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Gesetzliche Neuregelungen zum 1. Juni – Pressemitteilungen der Bundesregierung vom 30.05.2005 Zum 1. Juni treten zwei gesetzliche Neuregelungen in Kraft: 1. Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen 2. Einheitliches Dosenpfand von 25 Cent 3. Keine unbehandelten Abfälle mehr auf Deponien Gesetzliche Neuregelungen zum 1. Juni – Pressemitteilungen der Bundesregierung vom 30.05.2005Zum 1. Juni treten zwei gesetzliche Neuregelungen in Kraft:
1. Neue Kündigungsfristen bei AltmietverträgenSeit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für die Kündigung einer Wohnung durch den Mieter drei Monate. Davon ausgenommen waren die Mieter und Mieterinnen mit so genannten Altmietverträgen, das heißt mit Verträgen, die vor dem 1. September 2001 geschlossen wurden. Nach dem neuen Gesetz, das zum 1. Juni in Kraft treten soll, gilt die kurze, dreimonatige Kündigungsfrist durch den Mieter nun auch für diese Altmietverträge, in denen die bis September 2001 geltenden Kündigungsfristen ausformuliert waren. Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter werden damit erheblich verbessert. Sie können künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen - unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben. Die Neuregelung ändert nichts an den Kündigungsfristen der Vermieter. 2. Einheitliches Dosenpfand von 25 CentBereits seit dem 28. Mai gilt in Deutschland das einheitliche Pfand von 25 Cent für Einweggetränkeverpackungen von Bier, Mineralwasser und Erfrischungsgetränken mit Kohlensäure. Pfandfrei bleiben auch in Zukunft Säfte, Milch und Wein sowie ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen, beispielsweise Kartons. Ab Mai 2006 werden auch Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure und sogenannte Alcopops pfandpflichtig. Dann werden auch die so genannten Insellösungen von Vertreibern und Abfüllern beendet. Die leeren Verpackungen können überall abgegeben werden. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt: Es müssen nur die Verpackungen zurückgenommen werden, die auch im Sortiment verkauft werden. Wer nur Dosen anbietet, muss auch nur Dosen zurücknehmen, wer nur Flaschen anbietet, nur Flaschen. 3. Keine unbehandelten Abfälle mehr auf DeponienAm 1. Juni tritt die Verordnung über die Ablagerung von Abfällen in Kraft. Biologisch abbaubare Siedlungsabfälle wie im Hausmüll, hausmüllähnlicher Abfall aus Gewerbebetrieben und Industrie (Büro- und Küchenabfälle) und Garten- und Grünabfälle aus öffentlichen Grünanlagen dürfen dann nicht mehr ohne Vorbehandlung auf die Deponie gelangen. Diese Vorbehandlung kann entweder mechanisch-biologisch oder thermisch in einer Müllverbrennungsanlage erfolgen. Durch diese Behandlung können sich die Abfälle nicht weiter zersetzen oder Schadstoffe freigeben. Damit geht eine zwölfjährige Übergangsfrist zu Ende, in der sich Kommunen und die Entsorgungswirtschaft auf die Neuregelung eingestellt haben. Seit 1993 haben allein die Kommunen 7,5 Milliarden Euro investiert, einen Großteil davon in den vergangenen vier Jahren. Umweltbelastende Deponien müssen nun geschlossen werden. Mit dem Verbot werden die Gefahren für Boden, Grund- und Oberflächengewässer sowie für das Klima beseitigt, die mit der bisher üblichen Deponierung verbunden waren. Die nachfolgenden Generationen sollen nicht weiterhin mit den Risiken ständig neu produzierter Altlasten und den Kosten ihrer Sanierung belastet werden. |
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