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Owiz |
Ausgabe 1/2/3 2008 |
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Januar / Februar / März 2008 |
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Internet - Zeitschrift für
Ordnungswidrigkeitenrecht |
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und angrenzende Gebiete Rechtsprechung – Fallbesprechungen –
Hinweise – Leserforum _____________________________________________________________________ Impressum: Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner,
Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., Steinhübel, 25, 66123 Saarbrücken, Tel. 0681 – 63 85 51 / Fax 0 12 12 5 107 E-Mail: kbrenner@netmedia.de
/ Internet: www.ra-karlbrenner.de (mit Suchfunktion) Für die Richtigkeit der Texte kann keinerlei Haftung
übernommen werden. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. |
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__________________________________________________________________
1 Beiträge
Ordnungswidrigkeitenrecht
2 Neue
Gesetze und Verordnungen, sonstige Rechtsvorschriften
2.1 Bundestag verabschiedet
verschärftes Waffenrecht 22.2.2008
3.1 Rauchen in Kneipen wieder erlaubt – Verwaltungsgericht Schleswig
3.6 Gewo Landes-Jagdzeitenverordnung von 2007 teilweise nichtig - VG Berlin
29.03.2008
3.8 VG Stuttgart: Zirkus muss Kosten
für Polizeieinsatz wegen ausgebrochenen Tigers tragen
3.13 Schmerzensgeld nach Mobbing Urteil
vom Bundesarbeitsgericht
3.15 Baurecht Keine Motorrad-Garage VG
Neustadt
4.1 LFBG Lebensmittelskandal Analyse
umetikettierter Proben Verfall in Halberstadt
5.5 Frage von Leserin Frau G.: Wie im
ausländischen Führerschein das Fahrverbot dokumentieren?
5.6 Leser B.T. aus W. fragt Zwangsgeld noch beitreibbar –
Schwarzarbeit nach HwO
8.2 Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG
8.3 Verwaltungsgerichtsordnung : VwGO
- Kommentar
8.4 Strafgesetzbuch: StGB und
Nebengesetze
8.5 Zivilprozessordnung: ZPO mit
Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Nebengesetzen
8.7 Straßenverkehrsrecht Jagow /
Burmann / Heß Kommentar
8.8 Betäubungsmittelgesetz,
Arzneimittelgesetz: BtMG
8.9 Luftverkehrsgesetz Loseblatt-Kommentar
8.11 Die Revision im Strafprozess
8.13 Wasserhaushaltsgesetz,
Abwasserabgabengesetz: WHG
8.16 Vorläufiger Rechtsschutz im
Verwaltungsstreitverfahren
8.18 Handbuch des Fachanwalts
Gewerblicher Rechtsschutz
8.19 Insolvenzrecht - Handbuch
8.20 Arbeitsrecht: Individualarbeitsrecht
mit kollektivrechtlichen Bezügen
8.23 Umsatzsteuer 91 praktische Fälle
8.24 Die efv-Steuerrechts-Datenbank,
steuer-lexikon CD
8.25 Internationale Rechungslegung nach
IFRS
8.26 Gemeinnützigkeit im Steuerrecht
1 Beiträge Ordnungswidrigkeitenrecht |
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„Ein gesetzesgetreuer Anhörungsbogen oder doch
nicht? Kann man mit einem legalen Kniff um das Verwarnungsgeld bzw. um ein
Bußgeld „herumkommen“? |
Fortsetzung aus owiz
Dezember 2007.
Die deutschlandweit verbreiteten Anhörungsbogen im Ordnungswidrigkeitenrecht der Gemeinden, der Städte und Kreise weisen durchweg besondere Eigenheiten auf: Angeblich nach § 55 OWiG gestaltet, angeblich nach den gesetzlichen Vorschriften ergänzt, urteilswidrig von der Praxis angewendet, ermittlungstaktisch ein Desaster, auch wenn er rechtmäßig wäre. Aber: Er ist erfolgreich, wenn der Empfänger, Verteidiger und die Gerichte „mitspielen“. Und das geschieht häufig. Die professionelle Justiz der unteren Instanz aber schweigt zumeist ohne Wanken. Und die Bußgeldstellen? Reaktion eines Sachgebietsleiters: Ich weiß, unsere Anhörungsbogen ist rechtlich nicht in Ordnung, warum aber soll ich’s ändern, die Verkehrssünder zahlen doch rund fünfunddreißig Millionen im Jahre in unsere Stadtkasse.
Frau Sabine Halter fragt:
Ich habe vor zwei Tagen ein Schreiben von der Bußgeldstelle in Z-Stadt erhalten (gekürzt). Nach dem Durchlesen des Textes war ich einigermaßen ratlos. Mir ist völlig unklar, warum ich an Anfang des Anschreibens beschuldigt werde, einen Verkehrsverstoß begangen zu haben. Dann wird mir angedroht, wenn ich mich nicht äußere, bekomme ich allein schon deswegen einen Bußgeldbescheid. Dann wieder musste ich lesen, dass die Bußgeldstelle offenbar doch nicht so recht davon überzeugt ist, dass ich die Fahrerin war. Denn weshalb fordert sie mich sonst auf, falls ich doch nicht gefahren sein sollte, möge ich den wahren Fahrer angeben? Das müsse ich aber nicht, fährt der Autor des Papiers dann fort. Was passiert nun, wenn ich nicht gefahren bin, aber den Namen des Fahrers nicht angeben will, bekomme ich dann trotzdem einen Bußgeldbescheid? Dann soll ich auch noch meine Personalien angeben? Wozu? Die haben doch meinen Vor – und Nachnamen und meine Anschrift. Jeder, der was von mir will, kann mich finden. Wenn die Behörde mehr wissen will, sollen die doch ihre Informationen wo anderes herholen.
Von einer Bekannten habe ich gehört, da wollte eine Bußgeldbehörde auch noch ihre Vorstrafen oder Vorbußen wissen. Der betreffende Bußgeldsachbearbeiter habe ihr auf Rückfrage erklärt, das habe er so einem Anleitungsbuch für Bußgeldsachbearbeiter entnommen.
Und um das Maß voll zu machen, soll ich auch noch die Verpflichtung haben, den „Anhörungsbogen“ „auf alle Fälle zurücksenden“, auch wenn ich mich zur Sache gar nicht äußern will. Warum soll ich eine Briefmarken kaufen und auch noch zum Briefkasten laufen und den Brief einwerfen, nur damit mir die Behörde müheloser einen Bußgeldbescheid mit Bußgeld und einem Fahrverbot um die Ohren schlagen kann? Nur Ochsen laufen doch freiwillig zur Schlachtbank.
Bevor ich mich an Sie wandte, Herr Sachgebietsleiter Y, habe ich mich versucht, mich schlau zu machen und habe die (zufällig ausgewählten) Webseiten der Stadt Köln und der Stadt Bonn angeklickt. Aber was ich da zu lesen bekam, machte die Verwirrung komplett. Dort stehen ja noch schlimmere Dinge drin. Hier geht`s zu den Webseiten Köln und Bonn:
Können Sie mir, Herr Ypsilon, sagen was nun rechtens ist?
Hier zunächst das Schreiben der Bußgeldbehörde an Frau Halter und die Texte (beides zusammengefasst), die Frau Halter auf den Webseiten der Städte Köln und Bonn gelesen hat:
Sehr geehrte Frau Halterin.
Sie wurden als Halterin des Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen XXX ermittelt.
Sie werden daher beschuldigt, am Tattag am Tatort mit dem o.g. Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 13 km/h überschritten zu haben. Zulässige Geschwindigkeit: 120 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (abzgl. Toleranz): 133 km/h.
Angabe der Paragrafen
§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.2 BKat
Sollte Ihre Einlassung nicht zur Einstellung des Verfahrens führen können, erhalten Sie keine weitere Benachrichtigung, sondern gleich einen Bußgeldbescheid. (Bonn)
II
In jedem Fall aber sind sie verpflichtet, diesen Anhörungsbogen an die Bußgeldstelle binnen einer Woche zurückzusenden. Sie haben ferner Ihre Personalien anzugeben wie beispielsweise Ihr Geburtsdatum, Ihren Familienstand, gegebenenfalls Ihren Geburtsnamen, Ihren Beruf, er monatliches Nettoeinkommen usw.. Falls Sie diese Angaben nicht machen, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz.
III
Ergibt sich, dass Sie nicht der Fahrzeugführer zur Tatzeit waren, geben Sie bitte innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Anhörung den Namen, die Anschrift und soweit bekannt das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person an, die das Auto gefahren hat (Köln).
IV
Es ist mir sehr peinlich, sehr geehrte Frau Halter, was ich Ihnen jetzt sagen muss. Ich tue es aber wegen der Grundsätze des „fairen Verfahrens“, der Waffengleichheit zwischen Ermittlungsbehörde und Beschuldigten (Bundesverfassungsgericht Entscheidungssammlung = BVerfGE 57, 250 / 275; BVerfGE 52, 131, 156 ff). Ich will Ihnen den Gedankengang der Bußgeldbehörde erläutern, die zu den vorstehenden Texten führen und Ihnen die Fehler deutlich machen. Dass auch wir „kleinen Bußgeldstellen“ mit dem Strom der „Großen“ schwimmen, lässt sich damit begründen, dass die Vordrucke und die EDV-Programme dienstlich anzuwenden sind, so jedenfalls die Anweisung von „oben“.
Die Bußgeldstelle schickt Ihnen diesen Anhörungsbogen, der nach § 55 OWiG eine Beschuldigtenvernehmung ist und Ihnen das Recht gibt zu schweigen, obschon sie weiß:
Die Bußgeldstelle schickt Ihnen als Halterin den Anhörungsbogen unter anderem auch deswegen, weil sie hofft, dass Sie den „geschickten Formulierungen“ (Mischung von Beschuldigten – und (Fast-) Zeugenstellung reinfallen und entweder zugeben, dass Sie die tatsächliche Fahrerin waren oder Sie den Namen des tatsächlichen Fahrers nennen.
Die Bußgeldstelle fordert Sie auch auf, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsnamen, Ihren Familienstand, Ihren Beruf, Ihr monatliches Einkommen und sonstige Personalien anzugeben. Sonst würden Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden, obschon die Bußgeldstelle weiß, dass nach der Rechtsprechung die Aufforderung, solche weiteren persönlichen Angaben zu machen, rechtswidrig ist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Göhler, Kommentar zum OWiG, Randziffer 3, 4 zu § 111 OWiG). § 111 OWiG dient nur dazu, eine Person identifizieren zu können. Dazu reichen aber aus: Vorname, Nachname, ladungsfähige Anschrift. Diese Voraussetzungen liegen jedoch vor, sonst hätte der Anhörungsbogen den Adressaten nicht erreicht.
Weiterhin fordert die Bußgeldstelle auf, diesen Anhörungsbogen binnen 1 Woche zurückzusenden, obschon sie weiß, dass Sie dazu rechtlich nicht verpflichtet sind. Denn als Beschuldigter muss man in keiner Weise aktiv an seiner Überführung mitwirken. Da die Aufforderung, weitere Personalien anzugeben rechtswidrig ist (siehe oben), kann auch aus diesem Grunde keine Verpflichtung entstehen, den Anhörungsbogen an die Bußgeldstelle zurückzusenden.
Die Bußgeldstelle will durch den Ihnen übersandten Anhörungsbogen nach § 55 Ordnungswidrigkeitengesetz vor allem auch erreichen, dass – falls Sie die tatsächliche Fahrerin waren und dies auch gestehen - die Verfolgungsverjährung von 3 Monaten gegen Sie unterbrochen wird (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 Ordnungswidrigkeitengesetz).
Aber: Auch hier weiß die Bußgeldstelle, dass die Verjährung nicht unterbrochen wird, wenn der Anhörungsbogen es dem Empfänger überlässt, ob er sich als Beschuldigter / Betroffener oder als Zeuge „fühlen“ kann. Jedenfalls haben dies die Oberlandesgericht Hamm und Zweibrücken so entschieden.
OLG Hamm 4 Ss OWi 365/98 hat geurteilt:
Keine Verjährungsunterbrechung durch kombinierte Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen
–
Sachverhalt:
Ein Autofahrer wurde wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Hiergegen legte er Rechtsbeschwerde ein und berief sich auf Eintritt der Verjährung.
Sein Rechtsmittel hatte vor dem Oberlandesgericht Hamm Erfolg. [Nachfolgend die Thesen des OLG:]
Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 26 . August 2002 - Aktenzeichen: 1 Ss 132/02)
Sachverhalt:
„Ein Autofahrer war nach Feststellungen der zuständigen Kreisverwaltung mit einer Tempoüberschreitung von 81 Stundenkilometer außerorts „geblitzt“ worden. Die Tat datierte vom 11. November 2001. Der Bußgeldbescheid - 375 Euro und drei Monate Fahrverbot - erging am 27. Februar 2002.
Zwischenzeitlich hatte der Betroffene ein als
Ø „Anhörung/Zeugenfragebogen“
Ø bezeichnetes Schriftstück bekommen . “
Und weiter:
"Bußgeldbehörden müssen auf Formularbögen genau angeben, ob sie
Ein formaler Fehler kann dazu führen, dass der Bußgeldbescheid rechtswidrig und damit nicht vollstreckbar wird“. .
Das OLG bestätigte die Vorinstanz (Amtsgericht), die das Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt hatte.
Zwischen der Tat und dem Bescheid seien mehr als
drei Monate vergangen,
Ø ohne dass die Behörde eine Verjährungsunterbrechung herbeigeführt hätte,
hieß es in dem Beschluss.
Dies wäre nur möglich gewesen, wenn dem
Ø Betroffenen unmissverständlich unterbreitet worden wäre, dass gegen ihn wegen eines bestimmten Tatverdachts Ermittlungen liefen, so die Richter .
Das OLG weiter:
„Das Formular „Anhörung/Zeugenfragebogen“ dagegen habe lediglich zum Ziel, einen bis dahin
Ø unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln.
V
Sie waren nicht die Fahrerin? Dann hätte sich die Bußgeldstelle die Briefmarke mit dem Anhörungsbogen an Sie sparen können [1]. Mit der Formulierung „Wenn Sie nicht gefahren sind, gebe Sie den Namen des tatsächlichen Fahrers an, aber das müssen Sie nicht“, betritt die Bußgeldstelle „rechtliches Neuland“. Der Nicht-Täter und der Nicht-Beteiligte, der eine Bußtat aufklären helfen kann, ist Zeuge. Der Zeuge muss aussagen – Ausnahme §§ 55, 52 StPO – und er muss belehrt werden. Die „neu geschaffene Rechtsfigur“, nennen wir sie „ZeuBesch“, ist natürlich strafprozess-rechtswidrig und sachlich unsinnig. Erst recht gibt es keine Rechtsfigur „Beschuldigter – Zeuge“. Eine solche „Mixtur“ ist ebenfalls rechtswidrig und sachlich unsinnig.
Für Sie aber, Frau Halter gilt: Auch wenn Sie in Wirklichkeit Zeugin sind, können Sie auf den Anhörungsbogen schweigen, und auch dann müssen Sie den „Anhörungsbogen" nicht zurückschicken. Der Grund: Die Bußgeldstelle hat Sie zur Beschuldigten „abgestempelt“, damit sind Sie als Beweismittel ermittlungstaktisch „verbrannt.
Kommt dann der Ihnen angedrohte Bußgeldbescheid, sind in der Regel seit dem Tattag (siehe oben den Ihnen gemachten Bußgeldvorwurf) mehr als 3 Monate ins Land gegangen. Dann können Sie Einspruch einlegen und getrost – falls 3 Monate verstrichen sind - den Namen des Fahrers nennen. Denn gegen ihn ist die Tat verjährt, er kann nicht mehr legal verfolgt werden. Tut die Bußgeldstelle es dennoch, dann liegt die Straftat vor: Verfolgung Unschuldiger.
Sollten im Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheids an Sie noch keine drei Monate verflossen sein (es kommt selten vor), legen Sie Einspruch ein. Sie geben vorerst keine Begründung ab. Die Bußgeldstellte wird in der Regel dann Ihre Sache dem Richter vorlegen. Spätestens, wenn das Amtsgericht den Gerichtstermin bestimmt, begründen Sie den Einspruch (nicht ich bin am Tattag gefahren, sondern Herr oder Frau X). Das Verfahren wird dann durch den Richter oder – wenn der Richter die Sache schon vorher an die Bußgeldstelle zurückverweist (§ 69 Absatz 5 OWiG) – die Bußgeldstelle eingestellt. Gegen den tatsächlichen Fahrer kann kein Verfahren durchgeführt werden, denn gegen ihn ist – weil die Dreimonatsfrist abgelaufen ist - Verfolgungsverjährung eingetreten.
Der Bundestag hat das deutsche Waffenrecht abermals verschärft. Mit Ausnahme der FDP stimmten am 22.02.2008 alle Fraktionen dem geänderten Waffengesetz zu. Die neuen Vorschriften verbieten das Führen von gefährlichen Messern und von täuschend echt aussehenden Imitaten von Waffen. Der Gesetzentwurf aus dem Bundesinnenministerium war nach vielen Einwänden von Verbänden, Polizeigewerkschaften und Experten von den Koalitionsfraktionen nochmals überarbeitet und verschärft worden. Die Polizeigewerkschaften nannten das neue Recht überfällig und kritisierten, dass es immer noch kein bundesweites Waffenregister gibt.
«Anscheinswaffen» dürften nur noch in verschlossenen Behältern geführt werden
Das neue Gesetz verbietet das öffentliche Tragen von Waffenimitaten. Von diesen sogenannten Anscheinswaffen gibt es in Deutschland nach Schätzungen mehrere Millionen. In Notwehrsituation können Polizisten diese Imitate oft nicht von echten Schusswaffen unterscheiden. Das Verbot bezieht auch die meisten der sogenannten Softair-Waffen ein. Das sind Nachbauten von Waffen, aus denen mit Druckgas Plastikkugeln verschossen werden. Transportiert werden dürfen diese Waffen nur noch in geschlossenen Behältnissen. Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro bestraft werden. Der CDU-Innenexperte Reinhard Grindel, der zusammen mit der SPD-Politikerin Gabriele Fograscher federführend an dem Gesetzeswerk gearbeitet hatte, appellierte an die Eltern, für eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung ihrer Kinder zu sorgen und sie nicht mit Waffenimitaten hantieren zu lassen.
Neu aufgenommen wurde in das Gesetz auch das Verbot, Kampfmesser und Messer mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 Zentimetern Klingenlänge in der Öffentlichkeit zu führen. Die 2003 in Kraft getretene Änderung des Waffengesetzes hatte bereits Butterflymesser verboten. Mit der neuerlichen Verschärfung reagiert das Gesetz darauf, dass Straftäter immer häufiger Messer einsetzen.
Die Gesetzesänderung sieht ferner ein Blockadesystem für geerbte Waffen vor. Ab dem 01.04.2008 dürfen Erben, die kein eigenes Bedürfnis wie Jäger oder Sportschützen nachweisen können, hinterlassene Waffen nur dann behalten, wenn diese mit einem technischen Blockiersystem gesichert sind.
«Mit der Änderung des Waffengesetzes sorgen wir für mehr Sicherheit in unserem Land und wir wirken Bedrohungssituationen im öffentlichen Raum entgegen», sagte Grindel. Grüne und Linke unterstützten das neue Gesetz. Lediglich die FDP sprach sich gegen die Änderungen aus. Das Gesetz sei mit schwammigen Formulierungen und seinen bürokratischen Pflichten nicht geeignet, die Sicherheit für die Menschen zu erhöhen, sagte der FDP-Innenpolitiker Hartfrid Wolff. Er sprach von einem «Alibi-Gesetz, das kaum Nutzen, aber viel Schaden stiften wird».
Die Polizeigewerkschaften begrüßten die Änderungen grundsätzlich, bezeichneten sie aber als immer noch unzureichend. «Es ist ein Skandal, dass die große Koalition bei ihrer Reform den Aufbau eines bundesweiten Waffenregisters ausklammert. In Deutschland wird inzwischen jede Banane gezählt, aber die Polizei weiß nicht, wie viele legale Waffen es im Land gib», kritisierte der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei, Konrad Freiberg. Ähnlich äußerte sich die Deutsche Polizeigewerkschaft. Deren Vorsitzende Rainer Wendt sprach von einem «halben Schritt in die richtige Richtung».
Im Netz
Den am 22.02.2008 verabschiedeten Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/7717) finden Sie auf den Seiten des Bundestags.Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 22. Februar 2008 (dpa).
In den Eckkneipen von Schleswig-Holstein darf vorerst wieder geraucht
werden. Das Verwaltungsgericht gab damit vier Lübecker Gastwirten von typischen
Stammkneipen ohne Angestellte Recht, die in ihren Lokalen keinen separaten
Raucherraum einrichten konnten.
Im Streit um die neuen Rauchverbote haben Gastwirte vor Gericht einen weiteren
Teilerfolg erzielt. Auch in Schleswig-Holstein darf bis aus weiteres in kleinen
Eckkneipen wieder geraucht werden. Das Verwaltungsgericht Schleswig gab am
Mittwoch einer entsprechenden Klage im Eilverfahren statt.
Gilt
nur in Kneipen ohne Angestellten
Voraussetzung ist, dass
keine Angestellten beschäftigt werden. Zuvor hatte die Justiz bereits in
Sachsen und Rheinland-Pfalz vorläufig erlaubt, dass in kleinen Kneipen mit nur
einem Raum wieder zur Zigarette gegriffen werden darf. Im Saarland darf in
Wasserpfeifen-Cafés wieder geraucht werden (Quelle: stern.de täglich vom
23.04.2008)
Erstaunlich die Ahnungslosigkeit des Richters – oder war er / sie nur „zornig“, dass die Bußgeldbehörde kein Fahrverbot gegen einen Abgeordneten verhängt hat? Wenn ja, dann hätte der Richter seine Hausaufgaben machen und § 69 OWiG lesen sollen. Dort steht, was er hätte machen können. In einer gerichtlichen Hauptverhandlung auf der Basis eines Bußgeldbescheides (oder auch eines Strafbefehls) aber eine „Verbößerung“ der „öffentlichen Klage“ (also hier der Bußgeldbescheids) bewirken zu können, gelingt nur bei „dummen“ oder unseinsichtigen Betroffenen. Denn – das OLG hat dem Betroffenen und seinem Verteidiger mit dem Zaunpfahl gewunken – nach der Ankündigung eines bislang nicht festgesetzten Fahrverbots oder einer sonstigen Verböserung (z.B. höheres Bußgeld), wird der Betroffene selbstverständlich den Einspruch zurückziehen.
Das vom Amtsgericht Mayen mit Urteil vom 9. Januar 2008 gegen
den Bundestagsabgeordneten Peter Rauen wegen fahrlässiger
Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km außerorts verhängte Fahrverbot von
einem Monat ist nicht rechtskräftig. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen
hat der 2. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts
Koblenz mit Beschluss vom 27. März 2008 das Urteil des Amtsgerichts Mayen wegen
eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Amtsgericht Mayen zurückverwiesen.
Am Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Mayen am 9.
Januar 2008 nahmen weder der Betroffene, der von der Verpflichtung zum
persönlichen Erscheinen entbunden war, noch sein Verteidiger teil.
Ø
Im
vorangegangenen Bußgeldbescheid, gegen den der Betroffene Einspruch eingelegt
hatte, war lediglich eine Geldbuße in Höhe von 60 Euro festgesetzt worden.
Ø
Ein
zusätzliches Fahrverbot von einem Monat hätte das Amtsgericht Mayen, so das
Oberlandesgerichts Koblenz in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft
Koblenz, nur verhängen dürfen, wenn es den Betroffenen zuvor auf diese
Möglichkeit hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben hätte.
Ø
Es
sei nicht auszuschließen, dass der Betroffene nach erteiltem Hinweis auf die Möglichkeit
der Verhängung eines Fahrverbotes seine Verteidigung anders eingerichtet hätte.
Ø
Der
unterlassene Hinweis stelle einen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung des Urteils
und die Zurückverweisung der Sache zur Folge habe.
Infolge der Zurückverweisung wird der Betroffene Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten und das Amtsgericht Mayen erneut zu prüfen haben, ob ein
Fahrverbot verhängt werden kann.
Ø
Für
den Betroffenen besteht auch die Möglichkeit, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
zurückzunehmen. In diesem Fall verbleibt es bei der im Bußgeldbescheid verhängten
Geldbuße.
Die Polizei darf Bargeld, das zum Kauf von Drogen verwendet werden
soll, zum Zweck der Gefahrenabwehr auch dann sicherstellen, wenn der Besitzer
in einem Strafverfahren freigesprochen wurde. Mit dieser Begründung hat das
Verwaltungsgericht Berlin die Klage eines 30-jährigen Mannes abgewiesen, der
sich gegen eine entsprechende polizeiliche Gefahrenabwehrmaßnahme gewandt hatte
(Urteil vom 28.02.2008; Az.: VG 1 A 137.06).
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Sachverhalt
Im Rahmen eines im Jahre
2004 gegen den Kläger wegen des Verdachts des Drogenhandels geführten
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hatte die Polizei in einer Wohnung, in
der sich der Mann zeitweise aufhielt, knapp 100.000 Euro Bargeld in kleiner
Stückelung gefunden und zusammen mit mehreren Kilogramm Marihuana nach
strafprozessualen Vorschriften beschlagnahmt. Die Polizei war dem einschlägig
vorbestraften Mann nach dem Fund größerer Mengen von Ecstasy-Tabletten in einer
anderen Wohnung auf die Spur gekommen.
Freispruch wegen Verfahrensfehlern bei der
Ermittlung
Das Landgericht Berlin
sprach den Kläger mit Urteil vom 21.02.2006 vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln frei, weil die
Ø
Beiden (!) Hausdurchsuchungen
Ø
ohne richterliche Anordnung erfolgt waren und
Ø
die dabei gewonnenen Erkenntnisse dem Kläger wegen eines
Beweisverwertungsverbots nicht entgegengehalten werden durften.
Wenige Tage später stellte
der Polizeipräsident in Berlin den Bargeldbetrag in Höhe von 99.420 Euro zur
Gefahrenabwehr sicher. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den vorliegenden
Erkenntnissen handle der Kläger gewerbsmäßig mit Substanzen, die dem
Betäubungsmittelgesetz unterlägen. Es bestehe die gegenwärtige Gefahr, dass das
Geld zum Drogenhandel eingesetzt würde. Nachdem der Freispruch des Klägers vom
Bundesgerichtshof bestätigt worden war, zahlte der Beklagte im Jahr 2007
insgesamt 87.828,28 Euro an den Kläger aus und behielt den Differenzbetrag zur
Begleichung anderer Forderungen ein.
VG Berlin: Sicherstellung trotz Freispruchs
gerechtfertigt
Die Erste Kammer des
Verwaltungsgerichts Berlin wies nun die Fortsetzungsfestellungsklage des Klägers
ab. Die Voraussetzungen für eine polizeiliche Sicherstellung nach § 38 Nr. 1 ASOG (Allgemeines Sicherheits- und
Ordnungsgesetz Berlin) hätten hier zum Zeitpunkt der Maßnahme vorgelegen. Die
Verwendung großer Summen Bargeldes zum Ankauf von Drogen und damit die drohende
Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz stelle eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit dar, selbst wenn das Geschehen noch nicht das
Stadium des strafbaren Versuchs erreicht habe. Diese Gefahr habe auch
seinerzeit im Fall des Klägers bestanden. Die Gefahrenprognose der Behörde sei
fehlerfrei getroffen worden, auch wenn der Kläger im Strafverfahren
freigesprochen worden sei. Das strafprozessuale Beweisverwertungsverbot gelte
nicht automatisch auch für präventive Maßnahmen der Polizei zur Gefahrenabwehr.
Vielmehr sei eine Abwägung erforderlich, die hier zugunsten des Schutzes der
Volksgesundheit ausfalle. Die strafprozessuale Unschuldsvermutung gelte nicht
im Bereich der Gefahrenabwehr.
VG lässt Berufung zu
Das Gericht hat wegen der
grundsätzlich zu klärenden Frage der Verwertbarkeit rechtswidrig gewonnener
Erkenntnisse aus Strafverfahren für Zwecke der Gefahrenabwehr die Berufung an
das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 3. April
2008.
Nach der EG-Richtlinie
über die Entsendung von Arbeitnehmern kann es unzulässig sein, die Vergabe
eines öffentlichen Auftrags von der Verpflichtung abhängig zu machen, das am
Ausführungsort tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen. Dies hat der
Europäische Gerichtshof entschieden. Nach dem Urteil darf Erbringern
staatenübergreifender Dienstleistungen, die Arbeitnehmer in das Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats entsenden, nicht durch eine auf die Vergabe öffentlicher
Aufträge anwendbare gesetzliche Maßnahme dieses Mitgliedstaats vorgeschrieben
werden, einen Lohnsatz zu zahlen, der in einem nicht für allgemein verbindlich
erklärten Tarifvertrag festgelegt worden ist (Urteil vom 03.04.2008; Az.:
C-346/06).
Hintergrund des Verfahrens
ist ein Rechtsstreit zwischen dem Unternehmen Objekt und Bauregie und dem Land
Niedersachsen über die Zahlung einer Vertragsstrafe. Das Unternehmen Objekt und
Bauregie hatte sich aufgrund landesrechtlicher Gesetzgebung dazu verpflichtet,
den beim Bau der Justizvollzugsanstalt Göttingen-Rosdorf eingesetzten
Arbeitnehmern die im entsprechenden Tarifvertrag für das Baugewerbe (im
Folgenden: Baugewerbe-Tarifvertrag) vorgesehenen Entgelte zu zahlen. Denn das
Niedersächsische Landesvergabegesetz sieht unter anderem vor, dass Aufträge für
Bauleistungen nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich
schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern mindestens das tarifvertraglich
vorgesehene Entgelt zu zahlen. Der Auftragnehmer muss sich zudem verpflichten,
diese Verpflichtung Nachunternehmern aufzuerlegen und ihre Beachtung zu
überwachen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung löst die Zahlung einer
Vertragsstrafe aus.
Im Rahmen der Bauarbeiten
stellte sich heraus, dass ein polnisches Unternehmen als Nachunternehmer von
Objekt und Bauregie seinen auf der Baustelle eingesetzten 53 Arbeitnehmern nur
46,57 Prozent des vorgesehenen Mindestlohns gezahlt hatte, was in einem gegen
den Hauptverantwortlichen des polnischen Unternehmens ergangenen Strafbefehl
festgestellt wurde. Nachdem der Werkvertrag aufgrund der
Strafverfolgungsmaßnahmen gekündigt worden ist, streiten das Land Niedersachsen
und der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Unternehmens Objekt und
Bauregie darüber, ob dieses wegen Verletzung der Entgeltverpflichtung zur
Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 84.934,31 Euro (entsprechend ein
Prozent der Auftragssumme) verpflichtet ist.
Das Oberlandesgericht
Celle, das den Rechtsstreit als Berufungsgericht zu entscheiden hat, hat Bedenken
hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der die Vertragsstrafe vorsehenden
Bestimmungen. Es hat dem Gerichtshof daher die Frage vorgelegt, ob der freie
Dienstleistungsverkehr einer gesetzlichen Verpflichtung des Zuschlagsempfängers
eines öffentlichen Bauauftrags entgegensteht, seinen Arbeitnehmern mindestens
das tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen.
In seinem Urteil gelangt
der EuGH zu dem Ergebnis, dass die fraglichen Bestimmungen mit der Gemeinschaftsrichtlinie
über die Entsendung von Arbeitnehmern unvereinbar sind. Dazu führt er aus, dass
der Lohnsatz nach dem Baugewerbe-Tarifvertrag nicht nach einer der in der
genannten Richtlinie vorgesehenen Modalitäten festgelegt worden ist. Zwar gebe
es in Deutschland ein System zur Allgemeinverbindlicherklärung von
Tarifverträgen, doch sei der Baugewerbe-Tarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich
erklärt worden. Außerdem erstrecke sich die Bindungswirkung dieses
Tarifvertrags nur auf einen Teil der Bautätigkeit, da zum einen die
einschlägigen Rechtsvorschriften nur auf die Vergabe öffentlicher Aufträge
anwendbar seien und nicht für die Vergabe privater Aufträge gälten und zum
anderen der Tarifvertrag nicht für allgemein verbindlich erklärt worden sei.
Landesrecht entspricht
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht
Der EuGH führte aus, dass
die landesrechtlichen Vorschriften somit nicht den Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinie
über die Entsendung von Arbeitnehmern entsprechen, nach denen die Mitgliedstaaten
bei einer staatenübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen den in anderen
Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Mindestlohnsätze
vorschreiben können.
Nach Auffassung des EuGH
wird diese Auslegung der Richtlinie durch deren Würdigung im Licht des
Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs bestätigt. Die Beschränkung des
freien Dienstleistungsverkehrs, die sich aus der Verpflichtung zur Zahlung des
tarifvertraglich vorgesehenen Entgelts an die Arbeitnehmer ergebe, sei im
vorliegenden Fall insbesondere nicht durch den Zweck des Schutzes der
Arbeitnehmer gerechtfertigt. Es sei nämlich nicht nachgewiesen worden, dass ein
im Bausektor tätiger Arbeitnehmer nur bei seiner Beschäftigung im Rahmen eines
öffentlichen Auftrags für Bauleistungen und nicht bei seiner Tätigkeit im
Rahmen eines privaten Auftrags des Schutzes bedarf, der sich aus einem solchen
Lohnsatz ergibt, der im Übrigen über den Lohnsatz nach dem deutschen
Arbeitnehmer-Entsendegesetz hinausgeht.
Die IG BAU hat die
Entscheidung des EuGH nach Angaben der Deutschen Presseagentur unterdessen als
Irrweg kritisiert. «Dieses Urteil ist verheerend für die Bauwirtschaft. Es ist
ein weiterer Schritt hin zum Raubtierkapitalismus, der dazu führen wird, dass
die Bürger Europa endgültig ablehnen», sagte der Vorsitzende der IG
Bauen-Agrar-Umwelt, Klaus Wiesehügel, am 03.04.2008 in einer in Frankfurt am
Main verbreiteten Mitteilung. Wiesehügel forderte die Bundesregierung und die
EU-Kommission auf, «schleunigst dafür zu sorgen, dass Tariftreuegesetze
europarechtlich möglich sind». Es sei nie die Absicht des europäischen
Gesetzgebers gewesen, mit der Entsenderichtlinie Höchstbedingungen zu
verabschieden, sondern einen Mindestschutz für entsandte Arbeitnehmer zu
garantieren. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 3. April 2008.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. Januar 2008, 5 K
1334/07.KO - Pressemitteilung Nr. 8/2008
Ein zum Tatzeitpunkt 14-Jähriger muss die Kosten für einen
Feuerwehreinsatz übernehmen, die durch den Brand von Strohballen in einer
Feldscheune in Lehmen-Moselsürch verursacht worden sind. Dies entschied das VG
Koblenz.
Am 22. Dezember 2003 gerieten in der Scheune 20 bis 30
Strohballen in Brand. Zu dessen Bekämpfung trafen die Freiwillige Feuerwehren
von Moselsürsch, Münstermaifeld, Lehmen und Kobern-Gondorf am Brandort ein. Im
Rahmen der Löscharbeiten entfernten die Einsatzkräfte landwirtschaftliche
Geräte und einen Mähdrescher aus der Scheune und sodann mit zwei Radladern das
brennende Stroh, welches außerhalb endgültig abgelöscht wurde. Nach den Ermittlungen
der Polizei war der an einem Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätssyndrom
(ADHS) leidende Kläger für den Brand verantwortlich, der dies aber bestritt.
Das Amtsgericht Koblenz stellte das Strafverfahren wegen mangelnder
strafrechtlicher Reife des Klägers ein. Die Verbandsgemeinde Untermosel
forderte gleichwohl im April 2004 von dem Kläger Kostenersatz für den
Feuerwehreinsatz in Höhe von 9552,28 €. Hiermit war der Kläger nicht
einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die aber
ohne Erfolg blieb.
Der Kläger, so das Gericht, müsse nach den einschlägigen
Bestimmungen die Kosten für den Feuerwehreinsatz tragen, da er den Brand in der
Feldscheune grob fahrlässig verursacht habe. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben.
Als Ursache des Brandes komme allein eine von dem Kläger weggeworfene Zigarette
in Betracht, die das Feuer in der Scheune entfacht habe. Zwar habe einer der
Zeugen die Zigarette ausgetreten, jedoch sei diese offensichtlich noch nicht
ganz erloschen gewesen. Durch den noch glimmenden Zigarettenstummel sei das auf
dem Boden liegende Stroh entzündet worden. Die Kammer gehe ferner davon aus,
dass der Kläger am Brandtag in seiner geistigen Reife und Entwicklung einem 11
bis 12-Jährigen entsprochen habe. Auch ein Kind dieser Altersgruppe könne schon
die Gefahr erkennen, die durch das Wegwerfen einer eben gerauchten
Zigarettenkippe in einer Scheune entstehe. Nichts anderes gelte auch für den
Kläger.
Dass das Strafverfahren gegen ihn wegen seiner mangelnden
strafrechtlichen Reife eingestellt worden sei, stehe dieser Bewertung nicht
entgegen. Der Schadensausgleich unterliege anderen Kriterien als das
Strafrecht.
Gegen diese Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die
Zulassung der Berufung beantragt werden.
Die Berliner Jagdzeitenverordnung von 2007 ist teilweise nichtig. Dies
hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Klage eines Jägers, der
festgestellt haben wollte, dass er nach wie vor zur Jagd auf Steinmarder,
Blässhühner, Ringeltauben und Stockenten berechtigt sei, gab das Gericht statt.
Die Jagd auf diese Tiere war mit der Verordnung durch Aufhebung der bundesrechtlich
festgesetzten Jagdzeiten praktisch verboten worden. Das VG befand, dass die
Verordnung insoweit nichtig sei, weil sie nicht der Ermächtigungsgrundlage im
Landesjagdgesetz entspreche (Urteil vom 27.03.2008, Az.: VG 1 A 193.07).
Die Aufhebung der Jagdzeit
für den Steinmarder war von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung damit
begründet worden, dass diese Tiere nur mit Fallen effektiv gejagt werden könnten.
Da die Fallenjagd in Berlin verboten sei, sei die Festlegung einer Jagdzeit
nicht sinnvoll. Das Gericht hielt dies nicht für tragfähig und urteilte, dass
das durch die Eigentumsgarantie verfassungsrechtlich geschützte Jagdrecht nur
aus den im Jagdrecht, also im Bundesjagdgesetz sowie Landesjagdgesetz genannten
Gründen, nicht aber, weil kein praktisches Bedürfnis nach Zulassung der Jagd
bestehe, beschränkt werden dürfe. Nicht die Beibehaltung des Jagdrechts,
sondern seine Einschränkung müsse jagdrechtlich gerechtfertigt sein.
Jagdrechtlich relevante Erwägungen wie solche des Arten- und Tierschutzes oder
der Wildhege habe das verklagte Land Berlin hier aber nicht geltend gemacht.
Für die genannten Vogelarten
beruhte das Jagdverbot auf der Erwägung der Senatsverwaltung, dass ein Großteil
der Tiere bei der Jagd mit Schrot nicht tödlich getroffen, sondern nur krank
geschossen werde. Eine Nachsuche sei oft nicht möglich, da diese verletzten
Tiere für den Jäger nicht unbedingt erkennbar seien. Da andererseits
Wildschäden auf landwirtschaftlichen Flächen durch Vögel nach den Erkenntnissen
der Jagdbehörden nicht vorkämen, sei eine Bejagung zur Vermeidung übermäßiger
Wildschäden nicht erforderlich. Das Gericht entschied hierzu, dass diese
Erwägungen zwar das Verbot rechtfertigen könnten, Vögel mit Schrotmunition zu
jagen, nicht aber ein vollständiges Jagdverbot. Jagdverbote könnten nur
erlassen werden, wenn jegliche Jagd auf eine Tierart – unabhängig von der
Jagdmethode – gegen jagdrechtliche Grundsätze verstoße. Seien aber nur
bestimmte Jagdmethoden – wie hier die Schrotjagd - zu beanstanden, dürften auch
nur diese verboten werden. Neben der Schrotjagd gebe es auch die – gerade vom Kläger
betriebene - Jagd mit Falken auf Vögel, aber auch mit kleinkalibriger Munition,
für deren Verbot keine sachlichen Gründe erkennbar seien. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 28. März
2008.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat den Sofortvollzug von Verfügungen
gestoppt, mit denen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion privaten
Sportwettenvermittlern in Mainz und Worms, die Sportwetten an im EU-Ausland
konzessionierte Wettanbieter vermitteln, ihre Tätigkeit untersagt hat. Nach
Auffassung des VG verstößt das nach dem neuen Glücksspielrecht in
Rheinland-Pfalz fortbestehende Sportwettmonopol zugunsten der privaten Lotto
Rheinland-Pfalz GmbH mit großer Wahrscheinlichkeit gegen nationales Verfassungs-
und europäisches Gemeinschaftsrecht. Ein sofortiges Einschreiten gegen private
Sportwettenvermittler sei daher nach der derzeitigen Rechtslage nicht zulässig
(Az.: 6 L 48/08.MZ).
Die Richter führten aus,
dass Rheinland-Pfalz zwar nach dem neuen Glücksspielrecht mit einer
51-prozentigen Übernahme der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land ein staatliches
Glücksspielmonopol anstrebe. Die Mehrheitsbeteiligung sei bisher jedoch aus
kartellrechtlichen Gründen gescheitert. Damit bestehe nach dem neuen
Glücksspielstaatsvertrag aufgrund einer Sonderregelung für Rheinland-Pfalz das
private Sportwettmonopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH fort. Ob sich dies mit
dem erklärten Willen des Gesetzgebers, ein staatliches Monopol einzuführen,
überhaupt vereinbaren lasse, könne offen bleiben. Denn das private Monopol
der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sei jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit
verfassungs- und europarechtswidrig.
Ein privates Monopol setze
auf jeden Fall eine – hier fehlende – diskriminierungsfreie Ausschreibung voraus.
Diese Einschätzung teilten laut VG im kartellrechtlichen Verfahren das
Oberlandesgericht Düsseldorf und darüber hinaus die Europäische Kommission in
ihrem Schreiben an die Bundesregierung vom 31.01.2008.
Das neue Glücksspielrecht
berücksichtige zudem nicht in ausreichendem Maße die Aussage, die das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.03.2006 getroffen habe (NJW 2006, 1261), so das VG weiter. Danach
setze ein staatliches Glücksspielmonopol unter anderem voraus, dass das Vertriebssystem
für Sportwetten streng an dem auszurichten sei, was zur Sicherstellung eines ausreichenden
Glücksspielangebotes unabdingbar erforderlich sei. Hierfür reiche es nicht aus,
dass in Rheinland-Pfalz das Land erst bis zum 30.06.2008 ein Konzept zu
Begrenzung der Annahmestellen vorlegen müsse und sich darüber hinaus seit der
Entscheidung des BVerfG bis Ende 2007 die Zahl der Annahmestellen im Land nur
von 1312 auf 1252 reduziert habe. Da der Gesetzgeber in den nahezu zwei Jahren
seit der BVerfG-Entscheidung keine Gesetzeslage geschaffen habe, die
zweifelsfrei verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspreche, sei
ein sofortiges Einschreiten gegen private Sportwettenvermittler nicht zulässig.
Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.
H. Beck, 28. März 2008.
Der «Circus Barelli» muss die Kosten tragen, die aufgrund eines Polizeieinsatzes zum Einfangen eines ausgebrochenen Tigers entstanden sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden. Es bestätigte damit einen Kostenbescheid der Polizeidirektion Esslingen. Zur Begründung verwies das Gericht auf die Sachherrschaft des Zirkusses über den ausgebrochenen Tiger, aufgrund derer sie als Zustandsstörerin für die Beseitigung der Gefahr verantwortlich gewesen sei (Az.: 1 K 2800/07).
Ausbruch zweier Tiger
Im Juni 2006 befand sich der Zirkus in Wendlingen. Am 19.06.2006 konnten zwei Tiger, die im Eigentum eines ungarischen Tierdompteurs stehen und der mit seiner Tigernummer für die Saison 2006 vom «Circus Barelli» engagiert worden war, durch eine Nachlässigkeit des beim Dompteur angestellten Tierpflegers ins Freie gelangen. Die zwei Tiger befanden sich dann auf umschlossenem Gelände. Dem Tierpfleger gelang es, einen der Tiger zurück in den Käfig zu treiben. Der andere Tiger lief weiter auf dem Zirkusgelände umher, bevor schließlich ein Tierarzt ihn mit einem Pfeil aus einem Betäubungsgewehr betäuben konnte und ihn dann wieder in den Käfig zurückbrachte. Der Ausbruch des Tigers hatte den Einsatz von 31 Polizeibeamten, eines Polizeihubschraubers und eines Rettungswagens sowie eines Notarzteinsatzfahrzeuges zur Folge. Für den Polizeieinsatz wurden der Klägerin rund 2.900 Euro in Rechnung gestellt. Die Klägerin beantragte im Januar 2007 bei der Polizeidirektion Esslingen die Zurücknahme dieses Gebührenbescheids, hilfsweise dessen Widerruf. Dies lehnte die Polizeidirektion ab, worauf die Klägerin vor Gericht zog.
Die Klägerin war der Ansicht, dass sie nicht Kostenschuldnerin sei und deshalb nicht in Anspruch genommen werden dürfe. Sie sei weder Eigentümerin der Tiger samt Käfigen noch sei der Tierpfleger bei ihr angestellt. Sie habe lediglich einen Gastspielvertrag mit dem Eigentümer der Tiger, bei dem auch der fragliche Tierpfleger angestellt sei. Das VG folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf des Gebührenbescheides. Das Verbringen des Tigers in den Käfig sei eine der Klägerin individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die zur Beseitigung einer Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erbracht worden sei. Nachdem es niemand gelungen sei, auch den zweiten, auf dem Zirkusgelände frei herumlaufenden Tiger in den Tigeranhänger zurückzutreiben, hätten die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten zur Gefahrenbeseitigung vorgelegen.
Die Klägerin, die persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin der Circus Barelli GbR sei, sei auch als Zustandsstörerin für die Beseitigung der Gefahr verantwortlich gewesen. Die Verantwortung der Klägerin für die sich auf dem eingezäumten Gelände befindlichen Tiger sei Ausfluss der Sachherrschaft der Klägerin über diese Tiere. Denn diese Sachherrschaft ermögliche ihr die Nutzung der Tiere mit den sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Vorteilen. Wer aber die Sachherrschaft über die Tiere innehabe, müsse dafür Sorge tragen, dass andere nicht durch diese Tiere gestört oder geschädigt würden. Dass der Tierpfleger durch sein nachlässiges Verhalten die Tiere in den störenden Zustand versetzt habe, sei demgegenüber unbeachtlich. Es bestehe zwischen der Inanspruchnahme des Handlungsstörers und des Zustandsstörers nach dem Polizeigesetz kein Rangverhältnis. Die festgesetzten Gebühren und Auslagen seien auch ihrer Höhe nach rechtmäßig. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 17. März 2008.
L e i t s ä t z e zum Urteil des Ersten Senats
vom 27. Februar 2008 - -1 BvR 370/07 – und 1 BvR 595/07 -
Die vollständige Entscheidung siehe unter: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20080227_1bvr037007.html
Ein Finanzamt ist nicht
durch das Steuergeheimnis daran gehindert, den Dienstvorgesetzten eines Beamten
über eine von dem Beamten begangene Steuerhinterziehung auch dann zu informieren,
wenn das Steuerstrafverfahren eingestellt worden ist. Dies geht aus einem
Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 15.01.2008 hervor (Az.: VII B 149/07).
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Zugangsbedingungen informieren.
Das Steuergeheimnis schützt den
Steuerpflichtigen grundsätzlich davor, dass Tatsachen, die in einem
Steuerstrafverfahren gegen ihn bekannt werden, an andere Behörden für nicht
steuerliche Zwecke weitergegeben werden. Das Steuergeheimnis wird vom Gesetz
jedoch nicht einschränkungslos gewährleistet. Es weist vielmehr gesetzlich geregelte
Durchbrechungen auf. Zu diesen gehört § 125c BRRG (Beamtenrechtsrahmengesetz),
wonach die Strafverfolgungsbehörde den Dienstvorgesetzten eines Beamten über
ihre Erkenntnisse in einem Steuerstrafverfahren gegen den Beamten unterrichten
darf, wenn die Kenntnis der Tatsachen erforderlich ist, um zu prüfen, ob gegen den
Beamten dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Der Beschluss des BFH betrifft einen Beamten,
der in seinen Einkommensteuererklärungen jahrelang nur einen Teil seiner nebenberuflichen
Einkünfte angegeben und dadurch Steuern hinterzogen hatte. Das von der
Strafsachenstelle des Finanzamtes deswegen gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren
wurde allerdings bald eingestellt, zum Teil wegen Verjährung, zum Teil, weil
der Beamte in Erwartung des ihm drohenden Strafverfahrens eine Selbstanzeige
abgegeben und die hinterzogenen Steuern nachgezahlt hatte, was seine Bestrafung
ausschloss. Das Finanzamt will jedoch den Dienstvorgesetzten des Beamten über
das Verfahren unterrichten. Um dies dem Amt im Wege einer einstweiligen
Anordnung untersagen zu lassen, hatte der Beamte das Finanzgericht angerufen.
Dieses entsprach seinem Begehren, weil es es für ausgeschlossen hielt, dass gegen
den Beamten Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden würden.
Der BFH hat die Entscheidung des FG auf die
Beschwerde des Finanzamtes aufgehoben und den Anordnungsantrag abgelehnt. Bevor
der Dienstvorgesetzte über ein Strafverfahren unterrichtet werde, müsse die
Strafverfolgungsbehörde grundsätzlich keine disziplinarrechtliche Prüfung des
Falles anstellen. Sie dürfe ihre Erkenntnisse also auch dann weitergeben, wenn
nach ihrer Einschätzung eine disziplinarische Ahndung nicht geboten oder möglicherweise
nicht mehr zulässig sei, etwa weil im Disziplinarrecht festgelegte Fristen für
eine solche Ahndung bereits abgelaufen seien. Die Anstellung solcher Erwägungen
müsse die Strafverfolgungsbehörde dem Dienstherrn des Beamten überlassen, so
der BFH. Sie dürfe ihn über alle Tatsachen unterrichten, die für seine
Disziplinarentscheidung von Bedeutung sein könnten. Das gelte auch dann, wenn
der Beamte eine strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben habe und das
Strafverfahren deshalb eingestellt worden sei. beck-aktuell-Redaktion,
Verlag C. H. Beck, 20. Februar 2008.
Der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines Staatsanwalts,
der wegen Besitzes kinderpornographischer Bilddateien aus dem Dienst entfernt
worden war, nicht zur Entscheidung angenommen. Die disziplinarische
Höchstmaßnahme sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stelle sich
auch im Lichte des Schuldprinzips nicht als unangemessen dar, so das BVerfG in
seinem Beschluss vom 18.01.2008 (Az.: 2 BvR 313/07).
Der Beschwerdeführer war Staatsanwalt in
Sachsen-Anhalt. Im August 2004 wurde er vom Amtsgericht wegen Besitzes kinderpornographischer
Bilddateien zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 85 Euro verurteilt.
Das Dienstgericht wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als
Dienstvergehen und erkannte auf Entfernung vom Dienst. Rechtsmittel des Beschwerdeführers
blieben erfolglos.
Das BVerfG verwies in seiner Entscheidung auf
die jüngere Rechtsprechung der Disziplinargerichte, wonach schon der bloße
Besitz kinderpornographischer Darstellungen als schweres Dienstvergehen
gewertet werde. Bei bestimmten Gruppen von Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, zum Beispiel Soldaten als Vorgesetzte, Lehrer, gehe die Tendenz in
der Rechtsprechung dahin, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme
anzusehen, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden könne.
Verfassungsrechtlich ist die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende
Rechtsauffassung nach Ansicht des BVerfG nicht zu beanstanden. Gerade von
Staatsanwälten müsse erwartet werden, dass sie nicht gegen Strafbestimmungen verstoßen,
die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern
erlassen worden seien. beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H.
Beck, 20. Februar 2008.
Die Vermittlung von Sportwetten darf auch unter Geltung des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages vorläufig nicht untersagt werden. Dies folgt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus weiterhin geltenden Zweifeln an der Vereinbarkeit auch der jetzigen deutschen Rechtslage mit Europäischem Gemeinschaftsrecht. Die Richter gewährten damit einem Betreiber, der in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart Sportwetten an ein in Österreich niedergelassenes Unternehmen vermittelt, vorläufigen Rechtschutz (Beschluss vom 27.02.2008, Az.: 4 K 213/08).
Den Rechtsschutz gewährten die Richter gegen eine sofort vollziehbare Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.01.2008. Mit dieser Verfügung hatte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Vermittlung von Sportwetten untersagt und dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht. Das VG setzte die Vollziehung der auf den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 gestützten Untersagungsverfügung aus.
Die Kammer habe mehrere Klageverfahren, die vergleichbare Untersagungsverfügungen beträfen, ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung verschiedener gemeinschaftsrechtlicher Fragen ersucht, weil sie durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht habe. Die maßgeblichen Fragen stellten sich auch unter Berücksichtigung des seit dem 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages, der nunmehr als Rechtsgrundlage Anwendung finde. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bislang die von der Kammer formulierten Bedenken nicht geteilt habe, sei es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dem Betreiber nicht zuzumuten, angesichts nach wie vor durchgreifender gemeinschaftsrechtlicher Bedenken auch gegen die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die angegriffene Verfügung zu befolgen. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben. Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 29. Februar 2008.
Wird ein Mitarbeiter vom Chef gemobbt und
erkrankt deswegen, hat er Anrecht auf Schmerzensgeld, so ein Urteil des
Bundesarbeitsgerichts in Erfurt. Eine Versetzung auf einen gleichwertigen
Arbeitsplatz kann der Betroffene dagegen nur verlangen, wenn eine solche Stelle
im Unternehmen auch vorhanden ist.
Im vorliegenden Fall war der Oberarzt der
neurochirurgischen Abteilung eines Krankenhauses von seinem Vorgesetzten
schikaniert worden. Darauf folgend wurde er psychisch krank und unfähig, zur
Arbeit zu gehen. Die Erfurter Richter erklärten, der Chefarzt habe die
Erkrankung des Oberarztes schuldhaft herbeigeführt. Das Schmerzensgeld muss die
betroffene Klinik zahlen, da der Chefarzt ihr "Erfüllungsgehilfe"
sei.
Die Höhe des Geldes wird vom zuständigen Landesarbeitsgericht
festgelegt, das in unterer Instanz den Zuspruch von Schmerzensgeld abgelehnt
hatte. Des Weiteren lehnte das Bundesgericht die Forderung des Oberarztes, den
Chefarzt zu entlassen, ab. (AZ 8 AZR 593/06)
Ein
Raucherclub darf nach Inkrafttreten des rheinland-pfälzischen
Nichtraucherschutzgesetzes am 15. Februar 2008 keine Raucherabende mehr in
seinem Stammlokal veranstalten. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Neustadt hervor.
Der Verein, der aus einem seit 1903 bestehenden traditionellen Raucherclub
hervorgegangen ist, führt etwa einmal im Monat Clubabende durch, bei denen in
geselliger Runde Zigarren, Zigarillos und Pfeifen geraucht werden. Die Abende
finden üblicherweise samstags von 20.00 bis 24.00 Uhr in einer während dieser
Zeit auch sonstigen Gästen offen stehenden Gaststätte statt. An den
Veranstaltungen nehmen durchschnittlich 10 bis 15 Personen, bei gemeinsamen
Abenden mit anderen Raucherclubs ausnahmsweise auch 20 bis 30 Personen teil.
Nach dem vom Landtag Rheinland-Pfalz beschlossenen Nichtraucherschutzgesetz
darf in Gaststätten ab dem 15. Februar 2008 nicht mehr geraucht werden. Im
Oktober 2007 beantragte der Verein deshalb bei der Verbandsgemeinde eine
Genehmigung für die Durchführung von 11 Raucherabenden in seinem Stammlokal,
beginnend ab dem 23. Februar 2008.
Die Behörde teilte daraufhin mit, dass künftig lediglich in durch ortsfeste
Trennwände abgetrennten Nebenräumen der Betreiber des Lokals das Rauchen
erlauben könne. Da ein solcher Nebenraum in der Gaststätte nicht vorhanden sei,
sei das Rauchen demnächst dort verboten.
Der Club wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und machte
u. a. geltend, dass er durch diese gesetzliche Regelung in seiner Existenz
gefährdet werde.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt: Nach dem ab dem 15. Februar 2008 zu
beachtenden Gesetz müssten Gaststätten zum Schutz der Gesundheit der Gäste und
des Personals rauchfrei sein. Das Lokal habe nur einen Schankraum, so dass die
bisherigen Raucherabende dort nicht mehr stattfinden dürften. Auf einen Verstoß
gegen die im Grundgesetz garantierte Vereinigungsfreiheit könne sich der Verein
nicht berufen, denn es gebe genügend Möglichkeiten, sich an anderen Orten zum
Rauchen zu treffen, so z.B. in Gaststätten mit Raucherzimmern oder in privaten
Tagungsräumen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
Pressemeldung vom 11.02.2008 VG
Neustadt-Weinstraße – VG Neustadt / Weinstraße 3 K 454/07.MZ, Urteil vom
15.01.2008
Garage ist ein Gebäude an der Grenze zu einem
Nachbargrundstück nur, wenn in ihm ein PKW untergestellt werden kann. Seine
Eignung als Abstellraum für Motorräder reicht hierfür nicht aus, hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden.
Nach der Landesbauordnung können Garagen bis zu
einem gewissen Umfang direkt an der Grenze zum Nachbargrundstück gebaut werden
(„Grenzgaragenprivileg“).
Der Kläger hat im rückwärtigen Teil seines
Grundstücks grenzständig einen massiven Rohbau errichtet, in dem er nach seinen
Angaben seine zwei schweren Motorräder unterstellen will. Der Bau hat zur
Gartenseite hin eine Türöffnung und mehrere Fensteröffnungen und verfügt über eine
schön gestaltete Holzdecke. Von der Straße ist er nicht zugänglich; das Wohnhaus
und eine bereits vorhandene Garage versperren gewissermaßen den Weg. Der Kläger
gab an, er wolle die Rückseite der bereits vorhandenen Garage durchbrechen
lassen und so eine Zufahrt in den hinteren Grundstücksteil schaffen.
Die Richter der 3.
Kammer
haben die von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen als zuständiger Behörde
angeordnete Beseitigung des Baus bestätigt. Es genüge nicht, wenn ein Bauherr
ein Gebäude als „Garage“ bezeichne. Garage sei es nur, wenn es nach seinem
optischen und technischen Erscheinungsbild Garagenfunktion habe. Zur
technischen Eignung gehöre die Nutzbarkeit durch PKW, eine mögliche Nutzung
durch Motorräder reiche hingegen nicht aus. Der Bau des Klägers könne zwar
möglicherweise zum Unterstellen von Motorrädern dienen, mangels einer geeigneten
Zufahrt aber nicht zum Unterstellen von PKW. Auch die Optik des Baus mit den
Fensteröffnungen und der attraktiven Holzdecke spreche gegen seine
Qualifizierung als Garage.
Verwaltungsgericht
Koblenz, Urteil vom 22. Januar 2008, 2 K 1190/07.KO
Dem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner eines Beamten steht
kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu. Dies entschied kürzlich das
Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Kläger ist Beamter im Ruhestand. Nachdem er und sein
Lebensgefährte vor dem Standesamt eine Lebenspartnerschaft begründet hatten,
beantragte der Kläger bei seinem Dienstherrn, seinen Lebenspartner einem Ehepartner
gleichzustellen. Der Dienstherr ging zunächst davon aus, dass eine
Berücksichtigung im Rahmen der Beihilfe gewollt sei und lehnte den so verstandenen
Antrag ab. Die gegen die Ablehnung erhobene Klage hatte keinen Erfolg (vgl.
Pressemeldung Nr. 40/2007 des Gerichts). Nachdem der Kläger klargestellt hatte,
dass es ihm auch um die Einbeziehung seines Partners in die
Hinterbliebenenversorgung ging, lehnte der Dienstherr auch diesen Antrag ab.
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die
Anti-Diskriminierungs-Richtlinie und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und
erhob Klage.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Beamtenversorgungsgesetz, so
die Richter, begünstige ausschließlich Witwen, Witwer und frühere bzw.
geschiedene Ehefrauen und Ehemänner von Beamtinnen und Beamten. Lebenspartner
seien von den Regelungen nicht erfasst. Diese Ungleichbehandlung verstoße weder
gegen die Verfassung noch gegen das europäische Gemeinschaftsrecht oder das
Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs.
1 des Grundgesetzes sei nicht verletzt, weil gewichtige Differenzierungsgründe
zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestünden. Schon die Verfassung
selbst unterscheide beide Institute, indem sie in Art. 6 Abs. 1 des
Grundgesetzes nur die Ehe, nicht aber die Lebenspartnerschaft unter den besonderen
Schutz staatlicher Ordnung stelle. Zudem dürfe der Gesetzgeber dem
Gesichtspunkt Rechnung tragen, dass die Versorgungsabsicherung bei Eheleuten
regelmäßig durch die Erziehung der gemeinsamen Kinder erschwert würde. Es gebe
zwar auch kinderlose Ehen, der Gesetzgeber sei aber berechtigt, eine
typisierende Betrachtungsweise anzustellen und vom bis dato nicht überholten
Bild der Ehe als Vorstufe zur Familie mit Kindern auszugehen. Schließlich
fördere die finanzielle Absicherung der Ehegatten auch die Eingehung
heterosexueller Gemeinschaften und deren Bereitschaft zur Fortpflanzung und zur
Erziehung von Kindern. Damit diene sie einem für die Zukunft der Gesellschaft
wesentlichen Anliegen.
Die Ungleichbehandlung verstoße auch nicht gegen das europäische
Gemeinschaftsrecht. Das Beamtenversorgungsgesetz knüpfe weder an das Geschlecht
noch die sexuelle Identität, sondern nur an den Familienstand an. Dem stehe
weder der EG-Vertrag noch die Antidiskriminierungsrichtlinie entgegen. Aus
diesen Gründen scheide auch ein Verstoß gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz aus.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Zulassung der
Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Koblenz, Urteil vom 22.
Januar 2008, 6 K 1769/07.KO - Pressemeldung vom 12.02.2008
Ein Forstbeamter, der
während einer Dienstfahrt mit dem privaten PKW im Wald einen Unfall verursacht
hat, hat im konkreten Einzelfall keinen Anspruch auf Erstattung des Schadens,
der an seinem Fahrzeug entstanden war. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung
des VG Koblenz.
Der Beamte aus dem Gebiet
der VG Hahnstätten war dort in seinem Auto gemeinsam mit einem Käufer von
Brennholz in dem von ihm betreuten Wald unterwegs, um die Lage des veräußerten
Brennholzes zu zeigen. Da die Weiterfahrt auf dem Waldweg durch ein anderes
Fahrzeug versperrt war, führte der Beamte ein Wendemanöver zwischen zwei Eichen
durch. Hierbei kollidierte er mit einem der Bäume, wodurch ein Schaden an
seinem Fahrzeug entstand. Da die rheinland-pfälzische Forstverwaltung die Übernahme
des geforderten Schadenersatzes von 1.017,12 € ablehnte, erhob der Beamte nach
erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die keinen Erfolg hatte.
Dem Kläger, so die Richter,
stehe ein Anspruch nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen deswegen nicht zu,
weil er grob fahrlässig den Unfall verursacht habe. Der Kläger habe bei dem
Wendevorgang besonders sorgfältig sein müssen, da er rückwärts in ein Waldstück
gefahren sei. Einem solchen Manöver hafte eine erhöhte Gefährlichkeit an.
Deswegen hätte der Kläger sich vergewissern müssen, dass der Raum hinter seinem
Fahrzeug frei sei. Dies habe er nicht getan und damit in besonders grober Weise
seine Pflichten zur Rück- und Umschau verletzt.
Gegen diese Entscheidung
können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Pressemitteilung Nr. 3/2008
Das durch § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 angeordnete Rauchverbot in Gaststätten wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt. Diese Gaststätten müssen am Eingangsbereich deutlich sichtbar auf eine Raucherlaubnis hinweisen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes können am 15. Februar 2008 in Kraft treten. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz im Verfahren über mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Nach dem Nichtraucherschutzgesetz sind Gaststätten grundsätzlich rauchfrei. Ausnahmsweise können Betreiber einer Gaststätte in abgetrennten und entsprechend gekennzeichneten Räumen das Rauchen erlauben. Gegen das Nichtraucherschutzgesetz haben fünf Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten, deren bauliche Anordnung nach ihren Angaben die räumliche Abtrennung eines separaten Raucherbereichs ausschließt, Verfassungsbeschwerden eingelegt. Sie rügen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und ihres Eigentumsrechts: Mindestens 80 % ihrer Stammkundschaft seien Raucher. Infolge der gesetzlichen Neuregelung müssten sie mit gravierenden Umsatzrückgängen rechnen, die sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohten. Ein weiterer Beschwerdeführer, der keine Gaststätte betreibt, fühlt sich als Raucher durch das Rauchverbot in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt. Sämtliche Beschwerdeführer haben Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit der das Inkrafttreten des Gesetzes zum 15. Februar 2008 vorläufig ausgesetzt werden soll. Die Anträge der Gaststättenbetreiber hatten Erfolg. Der Antrag des Rauchers wurde abgelehnt.
1. Die Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten verfügten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht über die Möglichkeit, einen von dem rauchfreien Gastraum abgetrennten Raucherbereich einzurichten. Zugleich sei es ihnen verwehrt, sich - unter entsprechend deutlich sichtbarem Hinweis an etwaige Nichtraucher - für ein Gestatten des Rauchens zu entscheiden. Deshalb beeinträchtige das Rauchverbot sie tendenziell stärker als die Besitzer von Gaststätten, in denen aufgrund ihrer Größe Raucherräume eingerichtet werden könnten. Ob diese wirtschaftlich voraussichtlich gravierende Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei, werde erst später in den Hauptsacheverfahren über die Verfassungsbeschwerden geklärt. Bei der jetzt zu treffenden Entscheidung seien deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache die Nachteile für die Beschwerdeführer durch das Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes am 15. Februar 2008 gegen die Folgen abzuwägen, die durch die vorläufige Aussetzung der die Ein-Raum-Gaststätten betreffenden gesetzlichen Regelungen eintreten würden. Diese Folgenabwägung falle zugunsten der Betreiber kleiner Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte aus.
Trete das Nichtraucherschutzgesetz auch für Ein-Raum-Gaststätten vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden in Kraft, könnten den Betreibern schwere und praktisch nicht wieder gut zu machende wirtschaftliche Nachteile entstehen. Ihre Prognose, sie müssten angesichts eines Raucheranteils von mindestens 80 % unter ihren Stammkunden mit wirtschaftlichen Konsequenzen rechnen, die zur Bedrohung oder gar Vernichtung ihrer beruflichen Existenz führen könnten, sei nachvollziehbar dargelegt. Nach marktforschungsgestützten Angaben des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e.V. hätten vergleichbare, schon in Kraft befindliche Rauchverbote anderer Bundesländer zu teilweise erheblichen Umsatzeinbußen für Ein-Raum-Gaststätten geführt. Dies gelte vor allem auch angesichts zunächst gleichbleibender vertraglicher Verpflichtungen aus Bierlieferungsverträgen und Pachtzinsvereinbarungen. Sie könnten zu einer rapiden Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation einer nicht nur geringen Zahl von Ein-Raum-Gaststätten innerhalb eines kurzen Zeitraums führen. Ein effektiver Grundrechtsschutz der Betroffenen im Verfassungsbeschwerdeverfahren spreche deshalb dagegen, zunächst die Widerlegung oder den tatsächlichen Eintritt der prognostizierten existenzgefährdenden Situation abzuwarten. Im letzteren Fall käme der Grundrechtsschutz in der Hauptsache wegen irreparabler Nachteile zu spät.
Demgegenüber seien die Nachteile, die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden seien, weniger gewichtig. Zwar verfolge der Gesetzgeber mit der Einführung der Rauchfreiheit in Gaststätten das verfassungsrechtlich legitime Ziel, insbesondere Familien mit Kindern, Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen und Jugendlichen den Besuch von Gaststätten zu ermöglichen, ohne sie einer Passivrauchbelastung auszusetzen. Gleichzeitig bezwecke er, die gesundheitliche Gefährdung der Beschäftigten in Gaststätten zu verringern. Für den angesprochenen Personenkreis seien jedoch die Folgen der kurzfristig zunächst fortbestehenden Möglichkeit, in Ein-Raum-Gaststätten zu rauchen, begrenzt. Dies gelte gerade für inhabergeführte Gaststätten, die keine weiteren Personen beschäftigten. Denn Familien mit Kindern und Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen gehörten nicht typischerweise zum Gästekreis solcher kleinen Ein-Raum-Gaststätten mit erfahrungsgemäß hohem Raucheranteil.
Das vorübergehende Festhalten an der bisherigen Rechtslage für Ein-Raum-Gaststätten begründe daher noch keine Nachteile, die möglicherweise existenzgefährdende Konsequenzen für die betroffenen Gastwirte aufwiegen würden. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass die inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten, in denen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden das Rauchen zugelassen werden könne, an ihrem Eingang deutlich sichtbar als nicht rauchfreie Gaststätten gekennzeichnet würden. Nichtraucher könnten so vorab eine selbständige und bewusste Entscheidung treffen, ob sie eine solche Gaststätte aufsuchen wollten.
2. Der Antrag des Rauchers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei abzulehnen, weil das vorgesehene Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes für ihn keine besonders schweren, praktisch nicht wieder gut zu machenden persönlichen Nachteile begründe. Bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde habe er angesichts der verbleibenden Möglichkeiten zu rauchen lediglich eine Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit in einem Grenzbereich hinzunehmen.
3. Der Verfassungsgerichtshof weist in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass mit der Entscheidung über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Aussage über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden verbunden ist.
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11. Februar 2008, Aktenzeichen: VGH A 32/07 u. a.
1. Der Antrag des Beschwerdeführers zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Auf die Anträge der Beschwerdeführer zu 2) bis 6) wird das Inkrafttreten von § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden insoweit einstweilen ausgesetzt, als die Vorschrift sich auch auf Ein-Raum-Gaststätten erstreckt, die ausschließlich inhabergeführt sind. Derartige Gaststätten dürfen einstweilen in der bisherigen Art weiterbetrieben werden, wenn neben der Betreiberin/dem Betreiber keine weiteren Personen als Beschäftigte oder als Selbständige im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind, es sei denn, dass es sich hierbei lediglich um eine Mithilfe von volljährigen Familienmitgliedern der Betreiberin/des Betreibers handelt. Diese Gaststätten müssen ferner am Eingangsbereich deutlich sichtbar auf die Raucherlaubnis hinweisen.
Diese einstweilige Anordnung gilt mit der Möglichkeit der Verlängerung gemäß § 19a VerfGHG zunächst für die Dauer von drei Monaten.
A. Der Beschwerdeführer zu 1), ein Raucher, wendet sich gegen die mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz – NRSG – vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188), verknüpfte Einschränkung, im öffentlichen Raum nicht rauchen zu dürfen. Die als Gastwirte tätigen Beschwerdeführer zu 2) bis 6) beanstanden unmittelbar die Regelung des § 7 NRSG, soweit sie in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG ein uneingeschränktes Rauchverbot für alle Personen vorsieht, die sich in einer Ein-Raum-Gaststätte aufhalten, deren räumliche Voraussetzungen die Einrichtung abgetrennter Raucherbereiche nicht zulassen. Sämtliche Beschwerdeführer erstreben im Hinblick auf die mit dem Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetztes Rheinland-Pfalz zum 15. Februar 2008 befürchteten Nachteile den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
I. Nach § 1 Abs. 2 NRSG besteht für Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes rauchfrei sind, ein Rauchverbot für alle Personen, die sich dort aufhalten, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG sind Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes rauchfrei. Eine Ausnahme hiervon lässt § 7 Abs. 2 Satz 1 NRSG zu. Danach kann die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände voneinander getrennten Räumen in einzelnen entsprechend gekennzeichneten Räumen das Rauchen erlauben.
Gemäß seinem § 13 tritt das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz am 15. Februar 2008 in Kraft.
II.
Der Beschwerdeführer zu 1) rügt, das vorgesehene generelle Rauchverbot verletze ihn in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Auch stelle es eine willkürliche Ungleichbehandlung dar, wenn gegen die mit dem Rauchen verbundenen Gefährdungen vorgegangen werde, gegen andere gesundheitsgefährdende Stoffe wie Alkohol oder Feinstaub hingegen gesetzgeberische Maßnahmen unterblieben. Zudem werde Betreibern kleiner Gaststätten, die aus baulichen Gründen keinen separaten Raucherraum einrichten könnten, die Existenzgrundlage entzogen.
Die Beschwerdeführer zu 2) bis 6) sind Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten bzw. ‑Cafés, deren bauliche Anordnung nach ihren Angaben die räumliche Abtrennung eines separaten Raucherbereichs ausschließt. Sie rügen eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und ihres Eigentumsrechts, da bis zu 80 % (und mehr) ihrer Stammkundschaft Raucher seien. Infolge der gesetzlichen Neuregelung müssten sie deshalb mit gravierenden Umsatzrückgängen rechnen, die sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohten.
III. 1. Der Landtag Rheinland-Pfalz hält die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen für unbegründet.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu 1) in der Hauptsache erhobenen Verfassungsbeschwerde bestünden bereits Bedenken gegen ihre Zulässigkeit wegen seines wenig substantiierten Vorbringens. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, was den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschließe. Der Gesetzgeber habe den gebotenen Ausgleich zwischen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Einzelnen und den Interessen der Allgemeinheit in verhältnismäßiger Weise vorgenommen. Auch eine Interessen- und Folgenabwägung falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu 1) aus. Dauerhafte, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohten ihm infolge des grundsätzlichen Rauchverbots in den Innenräumen gastronomischer Betriebe nicht. Hingegen würden höchstrangige Rechtsgüter beeinträchtigt, wenn der durch ein Rauchverbot bewirkte Schutz von Gästen und Beschäftigten in der Gastronomie einstweilen hinausgeschoben werde und sich die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet erweise. Die damit verbundenen Nachteile wögen deutlich schwerer als die dem Beschwerdeführer zu 1) entstehenden geringfügigen Beeinträchtigungen.
Auch hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) bis 6) falle die gebotene Interessenabwägung zu ihren Ungunsten aus. Nachteile bei Inkrafttreten des Rauchverbots und späterem Erfolg der Verfassungsbeschwerde seien allenfalls in Form eines temporären Umsatzrückgangs vorstellbar. Die Beschwerdeführer hätten jedoch Umsatzrückgänge von existenzbedrohendem Ausmaß nicht nachvollziehbar dargelegt. Hingegen seien erhebliche Nachteile zu befürchten, die dem Schutz von Nichtrauchern bei einer vorläufigen Aussetzung der gesetzlichen Regelung und späterer Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erwachsen könnten.
2. Die Landesregierung misst dem Antrag des Beschwerdeführers zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde keine Erfolgsaussichten bei. Der Eingriff in seine allgemeine Handlungsfreiheit sei gerechtfertigt, da die angegriffene Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge.
Auch die Anträge der Beschwerdeführer zu 2) bis 6) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hält sie für unbegründet, da eine solche Entscheidung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten sei. Ob die von den Beschwerdeführern befürchteten erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen nach Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes tatsächlich eintreten würden, sei äußerst zweifelhaft. Ihnen stünden die wissenschaftlich erwiesenen Gefahren schwerster Gesundheitsschäden bis hin zum Tod gegenüber, die Nichtrauchern dadurch entstünden, dass sie sich Tabakrauch in Gaststätten aussetzen müssten. Deren gesundheitlichen Interessen sei deshalb Vorrang zu gewähren im Vergleich zu wirtschaftlichen Nachteilen, die eventuell die Beschwerdeführer zu 2) bis 6) treffen würden.
3. Zu den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Bundesverband des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands e.V. – DEHOGA – Stellung genommen: Im Gegensatz zu größeren Restaurants befürchteten Ein-Raum-Gaststätten durch ein Rauchverbot Umsatzeinbußen bis hin zur Existenzgefährdung. Die durch den Getränkekonsum geprägte Ein-Raum-Gaststätte generiere ihre Umsätze fast ausschließlich über einen Kundenstamm, dem zu durchschnittlich 70 % Raucher angehörten. Erfahrungen in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen zeigten, dass ein Rauchverbot in diesem Branchensegment zu erheblichen Umsatzverlusten führe. Da Ein-Raum-Gaststätten ohnehin nur einen geringen Gewinn abwerfen würden, stelle ein solch erheblicher Umsatzrückgang ihre Rentabilität in Frage. Dies gelte auch deshalb, weil finanzielle Verpflichtungen aus Pacht- und Bierlieferungsverträgen unverändert blieben und vielfach nicht mehr bedient werden könnten. Viele Ein-Raum-Gaststätten stünden daher schon kurz nach Einführung von Rauchverboten vor dem wirtschaftlichen Ruin.
B. Der zulässige Antrag des Beschwerdeführers zu 1) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Hingegen sind die Anträge der Beschwerdeführer zu 2) bis 6) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang – zulässig und begründet.
I.
Gemäß § 19a des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG –kann der Verfassungsgerichtshof in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (II.) . Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens (III.) muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (VerfGH RP, AS 33, 118 [119]).
Zielt der Antragsinhalt – wie hier – auf die Aussetzung des Inkrafttretens eines förmlichen Gesetzes, so ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 19a VerfGHG ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die Achtung vor der demokratisch gefundenen Entscheidung des Landtags gebietet es nämlich, eine Rechtsnorm grundsätzlich so lange als rechtsgültig zu beachten, bis in dem dafür vorgesehenen Verfahren ihre Verfassungswidrigkeit mit Gesetzeskraft festgestellt worden ist (§ 26 Abs. 1 und 2 VerfGHG). Die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen dringend geboten ist.
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer weder unzulässig (1.) noch offensichtlich unbegründet (2.).
1. Die Beschwerdeführer können geltend machen, durch die angegriffene gesetzliche Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen zu sein (vgl. hierzu: VerfGH RP, AS 25, 194 [195]; 31, 348 [350]; 34, 169 [180]).
a) Der Beschwerdeführer zu 1) kann sich jedenfalls darauf berufen, aufgrund des Nichtraucherschutzgesetzes in seinem durch Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung – LV – verbürgten Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingeschränkt zu sein. Die allgemeine Handlungsfreiheit schützt nicht nur einen begrenzten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung, sondern jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt (BVerfGE 80, 137 [152]).
Die Beschwerdeführer zu 2) bis 6) können geltend machen, in ihrer durch Art. 58 LV gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung betroffen zu sein. Ob unter dem Gesichtspunkt der Existenzgefährdung durch die in Art. 52 LV gesondert geschützte Wirtschafts- und Gewerbefreiheit sowie die Eigentumsgewährleistung des Art. 60 Abs. 1 LV weitergehende Schutzbereiche eröffnet sind, wird im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu klären sein.
b) Die Beschwerdeführer sind durch die gesetzliche Regelung auch gegenwärtig betroffen. Zwar tritt das Nichtraucherschutzgesetz gemäß § 13 NRSG erst am 15. Februar 2008 in Kraft. Von einem verkündeten, wenngleich noch nicht in Kraft getretenen Gesetz kann aber dann eine gegenwärtige Beschwer ausgehen, wenn bereits aktuell klar abzusehen ist, dass und auf welche Weise die Beschwerdeführer von der angegriffenen Vorschrift betroffen sein werden (BVerfG, NVwZ 2006, 324 [325]). Das ist hier der Fall, da die Beschwerdeführer ab dem genannten Zeitpunkt in Gaststätten grundsätzlich nicht mehr rauchen bzw. in Ein-Raum-Gaststätten ein Rauchen nicht mehr zulassen dürfen.
2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2) bis 6) sind im Hinblick auf Art. 58 LV nicht offensichtlich unbegründet.
Die Begründung eines Rauchverbots in Ein-Raum-Gaststätten stellt für die Gastwirte eine Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 58 LV dar. Derartige Regelungen werden grundsätzlich, sofern sie im Übrigen verhältnismäßig sind, bereits durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert (BVerfGE 111, 10 [32]). Zwar rechtfertigt die Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall zur Existenzgefährdung oder gar -vernichtung führen könnte, im Allgemeinen noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassungs wegen zu beanstanden (BVerfGE 70, 1 [30]; 77, 84 [112]). Selbst wenn aber eine Berufsausübungsregelung für einen Großteil der Betroffenen den Erfordernissen entspricht, kann sie im Hinblick auf die unterschiedliche Situation Betroffener – hier: der Betreiber großer und derjenigen von Ein-Raum-Gaststätten – mit Art. 58 LV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV unvereinbar sein, falls sie damit Ungleichheiten außer acht lässt, die typischerweise innerhalb eines Berufs bestehen, und deshalb einen Teil der Berufsgruppe ohne zureichenden Grund unverhältnismäßig belastet (vgl. BVerfGE 34, 71 [78 f.]; 59, 336 [356]).
Ob die Regelung des § 7 NRSG den hieraus folgenden Anforderungen entspricht, bedarf der Überprüfung im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführer zu 2) und 6) gehören nach ihren Angaben derjenigen Gruppe von Gastwirten an, die als Betreiber einer Ein-Raum-Gaststätte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht über die Möglichkeit verfügen, einen von dem rauchfreien Gastraum abgetrennten Raucherbereich einzurichten. Zugleich ist es ihnen verwehrt, sich – unter entsprechend deutlich sichtbarem Hinweis an etwaige Nichtraucher – für ein Gestatten des Rauchens zu entscheiden. Dies unterscheidet sie von der Gruppe der Betreiber räumlich größerer Gaststätten, denen eine solche Möglichkeit offen steht und die insoweit von der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 NRSG Gebrauch machen können. Das Rauchverbot in Gaststätten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG führt demnach tendenziell zu einer stärkeren Belastung derjenigen Gruppe, der die Beschwerdeführer zu 2) bis 6) angehören. Insbesondere ist ihre Befürchtung nicht von der Hand zu weisen, rauchende Gäste würden zukünftig verstärkt solche Gaststätten aufsuchen, die über zulässige Raucherbereiche verfügen. Eine hinreichende Legitimation dieser ungleichgewichtigen Belastung ist gegenwärtig jedenfalls nicht offensichtlich.
Unter diesen Umständen ist aber auch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) nicht offensichtlich unbegründet. Beruht nämlich ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit – wie hier – auf einer Rechtsnorm, erstreckt sich die verfassungsgerichtliche Prüfung auch auf die Frage, ob die zur Nachprüfung gestellte Vorschrift insgesamt formell und materiell mit der Landesverfassung in Einklang steht (VerfGH RP, AS 29, 23 [27] m.w.N.). Es wird daher im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu klären sein, ob ein gegenwärtig nicht auszuschließender Verstoß der Vorschrift des § 7 NRSG gegen Art. 58 LV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 LV auch zu einer jedenfalls teilweisen Begründetheit der von dem Beschwerdeführer zu 1) erhobenen Verfassungsbeschwerde führt.
III.
Die hiernach gebotene Folgenabwägung führt hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1) zur Ablehnung, hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) bis 6) jedoch zum Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung.
1. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich später aber die Verfassungsbeschwerde als begründet, so entstünden dem Beschwerdeführer zu 1) mit Inkrafttreten der Regelung über ein Rauchverbot in Ein-Raum-Gaststätten und eine nur ausnahmsweise Zulässigkeit des Rauchens in Nebenräumen größerer Gaststätten keine besonders schweren und praktisch nicht wieder gut zu machenden persönlichen Nachteile. Er würde zu keinerlei später nur schwer korrigierbaren Entscheidung gezwungen. Vielmehr hätte er bis zur Entscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich eine seine allgemeine Handlungsfreiheit in einem Grenzbereich berührende Beeinträchtigung hinzunehmen: Er müsste beim Besuch von Gaststätten, welche die Einrichtung eines Raucherbereichs aus baulichen Gründen nicht zulassen, im Inneren der Gaststätte auf das Rauchen verzichten. In sonstigen Gaststätten stünde ihm hingegen die Möglichkeit offen, eingerichtete Raucherbereiche aufzusuchen.
Im Vergleich zu dieser zeitlich begrenzten und mit keinem irreparablen Rechtsverlust verbundenen Beeinträchtigung wiegen die Nachteile, die entstehen, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen wird, die Verfassungsbeschwerde später aber keinen Erfolg hat, schwerer. Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund gefestigter medizinischer Erkenntnisse insbesondere im Hinblick auf die Nutzung eines gastronomischen Angebots durch Familien mit Kindern, durch Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen sowie durch Jugendliche und die dringliche Sicherung des gesundheitlichen Schutzes der Beschäftigten die Einführung einer weitgehenden Rauchfreiheit in den Gaststättenräumen mit Publikumsverkehr für erforderlich erachtet (LT-Drucks. 15/11005, S. 8 und 11). Er hat dabei in Wahrnehmung seines Auftrags gemäß Art. 1 Abs. 2 LV gehandelt, sich schützend und fördernd vor die den Bürgern verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgüter zu stellen (vgl. VerfGH RP, AS 32, 244 [246]). Hierzu zählt auch ihre Gesundheit, die durch das Passivrauchen gefährdet wird. Angesichts der hohen Bedeutung dieses Schutzguts überwiegen die Risiken eines auch nur vorübergehenden Aussetzens des Nichtraucherschutzes in Gaststätten deutlich die den Beschwerdeführer zu 1) durch das Inkrafttreten der Regelung treffenden Beeinträchtigungen.
2. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) bis 6) überwiegen die Folgen, welche eintreten würden, wenn die die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre. Dies gilt auch bei Anlegung des besonders strengen Prüfungsmaßstabs für die Aussetzung des Vollzugs eines förmlichen Gesetzes, den der Respekt vor der demokratisch gefundenen Entscheidung des Parlaments verlangt. Die danach erforderlichen besonders gewichtigen Gründe liegen hier vor.
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiesen sich aber die Verfassungsbeschwerden später als begründet, so können den Beschwerdeführern zu 2) bis 6) mit Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz besonders schwere und praktisch nicht wieder gut zu machende wirtschaftliche Nachteile entstehen. Ihre Prognose, sie müssten angesichts eines Raucheranteils von 80 % (und mehr) unter ihren Stammkunden mit erheblichen Umsatzeinbußen rechnen, die zur Bedrohung oder sogar Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz führen könnten, ist so substantiiert begründet, wie dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur möglich ist. Sie erscheint vor dem Hintergrund des spezifischen soziokulturellen Milieus, das gerade die Kleingaststätten seit jeher prägt, nachvollziehbar. So hat auch der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband e.V. auf marktforschungsgestützte Erfahrungen in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen hingewiesen, wo vergleichbare Rauchverbote im Branchensegment der Ein-Raum-Gaststätten zu Umsatzverlusten bei ca. 50 % der Kneipen und Bars in teilweise erheblicher Höhe geführt hätten. Darüber hinaus hat er nachvollziehbar dargelegt, ein erheblicher Umsatzverlust gerade bei den in erster Linie vom Getränkeabsatz geprägten Ein-Raum-Gaststätten könne zu einer rapiden Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation binnen kurzer Zeit führen, vor allem auch angesichts zunächst gleichbleibender vertraglicher Verpflichtungen aus Bierlieferungsverträgen und Pachtzinsvereinbarungen. Im Hinblick auf diese plausibel dargelegte Möglichkeit des Eintritts einer existenzgefährdenden Situation für eine nicht nur geringe Zahl von Ein-Raum-Gaststätten innerhalb eines kurzen Zeitraums sprechen gewichtige Gründe der Gewährung eines effektiven Grundrechtsschutzes im Verfassungsbeschwerdeverfahren (vgl. hierzu BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], NVwZ 2007, 1178; NVwZ 2008, 70) dagegen, zunächst die Widerlegung oder den tatsächlichen Eintritt der prognostizierten Folgen abzuwarten. Im letzteren Fall käme der Grundrechtsschutz in der Hauptsache wegen irreparabler Nachteile zu spät.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich für einen überschaubaren Zeitraum und einen eng begrenzten Anwendungsbereich des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz die Fortgeltung der bisherigen und seit jeher geltenden Rechtslage fortschreiben würde. Der gebotene Respekt vor der demokratisch gefundenen Entscheidung des Gesetzgebers bliebe damit gewahrt.
Erginge die einstweilige Anordnung hingegen – in der aus dem Tenor ersichtlichen Eingrenzung – und hätten die Verfassungsbeschwerden später keinen Erfolg, sind die damit verbundenen drohenden Nachteile weniger gewichtig. Wie schon aufgezeigt, verfolgt der Gesetzgeber mit der allgemeinen Einführung der Rauchfreiheit in Gaststätten ein aus seiner Verpflichtung zum Schutz der den Bürgern verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsgüter (Art. 1 Abs. 2 LV) folgendes legitimes Ziel. Dabei ist sein Motiv zu berücksichtigen, insbesondere Familien mit Kindern, Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen und Jugendlichen die Wahrnehmung eines gastronomischen Angebots zu ermöglichen, ohne sie einer Passivrauchbelastung auszusetzen. Gleichzeitig bezweckt er, durch Rauchverbote in Gaststätten gesundheitliche Gefährdungen der Beschäftigten durch Tabakrauch erheblich zu verringern (LT-Drucks. 15/11005, S. 8 und 11). Für den angesprochenen Personenkreis sind jedoch die Folgen einer kurzfristig zunächst fortbestehenden Möglichkeit, in Ein-Raum-Gaststätten das Rauchen zuzulassen, begrenzt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um inhabergeführte Gaststätten handelt, die – außer volljährigen Familienmitgliedern – keine weiteren Personen beschäftigen. Denn Familien mit Kindern und Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen gehören nicht typischerweise zum Gästekreis solcher Ein-Raum-Gaststätten mit erfahrungsgemäß hohem Raucheranteil.
Das Festhalten an der bisherigen Rechtslage in dem angesprochenen Bereich bis zu einer Entscheidung in den Verfassungsbeschwerdeverfahren begründet daher noch keinen Nachteil, der die den Beschwerdeführern zu 2) bis 6) drohenden existenzgefährdenden Konsequenzen aufwiegen würde. Voraussetzung hierfür ist allerdings, die inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten, in denen bis zur Entscheidung in den Verfassungsbeschwerdeverfahren das Rauchen zulässig bleibt, an ihrem Eingang deutlich sichtbar als nicht rauchfreie Gaststätten zu kennzeichnen. Nichtraucher können so vorab eine selbständige und bewusste Entscheidung treffen, ob sie eine solche Gaststätte aufsuchen wollen.
Der Verfassungsgerichtshof betont, dass diese auf inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten beschränkte einstweilige Aussetzung von § 7 NRSG aufgrund einer reinen Folgenabwägung ergeht und damit keine Aussage über den Ausgang der Hauptsacheverfahren verbunden ist.
IV.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Von einer gemäß § 21a Abs. 3 VerfGHG möglichen Anordnung zur Erstattung der Auslagen der Beschwerdeführer zu 2) bis 6) wird abgesehen, da diese nicht anwaltlich vertreten und sonstige nennenswerte Auslagen nicht angefallen sind.
Im Skandal um den mutmaßlichen Verkauf
umetikettierter Lebensmittel mit abgelaufenen Haltbarkeitsdaten liegen offenbar
erst Ende der Woche erste Untersuchungsergebnisse vor. Die
Lebensmittelüberwachungsbehörden stellten wahrscheinlich am Freitag erste
Analysen und Stellungnahmen vor, sagte der ermittelnde Staatsanwalt Michael
Bierwagen am Mittwoch in Halberstadt auf ddp-Anfrage. Derzeit würden noch
einige Dutzend Proben analysiert. Diese waren in der vergangenen Woche in einer
illegalen Lagerhalle in Heudeber und drei Billigmärkten in Halberstadt,
Aschersleben und Schöppenstedt (Landkreis Wolfenbüttel) sichergestellt worden.
Ob abgelaufene Lebensmittel mit falschen Etiketten an weitere Abnehmer gelangt sind, ist laut Bierwagen noch nicht abschließend geklärt. Bei beschlagnahmten Fleisch- und Wurstwaren war nach ersten Berichten ein säuerlicher Geruch und ranziges Fett festgestellt worden. Derzeit wird getestet, ob von den betroffenen Produkten eine Gesundheitsgefährdung ausgeht. Die Behörden hatten vor einer Woche in einer ehemaligen Stallanlage in Heudeber (Landkreis Harz) etwa 70 Tonnen Lebensmittel sichergestellt, deren Haltbarkeitsdaten zum Teil abgelaufen waren oder fehlten. Bei Durchsuchungen der drei Filialen des Billigmarkts wurden zahlreiche Produkte beschlagnahmt. Gegen den 62-jährigen Besitzer der Lagerhalle und der Verkaufsstellen wird wegen Verdachts von Verstößen gegen das Lebensmittelgesetz ermittelt. Quelle: Halberstadt (ddp).
Ein Gewerbetreibender möchte anlässlich der Geschäftseröffnung Plakate im öffentlichen Verkehrsraum anbringen. Hierfür benötigt er eine Sondernutzungserlaubnis. Ohne diese zu beantragen gibt er den Auftrag an paar Freunde die Plakate anzubringen. Hierfür erhält er eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen unerlaubter Sondernutzung. In der Anhörung gibt er nun an, dass nicht er die Plakate angebracht sondern Bekannte deren Name er nicht preisgeben will.
Es stellt sich jetzt die Frage, ob er Verantwortlich für die Tat im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts ist, obwohl er nicht selbst gehandelt hat?
Oder kann man ihm lediglich eine Beteiligung (§ 14 OWiG) unterstellen?
Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
Viele Grüße
D. S.
Sehr geehrter Herr S.
Ich gebe Ihnen die Antwort in Tabellenform, das ist kürzer
und wohl auch übersichtlicher als in „Prosa“. „Noch ein Hinweis zu Ihrer Bemerkung: „Oder kann man ihm
lediglich eine Beteiligung (14 OWiG) unterstellen?“. „Unterstellen“ habe Sie
sicher im Sinne von nachweisen gemeint. Unterstellen kann man nämlich im
Strafverfahrensrecht / Bußverfahrensrecht allenfalls eine für den Verdächtigen
„günstige Tatsache“ (Grund dafür: Man muss dann keinen Beweis erheben; Beispiel:
Sie könnten unterstellen, dass der Geschäftsmann mit seiner Plakataktion nicht
vorgeschwindelt hat, er habe die erforderliche Sondernutzung erhalten – das
wäre ein Bußgeldminderungsgrund). Auch der Begriff: „.. lediglich … Beteiligung
…“ bedarf einer Erläuterung. Göhler (Schöpfer des OWiGs) hat mir vor Jahren,
als ich ihn bei einem Seminar für Richter und Staatsanwälte traf, auf meine Kritik
hin erklärt, dass er heute den § 14 OWiG nicht mehr in der heutigen Form in das
Gesetz aufgenommen hätte. Die Vorschrift sollte die Bußgeldbehörden den
Nachweise ersparen, ob im konkreten Fall: Mittäterschaft oder Gehilfenschaft
oder Anstiftung oder mittelbare Täterschaft vorliegt. In Wirklichkeit ist das
aber nicht möglich. Denn ob jemand beispielsweise Gehilfe oder Mittäter bei
eine Bußtat war, spielt für die Höhe der Geldbuße ein Rolle – auch für die
Abschöpfung des illegalen Gewinns z.B.. Unter dem Begriff „Beteiligung“ kommt
man kaum auf die Idee, den Beifahrer als Verkehrssünder zu bebußen, der beispielsweise
den Fahrer antreibt: Fahr` doch los, was kümmern dich denn die Geschwindigkeitsbeschränkungen?
Neben dem Fahrer könnte hier auch der Beifahrer wegen Anstiftung zum verbotenen
zu schnellen Fahren bebußt werden. Mit anderen Worten: § 14 OWiG hat keinen
anderen Inhalt als §§ 25 ff StGB – außer dass man nicht den strengen Beweis
erbringen muss wie die Beteilung sich gestaltet hat. Allerdings: Wenn man den
Tatbeitrag zweier Verdächtiger beurteilen muss, muss jedenfalls feststellen,
dass beispielsweise einer von mehreren der Täter war. Denn Beihilfe kann man
nur zu einer Haupttat leisten. Man könnte zum § 14 OWiG ein mindestens eintägiges
Seminar halten, um die meisten Facetten aufzuzeigen.“
Wenn Sie noch Fragen haben, melden Sie sich.
Mit freundlichen Grüßen
Brenner
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|
Subjektive Tatbestandsmerkmal |
Gewerbetreibender A |
Bekannte B + C |
Bemerkung |
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1 |
Unbedingter Vorsatz ist =
kennen aller objektiven Tatbestandsmerkmale und sie verwirklichen wollen |
Ja |
Ja |
Es kann Mittäterschaft vorliegen,
dann müssten die Besucher am Gewinn des Anton teilhaben tun sie es umsonst
oder für ein geringes Salär, dann sind sie bösgläubiger Gehilfen |
|
2
|
bedingter Vorsatz =
ernsthaft mit der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale rechnen
und dennoch handeln beziehungsweise die pflichtgemäße Handlung pflichtwidrig
unterlassen |
Ja |
Ja |
Wie bei unbedingtem Vorsatz |
|
3 |
Wie 1 oder 2 |
Ja |
Nein |
Anton als mittelbarer Täter
wegen Vorsatzes ahndbar, die Bekannten wegen eines fahrlässigen Verstoßes
(wobei der Vorsatz bei den bekannten wohl anzunehmen ist, wenn schon ein
zehnjähriger Schüler weiß, dass Plakate von jedermann irgendwohin geklebt
werden können. Ob die handelnden Bekannten die Vorschrift kannten spielt
dabei keine Rolle, es reicht aus, dass sie das Verbotensein ihres Handelns erkannt
haben |
|
4 |
Kein Vorsatz im Sinne der
Ziffern 1 oder 2 nachweisbar, dann könnte vorliegen: |
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|
4.1 |
Nicht entschuldbarer
Verbotsirrtum („Rechtsfahrlässigkeit“), dann: Die Vorsatzschuld bleibt bestehen (dann
müsste man davon ausgehen, dass das Erlaubtsein nicht zum objektiven Tatbestand,
sondern zur Schuld gehört). |
Ja |
Ja |
Ahndbarkeit wie bei Ziffer 1
|
|
4.2 |
Geht man davon aus, dass das
Erlaubtsein zum objektiven Tatbestand gehört, dann liegt lediglich Fahrlässigkeit
und kein Vorsatz vor |
Ja |
Ja |
Bußbarkeit von Anton und
seinen Bekannten lediglich wegen jeweils fahrlässigen Verstößen, begangen in
Nebentäterschaft. Manche meinen, es gäbe auch einen Mittäterschaft bei
Fahrlässigkeitsdelikten, die Rechtsprechung teilt jedoch diese Auffassung. |
|
Anmerkung: Während man beim
Tatbestands - Vorsatz in der Regel auf die Prüfung der Vorsatz Schuld verzichten
kann, ist dies bei der Fahrlässigkeit anders. Ob ein ahndbares
Fahrlässigkeitdelikt vorliegt, hängt von zwei Voraussetzungen ab. Bei der „
objektiven Fahrlässigkeitprüfung“ ist zu fragen, welches Maß an Sorgfalt,
jeder einsichtige, besonnenen Mensch in der Lage des Täters hätte aufwenden
müssen, um dem Vorwurf der Fahrlässigkeit zu entgehen (vergleiche Brenner,
Ordnungswidrigkeitenrecht von A - Z, Stichwort Fahrlässigkeit und
Oberlandesgericht Koblenz NStZ 84, 551 – siehe unten). Wird die objektive
Fahrlässigkeit bejaht, so ist im Rahmen der Schuld zu prüfen, ob der konkrete
Täter aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten, seiner Erfahrung in der Lage
war, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen. Es ist also bei
Fahrlässigkeitsdelikten die Fahrlässigkeit einmal als subjektives Tatbestandsmerkmal
und dann nochmals als Schuldmerkmal zu prüfen. |
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Auszug aus OLG Koblenz NStZ 1984, 551
Der Maßstab dafür ist - wie bei Fahrlässigkeitsfragen auch sonst - diejenige Sorgfalt, zu der ein einsichtiger Mensch in der Lage des Täters imstande ist (vgl. Cramer, in: Schönke-Schröder, StGB, 21. Aufl., § 15 Rdnr 135).
Die StrK spricht eben diese Sorgfalt dem Angekl. ab, wenn sie ihm vorhält, er habe die ihm gebotenen Hilfsmittel zur Korrektur seiner Vorstellung „nicht sorgfältig und gewissenhaft benutzt, sondern sich vor allem darauf verlegt, theoretische und durch keine konkreten Anhaltspunkte erhärteten Möglichkeiten ausfindig zu machen, die seine Überzeugung rechtfertigen konnten“, und andererseits habe er „die, auf der Hand liegenden und gravierenden gegen seine Überzeugung sprechenden Fakten und Überlegungen ... vernachlässigt und unkritisch eingeordnet".
Diese rechtliche Würdigung begegnet allerdings Bedenken, da der Angekl. für seine Überzeugung eine gewichtige Bestätigung in dem gleichartigen Wahrnehmungsbild des Zeugen K finden konnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Willms, in: LK, 10. Aufl., § 163 Rdnr 14 m.w. Nachw.) und andererseits die gegen seine Überzeugung sprechenden Gesichtspunkte nicht leichtfertig beiseitegeschoben, sondern sich mit ihnen ernsthaft auseinandergesetzt hat.
Immerhin ist aber nicht von der Hand zu weisen, daß ein durchschnittlich sorgfältiger Mensch an Stelle des Angekl. angesichts der zahlreichen schwerwiegenden Fakten (und selbst bei Berücksichtigung der seine Vorstellung unterstützenden Gegebenheiten) unsicher geworden wäre und jedenfalls nicht mit der gleichen Bestimmtheit wie der Angekl. auf seiner ursprünglichen Vorstellung beharrt hätte.
(4) Mit den erwähnten Durchschnittsanforderungen ist, was die StrK anscheinend verkannt hat, lediglich die eine Ebene der Fahrlässigkeit, nämlich die objektive Sorgfaltspflicht beschrieben, durch deren Verletzung die Tat als rechtswidrig erscheint (vgl. Cramer, aaO, Rdnrn 133 ff.).
Der Täter muß weiterhin schuldhaft gehandelt haben.
Die Schuld hängt beim Fahrlässigkeitsdelikt davon ab, ob der Täter die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in individuell vorwerfbarer Weise nicht beachtet hat; dies wiederum richtet sich danach, ob er nach seinen individuellen Fähigkeiten in der kritischen Situation die sorgfaltswidrige Handlung hätte vermeiden können (Cramer, aaO, Rdnrn 192, 193).
In einer Situation wie der hier zu beurteilenden sind die individuellen Fähigkeiten des Täters nicht zuletzt durch seine Persönlichkeitsstruktur bestimmt (vgl. BGH, GA 1967, 215).
Ein selbstsicherer, durchsetzungskräftiger Zeuge wird dazu neigen, seiner eigenen Überzeugung den Vorrang vor gegenteiligen Auffassungen oder Anhaltspunkten einzuräumen, ohne daß ihm dies in jedem Falle vorzuwerfen wäre; ein mehr selbstkritisch disponierter oder zu Zweifeln neigender Zeuge wird umgekehrt eher geneigt sein, seine eigene Überzeugung durch Gegengründe in Frage stellen zu lassen.
Die StrK hat Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur des Angekl. in dieser Hinsicht nicht getroffen.
Der Senat ist somit nicht in der Lage, die Frage der Fahrlässigkeitsschuld abschließend zu beurteilen.
Guten Tag Herr Brenner,
wir haben zur Zeit in
unserer Stadt ein großes Problem und das betrifft die Hundehaufen. Nun ist es
ja so, dass auch oft die Kinder die Vierbeiner ausführen und dabei die Häufchen
nicht beseitigen. Geregelt ist die Ahndung in unserer Ordnungsbehördlichen
Verordnung. Bei Erwachsenen oder Jugendlichen ist es ja auch kein Problem. Aber
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können ja nicht vorwerfbar
handeln und demzufolge auch nicht bestraft werden. Im konkreten Fall ist das
Mädchen 13 Jahre und allein mit dem Hund unterwegs. Dabei hat der Hund
sein Häufchen auf den Parkweg gemacht und das Kind hat das Häufchen nicht
beseitigt. Nun sind wir uns nicht so ganz sicher, ob dann die Erziehungsberechtigten
mit einer Verwarnung bezüglich der Hinterlassenschaft zur Verantwortung gezogen
werden können. Ich denke mal eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist es nicht.
Es wäre nett, wenn Sie uns einen Rat geben könnten, wie wir das Problem zur Zufriedenheit aller Beteiligten lösen.
Für Ihre Bemühungen sage ich jetzt schon einmal Danke und verbleibe
mit
freundlichen Grüßen Regina Wietschel
Sehr geehrte Frau W.
Vielen Dank für die wieder interessante Frage.
Sie haben mehrere Möglichkeiten, den Fall einigermaßen zufriedenstellend aber – wenn die Voraussetzungen stimmen oder geschaffen werden – auch erfolgreich zu lösen.
A
Richtig ist selbstverständlich, dass das Mädchen wegen ihres Lebensalters noch nicht bußmündig ist. Aber: Es gibt zwar keine Aufsichtspflicht im vorliegenden Falle „ über“ das Mädchen. Der Hundehalter hat jedoch eine so genannte Garantenstellung, aus der dann Garantenpflichten erwachsen, im Sinne des § 8 Ordnungswidrigkeitengesetz. Der Halter eines Hundes hat ebenso wie der Halter eines Kraftfahrzeuges hat dafür zu sorgen, dass mit seinem Tier beziehungsweise mit seinem Fahrzeug keine Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Die Frage ist jedoch stets, welche Sorgfaltspflichten der Garant aufzuwenden hat, die, wenn er sie rechtswidrig unterlässt, bußrechtlich geahndet werden können. Im vorliegenden Falle ist davon auszugehen, dass der Hundehalter dem Mädchen, das für den Hundehalter handelt (Gassi - führen des Hundes), aufzugeben hat, dass das von seinem Hund hinterlassene Häufchen in ordentlicher Weise beseitigt wird. Dazu gehören wohl auch die erforderlichen Werkzeuge dem Beauftragten mitzugeben, also beispielsweise geeignete Beutel, um das Hundehäufchen darin aufzunehmen und es ordentlich zu entsorgen. Falls dies im vorliegenden Falle nicht geschehen sein sollte, hat sich der Hundehalter nach den dafür vorgesehenen Bußgeldtatbeständen bußbar gemacht (Bußtat durch rechtswidriges Unterlassen, § 8 OWiG).
B
Wie kann man dies nun nachweisen? Der übliche Weg wäre, beim so genannten Tatnächsten zu beginnen. Das bedeutet, das Mädchen als Zeugin zu vernehmen. Das kann wie üblich schriftlich durch Zeugenfragebogen (!!) oder durch Vorladung an Amtsstelle erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass der Erziehungsberechtigte des zu vernehmenden Kindes mit in die Vernehmung einzubeziehen ist. Unter Umständen kann dies natürlich erfolglos bleiben, wenn das Kind - unterstellt, es ist mit dem Hundehalter verwandt oder verschwägert - nach Belehrung gemäß § 52 Strafprozessordnung das Zeugnis verweigert.
Man könnte meines Erachtens auch dem Hundehalter einen Anhörungsbogen nach § 55 Ordnungswidrigkeitengesetz übersenden, denn die Voraussetzung für einen Tatverdacht nach § 152 Strafprozessordnung (zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Ordnungswidrigkeit) liegen hier meines Erachtens vor.
Wenn der auf diese Weise angeschriebene Hundehalter jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht nach §§ 136, 163a StPO, auf das er im Anhörungsbogen hinzuweisen ist, Gebrauch macht, sind Sie genauso schlau wie vorher.
C
Zu einem Bußgeldbescheid wird es meines Erachtens jedoch nicht ausreichen, denn dazu fehlt der so genannte hinreichende Tatverdacht nach § 69 Abs. 5 Ordnungswidrigkeitengesetz. Dazu folgende Überlegung: Sie wären Richterin, bekämen einen Bußgeldbescheid, gegen den kommentarlos Einspruch eingelegt worden ist, auf den Tisch. In der Gerichtsverhandlung würde der beschuldigte Hundehalter die Aussage verweigern, das Mädchen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Strafprozessordnung Gebrauch machen. Dann haben Sie kein Beweismittel, außer den äußeren objektiven Tatbestand und die Rechtswidrigkeit, dass der Hund des Hundehalters unter der Aufsicht des Mädchens ein Häufchen machte, das nicht ordentlich entsorgt worden ist. Es fehlt jedoch der subjektive Tatbestand (Vorsatzes oder Fahrlässigkeit des Hundehalters und letztlich auch die Schuld). Sie müssen also den Hundehalter auf Kosten der Landeskasse freisprechen.
D
Wenn das Mädchen allerdings in keiner rechtlichen Beziehung, wie dies § 52 Strafprozessordnung beschreibt, zum Hundehalter steht, dann wäre der Hundehalter wohl zu überführen.
E
Ich bin bei den vorstehenden Überlegungen davon ausgegangen, dass der betreffende Hund von seinem Halter zur Hundesteuer angemeldet worden ist. Wäre dies nicht der Fall, dann läge zusätzlich eine Steuerhinterziehung beziehungsweise eine Steuerordnungswidrigkeit nach dem KAG in Verbindung mit der Abgabenordnung vor. Ein Tatbestand der wohl ebenfalls von ihnen zu ahnden wäre.
F
Ich würde allerdings - hinsichtlich des Hundehäufchen - zu einer anderen Ermittlungsmethode greifen (ich habe sie in meiner Anfangszeit als Richter, in der ich auch Verkehrsordnungswidrigkeiten zu ahnden hatte, mehrmals erfolgreich angewendet): ich würde den Hundehalter entweder anschreiben, durch den Außendienst oder die Polizei aufsuchen lassen und ihn auf das Fehlverhalten des Mädchens hinweisen. Selbstverständlich müsste der Hundehalter dann auch auf seine Pflichten zur Beseitigung des Hundehäufchen ist hingewiesen werden. Ich würde ihn auch darauf aufmerksam machen, dass bei einem Wiederholungsfall ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen Ihrer ordnungsbehördlichen Ordnung durchgeführt werden wird.
Darin würde ich mich auch halten.
G
Wenn Sie es besonders dramatisch machen wollen, könnten sie den Hundehalter auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hinweisen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen durch die Nichtbeseitigung von Hundehäufchen auch ein Straftatbestand erfüllt werden kann. Dann nämlich, wenn der Hundehaufen Giftstoffe enthält.
H
Allgemein würde ich Ihre Außendienstmitarbeiter auf die Rechtslage hinweisen und sie bitten, in künftigen Fällen (auch) die Personalien eines minderjährigen Kindes (und/oder die Hundesteuernummer) festzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Brenner
Frage
Leserin Sachgebietsleiterin G.
Hallo
Herr Brenner,
kurz vor dem Osterurlaub sind bei mir noch ein paar "kleine
Fragen" aufgetaucht bei denen es toll wäre, wenn Sie mir weiterhelfen
können.
Frage Leserin Frau G: Zustellung im Ausland
In mehreren Diskussionen tauchten immer mal wieder Fragen zur Auslandszustellung von Bußgeldbescheiden und Verfallbescheiden auf. Gibt es da irgendwo eine Übersicht, wo wie und auf welchem Weg und ggf. über wen in welchem Land Zustellungen erfolgen dürfen? Auch stellte sich die Frage ob es hier Unterschiede zwischen einem normalen Bußgeldbescheid und Verfallbescheiden gibt.
Frage Leserin Frau G: Arrest bei Verfall und
Zustellungsbevollmächtigter
Anders als bei normalen Bußgeldverfahren, in denen vor Ort Sicherheitsleistungen und Zustellbevollmächtige von den Betroffenen selbst erhoben werden können, gibt es bei Verfallbescheiden nur die Möglichkeit eines dinglichen Arrestes zur Sicherung des voraussichtlichen Anspruches. Hier ist der Adressat des Verfallbescheides (meist Drittverfall gemäß § 29 a OWIG) nicht vor Ort, so dass eine wirksame Erklärung für z. B. einen Zustellbevollmächtigen wohl kaum durch den Fahrer abgegeben werden kann. Wie kann rechtlich abgesichert hier eine wirksame Zustellung bewirkt werden? Wie wirkt sich ein Telefax an den Empfänger in diesen Fällen aus?
Frage Leserin G.: Fahrverbote bei ausländische Führerscheine
wie dokumentieren
Und zum Schluss noch ein heikles Thema: Dürfen Fahrverbote auf ausländischen Kartenführerscheinen mittels Lochung und Anbringung eines Vermerks mit Siegel/Kordel angebracht werden? Ein bloßes Aufkleben eines entsprechenden Vermerks ist zum einen aus Platzgründen und zu anderen wegen der unproblematischen Entfernbarkeit des Vermerks nicht wirklich hilfreich. Außerdem liegt hier eine Ungleichbehandlung zu den Inhabern von "Papierführerscheinen", die mit einem Stempel und Siegel dauerhaft den "Makel" Fahrverbot erhalten.
Ich hoffe, Sie können mir bei diesen besonderen "Ostereiern" weiterhelfen, das Osterfest und die freien Tage trotzdem aber genießen.
Vielen Dank im Vorab!
Mit den besten Osterwünschen,
B.G.
Hinsichtlich der Zustellung
besteht kein Unterschied zwischen Bußgeldbescheid und Verfallbescheid,
jedenfalls nicht nach deutschem Recht. In den Regelungen, die die Auslandszustellung
betreffen, habe ich keine unterschiedlichen Regelungen gefunden.
Die Zustellung, die im Ausland vorgenommen werden muss, ist in § 183 ZPO, bundeseinheitlich geltenden Rechtshilfeordnungen und durch zahlreiche zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt
Daher: Eine Zustellung im Ausland erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen (z.B. m. W. Polen). Der vom Adressaten mit Datum unterschriebene Rückschein ist der Nachweis der Zustellung. In der Praxis schlägt eine solche Zustellung per Einschreiben und Rückschein jedoch in aller Regel fehl, was eine Ursache in den völlig uneinheitlichen Postverwaltungsregelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hat.
Sonst kann das
Schriftstück durch Behörden des fremden Staates oder durch die diplomatische
oder konsularische Vertretung des Bundes zugestellt werden.
Siehe auch:
http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi//ir_rivast_bestand?v_par_id=259
Die Staatsanwaltschaft kann im Bußgeldverfahren der Verwaltungsbehörde im Wege der Amtshilfe bei ausländischen Behörden Rechtshilfe erbitten, soweit dies in zwischenstaatlichen Verträgen vereinbart ist oder auf Grund besonderer Umstände damit gerechnet werden kann, dass der ausländische Staat die Rechtshilfe auch ohne vertragliche Regelung gewähren wird (Nr. 300 Abs. 2 RiStBV). So werden z.B. in Schweden Bußgeldbescheide auf diplomatischem Wege zugestellt.
Völkerrechtliche Verträge, die die Rechtshilfe bei der Zustellung vorsehen, regeln grundsätzlich auch die Abwicklung der Zustellung. Diesen Weg der Zustellung sieht vor allem Art. 52 Abs. 1 und Abs. 4 SDÜ (Schengener Übereinkommen) bei Zustellung von Schriftstücken an Personen vor, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten (zum Erfordernis von Übersetzungen vgl. Art. 52 Abs. 2 SDÜ).
Artikel
52 SDÜ
(1)
Jede Vertragspartei kann Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen
Vertragspartei aufhalten, gerichtliche Urkunden unmittelbar durch die Post
übersenden. Eine Liste der Urkunden, die auf diesem Wege übersandt werden
dürfen, wird dem Exekutivausschuß von den Vertragsparteien zugeleitet.
(2)
Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zustellungsempfänger der Sprache,
in der die Urkunde abgefaßt ist, unkundig ist, ist die Urkunde - oder zumindest
die wesentlichen Passagen - in die Sprache oder in eine der Sprachen der Vertragspartei,
in deren Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Wenn der
zustellenden Behörde bekannt ist, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache
kundig ist, ist die Urkunde - oder zumindest die wesentlichen Passagen - in
diese andere Sprache zu übersetzen.
(3)
Der Zeuge oder Sachverständige, dem eine Vorladung auf postalischem Wege übermittelt
worden ist und der dieser nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die
Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme
unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet
der ersuchenden Vertragspartei begibt und dort erneut ordnungsgemäß vorgeladen
wird. Die zustellende Behörde achtet darauf, daß auf postalischem Wege
übersandte Vorladungen keine Zwangsandrohungen enthalten. Artikel 34 des
Benelux-Übereinkommens über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen vom 27.
Juni 1962 in der Fassung des Protokolls vom 11. Mai 1974 wird hiervon nicht
berührt.
(4)
Liegt dem Rechtshilfeersuchen eine Handlung zugrunde, die sowohl nach dem Recht
der ersuchten als auch nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei als
Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen
deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden
kann, so ist bei der Zustellung von Urkunden grundsätzlich nach Absatz 1 zu
verfahren.
(5)
Unbeschadet des Absatzes 1 kann die Zustellung von gerichtlichen Urkunden durch
Übermittlung der Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei vorgenommen werden,
wenn die Anschrift des Empfängers unbekannt ist oder die ersuchende
Vertragspartei eine förmliche Zustellung fordert.
|
http://www.tallinn.diplo.de/Vertretung/tallinn/de/04/Konsularischer__Service/seite__Rechtsberatung__und__-verfolgung_20in_20Estland.html |
Die Voraussetzungen regelt § 15 Abs. 1 VwZG (unbekannter Aufenthalt des Empfängers, Unausführbarkeit oder voraussichtliche Erfolglosigkeit der Zustellung, weil der Empfänger sich im Ausland aufhält). Nicht selten gelangen öffentlich zugestellte Schriftstücke tatsächlich nicht zur Kenntnis des Adressaten. Eine öffentliche Zustellung kommt daher erst in Betracht, wenn alle anderen Möglichkeiten, dem Empfänger das Schriftstück zu übermitteln, erschöpft oder aussichtslos sind (BFHE 109, 213; BayObLG VRS 66, 76; OLG Hamm JMBlNW 1974, 106; VGH Mannheim NVwZ 1991, 1195).
Eine weitere Möglichkeit ist: Anfrage beim Amtsgericht wie die es machen. Dort ist mit der Zustellung ins Ausland ein besonderer Richter betraut. Der „normale“ Richter schreibt nur auf die Verfügung: „Zustellung Ausland.“
Nach den gesetzlichen Regelungen ist auch die Deutsche Botschaft im „Zustellungsland“ zuständig, Zustellungen zu bewirken. Ggf. ist sichtbar darauf hinzuweisen, dass „Verjährung droht“. Dies gilt insbesondere bei Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Anders als bei normalen Bußgeldverfahren, in denen vor Ort Sicherheitsleistungen und Zustellbevollmächtigte von den Betroffenen selbst erhoben werden können, gibt es bei Verfallbescheiden nur die Möglichkeit eines dinglichen Arrestes zur Sicherung des voraussichtlichen Anspruches. Hier ist der Adressat des Verfallbescheides (meist Drittverfall gemäß § 29 a OWIG) nicht vor Ort, so dass eine wirksame Erklärung für z. B. einen Zustellbevollmächtigen wohl kaum durch den Fahrer abgegeben werden kann. Wie kann rechtlich abgesichert hier eine wirksame Zustellung bewirkt werden? Wie wirkt sich ein Telefax an den Empfänger in diesen Fällen aus?
Antwort owiz
M.E. gibt es keine andere Regelung, als von der Verhängung des Arrests Gebrauch zu machen. Ausnahme: Der Fahrer ist zugleich auch der Adressat des Verfallbescheids. Dann wäre m. E. § 132 StPO anwendbar:
§ 132 StPO
(1)
Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im
Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen
aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die
Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der
Beschuldigte
1.eine
angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens
leistet und
2.eine
im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen
bevollmächtigt.
§
116a Abs. 1 gilt entsprechend.
(2)
Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die
Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen.
(3)
Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und
andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören,
beschlagnahmt werden. Die §§ 94
und 98 gelten entsprechend.
Geht
es dann um die Frage der Aufhebung des Arrests, könnte m. E. die
„Auflage“ entsprechend § 132 StPO gemacht werden (Sicherheitsleistung, z.B.
Bankbürgschaft, und Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten). Begründung
(ich habe keine Urteile oder Kommentarstellen gefunden, daher meine eigene Meinung
– auch auf die Gefahr vom Gericht aufgehoben zu werden): Sicherheitsleistung
und benennen eines Zustellungsbevollmächtigten kosten nichts oder nicht viel im
Vergleich zum Arrest. Daher: der minderschwere Eingriff entspricht dem Rechtsstaatgebot.
Und zum Schluss noch ein heikles Thema: Dürfen Fahrverbote auf ausländischen Kartenführerscheinen mittels Lochung und Anbringung eines Vermerks mit Siegel/Kordel angebracht werden? Ein bloßes Aufkleben eines entsprechenden Vermerks ist zum einen aus Platzgründen und zu anderen wegen der unproblematischen Entfernbarkeit des Vermerks nicht wirklich hilfreich. Außerdem liegt hier eine Ungleichbehandlung zu den Inhabern von "Papierführerscheinen", die mit einem Stempel und Siegel dauerhaft den "Makel" Fahrverbot erhalten.
Antwort owiz
Sicher ist, dass der ausländische Führerschein nicht einbehalten werden darf. Er ist zurückzugeben. Unter einer festen Verbindung wird man wohl eine Lochung mit „Anhänger“ verstehen müssen. Eine verbotene Sachbeschädigung wird man darin wohl nicht sehen können. Denn zweifelsfrei kann bei einem „Papierführerschein“ in dem Führerschein ein Vermmerk angebracht werden. Der Dienststempel einer Behörde, wäre – wenn es nicht erlaubt wäre – ebenfalls eine Sachbeschädigung.
§ 56 StVollstrO Entziehung der Fahrerlaubnis und
Entziehung des Führerscheins
(1) Ein nach § 69 Abs.
3 Satz 2, § 71
Abs. 2 StGB eingezogener Führerschein wird der Behörde übersandt, die für
die Erteilung der Fahrerlaubnis am Wohnsitz der verurteilten Person zuständig
ist. Hat diese im räumlichen Geltungsbereich der StPO keinen Wohnsitz, so wird
der Führerschein zu den Strafakten genommen. Ist der Führerschein von einer
Dienststelle der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei
ausgestellt worden, so wird er der Stelle übersandt, die nach Nummer 45 Abs. 4
der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) Nachricht erhält. Der
Führerschein ist in jedem Fall durch Einschneiden unbrauchbar zu machen. Bei
der Übersendung des Führerscheins ist der Behörde der nach § 69a Abs. 5 und 6
StGB zu berechnende Zeitraum der Sperre mitzuteilen.
(2) Wurde eine ausländische Fahrerlaubnis entzogen, die von einer Behörde eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist, und hat die
Inhaberin oder der Inhaber ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland,
so wird der Führerschein mit den nach der MiStra zu übermittelnden Daten dem
Kraftfahrt-Bundesamt zur Weiterleitung an die ausstellende Behörde übersandt (§ 69b Abs. 2 Satz 1
StGB). Bei der Entziehung sonstiger ausländischer Fahrerlaubnisse werden die
Entziehung und die Sperre in dem Führerschein vermerkt (§ 69b Abs. 2 Satz 2
StGB). Befindet der Führerschein sich noch nicht in behördlichem Gewahrsam, so
wird er für die Eintragung des Vermerks beschlagnahmt, wenn die verurteilte
Person die Vorlage verweigert (§ 463b Abs. 2
StPO). Ist die Eintragung des
Vermerks wegen der Beschaffenheit des Führerscheins nicht möglich, ist ein
gesonderter Vermerk zu erstellen und fest mit dem Führerschein zu verbinden.
LG Ravensburg DAR 1991, 272; LG Bad Kreuznach 24.
4. 1995, 2 Qs 78/95; s. auch AG Homburg ZfSch 1995, 352).
Mit freundlichen Grüßen
Brenner, Redaktion owiz
Sehr geehrter Herr Brenner,
wie soeben telefonisch
besprochen, habe ich folgende Frage:
In einem Handwerksuntersagungsverfahren
wurde dem Betroffenen für den Fall der nochmaligen unerlaubten Ausübung des
Handwerks ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 angedroht. Da er dann ca. 8
Wochen später das Handwerk nochmals unerlaubt selbständig ausgeübt hat,
wurde das Zwangsgeld festgesetzt. Der entsprechende Bescheid vom 05.07.2004
wurde unanfechtbar. Das Zwangsgeld wurde bis heute nicht gezahlt. Weitere
unerlaubte Handwerksausübungen wurden bis heute nicht festgestellt.
Für mich stellt sich jetzt
die Frage, ob das festgesetzte Zwangsgeld heute noch beigetrieben werden kann.
Einen anderen Fall hat mein
Kollege aus dem Gewerbeamt:
Von einem Gewerbetreibenden
wurde unter Fristsetzung eine Erklärung nach §
16 Makler- und
Bauträgerverordnung gefordert. Da die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben
wurde, wurde zunächst ein Zwangsgeld angedroht. Da auch trotz
Zwangsgeldandrohung die Erklärung nicht abgegeben wurde, wurde das Zwangsgeld
schließlich festgesetzt. Erst nachdem das unanfechtbar gewordene Zwangsgeld von
der Kreiskasse beigetrieben werden sollte, hat der Betroffene die Erklärung abgegeben.
Frage: Kann dieses
Zwangsgeld trotz Abgabe der Erklärung heute noch beigetrieben werden?
Für Ihre Bemühungen vielen
Dank im voraus!
Mit freundlichen Grüßen
B.T.
Sehr
geehrter Herr T.
vielen
Dank für Ihre interessantere Anfrage.
Leider
lässt sich aber das festgesetzte Zwangsgeld beziehungsweise die beiden
Zwangsgelder in Ihrem Fall nicht mehr beitreiben. Denn das Ziel der
Zwangsgeldandrohung und der Zwangsgeldfestsetzung ist erfüllt. Wird nämlich die
Verpflichtung nach der Festsetzung des Zwangsgeldes vom Pflichtigen erfüllt, so
ist der Vollzug beziehungsweise die Vollstreckung des Zwangsmittels
einzustellen. Unter Einstellung des Vollzuges versteht die Rechtsprechung (vgl.
für das Steuerrecht: Bundesfinanzhof in Bundessteuerblatt 1977, 838) folgendes:
Unter Einstellung ist die Annahme, die Verbuchung, die Mahnung, die Aufrechnung
und die Beitreibung des Zwangsgeldes zu verstehen. Die Folge daraus wäre
beispielsweise auch, dass bereits gezahlte Zwangsgelder von amtswegen
zurückerstattet werden müssten.
(1) Zwangsmittel sind:
a) Ersatzvornahme (§ 10),
b) Zwangsgeld (§ 11),
c) unmittelbarer Zwang (§ 12).
(2) 1Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. 2Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch
einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die
Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des
Pflichtigen beauftragen.
(1) 1Kann eine Handlung durch einen
anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen
ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld
angehalten werden. 2Bei vertretbaren
Handlungen kann es verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist,
besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus
der Ausführung durch einen anderen entstehen.
(2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der Pflichtige der
Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.
(3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens drei Deutsche Mark und
höchstens zweitausend Deutsche Mark.
Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind
sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung,
Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
(1) 1Die Zwangsmittel müssen, wenn
sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht
werden. 2Hierbei ist für die Erfüllung der
Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem
Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.
(2) 1Die Androhung kann mit dem
Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung
aufgegeben wird. 2Sie soll mit ihm verbunden
werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine
aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(3) 1Die Androhung muß sich auf ein
bestimmtes Zwangsmittel beziehen. 2Unzulässig
ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit
der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln
vorbehält.
(4) 1Soll die Handlung auf Kosten
des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der
Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. 2Das
Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren
Kostenaufwand verursacht.
(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) 1Die Zwangsmittel können auch
neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei
jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. 2Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn
das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.
(7) 1Die Androhung ist zuzustellen. 2Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde
liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung
vorgeschrieben ist.
1Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist,
die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde
das Zwangsmittel fest. 2Bei sofortigem
Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.
(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.
(2) 1Leistet der Pflichtige bei der
Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit
Gewalt gebrochen werden. 2Die Polizei hat
auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.
Für ihr Bundesland käme in Betracht:
(1) …
(2) …
Allgemein lässt sich formulieren:
Kommt der Adressat dem verlangten Verhalten nach, entfällt die Zahlungspflicht des Zwangsgeldes.
Haben Sie schon daran gedacht im ersten Fall (Schwarzarbeit) den illegalen Gewinn abzuschöpfen?
Mit freundlichen Grüßen
Brenner
Verkehrsordnungswidrigkeiten – Verjährung durch Bußgeldbescheid – Zustellung binnen zwei Wochen nach Erlass des Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährung oder Zustellung noch innerhalb der Verjährungsfrist – Anhörungsbogen bringt keine Unterbrechung, wenn er nicht die erste Vernehmung ist – bei „Anhalteanzeigen“ macht die Polizei die erste Vernehmung - §§ 31, 33, 55 OWiG
Sehr
geehrter Herr Karl Brenner,
ich bin über die Google-Suche auf Ihre Website aufmerksam geworden. Genauer
handelt es sich um folgende Unterseite:
http://www.ra-karlbrenner.de/verjaehrung31,33.htm
Nun zu dem Fall:
Ich
wurde in der dritten Januarwoche von der Polizei, wegen Zuschnellfahrens
angehalten. Da nun bereits ein Monat vergangen ist, ohne dass ich einen
Bußgeldbescheid bekommen habe, habe ich im Internet nach der Verjährung solcher
Taten gesucht und bin so auf Ihre Seite gelangt. Als Fahrer
in der Probezeit ist mir bei meinem Vergehen besonders 1 Punkt in
Flensburg und das damit verbundene Aufbauseminar ein Dorn im Auge.
Zum Schlussteil ihrer Ausführung auf der oben genannten Seite erläutern Sie die
Verjährung bei Anhalteanzeigen. Ich zitiere:
"Nicht-Kennzeichenanzeigen, wenn keine - was in der Praxis selten vorkommt
- weiteren Unterbrechungshandlungen vorgenommen werden (können), der
Bußgeldbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen werden muß und (!)
innerhalb von 2 Wochen ordnungsgemäß (Formstrenge) zugestellt werden muß."
Das was mich nun wundert ist die Angabe von 2 Wochen. Ist diese Angabe korrekt
oder wird sich da leider der Fehlerteufel eingeschleust haben?
Vielen Dank schon einmal für eine Antwort
F.P.
Vielen
Dank für die Anfrage.
Die
Angabe von 2 Wochen ist schon richtig. Sie ist aber für Ihren Fall (noch) nicht
relevant. Ihre Tat verjährt nach 3 Monaten ab dem Tattag. Wären Sie
beispielsweise am 25.1 2008 (= Tattag) angehalten worden und (!) wären von der
Polizei vernommen worden oder hätte man Ihnen die Einleitung des Bußgeldverfahrens
mitgeteilt (was wahrscheinlich sein wird), dann wäre die Bußtat mit Ablauf
des 24.4.2008 (= letzter Tag der Verjährungsfrist), also ab 25.4.2008 verjährt
(§§ 31, 33 Abs. 1 OWiG). Die Zweiwochenfrist wäre beispielweise bedeutsam, wenn
die Bußgeldstelle am 24. April 08 den Bußgeldbescheid an Sie zustellen würde,
Sie wären jedoch umgezogen und der Bußgeldbescheid würde Sie deswegen erst am
15. Mai erreichen. Dann wäre die Tat mit Ablauf des 24.4.08 verjährt.
Würde
Sie der Bußgeldbescheid aber am 30.4.08 erreichen, dann wäre die Tat nicht
verjährt, obwohl die Tat mit Ablauf des 24.4.2008 verjährt gewesen wäre. Durch
den binnen 2 Wochen, noch vor Ablauf der Verjährung erlassenen und binnen 2
Wochen danach zugestellten Bußgeldbescheid, ist die Verjährung weder seit dem
25.4.08 und auch nicht am 30.4.08 eingetreten. Die neue Verjährungsfrist
beginnt vielmehr am 24.4.2008 (Tag des Erlasses des Bußgeldbescheids) neu zu
laufen, und zwar für längstens 6 Monate – wenn die Verjährung nach Ablauf der 6
Monate nicht nochmals wirksam unterbrochen werden würde. Zum Beispiel durch die
Festlegung des Gerichtstermins, wenn Sie Einspruch eingelegt hätten und die Bußgeldbehörde
Ihrem Rechtsbehelf nicht abgeholfen, sondern die Akten über die
Staatsanwaltschaft an das Gericht abgegeben hätte.
Würde
der Bußgeldbescheid aber beispielsweise Ihnen am 15. März zugestellt werden und
er würde Sie aber erst – wegen Umzugs beispielsweise – am 24.April 08 erreichen
(in Ihrem Briefkasten liegen z.B.), dann wäre der Bußgeldbescheid mit unterbrechender
Wirkung zugestellt worden, weil der Bußgeldbescheid Sie noch innerhalb der
Verjährungszeit (Ablauf des 24.4.20008) erreicht hat.
Wenn
Sie jedoch „Glück haben“, das passiert gelegentlich, dann übersieht die
Bußgeldstelle, dass – bei den „Anhalte-Fällen“ - nur die 1. Vernehmung (durch
die Polizei) die Verjährung unterbricht und nicht mehr der Anhörungsbogen der
Bußgeldstelle. Einen Anhörungsbogen (§ 55 OWiG) werden Sie wohl noch erhalten.
Er hat aber keine unterbrechende Wirkung – wie bei Kennzeichenanzeigen in der
Regel -, sondern als 2. Vernehmung ist er ein rechtliches Nichts, soweit es die
Unterbrechung nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 OWiG
angeht.
Wenn
der Bußgeldbescheid aber erst am 26.4.08 erlassen und zugestellt würde, dann
wäre die Tat verjährt: Denn, Sie erinnern sich: Die Verjährung tritt – ohne
wirksame Unterbrechungshandlung – mit Ablauf des 24.4.08 (also ab 25.4.2008)
ein. Zur Verjährung siehe die §§ 31 und
33 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
Mit
freundlichen Grüßen
Brenner
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|
Handlung |
Tattag |
Zustellung, wirksame (§
51 OWiG) |
Verjährungseintritt |
Bemerkung |
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1 |
Polizei hält den Fahrer an.
Sie vernimmt ihn oder / und leitet das Bußgeldverfahren ein und teilt es dem
Verkehrssünder mit (§ 33 I Ziff. 1 OWiG) |
25.1. |
Formelle Zustellung entfällt |
Ablauf 24.4.. |
„Unterbrechung“ war am
25.1., |
|
2 |
Anhörungsbogen unterbricht,
wenn er sie 1. Vernehmung wäre. Ist er aber hier nicht, weil 1. Vernehmung
durch Polizei siehe lfd Nr. 1 |
25.1. |
Nicht nötig, es genügt Anordnung
(§ 33 I 1.) |
Ablauf 24.4. |
Keine Unterbrechung, weil
2. Vernehmung. Oft übersehen von Bußgeldbehörden |
|
3 |
Bußgeldbescheid wird erlassen |
24.4. |
24.4. |
unterbrochen |
Neue Verjährung 6 Monate ab
24.4. |
|
3a |
Bußgeldbescheid wird erlassen |
24.4. |
4.5. |
unterbrochen |
Neue Verjährung 6 Monate ab
24.4. |
|
3b |
Bußgeldbescheid wird erlassen |
24.4. |
13.5. |
Ablauf 24.4. |
Verjährung mit Ablauf 24.4.
eingetreten: Bußgeldbescheid unterbricht nicht, weil Zustellung nicht
binnen 14 Tagen erfolgt ist |
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Sehr geehrter Herr Brenner. 26.2.08 |
7.1 Wenn Sie selbst oder Ihre Mitarbeiter neue Einsichten zur praktischen Umsetzung im Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzenden Rechtsgebieten gewinnen wollen, so nehmen Sie oder Ihre Mitarbeiter doch an einem oder mehreren Seminaren teil, die von der owiz - Redaktion, dem Studieninstitut für kommunaler Verwaltung in Hagen, der Kommunalakademie Rheinland – Pfalz e.V. (und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz) veranstaltet werden. Sie können auch Inhouse-Seminare veranstalten lassen.
7.2 Die Seminare Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete sind in 2008 vorgesehen: in Baden-Baden, Saarbrücken, Koblenz, Frankfurt/Main, Berlin, Mannheim, Hagen (Studieninstitut), Lambrecht / Pfalz (Kommunalakademie Rheinland-Pfalz e.V. ) oder Inhouse-Seminare (unabhängig von den auf der nachfolgenden Internetseite festgelegten Terminstage).
Siehe auch Übersicht auf der Internetseite:
Þ Seminare beim Studieninstitut Hagen in 9 + 11. 2007 und 1. HJ. 2008 siehe:
http://www.ra-karlbrenner.de/seminare_in_hagen__studieninsti_2007.htm
Þ Sonstige Seminare siehe:
http://www.ra-karlbrenner.de/Seminare%202007%20Ordnungswidrigkeitenrecht.htm
oder schicken Sie eine E-Mail - Anfrage an kbrenner@netmedia.de
Þ
Seminarthemen können bei „Inhouse –
Seminaren“ auch nach folgenden Kriterien gewählt werden:
Þ
Aus der Seminarreihe: Prüfen Sie Ihr
Wissen und Ihre Erfahrung im
|
1. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gaststättenrecht |
|
2. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Umweltrecht |
|
3. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Gewerberecht |
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4. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Lebensmittelrecht (LFGB) |
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5. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baumschutzrecht |
|
6. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren im Baurecht |
|
7. Ordnungswidrigkeiten – Ermittlung und Verfahren bei Schwarzarbeit |
|
8. Wie vernehme ich im Ordnungswidrigkeitenverfahren ermittlungstechnisch, psychologisch und taktisch geschickt, und dem Gesetz gehorchend, Zeugen und Betroffene, wie setze Sachverständige ein. |
9. Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Ordnungswidrigkeitenrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter |
10. Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Verkehrsrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter |
11. Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Gaststättenrecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter |
12. Aktuelle Gerichtsentscheidungen im Gewerberecht und ihre Anwendung im Rechtsalltag der Ordnungsämter |
Die Seminarthemen werden anhand von Lehrgespräche, Diskussionen, Übungen am Beispielen von Urteilen meist der Obergerichte (OLG, OVG (VGH), BGH, BVerfG) methodisch erörtert.
Setzen Sie Ihr Wissen und Ihre Erfahrungen bei der Ermittlung von Bußtaten ein, formulieren Sie einen gerichtssicheren, prozessökonomischen Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid. Entscheiden Sie gegen natürliche Einzelpersonen, mehrere Beteiligte, gegen Unternehmen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Erstellen Sie selbstständige Bußgeld - und Verfallbescheide, gegen Täter, Beteiligte und unschuldige Dritte. Insbesondere bei Beweisschwierigkeiten und wenn die unverdienten und unerlaubten Vermögensvorteile einer oder mehrerer Ordnungswidrigkeiten einem Schuldigen oder Unschuldigen in den Schoß fallen.
Vermeiden Sie Einsprüche, damit die Früchte Ihrer und Ihrer Kollegen Arbeit auch in die Kasse Ihrer Behörde sprudeln und nicht in die Landeskasse. Und wenn doch Einspruch eingelegt wird: Sichern Sie Ihren Bußgeldbescheid oder Verfallbescheid beweisrechtlich und beweistechnisch so ab, dass der Amtsrichter nur unter der Gefahr von seinem Oberlandesgericht aufgehoben zu werden, die Geldbuße ohne ausreichenden Grund senken, oder das Bußgeldverfahren gar einstellen kann.
Üben Sie selbst an praktischen Einzelfällen, welche Tatbestandsmerkmale, objektive und subjektive, welche Schuldmerkmale, welche typischen Beweise und Beweisanzeichen gerade für das Gaststättenrecht/Umweltrecht / Gewerberecht / Lebensmittelrecht (LFBG) /Baumschutzrecht erforderlich, aber auch ausreichend sind. Suchen und finden Sie Möglichkeiten, wie abzuschöpfende illegale Gewinne gerichtssicher festgestellt oder geschätzt werden können.
Prüfen und setzen Sie die gewonnenen Erkenntnisse in erfolgreiche Bescheide oder auch Anträge um. Testen Sie und schließen Sie notfalls anhand der aktiv im Seminar besprochenen Fälle vielleicht doch noch vorhandene Lücken in der Kenntnis Ihrer Rechte und Ihrer Pflichten als Ermittler, Bescheidverfasser und Vertreter Ihrer Behörde vor Gericht.
Aufklärend dazu werden auch Rollenspiele mit Vernehmungsszenerien (Betroffene, Zeugen) und der wahrscheinliche Ablauf Ihres Verfahrens nach Abgabe der Akten nach Einspruch aus der Sicht eines Amtsrichters sein.
Folgende wichtige
Rechtsvorschriften werden anhand von Fällen besprochen:
Paragrafen des Ordnungswidrigkeitengesetzes:
§§ 46 (Verwaltungsbehörde hat Rechte der Staatsanwaltschaft, aber auch deren Pflichten), 19 (Tateinheit), 20 (Tatmehrheit), 8 (Handeln durch Unterlassen), 14 (Beteiligung), 39 (Bußgeldbescheid durch Sie, auch bei sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit), 55 (Belehrungspflicht dem Betroffenen gegenüber), 29a (Verfallbescheid), 17 (Bußgeldverfahren gegen natürliche Personen), 30 (Bußgeldverfahren gegen Unternehmen), 66 (Inhalt des Bußgeldbescheides), 67 (Einspruchsverfahren), 59 (Vergütung von Zeugen und Sachverständigen), 62 (Zuständigkeit des Strafrichters beim Amtsgericht), 69 (Verfahren nach Einspruch = Zwischenverfahren), 130 (Aufsichtspflichtverletzung des Unternehmers), 76 (Verwaltungsbehörde und Gericht), 107 (Auslagen des Bußgeldverfahrens) OWiG)
Paragrafen der Strafprozessordnung:
§§ 52 (Zeugenrechte und Zeugenpflichten), 55 (Auskunftsverweigerungsrecht des Beschuldigten / Betroffenen), 94 ff (Beschlagnahme), 102 ff. (Durchsuchung, 152) (Tatverdacht), 161a (Pflicht zum Erscheinen und Pflicht zur Aussage des Zeugen; Pflicht zum Erscheinen des Betroffenen), 162 (richterliche Untersuchungshandlungen wie Durchsuchung und richterliche Vernehmung), 163 (Auskunftsrecht der Bußgeldbehörde), 163b + 163b (Identitätsfeststellungen und Identitätsfestnahme), 164 (Festhalten von Störern bei Amtshandlungen durch die Bußgeldbehörde), 136 (Belehrungspflicht des Betroffenen), 264 (prozessuale Tat und Bußklageverbrauch) Strafprozessordnung.
Siehe nachfolgende Beispiele für das 1. HJ 2008 aus dem StI Hagen:





Aus dem Hause Beck / Vahlen, München
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8.1 Strafrechtliche Nebengesetze - mit Straf- und Bußgeldvorschriften des Wirtschafts- und VerwaltungsrechtsErbs / Kohlhaas Kommentar Loseblattausgabe Begründet von Georg Erbs†, weil. Landgerichtsdirektor, vormals herausgegeben von Dr. Max Kohlhaas†, weil. Bundesanwalt. Herausgegeben von Friedrich Ambs, Generalstaatsanwalt a.D. 168. Auflage 2007. Rund 13378 S. In 4 Leinenordnern - C. H. Beck ISBN 978-3-406-37751-8 - Stand: Dezember 2007 Die 168. Ergänzungslieferung ist enthalten. Die 169. Ergänzungslieferung wird kostenfrei nachgeliefert. Vorzugspreis € 205,00 Grundwerkspreis für Fortsetzungsbezieher von mindestens 3 fortlaufenden Ergänzungslieferungen. Danach ist eine Kündigung jederzeit möglich. € 380,00 Grundwerkspreis ohne Fortsetzungsbezug (3-406-50023-4) Die vier Bände erhalten nahezu 400 Gesetze und Verordnungen des Nebenstrafrechts. Sie sind im „Erbs / Kohlhaas“ in alphabetischer Ordnung zusammengefasst und mit Blick auf die praktisch wichtigen Fragen kurz und prägnant kommentiert. Die Kommentarbeiträge geben - meist sogar – erschöpfende Auskunft über die ausgesuchte Frage. Je weniger bedeutsam das jeweilige Nebenstrafgesetz ist, des ausreichender ist die Information. Ein weitere Hauptvorteil ist, dass die Amtsgerichte und auch die Staatsanwaltschaften häufig ebenfalls (nur) mit dem „Erbs / Kohlhaas“ arbeiten. Bußgeldsachbearbeiter stehen deshalb mit ihrem eigenen Loseblattkommentar in Augenhöhe mit den Justizbehörden. Der Erbs / Kohlhaas ist im Grund eine notwendige Anschaffung für Ordnungsämter, insbesondere aber für zentrale Bußgeldstellen. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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8.2 Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfGBegründet von Prof. Dr. Ferdinand O. Kopp†, fortgeführt von Prof. Dr. Ulrich Ramsauer, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht 10., vollständig überarbeitete Auflage 2008. XXIV, 1585 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 978-3-406-56754-4 - € 56,00 Der »Kopp/Ramsauer« erläutert das VwVfG zuverlässig, prägnant und gut verständlich und weist dabei auch auf die Besonderheiten des Landesrechts hin. Die 10. Auflage berücksichtigt vor allem das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben die Auswirkungen des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes auf das Planfeststellungsverfahren das Umweltrechtsbehelfsgesetz sowie das Informationsfreiheitsgesetz Aktuelle Schwerpunkte bilden die Europäisierung des Verwaltungsverfahrens, das Verwaltungsinformationsrecht und das neue Planfeststellungsrecht. Unverzichtbar für Rechtsanwälte, Unternehmensjustitiare, Verbandsjuristen, Richter, Referenten in Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, Referendare, Studenten und Professoren. Das Werk ist Teil der Reihe: (Gelbe Erläuterungsbücher). Der erfolgreiche Handkommentar erläutert das Verwaltungsverfahrensgesetz zuverlässig, prägnant und gut lesbar und daher auch verständlich. Die Kommentierung behandelt im Anschluss an die Erläuterungen der einzelnen Vorschriften - soweit dies zweckmäßig erscheint - jeweils in einem eigenen Abschnitt Besonderheiten des Landesrechts. Besonderen Wert legten die Autoren auf die inhaltliche Abstimmung mit dem „Parallelwerk" Kopp/Schenke, VwGO. Auf den Schreibtischen der Sachbearbeiter für verwaltungsrechtliche Fragen in den Städten, Gemeinden und Kreisen gehört das VwVfG wie das OWiG auf den Tisch des Bußgeldsachbearbeiters. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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8.3 Verwaltungsgerichtsordnung : VwGO - KommentarBegründet von Prof. Dr. Ferdinand O. Kopp†, fortgeführt von Prof. Dr. Wolf-Rüdiger Schenke 15., neubearbeitete Auflage 2007. XXVIII, 1981 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 978-3-406-56500-7 - € 62,00; Das Werk ist Teil der Reihe: (Gelbe Erläuterungsbücher). Dieser erfolgreiche Handkommentar ist eng mit dem „Parallelwerk" Kopp/Ramsauer, VwVfG, abgestimmt. So werden z.B. - speziell für Referendare wichtig - unterschiedliche Auffassungen beider Autoren zu gleichen Sachfragen klar gekennzeichnet sowie auf die Entwicklungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts in den Erläuterungen ein besonderes Augenmerk gelegt. Die 15. Auflage hat den Rechtsstand März 2007. Sie berücksichtigt u.a.: Zweites JuMoG vom 22.12.2006 Änderung des § 47 VwGO (Zuständigkeit bei Normenkontrollverfahren) durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006 Änderung der §§ 48, 50 VwGO (Zuständigkeiten des OVG bzw. VGH und des BVerwG) durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9.12.2006 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7.12.2006 Änderung des § 50 VwGO Verwaltungszustellungsgesetz vom 12.8.2005. Weitere inhaltliche Schwerpunkte der Neuauflage sind: Rechtsschutz gegen untergesetzliche Normen außerhalb des Geltungsbereiches des § 47 VwGO Verhältnis von Anhörungsrüge zu Verfassungsbeschwerde Neuere Rechtsprechung des BVerwG zur beamtenrechtlichen Konkurrentenklage Rechtsschutz gegen Flächennutzungspläne. Wer das Verwaltungsverfahrensgesetz im Berufsalltag benötigt, und das sind die Sachbearbeiter in den Städten, Gemeinden und Kreisen, der braucht selbstverständlich auch das „Parallelwerk“. Nur wer beide Kommentare zum Greifen nahe hat, kann auch ordentlichen Verwaltungsrechtsarbeit im Alltag fertig stellen. Das Werk wendet sich an Rechtsanwälte, Unternehmensjustitiare, Verbandsjuristen, Richter, Referenten in Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden sowie an Referendare, Studenten und Professoren. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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8.4 Strafgesetzbuch: StGB und NebengesetzeErläutert von Prof. Dr. Thomas Fischer, Richter am Bundesgerichtshof (ab der 49. Auflage). Begründet von Otto Schwarz†. Bearbeitet von Eduard Dreher† (23. bis 37. Auflage) und Herbert Tröndle(38. bis 49. Auflage). 55. Auflage 2008. LIV, 2594 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 978-3-406-56599-1; Vormals « Tröndle/Fischer »; € 72,00; Das Werk ist Teil der Reihe: (Beck`sche Kurz-Kommentare; Band 10). Die Neuauflage 2008 Die 55. Auflage hat hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur den Stand September 2007 und berücksichtigt u.a. das 2. JuMoG vom 22.12.2006 das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung v. 13.4.2007, von dem 19 Paragraphen des StGB betroffen sind das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.7.2007 mit umfangreichen Änderungen der §§ 64, 67, 67a, 67d und 67e die Einfügung des § 238 (»Nachstellung«) durch das 40. StrÄndG vom 22.3.2007 das 41. StrÄndG zur Bekämpfung der Computerkriminalität vom 7.8.2007, das u.a. die §§ 202b, 202c neu eingefügt und die §§ 303a, 303b weitreichend geändert hat bereits die Änderungen der §§ 309, 310 durch das Gesetz zur Umsetzung des VN-Übk. zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen. Die Neuauflage erfasst darüber hinaus mehr als 630 neue höchst- und obergerichtliche Entscheidungen. Der Kommentar begeistert durch die Fülle des verarbeiteten
Materials, die systematisch-umfassende Darstellung und die Tiefe der Argumentation.
Und nicht zuletzt: Der Text ist leicht verständlich. Es handelt sich um ein praxisgerechtes
Handwerkszeug auch für einen Bußgeldsachbearbeiter. Nur einige Beispiele: Die
Geldbuße hat ihr Pendant im der Geldstrafe, zwischen Tateinheit, Tatmehrheit
und Tat bestehen kaum unterschiede zwischen des StGB und dem OWiG, das OWiG
kennt zwar die „Beteiligung nach § 14“, dennoch muss beim Handeln mehrerer
Personen unterschieden werden zwischen Mittäter, Gehilfen, Anstifter,
mittelbaren Täter – wie soll sonst eine angemessen Geldbuße gefunden werden
können? Weitere Beispiele: Fahrverbot im StGB und nach dem Bußgeldverfahren,
die ähnlichen Regelungen beim Verfall (§§ 73 ff StGB, 29a OWiG), die §§ 240,
315c StGB. Es schadet einem Bußgeldsachbearbeiter auch nicht, wenn er etwas
über seinen OWiG – Zaun blickt. Zum
Beispiel: Der neueingefügte „Stalking“-Paragraf die §§ 202 b, „Abfangen
von Daten“, und 202 c, „Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten“. Es bleibt dabei: Der
StGB-Kommentar von Fischer gehört in die Handbibliothek jeder Bußgeldstelle. Zum Autor Dr. Thomas Fischer ist Honorarprofessor an der Universität Würzburg und Richter am Bundesgerichtshof. Seit langem ist er auch als Mitautor des Karlsruher Kommentars zur StPO bekannt Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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8.5 Zivilprozessordnung: ZPO mit Gerichtsverfassungsgesetz und anderen NebengesetzenBegründet von Dr.
Adolf Baumbach, weiland Senatspräsident beim Kammergericht, fortgeführt
zunächst von Prof. Dr. Wolfgang Lauterbach, weiland Senatspräsident beim
Hanseatischen Oberlandesgericht, und sodann von Dr. Jan Albers, weiland
Präsident des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, und Dr. Dr. Peter Hartmann,
Richter am Amtsgericht a.D., nunmehr verfasst von Dr. Dr. Peter Hartmann:
66., völlig neubearbeitete Auflage 2008. Mit Aktualisierung «Änderungen durch
das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts»in Kraft: 1.1.2008 (23 S.). XXI,
3008 + 23 S. In Leinen C. H. Beck ISBN 978-3-406-56351-5 Hinweis: Zum Staatsexamen
in • Rheinland-Pfalz • Saarland und • Sachsen-Anhalt zugelassen; € 134,00;
Das Werk ist Teil der Reihe: (Beck`sche Kurz-Kommentare; Band 1). Der Kommentar überzeugt Jahr für Jahr neu. Höchste Aktualität und rascher Zugriff kennzeichnen diesen traditionsreichen Kurzkommentar. Er ist objektiv, interessenneutral und detailliert. Als einziger führender ZPO-Kommentar erscheint er regelmäßig jedes Jahr neu und hält Sie damit auf dem aktuellen Stand. Nicht ohne Grund wird er häufig zitiert und bei der praktischen Arbeit geschätzt. Die 66. Auflage · bietet eine unübertreffliche inhaltliche und formale Einheit in der Kommentierung, garantiert von einem einzigen renommierten Autor · berücksichtigt über ein Dutzend teilweise tiefgreifender Gesetzesnovellen, u.a.: – das 2. JustizmodernisierungsG – die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007 – das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge – das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft (Wegfall des Lokalisierungszwangs) – das Gesetz zur Änderung des WohnungseigentumsG und anderer Gesetze – das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens – die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2007 – das künftige Gesetz zur Klärung der Vaterschaft Die besonderen Vorteile für den Benutzer: · eingehende Stellungnahmen zu allen aktuellen Streitfragen des Verfahrensalltags · gut verständliche Darstellung auch schwieriger Fragen · vertiefte und erweiterte ABC-Stichwortreihen. Es stimmt schon, was über den Baumbach / Lauterbach geschrieben worden ist: Wer Fragen zum jeweils aktuellen Zivilprozessrecht zu beantworten hat, kommt ohne den jährlich neu aufgelegten Baumbach kaum aus. Das gilt auch für die Rechts – und Ordnungsämter in den Städten, Gemeinden und Kreisverwaltungen. Nicht zuletzt auch deswegen, weil insbesondere die Zustellungsvorschriften der öffentlichen Verwaltung auf der ZPO beruhen, weil die öffentlichrechtlichen Vollstreckungsregelungen mit dem Vollstreckungsrecht des Zivilrechts korrespondieren. Und: Manche Vollstreckungsabteilung in den Kommunen könnte ihre Forderungen durchsetzen, wenn sie beispielsweise die Lohnverschleierung des § 850h ZPO kennen und anwenden würden. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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8.6 KriminologieBegründet von Prof. Dr. med. Dr. jur Hans Göppinger†. Herausgegeben von Prof. Dr. rer. soc. Dr. jur. Michael Bock. Bearbeitet von Prof. Dr. rer. soc. Dr. jur. Michael Bock, Dr. med. Dr. jur Hauke Brettel, Prof. Dr. med. Hans-Ludwig Kröber, Prof. Dr. jur. Werner Maschke, Dr. jur. Peter Münster, Prof. Dr. jur. Hendrik Schneider und Dr. med. Frank Wendt. 6., vollständig neu bearbeitet und erweiterte Auflage 2008. XXXI, 782 S. In Leinen, C. H. Beck ISBN 978-3-406-55509-1; € 98,00; Das Werk ist Teil der Reihe: (Große Lehrbücher) Dieses große Lehr- und Handbuch vermittelt in bewährter Weise ein aktuelles und detailliertes Gesamtbild der kriminologischen Forschung mit einem deutlichen Schwerpunkt auf der Angewandten Kriminologie. Inhalt · Grundlagen und Methoden · Medizinisch-psychiatrische Befunde und Zusammenhänge · Theorien und Forschungsrichtungen · Angewandte Kriminologie: Kriminologische Erhebungen, Analyse, Diagnose und Interventionsplanung im Einzelfall, Früherkennung krimineller Gefährdung · Erscheinungsformen von Kriminalität: Kriminalität nach Alter und Geschlecht, nach sozialer Stellung, in besonderen Deliktsbereichen · Der Täter in der Strafrechtspflege: Vorverfahren, Hauptverfahren, Sanktion nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht. Die Neuauflage berücksichtigt neben den aktuellen kriminalpolitischen Entwicklungen ausführlich die neueren entwicklungskriminologischen Theorien. Der aktuelle Stand der Prognoseforschung und -praxis wird unter Einbeziehung der derzeit gängigen Prognoseinstrumente dargestellt. Wer selbst in Bußgeldsachen – und das sollte man grundsätzlich bei größeren Wirtschaftsordnungswidrigkeiten tun – ermittelt, also Sach – und Personalbeweise für einen gerichtsverwertbaren „hinreichenden Tatverdacht“ sammeln will oder muss, der gewinnt mit dem „Kriminlogie – Göppinger“ wichtige Einsichten. Auch wenn sich das Werk fast ausschließlich mit Straftaten befasst, gelten die Erkenntnisse der Kriminologen auch für zahlreiche Bußgeldverfahren. Es macht im Grunde keinen Unterschied im psychologischen Verhalten und in den Motiven des Täters, ob er eine Lebensmittelstraftat begeht und ihm nur der Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann, ob der Spediteur seinen Fahrer mit einem überladenen oder gar verkehrsunsicheren LKW auf die Autobahn schickt, ob ihm der Unternehmer verspricht, den schützenswerten Baum beim Bau seiner Lagerhalle nicht zu fällen – wie es die Baugenehmigung fordert – und er es dennoch tut. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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8.7 Straßenverkehrsrecht Jagow / Burmann / Heß Kommentarmit der Straßenverkehrs-Ordnung, dem Straßenverkehrsgesetz, den wichtigsten Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und der Fahrerlaubnis-Verordnung, dem Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, dem Schadensersatzrecht des BGB, der Bußgeldkatalog-Verordnung, einschließlich Bußgeldkatalog, Verwaltungsvorschriften sowie einer systematischen Einführung Erläutert von Dr. Michael Burmann, Rechtsanwalt, zgl. Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht, Dr. Rainer Heß, LL.M., Rechtsanwalt, zgl. Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht, Jürgen Jahnke, Rechtsanwalt, und Prof. Dr. Helmut Janker. Begründet von Hermann Mühlhaus, in der 9. bis 15. Auflage fortgeführt von Horst Janiszewski und in der 16. bis 19. Auflage mitbearbeitet von Dr. Joachim Jagow. 20., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2008. XXVII, 1139 S. In Leinen; C. H. Beck ISBN 978-3-406-56598-4; Neu: Mit 7 Novellierungen der StVO und dem neuen Zulassungsrecht; Umfassende Kommentierungen zum Schadensersatzrecht - §§ 10-16 StVG, §§ 249-254, 842-846 BGB - € 62,00 Knapp, aktuell und übersichtlich stellt dieser bewährte Kommentar die zentralen Bereiche des Straßenverkehrsrechts dar. Die 20. Auflage dieses Standardwerks erläutert jetzt auch die schadensersatzrechtlichen Normen des StVG und die entsprechenden BGB-Vorschriften. Damit bietet das Werk nun zuverlässige Hilfestellung sowohl zum Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht als auch zu zivilrechtlichen Fragen im Straßenverkehr. In der Neuauflage verarbeitet sind u. a. · die VO zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen · die 15. und 16. StVO-ÄnderungsVO · die 41., 42. und 43. StraßenverkehrsR-ÄnderungsVO · die sog. Feinstaubverordnung (VO über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge) mit der Grundlage für eine bundeseinheitliche Kennzeichnung von Kfz mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung und neuen Verkehrszeichen in der StVO für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen · das zum 1. August 2007 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger. Der Kommentar liefert insbesondere dem Sachbearbeiter in den Bußgeldstellen und Polizeibehörden ein unentbehrliches aktuelles Arbeitswerkzeug für den Berufsalltag. Dem suchenden Sachbearbeiter wird es selten gelingen, keine Antwort auf eine sachnotwendige, streitentscheidende Frage zu finden — und selbstverständlich mit dem Hinweis auf die vorhandene Gerichtsentscheidung. Am Aufbau und Stil, den klaren verständlichen Sätzen, merkt man an fast allen Stellen des Kommentars, dass er von an die Praxis denkenden Spezialisten bearbeitet wird, die wissen, wo den Verkehrsrechts - Praktiker der Rechtsschuh drückt. Ein Handkommentar, der sich manchmal spannend liest wie ein Krimi. Dieser Wahrspruch der owiz zur 19. Auflage, trifft auch auf die neue, die 20. Auflage zu. Wer in den bußrechtlichen Amtsstuben den Jagow / Burmann / Heß nicht für seine bußrechtlichen Entscheidungen nutzt, dem geschieht Recht, wenn ihm der Amtsrichter oder später dann gar das Oberlandesgericht auf die „ahnungslosen Finger klopft“,. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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8.8 Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz: BtMGBearbeitet von Dr. Harald Hans Körner, Oberstaatsanwalt, 6., neu bearbeitete Auflage 2007. XXX, 2372 S. In Leinen. C. H. Beck ISBN 978-3-406-55080-5; € 110,00. Das Werk ist Teil der Reihe: (Beck`sche Kurz-Kommentare; Band 37). Auch in der 6. Auflage erfüllt dieses Standardwerk zum Betäubungsmittelrecht wieder alle Ansprüche des Praktikers. Der umfassende Kommentar · erläutert die Vorschriften des BtMG und des AMG gewohnt zuverlässig und detailliert auf dem Stand Mitte 2007 · verarbeitet u.a. die 15. bis 20. Betäubungsmittelrechts-ÄnderungsVO, die Neufassung des AMG vom 12.12.2005 unter Berücksichtigung von insgesamt 15 Änderungsgesetzen sowie das Bundesrechtsbereinigungsgesetz im Zuständigkeitsbereich des Bundesarbeits- und des Bundesgesundheitsministeriums vom 14.8.2006. · bietet teils umfassend aktualisierte und vertiefte Erläuterungen zum Umgang mit Dopingmitteln im Leistungssport, mit Betäubungsmittelgrundstoffen, Designerdrogen und Giften · befasst sich eingehend mit allen Arten von Geldwäschedelikten aus dem Drogenbereich · erläutert auch den Handel mit Rauschgiftpflanzen · setzt sich auseinander mit der Bekämpfung der organisierten Rauschgiftkriminalität sowie der Förderung von Drogenhilfe und Drogentherapie · erhöht den Praxisnutzen durch einen ausführlichen Anhang über Drogenszene und Therapie sowie den Abdruck aller relevanten nationalen und internationalen Rechtsquellen. Der Bußgeldsachbearbeiter in den Städten und Kreisen wird wohl seltener mit „Drogenfahrern“ zu tun haben, meist handelt es sich um Straftaten. Aber die „Führerscheinbehörden“ erweisen sich als kompetente Kenner der Materie, wenn sie die Frage zu entscheiden haben, ob einem früheren „Drogenfahrer“ wieder eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Zum Autor Oberstaatsanwalt Dr. Harald Hans Körner hat sich durch zahlreiche Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts einen Namen gemacht. Er leitet bei der Staatsanwaltschaft beim LG Frankfurt am Main die Abteilung für organisierte Betäubungsmittelkriminalität und wird als BtM-Experte im In- und Ausland geschätzt. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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8.9 Luftverkehrsgesetz Loseblatt-KommentarVon Dr. Max Hofmann†, Ministerialdirigent, und Edwin Grabherr, Leitender Ministerialrat a.D., Rechtsanwalt ; 11. Auflage 2008. Rund 1360 S. Im Ordner; C. H. Beck ISBN 978-3-406-32912-8; Stand: November 2007; Die 11. Ergänzungslieferung ist enthalten. € 134,00 Der Verlag liefert die Grundwerke binnen weniger Tage und immer auf dem aktuellsten Stand. Es kann bei Erscheinen einer neuen Ergänzung zu einer Lieferverzögerung von ein bis drei Wochen kommen, da der Verlag die neue Ergänzung einsortiert. Dieser Titel wird zur jederzeit kündbaren Fortsetzung geliefert. Das Werk enthält eine umfassende Kommentierung des LuftVG, des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt sowie der für die Luftfahrt einschlägigen Vorschriften des StGB. Erfasst und in einer Einleitung erläutert sind auch die für den Luftverkehr relevanten Verordnungen der EG. Ein ausführliches Sachverzeichnis vervollständigt den Kommentar und ermöglicht das schnelle Auffinden jeder gewünschten Vorschrift. Das Werk benötigen Flugplatzgesellschaften, Luftfahrtunternehmen, Behörden, Richter und Rechtsanwälte. |
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8.10 GewerberechtTextausgabe mit Anmerkungen, Verweisungen und Sachregister 63. Auflage 2008. Rund 4100 S. Im Ordner; C. H. Beck ISBN 978-3-406-35291-1; Stand: neuster Stand; € 40,00 Aktualitätsgarantie: Der Verlag liefert die Grundwerke binnen weniger Tage und immer auf dem aktuellsten Stand. Es kann bei Erscheinen einer neuen Ergänzung zu einer Lieferverzögerung von ein bis drei Wochen kommen, da der Verlag die neue Ergänzung einsortiert Dieser Titel wird zur jederzeit kündbaren Fortsetzung geliefert. Wird dies nicht gewünscht, kann der Interessent es im Warenkorb kennzeichnen. |
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Bedeutung für die Praxis der Tatsacheninstanz Begründet von Prof. Dr. Hans Dahs†, seit der 2. Auflage bearbeitet von Prof. Dr. Hans Dahs, Rechtsanwalt; 7., überarbeitete Auflage 2008. XXVI, 282 S. Kartoniert; C. H. Beck ISBN 978-3-406-55904-4; € 38,00 Die Revision ist ein rechtliches Labyrinth, in dem Sie einen zuverlässigen Leitfaden benötigen: den »Dahs/Dahs«! Dieser Band gibt dem Revisionsführer vom Beginn bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens eine zielführende Richtschnur an die Hand. Der Tatrichter kann damit sein Urteil schon bei der Abfassung auf Revisionsfestigkeit überprüfen und der Revisionsrichter seine Entscheidung überlegt vorbereiten. Die Neuauflage legt wieder besonderen Wert auf Hinweise zum Vortrag und zur Bearbeitung einzelner Verfahrensrügen berücksichtigt vor allem auch die aktuelle Rechtsprechung zur Verfahrensabsprache und zum Missbrauch von Verfahrensrechten ist hinsichtlich Gesetzgebung, Literatur und Rechtsprechung wieder auf aktuellem Stand. Aus dem Inhalt: Zum Wesen der Revision Revisionsfähige Strafurteile und zuständige Revisionsgerichte Revisionsberechtigungen Revisionsbegründung Hauptverhandlung Revisionsurteil. Das Werk ist Teil
der Reihe: (NJW-Praxis; Band 16) |
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8.12 KriminologieVon Prof. Dr. Dr. Michael Bock ; 3. Auflage 2007. XV, 373 S. Kartoniert; Vahlen ISBN 978-3-8006-3452-1; € 26,90. Das Werk ist Teil der Reihe: (Vahlen Studienreihe Jura). Für Studium und Praxis ermöglicht dieser Band dem Benutzer einen selbständig-kritischen Blick auf die Kriminologie als Wissenschaft. Die heterogenen Materien des Fachs werden in einen Gesamtzusammenhang gestellt. Damit eröffnet sich ein Verständnishorizont, aus dem sich die verschiedensten Fragestellungen, Themen und Befunde einordnen, vertiefen und lernen lassen. Der Band dient damit als Einführung der Prüfungsvorbereitung als Arbeitsbuch für Studierende und Praktiker. Auch für Bußgeldsachbearbeiter und ihre Außendienstbeamten ist der „Bock“ ein spannendes Informationsmittel, das unter anderem erlaubt mit fundiertem Wissen, dem Bußtäter oft hinter die Fassade schauen zu können. Die Neuauflage ist umfassend aktualisiert. Sie berücksichtigt die völlig neue didaktische Konzeption der Angewandten Kriminologie, die den Anwender bis in die operativen Einzelheiten der Fallbearbeitung führt. Hierdurch wird die Praxisrelevanz des Werkes noch einmal in besonderer Weise erhöht. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz: WHG Loseblatt-Kommentar Mitbegründet von Frank Sieder†, Regierungspräsident a.D., Dr. Herbert Zeitler, Regierungspräsident a.D., Dr. Heinz Dahme, Ltd. Ministerialrat a.D. Erläutert von Dr. Günther-Michael Knopp, Rechtsanwalt, Ministerialrat a.D., Dr. Thomas Gössl, Ministerialrat, Dr. Josef Schwendner, Ministerialrat, Dr. Rainer Schenk, Vorsitzender Richter am Bayer. Verwaltungsgerichtshof, und Dr. Dieter Zöllner, Richter am Bayer. Verwaltungsgerichtshof ; 34. Auflage 2007. Rund 4000 S. In 3 Ordnern; C. H. Beck ISBN 978-3-406-38892-7, € 122,00 Die 34. Ergänzungslieferung ist enthalten. Aktualitätsgarantie: Der Verlag liefert die Grundwerke binnen weniger Tage und immer auf dem aktuellsten Stand. Es kann bei Erscheinen einer neuen Ergänzung zu einer Lieferverzögerung von ein bis drei Wochen kommen, da die neue Ergänzung einsortiert werden. Vorzugspreis Grundwerkspreis für Fortsetzungsbezieher von mindestens 3 fortlaufenden Ergänzungslieferungen. Danach ist eine Kündigung jederzeit möglich. € 178,00; Grundwerkspreis ohne Fortsetzungsbezug (3-406-50079-X). Der Kommentar ist für alle Rechtsfragen der Wasserwirtschaft eine fundiert und umfassend Hilfsmittel, die nicht immer leicht zu verstehende Rechtsvorschriften und ihre Tendenzen zu verstehen Der Großkommentar erläutert das Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz ausführlich und praxisnah. Er berücksichtigt dabei auch die entsprechenden Landeswassergesetze. Mit vielen wichtigen Gesetzesmaterialien Im Anhang abgedruckt sind z.B.: Änderungsgesetze zum WHG und AbwAG Vollzugsgesetze zum WHG Wasserrechtliche Nebengesetze Supranationales Wasserrecht (Vorschriften der EU und des Europarates). Wer sich in der Kommunalverwaltung mit dem WHG zu befassen hat, ist mit dem Loseblattkommentar bestens in der Lage Rechts – und Sachprobleme zu erkennen und sie einer vertretbaren Lösung zuzuführen. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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8.14 Saarländische GesetzeLoseblatt-Textsammlung saarländischen Landesrechts Begründet von Prof. Dr. Klaus Hümmerich†, Rechtsanwalt, und Reinhold Kopp, Rechtsanwalt, ehem. Minister. Herausgegeben von Thomas Lenz ; 40. Auflage 2008. Rund 3358 S. Im Ordner; C. H. Beck ISBN 978-3-406-44305-3; Stand: Februar 2008; € 88,00 Die 39. Ergänzungslieferung ist enthalten. Die 40. Ergänzungslieferung wird kostenfrei nachgeliefert. Aktualitätsgarantie: Der Verlag liefert die Grundwerke binnen weniger Tage und immer auf dem aktuellsten Stand. Es kann bei Erscheinen einer neuen Ergänzung zu einer Lieferverzögerung von ein bis drei Wochen kommen, da der Verlag die neue Ergänzung einsortiert. Dieser Titel wird zur jederzeit kündbaren Fortsetzung geliefert. Wird dies nicht gewünscht, kann der Käufer seine Absicht im Warenkorb kennzeichnen. |
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8.15 StrafrechtSammlung aller wichtigen straf- und strafverfahrensrechtlichen Vorschriften einschließlich Straßenverkehrs-, Ordnungswidrigkeiten-, Vollzugs- und Registerrecht; Mit Anmerkungen und Sachverzeichnis; 25. Auflage 2007. Rund 2600 S. Im Ordner. C. H. Beck ISBN 978-3-406-45462-2; € 58,00 Die 25. Ergänzungslieferung ist enthalten. Aktualitätsgarantie: Der Verlag liefert die Grundwerke binnen weniger Tage und immer auf dem aktuellsten Stand. Es kann bei Erscheinen einer neuen Ergänzung zu einer Lieferverzögerung von ein bis drei Wochen kommen, da der Verlag die neue Ergänzung einsortiert. Dieser Titel wird zur jederzeit kündbaren Fortsetzung geliefert. Wird dies nicht gewünscht, kann der Käufer seine Absicht im Warenkorb kennzeichnen Das Werk ist Teil der Reihe: (Beck`sche Textausgaben) |
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8.16 Vorläufiger Rechtsschutz im VerwaltungsstreitverfahrenVon Prof. Dr. Klaus Finkelnburg, Rechtsanwalt, Präsident des Verfassungsgerichtshofs a.D, Prof. Dr. Matthias Dombert, Rechtsanwalt, Richter des Verfassungsgerichts, und Dr. Christoph Külpmann, Richter am Verwaltungsgericht. Begründet von Prof. Dr. Klaus Finkelnburg, und seit der 2. Auflage weitergeführt mit Prof. Dr. Klaus Peter Jank. 5., völlig neu bearbeitete Auflage 2008. XXXIX, 511 S. Kartoniert C. H. Beck ISBN 978-3-406-54056-1. € 55,00 Das Werk ist Teil der Reihe: (NJW-Praxis; Band 12) Dieses Standardwerk behandelt eingehend die Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes, der einstweiligen Anordnung und der aufschiebenden Wirkung. Erläutert werden auch die Besonderheiten praxiswichtiger Rechtsgebiete: Ausländer- und Asylrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Umweltrecht, Schul- und Prüfungsrecht, Straßenverkehrsrecht. Die 5. Auflage bringt das Werk rundum auf aktuellen Stand und berücksichtigt alle wichtigen Gesetzesänderungen, insbesondere das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte. Auch die neueste Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG und des BVerwG ist umfassend eingearbeitet. Für die Alltagspraxis des Verwaltungsbeamten in den Kommunen ein wichtiges Hilfsmittel, die richtige Entscheidung im konkreten oft eiligen Fall treffen zu können. Schnelle Hilfe für Rechtsanwälte, Richter und Mitarbeiter von Verwaltungsbehörden. Die Autoren bieten die Gewähr für eine besonders praxisorientierte Darstellung: RAuN Prof. Dr. Klaus Finkelnburg, Präsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin a. D., RA Prof. Dr. Matthias Dombert, zugleich Richter des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, und RiVG Dr. Christoph Külpmann, z.Zt. Wiss. MA beim Bundesverwaltungsgericht. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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8.17 ArbeitsstrafrechtVon Rainer Brüssow, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, und Dirk Petri, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. 2008. XXXV, 264 S. Kartoniert. C. H. Beck ISBN 978-3-406-54217-6. € 39,90 In der Arbeitswelt rücken strafrechtliche Zusammenhänge zunehmend in den Blickpunkt. Dabei ist das Arbeitsstrafrecht eine besondere Herausforderung, weil es zahlreiche Verknüpfungen zu anderen Rechtsgebieten aufweist. Der neue Band führt seinen Benutzer sicher durch das Arbeitsstrafrecht. Neben den Normen des StGB und des OWiG sind alle wichtigen Vorschriften aus den Nebengebieten erläutert. Die Besonderheiten bei der Verteidigung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Dienstherren und Beamten sind eingehend berücksichtigt. Aus dem Inhalt: · Essentialia einer Verteidigung im Arbeitsstrafrecht · Arbeitsstrafrecht im StGB · In Nebengesetzen normierte Straftaten und Ordnungswidrigkeiten: AEntG, ArbSchG, ArbZG, AltersteilzeitG, AÜG, AufenthG, AsylVfG, BetrVG, BildschArbVO, JArbSchG, MuSchG, SchwarzArbG, SGB III, SGB IV, §§ 34-36 SprAuG · Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen · Mobbing und Strafrecht · Steuer-, Steuerstrafrecht und Beitragshinterziehung · Kostentragung · Auswirkungen des Arbeitsstrafverfahrens auf das Zivil- und insbesondere das Arbeitsrecht · Verkehrsstraf- bzw. -ordnungswidrigkeitenrecht und Arbeitsstrafrecht · Auswirkungen des Arbeitsstrafrechts auf öffentlich-rechtliche Fragen. Der Inhalt des Buches zeigt: Es enthält wesentliche rechtliche Informationen für den Arbeitsalltag der zuständigen Sachbearbeiter in den Städten und Landkreisen. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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8.18 Handbuch des Fachanwalts Gewerblicher RechtsschutzProf. Dr. Willi Erdmann / Dr. Sabine Rojahn / Prof. Dr. Olaf Sosnitza (Hrsg.), 1. Auflage 2008, 1446 Seiten, gebunden, EUR 138,00; Bücher Luchterhand. ISBN 978-3-452-26674-3 Nach Einführung der neuen Fachanwaltsbezeichnung für den gewerblichen Rechtsschutz wird die bewährte Reihe der Fachanwaltshandbücher bei Luchterhand durch ein weiteres Werk vervollständigt. Aus dem Inhalt: Patent-, Gebrauchsmuster-, Arbeitnehmererfinder- und Sortenschutzrecht einschließlich des Rechts der europäischen Patente und des europäischen Sortenschutzes, Markenrecht (nationales und europäisches) und Recht der sonstigen Kennzeichnungen, Geschmacksmusterrecht einschließlich des Rechts der europäischen Geschmacksmuster, Grundzüge des Urheberrechts, Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, Lizenzvertragsrecht Das materielle Recht einschließlich des Lizenzvertragsrechts als übergreifendes Querschnittsthema und das Verfahrensrecht mit den Besonderheiten des Prozessrechts werden von erfahrenen Praktikern anschaulich und übersichtlich mit Aufbauschemata, Checklisten, Übersichten und zahlreichen Praxishinweisen und ?beispielen behandelt. Die starke Ausrichtung an der Rechtsprechung sowie der ständig fortschreitenden Europäisierung des Rechts und die damit verbundene hohe Aktualität machen die Darstellung zu einem Kompendium des Gewerblichen Rechtsschutzes, das nicht nur ein idealer Begleiter auf dem Weg zum Fachanwaltstitel ist, sondern auch ein optimales Nachschlagewerk für die tägliche Praxis. Die Herausgeber: Prof. Dr. Willi Erdmann, Vors. Richter am BGH a.D., Honorarprofessor an der Universität Osnabrück; Dr. Sabine Rojahn, Rechtsanwältin München; Prof. Dr. Olaf Sosnitza, Universität Würzburg Die Autoren: Prof. Dr. Kurt Bartenbach, Sven-Erik Braitmayer, Friedrich Bernreuther, Dr. Tobias Boeckh, Dr. Ulrich Denzel, Dr. Michael Goldmann, Prof. Dr. Helmut Haberstumpf, Dr. Ralf Hackbarth, Dr. Gisbert Hohagen, Dr. Anja Lunze, Axel Mittelstaedt, Christian Musiol, Dr. Michael Nieder, Dr. Hermann-Josef Omsels, Prof. Dr. Christian Osterrieth, Dr. André Pohlmann, Dr. Andreas Reinhart, Konrad Retzer, Dr. Andreas Schulz, Dr. Michael Trimborn, Dr. Franz-Eugen Volz, Dr. Gert Würtenberger |
Aus dem Hause NOMOS, Baden-Baden
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8.19 Insolvenzrecht - HandbuchVon Dr. Kathrin Brei, wissenschaftliche Mitarbeiterin Universität Bielefeld, und Dr. Britta Bultmann, Rechtsanwältin, 2008. 446 S. Kartoniert Nomos ISBN 978-3-8329-1091-4, (NomosAnwalt). € 59,00. Unternehmens- und Privatinsolvenzen werfen für Schuldner und Gläubiger zahlreiche Fragen auf. Das Buch wendet sich insbesondere an den nicht schwerpunktmäßig mit dem Insolvenzrecht befassten Juristen. Es liefert eine praxisgerechte Darstellung aller wesentlichen Rechtsfragen, die sich rund um die Insolvenz stellen - angefangen vom Regelinsolvenzverfahren über das Insolvenzplanverfahren bis hin zu besonderen Insolvenzverfahren. Die zum 1. Juli 2007 in Kraft tretende Reform zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens und das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge sind berücksichtigt. Eingeflossen sind auch die Gesetzgebungsvorhaben zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sowie zur Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung. Praxisnah werden die Verfahrensbeteiligten, die Voraussetzungen und Wirkungen der Verfahrenseröffnung, die insolvenzrechtlichen Folgen für laufende Vertragsverhältnisse, Prozesse und Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung dargestellt. Die Voraussetzungen, unter denen aufgerechnet werden kann, werden ebenso erläutert wie das Recht zur Aus- oder Absonderung. Zusammenfassend dargestellt wird auch die Insolvenzanfechtung einschließlich der Gefahren, die sich etwa für Gläubiger ergeben, die in der Krise Leistungen von dem Schuldner erhalten. Das Werk bietet eine konzentrierte Darstellung des Insolvenzrechts, zahlreiche Praxishinweise, Formulierungsmuster und zahlreiche aktuelle Rechtsprechungsnachweise. Wer im Gewerbeamt tätig ist, wir immer wieder mit dem Insolvenzverfahren konfrontiert werden. Für eine Entscheidung im Rahmen des § 12 GewO sind Kenntnisse in den Grundzüge und auch einige spezielle auf die Gewerbeausübung abgestellten speziellen Regelungen der Insolvenz von Vorteil. Das Handbuch von Brei kann dem Sachbearbeiter im Gewerbeamt dabei Hilfestellung geben. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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8.20 Arbeitsrecht: Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen BezügenHandkommentar. Hrsg. von Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Jens Peter Hjort, Dieter Hummel und Dr. Martin Wolmerath. 2008. 3257 Seiten Gebunden. Nomos ISBN 978-3-8329-2588-8. (NomosKommentar). € 98,00 (gültig bis 31.5.2008) . Subskriptionspeis, danach € 118,-. Der neue Handkommentar für die Arbeitnehmerberatung lotet aus, was vor Gericht Bestand hat. Der Kommentar vereint in einem Band alle relevanten Gesetze des Individualarbeitsrechts mit den bedeutsamen Bezügen zum kollektiven Arbeitsrecht. Die maßgeblichen Normen der InsO, des SGB, des HGB und der GewO werden ebenfalls erläutert. Durch die klare Orientierung an der BAG-Rechtsprechung zeigt der Kommentar die Spielräume für die Durchsetzung von Arbeitnehmerpositionen auf. Die Kommentierung berücksichtigt alle neuen Gesetze (z.B. das AGG) sowie Gesetzesänderungen (z.B. im TzBfG) und befindet sich auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung und Literatur. Ein empfehlenswerter Kommentar für alle, die mit dem vielgestaltigen, in mehreren Gesetzen normierten Arbeitsrecht zu tun haben. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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8.21 Zivilprozessordnung: ZPO
Handkommentar. Herausgegeben von Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster. 2. Auflage 2007. 2534 S. Gebunden, Nomos ISBN 978-3-8329-2597-0; Reihe: (NomosKommentar), € 89,00 Mit seinem Konzept orientiert sich der Handkommentar zur ZPO konsequent an den Bedürfnissen der Praxis: In komprimierter wie leicht verständlicher Weise zeigt er Zusammenhänge auf, bietet Orientierungshilfen zur Problemlösung und vermittelt Verständnis und Grundwissen für eine sachgerechte Rechtsanwendung. Das 2. Justizmodernisierungsgesetz ist bereits berücksichtigt. Die Vorteile des Handkommentars: Ø Orientiert an den Erwartungen des Praktikers Ø Klare Strukturen erlauben die rasche Ø Zahlreiche in die Kommentierung integrierte Formulierungshilfen (Antrags- und Tenorierungsmuster) Ø Hinweise auf Risiken und Vor- und Nachteile bestimmter Verfahrensweisen. Die schnörkellosen kurzen Sätze, die verständliche, überzeugende Gedankenführung lassen den Leser einen schnellen Überblicke über das von ihm gesuchte und auch schnell aufgefundene Problem gewinnen. Die weitgehend lesebalastfreie Textgestaltung verschafft einem schon nach kurzer Lesevergnügen das „Aha-Erlebnis“: So also ist die Rechtslage“ Der NOMOS-Saenger ist ein Kommentar, in dem sich wie im oft zitierten „guten Buch“ „schmökern“ lässt, mit dem Ergebnis allerdings, dass man Rechtskenntnis und Rechtseinsicht einsäckelt. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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8.22 WohnungseigentumsrechtVertragsgestaltung – Prozessführung. Von Dr. Walter Boeckh, Richter am OLG; 2007. Mit CD-ROM. 621 S. Kartoniert. Nomos ISBN 978-3-8329-2832-2. Reihe: (NomosAnwalt). € 79,00 Das Werk ist ein solides Hilfsmittel für Ihre tägliche Arbeit, mit dem Sie sofort und sicher im neuen Recht arbeiten können. Es enthält eine Einführung, die die Auswirkungen der WEG-Reform mit konsequentem Bezug auf die Praxis präzise und umfassend herausarbeitet. Materielles Recht und Prozessrecht werden anhand der typischen Sachverhalte bei der Gestaltung von Verträgen und Prozessführung erläutert. Ihr zusätzlicher Vorteil: Sie erhalten über 130 Muster zur sicheren Vertragsgestaltung nach dem neuen WEG. Die Inhaltsbeschreibung sagt, für wen das Buch + CD ein Gewinn ist: Für Jedermann, der mit dem Wohnungseigentum konfrontiert ist. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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Von Prof. Dr. Peter Walden. 15. Auflage 2008, 394 Seiten, brosch. ISBN: 978-3-8168-3035-1 Preis: 32,00 € ERICH FLEISCHER VERLAG, Clüverstr. 20, 28832 Achim Der Band "Praxisfälle Umsatzsteuer" erläutert in verständlicher Form die spezifischen Begriffe des Umsatzsteuerrechts, wie Leistungsaustausch, Unternehmer, Reihengeschäft, Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe, anhand von praktischen Fällen. Das durch eine Vielzahl von Ausnahmen und Sonderregelungen gekennzeichnete Steuerrechtsgebiet wird in 91 Fällen mit ausführlich begründeten Lösungen übersichtlich dargestellt, wobei insbesondere den Sonderregelungen für innergemeinschaftliche Tatbestände zahlreiche Fälle gewidmet sind; darüber hinaus werden aber auch nicht alltägliche Sachverhalte, wie Geschäftsveräußerungen oder Vertragsstrafen, behandelt. Die vorliegende 15. Auflage berücksichtigt die neueste Rechtslage einschließlich der Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 sowie die für das deutsche Umsatzsteuerrecht wichtigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, auf die man sich vor deutschen Gerichten berufen kann. Dieser Band eignet sich insbesondere auch für den Praktiker, der sich mit diesem Rechtsgebiet systematisch auseinandersetzen muss und der eine Antwort auf ein umsatzsteuerliches Problem sucht. Vervollständigt wird der Band durch ein umfangreiches Stichwortverzeichnis und einen Paragraphenschlüssel. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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je 99.00 €; Für steuer-lexikon und
Steuer-Seminar-Bezieher: ERICH FLEISCHER VERLAG, Clüverstr. 20, 28832 Achim BFH-Urteile mit anhängigen Revisionen und amtlich nicht
veröffentlichte BFH-Urteile, BMF-Schreiben, Finanzminister-Erlasse,
OFD-Verfügungen, Gesetze, Richtlinien, FG-Rechtsprechung, Praktische Fälle,
steuer-aktuell im Abo-Preis enthalten. Für am Steuerrecht Interessierte eine hilfreiche ergiebige Quelle, sich über Steuerfragen zu orientieren und das Steuerrecht auf den konkret interessierten Fall anzuwenden. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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Von Prof. Dr.
Peter Sorg, Dipl.-Kfm. und StB; Prof. Dr.
Andreas Birk, WP und StB; Prof. Dr. Birgit
Angermayer-Michler, WP und StB STEUER-SEMINAR Praxisfälle Band 14, 1. Auflage 2008, 32 praktische Fälle, 191 Seiten, brosch., 29,50 €; ISBN 978-3-8168-3141-9 (Bestell-Nr. 314) ERICH FLEISCHER VERLAG, Clüverstr. 20, 28832 Achim Die internationalen Verflechtungen der Wirtschaft haben mittlerweile zu einer immer stärkeren Bedeutung der internationalen Rechnungslegung nach IFRS (International Financial Reporting Standards) geführt. Für ab dem 1. Januar 2005 beginnende Geschäftsjahre sind kapitalmarktorientierte Unternehmen verpflichtet, ihre konsolidierten Konzernabschlüsse nach IFRS aufzustellen. Alle anderen Unternehmen können bei ihrem Konzernabschluss freiwillig die IFRS-Regeln anwenden. Der Band „Internationale Rechnungslegung nach IFRS" aus der Reihe STEUERSEMINAR Praxisfälle wendet sich an Praktiker in Unternehmen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie an Studierende, die sich mit entsprechenden Bilanzierungsfragen beschäftigen. Durch die Darstellung der aus der Praxis stammenden Sachverhalte in Form von Fragestellung, Lösung und ausführlicher Begründung bietet dieser Band nicht nur eine Einführung in das komplexe Fachgebiet der internationalen Rechnungslegung, sondern vermittelt auch die praktische Umsetzung der IFRS. Aus dem Inhalt: IASB-Framework Ansatz von Vermögenswerten und Schulden Anschaffungskosten Herstellungskosten Abschreibungen Fair Value-Bewertung Immaterielle Vermögenswerte Vorräte Finanzinstrumente Schulden Eigenkapital Eigene Anteile Latente Steuern Leasing Kapitalflussrechnung Eigenkapitalveränderungsrechnung Währungsumrechnung Korrektur von Fehlern |
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Von Dipl.-Finanzwirt Johannes Buchna, Oberregierungsrat 9. Auflage 2008, 688 Seiten, geb., 55,00 € ISBN 978-3-8168-4049-7 (Bestell-Nr. 404) ERICH FLEISCHER VERLAG, Clüverstr. 20, 28832 Achim Welche Anforderungen muss die Satzung eines gemeinnützigen
Vereins erfüllen? Ist eine Tätigkeit noch als Zweckbetrieb oder schon als
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen? In welchem Umfang kann eine
steuerunschädliche Rücklage gebildet werden? Was ist bei der Ausstellung von
Spendenbescheinigungen zu beachten? Diese und andere Fragen zur steuerlichen Behandlung gemeinnütziger
Körperschaften werden in der aktuellen Auflage des Bandes zuverlässig
beantwortet. Neben einer umfassenden und systematischen Darstellung der
allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung enthält der Band zahlreiche
Erläuterungen der Vergünstigungen von Vereinen, Stiftungen und anderen
gemeinnützigen Körperschaften bei den einzelnen Steuerarten sowie der
steuerlichen Spendenbehandlung. Die kommentarhafte Darstellung überzeugt durch ihren Praxisbezug; zahlreiche Beispiele und Zusammenfassungen erleichtern das Verständnis. Ein umfangreicher Anhang mit einschlägigen Gesetzestexten, Mustersatzungen, Kontenrahmen und Vordrucken rundet den Band ab. Die Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10. Oktober 2007 sind bereits berücksichtigt. Der Band empfiehlt sich damit für alle gemeinnützigen Körperschaften und deren steuerliche Berater Aus dem Inhalt: Gemeinnützige Zwecke Mildtätige Zwecke Kirchliche Zwecke Selbstlosigkeit Steuerliche unschädliche Bestätigungen Voraussetzung der Steuervergünstigung Anforderungen an die Satzung Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Zweckbetrieb Sportliche Veranstaltungen Entgegennahme steuerlich anzugsfähiger Spenden Spendenempfangsberechtigte Körperschafen Sachspenden Spendenhöchstbetrag/Großspendenregelung Durchlaufspenden Vertrauensschutz für den Spender Haftung des Spendenempfängers Behandlung der steuerbegünstigten Körperschaften nach den verschiedenen Steuergesetzen Gesetzestexte und Verwaltungsvorschriften zum Spendenabzug Muster-Satzung: Sportverein Muster-Überschussrechnung Muster-Bestandsverzeichnis Muster-Vermögensrechnung Wer einen Verein gründen will oder schon einen steuerrechtlich zu betreuen hat, für den wird das Werk von Buchna zum Standartwerk. Wer seine Vorschläge beachtet und in die Tat umsetzt, wird sich neben anderen vermeidbaren Nachteilen aufgrund des Buches einen Steuerbescheid vom Finanzamt wegen Nichtbeachtung der Gemeinnützungsregelungen „ersparen“ können. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
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Umsatzsteuer Von Prof. Dr.Lippross 22. Auflage 2008, 1276 Seiten, geb. ISBN: 978-3-8168-1112-1. Preis: 67,00 € ERICH FLEISCHER VERLAG, Clüverstr. 20, 28832 Achim Dieser Band bietet eine tiefgehende und vollständige Darstellung des Umsatzsteuerrechts. Die gründliche Überarbeitung der Neuauflage erfolgte auf dem aktuellen Stand von Gesetzgebung, EuGH- und BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen. Dabei wurde das bewährte Konzept beibehalten, dem Benutzer eine anschauliche, an der Gesetzessystematik orientierte Darstellung des Umsatzsteuerrechts zu geben. Die umfassende und trotzdem gut verständliche Form der Stoffvermittlung wird durch zahlreiche Beispiele noch unterstützt. Die Neuauflage kommentiert das derzeit geltende Umsatzsteuerrecht; die Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 sind bereits berücksichtigt. Die Sonderregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen werden in einem besonderen Kapitel geschlossen dargestellt. Der Band empfiehlt sich gleichermaßen als Lehrbuch für das Studium und als Handkommentar für die Praxis. Ein ausführliches Stichwortverzeichnis und ein zusätzlicher Paragraphenschlüssel ermöglichen einen sofortigen Zugriff auf die Ausführungen zu den einzelnen Vorschriften. Die bereits 22. Auflage bezeugt: Der Umsatzsteuer-„ Liebhaber“ – oft wider Willen – will auf den Lippross nicht verzichten und das sollte er auch nicht. Eine nützliche Ergänzung zu diesem Band: Praxisfälle USt. Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. , owiz |
[1] Auf die mögliche Strafbarkeit und Dienstvergehen: Verfolgung Unschuldiger, Untreue - § 266 StGB - zum Nachteil der Staatskasse, Nötigung zu Ihrem Nachteil; Ermittlungshandlung, die bei einem rechtskundigen Empfänger des Anhörungsbogen zur Verjährung der Bußtat führt, Nichtbelehrung eines Zeugen oder die Behandlung eines Zeugen als Beschuldigten) soll hier nicht eingegangen werden.