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Inhaltsverzeichnis Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht Gesetzgebung, Verordnungen, Erlasse Verkehrsrecht: Zurück schauen Pflicht Verkehrsrecht: „Mercedes Sprinter“ als Lkw im Rechtssinne (NJW 2004 Heft 49, 3579) AG Prüm: Schadensersatz bei Unfall mit Rettungswagen im Einsatz OLG Stuttgart: Sorgfaltspflicht bei Rückwärts-Rangieren in Parkbucht Verkehrsrecht: Sechs Monate Fahrtenbuch nach "einfachem" Rotlicht-Verstoß reichen aus Verfahrensrecht: Fehlerhafter Bußgeldbescheid und seine „Dennoch - Wirksamkeit“ Denkmalschutz, Bemessung der Geldbuße Verkehrsrecht: Alkoholabhängigkeit - Kraftfahreignung erst wieder nach einjähriger Abstinenz Sozialhilferecht: Verwaltungsgericht: Selbständiger Astrologe muss zusätzlich gemeinnützig arbeiten Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete OWiG Seminare 2005 in Baden-Baden, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin. Deutsche Firmen sind Spitzenreiter bei Investition in Forschung
Das neue Kostenrecht
Eine Zusammenfassung der neuen Regelungen für Angehörige von Bußgeldstellen von Manfred Kasten, Stadtamtsrat, Stuttgart Die Regelungen zum neuen Kostenrecht finden sich im Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) vom 12. Mai 2004 (BGBl I, S. 718). Es trat am 1. Juli 2004 in Kraft. In seinem Artikel 3 ist das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthalten. Es löst die rund 50 Jahre alte BRAGO ab und bringt zum Teil erhebliche Änderungen mit sich, weil auch die Struktur des RVG völlig anders gestaltet, ist als die der BRAGO. Das RVG besteht aus einem allgemeinen Teil und einem Vergütungsverzeichnis (VV). Wesentliches Merkmal ist nun, dass im Strafverfahren/Bußgeldverfahren eine Verfahrens- und eine Termingebühr eingeführt wurde. Vorausgehend ist eine Grundgebühr bestimmt, die jedem Rechtsanwalt, ob als Verteidiger oder zur Besorgung anderer Rechtsgeschäfte zusteht. Die Verfahrens- und Termingebühren kommen hinzu, und auch weitere Mitwirkungen des Rechtsanwalts werden vergütet, wenn dadurch die Durchführung einer Hauptverhandlung vermieden werden kann. Die Gebühren eines Rechtsanwalts bzw. Verteidigers werden gem. § 55 RVG auf Antrag des Rechtsanwalts durch die Verwaltungsbehörde festgesetzt. Dabei erfolgt eine Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit nach billigem Ermessen innerhalb des Gebührenrahmens. Verfahrensgebühr: In Anlehnung an die alte Regelung des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr für seine gesamte Tätigkeit im jeweiligen Verfahrensabschnitt bzw. Rechtszug. Sie kommt zur Grundgebühr hinzu. Die Verfahrensgebühr enthält aber nicht die Termingebühr, die für den jeweiligen (gerichtlichen) Termin bestimmt ist. Termingebühr: Die Termingebühr erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Er erhält aber auch eine Termingebühr, wenn er einer Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft teilnimmt. Durch die Anwendung von § 46 OWiG muss dies auch für Vernehmungen bei der Bußgeldstelle gelten. Es ist unerheblich, ob der Rechtsanwalt bei einem stattgefundenen Termin Anträge stellt. Anwesenheit allein genügt für den Anspruch auf die Termingebühr. Grundgebühr: Die Grundgebühr erhält der Rechtsanwalt für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Damit wird der Arbeitsaufwand abgegolten, der einmalig entsteht, wenn das Mandat übernommen wird. Kommt es nicht zur Übernahme eines Mandats, sondern findet lediglich eine anwaltliche Beratung statt, so besteht kein Anspruch auf eine Grundgebühr. Vergütungsverzeichnis: Die Anlage 1 zum RVG umfasst ein in mehrere Teile und Abschnitte untergliedertes Verzeichnis, mit dem die Gebühren für einzelne Rechtsgeschäfte, die Rechtszüge und die Straf- und Bußgeldsachen bestimmt und mit Vorbemerkungen versehen sind. Die Struktur in Bußgeldsachen: Im Gegensatz zur BRAGO ist das Bußgeldverfahren nicht mehr über § 105 OWiG unmittelbar an das Strafverfahren gebunden. Das wird auch deutlich in der Regelung des § 17 Nr. 10 RVG, wonach das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das nach dessen Einstellung sich anschließende Bußgeldverfahren unterschiedliche Angelegenheiten sind, mit der Folge, dass bei einer möglichen Einstellung des Bußgeldverfahrens hinsichtlich der Gebühren des Verteidigers nur über die Bußgeldangelegenheit zu entscheiden ist. Die Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten für Bußgeldsachen ist gesondert im Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses geregelt und erleichtert mit seinen Abschnitten 1 und 2 die konkrete Berechnung der Gebühren. Abschnitt 1: In vier Unterabschnitten werden die Gebühren des Verteidigers im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, vor dem Amtsgericht und im Verfahren über die Rechtsbeschwerde bestimmt, einschließlich der zusätzlichen Gebühren des Verteidigers. Abschnitt 2: Regelung der Einzeltätigkeiten eines Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger ist (z. B. als Rechtsanwalt in einer Halterkostensache nach § 25a StVG) Wesentliches Merkmal der neuen Gebührenregelung ist die Dreiteilung der Gebühren. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Höhe der Geldbuße und ist in drei Stufen festgelegt:
Stufe 1: Geldbuße weniger als 40 Euro Stufe 2: Geldbuße von 40 bis 5.000 Euro Stufe 3: Geldbuße vom mehr als 5.000 Euro
Zu beachten ist dabei die vom Gesetz entweder festgelegte Geldbuße (wie z. B. die Regelsätze der BußgeldkatalogVO) oder die in der Bußgeldentscheidung zuerst festgesetzte Geldbuße. Beispiel: Es wird im Bußgeldbescheid eine Geldbuße von 60 Euro festgelegt. Der Verteidiger legt Einspruch ein, und die Prüfung der Tatumstände führt zu dem Ergebnis, dass der Bescheid zurückgenommen und ein neuer Bußgeldbescheid erlassen wird, in dem die Geldbuße auf 35 Euro gesenkt wird. Der Verteidiger hat Anspruch auf eine Gebühr nach Stufe 2. Die Gebühren des Verteidigers werden zwar im VV Teil 5, Abschnitt 1 bestimmt, stellen aber zugleich auch Rahmengebühren dar. Daraus folgt, dass im Grundsatz zwar die Mittelgebühr (niedrigste Gebühr + höchste Gebühr, geteilt durch 2) angerechnet wird, von dieser Mittelgebühr aber abgewichen werden kann.
Die Mittelgebühr umfasst den Durchschnitt aller Bußgeldverfahren und schließt auch diejenigen verfahren aus dem Kartellrecht, dem Umweltrecht und anderen Rechtsgebieten ein, in denen auch Geldbußen in Millionenhöhe verhängt werden. Dagegen sind die meisten Verkehrsdelikte massenhaft und standardisiert abzuwickelnde Verfahren, deren Geldbußen zumeist sehr niedrig sind. Besonders im ruhenden Verkehr, aber auch bei automatischen Geschwindigkeitsmessungen oder Rotlichtverstößen wird meist keine schwierige Rechtslage begründet. Die anwaltliche Tätigkeit wird, wie in der Vergangenheit, auch weiterhin als unterdurchschnittlich sein, sodass ein Unterschreiten der Mittelgebühr gerechtfertigt ist. Die Gebührenforderung eines Rechtsanwalts ist nicht verbindlich, wenn der Betrag von der Bußgeldstelle zu erstatten wäre und in seiner Höhe unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Andererseits muss bei schwierigen Einzelfällen auch berücksichtigt werden, dass eine Gebühr über dem Mittelwert erwachsen kann. Auszug aus dem Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV) Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers Vorbemerkung 5.1: (1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. (2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt Festgesetzte. Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr
Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Vorbemerkung 5.1.2: (1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört
auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (2) Die Termingebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.
Ende des Auszugs Im Unterabschnitt 5 (Nr. 5115) ist festgelegt, dass der Verteidiger eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr erhält, wenn er durch seine Mitwirkung dafür sorgt, dass das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die Gebührenerstattung erfolgt in der Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr. Sie entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Das bedeutet, dass der Tätigkeit des Verteidigers eine deutliche Zielrichtung und Unterstützung bei der Aufklärung des Falles zu entnehmen sein muss. Das Einlegen des Rechtsbehelfs und das Anfordern der Akten allein reicht nicht aus, einen Gebührenanspruch nach Nr. 5115 zu begründen. Neu ist aber, dass der Verteidiger nach Nr. 5115 eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr erhält, wenn die Bußgeldstelle nach dem Einspruch des Verteidigers den Bußgeldbescheid zurücknimmt und einen neuen erlässt, gegen den kein Einspruch eingelegt wird.
Entscheidend ist, dass eine Hauptverhandlung dadurch entbehrlich wurde. Diese Regelung dient der Entlastung der Justiz, begründet aber finanzielle Aufwendungen der Bußgeldstelle und schmälert damit zugleich die Bereitschaft, das Verfahren bei der Verwaltungsbehörde zu beenden. Ich empfehle, dieser Regelung mit Zurückhaltung zu begegnen und bei Rücknahme des Bußgeldbescheides das Einverständnis des Verteidigers einzuholen, keine Kosten geltend zu machen.
Einzeltätigkeiten
Wird ein Rechtsanwalt tätig, ohne dass ihm die Verteidigung übertragen worden ist, erhält er lediglich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 5200 aus einem Rahmen von 10,00 bis 100,00 EUR. Der Mittelbetrag beträgt 55,00 EUR.
Diese Gebühr ist beispielsweise angemessen, wenn es sich um die Vertretung bei einem Kostenbescheid nach § 25a StVG (Halterkostenentscheidung) handelt.
Auslagen des RechtsanwaltsAuch wenn mit den Gebühren die allgemeinen Geschäftsaufwendungen des Anwalts abgegolten sind, kann er Ersatz für entstandene Auslagen verlangen. Teil 7 der VV bestimmt die einzelnen Pauschalen und Entgelte, die geltend gemacht werden können. Bei Bußgeldverfahren kommen meist folgende Auslagen in Betracht:
Übergangsvorschriften Im Augenblick kommen die Übergangsvorschriften noch zur Geltung. Nach § 61 RVG wird das RVG und seine VV angewendet, wenn die Beauftragung des Rechtsanwalts nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes am 01. Juli 2004 erfolgte. Wurde der Rechtsanwalt vor dem 01.07.2004 beauftragt, gelten die Regelungen der BRAGO.
Beispiele:
1.Der Rechtsanwalt vertritt einen Mandanten, dem wegen zu schnellen Fahrens eine Geldbuße von 30,00 EUR auferlegt wurde. Der Anwalt begleitet den Mandanten zur Vernehmung vor der Bußgeldstelle, weil dieser nach seinem Einspruch zur Inaugenscheinnahme geladen wurde. Beim Augenscheintermin ergibt sich, dass der Betroffene als Fahrer nicht in Betracht kommt. Der Bußgeldbescheid wird zurückgenommen. Weil die Geldbuße weniger als 40 EUR beträgt, ergibt sich für den Verteidiger folgende (Mittel) Gebühr: Grundgebühr, Nr. 5100 VV 85,00 EUR Verfahrensgebühr, Nr. 5101 VV 55,00 EUR Termingebühr, Nr. 5102 VV 55,00 EUR
2. Dem Betroffenen wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h in einer geschlossenen Ortschaft vorgeworfen. Die Bußgeldbehörde geht aufgrund ihrer Ermittlungen davon aus, dass der Betroffene das Fahrzeug gelenkt und den Verstoß begangen hat. Sie erlässt einen Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße von 50 EUR. Der Betroffene legt Einspruch ein und bestreitet seine Täterschaft. Er wird von einem Rechtsanwalt von Anfang an verteidigt. Im Zuge weiterer Ermittlungen stellt sich heraus, dass der Betroffene das Fahrzeug nicht gelenkt hat, sondern ein Verwandter, der ihm sehr ähnlich sieht. Die Bußgeldstelle nimmt den Bußgeldbescheid zurück und stellt das Verfahren ein.
Maßgebend für die Höhe der Verfahrensgebühr im Verfahren bei der Verwaltungsbehörde ist die Stufe 2 (von 40 EUR bis 5.000 EUR). Daraus folgt folgende (Mittel) Gebühr:
Grundgebühr, Nr. 5100 VV 85,00 EUR Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV 135,00
EUR 3. Der Rechtsanwalt vertritt einen Mandanten, dem die Nichteinhaltung der Sperrzeit seines Biergartens vorgeworfen wird. Er begleitet seinen Mandanten zu zwei Vernehmungen in die Bußgeldstelle. Ein Bußgeld wurde noch nicht festgesetzt. Die Höchstgrenze der Geldbuße ist im Gaststättengesetz festgelegt. Sie beträgt bis zu 5.000 EUR; die Mindestgeldbuße beträgt 5 EUR (§ 17 Abs. 1 OWiG). Der Mittelwert der Geldbuße beträgt somit 2.502 EUR. Hat die Bußgeldstelle jedoch anhand interner Regelungen einen anderen Wert für die Geldbuße bestimmt, so gilt dieser für die Verfahrens- und Termingebühren. Im vorliegenden Fall ist die zu erwartende Geldbuße mehr als 40 EUR und weniger als 5.000 EUR.
Die Grundgebühr erhält der Rechtsanwalt für die einmalige Einarbeitung in den Rechtsfall; daneben erhält er die Verfahrensgebühr der Nr. 5103 VV und (2 x) die Termingebühr der Nr. 5104 VV. Weil es sich um ein schwieriges Mandat handelt, darf die Mittelgebühr überschritten werden.
Grundgebühr, Nr. 5100 VV 120,00 EUR Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV 200,00 EUR Termingebühr, Nr. 5104 VV pro Tag 200,00 € = 400,00 EUR
4.Ein Rechtsanwalt ficht den Kostenbescheid nach § 25a StVG mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an. Auf Grund der Ausführungen des Anwalts nimmt die Bußgeldstelle den Kostenbescheid zurück. Es handelt sich um eine Einzeltätigkeit, bei der der Anwalt nicht als Verteidiger bestimmt ist. Zudem handelt es sich um einen einfach gelagerten Fall, der im Zusammenhang mit einem massenhaft vorkommenden Straßenverkehrsverstoß im ruhenden Verkehr steht. Aus diesem Grund darf von der Rahmenmitte deutlich nach unten abgewichen werden. Verfahrensgebühr, Nr. 5200 VV: 55,00 EUR / angemessen: 30,00 EUR Ist der Anwalt in der gleichen Sache (vorangegangener Bußgeldbescheid) auch als Verteidiger tätig gewesen, so bemisst sich die Gebühr im Regelfall nach Nr. 5100 VV und 5101 VV. Hinweise:
1. Die Regelung des § 109a OWiG gilt nach wie vor. Ich weise dazu auf die kommentierenden Ausführungen von Göhler, 13. Auflage (Vor § 109a und § 109a OWiG) hin.
§ 109a OWiG (1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zehn Euro festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.
(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen. 2. Nach wie vor gilt auch die Regelung, dass eine Kostenentscheidung nicht ergeht, wenn das Bußgeldverfahren vor Erlass des Bußgeldbescheids eingestellt wird. Bei der Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durch die Verwaltungsbehörde kommt eine Kostenentscheidung nur in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen hat, diesen nach Einspruch des Betroffenen zurücknimmt und das Verfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG oder nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 170 Abs. 2 StPO einstellt. Die Regelung von § 467 StPO findet keine Anwendung, denn die Bußgeldstelle hat im Ordnungswidrigkeitenverfahren lediglich die Stellung der Staatsanwaltschaft, und auch im Strafverfahren ist im Vorverfahren bei der Einstellung in der Regel keine Kostenentscheidung vorgesehen. Diese Auffassung wird gestützt durch die bisherige Rechtsprechung und die entsprechenden Kommentierungen bei Göhler (vor § 105 OWiG, Rand-Nr. 15 und 69).
Neues Lebensmittel- und Futtermittelgesetz kann nach Zustimmung des Bundestages zum 01.01.2005 in Kraft tretenNach der Zustimmung des Bundestages am 26.11.2004 kann das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetz zum 01.01.2005 in Kraft treten. Das Gesetz zur Neuordnung des Lebens- und des Futtermittelrechts vollzieht die Zusammenfassung zweier bisher getrennter Rechtsbereiche. Bundesverbraucherschutzministerin Renate Künast sieht das Gesetz als Konsequenz aus den Lebens- und Futtermittelskandale der letzten Jahre und bezeichnete es als ein "Meilenstein" in Sachen vorsorgender Verbraucherschutz. Ziel des Gesetzes ist neben der "Entrümpelung" alter Vorschriften ein einheitlicher Standard für die Überwachung von Lebens- und Futtermitteln, das Prinzip des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes und mehr Transparenz. In der Neuregelung werden Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht, die bislang getrennt waren, zusammengefasst und gleichzeitig 10 derzeit geltende Gesetze im Bereich des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts aufgehoben. Dazu gehören unter anderem das Biergesetz in der Fassung von 1993, das Blei-Zink-Gesetz von 1887, das Farbengesetz von 1987 und das Phosphorzündwarengesetz von 1903. Von 200 einschlägigen Paragrafen bleiben lediglich rund 70 übrig. Es kommt daher zu einer grundlegenden Entbürokratisierung im Lebens- und Futtermittelrecht. Gleichzeitig werden die nationalen Vorschriften an die Vorgaben des EG-Rechts im Bereich der Lebensmittelsicherheit angepasst. Dabei ist die so genannte EG-Basisverordnung (Verordnung EG Nr. 178/2002) zum Lebensmittelrecht von besonderer Bedeutung, in der für die gesamte Europäische Union einheitliche Bestimmungen für die Sicherheit von Lebensmitteln festgelegt werden. Wichtig ist auch, dass der Tabak ist nicht mehr enthalten ist. Tabak gehörte bisher zu den Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen. Tabak ist aber weder ein Lebensmittel noch ein Bedarfsgegenstand, sondern verursacht gesundheitliche Probleme. Die Regelungen über Tabakerzeugnisse sollen künftig in einem vorläufigen Tabakgesetz geregelt werden (Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 26.11.2004).
(soweit die Urteile ausführlich oder vollständig wiedergegeben werden, sind sie als Arbeitshilfen gedacht – zur Argumentation bei der Erörterung mit dem Betroffenen und / oder dessen Verteidiger, zur Begründung des Einspruchs oder der Abgabebegründung des Einspruchs an das Gericht - über die Staatsanwaltschaf. Zu den Arbeitshilfen rechnen in der Regel auch die Entscheidung, die sich mit zivilrechtlichen Problemen befassen; oft sich Begründungen eines zivilrechtlichen Urteils auch bußrechtliche Begründungshilfen. Hinweis: Textmarkierung stammen in der Regel von der owiz-Redaktion. Als kursive markierte Urteilstextteile, sind für die Alltagspraxis weniger wichtig). Verkehrsrecht: Zurück schauen PflichtOLG Saarbrücken - Aktenzeichen: 4 U 127/03-25 Ein Autofahrer muss beim Zurücksetzen in einer ihm unbekannten Straße besonders aufmerksam sein. Gegebenenfalls hat er daher anzuhalten und auszusteigen, um sich einen Überblick über den hinter ihm liegenden Bereich zu verschaffen, entschied jetzt das Saarländische Oberlandesgericht (OLG). Diese Grundsätze gehen aus einem Urteil hervor, auf das die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) verweisen. Kommt der Autofahrer dem nicht nach, so verliert er bei einer Kollision auch mit einem schlecht sichtbaren Hindernis den Anspruch auf Schadensersatz. Das Saarbrücker Gericht wies mit seinem Urteil die Schadensersatzklage einer Autofahrerin gegen eine Gemeinde ab. Die Klägerin suchte spät abends in einer ihr unbekannten Straße einen Parkplatz. Beim zurück setzen stieß sie gegen einen Betonpoller. Die Autofahrerin hielt der Gemeinde eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vor. Die Poller waren weder ausreichend beleuchtet noch gut erkennbar mit Signalfarbe markiert. Das OLG folgte dem dennoch nicht, sondern befand vielmehr, dass es Sache der Klägerin gewesen wäre, in der ihr unbekannten Straße "äußerste Sorgfalt walten zu lassen". Sie habe sich die Kollision mit dem Poller selbst zuzuschreiben, heißt es in der Begründung. Verkehrsrecht: Straßenverkehrsgefährdung - Befahren einer Einbahnstraße in Gegenrichtung NStZ-RR 2004 Heft 9, 285KG, Beschluß vom 5. 5. 2004 - (3) 1 Ss 6/04 (11/04) StGB § 315c I Nr. 2a; StVG § 24; StVO §§ 41 II Nr. 6 - Zeichen 267 -, 49 III Nr. 4 Das Befahren einer als Einbahnstraße geführten Nebenstraße in entgegengesetzter Richtung mit der Folge eines Beinahe-Zusammenstoßes mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das wider Erwarten nicht mehr ausweichen kann, kann nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt bestraft werden; es liegt nur eine - der kurzen ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgungsverjährung unterliegende - Zuwiderhandlung gegen das Zeichen „Verbot der Einfahrt“ vor. Zum Sachverhalt:Das AG verurteilte die Angekl. wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt zu einer Geldstrafe. Das LG verwarf ihre Berufung. Die Revision der Angekl. führte zum Erfolg. Aus den Gründen:Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Es hält der Nachprüfung auf die Sachrüge nicht stand. Die getroffenen Feststellungen erlauben nicht die Annahme der Straftat, derentwegen die Angekl. verurteilt worden ist. Aus ihnen ergibt sich nur die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V. mit §§ 41 II Nr. 6 - Zeichen 267 - (Verbot der Einfahrt), 49 III Nr. 4 StVO, die wegen eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann. Da nicht damit zu rechnen ist, dass weitere tatsächliche Feststellungen getroffen werden können, die es ermöglichen die Angekl. strafbaren Handelns zu überführen, fällt es dem Senat zu, in der Sache selbst zu entscheiden. Das führt wegen des überragenden Gewichts des Strafbarkeitsvorwurfs dazu, dass er die Angekl. davon freispricht.
1. Nach den vom LG getroffenen Feststellungen befuhr die Angekl. mit ihrem Pkw in Berlin-K von einer in eine Hauptstraße (M Straße) einmündenden Nebenstraße mit einer Spur je Fahrtrichtung (E Straße) deren letzten Abschnitt zu der Hauptstraße hin. Auf dem letzten Teil vor der Einmündung war auf der zu der Hauptstraße hinführenden Fahrbahnseite eine Baustelle angelegt. Ihretwegen war dort das Befahren der Nebenstraße auf Grund Anordnung des zuständigen Tiefbauamts nur auf einer Spur und in eine Richtung erlaubt, nämlich für den aus der Hauptstraße einfahrenden Verkehr. Für den Verkehr in Richtung Hauptstraße war vor der Baustelle gemäß behördlicher Anordnung das Verkehrszeichen 267 (Verbot der Einfahrt) aufgestellt, an der mit der letzten Querstraße davor gebildeten Kreuzung befand sich das Verkehrszeichen 357 (Sackgasse). Zur tatrelevanten Zeit, am späten Nachmittag des 27. 11. 2001, war das Zeichen 267 - ebenso das Zeichen 357 - gut erkennbar aufgestellt. Die Angekl., die die Baustelle kannte und wusste, dass die Durchfahrt zu der Hauptstraße grundsätzlich durch das Verkehrszeichen 267 gesperrt, das Befahren der Gegenrichtung indes erlaubt war, passierte das Verkehrszeichen, ohne darauf zu achten. Es war ihr insofern gleichgültig, als sie entschlossen war, ohnehin - unabhängig von seinem Vorhandensein - dort durchzufahren und sich so den sonst erforderlichen Umweg zu ersparen und schneller voranzukommen. In dem Engpass kam ihr, aus der Hauptstraße mit angemessener Geschwindigkeit einbiegend, die Zeugin F auf ihrem Damenfahrrad mit eingeschalteter Beleuchtung entgegen. Gleichwohl setzte die Angekl. ihre Fahrt zunächst unbeirrt fort. Sie erwartete, dass die Radfahrerin ausweichen würde. Da es dieser aber nicht mehr gelang, ohne ein auf dem welligen Straßenbelag - die Asphaltierung war provisorisch - gefährliches Ausweichmanöver seitlich an dem Pkw der Angekl. vorbeizufahren, führten die Radfahrerin und die Angekl. im letzten Moment eine Vollbremsung durch. Die Fahrzeuge kamen in einem Abstand von lediglich noch etwa einem halben Meter voneinander zum Stehen.
2. Diese Feststellungen vermögen die Verurteilung der Angekl. wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt (§ 315c I Nr. 2a) StGB) nicht zu tragen. Es hat danach eine Verkehrssituation bestanden, die nach dem erkennbaren und zu respektierenden Verständnis des Gesetzgebers von der Reichweite der von ihm aufgestellten Normen der Bestrafung als Vorfahrtverletzung nach der genannten Strafbestimmung nicht zugänglich ist. [Was ist Vorfahrt?]Allerdings ist der Begriff der Vorfahrt in § 315c I Nr. 2a) StGB (vgl. zum Folgenden KG, VRS 46, 192; König, in: LK-StGB, 11. Aufl., § 315c Rn 71ff.; jew. mN) nicht nur in dem gesetzestechnischen Sinn des § 8 StVO als Verkehrsvorgang zu verstehen, bei dem Fahrzeuge aus verschiedenen Straßen aufeinander zukommen, was hier nicht der Fall war. In der Rechtsprechung ist vielmehr allgemein anerkannt, dass darunter alle Verkehrsvorgänge fallen, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung und Fahrweise zusammentreffen oder einander so gefährlich nahekommen, dass sich der Verordnungsgeber veranlasst gesehen hat, durch eine ausdrückliche besondere Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang vor dem anderen einzuräumen (so genannter erweiterter Vorfahrtbegriff). Das trifft für den Vorrang des Gegenverkehrs vor Linksabbiegern nach § 9 III 1, IV StVO, den Vorrang des fließenden Verkehrs vor den nach links in ein Grundstück ein- oder aus ihm herausfahrenden Fahrzeugen nach §§ 9 V, 10 S. 1 StVO und der Schienenbahnen nach § 19 StVO und der Sonderfahrzeuge nach den §§ 35, 38 I StVO ebenso zu wie für die Vorfahrt des Verkehrs auf Autobahnen nach § 18 III StVO vor den von einem Parkplatz oder von der Standspur aus einfahrenden Fahrzeugen, den Vorrang des Gegenverkehrs an Engstellen (Zeichen 208) nach § 41 II Nr. 1c) StVO und den Vorrang des Gegenverkehrs nach § 6 S. 1 StVO vor dem an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis links vorbeifahrenden Fahrzeug.
Überlegungen anzustellen, ob in dem vorliegenden Fall des auf Seiten der Angekl. festgestellten Befahrens eines wegen baustellenbedingter Enge als Einbahnstraße ausgeschilderten Abschnitts einer städtischen Nebenstraße in entgegengesetzter Fahrtrichtung eine entsprechende oder entsprechend zu behandelnde Situation vorgelegen hat, ist indessen kein Raum. Es steht entgegen, dass der Gesetzgeber durch eine Ergänzung des § 315c I Nr. 2f) StGB das Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftfahrtstraßen nachträglich eigens unter Strafe gestellt hat (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 7. 7. 1986, BGBl. I S. 977; dort Art. 3). Dass er insofern eine schließungsbedürftige Strafbarkeitslücke angenommen hat (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Dr. 10/2652 S. 35), schließt ein, dass nach eigenem Verständnis des Gesetzgebers auch der - hier interessierende - auf die Nichtbeachtung der Vorfahrt abstellende Straftatbestand des § 315c I Nr. 2a) StGB nicht zum Zuge kommt. Dass der Gesetzgeber mit seiner Ergänzung allein für Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 18 StVO) die Strafbarkeit des Fahrens entgegen der Fahrtrichtung eingeführt hat, besagt darüber hinaus, dass es hinsichtlich der übrigen Straßen - so auch einer durch Verkehrsschilder als Einbahnstraße ausgewiesenen innerstädtischen Nebenstraße wie hier in Rede stehend - dabei verblieben ist, dass das Fahren entgegen der Fahrtrichtung nicht unter die die Nichtbeachtung der Vorfahrt betreffende Tatbestandsausformung der durch § 315c StGB unter Strafe gestellten Gefährdung des Straßenverkehrs fällt.
3. Das LG hat seine Feststellungen zum Tatgeschehen, und dies sowohl zum äußeren Ablauf als auch zur inneren Tatseite, erkennbar dermaßen sorgfältig getroffen, dass nicht zu erwarten ist, dass bei erneuter Verhandlung der Sache neue Aufschlüsse zu gewinnen sind, die an der strafrechtlichen Beurteilung etwas ändern.
4. Mangels Strafbarkeit des den Gegenstand des Anklagevorwurfs bildenden Verkehrsverhaltens der Angekl. verbliebe allenfalls dessen Ahndung als Verkehrsordnungswidrigkeit. Denn im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit (§ 82 I OWiG) und dem steht hier wegen der Haltlosigkeit des Strafbarkeitsvorwurfs auch nicht dessen grundsätzlicher Vorrang nach § 21 I OWiG entgegen. Das Nichtbefolgen des Verbots der Einfahrt, das am Tatort durch das unter § 41 II Nr. 6 StVO aufgeführte Vorschriftzeichen 267 amtlich angeordnet war, stellt denn auch nach § 49 III Nr. 4 StVO i.V. mit § 24 StVG eine Ordnungswidrigkeit dar. Ihrer hat sich die Angekl. nach den vorliegenden Feststellungen schuldig gemacht. Gleichwohl kann sie deswegen nicht verurteilt werden, denn dies ist durch den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausgeschlossen. …
5. Da das angefochtene Urteil wegen Verletzung des sachlichen Rechts bei der Gesetzesanwendung auf die dem Urteil zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben ist, diese aber erschöpfend sind, mithin ausgeschlossen werden kann, dass eine neue Hauptverhandlung noch Aufschlüsse zu erbringen vermag, und rechtlich feststeht, dass die Angekl. weder wegen des Strafbarkeitsvorwurfs noch wegen der verkehrsrechtlichen Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen werden kann, hat der Senat nach § 354 I StPO als RevGer. in der Sache selbst zu entscheiden. Trotz des Zusammentreffens des - rechtlich nicht tragfähigen - Strafbarkeitsvorwurfs mit dem - berechtigten, nur wegen des Verfahrenshindernisses der Verjährung nicht mehr verfolgbaren - Ordnungswidrigkeitenvorwurf ist auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens nach § 260 III StPO zu erkennen. Es ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass auf Freispruch und nicht auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen ist, wenn bei rechtlichem Zusammentreffen eines schwereren und eines leichteren Vorwurfs der schwerere nicht nachweisbar, der leichtere aber wegen eines Prozesshindernisses nicht verfolgbar ist. Dieser Grundsatz ist (so der BGH, GA 1978, 371) auch anzuwenden, wenn der Vorwurf einer Straftat mit dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit zusammentrifft, weil der Angekl. von dem ursprünglich erhobenen Vorwurf einer Straftat freigestellt werden muss. Die Sachentscheidung aus dem schwerer wiegenden rechtlichen Gesichtspunkt - der Strafbarkeitsvorwurf ist gewichtiger als der ordnungswidrigkeitenrechtliche - hat Vorrang (vgl. auch BayObLG, NJW 1993, 2882 [2883]; OLG Düsseldorf, JMBlNW 1990, 106; OLG Oldenburg, NdsRpfl 1985, 147; OLG Karlsruhe, MDR 1975, 426, 427). Verwaltungsrecht: Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Einrichtung einer Bushaltestelle NJW 2004 Heft 41, 2995OVG Saarlouis, Beschluß vom 9. 7. 2004 - 1 W 11/04 StVO §§ 12, 41, 45; BOKraft § 32 I; VwGO § 80 1. Über den Standort einer Linienbushaltestelle entscheidet die Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach ihrem planerischen Ermessen, wobei vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von dem widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägung einzustellen sind. 2. Linienbusse dürfen vor Grundstücksein- und -ausfahrten zwar halten, nicht aber parken (§ 12 II und III Nr. 3 StVO); deshalb ist die Einrichtung einer Endhaltestelle, an der der Linienbus regelmäßig länger als drei Minuten steht, vor einer Grundstücksein- oder -ausfahrt unzulässig.
3. Die vom bestimmungsgemäßen Betrieb einer Bushaltestelle ausgehenden Beeinträchtigungen sind ausweislich der in § 12 IIIa 2 StVO zum Ausdruck kommenden Wertung den in einem reinen Wohngebiet Wohnenden auch nachts regelmäßig zumutbar. Zum Sachverhalt:Die Ast., Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks K.-Straße 146, suchten um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Entscheidung des Ag. nach, mittels Aufstellen des Verkehrszeichens 224 zu § 41 II Nr. 4 StVO die Endhaltestelle für zwei von der Beigel. betriebene Buslinien in unmittelbarer Nähe ihres Anwesens einzurichten. Dieses Begehren blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Aus den Gründen:In dem vorliegenden, auf lediglich summarische Prüfung angelegten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt den Ausschlag, dass zumindest nicht offensichtlich ist, sondern sogar eher fern liegt, dass die Anfechtung des in Rede stehenden Verkehrszeichens durch die Ast. Erfolg haben wird (dazu nachfolgend unter a), und dass bei der gebotenen weiteren Abwägung dem öffentlichen Interesse an zumindest vorläufiger Beibehaltung der Haltestelle an ihrem derzeitigen Standort Vorrang vor dem Interesse der Ast. zukommt, von den negativen Auswirkungen des Haltestellenbetriebs vorerst verschont zu bleiben (dazu nachfolgend unter b). a) Wie das VG im Anschluss an die Rechtsprechung des OVG Saarlouis (u.a. Saarländische Kommunal-Zeitschrift [SKZ] 1988, 116; ZfS 1992, 106 = SKZ 1991, 252, u. Entsch. v. 21. 6. 1995 - 9 R 14/95 [unveröff.]; vgl. ferner VGH Mannheim, NZV 1995, 333 = ZfS 1995, 239; VGH Kassel, ESVGH 52, 236, u. - zusammenfassend - Grote, in: Kodal, StraßenR, 6. Aufl., Kap. 24 Rdnr. 75.2 m. w. Nachw.) zutreffend ausgeführt hat - darauf wird Bezug genommen -, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 III 1 StVO i.V. mit § 32 I der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) über den Standort der einzelnen Haltestelle für Linienbusse im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach ihrem planerischen Ermessen, wobei vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von einem widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägungen einzustellen sind. Bei seinem Entschluss, unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem bisherigen Standort der Haltestelle und nach Auswertung des von der Beigel. durchführten Probebetriebs mit zwei Varianten die Haltestelle vor dem Grundstück K.-Straße 150 und damit wenige Meter vom Wohnhaus der Ast. entfernt einzurichten, war sich der Ag. des aufgezeigten Entscheidungsprogramms sowie der widerstreitenden Interessen ebenso bewusst wie des Dilemmas, das daraus resultiert, dass es angesichts der beengten Straßenverhältnisse und der dichten Bebauung den „idealen“ Standort für die Haltestelle nicht gibt. Die Gründe, die die Behörde zu der Einrichtung der Haltestelle an ihrem jetzigen Platz veranlasst haben, sind durchaus nachvollziehbar. Wenngleich die abweichende Sicht der Ast. und anderer Anlieger durchaus verständlich ist, spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats vieles dafür, dass der neue Standort bei der gebotenen Gesamtschau die wenigsten Nachteile mit sich bringt und daher einer Rechtskontrolle im Hauptsacheverfahren standhalten wird. Dazu bemerkt der Senat im Einzelnen:
Die Aufgabe des bisherigen Haltestellenstandorts wird schwerlich rechtlich beanstandet werden können. Zwar befand sich die Haltestelle vor dem Anwesen K.-Straße 160, seit im Jahr 1976 die Buslinien in das Wohngebiet G. hinein verlängert worden waren. Dem Eigentümer des Grundstücks Nr. 160 war das Vorhandensein der Haltestelle bekannt, als er den entsprechenden Bauplatz kaufte, und sein Antrag vom 15. 9. 2001, die Haltestelle zu verlegen, war - abgesehen von einer Verschiebung des Verkehrszeichens um wenige Meter - mit Bescheid vom 9. 10. 2001 bestandskräftig abgelehnt worden. Dennoch war eine Beibehaltung der Haltestelle vor dem Grundstück Nr. 160 schwerlich noch länger vertretbar. Wie der Lageplan zeigt, führte nämlich jedes Halten des 19 m langen Linienbusses an der früheren Haltestelle zwangsläufig zu einer Blockade der an der rechten Grenze des Anwesens Nr. 160 geschaffenen Stellplätze sowie der auf dem Nachbaranwesen Nr. 158 genehmigten Grundstücksein- und -ausfahrt. Zwar ergibt sich aus § 12 III Nr. 3 StVO, dass Linienbusse vor Grundstücksein- und -ausfahrten halten dürfen, denn die genannte Bestimmung begründet dort lediglich ein Parkverbot. An einer Endhaltestelle hält indes der Bus im straßenverkehrsrechtlichen Sinne (§ 12 II StVO) nicht. Vielmehr handelt es sich um einen Parkvorgang. Das gilt jedenfalls mit Blick auf das Abstellen des Busses an der hier interessierenden Endhaltestelle, denn dort bleibt der Bus bei fahrplangemäßem Betrieb zwischen etwa 15 und 35 Minuten stehen. Parken ist aber vor Grundstücksein- und -ausfahrten generell und damit auch für Linienbusse verboten. Ein Standort für eine Haltestelle, deren bestimmungsgemäße Nutzung zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung - § 12 III Nr. 3 StVO - führt, ist aber - zumindest auf Dauer - nicht hinnehmbar, und deshalb war nach der Schaffung der Stellplätze auf dem Anwesen K.-Straße 160 eine Verlegung der dort vorhandenen Endhaltestelle letztlich wohl unvermeidlich.
Bei der deshalb gebotenen Suche nach einem neuen Platz für die Haltestelle drängt sich bei einem Blick auf den Lageplan zunächst das Teilstück der J.-Straße zwischen dem Haus Nr. 15 und dem Grundstück K.-Straße 170 auf, weil sich dort westlich der Straße weiträumig Wiesengelände erstreckt. Indes befände sich damit die Haltestelle am äußersten Rand des Wohngebiets G., für dessen Bewohner die Buslinien betrieben werden, und damit wäre die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs für diesen Personenkreis erheblich gemindert. Vor allem aber zeigt die nähere Betrachtung, dass in diesem Bereich die J.-Straße von ihrem Querschnitt her wenig geeignet erscheint, um für längere Zeit einen 19 m langen Bus abzustellen. Die Straße - Fahrbahn und beidseitige Gehwege - ist dort nämlich nach der von den Ast. eingereichten Karte nur etwa 8,50 bis 9 m breit. Hier für längere Zeit einen 19 m langen Bus am Fahrbahnrand zu parken, würde die Sicherheit und Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs erheblich beeinträchtigen, zumal der geradlinig verlaufende Abschnitt der J.-Straße von zwei scharfen Kurven begrenzt wird. Hier kann nach Auffassung des Senats eine Busendhaltestelle wohl nur eingerichtet werden, wenn zuvor straßenbauliche Maßnahmen - Verbreiterung der Straße - durchgeführt sind. Darauf, dass Derartiges geschieht, haben die Ast. indes keinen Anspruch.
Mit Blick auf Straßenverlauf und -querschnitt kommt im Bereich der von der oberen K.-Straße, der J.-Straße und der Straße A. F. gebildeten „Schleife“ für eine Busendhaltestelle letztlich wohl nur der Abschnitt der K.-Straße zwischen den Grundstücken Nr. 146 und 162 in Betracht, denn dort ist die Straße um einen Parkstreifen verbreitert. In diesem Bereich befinden sich allerdings ausweislich des Lageplans zahlreiche Grundstücksein- und -ausfahrten, die durch parkende Busse nicht blockiert werden dürfen. Damit ist die Einrichtung der Endhaltestelle wohl nur vor den derzeit noch unbebauten Grundstücken Nr. 154/156 und Nr. 150 vertretbar. Beide Plätze erscheinen nach Aktenlage im Wesentlichen gleich (un-)günstig. Zwar ist das Grundstück Nr. 154/156 mit 20 m etwa 5 m breiter als das Grundstück Nr. 150. Weder hier noch dort ist indes genug Raum, um den jeweils bis zu 15 m langen Parkverbotsstreifen vor und hinter einem Haltestellenschild (§ 12 III Nr. 4 StVO) insgesamt vor dem unbebauten Grundstück einzurichten, und erst recht lassen sich die durch den Betrieb einer Haltestelle zwangsläufig ausgelösten Immissionen nicht auf unbebautes Gelände beschränken. Bebaute Grundstücke werden vielmehr auf jeden Fall in Mitleidenschaft gezogen werden. Dass sich der Ag. letztlich gegen die Einrichtung der Haltestelle vor dem Grundstück Nr. 154/156 entschieden hat, beruht offenbar darauf, dass dort - wohl im linken Bereich - eine Ein- und Ausfahrt vorhanden sein soll. So ist es jedenfalls in einem in der einschlägigen Behördenakte befindlichen Schreiben vom 9. 10. 2001 notiert, und das von den Ast. eingereichte Lichtbild scheint dies zu bestätigen. Sollte dort tatsächlich eine Ein- und Ausfahrt bestehen - dies wird im Widerspruchsverfahren zuverlässig abzuklären sein -, läge ein stichhaltiges Argument vor, die Endhaltestelle nicht vor dem Grundstück Nr. 154/156 einzurichten.
Eine gleichartige Situation liegt bei dem jetzigen Standort der Haltestelle nicht vor. Zwar zeigen die von den Ast. eingereichten Fotos, dass derzeit die beiden auf ihrem Grundstück an der linken Grenze geschaffenen Stellplätze - zumindest gelegentlich - von einem an der Haltestelle abgestellten Bus blockiert werden. Der Einwand des Ag., diese beiden Stellplätze erschienen nicht schutzwürdig, weil sie erst nach dem Aufstellen des Haltestellenschilds angelegt worden seien und offenbar dem Zweck dienten, ein zusätzliches Argument für die Ablehnung des Haltestellenstandorts durch die Ast. zu liefern, erscheint dem Senat nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass die Ast. die nachträgliche Anlage der beiden Stellplätze durchaus nachvollziehbar mit der vom Ag. am 21. 1. 2004 vorgenommenen Einrichtung einer 30 m langen Haltverbotszone zum Schutz der Haltestelle erklären, hat der Ast. bei der Aufgabe des alten Standorts der Haltestelle vor dem Haus Nr. 160 ebenfalls auf neu angelegte Stellplätze reagiert, und ebenso will er ausweislich seines Bescheids vom 19. 12. 2003 (S. 3) verfahren, wenn auf dem Grundstück Nr. 150 künftig Garagen und/oder Stellplätze angelegt werden sollten. Vor diesem Hintergrund verdienen die zwei Stellplätze der Ast. denselben, ohnehin auf § 12 III Nr. 3 StVO beruhenden Schutz. Wenn der Senat dennoch den derzeitigen Standort der Haltestelle für mit § 12 III Nr. 3 StVO vereinbar hält, beruht das auf dem Umstand, dass nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern alles dafür spricht, bei einem ordnungsgemäßen Verhalten der Busfahrer werde die bestimmungsgemäße Nutzung der jetzigen Haltestelle nicht zu einer Blockade der Stellplätze der Ast. führen. Ausweislich des von den Ast. vorgelegten Lageplans steht das Haltestellenschild circa 8 m von der linken Grenze des Anwesens der Ast. entfernt. Die im konkreten Fall durch das Aufstellen von Verkehrszeichen 283 zu § 41 II Nr. 8 StVO geschützte Zone von je 15 m vor und hinter dem Haltestellenschild eröffnet daher ohne weiteres die Möglichkeit, den 19 m langen Bus so abzustellen, dass die Stellplätze der Ast. nicht zugeparkt sind. In Richtung auf das Grundstück Nr. 152 und vor diesem ist nämlich hierzu genügend Raum, denn dort ist auf einer Strecke von etwa 15 m keine Grundstücksein- und -ausfahrt vorhanden. Mithin steht ein rund 22 m langer Bereich jenseits der Stellplätze der Ast. für das Parken des Linienbusses zur Verfügung. Dass dies ausreicht, einen 19 m langen Bus abzustellen, liegt auf der Hand. Den Bus tatsächlich so zu parken, sind die Busfahrer, weil auch sie das Verbot des § 12 III Nr. 3 StVO zu beachten haben, verpflichtet. Die Beigel. wird auf ein entsprechendes Verhalten der einzelnen Fahrer arbeitsrechtlich hinzuwirken haben, und der Ag. wird auf ein straßenverkehrswidriges Verhalten der Busfahrer reagieren müssen. Entsprechendes gilt, sollte die Haltestelle verbotswidrig zugeparkt werden.
Damit verbleibt als gegen den neuen Standort sprechender Belang die Beeinträchtigung der Bewohner der nahe gelegenen Wohnhäuser durch die mit dem Betrieb der Haltestelle verbundenen Immissionen wie Motorengeräusche und Abgase, insbesondere die Störung der Nachtruhe durch die werktags ab 4.39 Uhr und danach überwiegend im Stundentakt verkehrenden Linienbusse. Dass solche Beeinträchtigungen durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Haltestelle ausgelöst werden, lässt sich nicht bestreiten. Indes ist Derartiges mit der Einrichtung nahezu jeder Haltestelle in einem reinen Wohngebiet verbunden. Aus § 12 IIIa 2 StVO ergibt sich hierzu, dass solche Beeinträchtigungen von der Rechtsordnung als grundsätzlich zumutbar angesehen werden, denn die genannte Bestimmung erlaubt ausdrücklich das Parken von Linienbussen an Endhaltestellen in reinen Wohngebieten auch zwischen 22 und 6 Uhr. Von daher bedürfte es Besonderheiten im Einzelfall, um abweichend von der genannten allgemeinen Wertung die Beeinträchtigungen der Ast. durch den Betrieb der hier umstrittenen Haltestelle doch als unzumutbar einzustufen. Derartiges sieht der Senat indes nicht. Gegenteiliges ist zumindest nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere genügt in diesem Zusammenhang nicht der bloße Hinweis auf eine besondere Lärmempfindlichkeit der Ast. Soweit durch verbotswidriges Verhalten eines Busfahrers wie beispielsweise das Laufenlassen des Fahrzeugmotors während des Parkens (§ 30 I StVO) zusätzliche Beeinträchtigungen ausgelöst werden, haben diese im gegebenen Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Solches Fehlverhalten ist durch die Beigel. arbeitsrechtlich und notfalls durch den Ag. straßenverkehrsrechtlich zu unterbinden. Vor diesem Hintergrund kommt auch den weiteren, zeitweise von der Beigel. ernsthaft erwogenen Vorschlägen der Ast. zur Lösung ihres Problems kein größeres Gewicht zu. Der entsprechende Vortrag läuft letztlich auf eine Aufgabe der jetzigen Endhaltestelle hinaus, sei es, dass im Bereich der oberen K.-Straße künftig nur noch eine „normale“ Haltestelle betrieben, die Endhaltestelle aber in den Bereich der Einmündung der Straße A. F. in die K.-Straße verlegt wird und die Busse die obere K.-Straße, die J.- Straße und die Straße A. F. jeweils am Ende und zu Beginn einer neuen Fahrt, also insgesamt zweimal, befahren, sei es, dass die Haltestelle ganz aufgegeben und die Endhaltestelle an die genannte Straßeneinmündung verlegt wird, sei es, dass die bisher vorletzte Haltestelle in eine Endhaltestelle umgewandelt wird. Einwände gegen jede einzelne dieser Varianten liegen auf der Hand. So ist die erste Alternative mit einer Verlängerung der Fahrstrecke um rund 800 m und einer entsprechenden Verstärkung des durch den Busbetrieb verursachten Verkehrslärms in der „Straßenschleife“ verbunden. Bei den beiden anderen Varianten wird das Wohngebiet G. weitgehend vom öffentlichen Personennahverkehr abgehängt, das Busangebot für die dort Wohnenden also deutlich weniger attraktiv. Zudem dürfte, wie die Ast. selbst in ihrem Schriftsatz vom 12. 12. 2003 eingeräumt haben, ohne straßenbauliche Maßnahmen kein geeigneter Abstellplatz für den Bus im Bereich der Einmündung der Straße A. F. in die K.-Straße vorhanden sein. Dass auf solche Baumaßnahmen kein Anspruch besteht, wurde bereits ausgeführt.
Ohnehin sprengen alle drei Vorschläge den Rahmen des vorliegenden Verfahrens, da sie eine sorgfältige Bedarfsanalyse voraussetzen und im Anschluss daran eine Änderung der Linienführung der Busse in Betracht zu ziehen sein wird. Derartiges ist nicht einmal ansatzweise im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu leisten. Der Ag. und die Beigel. werden indes die entsprechenden Vorschläge zumindest deswegen weiter zu verfolgen haben, da auch der jetzige Standort der Haltestelle auf längere Sicht schwerlich zu halten sein wird. Spätestens wenn das Grundstück K.-Straße 150 bebaut wird, wird die Haltestelle verlegt werden müssen.
b) Ist nach den vorstehenden Ausführungen die Rechtsverfolgung der Ast. in der Hauptsache nicht sonderlich Erfolg versprechend, so fällt bei der dann gebotenen weiteren Interessenabwägung die vom Gesetzgeber selbst vorgenommene Bewertung entscheidend ins Gewicht. Danach sind straßenverkehrsbehördliche Anordnungen in der Form von Verkehrszeichen nach § 41 StVO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Von diesem gesetzlich vorgegebenen Vorrang des Vollzugsinteresses darf aber nur abgewichen werden, wenn dies mit Blick auf atypische Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt ist (dazu BVerfG, NVwZ 2004, 93). Entsprechend qualifizierte Argumente haben die Ast. nicht vorgetragen, und sie sind auch nicht ersichtlich. Damit hat es aber, wie bereits das VG zutreffend erkannt hat, beim Sofortvollzug der Einrichtung der Endhaltestelle an dem neuen Standort zu verbleiben. Die Ast. sind zur Verfolgung ihrer - vermeintlichen - Abwehrrechte auf das Hauptverfahren zu verweisen.
Verkehrsrecht: „Mercedes Sprinter“ als Lkw im Rechtssinne (NJW 2004 Heft 49, 3579)OLG Jena, Beschluß vom 12. 10. 2004 - 1 Ss 208/04 StVG § 25 I 1; StVO § 18 V 2 Nr. 1; StVZO § 23 VI lit. a; OWiG § 11 II
1. Auf die Bezeichnung eines Kraftfahrzeugs in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein) als Pkw oder als Lkw kommt es bei der Anwendung von Verhaltensvorschriften der StVO nicht an (wie BayObLG, NJW 2004, 306 = NStZ 2004, 463 L). 2. Zum Begriff des Personenwagens im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO (hier: § 18 V 2 Nr. 1 StVO [Mercedes Sprinter]). 3. Das Fehlen der Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil der Täter das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, lässt gem. § 11 II OWiG die Schuld nur dann entfallen, wenn der Täter diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Zum Sachverhalt:Durch Bußgeldbescheid vom 22. 12. 2003 setzte das Thüringer Polizeiverwaltungsamt - Zentrale Bußgeldstelle - gegen den Betr. wegen einer am 11. 9. 2003 als Führer eines Kfz des Herstellers Daimler-Chrysler, Typ Sprinter, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h ein Bußgeld in Höhe von 275 Euro fest und ordnete zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten an. Auf den von dem Betr. form- und fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verurteilte das AG den Betr. in der Hauptverhandlung vom 8. 3. 2004 „wegen fahrlässiger tateinheitlich begangener Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V. mit § 41 II Nr. 7 (Z. 274) StVO zu einer Geldbuße von 550 Euro. Von der Anordnung eines Fahrverbots wurde abgesehen.
Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Betr. war teilweise erfolgreich.
Aus den Gründen: II. Auf die Sachrüge ist das Urteil im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst abschließend entscheiden.
1. Die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der durch Verkehrszeichen 274 angeordneten Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit nicht. In dem angefochtenen Urteil heißt es: „Der Betr. befuhr am 11. 9. 2003 um 1.15 Uhr die A 4 in Richtung Frankfurt a.M. mit dem Kfz über 3,5 t. In Höhe der Kilometrierung 248 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 54 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 80 km/h. Es waren lediglich die Sitzbank für Fahrer und Beifahrer vorhanden. Andere Sitzgelegenheiten befanden sich nicht im Fahrzeug. Das Fahrzeug war mit Kartons beladen und diente der Güterbeförderung. Die Sitzbank vorne war durch eine Trennwand von der Ladefläche getrennt.“ Ferner stellt das AG fest, dass das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs 4,6 t betrug und in den Zulassungspapieren als „Pkw geschlossen“ bezeichnet war. Ein Verstoß gegen eine durch Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung lässt sich dem nicht entnehmen.
2. Stattdessen ergibt der festgestellten Sachverhalt jedoch - wie auch das AG bei der rechtlichen Würdigung in den Urteilsgründen angenommen hat - eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG i.V. mit §§ 49 I Nr. 18, 18 V 2 Nr. 1 StVO, das heißt einen Verstoß gegen das Verbot, mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, die nicht Personenkraftwagen sind, auf Autobahnen schneller als 80 km/h zu fahren.
Das AG hat zutreffend angenommen, dass es sich bei dem von dem Betr. gesteuerten Fahrzeug nicht um einen Pkw i.S. des § 18 V 2 Nr. 1 StVO („ausgenommen Personenkraftwagen“) handelt. Allerdings verkennt das AG, dass die rechtliche Eigenschaft als Pkw im Sinne dieser Vorschrift nicht (allein) danach beurteilt werden kann, ob die in § 23 VI lit. a StVZO genannten Voraussetzungen erfüllt sind (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25. 8. 2004 - 2 Ss 80/04; Blümel, DAR 2004, 39). Nach § 23 VI lit. a StVZO sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t als Pkw zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben. § 23 I Nr. 6 lit. a StVZO stellt eine Spezialregelung für so genannte Kombinationskraftwagen dar; diese sollen unter den den in der Vorschrift genannten Bedingungen den Personenkraftwagen zugeordnet werden (vgl. Blümel, DAR 2004, 39). Die Vorschrift besagt indes nicht, dass auch Fahrzeuge, die nach ihrem äußerem Erscheinungsbild, der Konstruktion und der technischen Gestaltung einem typischen Personenkraftwagen gleichen, nur deshalb den Lastkraftwagen zuzurechnen sind, weil ihr zulässiges Gesamtgewicht - wie das des vom Betr. gesteuerten Mercedes Sprinter - 2,8 t überschreitet. Auf die grundsätzliche Frage, ob die in § 23 I Nr. 6 lit. a StVZO erfolgte Zuordnung bestimmtgearteter Kombinationskraftwagen zur Gruppe der Personenkraftwagen auch für die Verhaltensvorschriften der StVO maßgeblich ist, braucht der Senat daher nicht einzugehen. Im Übrigen macht bereits der Wortlaut des § 18 V 2 Nr. 1 StVO deutlich, dass auch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t Personenkraftwagen sein können. Anderenfalls wäre die ausdrückliche Ausnahme von Personenkraftwagen („ausgenommen Personenkraftwagen“) unverständlich.
Die StVO selbst erhält trotz mehrfacher Verwendung der Begriffe „Lastkraftwagen“ und „Personenkraftwagen“ keine gesetzliche Definition dieser Fahrzeugarten. Die Bestimmung der für die Zuordnung zu den Personenkraftwagen oder zu den Lastkraftwagen im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO maßgeblichen Kriterien ist deshalb am Leitgedanken der StVO, der Verhinderung von Verkehrsunfällen, auszurichten.
Diesem Regelungszweck der StVO kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Einordnung eines Fahrzeugs im Sinne der StVO auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abgestellt wird. Denn für die Beherrschung eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr sind neben den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers die Eigenschaften des Fahrzeugs und dessen Ladung relevant (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25. 8. 2004 - 2 Ss 80/04). Da die Legaldefinition des § 4 IV PBefG für Personen- und Lastkraftwagen an die Bauart, die Ausstattung und die Einrichtung des Fahrzeugs anknüpfen, erscheint es sachgerecht, diese Begriffsbestimmungen auch bei der Anwendung der StVO zu Grunde zu legen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25. 8. 2004 - 2 S 80/04 m.w. Nachw.). Nach § 4 IV Nr. 1 PBefG sind Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschl. Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind. Lastkraftwagen sind gem. § 4 IV Nr. 1 PBefG Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.
Der Bezeichnung der Bauart des Tatfahrzeugs in den Zulassungspapieren als „Pkw, geschlossen“ hat das AG im Rahmen des objektiven Tatbestands des § 18 V 2 Nr. 1 StVO zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Auf die Bezeichnung eines Kraftwagens in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein) als Pkw bzw. als Lkw kommt es bei der Anwendung von Verhaltensvorschriften der StVO nicht an (so bereits BayObLG, NJW 2004, 306 [307] = NStZ 2004, 463 L; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25. 8. 2004 - 2 S 80/04; OLG Düsseldorf, NZV 1991, 483; OLG Hamm, NZV 1997, 323). Die Feststellungswirkung der im Rahmen des Zulassungsverfahrens ausgestellten Fahrzeugpapiere beschränkt sich darauf, dass das Fahrzeug betriebssicher ist und am Straßenverkehr teilnehmen darf (s. dazu im Einzelnen OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25. 8. 2004 - 2 S 80/04). Die damit mögliche Diskrepanz zwischen europarechtlich geprägtem Zulassungsrecht und nationalem Verhaltensrecht ist zwar bedauerlich, weil sie - wie der vorliegende Fall verdeutlicht - normgerechtes Verhalten erschwert. Sie lässt sich von der Rechtsprechung angesichts der unterschiedlichen Gesetzeszwecke des Zulassungsrechts und der StVO aber nicht aufheben. In Anwendung der Begriffsbestimmungen des § 4 IV PBefG handelt es sich bei dem vom Betr. gesteuerten Fahrzeug um einen Lkw. Nach den Feststellungen des AG war das Tatfahrzeug nach Bauart und Einrichtung nicht zur Personenbeförderung, sondern zum Gütertransport bestimmt. Außer der Sitzbank für Fahrer und Beifahrer befanden sich keine Sitzgelegenheiten im Fahrzeug. Das Fahrzeug war mit Kartons beladen. Die Ladefläche war durch eine Wand von der Sitzbank getrennt. Dies alles sind typische Merkmale eines zum Gütertransport bestimmten und geeigneten Lkw.
Da ferner das zulässige Gesamtgewicht des vom Betr. geführten Lkw nach den Feststellungen des AG den in § 18 V 2 Nr. 1 StVO genannten Grenzwert von 3,5 t überstieg, betrug die höchstzulässige Geschwindigkeit auf Autobahnen somit 80 km/h. Diese Geschwindigkeit überschritt der Betr. um 54 km/h.
Der Betr. handelte fahrlässig. Ein Verschulden hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung als solcher ist trotz des Fehlens näherer Ausführungen im Urteil hierzu angesichts des Umfangs der Überschreitung von 54 km/h nicht zweifelhaft. Zu Gunsten des Betr. ist insoweit jedoch lediglich von Fahrlässigkeit auszugehen, da Feststellungen zur Kenntnis oder Inkaufnahme der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht getroffen worden sind. Allerdings liegt in Fällen wie diesem Vorsatz durchaus nahe, denn er ist lediglich auf die Überschreitung einer Geschwindigkeit von 80 km/h zu beziehen, braucht also die Verbotskenntnis nicht zu umfassen.
Die Vorwerfbarkeit des Verkehrsverstoßes scheitert nicht an dem vom AG der Sache nach festgestellten Verbotsirrtum i.S. des § 11 II OWiG. Der Betr. ging offensichtlich auf Grund der Bezeichnung des von ihm gesteuerten Kfz in den Fahrzeugpapieren als „Pkw“ davon aus, dass dieses Fahrzeug nicht den für Lastkraftwagen geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen unterliege. Das Fehlen der Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, namentlich weil der Täter das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht kennt, lässt gem. § 11 II OWiG die Schuld nur dann entfallen, wenn der Täter diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Mit dem AG erachtet der Senat den Verbotsirrtum des Betr. jedoch als vermeidbar.
Zwar bestünden erhebliche Bedenken dagegen, einen Verbotsirrtum für die Tatzeit (September 2003) dann als vermeidbar anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Fahrzeug begangen worden wäre, dass in den Fahrzeugpapieren als Pkw bezeichnet ist, bei dem es sich jedoch um einen Lkw im Sinne der StVO handelt, obwohl der tatsächliche Zustand (z.B. Sitzplätze) den diesbezüglichen Angaben in den Zulassungspapieren entspricht, also insbesondere keine nachträglichen Veränderungen vorgenommen wurden. Für einen juristischen Laien liegt die Annahme durchaus nahe, dass die in den Zulassungspapieren angegebene Bauart des Fahrzeugs auch im übrigen Straßenverkehrsrecht, insbesondere also auch für die StVO, maßgeblich ist, vorausgesetzt, der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs entspricht (noch) den Zulassungspapieren. Dieses Vertrauen erscheint dem Senat bis zu dem Zeitpunkt, in dem die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage ergangen und durch entsprechende Veröffentlichungen bekannt gemacht worden war, schutzwürdig (vgl. etwa Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 11 Rdnr. 27a). Die erste obergerichtliche Entscheidung, die das hier in Rede stehende Problem behandelt, ist, soweit ersichtlich, der Beschluss des BayObLG vom 23. 7. 2003 (NJW 2004, 306 = NStZ 2004, 463 L).
Ausweislich der vom AG getroffenen Feststellungen befand sich das von dem Betr. geführte Tatfahrzeug jedoch nicht mehr in seinem ursprünglichen Zustand, sondern war „als Lkw umgebaut“. Im Tatzeitpunkt verfügte es nur noch über eine Sitzbank für Fahrer und Beifahrer. Der gesamte Bereich hinter Sitzbank und Trennwand diente als Ladefläche zum Gütertransport. Dass ein für den überwiegenden Gütertransport umgebauter Kraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 4,6 t anderen Regelungen hinsichtlich der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unterliegen könnte als ein zum überwiegenden Personentransport bestimmtes vergleichbares Fahrzeug, lag selbst im September des vergangenen Jahres auch für einen juristischen Laien so nahe, dass eine Erkundigung bei einer mit der Anwendung der Straßenverkehrsordnung vertrauten Stelle oder Person angezeigt war und die dadurch erhaltene Auskunft - die Entscheidung des BayObLG war bereits ergangen und in Fachkreisen bekannt - das Vertrauen in die Maßgeblichkeit der Angaben zur Fahrzeugart in den Fahrzeugpapieren zerstört hätte. Da ein hier angenommener Verstoß gegen § 18 V 2 Nr. 1 bereits Gegenstand der Erörterung vor dem AG war und auch in der Rechtsbeschwerdebegründung behandelt wird, kann der Senat ohne Hinweis gem. § 265 I StPO, § 71 I OWiG den Schuldspruch selbst abändern (§ 79 VI OWiG). 3. Auch der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben. [Wann ein Fahrverbot vorliegt]Das AG ist davon ausgegangen, dass ein Regelfall für die Veränderung eines zweimonatigen Fahrverbots vorliege, hat jedoch zur Vermeidung einer unbilligen Härte von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen und stattdessen gem. § 4 IV Bußgeldkatalog-VO (BKatV) den Regelsatz der Geldbuße von 275 Euro auf 550 Euro verdoppelt.
Das Vorliegen eines Regelfalls i.S. des § 4 I BKatV entbindet den Richter nicht von der Prüfung, ob der festgestellte Verkehrsverstoß eine „grobe Verletzung“ der Pflichten eines Kfz-Führers i.S. des § 25 I 1 StVG darstellt. Es bedarf jedoch im Normalfall keiner Ausführungen hierzu im Urteil, wenn nicht besondere Umstände vorliegen. Hier sind solche besonderen Umstände in Gestalt eines Verbotsirrtums, von dem ersichtlich auch das AG ausgegangen ist, gegeben. [Grobe Pflichtverletzungen im Straßenverkehr]Der oben behandelte vermeidbare Verbotsirrtum i.S. des § 11 II OWiG steht einer Beurteilung der Geschwindigkeitsüberschreitung als grobe Pflichtverletzung i.S. des § 25 I 1 StVG entgegen. Grobe Pflichtverletzungen sind solche, die
Ø grobem Leichtsinn, Ø grober Nachlässigkeit oder Ø Gleichgültigkeit beruhen. Neben dem objektiv groben Verstoß setzt die Anordnung eines Fahrverbots mithin subjektiv ein besonders verantwortungsloses Verhalten des Fahrers voraus (BGHSt 43, 241 [246] = NJW 1997, 3252). Als ein derart besonders verantwortungsloses Verhalten ist die dem Betr. vorzuwerfende unterbliebene Erkundigung in Bezug auf die Maßgeblichkeit der Angaben in den Fahrzeugpapieren für die Anwendbarkeit der Vorschriften der StVO nicht zu bewerten. Es ist deshalb nicht geboten, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots auf den Betr. erzieherisch einzuwirken (vgl. BayObLG, NJW 2004, 306 = NStZ 2004, 463 L).
Da somit die Voraussetzungen der Verhängung eines Fahrverbots nicht vorlagen, besteht keine Rechtfertigung dafür, die Geldbuße gem. § 4 IV BKatV im Hinblick auf das Unterbleiben der Anordnung eines Fahrverbots zu erhöhen.
Die fehlerhafte Rechtsfolgenentscheidung erfordert nicht die Zurückverweisung der Sache an das AG. Der Senat kann vielmehr auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst über die Rechtsfolgen entscheiden (§ 79 VI OWiG).
Als Rechtsfolge für den festgestellten schuldhaften Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung für Lkw gem. § 18 V 2 Nr. 1 erachtet der Senat eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro als tat- und schuldangemessen. Der Verbotsirrtum des Betr., das heißt das Fehlen des Bewusstseins, etwas Unerlaubtes zu tun, ist schuldmindernd zu würdigen. Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall von „gewöhnlichen“ Geschwindigkeitsverstößen und rechtfertigt es daher, von den Regelsätzen der Bußgeldkatalog-Verordnung abzuweichen (vgl. § 1 II BKatV). Zum Nachteil des Betr. fallen allerdings die festgestellten, weiterhin verwertbaren mehrfachen verkehrsrechtlichen Vorbelastungen ins Gewicht, die einer Geldbuße in geringerer Höhe als 200 Euro entgegenstehen. Verkehrsrecht: Verbotsirrtum eines Kraftfahrers bei Häufung von Verkehrszeichen NJW 2003 Heft 31, 2253BayObLG, Beschluss vom 8. 5. 2003 - 2 ObOWi 43/03 OWiG § 11 II ; StVO §§ 41 II Nr. 7 (Zeichen 274), 49 III Nr. 4; StVG § 25 I 1
1. Irrt ein Fahrzeugführer über die rechtliche Bedeutung eines optisch richtig wahrgenommenen Verkehrszeichens, so liegt ein Verbotsirrtum vor. Der Verbotsirrtum ist als vermeidbar zu bewerten, wenn er auf mangelnder Kenntnis der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften beruht. 2. Sind an einem Pfosten ein Zusatzschild und zwei Vorschriftszeichen übereinander angebracht und irrt ein Fahrzeugführer über die (objektiv) beschränkte Wirkung des Zusatzschildes auf das dicht über ihm angebrachte Vorschriftszeichen, so stellt dies einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar. Dieser kann dazu führen, dass trotz Vorliegens der Regelvoraussetzungen die Anordnung eines Fahrverbots entfällt.
Zum Sachverhalt:Der Betr. fuhr mit einem Pkw auf einer Bundesautobahn bei Zeichen 274 StVO und der an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerorts mit einer Geschwindigkeit von mindestens 127 km/h. Das AG hat den Betr. wegen „einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts“ (um 67 km/h) zu einer Geldbuße von 275 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.
Die Rechtsbeschwerde des Betr. war hinsichtlich des Fahrverbots erfolgreich.
Aus den Gründen:1. a) Aus den in das Urteil einbezogenen Lichtbildern ergibt sich, dass die Geschwindigkeit auf der BAB durch Schilderpaare, jeweils links und rechts der Fahrbahn, eingeschränkt worden war. Das zuerst zu passierende Schilderpaar weist, auf einer rechteckigen weißen Trägerfläche, das Zeichen 274 (100) und darüber das Zeichen 101 (Achtung) auf.
Das folgende Schilderpaar zeigt, auf einer rechteckigen weißen Trägerfläche, von oben nach unten gesehen, Zeichen 274 (80), Zeichen 276 (allgemeines Überholverbot) und das Zusatzzeichen 1049-13 (Geltung nur für Lkw, Busse und Wohnwagengespanne). Das diesem folgende Schilderpaar entspricht dem vorherigen mit Ausnahme von Zeichen 274, das hier die Zahl 60 enthält.
b) Die Beschilderung genügt den nach § 39 II StVO zu stellenden gesetzlichen Anforderungen. Denn dort ist geregelt, dass „Verkehrszeichen und Zusatzschilder“ … „auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche aufgebracht werden“ können (§ 39 II 5 StVO).
Wenngleich nicht zu verkennen ist, dass der Wortlaut der zu Grunde liegenden Norm (§ 39 II 4 StVO: „Sie“ [die Zusatzschilder] „sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht.“) im Hinblick auf die Verwendung der Mehrzahl, bezogen auf Verkehrszeichen, auch eine andere Auslegung zulässt, so ist doch mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. BayObLG, NZV 1989, 38; BayObLGSt 2001, 4 [5] = NStZ-RR 2001, 214 = NZV 2001, 220 [221]) daran festzuhalten, dass sich bei einer Beschilderung, wie hier mit dem zweiten und dritten Schilderpaar vorliegend, das Zusatzschild ausschließlich auf das dicht (unmittelbar) über ihm angebrachte Verkehrszeichen bezieht (ebenso Hentschel, StraßenverkehrsR, 37. Aufl., § 39 StVO Rdnr. 31a; Janiszewski/Jagow/Burmann, StVO, 16. Aufl., § 39 Rdnr. 19b).
Daher bestand im Bereich der verfahrensgegenständlichen Messung objektiv eine auch für den Pkw-Verkehr verbindliche Geschwindigkeitsbeschränkung zunächst auf 100 km/h und sodann auf 80 km/h und dann auf 60 km/h.
Da der Betr., wie vom AG ohne Rechtsfehler festgestellt, eine Geschwindigkeit von 127 km/h gefahren ist, liegt objektiv - mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 67 km/h - ein Verstoß gegen § 41 II Nr. 7 StVO i.V. mit Zeichen 274, § 49 III Nr. 4 StVO vor.
c) Dieser Verstoß ist dem Betr. trotz des vom AG festgestellten Irrtums über die rechtliche Bedeutung der gegenständlichen Schilderhäufung vorzuwerfen.
aa) Das AG hat die Einlassung des Betr. - zu der er Zeugenbeweis angeboten hatte -, er habe auf Grund der Beschilderung angenommen, die durch Zeichen 274 StVO auf 80 km/h und 60 km/h limitierte Geschwindigkeit gelte wie das mit Zeichen 276 angeordnete Überholverbot auf Grund der darunter befindlichen Zusatzschilder nicht für einen Pkw, als solche nicht in Zweifel gezogen und mithin einen Irrtum des Betr. festgestellt.
Der Betr. hat die Verkehrszeichen optisch richtig wahrgenommen. Damit scheidet ein Tatbestandsirrtum (§ 11 I OWiG) aus. Die falsche rechtliche Auslegung einer optisch richtig wahrgenommenen Verkehrsregelung begründet aber einen Verbotsirrtum i.S. von § 11 II OWiG (vgl. Hentschel, § 24 StVG Rdnr. 34 m.w. Nachw.; Janiszewski/Jagow/Burmann, § 39 Rdnr. 23; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 11 Rdnr. 22). Der (vom AG verwendete) Begriff „Rechtsirrtum“, den das RG neben den des „Tatsachenirrtums“ gestellt hatte (RGSt 72, 309), gilt als überholt (vgl. Göhler, § 11 Rdnr. 4; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 16 Rdnr. 10).
bb) Ein Verbotsirrtum führt, nach Maßgabe von § 11 II OWiG, allerdings nur dann zur Entlastung des Betr., wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte.
Irrt ein Verkehrsteilnehmer über die Bedeutung einer Verkehrsregelung, so ist dieser Irrtum in aller Regel als vermeidbar anzusehen.
Anders kann es zwar sein, wenn die in Frage stehende Verkehrsregelung die gebotene Klarheit im Sinne einer sofortigen Verständlichkeit aus sich selbst heraus (zu diesem Erfordernis BGHSt 25, 293 [299] = NJW 1974, 1205) vermissen lässt (vgl. BayObLGSt 1977, 192 [193]). Das aber ist bezüglich der hier in Frage stehenden Verkehrszeichen trotz ihrer Abfolge und trotz der konkreten Platzierung der drei Verkehrszeichen an einem Pfosten (auf einer Trägerfläche) nicht anzunehmen. Denn jedenfalls bei Kenntnis der Vorschrift des § 39 II 4 StVO, die sich ihrem schon aus der Überschrift des Kapitels II („Zeichen und Verkehrseinrichtungen“) abzuleitenden Sinngehalt nach nicht nur an die für die Beschilderung verantwortliche Verwaltungsbehörde, sondern auch an die Verkehrsteilnehmer wendet, muss jeder Verkehrsteilnehmer bereits auf den ersten Blick wissen, dass sich die Wirkung eines Zusatzzeichens ausschließlich auf das ummittelbar („dicht“) über ihm befindliche Verkehrszeichen beschränkt.
Der Senat verkennt nicht, dass eine Fehlauffassung zur Bedeutung einer Häufung von Verkehrszeichen, wie verfahrensgegenständlich, durchaus nicht fern liegt, doch macht dies für sich allein den entsprechenden Irrtum nicht unvermeidbar i.S. von § 11 II OWiG. Angesichts der hohen Anforderungen, die der Straßenverkehr heute an alle Fahrzeugführer stellt, ist die Kenntnis der Verkehrsregelungen, auch der vielfach als weniger bekannt eingestuften, unverzichtbare Voraussetzung verantwortungsbewusster Teilnahme am Straßenverkehr. Hat sich ein Fahrzeugführer nicht im gebotenen Umfang, nämlich vollständig, über die Verkehrsregelungen unterrichtet, so gründet bei der Bewertung einer irrtümlichen Fehlauffassung die Vorwerfbarkeit darauf, dass er sich nicht ausreichend vorinformiert hat.
Für die Annahme der Unvermeidbarkeit des Verbotsirrtums genügt es also nicht, wenn die in Frage stehende Schilderhäufung von dem Verkehrsteilnehmer in ihrer - objektiv eindeutigen - Wirkung missverstanden worden ist. Für die Bejahung von Unvermeidbarkeit müsste hinzukommen, dass die konkrete Verkehrsregelung sogar für einen Verkehrsteilnehmer, der umfassend über die Verkehrsvorschriften unterrichtet ist, keine ausreichende Klarheit aufgewiesen hat (im Erg. ebenso BayObLG, NZV 1989, 38; weitergehend BayObLG, 1972, 49 [51]; BayObLGSt 1977, 192; bei Rüth, DAR 1984, 235 Nr. 12a; vgl. OLG Saarbrücken, VRS 47 [1974], 387 [388]; Hentschel, § 24 StVG Rdnr. 35, § 39 StVO Rdnr. 36; Janiszewski/Jagow/Burmann, § 39 StVO Rdnr. 19b).
Die hier in Frage stehende Verkehrsregelung durch Schilderhäufung war, bei objektivierender Betrachtung auf der Basis umfassender Kenntnis der Verkehrsvorschriften, nicht unklar. Der vom AG festgestellte Verbotsirrtum des Betr. ist deshalb nicht als „unvermeidbar“ i.S. von § 11 II OWiG zu bewerten. Da der Verkehrsverstoß mithin dem Betr. vorzuwerfen ist, ist der Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils hält rechtlicher Überprüfung jedoch nur stand, soweit er die Verhängung der Geldbuße betrifft.
a) Die Verhängung der Regelgeldbuße (Tabelle 1c lfd. Nr. 11.3.9 zur BKatV) bewegt sich im Rahmen des dem Tatrichter zuzuerkennenden Ermessungsspielraums (§ 17 III OWiG). [Fahrverbot verlangt besonderer Voraussetzungen]b) Die Verhängung des Fahrverbots von zwei Monaten hat das AG allein auf das Vorliegen eines Regelfalls im Sinne der Tabelle 1c lfd. Nr. 11.3.9 zur Bußgeldkatalog-Verordnung gestützt. Das genügt nicht den zu stellenden Anforderungen; ein Fahrverbot darf nämlich selbst bei generell als objektiv schwerwiegend eingestuften Verkehrsordnungswidrigkeiten nur verhängt werden, wenn auch im Einzelfall ein subjektiv besonders verantwortungsloses Verhalten des Betroffenen zu bejahen ist (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, § 25 StVG Rdnr. 9a).
Liegen, wie hier vom AG zur subjektiven Seite des Verkehrsverstoßes mit der Bejahung eines - wenngleich vermeidbaren - Verbotsirrtums festgestellt, besondere Umstände vor, so müssen diese auch in „Regelfällen“ jedenfalls dann bedacht werden, wenn sie die durch den Regelfall indizierte Annahme einer „groben“ (oder „beharrlichen“) Pflichtverletzung ernsthaft in Frage zu stellen geeignet sind (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 85 [1994], 296; KG, NZV 1994, 159).
Die Verneinung von Rücksichts- und Verantwortungslosigkeit trotz eines objektiv schwerwiegenden Geschwindigkeitsverstoßes kommt vor allem in Betracht, wenn der festgestellte Verbotsirrtum als solcher keinen fern liegenden Irrtum darstellt, wobei auch zu berücksichtigen sein kann, ob dem Entstehen des Irrtums durch das Anbringen einer den Richtlinien besser entsprechenden Beschilderung durch die zuständige Behörde problemlos entgegengewirkt hätte werden können.
Wird der Irrtum, wie hier, durch eine Häufung von drei Verkehrszeichen an einem Pfosten ausgelöst, bei der das zuoberst angebrachte Vorschriftszeichen keinen schon auf den ersten Blick erheblich größeren Abstand zu dem unter ihm angebrachten Vorschriftszeichen aufweist als das Zusatzschild zu dem unmittelbar über ihm angebrachten Vorschriftszeichen, so ist der Irrtum nicht fern liegend. Die begrenzte Wirkung des Zusatzschildes auf das über ihm angebrachte Vorschriftszeichen ist dann nicht aus dem unmittelbaren Eindruck, den die Beschilderung einem im Verkehrsfluss befindlichen Kraftfahrer, der seine Aufmerksamkeit regelmäßig nicht auf Verkehrsschilderhäufung beschränken kann, zu erschließen, sondern erst aus der Kenntnis der richtigen Auslegung des § 39 II 4 StVO. Hinzu kommt, dass die Gefahr einer Fehlauffassung der Zuordnung des Zusatzschildes im Bereich der verfahrensgegenständlichen Messung dadurch erhöht worden war, dass sich die zuerst zu passierende Schilderkombination (Zeichen 101 und Zeichen 274) unmissverständlich an alle Verkehrsteilnehmer wandte, die beiden folgenden Schilderpaare aber bezüglich Überholverbot (Zeichen 276) und Geschwindigkeitsbeschränkung (Zeichen 274) für einen Teil des fließenden Verkehrs differenzierten.
Dass die Befürchtung einer aus einer Häufung von Verkehrszeichen resultierenden Fehlauffassung durchaus nahe liegt, zeigen bereits die zu den §§ 39 bis 43 StVO („Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“) ergangenen Richtlinien deutlich auf. So ist in III Nr. 11 S. 1 dieser Richtlinien bestimmt: „Weil die Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar sein muss, sind Häufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden“. Zwar wird die Anbringung von bis zu drei Verkehrszeichen am gleichen Pfosten, wie oben schon angesprochen, durch die Richtlinie (dort: III Nr. 11 lit. a) nicht ausgeschlossen doch ist, wie dem Sinn und Zweck von III Nr. 11 lit. a der genannten Richtlinie zu entnehmen ist, gerade bei Kombinationen von mehreren Vorschriftszeichen (hier: Zeichen 274 und Zeichen 276), die sich an unterschiedliche Gruppen von Verkehrsteilnehmern wenden, Sorge dafür zu tragen, dass durch das Anbringen eines Zusatzschildes keine (nicht fern liegenden) Fehlvorstellungen bei den Verkehrsteilnehmern hervorgerufen werden.
Letzteres hätte an der gegenständlichen Gefahrenstelle am einfachsten und deutlichsten durch Trennung des durch das Zusatzschild eingeschränkten Überholverbots (Zeichen 276) von dem Zeichen 274 durch Anbringen an unterschiedlichen Pfosten geschehen können. So hätte es sich etwa angeboten, das mit dem Zusatzschild eingeschränkte allgemeine Überholverbot (Zeichen 276) an einem Pfosten schon deutlich vor den Geschwindigkeitslimitierungen (Zeichen 274) zu situieren. Schon diese Möglichkeit zeigt, dass die Häufung der Verkehrszeichen keineswegs „unvermeidlich“ (III Nr. 11 S. 3 der Richtlinien) gewesen ist. Die Vermeidung wäre im Übrigen bereits deshalb geboten gewesen, weil aus den im Bereich solcher Beschilderungen sehr oft festzustellenden ungewöhnlich hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf immer wieder eintretende Fehlauffassungen der Beschilderung geschlossen werden muss, die zu erheblichen Geschwindigkeitsdifferenzen beim Pkw-Verkehr führen und so ein zusätzliches Gefährdungspotenzial mit sich bringen.
Die aufgezeigten Umstände, die sich sämtlich aus den vom AG umfassend zur Tat im objektiven und subjektiven Sinne getroffenen Feststellungen erschließen, führen zu dem Ergebnis, dass dem Betr. bezüglich des Verstoßes gegen die Geschwindigkeitslimitierung auf 80 km/h und 60 km/h eine „grobe“ (oder „beharrliche“) Pflichtverletzung i.S. des § 25 I 1 StVG nicht anzulasten ist. Der Verstoß gegen die Geschwindigkeitslimitierung auf 100 km/h war nicht so gravierend, dass er für sich allein zur Verhängung eines Fahrverbots führen würde. Trotz Vorliegens eines „Regelfalls“ ist nach alldem - ausnahmsweise - ein Fahrverbot nicht zu verhängen.
AG Prüm: Schadensersatz bei Unfall mit Rettungswagen im EinsatzAG Prüm, Urteil vom 21. 4. 2004 - 6 C 557/03 - NJW-RR 2004 Heft 14, 965
StVO § 38
Wer ein Einsatzhorn hört, das dazugehörige Fahrzeug jedoch noch nicht orten kann, verstößt gegen die Pflicht aus § 38 I 2 StVO, sofort freie Bahn zu schaffen, wenn er sich in einen Kreuzungsbereich mit vielen Fahrzeugen hineintastet. Hinter diesem Verschulden tritt eine höhere Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs zurück. (Leitsatz des Einsenders) Zum Sachverhalt:Die Parteien streiten um Schadensersatz nach einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr. Am 6. 6. 2003 befuhr der Kl. mit seinem Pkw die Bundesstraße 51 von der Bundesautobahn 60 kommend in Richtung G. Zur selben Zeit befuhr ein bei der Bekl. zu 2 haftpflichtversicherter Rettungswagen des Bekl. zu 1 mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn die der Bundesstraße 51 durch Zeichen 206 der Straßenverkehrsordnung (Halt! Vorfahrt gewähren!) untergeordnete Landesstraße. Der Fahrer des Rettungswagens beabsichtigte, die Bundesstraße 51 zu überqueren. Im Kreuzungsbereich befanden sich viele Fahrzeuge, aus Sicht des Kl. unter anderem ein Fahrzeug auf der Linksabbiegerspur zur Landesstraße und auf dieser links mehrere Automobile vor dem Stoppschild. Der Kl. hörte das Einsatzhorn, sah den Rettungswagen jedoch zunächst nicht. Unter zwischen den Parteien umstrittenen Umständen stieß der Kraftwagen des Kl. im Kreuzungsbereich in die rechte Seite des Rettungswagens, wodurch des Kl. Automobil nicht unerheblich beschädigt wurde. Der Kl. behauptet, er habe seine Geschwindigkeit deutlich verringert, als er sich dem Kreuzungsbereich genähert habe. Dann habe er sich langsam in die Kreuzung hineingetastet, wo er dann den mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Rettungswagen gesehen habe.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Aus den Gründen:Der Kl. hat gegen den Bekl. zu 1 keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1261,54 Euro nach § 7 I StVG, obwohl des Kl. Automobil beim Betrieb des Rettungswagens des Bekl. zu 1 beschädigt wurde. Denn der Zusammenstoß der Fahrzeuge am 6. 6. 2003 gegen 9.30 Uhr im Kreuzungsbereich der Bundesstraße 51 und der Landesstraße wurde allein vom Kl. verschuldet, und hinter diesem Verschulden tritt die Betriebsgefahr des Rettungswagens zurück. Für keinen der beteiligten Fahrzeugführer stellte sich der Zusammenstoß der Fahrzeuge als höhere Gewalt i.S. des § 7 II StVG n.F. dar. Der Kl. gibt selbst an, das Einsatzhorn gehört zu haben. Der Fahrer des Rettungswagens konnte den Kraftwagen des Kl. auf Grund der freien Sicht über die gerade verlaufende Bundesstraße 51 von rechts herannahen sehen. Hiernach hatte das Gericht gem. § 17 I StVG abzuwägen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die Betriebsgefahr des Rettungswagens des Bekl. zu 1 war geringfügig höher als die Betriebsgefahr des Personenkraftwagens des Kl. Denn bei dem Rettungswagen handelt es sich um einen Kleintransporter, der auf Grund seiner größeren Abmessungen und seines höheren Gewichts eine größere Betriebsgefahr als ein handelsüblicher Personenkraftwagen aufweist. Soweit die Betriebsgefahr des Rettungswagens zusätzlich dadurch gesteigert war, dass der Rettungswagen unter Inanspruchnahme von Sonderrechten unterwegs war, wurde diese erhöhte Gefahr dadurch ausgeglichen, dass zugleich blaues Blinklicht und Einsatzhorn eingeschaltet waren und damit alle anderen Verkehrsteilnehmer vor dieser gefährlichen Fahrt gewarnt wurden. Im Einsatz als Rettungswagen konnte damit keine bei der Entscheidung zu berücksichtigende zusätzlich erhöhte Betriebsgefahr gesehen werden. Darüber hinaus verursachte der Kl. den Zusammenstoß der Fahrzeuge fahrlässig nach § 276 II BGB, indem er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ. [Vertoß gegen § 38 I 2 StVO ]Der Kl. verstieß gegen § 38 I 2 StVO. Nach dieser Vorschrift haben alle Verkehrsteilnehmer einem Fahrzeug, das mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn unterwegs ist, sofort freie Bahn zu schaffen. Auf die Frage, ob der Fahrer des Rettungswagens damit rechnen musste, dass vorfahrtberechtigte Fahrzeugführer auf der Bundesstraße 51 das Einsatzhorn nicht oder nicht rechtzeitig hörten, kam es für die Entscheidung nicht an. Denn der Kl. räumt selbst ein, das Einsatzhorn wahrgenommen, daraufhin seine Geschwindigkeit zunächst deutlich herabgesetzt und sich dann vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingetastet zu haben. Damit nahm er das Einsatzhorn so früh wahr, dass er seinem eigenen Vortrag zufolge seine Fahrweise auf die konkrete Verkehrssituation einrichten konnte. Des Kl. Trachten in der konkreten Verkehrssituation war jedoch nicht, dem akustisch wahrgenommenen, optisch aber nicht georteten Rettungswagen sofort freie Bahn zu schaffen, sondern seine, des Kl., Fahrt möglichst rasch ungehindert fortzusetzen. Wenn der Kl. dem Rettungswagen sofort freie Bahn hätte schaffen wollen, hätte angesichts des Umstands, dass er nicht sah, wo sich der Rettungswagen befand, nichts näher gelegen, als sein eigenes Automobil sofort an den rechten Fahrbahnrand zu steuern und anzuhalten. Dies hätte dem Rettungswagen - wo auch immer er sich befand - sofort freie Bahn verschafft. Denn wer nicht ausmachen kann, woher das Vorrechtsfahrzeug kommt, darf an Ort und Stelle anhalten und sich zunächst orientieren (BGH, NJW 1962, 797 [Ls. b, 799f.]). Demgegenüber entschied sich der Kl. seinem eigenen Vortrag zufolge dafür, sich langsam in den Kreuzungsbereich hineinzutasten, was dazu führte, dass er unfreiwillig in die Bahn des Rettungswagens hineinfuhr. [Vorsichtig in eine Kreuzung hineintasten] Zu Unrecht meint der Kl., er habe sich, weil er den Rettungswagen nicht sehen konnte, langsam in die Kreuzung hineintasten dürfen. Denn vorsichtig in eine Kreuzung hineintasten, bis er die Übersicht hat, darf sich nach § 8 II 3 StVO nur ein Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt zu beachten hat und nicht übersehen kann, ob er den, der die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert. Für den Kl. erkennbar ging es jedoch in der konkreten Verkehrssituation nicht um Vorfahrt, sondern um ein Fahrzeug, das mit Einsatzhorn unterwegs war. Diese besonderen Signaleinrichtungen dürfen nach § 38 I 1 StVO nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden ist, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind. Die Leitstelle für den Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz T hat in ihrer Stellungnahme vom 25. 6. 2003 bestätigt, dass der Rettungswagen des Bekl. zu 1 zu einem internistischen Notfall mit Sonderrechten nach W. alarmiert worden war. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass sich der Rettungswagen auf einer Einsatzfahrt befand. Zwar bleibt das Wegerechtsfahrzeug grundsätzlich an die Verkehrsregeln gebunden, nur dürfen andere Verkehrsteilnehmer, welche nach § 38 I 2 StVO freie Bahn schaffen müssen, ihren Vortritt, z.B. bei Grün oder bei Vorfahrt, ausnahmsweise nicht wahrnehmen (BGH, NJW 1975, 648; Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 35. Aufl. [1999], § 38 StVO Rdnr. 10 m.w. Nachw.). Die allgemeinen Regeln der Straßenverkehrsordnung werden in einem solchen Notfall, wenn höchste Eile geboten ist, von der spezielleren Vorschrift des § 38 I 2 StVO verdrängt, demzufolge alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen haben. Dies gilt jedenfalls, wenn der vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer - wie hier - das Einsatzhorn vernommen hat und daher weiß, dass sich ein Einsatzfahrzeug von der untergeordneten Straße nähern kann.
Demgegenüber ist ein Verschulden des Fahrers des Rettungswagens nicht feststellbar. Zunächst verstieß der Fahrer des Rettungswagens nicht gegen § 8 II StVO, indem er die Vorfahrt des Kl. nicht beachtete. Die Frage, ob der Fahrer des Rettungswagens an der Haltelinie vor der Bundesstraße 51 anhielt oder nicht, brauchte nicht entschieden zu werden. Denn nach § 35 Va StVO sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Wie ausgeführt befand sich der Rettungswagen des Bekl. zu 1 auf einer solchen Notfalleinsatzfahrt, und unter diesen Umständen musste der Kl. die Ausübung seines Vorfahrtsrechts zurückstellen.
Der Fahrer des Rettungswagens verstieß auch nicht gegen § 35 VIII StVO. Nach dieser Vorschrift dürfen die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Unstreitig befanden sich im Kreuzungsbereich der Bundesstraße 51 und der Landesstraße zum Unfallzeitpunkt viele Fahrzeuge. Die Fahrer, die auf der Bundesstraße 51 Vorfahrt hatten, hatten den Rettungswagen ebenso wie der Kl. bemerkt. Sie hatten jedoch ihrer Pflicht aus § 38 I 2 StVO folgend angehalten, um dem Rettungswagen das Queren der Bundesstraße zu ermöglichen. Unter diesen Umständen brauchte der Fahrer des Rettungswagens nicht damit zu rechnen, dass sich hinter dem auf der Linksabbiegerspur der Bundesstraße 51 zur Landesstraße stehenden Kraftwagen noch des Kl. Automobil in den Kreuzungsbereich langsam hineintasten würde.
Bei der hiernach gem. § 17 I StVG vorzunehmenden Abwägung, inwieweit die Schäden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sind, tritt die Betriebsgefahr des Rettungswagens vollständig hinter das Verschulden des Kl. zurück. Denn die Bestimmung des § 38 I 2 StVO stellt eine außergewöhnliche Sorgfaltspflicht für den Verkehrsteilnehmer auf, deren Missachtung nach § 49 III Nr. 3 letzter Halbs. StVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Zudem ermöglicht nur die strikte Einhaltung dieser Vorschrift den wirksamen und raschen Einsatz von Rettungskräften, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. [Bewußte Fahrlässigkeit]Über diese Vorschrift setzte sich der Kl. bewusst fahrlässig hinweg, indem er beim Einfahren in den Kreuzungsbereich darauf vertraute, das von ihm gehörte Einsatzfahrzeug werde wohl nicht gerade diese Bahn für seine Fahrt benötigen. Damit verwirklichte sich in dem Verkehrsunfall am 6. 6. 2003 nicht mehr die typische Betriebsgefahr des Rettungswagens, sondern allein die eilige Fahrweise des Kl., der auf das wahrgenommene Einsatzfahrzeug nicht die erforderliche und gebotene Rücksicht nahm.
Weitere Anspruchsgrundlagen für die gegen den Bekl. zu 1 gerichtete Klage sind nicht ersichtlich.
Gegen die als Haftpflichtversicherer hinter dem Bekl. zu 1 stehende Bekl. zu 2 hat der Kl. keinen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 1, 3 PflVG, da die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers eines Automobils nicht weiter geht, als Ansprüche gegen Halter und Fahrer desselben begründet sind. Anmerkung:Die Überlegungen des Gerichts lassen sich teilweise auch auf bußrechtliche Sachverhalte übertragen. OLG Stuttgart: Sorgfaltspflicht bei Rückwärts-Rangieren in ParkbuchtOLG Stuttgart, Beschluß vom 17. 5. 2004 - 1 Ss 182/04 - NJW 2004 Heft 31, 2255
StVO §§ 1 II, 9 V
Der in einer Parkbucht rückwärts rangierende Pkw-Fahrer hat gegenüber seitlich parkenden Fahrzeugen nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 II StVO zu beachten. Die nach § 9 V StVO erhöhte Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem fließenden Verkehr trifft ihn insoweit nicht.
Zum Sachverhalt:Der Betr. wurde durch das AG wegen fahrlässiger Gefährdung eines anderen beim Rückwärtsfahren gem. §§ 9 V, 49 I Nr. 9 StVO, §24 StVG zu der Geldbuße von 50 Euro verurteilt. Mit der Sachrüge hatte die - zugelassene - Rechtsbeschwerde (teilweise) Erfolg.
Aus den Gründen:II. Das AG hat festgestellt:
„Am 3. 6. 2003 gegen 19.30 Uhr fuhr der Betr. mit seinem Pkw …, aus einer Parklücke des Parkplatzes beim Bauhaus in H. rückwärts heraus. Dabei streifte er aus Unachtsamkeit mit der vorderen rechten Seite der Stoßstange seines Fahrzeugs den neben ihm soeben in die Parklücke eingefahrenen Pkw Ford …, der von der Zeugin K gelenkt wurde und an dem an der Fahrertür und an der hinteren linken Tür zumindest eine Wischspur entstand. Der Betr. war mit seinem Fahrzeug auf den benachbarten Stellplatz geraten.“
Diesen Sachverhalt wertete das AG rechtlich dahin gehend, dass der Betr. damit einen anderen Verkehrteilnehmer beim Rückwärtsfahren fahrlässig gefährdet habe (§§ 9 V, 49 I Nr. 9 StVO, § 24 StVG), weshalb entsprechend dem Bußgeldkatalog die Regelgeldbuße von 50 Euro verhängt wurde. Dieser Rechtsansicht des AG kann nicht gefolgt werden. Es liegt vielmehr lediglich ein Verstoß gegen die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende Rücksichtnahmepflicht des § 1 II StVO vor. [Bedeutung des des § 9 V StVO]III. Die Vorschrift des § 9 V StVO dient nach allgemeiner Rechtsansicht primär dem Schutz des fließenden Verkehrs (Hentschel, StraßenverkehrsR, 37. Aufl., § 9 StVO Rdnr. 51). Sie gilt auch auf der für jeden Verkehrsteilnehmer frei zugänglichen und damit öffentlichen Verkehrsfläche eines Kundenparkplatzes (OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670 m.w. Nachw.). Der mit dem fließenden Verkehr - wegen dessen in der Regel höherer Geschwindigkeit - verbundenen erhöhten Unfallgefahr soll durch eine gegenüber der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 II StVO gesteigerte Sorgfaltspflicht des im oder in den fließenden Verkehr rückwärts Fahrenden begegnet werden. In Rechtsprechung und Literatur ist deshalb anerkannt, dass dann, wenn der rückwärts Ausparkende beim Ausfahren aus einer Parkbucht mit einem an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrenden Benutzer der „Parkplatzfahrbahn“ aus Unachtsamkeit kollidiert, dieser Unfall im fließenden Verkehr geschieht und deshalb § 9 V StVO (zumindest eingeschränkt) Anwendung findet (OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, 670 m.w. Nachw.; OLG Oldenburg, VRS 82 [1992], 419; OLG Frankfurt a.M., VRS 57 [1979], 207). Der aus einer Parkbucht rückwärts Ausparkende hat deshalb beim Einfahren in die Fahrbahn des Parkplatzes besondere Vorsicht, insbesondere durch stetige Umschau nach rückwärts und seitwärts, walten zu lassen, um zu gewährleisten, dass der hinter ihm bei weiterem Zurückstoßen auch seitlich liegende Gefahrraum während seines Rückstoßmanövers von hinten wie auch von den Seiten her frei bleibt (LG Nürnberg-Fürth, NZV 1991, 357).
Vorliegend ist der Betr. aber nicht im oder in den fließenden Verkehr rückwärts gefahren. Er hat sich vielmehr ausschließlich zwischen stehenden Fahrzeugen rückwärts bewegt und dabei das Fahrzeug der nach den Feststellungen des AG bereits in die benachbarte Parklücke eingefahrenen Geschädigten beschädigt. Teilnehmer des fließenden Verkehrs, etwa ein an den parkenden Fahrzeugen vorbeifahrender Pkw, wurden weder gefährdet noch beschädigt. Das Zurücksetzen im Rahmen des Rangiervorgangs innerhalb der Parkbucht, bei dem der Betr. infolge Unachtsamkeit auf den benachbarten Stellplatz geriet und hier das Fahrzeug der Geschädigten streifte, erfolgte sonach im ruhenden Verkehr. Wegen dessen gegenüber dem fließenden Verkehr geringeren Gefahrenpotenzials sind an die Sorgfaltspflichten des im ruhenden Verkehr rückwärts Fahrenden geringere als die in § 9 V StVO zum Schutz des fließenden Verkehrs normierten Anforderungen zu stellen. Insoweit hat der rückwärts Rangierende, aber noch in der Parkbucht befindliche Fahrzeugführer, nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 II StVO zu beachten (so auch - für den Fall des Rückwärtsfahrens in einer Parklücke am Fahrbahnrand - OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 154 [155]; Hentschel, § 9 StVO Rdnr. 51).
IV. Hiernach konnte die vom AG vorgenommene rechtliche Würdigung des Sachverhalts als fahrlässiger Verstoß gegen § 9 V StVO keinen Bestand haben. Einer Aufhebung des Urteils unter Zurückverweisung der Sache an das AG zu neuer Verhandlung und Entscheidung bedurfte es indessen nicht, da keine weiteren als die dem Urteil zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu erwarten sind. Vielmehr konnte der Senat gem. § 79 V und VI OWiG in der Sache selbst entscheiden und hat entsprechend dem Bußgeldkatalog die Regelgeldbuße von 35 Euro verhängt.
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Leser fragen: |
Herr W. aus B. fragt: Ich habe in einem Bußgeldbescheid zwei Zuwiderhandlungen geahndet. Nach Einspruch durch den Betroffenen will ich dem Einspruch teilweise stattgeben, da bei einer Zuwiderhandlung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Bei der zweiten OWi kann ich der Begründung nicht folgen und dem Einspruch somit nicht stattgeben.
Muß ich nun einen neuen Bescheid erlassen oder kann ich den Vorgang zur weiteren Bearbeitung an das Gericht abgeben?
Sehr geehrter Herr W,
vielen Dank für Ihre Frage. Fragen sind immer wieder interessant, einmal für mich und, wie ich aus der Resonanz von Leserstimmen entnehme, auch für einen großen Teil von owiz - Lesern.
Nun zu Ihrer Frage.:
1. Wenn es sich bei den beiden Bußgeldtatbeständen um tatmehrheitliche Handlungen (§ 20 OwiG) handelt, dann müssen Sie dem Einspruch insoweit stattgegeben. Hinsichtlich der Kostentragungspflicht gelten für diese Fälle ´die allgemeinen Vorschriften: Ein Verteidiger hat daher im Regelfalle keinen Anspruch auf Kostenerstattung, weil es sich "lediglich" um die Berichtigung des Bußgeldbescheides handelt, die sich insoweit auf eine verjährte Bußtat bezieht.
2. Handelt es sich bei den beiden Bußgeldtatbeständen um eine tateinheitliche Handlung (§ 19 OwiG), so ist meines Erachtens der Bußgeldbescheid ebenfalls aufzuheben, weil es sich insoweit um die Verfolgung eines Unschuldigen handelt würde (ist eine Ordnungswidrigkeit verjährt, dann darf der Täter nicht mehr verfolgt werden; wer es bewusst und gewollt dennoch tut, der begeht eine Straftat, nämlich die schon erwähnte "Verfolgung Unschuldiger").
Dieser Zwang zur Aufhebung ergibt sich meines Erachtens auch aus dem Argument, dass die Höhe der Geldbuße auch durch die zweite Ordnungswidrigkeit, aus der die Geldbuße nicht entnommen wird, die Geldbuße erhöht.
Es gibt noch einen dritten Punkt: Der Bußgeldbescheid dient - das steht außer Streit - als "Anklageschrift" im gerichtlichen Verfahren. Entweder liest der Richter die Beschuldigung, die sich aus dem Bußgeldbescheid ergibt, selbst vor oder - falls ein Staatsanwalt ausnahmsweise an der Hauptverhandlung teilnimmt - so verliest er den Bußgeldbescheid, so wie er es bei einer Anklageschrift zu tun pflegt. Man stelle sich nun die Situation vor, dass der Staatsanwalt oder der Richter dem Betroffenen den Bußgeldbescheid vorliest, meist mit dem einleitenden Satzteil: "Sie werden beschuldigt ... ", um dann sofort zu erklären, dass die eine genannten Taten nicht mehr verfolgt werden kann, weil sie schon bei Erlass (!) des Bußgeldbescheides verjährt war.
M.E. dürfte der Richter den Bußbescheid aber erst gar nicht „zur Anklage“ zulassen, sondern ihn nach § 69 OWiG an die Bußgeldstelle „zurückverweisen“. Er muss sich nämlich vor der Terminierung überlegen, ob der Betroffene hinreichend verdächtig ist (vgl. § 69 V OWiG), und zwar hinsichtlich der gesamten „angeklagten“ Tage. Das kann aber dann nicht der Fall sein, wenn klar ist, dass eine der Tat bereits verjährt ist.
Meines Erachtens wäre es jedoch zweckmäßig, den Betroffenen vorzuladen, oder wenn er ein Verteidiger hat mit diesen zu erörtern, ob es nicht zweckmäßig sei, dem neuen richtigen Bußgeldbescheid in seiner/in ihrer Anwesenheit zur erlassen, mit dem Ziel, durch Verzicht auf Einspruch, das Verfahren schnell und" kostengünstig" abzuschließen.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 1 Ss 237/04) befaßt sich mit der Problematik der Zustellung von Bußgeldbescheiden an eine Rechtsanwaltskanzlei. Danach darf nur an den, den Betroffenen vertretenden Rechtsanwalt und nicht an die "Kanzlei XY " zugestellt werden. Wie ist zu verfahren, wenn eine Kanzlei zwar die Vertretung des Betroffenen anzeigt, eine Vertretungsvollmacht jedoch nicht mitschickt. Die VB kann natürlich bei der Kanzlei diese anfordern. Ich halte dies aber nicht unbedingt für opportun, da man von einem RA/Kanzlei erwarten kann, dass die Vertretungsvollmacht immer mit dem Schriftsatz übersandt oder aber rechtzeitig nachgereicht wird. Besteht daher nicht auch die Möglichkeit, den Bußgeldbescheid an den Betroffenen zuzustellen, und der Kanzlei einen Durchschlag zuzusenden?
Sie haben völlig Recht. Man darf an den RA nur zustellen, wenn die (schriftliche) Vollmacht bei den Akten ist (§ 51 III OwiG: Der gewählte Verteidiger (nicht die Kanzlei!), dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen.
Fehlt also die Vollmacht des (!) Verteidigers, dann muss an den Betroffenen zugestellt werden, an den RA schickt man selbstverständlich eine Kopie des Bußbescheides (wie auch umgekehrt: Wird an den RA zugestellt, dann erhält der Betroffene eine Abschrift davon). Es kann natürlich eine taktische Frage sein, ob man nicht den RA anruft und ihn nach dem Verbleib der Vollmacht fragt. Gelegentlich überzeugen RÄ auch ihre Mandanten, besser keinen Einspruch einzulegen.
Ich würde Wiedereinsetzung gewähren. Die Gründe sind u. a. Folgende:
Dem Rechtsgedanken des § 52 OWiG entsprechend soll die Behörde einen Irrtum des Betroffenen nicht ausnutzen, sondern ihn darauf aufmerksam machen. Voraussetzung: Der Betroffene muss ohne Verschulden verhindert gewesen sein, die Frist einzuhalten. Wobei Verschulden bedeutet: Schuld bedeutet Vorwerfbarkeit. Die persönliche Situation des Betroffenen ist zu berücksichtigen; die gebotene, mögliche und zumutbare Sorgfalt ist im Einzelfall zu ermitteln. Auf dieser Grundlage ist zu fragen, ob bei Anwendung der gerade dem Betroffenen nach Lage des Falles gerechterweise zuzumutenden Sorgfalt die Frist nicht versäumt worden wäre.
Dabei ist Folgendes zu bedenken: Es gilt zwar der allgemeine Grundsatz, dass ein Verschulden des Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist (OLG Karlsruhe MDR 1980, 693). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht im Verhältnis des Verteidigers zum Betroffenen, also im Straf – oder Bußverfahren: Ein Verschulden des Verteidigers oder dessen Kanzleipersonal ist dem Betroffenen auch im Bußgeldverfahren nicht zuzurechnen.
Ein solches Verschulden des Verteidigers liegt m.E. hier vor. Die „Feinheiten“, wann darf die Behörde an den Verteidiger zustellen, wann nicht, darf nicht zulasten des Betroffenen gehen. Ein Mitverschulden des Betroffenen liegt m.E. hier auch nicht vor. Ich frage mich in solchen Fällen immer: Wie hätte ich vermutlich in derselben Lage wie der Betroffene gehandelt (natürlich als „juristischer Laie“), wenn ich Zweifel in der einen oder anderen Richtung habe, dann frage ich einen oder mehrere Laien, was sie von dem konkreten Fall halten. Hier kommt wohl zu dem Ergebnis: Wer einen Rechtsanwalt als Verteidiger wählt (nimmt), der darf sich auf ihn auch verlassen.
Es gibt noch einen weiteren „praktischen“ Grund. Angenommen, es gibt einen triftigen Grund, den Bußbescheid aufzuheben oder zu ändern, und er würde wegen der Fristversäumnis rechtskräftig werden, dann müsste möglicherweise das Wiederaufnahmeverfahren nach § 85 OWiG durchgeführt werden.
Vielleicht noch einen Hinweis: Während meiner richterlichen Tätigkeit habe in den ersten Jahren häufig Wiedereinsetzungsgründe verneint. Die Folge: Ich wurde fast immer vom Landgericht aufgehoben, die Landrichter habe immer einen Grund zur „Großzügigkeit“ gefunden (ein „Wesenszug“, den im Übrigen auch der BGH angewendet wissen will). Danach hatte ich mehr Arbeit als vorher. Ich habe dann nur in drastischen Fällen keine Wiedereinsetzung gewährt.
Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete |
Weitere Seminare bei den Studieninstituten Hagen, Mecklenburg-Vorpommern (Malchin), der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz, in Duisburg
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18. und 19. April 2005 13. und 14, Juni 2005 Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken: www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm 20. und 21. April 2005 15. und 16. Juni 2005 „Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken: |
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21. und 22. März 2005 25. und 26. April 2005 Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken: www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm 23. und 24. März 2005 27. und 28. April 2005 „Vernehmungstaktik“ nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken: www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm
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27. und 28. Juni 2005 Vernehmungstaktik nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken: www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm 29. und 30. Juni 2005 Ermittlung + Ahndung bei Unternehmensdelikten nähere Infos über den Inhalt des Seminars hier klicken: www.ra-karlbrenner.de/owiz_-owi_seminare.htm
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Anmeldungen zum Seminar müssen bis spätestens 8 Wochen vor Seminarbeginn erfolgen. Ein Rücktritt ist nach der Anmeldung ausgeschlossen. Die entsendende Behörde kann selbstverständlich einen anderen, als die bereits angemeldeten Bediensteten entsenden.
Sie finden die weitere Seminar-Themen, wenn Sie anklicken:
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II
Bußgeld -, Vollstreckungsrechts – und andere Seminare für die Ausbildung der Kommunalbediensteten können eingesehen werden:
Klicken Sie an:
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Seminare können auch als Inhouse - Veranstaltungen durchführt werden. Eine Übersicht über die möglichen Seminarthemen Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete können sie – direkt - anwählen unter
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Wenden Sie sich wegen der Organisation an die genannten Studieninstitute oder direkt an die owiz-Redaktion (E- Mall kbrenner@netmedia.de).
Nachgelesen |
Die Europäische Kommission hat eine Liste mit den 500 Unternehmen veröffentlicht, die EU-weit am Meisten in Entwicklung und Forschung investieren. An der Spitze der Investoren stehen Daimlerchrysler, Siemens und Volkswagen.
Die Ergebnisse zeigen aber auch, dass trotz hoher Investitionen, europäische Firmen nur halb so viel für Entwicklung und Forschung aufwenden, wie Unternehmen in außerhalb der EU. In den Jahren 2002 und 2003 haben die EU-Länder sogar weniger investiert als zuvor, wohingegen die Investitionen anderer Länder gestiegen sind.
Der Investitionsplan der EU sieht eigentlich vor, dass die Ausgaben für Entwicklung und Forschung bis 2010 EU-weit auf drei Prozent des BIP steigen. Danach sollen zwei Drittel dieser Investitionen von privaten Unternehmen kommen.
Die jetzt veröffentlichte Liste betrachtet die Investitionen in Entwicklung und Forschung aus einer neuen Perspektive. Anders als offizielle Statistiken konzentriert sie sich auf die größten Investoren. Unabhängig davon, wo Entwicklung und Forschung jeweils durchgeführt werden. So können Unternehmen, Investoren und Finanzexperten die Forschungsinvestitionen vergleichen. Sowohl innerhalb der EU als auch mit amerikanischen und japanischen Firmen (Quelle: EU-Kommission)
Rezensionen |
Aus
dem Verlags - Haus:
C. H. Beck, München
Die Erstellung des Urteils in Straf- und Bußgeldsachen
Erläuterungen, Beispiele, Mustertexte und Textbausteine
Von
Bernd Rösch
C. H. Beck 2005, XIV, 215 S. , Kartoniert, ISBN 3-406-52690-X
Erschienen:
15.11.2004, EURO 28,00
Die Neuerscheinung hilft dem Strafrichter, Urteile in Straf- und Bußgeldsachen zeitsparend zu erstellen. Das in besonderem Maße am Tagesgeschäft orientierte Werk behandelt die bei der Entscheidungsfindung am häufigsten auftretenden Fragen klar und übersichtlich
verdeutlicht durch ausführliche Textbausteine, Formulierungsvorschläge und Beispiele, wie man nichts übersieht und Fehler vermeidet (insbesondere bei der Beweiswürdigung und der Strafzumessung) zeigt auch Bußgeldsachbearbeitern in Städten, Gemeinden und Kreisen, Staatsanwälten und Strafverteidigern, was in der Hauptverhandlung angesprochen bzw. geklärt werden muss.
Die Verkündung des Urteils
Das (nicht abgekürzte) Strafurteil
Das freisprechende Urteil (Aufbau und Gliederung)
Das Berufungsurteil
Das Urteil in Bußgeldsachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Der Autor, Bernd Rösch, weiß als Richter am Amtsgericht Ansbach, worauf es in der Praxis ankommt. Er ist bereits durch Veröffentlichungen zur richterlichen Arbeit hervorgetreten.
Das Buch zeigt für die Bußgeldsachbearbeiter und für die Außendienstermittler, worauf es bei der Urteilsfindung, insbesondere auch bei der Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Begründung ankommt. Der Bußgeldsachbearbeiter als Quasi-Staatsanwalt (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG) und seine Außenermittler können erkennen, welche Tatsachen, welche Beweise zu welchen rechtlichen Tatbestandsmerkmalen erforderlich sind, damit der Richter ein Urteil fällen kann, dass Recht und Gesetz entspricht und zudem noch dem „vorgesetzten Gericht“, dem Oberlandesgericht also keinen Grund zur Beanstandung gibt. Aus § 69 Abs. 5 OWiG ergibt sich, dass der Richter einen Bußgeldbescheid, der im gerichtlichen Verfahren die Funktion der Anklageschrift hat, eigentlich nur akzeptieren darf, wenn aufgrund der Beweislage, eine Verurteilung wahrscheinlich ist. Fehlt der „hinreichende Tatverdacht“, dann müßte der Richter die Sache an die Bußgeldstelle zurückverweisen. Er dürfte keinen Hauptverhandlungstermin bestimmen. Die Texte des Buches von Rösch können Bußgeldsachbearbeiter und den Ermittlungsbeamten helfen „gerichtsbekannte und gerichtsgewohnte“ Formulierungen zu finden. Je genauer sie die Sprache des Richters sprechen, desto besser „klappt“ auch die vom Gesetz vorgeschriebene Zusammenarbeit zwischen der Ermittlungsbehörde und dem Gericht.
Berr / Hauser / Schäpe
Das Recht des ruhenden Verkehrs
Eine
systematische Erläuterung der Vorschriften über das Halten und Parken
Von Wolfgang Berr, RA und Dr. Markus Schäpe, RA
C. H. Beck|2., neu bearb. Aufl. 2005, XIV, 457 S., Kartoniert, ISBN 3-406-49270-3
Die 1. Aufl. erschien u.d.T.: Berr/Hauser, Das Recht des ruhenden Verkehrs
Erschienen: 17.11.2004, € 38,00
Dieser Band macht die vielschichtige Rechtslage beim Halten, Parken und Abschleppen transparent. Das Werk behandelt alle einschlägigen Vorschriften wertet die in Einzelfragen oft widersprüchliche Judikatur vollständig aus komplettiert die Darstellung durch Anhänge mit Bestimmungen, Richtlinien und Erlassen zum Halten und Parken. Die Neuauflage verarbeitet Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung mit Stand Juni 2004 berücksichtigt u.a. die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher und personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 22. Januar 2004 sowie das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 14. Januar 2004 ist mit ihren vielfältigen Argumentationshilfen noch stärker gerade auch auf die Bedürfnisse der Anwaltschaft zugeschnitten.
Die Autoren:
Rechtsanwalt Wolfgang Berr und der neue Autor Rechtsanwalt Dr. Markus Schäpe sind seit Jahren mit der Rechtsmaterie vertraut und durch einschlägige Veröffentlichungen als Fachleute ausgewiesen.
Das Buch ist für Bußgeldsachbearbeiter und ihre Hilfsbeamten im ruhenden Verkehr ein unentbehrliches Handwerkszeug für alle Tage. Lebten wir nicht gegenwärtig nicht in der Zeit knappster Kassen, müßte man empfehlen, den Berr-Schäpe jedem Sachbearbeiter an die Hand zur ständigen Verfügung zu gegen.
Selbstverständlich ist das Buch auch für die potenzielle „Klientel“ der Bußgeldbehörden geeignet. Der Autobürger kann – am besten vorher – nachlesen, wie man sich verhalten muss, will man Verwarnungs – oder Bußgelder vermeiden. Sie können das Buch auch als „Meßlatte“ nutzen, ob die Bußgeldstellen das Recht auch richtig in ihrem Falle angewendet haben.
Aus dem Verlagshaus: ERICH FLEISCHER VERLAG, Achim
Lippros
Umsatzsteuer
Von Prof. Dr. Otto-Gerd Lippross GRÜNE REIHE Band 11 21. Auflage 2005, 1.113 Seiten, geb., ISBN3-8168-llll-6 (Bestell-Nr. 111) ERICH FLEISCHER VERLAG, Clüverstr. 20, 28832 Achim, Telefon (04202) 517-0, Telefax (04202) 51741; 57,50 €
Die vorliegende 21. Auflage dieses Standardwerkes bietet eine tief gehende und vollständige Darstellung des Umsatzsteuerrechts. Die gründliche Überarbeitung der Neuauflage erfolgte auf dem aktuellen Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Dabei wurde das bewährte Konzept beibehalten, dem Benutzer eine anschauliche, an der Gesetzessystematik orientierte Darstellung des Umsatzsteuerrechts zu geben. Die umfassende und trotzdem gut verständliche Form der Stoffvermittlung wird durch zahlreiche Beispiele noch unterstützt. Die Neuauflage kommentiert das derzeit geltende Umsatzsteuerrecht (einschließlich der Umsatzsteuer-Richtlinien 2005). Die Sonderregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen werden in einem besonderen Kapitel geschlossen dargestellt. Der Band empfiehlt sich gleichermaßen als Lehrbuch für das Studium und als Handkommentar für die Praxis. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis und ein zusätzlicher Paragraphenschlüssel ermöglichen einen sofortigen Zugriff auf die Ausführungen zu den einzelnen Vorschriften. Wer sich in Städten, Kreisen und Gemeinden mit dem Umsatzsteuerrecht dienstlich befassen muss, der hat mit dem Lern -, Verständnis – und Nachschlagewerk von Lippros ein verläßliches Arbeitsmittel zur Hand. Besonders die zahlreichen Beispiele machen das nicht eben einfache Umsatzsteuerrecht auch für weniger erfahrene Rechtsanwender durchschaubarer.
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