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Geldbuße und Gewinnabschöpfung jetzt auch gegen die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) – Änderung des § 30 OWiGNach wie vor aber gilt: Gewinnabschöpfung bleibt Rechtspflicht der Bußbehörden von Karl Brenner, Rechtsanwalt, Richter am Amtsgericht a.D. Seit der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 30. August 2002 (BGBl I 2002 Nr. 61 vom 29. August 2002, Seite 3387) können die Bußgeldstellen (die Bußgeld – und Strafsachenstellen bei Zoll und Steuer) in Bund, den Bundesländern, in Städten, Gemeinden und Kreisen nicht nur Bußgelder gegen Unternehmen in den Rechtsformen: Der offene Handelsgesellschaft (OHG), der Kommanditgesellschaft (KG) und der juristischen Personen, wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Genossenschaft nach § 30 OWiG verhängen. Dazu gehören auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, also Gemeinden, Städte, Kreise, Bundesländer und schließlich auch die Bundesrepublik Deutschland. Seit 30.8.2002 gehört nun auch die Personengesellschaft des BGB, die „Gesellschaft des bürgerlichen Rechts" (GbR, §§ 705 ff BGB) zum Kreis des § 30 OWiG.
Unter der monströsen und tarnkappenähnlichen Überschrift: „Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. M a i 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro“, BGBl I 2002 Nr. 61 vom 29. August 2002, Seite 3387, hat der Gesetzgeber den § 30 OWiG geändert. Er hat das Wort: Personenhandelsgesellschaften durch die Wörter "rechtsfähigen Personengesellschaft" ersetzt. Damit ist das Problem, aufgeworfen in der VR 1999, 156 ff, (Brenner: „Einzelkaufleute und Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts - privilegiert im Bußrecht“) gelöst – soweit es die GbR betrifft. Beweiserleichterung beim selbständigen Bußverfahren gegen Unternehmen nach § 30 OWiGFortsetzung wird später erfolgen. |
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