteln führen wird;

2) ferner ist der Hund [nähere Beschreibung des Tieres, auch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse, falls bekannt] zu beschlagnahmen, und falls zweckmäßig, einem geeigneten Halter oder Tierheim zur Pflege zu überlassen, ggf. ist der Hund zu veräußern (§ 111l StPO): der Hund unterliegt der Einziehung nach §§ 19, 18, 2 TschG, 22 ff. OWiG).

Der Beschuldigte wird verdächtigt, in [Ort], in der Zeit vom [Zeitraum, Datum], vorsätzlich, mindestens aber fahrlässig, einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt zu haben.

 

Sachverhalt

(Bei einem kürzeren Sachverhalt bevorzugen die Gerichte, die Tatsachendarstellung nicht mit „Sachverhalt“ zu überschreiben, sondern sie leiten die Tatsachendarstellung ein mit:  „indem …. „. Der Grund: diese Einleitung soll zur Kürze und der Klarheit der richterlichen Ausdrucksweise dienen. Das gilt selbstverständlich auch für die Staatsanwälte – auch sie formulieren in der Regel so).

Der Beschuldigte hat >>> Sachverhalt darlegen

In geeigneten Fällen kann die Beschlagnahme der Originaldokumente durch Fotokopien ersetzt werden. Die Kopien sollten mit dem Vermerk: „Mit Original übereinstimmend“ und mit dem Dienststempelabdruck der Ermittlungsbehörde versehen werden.

Hinsichtlich des Hundes [Beschreibung] liegen die Voraussetzungen der Einziehung vor. Es sind auch dringende Gründe vorhanden, dass die endgültige Anordnung der Einziehung in hohem Maße wahrscheinlich ist.

Die Beschlagnahme des Hundes ist erforderlich, weil die Einziehung nach den Umständen des konkreten Falles zu erwarten ist. Es liegt auch ein Sicherstellungsbedürfnis vor. Aufgrund der bisher bekannten Umständen ist anzunehmen, dass die Vollstreckung der endgültigen Maßnahme – hier der Einziehung - gefährdet ist. Daher ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Die Beschlagnahme ist nicht erforderlich, wenn der Beschuldigte die Durchsuchungsgegenstände freiwillig herausgibt (§ 94 II StPO).

 

A-Stadt, [Datum]

Das Amtsgericht

Anton Name, Richter

 

Erläuterung zur: Durchsuchungserlaubnis und Beschlagnahmeerlaubnis beim Verdächtigen (§§ 102 ff, 111b ff StPO)

Es ist die Aufgabe es Amtsrichters, einen Durchsuchungsbeschluss / eine Durchsuchungsanordnung / einen Durchsuchungsbefehl (das Bundesverfassungsgericht, vgl. die nachstehende Entscheidung, verwendet alle drei Begriffe für dieselbe Sache) gem. §§ 102 ff StPO zu erlassen (§ 105 Abs. 1 StPO). Nach meiner Auffassung sind allerdings die beiden Begriffe: Durchsuchungsanordnung und Durchsuchungsbefehl irreführend: Die Ermittlungsbehörde ist nämlich nicht verpflichtet, den vom Richter erlassenen „Durchsuchungsbefehl" auch tatsächlich zu vollstrecken. Dies liegt im Ermessen der Ermittlungsbehörden. Man sollte daher die Entscheidungen nach § 102 ff StPO als „Durchsuchungsbeschluss“ bezeichnen, besser wäre noch " Durchsuchungserlaubnis". Denn die "Erlaubnis" ist der eigentliche rechtliche Inhalt eines Durchsuchungsbeschlusses.

Der richterliche Beschluss beruht - und darf grundsätzlich nur darauf beruhen -  auf dem Tatsachenmaterial, das ihm von der Ermittlungsbehörde geliefert wird. Das bedeutet, dass in dem Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses bereits die Tatsachen enthalten sein müssen, die sich dann später in der erlassenen Durchsuchungsanordnung vorfinden. Der Unterschied zwischen dem Antrag auf Durchsuchung und seinem Erlass besteht darin, dass es sich im wesentlichen um eine unterschiedliche Darstellung im Stil handelt. Daher ist es prozessökonomisch, dass die Bußgeldstelle bereits die Durchsuchungsanordnung vorformuliert und sie dann mit einem Begleitschreiben dem Amtsgericht übersendet.

Das Begleitschreiben an das Amtsgericht kann etwa lauten:

Urschriftlich mit Akten an das Amtsgericht in [Ort], Ermittlungsrichter (oder an den Ermittlungsrichter / Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht in [Ort])

„Ich beantrage einen Durchsuchungsbeschluss gegen [Name, Anschrift, wegen Angabe der Bußtat] zu erlassen. Die Begründung ergibt sich aus der beigefügten Anlage und den Akten. Ich rege an, die als Entwurf beigefügte Durchsuchungsanordnung zu erlassen“.

Diese Art der Antragstellung hat den Vorteil, dass die Beamten auf den richterlichen Beschluss "warten" und ihn "mitnehmen" können. Der Richter erspart sich die unnötige Arbeit des "Umgießens" des verwaltungsbehördlichen Antrags in die von ihm gewohnte und erlernte richterliche Beschlussform.

Empfehlenswert ist allerdings:

Man sollte den Amtsrichter (Ermittlungsrichter, seltener den Spruchrichter) vorher danach fragen, ob er mit einer solchen Verfahrensweise einverstanden ist  und

wenn die amtlichen richterlichen Vordrucke des Amtsgerichts der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Inhalts einer Durchsuchungsanordnung entspricht - nur dann - , sollte die Bußgeldstelle den vom Amtsgericht verwendeten üblichen Vordruck verwenden. Sonst sollte der Bußgeldsachbearbeiter den Richter davon überzeugen, dass der Beschlussvordruck „möglicherweise“ den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht genügt. Einige maßgebende gerichtliche Entscheidungen finden sich Anschluss an die jeweiligen Durchsuchungsanordnungen.

 

 

 

4.2           Leser H. aus H. fragt: Wann muss Parksünder nach § 25a StVG gefunden sein?

Nach meinen Informationen bei den Bußgeldbehörden bisher eigentlich kaum als Problem in Erscheinung getreten ist. Es geht um die Halterhaftung nach § 25a StVG, bzw. den Erlass eines Kostenbescheides gegen den Halter eines Fahrzeuges vor oder nach Eintritt der Verfolgungsverjährung. Voraussetzung ist, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers ohne unangemessenen Aufwand vor Eintritt

der Verfolgungsverjährung nicht möglich gewesen ist. § 25 a StVG Rn 8 besagt weiterhin, dass die VB idR den Eintritt der Verjährung eines möglicherweise von einem Dritten als Fahrer begangenen Halt- oder Parkverstoßes wird abwarten müssen, solange nicht auszuschließen ist, dass der zunächst schweigende Halter womöglich doch noch Angaben machen wird. Sie darf allerdings nicht den Eintritt der Verjährung in bezug auf den Halter abwarten.

Die VB soll also einerseits dem Halter bis zum Eintritt der Verjährung

Gelegenheit geben, den Fahrzeugführer zu benennen, andererseits darf sie

den Eintritt der Verjährung im Hinblick auf den Halter nicht eintreten lassen.

Der Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bei Erlass eines Kostenbescheides wird nicht erwähnt.

Wie sehen Sie diese Problematik?

Antwort:

Sehr geehrter Herr H.

Vielen Dank für Ihre Frage. Die Halterhaftung ist derzeit offenbar ein besonderes Problem bei Ihren „Kunden“ und bei Ihren Kollegen. Allerdings nicht mit der von Ihnen geschilderten Knacknuss, sondern mit der Frage, ob  Mietwagenunternehmen oder auch anderen Unternehmen Zeugengeld nach dem ZSEG verlangen dürfen (und erhalten müssen), wenn Sie von der Bußgeldstelle als Zeuge aufgefordert werden, den Fahrer die Mietwagens oder Firmenwagens zu nennen. [Antwort: Ja, wenn Sie als Zeugen aufgefordert werden, den Fahrer zu benennten, nein, wenn Sie als Halter befragt werden, siehe den Wortlaut der §§ 56 OWiG und § 25a StVG: Beide Vorschriften verbieten es, Zeugengelder auf Koster der Staatskasse zu zahlen. Das ZSEG aber sagt: Jeder als Zeuge in Anspruch genommene Zeuge, hat Anspruch auf Zeugengeld].

Nun zu Ihrer Frage. Ich weiß nicht, welche Randziffer 8 Sie aus welchem Kommentar zitieren (falls ich mit meiner nachstehenden Antwort „daneben“ liegen sollte, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie sich nochmals mit der Fundstelle melden würden).

Falls also der Autor oder das Amtsgericht, das in der Rz 8 erwähnt ist, meint, die VB müsse bis zum „Fast-Umkippen“ der Noch-Verfolgungsmöglichkeit hin zur Verfolgungsverjährung warten, so steht das m.E. nicht mit dem Gesetz im Einklang.

In § 25a StVG steht nur,

dass bei Park – und Haltverstößen sich die Identität des Fahrers mit angemessenem Ermittlungsaufwand ohne den Halter ergeben muss oder

dass der Fahrzeughalter nach dem unbekannten Fahrer befragt werden muss, wenn nach der Erfahrung gleichgelagerter Fälle der „Ermittlungsaufwand unangemessen“, sein würde.

Lässt sich – wie in der Regel fast immer bei Kennzeichenanzeigen -  die Identität des Fahrers nur über den Halter feststellten so gilt:

Er erhält eine(n) „Anhörung“(-bogen) nach § 25a StVG (keine nach § 55 OWiG!!!).

Der könnte z.B. folgenden Inhalt haben:

Mit ihrem Fahrzeug wurde ein Park - / Halteverstoß an ORT, Zeit AM von einem bisher noch unbekannten Fahrer / Fahrerin begangen. Sie erhalten hiermit Gelegenheit, den Fahrer zu benennen. Nach Auffassung der VB wären beispielsweise

Ihre Vernehmung als Zeuge,

die Vernehmung Ihrer Angestellen als Zeugen,

die Vernehmung einiger Ihrer Nachbarn als Zeugen,

die Vernehmung Ihres Arbeitgebers als Zeuge und

ähnlichen Ermittlungshandlungen (vgl. BGH NJW 1974, 2295)

der Sache nach unangemessene Ermittlungshandlungen. Aber: Andere Möglichkeiten, den Fahrer zu ermitteln, als die vorgenannten, sind nicht ersichtlich.

II

Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen, denn Sie treffen im Rahmen dieser Halter-Anhörung nach § 25a StVG keine Zeugenpflichten. Falls Sie den Fahrer nicht nennen wollen oder können, oder der Fahrer sich nich t- unverzüglich - bei der Bußgeldbehörde meldet, muss ich gegen Sie einen Kostenbescheid nach § 25a StVG erlassen. Die Gesamtkosten dieses Kostenbescheides betragen FOLGT SUMME. Falls Ihnen durch die Nachforschungen nach dem Fahrer Auslagen entstehen sollten, können Sie ihnen nicht ersetzt werden (vgl. § 25a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz StVG).

III

Ich muss Ihnen eine Frist von 4 Wochen setzen, innerhalb derer Sie den Fahrer benennen können oder der Fahrer sich selbst bei der Bußgeldbehörde.

IV

Nach erfolgloser Ablauf der Frist, werde ich den Kostenbescheid gegen Sie erlassen. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostenbescheides gegen Sie wird mit derselben Verfügung das bußgeldrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den bisher unbekannten Fahrer nach §§ 170 StPO, 46 Abs. 2 OWiG eingestellt werden.

 

Anhand des Anhörungsbogens nach § 25a StVG hat es der Halter in der Hand:

Den Fahrer zu benennen oder

Es nicht zu tun und den Kostenbescheid hinzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

4.3           Leser A.S. fragt: Verjährung der Bußtat bei der Staatsanwaltschaft?

 

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Brenner, dem Grund für meine e-mail liegt eine Diskussion unter Kraftfahren zu Grunde, welche sich mit der Verjährung der Ordnungswidrigkeit unter gleichzeitigen Zusammentreffen mit einer Straftat entzündet hat. Wir haben trotz Recherchen in den Gesetzen und Kommentaren leider keine eindeutige Aussage finden können, was wohl eher an unseren, für Laien schwer zu lesenden und verstehenden Gesetzestexten und Kommentaren liegt.   Ein Kraftfahrer unserer Stammtischrunde hatte als Linksabbieger einen entgegenkommenden Radfahrer übersehen. Dieser wurde durch den Zusammenstoß verletzt. Die Polizei hat den Unfall aufgenommen und geäußert, dass erst mal wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Anzeige zum Staatsanwalt geht.  Da der Radfahrer vor Ort auf Frage des Polizisten sich  einen Strafantrag vorbehalten hatte, sagte der Beamte, dass sich der Verursacher keine Sorgen machen solle, da vermutlich die Sache von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden wird und dann eben die Geschichte als Bußgeldverfahren weiter betreiben werde. Nun sind seit dem Unfall schon mehr 13 Wochen vorbei ohne dass jemals unser Stammtischbruder was gehört hatte. Einige von unsern Stammtisch sind nun der Meinung, dass die Ordnungswidrigkeit nach Einstellung des Verfahrens wegen der fahrlässigen Körperverletzung verjährt ist, da ja außer der Unfallaufnahme und Mittteilung über die Anzeige zur Staatsanwaltschaft nichts weiter passiert ist, was eine unterbrechende Wirkung hat wie im § 33 OWiG steht.   Andere wieder, die eine guten Draht zur Polizei haben, sagen, dass die Verjährung ruht, solange der Staatsanwalt nicht das Verfahren einstellt und es zur weiteren Verfolgung an die Bußgelbehörde abgiebt wie man es im § 43 OWiG lesen kann.  

Antwort:

Sehr geehrter Herr S..

Es ist keine Verjährung eingetreten.

Nach § 33 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung auch durch die Staatsanwaltschaft unterbrochen, wenn sie für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständig ist  (z.B. nach §§ 41, 42 OWiG) und eine Unterbrechungshandlung nach § 33 OWiG vornimmt (z.B. Vernehmung des Beschuldigten – auch wenn nur hinsichtlich der Straftat). Mit jeder Unterbrechung beginnt ein neue 3 monatige Verjährungsfrist der Bußtat zu laufen (um einem Irrtum vorzubeugen: Eine 6-monatige Verjährungsfrist beginnt nur bei Erlass bzw. Zustellung des Bußgeldbescheids, § 26 Abs. 3 StVG). Ist die Ordnungswidrigkeit bei der Staatsanwaltschaft nicht verjährt (sie liegt z.B. 9 Monate auf der Aktenhalde, dann wäre Verjährung eingetreten) und die Ordnungswidrigkeit soll nicht mit der Straftat geahndet werden oder die Straftat wird eingestellt, dann gibt der Staatsanwalt die Bußgeldsache an die Bußgeldstellelle nach § 43 OWiG zurück. Nah § 33 Abs. 1 Nr. 8 OWiG wird die Verjährung wieder um 3 Monate verlängert.

„Ruhen“ tut die Verjährung nicht.

 

4.4           Leser W.S aus R. fragt: Wie vorgehen, wenn eine Wohnung „vermüllt“ ist, aber die Wohnungseigentümerin den Zutritt zur Wohnung verweigert?

Sehr geehrter Herr Brenner,

erneut möchte ich auf Ihr Angebot zurückkommen, Sie in einem "schwierigen Fall" um Rat zu bitten. Der geschilderte Sachverhalt stellt sich mir so zum ersten Mal dar.

Zum Sachverhalt:

Im April 2005 wiesen uns Mitarbeiter des Amtsgerichts darauf hin, dass eine Eigentümerin in einerm vermüllten Haus(halt) lebe. Weiterhin besteht der Verdacht von Alkohol- und Medikamentenmissbrauch. Hierzu wurden entsprechende Hinweise vorgefunden.

Der sozialpsychatrische Dienst des Kreises wurde hinsichtlich der Einrichtung einer Betreuungsmaßnahme eingeschaltet. Nach dem Gutachten des Kreises war jedoch keine Betreuung erforderlich.

Seitens der Ordnungsbehörde folgten zahlreiche vergebliche Versuche, den Zustand der Wohnräume und eine damit verbundene eventuelle Gesundheitsgefahr i.S.d. Infektionsschutzgesetzes zu überprüfen.

Die Eigentümerin verweigerte, auch bei angekündigten Terminen, stets den Zutritt.

Durch die Nachbarn wurde auch die Polizei gerufen. Dem Polizeibericht war zu entnehmen, dass sich das Haus in einem vermüllten Zustand befand.   Dadurch ergeben sich, je nach Witterungslage, entsprechende Geruchsbelästigungen.

 

Um den Sachverhalt beurteilen zu können, insbesonders ob von der Wohnung eine Gefahr für die Nachbarschaft bzw. für die Eigentümerin ausgeht, ist es m.E. erforderlich, das Haus zu betreten, was ja von der Eigentümerin verweigert wird.

Meine Idee wäre jetzt, sich mittels einer Duldungsverfügung i.S.d. § 55 I VwVG NRW Zutritt zu verschaffen.

Allerdings darf davon ausgegangen werden, dass die Eigentümerin sich ihres Rechtsmittels bedient.

Um der aufschiebenden Wirkung "aus dem Wege zu gehen", könnte man § 55 II VwVG NRW in Betracht ziehen, der m.E. aber nicht greift, da dieser nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr dient.

Könnte man die sofortige Vollziehung gem. § 80 II VwGO anordnen um dann, im Rahmen eines Ortstermines, sich sofortiges Zutrittsrecht zum Haus verschaffen ?

Kann man die erforderliche Androhung mit der Duldungsverfügung in einem Bescheid verbinden und sind besondere Kriterien bei der Duldungsverfügung zu beachten ?

Sollten Sie hierzu über entsprechende Musterschreiben verfügen, wäre ich für die Übermittlung dankbar.

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.

Anwort:

Sehr geehrter Herr S..

Vielen Dank für Ihre Frage.

M.E.wäre der einfachste Weg nach dem OWiG vorzugehen. Der Sachverhalt bietet m.E. einen Anfangsverdacht i.S. § 152 II StPO des Tatbestandes des § 118 OWiG. Ich habe zwar in der Rechtsprechung keinen Fall gefunden, der genau den Ihren trifft. Aber eine Reihe ähnlicher Fälle. Ich würde zum besseren Nachweis einen oder mehrere der Mitarbeiter des Amtsgerichts als Zeugen befragen (das sind wohl die besten Zeugen für diesen Fall). Auch die Nachbarn, auf deren Reaktion Ihr Satz beruht:

„Durch die Nachbarn wurde auch die Polizei gerufen. Dem Polizeibericht war zu entnehmen, dass sich das Haus in einem vermüllten Zustand befand.   Dadurch ergeben sich, je nach Witterungslage, entsprechende Geruchsbelästigungen“.

würde ich (kurz mit wenigen Sätzen, nur um den Tatverdacht für den Ermittlungsrichter zu begründen) als Zeugen vernehmen (lassen).

Notfalls müssen Sie einen richterlichen Durchsuchungsbefehl beantragen.

Sie würden um einen solchen richterlichen Befehl  wohl auch nicht herumkommen, wenn Sie nach Verwaltungsrecht vorgehen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

 

 

 

 

 

4.5           Leser H. aus S. fragt: Zustellung von Bußgeldbescheiden an Verteidiger oder an den Betroffenen?

Sehr geehrter Herr Brenner,

ich möchte Sie heute, obwohl in der Bußgeldbehörde tätig, als Privatperson kontaktieren ( ich besuchte einen OWiG - Lehrgang in Berlin, wo ich Sie als Lektor kennenlernte ) , da ich mit einem mit dem  Amtsgerich entstandenden Problem meine Schwierigkeiten habe.

Seit kurzer Zeit, ca. 2 Monate, wird ein Verfahren als verjährt angesehen und vom Amtsgericht eingestellt, wenn  die Zustellung nicht an der Rechtsanwalt des Betroffenen erfolgt.

Im konkreten Fall sah das so aus.

Anhörung an der Betroffenen am 09.06.2005

Erlass des Bußgeldbescheides am 26.07.2005

zugestellt am 28.07.2005 (Bußgeldbescheid an Betr. zugestellt / Verteidiger mit Kopie informiert)

Einspruch des Verteidigers am Tag der Zustellung ( 28.07.2005 )

Abgabe an die Staatsanwaltschaft am 28.09.2005

Eingang beim Amtsgericht am 13.10.2005

Dieses Verfahren wurde vom Amtsgericht wegen Verjährung eingestellt, da nach dortiger Auffasung die Zustellung an den Betroffenen zu keiner Unterbrechung der Verjährung führte.

Ist die Auffassung des Richters korrekt?

Danke für Ihre Bemühungen!

Antwort:

Sehr geehrter Herr H.

Vielen Dank für die Anfrage.

Es kommt darauf an: Wenn in der Vollmacht des Rechsanwalt steht: Zustellungen nur mich (den Rechtsanwalt), dann ist eine Zustellung des Bußbescheids an den Betroffenen rechtliche wirkungslos. Vgl. dazu meine Ausführungen in der owiz 1/2003:

Auszug

Zustellung von Bußgeldbescheiden an Verteidiger oder an den Betroffenen?

Anders als die Staatsanwaltschaft und die Gerichte im Strafverfahren, hat die Verwaltungsbehörde im Bußverfahren die Wahl, zustellungsbedürftige Entscheidungen, zum Beispiel den Bußbescheid, dem Betroffenen unmittelbar, oder seinem Verteidiger zuzustellen. Der Betroffene erhält dann eine Ausfertigung des Bescheides mit „einfachem Brief“ übersandt. Diese Wahlmöglichkeit ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Verteidiger in seiner Vollmacht die Zustellung „nur“ an sich erbeten hat“.

Fals Sie noch Fragen haben (oder neue), melden Sie sich.

Mit freundlichen Grüßen

Brenner

 

 

 

5         Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete:  (owiz-OWiG Seminare 2005 in Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin oder Inhouse-Seminare

 

 

5.1           Baden-Baden - Seminare

Zeit  / Ort

7. und 8. März 2006/ Baden-Baden

Thema

Verkehrsordnungswidrigkeiten,  nähere Infos über den Inhalt des Seminars   www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

 Euro : 140 (für jeweils beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

9. und 10. Mai 2006/ Baden-Baden

Thema

Verkehrsordnungswidrigkeiten,  nähere Infos über den Inhalt des Seminars  : www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 140 (für jeweils beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

6. und  7. Juni 2006/ Baden-Baden

Thema

Verkehrsordnungswidrigkeiten: nähere Infos über den Inhalt des Seminars   www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 140 (für jeweils beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

14. und 15. März 2006/ Baden-Baden

Thema

 Schwarzarbeit nähere Infos über den Inhalt des Seminars   www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 140 (für jeweils beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

18. und 19. Mai 2006 /Baden-Baden

Thema

Schwarzarbeit nähere Infos über den Inhalt des Seminars  : www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 140 (für jeweils beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

  8. und 9. Juni 2006 /Baden-Baden

Thema

Schwarzarbeit nähere Infos über den Inhalt des Seminars  :  www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 140 (für jeweils beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

16. und 17. März 2006 /Baden-Baden

Thema

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars  : www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

 Euro : 140 (für jeweils beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

23. und 24. Mai 2006 /Baden-Baden

Thema

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars  :  www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 140 (für jeweils beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion..

Zeit  / Ort

1. und  2. Juni 2006/Baden-Baden

Thema

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars  : www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 140 (für jeweils beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

 

5.2           Berlin - Seminare

Zeit  / Ort

27. und 28. Juni 2006 / Berlin

Thema

Vernehmungstaktik nähere Infos über den Inhalt des Seminars  :  www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 160 (für beide Tage)

(ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise). 

Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

29. und 30. Juni 2006 / Berlin

Thema

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars   www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 160 (für beide Tage)(ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

 

5.3           Frankfurt/Main - Seminare

Zeit  / Ort

21. und 22. März 2006 / Frankfurt/Main

Thema

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars   www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 160 (für beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

25. und 26. April 2006/ Frankfurt/Main

Thema

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars  

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 160 (für beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise). 

Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

23. und 24 März 2006/ Frankfurt/Main

Thema

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars   www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 160 (für beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

27. und 28. April 2006/ Frankfurt/Main

Thema

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars   www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 160 (für beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise). 

Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

 

5.4           Koblenz - Seminare

Zeit  / Ort

18. und 19. April  2006/Koblenz

Thema

 Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars   www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 160 (für  jeweils beide Tage)(ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

13. und 14. Juni 2006/ Koblenz

Thema

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars

  www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 160 (für  jeweils beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

20. und 21. April 2006/Koblenz

Thema

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars  :   www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 160 (für  jeweils beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

Zeit  / Ort

3. und 4. Juli 2006/Koblenz

Thema

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars  : www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

Euro : 160 (für  jeweils beide Tage) (ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst Seminar-Gebühren; nicht: Anreise).  Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

 

5.5           Weitere Seminare bei den Studieninstituten Hagen, Mecklenburg-Vorpommern (Malchin), der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, in Duisburg.

Seminare beim Südwestfälisches Studieninstitut für kommunale Verwaltung Roggenkamp 10/12, 58093 Hagen

           

Gewinnabschöpfung - Verfall - bei natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften und der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts Seminar-Nr.: R027051H     

Termin: 11. und 12. April 2005 , jeweils 09.30 bis 16.00 Uhr           

Bauordnungsrecht Seminar-Nr.: R028051H 

Termin: 13. und 14. April 2005 , jeweils 09.30 bis 16.00 Uhr           

Fallbesprechungen für Praktikerinnen und Praktiker der Bußgeldstellen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Seminar-Nr.: R023051H   

Termin: 09. und 10. Mai 2005 , jeweils 09.30 bis 16.00 Uhr

Ermitteln und Ahnden in der Bußgeldpraxis Seminar-Nr.: R024051H

      Termin: 11. und 12. Mai 2005 , jeweils 09.30 bis 16.00 Uhr

Die Haftung für Steuern und Bußgelder Seminar-Nr.: R025051H   

       Termin: 20. und 21. Juni 2005 , jeweils 09.30 bis 16.00 Uhr

Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen das Baurecht Seminar-Nr.: R031051H    

      Termin: 22. und 23. Juni 2005 , jeweils 09.30 bis 16.00 Uhr     

 

Anmeldungen zu den owiz - Seminaren (Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin) müssen bis spätestens 8 Wochen vor Seminarbeginn erfolgen. Ein Rücktritt ist nach der Anmeldung ausgeschlossen. Die entsendende Behörde kann selbstverständlich einen anderen, als die bereits angemeldeten Bediensteten, entsenden.

Weitere Seminar-Themen finden Sie, wenn Sie anklicken:

  www.ra-karlbrenner.de

 

unter „Seminare“ und sich dann weiter führen lassen.

5.6           II Inhouse - Seminare

Bußgeld -, Vollstreckungsrechts – und andere Seminare für die Ausbildung der Kommunalbediensteten können eingesehen werden:

Klicken Sie an:

 http://www.ra-karlbrenner.de

 

und folgen Sie dann den dortigen Hinweisen.

Seminare können auch als Inhouse - Veranstaltungen durchführt werden. Eine Übersicht über die möglichen Seminarthemen Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete können sie – direkt  - anwählen unter

http://www.recht-find.de/InhouseSeminare.pdf

 

Wenden Sie sich wegen der Organisation an die genannten Studieninstitute oder direkt an die owiz-Redaktion (E- Mall: kbrenner@netmedia.de).

 

6         Nachgelesen

 

 

6.1           Fleischskandal: Zypries fordert harte Strafen

 

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) fordert im Zusammenhang mit dem jüngsten Fleischskandal in Deutschland eine schnelle Aufklärung der Vorfälle und eine konsequente Bestrafung der Verantwortlichen. Die zuständigen Behörden sollten umfassend von dem rechtlichen Instrumentarium Gebrauch machen, sagte Zypries am Donnerstag in Berlin. Die SPD-Politikerin verwies darauf, dass der Weiterverkauf minderwertiger Ware wie etwa Schlachtabfälle als lebensmitteltaugliche Produkte den Tatbestand des Betruges erfüllten, wenn die Käufer durch das Umdeklarieren der Ware getäuscht werden. Gleiches gelte, wenn den Abnehmern ein falsches Mindesthaltbarkeitsdatum vorgespiegelt werde. «Wird durch den Verkauf verdorbenen Fleisches die Gesundheit der Verbraucher geschädigt, greifen Körperverletzungstatbestände ein», betonte Zypries. Darüber hinaus droht nach dem neuen Lebensmittelgesetz bei Verstößen gegen den Verbraucherschutz eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Das geltende Strafrecht schütze die Verbraucher umfassend vor kriminellen Machenschaften im Lebensmittelhandel. Regelungslücken gebe es insoweit nicht, sagte Zypries (news-public.de@livemail.netdoktor.com).

 

7         Rezensionen

 

      Aus dem NOMOS Verlag Baden-Baden

 

7.1           Handelsrecht von Anja Steinbeck
2005, 264 S., brosch., 22,– EURO, ISBN 3-8329-1232-0; (Nomos Lehrbuch)

Handelsrecht gilt als Sonderprivatrecht zum allgemeinen Privatrecht und findet in der Ausbildung als Pflichtfach dabei stets Anknüpfungspunkte zum BGB. Das Lehrbuch vermittelt die prüfungsrelevanten Grundlagen des Handelsrechts anhand anschaulicher Fälle sowie Vertiefungs- und Wiederholungsfragen.

Dem Ziel des Buches entsprechend liegt der Schwerpunkt der Darstellung auf den Bereichen des Handelsrechts, deren Beherrschung im Examen im Pflichtfachbereich erwartet wird. Grundlage für diese Auswahl waren Examensklausuren mit handelsrechtlichem Bezug.

Daher werden keine neuen Lösungswege für wissenschaftliche Streitigkeiten aufgezeigt, sondern es geht vielmehr darum, den Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur darzustellen und in klausurrelevanter Weise aufzuarbeiten.

Das Buch hilft nicht nur dem Fachhochschüler in den Verwaltungsfachhochschulen sich auf das Examen heranzubilden. Auch später, in der Alltagspraxis, hilft das Nachschlagen in dem Buch konkrete handelrechtliche Alltagsprobleme zu meistern. Bre.

7.2           Steuerrecht von Oliver Fehrenbacher; 2005, 302 S., brosch., 22,– EURO, ISBN 3-8329-1217-7; (Nomos Lehrbuch)

Das Steuerrecht ist weit mehr als eine juristische Disziplin. Kenntnisse des Steuerrechts sind in fast allen Bereichen des Rechts von Bedeutung. Das Lehrbuch geht auf die Bedürfnisse der Studierenden ein und erläutert alle prüfungsrelevanten Bereiche wie die - Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Erbschaft- und Umsatzsteuer; - die Fragen der Finanzverfassung sowie - das allgemeine Steuerrecht. Die Regelungen werden an zahlreichen Beispielen veranschaulicht, um das Verständnis zu erleichtern. Der Aufbau der einzelnen Kapitel ist einheitlich gestaltet, was die Übersichtlichkeit erleichtert und Parallelen bzw. Unterschiede bei den einzelnen Steuerarten deutlich macht. Jedem Kapitel ist ein Fall vorangestellt, dessen Lösung am Ende des Kapitels ausgeführt ist. Auf diese Weise ist eine Überprüfung der erworbenen Rechtskenntnisse durch die konkrete Anwendung des Erlernten schnell möglich.

Wer sich in der Verwaltung mit Unternehmen beschäftigen muss, dem wird die Kenntnis des Unternehmenssteuerrechts oft hilfreich sein, die Handlungsweise von Unternehmen besser zu verstehen und ggf. richtig darauf regieren zu können. Bre.

7.3           Das Mandat im Familienrecht von Beate Heiß unter Mitarbeit von Rechtsanwältin Christina Herrmann; 2005, 1.177 S., geb., 69,– EURO, ISBN 3-8329-1346-7

 

Für eine erfolgreiche Bearbeitung eines familienrechtlichen Mandats ist dieses Handbuch der unverzichtbare Begleiter: Praxisnah mit Beratungshinweisen, Schriftsatzmustern, Formulierungshilfen für Mandantenschreiben, Checklisten und Berechnungsbeispielen wird der Nutzer durch die Kerngebiete des Familienrechts geführt. Das Buch bezieht die vorgerichtliche Beratung mit ein, widmet sich ausführlich den vielfältigen prozessualen Problemen und behandelt die Zwangsvollstreckung. Alle familienrechtlichen Fragestellungen werden kompetent und übersichtlich behandelt: • Scheidungsverfahren • Ehegattenunterhalt (äußerst übersichtlich mit Erläuterungen zu Einkünften und Abzugsposten von A-Z) • Zugewinn • Versorgungsausgleich • Hausratsauseinandersetzung • Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz • Wohnungszuweisungsverfahren • Sorge- und Umgangsrecht bei Kindern, Herausgabe des Kindes (einschließlich des Haager Kindesentführungsübereinkommens) • Vaterschaftsanfechtung • Kindesunterhalt • Unterhalt der unverheirateten Mutter • Verwandtenunterhalt • Nichteheliche Lebensgemeinschaften /Lebenspartnerschaften Enthalten sind auch zahlreiche Hinweise auf Haftungsfallen.

Für Sachbearbeiter in den Sozialämtern eine wichtige Erkenntnisquelle für eigenen Entscheidungen und das Verständnis für die Handlungsweise von Rechtsanwälten. Bre.

7.4           Allgemeines Verwaltungsrecht von Wilfried Erbgut, 2005, 324 S., brosch., 22,– EURO, ISBN 3-8329-1233-9; (Nomos Lehrbuch)

Das Lehrbuch ist an den Bedürfnissen der Studenten ausgerichtet und auf eine anschauliche Behandlung der wichtigsten Begriffe, Institutionen und Grundsätze des Verwaltungsrechts. Die Darstellung des Rechtsgebiets wird mit zahlreichen aktuellen Beispielen erleichtert, um einen einfachen Zugang zu dieser oft als kompliziert und theoriebefrachtet empfundenen Materie zu erhalten.

Für Fachhochschüler während des Studiums, aber auch später für die Alltagspraxis zu empfehlen. Bre.

7.5           Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz von Bernd Josef Fehn (Hrsg.), Handkommentar; 2005, 306 S., geb., 59,– EURO, ISBN 3-8329-0991-5

Der Gesetzgeber hat die Bekämpfung von Schwarzarbeit und damit einhergehender Steuerhinterziehung auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Der aktuelle Handkommentar • geht auf die Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung ein (Ordnungswidrigkeiten, Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren, Ermittlungsbefugnisse) • erläutert die Rechte und Pflichten der Prüfer (u.a. Befugnisse bei der Prüfung von Personen und Geschäftsunterlagen, Unterrichtung und Zusammenarbeit der Behörden) • stellt übersichtlich die Bußgeld- und Strafvorschriften dar (z.B. bei Erschleichung von Sozialleistungen oder Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung) • befasst sich ausführlich mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Zentrale Datenbank, Auskunft an Behörden der Zollverwaltung, an Polizeivollzugsbehörden der Länder, an Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften) und • zeigt das Verwaltungsverfahren und die Rechtswege auf. Herausgeber und Autoren vereinen in idealer Weise ihre Erfahrungen aus der Wirtschaft, der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, dem Ministerium und dem Zollfahndungsdienst. Ein echter NOMOSKOMMENTAR – für die Praxis geschrieben und für den Praktiker, der sich mit der Ermittlung und Ahndung von Schwarzarbeit befasst, ein unentbehrlicher Helfer. Bre


Öffentliche Kommunikation bei Cicero von Klaus Jackob
Publizistik und Rhetorik in der späten römischen Republik; 2005, 353 S., brosch., 64,– EURO, ISBN 3-8329-1575-3; (Nomos Universitätsschriften – Kommunikationswissenschaft, Bd. 1)

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.) wird in diesem Buch als publizistische Persönlichkeit und als Kommunikationstheoretiker betrachtet, seine Texte werden mit dem Schlüssel der modernen Publizistikwissenschaft aufgeschlossen – der Publizistikwissenschaft wird einer ihrer Vorväter neu vorgestellt. Ciceros Leben und Werk werden im Kontext moderner publizistikwissenschaftlicher Theorien und Erkenntnisse analysiert. Im Mittelpunkt stehen die Zusammenhänge zwischen Publizistik, Rhetorik und öffentlicher Meinungsbildung in der Antike und die Verbindungslinien zur modernen Publizistikwissenschaft, z.B. zur Kommunikatorforschung, zur Meinungsforschung und zur Persuasionsforschung. Es wird das historische Band freigelegt, das die Fragestellungen von heute mit den Fragestellungen der Antike verbindet. Ein interessanter Einblick in die Antike mit Blick auf den das Heute.

Aus dem Hause Beck, München

7.6           Handbuch Wettbewerbsrecht von Berlit; Ein Grundriss, von Dr. Wolfgang Berlit, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter an der Universität Hamburg; 6., neubearbeitete Auflage 2005. XVI, 270 S. Kartoniert
C. H. Beck ISBN 3-406-53511-9.

Die vorliegende für Studium und Praxis gleichermaßen geeignete Einführung in das neue UWG (mit den ersten Urteilen zum neuen UWG) orientiert sich an den Gesetzesmaterialien und an der bisherigen Rechtsprechung. Der Autor zeigt anhand ausgewählter höchstrichterlicher Entscheidüngen, wie die bisherigen Fallgruppen zum Weitbewerbsrecht Eingang in die neuen Vorschriften gefunden haben und in welchem Umfang das neue UWG die bisherigen höchstrichterlichen Grundsätze fortschreibt.

Der beliebte Grundriss ermöglicht Juristen wie Nichtjuristen die präventive Behandlung von Werbemaßnahmen und im Falle der Abmahnung die schnelle Überprüfung des Vorwurfs. Bewusst kurz gehaltene Ausführungen behandeln prägnant die in der Praxis relevanten Themen. Die wesentlichen Bestimmungen des neuen UWG werden anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt.

Die Neuauflage berücksichtigt erste praktische Erfahrungen mit dem neuen UWG und dazu ergangene Gerichtsurteile erfasst im Bereich der vergleichenden Werbung u.a. die BGH-Entscheidungen »Stresstest«, »Bestellnummernübernahme« und »Aluminiumräder«

bringt im Rahmen der unlauteren Werbung u.a. die BGH-Entscheidungen »SB-Beschriftung«, »Ansprechen in der Öffentlichkeit II«, »Puppenausstattungen« und »Klemmbausteine III« verarbeitet bei der irreführenden Werbung die Entscheidungen »Grundeintrag Online«, »Direkt ab Werk« und »Epson-Tinte«.

7.7           Steuerstrafrecht  von Dr. Thomas Kuhn, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, und Dr. Jörg Weigell, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht 

2005. XX, 210 S. Kartoniert; C. H. Beck ISBN 3-406-53497-X -  €  28,00 

Das Buch gewährleistet das schnelle und vollständige Verständnis materiell-rechtlicher Grundlagen wie auch des Verfahrensrechts und der Verteidigungstaktik bietet hohen praktischen Nutzen durch Übersichten, Checklisten und Formulierungsbeispiele. Der neue Band beantwortet alle Fragen, die sich bei der Verteidigung in Steuerstrafsachen stellen. Das Handbuch erläutert materielles Steuerstrafrecht, Steuerstrafverfahren und Selbstanzeige und legt einen Fokus auf das Verfahrensrecht. Besonders berücksichtigt wird dabei die praktische Tätigkeit von Steuerfahndung, Buß- und Strafsachenstellen sowie Staatsanwaltschaft. Im Mittelpunkt der Darstellung stehen immer der effiziente Umgang des Verteidigers mit den Behörden sowie das richtige Agieren im Prozess.

Aus dem Inhalt: Steuerstraftatbestände und Steuerordnungswidrigkeiten, Verteidigung und Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren, Besonderheiten in Zwischenverfahren und Hauptverhandlung, Verfahrenserledigung, Rechtsmittel. Auslandsermittlung , Selbstanzeige

7.8           Duden Korrektor 3.5«: Rechtschreibprüfung von Duden für Microsoft Office und Microsoft Works erneut verbessert

Satzbezogene Prüfung und Onlineaktualisierung der Software sorgen für höhere Fehlererkennungsrate in Rechtschreibung, Grammatik und Zeichensetzung.

Der »Duden Korrektor 3.5« ist für 19,95 Euro im Handel verfügbar, der »Duden Korrektor Duden Korrektor PLUS 3.5PLUS 3.5« für 49,95 Euro. Für Benutzer älterer Versionen gibt es den »Duden Korrektor PLUS 3.5 Update« für 29,95 Euro. Erhältlich sind alle Versionen auch zum Herunterladen auf www.duden.de/downloadshop. Zum Ausprobieren ist dort auch eine kostenlose und voll funktionsfähige 30-Tage-Testversion des »Duden Korrektor 3.5« erhältlich.

Die Rechtschreibkorrektursoftware »Duden Korrektor« bietet mit der Version 3.5 eine weitere Verbesserung der bisher schon nahtlosen Integration in die Microsoft-Pakete MS Office und MS Works, die Fehlererkennung wurde weiter optimiert, und die Korrektur läuft noch schneller als bisher. Damit die Software aktuell bleibt, ist sie online aktualisierbar.

Darüber hinaus hat der Verlag die Korrektursoftware nach dem neuesten Stand des amtlichen Regelwerks aktualisiert. Die bisher schon vorhandene netzwerkfähige Software lässt sich nun mit der zentralen Installation per SMS (Microsoft Systems Management Server) noch leichter im Netzwerk verteilen und warten.

Darüber hinaus kann der Benutzer der neuen Version direkt in den Onlinewörterbüchern von Duden nachschlagen. Kunden, die sich online registrieren, erhalten einen 30-Tage-Gutschein zur kostenlosen Recherche unter www.duden-suche.de, zum Beispiel in den Dudenwerken »Das große Wörterbuch der deutschen Sprache« und »Das große Fremdwörterbuch«.

Neben der Standardversion gibt es auch wieder eine PLUS-Version, die zusätzlich zu den bisher schon vorhandenen PLUS-Funktionen zusätzliche dudengeprüfte Mustervorlagen und Checklisten für Word, Excel und PowerPoint besonders zu den Themen Bewerbungen, Reden und Geschäftsbriefe bietet.

Korrigieren in Office und Microsoft Works

Der »Duden Korrektor 3.5« korrigiert Fehler in allen Anwendungen von MS Office und MS Works, die auf eine Rechtschreibkorrektur zurückgreifen: neben Word beispielsweise auch Outlook, PowerPoint, Excel, Publisher oder Access. So sorgt der Korrektor nicht nur beim Schreiben von Texten, sondern beispielsweise auch bei der E-Mail-Kommunikation oder der Erstellung von Präsentationen, Druckpublikationen und Datenbankeinträgen für korrekte Rechtschreibung. Je nach Anwendung steht alternativ zum Korrekturfenster auch die Markierung von Fehlern während der Eingabe zur Verfügung.

Schreiben mit Stil

Bandwurmsätze sind oft schwer verständlich, vor allem, wenn sie viele Fremdwörter enthalten. Die Stilprüfung in beiden Varianten des »Duden Korrektors 3.5« hilft dem Benutzer, solche stilistischen Probleme zu erkennen. Sie markiert Wendungen aus der Umgangssprache oder aus Dialekten, Fremd- und Fachwörter, veraltete Begriffe und zu lange Sätze. Welche dieser Kategorien das Programm jeweils erkennen soll, lässt sich ebenso einstellen wie die maximal akzeptierte Länge eines Satzes.

Die PLUS-Version

Neu im »Duden Korrektor PLUS 3.5« sind 64 zusätzliche und von Duden geprüfte Mustervorlagen für Word, Excel und PowerPoint zu den Themen Reden, Geschäftsbriefe und Bewerbungen. Damit sind es nun 182 Vorlagen, die dem Benutzer nicht nur Sicherheit in der Rechtschreibung, sondern auch in der formalen Gestaltung seiner geschriebenen Texte geben.

Die Nachschlagefunktion im »Duden Korrektor PLUS 3.5« lässt sich über die bereits enthaltenen Dudenwerke »Das Fremdwörterbuch«, »Richtiges und gutes Deutsch« und »Das Synonymwörterbuch« hinaus erweitern: Die Nachschlagewerke werden zusammen mit der neuesten Version der »Office-Bibliothek« installiert. Damit lassen sich viele weitere Wörterbücher und Lexika aus der »Office-Bibliothek« integrieren, sodass der Benutzer direkt aus Office- und Works-Anwendungen heraus Antworten auf Fragen zur deutschen Sprache findet.

Praktisch für alle, die wissen möchten, welche Fehler sie häufiger machen, ist die Fehlerstatistik. Sie wird vom »Korrektor« als Word-Dokument erstellt und ist ausdruckbar. So dient sie als Lerninstrument, um eigene Fehler zu analysieren und gezielt die eigenen Rechtschreib- und Grammatikkenntnisse zu verbessern.

Darüber hinaus enthält die PLUS-Version auch wertvolle Funktionen für alle, die beruflich oder privat viel schreiben. Dazu gehört die Silbentrennfunktion, die unter anderem ermöglicht, unästhetische oder das Verstehen erschwerende Trennungen (wie »Stiefel-tern« statt »Stief-eltern«) zu vermeiden.
Zu den Profifunktionen gehört auch das Ausnahmewörterbuch. Dort lassen sich Schreibweisen oder Wörter eintragen, die korrekt, aber unerwünscht sind. So ist es möglich, beispielsweise das korrekte Wort »Glühbirne« als Fehler markieren zu lassen, um einen einheitlichen Gebrauch von »Glühlampe« zu gewährleisten.

Die Batchprüfung

Besonders interessant für alle, die beruflich Korrektur lesen: Mit der »Batchprüfung« kann der Benutzer mehrere Dokumente in einem Vorgang automatisch prüfen und korrigieren. Dabei werden alle geänderten Stellen gekennzeichnet und mit Fehlerkommentaren versehen. So lässt sich überprüfen, wo Korrekturen vorgenommen wurden und welche Wörter der Software unbekannt sind. An der Farbe der Fehlermarkierungen lässt sich die jeweilige Fehlerart ablesen. Diese Markierungen können einfach gelöscht werden. Praktisch zum Korrekturlesen auf Papier: Mit dem »Batchdruck« lassen sich mehrere Dokumente gleichzeitig ausdrucken, auf Wunsch direkt nach der automatischen Korrektur.

Vielfältige Einstellungsmöglichkeiten

Um Anwendern mit Deutsch als Fremdsprache den Umgang mit der Software zu erleichtern, ist die Benutzeroberfläche der Standard- und der PLUS-Version auf mehrere Sprachen einstellbar: Deutsch, Englisch, Spanisch, Italienisch, Polnisch und Türkisch stehen zur Verfügung.

Einstellbar ist auch die Formulierung der Fehlererklärungen: Im Expertenmodus heißen die Fachbegriffe zum Beispiel Kasus oder Subjekt, im Standardmodus dagegen Fall oder Satzgegenstand, damit alle Benutzer die Fehlererklärungen verstehen.

Netzwerkfähigkeit

Auf Anfrage ist die Software auch mit Netzwerklizenzen erhältlich und so besonders für Unternehmen geeignet. Informationen zu Netzwerklizenzen gibt es unter der E-Mail-Adresse hotline@duden.de.

Weitere Informationen über den »Duden Korrektor 3.5« inklusive Online-Bestellmöglichkeit und Link zum Download-Shop finden sich unter www.duden-korrektor.de.

Der Duden Korrektor PLUS 3.5 ist ein unentbehrliches Hilfsmittel, seine Computertexte möglichst fehlerfrei „abzuliefern“.

 

7.9           ABBYY FineReader 8.0 Professional Edition

ABBYY Europe GmbH, Anglerstrasse 6, 80339 München,

  • Download version:  139 Euro
  • Box-Version (inkl. gedrucktem Handbuch)  149 Euro
  • Upgrade-Version (Wer eine ältere Version von ABBYY FineReader hat, kann die Download version)  für 99 Euro

 ABBYY FineReader 8.0 Professional Edition ist die neueste Version von ABBYYs vielfach ausgezeichneter Optical Character Recognition Software und bietet Funktionen für unübertroffene OCR und PDF Umwandlung. Mit ABBYY FineReader lassen sich Dokumente erkennen und damit im Durchschnitt 14 Minuten pro Seite.

 

ABBYY FineReader 8.0 Professional Edition ist die ideale OCR-Applikation auch für professionelle Anwender, die höchste Erkennungsgenauigkeit und Layout-Übernahme verlangen. Es läßt sich viel Zeit sparen, wenn man mit FineReader verschiedenartige Papierdokumente und elektronische Dateien wie z.B. PDFs oder gescannte Seiten von Büchern, Magazinen, Zeitungen, gesetzlichen Dokumenten, Verträgen, Faxen, Briefen, Broschüren und vielen weiteren umwandelt und bearbeitet.

Was ist neu in ABBYY FineReader 8.0 Professional Edition:

Verbesserte Erkennungsgenauigkeit / Digitalkamera OCR / Schnellere, Intelligentere PDF-Umwandlung / Automatisierungs-Manager /  Erkennung im Schnell-Modus / Übernahme von Hyperlinks / ABBYY Screenshot Reader.

Ausgezeichnete Erkennungsgenauigkeit und Layout-Übernahme

ABBYY FineReader 8.0 liefert überragende Erkennungsgenauigkeit und Layout-Übernahme, selbst bei schwer leserlichen Dokumenten mit niedriger Qualität. FineReader erfasst und übernimmt beinahe fehlerlos alle Formatierungselemente des Originals (inklusive der Spalten, Tabellen, Listen und Grafiken).

Digitalkamera OCR: Macht aus Digitalkameras tragbare Geräte zur Dokumenterfassung

Jetzt können auch die Digitalkamera zur Erfassung von Dokumenten und zur Umwandlung in verwertbare Informationen verwendet werdeb. ABBYY FineReader erkennt, ob es sich um fotografierte Dokumente handelt und wendet ABBYYs neue Adaptive Erkennungstechnologie für Digitalfotos an, um die besten OCR-Ergebnisse zu bekommen. Mit Digitalkamera OCR schafft FineReader die Möglichkeit, auch unterwegs Dokumente schnell zu erfassen und diese in editierbare und durchsuchbare elektronische Dateien zu konvertieren.

Wenn man eine Digitalkamera für OCR verwenden, lassen sich die Einsatzmöglichkeiten, die herkömmliche Scanner bieten, erweitern: Es lassen damit auch Text von großen Postern oder dicken Büchern, die nur schwer zu scannen sind, erfassen. Außerdem ist die Erfassung von Dokumenten mit einer Digitalkamera wesentlich schneller.

Die neue Version von  ABBYY FineReader 8.0 Professional Edition ist ein Erkennungsoftware, die man – einmal verwendet – nicht mehr missen wird. Bre.

  

8         Zu guter Letzt

 

Sehr geehrte Leserinnen und Leser, schicken Sie doch einschlägige Gerichtsurteile, die auch Ihre Kollegen interessieren, an die Redaktion. Auch kurze Fach - Beiträge sind willkommen.  Danke im Voraus.

Ihre Redaktion.

 

Home ] Nach oben ]

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: kbrenner@netmedia.de mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website.
Copyright © 2008 Rechtsanwalt Karl Brenner, Steinhübel 25, 66123 Saarbrücken
Stand: 23.05.10