Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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owiz

Ausgabe12/2004

 

 

Dezember 2004

Zeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht

und angrenzende Gebiete

Rechtsprechung – Fallbesprechungen – Hinweise – Leserforum


 

Inhaltsverzeichnis

  Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht PAGEREF _Toc91155275 \h 3

Das neue Kostenrecht PAGEREF _Toc91155276 \h 3

Gesetzgebung, Verordnungen, Erlasse. PAGEREF _Toc91155277 \h 9

Neues Lebensmittel- und Futtermittelgesetz kann nach Zustimmung des Bundestages zum 01.01.2005 in Kraft treten. PAGEREF _Toc91155278 \h 9

Gerichtsentscheidungen. PAGEREF _Toc91155279 \h 10

Verkehrsrecht: Zurück schauen Pflicht PAGEREF _Toc91155280 \h 10

Verkehrsrecht: Straßenverkehrsgefährdung - Befahren einer Einbahnstraße in Gegenrichtung NStZ-RR 2004 Heft 9, 285. PAGEREF _Toc91155281 \h 10

Verwaltungsrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Einrichtung einer Bushaltestelle NJW 2004 Heft 41, 2995  PAGEREF _Toc91155282 \h 13

Verkehrsrecht: „Mercedes Sprinter“ als Lkw im Rechtssinne (NJW 2004 Heft 49, 3579) PAGEREF _Toc91155283 \h 17

Verkehrsrecht: Verbotsirrtum eines Kraftfahrers bei Häufung von Verkehrszeichen NJW 2003 Heft 31, 2253  PAGEREF _Toc91155284 \h 21

AG Prüm: Schadensersatz bei Unfall mit Rettungswagen im Einsatz. PAGEREF _Toc91155285 \h 25

OLG Stuttgart: Sorgfaltspflicht bei Rückwärts-Rangieren in Parkbucht PAGEREF _Toc91155286 \h 27

Verkehrsrecht: Sechs Monate Fahrtenbuch nach "einfachem" Rotlicht-Verstoß reichen aus. PAGEREF _Toc91155287 \h 29

Wasserhaushaltsgesetz: Bei Unterhaltungsarbeiten abgemähte und im Wasser treibende Wasserpflanzen sind nicht im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG in das Gewässer eingebracht PAGEREF _Toc91155288 \h 29

Straßenverkehr: Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr iSv. § 315 b StGB statt, wenn nur mit Genehmigung befahrbar PAGEREF _Toc91155289 \h 34

Dienstrecht: Dienstunfallfürsorge schützt Beamte ausschließlich auf Weg zwischen Wohnung und Dienststelle, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich auch andere Wege einbezogen. PAGEREF _Toc91155290 \h 38

Verfahrensrecht: Fehlerhafter Bußgeldbescheid und seine „Dennoch -  Wirksamkeit“ PAGEREF _Toc91155291 \h 39

Stichworte: Bußgeldbescheid; Wirksamkeit; Abweichungen bei den Personalien; Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Fahrverbot; Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn dieser Abweichungen hinsichtlich des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Betroffenen enthält. PAGEREF _Toc91155292 \h 39

Denkmalschutz, Bemessung der Geldbuße. PAGEREF _Toc91155293 \h 39

Verkehrsrecht: Alkoholabhängigkeit - Kraftfahreignung erst wieder nach einjähriger Abstinenz. PAGEREF _Toc91155294 \h 39

Sozialhilferecht: Verwaltungsgericht: Selbständiger Astrologe muss zusätzlich gemeinnützig arbeiten  PAGEREF _Toc91155295 \h 39

Leser fragen: PAGEREF _Toc91155296 \h 39

Was tun bei Ahndung von 2 Bußtaten in einem Bußbescheid und späterer Feststellung, dass eine der Taten bereits verjährt war?. PAGEREF _Toc91155297 \h 39

Leser G. aus L. fragt: An wen muss zugestellt werden, wenn der Verteidiger die „Kanzlei“ angegeben hat und sich zudem keine Vollmacht bei den Akten befindet?. PAGEREF _Toc91155298 \h 39

Leser G aus L. stellt die Zusatzfrage: Was tun, wenn die Einspruchsfrist versäumt wird und der Betroffene Einspruch einlegt, mit dem Hinweis, dass ihm das falsche Verhalten seines Verteidigers (keine auf ihn bezogene Vollmacht bei den Akten, siehe vorigen Fall)  nicht angelastet werden könne?. PAGEREF _Toc91155299 \h 39

Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete. PAGEREF _Toc91155300 \h 39

OWiG Seminare 2005 in Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin. PAGEREF _Toc91155301 \h 39

Nachgelesen. PAGEREF _Toc91155302 \h 39

Deutsche Firmen sind Spitzenreiter bei Investition in Forschung. PAGEREF _Toc91155303 \h 39

Rezensionen. PAGEREF _Toc91155304 \h 39

Zu guter Letzt PAGEREF _Toc91155305 \h 39

Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht

 

Das neue Kostenrecht

 

Eine Zusammenfassung der neuen Regelungen für Angehörige von Bußgeldstellen

von Manfred Kasten, Stadtamtsrat, Stuttgart

Die Regelungen zum neuen Kostenrecht finden sich im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) vom 12. Mai 2004 (BGBl I, S. 718). Es trat am 1. Juli 2004 in Kraft.

In seinem Artikel 3 ist das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthalten. Es löst die rund 50 Jahre alte BRAGO ab und bringt zum Teil erhebliche Änderungen mit sich, weil auch die Struktur des RVG völlig anders gestaltet, ist als die der BRAGO.

Das RVG besteht  aus einem allgemeinen Teil und einem Vergütungsverzeichnis (VV).

Wesentliches Merkmal ist nun, dass im Strafverfahren/Bußgeldverfahren eine Verfahrens- und eine Termingebühr eingeführt wurde. Vorausgehend ist eine Grundgebühr bestimmt, die jedem Rechtsanwalt, ob als Verteidiger oder zur Besorgung anderer Rechtsgeschäfte zusteht. Die Verfahrens- und Termingebühren kommen hinzu, und auch weitere Mitwirkungen des Rechtsanwalts werden vergütet, wenn dadurch die Durchführung einer Hauptverhandlung vermieden werden kann.

Die Gebühren eines Rechtsanwalts bzw. Verteidigers werden gem. § 55 RVG auf Antrag des Rechtsanwalts durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt. Dabei erfolgt eine Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen innerhalb des Gebührenrahmens.

Verfahrensgebühr:

In Anlehnung an die alte Regelung des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr für seine gesamte Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt bzw. Rechtszug. Sie kommt zur Grundgebühr hinzu. Die Verfahrensgebühr enthält aber nicht die Termingebühr, die für den jeweiligen (gerichtlichen) Termin bestimmt ist.

Termingebühr:

Die Termingebühr erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Er erhält aber auch eine Termingebühr, wenn er einer Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft teilnimmt. Durch die Anwendung von § 46 OWiG muss dies auch für Vernehmungen bei der Bußgeldstelle gelten. Es ist unerheblich, ob der Rechtsanwalt bei einem stattgefundenen Termin Anträge stellt. Anwesenheit allein genügt für den Anspruch auf die Termingebühr.

Grundgebühr:

Die Grundgebühr erhält der Rechtsanwalt für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall.

Damit wird der Arbeitsaufwand abgegolten, der einmalig entsteht, wenn das Mandat übernommen wird.

Kommt es nicht zur Übernahme eines Mandats, sondern findet lediglich eine anwaltliche Beratung statt, so besteht kein Anspruch auf eine Grundgebühr.

Vergütungsverzeichnis:

Die Anlage 1 zum RVG umfasst ein in mehrere Teile und Abschnitte untergliedertes Verzeichnis, mit dem die Gebühren für einzelne Rechtsgeschäfte, die Rechtszüge und die Straf- und Bußgeldsachen bestimmt und mit Vorbemerkungen versehen sind.

Die Struktur in Bußgeldsachen:

Im Gegensatz zur BRAGO ist das Bußgeldverfahren nicht mehr über § 105 OWiG unmittelbar an das Strafverfahren gebunden. Das wird auch deutlich in der Regelung des § 17 Nr. 10 RVG, wonach das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das nach dessen Einstellung sich anschließende Bußgeldverfahren unterschiedliche Angelegenheiten sind, mit der Folge, dass bei einer möglichen Einstellung des Bußgeldverfahrens hinsichtlich der Gebühren des Verteidigers nur über die Bußgeldangelegenheit zu entscheiden ist.

Die Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten für Bußgeldsachen ist gesondert im Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses geregelt und erleichtert mit seinen Abschnitten 1 und 2 die konkrete Berechnung der Gebühren.

Abschnitt 1:

In vier Unterabschnitten werden die Gebühren des Verteidigers im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, vor dem Amtsgericht und im Verfahren über die Rechtsbeschwerde bestimmt, einschließlich der zusätzlichen Gebühren des Verteidigers.

Abschnitt 2:

Regelung der Einzeltätigkeiten eines Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger ist (z. B. als Rechtsanwalt in einer Halterkostensache nach § 25a StVG)

Wesentliches Merkmal der neuen Gebührenregelung ist die Dreiteilung der Gebühren.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Höhe der Geldbuße und ist in drei Stufen festgelegt:

 

Stufe 1:                       Geldbuße weniger als 40 Euro

Stufe 2:                       Geldbuße von 40 bis 5.000 Euro

Stufe 3:           Geldbuße vom mehr als 5.000 Euro

 

Zu beachten ist dabei die vom Gesetz entweder festgelegte Geldbuße (wie z. B. die Regelsätze der BußgeldkatalogVO) oder die in der Bußgeldentscheidung zuerst festgesetzte Geldbuße.

Beispiel: Es wird im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 60 Euro festgelegt. Der Verteidiger legt Einspruch ein, und die Prüfung der Tatumstände führt zu dem Ergebnis, dass der Bescheid zurückgenommen und ein neuer Bußgeldbescheid erlassen wird, in dem die Geldbuße auf 35 Euro gesenkt wird.

Der Verteidiger hat Anspruch auf eine Gebühr nach Stufe 2.

Die Gebühren des Verteidigers werden zwar im VV Teil 5, Abschnitt 1 bestimmt, stellen aber zugleich auch Rahmengebühren dar. Daraus folgt, dass im Grundsatz zwar die Mittelgebühr (niedrigste Gebühr + höchste Gebühr, geteilt durch 2) angerechnet wird, von dieser Mittelgebühr aber abgewichen werden kann.

 

Die Mittelgebühr umfasst den Durchschnitt aller Bußgeldverfahren und schließt auch diejenigen verfahren aus dem Kartellrecht, dem Umweltrecht und anderen Rechtsgebieten ein, in denen auch Geldbußen in Millionenhöhe verhängt werden. Dagegen sind die meisten Verkehrsdelikte massenhaft und standardisiert abzuwickelnde Verfahren, deren Geldbußen zumeist sehr niedrig sind.

Besonders im ruhenden Verkehr, aber auch bei automatischen Geschwindigkeitsmessungen oder Rotlichtverstößen wird meist keine schwierige Rechtslage begründet. Die anwaltliche Tätigkeit wird, wie in der Vergangenheit, auch weiterhin als unterdurchschnittlich sein, sodass ein Unterschreiten der Mittelgebühr gerechtfertigt ist.

Die Gebührenforderung eines Rechtsanwalts ist nicht verbindlich, wenn der Betrag von der Bußgeldstelle zu erstatten wäre und in seiner Höhe unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).

Andererseits muss bei schwierigen Einzelfällen auch berücksichtigt werden, dass eine Gebühr über dem Mittelwert erwachsen kann.

Auszug aus dem Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV)

Abschnitt 1

Gebühren des Verteidigers

Vorbemerkung 5.1:

(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.

(2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt Festgesetzte.

Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend.

Unterabschnitt 1

Allgemeine Gebühr

 

Nr.

Gebührentatbestand

Rahmengebühr

 

5100

Grundgebühr

 

(1) Die Gebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall

nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie

erfolgt.

(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen Strafverfahren

für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100 entstanden

ist.

 

20,00 bis 150,00 EUR

 

(Mittelgebühr: 85,00 EUR)[1]

 

Unterabschnitt 2

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

 

Vorbemerkung 5.1.2:

(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren
(§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.

(2) Die Termingebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.

 

5101

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als

40,00 EUR

10,00 bis 100,00 EUR

(Mittelgebühr: 55,00 EUR)

 

5102

Termingebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in

Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet

10,00 bis 100,00 EUR

(Mittelgebühr: 55,00 EUR)

 

5103

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 EUR bis

5 000,00 EUR

20,00 bis 250,00 EUR

(Mittelgebühr: 135,00 EUR)

 

5104

Termingebühr für jeden Tag, für den ein Termin in den in

Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet

20,00 bis 250,00 EUR

(Mittelgebühr: 135,00 EUR)

 

5105

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als

5 000,00 EUR

30,00 bis 250,00 EUR

(Mittelgebühr: 135,00 EUR)

 

5106

Termingebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in

Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet

30,00 bis 250,00 EUR

(Mittelgebühr: 140,00 EUR)

 

Ende des Auszugs

Im Unterabschnitt 5 (Nr. 5115) ist festgelegt, dass der Verteidiger eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr erhält, wenn er durch seine Mitwirkung dafür sorgt, dass das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder eine Hauptverhandlung entbehrlich wird.

Die Gebührenerstattung erfolgt in der Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr.

Sie entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Das bedeutet, dass der Tätigkeit des Verteidigers eine deutliche Zielrichtung und Unterstützung bei der Aufklärung des Falles zu entnehmen sein muss. Das Einlegen des Rechtsbehelfs und das Anfordern der Akten allein reicht nicht aus, einen Gebührenanspruch nach Nr. 5115 zu begründen.

Neu ist aber, dass der Verteidiger nach Nr. 5115 eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr erhält, wenn die Bußgeldstelle nach dem Einspruch des Verteidigers den Bußgeldbescheid zurücknimmt und einen neuen erlässt, gegen den kein Einspruch eingelegt wird.

 

Entscheidend ist, dass eine Hauptverhandlung dadurch entbehrlich wurde. Diese Regelung dient der Entlastung der Justiz, begründet aber finanzielle Aufwendungen der Bußgeldstelle und schmälert damit zugleich die Bereitschaft, das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde zu beenden.

Ich empfehle, dieser Regelung mit Zurückhaltung zu begegnen und bei Rücknahme des Bußgeldbescheides das Einverständnis des Verteidigers einzuholen, keine Kosten geltend zu machen.

 

Einzeltätigkeiten

 

Wird ein Rechtsanwalt tätig, ohne dass ihm die Verteidigung übertragen worden ist, erhält er lediglich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5200 aus einem Rahmen von 10,00 bis 100,00 EUR. Der Mittelbetrag beträgt 55,00 EUR.

 

Diese Gebühr ist beispielsweise angemessen, wenn es sich um die Vertretung bei einem Kostenbescheid nach § 25a StVG (Halterkostenentscheidung) handelt.

 

Auslagen des Rechtsanwalts

Auch wenn mit den Gebühren die allgemeinen Geschäftsaufwendungen des Anwalts abgegolten sind, kann er Ersatz für entstandene Auslagen verlangen.

Teil 7 der VV bestimmt die einzelnen Pauschalen und Entgelte, die geltend gemacht werden können.

Bei Bußgeldverfahren kommen meist folgende Auslagen in Betracht:

 

7000

Pauschale für Ablichtungen (Fotokopien), soweit deren Herstellung zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache geboten war

0,50 EUR pro Seite (bis zu 50 Seiten)

für jede weitere Seite: 0,15 EUR

 

7002

Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

20 % der Gebühren (höchstens 20 EUR)

Liegen die Auslagen höher, kann der volle Ersatz (mit Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen) gefordert werden.

 

 

Übergangsvorschriften

Im Augenblick kommen die Übergangsvorschriften noch zur Geltung. Nach § 61 RVG wird das RVG und seine VV angewendet, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes am 01. Juli 2004 erfolgte. Wurde der Rechtsanwalt vor dem 01.07.2004 beauftragt, gelten die Regelungen der BRAGO.

 

Beispiele:

 

1.Der Rechtsanwalt vertritt einen Mandanten, dem wegen zu schnellen Fahrens eine Geldbuße von 30,00 EUR auferlegt wurde. Der Anwalt begleitet den Mandanten zur Vernehmung vor der Bußgeldstelle, weil dieser nach seinem Einspruch zur Inaugenscheinnahme geladen wurde.

Beim Augenscheintermin ergibt sich, dass der Betroffene als Fahrer nicht in Betracht kommt.

Der Bußgeldbescheid wird zurückgenommen.

Weil die Geldbuße weniger als 40 EUR beträgt, ergibt sich für den Verteidiger folgende (Mittel) Gebühr:

Grundgebühr, Nr. 5100 VV                85,00 EUR

Verfahrensgebühr, Nr. 5101 VV         55,00 EUR

Termingebühr, Nr. 5102 VV               55,00 EUR

 

2. Dem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h in einer geschlossenen Ortschaft vorgeworfen. Die Bußgeldbehörde geht aufgrund ihrer Ermittlungen davon aus, dass der Betroffene das Fahrzeug gelenkt und den Verstoß begangen hat. Sie erlässt einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 50 EUR.

Der Betroffene legt Einspruch ein und bestreitet seine Täterschaft. Er wird von einem Rechtsanwalt von Anfang an verteidigt. Im Zuge weiterer Ermittlungen stellt sich heraus, dass der Betroffene das Fahrzeug nicht gelenkt hat, sondern ein Verwandter, der ihm sehr ähnlich sieht. Die Bußgeldstelle nimmt den Bußgeldbescheid zurück und stellt das Verfahren ein.

 

Maßgebend für die Höhe der Verfahrensgebühr im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde ist die Stufe 2 (von 40 EUR bis 5.000 EUR). Daraus folgt folgende (Mittel) Gebühr:

 

Grundgebühr, Nr. 5100 VV                              85,00 EUR

Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV                    135,00 EUR

 

3. Der Rechtsanwalt vertritt einen Mandanten, dem die Nichteinhaltung der Sperrzeit seines Biergartens vorgeworfen wird. Er begleitet seinen Mandanten zu zwei Vernehmungen in die Bußgeldstelle. Ein Bußgeld wurde noch nicht festgesetzt.

Die Höchstgrenze der Geldbuße ist im Gaststättengesetz festgelegt. Sie beträgt bis zu 5.000 EUR; die Mindestgeldbuße beträgt 5 EUR (§ 17 Abs. 1 OWiG). Der Mittelwert der Geldbuße beträgt somit 2.502 EUR.

Hat die Bußgeldstelle jedoch anhand interner Regelungen einen anderen Wert für die Geldbuße bestimmt, so gilt dieser für die Verfahrens- und Termingebühren. Im vorliegenden Fall ist die zu erwartende Geldbuße mehr als 40 EUR und weniger als 5.000 EUR.

 

Die Grundgebühr erhält der Rechtsanwalt für die einmalige Einarbeitung in den Rechtsfall; daneben erhält er die Verfahrensgebühr der Nr. 5103 VV und (2 x) die Termingebühr der Nr. 5104 VV. Weil es sich um ein schwieriges Mandat handelt, darf die Mittelgebühr überschritten werden.

 

Grundgebühr, Nr. 5100 VV                120,00 EUR

Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV         200,00 EUR

Termingebühr, Nr. 5104 VV  

pro Tag 200,00 €                    =          400,00 EUR

 

4.Ein Rechtsanwalt ficht den Kostenbescheid nach § 25a StVG mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an. Auf Grund der Ausführungen des Anwalts nimmt die Bußgeldstelle den Kostenbescheid zurück.

Es handelt sich um eine Einzeltätigkeit, bei der der Anwalt nicht als Verteidiger bestimmt ist.

Zudem handelt es sich um einen einfach gelagerten Fall, der im Zusammenhang mit einem massenhaft vorkommenden Straßenverkehrsverstoß im ruhenden Verkehr steht.

Aus diesem Grund darf von der Rahmenmitte deutlich nach unten abgewichen werden.

Verfahrensgebühr, Nr. 5200 VV:        55,00 EUR  / angemessen: 30,00 EUR

Ist der Anwalt in der gleichen Sache (vorangegangener Bußgeldbescheid) auch als Verteidiger tätig gewesen, so bemisst sich die Gebühr im Regelfall nach Nr. 5100 VV und 5101 VV.

Hinweise:

 

1. Die Regelung des § 109a OWiG gilt nach wie vor. Ich weise dazu auf die kommentierenden Ausführungen von Göhler, 13. Auflage (Vor § 109a und § 109a OWiG) hin.

 

§ 109a OWiG

(1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.

 

(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen.

2. Nach wie vor gilt auch die Regelung, dass eine Kostenentscheidung nicht ergeht, wenn das Bußgeldverfahren vor Erlass des Bußgeldbescheids eingestellt wird.

Bei der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Verwaltungsbehörde kommt eine Kostenentscheidung nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen hat, diesen nach Einspruch des Betroffenen zurücknimmt und das Verfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG oder nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 170 Abs. 2 StPO einstellt.

Die Regelung von § 467 StPO findet keine Anwendung, denn die Bußgeldstelle hat im Ordnungswidrigkeitenverfahren lediglich die Stellung der Staatsanwaltschaft, und auch im Strafverfahren ist im Vorverfahren bei der Einstellung in der Regel keine Kostenentscheidung vorgesehen. Diese Auffassung wird gestützt durch die bisherige Rechtsprechung und die entsprechenden Kommentierungen bei Göhler (vor § 105 OWiG, Rand-Nr. 15 und 69).

 

Gesetzgebung, Verordnungen, Erlasse

Neues Lebensmittel- und Futtermittelgesetz kann nach Zustimmung des Bundestages zum 01.01.2005 in Kraft treten

Nach der Zustimmung des Bundestages am 26.11.2004 kann das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetz zum 01.01.2005 in Kraft treten. Das Gesetz zur Neuordnung des Lebens- und des Futtermittelrechts vollzieht die Zusammenfassung zweier bisher getrennter Rechtsbereiche. Bundesverbraucherschutzministerin Renate Künast sieht das Gesetz als Konsequenz aus den Lebens- und Futtermittelskandale der letzten Jahre und bezeichnete es als ein "Meilenstein" in Sachen vorsorgender Verbraucherschutz.

Ziel des Gesetzes ist neben der "Entrümpelung" alter Vorschriften ein einheitlicher Standard für die Überwachung von Lebens- und Futtermitteln, das Prinzip des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes und mehr Transparenz.

In der Neuregelung werden Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht, die bislang getrennt waren, zusammengefasst und gleichzeitig 10 derzeit geltende Gesetze im Bereich des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts aufgehoben. Dazu gehören unter anderem das Biergesetz in der Fassung von 1993, das Blei-Zink-Gesetz von 1887, das Farbengesetz von 1987 und das Phosphorzündwarengesetz von 1903. Von 200 einschlägigen Paragrafen bleiben lediglich rund 70 übrig. Es kommt daher zu einer grundlegenden Entbürokratisierung im Lebens- und Futtermittelrecht.

Gleichzeitig werden die nationalen Vorschriften an die Vorgaben des EG-Rechts im Bereich der Lebensmittelsicherheit angepasst. Dabei ist die so genannte EG-Basisverordnung (Verordnung EG Nr. 178/2002) zum Lebensmittelrecht von besonderer Bedeutung, in der für die gesamte Europäische Union einheitliche Bestimmungen für die Sicherheit von Lebensmitteln festgelegt werden.

Wichtig ist auch, dass der Tabak ist nicht mehr enthalten ist. Tabak gehörte bisher zu den Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen. Tabak ist aber weder ein Lebensmittel noch ein Bedarfsgegenstand, sondern verursacht gesundheitliche Probleme. Die Regelungen über Tabakerzeugnisse sollen künftig in einem vorläufigen Tabakgesetz geregelt werden (Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 26.11.2004).

 

Gerichtsentscheidungen

(soweit die Urteile ausführlich oder vollständig wiedergegeben werden,  sind sie als Arbeitshilfen gedacht – zur Argumentation bei der Erörterung mit dem Betroffenen und / oder dessen Verteidiger, zur Begründung des Einspruchs oder der Abgabebegründung des Einspruchs an das Gericht - über die Staatsanwaltschaf. Zu den Arbeitshilfen rechnen in der Regel auch die Entscheidung, die sich mit zivilrechtlichen Problemen befassen; oft sich Begründungen eines zivilrechtlichen Urteils auch bußrechtliche Begründungshilfen. Hinweis: Textmarkierung stammen in der Regel von der owiz-Redaktion. Als kursive markierte Urteilstextteile, sind für die Alltagspraxis weniger wichtig).

 

Verkehrsrecht: Zurück schauen Pflicht

 OLG Saarbrücken - Aktenzeichen: 4 U 127/03-25

 Ein Autofahrer muss beim Zurücksetzen in einer ihm unbekannten Straße besonders aufmerksam sein. Gegebenenfalls hat er daher anzuhalten und auszusteigen, um sich einen Überblick über den hinter ihm liegenden Bereich zu verschaffen, entschied jetzt das Saarländische Oberlandesgericht (OLG). Diese Grundsätze gehen aus einem Urteil hervor, auf das die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) verweisen. Kommt der Autofahrer dem nicht nach, so verliert er bei einer Kollision auch mit einem schlecht sichtbaren Hindernis den Anspruch auf Schadensersatz. Das Saarbrücker Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage einer Autofahrerin gegen eine Gemeinde ab. Die Klägerin suchte spät abends in einer ihr unbekannten Straße einen Parkplatz. Beim zurück setzen stieß sie gegen einen Betonpoller. Die Autofahrerin hielt der Gemeinde eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vor. Die Poller waren weder ausreichend beleuchtet noch gut erkennbar mit Signalfarbe markiert. Das OLG folgte dem dennoch nicht, sondern befand vielmehr, dass es Sache der Klägerin gewesen wäre, in der ihr unbekannten Straße "äußerste Sorgfalt walten zu lassen". Sie habe sich die Kollision mit dem Poller selbst zuzuschreiben, heißt es in der Begründung.

Verkehrsrecht: Straßenverkehrsgefährdung - Befahren einer Einbahnstraße in Gegenrichtung NStZ-RR 2004 Heft 9, 285 

KG, Beschluß vom 5. 5. 2004 - (3) 1 Ss 6/04 (11/04)

StGB § 315c I Nr. 2a; StVG § 24; StVO §§ 41 II Nr. 6 - Zeichen 267 -, 49 III Nr. 4

Das Befahren einer als Einbahnstraße geführten Nebenstraße in entgegengesetzter Richtung mit der Folge eines Beinahe-Zusammenstoßes mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das wider Erwarten nicht mehr ausweichen kann, kann nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt bestraft werden; es liegt nur eine - der kurzen ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgungsverjährung unterliegende - Zuwiderhandlung gegen das Zeichen „Verbot der Einfahrt“ vor.

Zum Sachverhalt:

Das AG verurteilte die Angekl. wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt zu einer Geldstrafe. Das LG verwarf ihre Berufung.

Die Revision der Angekl. führte zum Erfolg.

Aus den Gründen:

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Es hält der Nachprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Die getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Annahme der Straftat, derentwegen die Angekl. verurteilt worden ist. Aus ihnen ergibt sich nur die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V. mit §§ 41 II Nr. 6 - Zeichen 267 - (Verbot der Einfahrt), 49 III Nr. 4 StVO, die wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann. Da nicht damit zu rechnen ist, dass weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden können, die es ermöglichen die Angekl. strafbaren Handelns zu überführen, fällt es dem Senat zu, in der Sache selbst zu entscheiden. Das führt wegen des überragenden Gewichts des Strafbarkeitsvorwurfs dazu, dass er die Angekl. davon freispricht.

 

1. Nach den vom LG getroffenen Feststellungen befuhr die Angekl. mit ihrem Pkw in Berlin-K von einer in eine Hauptstraße (M Straße) einmündenden Nebenstraße mit einer Spur je Fahrtrichtung (E Straße) deren letzten Abschnitt zu der Hauptstraße hin. Auf dem letzten Teil vor der Einmündung war auf der zu der Hauptstraße hinführenden Fahrbahnseite eine Baustelle angelegt. Ihretwegen war dort das Befahren der Nebenstraße auf Grund Anordnung des zuständigen Tiefbauamts nur auf einer Spur und in eine Richtung erlaubt, nämlich für den aus der Hauptstraße einfahrenden Verkehr. Für den Verkehr in Richtung Hauptstraße war vor der Baustelle gemäß behördlicher Anordnung das Verkehrszeichen 267 (Verbot der Einfahrt) aufgestellt, an der mit der letzten Querstraße davor gebildeten Kreuzung befand sich das Verkehrszeichen 357 (Sackgasse).

Zur tatrelevanten Zeit, am späten Nachmittag des 27. 11. 2001, war das Zeichen 267 - ebenso das Zeichen 357 - gut erkennbar aufgestellt. Die Angekl., die die Baustelle kannte und wusste, dass die Durchfahrt zu der Hauptstraße grundsätzlich durch das Verkehrszeichen 267 gesperrt, das Befahren der Gegenrichtung indes erlaubt war, passierte das Verkehrszeichen, ohne darauf zu achten. Es war ihr insofern gleichgültig, als sie entschlossen war, ohnehin - unabhängig von seinem Vorhandensein - dort durchzufahren und sich so den sonst erforderlichen Umweg zu ersparen und schneller voranzukommen. In dem Engpass kam ihr, aus der Hauptstraße mit angemessener Geschwindigkeit einbiegend, die Zeugin F auf ihrem Damenfahrrad mit eingeschalteter Beleuchtung entgegen. Gleichwohl setzte die Angekl. ihre Fahrt zunächst unbeirrt fort. Sie erwartete, dass die Radfahrerin ausweichen würde. Da es dieser aber nicht mehr gelang, ohne ein auf dem welligen Straßenbelag - die Asphaltierung war provisorisch - gefährliches Ausweichmanöver seitlich an dem Pkw der Angekl. vorbeizufahren, führten die Radfahrerin und die Angekl. im letzten Moment eine Vollbremsung durch. Die Fahrzeuge kamen in einem Abstand von lediglich noch etwa einem halben Meter voneinander zum Stehen.

 

2. Diese Feststellungen vermögen die Verurteilung der Angekl. wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt (§ 315c I Nr. 2a) StGB) nicht zu tragen. Es hat danach eine Verkehrssituation bestanden, die nach dem erkennbaren und zu respektierenden Verständnis des Gesetzgebers von der Reichweite der von ihm aufgestellten Normen der Bestrafung als Vorfahrtverletzung nach der genannten Strafbestimmung nicht zugänglich ist.

[Was ist Vorfahrt?]

Allerdings ist der Begriff der Vorfahrt in § 315c I Nr. 2a) StGB (vgl. zum Folgenden KG, VRS 46, 192; König, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 315c Rn 71ff.; jew. mN) nicht nur in dem gesetzestechnischen Sinn des § 8 StVO als Verkehrsvorgang zu verstehen, bei dem Fahrzeuge aus verschiedenen Straßen aufeinander zukommen, was hier nicht der Fall war. In der Rechtsprechung ist vielmehr allgemein anerkannt, dass darunter alle Verkehrsvorgänge fallen, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung und Fahrweise zusammentreffen oder einander so gefährlich nahekommen, dass sich der Verordnungsgeber veranlasst gesehen hat, durch eine ausdrückliche besondere Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang vor dem anderen einzuräumen (so genannter erweiterter Vorfahrtbegriff). Das trifft für den Vorrang des Gegenverkehrs vor Linksabbiegern nach § 9 III 1, IV StVO, den Vorrang des fließenden Verkehrs vor den nach links in ein Grundstück ein- oder aus ihm herausfahrenden Fahrzeugen nach §§ 9 V, 10 S. 1 StVO und der Schienenbahnen nach § 19 StVO und der Sonderfahrzeuge nach den §§ 35, 38 I StVO ebenso zu wie für die Vorfahrt des Verkehrs auf Autobahnen nach § 18 III StVO vor den von einem Parkplatz oder von der Standspur aus einfahrenden Fahrzeugen, den Vorrang des Gegenverkehrs an Engstellen (Zeichen 208) nach § 41 II Nr. 1c) StVO und den Vorrang des Gegenverkehrs nach § 6 S. 1 StVO vor dem an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis links vorbeifahrenden Fahrzeug.

 

Überlegungen anzustellen, ob in dem vorliegenden Fall des auf Seiten der Angekl. festgestellten Befahrens eines wegen baustellenbedingter Enge als Einbahnstraße ausgeschilderten Abschnitts einer städtischen Nebenstraße in entgegengesetzter Fahrtrichtung eine entsprechende oder entsprechend zu behandelnde Situation vorgelegen hat, ist indessen kein Raum. Es steht entgegen, dass der Gesetzgeber durch eine Ergänzung des § 315c I Nr. 2f) StGB das Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen nachträglich eigens unter Strafe gestellt hat (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 7. 7. 1986, BGBl. I S. 977; dort Art. 3). Dass er insofern eine schließungsbedürftige Strafbarkeitslücke angenommen hat (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Dr. 10/2652 S. 35), schließt ein, dass nach eigenem Verständnis des Gesetzgebers auch der - hier interessierende - auf die Nichtbeachtung der Vorfahrt abstellende Straftatbestand des § 315c I Nr. 2a) StGB nicht zum Zuge kommt.

Dass der Gesetzgeber mit seiner Ergänzung allein für Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 18 StVO) die Strafbarkeit des Fahrens entgegen der Fahrtrichtung eingeführt hat, besagt darüber hinaus, dass es hinsichtlich der übrigen Straßen - so auch einer durch Verkehrsschilder als Einbahnstraße ausgewiesenen innerstädtischen Nebenstraße wie hier in Rede stehend - dabei verblieben ist, dass das Fahren entgegen der Fahrtrichtung nicht unter die die Nichtbeachtung der Vorfahrt betreffende Tatbestandsausformung der durch § 315c StGB unter Strafe gestellten Gefährdung des Straßenverkehrs fällt.

 

3. Das LG hat seine Feststellungen zum Tatgeschehen, und dies sowohl zum äußeren Ablauf als auch zur inneren Tatseite, erkennbar dermaßen sorgfältig getroffen, dass nicht zu erwarten ist, dass bei erneuter Verhandlung der Sache neue Aufschlüsse zu gewinnen sind, die an der strafrechtlichen Beurteilung etwas ändern.

 

4. Mangels Strafbarkeit des den Gegenstand des Anklagevorwurfs bildenden Verkehrsverhaltens der Angekl. verbliebe allenfalls dessen Ahndung als Verkehrsordnungswidrigkeit. Denn im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit (§ 82 I OWiG) und dem steht hier wegen der Haltlosigkeit des Strafbarkeitsvorwurfs auch nicht dessen grundsätzlicher Vorrang nach § 21 I OWiG entgegen.

Das Nichtbefolgen des Verbots der Einfahrt, das am Tatort durch das unter § 41 II Nr. 6 StVO aufgeführte Vorschriftzeichen 267 amtlich angeordnet war, stellt denn auch nach § 49 III Nr. 4 StVO i.V. mit § 24 StVG eine Ordnungswidrigkeit dar. Ihrer hat sich die Angekl. nach den vorliegenden Feststellungen schuldig gemacht.

Gleichwohl kann sie deswegen nicht verurteilt werden, denn dies ist durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausgeschlossen. …

 

5. Da das angefochtene Urteil wegen Verletzung des sachlichen Rechts bei der Gesetzesanwendung auf die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben ist, diese aber erschöpfend sind, mithin ausgeschlossen werden kann, dass eine neue Hauptverhandlung noch Aufschlüsse zu erbringen vermag, und rechtlich feststeht, dass die Angekl. weder wegen des Strafbarkeitsvorwurfs noch wegen der verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen werden kann, hat der Senat nach § 354 I StPO als RevGer. in der Sache selbst zu entscheiden. Trotz des Zusammentreffens des - rechtlich nicht tragfähigen - Strafbarkeitsvorwurfs mit dem - berechtigten, nur wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung nicht mehr verfolgbaren - Ordnungswidrigkeitenvorwurf ist auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens nach § 260 III StPO zu erkennen. Es ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen ist, wenn bei rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Vorwurfs der schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen eines Prozesshindernisses nicht verfolgbar ist. Dieser Grundsatz ist (so der BGH, GA 1978, 371) auch anzuwenden, wenn der Vorwurf einer Straftat mit dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zusammentrifft, weil der Angekl. von dem ursprünglich erhobenen Vorwurf einer Straftat freigestellt werden muss. Die Sachentscheidung aus dem schwerer wiegenden rechtlichen Gesichtspunkt - der Strafbarkeitsvorwurf ist gewichtiger als der ordnungswidrigkeitenrechtliche - hat Vorrang (vgl. auch BayObLG, NJW 1993, 2882 [2883]; OLG Düsseldorf, JMBlNW 1990, 106; OLG Oldenburg, NdsRpfl 1985, 147; OLG Karlsruhe, MDR 1975, 426, 427).

Verwaltungsrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Einrichtung einer Bushaltestelle NJW 2004 Heft 41, 2995 

OVG Saarlouis, Beschluß vom 9. 7. 2004 - 1 W 11/04

StVO §§ 12, 41, 45; BOKraft § 32 I; VwGO § 80

1. Über den Standort einer Linienbushaltestelle entscheidet die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach ihrem planerischen Ermessen, wobei vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von dem widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägung einzustellen sind.

2. Linienbusse dürfen vor Grundstücksein- und -ausfahrten zwar halten, nicht aber parken (§ 12 II und III Nr. 3 StVO); deshalb ist die Einrichtung einer Endhaltestelle, an der der Linienbus regelmäßig länger als drei Minuten steht, vor einer Grundstücksein- oder -ausfahrt unzulässig.

 

3. Die vom bestimmungsgemäßen Betrieb einer Bushaltestelle ausgehenden Beeinträchtigungen sind ausweislich der in § 12 IIIa 2 StVO zum Ausdruck kommenden Wertung den in einem reinen Wohngebiet Wohnenden auch nachts regelmäßig zumutbar.

Zum Sachverhalt:

Die Ast., Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks K.-Straße 146, suchten um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Entscheidung des Ag. nach, mittels Aufstellen des Verkehrszeichens 224 zu § 41 II Nr. 4 StVO die Endhaltestelle für zwei von der Beigel. betriebene Buslinien in unmittelbarer Nähe ihres Anwesens einzurichten. Dieses Begehren blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

In dem vorliegenden, auf lediglich summarische Prüfung angelegten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt den Ausschlag, dass zumindest nicht offensichtlich ist, sondern sogar eher fern liegt, dass die Anfechtung des in Rede stehenden Verkehrszeichens durch die Ast. Erfolg haben wird (dazu nachfolgend unter a), und dass bei der gebotenen weiteren Abwägung dem öffentlichen Interesse an zumindest vorläufiger Beibehaltung der Haltestelle an ihrem derzeitigen Standort Vorrang vor dem Interesse der Ast. zukommt, von den negativen Auswirkungen des Haltestellenbetriebs vorerst verschont zu bleiben (dazu nachfolgend unter b).

a) Wie das VG im Anschluss an die Rechtsprechung des OVG Saarlouis (u.a. Saarländische Kommunal-Zeitschrift [SKZ] 1988, 116; ZfS 1992, 106 = SKZ 1991, 252, u. Entsch. v. 21. 6. 1995 - 9 R 14/95 [unveröff.]; vgl. ferner VGH Mannheim, NZV 1995, 333 = ZfS 1995, 239; VGH Kassel, ESVGH 52, 236, u. - zusammenfassend - Grote, in: Kodal, StraßenR, 6. Aufl., Kap. 24 Rdnr. 75.2 m. w. Nachw.) zutreffend ausgeführt hat - darauf wird Bezug genommen -, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 III 1 StVO i.V. mit § 32 I der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) über den Standort der einzelnen Haltestelle für Linienbusse im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach ihrem planerischen Ermessen, wobei vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von einem widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägungen einzustellen sind.

Bei seinem Entschluss, unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem bisherigen Standort der Haltestelle und nach Auswertung des von der Beigel. durchführten Probebetriebs mit zwei Varianten die Haltestelle vor dem Grundstück K.-Straße 150 und damit wenige Meter vom Wohnhaus der Ast. entfernt einzurichten, war sich der Ag. des aufgezeigten Entscheidungsprogramms sowie der widerstreitenden Interessen ebenso bewusst wie des Dilemmas, das daraus resultiert, dass es angesichts der beengten Straßenverhältnisse und der dichten Bebauung den „idealen“ Standort für die Haltestelle nicht gibt. Die Gründe, die die Behörde zu der Einrichtung der Haltestelle an ihrem jetzigen Platz veranlasst haben, sind durchaus nachvollziehbar. Wenngleich die abweichende Sicht der Ast. und anderer Anlieger durchaus verständlich ist, spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats vieles dafür, dass der neue Standort bei der gebotenen Gesamtschau die wenigsten Nachteile mit sich bringt und daher einer Rechtskontrolle im Hauptsacheverfahren standhalten wird. Dazu bemerkt der Senat im Einzelnen:

 

Die Aufgabe des bisherigen Haltestellenstandorts wird schwerlich rechtlich beanstandet werden können. Zwar befand sich die Haltestelle vor dem Anwesen K.-Straße 160, seit im Jahr 1976 die Buslinien in das Wohngebiet G. hinein verlängert worden waren. Dem Eigentümer des Grundstücks Nr. 160 war das Vorhandensein der Haltestelle bekannt, als er den entsprechenden Bauplatz kaufte, und sein Antrag vom 15. 9. 2001, die Haltestelle zu verlegen, war - abgesehen von einer Verschiebung des Verkehrszeichens um wenige Meter - mit Bescheid vom 9. 10. 2001 bestandskräftig abgelehnt worden. Dennoch war eine Beibehaltung der Haltestelle vor dem Grundstück Nr. 160 schwerlich noch länger vertretbar.

Wie der Lageplan zeigt, führte nämlich jedes Halten des 19 m langen Linienbusses an der früheren Haltestelle zwangsläufig zu einer Blockade der an der rechten Grenze des Anwesens Nr. 160 geschaffenen Stellplätze sowie der auf dem Nachbaranwesen Nr. 158 genehmigten Grundstücksein- und -ausfahrt. Zwar ergibt sich aus § 12 III Nr. 3 StVO, dass Linienbusse vor Grundstücksein- und -ausfahrten halten dürfen, denn die genannte Bestimmung begründet dort lediglich ein Parkverbot.

An einer Endhaltestelle hält indes der Bus im straßenverkehrsrechtlichen Sinne (§ 12 II StVO) nicht. Vielmehr handelt es sich um einen Parkvorgang. Das gilt jedenfalls mit Blick auf das Abstellen des Busses an der hier interessierenden Endhaltestelle, denn dort bleibt der Bus bei fahrplangemäßem Betrieb zwischen etwa 15 und 35 Minuten stehen. Parken ist aber vor Grundstücksein- und -ausfahrten generell und damit auch für Linienbusse verboten. Ein Standort für eine Haltestelle, deren bestimmungsgemäße Nutzung zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung - § 12 III Nr. 3 StVO - führt, ist aber - zumindest auf Dauer - nicht hinnehmbar, und deshalb war nach der Schaffung der Stellplätze auf dem Anwesen K.-Straße 160 eine Verlegung der dort vorhandenen Endhaltestelle letztlich wohl unvermeidlich.

 

Bei der deshalb gebotenen Suche nach einem neuen Platz für die Haltestelle drängt sich bei einem Blick auf den Lageplan zunächst das Teilstück der J.-Straße zwischen dem Haus Nr. 15 und dem Grundstück K.-Straße 170 auf, weil sich dort westlich der Straße weiträumig Wiesengelände erstreckt. Indes befände sich damit die Haltestelle am äußersten Rand des Wohngebiets G., für dessen Bewohner die Buslinien betrieben werden, und damit wäre die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs für diesen Personenkreis erheblich gemindert. Vor allem aber zeigt die nähere Betrachtung, dass in diesem Bereich die J.-Straße von ihrem Querschnitt her wenig geeignet erscheint, um für längere Zeit einen 19 m langen Bus abzustellen. Die Straße - Fahrbahn und beidseitige Gehwege - ist dort nämlich nach der von den Ast. eingereichten Karte nur etwa 8,50 bis 9 m breit. Hier für längere Zeit einen 19 m langen Bus am Fahrbahnrand zu parken, würde die Sicherheit und Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs erheblich beeinträchtigen, zumal der geradlinig verlaufende Abschnitt der J.-Straße von zwei scharfen Kurven begrenzt wird. Hier kann nach Auffassung des Senats eine Busendhaltestelle wohl nur eingerichtet werden, wenn zuvor straßenbauliche Maßnahmen - Verbreiterung der Straße - durchgeführt sind. Darauf, dass Derartiges geschieht, haben die Ast. indes keinen Anspruch.

 

Mit Blick auf Straßenverlauf und -querschnitt kommt im Bereich der von der oberen K.-Straße, der J.-Straße und der Straße A. F. gebildeten „Schleife“ für eine Busendhaltestelle letztlich wohl nur der Abschnitt der K.-Straße zwischen den Grundstücken Nr. 146 und 162 in Betracht, denn dort ist die Straße um einen Parkstreifen verbreitert. In diesem Bereich befinden sich allerdings ausweislich des Lageplans zahlreiche Grundstücksein- und -ausfahrten, die durch parkende Busse nicht blockiert werden dürfen. Damit ist die Einrichtung der Endhaltestelle wohl nur vor den derzeit noch unbebauten Grundstücken Nr. 154/156 und Nr. 150 vertretbar. Beide Plätze erscheinen nach Aktenlage im Wesentlichen gleich (un-)günstig. Zwar ist das Grundstück Nr. 154/156 mit 20 m etwa 5 m breiter als das Grundstück Nr. 150. Weder hier noch dort ist indes genug Raum, um den jeweils bis zu 15 m langen Parkverbotsstreifen vor und hinter einem Haltestellenschild (§ 12 III Nr. 4 StVO) insgesamt vor dem unbebauten Grundstück einzurichten, und erst recht lassen sich die durch den Betrieb einer Haltestelle zwangsläufig ausgelösten Immissionen nicht auf unbebautes Gelände beschränken.

Bebaute Grundstücke werden vielmehr auf jeden Fall in Mitleidenschaft gezogen werden. Dass sich der Ag. letztlich gegen die Einrichtung der Haltestelle vor dem Grundstück Nr. 154/156 entschieden hat, beruht offenbar darauf, dass dort - wohl im linken Bereich - eine Ein- und Ausfahrt vorhanden sein soll. So ist es jedenfalls in einem in der einschlägigen Behördenakte befindlichen Schreiben vom 9. 10. 2001 notiert, und das von den Ast. eingereichte Lichtbild scheint dies zu bestätigen. Sollte dort tatsächlich eine Ein- und Ausfahrt bestehen - dies wird im Widerspruchsverfahren zuverlässig abzuklären sein -, läge ein stichhaltiges Argument vor, die Endhaltestelle nicht vor dem Grundstück Nr. 154/156 einzurichten.

 

Eine gleichartige Situation liegt bei dem jetzigen Standort der Haltestelle nicht vor. Zwar zeigen die von den Ast. eingereichten Fotos, dass derzeit die beiden auf ihrem Grundstück an der linken Grenze geschaffenen Stellplätze - zumindest gelegentlich - von einem an der Haltestelle abgestellten Bus blockiert werden. Der Einwand des Ag., diese beiden Stellplätze erschienen nicht schutzwürdig, weil sie erst nach dem Aufstellen des Haltestellenschilds angelegt worden seien und offenbar dem Zweck dienten, ein zusätzliches Argument für die Ablehnung des Haltestellenstandorts durch die Ast. zu liefern, erscheint dem Senat nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass die Ast. die nachträgliche Anlage der beiden Stellplätze durchaus nachvollziehbar mit der vom Ag. am 21. 1. 2004 vorgenommenen Einrichtung einer 30 m langen Haltverbotszone zum Schutz der Haltestelle erklären, hat der Ast. bei der Aufgabe des alten Standorts der Haltestelle vor dem Haus Nr. 160 ebenfalls auf neu angelegte Stellplätze reagiert, und ebenso will er ausweislich seines Bescheids vom 19. 12. 2003 (S. 3) verfahren, wenn auf dem Grundstück Nr. 150 künftig Garagen und/oder Stellplätze angelegt werden sollten.

Vor diesem Hintergrund verdienen die zwei Stellplätze der Ast. denselben, ohnehin auf § 12 III Nr. 3 StVO beruhenden Schutz. Wenn der Senat dennoch den derzeitigen Standort der Haltestelle für mit § 12 III Nr. 3 StVO vereinbar hält, beruht das auf dem Umstand, dass nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern alles dafür spricht, bei einem ordnungsgemäßen Verhalten der Busfahrer werde die bestimmungsgemäße Nutzung der jetzigen Haltestelle nicht zu einer Blockade der Stellplätze der Ast. führen. Ausweislich des von den Ast. vorgelegten Lageplans steht das Haltestellenschild circa 8 m von der linken Grenze des Anwesens der Ast. entfernt.

Die im konkreten Fall durch das Aufstellen von Verkehrszeichen 283 zu § 41 II Nr. 8 StVO geschützte Zone von je 15 m vor und hinter dem Haltestellenschild eröffnet daher ohne weiteres die Möglichkeit, den 19 m langen Bus so abzustellen, dass die Stellplätze der Ast. nicht zugeparkt sind. In Richtung auf das Grundstück Nr. 152 und vor diesem ist nämlich hierzu genügend Raum, denn dort ist auf einer Strecke von etwa 15 m keine Grundstücksein- und -ausfahrt vorhanden. Mithin steht ein rund 22 m langer Bereich jenseits der Stellplätze der Ast. für das Parken des Linienbusses zur Verfügung. Dass dies ausreicht, einen 19 m langen Bus abzustellen, liegt auf der Hand. Den Bus tatsächlich so zu parken, sind die Busfahrer, weil auch sie das Verbot des § 12 III Nr. 3 StVO zu beachten haben, verpflichtet. Die Beigel. wird auf ein entsprechendes Verhalten der einzelnen Fahrer arbeitsrechtlich hinzuwirken haben, und der Ag. wird auf ein straßenverkehrswidriges Verhalten der Busfahrer reagieren müssen. Entsprechendes gilt, sollte die Haltestelle verbotswidrig zugeparkt werden.

 

Damit verbleibt als gegen den neuen Standort sprechender Belang die Beeinträchtigung der Bewohner der nahe gelegenen Wohnhäuser durch die mit dem Betrieb der Haltestelle verbundenen Immissionen wie Motorengeräusche und Abgase, insbesondere die Störung der Nachtruhe durch die werktags ab 4.39 Uhr und danach überwiegend im Stundentakt verkehrenden Linienbusse. Dass solche Beeinträchtigungen durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Haltestelle ausgelöst werden, lässt sich nicht bestreiten. Indes ist Derartiges mit der Einrichtung nahezu jeder Haltestelle in einem reinen Wohngebiet verbunden. Aus § 12 IIIa 2 StVO ergibt sich hierzu, dass solche Beeinträchtigungen von der Rechtsordnung als grundsätzlich zumutbar angesehen werden, denn die genannte Bestimmung erlaubt ausdrücklich das Parken von Linienbussen an Endhaltestellen in reinen Wohngebieten auch zwischen 22 und 6 Uhr. Von daher bedürfte es Besonderheiten im Einzelfall, um abweichend von der genannten allgemeinen Wertung die Beeinträchtigungen der Ast. durch den Betrieb der hier umstrittenen Haltestelle doch als unzumutbar einzustufen. Derartiges sieht der Senat indes nicht. Gegenteiliges ist zumindest nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere genügt in diesem Zusammenhang nicht der bloße Hinweis auf eine besondere Lärmempfindlichkeit der Ast. Soweit durch verbotswidriges Verhalten eines Busfahrers wie beispielsweise das Laufenlassen des Fahrzeugmotors während des Parkens (§ 30 I StVO) zusätzliche Beeinträchtigungen ausgelöst werden, haben diese im gegebenen Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Solches Fehlverhalten ist durch die Beigel. arbeitsrechtlich und notfalls durch den Ag. straßenverkehrsrechtlich zu unterbinden.

Vor diesem Hintergrund kommt auch den weiteren, zeitweise von der Beigel. ernsthaft erwogenen Vorschlägen der Ast. zur Lösung ihres Problems kein größeres Gewicht zu.

Der entsprechende Vortrag läuft letztlich auf eine Aufgabe der jetzigen Endhaltestelle hinaus, sei es, dass im Bereich der oberen K.-Straße künftig nur noch eine „normale“ Haltestelle betrieben, die Endhaltestelle aber in den Bereich der Einmündung der Straße A. F. in die K.-Straße verlegt wird und die Busse die obere K.-Straße, die J.- Straße und die Straße A. F. jeweils am Ende und zu Beginn einer neuen Fahrt, also insgesamt zweimal, befahren, sei es, dass die Haltestelle ganz aufgegeben und die Endhaltestelle an die genannte Straßeneinmündung verlegt wird, sei es, dass die bisher vorletzte Haltestelle in eine Endhaltestelle umgewandelt wird. Einwände gegen jede einzelne dieser Varianten liegen auf der Hand.

So ist die erste Alternative mit einer Verlängerung der Fahrstrecke um rund 800 m und einer entsprechenden Verstärkung des durch den Busbetrieb verursachten Verkehrslärms in der „Straßenschleife“ verbunden. Bei den beiden anderen Varianten wird das Wohngebiet G. weitgehend vom öffentlichen Personennahverkehr abgehängt, das Busangebot für die dort Wohnenden also deutlich weniger attraktiv. Zudem dürfte, wie die Ast. selbst in ihrem Schriftsatz vom 12. 12. 2003 eingeräumt haben, ohne straßenbauliche Maßnahmen kein geeigneter Abstellplatz für den Bus im Bereich der Einmündung der Straße A. F. in die K.-Straße vorhanden sein. Dass auf solche Baumaßnahmen kein Anspruch besteht, wurde bereits ausgeführt.

 

Ohnehin sprengen alle drei Vorschläge den Rahmen des vorliegenden Verfahrens, da sie eine sorgfältige Bedarfsanalyse voraussetzen und im Anschluss daran eine Änderung der Linienführung der Busse in Betracht zu ziehen sein wird. Derartiges ist nicht einmal ansatzweise im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu leisten. Der Ag. und die Beigel. werden indes die entsprechenden Vorschläge zumindest deswegen weiter zu verfolgen haben, da auch der jetzige Standort der Haltestelle auf längere Sicht schwerlich zu halten sein wird. Spätestens wenn das Grundstück K.-Straße 150 bebaut wird, wird die Haltestelle verlegt werden müssen.

 

b) Ist nach den vorstehenden Ausführungen die Rechtsverfolgung der Ast. in der Hauptsache nicht sonderlich Erfolg versprechend, so fällt bei der dann gebotenen weiteren Interessenabwägung die vom Gesetzgeber selbst vorgenommene Bewertung entscheidend ins Gewicht. Danach sind straßenverkehrsbehördliche Anordnungen in der Form von Verkehrszeichen nach § 41 StVO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Von diesem gesetzlich vorgegebenen Vorrang des Vollzugsinteresses darf aber nur abgewichen werden, wenn dies mit Blick auf atypische Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt ist (dazu BVerfG, NVwZ 2004, 93). Entsprechend qualifizierte Argumente haben die Ast. nicht vorgetragen, und sie sind auch nicht ersichtlich. Damit hat es aber, wie bereits das VG zutreffend erkannt hat, beim Sofortvollzug der Einrichtung der Endhaltestelle an dem neuen Standort zu verbleiben. Die Ast. sind zur Verfolgung ihrer - vermeintlichen - Abwehrrechte auf das Hauptverfahren zu verweisen.

 

 

Verkehrsrecht: „Mercedes Sprinter“ als Lkw im Rechtssinne (NJW 2004 Heft 49, 3579) 

OLG Jena, Beschluß vom 12. 10. 2004 - 1 Ss 208/04

StVG § 25 I 1; StVO § 18 V 2 Nr. 1; StVZO § 23 VI lit. a; OWiG § 11 II

 

1. Auf die Bezeichnung eines Kraftfahrzeugs in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein) als Pkw oder als Lkw kommt es bei der Anwendung von Verhaltensvorschriften der StVO nicht an (wie BayObLG, NJW 2004, 306 = NStZ 2004, 463 L).

2. Zum Begriff des Personenwagens im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO (hier: § 18 V 2 Nr. 1 StVO [Mercedes Sprinter]).

3. Das Fehlen der Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil der Täter das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, lässt gem. § 11 II OWiG die Schuld nur dann entfallen, wenn der Täter diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

Zum Sachverhalt:

Durch Bußgeldbescheid vom 22. 12. 2003 setzte das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Betr. wegen einer am 11. 9. 2003 als Führer eines Kfz des Herstellers Daimler-Chrysler, Typ Sprinter, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h ein Bußgeld in Höhe von 275 Euro fest und ordnete zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten an. Auf den von dem Betr. form- und fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verurteilte das AG den Betr. in der Hauptverhandlung vom 8. 3. 2004 „wegen fahrlässiger tateinheitlich begangener Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V. mit § 41 II Nr. 7 (Z. 274) StVO zu einer Geldbuße von 550 Euro. Von der Anordnung eines Fahrverbots wurde abgesehen.

 

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betr. war teilweise erfolgreich.

 

Aus den Gründen:

II. Auf die Sachrüge ist das Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden.

 

1. Die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der durch Verkehrszeichen 274 angeordneten Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit nicht. In dem angefochtenen Urteil heißt es: „Der Betr. befuhr am 11. 9. 2003 um 1.15 Uhr die A 4 in Richtung Frankfurt a.M. mit dem Kfz über 3,5 t. In Höhe der Kilometrierung 248 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 54 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 80 km/h. Es waren lediglich die Sitzbank für Fahrer und Beifahrer vorhanden. Andere Sitzgelegenheiten befanden sich nicht im Fahrzeug. Das Fahrzeug war mit Kartons beladen und diente der Güterbeförderung. Die Sitzbank vorne war durch eine Trennwand von der Ladefläche getrennt.“ Ferner stellt das AG fest, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs 4,6 t betrug und in den Zulassungspapieren als „Pkw geschlossen“ bezeichnet war. Ein Verstoß gegen eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung lässt sich dem nicht entnehmen.

 

2. Stattdessen ergibt der festgestellten Sachverhalt jedoch - wie auch das AG bei der rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen angenommen hat - eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V. mit §§ 49 I Nr. 18, 18 V 2 Nr. 1 StVO, das heißt einen Verstoß gegen das Verbot, mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, die nicht Personenkraftwagen sind, auf Autobahnen schneller als 80 km/h zu fahren.

 

Das AG hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem von dem Betr. gesteuerten Fahrzeug nicht um einen Pkw i.S. des § 18 V 2 Nr. 1 StVO („ausgenommen Personenkraftwagen“) handelt.

Allerdings verkennt das AG, dass die rechtliche Eigenschaft als Pkw im Sinne dieser Vorschrift nicht (allein) danach beurteilt werden kann, ob die in § 23 VI lit. a StVZO genannten Voraussetzungen erfüllt sind (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25. 8. 2004 - 2 Ss 80/04; Blümel, DAR 2004, 39). Nach § 23 VI lit. a StVZO sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t als Pkw zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben. § 23 I Nr. 6 lit. a StVZO stellt eine Spezialregelung für so genannte Kombinationskraftwagen dar; diese sollen unter den den in der Vorschrift genannten Bedingungen den Personenkraftwagen zugeordnet werden (vgl. Blümel, DAR 2004, 39).

Die Vorschrift besagt indes nicht, dass auch Fahrzeuge, die nach ihrem äußerem Erscheinungsbild, der Konstruktion und der technischen Gestaltung einem typischen Personenkraftwagen gleichen, nur deshalb den Lastkraftwagen zuzurechnen sind, weil ihr zulässiges Gesamtgewicht - wie das des vom Betr. gesteuerten Mercedes Sprinter - 2,8 t überschreitet. Auf die grundsätzliche Frage, ob die in § 23 I Nr. 6 lit. a StVZO erfolgte Zuordnung bestimmtgearteter Kombinationskraftwagen zur Gruppe der Personenkraftwagen auch für die Verhaltensvorschriften der StVO maßgeblich ist, braucht der Senat daher nicht einzugehen. Im Übrigen macht bereits der Wortlaut des § 18 V 2 Nr. 1 StVO deutlich, dass auch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t Personenkraftwagen sein können. Anderenfalls wäre die ausdrückliche Ausnahme von Personenkraftwagen („ausgenommen Personenkraftwagen“) unverständlich.

 

Die StVO selbst erhält trotz mehrfacher Verwendung der Begriffe „Lastkraftwagen“ und „Personenkraftwagen“ keine gesetzliche Definition dieser Fahrzeugarten. Die Bestimmung der für die Zuordnung zu den Personenkraftwagen oder zu den Lastkraftwagen im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO maßgeblichen Kriterien ist deshalb am Leitgedanken der StVO, der Verhinderung von Verkehrsunfällen, auszurichten.

 

Diesem Regelungszweck der StVO kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Einordnung eines Fahrzeugs im Sinne der StVO auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abgestellt wird. Denn für die Beherrschung eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr sind neben den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers die Eigenschaften des Fahrzeugs und dessen Ladung relevant (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25. 8. 2004 - 2 Ss 80/04). Da die Legaldefinition des § 4 IV PBefG für Personen- und Lastkraftwagen an die Bauart, die Ausstattung und die Einrichtung des Fahrzeugs anknüpfen, erscheint es sachgerecht, diese Begriffsbestimmungen auch bei der Anwendung der StVO zu Grunde zu legen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25. 8. 2004 - 2 S 80/04 m.w. Nachw.). Nach § 4 IV Nr. 1 PBefG sind Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschl. Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Lastkraftwagen sind gem. § 4 IV Nr. 1 PBefG Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

 

Der Bezeichnung der Bauart des Tatfahrzeugs in den Zulassungspapieren als „Pkw, geschlossen“ hat das AG im Rahmen des objektiven Tatbestands des § 18 V 2 Nr. 1 StVO zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Auf die Bezeichnung eines Kraftwagens in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein) als Pkw bzw. als Lkw kommt es bei der Anwendung von Verhaltensvorschriften der StVO nicht an (so bereits BayObLG, NJW 2004, 306 [307] = NStZ 2004, 463 L; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25. 8. 2004 - 2 S 80/04; OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483; OLG Hamm, NZV 1997, 323). Die Feststellungswirkung der im Rahmen des Zulassungsverfahrens ausgestellten Fahrzeugpapiere beschränkt sich darauf, dass das Fahrzeug betriebssicher ist und am Straßenverkehr teilnehmen darf (s. dazu im Einzelnen OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25. 8. 2004 - 2 S 80/04). Die damit mögliche Diskrepanz zwischen europarechtlich geprägtem Zulassungsrecht und nationalem Verhaltensrecht ist zwar bedauerlich, weil sie - wie der vorliegende Fall verdeutlicht - normgerechtes Verhalten erschwert. Sie lässt sich von der Rechtsprechung angesichts der unterschiedlichen Gesetzeszwecke des Zulassungsrechts und der StVO aber nicht aufheben.

In Anwendung der Begriffsbestimmungen des § 4 IV PBefG handelt es sich bei dem vom Betr. gesteuerten Fahrzeug um einen Lkw. Nach den Feststellungen des AG war das Tatfahrzeug nach Bauart und Einrichtung nicht zur Personenbeförderung, sondern zum Gütertransport bestimmt. Außer der Sitzbank für Fahrer und Beifahrer befanden sich keine Sitzgelegenheiten im Fahrzeug. Das Fahrzeug war mit Kartons beladen. Die Ladefläche war durch eine Wand von der Sitzbank getrennt. Dies alles sind typische Merkmale eines zum Gütertransport bestimmten und geeigneten Lkw.

 

Da ferner das zulässige Gesamtgewicht des vom Betr. geführten Lkw nach den Feststellungen des AG den in § 18 V 2 Nr. 1 StVO genannten Grenzwert von 3,5 t überstieg, betrug die höchstzulässige Geschwindigkeit auf Autobahnen somit 80 km/h. Diese Geschwindigkeit überschritt der Betr. um 54 km/h.

 

Der Betr. handelte fahrlässig. Ein Verschulden hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung als solcher ist trotz des Fehlens näherer Ausführungen im Urteil hierzu angesichts des Umfangs der Überschreitung von 54 km/h nicht zweifelhaft. Zu Gunsten des Betr. ist insoweit jedoch lediglich von Fahrlässigkeit auszugehen, da Feststellungen zur Kenntnis oder Inkaufnahme der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht getroffen worden sind. Allerdings liegt in Fällen wie diesem Vorsatz durchaus nahe, denn er ist lediglich auf die Überschreitung einer Geschwindigkeit von 80 km/h zu beziehen, braucht also die Verbotskenntnis nicht zu umfassen.

 

Die Vorwerfbarkeit des Verkehrsverstoßes scheitert nicht an dem vom AG der Sache nach festgestellten Verbotsirrtum i.S. des § 11 II OWiG. Der Betr. ging offensichtlich auf Grund der Bezeichnung des von ihm gesteuerten Kfz in den Fahrzeugpapieren als „Pkw“ davon aus, dass dieses Fahrzeug nicht den für Lastkraftwagen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen unterliege. Das Fehlen der Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil der Täter das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, lässt gem. § 11 II OWiG die Schuld nur dann entfallen, wenn der Täter diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.

 

Mit dem AG erachtet der Senat den Verbotsirrtum des Betr. jedoch als vermeidbar.

 

Zwar bestünden erhebliche Bedenken dagegen, einen Verbotsirrtum für die Tatzeit (September 2003) dann als vermeidbar anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Fahrzeug begangen worden wäre, dass in den Fahrzeugpapieren als Pkw bezeichnet ist, bei dem es sich jedoch um einen Lkw im Sinne der StVO handelt, obwohl der tatsächliche Zustand (z.B. Sitzplätze) den diesbezüglichen Angaben in den Zulassungspapieren entspricht, also insbesondere keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen wurden.

Für einen juristischen Laien liegt die Annahme durchaus nahe, dass die in den Zulassungspapieren angegebene Bauart des Fahrzeugs auch im übrigen Straßenverkehrsrecht, insbesondere also auch für die StVO, maßgeblich ist, vorausgesetzt, der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs entspricht (noch) den Zulassungspapieren. Dieses Vertrauen erscheint dem Senat bis zu dem Zeitpunkt, in dem die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage ergangen und durch entsprechende Veröffentlichungen bekannt gemacht worden war, schutzwürdig (vgl. etwa Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 11 Rdnr. 27a). Die erste obergerichtliche Entscheidung, die das hier in Rede stehende Problem behandelt, ist, soweit ersichtlich, der Beschluss des BayObLG vom 23. 7. 2003 (NJW 2004, 306 = NStZ 2004, 463 L).

 

Ausweislich der vom AG getroffenen Feststellungen befand sich das von dem Betr. geführte Tatfahrzeug jedoch nicht mehr in seinem ursprünglichen Zustand, sondern war „als Lkw umgebaut“. Im Tatzeitpunkt verfügte es nur noch über eine Sitzbank für Fahrer und Beifahrer. Der gesamte Bereich hinter Sitzbank und Trennwand diente als Ladefläche zum Gütertransport. Dass ein für den überwiegenden Gütertransport umgebauter Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t anderen Regelungen hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterliegen könnte als ein zum überwiegenden Personentransport bestimmtes vergleichbares Fahrzeug, lag selbst im September des vergangenen Jahres auch für einen juristischen Laien so nahe, dass eine Erkundigung bei einer mit der Anwendung der Straßenverkehrsordnung vertrauten Stelle oder Person angezeigt war und die dadurch erhaltene Auskunft - die Entscheidung des BayObLG war bereits ergangen und in Fachkreisen bekannt - das Vertrauen in die Maßgeblichkeit der Angaben zur Fahrzeugart in den Fahrzeugpapieren zerstört hätte.

Da ein hier angenommener Verstoß gegen § 18 V 2 Nr. 1 bereits Gegenstand der Erörterung vor dem AG war und auch in der Rechtsbeschwerdebegründung behandelt wird, kann der Senat ohne Hinweis gem. § 265 I StPO, § 71 I OWiG den Schuldspruch selbst abändern (§ 79 VI OWiG).

3. Auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben.

 

[Wann ein Fahrverbot vorliegt]

Das AG ist davon ausgegangen, dass ein Regelfall für die Veränderung eines zweimonatigen Fahrverbots vorliege, hat jedoch zur Vermeidung einer unbilligen Härte von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen und stattdessen gem. § 4 IV Bußgeldkatalog-VO (BKatV) den Regelsatz der Geldbuße von 275 Euro auf 550 Euro verdoppelt.

 

Das Vorliegen eines Regelfalls i.S. des § 4 I BKatV entbindet den Richter nicht von der Prüfung, ob der festgestellte Verkehrsverstoß eine „grobe Verletzung“ der Pflichten eines Kfz-Führers i.S. des § 25 I 1 StVG darstellt. Es bedarf jedoch im Normalfall keiner Ausführungen hierzu im Urteil, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Hier sind solche besonderen Umstände in Gestalt eines Verbotsirrtums, von dem ersichtlich auch das AG ausgegangen ist, gegeben.

[Grobe Pflichtverletzungen im Straßenverkehr]

Der oben behandelte vermeidbare Verbotsirrtum i.S. des § 11 II OWiG steht einer Beurteilung der Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Pflichtverletzung i.S. des § 25 I 1 StVG entgegen. Grobe Pflichtverletzungen sind solche, die

  • objektiv immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind und
  • subjektiv auf besonders

Ø      grobem Leichtsinn,

Ø      grober Nachlässigkeit oder

Ø      Gleichgültigkeit beruhen.

Neben dem objektiv groben Verstoß setzt die Anordnung eines Fahrverbots mithin subjektiv ein besonders verantwortungsloses Verhalten des Fahrers voraus (BGHSt 43, 241 [246] = NJW 1997, 3252). Als ein derart besonders verantwortungsloses Verhalten ist die dem Betr. vorzuwerfende unterbliebene Erkundigung in Bezug auf die Maßgeblichkeit der Angaben in den Fahrzeugpapieren für die Anwendbarkeit der Vorschriften der StVO nicht zu bewerten. Es ist deshalb nicht geboten, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots auf den Betr. erzieherisch einzuwirken (vgl. BayObLG, NJW 2004, 306 = NStZ 2004, 463 L).

 

Da somit die Voraussetzungen der Verhängung eines Fahrverbots nicht vorlagen, besteht keine Rechtfertigung dafür, die Geldbuße gem. § 4 IV BKatV im Hinblick auf das Unterbleiben der Anordnung eines Fahrverbots zu erhöhen.

 

Die fehlerhafte Rechtsfolgenentscheidung erfordert nicht die Zurückverweisung der Sache an das AG. Der Senat kann vielmehr auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst über die Rechtsfolgen entscheiden (§ 79 VI OWiG).

 

Als Rechtsfolge für den festgestellten schuldhaften Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung für Lkw gem. § 18 V 2 Nr. 1 erachtet der Senat eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro als tat- und schuldangemessen. Der Verbotsirrtum des Betr., das heißt das Fehlen des Bewusstseins, etwas Unerlaubtes zu tun, ist schuldmindernd zu würdigen. Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall von „gewöhnlichen“ Geschwindigkeitsverstößen und rechtfertigt es daher, von den Regelsätzen der Bußgeldkatalog-Verordnung abzuweichen (vgl. § 1 II BKatV). Zum Nachteil des Betr. fallen allerdings die festgestellten, weiterhin verwertbaren mehrfachen verkehrsrechtlichen Vorbelastungen ins Gewicht, die einer Geldbuße in geringerer Höhe als 200 Euro entgegenstehen.

Verkehrsrecht: Verbotsirrtum eines Kraftfahrers bei Häufung von Verkehrszeichen NJW 2003 Heft 31, 2253 

BayObLG, Beschluss vom 8. 5. 2003 - 2 ObOWi 43/03

OWiG § 11 II ; StVO §§ 41 II Nr. 7 (Zeichen 274), 49 III Nr. 4; StVG § 25 I 1

 

1. Irrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Der Verbotsirrtum ist als vermeidbar zu bewerten, wenn er auf mangelnder Kenntnis der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften beruht.

2. Sind an einem Pfosten ein Zusatzschild und zwei Vorschriftszeichen übereinander angebracht und irrt ein Fahrzeugführer über die (objektiv) beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht über ihm angebrachte Vorschriftszeichen, so stellt dies einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar. Dieser kann dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt.

 

Zum Sachverhalt:

Der Betr. fuhr mit einem Pkw auf einer Bundesautobahn bei Zeichen 274 StVO und der an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 127 km/h. Das AG hat den Betr. wegen „einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts“ (um 67 km/h) zu einer Geldbuße von 275 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.

 

Die Rechtsbeschwerde des Betr. war hinsichtlich des Fahrverbots erfolgreich.

 

Aus den Gründen:

1. a) Aus den in das Urteil einbezogenen Lichtbildern ergibt sich, dass die Geschwindigkeit auf der BAB durch Schilderpaare, jeweils links und rechts der Fahrbahn, eingeschränkt worden war. Das zuerst zu passierende Schilderpaar weist, auf einer rechteckigen weißen Trägerfläche, das Zeichen 274 (100) und darüber das Zeichen 101 (Achtung) auf.

 

Das folgende Schilderpaar zeigt, auf einer rechteckigen weißen Trägerfläche, von oben nach unten gesehen, Zeichen 274 (80), Zeichen 276 (allgemeines Überholverbot) und das Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und Wohnwagengespanne). Das diesem folgende Schilderpaar entspricht dem vorherigen mit Ausnahme von Zeichen 274, das hier die Zahl 60 enthält.

 

b) Die Beschilderung genügt den nach § 39 II StVO zu stellenden gesetzlichen Anforderungen. Denn dort ist geregelt, dass „Verkehrszeichen und Zusatzschilder“ … „auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche aufgebracht werden“ können (§ 39 II 5 StVO).

 

Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass der Wortlaut der zu Grunde liegenden Norm (§ 39 II 4 StVO: „Sie“ [die Zusatzschilder] „sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht.“) im Hinblick auf die Verwendung der Mehrzahl, bezogen auf Verkehrszeichen, auch eine andere Auslegung zulässt, so ist doch mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, NZV 1989, 38; BayObLGSt 2001, 4 [5] = NStZ-RR 2001, 214 = NZV 2001, 220 [221]) daran festzuhalten, dass sich bei einer Beschilderung, wie hier mit dem zweiten und dritten Schilderpaar vorliegend, das Zusatzschild ausschließlich auf das dicht (unmittelbar) über ihm angebrachte Verkehrszeichen bezieht (ebenso Hentschel, StraßenverkehrsR, 37. Aufl., § 39 StVO Rdnr. 31a; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., § 39 Rdnr. 19b).

 

Daher bestand im Bereich der verfahrensgegenständlichen Messung objektiv eine auch für den Pkw-Verkehr verbindliche Geschwindigkeitsbeschränkung zunächst auf 100 km/h und sodann auf 80 km/h und dann auf 60 km/h.

 

Da der Betr., wie vom AG ohne Rechtsfehler festgestellt, eine Geschwindigkeit von 127 km/h gefahren ist, liegt objektiv - mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 67 km/h - ein Verstoß gegen § 41 II Nr. 7 StVO i.V. mit Zeichen 274, § 49 III Nr. 4 StVO vor.

 

c) Dieser Verstoß ist dem Betr. trotz des vom AG festgestellten Irrtums über die rechtliche Bedeutung der gegenständlichen Schilderhäufung vorzuwerfen.

 

aa) Das AG hat die Einlassung des Betr. - zu der er Zeugenbeweis angeboten hatte -, er habe auf Grund der Beschilderung angenommen, die durch Zeichen 274 StVO auf 80 km/h und 60 km/h limitierte Geschwindigkeit gelte wie das mit Zeichen 276 angeordnete Überholverbot auf Grund der darunter befindlichen Zusatzschilder nicht für einen Pkw, als solche nicht in Zweifel gezogen und mithin einen Irrtum des Betr. festgestellt.

 

Der Betr. hat die Verkehrszeichen optisch richtig wahrgenommen. Damit scheidet ein Tatbestandsirrtum (§ 11 I OWiG) aus. Die falsche rechtliche Auslegung einer optisch richtig wahrgenommenen Verkehrsregelung begründet aber einen Verbotsirrtum i.S. von § 11 II OWiG (vgl. Hentschel, § 24 StVG Rdnr. 34 m.w. Nachw.; Janiszewski/Jagow/Burmann, § 39 Rdnr. 23; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 11 Rdnr. 22). Der (vom AG verwendete) Begriff „Rechtsirrtum“, den das RG neben den des „Tatsachenirrtums“ gestellt hatte (RGSt 72, 309), gilt als überholt (vgl. Göhler, § 11 Rdnr. 4; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 16 Rdnr. 10).

 

bb) Ein Verbotsirrtum führt, nach Maßgabe von § 11 II OWiG, allerdings nur dann zur Entlastung des Betr., wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.

 

Irrt ein Verkehrsteilnehmer über die Bedeutung einer Verkehrsregelung, so ist dieser Irrtum in aller Regel als vermeidbar anzusehen.

 

Anders kann es zwar sein, wenn die in Frage stehende Verkehrsregelung die gebotene Klarheit im Sinne einer sofortigen Verständlichkeit aus sich selbst heraus (zu diesem Erfordernis BGHSt 25, 293 [299] = NJW 1974, 1205) vermissen lässt (vgl. BayObLGSt 1977, 192 [193]). Das aber ist bezüglich der hier in Frage stehenden Verkehrszeichen trotz ihrer Abfolge und trotz der konkreten Platzierung der drei Verkehrszeichen an einem Pfosten (auf einer Trägerfläche) nicht anzunehmen. Denn jedenfalls bei Kenntnis der Vorschrift des § 39 II 4 StVO, die sich ihrem schon aus der Überschrift des Kapitels II („Zeichen und Verkehrseinrichtungen“) abzuleitenden Sinngehalt nach nicht nur an die für die Beschilderung verantwortliche Verwaltungsbehörde, sondern auch an die Verkehrsteilnehmer wendet, muss jeder Verkehrsteilnehmer bereits auf den ersten Blick wissen, dass sich die Wirkung eines Zusatzzeichens ausschließlich auf das ummittelbar („dicht“) über ihm befindliche Verkehrszeichen beschränkt.

 

Der Senat verkennt nicht, dass eine Fehlauffassung zur Bedeutung einer Häufung von Verkehrszeichen, wie verfahrensgegenständlich, durchaus nicht fern liegt, doch macht dies für sich allein den entsprechenden Irrtum nicht unvermeidbar i.S. von § 11 II OWiG. Angesichts der hohen Anforderungen, die der Straßenverkehr heute an alle Fahrzeugführer stellt, ist die Kenntnis der Verkehrsregelungen, auch der vielfach als weniger bekannt eingestuften, unverzichtbare Voraussetzung verantwortungsbewusster Teilnahme am Straßenverkehr. Hat sich ein Fahrzeugführer nicht im gebotenen Umfang, nämlich vollständig, über die Verkehrsregelungen unterrichtet, so gründet bei der Bewertung einer irrtümlichen Fehlauffassung die Vorwerfbarkeit darauf, dass er sich nicht ausreichend vorinformiert hat.

 

Für die Annahme der Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums genügt es also nicht, wenn die in Frage stehende Schilderhäufung von dem Verkehrsteilnehmer in ihrer - objektiv eindeutigen - Wirkung missverstanden worden ist. Für die Bejahung von Unvermeidbarkeit müsste hinzukommen, dass die konkrete Verkehrsregelung sogar für einen Verkehrsteilnehmer, der umfassend über die Verkehrsvorschriften unterrichtet ist, keine ausreichende Klarheit aufgewiesen hat (im Erg. ebenso BayObLG, NZV 1989, 38; weitergehend BayObLG, 1972, 49 [51]; BayObLGSt 1977, 192; bei Rüth, DAR 1984, 235 Nr. 12a; vgl. OLG Saarbrücken, VRS 47 [1974], 387 [388]; Hentschel, § 24 StVG Rdnr. 35, § 39 StVO Rdnr. 36; Janiszewski/Jagow/Burmann, § 39 StVO Rdnr. 19b).

 

Die hier in Frage stehende Verkehrsregelung durch Schilderhäufung war, bei objektivierender Betrachtung auf der Basis umfassender Kenntnis der Verkehrsvorschriften, nicht unklar. Der vom AG festgestellte Verbotsirrtum des Betr. ist deshalb nicht als „unvermeidbar“ i.S. von § 11 II OWiG zu bewerten. Da der Verkehrsverstoß mithin dem Betr. vorzuwerfen ist, ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.

 

2. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält rechtlicher Überprüfung jedoch nur stand, soweit er die Verhängung der Geldbuße betrifft.

 

a) Die Verhängung der Regelgeldbuße (Tabelle 1c lfd. Nr. 11.3.9 zur BKatV) bewegt sich im Rahmen des dem Tatrichter zuzuerkennenden Ermessungsspielraums (§ 17 III OWiG).

[Fahrverbot verlangt besonderer Voraussetzungen]

b) Die Verhängung des Fahrverbots von zwei Monaten hat das AG allein auf das Vorliegen eines Regelfalls im Sinne der Tabelle 1c lfd. Nr. 11.3.9 zur Bußgeldkatalog-Verordnung gestützt. Das genügt nicht den zu stellenden Anforderungen; ein Fahrverbot darf nämlich selbst bei generell als objektiv schwerwiegend eingestuften Verkehrsordnungswidrigkeiten nur verhängt werden, wenn auch im Einzelfall ein subjektiv besonders verantwortungsloses Verhalten des Betroffenen zu bejahen ist (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, § 25 StVG Rdnr. 9a).

 

Liegen, wie hier vom AG zur subjektiven Seite des Verkehrsverstoßes mit der Bejahung eines - wenngleich vermeidbaren - Verbotsirrtums festgestellt, besondere Umstände vor, so müssen diese auch in „Regelfällen“ jedenfalls dann bedacht werden, wenn sie die durch den Regelfall indizierte Annahme einer „groben“ (oder „beharrlichen“) Pflichtverletzung ernsthaft in Frage zu stellen geeignet sind (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 85 [1994], 296; KG, NZV 1994, 159).

 

Die Verneinung von Rücksichts- und Verantwortungslosigkeit trotz eines objektiv schwerwiegenden Geschwindigkeitsverstoßes kommt vor allem in Betracht, wenn der festgestellte Verbotsirrtum als solcher keinen fern liegenden Irrtum darstellt, wobei auch zu berücksichtigen sein kann, ob dem Entstehen des Irrtums durch das Anbringen einer den Richtlinien besser entsprechenden Beschilderung durch die zuständige Behörde problemlos entgegengewirkt hätte werden können.

 

Wird der Irrtum, wie hier, durch eine Häufung von drei Verkehrszeichen an einem Pfosten ausgelöst, bei der das zuoberst angebrachte Vorschriftszeichen keinen schon auf den ersten Blick erheblich größeren Abstand zu dem unter ihm angebrachten Vorschriftszeichen aufweist als das Zusatzschild zu dem unmittelbar über ihm angebrachten Vorschriftszeichen, so ist der Irrtum nicht fern liegend. Die begrenzte Wirkung des Zusatzschildes auf das über ihm angebrachte Vorschriftszeichen ist dann nicht aus dem unmittelbaren Eindruck, den die Beschilderung einem im Verkehrsfluss befindlichen Kraftfahrer, der seine Aufmerksamkeit regelmäßig nicht auf Verkehrsschilderhäufung beschränken kann, zu erschließen, sondern erst aus der Kenntnis der richtigen Auslegung des § 39 II 4 StVO.

Hinzu kommt, dass die Gefahr einer Fehlauffassung der Zuordnung des Zusatzschildes im Bereich der verfahrensgegenständlichen Messung dadurch erhöht worden war, dass sich die zuerst zu passierende Schilderkombination (Zeichen 101 und Zeichen 274) unmissverständlich an alle Verkehrsteilnehmer wandte, die beiden folgenden Schilderpaare aber bezüglich Überholverbot (Zeichen 276) und Geschwindigkeitsbeschränkung (Zeichen 274) für einen Teil des fließenden Verkehrs differenzierten.

 

Dass die Befürchtung einer aus einer Häufung von Verkehrszeichen resultierenden Fehlauffassung durchaus nahe liegt, zeigen bereits die zu den §§ 39 bis 43 StVO („Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“) ergangenen Richtlinien deutlich auf. So ist in III Nr. 11 S. 1 dieser Richtlinien bestimmt: „Weil die Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar sein muss, sind Häufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden“. Zwar wird die Anbringung von bis zu drei Verkehrszeichen am gleichen Pfosten, wie oben schon angesprochen, durch die Richtlinie (dort: III Nr. 11 lit. a) nicht ausgeschlossen doch ist, wie dem Sinn und Zweck von III Nr. 11 lit. a der genannten Richtlinie zu entnehmen ist, gerade bei Kombinationen von mehreren Vorschriftszeichen (hier: Zeichen 274 und Zeichen 276), die sich an unterschiedliche Gruppen von Verkehrsteilnehmern wenden, Sorge dafür zu tragen, dass durch das Anbringen eines Zusatzschildes keine (nicht fern liegenden) Fehlvorstellungen bei den Verkehrsteilnehmern hervorgerufen werden.

 

Letzteres hätte an der gegenständlichen Gefahrenstelle am einfachsten und deutlichsten durch Trennung des durch das Zusatzschild eingeschränkten Überholverbots (Zeichen 276) von dem Zeichen 274 durch Anbringen an unterschiedlichen Pfosten geschehen können. So hätte es sich etwa angeboten, das mit dem Zusatzschild eingeschränkte allgemeine Überholverbot (Zeichen 276) an einem Pfosten schon deutlich vor den Geschwindigkeitslimitierungen (Zeichen 274) zu situieren. Schon diese Möglichkeit zeigt, dass die Häufung der Verkehrszeichen keineswegs „unvermeidlich“ (III Nr. 11 S. 3 der Richtlinien) gewesen ist. Die Vermeidung wäre im Übrigen bereits deshalb geboten gewesen, weil aus den im Bereich solcher Beschilderungen sehr oft festzustellenden ungewöhnlich hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf immer wieder eintretende Fehlauffassungen der Beschilderung geschlossen werden muss, die zu erheblichen Geschwindigkeitsdifferenzen beim Pkw-Verkehr führen und so ein zusätzliches Gefährdungspotenzial mit sich bringen.

 

Die aufgezeigten Umstände, die sich sämtlich aus den vom AG umfassend zur Tat im objektiven und subjektiven Sinne getroffenen Feststellungen erschließen, führen zu dem Ergebnis, dass dem Betr. bezüglich des Verstoßes gegen die Geschwindigkeitslimitierung auf 80 km/h und 60 km/h eine „grobe“ (oder „beharrliche“) Pflichtverletzung i.S. des § 25 I 1 StVG nicht anzulasten ist. Der Verstoß gegen die Geschwindigkeitslimitierung auf 100 km/h war nicht so gravierend, dass er für sich allein zur Verhängung eines Fahrverbots führen würde. Trotz Vorliegens eines „Regelfalls“ ist nach alldem - ausnahmsweise - ein Fahrverbot nicht zu verhängen.

 

AG Prüm: Schadensersatz bei Unfall mit Rettungswagen im Einsatz

AG Prüm, Urteil vom 21. 4. 2004 - 6 C 557/03 - NJW-RR 2004 Heft 14, 965 

 

StVO § 38

 

Wer ein Einsatzhorn hört, das dazugehörige Fahrzeug jedoch noch nicht orten kann, verstößt gegen die Pflicht aus § 38 I 2 StVO, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn er sich in einen Kreuzungsbereich mit vielen Fahrzeugen hineintastet. Hinter diesem Verschulden tritt eine höhere Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs zurück. (Leitsatz des Einsenders)

Zum Sachverhalt:

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr. Am 6. 6. 2003 befuhr der Kl. mit seinem Pkw die Bundesstraße 51 von der Bundesautobahn 60 kommend in Richtung G. Zur selben Zeit befuhr ein bei der Bekl. zu 2 haftpflichtversicherter Rettungswagen des Bekl. zu 1 mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn die der Bundesstraße 51 durch Zeichen 206 der Straßenverkehrsordnung (Halt! Vorfahrt gewähren!) untergeordnete Landesstraße. Der Fahrer des Rettungswagens beabsichtigte, die Bundesstraße 51 zu überqueren. Im Kreuzungsbereich befanden sich viele Fahrzeuge, aus Sicht des Kl. unter anderem ein Fahrzeug auf der Linksabbiegerspur zur Landesstraße und auf dieser links mehrere Automobile vor dem Stoppschild. Der Kl. hörte das Einsatzhorn, sah den Rettungswagen jedoch zunächst nicht. Unter zwischen den Parteien umstrittenen Umständen stieß der Kraftwagen des Kl. im Kreuzungsbereich in die rechte Seite des Rettungswagens, wodurch des Kl. Automobil nicht unerheblich beschädigt wurde. Der Kl. behauptet, er habe seine Geschwindigkeit deutlich verringert, als er sich dem Kreuzungsbereich genähert habe. Dann habe er sich langsam in die Kreuzung hineingetastet, wo er dann den mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Rettungswagen gesehen habe.

 

Das AG hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen:

Der Kl. hat gegen den Bekl. zu 1 keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1261,54 Euro nach § 7 I StVG, obwohl des Kl. Automobil beim Betrieb des Rettungswagens des Bekl. zu 1 beschädigt wurde. Denn der Zusammenstoß der Fahrzeuge am 6. 6. 2003 gegen 9.30 Uhr im Kreuzungsbereich der Bundesstraße 51 und der Landesstraße wurde allein vom Kl. verschuldet, und hinter diesem Verschulden tritt die Betriebsgefahr des Rettungswagens zurück.

Für keinen der beteiligten Fahrzeugführer stellte sich der Zusammenstoß der Fahrzeuge als höhere Gewalt i.S. des § 7 II StVG n.F. dar. Der Kl. gibt selbst an, das Einsatzhorn gehört zu haben. Der Fahrer des Rettungswagens konnte den Kraftwagen des Kl. auf Grund der freien Sicht über die gerade verlaufende Bundesstraße 51 von rechts herannahen sehen.

Hiernach hatte das Gericht gem. § 17 I StVG abzuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Betriebsgefahr des Rettungswagens des Bekl. zu 1 war geringfügig höher als die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens des Kl. Denn bei dem Rettungswagen handelt es sich um einen Kleintransporter, der auf Grund seiner größeren Abmessungen und seines höheren Gewichts eine größere Betriebsgefahr als ein handelsüblicher Personenkraftwagen aufweist. Soweit die Betriebsgefahr des Rettungswagens zusätzlich dadurch gesteigert war, dass der Rettungswagen unter Inanspruchnahme von Sonderrechten unterwegs war, wurde diese erhöhte Gefahr dadurch ausgeglichen, dass zugleich blaues Blinklicht und Einsatzhorn eingeschaltet waren und damit alle anderen Verkehrsteilnehmer vor dieser gefährlichen Fahrt gewarnt wurden. Im Einsatz als Rettungswagen konnte damit keine bei der Entscheidung zu berücksichtigende zusätzlich erhöhte Betriebsgefahr gesehen werden.

Darüber hinaus verursachte der Kl. den Zusammenstoß der Fahrzeuge fahrlässig nach § 276 II BGB, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ.

[Vertoß gegen § 38 I 2 StVO ]

Der Kl. verstieß gegen § 38 I 2 StVO. Nach dieser Vorschrift haben alle Verkehrsteilnehmer einem Fahrzeug, das mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn unterwegs ist, sofort freie Bahn zu schaffen. Auf die Frage, ob der Fahrer des Rettungswagens damit rechnen musste, dass vorfahrtberechtigte Fahrzeugführer auf der Bundesstraße 51 das Einsatzhorn nicht oder nicht rechtzeitig hörten, kam es für die Entscheidung nicht an. Denn der Kl. räumt selbst ein, das Einsatzhorn wahrgenommen, daraufhin seine Geschwindigkeit zunächst deutlich herabgesetzt und sich dann vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingetastet zu haben. Damit nahm er das Einsatzhorn so früh wahr, dass er seinem eigenen Vortrag zufolge seine Fahrweise auf die konkrete Verkehrssituation einrichten konnte. Des Kl. Trachten in der konkreten Verkehrssituation war jedoch nicht, dem akustisch wahrgenommenen, optisch aber nicht georteten Rettungswagen sofort freie Bahn zu schaffen, sondern seine, des Kl., Fahrt möglichst rasch ungehindert fortzusetzen. Wenn der Kl. dem Rettungswagen sofort freie Bahn hätte schaffen wollen, hätte angesichts des Umstands, dass er nicht sah, wo sich der Rettungswagen befand, nichts näher gelegen, als sein eigenes Automobil sofort an den rechten Fahrbahnrand zu steuern und anzuhalten. Dies hätte dem Rettungswagen - wo auch immer er sich befand - sofort freie Bahn verschafft. Denn wer nicht ausmachen kann, woher das Vorrechtsfahrzeug kommt, darf an Ort und Stelle anhalten und sich zunächst orientieren (BGH, NJW 1962, 797 [Ls. b, 799f.]). Demgegenüber entschied sich der Kl. seinem eigenen Vortrag zufolge dafür, sich langsam in den Kreuzungsbereich hineinzutasten, was dazu führte, dass er unfreiwillig in die Bahn des Rettungswagens hineinfuhr.

[Vorsichtig in eine Kreuzung hineintasten]

Zu Unrecht meint der Kl., er habe sich, weil er den Rettungswagen nicht sehen konnte, langsam in die Kreuzung hineintasten dürfen. Denn vorsichtig in eine Kreuzung hineintasten, bis er die Übersicht hat, darf sich nach § 8 II 3 StVO nur ein Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt zu beachten hat und nicht übersehen kann, ob er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Für den Kl. erkennbar ging es jedoch in der konkreten Verkehrssituation nicht um Vorfahrt, sondern um ein Fahrzeug, das mit Einsatzhorn unterwegs war. Diese besonderen Signaleinrichtungen dürfen nach § 38 I 1 StVO nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden ist, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind. Die Leitstelle für den Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz T hat in ihrer Stellungnahme vom 25. 6. 2003 bestätigt, dass der Rettungswagen des Bekl. zu 1 zu einem internistischen Notfall mit Sonderrechten nach W. alarmiert worden war. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass sich der Rettungswagen auf einer Einsatzfahrt befand. Zwar bleibt das Wegerechtsfahrzeug grundsätzlich an die Verkehrsregeln gebunden, nur dürfen andere Verkehrsteilnehmer, welche nach § 38 I 2 StVO freie Bahn schaffen müssen, ihren Vortritt, z.B. bei Grün oder bei Vorfahrt, ausnahmsweise nicht wahrnehmen (BGH, NJW 1975, 648; Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 35. Aufl. [1999], § 38 StVO Rdnr. 10 m.w. Nachw.). Die allgemeinen Regeln der Straßenverkehrsordnung werden in einem solchen Notfall, wenn höchste Eile geboten ist, von der spezielleren Vorschrift des § 38 I 2 StVO verdrängt, demzufolge alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Dies gilt jedenfalls, wenn der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer - wie hier - das Einsatzhorn vernommen hat und daher weiß, dass sich ein Einsatzfahrzeug von der untergeordneten Straße nähern kann.

 

Demgegenüber ist ein Verschulden des Fahrers des Rettungswagens nicht feststellbar. Zunächst verstieß der Fahrer des Rettungswagens nicht gegen § 8 II StVO, indem er die Vorfahrt des Kl. nicht beachtete. Die Frage, ob der Fahrer des Rettungswagens an der Haltelinie vor der Bundesstraße 51 anhielt oder nicht, brauchte nicht entschieden zu werden. Denn nach § 35 Va StVO sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Wie ausgeführt befand sich der Rettungswagen des Bekl. zu 1 auf einer solchen Notfalleinsatzfahrt, und unter diesen Umständen musste der Kl. die Ausübung seines Vorfahrtsrechts zurückstellen.

 

Der Fahrer des Rettungswagens verstieß auch nicht gegen § 35 VIII StVO. Nach dieser Vorschrift dürfen die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Unstreitig befanden sich im Kreuzungsbereich der Bundesstraße 51 und der Landesstraße zum Unfallzeitpunkt viele Fahrzeuge. Die Fahrer, die auf der Bundesstraße 51 Vorfahrt hatten, hatten den Rettungswagen ebenso wie der Kl. bemerkt. Sie hatten jedoch ihrer Pflicht aus § 38 I 2 StVO folgend angehalten, um dem Rettungswagen das Queren der Bundesstraße zu ermöglichen. Unter diesen Umständen brauchte der Fahrer des Rettungswagens nicht damit zu rechnen, dass sich hinter dem auf der Linksabbiegerspur der Bundesstraße 51 zur Landesstraße stehenden Kraftwagen noch des Kl. Automobil in den Kreuzungsbereich langsam hineintasten würde.

 

Bei der hiernach gem. § 17 I StVG vorzunehmenden Abwägung, inwieweit die Schäden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sind, tritt die Betriebsgefahr des Rettungswagens vollständig hinter das Verschulden des Kl. zurück. Denn die Bestimmung des § 38 I 2 StVO stellt eine außergewöhnliche Sorgfaltspflicht für den Verkehrsteilnehmer auf, deren Missachtung nach § 49 III Nr. 3 letzter Halbs. StVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Zudem ermöglicht nur die strikte Einhaltung dieser Vorschrift den wirksamen und raschen Einsatz von Rettungskräften, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

[Bewußte Fahrlässigkeit]

Über diese Vorschrift setzte sich der Kl. bewusst fahrlässig hinweg, indem er beim Einfahren in den Kreuzungsbereich darauf vertraute, das von ihm gehörte Einsatzfahrzeug werde wohl nicht gerade diese Bahn für seine Fahrt benötigen. Damit verwirklichte sich in dem Verkehrsunfall am 6. 6. 2003 nicht mehr die typische Betriebsgefahr des Rettungswagens, sondern allein die eilige Fahrweise des Kl., der auf das wahrgenommene Einsatzfahrzeug nicht die erforderliche und gebotene Rücksicht nahm.

 

Weitere Anspruchsgrundlagen für die gegen den Bekl. zu 1 gerichtete Klage sind nicht ersichtlich.

 

Gegen die als Haftpflichtversicherer hinter dem Bekl. zu 1 stehende Bekl. zu 2 hat der Kl. keinen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 1, 3 PflVG, da die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers eines Automobils nicht weiter geht, als Ansprüche gegen Halter und Fahrer desselben begründet sind.

Anmerkung:

Die Überlegungen des Gerichts lassen sich teilweise auch auf bußrechtliche Sachverhalte übertragen.

OLG Stuttgart: Sorgfaltspflicht bei Rückwärts-Rangieren in Parkbucht

OLG Stuttgart, Beschluß vom 17. 5. 2004 - 1 Ss 182/04 - NJW 2004 Heft 31, 2255 

 

StVO §§ 1 II, 9 V

 

Der in einer Parkbucht rückwärts rangierende Pkw-Fahrer hat gegenüber seitlich parkenden Fahrzeugen nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 II StVO zu beachten. Die nach § 9 V StVO erhöhte Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem fließenden Verkehr trifft ihn insoweit nicht.

 

Zum Sachverhalt:

Der Betr. wurde durch das AG wegen fahrlässiger Gefährdung eines anderen beim Rückwärtsfahren gem. §§ 9 V, 49 I Nr. 9 StVO, §24 StVG zu der Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Mit der Sachrüge hatte die - zugelassene - Rechtsbeschwerde (teilweise) Erfolg.

 

Aus den Gründen:

II. Das AG hat festgestellt:

 

„Am 3. 6. 2003 gegen 19.30 Uhr fuhr der Betr. mit seinem Pkw …, aus einer Parklücke des Parkplatzes beim Bauhaus in H. rückwärts heraus. Dabei streifte er aus Unachtsamkeit mit der vorderen rechten Seite der Stoßstange seines Fahrzeugs den neben ihm soeben in die Parklücke eingefahrenen Pkw Ford …, der von der Zeugin K gelenkt wurde und an dem an der Fahrertür und an der hinteren linken Tür zumindest eine Wischspur entstand. Der Betr. war mit seinem Fahrzeug auf den benachbarten Stellplatz geraten.“

 

Diesen Sachverhalt wertete das AG rechtlich dahin gehend, dass der Betr. damit einen anderen Verkehrteilnehmer beim Rückwärtsfahren fahrlässig gefährdet habe (§§ 9 V, 49 I Nr. 9 StVO, § 24 StVG), weshalb entsprechend dem Bußgeldkatalog die Regelgeldbuße von 50 Euro verhängt wurde. Dieser Rechtsansicht des AG kann nicht gefolgt werden. Es liegt vielmehr lediglich ein Verstoß gegen die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende Rücksichtnahmepflicht des § 1 II StVO vor.

[Bedeutung des des § 9 V StVO]

III. Die Vorschrift des § 9 V StVO dient nach allgemeiner Rechtsansicht primär dem Schutz des fließenden Verkehrs (Hentschel, StraßenverkehrsR, 37. Aufl., § 9 StVO Rdnr. 51). Sie gilt auch auf der für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglichen und damit öffentlichen Verkehrsfläche eines Kundenparkplatzes (OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670 m.w. Nachw.). Der mit dem fließenden Verkehr - wegen dessen in der Regel höherer Geschwindigkeit - verbundenen erhöhten Unfallgefahr soll durch eine gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 II StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht des im oder in den fließenden Verkehr rückwärts Fahrenden begegnet werden. In Rechtsprechung und Literatur ist deshalb anerkannt, dass dann, wenn der rückwärts Ausparkende beim Ausfahren aus einer Parkbucht mit einem an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Benutzer der „Parkplatzfahrbahn“ aus Unachtsamkeit kollidiert, dieser Unfall im fließenden Verkehr geschieht und deshalb § 9 V StVO (zumindest eingeschränkt) Anwendung findet (OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670 m.w. Nachw.; OLG Oldenburg, VRS 82 [1992], 419; OLG Frankfurt a.M., VRS 57 [1979], 207).

Der aus einer Parkbucht rückwärts Ausparkende hat deshalb beim Einfahren in die Fahrbahn des Parkplatzes besondere Vorsicht, insbesondere durch stetige Umschau nach rückwärts und seitwärts, walten zu lassen, um zu gewährleisten, dass der hinter ihm bei weiterem Zurückstoßen auch seitlich liegende Gefahrraum während seines Rückstoßmanövers von hinten wie auch von den Seiten her frei bleibt (LG Nürnberg-Fürth, NZV 1991, 357).

 

Vorliegend ist der Betr. aber nicht im oder in den fließenden Verkehr rückwärts gefahren. Er hat sich vielmehr ausschließlich zwischen stehenden Fahrzeugen rückwärts bewegt und dabei das Fahrzeug der nach den Feststellungen des AG bereits in die benachbarte Parklücke eingefahrenen Geschädigten beschädigt. Teilnehmer des fließenden Verkehrs, etwa ein an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrender Pkw, wurden weder gefährdet noch beschädigt. Das Zurücksetzen im Rahmen des Rangiervorgangs innerhalb der Parkbucht, bei dem der Betr. infolge Unachtsamkeit auf den benachbarten Stellplatz geriet und hier das Fahrzeug der Geschädigten streifte, erfolgte sonach im ruhenden Verkehr. Wegen dessen gegenüber dem fließenden Verkehr geringeren Gefahrenpotenzials sind an die Sorgfaltspflichten des im ruhenden Verkehr rückwärts Fahrenden geringere als die in § 9 V StVO zum Schutz des fließenden Verkehrs normierten Anforderungen zu stellen. Insoweit hat der rückwärts Rangierende, aber noch in der Parkbucht befindliche Fahrzeugführer, nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 II StVO zu beachten (so auch - für den Fall des Rückwärtsfahrens in einer Parklücke am Fahrbahnrand - OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 154 [155]; Hentschel, § 9 StVO Rdnr. 51).

 

IV. Hiernach konnte die vom AG vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts als fahrlässiger Verstoß gegen § 9 V StVO keinen Bestand haben. Einer Aufhebung des Urteils unter Zurückverweisung der Sache an das AG zu neuer Verhandlung und Entscheidung bedurfte es indessen nicht, da keine weiteren als die dem Urteil zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind. Vielmehr konnte der Senat gem. § 79 V und VI OWiG in der Sache selbst entscheiden und hat entsprechend dem Bußgeldkatalog die Regelgeldbuße von 35 Euro verhängt.


Verkehrsrecht: Sechs Monate Fahrtenbuch nach "einfachem" Rotlicht-Verstoß reichen aus

Verwaltungsgericht Lüneburg - Urteil vom 21. Juli 2004 - Aktenzeichen: 5 A 96/03

Wer nach einem „einfachen“ Rotlicht-Verstoß der Verwaltungsbehörde den Fahrer oder die Fahrerin nicht nennen will, muss damit rechnen, ein halbes Jahr ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Eine längere Fahrtenbuchauflage sei jedoch nicht verhältnismäßig, entschied das Verwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil, das die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht haben.

In dem Fall war der Wagen der Klägerin an einer Ampel bei „Rot“ geblitzt worden. Zur Identität des Fahrers wollte sie keine Angaben machen. Sie selbst oder ihr Sohn kamen aufgrund des Fotos nicht in Betracht. Daraufhin stellte die Behörde das Verfahren ein, ordnete allerdings die Führung eines Fahrtenbuchs für ein Jahr an. Dagegen wehrte sich die Betroffene und erzielte vor dem Verwaltungsgericht einen Teilerfolg.

Die Richter halbierten die Frist und entschieden, nach einem „normalen“ Rotlicht-Verstoß ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei der Regelfall einer sechsmonatigen Fahrtenbuchauflage zur Gefahrenabwehr geeignet und ausreichend. In dem Urteil hieß es, um eine längere Frist verhängen zu können, hätte die Behörde konkrete Tatumstände darlegen müssen, warum sie den Fall als besonders gravierend einstufen wollte. Da dies nicht geschehen war, wertete das Gericht die Anordnung als „ermessensfehlerhaft und deshalb rechtswidrig“.

 

Wasserhaushaltsgesetz: Bei Unterhaltungsarbeiten abgemähte und im Wasser treibende Wasserpflanzen sind nicht im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG in das Gewässer eingebracht

 

Bundesgerichtshof Urteil vom 13.11.2003 - III ZR 368/02

Leitsatz des Gerichts:

BGB § 677; WHG §§ 22 Abs. 1, 28

 

a) Zur (öffentlich-rechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Erfüllung von Gewässerunterhaltungspflichten seitens eines privaten Dritten (hier: Beseitigung des an einem Kraftwerksrechen angeschwemmten Pflanzenschnitts).

 

b) Bei Unterhaltungsarbeiten abgemähte und im Wasser treibende Wasserpflanzen sind nicht im Sinne von § 22 Abs. 1 WHG in das Gewässer eingebracht.

 

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003 durch die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke für Recht erkannt:

 

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 24. Oktober 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

 

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

 

Die Klägerin betreibt in R. -A. an einem von der Radolfzeller (Hegauer) Aach abzweigenden Triebwerkskanal unterhalb von S. zwei Wasserkraftwerke. Sie nimmt das erstbeklagte Bundesland und die zweitbeklagte Stadt wegen der Anschwemmung größerer Mengen von Wasserpflanzen auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz in Anspruch.

 

Die Radolfzeller Aach ist ein Gewässer zweiter Ordnung, dessen Unterhaltung nach § 49 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (künftig: WG) grundsätzlich den Gemeinden obliegt. Anstelle einiger Aach- Anliegergemeinden, darunter der Stadt S. , übernahm das Land Baden- Württemberg im November 1986 deren Unterhaltungslast. Jedoch erklärten sich die Gemeinden nach Maßgabe einer gleichzeitig geschlossenen gesonderten Vereinbarung gegen Kostenerstattung seitens des Landes bereit, die notwendigen Unterhaltungsarbeiten selbst unter der fachlichen Anleitung des Landes auszuführen.

 

In der Aach wächst in größerem Umfang der flutende Hahnenfuß (sogenanntes Aachkraut), der bis zu 12 m lang werden kann und dabei den Abfluß des Wassers behindert. Aus diesem Grund läßt das Land Baden-Württemberg durch die Stadt S. das Aachkraut nach Bedarf abmähen. Die abgeschnittenen Wasserpflanzen treiben zunächst flußabwärts und werden von der Beklagten zu 2 zusammen mit anderem Treibgut teils oberhalb des Wasserkraftwerks der Klägerin in S. , teils unterhalb an der Rechenanlage M. Brücke - unmittelbar vor der Einmündung der Aach in den Bodensee - aus dem Fluß entnommen. Ein im Umfang streitiger Anteil des Aachkrauts und anderes Schwemmgut wird an den Rechen vor den Kraftwerksturbinen der Klägerin angetrieben. Dieses Schwemmaterial läßt die Klägerin beseitigen und auf einer Deponie entsorgen. Von den hierdurch nach ihrer Behauptung in den Jahren 1999 und 2000 entstandenen Kosten macht die Klägerin 80 %, insgesamt 46.463,66 €, als ihren den Beklagten anzulastenden Schaden geltend.

 

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr, abgesehen von einer Reduzierung der Zinsforderung, in vollem Umfang stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

 

I.

 

Das Berufungsgericht bejaht einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 677, 683, 670 BGB. Es führt dazu aus: Die Beseitigung des Aachkrauts sei eine öffentlich-rechtliche Pflicht des unterhaltungspflichtigen erstbeklagten Landes und zugleich eine durch öffentlichrechtlichen Vertrag übernommene Verpflichtung der zweitbeklagten Stadt. Dies werde dadurch deutlich, daß die Beklagte zu 2 im Auftrag des Beklagten zu 1 bei M. sämtliches Treibgut aus der Aach entnehme. Für die zur Rechenanlage der Klägerin gelangten Gegenstände sei dies nicht mehr erforderlich gewesen. Die Klägerin habe dabei zumindest auch mit dem Willen gehandelt, ein Geschäft der Beklagten zu führen, und dies habe außerdem dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, mindestens deren Verpflichtung zur Entnahme der Stoffe noch vor dem Bodensee, entsprochen. Es komme auch nicht darauf an, ob es sich bei dem von der Klägerin entnommenen Rechengut ausschließlich um durch Abmähen freigesetzte Aachkrautmassen gehandelt habe. Auch anderes Treibgut hätte von den Beklagten an ihrer Entnahmeanlage M. geborgen und entsorgt werden müssen. In diesem Fall wären die Kosten der Beklagten nicht geringer gewesen als die von der Klägerin geltend gemachten. Auf eine mögliche Haftung der Beklagten nach § 22 WHG komme es daher nicht mehr an. Auch solche Ansprüche wären indes dem Grunde nach als Einbringen von festen Stoffen, das zu einer Verschlechterung der physikalischen Beschaffenheit des Wassers geführt habe, gegeben.

 

II.

 

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung hinsichtlich beider Beklagten nicht stand.

 

1. Beklagter zu 1

 

a) Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag der Klägerin für das erstbeklagte Bundesland ausgegangen. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend den §§ 677 ff. BGB kann auch dann vorliegen, wenn ein Privater Aufgaben wahrnimmt, die objektiv zum Pflichtenkreis eines Trägers öffentlicher Verwaltung gehören (Senatsurteile BGHZ 138, 281, 286 ff. und vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 f.; BVerwGE 80, 170, 172 ff.; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 8. Teil III 1 c cc S. 343 f. m.w.N.). Das kommt vor allem in Selbsthilfefällen zum Schutz individueller Rechte oder Rechtsgüter des Bürgers in Betracht. Daß er dabei zugleich eigene Interessen wahrnimmt, steht nicht entgegen. Die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag darf freilich nicht dazu führen, daß vorhandene und zumutbare Rechtsschutzmöglichkeiten überspielt werden oder daß ein dem Verwaltungsträger im öffentlichen Interesse gegebenes Handlungsermessen ohne triftigen Grund außer Kraft gesetzt wird (vgl. BGHZ aaO S. 288 f.; Senatsurteil vom 15. Dezember 1977 aaO S. 1259; BVerwGE aaO S. 174 ff.; Ossenbühl aaO).

 

aa) Daran gemessen hat die Klägerin ein Geschäft für das beklagte Land allenfalls insoweit geführt, als es um das bei den Mäharbeiten abgeschnittene Aachkraut geht. Soweit sie dagegen sonstige an ihrem Einlaufrechen angeschwemmte Gegenstände aus dem Wasser gefördert hat (Äste, Laub, aus natürlichen Gründen losgerissene Wasserpflanzen, Müll u.ä.), handelt es sich um ein ausschließlich eigenes Geschäft der Klägerin, für das sie keinen Ersatz ihrer Aufwendungen beanspruchen kann.

 

(1) Dem Erstbeklagten oblag an dem hier interessierenden Teil der Aach kraft öffentlich-rechtlicher Übernahme gemäß § 49 Abs. 6 WG i.d.F. der Bekanntmachung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369) die Gewässerunterhaltungspflicht. Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustands für den Wasserabfluß (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WHG in der für den Streitfall noch maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996, BGBl. S. 1695; heute § 28 Abs. 1 Satz 5 WHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl. I S. 3245). Hierzu gehört auch das Entkrauten des Gewässerbetts sowie, um das Gewässer dadurch nicht in anderer Weise zu belasten, die Entfernung der im Zuge der Mäharbeiten vom Boden getrennten Pflanzen aus dem Wasser (vgl. OVG NW OVGE 36, 8 f.; Bulling/Finkenbeiner, WG für Baden-Württemberg, § 47 Rn. 2; Czychowski/ Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 28 Rn. 26; s. auch Habel, WG für Baden-Württemberg, § 47 Rn. 20). Die Beseitigung des abgeschnittenen Aachkrauts aus dem Wasser war daher objektiv zugleich ein Geschäft des beklagten Landes. Daß die Klägerin dabei auch erkennbar mit dem Willen gehandelt hat, dessen Aufgaben mitzuerledigen, hat das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei und unangegriffen festgestellt.

 

(2) Anders liegt es hingegen hinsichtlich des übrigen Geschwemmsels. Daß diese Gegenstände, solange sie in der Aach trieben, den Wasserabfluß behindert hätten und aus diesem Grunde von dem Gewässerunterhaltungspflichtigen hätten entfernt werden müssen, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Von der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Sätze 3 und 4 WHG a.F., die Gewässerunterhaltungspflicht auf die bundesrechtlich nicht umfaßte (Senatsurteil BGHZ 65, 221, 224; Czychowski/Reinhardt, § 28 Rn. 28) Reinigung des Wassers von festen Stoffen zu erstrecken, hat der baden-württembergische Landesgesetzgeber - im Gegensatz etwa zu dem Freistaat Bayern (Art. 42 Satz 2 Nr. 5 BayWG) oder dem Land Rheinland-Pfalz (§ 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 LWG) - keinen Gebrauch gemacht; die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 WG normierte Reinigungspflicht bezieht sich lediglich auf das Gewässerbett (s. Habel, § 47 Rn. 20). Sonstige Rechtsgrundlagen für eine Beseitigungspflicht des beklagten Landes sind nicht ersichtlich, insbesondere wäre nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - soweit hier überhaupt anwendbar (vgl. dessen § 2 Abs. 2 Nr. 6) - die Klägerin selbst als Besitzerin der Abfälle verpflichtet gewesen, diese zu sammeln und sie dem Entsorgungsträger zu überlassen (§§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt es auch nicht, daß das beklagte Land tatsächlich ohne die Maßnahmen der Klägerin diesen Teil des Treibguts gleichfalls an der Entnahmestelle M. entsorgt hätte und darum mittelbar begünstigt worden ist. Die rein faktische Übernahme derartiger Arbeiten begründet noch keine Rechts- und Pflichtenbindung des Landes und ist deswegen nicht objektiv dessen Geschäft. Ebensowenig ist insoweit Raum für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Bereicherungsgrundsätzen.

 

bb) Im Ergebnis mit Recht bekämpft die Revision ferner, auch soweit es um die bei den Mäharbeiten abgeschnittenen Wasserpflanzen geht, die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsführung der Klägerin habe außerdem dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Landes, zumindest dessen Verpflichtung zur Entnahme der Stoffe, entsprochen. Das ist zwar nicht schon deswegen ausgeschlossen, wie die Revision meint, weil ein privater Dritter grundsätzlich nicht gegen die gesetzliche Ermessenszuweisung bestimmen kann, wann und auf welche Weise die zuständige Stelle ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt, und weil er darüber hinaus keinen Rechtsanspruch auf Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht hat (so ausdrücklich § 46 Abs. 1 Halbsatz 2 WG; allgemein: Senatsurteil BGHZ 125, 186, 188; Czychowski/

Reinhardt, § 28 Rn. 55). Besonderheiten können bei unverhältnismäßiger Beeinträchtigung des Eigentums Dritter und einem dringenden Bedürfnis nach sofortiger Abhilfe bestehen (vgl. Czychowski/Reinhardt, § 28 Rn. 56), und im Streitfall war ohne die sofortige Entfernung der angeschwemmten Aachkrautmassen die Funktionsfähigkeit des gesamten Wasserkraftwerks der Klägerin gefährdet. Diese Umstände könnten ein öffentliches Interesse an der Ausführung des Geschäfts durch die Klägerin im Sinne des § 679 BGB begründen. Derartige Erwägungen verbieten sich indes dann, wenn die Klägerin, worauf die Revision sich außerdem beruft, gemäß § 60 Abs. 2 WG zur Duldung der Beeinträchtigungen verpflichtet gewesen wäre. Nach dieser Vorschrift haben die Benutzer eines Gewässers, soweit es zu dessen ordnungsgemäßer Unterhaltung notwendig ist, zu dulden, daß die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Wenn und soweit es deshalb dem beklagten Land unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, die in Ausführung seiner Gewässerunterhaltungspflicht abgemähten Wasserpflanzen noch vor der Abzweigung des Triebwerkskanals der Klägerin aufzufangen, hätte die Klägerin ersatzlos (die Schadensersatzpflichten nach §§ 30 Abs. 3 WHG und 60 Abs. 4 Satz 2 WG beziehen sich auf diese Fallgestaltung nicht) notfalls die zeitweilige

Einstellung ihres Betriebs hinnehmen müssen, um innerhalb kurzer Zeitspannen durch geeignete technische Maßnahmen, etwa die Absperrung des Triebwerkskanals, den Pflanzenschnitt an dem Kanal vorbeizuleiten. Es ginge dann auch zu ihren Lasten, wenn sie sich statt dessen dafür entschieden hat, ihren Betrieb fortzuführen und ein Anschwemmen des Aachkrauts an ihrem Rechen in Kauf zu nehmen. Für das Revisionsverfahren ist zugunsten des beklagten Landes davon auszugehen, daß die Voraussetzungen einer solchen Duldungspflicht hier vorlagen. Die Beklagten haben behauptet, angesichts der hohen Fließgeschwindigkeit der Aach sei es seinerzeit technisch nicht möglich gewesen, das abgeschlagene Aachkraut unmittelbar hinter dem Mähboot aufzufangen oder es an der ersten Entnahmestelle der Stadt S. vollständig zu entnehmen. Dementgegen habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, einen Großteil des ankommenden Pflanzen- und Treibguts an den wenigen Mähtagen an ihrem Kanal vorbeizuleiten. Gegenteilige, das Revisionsgericht bindende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

 

cc) Die Revision erhebt weitere Einwendungen gegen die Höhe des vom Berufungsgericht berechneten Aufwendungsersatzes. Hierzu muß der Senat nicht im einzelnen Stellung nehmen. Das beklagte Land hat Gelegenheit, in der erneuten Berufungsverhandlung seine Einwände dem Berufungsgericht vorzutragen.

 

b) Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts trägt die Verurteilung des erstbeklagten Bundeslandes schon deswegen nicht, weil auch die vom Oberlandesgericht im Ergebnis bejahte Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG allenfalls für das abgemähte Aachkraut und nicht für das sonstige Treibgut in Betracht käme. Davon abgesehen scheidet eine Schadensersatzpflicht aus § 22 Abs. 1 WHG unter den gegebenen Umständen aber schon dem Grunde nach aus. Das Land hat weder diesen Pflanzenschnitt in das Gewässer eingebracht noch hat es sonst derart auf das Gewässer eingewirkt, daß die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig verändert worden wäre. "Einbringen" setzt schon begrifflich voraus, daß die Gegenstände sich zuvor außerhalb des Gewässers befunden haben. Dafür mag es zwar ausreichen, daß am Rechen angeschwemmte Pflanzenteile kurzfristig aus dem Wasser gehoben und anschließend wieder dorthin zurückbefördert werden (so für § 26 WHG: BVerwG ZfW 1980, 227, 228 ff.; Beschluß vom 27. Januar 1997 - 11 B 1/97 - zitiert nach juris; Schwendner in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, AbwAG, Stand Juni 2003, § 22 WHG Rn. 17; zweifelnd Czychowski/ Reinhardt, § 22 Rn. 9, § 26 Rn. 5; ablehnend Kibele, ZfW 2002, 133 ff.). Es würde jedoch die jeder Auslegung durch den Wortlaut des Gesetzes gezogenen Grenzen sprengen, wollte man unter diesen Begriff auch Fallgestaltungen fassen, in denen, wie hier, die Feststoffe stets innerhalb des Gewässers verblieben sind und dort nur vom Gewässerbett gelöst wurden. Auch die Reinhaltung des Wassers als Schutzzweck der Vorschrift fordert eine solche Ausdehnung der Schadensersatzpflicht nicht. Die daneben noch denkbare weitere Tatbestandsvariante eines schädlichen "Einwirkens" auf das Gewässer hängt zwar nicht ebenso davon ab, daß diesem von außen Stoffe zugeführt werden (vgl. die Fallgestaltung im Senatsurteil vom 1. März 1984 - III ZR 3/83 - VersR 1984, 541 sowie Czychowski/Reinhardt, § 22 Rn. 17). Das Einwirken muß aber zur Folge haben, daß die Beschaffenheit des Wassers selbst, nicht allein des Gewässers, verändert wird. Das erfordert eine Verschlechterung der Wasserqualität (Senatsurteil BGHZ 103, 129, 136), d.h. eine nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften, wie es das Gesetz in zahlreichen anderen, insoweit im wesentlichen inhaltsgleichen (Czychowski/Reinhardt, § 3 Rn. 68, § 26 Rn. 24 f.) Vorschriften formuliert (z.B. §§ 1a Abs. 2, 24 Abs. 1, 26 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 2; weitere Nachweise bei Czychowski/Reinhardt, § 26 Rn. 24). Der bloße Transport von größeren, als solchen nicht wassergefährdenden Feststoffen erfüllt diese Voraussetzungen nicht (Czychowski/Reinhardt, § 22 Rn. 20 a.E., s. aber auch Rn. 19). Abgeschnittene Wasserpflanzen mögen zwar allmählich verrotten und auf diese Weise letztlich die Wasserqualität mindern. Eine solche Entwicklung hat das Berufungsgericht hier aber schon nicht festgestellt; der Schaden der Klägerin wäre auch nicht auf eine derartige Beeinträchtigung der Wasserqualität zurückzuführen.

 

2. Beklagte zu 2

 

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gibt es gegenüber der zweitbeklagten Stadt für eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag seitens der Klägerin weder insgesamt noch auch nur hinsichtlich des abgemähten Aachkrauts eine Grundlage. Deren ursprüngliche Verpflichtung zur Gewässerunterhaltung war kraft öffentlich-rechtlicher Vereinbarung mit befreiender Wirkung (vgl. Czychowski/Reinhardt, § 29 Rn. 23; Habel, § 49 Rn. 26; für die entsprechende Rechtslage in Rheinland-Pfalz etwa Beile, WG für das Land Rheinland-Pfalz, Stand November 1995, § 65 Rn. 1) auf das Land Baden- Württemberg übergegangen. Soweit sich die Stadt S. gleichwohl dem Land gegenüber weiterhin zur Durchführung von Unterhaltungsarbeiten verpflichtet hat, handelt es sich lediglich um eine verwaltungsinterne Mitwirkung, die es nicht rechtfertigt, die Erfüllung von Aufgaben des Landes seitens der Klägerin objektiv auch als Geschäft der nur intern beteiligten Gemeinde anzusehen.

 

b) Sofern es allerdings - entsprechend den obigen Ausführungen in bezug auf das erstbeklagte Land - der Beklagten zu 2 möglich und zumutbar gewesen wäre, die von ihr abgeschnittenen und abwärts treibenden Wasserpflanzen noch vor der Abzweigung des Triebwerkskanals aus dem Gewässer zu bergen, kommt statt dessen eine privatrechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag auch zugunsten der beklagten Stadt - oder alternativ eine Schadensersatzpflicht der Zweitbeklagten nach § 823 Abs. 1 BGB - in Frage. In diesem Fall hätte die Beklagte zu 2 (durch Unterlassen) widerrechtlich in das Eigentum der Klägerin an ihrem Kraftwerk und zugleich in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. Dabei handelte es sich nicht lediglich um eine vorübergehende Einengung der wirtschaftlichen Nutzung eines einzelnen Gegenstands, die in der Regel nicht als Eigentums- und Besitzverletzung genügt, vielmehr war die Funktionsfähigkeit des gesamten Wasserkraftwerks gefährdet. Bei dieser Sachlage wäre die beklagte Stadt wegen ihrer vorausgegangenen, die Gefahr begründenden Handlungen neben dem gewässerunterhaltungspflichtigen Land Störerin. Sie wäre deswegen gleichfalls zur Beseitigung des angeschwemmten Pflanzenschnitts verpflichtet gewesen (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB). Soweit demnach die Klägerin anstelle der Beklagten zu 2 diese Eigentumsstörung selbst beseitigt hätte, hätte sie objektiv auch ein Geschäft für die beklagte Stadt geführt (s. hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 227, 237). Hinreichende Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht indes nicht getroffen.

 

III.

 

Das angefochtene Urteil kann nach alledem insgesamt nicht bestehenbleiben. Die Sache ist unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.

 

Straßenverkehr: Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr iSv. § 315 b StGB statt, wenn nur mit Genehmigung befahrbar

Bundesgerichtshof Urteil 04.03.2004 - 4 StR 377/03

 

Leitsatz des Gerichts:

StGB § 315 b Abs. 1

 

Auf einem Werksgelände findet kein Straßenverkehr im Sinne von § 315 b StGB statt, wenn der Zutritt lediglich Werksangehörigen und Personen mit individuell erteilter Erlaubnis möglich ist (im Anschluß an BGHSt 16, 7 f.).

 

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 2004, an der teilgenommen haben:

…..

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. April 2003 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum äußeren Tatgeschehen und zur Schuldfähigkeit des Angeklagten aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Gründe:

 

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt sowie Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

 

1. Nach den Urteilsfeststellungen verlief die im Jahre 1981 zwischen dem Angeklagten und dem späteren Tatopfer geschlossene Ehe zunehmend problematisch, weil der Angeklagte größere Geldbeträge verspielte und seine Ehefrau gelegentlich schlug. Anfang 2002 verstärkten sich die Spannungen, weil die Ehefrau nicht bereit war, erneute Spielschulden des Angeklagten, gegebenenfalls durch den Verkauf einer ihr gehörenden Wohnung in der Türkei, zu begleichen. Für den 21. Februar 2002 hatte sie einen Termin bei einem Rechtsanwalt vereinbart, bei dem über eine Scheidung gesprochen werden sollte.

 

Der Angeklagte war verärgert, daß seine Ehefrau ernsthaft die Trennung betrieb. In der Nacht vom 19. Februar zum 20. Februar 2002 schlug er seiner Ehefrau an der gemeinsamen Arbeitsstätte während eines Streits mehrfach ins Gesicht, so daß ihre Lippe blutete. Während der folgenden Nachtschicht beschimpfte er sie erneut lautstark; außerdem trank er drei bis vier Flaschen Bier. Als er nach dem Ende der Arbeitsschicht um 6.00 Uhr mit dem gemeinsamen Kraftfahrzeug, einem Mercedes 190 E, auf dem Betriebsgelände in Richtung Ausfahrt fuhr, sah er seine Ehefrau, die auf dem Weg zum Bus die von ihm benutzte Fahrbahn in diagonaler Richtung überqueren wollte und ihn dabei nicht

wahrnahm.

 

Spontan entschloß sich der leicht alkoholisierte Angeklagte - seine Blutalkoholkonzentration betrug um 7.10 Uhr 1,05 ‰ - seine Ehefrau für ihr Verhalten zu bestrafen und sie mit dem Auto anzufahren. Er erkannte, daß dies zu tödlichen Verletzungen führen könnte, nahm das jedoch billigend in Kauf, weil er nicht bereit war, die Trennungsabsicht seiner Frau hinzunehmen. Dem Angeklagten war bewußt, daß seine Ehefrau nicht mit einem Angriff rechnete. Er beschleunigte das Fahrzeug stark und fuhr mit aufheulendem Motor von hinten auf seine Ehefrau zu. Mit einer Geschwindigkeit von mindestens 35 km/h traf das Fahrzeug auf das Opfer, das über die Motorhaube auf die Fahrbahn geworfen wurde. Die Frau erlitt unter anderem einen Verrenkungsbruch des linken Oberarms, der die Einsetzung einer Endoprothese des Schultergelenks

erforderlich machte, und eine vordere Beckenringfraktur; sie war bis Anfang 2003 arbeitsunfähig. Nach der Kollision hielt der Angeklagte an. Er begab sich zu seiner am Boden liegenden Ehefrau, die bereits von hilfsbereiten Arbeitskollegen umringt war, und sagte zu ihr: "Siehst Du, das hast Du jetzt davon";anschließend trank er noch etwas Bier. Inzwischen haben sich der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte und seine Ehefrau, die ihm die Tat verziehen hat, wieder ausgesöhnt.

 

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3,

315 Abs. 3 Nr. 1 a, 2 StGB) nicht, denn sie belegen nicht, daß der Angeklagte das Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt hat.

 

Das Tatgeschehen ereignete sich auf einer Straße, die auf einem Betriebsgelände gelegen ist. Die Lichtbilder und die Übersichtsskizze, auf die in den Urteilsgründen wegen der näheren Einzelheiten des Tatorts Bezug genommen wird, lassen erkennen, daß es sich um ein weitläufiges Gelände handelt, das über eine Einfahrt zu erreichen ist. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, befindet sich an dieser Einfahrt ein Tor, welches von einem Pförtner bedient wird. Feststellungen dazu, welchem Personenkreis die Benutzung des Betriebsgeländes gestattet ist, enthält das Urteil nicht. Daher ist nicht belegt, daß der Angeklagte, als er seine Ehefrau mit dem Kraftfahrzeug vorsätzlich anfuhr, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen hat.

Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne des § 315 b StGB, der dem des StVG, der StVO und der StVZO entspricht (vgl. König in LK-StGB 11. Aufl. § 315 b Rdn. 6), bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (vgl. BGHSt 16, 7, 9 f.; BGH VRS 12, 414, 415 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 1 StVO Rdn. 13 bis 16 m.w.N.; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 315 b Rdn. 3 m.w.N.). Umfaßt werden demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Dabei nimmt es der Verkehrsfläche nicht den Charakter der Öffentlichkeit, wenn für die Zufahrt mit Fahrzeugen eine Parkerlaubnis oder für die Nutzung ein Entgelt verlangt wird (vgl. König aaO Rdn. 6, 7 m.w.N.).

 

Für die Beurteilung, ob eine auf einem Betriebsgelände gelegene Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen ist, kommt den äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluß auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung bzw. Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen, maßgebliche Bedeutung zu. So kann sich etwa aus einer entsprechenden Beschilderung als "Privat-/Werksgelände", einer Einfriedung des Geländes und einer Zugangsbeschränkung in Gestalt einer Einlaßkontrolle ergeben, daß der Verfügungsberechtigte die Allgemeinheit von der Benutzung des Geländes ausschließen will (vgl. Hünnekens/Schulte, Öffentlicher Verkehr auf Betriebs- und Werksgelände, BB 1997, 533, 534 f.; 537/538). Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis wie den Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 - Parkplatz einer Fabrik -), wie mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten

Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 - städtischer Großmarkt -) oder wie individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln VersR 2002, 1117 - Produktionsstätte für Baustoffe -), Zutritt zu dem Betriebsgelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche. In diesen Fällen ist der Kreis der Berechtigten so eng umschrieben, daß er "deutlich aus einer unbestimmten Vielheit möglicher Benutzer ausgesondert ist" (vgl. BGHSt 16, 7, 11).

 

Ist dagegen ein Betriebsgelände der Allgemeinheit, d.h. einem nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis, zugänglich, sind die darauf befindlichen Verkehrsflächen öffentlicher Verkehrsraum im Sinne des § 315 b StGB.

 

Da das Landgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, hält die Verurteilung des Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

 

3. Der aufgezeigte Mangel zieht die Aufhebung der Verurteilungen wegen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes und gefährlicher Körperverletzung nach sich (vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Die Feststellungen zur Vorgeschichte, zum äußeren Tatgeschehen und zur Schuldfähigkeit, die von dem zur Urteilsaufhebung führenden Rechtsfehler nicht betroffen sind, bleiben aufrechterhalten; ergänzende Feststellungen, die dazu nicht im Widerspruch stehen, sind zulässig.

 

4. Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

 

a) Das vom Landgericht festgestellte Tatmotiv, wonach der Angeklagte seine Ehefrau für ihre ernsthafte Trennungs- und Scheidungsabsicht "abstrafen" wollte, steht - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers - unter den gegebenen Umständen einem bedingten Tötungsvorsatz nicht notwendig entgegen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 39, 40).

 

Sollte der neue Tatrichter wiederum zur Annahme eines versuchten Tötungsdelikts kommen, wird er aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Angeklagten maßgeblichen Faktoren (vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212) zu prüfen haben, ob das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe gegeben ist. Dabei wird er zu bedenken haben, daß es stets besonders sorgfältiger Prüfung bedarf, wenn sich eine Tat plötzlich aus einer Situation heraus entwickelt (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 11 m.w.N.) und/oder vor dem Hintergrund einer gescheiterten Partnerbeziehung begangen wurde (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 211 Rdn. 11 a m.w.N.). Jedenfalls ist es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wenn einerseits die Handlungsweise des Angeklagten in Anbetracht

der Vorgeschichte als "normalpsychologisch nachvollziehbar" [UA 46] bezeichnet, andererseits das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe angenommen wird.

 

Dagegen erscheint es eher fernliegend, daß der Angeklagte, der seit 1980 in Deutschland lebt und mittlerweile deutscher Staatsangehöriger ist, eine mögliche besondere Verwerflichkeit seiner Motive deswegen nicht erkannt haben könnte, weil er - wie die Revision meint - archaischen Wertvorstellungen eines Teils der türkischen Gesellschaft über Ehe und Familie verhaftet sei (vgl. auch BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29, 41; BGH, Beschluß vom 24. April 2001 - 1 StR 122/01 - und Urteil vom 28. Januar 2004 - 2 StR 452/03).

 

b) Die Annahme, der Angeklagte habe die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hinterlist setzt voraus, daß der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Hinterlist 1 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 15. Juli 2003 - 1 StR 249/03); es reicht nicht aus, wenn der Täter für den Angriff lediglich das Überraschungsmoment ausnutzt.

 

c) Für den Fall, daß aufgrund weiterer Feststellungen eine Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Betracht kommt, wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß § 315 b Abs. 3 StGB lediglich hinsichtlich der Qualifikationsmerkmale, nicht jedoch bezüglich des Strafrahmens auf § 315 Abs. 3 StGB verweist.

Dienstrecht: Dienstunfallfürsorge schützt Beamte ausschließlich auf Weg zwischen Wohnung und Dienststelle, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich auch andere Wege einbezogen

BVerwG Urteil von  27.05.2004 -  2 C 29.03

 

Leitsatz des Gerichts:

Die Dienstunfallfürsorge schützt den Beamten ausschließlich auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich auch andere Wege einbezogen sind.

 

Gründe:

 

I.

 

Der Kläger ist Polizeiobermeister. Am Samstag, dem 24. Juli 1999, verließ er gegen 9:00 Uhr seine Wohnung in L. und fuhr begleitet von Freunden mit seinem Motorrad an den Strand von S. Dort brach er gegen 13:00 Uhr auf, um zur Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung in E. zu gelangen, wo er um 13:30 Uhr seinen Dienst antreten sollte. In H. wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt und war zunächst dienstunfähig. Mit Bescheid vom 23. Februar 2001 lehnte es der Beklagte ab, den Verkehrsunfall als Dienstunfall anzuerkennen.

1 Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

2 Der Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG sei durch Umkehrschluss zu entnehmen, dass ein Dienstunfall mangels "Zusammenhangs mit dem Dienst" nicht angenommen werden könne, wenn der Beamte von dem unmittelbaren und normalerweise benutzten Weg zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle aus privaten Gründen nicht unwesentlich abweiche oder den Weg aus privaten Gründen erheblich unterbreche und der Unfall sich auf dem abweichenden Teil des Weges oder während der Unterbrechung ereigne. Diese Voraussetzungen lägen im Falle des Klägers vor, da er am Unfalltage von dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Wohnung und seiner Dienststelle aus privaten Gründen (Strandbesuch) wesentlich abgewichen sei, als er den "Umweg" über S. und H. genommen habe. Der Verkehrsunfall des Klägers habe sich auf dem abweichenden Teil des Weges ereignet. Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung des unmittelbaren Weges zwischen Wohnung und der Dienststelle am Unfalltage nicht zweckmäßig oder zumutbar gewesen wäre, seien weder vom Kläger substantiiert dargelegt worden noch im Übrigen ersichtlich. Der bloße Hinweis auf das seinerzeit gute Sommerwetter und das sich hieraus im Allgemeinen ergebende erhöhte Verkehrsaufkommen auf der Autobahn reiche insoweit nicht aus. Denn es spreche nichts dafür, dass ein etwaiges erhöhtes Verkehrsaufkommen lediglich die Autobahn, nicht aber den vom Kläger gewählten "Umweg" betroffen hätte. Die vom Bundessozialgericht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Unfallversicherung entwickelten Grundsätze zum Aufenthalt an einem "dritten Ort" seien nicht übertragbar, weil sich die insoweit maßgebliche Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in wesentlicher Hinsicht von derjenigen des § 8 Abs. 2 SGB VII unterscheide.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 2003 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25. November 2002 sowie die Bescheide des Beklagten vom 23. Februar 2001 und vom 27. April 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Unfall des Klägers vom 24. Juli 1999 als Dienstunfall anzuerkennen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,die Revision zurückzuweisen.

II.

 

Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Verkehrsunfall vom 24. Juli 1999 als Dienstunfall anerkannt wird.

Gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist; nach Abs. 2 gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Einen solchen Wegeunfall, der Ansprüche auf Leistungen der Unfallfürsorge auslöst, hat der Kläger nicht erlitten.

 

Obgleich der Weg nach und von der Dienststelle nicht zum Dienst gehört, wird der Schutz der Unfallfürsorge auf die Teilnahme am allgemeinen Verkehr ausgedehnt, weil sie dienstlich veranlasst ist. Erfasst werden die typischen wie auch die atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Danach steht der Dienstherr mit den Leistungen der Unfallfürsorge für einen Gefahrenbereich ein, den er regelmäßig nicht beherrscht und auch nicht beeinflussen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung wird bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, beamtenrechtlicher Unfallschutz nur dann gewährt, wenn der nach oder von der Dienststelle führende Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten (z.B. Urteil vom 16. Mai 1963 BVerwG 2 C 27.60 BVerwGE 16, 103 ; Urteil vom 4. Juni 1970 BVerwG 2 C 39.68 BVerwGE 35, 234 ; Urteil vom 21. Juni 1982 BVerwG 6 C 90.78 Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 61). Einen mit dem Dienst zusammenhängenden Weg legt der Beamte zurück, wenn er den Dienst aufnimmt oder verlässt. Der Wegeunfallschutz ergänzt vor- und nachgehend den Unfallschutz nach § 31 Abs. 1 BeamtVG, der mit der Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit, also regelmäßig dem Erreichen des Arbeitsplatzes beginnt und mit der Aufgabe der dienstlichen Tätigkeit, also dem Verlassen des Arbeitsplatzes endet. Ob der gesetzlich geforderte Zusammenhang besteht, bestimmt sich nach der Handlungsintention des Beamten, wie sie sich im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.

 

Die Unfallfürsorge erstreckt sich nicht auf jeglichen Weg, den der Beamte wählt, um zum Dienst zu gelangen oder um nach Beendigung des Dienstes einen anderen Ort zu erreichen. Als Ziel- oder Ausgangspunkt des geschützten Weges bestimmt § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ausdrücklich die "Dienststelle". Anfangs- oder Endpunkt ist die Wohnung des Beamten. Ein "dritter Ort", der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung an die Stelle der Wohnung treten kann (vgl. BSG, Urteil vom 2. Mai 2001 B 2 U 33/00 R SozR 3 2700 § 8 Nr. 6), kommt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge als Ziel oder Ausgangspunkt nur in Betracht, soweit dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist. Insoweit unterscheiden sich § 31 BeamtVG und § 8 SGB VII. Eine Ausweitung der Dienstunfallfürsorge auf abweichende Streckenführungen bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.

§ 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG stellt zwar dem Wortlaut nach lediglich da-rauf ab, dass die Dienststelle Ziel und Ausgangspunkt des Weges sein muss. Aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte ergibt sich indessen zwingend, dass der Beamte nur auf der Strecke zwischen der Wohnung bzw. Unterkunft und der Dienststelle geschützt ist. Obgleich auch frühere Legaldefinitionen des Dienstunfalls den entgegengesetzten Ausgangs- oder Endpunkt nicht benannt hatten, ist der erkennende Senat bereits frühzeitig davon ausgegangen, dass nicht jeder Weg, der zur Dienststelle hin- oder von ihr fortführt, dem Dienst zuzurechnen ist (vgl. Urteile vom 16. Mai 1963 a.a.O. S. 105 und vom 25. Juni 1964 BVerwG 2 C 225.62 BVerwGE 19, 44 ). Zur Begründung ist auf die Vorläuferregelung des § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG hingewiesen worden, der entnommen werden konnte, dass der Gesetzgeber bei der dem § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG entsprechenden früheren Vorschrift "an den Regelfall gedacht hat, in welchem die Dienststelle von der ständigen Familienwohnung ohne Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Dienstes erreichbar und mit der regelmäßigen Unterkunft identisch ist, und dass er deshalb erst später eine Ausnahmeregelung zugunsten der Familienheimfahrt für den Sonderfall getroffen hat, dass der Beamte wegen der räumlichen Entfernung der ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine mit der ständigen Familienwohnung nicht identische regelmäßige Unterkunft hat" (Urteil vom 25. Juni 1964 a.a.O. S. 46). Diese Rechtsprechung war dem Gesetzgeber bekannt, als er durch Art. IV § 1 Nr. 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) die dem § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG entsprechende Vorläuferregelung in § 135 BBG aufnahm. Nach dieser Bestimmung waren "Kindergarten-" und "Fahrgemeinschaftsumwegunfälle" geschützt, wenn der Beamte von dem "unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle" abwich, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wurde oder weil er mit anderen Berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzte. Diese Formulierung, die von dem Wortlaut des § 8 SGB VII deutlich abweicht, bezeichnet ausdrücklich den Anfangs- und den Endpunkt der Route, die in den Schutz der Unfallfürsorge einbezogen sein soll. Gilt nach der gesetzlichen Regelung der Zusammenhang mit dem Dienst als nicht unterbrochen, wenn der Beamte aus bestimmten Gründen in vertretbarem Umfang von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle abweicht, so ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass in anderen als den gesetzlich benannten Fällen der Zusammenhang mit dem Dienst unterbrochen ist. Damit hat der Gesetzgeber unter Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass auch nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG ausschließlich der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle geschützt ist. Zudem wäre es widersprüchlich, wenn die den Tatbestand des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG erweiternde Sonderregelung nur unmittelbare Wege zwischen Dienststelle und Wohnung erfasst, dieses Merkmal jedoch im Rahmen des "Grundtatbestandes" nicht gelten soll. Durch § 31 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG werden die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 nicht nur um das Erfordernis des "unmittelbaren Weges", sondern auch um den zweiten Punkt ergänzt, der den Anfang oder das Ende der unter Dienstunfallschutz stehenden Strecke markiert.

 

Mit der Begrenzung der Dienstunfallfürsorge auf die unmittelbaren Wege zwischen Wohnung und Dienststelle wird die Risikosphäre des Dienstherrn eingegrenzt. Leistungen der Unfallfürsorge kommen nur für solche Schäden in Betracht, die auf dem zum Erreichen der Dienststelle notwendigen Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eintreten. Beginnt oder endet der Weg an einem anderen Ort als der Wohnung oder der Dienststelle, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass dies durch private Interessen des Beamten veranlasst ist und deshalb das Zurücklegen der Wegstrecke, die er um dieser Interessen willen gewählt hat, seiner privaten Risikosphäre zugeordnet ist.

Der Unfall des Klägers ist nicht auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle eingetreten. "Unmittelbar" ist der Weg, der voraussichtlich schnellstens und ohne erhöhte Risiken zum Ziel führt. Das Merkmal der Unmittelbarkeit hat eine zeitliche und eine räumliche Dimension. Der von dem Beamten gewählte Weg muss nicht unbedingt der im Hinblick auf die Entfernung kürzeste oder der im Hinblick auf den Zeitaufwand schnellste sein (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 B 2 U 40/02 R DAR 2003, 483). Grundsätzlich entscheidet der Beamte selbst, ob er den Weg fußläufig oder mit einem Verkehrsmittel zurücklegt. Er bestimmt ebenfalls die Streckenführung, die auch durch die Art des Verkehrsmittels beeinflusst sein kann. Geschützt ist der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Umwege und Unterbrechungen werden von dem beamtenrechtlichen Unfallschutz generell ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gestattet und nicht nur unerheblich sind (vgl. Urteil vom 6. Juli 1965 BVerwG 2 C 39.63 BVerwGE 21, 307; Urteil vom 21. Juni 1982 a.a.O.). Dass die Dienststelle der Ausgangspunkt oder das Ziel des Weges ist, reicht somit nicht aus.

Allerdings können bei Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle Umwege und Unterbrechungen unbeachtlich sein oder die Verknüpfung mit dem Dienst nicht endgültig auflösen, so dass die Unfallfürsorge nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn für die Wegstrecke, auf der sich der Unfall ereignet hat, der Zusammenhang mit dem Dienst wiederhergestellt worden ist (vgl. Urteil vom 21. Juni 1982 a.a.O. S. 4 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zum Unfallversicherungsrecht). Strebt der Beamte zunächst ein anderes Ziel als die Dienststelle bzw. die Wohnung an, das nicht nur "Zwischenstation" ist, besteht die gesetzlich erforderliche Verknüpfung des Weges zwischen Wohnung und Dienststelle nicht mehr. Ist hingegen der Weg zwischen Wohnung und Dienststelle nur unterbrochen oder ist ein Umweg eingelegt worden, wird die erforderliche Verbindung von Ausgangspunkt und Ziel und damit der beamtenrechtliche Unfallschutz dadurch wiederhergestellt, dass der Beamte seinen Weg auf der Route fortsetzt, die den Schutz des § 31 Abs. 2 BeamtVG genießt (vgl. BSG, Urteil vom 19. März 1991 2 RU 45/90 SozR 3-2200 § 548 RVO Nr. 8 S. 20).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die mangels durchgreifender Verfahrensrügen für das Revisionsgericht verbindlich sind (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), hat der Kläger am 24. Juli 1999 den Strand von S. aufgesucht und ist auf dem Wege von dort zur Dienststelle verunglückt. Dieser nicht von der Wohnung angetretene Weg wird nach § 30 ff. BeamtVG grundsätzlich dem privaten Risikobereich zugeordnet und unterfällt nicht dem Schutz der Unfallfürsorge. Der Zeitraum ab Verlassen der Wohnung um 9:00 Uhr bis zum Aufbruch vom O...strand um 13:00 Uhr spricht bereits dafür, dass der Kläger nicht mehr den "unmittelbaren Weg" zwischen Wohnung und Dienststelle zurückgelegt hat. Mit dem Aufenthalt am Strand hat der Kläger den Weg zur Dienststelle nicht unterbrochen, sondern zwei selbstständige Wege gewählt, die nicht unmittelbar zwischen Wohnung und Dienststelle zurückgelegt worden sind.

Zudem lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Unfallstelle abseits der Route, die der Entfernung nach die kürzeste und der benötigten Fahrzeit nach die schnellste zwischen der Wohnung in L. und der Dienststelle in E. war. Ohne die Fahrt zum Strand von Scharbeutz hätte der Kläger zwischen seiner Wohnung und der Dienststelle die S. nicht passiert. Er ist nicht nach einem Umweg oder einem anderweitigen Zwischenaufenthalt auf diese Strecke gelangt, die er ohnehin auf der Fahrt zur Dienststelle genommen hätte.

 

Verfahrensrecht: Fehlerhafter Bußgeldbescheid und seine „Dennoch -  Wirksamkeit“

Stichworte: Bußgeldbescheid; Wirksamkeit; Abweichungen bei den Personalien; Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; Fahrverbot; Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn dieser Abweichungen hinsichtlich des Geburtsdatums und des Geburtsortes des Betroffenen enthält.

OWiG § 66, StPO § 267, BKatV § 4

OLG Hamm vom 14.6.2004 - 2 Ss OWi 335/04

 

Auf die Rechtbeschwerde des Betroffenen vom 03. März 2004 gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 03. März 2004 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 06. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Betroffenen und seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird auf seine Kosten (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG) als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen lässt (§§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).

Aus den Gründen:

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Der Erörterung bedürfen insoweit lediglich folgende Punkte: Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig ( §§ 344 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).

Entgegen der Ansicht des Betroffenen ist der Bußgeldbescheid des Kreises Recklinghausen vom 12. November 2003 wirksam. Die mit der Rechtsbeschwerde gerügten Abweichungen des Bußgeldbescheids hinsichtlich des Geburtsortes und des Geburtsdatums des Betroffenen von den zutreffenden Personalien führen nicht zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides, da sich die Identität des Betroffenen aus den vorhandenen richtigen Angaben im Übrigen zweifelsfrei ergibt ( Göhler, OwiG, 13. Aufl., § 66 Rn. 4a, OLG Hamm, Beschluss vom 18.Mai 2000 3 Ss OWi 475/2000-). Der Bußgeldbescheid individualisiert den Betroffenen trotz dieser Fehler in ausreichender Weise, da Name und die angegebene Anschrift (letztere bis auf die Hausnummer: Statt 10b richtig 10a) Zweifel an der Identität des Betroffenen beseitigen.

Die fehlerhafte Hausnummer ist insoweit unschädlich, da der Verteidiger des Betroffenen vor Erlass des Bußgeldbescheides diese selbst mitgeteilt hatte und demnach bei dem Betroffenen keine Zweifel über die wirklich gemeinte Person entstehen konnten. Die Identität des durch den Bußgeldbescheid angesprochenen Verkehrsteilnehmers konnte auch deshalb für ihn nicht fraglich sein, da seine Arbeitgeberfirma aufgrund des zunächst an sie versandten Anhörungsbogens mitgeteilt hatte, dass das anhand des Zulassungskennzeichens bezeichnete Fahrzeug dem Betroffenen ständig zur Nutzung überlassen sei und dazu seine Anschrift (ebenfalls mit der fehlerhaften Hausnummer 10b) angegeben hatte. Somit war auch anhand des im Bußgeldbescheid angegebenen Zulassungskennzeichens für den Betroffenen erkennbar, um welchen Verkehrsverstoss es ging und folglich er selbst als Verantwortlicher angesprochen war. Bereits der am 12. November 2003 erlassene Bußgeldbescheid hat damit die zunächst dreimonatige Verjährungsfrist unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).

Auch in der Folgezeit ist Verjährung nicht eingetreten. Das angefochtene Urteil wird ferner den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an den Umfang der tatrichterlichen Ausführungen, wenn der Betroffene als Täter eines Verkehrsverstosses anhand eines von dem Verstoss gefertigten Lichtbildes identifiziert wird, gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHSt 41, 374), der sich die Oberlandesgerichte angeschlossen haben (vgl. OLG Hamm DAR 1996, 245; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rn. 47a m.w.N.) darf der Tatrichter gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf ein zur Identifizierung geeignetes Foto verweisen. Handelt es sich dabei um ein sog. „gutes“ Foto, sind in der Regel keine weiteren Ausführungen zur Identitätsfeststellung erforderlich (OLG Hamm DAR 1996, 417, Beschluss des Senats vom 18.November 2002 -2Ss OWi 927/02-).

Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil gerecht, indem es in zulässiger Weise auf das bei den Akten befindliche Radarfoto verweist, das nach der somit dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglichten Einsichtnahme vorliegend trotz einer gewissen Unschärfe und der teilweisen Verdeckung des Gesichtes zur Täteridentifizierung geeignet ist. Zusätzlich hat der Tatrichter weitere Merkmale benannt, die nach seiner Überzeugung eine hinreichend Übereinstimmung zwischen dem Lichtbild und dem anwesenden Betroffenen ergeben haben, sodass seine Identifizierung als Täter insgesamt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Die Feststellungen des Urteils tragen auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 23. September 2003, um 12.59 Uhr die BAB 43 bei km 39,20 in Fahrtrichtung Wuppertal mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort nur 80 km/h betrug. Der Messstelle ging ein sog. Geschwindigkeitstrichter voraus, durch den die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch fünf Schilder zunächst auf 120 km/h, ein weiteres auf 100 km/h (mit dem Hinweis „Radarkontrolle“) und letztlich durch ein folgendes Schild (mit dem Zusatz „Straßenschäden“) auf 80 km/h begrenzt war.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Radargerät Multanova VR 6F. Da es sich hierbei um ein standardisiertes Messverfahren handelt, war die Angabe des verwendeten Messgerätes und des Eichdatums ausreichend (vgl. Beschluss des Senats vom 30. November 1999 2Ss OWi 1196/99-). Nach Abzug eines Toleranzwertes von 5 km/h hat das Amtsgericht zutreffend eine Geschwindigkeit von 130 km/h, somit eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 50 km/h festgestellt.

Ebenso hat die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben. Insbesondere ist gegen die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes nichts einzuwenden. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Verhängung des nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelfahrverbotes rechtfertigen würde, nicht vorliegt (vgl. Hentschel, § 15 Rn. 15ff. m.w.N.). Dazu sind weder Umstände aus der Tat noch aus der Person des Betroffenen ersichtlich, noch werden solche mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen.

Der Tatrichter hat ferner die Frage des Absehens vom Fahrverbot gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße ausdrücklich angesprochen und hat dies letztlich mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Insoweit hat er darauf abgestellt, dass der Messstelle ein mit zahl3 reichen Schildern versehener sog. Geschwindigkeitstrichter vorausging, wobei u.a. auf eine Radarkontrolle hingewiesen wurde, und dass bereits eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt. Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter bei dem nicht straßenverkehrsrechtlich vorbelasteten Betroffenen die Verhängung eines Fahrverbotes im Hinblick auf den damit angestrebten Besinnungs- und Erziehungseffekt für unbedingt erforderlich erachtet hat.

 

Denkmalschutz, Bemessung der Geldbuße

OLG Hamm vom 08.10.2004 - 1 Ss OWi 388/04

Stichworte: Ordnungswidrigkeit; Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz; Bemessung der Geldbuße; wirtschaftlicher Vorteil, Feststellungen; persönliche Verhältnisse Zur Bemessung der Geldbuße bei einem Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz NW OWiG, § 17 OWiG

Leitsatz:

Besteht das ordnungswidrige Verhalten in einem Handeln (nur) ohne eine erforderliche Genehmigung, so wird die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit regelmäßig geringer sein, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung unbedenklich vorgelegen haben.

In der Bußgeldsache ..... wegen Verstoßes gegen das Denkmalschutzgesetz. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 27. Januar 2004 gegen das Urteil des Amtsgerichts Kamen vom 21. Januar 2004 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 05. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben. I m Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. I m Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Kamen zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Veränderung eines Baudenkmals ohne die erforderliche Erlaubnis gem. §§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 9 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG) eine Geldbuße in Höhe von 2.500,00 € verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen ließ der Betroffene Ende August 2002 in das von ihm vor dem Jahr 2002 erworbene und unter Denkmalschutz stehende Haus Weiße Straße 24 in Kamen im Zuge einer umfassenden Objektsanierung sechs isolierverglaste, jeweils mit einer Regenschiene versehene Holzfenster einbauen, obwohl die Stadt Kamen als untere Denkmalbehörde in der von ihr mit Bescheid vom 18. Juli 2002 erteilten denkmalrechtlichen Erlaubnis zum Umbau und zur Instandsetzung des Objekts darauf hingewiesen hatte, dass Fenster mit Regenschienen nicht zulässig seien und dementsprechend nicht genehmigt würden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gem. § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an die Vorinstanz.

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde auch gegen den Schuldspruch richtet, war sie gemäß dem

Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen (§ 79 Abs. 3

OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 und 3 StPO), da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

2. Der Rechtsfolgenausspruch in dem angefochtenen Urteil war dagegen auf die insoweit begründete Sachrüge aufzuheben, da die Ausführungen zur Bußgeldbemessung nicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Betroffenen sind. Zwar liegt die Bußgeldbemessung grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters. Die Überprüfung der Bußgeldbemessung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich daher darauf, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Zumessungserwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dementsprechend sind in der gerichtlichen Bußgeldentscheidung die maßgeblichen Zumessungserwägungen zumindest kurz anzugeben, insbesondere bei höheren Geldbußen (zu vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 17 Rdnr. 35 m. w. N.). Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind gem. § 17 Abs. 3 OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft; ferner kommen nach § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters als Zumessungsgesichtspunkt in Betracht, sofern es sich nicht um eine lediglich geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt. Schließlich soll nach § 17 Abs. 4 OWiG die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

Ausgehend von dem Bußgeldrahmen des § 41 Abs. 2 DSchG, der bei vorsätzlichen Verstößen (vgl. § 17 Abs. 2 OWiG) der vorliegenden Art Geldbußen bis zu 250.000,00 € vorsieht, hat das Amtsgericht die in dem zugrundeliegenden Bußgeldbescheid zunächst auf 300,00 € festgesetzte Geldbuße mit 2.500,00 € bemessen, ohne allerdings in den Gründen seiner Entscheidung hinreichend auszuführen, dass die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der den Betroffenen treffende Vorwurf eine Geldbuße in dieser Höhe, auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, rechtfertigt.

Zwar hat das Amtsgericht zu Recht berücksichtigt, dass in das denkmalgeschützte Objekt des Betroffenen immerhin sechs Fenster abweichend von der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 18. Juli 2002 der Stadt Kamen eingebaut worden sind.

Unter dem Gesichtspunkt der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit wäre aber im Rahmen der Zumessungserwägungen die Frage zu erörtern gewesen, ob und ggf. inwieweit durch den Einbau der jeweils mit einer Regenschiene versehenen Fenster denkmalschutzrechtliche Belange im Sinne des § 9 Abs. 2 DSchG überhaupt berührt und beeinträchtigt worden sind.

Besteht das ordnungswidrige Verhalten in einem Handeln (nur) ohne eine erforderliche Genehmigung, so wird die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit regelmäßig geringer sein,

  • wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung unbedenklich vorgelegen haben (zu vgl. OLG Hamm, Gewerbearchiv 1993, 245; Göhler, a. a. O., § 17 Rdnr. 16).

Auch im Anwendungsbereich des Denkmalschutzgesetzes ist die bloße Verletzung formeller Pflichten ohne Schaden für das Denkmal unbedeutender als ein tatsächlich schädigender Eingriff (zu vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht NRW, 2. Aufl., § 41 DSchG Rdnr. 21).

Nach dem angefochtenen Urteil ist jedoch offen, ob die untere Denkmalbehörde in ihrem Bescheid vom 18. Juli 2002 zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass Fenster der beantragten und später vom Betroffenen eingebauten Art (mit Regenschiene) nicht erlaubnisfähig im Sinne des § 9 Abs. 2 DSchG sind und damit das Verhalten des Betroffenen nicht nur einen formellen, sondern auch einen materiellen Verstoß gegen die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes darstellt. Auch wenn Gründe des Denkmalschutzes dem Einbau von Fenstern mit Regenschienen tatsächlich entgegen gestanden hätten, wäre im Hinblick auf § 17 Abs. 3 OWiG für die Zumessung der Geldbuße die vom Amtsgericht nicht erörterte Frage bedeutsam, welches Ausmaß die etwaige Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des denkmalgeschützten Objektes durch den Einbau der jeweils mit einer Regenschiene versehenen Fenster hat.

Obwohl das Amtsgericht eine relativ hohe Geldbuße gegen den Betroffenen verhängt hat, enthält das amtsgerichtliche Urteil zudem keinerlei Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Dies stellt im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG ebenfalls einen Rechtsfehler dar, der für sich gesehen bereits zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs zwingt. Bei einer relativ hohen Geldbuße, die nach der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit angebracht sein kann, um den Täter nachträglich zur Befolgung der Rechtsordnung anzuhalten, muss seine Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, da es von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße ihn trifft (vgl. Göhler, a. a. O., § 17 Rdnr. 22 m. w. N.). Lediglich bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters regelmäßig unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 OWiG). Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei einem Bußgeld in Höhe von 2.500,00 €, wie es das Amtsgerichts vorliegend verhängt hat, bei weitem überschritten (vgl. Göhler, a. a. O., § 17 Rdnr. 24 m. w. N.).

Die Zumessungserwägungen des Amtsgerichts sind schließlich auch deshalb lücken- und damit rechtsfehlerhaft, weil Gesichtspunkte des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4 OWiG) gänzlich unerörtert geblieben sind. Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Betroffenen ausgewirkt haben, weil unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des § 17 Abs. 4 OWiG auch zu würdigen ist, ob dem Täter gem. § 27 DSchG - ggf. bestandskräftig - aufgegeben worden ist, den bisherigen Zustand durch den Wiederausbau der nach Auffassung der unteren Denkmalbehörde nicht denkmalgerechten Fenster wieder herzustellen.

Tritt aufgrund einer Wiederherstellungsanordnung nach § 27 DSchG tatsächlich kein wirtschaftlicher Vorteil für den Täter ein bzw. fällt ein etwaiger wirtschaftlicher Vorteil damit weg, muss diesem Umstand auch bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Rechnung getragen werden (zu vgl. Memmesheimer/Upmeier, Schönstein, a. a. O., § 41 Rdnr. 25).

Nach alledem war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Amtsgericht Kamen zurückzuverweisen.

Für eine Sachentscheidung des Senats gem. § 79 Abs. 6 OWiG war kein Raum, da es für die Bemessung der Höhe der Geldbuße weiterer, ergänzender Feststellungen bedarf.

Anmerkung:

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Zum einen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Stets, wenn die Geldbuße höher als 200 € ist. Es ist auch zutreffend, dass zu unterscheiden ist, ob es sich bei der Ordnungswidrigkeit um einen formellen oder einen materiellen Verstoß handelt. Bei Handlungen (Tun oder Unterlassen), die einer amtlichen Genehmigung bedürfen, hat die Frage ausschlaggebende Bedeutung, ob die Genehmigung hätte erteilt – besser noch, hätte erteilt werden müssen – oder die Genehmigung wegen gesetzlicher Regelungen nicht hätte erteilt werden dürfen. Bei einer Genehmigung nach dem Ermessen der Behörde, kommt es auf die Wahrscheinlichkeit an, ob im Zeitpunkt der spätesten möglichen Antragstellung, die Genehmigung erteilt werden können, hätte erteilt müssen oder hätte verweigert werden müssen.

Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, wirtschaftliche Ermittlungen anzustellen, sondern es ist die Rechtspflicht der „Buß-Staatsanwaltschaft“, also der Bußgeldstelle, die nach § 46 II OWiG die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft hat, alle gesetzlich vorgeschriebenen Umstände zu ermitteln. Demnach gilt auch § 160 Abs. 3 StPO: Wirtschaftliche Verhältnisse sind danach grundsätzlich zu ermitteln. Fehlen erforderliche wirtschaftliche Ermittlungen und ist die Geldbuße höher als 200 €, dann wäre es die Aufgabe des Amtsrichters, die Sache wieder an die Bußgeldstelle zurückzuverweisen (nicht zurückzusenden, vgl. § 69 Abs. 5 OWiG). Der Grund: Bei der ihm eingereichten öffentliche Klage – in Form des durch die Bußgeldstelle erlassenen Bußbescheids – fehlt ein wesentliches Bußgeld - Zumessungskriterium, der Bußbescheid ist fehlerhaft. Und, das wurde schon erwähnt, es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Anfang an mit einem erheblichen Makel behaftete Anklageschriften zur Hauptverhandlung zuzulassen. Brenner

 

Verkehrsrecht: Alkoholabhängigkeit - Kraftfahreignung erst wieder nach einjähriger Abstinenz

Verwaltungsgericht Mainz 3 L 1076/04.MZ - Pressemitteilung 28/2004

 

Leitsatz:

 

Alkoholabhängige sind zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Von der Wiedererlangung  ihrer Kraftfahreignung kann grundsätzlich erst nach einjähriger Alkoholabstinenz ausgegangen werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Arzt vor Ablauf eines Jahres den Abstinenzwillen des Kraftfahrers günstig beurteilt und dessen Kraftfahreignung nicht eingeschränkt sieht. So die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall:

 

Die zuständige Behörde hat einem Fahrerlaubnisinhaber aus dem Landkreis Mainz-Bingen (Antragsteller) die Fahrerlaubnis entzogen, weil er in der Vergangenheit akut alkoholabhängig war und eine einjährige Abstinenz nicht nachgewiesen hat.

 

Der Antragsteller wandte sich an das Verwaltungsgericht. Ein fachärztlicher verkehrsmedizinischer Gutachter bescheinigte ihm einen glaubhaft vorgetragenen Abstinenzwillen. Er habe auch glaubhaft und durch Laborwerte gestützt geltend gemacht, dass er seit mehreren Monaten alkoholabstinent lebe. Seine Kraftfahreignung sei von daher nicht eingeschränkt.

 

Die 3. Kammer hat die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs bestätigt. Auch nach überwundener akuter Alkoholabhängigkeit fehle dem Antragsteller die Kraftfahreignung. Von dieser Eignung könne grundsätzlich erst dann wieder ausgegangen werden, wenn der betroffene Kraftfahrer sich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat, Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht und eine einjährige Abstinenz durch ärztliches Gutachten nachgewiesen ist. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Der Nachweis der tatsächlichen einjährigen Abstinenz lasse sich nicht durch eine gutachterliche günstige Beurteilung des Abstinenzwillens ersetzen. Die einjährige Abstinenz sei von wesentlicher Bedeutung und nicht verzichtbar, weil weitere qualifizierende Abstinenzanforderungen, etwa stabile Abstinenz im Sinne einer positiven Zukunftsprognose, grundsätzlich nicht erforderlich seien.

 

Sozialhilferecht: Verwaltungsgericht: Selbständiger Astrologe muss zusätzlich gemeinnützig arbeiten

Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss vom 29. November 2004 - 4 L 2692/04.NW Pressemeldung Nr. 33/2004

 

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Verpflichtung eines Sozialhilfeempfängers zur Ableistung gemeinnütziger Arbeiten offensichtlich rechtmäßig ist, auch wenn er daneben einer selbständigen Tätigkeit als Astrologe nachgeht.

 

Das zuständige Sozialamt zog den 51-jährigen Mann für 20 Stunden in der Woche zu einer gemeinnützigen Arbeit als Bürohilfskraft bei den Sozialen Diensten der Stadt heran. Dagegen wehrte er sich im Eilverfahren beim Verwaltungsgericht mit dem Argument, seine selbständige Tätigkeit als Astrologe (mit einem monatlichen Einkommen von knapp 110,-- €) lasse ihm hierfür keine Zeit.

 

Diesen Einwand ließ der zuständige Verwaltungsrichter nicht gelten: Nach seinem Beschluss ist dem Antragsteller die gemeinnützige Arbeit als Bürohelfer zumutbar, dazu sei er körperlich und geistig in der Lage. Ihm bleibe neben der nur 20 Stunden in der Woche dauernden gemeinnützigen Arbeit noch genügend Zeit, sich seiner Tätigkeit als Astrologe zu widmen.

 

Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

 

Leser fragen:

Was tun bei Ahndung von 2 Bußtaten in einem Bußbescheid und späterer Feststellung, dass eine der Taten bereits verjährt war?

Herr W. aus B. fragt: Ich habe in einem Bußgeldbescheid zwei Zuwiderhandlungen geahndet. Nach Einspruch durch den Betroffenen will ich dem Einspruch teilweise stattgeben, da bei einer Zuwiderhandlung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Bei der zweiten OWi  kann ich der Begründung nicht folgen und dem Einspruch somit nicht stattgeben.

Muß ich nun einen neuen Bescheid erlassen oder kann ich den Vorgang zur weiteren Bearbeitung an das Gericht abgeben? 

Antwort:

Sehr geehrter Herr W,

vielen Dank für Ihre Frage. Fragen sind immer wieder interessant, einmal für mich und, wie ich aus der Resonanz von Leserstimmen entnehme, auch für einen großen Teil von owiz - Lesern.

Nun zu Ihrer Frage.:

1. Wenn es sich bei den beiden Bußgeldtatbeständen um tatmehrheitliche Handlungen (§ 20 OwiG) handelt, dann müssen Sie dem Einspruch insoweit stattgegeben. Hinsichtlich der Kostentragungspflicht gelten für diese Fälle ´die allgemeinen Vorschriften: Ein Verteidiger hat daher im Regelfalle keinen Anspruch auf Kostenerstattung, weil es sich "lediglich" um die Berichtigung des Bußgeldbescheides handelt, die sich insoweit auf eine verjährte Bußtat bezieht.

2. Handelt es sich bei den beiden Bußgeldtatbeständen um eine tateinheitliche Handlung (§ 19 OwiG), so ist meines Erachtens der Bußgeldbescheid ebenfalls aufzuheben, weil es sich insoweit um die Verfolgung eines Unschuldigen handelt würde (ist eine Ordnungswidrigkeit verjährt, dann darf der Täter nicht mehr verfolgt werden; wer es bewusst und gewollt dennoch tut, der begeht eine Straftat, nämlich die schon erwähnte "Verfolgung Unschuldiger").

Dieser Zwang zur Aufhebung ergibt sich meines Erachtens auch aus dem Argument, dass die Höhe der Geldbuße auch durch die zweite Ordnungswidrigkeit, aus der die Geldbuße nicht entnommen wird, die Geldbuße erhöht.

Es gibt noch einen dritten Punkt: Der Bußgeldbescheid dient - das steht außer Streit - als "Anklageschrift" im gerichtlichen Verfahren. Entweder liest der Richter die Beschuldigung, die sich aus dem Bußgeldbescheid ergibt, selbst vor oder - falls ein Staatsanwalt ausnahmsweise an der Hauptverhandlung teilnimmt - so verliest er den Bußgeldbescheid, so wie er es bei einer Anklageschrift zu tun pflegt. Man stelle sich nun die Situation vor, dass der Staatsanwalt oder der Richter dem Betroffenen den Bußgeldbescheid vorliest, meist mit dem einleitenden Satzteil: "Sie werden beschuldigt ... ", um dann sofort zu erklären, dass die eine genannten Taten nicht mehr verfolgt werden kann, weil sie schon bei Erlass (!) des Bußgeldbescheides verjährt war.

M.E. dürfte der Richter den Bußbescheid aber erst gar nicht „zur Anklage“ zulassen, sondern ihn nach § 69 OWiG an die Bußgeldstelle „zurückverweisen“. Er muss sich nämlich vor der Terminierung überlegen, ob der Betroffene hinreichend verdächtig ist (vgl. § 69 V OWiG), und zwar hinsichtlich der gesamten „angeklagten“ Tage. Das kann aber dann nicht der Fall sein, wenn klar ist, dass eine der Tat bereits verjährt ist.

Meines Erachtens wäre es jedoch zweckmäßig, den Betroffenen vorzuladen, oder wenn er ein Verteidiger hat mit diesen zu erörtern, ob es nicht zweckmäßig sei, dem neuen richtigen Bußgeldbescheid in seiner/in ihrer Anwesenheit zur erlassen, mit dem Ziel, durch Verzicht auf Einspruch, das Verfahren schnell und" kostengünstig" abzuschließen.

 

Leser G. aus L. fragt: An wen muss zugestellt werden, wenn der Verteidiger die „Kanzlei“ angegeben hat und sich zudem keine Vollmacht bei den Akten befindet?

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 1 Ss 237/04) befaßt sich mit der Problematik der Zustellung von Bußgeldbescheiden an eine Rechtsanwaltskanzlei. Danach darf nur an den, den Betroffenen vertretenden Rechtsanwalt und nicht an die "Kanzlei XY " zugestellt werden. Wie ist zu verfahren, wenn eine Kanzlei zwar die Vertretung des Betroffenen anzeigt, eine Vertretungsvollmacht jedoch nicht mitschickt. Die VB kann natürlich bei der Kanzlei diese anfordern. Ich halte dies aber nicht unbedingt für opportun, da man von einem RA/Kanzlei erwarten kann, dass die Vertretungsvollmacht immer mit dem Schriftsatz übersandt oder aber rechtzeitig nachgereicht  wird. Besteht daher  nicht auch die Möglichkeit, den Bußgeldbescheid an den Betroffenen zuzustellen, und der Kanzlei einen Durchschlag zuzusenden?

Antwort:

Sie haben völlig Recht. Man darf an den RA nur zustellen, wenn die (schriftliche) Vollmacht bei den Akten ist (§ 51 III OwiG: Der gewählte Verteidiger (nicht die Kanzlei!), dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen.

Fehlt also die Vollmacht des (!) Verteidigers, dann muss an den Betroffenen zugestellt werden, an den RA schickt man selbstverständlich eine Kopie des Bußbescheides (wie auch umgekehrt: Wird an den RA zugestellt, dann erhält der Betroffene eine Abschrift davon). Es kann natürlich eine taktische Frage sein, ob man nicht den RA anruft und ihn nach dem Verbleib der Vollmacht fragt. Gelegentlich überzeugen RÄ auch ihre Mandanten, besser keinen Einspruch einzulegen.

 

Leser G aus L. stellt die Zusatzfrage: Was tun, wenn die Einspruchsfrist versäumt wird und der Betroffene Einspruch einlegt, mit dem Hinweis, dass ihm das falsche Verhalten seines Verteidigers (keine auf ihn bezogene Vollmacht bei den Akten, siehe vorigen Fall)  nicht angelastet werden könne?

Antwort:

Ich würde Wiedereinsetzung gewähren. Die Gründe sind u. a. Folgende:

Dem Rechtsgedanken des § 52 OWiG entsprechend soll die Behörde einen Irrtum des Betroffenen nicht ausnutzen, sondern ihn darauf aufmerksam machen. Voraussetzung: Der Betroffene muss ohne Verschulden verhindert gewesen sein, die Frist einzuhalten. Wobei Verschulden bedeutet: Schuld bedeutet Vorwerfbarkeit. Die persönliche Situation des Betroffenen ist zu berücksichtigen; die gebotene, mögliche und zumutbare Sorgfalt ist im Einzelfall zu ermitteln. Auf dieser Grundlage ist zu fragen, ob bei Anwendung der gerade dem Betroffenen nach Lage des Falles gerechterweise zuzumutenden Sorgfalt die Frist nicht versäumt worden wäre.

Dabei ist Folgendes zu bedenken: Es gilt zwar der allgemeine Grundsatz, dass ein Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist (OLG Karlsruhe MDR 1980, 693). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht im Verhältnis des Verteidigers zum Betroffenen, also im Straf – oder Bußverfahren: Ein Verschulden des Verteidigers oder dessen Kanzleipersonal ist dem Betroffenen auch im Bußgeldverfahren nicht zuzurechnen.

Ein solches Verschulden des Verteidigers liegt m.E. hier vor. Die „Feinheiten“, wann darf die Behörde an den Verteidiger zustellen, wann nicht, darf nicht zulasten des Betroffenen gehen. Ein Mitverschulden des Betroffenen liegt m.E. hier auch nicht vor. Ich frage mich in solchen Fällen immer: Wie hätte ich vermutlich in derselben Lage wie der Betroffene gehandelt (natürlich als „juristischer Laie“), wenn ich Zweifel in der einen oder anderen Richtung habe, dann frage ich einen oder mehrere Laien, was sie von dem konkreten Fall halten. Hier kommt wohl zu dem Ergebnis: Wer einen Rechtsanwalt als Verteidiger wählt (nimmt), der darf sich auf ihn auch verlassen.

Es gibt noch einen weiteren „praktischen“ Grund. Angenommen, es gibt einen triftigen Grund, den Bußbescheid aufzuheben oder zu ändern, und er würde wegen der Fristversäumnis rechtskräftig werden, dann müsste möglicherweise das Wiederaufnahmeverfahren nach § 85 OWiG durchgeführt werden.

Vielleicht noch einen Hinweis: Während meiner richterlichen Tätigkeit habe in den ersten Jahren häufig Wiedereinsetzungsgründe verneint. Die Folge: Ich wurde fast immer vom Landgericht aufgehoben, die Landrichter habe immer einen Grund zur „Großzügigkeit“ gefunden (ein „Wesenszug“, den im Übrigen auch der BGH angewendet wissen will). Danach hatte ich mehr Arbeit als vorher. Ich habe dann nur in drastischen Fällen keine Wiedereinsetzung gewährt.

 

Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete

 

OWiG Seminare 2005 in Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin.

 

Weitere Seminare bei den Studieninstituten Hagen, Mecklenburg-Vorpommern (Malchin), der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, in Duisburg

Zeit

Ort

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

10. und 11. Januar 2005

   7. und 8. März 2005

   9. und 10. Mai 2005

   6. und  7. Juni 2005

Verkehrsordnungswidrigkeiten, nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

12. und 13. Januar 2005

  9. und 10. März 2005

11. und 12. Mai 2005

  8. und   9. Juni 2005

(Schwarzarbeit nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

17. und 18. Januar 2005

14. und 15. März 2005

18. und 19. Mai 2005

  8. und   9. Juni 2005

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

19. und 20. Januar 2005

16. und 17. März 2005

23. und 24. Mai 2005

  1. und   2. Juni 2005

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Baden-Baden

 

Euro : 140 (für jeweils beide Tage)

(ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst, Seminar-Gebühren; nicht: Anreise). 

Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

 

Zeit

Ort

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

18. und 19. April  2005

13. und 14, Juni 2005

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

20. und 21. April 2005

15. und 16. Juni 2005

 „Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

Koblenz

 

Euro : 160 (für  jeweils beide Tage)

(ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst, Seminar-Gebühren; nicht: Anreise). 

Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

 

Zeit

Ort

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

21. und 22. März 2005

25. und 26. April 2005

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

23. und 24. März 2005

27. und 28. April 2005

„Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

 

Frankfurt/M

Euro : 160 (für beide Tage)

(ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst, Seminar-Gebühren; nicht: Anreise). 

Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

 

 

 

Zeit

Ort

Kosten des Seminartages im Hotel (ohne Anreise) pro Teilnehmer

27. und 28. Juni 2005

Vernehmungstaktik nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

29. und 30. Juni 2005

Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken:

www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm

 

 

Berlin

 

Euro : 160 (für beide Tage)

(ohne Übernachtung, aber mit Mittagessen, Kaffee,  Getränke, Gebäck, Obst, Seminar-Gebühren; nicht: Anreise). 

Falls Übernachtung gewünscht: Bitte rechtzeitige Anfrage bei der owiz-Redaktion.

 

Anmeldungen zum Seminar müssen bis spätestens 8 Wochen vor Seminarbeginn erfolgen. Ein Rücktritt ist nach der Anmeldung ausgeschlossen. Die entsendende Behörde kann selbstverständlich einen anderen, als die bereits angemeldeten Bediensteten entsenden.

Sie finden die weitere Seminar-Themen, wenn Sie anklicken:

www.ra-karlbrenner.de oder www.recht-find.de

unter „Seminare“ und sich dann weiter führen lassen.

II

Bußgeld -, Vollstreckungsrechts – und andere Seminare für die Ausbildung der Kommunalbediensteten können eingesehen werden:

Klicken Sie an:

http://www.ra-karlbrenner.de

oder

http://www.recht-find.de/seminare.htm

und folgen Sie dann den dortigen Hinweisen.

Seminare können auch als Inhouse - Veranstaltungen durchführt werden. Eine Übersicht über die möglichen Seminarthemen Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete können sie – direkt  - anwählen unter

http://www.recht-find.de/InhouseSeminare.pdf

Wenden Sie sich wegen der Organisation an die genannten Studieninstitute oder direkt an die owiz-Redaktion (E- Mall kbrenner@netmedia.de).

 

Nachgelesen

 

Deutsche Firmen sind Spitzenreiter bei Investition in Forschung

Die Europäische Kommission hat eine Liste mit den 500 Unternehmen veröffentlicht, die EU-weit am Meisten in Entwicklung und Forschung investieren. An der Spitze der Investoren stehen Daimlerchrysler, Siemens und Volkswagen.

Die Ergebnisse zeigen aber auch, dass trotz hoher Investitionen, europäische Firmen nur halb so viel für Entwicklung und Forschung aufwenden, wie Unternehmen in außerhalb der EU. In den Jahren 2002 und 2003 haben die EU-Länder sogar weniger investiert als zuvor, wohingegen die Investitionen anderer Länder gestiegen sind.

Der Investitionsplan der EU sieht eigentlich vor, dass die Ausgaben für Entwicklung und Forschung bis 2010 EU-weit auf drei Prozent des BIP steigen. Danach sollen zwei Drittel dieser Investitionen von privaten Unternehmen kommen.

Die jetzt veröffentlichte Liste betrachtet die Investitionen in Entwicklung und Forschung aus einer neuen Perspektive. Anders als offizielle Statistiken konzentriert sie sich auf die größten Investoren. Unabhängig davon, wo Entwicklung und Forschung jeweils durchgeführt werden. So können Unternehmen, Investoren und Finanzexperten die Forschungsinvestitionen vergleichen. Sowohl innerhalb der EU als auch mit amerikanischen und japanischen Firmen (Quelle: EU-Kommission)

 

Rezensionen

 

Aus dem Verlags - Haus: C. H. Beck, München

 

Rösch

Die Erstellung des Urteils in Straf- und Bußgeldsachen

Erläuterungen, Beispiele, Mustertexte und Textbausteine

Von Bernd Rösch

C. H. Beck 2005, XIV, 215 S. , Kartoniert, ISBN 3-406-52690-X

Erschienen: 15.11.2004, EURO 28,00

 

Die Neuerscheinung hilft dem Strafrichter, Urteile in Straf- und Bußgeldsachen zeitsparend zu erstellen. Das in besonderem Maße am Tagesgeschäft orientierte Werk behandelt die bei der Entscheidungsfindung am häufigsten auftretenden Fragen klar und übersichtlich

verdeutlicht durch ausführliche Textbausteine, Formulierungsvorschläge und Beispiele, wie man nichts übersieht und Fehler vermeidet (insbesondere bei der Beweiswürdigung und der Strafzumessung) zeigt auch Bußgeldsachbearbeitern in Städten, Gemeinden und Kreisen, Staatsanwälten und Strafverteidigern, was in der Hauptverhandlung angesprochen bzw. geklärt werden muss.

Aus dem Inhalt:

Die Verkündung des Urteils

Das (nicht abgekürzte) Strafurteil

Das freisprechende Urteil (Aufbau und Gliederung)

Das Berufungsurteil

Das Urteil in Bußgeldsachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Der Autor, Bernd Rösch, weiß als Richter am Amtsgericht Ansbach, worauf es in der Praxis ankommt. Er ist bereits durch Veröffentlichungen zur richterlichen Arbeit hervorgetreten.

Das Buch zeigt für die Bußgeldsachbearbeiter und für die Außendienstermittler, worauf es bei der Urteilsfindung, insbesondere auch bei der Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Begründung ankommt. Der Bußgeldsachbearbeiter als Quasi-Staatsanwalt (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG) und seine Außenermittler können erkennen, welche Tatsachen, welche Beweise zu welchen rechtlichen Tatbestandsmerkmalen erforderlich sind, damit der Richter ein Urteil fällen kann, dass Recht und Gesetz entspricht und zudem noch dem „vorgesetzten Gericht“, dem Oberlandesgericht also keinen Grund zur Beanstandung gibt. Aus § 69 Abs. 5 OWiG ergibt sich, dass der Richter einen Bußgeldbescheid, der im gerichtlichen Verfahren die Funktion der Anklageschrift hat, eigentlich nur akzeptieren darf, wenn aufgrund der Beweislage, eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Fehlt der „hinreichende Tatverdacht“, dann müßte der Richter die Sache an die Bußgeldstelle zurückverweisen. Er dürfte keinen Hauptverhandlungstermin bestimmen. Die Texte des Buches von Rösch können Bußgeldsachbearbeiter und den Ermittlungsbeamten helfen „gerichtsbekannte und gerichtsgewohnte“ Formulierungen zu finden. Je genauer sie die Sprache des Richters sprechen, desto besser „klappt“ auch die vom Gesetz vorgeschriebene Zusammenarbeit zwischen der Ermittlungsbehörde und dem Gericht.

 

Berr / Hauser / Schäpe 

Das Recht des ruhenden Verkehrs 

Eine systematische Erläuterung der Vorschriften über das Halten und Parken 

Von Wolfgang Berr, RA und Dr. Markus Schäpe, RA 

C. H. Beck|2., neu bearb. Aufl. 2005, XIV, 457 S., Kartoniert, ISBN 3-406-49270-3

Die 1. Aufl. erschien u.d.T.: Berr/Hauser, Das Recht des ruhenden Verkehrs

Erschienen: 17.11.2004,  €  38,00 

 

Dieser Band macht die vielschichtige Rechtslage beim Halten, Parken und Abschleppen transparent. Das Werk behandelt alle einschlägigen Vorschriften wertet die in Einzelfragen oft widersprüchliche Judikatur vollständig aus komplettiert die Darstellung durch Anhänge mit Bestimmungen, Richtlinien und Erlassen zum Halten und Parken. Die Neuauflage verarbeitet Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung mit Stand Juni 2004 berücksichtigt u.a. die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 2004 sowie das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 14. Januar 2004 ist mit ihren vielfältigen Argumentationshilfen noch stärker gerade auch auf die Bedürfnisse der Anwaltschaft zugeschnitten.

Die Autoren:

Rechtsanwalt Wolfgang Berr und der neue Autor Rechtsanwalt Dr. Markus Schäpe sind seit Jahren mit der Rechtsmaterie vertraut und durch einschlägige Veröffentlichungen als Fachleute ausgewiesen.

Das Buch ist für Bußgeldsachbearbeiter und ihre Hilfsbeamten im ruhenden Verkehr ein unentbehrliches Handwerkszeug für alle Tage. Lebten wir nicht gegenwärtig nicht in der Zeit knappster Kassen, müßte man empfehlen, den Berr-Schäpe jedem Sachbearbeiter an die Hand zur ständigen Verfügung zu gegen.

Selbstverständlich ist das Buch auch für die potenzielle „Klientel“ der Bußgeldbehörden geeignet. Der Autobürger kann – am besten vorher – nachlesen, wie man sich verhalten muss, will man Verwarnungs – oder Bußgelder vermeiden. Sie können das Buch auch als „Meßlatte“ nutzen, ob die Bußgeldstellen das Recht auch richtig in ihrem Falle angewendet haben.

 

Aus dem Verlagshaus: ERICH FLEISCHER VERLAG, Achim

Lippros

Umsatzsteuer

Von Prof. Dr. Otto-Gerd Lippross GRÜNE REIHE Band 11 21. Auflage 2005, 1.113 Seiten, geb., ISBN3-8168-llll-6 (Bestell-Nr. 111) ERICH FLEISCHER VERLAG, Clüverstr. 20, 28832 Achim, Telefon (04202) 517-0, Telefax (04202) 51741; 57,50 €

Die vorliegende 21. Auflage dieses Standardwerkes bietet eine tief gehende und vollstän­dige Darstellung des Umsatzsteuerrechts. Die gründliche Überarbeitung der Neuauflage erfolgte auf dem aktuellen Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungs­anweisungen. Dabei wurde das bewährte Konzept beibehalten, dem Benutzer eine an­schauliche, an der Gesetzessystematik orientierte Darstellung des Umsatzsteuerrechts zu geben. Die umfassende und trotzdem gut verständliche Form der Stoffvermittlung wird durch zahlreiche Beispiele noch unterstützt. Die Neuauflage kommentiert das derzeit gel­tende Umsatzsteuerrecht (einschließlich der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005). Die Son­derregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen werden in einem besonderen Kapitel geschlossen dargestellt. Der Band empfiehlt sich gleichermaßen als Lehrbuch für das Studium und als Handkom­mentar für die Praxis. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis und ein zusätzlicher Para­graphenschlüssel ermöglichen einen sofortigen Zugriff auf die Ausführungen zu den ein­zelnen Vorschriften. Wer sich in Städten, Kreisen und Gemeinden mit dem Umsatzsteuerrecht dienstlich befassen muss, der hat mit dem Lern -, Verständnis – und Nachschlagewerk von Lippros ein verläßliches Arbeitsmittel zur Hand. Besonders die zahlreichen Beispiele machen das nicht eben einfache Umsatzsteuerrecht auch für weniger erfahrene Rechtsanwender durchschaubarer.

 

Zu guter Letzt

Sehr geehrte Leserinnen und Leser, schicken Sie doch einschlägige Gerichtsurteile, die auch Ihre Kollegen interessieren, an die Redaktion. Auch kurze Fach - Beiträge sind willkommen.  Danke im Voraus.

Ihre Redaktion.

 

 

 


 

 


 

[1] Die Angabe der Mittelgebühr erfolgte durch den Autor

 

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Stand: 23.05.10