Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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owiz - Oktober 2003

Inhaltsverzeichnis

Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht 3

Die wichtigsten Rechte und Pflichten der Bußgeldstellen im Bußgeldverfahren, dargestellt als Strukturen in Text und Grafik am Beispiel der Entwässerungssatzung einer Gemeinde. Die Rechte und Pflichten gelten jedoch für jedes Bußgeldverfahren. 3

durch Polizei (§ 161 StPO) 3

durch eigene Kräfte (§ 161 StPO) 3

durch Ermittlungsrichter (§ 162 StPO) 3

Alle nicht verjährten Taten aufklären und ahnden. 3

§    Zeugen (§§ 49 ff StPO) 3

§    Betroffenenvernehmung. 3

·    gegen Verdächtigen, § 102 StPO.. 4

·    gegen Dritte (Zeugen), § 103 StPO.. 4

·    Festhalten (Betroffenen) 4

·    Durchsuchung (Betroffenen) 4

·    Keine Durchsuchung des Zeugen (§ 163b II StPO) . 4

·    Bußgeldbescheid (§ 66 OWiG) 4

·    Verfallbescheid: 4

·    Nach § 170 StPO: 4

·    mangels Nachweis (vorläufige Einstellung) 4

·    Nach § 47 Abs. 1 OWiG: wegen geringen Verschuldens (endgültige Einstellung) 4

·    nach §§ 154ff StPO (vorläufig bis Rechtskraft der „Beziehungstat“ = Tat, wegen der eingestellt worden ist, nach Rechtskraft wird Einstellung endgültig): 4

Gerichtsentscheidungen. 6

Verfahrensrecht: Die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen darf dann nicht verwertete werden, wenn der Angehörige später Angaben macht 6

Verfahrensrecht: Auskunft über Behördeninformanten. 7

Verkehrsrecht: Parkraumbewirtschaftung kann rechtswidrig sein, wenn kein Bedarf dafür besteht 7

Jagdrecht: Ein Jagdpächter ist verpflichtet, aufgrund einer auf das Tierseuchenrecht gestützten behördlichen Verfügung an der Notimpfung von Wildschweinen gegen die Schweinepest mitzuwirken. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren entschieden. 8

Verkehrsrecht / Verfahrensrecht (Beweiswürdigung): 8

Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung reicht es nicht, wenn sie sich vorwiegend auf die subjektive Einschätzung eines Zeugen gründet, der behauptet, er habe stark abbremsen müssen. Vielmehr bedarf es weiterer Feststellungen, etwa der des Abstandes zwischen den Fahrzeugen. Kommt ein Fahrverbot in Betracht, ist auch zu prüfen, ob das Fahrverbot nicht gegen eine Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommen kann. 8

Verkehrsrecht: Ausführungen zu Begründung von Fahrverbot nicht ausreichend. 10

Verkehrsrecht: Wer sich nicht ausreichend um die – ihm objektiv mögliche - Teilnahme an dem behördlich erwarteten Fortbildungskurs trotz „krankhafter psychischer Überforderung“ bemüht, muß mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. 14

Beamtenrecht: Nach Aufklärung seines Dienstvergehens muss der Beamter Detektivkosten erstatten  15

Umweltrecht: Lärm durch Rockkonzert – einmal im Jahr erlaubt 16

Vollstreckungsrecht und Gewerberecht: VG Oldenburg: Gewerbeuntersagung bei Strohmanngründung aus dem Ausland. 17

Verkehrsrecht: Zwei Autos auf einem Parkplatz ‑ beide müssen zahlen. 19

Fälle und Lösungen. 20

Fallbeispiel: Die verbotene Fäkalienabfuhren. 20

Wissenstest 22

Warum unterbricht der nachstehende „Anhörungsbogen“ die Verfolgungsverjährung wahrscheinlich nicht?  22

Warum unterbräche der Anhörungsbogen die Verfolgungsverjährung nach den Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte )  nicht, wenn der Anhörungsbogen überschrieben wäre mit: „Zeugenfragebogen / Beschuldigtenfragebogen“ oder ähnlich?. 22

Nachgelesen. 23

Die Schwarzarbeit boomt wie keine andere Branche. 23

Erfolg für türkische Brummi-Fahrer 23

Leser fragen: 24

Leser P. aus P. fragt: Erfolglos gegen Busse LKWs und bereicherungsgewohnte Unternehmen?  24

Seminare. 24

Rezensionen. 25

Die Vermögensabschöpfung in der Praxis. 25

Zu guter Letzt 25

 


 

Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht

Die wichtigsten Rechte und Pflichten der Bußgeldstellen im Bußgeldverfahren, dargestellt als Strukturen in Text und Grafik am Beispiel der Entwässerungssatzung einer Gemeinde. Die Rechte und Pflichten gelten jedoch für jedes Bußgeldverfahren.

§ 46 Abs. 2 OWiG >>>> Strafprozeßordnung

Vorbemerkungen:

Verwaltungsbehörde = Justizbehörde

Anfangsverdacht (§ 152 StPO) >> grundsätzlich: Ende des Verwaltungsverfahrens

Rechte nach §§ 46 II, StPO:

Ermittlungen:

durch Polizei (§ 161 StPO)

durch eigene Kräfte (§ 161 StPO)

durch Ermittlungsrichter (§ 162 StPO)

  • Vorführung
  • Vernehmung
  • Durchsuchung
  • Beschlagnahme
  • kein Datenschutz

Ausnahme

  • Steuergeheimnis
  • Sozialgeheimnis
  • Postgeheimnis

Ermittlungsumfang:

Alle nicht verjährten Taten aufklären und ahnden

Vernehmung:

  • Zeugen (§§ 49 ff StPO)
    • mündliche Vernehmung
    • schriftliche Vernehmung
    • Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO)
    • Keine Selbstbelastung (§ 55 StPO)
    • Belehrung:
    • Pflicht zum Erscheinen
    • Pflicht zur Aussage
    • Ordnungsgeld
    • Ordnungshaft (durch Richter)
    • (falls Nichterscheinen, falls keine Aussage)
  • Betroffenenvernehmung
    • mündlich (§ 136 StPO)
    • schriftlich (§ 55 OWiG):
    • üblich durch Anhörungsbogen
    • Belehrung nach § 136 StPO (ohne Verteidigerhinweis)
    • nicht abwechselnd als Betroffenen - Zeugen behandeln

Wenn ein Anhörungsbogen nicht „glasklar“ einen bestimmten Verdächtigen „im Auge“, unterbricht der Anhörungsbogen nicht [1] [2].

Durchsuchung

Anordnung:

  • durch Richter
  • Verwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzuge
  • Hilfsbeamte der Verwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzuge

Beschlagnahme

§§ 94 ff StPO

Identitätsfeststellung (§ 163b StPO)

Ahndung:

  • Bußgeldbescheid (§ 66 OWiG)
    • gegen natürliche Person (§ 17 OWiG)
    • gegen "Organ" und Unternehmen (§ 30 OWiG)
      Wichtig: Nur in einem Bußbescheid, sonst droht Bußklageverbrauch
      [4].
    • nur gegen Unternehmen (§ 30 I OWiG)
    • Selbstständige Bußgeldbescheid (§ 30 OWiG IV)
      Erforderlich: Kein Bußgeldbescheid gegen den Täter
    • nach § 130 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung)
    • Gewinnabschöpfung: § 17 Abs. 4 OWiG (natürliche Person)
    • Unternehmen (§§ 30 Abs. 3,17 Abs. 4 OWiG)
    • Abschöpfungsbetrag nach: Bruttoprinzip
  • Verfallbescheid:
    • kein Bußgeldbescheid wegen derselben Tat gegen Täter
    • selbstständiger Verfallbescheid
    • Verfallbetrag entspricht Abschöpfungsbetrag nach: Bruttoprinzip

Einstellung:

Tatteile (bei Tateinheit oder bei Tat im prozessualen Sinn) oder „ganze“ Taten (bei Tatmehrheit, ohne Tat im prozessualen Sinn)

 

 

 

Gerichtsentscheidungen

(soweit die Urteile ausführlich oder vollständig wiedergegeben werden,  sind sie als Arbeitshilfen gedacht – zur Argumentation bei der Erörterung mit dem Betroffenen und / oder dessen Verteidiger, zur Begründung des Einspruchs oder der Abgabebegründung des Einspruchs an das Gericht - über die Staatsanwaltschaf. Zu den Arbeitshilfen rechnen in der Regel auch die Entscheidung, die sich mit zivilrechtlichen Problemen befassen; oft sich Begründungen eines zivilrechtlichen Urteils auch bußrechtliche Begründungshilfen).

Verfahrensrecht: Die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen darf dann nicht verwertete werden, wenn der Angehörige später Angaben macht

BGH vom 7. Januar 2003 - 4 StR 454/02

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, „tateinheitlich begangen mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz“ (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a WaffG), zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die neben der allgemeinen Sachrüge mehrere Verfahrensrügen erhebt, dringt mit der Rüge der Verletzung der §§ 261, 52 StPO durch.

Die Strafkammer hat der Ehefrau des Angeklagten nicht geglaubt, die mit ihrer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung dessen Einlassung stützte, er sei als Opfer eines Komplotts falsch verdächtigt worden.

Für das Landgericht ist insoweit nicht nachvollziehbar gewesen, warum die Zeugin zwecks Entlastung ihres Ehemannes nicht zuvor die Polizei über die Angaben eines nach ihrer Aussage am Komplott Beteiligten informiert habe, vor allem als der Ehemann später erneut in Untersuchungshaft genommen wurde.

Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden und die Revision zutreffend gerügt hat, darf die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen nicht gegen den Angeklagten verwendet werden,

  • auch dann nicht, wenn der Angehörige später Angaben macht,

da nur so dem Angehörigen die von § 52 StPO eingeräumte Entscheidungsfreiheit verbleibt, ob und wann er Angaben zur Sache machen will, ohne hierdurch Schlüsse des Gerichts zu Lasten des Angeklagten befürchten zu müssen (vgl. BGHSt 34, 324, 327; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 21; BGH NStZ 1987, 182; 1989, 281; StV 2002, 4 jeweils m.w.N.).

Eine Ausnahme, wie sie in BGHSt 34, 324, 327 f. für solche Fälle entschieden wurde, in denen sich der Angehörige bereits zuvor gegenüber den Ermittlungsbehörden als Zeuge zur Sache eingelassen hatte, ohne die ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten, den Angeklagten entlastenden Umstände vorzubringen, liegt hier nicht vor, da die Ehefrau in der Hauptverhandlung erstmals als Zeugin ausgesagt hat.

Demnach kann der Revision der Erfolg nicht versagt bleiben.

Anmerkung:

Beispiel für eine Ausnahme: Angehöriger sagte bei Polizei aus, ohne die - ihm bekannten Entlastungsbeweise – vorzubringen (im vorliegenden Fall des BGH hatte die Ehefrau erst in der Hauptverhandlung ausgesagt). Die Entscheidung ist auch für das Bußgeldverfahren bedeutsam. Ergänzend sei noch angemerkt: Der Zeuge muss immer belehrt werden. Zum einen über seine Wahrheitspflicht, wesentlicher aber ist die Belehrung, daß er nach § 52 StPO keine Aussage zu machen braucht, wenn er durch seine wahrheitsgemäße Aussage, einen seiner Angehörigen strafrechtlich oder bußrechtlich belasten würde. Nach § 55 StPO ist der Zeuge zu belehren, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Zeuge sich durch eine wahrheitsgemäße Aussage selbst einer Strafverfolgung oder bußrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Wegen der weit verbreiteten unrichtig und falsch aufgebauten Anhörungsbogen, insbesondere wenn es sich um Verkehrsdelikte handelt, sei weiter daraufhingewiesen: Jemand kann nur Zeuge oder Betroffener/Beschuldigter sein. Wenn er durch Übersendung des Anhörungsbogens einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt („ Ihnen wird vorgeworfen …“) wird, dann erhält er automatisch (aufgrund der Gesetzeslage) die Stellung eines Beschuldigten/Betroffenen. Er kann dann die Aussage verweigern. Eine Wahrheitspflicht als Zeuge ist damit rechtlich ausgeschlossen. Deswegen ist der Hinweis in einem Anhörungsbogen: “ Wenn sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie bitte die Personalien der verantwortlichen Personen mit rechtswidrig. Selbst wenn der Zeuge die Person benennen würde, wer das Fahrzeug beispielsweise zur Tatzeit und am Tatort gelenkt hat, wäre seine Aussage nicht verwertbar, weil es an einer Belehrung als Zeuge gefehlt hat. Eine Zeugenaussage ohne Belehrung ist aber rechtlich nicht verwertbar – es sei denn, die genannte Personen bekennt sich selbst “schuldig“. Noch ein weiterer Hinweis: Wenn jemand als Zeuge bei den Ermittlungsbehörden (Polizei oder Bußgeldstelle) eine beweiserhebliche belastende Aussage gegenüber einem seiner Angehörigen gemacht hat, so sollte unverzüglich der Antrag auf richterliche Vernehmung (§ 162 StPO) gestellt werden. Denn falls sich in der gerichtlichen Hauptverhandlung (nach Einspruch) der Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO berufen sollte, wäre seine bei der Ermittlungsbehörde gemachte Aussage “Makulatur“. Im Gegensatz zu einem belastenden Geständnisses durch den Betroffenen selbst, kann bei einer Zeugenaussage, die dem Schutz des § 52 StPO unterliegt, diese nicht gegen seinen Willen verwertet werden. Auch nicht – wie dies bei einer Betroffenenvernehmung möglich ist – durch die Vernehmung des vernehmenden Beamten.

Verfahrensrecht: Auskunft über Behördeninformanten

Das Bundesverwaltungsgericht hat heute über den Umfang des Anspruchs auf Bekanntgabe des Namens eines Behördeninformanten an den Betroffenen entschieden. Der Kläger erhielt vom beklagten Sozialhilfeträger Hilfe zum Lebensunterhalt, für deren Bemessung von Bedeutung war, ob er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte. Dazu hatte der Sozialhilfeträger von einer Informantin im Jahre 1993 eine telefonische Mitteilung erhalten, die in einem Vermerk festgehalten wurde. Der Inhalt der Mitteilung führte nicht zu leistungsrechtlichen Reaktionen. Im Dezember 2000 begehrte der Kläger Akteneinsicht, die ihm gewährt wurde, wobei in dem Vermerk über das Telefonat aus dem Jahre 1993 der Name der Informantin geschwärzt war. Der Kläger verfolgte den ihm von den Vorinstanzen aus Drittschutzgründen versagten Anspruch auf Einsicht in die vollständigen Akten und Auskunft über den Namen der Informantin mit der Revision ohne Erfolg weiter. Nach den Regelungen im Sozialgesetzbuch über das Verwaltungsverfahren unterbleiben Akteneinsicht und Auskunftserteilung, wenn die Daten wegen der überwiegenden berechtigten Interessen dritter Personen geheim gehalten werden müssen. Im vorliegenden Fall überwog das Drittschutzinteresse ein Schutzbedürfnis des Auskunftssuchenden, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Informantin wider besseres Wissen oder leichtfertig, also infolge eines erhöhten Grades an Fahrlässigkeit falsche Behauptungen aufgestellt hat (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 38/2003: BVerwG vom 04.09.2003 -  5 C 48.02).

Verkehrsrecht: Parkraumbewirtschaftung kann rechtswidrig sein, wenn kein Bedarf dafür besteht

Sachverhalt:
Die beklagte Straßenverkehrsbehörde hatte in bestimmten Straßen Parkgebühren erhoben. Hiergegen wandten sich die Anwohner. Sie vertraten die Auffassung, dass die Verkehrslage keine Bewirtschaftung des Parkraums erfordere. Ihre Klage hatte Erfolg.

Eine Parkraumbewirtschaftungszone dürfe, meinte das Verwaltungsgericht, nur eingerichtet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei, insbesondere, wo aufgrund erheblichen Parkraummangels eine straßenverkehrsrechtliche Gefahrenlage bestehe. Eine solche habe das Gericht jedoch für das Gebiet der Zone 23, das überwiegend südlich und östlich der S- und Autobahn liege, nicht feststellen können.

Zwar habe die Straßenverkehrsbehörde sich darauf berufen, sie sei nach umfangreichen Untersuchungen und Analysen zu dem Ergebnis gekommen, die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs rings um die Schloßstraße sei in erheblichem Maß beeinträchtigt und erfordere daher verkehrsrechtliche Maßnahmen. Sie habe jedoch trotz Aufforderung des Gerichts konkrete Daten von wissenschaftlichen Untersuchungen oder Verkehrserhebungen nicht vorlegen können. Anhand der lediglich vorgelegten behördlichen Vermerke, Briefe von Anwohnern und Gesprächsnotizen habe das Gericht eine Gefahrenlage, die die Einrichtung und Ausdehnung der Parkraumbewirtschaftungszone 23 notwendig erscheinen lasse, nicht nachzuvollziehen vermocht (Quelle: Pressemitteilung Nr.  29/2003  vom 05.08.2003  des VG Berlin zur Entscheidung: Urteil der 27. Kammer  des VG vom 24. Juli 2003 - VG 27 A 407.01).

 

Jagdrecht: Ein Jagdpächter ist verpflichtet, aufgrund einer auf das Tierseuchenrecht gestützten behördlichen Verfügung an der Notimpfung von Wildschweinen gegen die Schweinepest mitzuwirken. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller, Pächter eines Jagdbezirks im Hunsrück, war bereits im Februar 2003 durch eine damals auf das Bundesjagdgesetz gestützte Verfügung verpflichtet worden, an einer für Ende Februar geplanten Impfaktion mitzuwirken. Damals hatte die für das Jagdrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz seinem Eilantrag stattgegeben, weil es seinerzeit an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme von Jagdausübungsberechtigten fehlte (vgl. Pressemitteilung Nr. 8/2003 vom 28. Februar 2003).

Im Juli 2003 wurde die Schweinepestverordnung des Bundes neu gefasst und um eine Vorschrift ergänzt, nach der Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der Auslegung von Impfködern im Rahmen der Notimpfung von Wildschweinen verpflichtet sind. Die nach dieser Verordnung erforderliche Anordnung der obersten Landesbehörde, nach der in einem bestimmten gefährdeten Bezirk oder in Teilen davon Notimpfungen von Wildschweinen durchzuführen sind, wurde im August 2003 vom Ministerium für Umwelt und Forsten u.a. für Teile des Rhein-Hunsrück-Kreises erlassen.

Daraufhin verpflichtete der Rhein-Hunsrück-Kreis den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, in seinem Jagdbezirk am Wochenende vom 17. bis 19. Oktober 2003 u.a. Impfköder auszulegen und weitere Mitwirkungshandlungen zur oralen Immunisierung der Wildschweine vorzunehmen.

Den hiergegen gerichteten Eilantrag, mit dem der Antragsteller die Impfaktion erneut stoppen wollte, lehnte die für das Tierseuchenrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz ab. Nach Auffassung der Koblenzer Richter ist die neue Verfügung offensichtlich rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in den neu gefassten Bestimmungen der Schweinepestverordnung. Der Antragsteller könne auch nicht geltend machen, mit den ihm abverlangten Mitwirkungshandlungen würde ihm eine nach dem Grundgesetz verbotene Zwangsarbeit auferlegt. Vielmehr würden ihm lediglich Handlungen aufgegeben, die sich als zumutbare und verhältnismäßige Konkretisierung seiner Pflichten als Jagdausübungsberechtigter und gleichsam als Kehrseite seiner Berechtigung zur Jagdausübung darstellten. Es könne keine Rede davon sein, dass die Verpflichtung des Antragstellers zur Mitwirkung an der Impfaktion in seinem Jagdrevier ihn in seiner Menschenwürde zu verletzen drohe. Im Übrigen müsse eine Abwägung seiner Interessen mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchführung der Impfaktion angesichts des hohen Rangs der durch die Impfaktion geschützten Rechtsgüter und der Zumutbarkeit der ihm aufgegebenen Verpflichtungen zu seinen Lasten ausfallen (nicht rechtskräftig;  Quelle: Pressemitteilung Nr. 34/2003 des Verwaltungsgericht Koblenz (Beschluss vom 16. Oktober 2003; Az.: 1 L 2792/03.KO).

Verkehrsrecht / Verfahrensrecht (Beweiswürdigung):

Für die tatrichterliche Überzeugungsbildung reicht es nicht, wenn sie sich vorwiegend auf die subjektive Einschätzung eines Zeugen gründet, der behauptet, er habe stark abbremsen müssen. Vielmehr bedarf es weiterer Feststellungen, etwa der des Abstandes zwischen den Fahrzeugen. Kommt ein Fahrverbot in Betracht, ist auch zu prüfen, ob das Fahrverbot nicht gegen eine Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommen kann.

OLG Hamm Beschl. vom  11.03.2003 -  4 Ss OWi 99/03; StVO § 35

Sachverhalt:

"Der Betroffene befuhr am 24.1.2002 gegen 15.10 Uhr in Extertal die L 758 mit dem Pkw Opel, amtliches Kennzeichen: XXXXXXX. Nach der Kreuzung Nalhof überholte der Betroffene den vor ihm fahrenden Lkw mit Anhänger, der von dem Zeugen W. geführt wurde. Beim Überholen missachtete er die Fahrstreifenbegrenzung (Verkehrszeichen 295, 296) und fuhr über die Fahrstreifenbegrenzung und die Linksabbiegerspur. Dann scherte er zwischen dem Lkw und dem vor dem Lkw fahrenden Pkw Golf, den der Zeuge B. führte, ein. Der Betroffene bremste stark ab, um nicht auf den Golf aufzufahren und dadurch musste der Zeuge W. ebenfalls stark abbremsen, so dass der Anhänger ins Schleudern geriet. Anschließend überholte er den Pkw Golf des Zeugen B."

Der Betroffene hat den Verkehrsverstoß in Abrede gestellt und sich dahingehend eingelassen, er habe den LKW und den vor ihm fahrenden Golf überholen wollen, als die Straße zum Überholen frei gewesen sei. Er sei mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h gefahren. Als er neben dem LKW gewesen sei, sei dieser schneller geworden und habe die Lücke zum Golf zugezogen, so dass er nicht habe einscheren können: Deshalb habe er abgebremst, woraufhin der LKW ebenfalls langsamer geworden sei und ihn nicht habe hinter ihm, dem LKW, einscheren lassen. Er, der Betroffene, habe wieder Gas gegeben und beide Fahrzeuge seien schneller geworden. Inzwischen seien ihm Fahrzeuge entgegengekommen und der LKW habe ihn in diesen Gegenverkehr gedrückt. Der LKW sei mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h gefahren.

Das Amtsgericht hat diese Einlassung des Betroffenen als widerlegt angesehen und zur Beweiswürdigung ausgeführt:

"Die Zeugen W. und B. haben im wesentlichen übereinstimmend den Sachverhalt entsprechend den Feststellungen geschildert. Die Einlassung ist nicht nur durch die Aussage des Zeugen W., sondern auch durch die Aussage des Zeugen B. widerlegt worden. Der Zeuge W. schilderte bereits den Sachverhalt nachvollziehbar. Wenn seine Aussage zwar auch engagiert war, wird sie in einigen Punkten bestätigt durch die Aussage des völlig neutral und ruhig wirkenden Zeugen B. Nach beiden Aussagen ist der Betroffene nämlich mit seinem Pkw zunächst zwischen dem Lkw und dem Golf eingeschert. Der Betroffene will demgegenüber gar nicht eingeschert sein. Der Zeuge B. war sich in diesem Punkt aber sicher, dass der Betroffene mit seinem Pkw zunächst hinter ihm eingeschert ist. Dadurch wird die Einlassung des Betroffenen widerlegt. Auch die Angabe des Betroffenen, der Lkw sei streckenweise ca. 100 km/h gefahren, ist sowohl durch die Aussage des Zeugen W. als auch durch die Aussage des Zeugen B. als widerlegt anzusehen. Der Zeuge B. gab an, zunächst ca. 60 - 65 km/h, später, damit der Betroffene einscheren konnte, etwas schneller, ca. 70 - 80 km/h gefahren zu sein. Wenn der Lkw 100 km/h gefahren sein soll, hätte er den Pkw des Zeugen B. einholen müssen. Auch in diesem Punkt ist daher die Einlassung des Betroffenen widerlegt.

Da in diesen beiden Punkten die Einlassung des Betroffenen durch die Aussagen der beiden Zeugen B. und W. widerlegt ist, ist der Einlassung des Betroffenen insgesamt kein Glauben zu schenken. Dass der Zeuge W. ihn gehindert habe zu überholen, steht damit nicht fest.

Es ist an der Schilderung des Betroffenen auch nicht verständlich, warum er sich vor den Lkw und den Golf setzen musste, wenn der Lkw schneller geworden wäre. Er hätte in dieser Situation sich wieder hinter den Lkw setzen können. Warum er daran gehindert worden sein soll, ist unverständlich.

Der Zeuge W. hat sowohl in der Hauptverhandlung als auch gegenüber den Polizeibeamten, den Zeugen R. und H., geschildert, dass er eine starke Bremsung machen musste. Daran, dass sowohl der Zeuge B. als auch der Zeuge W. damals angehalten haben, nachdem der Betroffene von den Polizeibeamten angehalten worden war, zeigt sich, dass das Überholmanöver des Betroffenen tatsächlich verkehrswidrig gewesen sein muss. Die Aussage des Zeugen W. erschien dem Gericht daher auch hinsichtlich des Umstandes .des Abbremsens glaubhaft."

Das Amtsgericht hat das Geschehen als fahrlässige Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO, 24 StVG gewertet und ist davon ausgegangen, dass der Betroffene bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei den Zeugen W. gefährdet hat.  Das Amtsgericht hat den Betroffenen deswegen zu einer Geldbuße von 125,- € verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Gleichzeitig hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass das Fahrverbot erst wirksam werde, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Die bisher getroffenen Feststellungen und Beweiserwägungen tragen nicht die Verurteilung des Betroffenen wegen Überholens bei unklarer Verkehrslage mit Gefährdung von Verkehrsteilnehmern (§§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO, 24 StVG i.V.m. Ifd. Nr. Das angefochtene Urteil ist lückenhaft, als es die Erörterung der Gefährdung des Zeugen W. und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage betrifft.

Der Tatrichter hat jedes Beweismittel in seinem Werte selbst frei zu würdigen. Er ist dabei nicht an Beweisregeln oder an sonstige Richtlinien gebunden, die ihm vorschreiben, unter welchen Voraussetzungen er eine Tatsache für bewiesen oder nicht bewiesen zu halten oder welchen Wert er einem Beweismittel beizumessen hat. Diesen Wert im konkreten Fall festzustellen, ist aber seine ureigene, typische Aufgabe. Die dem Tatrichter eingeräumte Freiheit bedeutet indessen nicht, dass er seine Befugnis willkürlich ausüben darf. Seine Schlussfolgerungen tatsächlicher Art brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie denkgesetzlich oder nach der Lebenserfahrung möglich sind und er von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Sie dürfen sich aber nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen Verdacht begründen (vgl. BGH , NStZ 1981, 33; Beschluss des Senats vom 1. Oktober 1998 - 4 Ss OWi 1037/198)

Gegen diese aufgezeigten Grundsätze verstoßen die Ausführungen des Amtsgerichts, weil die tatrichterliche Überzeugungsbildung nicht hinreichend dargelegt ist.

Sie ist wesentlich auf die subjektive Einschätzung des Zeugen W. gegründet, der bekundet hat, er habe sein Fahrzeug stark abbremsen müssen und der Anhänger seines LKWs sei dabei ins Schlingern geraten. Auch wenn der Zeuge diese Sachverhaltsschilderung bereits gegenüber den Polizeibeamten, den Zeugen R. und H., abgegeben hat, reicht dies hier nicht aus.

Vielmehr hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft,

  • wie groß der Abstand zwischen den Fahrzeugen der Zeugen B. und W. gewesen ist,

als der Betroffene zwischen diesen beiden Fahrzeugen eingeschert ist.

Nur auf Grundlage solcher Feststellungen kann der Schluss gezogen werden, dass der Zeuge W. aufgrund des Verkehrsverstoßes des Betroffenen gefährdet worden ist und deshalb abbremsen musste, es sei denn, die Beweisaufnahme ergibt, dass der Betroffene bei seinem Fahrmanöver nicht den gesamten Abstand zwischen den Fahrzeugen der Zeugen B. und W. ausgenutzt hat, sondern den Zeugen W. "geschnitten" hat. Da das Amtsgericht keine näheren Feststellungen zu den Abständen zwischen den drei Fahrzeugen vor, während und nach dem Einschervorgang getroffen hat, lässt sich eine Gefährdung des Zeugen W. allein aus seiner Bekundung, er habe abbremsen müssen, nicht herleiten.

Die angefochtene Entscheidung ist mithin aufgrund der Sachrüge aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Lemgo zurückzuverweisen. Einer Überprüfung der Verfahrensrüge bedurfte es nicht.

Für die neue Hauptverhandlung ist anzumerken, dass das Amtsgericht, sofern es ein

  • Fahrverbot für verwirklicht hält,

auch zu der Frage Stellung wird nehmen müssen,

  • ob ein Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes gegen Erhöhung des Bußgeldes in Betracht kommen kann (vgl. BGH, NJW 1992, 446).

Den bisherigen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass sich das Amtsgericht der genannten Wechselwirkung bewusst gewesen ist. Zudem wird das Amtsgericht auch erwägen müssen,

  • ob etwa besondere Härten Anlass zum Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes

geben können (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 1998 - 4 Ss OWi 1038/98 -).

Anmerkung:

Eine solche Fehlentscheidung des Amtsgerichts beruht  möglicherweise auch darauf, daß die vom OLG geforderten Anforderungen an die Beweisführung und an die Anforderungen zur Verhängung eines Fahrverbotes nicht in ausreichender Weise schon von der Bußgeldstelle und / oder der Ermittlungsbehörde beachtet worden sind. Nach den Erfahrungen der Praxis machen die Amtsrichter von § 69 Abs. 5 OWiG (Rückverweisung der Akten an die Bußbehörde und die dadurch resultierende Voll-Zuständigkeit) nur spärlichen Gebrauch. Meist beruht dies darauf, daß die Zahl der zu bearbeitenden Fälle beim Bußgeldrichter übermäßig groß ist, so dass eine Prüfung der eingehenden Fälle nicht in ausreichender Prüftiefe erfolgen kann.

Verkehrsrecht: Ausführungen zu Begründung von Fahrverbot nicht ausreichend

OLG Köln Beschluß vom 28.01.2003 - Ss 14/03

BKatV § 2, OWiG § 79, StVG § 25, StVO § 41 

Sachverhalt:

"Der Betroffene befuhr am 13. März 2002 um 16:11 Uhr die I-Straße in T aus Richtung E-Straße kommend in Richtung C-Straße. Das Ordnungsamt des Kreises Aachen führte zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeitsmessung mittels Radar durch. Im Bereich der Meßstelle ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß Verkehrszeichen 274.1 auf 30 km/h beschränkt. Das entsprechende Verkehrszeichen befindet sich etwa 150 m vor der Meßstelle. Die I-Straße verläuft innerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Es handelt sich um eine Wohngegend. Für den Betroffenen wurde eine Geschwindigkeit von 69 km/h ermittelt. Abzüglich eines Toleranzwertes von 3 km/h ergibt sich für den Betroffenen eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 66 km/h."

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 300,-- EUR verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Das Amtsgericht hat seine Feststellungen auf verschiedene Beweismittel und die Einlassung des Betroffenen gestützt, "der seine Fahrereigenschaft eingeräumt und die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt hat".

Zum Inhalt der Einlassung hat das Amtsgericht mitgeteilt:

"Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, es gehe ihm vor allem um das bereits im Bußgeldbescheid angeordnete Fahrverbot. Er sei aufgrund seiner vielen Termine zur Vorfallszeit in Eile gewesen und habe das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen übersehen. Für ihn sei sein Kraftfahrzeug unverzichtbar, um die vielen Termine im Rahmen seiner Tätigkeit wahrnehmen zu können."

Dazu meinte das Amtsgericht:

"Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht für Verstöße der hier vorliegenden Art ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat vor. Hinzu kommt, dass die hier abgeurteilte Verkehrsordnungswidrigkeit innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der unter Ziffer 3 des Verkehrszentralregisterauszugs genannten Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h begangen worden ist. Damit kommt § 2 Abs. 2 BKatV zum Tragen. Unter diesen Umständen konnte auf das in der BKatV vorgesehene Fahrverbot hier nicht verzichtet werden. ..."

Mit der Rechtsbeschwerde wird die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Amtsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass die Verhängung des Fahrverbots für den Betroffenen eine besondere Härte darstelle.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.

Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung des angeordneten Fahrverbots sind materiell-rechtlich unvollständig. Die bislang getroffenen

  • Sachverhaltsfeststellungen rechtfertigen die Anordnung der Nebenfolge (noch) nicht,

weil sich ihnen nicht ausreichend entnehmen läßt, ob dem Betroffenen zu Recht eine "grobe" oder "beharrliche" Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers i. Sinn von § 25 Abs. 1 StVG zur Last gelegt werden kann, lassen aber die Möglichkeit offen, dass eine erneute tatrichterliche Befassung insoweit durch weitergehende tatsächliche Feststellungen eine tragfähige Grundlage hierfür ergeben wird.

Zutreffend ist das Amtsgericht freilich davon ausgegangen, dass der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit der in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV bezeichneten Art begangen hat und dass das Vorliegen einer qualifizierten Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG durch die Erfüllung eines der Tatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV, in denen ein Fahrverbot "in der Regel in Betracht" kommt, indiziert wird. In diesen Fällen bedarf es daher in aller Regel der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbots (BGHSt 38, 125 [129 ff.] = NJW 1992, 446 = NZV 1992, 117 = VRS 82, 223; BGHSt 38, 231 [235] = NJW 1992, 1397 = VRS 83, 212 = NZV 1992, 286; BGH VRS 94, 221 [224]; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 188; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat NStZ-RR 1996, 52; SenE vom 27.06.1997 - Ss 302/97; Senat NZV 1998, 165; SenE vom 05.06.1998 - Ss 290/98 B -; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 25 Rdnr. 15b m. w. Nachw.).

Die Indizwirkung des Katalogtatbestandes entbindet den Tatrichter jedoch nicht von der Verpflichtung, in jedem Fall im Rahmen einer Gesamtwürdigung und Abwägung der Umstände des Einzelfalles in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass das Fahrverbot - abweichend von der gesetzlichen Vorbewertung ausnahmsweise doch - unangemessen wäre, mithin eine unverhältnismäßige Reaktion auf objektiv verwirklichtes Unrecht und subjektiv vorwerfbares Verhalten darstellen würde (BVerfG DAR 1996, 196 [198] = NJW 1996, 1809 = NZV 1996, 284; BGHSt 38, 125 [131] = NJW 1992, 1397; Senat VRS 86, 152 [153]; SenE v. 19.06.1998 - Ss 289/98 B -; SenE v. 11.05.1999 - Ss 56/99 B -).

Daher ist auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV erfüllt sind, von der Anordnung eines Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG abzusehen, wenn die gebotene Einzelfallprüfung ergibt, dass es sich ausnahmsweise nicht um eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers handelt.

Das kann namentlich bei einer Überschreitung der durch Vorschriftszeichen 274 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO beschränkten Geschwindigkeit in Betracht kommen,

  • da in diesen Fällen die indizielle Wirkung der Verwirklichung des Regelbeispiels nur mit Einschränkungen zum Tragen kommt

 (BGH VRS 94, 221 [226] = NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525).

Eine grobe Pflichtwidrigkeit liegt bei Ordnungswidrigkeiten dieser Art nicht vor,

  • wenn der Betroffene lediglich infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat.

Wer eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wahrnimmt, handelt nicht grob pflichtwidrig, sofern nicht gerade diese Fehlleistung ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht, so insbesondere wenn sich die Geschwindigkeitsbegrenzung aufdrängen musste (vgl. BGH NJW 1997, 3252 = NZV 1997, 525 = VRS 94, 221 [226]; OLG Hamm NZV 1998, 334; DAR 1999, 327; VRS 96, 382 [384] u. VRS 96, 388; OLG Rostock DAR 1999, 277 [278]; Senat NZV 1998, 165; SenE v. 02.10.1998 - Ss 467/98 Z -; SenE v. 17.02.1999 - Ss 34/99 B -; SenE v. 11.05.1999 - Ss 56/99 B -; SenE v. 23.07.1999 - Ss 310/99 B -; SenE v. 03.12.99 - Ss 547/99 B -). Letzteres [Anmerkung owiz: des „Aufdrängens“] kann im allgemeinen angenommen werden, wenn das Zeichen 274 im Verlaufe der vor der Messstelle befahrenen Strecke

  • mehrfach wiederholt worden ist (BGH a.a.O.) oder
  • der Messstelle ein Geschwindigkeitstrichter mit stufenweiser Herabsetzung der Geschwindigkeit vorausgeht (BGH a.a.O.; SenE v. 24.04.1998 - Ss 177/98 -),
  • wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung durch eine weithin sichtbare, ins Auge fallende Verkehrsbeeinflussungsanlage angeordnet wurde (SenE v. 19.12.1997 - Ss 703/97 -)
  • sowie schließlich wenn sich die Geschwindigkeitsbegrenzung in Verbindung mit anderen, ohne weiteres erkennbaren äußeren Verhältnissen (Baustellenbereich, Randbebauung, unübersichtliche Situation wie Ampelkreuzung, Art der Bebauung) jedermann aufdrängt

 (BGH a.a.O.; OLG Celle NZV 1998, 254; OLG Rostock DAR 1999, 277 [278]; SenE v. 04.01.2000 - Ss 602/99 B; vgl. a. OLG Hamm VRS 96, 388; OLG Braunschweig NZV 1998, 420; OLG Zweibrücken NZV 1998, 420; zu "Tempo-30-Zonen": OLG Hamm VRS 97, 207 [209 f.] u. NStZ-RR 1999, 374).

b. Die Grundsätze, die der BGH zum Augenblicksversagen bei "groben" Pflichtwidrigkeiten entwickelt hat (BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252 = DAR 1997, 450 = VRS 94,221), gelten entsprechend auch für Fälle "beharrlicher" Pflichtwidrigkeiten, da die Grundkonstellationen in beiden Fallgruppen einander entsprechen (OLG Hamm VRS 97, 499).

Der subjektive Tatbestand der "beharrlichen" Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV erfordert ein Handeln des Täters, das auf einem Mangel an rechtstreuer Gesinnung beruht.

Davon kann nicht ohne weiteres und daher nicht regelmäßig ausgegangen werden,

  • wenn der Verkehrsverstoß auf ein Augenblicksversagen zurückgeht,
  • das auch ein sorgfältiger und pflichtbewusster Kraftfahrer nicht immer vermeiden kann.

Daher entfällt bei wiederholten Pflichtverstößen die Indizwirkung hinsichtlich des Kriteriums der Beharrlichkeit,

  • sofern die abzuurteilende Verkehrsordnungswidrigkeit
  • nicht ausschließbar auf ein Augenblicksversagen zurückzuführen ist

(OLG Braunschweig a.a.O.).

Etwas anderes gilt auch hier dann, wenn

  • Begleitumstände vorliegen, welche die besondere Aufmerksamkeit des Fahrers hervorrufen müssen,
  • wie z.B. Geschwindigkeitstrichter,
  • eine Baustelle oder

eine geschlossene Ortslage (BayObLG DAR 2000, 577 = VRS 99, 373 [374] = NZV 2001, 46; OLG Braunschweig DAR 1999, 273 = NZV 1999, 303 = VRS 97, 59; OLG Düsseldorf VRS 103, 25 [26] = NZV 2002, 409).

Beruft sich der Betroffene - wie hier - darauf,

  • das geschwindigkeitsbegrenzende Verkehrszeichen "nicht gesehen" zu haben,
  • beruft er sich damit auf ein Augenblicksversagen.

Dann bedarf es näherer tatrichterlicher Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung (OLG Hamm VRS 100, 468 = NZV 2001, 355). Die Urteilsfeststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung müssen deshalb

  • neben der Angabe der Geschwindigkeitsbegrenzung
  • Angaben über die Art der Beschilderung bzw.
  • sonstigen auf die Beschränkung hinweisenden baulichen Maßnahmen,
  • die Art der umliegenden Bebauung sowie
  • die Angabe enthalten, ob dem Betroffenen die Fahrstrecke bekannt war oder nicht (OLG Hamm VRS 98, 452 = NZV 2000, 341 = MDR 2000, 765).

Den bisherigen amtsgerichtlichen Feststellungen lässt sich das Maß der dem Betroffenen vorzuwerfenden Pflichtwidrigkeit nicht ausreichend entnehmen. Sie reichen nicht aus, dem Senat die Prüfung, ob dem Betroffenen ein grob fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen ist, zu ermöglichen. Es fehlen Feststellungen dazu, ob und aus welchen weiteren konkreten Hinweisen der Betroffene entnehmen konnte, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befand. Die

  • geschlossene Ortslage und
  • der Hinweis, dass es sich um eine Wohngegend handelt,

reichen für sich allein nicht aus, dem Betroffenen grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Dass dem Betroffenen

  • die Örtlichkeit und deshalb auch
  • die Geschwindigkeitsbeschränkung, die nach den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils seit mehreren Jahren bestand, bekannt war,

hat das Amtsgericht bisher nicht festgestellt.

Zwar kommt die Annahme einer beharrlichen Pflichtverletzung auch dann in Betracht,

  • wenn im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Indizwirkung des § 4 II 2 BKatV entfällt, weil der Täter die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen aufgrund eines Augenblicksversagens nur leicht fahrlässig nicht erkannt hatte [aber]
  • die generell zulässige Höchstgeschwindigkeit zugleich aber bewusst überschritten wurde.

Derartige Feststellungen enthält die angefochtene Entscheidung jedoch ebenfalls nicht.

Die Aufhebung der Entscheidung zum Fahrverbot erfordert wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Entscheidung über die Höhe der Geldbuße und des Fahrverbots (Wechselwirkung) auch die Aufhebung der Geldbuße, die Aufhebung kann nicht auf das eine oder andere beschränkt werden (SenE v. 08.08.2000 - Ss 306/00 B - = VRS 99, 288 = DAR 2000, 583 = NZV 2001, 391 [392]; SenE v. 06.07.2001 - Ss 270/01 B - = VRS 101, 218; vgl. a. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Düsseldorf DAR 2001, 176 = VRS 100, 358 [359]; OLG Hamm VRS 102, 385 [386] und NZV 2002, 413 = DAR 2002, 366 = VRS 103, 221 [222] = Zfs 2003, 42 [43].

Da die Frage, ob eine grobe Pflichtwidrigkeit vorliegt, auch den Schuldumfang betrifft, ist darüber hinaus nicht nur die Rechtsfolgenentscheidung, sondern die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben, damit Widersprüche zwischen Schuld- und Rechtsfolgenausspruch vermieden werden (SenE v. 21.03.2000 - Ss 50/00 B -; SenE v. 06.07.2001 - Ss 270/01 B - = VRS 101, 218; SenE v. 26.02.2002 - Ss 489/01 -; SenE v. 01.03.2002 - Ss 70/02 B -).

Demgegenüber bleiben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, Höhe der gemessenen Geschwindigkeit und dazu, dass der Betroffene der Fahrer des gemessenen Fahrzeugs war, aufrechterhalten.

Für die neue Hauptverhandlung in dieser Sache weist der Senat auf folgendes hin:

Nicht zu beanstanden ist die vom Amtsgericht mit den

  • Voreintragungen begründete Erhöhung der Regelgeldbuße.

Diese ist, wie sich aus § 1 Abs. 1 S. 2 BKatV ergibt, zulässig.

Zutreffend ist das Amtsgericht - auf der Grundlage seiner bisherigen Ausführungen und Rechtsansicht - auch davon ausgegangen, dass

  • ein Ausnahmefall, der grundsätzlich ein Absehen von der Verhängung des nach § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV vorgesehenen Regelfahrverbots rechtfertigen würde,

nicht vorliegt.

Dazu reichen die

  • Tatumstände und
  • die sich aus der Person des Betroffenen ergebenden Umstände weder allein noch gemeinsam aus.

Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht nach den von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen das Vorliegen beruflicher oder sonstiger Härten, die gegebenenfalls ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt hätten, verneint hat.

Verkehrsrecht: Wer sich nicht ausreichend um die – ihm objektiv mögliche - Teilnahme an dem behördlich erwarteten Fortbildungskurs trotz „krankhafter psychischer Überforderung“ bemüht, muß mit dem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.

VG Oldenburg vom 29.9.2003 - 7 B 3316/03

§§ 4 Abs. 7,  4 Abs. 7 S. 2, StVG, §§ 4 Abs. 11,  80 Abs. 5 VwGO

Die gerichtliche Entscheidung:

Das nach § 80 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO zu beurteilende Begehren ist jedenfalls unbegründet. Es kann daher dahinstehen, ob überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse besteht, weil der Antragsteller nach einer in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Erklärung vom 12. September 2003 auf seine Fahrerlaubnis bereits verzichtet hat.

Das gesetzlich nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG vermutete öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die angegriffene Verfügung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Sachverhalt:

Der Antragsteller hat nicht innerhalb der ihm mit unanfechtbarem Bescheid der zuständigen Verkehrsbehörde  vom 12. Mai 2003 gesetzten Frist, die am 12. August 2003 abgelaufen ist, an einem Aufbauseminar teilgenommen, so dass ihm gem. § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

Gründe:

Auch wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist: Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann trotz Fristversäumnis zwar in eng begrenzten Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein. Voraussetzung: Die Fristversäumnis ist - unter Berücksichtigung der Zielsetzung der genannten Vorschrift  - als unverschuldet anzusehen ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 5. März 2001 - 3 A 289/99 - NVwZ-RR 2001, 609 <610>; VG Oldenburg, Beschluss vom 12. März 2003 - 7 B 575/03 -).

Diese Voraussetzungen liegen aber im Falle des Antragstellers nicht vor.

Dabei kann - trotz erheblicher Zweifel des Gerichts - als richtig unterstellt werden, dass der Antragsteller entsprechend dem Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. E. J., M.-W. vom 10. September 2003 wegen einer seelischen Überforderung in der fraglichen Zeit von Mitte Mai bis Mitte August 2003 arbeitsunfähig und nicht in der Lage war, an einem Aufbauseminar teilzunehmen.

Der Regelung des § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG liegt die Annahme zugrunde, dass derjenige, der wegen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften in erheblicher Weise auffällig geworden ist, durch seine Weigerung innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist an pädagogischen Maßnahmen mitzuwirken, deutlich macht, dass er nicht bereit ist, sein bisheriges Verhalten kritisch zu überdenken.

Diese Vermutung wird nur dann widerlegt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber alles Zumutbare unternimmt, um seine Mitwirkungsbereitschaft zu dokumentieren. Dazu gehört in der Regel, dass er rechtzeitig vor Ablauf der ihm gesetzten Frist einen Antrag auf deren Verlängerung (§ 31 Abs. 7 Satz 1 VwVfG, 1 Abs. 1 Nds.VwVfG) stellt (vgl. a.a.O.). Wenn dies möglich gewesen ist, scheidet dementsprechend eine nachträgliche Ausweitung der Frist (§§ 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG, 1 Abs. 1 Nds.VwVfG) aus.

Dem Antragsteller war es zumutbar möglich, vor Ablauf der ihm gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Obwohl der Antragsgegner im Bescheid vom 2. September 2003 zu Recht u.a. auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hat und der Antragsteller dies in dem Schreiben vom 3. September 2003 an den Antragsgegner sowie in der Antragsschrift vorgetragen hat, ist in den Attesten von Dr. med. J. vom 2. und 10. September 2003 nicht angegeben, dass der Antragsteller - ggfs. unter Einschaltung eines Rechtsanwalts - zu einer solchen verhältnismäßig einfachen Verfahrenshandlung nicht in der Lage gewesen ist.

Eine solche Annahme ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falles hier auch ausgeschlossen. Der Antragsteller hat im Widerspruchsschreiben vom 27. August 2003 als einen der Gründe für seine Überforderung angegeben, dass er sich

  • seit Anfang des Jahres 2003 als Alleininhaber auch um einen Gewerbebetrieb mit vier regelmäßigen Mitarbeitern kümmern müsste.

Er ist also in der fraglichen Zeit trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit in der Lage gewesen, wirtschaftliche Aktivitäten zu entfalten. Außerdem hat sich der Antragsteller nur etwa zwei Wochen nach Ablauf der ihm gesetzten Frist, wenige Tage nach Erhalt des Entziehungsbescheides vom 21. August 2003, mit seinem Prozessbevollmächtigten in Verbindung gesetzt und durch diesen Widerspruch erheben lassen. Außerdem war der Antragsteller schon Ende August 2003 in der Lage, sich bei einem Aufbauseminar anzumelden und will an diesem im Laufe des September 2003 teilnehmen.

Dass der Antragsteller nunmehr an einem Aufbauseminar teilnimmt, ist nach der gesetzlichen Wertung des § 4 Abs. 11 Satz 1 StVG allein in einem Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, macht also deren Entziehung gleichfalls nicht unverhältnismäßig.

Dass der Antragsteller die Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen benötigt, muss unberücksichtigt bleiben. § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG sieht die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vor. Der Normgeber hat damit verdeutlicht, dass er dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des Fahrerlaubnisinhabers einräumt (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 12 M 213/00 -).

Das Gericht weist zur schnellstmöglichen Lösung des Konflikts der Beteiligten darauf hin, dass - sofern nicht sonstige Voraussetzungen fehlen - dem Antragsteller

  • nach Teilnahme an dem Aufbauseminar
  • ohne Einhaltung einer Frist oder
  • der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens eine neue Fahrerlaubnis zu erteilten ist (§ 4 Abs. 11 Satz 3 StVG).

Allerdings werden die bisher angesammelten Punkte nicht gelöscht (§ 4 Abs. 2 Satz 4 StVG).

Beamtenrecht: Nach Aufklärung seines Dienstvergehens muss der Beamter Detektivkosten erstatten

VG Koblenz Urteil  vom 16. September 2003 -  6 K 405/03.KO

Hat ein Beamter ein Dienstvergehen begangen, zu dessen Aufklärung die Einschaltung einer privaten Detektei geboten war, so muss der Beamte dem Dienstherrn die Kosten der Beauftragung der Detektei erstatten. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Der Kläger ist Beamter im einfachen Dienst der Steuerverwaltung des beklagten Landes und wurde bei einem Finanzamt im Post- und Botendienst eingesetzt. Insbesondere musste er mit einem Dienstfahrzeug Kurierfahrten zu anderen Finanzämtern machen. Nachdem sich in der Vergangenheit schon einmal herausgestellt hatte, dass der Kläger während dieser Fahrten längere Zeit in seiner Privatwohnung verbrachte, hatte ihm der Dienstherr das Aufsuchen der eigenen Wohnung strikt untersagt. Nach einiger Zeit fiel der Kläger erneut durch überlange Dauer seiner Fahrten auf. Daraufhin beauftragte der Vorsteher des Finanzamts eine Detektei mit der Observation des Klägers. Diese fand heraus, dass der Kläger innerhalb einer Woche viermal Zwischenstopps von ca. einer Stunde in seiner Privatwohnung einlegte. Die Detektei stellte dem Finanzamt für die Observation rund 1.300,-- € in Rechnung. Der Beklagte erließ einen Leistungsbescheid, mit dem er von dem Kläger die Erstattung dieses Betrages forderte.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, die Beauftragung der Detektei sei zur Ermittlung seines Fehlverhaltens nicht erforderlich gewesen. Der Dienstherr hätte auf geschulte Beamte der Oberfinanzdirektion zurückgreifen können.

Das Verwaltungsgericht Koblenz folgte dem nicht und wies die Klage ab. Nach Auffassung der Koblenzer Richter hat der Beklagte den Kläger zu Recht in Regress genommen. Nach einer Vorschrift des Landesbeamtengesetzes müsse ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletze, seinem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Der Kläger habe eine vorsätzliche Pflichtverletzung begangen, als er über einen Zeitraum von rund drei Monaten insgesamt 78,5 Stunden unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei. Zum beweiskräftigen Nachweis dieses Dienstvergehens in einem Disziplinarverfahren sei die Überwachung des Klägers veranlasst gewesen. Deshalb seien ihm die durch das Tätigwerden der Detektei entstandenen Kosten als Folge seines schädigenden Verhaltens zuzurechnen. Schon wegen der auch im Disziplinarverfahren geltenden Unschuldsvermutung müsse sich der Dienstherr eine alle objektiven Zweifel ausschließende Gewissheit über das Vorliegen eines Dienstvergehens verschaffen. Dies sei ihm außerhalb der Behörde nur durch die Zuhilfenahme Dritter möglich.

Der Dienstherr sei auch nicht gehalten gewesen, hierfür Bedienstete des Finanzamtes oder der Oberfinanzdirektion einzusetzen. Denn er verfüge weder über ein für derartige Überwachungen geschultes Personal, noch hätte die zeitliche Inanspruchnahme der Beamten für ihre eigentlichen Aufgaben eine Freistellung anderer Bediensteter für diese Tätigkeit erlaubt. Bei einer Beauftragung von Kollegen des Klägers mit seiner Observation wären zudem erhebliche Störungen des Betriebsfriedens zu befürchten gewesen. Denn hierdurch wäre ein Mitarbeiter der Behörde in die Rolle des "Verräters" gedrängt worden.

Da auch nicht mit einem sofortigen umfassenden Geständnis des Klägers gerechnet werden konnte, habe der Dienstherr im maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei  von der Erforderlichkeit ihrer Einschaltung ausgehen dürfen.

Gegen das Urteil kann beim OVG Rheinland-Pfalz Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden (Verwaltungsgericht Koblenz, Pressemeldung vom 13.10.2003 Pressemitteilung Nr. 33/2003).

Umweltrecht: Lärm durch Rockkonzert – einmal im Jahr erlaubt

BGH vom 26. September 2003 – V ZR 41/03

Familie Ruhelos war mit dem Sommerfest ihres Sportvereins nicht einverstanden. Die Familie zog vor Gericht. Die erste Instanz, das Landgericht, hatte die Stadt verurteilt, dafür zu sorgen, daß von ihrem Grundstück keine Geräusche ausgehen dürfen, die bestimmte Dezibelwerte überschritten. Anders entschieden jedoch die Bundesrichter in Karlsruhe (Urteil vom 26. September 2003 – V ZR 41/03). Einmal im Jahr müssten Nachbarn bei Veranstaltungen, die für eine Stadt oder eine Gemeinde von besonderer Bedeutung sind und nur einmal im Jahr stattfinden, auch nach 22 Uhr über die „Freizeitlärmrichtlinien“ hinausgehende Lärmbelästigungen dulden. Diese Richtlinien dürften nicht schematisch angewendet werden. Das bedeutet für Volkes – und Gemeindefeste, die zum herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlicher und städtischen Lebens gehören, nicht engherzig angewendet werden. Die Familie Ruhelos müsse daher bis 20 Uhr Lärm bis zu 70 dB hinnehmen, von 20 bis 22 Uhr 65 db, danach bis morgens 6 Uhr nur noch 55 dB.

Der u.a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Zulässigkeit von Lärmimmissionen anläßlich einmal im Jahr stattfindender Volksfeste entschieden.

Die Kläger wenden sich gegen Lärm, der von einem alljährlich ausgerichteten Sommerfest eines Sportvereins, und dabei insbesondere von einem Rockkonzert ausgeht.

Die Kläger sind Eigentümer eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks. Auf dem Nachbargrundstück, das der beklagten Stadt gehört, befindet sich ein Bolzplatz, eine Sporthalle und ein Fußballfeld. Die Stadt hat das Gelände einem Sportverein für Vereinsaktivitäten (Sportveranstaltungen, Trainingsbetrieb) überlassen. Einmal im Jahr veranstaltet der Sportverein ein Sommerfest, bei dem in einem Abstand von ca. 60 m vom Wohnhaus der Kläger ein Festzelt errichtet wird. Im Festzelt finden Musikveranstaltungen statt, darunter am Freitagabend ein Rockkonzert, welches bis weit nach Mitternacht dauert.

Das Landgericht hat die beklagte Stadt verurteilt, dafür zu sorgen, daß von ihrem Grundstück bei Festen und ähnlichen Veranstaltungen keine Geräusche ausgehen, die näher bestimmte Dezibelwerte überschreiten. Diese Werte sind den "Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche" (sog. LAI‑Hinweise oder Freizeitlärmrichtlinie) entnommen. Danach gelten bei "seltenen Störereignissen" folgende, vor den Fenstern (im Freien) gemessenen Richtwerte: tagsüber außerhalb der Ruhezeit (bis 20 Uhr) 70 db(A), innerhalb der Ruhezeit (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) 65 dB(A), nachts (22 bis 6 Uhr) 55 dB(A).

Die Berufung der Stadt hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht ließ jedoch die Revision zu, weil höchstrichterlich nicht geklärt sei, ob Lärmbelästigungen, die von einem im Rahmen eines mehrtägigen Vereinsfests abgehaltenen Rockkonzert ausgingen, von den Anwohnern hinzunehmen seien.

Die Revision der Stadt war teilweise erfolgreich. Nach der Entscheidung des V. Zivilsenats können Nachbarn bei Veranstaltungen, die für eine Stadt oder eine Gemeinde von besonderer Bedeutung sind und nur einmal jährlich stattfinden, auch nach 22 Uhr über die genannten Richtwerte hinausgehende Lärmbelästigungen zuzumuten sein.

Die LAI‑Hinweise berücksichtigen zwar die Seltenheit eines Ereignisses, indem sie für Veranstaltungen, die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr abgehalten werden (sog. seltene Störereignisse), höhere Richtwerte für Lärmimmissionen vorsehen. Jedoch dürfen diese Richtwerte, die dem Richter nur eine Orientierung geben sollen, nicht schematisch angewandt werden. Handelt es sich um eine Veranstaltung, die nur einmal jährlich stattfindet und von besonderer Bedeutung ist, sind im Einzelfall auch höhere Lärmeinwirkungen hinzunehmen. Besondere Bedeutung in diesem Sinn können Volks‑ und Gemeindefeste, traditionelle Umzüge und ähnlichen Veranstaltungen haben, die zu den herkömmlichen, allgemein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens gehören. Von ihnen dürfen im Einzelfall auch zur Nachtzeit (ab 22 Uhr) richtwertüberschreitende Störungen ausgehen. Mit Rücksicht auf den Schutz der Nachtruhe gilt das in aller Regel aber nur bis Mitternacht.

Für den konkreten Fall hat der V. Zivilsenat entschieden, daß von dem Rockkonzert bis Mitternacht Lärmimmissionen bis zur Höhe der für die Tageszeit geltenden Richtwerte der LAI‑Hinweise ausgehen dürfen. Die klagenden Nachbarn müssen daher bis 24 Uhr Lärmimmissionen von 70 dB(A) (sog. Beurteilungspegel) hinnehmen. Nach Mitternacht ist dagegen der Richtwert für seltene Störereignisse von 55 dB(A) einzuhalten.

BGH Urteil vom 26. September 2003 – V ZR 41/03 (Quelle Pressestelle des Bundesgerichtshofs  vom 26. September 2003).

 

Vollstreckungsrecht und Gewerberecht: VG Oldenburg: Gewerbeuntersagung bei Strohmanngründung aus dem Ausland

VG Oldenburg  Beschluss - 12. Kammer - vom 31. August 2000 - 12 B 2984/00 -

Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 24. Februar 1999 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller die Ausübung des Gewerbes "Fuhrunternehmen – Tiefbau und Verkauf von Mutterboden und Füllsand" und die Ausübung aller anderen Gewerbe wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit. Zum 1. April 2000 meldete der Antragsteller bei der Stadt ...für eine Firma "B. ... Limited" den "Abbau von Sandvorkommen und dessen Verwertung" im Rahmen einer Zweigniederlassung an.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2000 teilte der Antragsgegner dem Antragssteller mit, dass die von ihm angemeldete Firma in der Bundesrepublik Deutschland nicht als rechtsfähig anerkannt und darüber hinaus eine Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Westerstede bislang nicht erfolgt sei, so dass die gewerblichen Tätigkeiten, die durch diese Firma ausgeübt würden, dem Antragsteller zuzuschreiben seien. Diese Tätigkeiten habe er einzustellen. Gleichzeitig drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000,00 DM an. Mit der Begründung, dass der Antragsteller der Aufforderung, den Gewerbebetrieb einzustellen, nicht nachgekommen sei, setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 13. Juli 2000 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10 000,00 DM fest.

Gegen beide Bescheide legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Am 10. August 2000 begehrte er gerichtlichen Rechtsschutz mit der Begründung, dass der Sandabbau nicht von ihm sondern der B. ... Limited vorgenommen werde. Bei dieser Gesellschaft handele es sich nach neuerer Rechtsprechung um eine rechtsfähige Person. Selbst wenn diese Rechtsfähigkeit nicht anerkannt würde, nehme die B. Gesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Geschäfte wahr und müsse als Adressat etwaiger Bescheide in Anspruch genommen werden. Da der Antragsgegner die Eigenständigkeit dieser Gesellschaften nicht berücksichtige, sei die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide geboten.

Der Antragsteller beantragt,

"1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 20.07.2000 gegen den Zwangsgeldandrohungsbescheid des Antragsgegners vom 28.06.2000 sowie des Widerspruches des Antragstellers vom 21.07.2000 gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 13.07.2000 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage anzuordnen,

2. die Aussetzung der Vollziehung des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides vom 13.07.2000 anzuordnen."

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Die Ausübung des Gewerbes sei dem Antragsteller rechtskräftig untersagt worden. Hiergegen richteten sich die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nicht.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung gerichtet.. Auch der Anordnungsantrag bleibt erfolglos.

Grundsätzlich haben gem. § 80 Abs. 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Hat aber ein Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt, wie hier die Zwangsgeldandrohung und Zwangsgeldfestsetzung, kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO iVm § 70 NVwVG iVm § 64 Abs. 4 Nds. GefAG), so kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Voraussetzung für eine solche Anordnung und damit ein Obsiegen des Antragstellers ist, das sein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung dasjenige des Antragsgegners am sofortigen Vollzug überwiegt. Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die angefochtenen Bescheid offensichtlich rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen.

Die Androhung des Zwangsgeldes wie auch seine Festsetzung stützen sich auf § 70 NVwVG iVm §§ 64, 65, 67, 70 NGefAG, deren Voraussetzungen offensichtlich vorliegen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist er auch richtiger Adressat der angefochtenen Bescheide.

Bei Personenmehrheiten ohne Rechtsfähigkeit sind dagegen die geschäftsführenden Gesellschafter und nicht die Personenmehrheiten selbst Gewerbetreibende. Hierzu führt der Antragsteller an, dass er nach diesen Grundsätzen nicht mehr als Gewerbetreibender anzusehen sei. Die Gewerbeuntersagungsverfügung habe sich gegen ihn persönlich als damaligen Gewerbetreibenden gerichtet.

Entgegen seiner Auffassung bleibt der Antragsteller aber trotz der Gewerbeanmeldung der B... Limited selbständiger Betreiber der beanstandeten und nach wie vor durchgeführten gewerblichen Tätigkeiten und damit richtiger Adressat der Vollstreckungsakte. Sollte es sich bei der B... Limited um eine nach deutschem Recht nicht rechtsfähige Gesellschaft und damit um eine Personengesellschafthandeln, bleibt der Antragsteller als für diese Gesellschaft handelnder Geschäftführer verantwortlich. Dies schließt ein, dass es sich bei der Gesellschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Denn auch diese Personenmehrheit ist nicht Gewerbetreibende – wie oben festgestellt -. Als Gewerbetreibender käme auch insoweit nur der Antragsteller in Betracht. Richtiger Adressat der angefochtenen Maßnahme ist der Antragsteller aber auch dann, wenn die B... Limited nach deutschem Recht rechts- und parteifähig ist.

Ob die Auffassung des Antragstellers, dass mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 1999 (Rs C-212/97 – GewArch 1999, 375) die im Deutschen Gesellschaftsrecht angewandte Sitztheorie gekippt ist, zutreffend ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Der EuGH hat in der genannten Entscheidung entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft nicht verweigern darf, wenn diese Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat unter Ausnutzung der dort geltenden, günstigeren Vorschriften gegründet wurde, ohne dort eine Geschäftstätigkeit auszuüben.

Die Frage einer etwaigen Rechtsfähigkeit der B... Limited kann aber deshalb dahinstehen, weil auch bei einer angenommenen Rechtsfähigkeit der Gesellschaft nach den Gesamtumständen des Falles ein sog. Strohmannverhältnis vorliegt. In einem solchen Verhältnis ist der Hintermann, somit der Antragsteller, als der eigentliche Gewerbetreibende anzusehen und damit der richtige Adressat der Gewerbeuntersagung wie auch der sich anschließenden Vollstreckungmaßnahmen.

Ein derartiges Strohmannverhältnis liegt vor,

  • wenn ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der faktisch-wirtschaftlichen Machtverhältnisse
  • eine natürliche oder – wie hier angenommen - juristische Person vorschiebt,
  • die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt und ihm damit im Schutze dieses Verhältnisses die ungestörte Ausübung eines untersagten Gewerbes ermöglicht

(vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 – 1 C 3.81 -, BVerwGE 65, 12; - 1 C 20.78 -, GewArch 1982, S. 200; - 1 C 14.78 -, GewArch 1982, S. 299).

Maßgebliches Indiz für die Annahme eines Strohmannverhältnisses ist

  • der enge zeitliche und
  • ursächliche Ablauf des Gewerbeuntersagungsverfahrens und
  • die Gründung des Betriebes in England.

Der Antragsgegner weist auch zu Recht darauf hin, dass die Namensgebung der englischen Firma B... Limited darauf hindeutet, dass der frühere und rechtskräftig untersagte Betrieb sowohl inhaltlich wie auch personell in der Verantwortung des Antragstellers ohne jede Änderung fortgesetzt werden soll. Es ist sowohl die gleiche Adresse für den Betriebssitz gewählt wie auch das gleiche Gewerbe erneut angemeldet worden. Der Antragsteller hat die Gewerbeanmeldung persönlich vorgenommen. Im tatsächlichen Geschäftsablauf des Betriebes, geprägt und nach außen vermittelt durch den Antragsteller, hat es kaum Änderungen gegeben. Die Gründung der Gesellschaft in England erfolgte demnach ausschließlich zu dem Zweck, den Vollzug der rechtskräftigen Gewerbeuntersagung zu umgehen. Der Antraggegner durfte danach den Antragsteller als den eigentlichen Gewerbetreibenden weiterhin in Anspruch nehmen.

Verkehrsrecht: Zwei Autos auf einem Parkplatz ‑ beide müssen zahlen

OLG Koblenz Az.: 1 SS 117/03

 

Wenn zwei Kleinwagen auf einem markierten Parkplatz abgestellt werden, müssen die Fahrer dennoch für beide Autos Parkscheingebühr zahlen.

Das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte jetzt diese Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom Februar. Damit sei das Urteil rechtskräftig, teilte das Gericht mit. Anders als bei Parkuhren, wo nur einmal bezahlt werden könne, seien Gebühren am Parkscheinautomaten grundsätzlich je Auto zu entrichten (Az.: 8011 Js 23534/02 AG Trier und 1 SS 117/03 OLG Koblenz).

In dem monatelangen Rechtsstreit ging es um fünf Euro Bußgeld, das die Stadt Trier von einem Falschparker aus Trier verlangt hatte und schließlich auf dem Rechtsweg einklagte. Das Amtsgericht verurteilte den Geschäftsmann zu 10 Euro Bußgeld. «Sie sind kein Pfiffikus, sondern ein Parksünder», hatte der Richter klar gestellt. Jeder Parkschein müsse hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden.

Der Trierer Geschäftsmann hatte nach eigener Darstellung mit seinem Auto hinter einem bereits auf dem Parkplatz stehenden, kleinen Wagen geparkt. In beiderseitigem Einvernehmen habe nur der andere Fahrer den Parkschein gelöst. Sein Anwalt hatte argumentiert, dass eine solche Parkpraxis niemandem schade. Außerdem werde so der knappe Parkraum in Innenstädten besser genutzt (Quelle: Anwaltsuchdienst)

 

 

Fälle und Lösungen

 

Fallbeispiel: Die verbotene Fäkalienabfuhren

Die Anton GmbH beauftragt die Berta GmbH, ihren Fäkalienschlamm heimlich in einer Kiesgrube zu entsorgen.

1. Die Anton GmbH [5] erspart sich dadurch pro Tonne 300 EUR [6].

Geschäftsführer ist Herr Anton [7].

Er hat ein Nettoeinkommen von 5000 EUR im Monat, ist ledig, hat keine Schulden,

das Unternehmen beschäftigt 20 Angestellte und Arbeiter

der Reingewinn im vergangenen Jahr belief sich auf 50.000 EUR.

2. Die Berta GmbH erhielt für ihre Mitarbeit 100 EUR pro Tonne, ihr Aufwand beträgt pro Tonne 20 EUR [8].

Geschäftsführer sind Herr Berta [9] und Herr Cäsar.

Herr Berta hat ein monatliches Nettoeinkommen von 10.000 EUR, hat drei Kinder im Alter von 4, 5 und 6 Jahren, seine Ehefrau ist nicht berufstätig.

Herr Cäsar ist ledig, hat keine Schulden, er hat ein Nettoeinkommen von 5000 EUR. Er weiß von den Vorfällen, die Gegenstand dieser Untersuchung sind, nichts [10].

Die Berta GmbH hat 15 Angestellte und Arbeiter, darunter auch die Fahrer Fritz und Franz, die beide von denen Abmachungen zwischen Anton und Berta wissen.

3. Fritz und Franz erhalten pro Fahrt von Berta jeweils 10 EUR [11].

Der Reingewinn der Berta GmbH [12] im vorigen Jahr belief sich auf 40.000 EUR

4. Fritz wurde am 10.10.03 beim Entladen seiner illegalen Fracht von der Polizei ertappt. Er erklärte, dass er im Jahre 2003 insgesamt zwanzigmal bisher gefahren sei, jedes Mal mit zehn Tonnen LKA Schlamm, obwohl das Fahrzeug nur acht Tonnen hätte laden dürfen.

So weit er wisse, habe Franz im Jahre 2003 10-mal Fäkalienschlamm ausgefahren, auch Franz hat jeweils zehn Tonnen statt der erlaubten 8 Tonnen transportiert.

Auf Frage erklärt Fritz: Klar, alle haben gewusst, dass unsere Lkws nur 8 Tonnen laden dürfen.

Fritz [13] und Franz erhalten jeweils 2.000 € Lohn netto im Monat. Beide sind verheiratet, sie haben jeweils 2 minderjährige Kinder. Die Ehefrau von Fritz verdient als Buchhalterin netto 1.800 € im Monat. Bußgeldmindernde Schulden haben beide nicht.

5. Die angedrohte Geldbuße beträgt 5.000 EURO.

6. Die Staatsanwaltschaft hat erklärt, daß in den vorgenannten Fällen keine Straftat vorliege.

Fragen:

Angenommen, Sie hätten den vorstehenden Fall bußrechtlich zu bearbeiten, was würden / müssten Sie tun?

Wie wäre der Fall zu entscheiden, wenn

  • alle Geschäftsführer [14] alles gewusst hätten,
  • alle Arbeitnehmer [15] beider Firmen alles gewusst hätten?

Wie wäre zu entscheiden,

wenn sich nicht [16] genau feststellen ließe, dass die Geschäftsführer der beiden GmbHs von den verbotenen Handlungen ihrer Arbeitnehmer gewußt hätten, die Ordnungswidrigkeiten also auf der mittleren "Führungsebene", die nicht in § 30 Abs. 1 Ziff. 1 – 4 OWiG genannt sind,  der beiden Unternehmen geplant und durchgeführt wurden?

Sie sind für die Verfolgung

von „überladenen Lastkraftwagen sachlich nicht zuständig“. Ihr Zuständigkeit erstreckt sich nur auf die „Entwässerungssatzung“ Ihrer Gemeinde.

Gehen Sie zunächst davon aus,

daß alle Beteiligten – außer Fritz – die Einlassung verweigern und sich auch sonst gegen jede Ermittlungshandlung sträuben.
Falls Sie daher weitere Ermittlungshandlungen vornehmen glauben zu müssen, skizzieren Sie, stellen die entsprechenden Anträge oder geben die entsprechenden Anweisungen. Gehen Sie dabei immer davon aus, daß die befragten Personen die ihnen vorgehaltenen Vorwürfe letztlich – nach etwaigen Ermittlungshandlungen - gestehen. Das gilt auch für das „Zahlenmaterial“ (Mengen, Anzahl der Fälle, Werte).

 Die Vorschriften der Entwässerungssatzung lauten:

Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder verbot dieser Satzung zuwider ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

4. Fäkalschlamm oder Abscheidegut entgegen den Bestimmungen dieser Satzung beseitigt (§ 9 und § 13 Abs. 3),

§ 9 lautet:

(1) Das Einsammeln, Abfahren und Aufbereiten oder Beseitigen des in zugelassenen Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in Gruben gesammelten Abwassers gehören zur öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung.

§ 13 III lautet:

(3) Nach dem Datum erforderliche Kleinkläranlagen werden von der Verbandsgemeinde unterhalten, geändert und gereinigt. …. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.

Anwendbare Vorschriften:

Prüfen Sie bei der Fallbearbeitung insbesondere folgende Vorschriften:

§§ 46 II OWiG, §§ 1, 10, 12, 17, 19, 20, 29a, 30, 39, 47, 55, 66 OWiG, §§ 94 ff, 102, 103, 152, 254ff, 161, 161a, 163a, 136 StPO.


 

 

Wissenstest

 

Warum unterbricht der nachstehende „Anhörungsbogen“ die Verfolgungsverjährung wahrscheinlich nicht?

Warum unterbräche der Anhörungsbogen die Verfolgungsverjährung nach den Entscheidungen zweier Oberlandesgerichte [17]) [18] nicht, wenn der Anhörungsbogen überschrieben wäre mit: „Zeugenfragebogen / Beschuldigtenfragebogen“ oder ähnlich?

 

Gemeinsame Bußgeldstelle

Schloßgasse 4                                                     Te l .  : 007/979-80/81/82

Birkenkern  Eichenzell                                  Fax' 007/97989

Postbank Frankfurt

 

Aktenzeichen 000.000000.1 stets angeben

Verwarnungen werden im Verkehrszentralregister nicht eingetragen

Schlosstrasse 4, Birkenkern

Franz Wehrmann   

Irgendwo Straße 25

00000 Schlaghausen

Geb . -Tag 30.1.1967

Geb. -Ort: Buxtehude

Betrifft: Verwarnung mit Verwarnungsgeld / Anhörung

Sehr geehrte Dame,  sehr geehrter  Herr           

Ihnen wird vorgeworfen*  am 6.09.03,  um 11.57 Uhr,  in

BIRKENKERN B 40 (I. H. EINM. FULDAER STR.) I. R. FRANKFURT/MAIN (302),

als Führerin/Führer des  Pkw  XY-A  007

folgende Ordnungswidrigkeit(en) nach § 24 StVG begangen zu haben1

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit von          60 km/h.

Die gemessene Geschwindigkeit betrug abzüglich der  Toleranz      67  km/h.

Dies ergibt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von         7 km/h.

§ 41 Abs. 2, § 49 StVO.                                                                                                                                                                                       

ZEICHEN #tttt  STVO

Beweismittel : Koaxialkabelmessung und Frontfoto

Zeuge/Zeugin  HERR Clever, ÖOB Birkenkern

Wegen dieser  Ordnungswidrigkeit werden Sie hiermit verwarnt;  es wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von  >>>>  10,00 EUR   erhoben (§§ 56, 57 OWiG).

 

Die Verwarnung  wird  nur  wirksam, wenn Sie mit  ihr einverstanden sind und Verwarnungsgeld innerhalb einer  Woche ab Zugang dieses Schreibens zahlen. Zur  Zahlung verwenden Sie bitte die beigefügten Zahlungsvordrucke. In diesem  Fall bitte ich, von der  Rücksendung dieser  Mitteilung abzusehen.

 

Wenn Sie mit der  Verwarnung nicht  einverstanden sind, dann gilt folgendes: Nach §  55 des  Gesetzes über  Ordnungswidrigkeiten (OWiG) wird Ihnen hiermit Gele­genheit gegeben,  zu dem  Vorwurf Stellung zu nehmen.  Falls Sie sich zu der Beschuldigung äußern, wird unter  Berücksichtigung Ihrer  Angaben entschieden, ob das  Verfahren eingestellt oder  ohne weitere Äußerung  der  Behörde ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Der  Bußgeldbescheid ist mit Kosten von minde­stens 18,00 EUR verbunden.

 

Sie sind - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben - ver­pflichtet,  die Fragen zu Ihrer  Person auf der  Rückseite dieser  Mitteilung zu be­richtigen oder zu vervollständigen,  soweit diese Angaben unrichtig oder unvoll­ständig sind. Die Verletzung dieser  Pflicht  ist nach § 111 OWiG mit Geldbuße be­droht. Eine solche Mitteilung ist mir innerhalb einer  Woche ab Zugang dieses Schreibens zu machen.

 

Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben,  teilen Sie bitte die Per­sonalien der  verantwortlichen Person unter "Angaben zur  Sache" auf der  Rückseite dieses Schreibens mit; hierzu sind Sie jedoch nicht verpflichtet.

 

Schließlich mache ich darauf aufmerksam, daß dem  Halter eines Fahrzeuges die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden kann, wenn bei Verkehrsverstößen nicht festgestellt werden kann, wer zur  Tatzeit das Fahrzeug geführt hat (§  31a StVZO).

 

Birkenkern,  11.09.2003

Hochachtungsvoll Im  Auf trag: 

  Herr Mahner

 

 

Nachgelesen

 

       

 

Die Schwarzarbeit boomt wie keine andere Branche

Podiumsdiskussion: Kriminalisierung bringt nicht viel ‑ Faktor Arbeit entlasten

Die Schattenwirtschaft oder die Schwarzarbeit ist seit Jahren die größte Boom‑Branche in Deutschland. Im vergangenen Jahr betrug das Volumen der Schwarzarbeit rund 350 Milliarden Euro. Vorsichtigen Schätzungen zufolge erhöht es sich in diesem Jahr um 5,6 Prozent auf rund 370 Milliarden Euro. Auf das Saarland heruntergerechnet sind das dann vier Milliarden Euro.

„Schattenwirtschaft ist ein Massenphänomen. Die Mehrheit der Deutschen betrachtet Schwarzarbeit als ein Kavaliersdelikt."

1. Dies betonte Professor Friedrich Schneider von der Universität Linz bei einer Podiumsdiskussion in der Saarbrücker Kongresshalle. Eingeladen hatte der Arbeitskreis Wirtschaft. Rainer Kühn, der Vorsitzende des Arbeitskreises, wies darauf hin, dass das Bundeskabinett beschlossen habe, die Schwarzarbeit künftig stärker strafrechtlich zu verfolgen.

2. Kühn warnte: „Wir müssen mit dem Thema Schwarzarbeit vorsichtig umgehen." In unteren Schichten sei Schwarzarbeit sozialer Kitt.

3. Schneider hält es für zweifelhaft, dass es gelingt, durch stärkere Strafen die vielen Millionen Arbeitsstunden in der Schattenwirtschaft in offizielle Jobs zu überführen. Die ökonomischen Anreize müssten so verändert werden, dass Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft weniger attraktiv sind, sagte er. Er schlug vor, die Einführung einer Schattenwirtschaftspauschale (jeder, der eine volle Stelle hat darf im Monat bis zu 400 Euro dazu verdienen und wird nur mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent belastet), die staatliche Förderung im Wohnungsbau auf den Faktor Arbeit zu beschränken und eine Mehrwertsteuer‑Vergütung bei arbeitsintensiven Dienstleistungen.

4. Wirtschaftsminister Hanspeter Georgi erinnerte an die Sonderermittlungs‑Gruppe gegen Schwarzarbeit. Georgi: „2002 deckten die Fahnder 109 Fälle von Schwarzarbeit auf." Georgi plädierte dafür, Löhne unterhalb der Mindesttarife zuzulassen.

5. „Kontrolle bringt uns keinen Schritt weiter", meinte Volker Giersch, Hauptgeschäftsführer der Industrie‑ und Handelskammer. Er sagte: „Wir müssen bei den Arbeitskosten zu Marktpreisen kommen."

6. Sozialabgaben und Steuern auf Löhne müssten reduziert werden, forderte Walter Koch, der Präsident der saarländischen Unternehmensverbände. „Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt. Sie muss stärker verfolgt werden."

7. Das machte Georg Brenner, der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer deutlich. Von der Schwarzarbeit am stärksten betroffen ist die Bauwirtschaft.

8. Hans‑Ludwig Bernardi, der Präsident des Arbeitgeberverbandes der Bauwirtschaft des Saarlandes, forderte eine Reduzierung der Mehrwertsteuer für Bauleistungen und die Möglichkeit für den privaten Auftraggeber, diese von der Einkommensteuer absetzen zu können. Und Bernardi plädierte für stärkere Kontrollen.

9. Horst Backes, Hauptgeschäftsführer der saarländischen Arbeitskammer sieht in der Einführung von offiziellen Mini‑Jobs und deren steuerliche Abzugsfähigkeit einen wichtigen Schritt zur Reduzierung der Schwarzarbeit (Quelle Saarbrücker Zeitung 18.9.2003)

Erfolg für türkische Brummi-Fahrer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat türkischen Fernfahrern die Ar­beit auch in Deutschland erleichtert. Nach einem am Dienstag verkünde­ten Urteil benötigen die Fahrer tür­kischer Fuhrunternehmen für den grenzüberschreitenden Verkehr nach Deutschland keine Arbeitser­laubnis, auch dann nicht, wenn die Lastwagen in Deutschland zugelas­sen sind. (Az: C-317/01 und C-369/01) Früher brauchten Fernfahrer aus­ländischer Speditionen generell kei­ne Arbeitserlaubnis für Fahrten nach Deutschland. Ab Oktober 1996 galt die Befreiung nicht mehr, wenn die Fahrer auf in Deutschland zuge­lassen Lastern deutscher Speditio­nen fuhren. Gegen diese Regelung klagten jedoch mehrere Fernfahrer sowie ein türkischer Fuhrunternehmer. Nach dem jetzt ergangenen Luxemburger Urteil verstößt die Verschärfung gegen das Assoziati­onsabkommen zwischen der Türkei und der Europäischen Union. For­mal muss abschließend nun noch das Bundessozialgericht in Kassel über den Streit entscheiden (Quelle: Saarbrücker Zeitung 22.10.03)

Leser fragen:

Leser P. aus P. fragt: Erfolglos gegen Busse LKWs und bereicherungsgewohnte Unternehmen?

Immer wieder liest man in der Tagespresse und sieht man in Fernsehreportagen Lkws und Busse, die überladen sind, die technischen Mängel haben, deren Ladungen nicht ordentlich gesichert sind, bei denen der oder die Fahrer zu lange an Lenkrad sitzen. Die Polizei weist immer auf die gefährlichen „Zeitbomben“ hin, meint aber zugleich achselzuckend, die Geldbußen für die Fahrer und das Stehenlassen von LKW oder Bus, das Abladen - oder Umladenlassen der ungesicherten über übergewichtigen Ladung, bleibe im Ergebnis wirkungslos.

Das Gesetz (§§ 17 Abs. IV, 30 III, 130, 29a OWiG) sehen doch die Ahndung zum einen der Unternehmer vor, zum anderen  - bedeutsamer - aber die Gewinnabschöpfung der „Brutto-Ersparten“ oder des  „Brutto-Gewinns“ bei Fahrer und Unternehmer bzw. Unternehmen vor. Gelingt der Nachweis für die Täterschaft von Fahrer und Unternehmen / Unternehmer nicht in gerichtssicherer Weise, dann kann im Wege des Verfalls (§ 29a OWiG) der Brutto-Gewinn abgeschöpft werden. Zudem: Nach §§ 46 II OWiG, 152 II StPO sind grundsätzlich alle noch nicht verjährten Bußtaten aufzuklären und zu ahnden – also mindestens alle Fälle der letzten 3 Monate. Wäre das nicht eine effektivere Bekämpfung der immer wieder beklagten Mißstände?

Antwort:

Sie haben recht! Die Bußgeldstellen müssten das Gesetz nur so durchführen, wie es geschrieben steht und von den Oberlandesgerichten auch angewendet wird – wenn ein derartiger Bußgeldfall bis zu ihnen durchdringt. Die Polizei kann durch die Bußgeldstellen dazu bestimmt werden sich so zu verhalten, wie es das Gesetz befiehlt (§§ 46 II OWiG, 161 StPO).

Seminare

  • Für 2003 sind neu konzipierte Seminare geplant: Vergleichende Betrachtung von verwaltungsrechtliche und bußrechtliche Tatbestände, Eingriffsrechte, Rechtsfolgen, Rechtsmittel.

Sie finden die neuen Seminare, wenn Sie anklicken:

www.ra-karlbrenner.de oder www.recht-find.de

und dann unterhalb der „Laufschrift: „Zu den neuen Themen …“ unter

>>>>> hier  anklicken<<<<<

Einsicht in die Inhaltsangaben der 5 neuen Seminarthemen nehmen.

  • Bußgeld -, Vollstreckungsrechts – und andere Seminare für die Ausbildung der Kommunalbediensteten können eingesehen werden:

Klicken Sie an:

http://www.ra-karlbrenner.de

oder

http://www.recht-find.de/seminare.htm

und folgen Sie dann den dortigen Hinweisen.

  • Seminare können auch als Inhouse - Veranstaltungen durchführt werden. Eine Übersicht über die möglichen Seminarthemen Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete können sie – direkt  - anwählen unter

http://www.recht-find.de/InhouseSeminare.pdf

Wenden Sie sich wegen der Organisation an die genannten Studieninstitute oder direkt an die owiz-Redaktion (E- Mall kbrenner@netmedia.de).

Rezensionen

 

Rönnau 

Die Vermögensabschöpfung in der Praxis 

von Prof. Dr. Thomas Rönnau, Bucerius Law School, Hamburg 

C. H. Beck 2003, XXX, 268 S., In Leinen, €  34,00  

ISBN 3-406-50764-6

Das Buch schenkt Handreichungen für die tägliche Arbeit. Relevante Fragen werden hier so aufgearbeitet, dass einerseits der schnelle Zugriff auf das jeweilige Thema gewährleistet ist und andererseits ein vollständiges Verständnis sowohl der materiell-rechtlichen Grundlagen, des Verfahrensrechts als auch der Verteidigungstaktik ermöglicht wird. Bei alledem steht die Praxis im Vordergrund: Übersichten, Checklisten und Formulierungsbeispiele erhöhen den Nutzen dieser Praxisbände. Die Vermögensabschöpfung im Strafverfahren zielt darauf ab, dem Täter profitorientierter Straftaten und Ordnungswidrigkeiten "die Früchte seiner Tat" zu entziehen. Die Rechtsprechung hat deshalb zunehmend über Fragen aus dem Bereich der Vermögensabschöpfung zu entscheiden.

Die Autoren prüfen umfassend und praxisbezogen die materiellen und verfahrensrechtlichen Fragen der beiden Regelungskomplexe: die materiell-rechtliche Grundlage findet sich dabei in den §§ 73 ff. StGB, das prozessuale Instrumentarium in den §§ 111b ff. StPO. Um die jeweilige Relevanz der einzelnen Rechtsfragen in praktischen Kontext aufzuzeigen, wurde eine am Gang des Strafverfahrens orientierte Darstellung gewählt.

Das Buch bietet für die tägliche Arbeit des Strafverteidigers sowie für Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, bei Vorliegen einer Tat, deren Ziel im Grunde ist den Täter oder sein Unternehmen zu bereichern.

  • Behandelt werden im Einzelnen folgende Themen:
  • Vermögensabschöpfung durch Verfall im Überblick
  • Vermögensabschöpfung als Bestandteil des Strafverfahrens
  • Die Anordnung des Verfalls im Urteil
  • Urteils- bzw. Entscheidungsanfechtung
  • Rechtskraft und Verfall
  • Regressansprüche und Verfall.

Zahlreiche Beispielsfälle und Übersichten erleichtern das Verständnis. Für das Werk wurden über 300 einschlägige, zumeist obergerichtliche Entscheidungen ausgewertet.

Rechtsprechung und Literatur sind mit Stand März 2003 eingearbeitet.

Angesprochen werden nach der Buchreihe die „Strafverteidiger“. Aber gerade die Betrachtung der Probleme aus dem Gesichtswinkel der Verteidiger macht das Buch besonders nützlich für die Ermittlungsbehörden. Zu denen rechnen auch die Bußgeldbehörden. Es gelten grundsätzlich rechtsgleiche Vorschriften im Strafbereich wie im Ordnungswidrigkeitenbereich. Brenner

 

Zu guter Letzt

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

schicken Sie doch einschlägige Gerichtsurteile, die auch Ihre Kollegen interessieren, an die Redaktion. Auch kurze Beiträge sind willkommen.

Danke im Voraus. Ihre Redaktion

 


 

Lösungshinweise und Ergänzungen

[1] OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 26. August 2002, Az: 1 Ss 132/02 (DAR 2003, 184‑185): OWiG § 31 Abs. 1, OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, OWiG § 33 Abs. 4 (Verjährung von Ordnungswidrigkeiten: Verjährungsunterbrechung durch eine Untersuchungshandlung)

Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG kann nur durch eine Untersuchungshandlung bewirkt werden, aus der sich für den Adressaten der Maßnahme unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden. Ob er dies dann letztlich auch so verstanden hat ist hingegen ohne Belang, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene die an ihn gerichtete Maßnahme gedeutet hat.

Entscheidung:

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 2. Juli 2002 wird auf Kosten der Landeskasse als unbegründet verworfen.

Gründe

Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 81 km/h eine Geldbuße festgesetzt und ein Fahrverbot verhängt. Nach Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht das Verfahren mit Urteil vom 3. Juni 2002 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Bußgeldrichter das Verfahren eingestellt, weil die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit verjährt ist (§ 31 Abs. 1 OWiG). Nach dem Vorfall vom 11. November 2001 war bis zum Erlass des Bußgeldbescheids am 27. Februar 2002 die dreimonatige Verjährungsfrist nach §§ 26 Abs. 3, 24 StVG abgelaufen. Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht eingetreten. Zwar hat die Bußgeldstelle dem Betroffenen unter dem 7. Januar 2002 ein als "Anhörung/Zeugenfragebogen" überschriebenes Schriftstück übersandt. Dies hat den Lauf der Verjährung indes nicht unterbrochen. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung u.a. durch die Bekanntgabe an den Betroffenen, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, sowie durch die Anordnung dieser Bekanntgabe unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt allerdings nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG). Daraus folgt, dass eine Unterbrechung nur durch eine solche Untersuchungshandlung zu bewirken ist, die sich gegen eine bestimmte Person richtet (vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 340; DAR 2000, 81; OLG Hamburg NStZ‑RR 1999, 20 ff.; BGHSt 24, 321 ff). Handlungen, die demgegenüber zum Ziel haben, die noch unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, solange nicht bereits Merkmale bekannt und aktenkundig sind, die den Täter individuell bestimmen (BGH aaO). Dazu reicht es nicht aus, dass sich lediglich ein Lichtbild des Täters in den Akten befindet, vielmehr müssen die Personalien desjenigen, der als tatverdächtig gilt, bereits aktenkundig sein, wie dies insbesondere aufgrund eines Abgleichs des im Bußgeldverfahren vorliegenden Lichtbildes mit sonstigen Lichtbildern der Verwaltungsbehörde vom Tatverdächtigen der Fall sein kann. Aus der Bekanntgabe im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG muss sich für den Adressaten "unmissverständlich" ergeben, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden.

Dem genügt das hier versandte Anhörungsschreiben nicht. Dem Bußgeldbescheid liegt eine sog. Kennzeichen‑Anzeige, d.h. eine Geschwindigkeitskontrolle zugrunde, bei der der Messvorgang zwar fotografisch festgehalten, eine anschließende Kraftfahrzeugkontrolle mit Fahrerfeststellung allerdings nicht durchgeführt worden ist. Der Betroffene war danach lediglich als Halter des betreffenden Fahrzeugs ermittelt und angeschrieben worden, wobei Inhalt und Gestaltung des Anhörungsschreibens offen ließen, ob der angeschriebene Fahrzeughalter als Tatverdächtiger oder lediglich als Zeuge zur Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeugführers in Frage kommen sollte. Weder die für das Schreiben gewählte Überschrift ("Anhörungs-/Zeugenfragebogen") noch die alternativ erteilten ("Beschuldigten/Zeugen") Belehrungen ließen zweifelsfrei erkennen, dass das in Gang gebrachte Bußgeldverfahren sich gegen den Adressaten des Schreibens als tatverdächtige Person richten sollte. Das Schreiben vom 2. Januar 2002 ist von seinem Inhalt her formularmäßig gehalten und offensichtlich bewusst offen formuliert, um sowohl die eine als auch die andere Möglichkeit abdecken zu können. Unüberwindbare Zweifel daran, dass mit dem Schreiben vom 7. Januar 2002 tatsächlich die Anhörung des Adressaten als Tatverdächtigem erfolgen sollte, ergeben sich jedenfalls aus der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung "zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit den verantwortlichen Fahrer zu benennen". Nach dieser Formulierung stellte das Anschreiben der Sache nach eine erste Anfrage beim Fahrzeughalter dar, wer zur Tatzeit mit seinem Fahrzeug gefahren sei. Der Betroffene konnte dieses Anschreiben deshalb auch so verstehen, dass mit seiner Hilfe ein Tatverdächtiger erst habe ermittelt werden sollen. Ob der Betroffene das Anschreiben tatsächlich so verstanden hat oder ob er ‑ wie seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt ‑ nicht doch von einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren ausgegangen ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene das an ihn gerichtete Schreiben letztlich gedeutet hat.

 

[2] Ähnlich wie das OLG Hamm auch:

Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 26. August 2002 ‑ Aktenzeichen: 1 Ss 132/02) hat    diese Auffassung jetzt bestätigt:

Der Sachverhalt:

„Ein Autofahrer war nach Feststellungen der zuständigen Kreisverwaltung mit einer Tempoüberschreitung von 81 Stundenkilometer außerorts „geblitzt“ worden. Die Tat datierte vom 11. November 2001. Der Bußgeldbescheid ‑ 375 Euro und drei Monate Fahrverbot ‑ erging am 27. Februar 2002. Zwischenzeitlich hatte der Betroffene ein als „Anhörung/Zeugenfragebogen“ bezeichnetes Schriftstück bekommen.“ Und weiter:

"Bußgeldbehörden müssen auf Formularbögen genau angeben, ob sie gegen einen Autofahrer als Beschuldigten ermitteln oder ob es sich nur um eine Anhörung beispielsweise als Fahrzeughalter  handelt. Ein formaler Fehler kann dazu führen, dass der Bußgeldbescheid rechtswidrig und damit nicht vollstreckbar wird“. .

Das OLG bestätigte die Vorinstanz (Amtsgericht), die das Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt hatte. Zwischen der Tat und dem Bescheid seien mehr als drei Monate vergangen, ohne dass die Behörde eine Verjährungsunterbrechung herbeigeführt hätte, hieß es in dem Beschluss. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn dem Betroffenen unmissverständlich unterbreitet worden wäre, dass gegen ihn wegen eines bestimmten Tatverdachts Ermittlungen liefen, so die Richter.

Das OLG weiter: „Das Formular „Anhörung/Zeugenfragebogen“ dagegen habe lediglich zum Ziel, einen bis dahin unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln. Hier komme noch hinzu, dass zwar der Tempoverstoß automatisch festgestellt worden sei, eine anschließende Kontrolle mit Fahrerfeststellung aber nicht stattgefunden habe. Das behördliche Schreiben habe im Anschluss an keiner Stelle zweifelsfrei erkennen lassen, dass gegen den Betroffenen als Tatverdächtigen ermittelt werde, betonten die OLG‑Richter. Dies aber sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen und nicht danach, wie der Beschuldigte eventuell das Formular verstehe“.

 

[3] Aber: Wenn Zeuge Auskunft verweigert, dann Verstoß nach § 111 OWiG. Folge: Zeuge wird zum Verdächtigen gegen § 111 OWiG verstoßen zu haben. Es gilt dann insoweit § 163b I StPO: Der „Zeuge“ – Betroffene (nach § 111 OWiG) darf nach § 163b I StPO behandelt werden.

 

[4] Dann, wenn einer von beiden Bußbescheiden vor dem anderen rechtskräftig wird.

[5] Geldbuße gegen Anton GmbH – wenn Geldbuße auch gegen Anton – 300 x 300 = 90.000 € (= Gewinnabschöpfung); falls keine Geldbuße gegen Anton: 195.000 (90.000 + 30 x 3.500 = 105.000 € = Geldbuße + Gewinnabschöpfung) + 30 x 500 = 15.000 (wegen Überladung)

[6] Bruttogewinn (bei Anton GmbH): 20 Fahrten Fritz, 10 Fahrten Franz, jeweils 10 Tonnen = 300 Tonnen x 300 € / to = 90.000 €. Dieser wäre abzuschöpfen.

[7] Geldbuße gegen Anton: 30 x 3.000 = 90.000 € + 30 x 300 € = 9.000 € (wegen Überladung)

[8] Bruttogewinn (Berta GmbH): 300 Tonnen x 100 € = 30.000.

[9] Geldbuße gegen Berta: 30 x 1.500 = 45.000 € + 30 x 150 € = 4.500 € (wegen Überladung)

[10] Je nach Beweislage könnte sich Herr Cäsar nach § 130 OWiG bußbar gemacht haben.

[11] Bruttogewinn: Bei Fritz: 20 Fahrten x 10 € = 200 €; Bei Franz 10 Fahrten x 10 €= 100 €.

[12] Geldbuße gegen Berta GmbH – wenn Geldbuße auch gegen Berta – 300 x 100 = 30.000 € (= Gewinnabschöpfung); falls keine Geldbuße gegen Berta: 75.000 (30.000 + 30 x 1.500 = 45.000 € = Geldbuße + Gewinnabschöpfung) + 30 x 300 = 9.000 (wegen Überladung)

[13] Gegen Fritz und Franz könnte man das Verfahren nach § 47 I OWiG einstellen. Wenn nicht, sollte die Mindestgeldbuße betragen: 300 € für Fritz und 100 € für Franz (Gewinnabschöpfung); auch gegen sie wäre wegen beider Tatkomplexe Geldbußen auszusprechen: Verstöße gegen die Entwässerungssatzung in 30 (Fritz) Fällen bzw. 10 (Franz) Fällen und je 30 bzw. 10 Fälle wegen Überladung. Bei Fritz wäre das Einkommen der Ehefrau zu seinem Nachteil zu bewerten.

[14] Es wäre dann gegen alle Geschäftsführer Geldbußen zu verhängen. M.E. nicht so hoch wie die gegen Berta.

[15] Gegen die „kenntnisreichen“ anderen Arbeitnehmer wären nur Geldbußen festzusetzen, wenn sie in irgendeiner Weise sich aktiv an dem Geschehen beteiligt hätten. Ihr bloßes „Zusehen“ wäre nicht bußbar, denn sie haben keine Rechtspflicht (im Gegensatz zu den Geschäftsführern) einzuschreiten (vgl. § 8 OWiG).

[16] Erlass jeweils eines Verfallbescheides nach § 29a IV OWiG gegen beide GmbHs: 300 to  x 300 € und 300 to x 100 €.

[17] OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen, Beschluß vom 26. August 2002, Az: 1 Ss 132/02 (DAR 2003, 184‑185)

OWiG § 31 Abs. 1, OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, OWiG § 33 Aus 4

Verjährung von Ordnungswidrigkeiten: Verjährungsunterbrechung durch eine Untersuchungshandlung

Leitsatz

Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG kann nur durch eine Untersuchungshandlung bewirkt werden, aus der sich für den Adressaten der Maßnahme unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden. Ob er dies dann letztlich auch so verstanden hat ist hingegen ohne Belang, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene die an ihn gerichtete Maßnahme gedeutet hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 2. Juli 2002 wird auf Kosten der Landeskasse als unbegründet verworfen.

Gründe

Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 81 km/h eine Geldbuße festgesetzt und ein Fahrverbot verhängt. Nach Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht das Verfahren mit Urteil vom 3. Juni 2002 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Bußgeldrichter das Verfahren eingestellt, weil die Verfolgung der dem Betroffenen angelasteten Ordnungswidrigkeit verjährt ist (§ 31 Abs. 1 OWiG). Nach dem Vorfall vom 11. November 2001 war bis zum Erlass des Bußgeldbescheids am 27. Februar 2002 die dreimonatige Verjährungsfrist nach §§ 26 Abs. 3, 24 StVG abgelaufen. Eine Unterbrechung der Verjährung ist nicht eingetreten. Zwar hat die Bußgeldstelle dem Betroffenen unter dem 7. Januar 2002 ein als "Anhörung/Zeugenfragebogen" überschriebenes Schriftstück übersandt. Dies hat den Lauf der Verjährung indes nicht unterbrochen. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung u.a. durch die Bekanntgabe an den Betroffenen, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet sei, sowie durch die Anordnung dieser Bekanntgabe unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt allerdings nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG). Daraus folgt, dass eine Unterbrechung nur durch eine solche Untersuchungshandlung zu bewirken ist, die sich gegen eine bestimmte Person richtet (vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 340; DAR 2000, 81; OLG Hamburg NStZ‑RR 1999, 20 ff.; BGHSt 24, 321 ff). Handlungen, die demgegenüber zum Ziel haben, die noch unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, solange nicht bereits Merkmale bekannt und aktenkundig sind, die den Täter individuell bestimmen (BGH aaO). Dazu reicht es nicht aus, dass sich lediglich ein Lichtbild des Täters in den Akten befindet, vielmehr müssen die Personalien desjenigen, der als tatverdächtig gilt, bereits aktenkundig sein, wie dies insbesondere aufgrund eines Abgleichs des im Bußgeldverfahren vorliegenden Lichtbildes mit sonstigen Lichtbildern der Verwaltungsbehörde vom Tatverdächtigen der Fall sein kann. Aus der Bekanntgabe im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG muss sich für den Adressaten "unmissverständlich" ergeben, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden.

Dem genügt das hier versandte Anhörungsschreiben nicht. Dem Bußgeldbescheid liegt eine sog. Kennzeichen‑Anzeige, d.h. eine Geschwindigkeitskontrolle zugrunde, bei der der Messvorgang zwar fotografisch festgehalten, eine anschließende Kraftfahrzeugkontrolle mit Fahrerfeststellung allerdings nicht durchgeführt worden ist. Der Betroffene war danach lediglich als Halter des betreffenden Fahrzeugs ermittelt und angeschrieben worden, wobei Inhalt und Gestaltung des Anhörungsschreibens offen ließen, ob der angeschriebene Fahrzeughalter als Tatverdächtiger oder lediglich als Zeuge zur Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeugführers in Frage kommen sollte. Weder die für das Schreiben gewählte Überschrift ("Anhörungs-/Zeugenfragebogen") noch die alternativ erteilten ("Beschuldigten/Zeugen") Belehrungen ließen zweifelsfrei erkennen, dass das in Gang gebrachte Bußgeldverfahren sich gegen den Adressaten des Schreibens als tatverdächtige Person richten sollte. Das Schreiben vom 2. Januar 2002 ist von seinem Inhalt her formularmäßig gehalten und offensichtlich bewusst offen formuliert, um sowohl die eine als auch die andere Möglichkeit abdecken zu können. Unüberwindbare Zweifel daran, dass mit dem Schreiben vom 7. Januar 2002 tatsächlich die Anhörung des Adressaten als Tatverdächtigem erfolgen sollte, ergeben sich jedenfalls aus der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung "zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit den verantwortlichen Fahrer zu benennen". Nach dieser Formulierung stellte das Anschreiben der Sache nach eine erste Anfrage beim Fahrzeughalter dar, wer zur Tatzeit mit seinem Fahrzeug gefahren sei. Der Betroffene konnte dieses Anschreiben deshalb auch so verstehen, dass mit seiner Hilfe ein Tatverdächtiger erst habe ermittelt werden sollen. Ob der Betroffene das Anschreiben tatsächlich so verstanden hat oder ob er ‑ wie seitens der Beschwerdeführerin ausgeführt ‑ nicht doch von einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren ausgegangen ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene das an ihn gerichtete Schreiben letztlich gedeutet hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG, § 473 StPO.

[18] Urteil Hamm - Keine Verjährungsunterbrechung durch Anhörungsbogen –

(OLG Hamm, 4 Ss OWi 365/98) 

Sachverhalt:

Ein Autofahrer wurde wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Hiergegen legte er Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf Eintritt der Verjährung.

Sein Rechtsmittel hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg. Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren in drei Monaten beginnend mit dem Vorfallstag. Nach § 33 Absatz 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung in Bußgeldsachen unter anderem durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist oder die Anordnung der Vernehmung unterbrochen. Darunter ist jedoch nur eine Vernehmung anzusehen, bei der der Betroffene als solcher über einen gegen ihn erhobenen, ihm vorher bekannt gemachten Vorwurf vernommen wird. Daraus folgt, daß lediglich eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch unbekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen.

 Die Übersendung eines "Anhörungsbogens", der als "Anhörungsbogen / Zeugenfragebogen" überschrieben ist und der die neutrale Einleitung "Sehr geehrte/er Verkehrsteilnehmer/in, ... Ihnen bzw. dem Führer Ihres Fahrzeuges wird zur Last gelegt..." enthält, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ein derartiges Schreiben läßt nicht erkennen, ob sein Adressat, der Halter des Tatfahrzeuges, damit als Beschuldigter der Ordnungswidrigkeit oder als Zeuge angehört werden soll. Weil durch die Übersendung des Anhörungsbogens die Verjährungsfrist nicht unterbrochen war, wurde, da zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verurteilung die Dreimonatsfrist bereits abgelaufen war, das Verfahren gegen den Autofahrer eingestellt (OLG Hamm -4 Ss OWi 365/98- vom 07.04.1998 - NZV 1998, 340).

 

 

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Stand: 23.05.10