Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Sachbeweis *

Sachbeweismittel *

Sachliche und personale Wirkungsdauer des Durchsuchungsbeschlusses *

Sachlicher Geltungsbereich des OWiG *

Sachverhaltstatsachen *

Sachverhaltstatsachen *

Sachverständige *

Schätzung des Verfalls *

Scheinverträge *

Schlüsse *

Schonfrist *

Schriftgutachten *

Schriftstücke *

Schriftverkehr *

Schuld – Vorwerfbarkeit *

Schuldfähigkeit *

Schuldunfähigkeit *

Schuldverdrängung *

Schweigerecht *

Schweigestrategie *

Schwellenwert *

Selbständiger Bußbescheid bzw. Verfallbescheid *

Selbständiger Bußbescheid nach § 30 Abs. 4 OWiG – Einstellung und Nichteinleitung *

Selbständiger Bußgeldbescheid (§ 30 IV OWiG) *

Selbständiger Bußgeldbescheid, Verfahren *

Selbständiger Verfallbescheid nach § 29a Abs. 4 OWiG – Einstellung und Nichteinleitung *

Selbstbelastung *

Selbstkontrolle im Zwischenverfahren *

Selbstkritik *

Selbstwertgefühl *

Sicherstellung von Gegenständen des Verfalls, Einziehung, Gewinnabschöpfung *

Sicherstellung, polizeirechtliche *

Sicherung des Verfalls *

Sicherungseigentum *

Sicherungseigentümer *

Sinnliche Wahrnehmung *

Sitte *

Situationstäter *

Sonderbeauftragte *

Sonderbuchführung *

Sonderdelikte *

Sondertatbestände=Besondere Tätermerkmale *

Sondervorschriften für das Bußverfahren *

Sonstige Vertreter i. S. § 9 OWiG *

Soziale Adäquanz *

Soziale Handlungslehre *

Sozialhilfe *

Sperre der Rücknahmemöglichkeit *

Spezialität *

Spruchrichter *

Spruchrichter *

Staatsanwaltschaft *

Staatsanwaltschaft und ihre Zuständigkeit (§§ 40, 41, 42, 43, 21 OWiG) *

Stadien des Bußbescheids *

Stellung der Verwaltungsbehörde und ihre Aufgabe *

Steuerdelikte *

Steuern beim Verfall *

Stichprobenartige Kontrollen *

Stille Gesellschaft *

Stillschweigende Übernahme *

Störung der Durchsuchung *

Störungen bei Amtshandlungen *

Strafrechtlicher Täterschafts- und Teilnahmebegriff *

Subjektiver Tatbestand *

Subjektiver Tatbestand (Vorsatz und Fahrlässigkeit) *

Subsidiarität *

Subsumtionsirrtum *

Suggestivfragen *

Systematische Auslegungsmethode *

Tagebücher *

Taktieren *

Tat nach der Rechtsprechung *

Tatbegriff im prozessualen Sinn, § 264 StPO *

Tatbestand im einzelnen *

Tatbestand, subjektiver *

Tatbestände, Typen *

Tatbestandliche Handlungseinheit (Bewertungseinheit) *

Tatbestandsfahrlässigkeit *

Tatbestandsirrtum *

Tatbestandsmäßige und rechtswidrige betriebliche Pflichtverletzung *

Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit *

Tatbestandsmerkmal, besondere *

Tatbestandsmerkmal: Nichtbefolgung von Verwaltungsakten als *

Tatbestandsmerkmale *

Tatbestandsmerkmale, die keine sind *

Tatbestandsvorsatz *

Tateinheit *

Täterfestellung des Täters bei § 30 OWiG *

Täterkreis *

Täterschaft *

Täterschaft beim Verfall *

Täterschaft und Teilnahme *

Täterschaft und Teilnahme, Beteiligung (§§ 25 ff StGB, 14 OWiG) *

Tätertypen *

Tathandlung bei der Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG *

Tätigkeitsdelikte, schlichte *

Tatmehrheit *

Tatsachen, bestimmt oder bestimmbar *

Tatsachen, die bestimmt sein müssen=Bestimmte Tatsachen *

Tatsächliche Geschäftsführer *

Tatsächlicher Hinderungsgrund *

Tatverdacht *

Tatverdacht und Eingriffsrechte nach den Wirtschaftsverwaltungsgesetzen *

Teilleitung *

Teilnahme *

Telefax=Fax *

Telefon *

Telefongespräche *

Teleologische Auslegungsmethode *

Testamentsvollstrecker *

Testfragen *

Tintenfischreaktion *

Tonband-Protokolle *

Trugschlüsse *

Übernahmeverschulden *

Überrumpelungsstrategie *

Überwachungs- und Aufklärungspflichten *

Überwachungsmaßnahmen *

Überzeugungsbildung des entscheidenden Sachbearbeiters *

Umgrenzungsfunktion *

Umgrenzungsfunktion des Bußbescheides *

Umstände *

Unbefugt - ohne Erlaubnis - ohne Genehmigung usw. handeln *

Unbefugte Handlung, handeln mit und ohne behördliche Erlaubnis *

Unbefugtes Handeln *

Unbewusste Fahrlässigkeit *

Unechte Sonderdelikte *

Unechte Unterlassungsdelikte *

Uneinsichtigkeit des Täters *

Unerlaubte Veranstaltung *

Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale *

Unmittelbarer Täter *

Unmittelbarer Vorsatz *

Unmittelbarkeit beim Verfall *

Unmittelbarkeit des Erlangten bzw. des wirtschaftlichen Vorteils *

Unmittelbarkeit des wirtschaftlichen Vorteils (Umfang des Verfalls) *

Untauglicher Versuch *

Unterbrechung der Dauerbußtat *

Unterbrechung der Verjährung *

Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung *

Unterbrechungshandlungen *

Unterbrechungshandlungen, Form *

Unterlagen beim Steuerberater *

Unterlassungsdelikte *

Unternehmen *

Unternehmensformen nach § 30 OWiG *

Unterschied zwischen Geldstrafe und Geldbuße *

Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung *

Unvermeidbarer Verbotsirrtum *

Unverwertbare Tagebuchaufzeichnungen *

Unwirksame Rechtshandlungen (§ 9 Abs. 3 OWiG) *

Unzumutbarkeit *

Urkunden *

Urkunden *

Ursachenzusammenhang *

Ursächlicher Zusammenhang *

Urteilstatsachen *

Veräußerung von beschlagnahmten Gegenständen *

Verblassungs- und Anreicherungstendenz *

Verblassungstendenz *

Verbösern nach Einspruch erlaubt *

Verbotsirrtum *

Verbrauchter Durchsuchungsbeschluss *

Verdacht, polizeirechtlich *

Verderb von beschlagnahmten Gegenständen *

Verdrängung der Konkurrenz *

Verfahren bei der Aufsichtspflichtverletzung *

Verfahrensbeteiligung *

Verfahrensrecht bei Verfall *

Verfahrensrechtliche Vorschriften des Wiederaufnahmeverfahrens *

Verfahrensvorschriften beim Verfall *

Verfall *

Verfall nach § 29a OWiG, Vorteile und Nachteile *

Verfassungsmäßigkeit des § 30 OWiG *

Verfolgungshindernis *

Verfolgungshindernis: Verwarnung *

Vergessene Nebenfolgen müssen „vergessen" werden *

Verhaltensbeschreibung *

Verhältnisse *

Verjährung *

Verjährung bei Verkehrsbußtaten *

Verjährung beim Verfall *

Verjährung der Aufsichtspflichtverletzung *

Verjährung für Nebenfolgen *

Verjährungsbeginn *

Verjährungsunterbrechung *

Verjährungsunterbrechung - Bußgeldbescheid unzustellbar *

Verjährungsunterbrechung, Rechtsfolgen *

Verkaufserlös *

Verkehrsbußtaten und Verjährung *

Verkehrsordnungswidrigkeiten *

Verkehrsunfallakten *

Verkehrswert *

Verletzungsdelikte *

Vermeidbarer Verbotsirrtum *

Verminderte Schuld *

Vermögensvorteil beim Verfall *

Vermutung *

Vernehmende *

Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) *

Vernehmung des Beschuldigten/Betroffenen *

Vernehmung und Verwertbarkeit *

Vernehmungsmethoden *

Vernehmungsprotokoll *

Vernehmungsprotokoll *

Vernehmungsstrategie *

Vernehmungsstrategien *

Vernehmungstaktik *

Vernehmungstaktik (Spezialplan) *

Vernehmungsvorbereitung *

Verschleierungsstrategie *

Verschulden *

Versetzung, polizeirechtlich *

Versprechungen *

Verstöße gegen Denkgesetze *

Versuchte Delikte *

Verteidiger *

Verteidigungsnotstand *

Verteidigungsstrategien des Beschuldigten/Betroffenen *

Vertreter der Verwaltungsbehörde *

Vertreter nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG *

Vertreter nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG *

Vertreter nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG (Sonderbeauftragte) *

Vertreter, die nicht unter § 9 OWiG fallen *

Vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft *

Vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person *

Verwaltungsakt *

Verwaltungsakte, nichtige *

Verwaltungsbehörde als Gehilfin des Gerichts *

Verwaltungsbehörde und Gericht *

Verwaltungsbehörde, ihre Aufgabe als Justizbehörde *

Verwaltungsrechtliches Durchsuchungsrecht *

Verwarnung als Verfolgungshindernis *

Verwarnung, Anfechtung *

Verwerfungsentscheidung *

Verwertung *

Verwertung im Polizeirecht *

Verwertungsverbot *

Verwertungsverbot nach §§ 252, 52 StPO *

Verwertungsverbote nach § 136a StPO *

Verzeichnis, Erzwingbarkeit *

Vollendete Delikte *

Vollstreckung von Bußbescheiden *

Vollstreckung von Bußbescheiden *

Vollstreckungsfähigkeit *

Vollstreckungsverjährung *

Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung *

Voraussetzungen der Verbandsgeldbuße: Vortat oder Anknüpfungstat *

Vorbehaltseigentum *

Vorbehaltseigentümer *

Vorbereitungshandlungen *

Voreingenommene Aussageperson *

Voreingenommenheit *

Vorgespräch *

Vorsatz *

Vorsatz und Fahrlässigkeit als Schuldelement *

Vorsatz, Nachweis *

Vorsätzliche alic *

Vorsatzschuld *

Vorurteil *

Vorweg-Beschlagnahmeanordnung *

Vorwerfbarkeit (Schuld) *

Vorwerfbarkeit (Schuld) bei § 130 OWiG *

Wahrscheinlichkeit *

Wahrscheinlichkeitstheorie *

Warnung *

Wartepflicht, keine der Durchsuchungsbeamten *

Wegfall „alter" Tatsachen oder „alter" Beweismittel *

Werkstattleiter *

Wertausfüllende Tatbestandsmerkmale *

Wertersatz *

Wesentliche Gefahrerhöhung *

Wesentliche Wertminderung *

Widerrufenes Geständnis *

Widerspruch gegen Pfändungsverfügung *

Widerstandsenergie *

Wiederaufnahme bei Bagatellrechtsfolgen *

Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen *

Wiederaufnahme zu Ungunsten des Betroffenen *

Wiederaufnahme zu Ungunsten wegen einer Straftat *

Wiederaufnahmeverfahren (§§ 85 OWiG, 359 bis 373a StPO) *

Wiedereinsetzung bei amtlichen Verschulden *

Wiedereinsetzung für Versäumnis des Wiedereinsetzungsantrags *

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand *

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: keine Wiederaufnahme des Verfahrens *

Wirksamer, rechtswidriger, aber nicht nichtiger Verwaltungsakt *

Wirksamkeit eines Verwaltungsakts *

Wirkung der Einziehung *

Wirtschaftliche Verhältnisse des Täters *

Wirtschafts- und andere Bußtaten *

Wirtschaftsstraf- und Wirtschaftsbußtäter *

Wirtschaftsverwaltungsgesetze *

Wissentlichkeit *

Wohldosierte Schmeichelei *

Wohnung und andere Räume *

Zahlungserleichterungen *

Zahlungsunfähigkeit *

Zeitliche Wirkungsdauer des Durchsuchungsbeschlusses *

Zeitlicher Geltungsbereich des OWiG *

Zentral-Computereinheiten *

Zermürbungsstrategie *

Zeuge vom Hörensagen *

Zeugen (Zeugenfragebogen) *

Zick-Zack-Verhör *

Zivilrechtlicher Notstand *

Zufallsfunde *

Zufallstat *

Zulassung der Rechtsbeschwerde *

Zumessungsgrund neu eingefügt 1.10.2002 *

Zumessungsgründe für die Ermittlung der Höhe des Bußgeldes (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) *

von Karl Brenner, Rechtanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., Saarbrücken *

I Sind die „Geldbußen angemessen?" *

Zumessungsgründe für die Ermittlung der Höhe des Bußgeldes (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) *

Gast-, Speise- und Schankwirtschaften Gewerbeklassen 55301.0 und 55401.0 *

Anmerkungen des BFM zu den Richtsätzen: *

Der Normalbetrieb weist folgende Merkmale auf: *

Wirtschaftlicher Umsatz *

Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen auch: *

Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen nicht: *

Herstellungskosten nach § 6 EStG *

II Zur Fallfrage *

BGH - v. 25.02.1992 - 5 StR 528/91 - NStZ 1992, 594: Beharrlichkeit der Zuwiderhandlung - GewO § 148 *

Zum Sachverhalt: *

Verzeichnis der in der Richtsatzsammlung aufgeführten Gewerbeklassen *

http://www.bundesfinanzministerium.de/fach/abteilungen/besiverk/richtsatzsam/frame.htm *

Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) *

Zumutbarkeit *

Zumutbarkeit *

Zurückbehaltungsanspruch *

Zurücknahme eines Bußbescheides *

Zusammentreffen von Straf- und Bußtat *

Zuständigkeit nach Begehungsort *

Zuständigkeit, sachliche (§ 39 OWiG) *

Zustellung *

Zustellung an Bevollmächtigte *

Zustellung an Verteidiger *

Zuverlässigkeit *

Zwang zur Feststellung der konkret verletzten Aufsichtsmaßnahmen *

Zwangsmaßnahmen *

Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme *

Zweck der Geldbuße *

Zweck des § 130 OWiG *

Zweck des § 9 OWiG *

Zweck des Wiederaufnahmeverfahrens *

Zweck und Gegenstand der Durchsuchung *

Zustellung von Bußgeldbescheiden *

Zustellung von Bußgeldbescheiden an Bevollmächtigte *

Zustellung von Bußgeldbescheiden an Verteidiger oder an den Betroffenen? *

Zustellung wie? *

Sachbeweis

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis

Sachbeweismittel

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis

Sachliche und personale Wirkungsdauer des Durchsuchungsbeschlusses

>> Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme

Ein Durchsuchungsbeschluss darf nur gegen die Person vollstreckt werden, die er benennt. Jedoch verliert § 102 StPO nicht deshalb seine Bedeutung als Eingriffsgrundlage, wenn Dritte (z. B. Eltern) Mitinhaber der tatsächlichen Herrschaft über Räumlichkeiten sind, die vom >> Verdächtigen bewohnt werden.

Ist ein >> Durchsuchungsbeschluss in seiner Formulierung nicht so gehalten, dass konkret alle Räume vom Wortlaut erfasst sind, etwa mit der pauschalen Umschreibung „(…) und andere Räume (...)", so können dennoch Räume des Beschuldigten/Betroffenen durchsucht werden, die üblicherweise von ihm benutzt oder bewohnt werden. So darf beispielsweise der Dienstraum eines Beamten oder Lehrers durchsucht werden, wenn es im Beschluss nur heißt „(...) Die Wohnung und andere Räume (...)".

Es darf nicht wegen einer anderen Straf- oder Bußtat durchsucht werden als im Durchsuchungsbeschluss bestimmt, es sei denn, es lägen die Voraussetzungen der >> „Gefahr im Verzuge" (§ 105 Abs. 1 StPO) vor.

Sachlicher Geltungsbereich des OWiG

>> Geltungsbereich des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Sachverhaltstatsachen

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis

Sachverhaltstatsachen

>> Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen

Sachverständige

>> Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen

 

>> Abschöpfung des „wirtschaftlichen Vorteils" bzw. des „Erlangten" (§§ 17 Abs. 4, 30 III, 29a OWiG)

Der Wert des Verfalls kann geschätzt werden (§ 29a Abs. 3 OWiG), und zwar auf die gleiche Art und Weise wie im Falle der Einziehung des Wertersatzes (§ 25 Abs. 3 OWiG). Maßgebend kann sein:

der Umfang des erlangten Vermögensvorteils, der Verkehrswert des Erlangten zur Zeit der Verfallsanordnung, die Höhe der ersparten Aufwendungen (Giftstoffe werden in die Kanalisation eingeleitet, statt sie zur zugelassenen Deponie pp. zu schaffen). Geschätzt werden kann also Menge und Wert des Erlangten. Schätzen ist allerdings das Gegenteil von behaupten oder vermuten: mögliche Beweismittel, auch wenn sie nur unter Schwierigkeiten beschafft werden können, sind beizuziehen. Die Schätzungsgrundlagen sind in der Verfallsentscheidung anzugeben.

Schätzen heißt jedoch nicht „über den Daumen peilen", sondern die Schätzung muss sich auf (möglichst viele) Tatsachen stützen.

Scheinverträge

>> Anordnung und Zweck der Beschlagnahme

Schlüsse

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis

Schonfrist

>> Vollstreckungsfähigkeit

Schriftgutachten

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis

Schriftstücke

>> Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen

Schriftverkehr

>> Beschlagnahmeverbote

Schuld – Vorwerfbarkeit

>> Zumutbarkeit

Schuldfähigkeit

>> Vorwerfbarkeit (Schuld)

Schuldunfähigkeit

>> Vorwerfbarkeit (Schuld)

Schuldverdrängung

>> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik)

Gravierender noch als die Verblassungstendenz und die Anreicherungstendenz kann auf das Ermittlungsergebnis die „Schuldverdrängung" wirken. Je länger das straf- bzw. bußbare Verhalten zurückliegt, je eher ist der Betroffene/Beschuldigte geneigt, sich selbst zu bemitleiden. Er findet dann zahlreiche Gründe, die ihn darin bestärken, dass nicht er, sondern die anderen verantwortlich für die von ihm begangene Straft- bzw. Bußtat sind.

So lassen sich Betroffene/Beschuldigte häufig ein, die ihnen angelasteten Steuerverkürzungen wären nicht geschehen, wenn das Finanzamt besser aufgepasst und ihm rechtzeitig Betriebsprüfer ins Haus geschickt hätte. Die Schuldverdrängung führt auch dazu, dass der Betroffene/Beschuldigte häufig die vermeintlichen, manchmal aber auch tatsächlichen Verhältnisse, die zur Tatzeit herrschten, für seine Taten verantwortlich macht. Im Steuerstraf- bzw. Bußverfahren sind dies häufig die tatsächliche oder vermeintliche wirtschaftliche Notlage, die tatsächliche oder vermeintliche Unmöglichkeit, sich auf andere Weise Kredit zur Aufrechterhaltung des Unternehmens zu beschaffen.

Bei der Vernehmung des Beschuldigten/Betroffenen sollte sich der vernehmende Beamte stets bewusst sein, dass es ein menschliche Grundbedürfnis ist, sich anderen mitzuteilen. Erfahrungsgemäß gilt dieses Mitteilungsbedürfnis auch für den einer Straf- bzw. Bußtat Beschuldigten/Betroffenen. Der Vernehmungsbeamte darf aber grundsätzlich nicht erwarten, dass der auskunftswillige Betroffene/Beschuldigte ihm alle zu einer Straftat gehörenden Merkmale liefert. Auch der Straf- oder Bußtäter wird wie die meisten Menschen versuchen, sein Verhalten zu rechtfertigen, denn der „Rechtfertigungsdrang" ist tief im Menschsein verwurzelt. Der Ermittlungsbeamte sollte daher stets dem augenscheinlich gehemmten Beschuldigten/Betroffenen, der ein Geständnis abzulegen bereit ist, beim Abbau seiner Hemmnisse zu helfen versuchen. Seiner Lage Verständnis entgegenzubringen ist eine oft erfolgreiche Methode. Hilfreich ist auch gutes Zureden. Bei manchen Beschuldigten/Betroffenen ist ein „freundliches" Schweigen besser angebracht.

Wenn der Betroffene/Beschuldigte ein „geschöntes" Geständnis abgelegt hat, so empfiehlt es sich beim mitteilungsbedürftigen Beschuldigten/Betroffenen, ihm nicht allzu verletzende Fragen zu stellen. Der Betroffene/Beschuldigte wird dann meist leichteren Herzens aussagen, wenn man ihm die Frage stellt „Warum haben Sie die Buchungen unterlassen?", als wenn man ihn fragt „Haben Sie die Buchungen unterlassen?"

Wie schon an anderer Stelle erwähnt kann der Hinweis auf die Möglichkeit der Strafmilderung nach §§ 46 StGB, 17 OWiG das Geständnis des Beschuldigten/Betroffenen erleichtern. Auf die straf- bzw. bußmildernd wirkenden Tatumstände kann schon im Rahmen der Belehrung nach § 136 StPO hingewiesen werden. Viele Betroffene/Beschuldigte lassen sich - zu Recht - davon überzeugen, dass Schweigen nicht immer vorteilhaft sein muss.

Zeigt der vernehmende Beamte Verständnis für die Situation, in der sich der Betroffene/Beschuldigte befindet und bei Begehung der Tat sich möglicherweise befand, so wird der Betroffene/Beschuldigte leichter geneigt sein zu gestehen. Der Vernehmungsbeamte sollte sich vor allen Dingen nicht über die vom Beschuldigten/Betroffenen begangene oder mutmaßlich begangene Tat entrüstet zeigen. Entrüstet zu sein ist weder seine Aufgabe, noch dient es einer erfolgreichen Vernehmung. Eine missliche Situation verstehen heißt jedoch nicht, sie zu billigen. Das sollte der Vernehmungsbeamte, falls es erforderlich ist, deutlich machen.

Schweigerecht

>> Beschlagnahmeverbote

Schweigestrategie

>> Anti-Strategien des Beschuldigten/Betroffenen

Schwellenwert

>> Rechtsbeschwerde

Selbständiger Bußbescheid bzw. Verfallbescheid

>> Bußbescheid >> Verjährung

Beispiel 137: Der verzogene GmbH-Geschäftsführer (I)

Bei der sachlich zuständigen Bußstelle in Saarbrücken geht eine Anzeige ein, wonach der Geschäftsführer G1 der X-GmbH in München über zwei Jahre lang Bauschutt in einer dem Eigentümer E gehörenden Kiesgrube hat „entsorgen" lassen. Dadurch sind rund 20.000 EURO an Gebühren eingespart worden. Die Polizei erklärt in ihrem Anschreiben, sie übersende die Ermittlungsakten auf Wunsch des G1 nach Saarbrücken: G1 sei inzwischen aus der GmbH ausgeschieden und lebe nunmehr in Saarbrücken. Der Geschäftsführer G2, der jetzt allein die X-GmbH leite, habe - nach den Ermittlungen der Polizei - buß- bzw. strafrechtlich nichts mit dem Verhalten des G1 zu tun. G1 bezieht ein Ruhegehalt von 3.000 EURO im Monat und hat ein Vermögen von rund 900.000 EURO, bestehend überwiegend aus Grundstücken und Wertpapieren.

Was wird die Bußgeldbehörde tun?

Ein selbständiger Bescheid kann ergehen hinsichtlich des Verfalls und der Einziehung in den Fällen der §§ 29a, 30 Abs. 4, 22 Abs. 3 OWiG. Voraussetzung ist jeweils, dass gegen den Täter ein Bußverfahren oder ein Strafverfahren nicht durchgeführt werden kann oder soll. Die Nichtverfolgung des Buß- oder Straftäters kann darauf beruhen, dass

der Täter aus tatsächlichen Gründen nicht erreichbar ist (er befindet sich z. B. im Ausland),

der Täter - von mehreren möglichen Tätern - nicht identifizierbar ist,

der Täter zwar tatbestandsmäßig, rechtswidrig, aber nicht vorwerfbar gehandelt hat.

Das >> subjektive Verfahren gegen den Täter kann von der Verwaltungsbehörde auch nach § 47 Abs. 1 OWiG oder das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft ggf. mit Zustimmung des Gerichts nach § 153 ff. StPO eingestellt werden.

Das selbständige Verfahren ist jedoch unzulässig, wenn >> rechtliche Gründe die Verfolgung des Täters hindern. Dazu gehört insbesondere die >> Verfolgungsverjährung. Ist das selbständige Verfahren jedoch bereits rechtswirksam - also vor Verjährung gegen den Täter - eingeleitet, so verliert es seine Abhängigkeit vom subjektiven Verfahren: das selbständige Verfahren verjährt dann eigenständig, es kann daher nach den Regeln des § 33 OWiG unterbrochen werden.

Wie Beispiel 137: Der verzogene GmbH-Geschäftsführer (I)

Soll auch gegen die GmbH eine Geldbuße verhängt werden, so muss dies in einem Bußbescheid erfolgen: Eine getrennte Ahndung ist unzulässig.

Die Nebenbeteiligte (>> Nebenbeteiligte nach §§ 87, 88 OWiG) ist unverwechselbar mit ihrer Firma, ihrem Firmensitz und mindestens einem vertretungsberechtigten Organ zu bezeichnen. Das selbständige Verfahren nach § 30 Abs. 4 OWiG ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht die Nebenbeteiligte selbst eine Tat begangen hat (was tatsächlich auch unmöglich ist), sondern eine natürliche Person aus dem Täterkreis des § 30 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 OWiG. Deshalb zählt zu dem im Bußgeldbescheid konkret zu schildernden Lebenssachverhalt die Angabe, welche natürliche Person in welcher Funktion welche Handlung oder Unterlassung begangen hat .

Selbständiger Bußbescheid nach § 30 Abs. 4 OWiG – Einstellung und Nichteinleitung

>> Selbständiger Verfallbescheid nach § 29a Abs. 3 OWiG – Einstellung und Nichteinleitung

Selbständiger Bußgeldbescheid (§ 30 IV OWiG)

>> Verfassungsmäßigkeit des § 30 OWiG

Ein Bußgeldbescheid kann unter den sonstigen Voraussetzungen (§ 30 Abs. 1 OWiG) auch gegen das Unternehmen festgesetzt werden (mit oder ohne Abschöpfung des rechtswidrig erlangten Vermögensvorteils, §§ 30 Abs. 3, 17 Abs. 4 OWiG), wenn gegen eine leitende Führungsperson (§ 30 Abs. 1 Ziff. 1-4 OWiG) ein eingeleitetes Bußverfahren eingestellt wird oder ein Bußverfahren nicht eingeleitet wird.

Allerdings soll die Feststellung einer tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften (=vorwerfbaren) Bußtat als Anknüpfungstat (vgl. OLG Dresden NStZ 97, 348; OLG Düsseldorf wistra 1996, 77=NStZ 96, 193) erforderlich sein. M. E. ist diese Ansicht nicht zutreffend: Um festzustellen, ob eine Führungsperson nach § 30 I Ziff. 1-4 den Tatbestand einer Bußnorm vorwerfbar (schuldhaft) erfüllt hat, bedarf es der Einleitung eines Bußverfahrens, denn erst dann ist ein „Betroffener" vorhanden, gegen den ermittelt werden kann. Vielmehr erfordert die „Nichteinleitung eines Bußgeldverfahrens" i. S. § 30 IV OWiG lediglich den >> Anfangsverdacht= >> einfachen Tatverdacht.

Die Identität des konkreten Täters muss allerdings nicht festgestellt werden.

Der BGH (NStZ 1994, 346): „Die Verhängung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung hängt deshalb auch nicht davon ab, dass festgestellt wird, welcher von mehreren in Frage kommenden Verantwortlichen die Aufsichtspflicht nicht erfüllt hat. Notwendig ist allein die Feststellung, dass ein i. S. von § 30 OWiG Verantwortlicher die Zuwiderhandlung vorwerfbar begangen hat".

Selbständiger Bußgeldbescheid, Verfahren

>> Geldbuße gegen eine juristische Person (JP) oder Personenvereinigung (PV), den nicht rechtsfähigen Verein (NRV), § 30 OWiG

Das selbständige Verfahren (isolierte Verbandsgeldbuße) ist möglich, wenn die Verfolgung, die Verurteilung zu einer Strafe oder die Festsetzung einer Geldbuße aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ein solcher tatsächlicher Hinderungsgrund liegt beispielsweise vor,

wenn der bekannte Täter sich ins Ausland abgesetzt hat,

wenn er - im Inland oder Ausland - unbekannten Aufenthalts ist, wobei an diese Feststellungen dieselben strengen Anforderungen zu stellen sind, wie bei der öffentlichen Zustellung gemäß § 15 Verwaltungszustellungsgesetz ,

wenn der Täter verstorben ist,

wenn nicht festgestellt werden kann, welcher von mehreren möglichen Tätern die Straf- oder Bußtat begangen hat.

Ist das Verschulden des Täters gering, so kann das eingeleitete Bußverfahren eingestellt werden (§ 47 OWiG).Wird eine Geldbuße gegen eine in § 30 genannte natürliche Person verhängt und gegen die JP/PV/nrV verhängt, so hat dies in einem Verfahren zu erfolgen. Dadurch wird deutlich, dassdass gegen zwei Personen (eine natürliche und eine juristisch bzw. quasi-juristische) wegen ein und derselben Tat zwei Geldbußen bzw. Nebenfolgen ausgesprochen werden. Auf diese Weise können die verhängten Geldbußen aufeinander abgestimmt werden. Dies ist erforderlich, um Einzelunternehmen zu benachteiligen oder zu bevorzugen: Der abgeschöpfte Gewinn muss bei der JP/PV/nrV und dem Einzelunternehmen grundsätzlich identisch sein, wenn er in der selben Höhe beim Einzelunternehmen und bei der JP/PV/nrV entstanden ist.Die Festsetzung der beiden Geldbußen hat jedoch im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens zu erfolgen. Dadurch wird deutlich, dassdass gegen zwei Personen wegen ein und derselben Tat zwei Geldbuße oder auch Nebenfolgen verhängt werden, die dann aufeinander abgestimmt werden können.

Bestehen jedoch rechtliche Gründe, die die Verfolgung der Tat verbieten (z. B. Verjährung), so hindert dies auch das selbständige Bußverfahren gegen die JP/PV/NRV. Ist das Verfahren gegen die JP/PBV jedoch bereits eingeleitet worden, bevor beispielsweise die Tat gegen den Täter verjährt, so kann das selbstständige Verfahren gegen die JP/PV/NRV weitergeführt werden.

Ein eigenständiger (selbständiger) Bußbescheid gegen die JP/PV/NRV verlangt als Voraussetzung, dass eine Buß- oder Straftat >> begangen (anders ist das bei § 29a OWiG= >> Verfall, wo die Voraussetzung nur lautet „bedrohte" Handlung) worden ist. Dies wiederum setzt voraus, dass eine Buß- oder Straftat tatbestandsmäßig, rechtswidrig und auch schuldhaft bzw. vorwerfbar begangen worden ist. Da die begangene Tat erforderlichenfalls auch nachgewiesen werden muss, sind die Beweise für die Tat wie auch sonst in gerichtssicherer Weise zu ermitteln und zu dokumentieren. Dies gilt für den Fall, dass ein Bußgeldverfahren gegen den Täter nicht eingeleitet wird ebenso wie für den Fall, dass das eingeleitete Verfahren gegen den Täter eingestellt wird.

Selbständiger Verfallbescheid nach § 29a Abs. 4 OWiG – Einstellung und Nichteinleitung

Nicht-Einleitung oder die Einstellung nur für die „bußbare Handlung", oder muss die Tat im prozessualen Sinn eingestellt oder nicht eingeleitet werden?

Die Forderung des § 29a OWiG, dass gegen den Täter keine Geldbuße verhängt darf, um den Weg für die Verfallanordnung frei zu machen, ist nicht so zu verstehen, dass gegen ihn überhaupt keine Geldbuße ausgesprochen werden darf. Die Voraussetzung des § 29a OWiG: „Keine Geldbuße"(=Nicht-Einleiten oder Einstellen nach Einleitung), muss sich auf dieselbe Bußtat beziehen, wegen der auch der Vermögensvorteil abgeschöpft werden kann. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 29a Abs. 4 OWiG im Zusammenhang mit dessen Absätzen 1 und 2: Die Verfallanordnung kann selbständig ergehen (=Selbständiger Verfallbescheid), wenn gegen den Täter „ein" Bußgeldverfahren überhaupt nicht oder ein eingeleitetes Bußverfahren eingestellt wird.

Würde man die Vorschrift so auslegen, dass gegen einen Täter überhaupt keine Geldbuße verhängt werden darf, um § 29a OWiG anwenden zu können, so müsste der Täter „vorsichtshalber" noch eine beliebige andere Bußtat „draufsetzen". Dann dürfte er den illegalen Vermögensvorteil behalten. Das kann nicht richtig sein.

Zwischen der Bußtat und dem Vermögensvorteil, der abgeschöpft werden soll, muss also ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Andere Bußtaten sind im Hinblick auf die Verfallsanordnung unerheblich.

Ist der Erlass eines selbständigen Verfallbescheids nach § 29a Abs. 4 OWiG beabsichtigt, so kann dieser zwar nach dem Gesetzeswortlaut auch ergehen, wenn ein Verfahren gegen den Täter nicht eingeleitet wird. Dieser Fall wird jedoch in der Praxis selten sein. Nach der richtigen h. M. kann nämlich auf die Einleitung eines Bußgeldverfahrens nur bei „geringfügigen Ordnungswidrigkeiten" verzichtet werden (vgl. Göhler Rz 8, 10,11 zu § 47 OWiG). Maßstab dafür ist die Wahrscheinlichkeit, dass im konkreten Fall lediglich die Verhängung einer Geldbuße 35.- € oder weniger angemessen erscheint (vgl. oben Ziff. 1).

Welcher Unterschied besteht zwischen „Handlung" und „Tat im prozessualen Sinn"?

§ 29a verlangt nur, dass der Täter wegen der Handlung, die unmittelbar zum rechtswidrigen Vermögensvorteil geführt hat, nicht bebußt wird. Anders als in § 30 Abs. 4 OWiG spricht das Gesetz nicht von „Tat" (wie in § 30 Abs. 5 OWiG), sondern von „Ordnungswidrigkeit". Eine Ordnungswidrigkeit ist nach § 1 Abs. 1 OWiG eine „Handlung". Daher ist die Abgrenzung von Ordnungswidrigkeit bzw. Handlung und >> Tat bedeutsam.

Der Wortlaut des § 30 Abs. 5 OWiG spricht nicht gegen die vorstehende Ansicht. Diese Vorschrift ist eigentlich überflüssig, sie dient lediglich der Klarstellung. Zunächts versteht die Rechsprechung unter >> Tat folgendes Täterverhalten:

 

„Es ist die gesamte Tätigkeit des Betroffenen in Betracht zu ziehen, soweit die einzelnen Tätigkeiten einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bilden und damit nach natürlicher Auffassung in einem engen Zusammenhang steht. Dabei ist gleichgültig, ob eine oder mehrere Handlungen im Sinne der §§ 19, 20 OWiG vorliegen (nach BayObLG NJW 1993, 93). Maßstab ist: Die natürliche Auffassung des täglichen Lebens. Die Handlungen müssen nach dem Ereignisablauf folgendermaßen verknüpft sein:

zeitlich,

räumlich

und innerlich.

Die Verknüpfung muss so sein, dass eine getrennte Würdigung und Ahndung die „unnatürliche Aufspaltung" eines „einheitlichen Lebensvorganges" darstellen würde".

Zwar ist im Regelfall die „tateinheitliche Handlung" nach § 19 OWiG auch eine Tat im Sinne des Prozessrechts. Die rechtlich-praktische Bedeutung der „Tat im prozessualen Sinn"" liegt jedoch darin, dass bei „Tatmehrheit" (§ 20 OWiG) zwar mehrere Bußgelder verwirkt sind. Es darf jedoch nur ein einziger Bußbescheid über alle begangenen Ordnungswidrigkeiten erlassen werden, wenn die mehreren Bußtaten insgesamt eine „Tat" bilden .

Daraus folgt für § 30 Abs. 5 OWiG: Wird gegen ein Unternehmen, das in § 30 Abs. 1 OWiG genannt ist eine Geldbuße festgesetzt, so ist die Abschöpfung des Vermögensvorteils nach § 29a OWiG ausgeschlossen. Das ist auch einleuchtend: Würde man gegen die X-GmbH beispielsweise fünft Geldbußen verhängen, weil der Geschäftsführer 5 Ordnungswidrigkeiten begangen hat, und wären aus allen oder auch nur aus einer Bußtat ein Vermögensvorteil erwachsen, so müsste der Vermögensvorteil in die verhängte Geldbuße „integriert" sein. Denn nach den allgemeinen Grundsätzen, die die Rechtsprechung aufgestellt hat, ist die Mindestgeldbuße mindestens so hoch wie der rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil. Es gäbe dann im Wege des § 29a OWiG kein „Etwas" mehr abzuschöpfen.

Auch wenn eine Ordnungswidrigkeit von mehreren nicht entdeckt worden wäre, wäre die Sachlage keine andere: Ein typisches Merkmal der Tat im prozessualen Sinn ist, dass bei Rechtskraft des Bußbescheids die Bußklage verbraucht ist, wenn ein Tatteil nicht geahndet wird – aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen ist unerheblich.

Beispiel: Der unterbindende und fragende Polizeibeamte

Polizeibeamter P unterbindet das weitere illegale Abladen von Bauschutt in eine Kiesgrube durch die Fahrer F. Unmittelbar danach fragte er den F nach seinen Personalien. F verweigert sie dem P. Unterstellt, F hätte einen Vermögensvorteil erlangt, dürfte er dann wegen der illegalen Abfallentsorgung und wegen des Verstoßes nach § 111 OWiG nicht bebußt werden, wenn die Bußgeldstelle bei F nur den Verfall anordnen will?

Lösungshinweis: Wegen des Abfalldelikts muss eingestellt oder nicht eingeleitet werden. Wegen Verweigerung der Angabe der Personalien kann er hingegen bebußt werden, obwohl die beiden Handlungen eine „Tat im prozessualen Sinn" darstellen (vgl. BayObLG NJW 1994, 63).

Wäre der Fahrer der Geschäftsführer einer GmbH, und würde diese durch die Handlung des F einen Vermögensvorteil erlangt haben, so könnte (selbstverständlich) keine Verfallanordnung (mehr) ergehen, wenn die Bußbehörde gegen die GmbH eine Geldbuße nach § 30 OWiG erlassen hätte. Denn die Geldbuße hätte den Vermögensvorteil mit umfassen müssen. Zur Klarstellung: Würde die Bußbehörde bei der Ahndung die Abschöpfung des Vermögensvorteils „vergessen", so gilt die allgemeine Regel: Nebenfolgen (wie die Gewinnabschöpfung und der Verfall) können nicht mehr verhängt werden, wenn die Hauptentscheidung (z. B. Verhängung eines Bußgeldes ohne Gewinnabschöpfung) erfolgt ist (>> Vergessene >> Nebenfolgen müssen „vergessen" werden).

Selbstbelastung

>> Vernehmung des Beschuldigten/Betroffenen

Selbstkontrolle im Zwischenverfahren

>> Einspruchsverfahren

Falls der Einspruch zulässig ist, hat die Verwaltungsbehörde im Wege der „Selbstkontrolle" zu prüfen, ob der Bußbescheid aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen zu Recht ergangen ist. Auf die Begründung des Einspruchs kommt es dabei nicht an.

Selbstkritik

>> Vernehmende

Selbstwertgefühl

>> Rechthaberische Aussageperson

Sicherstellung von Gegenständen des Verfalls, Einziehung, Gewinnabschöpfung

>> Anordnung und Zweck der Beschlagnahme

Sicherstellung, polizeirechtliche

Eine Sicherstellung im polizeirechtlichen Sinne liegt vor, wenn einem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten eine Sache weggenommen wird und neuer Gewahrsam durch die Polizei, die Verwaltungsbehörde oder einem durch die Polizei beauftragten Dritten begründet wird. Die Sicherstellung muss zum Zwecke der Abwendung einer Gefahr erfolgen. Formal erfolgt die Sicherstellung durch die Anordnung und deren Vollzug (ein Realakt). Schließlich muss die Sicherstellung vom Berechtigten freiwillig erfolgen.

Keine „Sicherstellung" liegt bei einer (berechtigten) „Abschleppung" von Fahrzeugen vor, die verkehrswidrig parken. Hier erfolgt das Wegschaffen der Sache nämlich nicht, um neuen Gewahrsam durch die Polizei oder Verwaltungsbehörde zu begründen. Ziel dieser Maßnahme ist vielmehr, im Bereich des Straßenverkehrs Gefahren abzuwenden. Bei einer solchen „Versetzung" wird auch dann kein amtlicher Gewahrsam begründet, wenn das abgeschleppte Fahrzeug auf einem eigens von der Verwaltungsbehörde oder Polizei dafür bestimmten „Verwahrplatz" verbracht wird.

Gibt der Berechtigte seine Zustimmung zur Sicherstellung nicht, so muss diese zwangsweise durchgeführt werden, die Sache wird dann „beschlagnahmt"

Sichergestellte oder „beschlagnahmte" Gegenstände können verwertet werden, wenn beispielsweise der Berechtigte nicht ermittelt werden kann, oder wenn die Sache verderben würde (beispielsweise „Rosen", die unerlaubt auf der Straße verkauft werden sollen). Die Verwertung erfolgt nach den Regeln der §§ 983, 979 - 982 BGB (vgl. z. B. § 21 IV PolGNW).

Sicherung des Verfalls

>> Arrestanordnung

Sicherungseigentum

>> Anordnung und Zweck der Beschlagnahme

Sicherungseigentümer

>> Nebenbeteiligte nach §§ 87, 88 OWiG >> Anordnung und Zweck der Beschlagnahme

Die Sicherungsübereignung ist im BGB nicht normiert, von der Rechtspraxis aber schon seit langem anerkannt. Wirtschaftlich ist auf sie nicht verzichtbar. Die Sicherungsübereignung ist eine besondere Art der Eigentumsübertragung. Erforderlich ist die Einigung (wie bei § 929 BGB) und anstelle der Übergabe der als Sicherheit dienenden Sache die Vereinbarung eines konkreten Besitzkonstitutes (vgl. § 930 BGB). Der Einigungsvertrag enthält die Abrede, dass der Sicherungseigentümer die „zur Sicherung übereignete Sache" nur bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung verwerten darf. Scheingeschäfte sind nichtig: Indiz für eine Scheinabrede ist die Nichtabwicklung eines „üblichen ernstgemeinten Sicherungsübereignungsvertrages" (z. B. Zinsvereinbarung, Rückzahlungsvereinbarung, entsprechende Verbuchungen bei Kaufleuten des Sicherungsgegenstandes, der Gegenleistung, der Abwicklung).

Sinnliche Wahrnehmung

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis

Sitte

>> Begriff des Rechts

Situationstäter

>> Konflikttäter >> Nicht-Verantwortlicher >> Berufsdelinquent >> Durchschnittstäter

Man spricht dann von einem Situationstäter, wenn die Tat seiner Persönlichkeit an sich fremd ist, d. h. die Tat passt nicht zum Täter. Er ist nur deshalb über die Gesetze gestolpert, weil er sich in einer konkreten außergewöhnlichen Situation befunden hat. Dies macht die Tat am ehesten verstehbar. Situationstäter neigen häufig dazu, keine Aussage zur Sache zu machen.

Sonderbeauftragte

>> Vertreter nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG (Sonderbeauftragte)

Sonderbuchführung

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> Buchführung, ein kaum genutztes Sachbeweismittel

Zahlreiche Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus Sondergesetzen.

Beispielsweise:

Herstellungs- und Prüfungsbücher nach der Apothekerbetriebsordnung,

Fahrtenbücher, Bücher über den Güterkraftverkehr nach §§ 28 ff Güterkraftverkehrsgesetz,

Nachweisbücher nach dem Abfallbeseitigungsgesetz und entsprechenden Verordnungen,

Weinbücher nach § 57 des Weingesetzes.

Aus steuerrechtlichen Vorschriften ergeben sich gleichfalls eine Reihe von originären und abgeleiteten Aufzeichnungspflichten. Beispielsweise: Aufzeichnungen des Wareneingangs und des Warenausgangs, Aufzeichnung nach § 22 Umsatzsteuergesetz, Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG.

Nach § 143 Abs. 3 AO müssen gewerbliche Unternehmer den Wareneingang aufzeichnen, wobei nicht nur die Eingänge in einem Handelsbetrieb aufzuzeichnen sind, sondern auch der Einkauf von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, wenn diese lediglich weiter-, be- oder verarbeitet werden sollen, insbesondere also in einem Industriebetrieb.

Aus § 144 AO ergibt sich die Aufzeichnungspflicht des Warenausgangs. Diese Aufzeichnungspflicht gilt auch für buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Unternehmen (nach § 141 AO), während für diesen Unternehmerkreis die Aufzeichnungspflicht für den Wareneingang nicht gilt.

Nach § 22 UStG müssen Unternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes Aufzeichnungen führen, die eine Feststellung der Umsatzsteuer und deren Grundlagen erlauben.

Eine Reihe von Aufwendungen sind nach Abschnitt 20 Abs. 23 der Einkommensteuerrichtlinien aufzeichnungspflichtig, z. B. Aufwendungen für Gästehäuser, für Geschenke an Nicht-Betriebsangehörige, Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten, Aufwendungen anlässlich einer Geschäftsreise.

Sonderdelikte

Bei diesen Delikten muss der Täter eine im Gesetz beschriebene Eigenschaft haben, z. B. Amtsträger, Steuerpflichtiger, Unternehmer, Organ, Halter, Einführer, Gewerbetreibender sein.

Sondertatbestände=Besondere Tätermerkmale

>> Tatbestandsmerkmale

Sondervorschriften für das Bußverfahren

>> Wiederaufnahmeverfahren

Kein Wiederaufnahmeverfahren ist erforderlich, wenn die Tat als Bußtat durch Bußbescheid geahndet wurde, die >> Tat jedoch in Wirklichkeit eine Straftat war: Der rechtskräftige Bußbescheid sperrt die Verfolgung der „Tat" als Straftat nicht.

Hinsichtlich wirksamer >> Verwarnungen ist das Wiederaufnahmeverfahren unzulässig, denn Verwarnungsentscheidungen sind keine „Bußgeldentscheidungen" i. S. § 85 OWiG. Sie würden im übrigen regelmäßig auch an der >> Bagatellklausel scheitern.

Sonstige Vertreter i. S. § 9 OWiG

>> Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG)

Soziale Adäquanz

>> Rechtfertigungsgründe

Bestimmte Handlungen müssen von der Rechtsordnung hingenommen werden, weil sonst ein Zusammenleben der Menschen nicht möglich wäre. So liegt es beispielsweise im Straßenverkehr: Gefährdungen von anderen Menschen und Sachen durch Kraftfahrzeuge müssen hingenommen werden, weil sonst der Autoverkehr insgesamt verboten werden müsste. Erst wenn das Maß des >> erlaubten Risikos überschritten wird, ist das Verhalten rechtswidrig.

Beispiel 138: Soziale Adäquanz

Wer an einer Erkältungskrankheit leidet, muss deshalb nicht der Arbeit fernbleiben, obschon er möglicherweise andere Personen ansteckt. Wer allerdings an Cholera oder Pocken erkrankt ist, der darf sich nicht in der Öffentlichkeit frei bewegen.

Soziale Handlungslehre

>> Handlung als Teil der bußbaren Handlung

Sozialhilfe

>> Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung)

Sperre der Rücknahmemöglichkeit

>> Einspruchsrücknahme

Spezialität

>> Konkurrenzen

Bei der Spezialität enthält eine Ahndungsnorm alle Merkmale einer anderen Norm und zusätzlich ein weiteres zusätzliches Merkmal. Erfüllt der Täter auch das zusätzliche Merkmal, so findet nur diese „erweiterte" Norm Anwendung.

Beispiel 139: Bundesjagdgesetz

§ 11 BJagdG aufgrund eines nichtigen Jagdpachtvertrages (§ 39 I Nr. 3 BJagdG) geht der Strafnorm § 292 StGB vor.

Der Praktiker wird die Strafnorm anwenden, wenn er einen Verstoß gegen das LFBG feststellt, der bei Vorsatz eine Straftat, bei fahrlässigem Verhalten eine Bußtat darstellt: Ist der objektive Tatbestand erfüllt und hat der Täter bewusst und gewollt diesen Tatbestand erfüllt, so wird die „speziellere" Strafnorm angewendet, die „Minus-Norm" (die Bußtat) wird nicht erwähnt.

Spruchrichter

>> Ermittlungsrichter

Der Spruchrichter wird in der Regel erst zuständig, wenn das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, ein Bußbescheid also erlassen worden und ist und gegen ihn in zulässiger Weise Einspruch eingelegt wurde. Der Spruchrichter entscheidet gemäß des Bußbescheides, der insoweit die Funktion einer Anklageschrift hat, ob das Hauptverfahren eröffnet wird, er stellt das Verfahren – nach § 47 Abs. 2 OWiG – ein, er spricht durch Urteil frei, er verurteilt, er entscheidet durch Beschluss. Nach „Übernahme des Verfahrens" durch das Gericht ist der Spruchrichter dann auch zuständig für Durchsuchungen und Beschlagnahmen, für die Anordnung von Arresten – sofern es sich um die >> Tat handelt, die im Bußbescheid erfasst worden ist.

Spruchrichter

>> Anordnung der Durchsuchung

Staatsanwaltschaft

>> Ermittlungen im Zwischenverfahren

Staatsanwaltschaft und ihre Zuständigkeit (§§ 40, 41, 42, 43, 21 OWiG)

Bei >> Tatmehrheit zwischen Straf- und Bußtat, aber Vorliegen der Voraussetzungen für eine >> Tat in i. S. § 264 StPO erfolgt die Ahndung nicht nach § 21 OWiG, sondern hinsichtlich der Rechtsfolgen bleibt die begangene Bußtat selbständig.

Hält die Staatsanwaltschaft die Ahndung der Bußtat für geboten, so teilt die Ordnungswidrigkeit das Schicksal der Straftat: Sie wird mit der Straftat angeklagt, oder der Staatsanwalt stellt im Wege des Strafbefehlsverfahrens bei Gericht Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Einen Bußgeldbescheid kann die Staatsanwaltschaft jedoch nicht erlassen, . Die Verwaltungsbehörde hat nach § 41 OWiG die Sache an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn die „Tat" eine Straftat ist. Unter Tat wird der >> prozessuale Tatbegriff verstanden.

Will oder kann die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten/Betroffenen einleiten, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde wieder zurück. Die Verwaltungsbehörde erlangt dadurch wieder ihre volle Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung der Bußtat(en).

Stellt die Staatsanwaltschaft die ihr von der Verwaltungsbehörde übergebene Sache (nur) hinsichtlich der Straftat ein, so gilt § 43 OWiG. Bestehen Anhaltspunkte i. S. § 152 Abs. 2 StPO, so hat die Staatsanwaltschaft die Sache an die Verwaltungsbehörde abzugeben, die dann die volle Ermittlungs- und Ahndungskompetenz hat. Dasselbe gilt, wenn die Staatsanwaltschaft die Sache nicht nach § 42 OWiG übernehmen will.

Eine besondere Abgabepflicht der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus § 69 Abs. 4 S. 4 OWiG. Danach kann die Staatsanwaltschaft - nachdem sie die Sache aufgrund des zulässigen Einspruchs des Betroffenen gegen den Bußbescheid der Verwaltungsbehörde übersandt erhalten hat - die Sache an die Verwaltungsbehörde wieder zurückgeben, um die Sache durch die Verwaltungsbehörde weiter aufklären zu lassen. In derartigen Fällen gewinnt die Verwaltungsbehörde ihre volle Verfolgungs- und Ahndungskompetenz zurück. Das bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde die Sache einstellen, weitere Ermittlungen selbst anstellen, die Polizei mit Ermittlungen beauftragen, einen neuen Bußbescheid erlassen kann.

Stadien des Bußbescheids

>> Bußbescheid

Wichtige Stadien des Bußbescheids mit Rechtsfolgen sind sein Erlass, seine Zustellung und seine Rechtskraft.

Erlassen ist der Bußbescheid dann, wenn er – von einem geschäftsplanmäßig Befugten - unterzeichnet und in den Geschäftsgang gegeben worden ist. Wird der Bußbescheid im EDV-Verfahren hergestellt, so ist maßgebend für den „Erlass": das ausgedruckte Datum des Bescheids, das dem „Herstellungstag" entspricht.

Die Zustellung richtet sich nach § 51 OWiG und den dort genannten weiteren Vorschriften. Grundsätzlich ist der Bußbescheid dann zugestellt, wenn er in den Machtbereich des Betroffenen gelangt ist (vgl. § 130 BGB). Es kommt nicht darauf an, ob der Adressat des Bußbescheids auch Kenntnis von seinem Inhalt nimmt, es genügt die Möglichkeit, Kenntnis zu nehmen.

Bis zur Zustellung kann der Bußbescheid jederzeit berichtigt und zurückgenommen werden. Eine Berichtigung nach wirksamer Zustellung ist nur möglich, wenn es sich um offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler handelt.

Allerdings kann der Bußbescheid vor dem Eintritt seiner Rechtskraft zurückgenommen werden. Die Zurücknahme eines Bußbescheides ist gemäß § 69 Abs. 2 OWiG nach zulässigem Einspruch möglich. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob der Bußbescheid auch zurückgenommen werden kann, wenn der Bußbescheid zugestellt, noch nicht rechtskräftig, der Betroffene aber keinen Einspruch eingelegt hat. Die Rechtsprechung lässt die Rücknahme auch in derartigen Fällen zu. Ein neuer Bußbescheid kann jedoch wegen >> derselben Tat nicht erlassen werden, wenn der „alte Bußbescheid" noch nicht wirksam zurückgenommen worden ist. Eine wirksame Rücknahme liegt nur vor, wenn die Rücknahmeerklärung der Verwaltungsbehörde dem Betroffenen wirksam zugegangen ist. Nach der wirksamen Rücknahme kann die Verwaltungsbehörde wieder - wie zuvor - frei, aber pflichtgemäß, über das weitere Verfahren entscheiden. Also: das Verfahren nach § 170 StPO einstellen, die Einstellung nach § 47 Abs. 1 verfügen, einen neuen Bußbescheid erlassen, die Sache - falls die Voraussetzungen vorliegen - an die Staatsanwaltschaft abgeben, die Sache an eine andere Bußgeldstelle nach § 39 OWiG weiterleiten.

Stellung der Verwaltungsbehörde und ihre Aufgabe

Die Verwaltungsbehörden sind, wenn sie Ordnungswidrigkeiten verfolgen und ahnden, Justizbehörden i. S. § 23 EGGVG. Es ist ihre Aufgabe und nicht etwa die der Staatsanwaltschaft (vgl. § 46 II OWiG), Bußtaten zu verfolgen bzw. nach dem Opportunitätsprinzip (pflichtgemäße Ermessensentscheidung) nicht zu verfolgen, eingeleitete Verfahren einzustellen, festgestellte Bußtaten durch Bußgeldbescheid zu ahnden. Nach der im Grundgesetz geltenden Dreiteilung der Staatsgewalt in Legislative, Judikative, Exekutive, gehört die Verwaltungsbehörde zu den Exekutivorganen. Daran ändert auch nichts, dass die Verwaltungsbehörde - im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft – befugt ist, richterähnliche Handlungen vorzunehmen, wenn sie einen Bußgeldbescheid erlässt.

Die Verwaltungsbehörde ist bei der Verfolgung wie bei der Ahndung an Gesetz und Recht gebunden. Es wird von der Verwaltungsbehörde nicht erwartet, dass sie unter allen Umständen Ordnungswidrigkeiten aufdeckt, verfolgt und ahndet. Die rechtlichen Vorschriften, insbesondere das OWiG, die StPO und die dazu ergangene Rechtsprechung, engen den Handlungsspielraum der Verwaltungsbehörde ein. Recht und Gesetz haben Vorrang gegenüber dem berechtigten und wünschenswerten Ziel, einen Bußtäter zu überführen, seine Tat „rechtlich ungeschehen" zu machen, ihm durch Auferlegung einer Geldbuße, durch Abschöpfung des illegal erlangten Gewinnes, durch andere verhängte Nebenfolgen, z. B. Einziehung des Fahrzeuges und anderer Gegenstände, ihm oder „seinem" Unternehmen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil wieder zu nehmen.

Wegen des in der Verfassung garantierten Rechtsschutzes (Art 19 IV GG) kann jede Maßnahme der Verwaltungsbehörde, soweit sie im bußrechtlichen Sinne Außenwirkung hat, richterlich überprüft werden. Es gehört daher zu den Selbstverständlichkeiten, dass die Verwaltungsbehörde bei allen ihren bußrechtlichen Ermittlungs- und Ahndungshandlungen bedenkt, dass der von der bußrechtlichen Maßnahme betroffene Bürger das Verhalten der Verwaltungsbehörde gerichtlich überprüfen lassen kann. Das bedeutet auch, dass die Verwaltungsbehörde ihr bußrechtliches Verhalten an den von den Gerichten aufgestellten Rechtsgrundsätzen ausrichten muss. Weiter: Die Verwaltungsbehörde hat ihre bußrechtliche Ermittlungstätigkeit und die daraus gefolgerten Sanktionen gerichtssicher zu verankern. Fehlerhafte Handlungen im Ermittlungsverfahren, bei der Ahndung, im Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) wirken sich - aus der Sicht der Verwaltungsbehörde - in der Regel negativ auf das gerichtliche Verfahren aus.

Steuerdelikte

>> Abgabendelikte >> Einleitung eines Bußverfahrens

Steuern beim Verfall

>> Verfall

Bei der Gewinnabschöpfung nach § 17 Abs. 4 OWiG ist die Einkommensteuer bei der Bemessung des Vermögensvorteils vorteilsmindernd zu berücksichtigen.

Das BayObLG:

Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne (...) und des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG ist auch die bezahlte oder künftig zu entrichtende Einkommensteuer zu berücksichtigen (BayObLG BB 1995, 1358=wistra 1995, 360).

Anders ist dies bei der Gewinnabschöpfung durch die Verfallsanordnung.

§ 4 Absatz 5 EStG lässt es zu, den Verfallbetrag steuerlich abzusetzen (vgl. Göhler Rz 4a zu § 29a OWiG). Daher können bei der Ermittlung des Verfallbetrages die gezahlten oder künftig zu zahlenden Nicht-Betriebssteuern ohne Ansatz bleiben.

Stichprobenartige Kontrollen

>> Tathandlung

Stille Gesellschaft

>> Vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft

Stillschweigende Übernahme

>> Vertreter nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG (Sonderbeauftragte)

Störung der Durchsuchung

>> Anwesenheitsrecht

Störungen bei Amtshandlungen

Stören Betroffener, Zeugen oder unbeteiligte Dritte Ermittlungshandlungen, so kann der die Emittlungen leitende Beamte von § 164 StPO Gebrauch machen: Er kann den Störer festnehmen und für die Dauer der Amthandlungen festhalten lassen.

Strafrechtlicher Täterschafts- und Teilnahmebegriff

>> Täterschaft und Teilnahme, Beteiligung (§§ 25 ff StGB, 14 OWiG)

Täter ist, wer eine Straftat als eigene begeht, Teilnehmer, wer an einer fremden Tat als Anstifter oder Gehilfe mitwirkt. In der Praxis gibt es viele Grenzfälle, die die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme untereinander und gegeneinander schwierig machen. Besonders problematisch ist die Grenzlinie zwischen mittelbarer Täterschaft und Anstiftung auf der einen Seite, zwischen Mittäterschaft und Beihilfe andererseits. Zahlreiche Modelle zur Lösung der praktischen Rechtsfragen haben Rechtsliteratur und Rechtsprechung entwickelt. Heute kann als ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgende Lösungsformel angesehen werden:

Täterschaft oder Mittäterschaft sind aufgrund aller der Vorstellung der Beteiligten umfassten Umstände in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für eine solche Wertung können sein

die eigenen Interessen am Taterfolg,

der Umfang der Tatbeteiligung,

der Wille zur Tatherrschaft,

wer selbst alle Tatbestandsmerkmale erfüllt ist stets selbst Täter.

Dagegen: Wer nur eine ganz untergeordnete Tätigkeit entfaltet, ist kein Mittäter, wobei stets die unbefangene Beobachtung eines Unbeteiligten maßgebend ist.

Gegenüber dem Täter, gleichviel, ob Allein-, mittelbarer Täter oder Mittäter, ist der Teilnehmer eine Randfigur. Der Anstifter beschränkt sich darauf, die Begehung einer für ihn fremden Tat zu verursachen, nämlich durch die Anstiftung. Der Gehilfe sucht die Tat eines anderen zu fördern, nämlich durch Beihilfe.

Subjektiver Tatbestand

>> Tatbestandsmerkmale

Subjektiver Tatbestand (Vorsatz und Fahrlässigkeit)

>> Absicht.

>> Vorsatz und >> Fahrlässigkeit haben nach der heute herrschenden Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Rechtslehre eine doppelte Funktion: Sie sind einmal „Verhaltensbeschreibung" (=Tatbestandsvorsatz bzw. Tatbestandsfahrlässigkeit), zum anderen haben Vorsatz und Fahrlässigkeit eine Funktion als Schuldform (=Vorsatzschuld bzw. Fahrlässigkeitsschuld).

Das Gesetz geht davon aus, dass jede Bußtat vorsätzlich begangen werden kann. Daher verzichtete der Gesetzgeber darauf, den geforderten Vorsatz in die jeweilige Gesetzesnorm aufzunehmen (vgl. § 10 OWiG). Fehlt der Vorsatz, so kann der Täter fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Ein fahrlässiges Verhalten ist jedoch nur ahndbar, wenn das Gesetz fahrlässiges Verhalten ausdrücklich mit Buße bedroht (vgl. § 10 OWiG). Falsch ist allerdings folgender Schluss: „Wenn schon kein Vorsatz vorliegt (oder nachweisbar ist), dann liegt (wenigstens) Fahrlässigkeit vor". Denn die Fahrlässigkeit ist keine „niedrigere Stufe des Vorsatzes", sondern hat eine eigene Qualität. Die Fahrlässigkeit muss daher selbständig geprüft werden, sie ist etwas „anderes" als der Vorsatz.

Für die Frage, ob vorsätzliches Verhalten vorliegt oder nicht, ist bei manchen objektiven Tatbeschreibungen ausschlaggebend, ob eine Bußtat oder eine Straftat vorliegt. Bei LFBG sind derartige Tatbestände häufig: Bei Vorsatz liegt eine Straftat vor, bei fahrlässigem Verhalten eine Bußtat. Wichtig ist das Vorliegen des Vorsatzes auch für die Frage, ob sich an einer Bußtat mehrere „beteiligen" können (§ 14 OWiG).

Beispiel 140: Vorsatz und Fahrlässigkeit

A lässt einen Baustamm den abschüssigen Hang hinabrollen, an dessen Sohle sich ein Fußgängerweg anfügt. G, der sich in einer Fußgängergruppe befand, konnte nicht mehr rechtzeitig ausweichen, wurde vom Baumstamm überrollt und getötet. Hat sich A strafbar gemacht? Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung zum Beispiel?

Aufgrund des bloßen äußeren Verhaltens des A lässt sich der Unrechtsgehalt seines Verhaltens nicht feststellen. Wie wäre sein Verhalten einzuordnen, wenn nachgewiesen wird, dass

1) A seinen unter der Fußgängergruppe gehenden Gläubiger G töten wollte, um auf so „einfache Weise" seine Schulden loszuwerden?

2) A den G nicht töten wollte, aber damit rechnete, dass der Baumstamm ihn überrollen und töten könnte, diesen „Ernstfall" (aus derselben Motivlage wie im Falle 1) A aber in Kauf nehmen wollte?

3) A nicht töten wollte, aber damit rechnete, dass der Baumstamm ihn überrollen und töten könnte, diesen „Ernstfall" nicht wollte,

4) A die Fußgängergruppe nicht gesehen hatte und nur aus „Spaß" den Baumstamm den Hang hat hinabrollen lassen.

Zum subjektiven (=inneren) Tatbestand (=subjektiver Tatbestand) gehört Vorsatz (vgl. § 10 OWiG). Damit eine Vorsatz-Bußtat vorliegt, muss der Täter alle objektiven Tatbestandsmerkmale kennen und sie auch verwirklichen wollen (=direkter Vorsatz, oben Fallvariante 1). Unkenntnis von Tatbestandsmerkmalen schaden dann nicht, wenn der Täter mit ihrem Vorhandensein ernsthaft rechnet und „dennoch" die Handlung begeht (bedingter Vorsatz, oben Fallvariante 2). Fehlt dem Täter auch nur die Kenntnis eines Tatbestandsmerkmals und liegt auch bedingter Vorsatz nicht vor, so entfällt eine Vorsatztat.

Im Fall 3 fehlt es am Vorsatz, sodass Mord oder Totschlag ausscheidet; hier liegt so genannte „bewusste Fahrlässigkeit" vor. Die Tat des A könnte nur als fahrlässige Tötung eingeordnet werden.

Im Fall 4 könnte ebenfalls fahrlässige Tötung vorliegen. Es müsste dem A aber nachgewiesen werden, dass er „in vorwerfbarer Weise seine ihm obliegende und ihm auch zumutbare Sorgfaltpflicht" verletzt hat. Wäre der „Tatort" beispielsweise in einer Gegend gelegen, in der sich nur Fuchs und Hase „Gute Nacht sagen", in die sich seit Jahren kein Mensch verirrt hat, wäre fahrlässige Tötung möglicherweise zu verneinen.

Subsidiarität

>> Konkurrenzen

Hinsichtlich der Praxis-Problematik gilt hier ähnliches wie bei der >> Spezialität. Nur im Rahmen von juristischen Lehrveranstaltungen wird man sich Gedanken darüber machen müssen, dass jemand wegen des vollendeten Delikts bestraft wird und nicht wegen Versuchs, weil die Versuchsstrafbarkeit nur greift, wenn Vollendung nicht vorliegt.

Doch gilt dies nicht uneingeschränkt. So muss zumindest erwähnt werden, dass jemand wegen eines >> unechten Delikts bestraft oder bebußt wird und nicht etwa (nur) wegen >> unterlassener Hilfeleistung; oder dass der Täter nach den Grundsätzen der >> alic bestraft oder bebußt wird und nicht nach den Regeln der >> Rauschtat (§§ 323a StGB, 122 OWiG).

Bei der Subsidiarität ist eine bestimmte Norm ausdrücklich (=formelle Subsidiarität) oder stillschweigend (=materielle Subsidiarität) nur anwendbar, wenn nicht eine andere Norm eingreift. Eine Bußnorm kann in diesen Fällen auch eine Strafnorm verdrängen. Es gilt dann § 21 OWiG nicht.

Beispiel: § 372 AO.

Subsumtionsirrtum

Er liegt vor, wenn der Rechtsanwender die Rechtsvorschriften aufgrund falscher Rechtsansichten falsch auf den konkreten Sachverhalt anwendet.

Ein „echter" Subsumtionsirrtum schließt den Vorsatz nicht aus. Die Geldstrafe oder Geldbuße kann jedoch nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums gemildert werden. Ein solcher Irrtum liegt vor, wenn der Handelnde den Lebenssachverhalt kennt und ihn grundsätzlich auch von einer Bußnorm oder Strafform erfasst hält. Er meint jedoch, dass gerade in seinem Fall das betreffende Tatbestandsmerkmal für seinen Sachverhalt nicht zutrifft.

Der „unechte" Subsumtionsirrtum hingegen ist ein Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz ausschließt.

Die Abgrenzung kann schwierig sein.

Beispiel 141: Gedanken können doch zur Bußbarkeit beitragen

Gemeinsam mit einem anderweitig Verfolgten riss der Betroffene an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Juli 1993 das Gebäude F. -Straße 13 in L. ab, ohne dafür eine Genehmigung eingeholt zu haben. Die dort bis März 1993 wohnhaft gewesenen Mieter waren in ein Altersheim gebracht worden, da sie in dem Hause nicht mehr leben konnten. Es handelte sich um ein Anwesen von rund 80 qm, das im Jahr 1935 gebaut wurde und an dem so gut wie keine Renovierungsarbeiten durchgeführt worden waren. Es besaß keine Heizung und keine Warmwasserversorgung. Eine Wasserstelle hatte im Haus bestanden, die regelmäßig im Winter einfror, ebenso wie der Schmutzwasserablauf. Das Amtsgericht belegte den Betroffenen wegen eines „Verstoßes gegen die Zweckentfremdungsverordnung" mit einer Geldbuße von 1.200 EURO. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der allgemeinen Sachrüge. Sie hatte Erfolg.

Lösungshinweis Beispiel 141: Gedanken können doch zur Bußbarkeit beitragen (BayObLG NJW 1995, 1493).

Hängt daher die Bewohnbarkeit von Räumen ausschließlich davon ab, dass diese mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten zumutbarem Modernisierungs- bzw. Renovierungsaufwand in diesen Zustand versetzt werden können, so ist für die Einordnung des Irrtums des Verfügungsberechtigten über den Begriff „Wohnraum" als Tatbestands(Bewertungs)Irrtum oder als Verbots(Subsumtions)Irrtum entscheidend, ob er sich zumindest laienhaft der Erhaltungswürdigkeit des Wohnraums in ihrem wesentlichen Bedeutungsgehalt bewusst war und die hierfür maßgebenden tatsächlichen Faktoren gekannt hat. War dies der Fall, glaubte er aber dennoch, dass er keiner Genehmigung bedürfe, so käme nur (vermeidbarer oder unvermeidbarer) Verbotsirrtum in Betracht, der die vorsätzliche Begehungsweise nicht ausschlösse. Im Fall eines Tatbestandsirrtums wäre der Betroffene hingegen freizusprechen, da Art. 6 § 2 Abs. 1 MRVerbG fahrlässige Begehungsweise nicht mit Geldbuße bedroht (§ 10 OWiG).

Suggestivfragen

>> Einsilbige Aussageperson

Systematische Auslegungsmethode

Sie sucht aus der Stellung der konkreten Paragraphen im Gesetz und des gesamten Gesetzes innerhalb der Rechtsordnung Informationen zu gewinnen.

Tagebücher

>> Beschlagnahme von Tagebüchern

Taktieren

>> Vernehmung des Beschuldigten/Betroffenen

Tat nach der Rechtsprechung

>> Echte Konkurrenzen >> Tatbegriff im prozessualen Sinn, § 264 StPO

Zur >> Tat im prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob >> Tateinheit (§ 19 OWiG) oder >> Tatmehrheit (§ 20 OWiG) vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt.

Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind.

Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend. Gemessen hieran besteht zwischen dem Anklagevorwurf und der abgeurteilten Tat eine ausreichende Verknüpfung.

Hinsichtlich der Bußgeldbemessung gilt für die Tat i. S. § 264 StPO keine Besonderheit: Die Einzeltaten werden entweder als Handlungen geahndet, die als Tateinheit zu werten sind oder als Tatmehrheit (oder als Kombination beider).

Beispiel 142: „Lärmreiche Geburtstagsfeier"

L. feierte mit Gästen seinen Geburtstag, bei dem er zwischen 22.30 Uhr und 22.45 Uhr die Stereoanlage bei geöffneten Fenstern mit einer derartigen Lautstärke betrieb, dass Nachbarn in ihrer Nachtruhe gestört wurden. Die gerufenen und erschienen Polizeibeamten P1 und P2 veranlassten L., die Lärmquelle abzustellen, wiesen ihn auf die Einleitung eines Bußgeldverfahrens hin und forderte ihn auf, Namen, Vornamen, Geburtsort, Geburtsdatum und Wohnort zu benennen, was L verweigerte. Wie viele bußbare Handlungen liegen vor, wie viele Geldbußen können verhängt werden?

Lösungshinweis Beispiel 142: „Lärmreiche Geburtstagsfeier"

Es liegt eine Tat im Sinne von § 264 StPO vor.

Zwar stehen die Zuwiderhandlungen gegen ein lärmschützendes Verbot und die Verweigerung der Namensangabe gem. § 111 OWiG im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (§ 20 OWiG), da sie

verschiedene Rechtsgüter verletzen,

auf verschiedenen Tatentschlüssen beruhen und

kein Handlungsteil der einen Ordnungswidrigkeit zugleich einen Handlungsteil der anderen darstellt.

Trotz dieser sachlich-rechtlichen Selbständigkeit ist die Zuwiderhandlung gegen das lärmschützende Verbot und der Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG ein geschichtlicher Vorgang und verfahrensrechtlich als eine Tat im prozessualen Sinne zu werten. Beide Komplexe sind innerlich so miteinander verknüpft, dass ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde.

Daher sind zwei Geldbußen zu verhängen.

Die Bedeutung der prozessualen Einheit liegt in folgendem: Würde nur eine Bußtat rechtskräftig geahndet, so könnte die andere nicht mehr geahndet werden; die >> Buß(Straf-)klage wäre verbraucht.

Tatbegriff im prozessualen Sinn, § 264 StPO

>> Tat nach der Rechtsprechung

Eine Tat im prozessualen Sinn kann bestehen aus

Handlungen, die tateinheitlich miteinander verknüpft sind (§ 19 OWiG) oder

Handlungen, die im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen (§ 20 OWiG).

Aus § 264 StPO und Art. 103 Abs. 3 GG leitet die Rechtsprechung die so genannte „Tat im verfahrensrechtlichen Sinn" (>> Tatbegriff im prozessualen Sinn, § 264 StPO) ab. Eine solche Tat liegt vor, wenn

einzelne Handlungen äußerlich ineinander übergehen,

diese Handlungen innerlich wegen der ihnen zugrundeliegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer straf- bzw. bußrechtlichen Bedeutung miteinander verknüpft sind und dadurch

ihre getrennte Würdigung und Aburteilung (Ahndung) als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden werden müsste.

Die prozessuale Tat umfasst sowohl die Tateinheit (§§ 52 StGB, 19 OWiG) wie Handlungen, die im Verhältnis der Tatmehrheit (§§ 53 StGB, 21 OWiG) zueinander stehen. Regelmäßig ist eine tateinheitliche Handlung zugleich eine Tat i. S. § 264 StPO.

Dazu gehört auch die >> fortgesetzte Handlung und das >> Dauerdelikt. Bei der fortgesetzten Handlung müssen alle Einzelhandlungen untersucht werden, um den Unrechtsgehalt der (gesamten) Tat zu erfassen, .

Die nach § 66 OWiG im Bußbescheid zu „bezeichnende Tat" ist derselbe Tatbegriff wie in § 264 StPO. Die dort geforderte Tat muss - objektiv - alle Handlungen umfassen, die zur prozessualen Tat gehören. Werden im Bußbescheid nicht alle Handlungen - aus welchem Grund auch immer - aufgeführt, so sind die rechtlichen Folgen in § 84 OWiG beschrieben: Wird der Bußbescheid oder das gerichtliche Bußurteil rechtskräftig, so können nicht erkannte Tat-Teile im einem späteren Verfahren nicht mehr geahndet werden: Durch den rechtskräftigen Bußbescheid bzw. das rechtskräftige Urteil ist >> Bußklageverbrauch eingetreten, denn niemand darf wegen derselben Tat zweimal verurteilt werden (vgl. Art. 103 GG). Verwaltungsbehörde und Gericht haben die Pflicht (so genannte „Kognitionspflicht"), die „Tat" als gesamten Lebenssachverhalt, der für die Bewertung der Schuld und der Rechtsfolgen von Bedeutung ist, zu erforschen und zu ahnden.

Besteht innerhalb der Tat i. S. § 264 StPO zwischen den Handlungen >> Tatmehrheit, so werden dennoch für jede einzelne der selbständigen Bußtaten auch selbständige Geldbußen (§ 20 OWiG) festgesetzt.

Die von der Rechtsprechung als „Tat" aufgestellten Grundsätze und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinsichtlich des Bußklageverbrauchs erfordern eine Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Eine Bußtat kommt in der Praxis häufig nicht allein vor. Das gilt für >> Wirtschaftsbußtaten genauso wie für Verkehrsbußtaten.

Eine Faustregel, wann eine prozessuale Tat i. S. § 264 StPO vorliegt, lässt sich allerdings nicht aufstellen. Jedenfalls reicht dazu nicht aus, dass der Täter einen Gesamtplan fasst und diesen dann auch durchführt, dabei mehrere Bußtaten und/oder Straftaten begeht. So hat das LG Oldenburg (wistra 95, 322 f) eine Tat i. S. § 264 verneint, wenn der Täter Lohnsteuern hinterzieht, Beiträge der Sozialversicherung nicht abführt und auch eine Bußtat nach dem AÜG begeht. Das LG hat daher den Bußklageverbrauch (siehe § 84 OWiG) verneint, obschon der Täter vor Anklageerhebung hinsichtlich der Straftaten rechtskräftig durch ein Gericht wegen des Verstoßes gegen das AÜG verurteilt worden war.

Im Zweifel sollten die Bußbehörden jedoch beim Zusammentreffen mehrerer Bußtaten eine Tat i. S. § 264 StPO annehmen und das gesamte Verhalten des Täters in einem einzigen Bußbescheid ahnden.

§ 39 OWiG hat daher eine erhebliche praktische Bedeutung. Danach hat eine Bußbehörde in einem Bußbescheid über mehrere Bußtaten zu entscheiden, auch wenn sie nur hinsichtlich einer einzigen Bußtat sachlich und ggf. örtlich zuständig ist. Dies gilt immer dann, wenn mehrere Bußtaten tateinheitlich oder wenn mehrere selbständige Bußtaten tatmehrheitlich zusammentreffen und eine Tat im prozessualen Sinn bilden.

Beispiel: So kann zusammentreffen

eine Bußtat nach dem Außenwirtschaftsgesetz,

mit einer Zollbußtat nach der Abgabenordnung und den einschlägigen Zollvorschriften,

mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit,

mit einer Bußtat nach der Hygieneverordnung,

mit einer Bußtat nach dem Lebensmittelgesetz.

Wären die vorgenannten Bußtaten tateinheitlich (§ 19 OWiG) begangen worden, oder läge eine Tat i. S. § 264 StPO vor, dann kann die zuerst mit der Sache befasste Verwaltungsbehörde den Bußbescheid hinsichtlich aller Bußtaten erlassen. Die Zuständigkeit hat § 39 OWiG einfach geregelt: Zuständig ist die Verwaltungsbehörde, die

den Betroffenen zuerst vernommen hat oder hat vernehmen lassen oder der die Polizei nach deren „ersten Zugriff" (§ 53 OWiG) die Akten zur weiteren Entscheidung übersandt hat.

§ 39 Abs. 2 S. 2 OWiG trifft die Regelung, zu der die sachgemäßer Bearbeitung eines derartigen Falles ohnehin zwingt: Die entscheidende (vorrangige) Verwaltungsbehörde hat die anderen an sich sachlich zuständigen >> Verwaltungsbehörden anzuhören, bevor sie das Verfahren ganz oder teilweise einstellen oder einen Bußbescheid erlassen will. Es empfiehlt sich, solche Kontakte zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt aufzunehmen, um rechtzeitig die richtigen sachlichen Entscheidungen im laufenden Ermittlungsverfahren treffen zu können. So kann es beispielsweise von Vorteil sein, etwa bei der „anderen" Verwaltungsbehörde vorhandene Akten einzusehen, sie zu befragen, wie in ähnlich gelagerten Fällen bisher entschieden wurde. Auf diese Weise lassen sich die „misslichen sachfremden" Entscheidungen der sonst für „fremde" Bußtaten nicht zuständigen „Vorrang-Bußstelle" mildern.

In dem oben genannten Beispiel wäre das Hauptzollamt für die Ahndung aller anderen Bußtaten nach § 39 OWiG sachlich zuständig, wenn die Sache von der Zollfahndung aufgegriffen und diese dann die Akten dem Hauptzollamt zu irgendeiner sachlichen Entscheidung in dem laufenden Bußverfahren übersandt hat. Das Hauptzollamt wäre auch für die Ahndung aller Bußtaten zuständig, wenn sie einen Ermittlungsauftrag - etwa den Betroffenen oder Zeugen zu vernehmen - an die Zollfahndung erteilt hätte.

Die „Vorrang-Verwaltungsbehörde" kann ihre Zuständigkeit beseitigen, wenn sie die Akten an eine andere sachlich zuständige Verwaltungsbehörde übersendet und diese das Verfahren übernimmt oder im Falle der Nichteinigung nach § 39 Abs. 3 OWiG entschieden wird.

Die Aktenübersendung durch die Vorrang-Verwaltungsbehörde an eine andere zuständige Behörde mit dem Ersuchen, die Sache zu übernehmen, hat keine bindende Wirkung i. S. § 39 Abs. 1 OWiG.

Wegen der praktischen Bedeutung der „Tat", einige neuere Gerichtsentscheidungen:

Eine grenzüberschreitende Fahrt nach Alkoholgenuss (§ 24 StVG) ist eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn; sie kann nicht unter Berufung auf den Gebietsgrundsatz des § 5 OWiG in eine im Inland und eine im Ausland begangene Ordnungswidrigkeit aufgespalten werden.

Beim Besuch eines Einkaufszentrums besteht zwischen Hin- und Rückfahrt dann keine Tatidentität mehr, wenn zwischen der Ankunft und dem Beginn der Rückfahrt ein Zeitraum von etwa einer Stunde liegt.

Soweit es um die verkehrsrechtliche Beurteilung eines Verhaltens geht, ist nach natürlicher Lebensauffassung das die „Tat" bildende geschichtliche Ereignis in der Regel ein bestimmter Verkehrsvorgang, mit dessen Ende auch die „Tat" abgeschlossen ist .

Unterbindet ein Polizeibeamter eine Ordnungswidrigkeit, und fordert er unmittelbar in diesem Zusammenhang im Rahmen der Einleitung eines Bußgeldverfahrens den Betroffenen zur Personalienangabe auf, so stellen sich die vorangegangene Ordnungswidrigkeit und die Verweigerung der Personalienangabe als eine Tat im prozessualen Sinne dar.

Bei einer im Bußgeldbescheid zur Last gelegten Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Einwirkung von 0,8 bis 1,09 Promille Alkohol und mehr handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit, die die gesamte Fahrt bis zum Kontrollzeitpunkt umfasst.

Führen eines Kfz unter Überschreitung des Gefahrengrenzwerts der Blutalkoholkonzentration und eine im Anschluss an die Fahrt ohne inneren Zusammenhang mit dieser begangene vorsätzlichen Körperverletzung sind verschiedene Taten; die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit kann nicht mit strafprozessualen Rechtsmitteln, sondern nur mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden .

An verschiedenen Tagen begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen sind keine einheitliche Tat i. S. des Verfahrensrechts. Für Verstöße an mehreren Tagen verhängte Geldbußen sind daher im Rahmen des § 79 Abs.1 Satz 1 OWiG bei Berechnung der Wertgrenze nicht zusammenzurechnen.

Tat i. S. § 264 StPO=strafprozessuale Tat=Tat i. S. § 103 GG: Nur ein einziger Bußbescheid zu erlassen

Liegt eine >> Tat i. S. § 264 StPO vor, dann darf nur ein Bußbescheid ergehen, die örtliche und sachliche Zuständigkeit muss über §§ 37, 38, 39 OWiG bestimmt werden. Ergeht mehr als 1 Bußbescheid, so ist die Bußklage für die Taten verbraucht, die nicht Gegenstand des rechtskräftig gewordenen Bußbescheids waren.

liegt Handlungseinheit vor, so darf schon wegen § 19 OWiG nur 1 Bußbescheid ergehen, d. h. bei Tateinheit liegt regelmäßig auch eine Tat i. S. § 264 StPO vor. Liegen mehrere sachlich-rechtlich selbständige Bußtaten vor, besteht also zwischen den Bußtaten Tatmehrheit (§ 20 OWiG) so gewinnt die Tat i. S. § 264 verfahrensrechtliche Bedeutung.

Der Begriff der Tat im prozessrechtlichen Sinn geht weiter als der sachlich-rechtliche Begriff der strafbaren Handlung im Sinne der §§ 19, 20 OWiG. Darunter sind nicht nur die einzelnen im Bußbescheid hervorgehobenen Geschehnisse zu verstehen. Vielmehr ist die gesamte Tätigkeit des Betroffenen in Betracht zu ziehen, soweit sie mit ihnen einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang bildet und damit nach natürlicher Auffassung in einem engen Zusammenhang steht. Dabei ist gleichgültig, ob eine oder mehrere Handlungen im Sinne der §§ 19, 20 OWiG vorliegen (nach BayObLG NStZ-RR 1997, 279=NZV 1997, 489).

Maßgebende Gesichtspunkte für eine Tat i. S. § 264 StPO
die natürliche Auffassung des täglichen Lebens Handlungen müssen nach dem Ereignisablauf verknüpft sein:

zeitlich,

räumlich

und innerlich

Verknüpfung muss so sein, dass sich

eine getrennte Würdigung und Ahndung als

„unnatürliche Aufspaltung" eines

„einheitlichen Lebensvorganges"

darstellen würde.

Faustregel der Rechtsprechung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten:

„(...) mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsgeschehens, das durch ein anderes abgelöst wird, (ist) in der Regel das die Tat bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen (vgl. BayObLG NStZ-RR 1997, 279=NZV 1997, 489 und OLG Düsseldorf NZV 1994, 118, 119)."

Tatbestand im einzelnen

Es ist der objektive vom subjektiven Tatbestand zu unterscheiden. Der objektive Tatbestand ist im Gesetz nachzulesen. Eine Besonderheit des Bußrechts ist es jedoch, dass die „eigentliche" Bußnorm nur ausnahmsweise unmittelbar den gesetzlichen Tatbestand beschreibt.

Beispiel:

§ 111 OWiG beschreibt den Tatbestand der „falschen Namensangabe" vollständig. Hier kann der Tatbestand ermittelt werden, ohne dass andere Gesetze als Ergänzung herangezogen werden müssen.

Die meisten der bußrechtlichen Vorschriften bedürfen anderer Gesetze um feststellen zu können, ob eine bußbares Verhalten vorliegt oder nicht: Die „eigentliche" Bußnorm ist in diesen Fällen nur „Blankettvorschrift", die durch andere Vorschriften „ausgefüllt" werden muss. Bekannt sind die Bußtaten nach der StVO und der StVZO. Hier steht in der Bußgeldnorm z. B.: „(…) handelt ordnungswidrig, wer gegen eine Vorschrift über die Geschwindigkeit nach § 3 verstößt". Um den gesetzlichen Tatbestand zu ermitteln, müssen die erwähnten Paragraphen gewissermaßen „zusammen" gelesen werden.

Es gibt allerdings auch Fälle, in denen die Vorschrift, die zur Ausfüllung der Bußnorm vom Gesetzgeber gedacht ist, nicht ausdrücklich erwähnt wird. So heißt es beispielsweise in der Abgabenordnung (AO) und entsprechend in den KAGen der Bundesländer „(...) wer pflichtwidrig über steuerliche Angelegenheiten in Unkenntnis lässt (...)" (vgl. §§ 378, 370 I Nr. 2 AO).

Diese Art der Verweisung erlaubt es dem Gesetzgeber, mit einem geringen Aufwand an Tatbestandsbeschreibungen auszukommen. Ohne diese Verweisungen müssten beispielsweise alle „steuerwidrigen" Verhaltensweisen jeweils mit dem Wortlaut der §§ 378, 370 AO integriert werden.

Tatbestand, subjektiver

>> Subjektiver Tatbestand >> Vorsatz >> Fahrlässigkeit

Tatbestände, Typen

Bußbare Handlungen lassen sich wie folgt charakterisieren:

Die Bußtat kann durch „bloßes Tun" begangen werden: Tätigkeitsdelikte (=schlichte Tätigkeitsdelikte),

die Bußtat kann durch „Tun und einem dadurch (Kausalität) hervorgerufen Erfolg" begangen werden (Erfolgsdelikte),

die Bußtat kann die Verletzung eines Rechtsguts verlangen (>> Verletzungsdelikte),

die Bußtat kann nur die >> allgemeine Gefährdung (>> abstrakte Gefährdungsdelikte) eines Rechtsguts verlangen,

die Bußtat kann die >> konkrete Gefährdung eines Rechtsguts verlangen,

die Bußtat kann durch „echtes Unterlassen" begangen werden (>> echte Unterlassungsdelikte),

die Bußtat kann durch Unterlassen des rechtlichen Müssens (§ 8 OWiG) begangen werden (>> unechte Unterlassungsdelikte).

Die Deliktstypen können sich teilweise überschneiden.

Tatbestandliche Handlungseinheit (Bewertungseinheit)

>> Echte Konkurrenzen >> Bußgeldverhängung bei Tatein- und Tatmehrheit (§§ 19, 20 OWiG)

Bei der tatbestandlichen Handlungseinheit werden durch die Bußnorm selbst mehrere natürliche Handlungen zu einer Handlungseinheit verbunden (daher „tatbestandliche Handlungseinheit").

Beispiel 143: Eine Ware verbotswidrig herstellen und sie in den Verkehr bringen

Die tatbestandliche Bewertungseinheit wird vom gesetzlichen Tatbestand selbst zusammengefasst und ist durch pauschalierende, verschiedenartige Tätigkeiten gekennzeichnet. So zum Beispiel: „Handeltreiben" verbindet die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte - wie Erwerb, Einfuhr, Veräußerung - zu einer einzigen Tat.

Tatbestandsfahrlässigkeit

>> Subjektiver Tatbestand - Vorsatz und Fahrlässigkeit als Schuldelement.

Tatbestandsirrtum

>> Abgrenzung Tatbestandsirrtum vom Verbotsirrtum >> Tatbestandsmerkmale

Eine Ordnungswidrigkeit ist nur bei >> Vorsatz bußbar, es sei denn, die konkrete Bußvorschrift erklärt auch fahrlässiges Verhalten für bußbar (§ 10 OWiG). Vorsätzlich handelt derjenige, der alle objektiven >> Tatbestandsmerkmale der Bußnorm kennt (nicht: „kennen müsste") und sie auch verwirklichen will (=direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt auch derjenige, der die objektiven Merkmale nicht kennt, aber damit ernsthaft rechnet, dass sie vorliegen, und für diesen Fall ihre Verwirklichung durch sein Handeln auch „in Kauf nimmt" oder ihre Verwirklichung „billigt" (=bedingter Vorsatz).

Fehlt also der Vorsatz (bei einem Vorsatzdelikt), so liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der die Ahndbarkeit als >> Vorsatztat (§ 11 Abs. 1 OWiG) ausschließt.

Beispiel 144: Tatbestands– und Verbotsirrtümer

Irrt der Täter über die Merkmale eines Anspruchs auf Gewährung von Steuervergünstigungen nach den einzelnen Steuergesetzen, handelt er in einem Tatbestandsirrtum.

Nimmt der Täter irrtümlich an, er erfülle den Tatbestand einer Bußnorm, so liegt (untauglicher) Versuch vor. Dieser ist - falls die Handlung überhaupt als Versuch ahndbar ist - als Versuch nach § 23 Abs. 3 StGB ahndbar.

Die Rechtsprechung sieht in dem allgemeinen Irrtum, keiner Erlaubnis zu bedürfen, regelmäßig einen Verbotsirrtum (BGH NStZ 1993, 594; bestätigt durch BGH in NStZ 1996, 338=StV 1996, 424).

Beispiel 145: Der unaufmerksame Sozialhilfeempfänger

Der A. bezog fortlaufend Sozialhilfe, ohne dem Sozialamt den Erhalt verschiedener Geldbeträge mitzuteilen, die teils als Einkommen, teils als Vermögen anzusehen sind und deshalb teilweise auf die Sozialhilfe anzurechnen waren. Der BGH (BGH - 2 StR 225/91 - 22.11.91): Der Angeklagte handelte nicht in einem Verbotsirrtum, sondern in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 StGB). Der A. nahm irrig an, die erhaltenen Geldbeträge stellten kein Einkommen im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften dar, weil es sich nicht um laufende Einnahmen, sondern um einmalige Zahlungen gehandelt habe. Angesichts der schwierigen Abgrenzung des Vermögens vom Einkommen im Einzelfall kann auch ausgeschlossen werden, dass der im Umgang mit den Sozialhilfestellen unerfahrene A. mit der Möglichkeit rechnete, ein Teil der Geldbeträge müsse als einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG Berücksichtigung finden. Dem A. fehlte daher das Bewusstsein, dass er auf die Sozialhilfeleistungen zumindest teilweise keinen Anspruch hatte.

Tatbestandsmäßige und rechtswidrige betriebliche Pflichtverletzung

>> Tathandlung

Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit

>> Bedrohte Handlung, mit Geldbuße >> Unbefugtes Handeln >> Unbefugt - ohne Erlaubnis - ohne Genehmigung usw. handeln >> Gesinnungsmerkmale >> Rechtswidrigkeit >> Blankettvorschriften >> Tatbestand im einzelnen >> Unbefugtes Handeln >> Tatbestandsmerkmale >> Soziale Adäquanz >> Erlaubtes Risiko >> Behördliche Erlaubnis >> Amts- und Sonderrechte

Eine ahndbare >> Bußtat setzt dreierlei voraus:

Die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes (in § 1 OWiG >> „Handlung" genannt),

die >> Rechtswidrigkeit und

die >> Vorwerfbarkeit.

Die praktisch wichtigste Prüfung ist die, ob einer oder mehrere mutmaßliche „Täter" einen oder mehrere „Tatbestände" einer Bußnorm erfüllt haben. Ist diese erste Voraussetzung zu bejahen, so ist - in der Regel - auch das Merkmal der >> Rechtswidrigkeit erfüllt. Denn: Das tatbestandsmäßige Verhalten „indiziert" die Rechtswidrigkeit.

Tatbestandsmerkmal, besondere

>> Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG)

Die besonderen persönlichen Merkmale sind >> Tatbestandsmerkmale, müssen daher vom >> Vorsatz des handelnden Vertreters i. S. § 9 OWiG umfasst sein. Fehlt die Kenntnis, so liegt ein >> Tatbestandsirrtum nach § 11 Abs. 1 OWiG vor, der den Vorsatz ausschließt. >> Fahrlässiges Verhalten ist jedoch - wie sonst auch - möglich.

Tatbestandsmerkmal: Nichtbefolgung von Verwaltungsakten als

Im Gegensatz zum Strafrecht kommen im Bußrecht häufig Verstöße gegen Verwaltungsakte vor. Die Verwaltungsakte können sein

rechtmäßig und nicht mehr anfechtbar,

rechtmäßig und noch anfechtbar,

rechtswidrig, aber noch anfechtbar,

rechtswidrig, aber nicht mehr anfechtbar,

nichtig,

rechtmäßig oder rechtswidrig und noch anfechtbar, aber verbindlich wegen der Anordnung des „sofortigen Vollzuges" nach § 80 II VwGO.

Tatbestandsmerkmale

Der gesetzliche Tatbestand besteht aus einem objektiven und einem subjektiven Teil.

Beim objektiven Tatbestand sind zu unterscheiden:

deskriptive (=beschreibende) Tatbestandsmerkmale,

normative (=wertausfüllende) Tatbestandsmerkmale,

besondere Tätermerkmale,

ungeschriebene Tatbestandsmerkmale.

Zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen gehören Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen gehören alle nicht zu den inneren (=psychischen) Vorgängen des Täters zugehörigen Tatbestandsmerkmale. Innere (subjektive) Tatbestandsmerkmale sind alle Umstände, die der Vorstellungswelt des Täters angehören. Sie können unmittelbar von keinem Dritten erkannt werden, was hingegen bei den objektiven Merkmalen möglich ist.

Beschreibende Tatbestandsmerkmale sind solche, die aus der Alltagssprache entlehnt worden sind und nach dem gesetzgeberischen Zweck auch entlehnt werden konnten: beispielsweise „abladen", „lenken", „Kreuzungen", „Einmündungen". Alle diese Begriffe können durch sinnliche Wahrnehmungen festgestellt werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass „beschreibende" Tatbestandsmerkmale stets zweifelsfreie Definitionen sind. So ist zwar „normalerweise" klar, wer „Verkehrsteilnehmer" ist. Der Begriff bedarf jedoch beispielsweise der Auslegung, wenn A, der in der Straßenbahn keinen Sitzplatz mehr erhalten hat und es versäumt, sich ausreichenden Halt zu verschaffen, beim plötzlichen Anhalten der Straßenbahn nach vorn fällt und dabei einen Mitfahrer verletzt. Verstoß gegen § 1 StVO und entsprechend bußbar? Die Frage ist zu verneinen: Verkehrsteilnehmer i. S. § 1 StVO ist nur, wer unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirkt (vgl. BGHSt 14, 24).

Wertausfüllende Tatbestandsmerkmale sind solche, die erforderlich sind, ein menschliches Verhalten abstrakt zu beschreiben, Worte der Alltagssprache jedoch nicht ausreichen, das vom Gesetzgeber erwünschte Ziel zu beschreiben. So kann beispielsweise nur durch eine „Norm" (=„normativ") beschrieben werden, wer in bestimmten Straßenverkehrssituationen fahren darf. Häufig bieten jedoch normative Tatbestandsmerkmale keine allzu großen Verständnisprobleme, weil durch andere Umstände das normative Merkmal auch von (rechtlichen) Laien erkannt werden kann (=„Parallelwertung in der Laiensphäre").

Besondere Tätermerkmale, auch „Sondertatbestände" genannt, spielen im Bußrecht eine besondere Rolle. Häufig richten sich gesetzliche Verbote und Gebote nur an einen bestimmten Täterkreis wie zum Beispiel Halter, Kraftfahrzeugführer, Betriebsinhaber, Meldepflichtige, Unternehmer, Abfallpflichtige, Steuerpflichtige, Abgabenpflichtige. Nur diese Personen können die betreffende Bußtat begehen. Im übrigen kann jedermann eine Bußtat begehen („Wer...").

Zu den ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen im Bußrecht gehört die >> Kausalität. Sie ist bei Erfolgsdelikten erforderlich, um eine Beziehung zwischen der Handlung des Täters und dem vom Gesetz verlangten >> Erfolg der Bußtat herzustellen: Erfolge, die ohne Zutun des Täters eintreten, können ihm bußrechtlich nicht zugerechnet werden. Bußtaten, die einen Erfolg verlangen, sind jedoch selten. Zwei bedeutsame sind die §§ 1 StVO und 378, 370 AO bzw. die diesen entsprechenden Vorschriften in den KAGen der Bundesländer.

Tatbestandsmerkmale, die keine sind

>> Objektive Bedingung der Bußtat >> Gesinnungsmerkmale

Tatbestandsvorsatz

>> Subjektiver Tatbestand - Vorsatz und Fahrlässigkeit als Schuldelement

Tateinheit

>> Tatmehrheit >> Tat nach der Rechtsprechung >> Tatbegriff im prozessualen Sinn >> Konkurrenzen >> Bewertungseinheit >> natürliche Handlungseinheit >> Bußgeldverhängung bei Tatein– und Tatmehrheit >> Geldbuße bei Tateinheit >> Geldbuße bei Tatmehrheit >> Handlung im natürlichen Sinn (=natürliche Handlung)

Täterfestellung des Täters bei § 30 OWiG

>> Identitätsfeststellung des Täters bei § 30 OWiG

Täterkreis

>> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG

Täter einer Aufsichtspflichtverletzung können sein

der Betriebsinhaber und

Personen nach § 9 OWiG .

§ 9 OWiG bezieht selbständig und verantwortlich handelnde Aufsichtspersonen, auch wenn sie keine Leitungsfunktion haben, in den Bereich des § 130 OWiG mit ein. Kriterium für eine sachgerechte Abgrenzung von den Personen, die Leitungsfunktionen im Unternehmen haben, ist jedoch, dass die Personen für Aufsichtspflichtverletzungen verantwortlich gemacht werden können, die hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen im konkreten Fall nach der betrieblichen Organisation in die „Spitzen-"Verantwortung gerückt sind.

Täterschaft

>> Strafrechtliche Täterschafts- und Teilnahmebegriff >> Beteiligung nach § 14 OWiG

Täterschaft beim Verfall

>> Verfall

Vom Täter verlangt § 29a OWiG nur, dass er tatbestandsmäßig handelt, er also die Bußnorm einschließlich der dazugehörenden „Blankettnorm(en)" erfüllt. Hinzukommen muss noch die Rechtswidrigkeit des Täterverhaltens. Rechtswidrig handelt ein Täter, wenn ihm kein Rechtfertigungsgrund wie beispielsweise Notwehr, Notstand, Einwilligung zur Seite steht. Nicht erforderlich ist für die Rechtsfolgen des § 29a OWiG, dass der Täter auch vorwerfbar gehandelt hat. Hauptbeispiel in der Praxis ist der entschuldbare Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG), er lässt die Schuld entfallen. Ein weiteres: Die individuelle Schuld (Vorwerfbarkeit) des konkreten Täters entfällt (kann nicht nachgewiesen werden). Das Gesetz drückt diese beschränkten Anforderungen aus mit: "(...) Geldbuße bedrohte Handlung (...)" (vgl. Definition in § 1 Abs. 2 OWiG).

Eine Voraussetzung der Verfallanordnung ist, dass gegen den Täter keine Geldbuße verhängt wird. Dieses Resultat kann einmal ergeben,

dass gegen den Verdächtigen ein Bußgeldverfahren erst gar nicht eingeleitet wird.

Allerdings: Ein Ermittlungsverfahren wird in der Praxis nur dann nicht eingeleitet werden können, wenn schon bei Vorliegen eines >> Anfangsverdachts erkennbar ist, dass auch weitere Ermittlungen lediglich dazu führen könnten, dass gegen den Verdächtigen eine Geldbuße von nicht mehr als 35.- € in Betracht kommen kann. Dies ist bei Wirtschaftsbußtaten m. E. nicht denkbar. Schon allein deswegen, weil – allerdings entgegen der Praxis der Bußbehörden – alle noch nicht verjährten Ordnungswidrigkeiten aufgeklärt werden müssen (vgl. § 152 Abs. 2 StPO: „(...) alle bußbaren Ordnungswidrigkeiten (...)"). Eine Beschränkung des Ermittlungsstoffes ist zwar durch die Anwendung der §§ 154 ff StPO möglich. Um diese Vorschrift aber anwenden zu können, muss der Gesamtumfang der im bußbaren Zeitraum „wahrscheinlich" begangenen Bußtaten abgegrenzt worden sein. Dies wiederum ist nur möglich, wenn im Rahmen eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens belastende und entlastende Tatsachen ermittelt worden sind.

Göhler führt zwar in Rz 3 bis 14 zu § 47 OWiG mehrere weitere Gründe an, nach denen auf die Einleitung eines Bußgeldverfahrens verzichtet werden kann. Die von Göhler gegebenen Begründungen dafür gipfeln jedoch stets in der Voraussetzung: Es muss sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handeln.

Zum einem ist die herrschende Meinung zu Recht der Auffassung, dass nur dann ein Bußgeldverfahren gar nicht eingeleitet werden kann, wenn von vornherein abzusehen ist, dass die konkrete Geldbuße die Geringfügigkeitsgrenze von 35.- € nicht übersteigt (Ausnahme: Verkehrsordnungswidrigkeiten).

Nicht eingeleitet kann nach Göhler (a.a.O) ferner

bei unklarer Rechtslage. Dies soll nach Meinung von Göhler Rz. 4 war zu § 47 OWiG dann der Fall sein, wenn schwierige Zweifelsfragen bei der Prüfung der Tatbestandsverwirklichung, der Rechtswidrigkeit und der Vorwerfbarkeit auftreten sollen. Auch hier wird man von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen können, wenn es sich um eine bedeutende Ordnungswidrigkeit handelt,

wenn die Zurechnungsfähigkeit des Täters fraglich ist, oder wenn ein Verbotsirrtum vorliegt. Meines Erachtens lässt sich aber beispielsweise die Frage, ob ein Verbotsirrtum vorliegt oder nicht, ob er entschuldbar ist oder nicht, erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens beantworten, sodass die Einleitung des Bußgeldverfahrens erforderlich ist

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Nichteinleitung eines Bußgeldverfahrens, jedenfalls wenn es um die Frage des Abschöpfens des Vermögensvorteils i. S. des § 29 a OWiG, also bei Wirtschaftsbußtaten, geht, ein äußerst seltener Fall sein wird.

Eine andere Voraussetzung für selbständige Verfallanordnung ist, dass das gegen einen konkreten Täter eingeleitete Bußgeldverfahren eingestellt wird.

Ein Bußgeldverfahren beginnt damit, dass die Bußbehörde einen >> Anfangsverdacht schöpft. Dieser kann zum Beispiel entstehen durch eigene Aktivitäten der Bußbehörde, aufgrund von Anzeigen außenstehender Personen oder anderer Behörden.

Ist zum Zeitpunkt der Entstehung des Anfangsverdachts noch kein konkreter Täter ersichtlich, so wird regelmäßig gegen "Unbekannt" das Bußgeldverfahren eingeleitet. Je nach dem Fortgang der Ermittlungen wird das eingeleitete Bußgeldverfahren eingestellt,

wenn eine Verwarnung ausreicht,

wenn die Sachlage unklar ist, sodass eine genaue Aufklärung auf Schwierigkeiten stößt; hier wird man jedoch äußerst zurückhaltend sein müssen. Von dieser Regelung wird nur Gebrauch gemacht werden können, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezüglich der Bedeutung der Bußtat und dem für die Aufklärung notwendigem Personal- und Sachaufwand außer Verhältnis steht.

Die Einstellung kann erfolgen nach § 170 StPO oder nach § 47 OWiG. Keine Einstellung i. S. § 29a OWiG wäre die Einstellung nach § 205 StPO, denn die Einstellung muss endgültig (beabsichtigt) sein. Die Einstellung nach § 170 StPO hat zu erfolgen, wenn sich nach dem Ermittlungsergebnis herausgestellt hat, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Ahndung nicht vorliegen. Der Regelfall des § 170 StPO dürfte allerdings sein, dass dem konkreten Verdächtigen die Bußtat(en) aus tatsächlichen Gründen nicht nachgewiesen werden kann/können.

Die Einstellung nach § 47 OWiG kann erfolgen, wenn das Verschulden, die Vorwerfbarkeit, mindestens mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nachgewiesen ist, das Verschulden jedoch gering erscheint. Das geringe Verschulden kann sich auch daraus ergeben, dass der Täter den „angerichteten Schaden" wiedergutgemacht hat. Beispielweise: der Täter hat den illegal entsorgten Bauschutt wieder „besenrein" aus dem Wald entfernt, oder der Täter hat den Umweltschaden durch die von ihm rechtswidrig gefällten Bäume durch Aufforstung in angemessener Weise wiedergutgemacht .

Täterschaft und Teilnahme

>> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG

Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 ff StGB), Täterschaft nach §§ 9 oder >> Beteiligung nach § 14 OWiG des Unternehmers oder einer anderen nach § 130 OWiG „tauglichen Person" und die Ahndung nach § 130 OWiG schließen sich gegenseitig – objektiv - aus. Es kann nur Täterschaft bzw. Beteiligung oder Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG vorliegen.

Es ist allerdings möglich, dass eine Aufsichtspflichtverletzung und eine Täterschaft des Aufsichtspflichtigen >> prozessual eine Tat i. S. § 264 StPO bilden.

Beispiel 146: Die abgefahrenen Reifen

Der Unternehmer U hat nicht bemerkt, dass einer seiner Lkw mit abgefahrenen Reifen am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt. U kümmert sich kaum um sein Unternehmen. Er geht lieber seinen diversen Vergnügungen nach. Eines Tages erkennt er zufällig, als er sich sein Privatauto im Unternehmen pflegen lässt, die Zuwiderhandlung. Er billigt jedoch das Verhalten und weist den für den Fuhrpark Verantwortlichen an, weiterhin das Fahrzeug nicht mit ordnungsmäßigen Reifen zu bestücken. Täterschaft und/oder Aufsichtspflichtverletzung?

Im vorliegenden Beispiel 146: Die abgefahrenen Reifen könnten die Aufsichtspflichtverletzung und Täterschaft durch den Unternehmer eine einzige >> prozessuale Tat bilden. Kommt es jedoch zu einer Ahndung der Aufsichtspflichtverletzung, so könnte das täterschaftliche Verhalten des Unternehmers nicht mehr geahndet werden: Die Bußklage ist verbraucht. Der Unrechtsgehalt wird durch die Ahndung nur der Aufsichtspflichtverletzung nur unvollkommen erfasst: Täterschaft und Teilnahme sind regelmäßig die schwerwiegenderen Verhaltensweisen.

Daraus ergibt sich, dass zunächst ermittelt werden muss, welche straf- oder bußrechtlichen Sachverhalte verletzt worden sind, und ob der Unternehmer als Täter, Teilnehmer oder als Beteiligter i. S. § 14 OWiG in Betracht kommt. Ist dies der Fall, so scheidet eine Anwendung des § 130 OWiG aus. Steht beispielsweise fest, dass unrichtige Angaben in der Zollanmeldung gemacht worden sind, und ist es dadurch zu einer Abgabenverkürzung gekommen, so hat der Unternehmer diesen Tatbestand in der Regel nur dann selbst erfüllt, wenn

er die Zollanmeldung selbst unterschrieben hat,

er einen anderen angewiesen hat, die falsche Erklärung abzugeben, gleichviel, ob der andere die Unrichtigkeit kannte (bösgläubiges Werkzeug) oder sie nicht erkannte (gutgläubiges Werkzeug),

ein anderer die falsche Erklärung abgegeben hat, der Unternehmer dies aber vorher erkannte und dies offen oder stillschweigend gebilligt hat.

In Fällen wie dem vorstehenden scheidet eine Aufsichtspflichtverletzung (selbstverständlich) aus.

Täterschaft und Teilnahme, Beteiligung (§§ 25 ff StGB, 14 OWiG)

>> Der strafrechtliche Täterschafts- und Teilnahmebegriff >> Mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft >> Die Beteiligung nach dem OWiG >> Strafrechtlicher Täterschafts- und Teilnahmebegriff >> Beiteiligung nach § 14 OWiG

Nach § 14 OWiG können mehrere Personen eine Bußtat gemeinschaftlich begehen. Jeder Beteiligte hat dann eine Ordnungswidrigkeit begangen. Das OWiG unterscheidet somit nicht, so wie es das Strafgesetzbuch tut, zwischen

Täterschaft:

unmittelbarer Täter,

mittelbarer Täter,

Mittäter;

Teilnahme:

Gehilfe,

Anstifter,

Nebentäterschaft.

Ziel der Regelung des § 14 OWiG soll sein, die Rechtsanwendung in der Praxis zu erleichtern. Es ist in der Tat in vielen Fällen nicht einfach festzustellen, ob zwei oder mehrere Personen als Mittäter, als Täter oder als Gehilfen gehandelt haben. Die strafrechtliche Praxis hat zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme, aber auch zur mittelbaren Täterschaft und Mittäterschaft schwierig zu ermittelnde Abgrenzungskriterien aufgestellt, die häufig intensive Ermittlungen notwendig machen. Dennoch sind die unterschiedlichen Täter- und Teilnahmearten des Strafrechts nicht völlig ohne Belang im Bußverfahren. Es macht für die Rechtsfolgeentscheidung einen Unterschied, ob jemand nur beim Auf- oder Abladen des illegal entsorgten Mülls „Schmiere gestanden" hat, ob er als Fahrer mitgewirkt hat, oder ob er etwa als Mitgesellschafter die „Fäden" bei dem Umweltdelikt gezogen und am illegalen Gewinn Anteil hatte: der eine wird nur eine geringe Geldbuße - entsprechend seiner Funktion bei der Tat als „Gehilfe" - zu erwarten haben, den anderen hingegen wird als „Täter" eine wesentlich härtere Geldbuße treffen.

Auf dieser Grundlage ist es für die Ermittlungsbehörde und die Verwaltungsbehörde empfehlenswert, ähnlich wie im Strafverfahren die Tatbeteiligung unter dem Blickwinkel der Täterschaft und Teilnahme zu betrachten. Bei Wirtschaftsordnungswidrigkeiten wird dies im Hinblick auf die Gewinnabschöpfung (§§ 17 IV, 29a OWiG) ohnehin unerlässlich sein. § 14 OWiG erlaubt indessen, die Abgrenzung etwas lockerer zu handhaben als dies im Strafrecht möglich ist.

Tätertypen

>> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) >> Situationstäter >> Konflikttäter >> Nicht-Verantwortlicher >> Berufsdelinquent >> Durchschnittstäter

Um die richtige Vernehmungsstrategie und Vernehmungstaktik gegenüber dem Beschuldigten/Betroffenen zu finden ist es wichtig, den Beschuldigten/Betroffenen als Tätertyp richtig einzuschätzen. Tätertypen lassen sich besonders gut an Steuerdelikten beschreiben.

Tathandlung bei der Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG

>> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG

Die Handlung des § 130 besteht in einem >> Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen, die erforderlich sind, um im Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die zum straf- oder bußbewehrten Aufgabenkreis des Betriebsinhabers oder der ihm gleichgestellten Personen gehören, so genannte betriebsbezogene Pflichten. Nicht erforderlich ist, dass der Pflichtverletzer Betriebsangehöriger ist. Der Pflichtverletzer muss die der Aufsichtspflichtverletzung zugrunde liegende Straf- oder Bußtat auch nicht schuldhaft oder vorwerfbar begangen haben. Es genügt vielmehr, dass eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige betriebliche Pflichtverletzung durch einen anderen als den Betriebsinhaber oder ihm gleichgestellte Personen begangen wird.

Es genügt für eine gerichtssichere Beweisführung nicht, dass allgemein festgestellt wird, es seien Verstöße im Betrieb vorgekommen, und der Betriebsinhaber habe Aufsichtsmaßnahmen unterlassen. Vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung, welche Aufsichtsmaßnahmen im Einzelfall hätten getroffen werden müssen.

Der BGH, drückt den Zwang zur Feststellung der konkret verletzten Aufsichtsmaßnahmen so aus:

„Es ist weder möglich noch notwendig, betriebliche Aufsichtsmaßnahmen so zu gestalten, dass sie alle vorsätzlichen Verstöße gegen betriebliche Pflichten verhindern. Alleine daraus, dass Betriebsangehörige vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche, den Betriebsinhaber treffende Pflichten begehen konnten, ohne dass der Betriebsinhaber dies bemerkte, folgt noch nicht, dass die betriebliche Aufsicht i. S. § 130 OWiG unzureichend organisiert oder durchgeführt wurde".

Das OLG Frankfurt, meint:

Es reicht zur Kennzeichnung des Tatgeschehens im Bußgeldbescheid aus, dass die in dem Betrieb begangenen Zuwiderhandlungen näher festgelegt sind. Die Angaben, welche Maßnahmen der Betroffene hätte ergreifen müssen oder unterlassen hat, sind für die Konkretisierung des Tatgeschehens nicht erforderlich.

Ferner: „[Es] ist unschädlich, dass der Bußgeldbescheid keine näheren Ausführungen darüber enthält, welche konkreten Aufsichtsmaßnahmen der Betroffene hätte ergreifen müssen bzw. unterlassen hat. Dies bedeutet allenfalls einen Mangel, der die Verteidigung erschwert. Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids berührt er jedoch nicht (...) „ .

Dass die Verletzung einer konkreten Aufsichtsmaßnahme festgestellt werden muss, ergibt sich allerdings aus den weiteren Ausführungen des OLG Frankfurt. „Zu diesen Maßnahmen (nämlich: um Kartellverstöße zu vermeiden) hätte vor allem gehört, den Zeugen (...) schriftlich und mündlich anzuweisen, jegliche Submissionsabsprachen zu unterlassen, und für den Fall, dass dieses Verbot missachtet werde, Konsequenzen ernsthaft anzudrohen. Eine dahingehende klare Anweisung wäre geeignet gewesen, die in der Niederlassung (...) vorgekommenen Kartellverstöße mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu verhindern."

Das OLG Köln stellt folgende Forderungen an den Nachweis der Tathandlung:

„Die Feststellungen [des Amtsgerichts] ergeben nicht, dass der Betroffene (...) gegen § 19 Abs. 1 Satz 6, § 229 Abs. 1 Nr. 2 AFG verstoßen hat. Allerdings belegen die Feststellungen [des Amtsgerichts] im angefochtenen Urteil ein pflichtwidriges Verhalten des Betroffenen. Welche Maßnahmen ein Betriebsinhaber ergreifen muss, um etwaigen Verstößen gegen für seinen Betrieb geltenden Geboten und Verboten vorzubeugen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab."

Kann er betriebliche Aufgaben und Pflichten nicht selbst erfüllen,

so muss er dafür geeignete Personen bestellen und

diese gelegentlich entweder selbst überprüfen oder durch andere - etwa eine Revisionsabteilung - kontrollieren lassen.

Dabei sind stichprobenartige, überraschende Prüfungen erforderlich. Sie halten den Betriebsangehörigen nämlich vor Augen, dass Verstöße entdeckt und gegebenenfalls geahndet werden können.

Ist allerdings abzusehen, dass stichprobenartige Kontrollen nicht ausreichen, um die ganze Wirkung zu erzielen, weil z. B. die Überprüfung von nur einzelnen Vorgängen etwaige Verstöße nicht aufdecken könnte, so ist der Betriebsinhaber zu anderen geeigneten Aufsichtsmaßnahmen verpflichtet.

In solchen Fällen kann es geboten sein, überraschend umfassendere Geschäftsprüfungen durchzuführen.

Welchen Umfang solche Prüfungen haben müssen, ist eine Frage des Einzelfalles.

Im vorliegenden Fall des OLG Köln hat der Betroffene die ihn als GmbH-Geschäftsführer treffende Verpflichtung (Garantenpflicht), die organisatorischen Grundvoraussetzungen dafür zu schaffen, dass die in Rede stehende Bestimmung des Arbeitsförderungsgesetzes beachtet wird, nicht erfüllt.

Das OLG weiter:

Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, der Betroffene habe sich nicht auf die Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter (Betriebsleiter und Sekretärin) verlassen dürfen, ohne diese „zumindest stichprobenweise" ausreichend zu überwachen. Das Unterlassen jeglicher Aufsichtsmaßnahmen war unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt.

Tätigkeitsdelikte, schlichte

Hier wird der gesetzliche Tatbestand durch >> aktives Tun verwirklicht. Der Tatbestand erschöpft sich im bloßen Tun, ob ein erwünschter oder unerwünschter Erfolg eintritt oder nicht ist unerheblich.

Beispiel:

Parkverstoß, unrichtige Angaben in der Vergnügungssteuererklärung, Nichtanmeldung eines Gewerbes

Tatmehrheit

>> Bußgeldverhängung bei Tatein- und Tatmehrheit (§§ 19, 20 OWiG) >> Tathandlung bei Aufsichtspflichtverletzung >> Geldbuße bei Tateinheit

Führt ein Unternehmer vom 8.4.01 bis 22.9.01 mit seinem Spezialfahrzeug 26 unerlaubte Transporte von Altöl, Bohrölemulsion, ölhaltigem Bilgenwasser durch, so stellen ergangene Untersagungsverfügungen jeweils eine Zäsur im Hinblick auf § 20 OWiG dar, d. h. nach jeder Unterbrechungshandlung besteht zwischen den vorangegangenen und den nachfolgenden Transporten jeweils Tatmehrheit (BayObLG NJW 1994, 534=NZV 1994, 244=VRS 86, 300=wistra 1994, 117).

Tatsachen, bestimmt oder bestimmbar

>> Durchsuchung beim Verdächtigen >> Durchsuchung beim Unverdächtigen (beim „Dritten"): „bestimmte Tatsachen"

Tatsachen, die bestimmt sein müssen=Bestimmte Tatsachen

>> Durchsuchung beim Unverdächtigen (beim „Dritten") >> Durchsuchung beim Verdächtigen

Tatsächliche Geschäftsführer

>> Faktischer Geschäftsführer als Verantwortlicher

Tatsächlicher Hinderungsgrund

>> Selbständiges Verfahren

Tatverdacht

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> Anfangsverdacht >> hinreichender Tatverdacht >> einfacher Tatverdacht

Tatverdacht und Eingriffsrechte nach den Wirtschaftsverwaltungsgesetzen

>> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) >> Belehrungspflicht nach § 136 StPO

Bei allen Wirtschaftsverwaltungsverfahren können sich hinsichtlich des § 136a StPO besondere Probleme ergeben. Am Beispiel der Finanzverwaltung sei dies skizziert. Der Betriebsprüfer, der in einem Unternehmen zu prüfen beginnt, ohne dass ein straf- oder bußbares Verhalten vermutet wird, entdeckt nicht selten während seiner Prüfungstätigkeit steuerstraf- oder bußrechtlich bedeutsame Sachverhalte. Obwohl sich ihm der >> Verdacht aufdrängt, dass hier eine Steuerhinterziehung oder doch zumindest eine Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen könnte, prüft er häufig nach außen hin im Besteuerungsverfahren weiter. Er belehrt die mutmaßlich als Täter in Betracht kommende Person nicht nach § 136 StPO. Wegen der besonderen Pflichten der Geprüften im Besteuerungsverfahren, insbesondere der >> Mitwirkungspflichten, wird für solche Fälle die - wohl richtige - Auffassung vertreten, dass Auskünfte des Steuerpflichtigen, die er nach der objektiv bestehenden Beschuldigtensituation gibt, nicht verwertbar sind.

Daraus folgt, dass der Betriebsprüfer entweder die Prüfung abbrechen, vom Besteuerungsverfahren - durch Belehrung gemäß § 136 StPO - in das Steuerstraf- bzw. Bußverfahren übergehen oder auf die einer Steuerstraf- oder Bußtat verdächtigen Person als Auskunftsperson verzichten muss. Andernfalls werden die vom Steuerpflichtigen dennoch gemachten Aussagen möglicherweise wegen § 136a StPO unverwertbar sein. Diese Grundsätze gelten für alle Wirtschaftsverwaltungsgesetze, die eine Mitwirkungspflicht des Pflichtigen festlegen (z. B. §§ 40 KrW-/AbfG, 41 LFBG).

Teilleitung

>> Sonstige Vertreter i. S. § 9 OWiG

Ist jemand nur mit der Leitung eines Teils eines Unternehmens oder Betriebes beauftragt worden, so gilt § 9 OWiG ebenfalls. Mit der (eigenverantwortlichen) Leitung eines Betriebsteils kann auch ein Arbeitnehmer auf niedrigerer Lohn- oder Gehaltsstufe beauftragt werden, zum Beispiel der Werkstattleiter eines Automobilhauses mit angeschlossener Werkstatt.

Teilnahme

>> Strafrechtlicher Täterschafts- und Teilnahmebegriff >> Beteiligung

Telefax=Fax

>> Form des Einspruchs

Telefon

>> Form des Einspruchs

Telefongespräche

>> Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme

Dem von der Durchsuchung Betroffenen und Dritten kann während der Dauer der Durchsuchung das Telefonieren grundsätzlich verboten werden. Eine „allgemeine Telefonsperre" darf jedoch nicht angeordnet werden. So darf der Betroffene stets mit seinem >> Verteidiger sprechen, geschäftliche Telefongespräche führen. Um zu verhindern, dass der Durchsuchungszweck vereitelt wird - z. B. der Betroffene könnte per Telefon Anweisungen geben, Beweismittel zu vernichten - kann ein Ermittlungsbeamter die eingehenden Telefongespräche annehmen, ausgehende selbst vermitteln.

Teleologische Auslegungsmethode

>> Auslegungsmethoden, Kritik

Sie orientiert sich an dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift. Die wesentliche Wertvorstellung der Vorschrift muss herausgearbeitet werden, um den heutigen Sinn der Vorschrift deutlich zu machen.

Testamentsvollstrecker

>> Gesetzliche Vertreter

Testfragen

>> Voreingenommene Aussageperson

Tintenfischreaktion

>> Anti-Strategien des Beschuldigten/Betroffenen

Tonband-Protokolle

Die ministerielle Anweisung in Nr. 5a der Richtlinien für Straf- und Bußgeldverfahren (=RiStBV) wird häufig nicht beachtet. Darin ist - dem üblichen Sprachgebrauch von Verwaltungsanweisungen folgend - zwingend vorgeschrieben, dass bei Vernehmungen Tonaufzeichnungsgeräte zur vorläufigen Aufzeichnung der Vernehmung zu benutzen sind. Sie gilt für die Beamten der Staatsanwaltschaft, über § 46 Abs.1 und 2 OWiG aber auch für die Bediensteten der Bußgeldstellen.

Würden bei Vernehmungen von Betroffenen und Zeugen von diesen technischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden, so könnten die Beweiswürdigung, die Überprüfung von Aussagen von Zeugen und Betroffenen wesentlich erleichtert werden. Aus einem Tonband-Protokoll ergäbe sich etwa:

Ist die Aussage im wesentlichen spontan erfolgt oder musste viel gefragt werden?

Welche Angaben erfolgten auf Vorhaltefragen?

Sind diese Antworten zögernd oder rasch erfolgt?

Ergaben sich im Laufe der Vernehmung Berichtigungen oder Widersprüche?

Wie war die gefühlsmäßige Beteiligung der Aussageperson?

Welchen Einfluss nahm die Vernehmungsstrategie und Vernehmungstaktik auf die Aussageperson?

unter Umständen auch die körperliche und psychische Verfassung der Aussageperson und

besonders wichtig für die Wahrheitsfindung: Wie entstand die Aussage, z. B. auf „Vorsagen", auf ungeschickter Vernehmung, auf Vorhaltefragen, auf einer „eingehenden Vorbesprechung, die dann als „verantwortliche Vernehmung" wiederholt wird. Es macht beispielsweise einen Unterschied, ob die Aussageperson den Namen des Beschuldigten – und andere Details - von sich aus erwähnt, oder ob der Vernehmende beispielsweise fragt: „Sie sollen über die Tätigkeiten des Herrn Franz Maier vernommen werden. Den kennen Sie doch? Nein? Sie müssen ihn kennen: Seine Freundin ist doch die Jenny (...)"

Die gegen eine Tonband-Vernehmung vorgetragenen Argumente überzeugen nicht:

„Die Auskunftsperson sei nicht damit einverstanden. Weigert sich die Auskunftsperson, so muss die Vernehmung in der herkömmlichen Weise durchgeführt werden". Aber: Meist gelingt es jedoch, die Auskunftsperson zu überzeugen, dass die "Tonband-Vernehmung" für beide Teile Vorteile hat.

„Die Auskunftsperson sei in ihrem Aussageverhalten gehemmt, wenn sie weiß, dass ein Tonband die Aussage aufzeichnet". Aber: Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Befangenheit nach kurzer Zeit verliert und die Auskunftsperson mindestens so natürlich spricht, wie wenn sie in der überkommenen Weise vernommen wird.

„Die Vernehmung werde zu umfangreich". Aber: Das ist sie nur dann, wenn man meint, alles auch schriftlich niederschreiben zu müssen, was sich auf dem Tonband befindet. Das aber ist nicht gefordert. Einmal muss nicht jede Vernehmung aufgezeichnet werden, sondern regelmäßig nur wichtige Aussagen, z. B. ein Geständnis oder eine "Lebensbeichte", die später als Zeugenaussage bedeutsam werden kann. Im übrigen: Kaum eine Vernehmung enthält alles, was gesagt wird. Vielmehr selektiert der Vernehmende – bewusst oder unbewusst. Er legt schriftlich nur nieder, was er für wichtig hält. Genau das aber kann später für die Wahrheitsfindung gefährlich sein. Bei der herkömmlichen Methode sind allerdings die nicht schriftlich fixierten Aussageteile in der Regel für immer verloren, bei der Tonbandvernehmung kann rekonstruiert werden.

Grundsätzlich gilt: Die Tonbandaufzeichnung selbst ist kein Protokoll im Sinne der StPO. Sie kann nur als "Augenscheinsobjekt" in den Prozess eingeführt werden. Falls erforderlich - und darin liegt die Bedeutung des "Tonband-Protokolls"- kann das Tonband als Vorhalt im gerichtlichen Verfahren verwendet werden. Die Tonbandaufzeichnung dient nur als Sicherheit und dient der optimalen Vollkommenheit der Vernehmung. Die eigentliche Niederschrift kann kurz gehalten werden. Allgemein kann man sagen: Es reicht aus, die Tatsachen schriftlich festzuhalten, die den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Straf- oder Bußnorm erfüllen. Ergeben sich in der Nachvernehmung (Zweitvernehmung) Schwierigkeiten, so kann auf die Tonbandaufzeichnung zurückgegriffen werden, im gerichtlichen Verfahren kann sie als Vorhalt benutzt werden.

Weitere Einwände gegen die Tonbandvernehmung:

„Eine Tonbandaufzeichnung kann leicht gefälscht oder verfälscht werden". Aber: Diese Gefahr besteht bei der herkömmlichen Niederschrift noch in viel höherem Maße. Außerdem: Wenn der Staatsbürger damit rechnen müsste, dass seine Aussage mit technischen Kniffen manipuliert würde, wäre der freiheitliche Rechtsstaat wohl nicht mehr bloß in Gefahr.

Trugschlüsse

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis

Trugschlüsse können eine Hürde auf dem Weg zur (forensischen) Wahrheit sein. Ein Trugschluss kann zum Beispiel vorliegen:

Ein Zeuge sagt die Wahrheit, weil er Tateinzelheiten kennt (er kann sie aus Zeitungsberichten kennen, sie aus den - ungeschickten - Fragen des Vernehmers geschlossen haben);

Ermittlungsbeamte, Sachbearbeiter der Bußgeldstellen, Staatsanwälte, Richter sagen immer die Wahrheit;

die Aufgeregtheit, die stoische Ruhe, das misslungene Alibi eines Beschuldigten/Betroffenen lassen auf die Täterschaft des Betreffenden schließen. Das konkrete Verhalten in einer bestimmten Situation kann immer auch andere Gründe haben.

Übernahmeverschulden

>> Fahrlässigkeit auch bei pflichtgemäßen Verhalten

Überrumpelungsstrategie

>> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik)

Die Überrumpelungsstrategie ist nicht immer erfolgreich. Bei dieser Art von Strategie wird dem Beschuldigten/Betroffenen die mutmaßliche Tat auf den Kopf zugesagt, oder er wird aufgefordert, die ihm angelastete Tat allgemein zu gestehen.

Überwachungs- und Aufklärungspflichten

>> Rest-Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers

Überwachungsmaßnahmen

>> Durchsuchung >> Beschlagnahme

Fast jedes Wirtschaftsverwaltungsgesetz enthält die gleichen Befugnisse für Überwachungsbehörden. Nach § 41 LFBG beispielsweise muss der Überwachungspflichtige, z. B. der Hersteller, Betriebskontrollen und Probeentnahmen dulden. Zum Zweck der Betriebskontrolle haben die Bediensteten der Überwachungsbehörde das Recht, Grundstücke und Betriebsräume, in denen Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, zu betreten und Kontrollen durchzuführen. Zu den Betriebsräumen gehören auch Verkaufsstände, Speisewagen der Bahn. Die Befugnisse der Überwachungsbehörden steigern sich, wenn Maßnahmen „zur Verhütung dringender (!) Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" durchzuführen sind. Dann können Betriebskontrollen auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten durchgeführt und auch Wohnungen auskunftspflichtiger Personen betreten werden.

Keine >> Durchsuchung im straf– und bußrechtlichen Sinn liegt vor, wenn zwar ein Verdacht besteht, in einem bestimmten Unternehmen werden Rechtsvorschriften verletzt und die Überwachungsbehörde von ihren Überwachungsbefugnissen Gebrauch macht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. BVerfGE 32, 54, 76 zu § Art 1 § 7 Abs 3 AÜG: so genanntes Nachschaurecht; BSG DB 1993, 889) gilt folgendes:

„(...) Betretungen, Besichtigungen und Prüfungen von Geschäftsräumen durch Beauftragte von Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit stellen grundsätzlich keine Durchsuchungen i. S. des Art 13 Abs. 2 GG dar und sind auch nicht als eine (sonstige) Beeinträchtigung des Rechts der Unverletzlichkeit der Wohnung anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Eine besondere gesetzliche Vorschrift muss zum Betreten der Räume ermächtigen;

das Betreten der Räume, die Vornahme der Besichtigungen und Prüfungen muss einem erlaubten Zweck dienen und hierfür erforderlich sein;

das Gesetz muss den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lassen;

das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (...)".

In derartigen Fällen bedarf es also keiner Durchsuchungsanordnung durch den (straf– und bußrechtlichen) Ermittlungsrichter nach § 162 StPO. Es dürfen allerdings, wie sich aus der Formulierung des BVerfG ergibt, Geschäftsräume und Wohnungen nicht jederzeit betreten und nach Unterlagen gesucht werden. Es dürfen vor allem keine Beweismittel für das Vorliegen einer Buß– oder Straftat gesucht werden: Die Eingriffsrechte – Betretungsrecht, Besichtigung und Prüfung - nach den Wirtschaftsverwaltungsgesetzen dürfen nur zu dem in der betreffenden Rechtsvorschrift erlaubten Zweck dienen, also zur Kontrolle, ob die jeweiligen Rechtsvorschriften eingehalten worden sind.

Den Unterschied zwischen der straf– und bußrechtlichen Durchsuchung und dem Betretungsrecht, oft auch Durchsuchung genannt, nach den Wirtschaftsverwaltungsgesetzen ist folgender:

Das Bundesverwaltungsgericht zur Durchsuchung:

„Für den Begriff der Durchsuchung ist kennzeichnend das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen und Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerwGE 47, 31 [37]; BVerfGE 51, 97 [106 f.]). Diese Voraussetzungen treffen auf das Betreten und die Besichtigung der Geschäftsräume von Auftragnehmern öffentlicher Aufträge zur Prüfung der Preise nicht zu. Insoweit gilt nichts anderes als für das Recht der Beauftragten von Handwerkskammern, Grundstücke und Geschäftsräume von Handwerkern zu betreten, um dort vergleichbare Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen (vgl. dazu BVerfGE 32, 54 [73]). Hier steht nicht das ziel- und zweckgerichtete Suchen im Vordergrund, sondern die Überprüfung von Unterlagen, deren Vorlage von dem Auftragnehmer eines öffentlichen Bauauftrags erwartet werden kann" (BVerwG DVBl 1996, 149=DÖV 1996, 753).

Zu den Überwachungsbefugnissen gehört auch, geschäftliche Aufzeichnungen (Buchführung), Frachtbriefe, Bücher und Unterlagen einzusehen und davon Abschriften oder Kopien zu fertigen. Die Originale können nicht beschlagnahmt werden. Dies ginge nur im Bußgeldverfahren nach §§ 94 ff StPO. Erweist sich eine Beschlagnahme (zu Beweiszwecken in einem Bußverfahren) erforderlich und lehnt der von der Beschlagnahme Betroffene die freiwillige Herausgabe zu bußrechtlichen Beweiszwecken ab, so muss der zuständige Ermittlungsbeamte entweder

einen (straf-)richterlichen Durchsuchungsbeschluss einholen (was auch mündlich, auch per Handy, möglich ist) oder

er muss anordnen, dass „Gefahr im Verzuge" vorliegt (§ 105 Abs. 2 StPO: ein richterlicher Beschluss kann nicht beantragt werden, weil sonst Beweismittel vernichtet werden könnten).

Was § 41 LFBG und die ähnlich lautenden Vorschriften nicht erlauben: Beweismittel für die Durchführung eines Buß– oder Strafverfahrens zu beschlagnahmen. Soweit der Tatverdacht (>> Anfangsverdacht) reicht, entfallen die Rechte nach den Wirtschaftsverwaltungsgesetzen grundsätzlich. Erst recht gilt dies, wenn die zuständige Behörde wegen eines >> Anfangsverdachts i. S. § 152 Abs. 2 StPO bereits ein Bußgeldverfahren eingeleitet hat. Dann kann sie von ihren Befugnissen als Überwachungsbehörde grundsätzlich keinen Gebrauch mehr machen, da sie sonst die richterliche Kontrolle rechtswidrig umgehen würde. Dies zeigt sich auch darin, dass der Pflichtige die Auskunft verweigern darf, die ihn oder seine Angehörigen i. S. § 383 Abs. 2 ZPO (nicht etwa nach § 52 StPO) in straf– oder bußrechtliche Verfolgung bringen würde. Auskunftsverweigerung ist dem Sinne nach so auszulegen, dass der Auskunftspflichtige nicht nur die (mündliche) Auskunft verweigern, sondern auch die ihn oder seine Angehörigen belastende Vorlage von schriftlichen Unterlagen verweigern darf (stillschweigende oder konkludente Auskunft). Eine weitere Besonderheit: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zwar eine Belehrungspflicht über das Auskunftsverweigerungsrecht durch die Überwachungsbehörde nicht vorgesehen. Nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen ist jedoch eine Belehrungspflicht selbstverständlich.

Überzeugungsbildung des entscheidenden Sachbearbeiters

>> Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen

Umgrenzungsfunktion

>> Bußbescheid und seine Bedeutung für das gerichtliche Verfahren >> Bußbescheid – Bußgeldbescheid >> Informationsfunktion >> Bußbescheide (Muster)

Umgrenzungsfunktion des Bußbescheides

>> Informationsfunktion des Bußbescheids

Umstände

>> Besondere persönliche Merkmale

Unbefugt - ohne Erlaubnis - ohne Genehmigung usw. handeln

>> Unbefugtes Handeln

Rechtsbegriffe wie „Ohne Genehmigung" ausführen oder einführen, „ohne Erlaubnis" handeln, werden zu den so genannten „negativen Tatbestandsmerkmalen" gerechnet. Der in Rechtsvorschriften verwendete Ausdruck „unbefugt" (>> unbefugtes Handeln) soll hingegen einen Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Verhaltens sein (vgl. Göhler Rz 3 zu § 11).

Wenn eine erforderliche behördliche Genehmigung fehlt, und der Täter dennoch handelt, so kann dies zweierlei bedeuten:

die vorhandene Genehmigung kann ein Tatbestandsmerkmal sein, man nennt es üblicherweise „negatives Tatbestandsmerkmal", und damit beim Fehlen tatbestandsmäßiges Verhalten ausschließen oder

es kann, falls die Genehmigung vorliegt, sich um einen Rechtfertigungsgrund handeln.

Die Abgrenzung kann bei manchen Tatbeständen schwierig sein. Diese Unterscheidung scheint auf den ersten Blick bedeutungslos zu sein, denn in beiden Fällen liegt ein ahndbarer Bußtatbestand nicht vor. Glaubt der Täter jedoch beispielsweise irrtümlich, es bedürfe zu seiner Handlung einer behördlichen Genehmigung, so begeht er einen „untauglichen Versuch" (vgl. § 23 III StGB, falls die Bußtat überhaupt bußbar versucht werden kann, vgl. § 13 II OWiG), wenn die behördliche Erlaubnis als (negatives) Tatbestandsmerkmal einzuordnen ist. Ist die behördliche Erlaubnis jedoch als Rechtfertigungsgrund anzusehen, so würde derselbe Täter ein nicht ahndbares Wahndelikt begehen. In der Praxis wird man jedoch wegen des Opportunitätsprinzips (§ 47 OWiG) wohl kaum jemals eine Geldbuße wegen eines „untauglichen Versuchs" verhängen.

Unbefugte Handlung, handeln mit und ohne behördliche Erlaubnis

>> Genehmigung

„Unbefugt", „ohne Erlaubnis", „ohne Berechtigung", ohne „Genehmigung" und ähnliche Begriffe sind in ihrer Bedeutung oft problematisch.

Die Einordnung der Genehmigung und der diesem Rechtsbegriff gleichstehenden Ausdrücke als Tatbestandsmerkmal oder als Teil der Vorwerfbarkeit ist bedeutsam für die Frage, ob ein >> Tatbestandsirrtum oder ein >> Verbotsirrtum vorliegt: Ordnet man diese Rechtsbegriffe als „wertende Tatbestandsmerkmale" ein, so ist ein Irrtum darüber ein Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz ausschließt. Wertet man den Begriff als „Subsumtionsirrtum", so liegt – in der Regel – ein Verbotsirrtum vor. Dieser schließt die Schuld/Vorwerfbarkeit nur aus, wenn der Irrtum über das Verbotensein des Handelns entschuldbar war.

Das BayObLG (NJW 1995, 1439=wistra 1995, 158) hat das Problem folgendermaßen umschrieben:

„Hängt daher die Bewohnbarkeit von Räumen ausschließlich davon ab, dass diese mit vertretbarem, dem Verfügungsberechtigten zumutbarem Modernisierungs- bzw. Renovierungsaufwand in diesen Zustand versetzt werden können, so ist für die Einordnung des Irrtums des Verfügungsberechtigten über den Begriff „Wohnraum" als Tatbestands(Bewertungs)Irrtum oder als Verbots(Subsumtions)Irrtum entscheidend, ob er sich zumindest laienhaft der Erhaltungswürdigkeit des Wohnraums in ihrem wesentlichen Bedeutungsgehalt bewusst war und die hierfür maßgebenden tatsächlichen Faktoren gekannt hat. War dies der Fall, glaubte er aber dennoch, dass er keiner Genehmigung bedürfe, so käme nur (vermeidbarer oder unvermeidbarer) Verbotsirrtum in Betracht, der die vorsätzliche Begehungsweise nicht ausschlösse. Im Fall eines Tatbestandsirrtums wäre der Betroffene hingegen freizusprechen, da Art. 6 § 2 Abs. 1 MRVerbG fahrlässige Begehungsweise nicht mit Geldbuße bedroht (§ 10 OWiG)".

Unbefugtes Handeln

>> Unbefugt - ohne Erlaubnis - ohne Genehmigung usw. handeln

Einige Bußgeldvorschriften beschreiben die Tathandlungen unter anderem mit „unbefugt". Bei diesen Merkmalen handelt es sich jedoch nicht um Tatbestandsmerkmale, sondern um überflüssige redaktionelle Fassungen der Vorschriften. Es ist zum Beispiel selbstverständlich, dass es nicht jedermann erlaubt sein kann, nach seinem Belieben das „Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund" oder die Bezeichnung „Rotes Kreuz" zu benutzen. Tut er es, ohne dazu „befugt" zu sein, so handelt er tatbestandsmäßig, handelt er jedoch „befugt", so ist sein Handeln „gerechtfertigt", der Handelnde begeht somit kein Unrecht, also auch keine Bußtat. Der Begriff „unbefugt" wiederholt unnötigerweise die allgemeine Voraussetzung einer Bußtat, nämlich dass ein bestimmtes Verhalten rechtswidrig sein muss, um als Bußtat gewertet zu werden.

Unbewusste Fahrlässigkeit

>> Unbewusste Fahrlässigkeit >> Leichtfertigkeit

Hier verwirklicht der Täter ohne Wissen und Wollen den gesetzlichen Tatbestand, weil der Täter die Sorgfalt außer Acht lässt, zu deren Beachtung er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet und fähig war. Die Folgen der Tat braucht der Täter nicht in den Einzelheiten voraussehen. Es genügt, wenn für den Täter die Folge in ihrem Gewicht im wesentlichen voraussehbar war.

Unechte Sonderdelikte

Können die Grunddelikte auch von jedermann begangen werden, und ist die besondere Täterqualität nur strafschärfend, so liegt ein so genanntes unechtes Sonderdelikt vor.

Unechte Unterlassungsdelikte

>> Garantenstellung >> Garantenpflicht >> Beteiligung nach § 14 OWiG

Viele bußrechtliche Vorschriften können dem Wortlaut nach nur durch aktives Tun begangen werden (z. B. „Wer baut..", „Wer ohne Genehmigung... ablädt..."). Ahndungswürdiges Unrecht kann jedoch auch vorliegen, wenn der von der betreffenden Bußgeldnorm missbilligte Erfolg nicht durch aktives Handeln eintritt, sondern dadurch, dass ein rechtlich zum Handeln Verpflichteter den Erfolg abzuwenden hat. Die Handlungspflicht muss sich aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung ergeben. Andere Pflichten wie moralische oder sittliche genügen nicht.

§ 8 OWiG greift nach seinem Wortlaut eigentlich nicht ein, soweit der Tatbestand nur eine schlichte Tätigkeit (ohne Eintritt eines Erfolges) voraussetzt (>> Begehungsdelikt), sondern nur in den Fällen, in denen der Tatbestand die Verwirklichung eines Erfolges verlangt (>> Erfolgsdelikte). Nach richtiger Ansicht kann jedoch auch ein Begehungsdelikt (wenn man es in einem „weiteren Sinn" versteht) durch unechtes Unterlassen begangen werden (vgl. Göhler Rz 1 zu § 8).

Der Anwendungsbereich des § 8 erschöpft sich darin festzulegen, unter welchen Voraussetzungen bei den Erfolgsdelikten das Unterlassen dem aktiven Tun gleichsteht. Da Erfolgsdelikte im 0WiRecht selten sind, ist die praktische Bedeutung der Vorschrift gering

Nur wer eine so genannte Garantenstellung innehat, kann über § 8 OWiG zum Bußtäter eines „Begehungs-Unterlassungsdelikts" werden.

Die Verantwortlichkeit (= >> Garantenstellung) kann sich ergeben aus:

Gesetz - auch Gewohnheitsrecht - z. B. aus der Pflicht zur Personensorge (§ 1631 Abs. 1 BGB),

tatsächlicher Übernahme der Verantwortung ,

vorausgegangenem Tun (Herbeiführen einer Gefahrenlage), z. B. bei der Produktion oder dem Vertrieb von Lebensmitteln,

der Sachherrschaft, so z. B. des Gastwirts, der in der Gaststätte für Ordnung zu sorgen hat , oder dem Halten eines Kfz, oder der Verantwortung für einen Betrieb oder für eine Anlage .

Weitere Voraussetzungen des unechten Unterlassungsdelikts sind

eine hypothetische >> Ursachenkette zwischen dem missbilligten gesetzlichen Erfolg und dem Nicht-Handeln des Garanten und

die Möglichkeit, überhaupt handeln zu können. Einmal muss überhaupt irgendein Mensch in der Lage sein zu handeln (so genannte allgemeine Handlungsfähigkeit), zum andern muss gerade der Garant in der Lage sein, die ihn verpflichtende Handlung vorzunehmen (so genannte „individuelle >> Handlungsfähigkeit").

Beispiele:

Wer nicht schwimmen kann, dem fehlt die individuelle Möglichkeit, einen Ertrinkenden aus dem (tiefen) See zu retten.

Aber: Wer mit dem Schlauchboot den Ertrinkenden retten könnte, aber das Schlauchboot (in der Absicht, den Ertrinkenden nicht retten zu müssen) mit einem Messer aufschlitzt, der hatte dennoch die Möglichkeit i. S. des Tatbestandsmerkmals.

Und: Verhindert der Garant jedoch vorsätzlich oder fahrlässig die an sich bestehende Möglichkeit, so ist das >> Tatbestandsmerkmal „Möglichkeit" zu bejahen.

Der >> Garant muss die erforderliche Handlung vornehmen. Was erforderlich ist, hängt immer von der konkreten Situation ab.

Die vom Garanten mögliche und erforderliche Handlung muss ihm auch zumutbar sein. Niemand muss sich durch die gebotene Handlung in „erhebliche eigene Gefahr bringen". Auch wenn der Garant andere wichtigere Pflichten erfüllen muss, ist ihm möglicherweise ein Handeln i. S. von § 8 OWiG nicht zumutbar. Liegen beim Garanten die Voraussetzungen des § 35 StGB vor, so fehlt es beim Unterlassungsdelikt bereits am Tatbestand der Zumutbarkeit.

Die neuere Rechtsprechung sieht die Voraussetzungen der >> Garantenstellung anders.

§ 8 OWiG verlangt ebenso wie im strafrechtlichen Bereich § 13 StGB die Gleichstellung zwischen aktivem Handeln und Unterlassen (so genannte Entsprechungsklausel). Was darunter verstanden werden muss, ist streitig. In der bußrechtlichen Praxis spielt die Voraussetzung praktisch keine Rolle, denn diese Klausel soll bedeutsam für Fälle sein, in denen das Gesetz ein „verhaltensgebundenes Verhalten" erfordert. Das Bußrecht kennt jedoch keine Ahndungsnormen die „Heimtücke, Grausamkeit, Täuschung, Zwang" fordern.

Der Irrtum des >> Garanten über seine >> Garantenstellung ist als >> Tatbestandsirrtum einzuordnen, während >> Verbotsirrtum vorliegt, wenn der Garant über seine >> Garantenpflicht irrt.

Beispiel 147: Karibikfall

Steuerpflichtiger S gibt irrtümlich eine unrichtige Vergnügungssteuererklärung ab. Einen Monat später merkt er seinen Fehler, will aber die zu wenig gezahlten Steuern auf einer Karibikreise verjubeln.

Lösungshinweis Beispiel 147: Karibikfall: S hatte aufgrund seiner fehlerhaften Steuererklärung einen Erfolg, nämlich eine Steuerverkürzung bewirkt. Aufgrund dieses Vorverhaltens hat er eine Garantenstellung und aufgrund dieser Stellung eine Garantenpflicht. Die Garantenpflicht erfordert, alles zu tun, damit die Steuerverkürzung rückgängig gemacht wird. Dies hat S pflichtwidrig unterlassen und daher eine Steuerhinterziehung begangen. Allerdings benötigt man im vorliegenden Fall diese Rechtskonstruktion der Garantenstellung nicht. Denn der Steuergesetzgeber hat für den fehlsamen Steuerpflichtigen eine Sondervorschrift in der Abgabenordnung (AO) geschaffen: den § 153 AO (eine Vorschrift, die durch entsprechende Verweisungsklauseln auch für das kommunale Abgabenrecht gilt). Geht man davon aus, so bedarf es also beim Steuerpflichtigen S im vorstehenden Fall der Konstruktion über die Garantenstellung nicht, sondern der Täter handelt schon tatbestandsmäßig, weil er seine Pflicht nach § 153 AO verletzt. Begeht den Fehler jedoch nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern einer seiner Angestellten oder der Steuerberater, so gilt § 153 AO für diesen Personenkreis nicht, es muss dann über das unechte Unterlassungsdelikt deren Strafbarkeit begründet werden.

Bei den >> unechten Unterlassungsdelikten wird in der Form eines >> Begehungsdelikts ein bestimmtes menschliches Verhalten verboten, um einen unerwünschten Erfolg zu verhindern. Handelt jemand nicht, sondern bleibt untätig (=er tut etwas anderes), und der unerwünschte Erfolg tritt dadurch ein, so kann er über § 8 OWiG nach dem Vorbild der Begehungsnorm bebußt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Nicht-Handelnde eine rechtliche Pflicht hatte, den Erfolg, der durch sein Untätigbleiben eingetreten ist zu verhindern.

Mit Hilfe der >> unechten Unterlassungsdelikte lassen sich häufig Bußtaten ahnden, die sonst wegen Nachweisproblemen nicht verfolgt werden könnten.

Beispiel 148: Der „nase–weise" Porschelenker

Der bei der Polizei bekannte Rechtsanwalt M fährt häufig als Beifahrer mit seinem Porsche an der Polizei mit zu hoher Geschwindigkeit vorbei und macht den Beamten eine „Nase". Der Polizei gelingt es nicht, das Fahrzeug anzuhalten. Den (oder die) Fahrzeuglenker(in) konnten die Beamten nicht identifizieren. Bei seiner Vernehmung erklärt M, er mache von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch. Da M zahlreiche Verwandte am Wohnsitz und der näheren Umgebung hat, gelingt es auch nicht, mit Hilfe anderer Ermittlungshandlungen den/die Schnellfahrer(in) zu ermitteln.

Hier lässt sich m. E. eine wahrscheinliche >> Beteiligung (§ 14 OWiG) des M nicht nachweisen. Die Rechtsprechung nimmt in ähnlich gelagerten Fällen jedoch häufig Beteiligung des Halters an (vgl. Nachweise bei Göhler Rz 9 zu § 14 OWiG). Verneint man eine Beteiligung, so kommt man jedoch mit der Anwendung des § 8 OWiG zum selben Ergebnis: Rechtsanwalt M hat sich durch sein Verhalten bußbar gemacht. Nämlich: Seine Haltereigenschaft und sein „Nase-Zeigen" bei der Tatausführung durch den/die Fahrzeuglenker(in) lassen M zum (unechten Unterlassungs-)Täter werden: Er hätte als >> Garant (=Halter) die Rechtspflicht gehabt, das verbotene schnelle Fahren zu unterbinden. Das Nase-Zeigen lässt den Schluss zu, dass er das Fehlverhalten des Fahrzeuglenkers erkannt hat und dies nicht unterbinden wollte (=vorsätzliches Verhalten).

Beispiel 149: Die barfreudigen Polizeibeamten

Die Angekl. sind Schutzpolizeibeamte in Gronau. In der Zeit von Spätsommer 1986 bis Frühjahr 1988 besuchten sie - wie andere Polizeibeamte auch - in ihrer Freizeit in Abständen von zwei bis drei Monaten die Bar „P" in G., um dort gemeinsam mit Bekannten in geselliger Runde Bier zu trinken und sich mit den Bardamen zu unterhalten. Die Bar wurde von T betrieben, mit der der Angeklagte B aufgrund nachbarschaftlicher Beziehungen gut bekannt war. T beschäftigte mehrere Bardamen, zu deren vertraglichen Verpflichtungen es auch gehörte, mit Gästen in den der Bar angeschlossenen Séparées gegen Entgelt geschlechtlich zu verkehren. Sie bestimmte die Arbeitszeit der Prostituierten, legte die Preise für die sexuellen Leistungen fest, wies ihnen gelegentlich auf diskrete, für Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbare Weise in der Bar Kunden zu und behielt einen Teil des zentral kassierten Dirnenlohns für sich. Aus dem gemeinsamen Kommen und Gehen von Bardamen und Gästen schlossen die Angekl., die die Bar ohne sexuelle Absichten besuchten und die Séparées niemals betraten, dass im Zusammenhang mit dem Barbetrieb Prostitution ausgeübt wurde. Darüber hinaus bemerkten sie jedoch keine Vorgänge, die darauf hindeuteten, dass die Inhaberin der Bar Art, Zeit und Ausmaß der Prostitutionsausübung ihrer Angestellten überwachte und lenkte. Dienstlich war der Angekl. A mit dem Betrieb der „P-Bar" überhaupt nicht, der Angekl. B lediglich bei zwei Gelegenheiten befasst. In einem Fall nahm er an äußeren Absperrmaßnahmen im Rahmen einer Durchsuchung der Bar teil, in einem anderen Fall wies er anläßlich eines Streifengangs die Inhaberin auf die Nichteinhaltung der Sperrstunde hin. Straftaten nahm er bei diesen Gelegenheiten nicht wahr. Die Angekl. unternahmen weder Schritte, um die in Verbindung mit dem Barbetrieb stattfindende gewerbliche Prostitution zu verhindern, noch veranlassten sie die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Inhaberin der Bar. Ein im April 1987 aufgrund eines anonymen Anrufs gegen T eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachts der Förderung der Prostitution wurde im Juli 1988 nach Zahlung einer Geldbuße von 4.000 EURO gem. § 153 a StPO eingestellt.

Haben sich die Beamten straf- oder bußbar gemacht?

Lösungshinweise Beispiel 149: Die barfreudigen Polizeibeamten

Die Beamten könnten sich der Beihilfe durch Unterlassen zur Förderung der Prostitution schuldig gemacht haben (§ 180a StGB).

Nach den Polizeigesetzen der Länder obliegt Polizeibeamten die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sicherheit und Ordnung sind jedoch nicht nur dann betroffen, wenn Rechtsgüter der Allgemeinheit gefährdet sind, sondern auch, wenn Individualrechtsgüter durch Straftaten bedroht werden. Damit dient die öffentlich-rechtliche Pflicht des Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, zumindest auch dem Zweck, das von dem jeweiligen Straftatbestand geschützte Rechtsgut vor der ihm konkret drohenden Gefahr zu bewahren.

Da sich die >> Garantenstellung eines Polizeibeamten aus dessen Beruf herleitet, ergeben sich für seine Verpflichtung zur Verhinderung von Straftaten jedoch Einschränkungen: Zum einen muss der Beamte nach seiner konkreten Dienstpflicht örtlich und sachlich für das geschützte Rechtsgut verantwortlich sein.

So obliegt es beispielsweise dem für die Einhaltung des Gaststättengesetzes zuständigen Leiters des städtischen Ordnungsamtes, die unzulässige Prostitutionsausübung in einer Bar durch den Entzug der dem Barbetreiber erteilten Konzession zu unterbinden. Der zur Aufklärung einer bereits begangenen Straftat in einem Ermittlungsverfahren gegen den Barbetreiber eingesetzte Kriminalbeamte ist dagegen zur Verhinderung künftiger Prostitutionsausübung nicht ohne weiteres verpflichtet. Ausreichend dafür ist aber, dass die Verhinderung einer konkreten Straftat - ungeachtet etwaiger Sonderzuständigkeiten anderer Beamter - allgemein in den Aufgabenbereich des Beamten fällt; eines speziellen Auftrages bedarf es nicht.

Zum anderen trifft eine >> Garantenstellung für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter einen Polizeibeamten nur im Rahmen seiner Dienstausübung. Wird er in seiner Freizeit Zeuge einer Straftat - etwa einer Körperverletzung (§ 223 StGB) -, so haftet er wie jeder Bürger grundsätzlich nur im Rahmen der echten Unterlassungsdelikte, im Beispielsfall nach § 323c StGB. Ihm ist, wie dies für das Delikt der Strafvereitelung im Amt bereits anerkannt ist, im Rahmen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG ein geschützter Bereich menschlicher Beziehungen zuzubilligen, der durch Berufspflichten jedenfalls nur begrenzt eingeschränkt werden kann.

Dass ein Polizeibeamter, der gegen eine ihm außerdienstlich bekanntgewordene Straftat nicht einschreitet, damit gleichwohl gegen weiterreichende, sich auf sein Privatleben erstreckende Dienstpflichten verstoßen und deshalb dienstrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann, steht einer Einschränkung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht entgegen. Die von einer dienstrechtlichen Beurteilung abweichende strafrechtliche Wertung ergibt sich vielmehr aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass nicht jede öffentlich-rechtliche Handlungspflicht zu einer strafrechtlichen Garantenstellung i. S. des § 13 StGB führt.

Besonderheiten können sich jedoch ergeben, wenn ein Polizeibeamter außerdienstlich Kenntnis von Straftaten erlangt, die - wie >> Dauerdelikte, fortgesetzte oder auf ständige Wiederholung angelegte Handlungen – in seine Dienstausübung hineinwirken. Hier entfällt die eine Garantenstellung auslösende Pflicht, bekanntgewordene Rechtsgutverletzungen zu unterbinden, nicht schlechthin. Insoweit bedarf es vielmehr der Abwägung im Einzelfall, ob das öffentliche Interesse privaten Belangen vorgeht.

So wird ein Polizeibeamter ungeachtet privater Interessen in der Regel zum Einschreiten verpflichtet sein, wenn er von schwerwiegenden Verstößen gegen das Waffengesetz mit Dauercharakter, nicht auf den Einzelfall beschränkten Handel mit harten Drogen oder von Schutzgelderpressung erfährt. Gleiches gilt für Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität, die erfahrungsgemäß auf Wiederholung angelegt sind. Verhindert der Polizeibeamte im Rahmen seiner Dienstausübung derartige Taten nicht, obwohl er hierzu aufgrund außerdienstlich erworbener Kenntnisse in der Lage wäre, so kann er wegen Teilnahme an dem jeweiligen Delikt belangt werden. Teilt ihm hingegen im Rahmen privater Kontakte ein Bekannter mit, dass er ständig ohne Fahrerlaubnis fahre, so bewirkt dies für den Beamten noch keine Garantenstellung im Sinne des Strafrechts.

Die Angekl. waren als Beamte der Schutzpolizei zur allgemeinen Gefahrenabwehr berufen und damit im Rahmen ihrer Dienstausübung grundsätzlich verpflichtet, zum Schutz der in der „P-Bar" beschäftigten Bardamen gegen eine ihnen bekannt gewordene Förderung der Prostitution durch die Barbetreiberin einzuschreiten. Eine strafrechtliche Garantenpflicht traf sie aber hier deshalb nicht, weil sie von dem deliktischen Verhalten der T außerdienstlich erfahren hatten. Zwar stellt das Vergehen der Förderung der Prostitution ein Dauerdelikt dar, das während der Dienstausübung der Angekl. fortwirkte. Dass die von T begangene Straftat, soweit sie den Angekl. bekanntgeworden ist, ihrem konkreten Tatbild nach besonders schwerwiegend war, ist nach den Urteilsgründen jedoch zu verneinen. Ob dies auch für die dirigistische Zuhälterei zu gelten hätte, von der die Angekl. nach den Feststellungen keine Kenntnis hatten, ist hier nicht zu entscheiden, weil nach dem Sachverhalt dieser Umstand nicht vorliegt.

Soweit den Angekl. im Zusammenhang mit der von ihnen wahrgenommenen Förderung der Prostitution Strafvereitelung im Amt vorgeworfen worden ist, sind sie ebenfalls zu Recht freigesprochen worden. Auch mit Blick auf das in § 258a StGB geschützte Rechtsgut der staatlichen Strafrechtspflege bestand für die Angekl. aus den genannten Gründen im konkreten Fall keine Garantenstellung gem. § 13 StGB . Das LG hat keine Feststellungen darüber getroffen, dass T Kontakte zu Kreisen des organisierten Verbrechens unterhalten oder dass auch nur ein derartiger Verdacht bestanden hätte.

Uneinsichtigkeit des Täters

>> Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung)

Unerlaubte Veranstaltung

>> Beteiligung nach dem OWiG

Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale

>> Tatbestandsmerkmale

Unmittelbarer Täter

>> Strafrechtlicher Täterschafts- und Teilnahmebegriff >> Beteiligung

Unmittelbarer Vorsatz

>> Vorsatz >> Absicht

Unmittelbarkeit beim Verfall

>> Verfall >> „Etwas" nach § 29a OWiG

Der Vermögensvorteil, das „Etwas" in § 29a OWiG, muss für die Handlung oder aus ihr erlangt worden sein. Erforderlich ist also „Unmittelbarkeit". Wurde der Vermögensvorteil, beispielsweise bare Einnahmen, in einen Anlagegenstand, beispielsweise in einen neuen „Firmen-Lkw" umgewandelt, so ist der rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil noch immer „unmittelbar" im Vermögen des Bereicherten vorhanden (andere Auffassung offenbar Göhler Rz 5 zu § 29a OWiG: „(…) so durch Investierung in einen Wirtschaftsbetrieb (…)"). Im vorliegenden Beispiel handelt es sich lediglich um einen „bilanzmäßigen Aktivtausch", der nicht dazu führen kann, dass der Vermögensvorteil nicht mehr „aus [der Ordnungswidrigkeit]... erlangt..." worden ist. Würde man das „Etwas" in § 29a OWiG so eng auslegen, so könnte der Verfall nur bei einem „dummen" Bußtäter durch Verfallbescheid abgeschöpft werden. Beispielsweise nur dann, wenn er den erzielten rechtswidrigen Vermögensvorteil auf einem „Sonderkonto" thesaurieren würde.

Die Unmittelbarkeit ist allerdings dann nicht mehr gegeben, wenn mit dem – um beim obigen Beispiel zu bleiben – neuen Firmen-Lkw durch bestimmungsgemäßen Einsatz des Fahrzeuges Gewinne erzielt werden. Diese Vermögensvorteile haben zwar ihren Ursprung in der rechtswidrigen Bußtat (ohne sie hätte das Fahrzeug nicht gekauft werden können), sind aber nur „mittelbar" aus der Bußtat erlangt.

Ausnahmsweise werden jedoch die „Früchte" der Kapitalnutzung (Zinsen, wohl auch Wertsteigerung bei Wertpapieren) als unmittelbar aus der Bußtat erlangt betrachtet (vgl. Göhler Rz 5 zu § 29a OWiG).

Unmittelbarkeit des Erlangten bzw. des wirtschaftlichen Vorteils

>> Gewinnabschöpfung nach § 29a OWiG

Nur unmittelbare Vermögensvorteile sollen abgeschöpft werden können. Es gelten hier dieselben Grundsätze wie bei der Regelung des § 17 Abs. 4 OWiG. Es soll nach § 17 IV OWiG der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden, den der Täter „aus (!) der Ordnungswidrigkeit" gezogen hat..

Nach § 29a OWiG dürfen keine Gegenstände für verfallen erklärt werden, also keine körperlichen Sachen, keine Nutzungen und auch keine Surrogate. Der Verfall nach § 29a OWiG ist nur auf einen Geldbetrag ausgerichtet und nur bis zur Höhe, dem der Vermögensvorteil entspricht. Diese Regelung dient der Vereinfachung, dem Grundmuster des Ordnungswidrigkeitenrechts überhaupt.

Unmittelbarkeit des wirtschaftlichen Vorteils (Umfang des Verfalls)

>> Abschöpfung des „wirtschaftlichen Vorteils" bzw. des „Erlangten" (§§ 17 Abs. 4, 30 III, 29a OWiG)

Im Vergleich mit der ähnlichen Regelung des § 73 StGB kann nach § 17 Abs. 4 OWiG nur der unmittelbar erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden. Anknüpfungspunkt hierfür ist der Pflichtenverstoß, dagegen nicht der die Pflicht auslösende Umstand (vgl. BayOLG wistra 98, 199/200). Schließt beispielsweise A mit B durch Vermittlung des C einen Vertrag, und erhält C dafür (!) eine Provision, und begehen A und B oder einer von ihnen allein eine Bußtat mit Hilfe oder in Ausführung des Vertrages, so ist die Provision kein wirtschaftlicher Vorteil hinsichtlich des C, wenn er mit der Durchführung des Vertrages nichts zu tun hatte und bei Abschluss des Vertrages nichts davon wusste, dass in Ausführung oder mit Hilfe des Vertrages Bußtaten begangen werden.

Die Unmittelbarkeit des Erlangten lässt sich durch einen Vergleich des Vermögensstandes unmittelbar vor der Bußtat und dem Vermögensstand nach der „erfolgreichen" Bußtat feststellen.

Unmittelbar ist der wirtschaftliche Vorteil m. E. auch dann noch, wenn das durch die Bußtat Erlangte in einen anderen Vermögensgegenstand „umgewandelt" wurde, also beispielsweise der Täter sich mit dem rechtswidrig erlangten Gewinn einen Lkw kauft . Zweifel erweckt die Formulierung des BayObLG (wistra 98, 199, 200): „(...) ob der wirtschaftliche Vorteil noch (!?) im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist (...)" und „sich der Betroffene wegen seiner sich seit 1993 verschlechternden Einkommenssituation bei seinen Verwandten (!!) in Höhe von 350.000 EURO verschuldet habe". Sollte das BayObLG der Auffassung sein, dass der Betroffene den rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil nicht mehr in seinem Vermögen habe, weil (!) er Schulden in Höhe von 350.000 EURO habe, so wäre diese Auffassung m. E. unzutreffend. Unterstellt, der Betroffene hätte einen wirtschaftlichen Vorteil von 100.000 EURO erlangt, so wären seine Schulden um diese 100.000 EURO höher: Sie wären nicht 350.000 EURO, sondern 450.000 EURO. Eine andere Frage ist, ob es sinnvoll ist, in derartigen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Betroffenen abzuschöpfen.

Nicht mehr zum unmittelbar erlangten wirtschaftlichen Vorteil würde gehören, was durch den Einsatz des Lkw an Gewinn erwirtschaftet würde: Die „Kinder" und „Kindeskinder" des rechtswidrigen erlangten Vorteils gehören damit zum mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, der nicht nach § 17 Abs. 4 OWiG abgeschöpft werden kann. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind jedoch die Zinsen, die sich aus dem rechtswidrig Erlangten bis zur Entscheidung über den Verfall des Vermögensvorteils entstanden oder entstanden wären. Dies lässt sich m. E. damit begründen, dass der rechtswidrig erlangte wirtschaftliche Vermögensvorteil vom Zufluss in das Vermögen des Täters an bis zu dessen durch den Bußbescheid oder das gerichtliche Urteil angeordneten Abfluss als „Fremdkapital" zur Verfügung stand.

Untauglicher Versuch

>> Tatbestandsirrtum

Unterbrechung der Dauerbußtat

>> Echte Konkurrenzen

Die Dauerbußtat wird nur unterbrochen, wenn nach „natürlicher Betrachtungsweise" das Dauerdelikt nicht mehr als einheitliche Tat anzusehen ist. Wird eine Autofahrt nur kurz unterbrochen, etwa durch Anhalten zum Einsteigenlassen von Personen, Ausladen von Waren, Halten an einer Ampel, so bleibt der Charakter der >> Dauertat erhalten. Das OLG Hamm hat allerdings angenommen, dass durch die „Verschärfung" des bisherigen Dauerdelikts eine Unterbrechung erfolgt.

Beispiel 150: Die erhöhte Geschwindigkeit

T fährt verboten mit 80 km/h statt der erlaubten 60 km/h und erhöht seine Geschwindigkeit im selben Verbotsbereich auf 120 km/h (m. E. zweifelhaft).

Anderseits soll auch eine zeitliche Pause ein Dauerdelikt nicht unterbrechen, z. B. das Feilhalten von verdorbenen Waren durch einen Betriebsurlaub.

Ein Verkehrsunfall soll eine zuvor begangene Dauertat unterbrechen. Das OLG Celle begründet dies mit dem Entstehen einer neuen Lage im Inneren und Äußeren des Täters (str.). Eine Dauerbußtat soll dagegen nicht unterbrochen werden, wenn der Täter seinen bisherigen fahrlässigen Verstoß bemerkt und ihn dann vorsätzlich fortsetzt.

M. E. wird eine Dauertat unterbrochen, wenn dem Täter sein bisher fahrlässiges Verhalten bewusst wird, und er das bußbare Verhalten nach einer längeren zeitlichen oder räumlichen Unterbrechung fortsetzt, gleichviel, ob bewusst oder (wieder) fahrlässig.

Beispiel 151: Der vergessene Führerschein

Fall 1

Autofahrer T hat am 5.12. seinen Führerschein zu Hause vergessen. Am Abend des 5.12. bemerkt er seinen Fehler. Am 6.12. vergisst er den Führerschein wieder und fährt los.

Fall 2

Täter T fährt am 5.12. unachtsam 50 km/h statt der erlaubten 30 km/h. Er bemerkt seinen Fehler. Am 6.12. fährt er im selben Straßenabschnitt wieder zu schnell.

Im den beiden Fällen liegen jeweils zwei Dauerbußtaten vor, wobei je nach Charakter des Bußgeldtatbestandes nur eine Tat geahndet werden kann, die übrigen Taten können nach §§ 46 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 154 StPO eingestellt werden. Im Fall 1 bestehen gegen eine Einstellung der Tat am 6.12. nach § 154 StPO keine Bedenken. Anders beim Fall 2: Hier wird man von zwei Dauerbußtaten ausgehen müssen, wobei sich die Einstellung nach § 154 StPO der Tat am 6.12. nicht anbietet.

Durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid oder durch ein (nicht rechtskräftiges) Urteil soll die Dauertat unterbrochen werden. Einem (bloß) erlassenen Bußbescheid soll diese Wirkung nicht zukommen (vgl. KKOWi - Bohnert Rz 47 zu § 19, ).

Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung kann im Rahmen der >> absoluten Verjährungsfrist beliebig oft unterbrochen werden (§ 33 Abs. 2 OWiG) >> Verjährungsunterbrechung - Bußgeldbescheid unzustellbar

Nicht jede Handlung der Verwaltungsbehörde, des Staatsanwalts oder des Richters unterbricht allerdings die Verjährung. Grundsätzlich kann eine der in § 33 Abs. 2 genannten Handlung nur unterbrechen, wenn

sie das Verfahren sachlich fördert. Das OLG Hamburg meint allerdings, dass eine richterliche Vernehmung geradezu darauf angelegt sein kann, die Verjährung zu unterbrechen,

die Handlung sich auf eine konkrete Person bezieht.

Der in § 33 Abs. 2 OWiG aufgeführte Katalog ist erschöpfend. Von den dort genannten Handlungen können einige mehrfach zur Unterbrechung führen.

Eine Ausnahme sind die in § 33 Abs.1 Nr. 1 OWiG genannten Handlungen. Es kann nur unterbrechen entweder

die erste >> Vernehmung oder

die (erste) Bekanntgabe des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, oder

die (erste) Anordnung der Vernehmung oder die Anordnung der Bekanntgabe der Einleitung des Bußverfahrens. Schreibt die Verwaltungsbehörde an die Polizei jedoch lediglich: „Ich bitte Sie, in der vorgenannten Bußgeldsache weitere Ermittlungen anzustellen", so ist dies keine Anordnung der Vernehmung, folglich auch keine Unterbrechungshandlung.

Der Erlass des Bußgeldbescheids unterbricht die Verjährung nur dann noch, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird. Erfolgt die Zustellung erst später, so wird die Verjährung erst durch die Zustellung unterbrochen.

Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung

>> Vollstreckungsfähigkeit

Unterbrechungshandlungen

>> Unterbrechung der Verjährung >> Verjährungsunterbrechung - Bußgeldbescheid unzustellbar

Handlungen bzw.

Wirkungen

Rechtsfolge
Aktenvorlage Die Unterbrechung der Verjährung tritt nicht ein, wenn die Akten nicht nur einem örtlich, sondern auch funktionell unzuständigen Richter vorgelegt werden.
Aktenvorlage Die Verjährung wird nicht nur durch die - erste - Vorlage der Akten an das unzuständige Amtsgericht, sondern erneut durch die spätere Vorlage an das zuständige Amtsgericht unterbrochen.
Anhörungsbogen Hält die Polizei, nachdem der Betroffene auf den Anhörungsbogen nicht geantwortet hat, die Täterschaft des Betroffenen für zweifelhaft, und führt sie deshalb eine Fahrerermittlung durch, so unterbricht die anschließende (erneute) Anhörung des Betroffenen nicht mehr die Verjährung.
Anhörungsbogen Die Versendung des Anhörungsbogens mit dem Vorwurf, der Adressat habe die darin angeführte Ordnungswidrigkeit begangen, unterbricht die Verjährung gegen den Betroffenen auch dann, wenn der Anhörungsbogen an die „Firma" adressiert ist, deren Alleininhaber der (namensgleiche) Betroffene ist.
Bußbescheid Die Verfügung der Verwaltungsbehörde, die den Ausdruck eines Bußgeldbescheides im EDV-Verfahren anordnet, unterbricht die Verjährung nur dann, wenn sie inhaltlich den Anforderungen eines Bußgeldbescheides nach § 66 Abs.1 OWiG entspricht.
Bußbescheid Der Erlass eines später wieder zurückgenommenen Bußgeldbescheids unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht, wenn darin dem Betroffenen irrtümlich eine andere Tat im prozessualen Sinn als in dem die Grundlage des gerichtlichen Verfahrens bildenden nachfolgenden Bußgeldbescheid vorgeworfen worden ist.
Bußbescheid Die durch den Bußgeldbescheid bewirkte Unterbrechung der Verfolgungsverjährung wird durch die Rücknahme des Bescheids nicht beseitigt.

Bußbescheid Allein der Umstand, dass zwischen der Unterzeichnung des Bußgeldbescheides und der Zustellung dieses Bescheides nahezu zwei Monate vergangen sind, bedeutet nicht, dass der Bußgeldbescheid nicht alsbald nach seiner Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt wäre mit der Folge, dass die Unterzeichnung gem. § 33 Abs.2 S.2 OWiG die Verfolgungsverjährung nicht unterbrochen hätte.
Durchsuchungsanordnung Richterliche Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen oder Beschlüsse, mit denen diese aufrecht erhalten werden, dienen in der Regel der umfassenden Sachaufklärung und richten sich deshalb gegen jeden bekannten Tatverdächtigen, soweit sich nicht aus dem Zweck der Maßnahme oder ihrer ausdrücklichen Begrenzung etwas anderes ergibt. Dabei ist eine derartige Begrenzung des Wirkungsbereichs nicht schon dann anzunehmen, wenn im Rubrum des Erkenntnisses nur ein bestimmter Beschuldigter genannt worden ist.
Durchsuchungsanordnung In einem subjektiven Bußgeldverfahren hat die richterliche Durchsuchungsanordnung nach § 33 Abs.1 Nr. 4 OWiG, die sich erkennbar nur gegen einen Einzelkaufmann richtet, der zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter einer denselben Familiennamen wie seine Einzelfirma führenden GmbH ist, keine verjährungsunterbrechende Wirkung gegenüber dieser GmbH.
Durchsuchungsanordnung Die verjährungsunterbrechende Wirkung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 33 Abs.1 Nr. 4 OWiG tritt auch gegenüber einem Verdächtigen ein, der namentlich noch nicht bekannt ist. Es genügt, dass von diesem Tatverdächtigen bereits Merkmale bekannt sind, die ihn individuell bestimmen und die ihn von allen anderen Tatverdächtigen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, unterscheiden.
Durchsuchungsanordnung Eine richterliche Durchsuchungsanordnung, die sich „gegen die Verantwortlichen" eines größeren Unternehmens richtet, ist nicht geeignet, jemanden als der Steuerhinterziehung Verdächtigen individuell zu bestimmen.
Vernehmung, Anordnung Der Auftrag der Staatsanwaltschaft/Verwaltungsbehörde an die Polizei, die verantwortliche Vernehmung des Beschuldigten durchzuführen, hat verjährungsunterbrechende Wirkung.
Vernehmung Wird in einem Verfahren gegen Unbekannt eine richterliche Zeugenvernehmung durchgeführt, die zur Ermittlung des Betroffenen als Täter der Ordnungswidrigkeit führt, so liegt eine Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs.1 Nr. 2 OWiG nicht vor.
Vernehmung Die Anordnung der Ermittlungsbehörde, einen bestimmten namentlich bekannten Fahrzeugführer zu ermitteln und dessen Personalien und Führerscheindaten festzustellen, ist weder eine Anordnung der ersten Vernehmung des Betroffenen noch eine solche der Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Eine Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs.1 Nr. 1 OWiG tritt nicht ein.
Vernehmung Im Rahmen des § 33 Abs.1 Nr. 3 OWiG unterbricht nicht nur die erste, sondern jede weitere Beauftragung eines Sachverständigen die Verjährung.
Vernehmung, polizeiliche Auch die telefonische Anordnung der ersten Vernehmung des ermittelten Betroffenen durch einen Polizeibeamten unterbricht die Verjährung; dies gilt auch dann, wenn die Anordnung nicht ihm selbst, sondern einer dritten Person zugeht.
Vernehmung, polizeiliche Eine schriftliche Vorladung des Betroffenen zur Vernehmung durch die Polizei unterbricht nur die Verfolgungsverjährung, wenn die Anordnung der Ladung aktenkundig gemacht, und das Datum der Anordnung mit Unterschrift oder Handzeichen des zuständigen Beamten abgezeichnet ist.
Ermittlungsverfahren Im Bußgeldverfahren beeinträchtigt eine unvollständige und in der Schreibweise falsche namentliche Bezeichnung des Betroffenen bei der Übersendung eines Anhörungsbogens deren verjährungsrechtliche Wirkung (§ 33 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 OWiG) dann nicht, wenn die Identität des Betroffenen sich aus weiteren Umständen zweifelsfrei ergibt.
Ermittlungsverfahren Die Ermittlung gegen eine „Firma", bei der es sich um eine GmbH handelt, unterbricht in der Regel nicht die Verjährung hinsichtlich des Geschäftsführers dieser juristischen Person.
Ermittlungsverfahren Sind mehrere selbständige Straf- bzw. Bußtaten Gegenstand des Ermittlungsverfahrens, so erstreckt sich die verjährungsunterbrechende Handlung in aller Regel auf alle Taten, es sei denn, der Verfolgungswille des tätig werdenden Strafverfolgungsorgans ist erkennbar auf eine oder nur einen Teil der Taten beschränkt.
Vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens §§ 46 Abs. 1 OWiG, 205 StPO
Aufenthaltsermittlung nach Einstellung gem. § 205 StPO Die bloße Anfrage beim Einwohnermeldeamt nach dem derzeitigen Aufenthalt des Betroffenen genügt an sich nicht, sondern nur „die nach erfolgter Einstellung" vorgenommene Aufenthaltsermittlung (§ 33 Abs. 5 OWiG). M. E. ist jedoch eine stillschweigende Einstellung nach § 205 StPO anzunehmen, wenn der Aufenthalt unbekannt ist, und die Bußbehörde den Aufenthalt amtlich ermittelt.
Zurückverweisung nach § 69 Abs. 5 OWiG Es genügt nicht, wenn der Amtsrichter die Akten der Verwaltungsbehörde übersendet: „Ich bitte weitere Ermittlungen anzustellen" oder „(...) den Zeugen x zu vernehmen".
Bekanntgabe Für eine Bekanntgabe i. S. von § 78c Abs.1 Nr. 3 StGB/§ 33 Abs.1 Nr. 1 OWiG genügt es, wenn sie den Beschuldigten darüber,ins Bild‘ setzt, dass und weshalb gegen ihn ermittelt wird.
Wirkung gegen Bei mehreren Tatbeteiligten wirkt die nur gegen einen Verdächtigen gerichtete Unterbrechungshandlung nicht auch gegen andere, es sei denn, dass diese unzweifelhaft erkennbar in den Verfolgungswillen bei einer Unterbrechungshandlung einbezogen sein sollten.
Wirkung gegen Zum Zeitpunkt einer die Verjährung unterbrechenden Handlung muss der Täter zwar nicht namentlich bekannt sein. Die Ermittlungshandlung muss sich jedoch gegen eine bestimmte Person richten, deren Identität durch aus den Akten ersichtliche Individualisierungsmerkmale bestimmbar ist.

Unterbrechungshandlungen, Form

>> Form der Unterbrechungshandlungen >> Rechtsfolgen der Verjährungsunterbrechung

Unterlagen beim Steuerberater

>> Beschlagnahmeverbote

Unterlassungsdelikte

>> Garantenstellung >> Garantenpflicht >> Beteiligung nach § 14 OWiG

Der Tatbestand wird durch Unterlassen verwirklicht oder besser durch etwas anderes tun als das Gesetz gebietet.

Unternehmen

>> Vertreter nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG

Unternehmensformen nach § 30 OWiG

>> Geldbuße gegen eine juristischen Perso (JP) oder Personenvereinigung (PV), den nicht rechtsfähigen Verein (NRV), § 30 OWiG >> Kaufmannseigenschaft

Bei der GbR=Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) schließen sich mindestens 2 Personen vertraglichen zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie Leistungen erbringen, die die Erreichung des vertraglichen Zweckes fördern. Insbesondere geschieht diese durch „Beiträge". Nach dem Gesetz haften die Gesellschafter der GbR mit ihrem Privatvermögen für die Gesellschaftsschulden. Nach der Rechtsprechung können die Gesellschafter ihre Haftung auch beschränken. Man spricht dann von der GbR mit beschränkter Haftung. Rechtsgrund für diese Möglichkeit: Vertragsfreiheit; dies bedeutet, dass die Haftungsbeschränkung nur eintritt, wenn der Vertragspartner der GbR die Haftungsbeschränkung akzeptiert.

Bußgeldrechtlich ist die GbR „nicht existent", ihre Gesellschafter sind zu behandeln wie Einzelunternehmen.

Bei der OHG treten zu den bei der GbR verlangten Voraussetzungen noch 2 weitere hinzu: der Gesellschaftszweck muss sich auf Handelsgeschäfte beziehen und die Gesellschaft muss unter ihrer „Firma" (=Name) betrieben werden. Die Gesellschafter müssen Kaufleute sein, nur dann können sie ein Handelsgewerbe betreiben (§ 343 HGB). Kaufmann ist (nach der Naufassung des HGB), wer:

§ 1 HGB

(1)....

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Ob der Gewerbetrieb einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" erfordert, wird vom Gesetz vermutet. Es ist Sache des Gewerbetreibenden nachzuweisen, dass er kein Kaufmann ist .

Die Gesellschafter der OHG haften mit ihrem Privatvermögen.

Die Kommanditgesellschaft (KG) unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass mindestens einer der Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern gegenüber lediglich mit seiner „Gesellschaftseinlage" haftet.

Gesellschafter einer OHG und einer KG kann auch eine GmbH sein. Üblich ist die GmbH & Co KG, d. h. bei dieser Unternehmensform ist der „persönlich haftende Gesellschafter" die GmbH (die selbstverständlich nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet), Kommanditisten sind häufig die Gesellschafter der GmbH.

Eine GmbH schließlich liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen einen notariellen Vertrag schließen, bestimmte weitere Voraussetzungen des GmbHG erfüllen, und die Gesellschaft schließlich in das Handelsregister als GmbH eingetragen wird. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet – nach Eintragung im Handelsregister - den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.

Im Gegensatz zur GbR (die im Handelsregister nicht eingetragen werden kann), zu OHG und zur KG entsteht die GmbH erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Die anderen Gesellschaften entstehen in der Praxis regelmäßig durch die Aufnahme des Betriebes.

Mit Ausnahme der GbR fallen alle vorgenannten Unternehmensformen unter § 30 OWiG. Für die GbR gilt die Ausnahme, weil § 30 OWiG von einer „Personenhandelsgesellschaft" spricht. Die GbR ist aber keine Gesellschaft, deren Zweck sich auf ein Handelsgewerbe bezieht (siehe aber >> Kaufmannseigenschaft).

Unterschied zwischen Geldstrafe und Geldbuße

>> Bußverfahren, Einleitung

Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung

>> Durchsuchung, Unverhältnismäßigkeit

Unvermeidbarer Verbotsirrtum

>> Rechtsfolgen des Verbotsirrtums

Unverwertbare Tagebuchaufzeichnungen

>> Beschlagnahme von Tagebüchern

Unwirksame Rechtshandlungen (§ 9 Abs. 3 OWiG)

>> Sonstige Vertreter i. S. § 9 OWiG

Ist für die Beauftragung ein formeller Akt erforderlich, aber vor der „Bußhandlung" nicht erfolgt, so ist dieser Umstand bußrechtlich unbeachtlich. Solche Formverletzungen können sich beispielsweise ergeben, wenn eine eintragungspflichtige Tatsache noch (nicht) im Handelsregister eingetragen ist, wenn eine erforderliche Schriftform nicht eingehalten worden ist.

Unzumutbarkeit

>> Zumutbarkeit

Urkunden

>> Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen

Urkunden

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis

Ursachenzusammenhang

>> Kausalität

Ursächlicher Zusammenhang

>> „Funktionshandlung" des gesetzlichen Vertreters erforderlich

Urteilstatsachen

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis

Veräußerung von beschlagnahmten Gegenständen

>> Notveräußerung (§ 111 l StPO)

Verblassungs- und Anreicherungstendenz

>> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik)

Allgemein gilt, dass der Beschuldigte/Betroffene so früh wie möglich zur Sache zu vernehmen ist. Je weiter die Tat zurückliegt, je deutlicher wirkt sich die „Verblassungstendenz" aus. Die Aussage des Beschuldigten/Betroffenen, auch wenn er die Wahrheit sagen möchte, wird im Zeitablauf abstrakter und detailärmer und kann daher als Lüge erscheinen. Ähnliches gilt für die so genannte „Anreicherungstendenz". Hierunter versteht man, dass die durch das Vergessen entstandenen Lücken vom Beschuldigten/Betroffenen bewusst oder unbewusst ausgeschmückt werden, sodass durch unrichtige Details ebenfalls der Eindruck der Lüge entsteht.

Die vorstehenden Grundstätze gelten für die Vernehmung von Zeugen entsprechend.

Verblassungstendenz

>> Verblassungs - und Anreicherungstendenz

Verbösern nach Einspruch erlaubt

>> Einspruchsverfahren

Die Verwaltungsbehörde ist an ihre vorläufige Entscheidung in dem durch den Einspruch angefochtenen Bußbescheid nicht gebunden. Sie kann „verbösern", d. h. sie kann eine höhere Geldbuße verhängen, den >> Verfall anordnen, Gegenstände überhaupt oder andere Gegenstände einziehen, die Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass die >> „Tat" oder eine der „Taten" des Bußbescheids einen Straftatbestand erfüllt.

Verbotsirrtum

>> Abgrenzung Tatbestandsirrtum vom Verbotsirrtum >> Erkundigungspflicht (dort Beispiel: Die günstige Auskunft)

Dem Täter kann problemlos schuldhaftes bzw. vorwerfbares Verhalten vorgeworfen werden, wenn er bei seiner Tat wusste, dass er gegen die Rechtsordnung verstößt. Wer keine oder eine falsche Vorstellung von der Rechtswirklichkeit hat, der befindet sich in einem Verbotsirrtum: Der Täter hat das Unrecht nicht erkannt.

Der Bezugspunkt des Verbotsirrtums ist nicht der gesetzliche Tatbestand, sondern der Täter muss die Einsicht haben, >> Unrecht zu tun, er muss also wissen, dass sein tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verhalten gegen ein strafrechtliches oder bußrechtliches Verbot oder Gebot (bei >> Unterlassungsdelikten) verstößt. Allerdings genügt es nicht, dass der Täter glaubt, „irgendwie" Unrecht zu tun, sondern sein Bewusstsein muss tatbestandsbezogen sein. Der Täter muss sich vorstellen, dass sein Verhalten das von der Rechtsordnung geschützte Rechtsgut in unerlaubter Weise beeinträchtigt.

Der Verbotsirrtum ist nicht zu verwechseln mit dem Irrtum über die Strafbarkeit seines Verhaltens, denn der Strafbarkeitsirrtum ist stets unbeachtlich, er hindert die Straf- oder Bußbarkeit nicht.

Beispiel 152: Der unbeachtliche Irrtum

Täter T glaubt, er könne sein ausgeschlachtetes Altauto auf einem öffentlichen Parkplatz abstellen. Falls er erwischt werde, habe er nichts weiter zu erwarten, als für die Kosten der ordnungsgemäßen Entsorgung aufkommen zu müssen.

T irrt sich nur über die Straf- bzw. Bußbarkeit. Dies ist unbeachtlich. T kann bestraft oder bebußt werden.

Bei der Prüfung, ob ein Verbotsirrtum vorliegt, lassen sich beispielsweise folgende Fallgestaltungen bilden:

Der Täter kann sagen:

ich wusste, dass dies eine Entsorgungs-Anlage ist, und dass diese einer Genehmigung, die ich aber nicht habe, bedurft hätte=Normalfall=Täter hat ein >> Unrechtsbewusstsein;

ich wusste nicht, dass für eine solche Entsorgungs-Anlage eine Genehmigung erforderlich ist=je nach Formulierung des konkret verletzten Gesetzes kann Tatbestands- oder Verbotsirrtum vorliegen;

ich wusste, dass für eine Entsorgungs-Anlage eine Genehmigung erforderlich ist, was ich aber betreibe, ist keine Entsorgungs-Anlage=Tatbestandsirrtum;

ich wusste, dass dies eine Entsorgungs-Anlage ist, und dass ich keine Genehmigung habe, ich habe aber geglaubt, eine Genehmigung für diese Art Entsorgungs-Anlage sei nicht erforderlich=Verbotsirrtum.

Unterschieden wird:

der direkte Verbotsirrtum und der

der indirekte Verbotsirrtum.

Direkt ist ein Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht erkennt, dass er Unrecht tut, er handelt demnach ohne Unrechtsbewusstsein.

Die große praktische Bedeutung des direkten Verbotsirrtums liegt nicht bei den allgemeinen Straftaten des StGB (Diebstahl, Raub, Mord, Körperverletzung). Bei diesen „Allgemeindelikten" hat der Täter das aktuelle Unrechtsbewusstsein. Anders ist dies bei Straf- und Bußtaten, die nur in Verbindung mit anderen rechtlichen Vorschriften (die „ausfüllenden Normen") ihren Ahndungscharakter erlangen, also dem so genannten Nebenstrafrecht. Bei diesen „Allgemeindelikten" hat der Täter regelmäßig das aktuelle Unrechtsbewusstsein. Anders ist dies bei Straftaten und Bußtaten, die nur in Verbindung mit einer anderen rechtlichen Vorschriften (die ausfüllenden Normen), die einem anderen Gesetz stehen, also im so genannten Nebenstrafrecht. Hier kann dem Täter >> aktuelles Unrechtsbewusstsein häufig nicht angelastet werden. Meist fehlt es an gerichtssicheren Beweisen dafür.

Beim indirekten Verbotsirrtum gilt folgendes:

Der Täter weiß zwar, dass sein Verhalten verboten ist, glaubt aber, in seinem Fall sei sein Verhalten gerechtfertigt: hier befindet sich der Täter in einem Irrtum über die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes;

er kann aber auch der Meinung sein, dass sein Verhalten an sich verboten ist, dass ihm (was richtig ist) ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht, er sich jedoch über die >> Grenzen des Rechtfertigungsgrundes hinwegsetzt.

Beispiel 153: Der schießende Irrtum

Schnell sieht, wie der schmächtige Klau sich mit einem Korb seiner Äpfel langsam davon schlendert. Schnell, ein trainierter Judosportler, schießt mit seinem Kleinkalibergewehr und trifft Klau in den Rücken. Klau wird schwer verletzt. Schnell hat fest daran geglaubt, dass sein Verhalten gerechtfertigt sei. Rechtslage?

Lösungshinweis Beispiel 153: Der schießende Irrtum:

>> Notwehr liegt hier nicht vor, weil die Verteidigung in dieser Weise nicht erforderlich war. Schnell befand sich in einem Irrtum über die Reichweite eines an sich gegebenen >> Rechtfertigungsgrundes. Schnell handelt im indirekten Verbotsirrtum, der wohl vermeidbar ist. Somit hat Schnell also schuldhaft gehandelt.

>> Rechtsfolgen des Verbotsirrtums >> Vermeidbarer Verbotsirrtum

Verbrauchter Durchsuchungsbeschluss

>> Zeitliche Wirkungsdauer des Durchsuchungsbeschlusses

Verdacht, polizeirechtlich

>> Anfangsverdacht (=einfacher Tatverdacht) >> hinreichender Tatverdacht

Gefahrenverdacht: Es besteht äußerlich die Möglichkeit einer Gefahr. Polizeiliche Aufklärungsmaßnahmen sind zu dulden

Verderb von beschlagnahmten Gegenständen

>> Notveräußerung (§ 111 l StPO)

Verdrängung der Konkurrenz

>> Rechtspolitisches Ziel der Ahndung

Verfahren bei der Aufsichtspflichtverletzung

>> Geldbuße gegen eine juristische Person (JP) oder Personenvereinigung (PV), den nicht rechtsfähigen Verein (NRV), § 30 OWiG

Nach der heute herrschenden und zutreffenden Ansicht ist die Verhängung einer Buße wegen derselben >> Tat gegen die natürliche Person und eine Geldbuße (keine Strafe!) gegen die von ihm vertretene JP/PV/NRV i. S. § 30 OWiG keine nach Artikel 103 Abs.3 GG verbotene Doppelbestrafung.

Ein Bußgeld nach § 30 OWiG kann im >> subjektiven oder im >> objektiven Verfahren festgesetzt werden.

Wird gegen den Täter selbst ein Bußgeldverfahren durchgeführt und soll auch gegen die JP/PV/NRV ein Bußgeld nach § 30 OWiG verhängt werden, so muss dies in einem einheitlichen Verfahren erfolgen. Dies wird aus § 30 Abs. 4 OWiG geschlossen. Nach dieser Vorschrift kann eine Geldbuße gegen die JP/PV/NRV im selbständigen Verfahren nur dann festgesetzt werden, wenn gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder das eingeleitete Bußverfahren eingestellt wird.

Nach Auffassung des OLG Hamm soll bei getrennten Verfahren gegen die JP /PV/NRV einerseits und den Täter andererseits das Verfahren gegen die JP/PV/NRV „in sich zusammenbrechen" und einzustellen sein, wenn gegen den gesondert ergangenen Bußbescheid gegen den Täter Einspruch eingelegt wird. Falls beide Bußbescheide rechtskräftig werden, so soll nach Ansicht von Göhler der Bescheid gegen die JP/PV/NRV nicht nichtig, die Vollstreckung der verhängten Geldbuße jedoch unzulässig sein.

Die Geldbuße nach § 30 OWiG ist eine Folge der Anknüpfungstat. Stellt sich beispielsweise im gerichtlichen Einspruchsverfahren heraus, dass keine Anknüpfungstat vorliegt, so muss das Bußverfahren gegen die JP/PV wegen eines >> Verfahrenshindernisses eingestellt werden.

Verfahrensbeteiligung

>> Absehen von der Verfahrensbeteiligung

Verfahrensrecht bei Verfall

>> Gewinnabschöpfung nach § 29a OWiG

Die >> Verfallanordnung wird grundsätzlich im Verfahren gegen den Bußtäter ausgesprochen. Der Dritte ist dann an dem Verfahren zu beteiligen. § 29a OWiG ist bewusst dem § 73 StGB nachgebildet worden, sodass die Vorschriften der StPO, die für den strafrechtlichen Verfall gelten, für den OWiG-Verfall entsprechend anzuwenden sind.

Wird gegen den Täter kein Bußgeld festgesetzt, sei es, dass er nicht vorwerfbar gehandelt hat, sei es, dass das Verfahren pflichtgemäß nach § 47 OWiG nicht eingeleitet oder nach Einleitung eingestellt wurde, so kann der Verfall im >> selbständigen Verfahren gegen den Täter, Beteiligten oder Dritten angeordnet werden.

Verfahrensrechtliche Vorschriften des Wiederaufnahmeverfahrens

>> Wiederaufnahmeverfahren

Beispiel 154: Der rechtswidrige Bußbescheid

Ist ein rechtswidriger Bußbescheid rechtskräftig geworden, so gibt es folgende Möglichkeiten, den amtlichen Fehler rückgängig zu machen:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Voraussetzungen des § 52 OWiG vorliegen oder

falls eine Wiedereinsetzung nicht möglich ist, die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 85 OWiG oder

die analoge Anwendung des § 95 Abs. 2 OWiG oder als letzten Ausweg:

eine Gnadenentscheidung.

Die Verwaltungsbehörde kann auf das Wiederaufnahmeverfahren nur mittelbar einwirken. Nach § 85 Abs. 4 OWiG hat sie die Akten an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, wenn ein Wiederaufnahmeantrag bei ihr eingeht. Sie hat die Akten ebenfalls an die Staatsanwaltschaft zu übersenden, wenn der Verwaltungsbehörde Umstände bekannt werden, die eine Wiederaufnahme zulassen. In diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde keinen Ermessensspielraum: Liegen Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme i. S. § 85 OWiG vor, so muss die Verwaltungsbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung zuleiten.

Die Staatsanwaltschaft sendet die Akten an das zuständige Gericht weiter.

Geht die Zulässigkeitsprüfung des Amtsgerichts für den Antragsteller positiv aus, so folgt als zweiter Schritt die Prüfung der Begründetheit des Antrags (§ 369 StPO). Sieht das Gericht aufgrund der angestellten Ermittlungen Aussicht auf Erfolg, so ordnet es die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an (§ 370 StPO). Nach § 371 StPO kann unter den dort genannten Voraussetzungen auch ohne Hauptverhandlung durch das Gericht entschieden werden.

Für die neue Hauptverhandlung gelten die auch sonst einschlägigen Vorschriften. Wird eine Hauptverhandlung im gerichtlichen Bußgeldverfahren durchgeführt, so ist beispielsweise die Verwaltungsbehörde nach § 76 OWiG am gerichtlichen Verfahren zu beteiligen.

Als Ergebnis der neuen Hauptverhandlung kann die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert werden (§ 373 StPO). Das Gericht kann das Verfahren auch nach § 47 Abs. 2 OWiG einstellen .

Geht man beim Eingangsfall davon aus, dass der Betroffene bei Durchführung der Hauptverhandlung freigesprochen wird, so ist er so zu stellen, als wäre der Bußbescheid nie gegen ihn erlassen worden. Diese Rechtsfolge ist bedeutsam, falls der Betroffene nach Rechtskraft der Bußentscheidung ein Kraftfahrzeug trotz des formell bestehenden Fahrverbots gelenkt hat. Der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochene Betroffene hat sich nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbar gemacht, denn er ist so zu stellen, als sei nie ein Fahrverbot gegen ihn verhängt worden.

Verfahrensvorschriften beim Verfall

>> Verfall

Nach § 87 Abs. 6 OWiG gelten für den Verfall nach § 29a OWiG die Vorschriften des § 87 Abs. 1 – 5 OWiG entsprechend. Derjenige, zu dessen Lasten der Verfallbescheid ergehen soll, ist am Verfahren zu beteiligen. Trifft die Verfallanordnung den Täter, der die mit Geldbuße bedrohte Handlung verübt hat, kann nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 431 Abs. 1 StPO von der Beteiligung abgesehen werden. Stets beteiligt werden muss dagegen der Verfallsbeteiligte, der die mit Geldbuße bedrohte Tat weder begangen noch sich an ihr beteiligt hat, also der Dritte (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 442 Abs. 2 StPO).

Beide Arten der Verfallsbeteiligten haben im übrigen grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung: Sie sind nicht Betroffene (Beschuldigte), sie sind nicht Zeuge. Der Verfallsbeteiligte hat jedoch dieselben Rechte wie ein Betroffener: Er kann schweigen, sich zur Sache äußern, kann Beweisanträge stellen, er kann Rechtsbehelfe einlegen.

Das rechtliche Gehör wird dem Verfahrensbeteiligten spätestens mit der Zustellung des Verfallbescheids gewahrt, spätestens dann rückt er in die Rechtsstellung des Verfallsbeteiligten ein. Zweckmäßig ist jedoch, den Verfallbeteiligten schon während des Ermittlungsverfahrens am Verfahren zu beteiligen.

Verfall

>> Ermittlung der Tatsachen für die Rechtsfolgenentscheidung (§§ 46 OWiG, 160 III StPO) >> Abschöpfung des „wirtschaftlichen Vorteils" bzw. des „Erlangten" (§§ 17 Abs. 4, 30 III, 29a OWiG) >> Geldbuße bei Tateinheit >> Geldbuße bei Tatmehrheit >> Dritte als Verfallsbeteiligte >> Unmittelbarkeit des Erlangten bzw. des wirtschaftlichen Vorteils >> Hypothetischer Gewinn >> Verfahrensrecht bei Verfall >> Anwendung des § 29a bei Anwendung der §§ 17 Abs. 4, 30 OWiG>> Berechnung >> Übersicht: Gewinnabschöpfung (§ 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 OWiG und § 29a OWiG) >> Berechnungsbeispiel Verfall nach AG Gummersbach NStZ 1988, >> Anwendung des § 73c StGB beim Verfall >> Bindung der Bußgeldstellen >> Brutto- oder Nettogewinn >> Einspruch beim Verfall >> „Etwas" nach § 29a OWiG >> Hypothetischer Gewinn >> Nebenbeteiligter beim Verfall >> Steuern beim Verfall >> Täterschaft beim Verfall >> Unmittelbarkeit beim Verfall >> Verfahrensvorschriften beim Verfall >> Verfall nach § 29a OWiG, Vorteile und Nachteile >> Verjährung beim Verfall >> Vermögensvorteil beim Verfall

Nach § 29a OWiG kann das >> „erlangte Etwas" abgeschöpft werden. Der Täter oder >> Beteiligte, auf dessen bußbares Verhalten das „Etwas" zurückgeht, muss nicht vorwerfbar gehandelt haben. Gegen Täter oder Beteiligte muss jedoch mindestens der geringste >> Tatverdacht, den die StPO kennt, der >> Anfangsverdacht i. S. § 152 Abs.2 StPO bestehen. Es bedarf daher nicht der - sonst erforderlichen - intensiven Ermittlungen hinsichtlich des Täters oder des Teilnehmers, dass gegen ihn ein Bußgeldbescheid erlassen werden könnte oder der Nachweis erbracht wäre, dass das Verfahren nach § 170 StPO eingestellt werden müsste.

Eingangsbeispiel: Der Autobahnmüllplatz

Am 10.1. dieses Jahres fand die Polizei an der Autobahn A 8, Parkplatz Mechern in und an einem dort befindlichen Abfallcontainer Müll, der bestand aus Plastiktüten, Kasten mit Haus- und Geschäftsmüll und diversen persönlichen Unterlagen. Der Müll lag teilweise im (übergequollenen) Abfallbehälter, der Rest in einem Plastiksack daneben. Der gesamte abgelagerte Müll gehörte zu einer „Ladung". Dies ergibt sich aus Art und Weise des Mülls und der „körperlichen" Bindung der einzelnen, zum Teil noch zusammenhängenden Müllteile innerhalb und außerhalb des Abfallcontainers und der X (Zahl) Müllsäcke, die alle von derselben Firma, nämlich.... stammten. Kistenteile, Tütenteile, Säcke, Flaschen und..... enthält denselben Abfall, zeigten auch denselben Lieferanten.

In einem Umschlag, der beschriftet war mit Franz-Josef Schmutz, Straße X in Merzig, befand sich 1 Bankauszug der X-Bank vom Mai des vorigen Jahres.

Schmutz war bis Ende Juni des vorigen Jahres bei der Fa. Ali Baba in Merzig beschäftigt. Rückfragen bei der Bank ergaben, dass es sich bei der Überweisung über 3.500 EURO, die sich auf dem Auszug befanden, um eine Giroüberweisung der Bank, deren Kundin das Restaurant Ali Baba war, handelt.

In der Vernehmung durch die Polizei bestritten Ali Baba und Schmutz, den Müll zum Parkplatz geschafft zu haben. Sie hätten auch niemanden beauftragt. Weitere Ermittlungen der Bußgeldstelle blieben erfolglos. Die durch die zuständige Behörde erfolgte Entsorgung kostete 400 EURO.

Rechtslage?

Nach der Beweislage kann weder gegen Ali Baba noch gegen Schmutz ein Bußbescheid ergehen. Gegen beide besteht zwar ein Anfangsverdacht (=einfacher Tatverdacht) i. S. § 152 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 2 OWiG. Zum Erlass eines Bußbescheids bedarf es jedoch eines „hinreichenden Tatverdachts" (vgl. § 69 Abs. 5 OWiG: „(...) Verneint der Richter (...) den hinreichenden Tatverdacht .(...), so kann er die Sache durch Beschluss endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben).

Auch die – im Vergleich zu § 17 OWiG - erleichterte Beweisführung nach § 30 OWiG scheidet hier aus, da Ali Baba kein Unternehmen führt, das nach § 30 OWiG bußfähig ist.

Es bleibt daher nur die Möglichkeit, gegen Ali Baba einen Verfallbescheid nach § 29a OWiG zu erlassen.

Eine Besonderheit weist dieser Fall – im Vergleich zu vielen ähnlich gelagerten Fällen – auf. Während im Regelfall ein konkreter Täter unschwer ermittelt werden kann, fehlt im Autobahnmüllfall die Feststellung eines konkreten Handelnden. Legt man den § 29a OWiG eng aus, könnte dem Ali Baba der Vermögensvorteil verbleiben. Denn die Vorschrift spricht von einem „Täter". Das aber würde dem Zweck des § 29a OWiG entgegenstehen. Die Möglichkeit der Verfallsanordnung soll dafür sorgen, dass Vermögensvorteile abgeschöpft werden können, die durch eine mit Geldbuße „bedrohte" Handlung erlangt worden sind und durch eine Geldbuße nach §§ 17 oder 30 OWiG nicht abgeschöpft werden können. In unserem Eingangsfall kann der rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil dennoch ganz oder zum Teil dem Bereicherten weggenommen werden. Die Begründung dafür könnte etwa lauten:

Zwar konnte ein konkreter Täter nicht ermittelt werden. Für die Anwendbarkeit des § 29a OWiG ist dies auch nicht erforderlich (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, Kommentar, Rz 13 zu § 29a: „(…) wenn es [das Bußgeldverfahren] nach (…) § 170 StPO iVm § 46 I OWiG eingestellt wird;). Es reicht aus, dass nach den Ermittlungen ausgeschlossen werden kann, dass der Vermögensvorteil durch menschliches Handeln angefallen ist, dass das menschliche Verhalten mindestens mit natürlichem Vorsatz (vgl. Göhler Rz 21 zu § 130 unter Hinweis auf Brenner DRiZ 19975, 72) erfolgte, und dass dem mutmaßlichen Täter kein Rechtsfertigungsgrund zur Seite steht, die menschliche Handlung also tatbestandsmäßig und rechtswidrig war; auf das Verschulden kommt es hingegen nicht an (§§ 1 II, 29a I „(...) mit Geldbuße bedrohte Handlung (...)").

Kann ein konkreter Täter nicht ermittelt werden, so kann auch nicht festgestellt werden, ob er „für den anderen gehandelt hat" (vgl. § 29a Abs. 2 OWiG). Die Frage, in wessen Interesse der Täter gehandelt hat, ist jedoch wegen der Zielsetzung des § 29a OWiG objektiv zu betrachten. Die Frage ist also zu stellen: Ist das rechtswidrig Erlangte ein Vermögensvorteil für den Dritten?

Gemessen an dieser Auslegung lässt sich für unseren Autobahnmüllfall folgendes sagen:

Durch die illegale Ablagerung hat Herr Ali Baba Müllgebühren in Höhe von 400.- EURO erspart. Dabei kann es dahin stehen, ob der Vermögensvorteil durch Herrn Ali Baba selbst oder einen Dritten herbeigeführt wurde. Es kann auch die Streitfrage offen bleiben, ob § 29a OWiG fordert, dass ein Dritter im Interesse des Vermögensvorteils-Empfängers gehandelt hat (vgl. Wilts in KK OWiG Rz 16 zu § 29a). Nach dem festgestellten Sachverhalt ist - auch wenn ein Dritter die Tat begangen haben sollte - die illegale Müllentsorgung im Interesse des Herrn Ali Baba erfolgt.

Der Verfallsbescheid könnte so aussehen:

Verfallbescheid

1. Gegen Herrn Ali Baba,........., wird der Verfall eines Geldbetrages von 400.- EURO angeordnet.

§§.....

2. Das gegen Herrn Ali Baba eingeleitete Ermittlungsverfahren wird nach §§ 46 Abs. 2 OWiG, 170 StPO eingestellt, gegen Herrn Schmutz wird von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 47 Abs.. 1 OWiG abgesehen.

Gründe:

 

Der von der Polizei am... an der.... vorgefundene Abfall stammt aus dem Unternehmen des Herrn Ali Baba. Dies ergibt sich aus folgenden Tatsachen: [folgt Darlegung der Sachbeweismittel]

Durch die illegale Ablagerung hat Herr Ali Baba Müllgebühren in Höhe von 400.- EURO erspart. Dabei kann es dahinstehen, ob der Vermögensvorteil durch Herrn Ali Baba selbst oder einen Dritten herbeigeführt wurde. Es kann auch die Streitfrage offen bleiben, ob § 29a OWiG fordert, dass ein Dritter im Interesse des Vermögensvorteils-Empfängers gehandelt hat (vgl. Wilts in KK OWiG RZ 16 zu § 29a). Nach dem festgestellten Sachverhalt ist - auch wenn ein Dritter die Tat begangen haben sollte - die illegale Müllentsorgung im Interesse des Herrn Ali Baba erfolgt.

Kosten, die möglicherweise durch den illegalen Transport angefallen sind, müssen wegen des seit der Neufassung des § 29a OWiG geltenden „Bruttoprinzips" nicht mehr abgesetzt werden: (vgl. BGH NJW 1995, 2235 für die entsprechende Vorschrift des § 73 StGB).

Zwar konnte ein konkreter Täter nicht ermittelt werden. Für die Anwendbarkeit des § 29a OWiG ist dies auch nicht erforderlich (vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, Kommentar, Rz 13 zu § 29a: „.. wenn es [das Bußgeldverfahren] nach... § 170 StPO i. V. m. § 46 Abs.. 1 OWiG eingestellt wird;). Es reicht aus, dass nach den Ermittlungen ausgeschlossen werden kann, dass der Vermögensvorteil durch menschliches Handeln angefallen ist, dass das menschliche Verhalten mindestens mit natürlichem Vorsatz (vgl. Göhler Rz 21 zu § 130 unter Hinweis auf Brenner DRiZ 19975, 72) erfolgte, und dass dem mutmaßlichen Täter kein Rechtsfertigungsgrund zur Seite steht, die menschliche Handlung also tatbestandsmäßig und rechtswidrig war; auf das Verschulden kommt es hingegen nicht an (§§ 1 Abs. 2, 29a Abs. 1 „(...) mit Geldbuße bedrohte Handlung (...)").

Der Erlass eines selbständigen Verfallbescheids ist zulässig, weil gegen die beiden Verdächtigen Herrn Ali Baba und Herrn Schmutz das eingeleitete Bußverfahren eingestellt bzw. kein Bußverfahren eingeleitet wurde (§ 29a IV OWiG).

Folgt: Beweismittel, Kostenentscheidung, RM-Belehrung (Einspruch) pp

Verfall nach § 29a OWiG, Vorteile und Nachteile

Nachteile:

Ermittlungskosten sind nicht auf Täter abwälzbar, sondern die Ermittlungsbehörde hat sie zu tragen (BayObLG, wistra 1997 Nr. 8, Seite 317=NStZ-RR 1997, 339).

Keine Eintragung im Gewerbezentralregister.

Wegen des angeordneten Verfalls kann, wenn der Betrag nicht gezahlt wird, keine Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) angeordnet werden (vgl. § 96 OWiG: „(...) wenn die Geldbuße (...)").

Vorteile:

Die Schuld des Täters muss nicht nachgewiesen werden (§§ 29a, 1 Abs. 1 OWiG). Es reichen aus: Tatbestandsmäßigkeit und die in der Regel durch die Tatbestandsmäßigkeit indizierte Rechtswidrigkeit. Es muss sogar noch nicht einmal ein Bußgeldverfahren gegen den Täter eingeleitet worden sein. Nach den Erfahrungen von Bußgeldsachbearbeitern, die häufig Verfallbescheide statt Bußgeldbescheide erlassen, sind Einsprüche gegen Verfallbescheide im Verhältnis zu den Bußgeldbescheiden nach § 17 OWiG geringer.

Verfassungsmäßigkeit des § 30 OWiG

>> Geldbuße gegen eine juristische Person (JP) oder Personenvereinigung (PV), den nicht rechtsfähigen Verein (NRV), § 30 OWiG

Wer ihm obliegende gesetzliche Pflichten verletzt, muss nicht immer auch eine Strafe oder Buße verwirkt haben. Das deutsche Straf- und Bußrecht (Ordnungswidrigkeitenrecht) wird vom >> Schuldgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt auch für strafähnliche Maßnahmen. Davon macht § 30 OWiG aber nur scheinbar eine Ausnahme (§ 30 Abs. 4 OWiG). Die Verhängung einer Geldbuße gegen eine >> Juristische Person (JP), >> Personenvereinigung (PV) oder einen >> nicht rechtsfähigen Verein (NRV) verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz. Denn die Geldbuße nach § 30 OWiG verlangt als >> „Grund-Tat" eine >> tatbestandsmäßige, >> rechtswidrige und >> schuldhafte bzw. >> vorwerfbare Straf- bzw. Bußtat einer natürlichen Person.

§ 30 Abs. 4 OWiG befreit vom Erfordernis der Identifizierbarkeit des konkreten Straf- oder Bußtäters. Es muss nur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass von einem Organ oder von einem Organ-Mitglied eine Straf- oder Bußtat begangen worden ist. Es liegt hier ähnlich wie bei der Feststellung der Schuld nach §§ 153, 153 a StPO.

Der Vorteil kann aber gerechterweise dann nicht vom Täter abgefordert werden, wenn er in die Kassen einer juristischen Person, in die einer Personenvereinigung oder eines nicht rechtsfähigen Vereins geflossen ist. Zu den Unternehmen i. S. § 30 OWiG gehört jedoch nicht die >> Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: Die >> Gewinnabschöpfung kann bei der GbR wie bei einer natürlichen Person, in deren Taschen der wirtschaftliche Vorteil geflossen ist (etwa einem Einzelunternehmer), von den Gesellschaftern abgeschöpft werden.

Verfolgungshindernis

>> Verjährung

Verfolgungshindernis: Verwarnung

>> Verwarnung als Verfolgungshindernis >> Anfechtung der Verwarnung.

Vergessene Nebenfolgen müssen „vergessen" werden

>> Bußbescheid

Unterlässt die Verwaltungsbehörde im Bußbescheid die Einziehung auszusprechen oder den Verfall anzuordnen, so kann dies jedenfalls bei einem rechtskräftig gewordenen Bußbescheid nicht mehr korrigiert werden. Der Grund ist darin zu sehen, dass ein Bußbescheid nachträglich nicht mehr berichtigt werden kann.

Auch die Voraussetzungen der §§ 27 und 30 Abs. 4 OWiG liegen nach Rechtskraft des Bußbescheids gegen den Täter nicht mehr vor: Mit dem Erlass des Bußbescheids gegen den Betroffenen entfällt die Möglichkeit, im >> selbständigen Verfahren >> Nebenfolgen festzusetzen. Dies gilt auch für die Einziehung von Gegenständen, die nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder möglicherweise zur Begehung von Straf- oder Bußtaten bestimmt sind (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) .

Verhaltensbeschreibung

>> Subjektiver Tatbestand

Verhältnisse

>> Besondere persönliche Merkmale

Verjährung

>> Unterbrechung der Verjährung >> Verjährung bei Verkehrsbußtaten Form der Unterbrechungshandlungen >> Rechtsfolgen der Verjährungsunterbrechung >> Beispiele aus der Rechtsprechung für Unterbrechungshandlungen >> Beispiele zur Verjährung >> Verjährung für Nebenfolgen >> Verjährungsbeginn >> Unterbrechung der Verjährung.

Beispiel 155: Die Neujahrsüberraschung

Am Neujahrstag parkte Franz Bürger an einer verbotenen Stelle. Im Juni desselben Jahres gestand er seine Tat - aus anderem Anlass - bei der Polizei ein. Der Polizeibeamte Eifrig überlegt, ob er den Vorgang an die zuständige Bußgeldstelle weiterleiten muss.

Ist eine Bußtat verjährt, darf sie nicht mehr verfolgt werden. Es darf keine Geldbuße mehr verhängt werden (§ 31 Abs.1 OWiG). Die Verjährungszeiten ergeben sich aus § 31 Abs. 2 OWiG oder aus den besonderen Regelungen in besonderen Gesetzen (z. B. § 385 der AO). Die Verjährung beginnt zu laufen, wenn die betreffende Bußtat beendet ist. Die Beendung setzt die Vollendung der Tat voraus. Daher:

Sind alle Tatbestandsmerkmale der Bußtat erfüllt, und hat der Täter auch tatsächlich das erreicht, was er mit der Tat wollte, so ist die Tat im Rechtsinne beendet.

Bis zum Eintritt der doppelten im Gesetz abstrakt vorgeschriebenen Verjährungszeit, kann der Lauf der Verjährung durch eine der in § 33 OWiG aufgeführten Handlungen beliebig oft unterbrochen werden. Aber: Die absolute Verjährung kann allerdings nicht durch >> Unterbrechungshandlungen hinausgeschoben werden. Beträgt beispielsweise die gesetzliche Verjährung 3 Jahre, so ist Verjährung - ohne Rücksicht auf wirksame Unterbrechungshandlungen - nach Ablauf von 6 Jahren nach Beendung der Tat eingetreten. Eine Besonderheit gilt indessen für Verjährungsfristen, die weniger als zwei Jahre betragen. Beträgt die Verjährung etwa drei Monate (wie bei Verkehrsbußtaten, vgl. § 26 StVG), so tritt die absolute Verjährung - unter der Voraussetzung wirksamer Unterbrechungshandlungen - nicht etwa nach 6 Monaten ein, sondern erst nach zwei Jahren.

Verjährung bei Verkehrsbußtaten

>> Verjährungsunterbrechung - Bußgeldbescheid unzustellbar

Bei der Ahndung von Verkehrsbußtaten wird gelegentlich übersehen, dass regelmäßig die Befragung des - nach Ansicht der den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten – „schuldigen" Verkehrsünders nach dem Hergang des Unfalls die erste Vernehmung nach § 33 Abs.1 Nr. 1 OWiG ist. Der häufig von den Ordnungsämtern dem Betroffenen übersandte >> Anhörungsbogen (§ 55 OWiG), der dem Erlass des Bußgeldbescheides vorausgeht, hat daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung mehr. Der Anhörungsbogen (§ 55 OWiG) unterbricht also nur, wenn er die erste Vernehmung ist. Das ist er regelmäßig nicht, wenn die Polizei z. B. am Unfallort erschienen ist und diese die Beteiligten

„angehört hat",

darauf hingewiesen hat „dass wohl eine Anzeige zu erwarten ist",

darauf hingewiesen hat, dass „wohl ein Bußgeldverfahren zu erwarten sei".

Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht in den Bußgeldstellen unterbricht die Zustellung des Anhörungsbogens an den Halter eines Kraftfahrzeuges die Verjährung nicht, wenn er nicht zugleich auch der Fahrer (also der „Verkehrssünder") war. Gibt der Halter den ihm übersandten Anhörungbogen an den Fahrer und Verkehrssünder weiter, so wird auch dem Fahrer gegenüber die Verjährung nicht unterbrochen. Belanglos ist in derartigen Fällen auch, ob der Halter den an ihn übersandten Anhörungsbogen an die Verwaltungsbehörde zurücksendet oder nicht (vgl. BGH JZ 1972, 748; OLG Hamm DAR 1979, 310). Denn die Unterbrechungshandlung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG).

Und: Das Anheften eines Verwarnungsangebotes an der Windschutzsscheibe des Parksünders, verbunden mit einer „Anhörung" ist rechtlich keine Anhörung, also auch keine Vernehmung, hat also auch keine unterbrechende Wirkung: der Täter ist unbekannt, es kann nicht festgestellt werden, wen die „Unterbrechungshandlung" treffen soll.

Verjährung beim Verfall

>> Verfall

Kann oder könnte gegen den Täter kein Bußgeldverfahren mehr durchgeführt werden, weil bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, so kann auch der Verfall nicht mehr angeordnet werden. Andererseits: Wird gegen den Täter die Verjährung wirksam durch eine Maßnahme nach § 33 OWiG unterbrochen, so wirkt sich die Unterbrechung auch auf die Möglichkeit aus, den Verfall anzuordnen. Wird vor dem Ablauf der Verjährung gegen den Täter ein „selbständiges Verfahren" nach § 29a Abs. 4 OWiG durchgeführt, so kann die Verjährung nach § 33 OWiG auch im selbständigen Verfahren wirksam unterbrochen werden (vgl. Göhler Rz 14 zu § 29a OWiG). Aus § 29a Abs. 4 OWiG folgt aber auch, dass das Verfahren gegen den Täter dann eingestellt werden muss, denn: nur wenn gegen den Täter eingestellt wird, ist der Weg für das selbständige Verfallverfahren frei (vgl. Göhler Rz 3 zu § 31 OWiG).

Verjährung der Aufsichtspflichtverletzung

>> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG >> Verjährung

Die Verjährung der Aufsichtspflichtverletzung ist abhängig von der ihr zugrunde liegenden Zuwiderhandlung. Der Aufsichtspflichtige soll nicht schlechter - aber auch nicht besser - gestellt werden, als hätte er die Basis-Bußtat selbst begangen. Verjährt die >> Basisbußtat beispielsweise erst in 5 Jahren, so beträgt die Verjährung für die Aufsichtspflichtverletzung ebenfalls 5 Jahre. Die Verjährung beginnt jedoch nicht vor Beendung der letzten Basis-Zuwiderhandlung, etwa wenn eine >> fortgesetzte Handlung vorliegt oder eine >> Dauerordnungswidrigkeit.

Beispiel 156: Heizöltank-Auslauf

Tanklastzugfahrer T, seit 20 Jahren bei der Spedition Karl Flüssig beschäftigt, füllt beim Kunden K, dem Betreiber eines privaten Altenheims, Heizöl in dessen Tank ein. 15.000 Liter sollten es sein. T war zum ersten Mal bei K. Er begann sofort mit der Befüllung. Der Tank fasste jedoch nur rund 10.000 Liter. Ein im Keller von K tätiger Handwerker bemerkte, dass Heizöl überlief und rannte zu T, der daraufhin den Befüllungsvorgang sofort stoppte. Etwa 500 Liter Heizöl traten aus dem Überlauf und liefen in die Auffangwanne und von dort durch die Maueröffnung in den Kellerraum.

Die Polizei hat am Tatort folgende Feststellungen getroffen:

Im Altenheim waren Umbauarbeiten im Keller im Gange, bei denen in die Wand der Auffangwanne – arbeitsbedingt - ein großes Loch geschlagen worden war,

die Grenzwertgebersteckdose war nicht mit der Tankanlage verbunden, weil - ebenfalls durch die Umbauarbeiten notwendig geworden - das entsprechende Kabel unmittelbar hinter der Steckdose auf 2 m entfernt worden war,

die Befüllung des Lagertanks durch die Befüllungsanlage des Tanklastzugs von T war nur deswegen möglich, weil mit einem so genannten Blindstecker am Tankfahrzeug ein Kurzschluss in der Grenzwertgebersteckdose herbeigeführt worden ist.

Der Tankwagenfahrer T hat sich eingelassen, er habe von den Umbauarbeiten nichts gewusst. Von dem Blindstecker an dem Tanklastwagen habe er ebenfalls keine Ahnung gehabt. Außerdem habe er den Tanklastzug mit Heizöl heute zum ersten Mal gefahren. Er habe bisher immer nur Gips, Zement und andere Baustoffe transportiert. Sein Chef, der Unternehmer Flüssig, habe ihn „einfach so mit den Tankwagen losgeschickt", weil die beiden langjährigen Tankwagenfahrer überraschend beide krank geworden seien. F habe ihm, T, keinerlei Hinweise gegeben, wie er sich beim Befüllen des Tanks des Kunden K zu verhalten habe.

Hat sich Unternehmer Flüssig (F) bußbar gemacht? Falls Ihrer Meinung nach noch Ermittlungen erforderlich sind, so gehen sie davon aus, dass alle Beteiligten, auch T, wahrheitsgemäße Antworten geben.

Lösungshinweis Beispiel 156: Heizöltank-Auslauf

Flüssig könnte sich einer >> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG schuldig gemacht haben. Voraussetzung wäre zunächst, dass T den Tatbestand eines Bußgeldtatbestandes tatbestandsmäßig und rechtswidrig erfüllt hat, F jedoch die Rechtspflicht gehabt hätte, die Pflichtverletzung zu verhindern. Nicht erforderlich ist, ob der Pflichtenverletzer, also T, auch schuldhaft gehandelt hat.

T könnte sich nach §§ 19k, 41 Abs. 1 Ziff. 6d WHG bußbar gemacht haben. Nach § 41 Abs. 1 Ziff. 6d macht sich bußbar, wer einen Vorgang entgegen § 19k WHG

nicht überwacht,

sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicherheitseinrichtungen nicht überzeugt oder

die Belastungsgrenzen der Anlagen und Sicherheitseinrichtungen nicht einhält.

Nach § 19k WHG hat sich der Befüller vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen.

Der im Keller des Altenheims installierte Öltank ist eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe (§ 19g Abs. 1 und 5 WHG). Der Betroffene T hat schon deshalb gegen § 19k WHG verstoßen, weil er es unterlassen hat, sich vor Beginn des Betankungsvorgangs von dem ordnungsgemäßen Zustand der Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Denn er hat den Kellerraum, in dem der Öltank aufgestellt war, nicht in Augenschein genommen. Hätte er dies getan, so hätte er das Loch in der Auffangwanne und die fehlende Grenzwertgebersteckdose entdeckt.

T hat seine ihm obliegenden Pflichten auch schuldhaft (worauf es aber für eine Ahndung des Aufsichtspflichtigen nicht ankäme) verletzt.

Die Überwachung soll der überhöhten, vom gewöhnlichen Betriebsablauf abweichenden Gefahrenlage beim Befüllen und Entleeren begegnen. Dazu sind besondere Anforderungen an die Sorgfalt des Befüllers zu stellen. Dabei kommt es stets auf den konkreten Fall und die konkrete Gefahrenquelle an. Die Überwachung muss so durchgeführt werden, dass das Austreten wassergefährdender Stoffe sofort entdeckt, und der Vorgang beendet wird. Beim Befüllen von Flüssigkeitsbehältern wird regelmäßig vorausgesetzt, dass der Überwachende körperlich anwesend ist, dass er Rohre und Schlauchverbindungen auf Dichtigkeit und Tropfsicherheit beobachtet und möglichst die gesamte Leitungsstrecke übersehen kann.

Die Pflicht, sich vor Beginn der Befüllungs- oder Entleerungsarbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen, bedeutet, dass der Befüllende oder Entleerer eine Prüfung der Funktionstüchtigkeit und Tauglichkeit vorzunehmen hat. Der BGH aaO hat unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des BGH folgenden Pflichtenkatalog aufgestellt:

Der Befüller oder Entleerer muss hinsichtlich der Sicherheitseinrichtungen sachkundig sein, damit er einen äußerlich erkennbaren Falschanschluss eines Grenzwertgebers sofort feststellen kann, damit er die Funktionssicherheit eines Leckanzeigers beurteilen kann, dass er eine offensichtlich unvorschriftsmäßige Installation eines Entlüftungsrohres oder Einfüllstutzens erkennen kann ,

der Befüller hat zu prüfen, ob der Tank des Beziehers die bestellte Ölmenge fassen kann,

er hat zu Beginn des Befüllungsvorgangs seine Instrumente am Tankwagen zu überprüfen und sich außerdem von dem einwandfreien Funktionieren der Tankanlage zu überzeugen,

er hat sich während des Abfüllvorgangs hin und wieder durch einen Blick in den Tankraum zu vergewissern, dass dort alles in Ordnung ist (Kontrollgänge),

er hat nach Abschluss des Abfüllvorgangs noch einen Blick in den Tankraum zu werfen,

er hat insbesondere die Endphase eines Befüllvorgangs kritisch zu überwachen und die Pumpe zu drosseln,

Der Tankwagenfahrer T hat all diese Pflichten nicht erfüllt, er hat weder geprüft, noch überwacht.

Daher ist es unerheblich, ob bei der Befüllung des Tanks von T - bewusst oder unbewusst - der so genannte Blindstecker benutzt wurde.

Anhaltspunkte dafür, dass dem T der objektiv festgestellte Pflichtenverstoß nicht auch persönlich vorgeworfen werden kann (Vorwerfbarkeit), sind nicht ersichtlich.

Der Pflichtenverstoß des T ist als fahrlässiger Verstoß i. S. § 41 Abs. 1 Ziff. 6d in Verbindung mit § 19k WHG anzusehen.

Ob diese objektive Pflichtverletzung des T ihm auch persönlich vorgeworfen werden kann, darauf kommt es - weil es im Rahmen des § 130 OWiG auf das Verschulden des Pflichtenverletzers nicht ankommt - nicht an.

Hätte Flüssig seinen Fahrer T über die Pflichten beim Befüllen von Tankanlagen informiert, so wäre das Auslaufen des Heizöls verhindert, mindestens jedoch wesentlich erschwert worden.

Diese Informationspflicht war objektiv erforderlich und dem F auch zumutbar. Damit liegt eine objektive Aufsichtspflichtverletzung des F vor. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Pflichtenverstoß ihm nicht persönlich vorgeworfen werden kann, liegen nicht vor.

F hat eine fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG begangen.

Verjährung für Nebenfolgen

>> Unterbrechung der Verjährung

Grundsätzlich ist über eine Nebenfolge auch mit der Entscheidung über das bußbare Verhalten des Täters zu entscheiden. Die Verjährung erfolgt dann einheitlich.

Für die >> Sicherungseinziehung (§ 22 Abs. 2 Nr 2 OWiG) und für die >> Verfallanordnung oder >> Einziehungsanordnung im >> selbständigen Verfahren spielt die Verjährung hinsichtlich dieser Nebenfolgen zugrunde liegenden Bußtaten jedoch keine oder nur eine beschränkte Rolle:

Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 OWiG verjährt der Anspruch auf Sicherungseinziehung im Interesse der Allgemeinheit nicht, auch wenn die Tat gegen den Täter bzw. alle Täter verjährt ist,

die selbständige Anordnung des Verfalls oder der Einziehung verjährt auch selbständig, wenn das Verfahren hinsichtlich des jeweiligen selbständigen Verfahrens eingeleitet worden war, bevor die Verjährung gegen den Täter/alle Täter eingetreten ist.

Sind konkrete Täter nicht bekannt, wird also das Bußverfahren gegen „Unbekannt" geführt, so sollte dem Vorschlag Göhlers (Rz 3 zu § 31) gefolgt werden und das Verfahren gegen Unbekannt vor der Verjährung eingestellt, und - spätestens dann - das selbständige Einziehungs- bzw. Verfallsverfahren eingeleitet werden.

Verjährungsbeginn

>> Unterbrechung der Verjährung >> Form der Unterbrechungshandlungen.

Nach § 31 Abs. 2 OWiG beginnt die Verjährungsfrist mit der >> Beendung der Bußtat zu laufen. Beendet ist eine Bußtat in der Regel dann, wenn die Tat vollendet, wenn also alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Bei Erfolgsdelikten - z. B. bei der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO bzw. den entsprechenden KAG-Bußvorschriften der Bundesländer - muss also die Steuerverkürzung eingetreten oder der rechtswidrige Steuervorteil erlangt worden sein. Besonderheiten gelten für

die >> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG: Hier ist die Tat erst beendet, wenn nicht mehr zu befürchten ist, dass weitere >> Aufsichtspflichtverletzungen erfolgen,

die >> Dauerordnungswidrigkeit ist erst beendet, wenn der rechtswidrige Zustand beendet wird,

das >> echte Unterlassungsdelikt ist mit dem Wegfall der >> Handlungspflicht beendet,

bei einem fahrlässigen echten Unterlassungsdelikt liegt >> Beendung vor, wenn der Täter „die Pflicht zum Handeln nicht mehr im Gedächtnis haben kann".

Das BayObLG:

„Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit der fahrlässigen Nichtmitteilung des Ausscheidens eines über 16jährigen Schülers aus der Schule an die für die Festsetzung des Kindergeldes zuständige Behörde beginnt nicht mit dem Zeitpunkt, in dem das Kind - nach mehreren Monaten, in denen es zu Hause war - wieder eine andere Schule besucht." Und: „In derartigen Fällen beginnt die Verjährung (§ 31 III OWiG) mit dem Ende der Handlungspflicht. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Angeklagte ihrer Meldepflicht nachkommt, oder wenn das Interesse der Behörde an der Mitteilung entfällt, etwa deshalb, weil sie anderweitig vom fraglichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat."

Bei der >> fortgesetzten Handlung beginnt die Verjährung mit der Vollendung des letzten Teilakts der fortgesetzten Handlung.

Die Verjährungsfrist ist eine Ereignisfrist: Der Tag, an dem die Verjährung beginnt, ist der erste Tag der Frist. Der letzte Tag der Frist ist der dem Kalendertag vorhergehende Tag. Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit 3monatiger Verjährungsfrist beispielsweise also:

Tag der Beendung (=Fristbeginn): 2.1.
dann Fristende 1.4.
   

Ob der 1.4. oder der 31.3. ein Sonn - oder Feiertag ist, spielt bei der Fristberechnung keine Rolle, denn diese werden mitgerechnet.

Die Verjährung ist in jedem Stadium des Verfahrens von der gerade zuständigen Behörde oder dem Gericht zu beachten. Ist Verjährung eingetreten, so ist das Verfahren einzustellen.

Verjährungsunterbrechung

>> Unterbrechung der Verjährung >> Form der Unterbrechungshandlungen >> Absolute Verjährung

Verjährungsunterbrechung - Bußgeldbescheid unzustellbar

Nach § 26 Absatz 3 StVG wird die Verjährung nicht nur unterbrochen, sondern von 3 auf 6 Monate verlängert, wenn der Bußbescheid erlassen wird, also von einem befugten Beamten der Verwaltungsbehörde unterzeichnet und in den „Geschäftsgang gegeben" wird. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG verlangt jedoch, dass der erlassene Bußbescheid binnen 2 Wochen an den Betroffenen „zugestellt" wird, damit der „erlassene Bußbescheid" auch unterbricht. Erfolgt die Zustellung später, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsunterbrechung erst im Zeitpunkt der Zustellung. Mit dem Widerspruch der beiden Vorschriften hat sich der Bundesgerichtshof (BGH), NJW 2000, 820 ff, auf Vorlagebeschluss des Kammergerichts Berlin beschäftigen müssen.

Der BGH hat die von mehreren Gerichten, auch von Oberlandesgerichten, vertretene Auffassung abgelehnt, dass innerhalb der Zweiwochenfrist nach § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG andere Unterbrechungshandlungen wirksam vorgenommen werden könnten. Der BGH:

„Erfolgt die Zustellung dagegen (...) später, so beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist erst mit diesem Ereignis. Das gilt auch dann, wenn im Zeitraum zwischen dem Erlass des Bußgeldbescheides und seiner Zustellung andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen getroffen werden."

Der BGH hat in seiner Entscheidung die Frage nicht beantworten müssen, wie die Vorschriften §§ 26 StVG und 33 OWiG dann zu verstehen sind, wenn der Betroffene die rechtzeitige Zustellung des Bußbescheides vereitelt, dadurch beispielsweise, dass er nach „Unbekannt verzieht". Die zweiwöchige Zustellungsfrist ist dann objektiv nicht einzuhalten. Geht man davon aus, dass das Verhalten des Betroffenen belanglos wäre, so müssten die Bußgeldstellen regelmäßig vor dem Erlass eines Bußbescheides das Ermittlungsverfahren vorläufig nach §§ 205 StPO, 46 OWiG einstellen. Dann müssten sie durch Anfrage beim Einwohnermeldeamt (EMA) ggf. durch die Polizei und andere Behörden feststellen, ob der Betroffene noch an seiner bislang bekannten Anschrift wohnhaft ist.

Solche möglicherweise unzulässigen, auf alle Fälle jedoch kosten – und zeitträchtigen Aktionen wären jedoch bei richtiger Auslegung der genannten Vorschriften nicht erforderlich. Sinn und Zweck der Änderung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG ist es, die Bußgeldbehörde zu einer zügigen Erledigung anzuspornen, auf diese Weise der Beschleunigung des Verfahrens zu dienen und die Rechtssicherheit zu fördern (so der BGH NJW 2000, 821 unter Bezugnahme auf die Bundestagsdrucksache (BT- Dr.) 13/3691, 7 und BT- Dr. 13/8655, 12). Zugleich ist die Neuregelung eine Begünstigung des Betroffenen: Verschuldet die Bußbehörde eine verspätete Zustellung des erlassenen Bußbescheides, so kann Verjährung eintreten.

Der Gesetzgeber ist – wie regelmäßig in gleichartigen Fällen – bei der Neugestaltung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG davon ausgegangen, dass ein Verkehrssünder wie jeder Bürger auch für die Behörden postalisch erreichbar ist. Nach Zielsetzung der gesetzlichen Änderung, die am 1.3.1998 in Kraft getreten ist, liegt daher folgende Auslegung nahe: Die sechsmonatige Verjährung beginnt dann zu laufen, wenn die Verwaltungsbehörde angeordnet hat, dass der ordnungsgemäß erlassene Bußbescheid dem Adressaten zugestellt wird und die für den Betroffenen bestimmte Ausfertigung des Bußbescheides aus dem Machtbereich der Verwaltungsbehörde in den Machtbereich des Betroffenen gelangt ist oder – bei rechtswidrigem Verhalten des Betroffenen – in den Machtbereich des Betroffenen gelangt wäre.

Fazit:

Ordnet die Bußbehörde die Zustellung des erlassenen Bußbescheids rechtzeitig an, und übergibt sie den Bußbescheid einem Beförderer, sodass der Bußbescheid binnen 2 Wochen in den Machtbereich des Empfängers gelangt oder hätte gelangen können, so wird die Verjährung unterbrochen und bei Verkehrsordnungswidrigkeiten die Verjährung von drei Monaten auf sechs Monate verlängert.

Verjährungsunterbrechung, Rechtsfolgen

>> Rechtsfolgen der Verjährungsunterbrechung

Verkaufserlös

>> Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 17 Abs. 4)

Verkehrsbußtaten und Verjährung

>> Verjährung bei Verkehrsbußtaten >> Form der Unterbrechungshandlungen

Verkehrsordnungswidrigkeiten

>> Beteiligung nach dem OWiG

Verkehrsunfallakten

>> Beschlagnahmeverbote

Verkehrswert

>> Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung) >> Wertersatz

Verletzungsdelikte

Bei den Verletzungsdelikten reicht eine bloße Gefährdung des Rechtsgutes nicht aus. Vielmehr muss eine tatsächliche Beeinträchtigung oder Schädigung des „Handlungsobjekts" eintreten. So beispielsweise bei der leichtfertigen Steuergefährdung nach § 378 AO. Auch die Bußtat nach §§ 49 I Nr. 1 StVO, 24 I S. 1 StVG, 1 StVO ist ein Verletzungsdelikt, wenn ein Rechtsgut, z. B. ein Mensch oder eine Sache durch das Verhalten des Autofahrers geschädigt wird.

Vermeidbarer Verbotsirrtum

>> Rechtsfolgen des Verbotsirrtums >> Verbotsirrtum >> unvermeidbarer Verbotsirrtum

Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Irrtum unvermeidbar, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige nicht zu gewinnen vermochte. Hat er Zweifel, so trifft ihn eine Erkundigungspflicht (BGHSt 21, 18, 20/21 m. w. N., bestätigt durch BGH in NStZ 1996, 338=StV 1996, 424).

M. E. wird häufig übersehen, dass nur „im Zweifel" eine Erkundigungspflicht entsteht. Wer beispielsweise nicht weiß, dass die Hundesteuersatzung seiner Gemeinde auch die Nichtabmeldung seines Hundes beim Umzug unter Bußandrohung stellt, und demzufolge er seinen Hund nur bei seinem neuen Wohnort zu Besteuerung anmeldet, der wird sich wohl in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befinden. Anders allerdings: Die Pflicht, beim Umzug seinen Hund abzumelden, ergibt sich auch aus dem „Kleingedruckten" auf der Rückseite des Hundesteuerbescheides. Aber auch hier wird es auf den Einzelfall ankommen.

Verminderte Schuld

>> Vorwerfbarkeit (Schuld)

Vermögensvorteil beim Verfall

>> Verfall

Der Wegfall der Vermögensvermehrung soll den Verfall in voller Höhe nicht mindern, meint Göhler Rz 4c zu § 29a OWiG. Seiner Meinung ist zuzustimmen.

Der Vermögensvorteil bleibt stets im Vermögen des Bereicherten, wenn er den Vermögensvorteil betrieblich verwenden sollte. Er kann den Vorteil ganz oder teilweise für Investitionen verwenden, er kann Lohngelder damit zahlen, Darlehenszinsen usw. Selbst wenn er den illegal erlangten Vorteil für private Bedürfnisse verwenden sollte. Beispiel: Der Bereicherte kauft sich ein Eigenheim, er kauft Schmuck als Geldanlage. Wie aber steht es, wenn er für andere Personen, seine Ehefrau, seine Freundin, für seine Geliebte mit dem Vermögensvorteil aus Ordnungswidrigkeiten Geschenke kauft? M. E. bleibt die Abschöpfbarkeit des rechtswidrigen Vermögensvorteils bestehen. Für die Vollstreckung des rechtskräftig festgesetzten Verfallbetrages bietet sich an zu prüfen, ob die erfolgten Rechtsgeschäfte, im vorliegenden Fall die Schenkungen nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) für die Staats-, Gemeinde– oder Kreiskassen angefochten werden können.

Allerdings: Hat der Bereicherte mit rechtswidrigem Vermögensvorteil eine oder mehrere Urlaubsreisen gemacht, die er ohne die illegalen Gewinne nicht vorgenommen hätte, wäre der Vermögensvorteil nicht mehr vorhanden. Eine Verfallanordnung wäre nicht zulässig. Allerdings wäre zu prüfen, ob der Bereicherte sich einer Untreue nach § 266 StGB zum Nachteil seines Unternehmens schuldigt gemacht hat: Er hat – um beim vorstehenden Beispiel zu bleiben – Firmengelder für betriebsfremde Zwecke verwendet (vgl. BGH wistra 1986, 262).

Das BayObLG, wistra 97 Nr. 8, Seite 317=NStZ-RR 1997, 339, zur Notwendigkeit, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 160 Abs. 3 StPO):

„Darüber hinaus wird die Ansicht des Amtsrichters, die Betroffene sei aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zur Zahlung des für verfallen erklärten Betrages in der Lage, von den von ihm getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach stehen nämlich einem Einfamilienhaus im Wert von ca. 300 000,- EURO Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 350 000,- EURO gegenüber. Dies kann bedeuten, dass die Betroffene überschuldet ist. Ohne Feststellungen zur Einkommenssituation der Betroffenen ist deshalb nicht prüfbar, ob die Anordnung des Verfalls von 11 000,- EURO nicht den wirtschaftlichen Zusammenbruch der Betroffenen zur Folge hätte. Dann aber würde die amtsgerichtliche Entscheidung gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot (Art. 20 GG) verstoßen (vgl. BayObLGSt 1995, 76/81)".

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betroffenen war vorgeworfen worden, sie hätte sich der unerlaubten gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern schuldig gemacht. Aus den festgestellten Umsätzen errechnete der Amtsrichter einen Reingewinn [heute gilt allerdings nicht mehr die >> Nettomethode, sondern die >> Bruttomethode] von 29.48l,83 EURO, sodass er unter Annahme eines Steuersatzes von rund 61 % einen Gewinn der Betroffenen von rund 11.000,- EURO nach Steuern feststellte, den er für verfallen erklärte.

M. E. spricht die vorstehende Begründung des BayObLG nicht gegen die Auffassung von Göhler. Die Entscheidung des Amtsrichters musste schon deswegen aufgehoben werden, weil er die Behauptung aufgestellt hatte, die Betroffene könnte den für verfallen erklärten Betrag zahlen, ohne dass er die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ermittelt hatte. Unklar blieb offenbar auch, ob die Betroffene überhaupt einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hatte. Möglicherweise war der „Werklohn" nicht kostendeckend kalkuliert.

Allerdings ist m. E. die Tatsache, dass die Betroffene „überschuldet" sei, weil dem Einfamilienhaus im Werte von 300.000 EURO Verbindlichkeiten von 350.000 EURO gegenüberstehen kein Maßstab der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen. Dieser – als richtig unterstellte – Vermögenseinzelposten (Eigenheim und darauf entfallende Verbindlichkeiten) der Betroffenen hätte schon den Ermittlungsbehörden (Verwaltungsbehörde und Staatsanwaltschaft) und dem Amtsrichter Anlass sein müssen, die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen vor dem gerichtlichen Hauptverhandlungstermin zu ermitteln.

Bei der vom BayObLG aufgestellten Rechtsthese ist ferner zu berücksichtigen, dass die Betroffene (eine natürliche Person) von dem „Werklohn" hat wohl „leben" müssen. Würde man jedoch einem „Schwarzarbeiter" nachträglich das rechtswidrig Erzielte wegnehmen, so müssten letztlich die Sozialkassen den Unterhalt der Bußsünder und ggf. ihrer Familie zahlen, auch für die Vergangenheit. Der Staat würde also auf der einen Seite durch die Verfallanordnung der Betroffenen die erzielten Einnahmen – weil rechtswidrig erlangt – wegnehmen, auf der anderen Seite Sozialleistungen erbringen müssen.

Der Verfall wird jedoch nicht angeordnet werden können, wenn dem rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil ein gleichwertiger „Schadensersatzanspruch" gegenübersteht. Beispiel: Bauunternehmern U hat ohne Genehmigung zwölf geschützte Bäume gefällt. Er hat dadurch 100.000 EURO an Baukosten erspart. Unterstellt, im Wege der Ersatzvornahme würden 12 neue Bäume gepflanzt, und die Kosten in Höhe von 50.000 Euro dafür werden dem U per Kostenbescheid in Rechnung gestellt. Nach Rechtskraft des Bescheids wird im Wege der Verwaltungsvollstreckung das von U bebaute Grundstück mit einer Sicherungshypothek belastet. Folgt man dem BGH (wistra Nr. 12/99, 464), so läge wohl eine „unbillige Härte" i. S. § 73c StGB vor. Der Verfall könnte nur in Höhe von 50.000 EURO angeordnet werden.

Vermutung

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis

Vernehmende

>> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) >> Zeugen (Zeugenfragebogen)

Die Vernehmung ist ein zentrales Erkenntnismittel bei der Aufdeckung von Straf- bzw. Bußtaten. Obgleich die Vernehmungstechnik erlernbar ist, sollte der Vernehmende besondere charakterliche Eigenschaften und besondere Fähigkeiten besitzen.

Zum richtigen Vernehmen gehört die Fähigkeit, kriminalistisch zu denken. Eine Straf- bzw. Bußtat aufdecken heißt, das Handeln und Verhalten des Beschuldigten/Betroffenen festzustellen. Wer einen Straffall/Bußfall aufzuklären hat, muss die Vergangenheit rekonstruieren. Wer einen Zeugen oder einen Beschuldigten/Betroffenen vernimmt, muss sich daher stets des ständigen Wandels bewusst sein, denn kein Fall muss so gestaltet sein wie der zuletzt geklärte. Wer kriminalistisch vernimmt, muss einen Aufklärungswillen haben. Insoweit heißt kriminalistisch denken: kühl, nüchtern und sachlich sein. Gefährlich für die kritische Arbeit wirkt indessen ein Aufklärungswille, der vom „Jagdfieber" getrieben wird: dieses kann den objektiven Blick auf das tatsächliche Geschehen trüben. Der kriminalistische Denker sollte die Aufklärung bzw. Nichtaufklärung einer Tat nicht als persönlichen Sieg oder als persönliche Niederlage empfinden.

Kriminalistisch denken heißt ferner, die Wahrheit suchen. Daher müssen der Tatablauf, die Beweggründe der Tat, die Hintergründe der Tat sowie die Entlastungs- und die Entschuldigungsgründe des Beschuldigten/Betroffenen aufgedeckt und im Protokoll oder sonst in den Akten festgehalten werden. Zum rechtsstaatlichen kriminalistischen Denken gehört auch selbstverständlich die Beachtung der bestehenden und geltenden Gesetze und der Rechtsprechung, jedenfalls die der Obergerichte.

Wer kriminalistisch denkt, der kennt auch den Zweifel. Eine Kette, auch eine Beweiskette, ist bekanntlich so stark wie ihr schwächstes Glied. Daher muss der Ermittler ständig bemüht sein, Schwachstellen in seiner Beweiskette aufzuspüren und sie zu beseitigen versuchen. Dazu bedarf es meist der Selbstkritik und der Fähigkeit, begangene Fehler zu erkennen, sie zu bekennen.

Das kriminalistische Denken hat andere Zielpunkte, je nachdem, in welchem prozessualen Stadium sich der Ermittlungsfall befindet. Das Finanzamt/Hauptzollamt und die anderen Verwaltungsbehörden in der Funktion als „Bußtat-Staatsanwaltschaft" erhalten häufig die Denkprodukte der Steuer- und Zollfahndung bzw. der Polizei oder anderer Ermittlungsbehörden. Deren Ermittlungsergebnisse müssen materiell und prozessrechtlich überprüft werden. Das Ermittlungsergebnis muss daraufhin untersucht werden, ob es aller Wahrscheinlichkeit nach der von den Gerichten verlangten prozessualen Beweisstrenge genügen wird. Das Finanzamt/Hauptzollamt zum Beispiel sollte und darf diese Prüfung nicht der Staatsanwaltschaft überlassen, denn sie hat im reinen Steuerstraf- bzw. Bußverfahren deren Rechte, aber auch deren Pflichten (§§ 386, 399 AO). Für die Verwaltungsbehörde gilt für ihre sachliche Zuständigkeit dasselbe (§ 46 Abs. 2 OWiG).

Sowohl für die Ermittlungsbeamten der Steuerfahndung und Zollfahndung ebenso wie für die Sachbearbeiter bei den Finanzämtern, Hauptzollämtern und anderen Verwaltungsbehörden ist die Kenntnis der anderen Denkweise von Verteidigern, Richtern und Staatsanwälten von Nutzen. Der Rechtsanwalt wird das ihm und dem Gericht vorgelegte Beweismaterial auf die für seinen Mandanten entlastenden Umstände hin überprüfen und, sofern ihm dies möglich ist, weitere entlastende Umstände vortragen und unter Beweis stellen.

Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik)

>> Aussageverweigerung von Verwandten-Zeugen >> Fernwirkungsverbot nach deutschem Strafprozessrecht >> Tatverdacht und Eingriffsrechte nach den Wirtschaftsverwaltungsgesetzen >> Verwertungsverbote nach § 136a StPO >> Vernehmende >> Gerichtssichere Ermittlungsergebnisse erforderlich >> Vernehmungsvorbereitung >> Charaktere der Aussagepersonen >> Redliche Auskunftsperson >> Redefreudige Aussagepersonen >> Einsilbige Aussageperson >> Gleichgültige Aussageperson >> Rechthaberische Aussageperson >> Voreingenommene Aussageperson >> Ausweichende Aussageperson >> Lügnerische Aussagepersonen >> Vernehmung des Beschuldigten/Betroffenen >> Verblassungs- und Anreicherungstendenz >> Schuldverdrängung >> Tätertypen >> Situationstäter >> Konflikttäter >> Nicht-Verantwortliche >> Berufsdelinquenten >> Durchschnittstäter >> Vernehmungsstrategien >> Routinestrategie oder Sondierungsstrategie >> Überrumpelungsstrategie >> Zermürbungsstrategie >> Vernehmungstaktik (Spezialplan) >> Zick-Zack-Verhör >> Beichtvater-Taktik >> Wohldosierte Schmeichelei >> Anti-Strategien des Beschuldigten/Betroffenen >> Belehrungspflicht

Die Beschuldigten/Betroffenen - und die Zeugenvernehmung sind ein Teil der Kriminaltaktik, die wiederum ein Teil der Kriminalistik ist. Ziel der Vernehmung ist, die materielle Wahrheit zu finden, gleichviel, ob sie sich zu Gunsten oder zu Ungunsten des Tatverdächtigen auswirkt.

Die Vernehmung eines Zeugen oder des Beschuldigten/Betroffenen kann nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erst nach der Belehrung der zu vernehmenden Person gemäß §§ 52, 55, 136, 243 StPO, §§ 393, 397 AO erfolgen.

„Vernommen" werden kann nur ein Betroffener/Beschuldigter; dagegen ein >> Verdächtiger erst dann, wenn gegen ihn durch ein Strafverfolgungsorgan eine Strafverfolgungsmaßnahme erkennbar vorgenommen wird. Solange noch kein Ermittlungsverfahren gegen einen Verdächtigen eingeleitet ist, er also noch kein Beschuldigter/Betroffener ist, sind den Ermittlungsbehörden jedoch nicht die Hände gebunden. Vor der >> Einleitung eines Ermittlungsverfahrens können, und meist müssen auch, formlos Informationen eingeholt werden. Ziel dieser Aktionen ist zu prüfen, ob die Verdachtsvermutung (>> Anfangsverdacht) konkret genug ist (vgl. § 152 Abs. 2 StPO), um die Erforschungspflicht (>> Legalitätsprinzip) im Sinne von § 152 StPO auszulösen oder um die Einleitung eines Bußverfahrens zu rechtfertigen. Hat sich der Verdacht gegen eine bestimmte Person (den Verdächtigen) verdichtet, so ist gegen ihn ein Strafverfahren zu betreiben bzw. kann und muss in der Regel auch ein Bußverfahren eingeleitet werden. Werden danach vom Beschuldigten/Betroffenen Informationen verlangt, so ist er über seine Rechte vor der Vernehmung zu belehren. Die Grenze zwischen noch >> informatorischer Befragung und „Schon-Vernehmung" ist schwierig zu bestimmen. Heute ist es noch wichtiger, die Grenze zwischen informatorischer Befragung (=Informationssammlung, die noch keine Belehrungspflicht nach § 136 StPO auslöst) und formeller Vernehmung zu erkennen (eingehend zu dieser Problematik BayObLG NJW 1997, 404=NStZ 1997, 99=VRS 92, 250=wistra 1996, 357).

Der BGH hat nämlich seine bisherige Auffassung aufgegeben, die auch versehentlich unterlassene Belehrung nach §§ 163a Abs. 4, 136 StPO sei nur eine praktisch folgenlose Ordnungsvorschrift. Nach seiner neuen Auffassung besteht grundsätzlich ein Verwertungsverbot für die Aussagen, die ein Beschuldigter/Betroffener in Rahmen einer Vernehmung gemacht hat, der zuvor aber nicht nach §§ 163a Abs. 4, 136 StPO belehrt wurde.

Zur Vernehmung rechnet jedoch nicht nur eine formelle Vernehmung oder eine Befragung nach erfolgter Belehrung, sondern auch die „informatorische Befragung". Die informatorische Befragung dient der Aufklärung, ob ein Anfangsverdacht i. S. § 152 Abs. 2 StPO vorliegt, oder ob - wenn bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist - jemand als Betroffener/Beschuldigter oder als Zeuge in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ 1983, 86). Die informatorische Befragung ist keine Vernehmung, die eine Belehrungspflicht auslöst. Eine Vernehmung i. S. der Verwertungsverbote liegt indessen vor.

Eine zur Belehrung verpflichtende Vernehmung in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn der Fragende in seiner Eigenschaft als Ermittlungsorgan dem Beschuldigten/Betroffenen gegenübertritt.

Die Belehrungspflicht nach §§ 163a Abs. 4, 136 StPO entsteht indessen erst dann, wenn der amtliche Vernehmer die Person, die er vernehmen will oder bereits vernimmt als „Beschuldigten/Betroffenen " ansieht. Wann diese Grenzlinie zwischen Nichtbeschuldigten und Beschuldigten/Betroffenen erreicht wird, hängt vom konkreten >> Tatverdacht ab: Ist der dicht genug, dass die vernommene Person ernstlich als Täter in Betracht kommt, so muss die Belehrung nach §§ 163a Abs. 4, 136 durch den vernehmenden Beamten erfolgen. Dies gilt ebenso für die Belehrung nach § 55 StPO, wonach ein Zeuge dann die Auskunft - nicht die Aussage (!) - auf bestimmte Fragen verweigern darf, durch deren wahrheitsgemäße Beantwortung er sich selbst einer Straf- oder Bußtat bezichtigen würde.

Vernehmung des Beschuldigten/Betroffenen

>> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) >> Zeugen (Zeugenfragebogen)

Lügen (=bewusst die Unwahrheit sagen) erzählt häufig auch der Beschuldigte/Betroffene. Der vernehmende Beamte sollte sich jedoch davor hüten, den beim Lügen ertappten Beschuldigten/Betroffenen schon als überführt anzusehen. So kommt es beispielsweise in Steuerstraf- bzw. Bußverfahren nicht selten vor, dass ein Ehepartner lügt, um die Täterschaft seines Partners zu verheimlichen. Etwa dann, wenn der Ehepartner bereits vorbestraft ist, oder meint, die zu erwartende Strafe leichter tragen zu können. Gelogen wird oft auch, um sich vor anderen Verfehlungen zu schützen. Es gibt auch Täter, die bei der einmal ausgesprochenen Lüge bleiben, nur weil es ihnen aus falsch verstandenem Ehrgefühl heraus peinlich ist, ihr Lügen einzugestehen.

Lügt der Beschuldigte nach dem Eindruck des vernehmenden Beamten, weil er sich der Gefahr der Selbstbelastung aussetzt, so sollte der Ermittlungsbeamte versuchen, den Beschuldigten/Betroffenen davon zu überzeugen, dass es oft der bessere Teil der Verteidigung ist, die Wahrheit zu sagen. Will der Betroffene/Beschuldigte mit der Wahrheit nicht herausrücken, weil er befürchtet, dann private, ihm peinliche Dinge preisgeben zu müssen, so sollte der Vernehmungsbeamte dem Beschuldigten/Betroffenen versprechen (und sein Versprechen natürlich auch halten), dass die dem Beschuldigten/Betroffenen peinliche Dinge entweder gar nicht ins Protokoll aufgenommen werden oder aber allenfalls in abgeschwächter Form. Diese Art des Taktierens muss seine Grenze jedoch dort finden, wo die Aufklärungsarbeit des Ermittlungsbeamten leiden würde.

Vernehmung und Verwertbarkeit

Die Frage, ob eine Vernehmung im strafprozessualen Sinn vorliegt oder nicht, hat zum einen Bedeutung für die Belehrungspflicht nach § 136 StPO, aber auch für die Frage des Verwertungsverbotes i. S. § 252 StPO (>>Verwertungsverbot nach §§ 252, 52 StPO).

Der BGH (NJW 1998, 2229) zum Verwertungsverbot des § 252 StPO:

„Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind (...) Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder bei sonstigen Verlangen nach behördlichem Einschreiten „spontan" und „aus freien Stücken" abgegeben hat. Indes kann sich die Abgrenzung von verwertbaren Äußerungen des Zeugen und solchen, die dem Verwertungsverbot nach § 252 StPO unterliegen, im Einzelfall insbesondere dann schwierig gestalten, wenn die Erklärungen des Zeugen in eine förmliche Vernehmung übergehen oder mit einer Vernehmung in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen. Die Tatsache, dass der Zeuge von sich aus Kontakt zu einer Behörde aufnimmt, reicht jedenfalls in den Fällen, in denen die staatliche Stelle von Amts wegen tätig werden muss, für sich allein nicht ohne weiteres aus, die Verwertbarkeit der entsprechenden Angaben zu begründen. Denn die Eigeninitiative des Zeugen kann lediglich Anlass und Grund für die Verfahrenseinleitung mit anschließender Vernehmung sein, die dann dem Schutz des § 252 StPO unterliegt".

Die Abgrenzung zur Vernehmung und der Informationsweitergabe eines Zeugen oder Betroffenen, die rechtlich nicht als Vernehmung zu qualifizieren ist, gilt auch für den Betroffenen: Er muss, damit seine Aussage gerichtlich verwertbar ist, vor seiner Aussage nach § 136 StPO über sein Schweigerecht pp belehrt werden.

Beispiel: Die voreilige Befragung (nach BGH NJW 1992, 1463=NStZ 1992, 294)

Der unbestrafte, auch nicht mit Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgefallene Angekl. führte nachts ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss einer Blutalkoholkonzentration von 1,67 Promille. Er verlor die Gewalt über das Fahrzeug, das stark beschädigt liegenblieb und entfernte sich. Der Zeuge R, ein Polizeibeamter, fand in dem Unfallfahrzeug den Führerschein des Angekl. Etwa eine halbe Stunde nach dem Unfall traf der Polizeibeamte R auf den Angekl., der auf der vom Unfallort wegführenden Straße ging. Der Angekl. gab auf Befragen zunächst einen falschen Namen („La" statt Li) und einen unrichtigen Wohnort an. Der Zeuge R hatte den Verdacht, der Angekl. sei die in dem gefundenen Führerschein bezeichnete Person, und hielt ihm das vor. Der Angekl. räumte es ein. „Auf den Verkehrsunfall angesprochen" bestritt der Angekl., das Unfallfahrzeug geführt zu haben; er sei Beifahrer gewesen, wolle aber den Namen des Fahrers nicht nennen und auch zum Unfallhergang nichts sagen. Der Angekl. behauptete, er habe nach dem Unfall zwei Glas Bier getrunken.

Lösungshinweis Beispiel: Die voreilige Befragung

Der BGH hat in seiner Entscheidung die Auffassung des OLG Celle geteilt:

„Der Beschuldigte hätte nach § 163 a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt werden müssen. Der Hinweis im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hätte spätestens gegeben werden müssen, bevor der Beschuldigte auf den Unfall angesprochen wurde. Die Aussage des Zeugen R über die ohne eine solche Belehrung abgegebenen Äußerungen des Angekl. hätten nicht verwertet werden dürfen.".

Der BGH hat ergänzend erwähnt:

„Der Senat hat nicht die praktischen Probleme übersehen, die mit der Änderung seiner Rechtsprechung verbunden sein werden. Wenn der Verstoß gegen die Hinweispflicht des Polizeibeamten (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 4 S. 2 StPO) ein Verwertungsverbot begründet, dann gewinnt die Frage an Gewicht, zu welchem Zeitpunkt eine im Hinblick auf § 136 StPO indifferente Informationssammlung durch den Polizeibeamten in eine Beschuldigtenvernehmung übergeht, welche die Hinweispflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auslöst".

Diese Frage, die auch mit der missverständlichen Gegenüberstellung von informatorischer Befragung und Vernehmung erörtert wird, ist in Rechtsprechung noch nicht vollständig geklärt. Der Senat braucht auf die Problematik nicht im einzelnen einzugehen. Denn er hat (...) die vertretbare Auffassung des Oberlandesgerichts Celle zugrundezulegen, dass eine Beschuldigtenvernehmung spätestens zu dem Zeitpunkt vorlag, als der Zeuge R den Angekl. danach fragte, ob er das Unfallfahrzeug geführt hatte. Deshalb kann sich der Senat in diesem Zusammenhang auf die folgenden Hinweise beschränken:

Der Polizeibeamte, der am Tatort oder in seiner Umgebung Personen fragt, ob sie ein bestimmtes Geschehen beobachtet haben, vernimmt (noch) keine Beschuldigten, mag er auch hoffen, bei seiner Tätigkeit neben geeigneten Zeugen den Täter zu finden. Er braucht nicht den Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO zu geben . Bedeutsam ist die Stärke des Tatverdachts, den der Polizeibeamte gegenüber dem Befragten hegt. Hierbei hat der Beamte einen Beurteilungsspielraum, den er freilich nicht mit dem Ziel missbrauchen darf, den Zeitpunkt der Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO möglichst weit hinauszuschieben. Neben der Stärke des Verdachtes ist auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten nach außen, auch in der Wahrnehmung des Befragten darstellt. Diese Kombination objektiver und subjektiver Merkmale liegt der Vorschrift des § 397 Abs. 1 AO zugrunde.

Es gibt polizeiliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Befund belegen, dass der Polizeibeamte dem Befragten als Beschuldigten begegnet, mag er dies auch nicht zum Ausdruck bringen. Das wird etwa für Gespräche gelten, die der Beamte mit einem Verdächtigen führt, den er im Kraftfahrzeug der Polizei mit zur Polizeiwache nimmt; hier wird selbst bei einem vergleichsweise geringen Grad des Verdachtes vor jeder Befragung ein Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO anzubringen sein. Dasselbe gilt selbstverständlich, sobald der Betroffene vorläufig festgenommen worden ist oder bei einer beim Verdächtigen vorgenommenen Durchsuchung.

Der BGH hat sich nicht dazu geäußert, ob diese Regeln auch im Bußgeldverfahren anzuwenden sind. Diese Frage ist jedoch m. E. zu bejahen. Die Auffassung von Göhler (Rz 9 zu § 55 OWiG), ein Bußtäter sei nicht „verwirrt, bedrückt oder verängstigt", wenn er bei einer Ordnungswidrigkeit ertappt wird, widerspricht m. E. der Lebenserfahrung – von geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten vielleicht abgesehen. Die Lebenserfahrung spricht auch gegen die Auffassung von Göhler (aaO), der Bußtäter kenne in der Regel seine „Aussagefreiheit". Selbst Polizeibeamten und Bußgeldsachbearbeiter kennen (im Sinne von aktuellem Bewusstsein) – so die Erfahrungen von Strafverteidigern – in Stresssituationen, wenn sie beispielsweise selbst Verdächtige sind, ihr Schweigerecht nicht.

Vernehmungsmethoden

>> Gerichtssichere Ermittlungsergebnisse

Vernehmungsprotokoll

>> Fragetypen >> Vernehmungsprotokoll

Wie ein Protokoll auszusehen hat, welche Elemente in ihm enthalten sein müssen, ergibt sich aus §§ 168, 168 a StPO. Wie jede Vorschrift der StPO, so sind auch diese im Rahmen eines Bußgeldverfahrens nur sinngemäß anzuwenden.

Das Protokoll dient als Urkundenbeweis und kann in der Hauptverhandlung durch das Gericht verlesen oder als Vorhalt verwendet werden.

Die ministerielle Anweisung in Nr. 5a der Richtlinien für Straf- und Bußgeldverfahren (=RistBV) wird häufig nicht beachtet. Darin ist - dem üblichen Sprachgebrauch von Verwaltungsanweisungen folgend - zwingend vorgeschrieben, dass bei Vernehmungen Tonaufzeichnungsgeräte zur vorläufigen Aufzeichnung der Vernehmung zu benutzen sind. Allerdings ist das „Tonbandprotokoll" kein Protokoll im Sinne der StPO, sondern lediglich ein „Augenscheinsobjekt". Protokoll ist nur die schrifliche Niederschrift einer Aussage.

Vernehmungsprotokoll

>> Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen

Vernehmungsstrategie

>> Charaktere der Aussagepersonen

Vernehmungsstrategien

>> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) >> Routinestrategie oder Sondierungsstrategie >> Überrumpelungsstrategie >> Zermürbungsstrategie

Hat sich der Vernehmungsbeamte Klarheit über den Tätertyp verschaffen können, entweder schon auf Grund von Informationen aus Akten, durch Gespräche mit Kollegen oder auch durch ein zwangloses „Vorgespräch", so sollte er sich eine Vernehmungsstrategie (also einen Generalplan) bereitlegen.

Vernehmungstaktik

>> Charaktere der Aussagepersonen

Vernehmungstaktik (Spezialplan)

>> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik)

Im Rahmen der Vernehmungsstrategien unterscheidet man eine Reihe von Vernehmungstaktiken, zum Beispiel

>> Zick-Zack-Verhör;

>> Beichtvater-Taktik=Heilsarmee-Taktik;

>> Wohldosierte Schmeichelei;

>> Anti-Strategien des Beschuldigten/Betroffenen.

Vernehmungsvorbereitung

>> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik)

Eine erfolgversprechende Vernehmung muss gut vorbereitet sein. Der vernehmende Beamte muss sich bemühen, alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen zu erlangen und sie auszuwerten. Eines der Hauptinformationsmittel sind Akten. Dabei sollte der vernehmende Beamte nicht nur das im konkreten Verfahren angefallene Aktenmaterial durcharbeiten, sondern er sollte sich auch andere Unterlagen, etwa frühere Straf- bzw. Bußverfahren, Steuerakten, Konkursakten, Informationen aus dem Grundbuch und dem Handelsregister u. ä. beschaffen. Insbesondere aus früheren Straf- bzw. Bußakten können sich Verteidigungsstrategien des Beschuldigten/Betroffenen erkennen lassen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass sich Täter und auch Verteidiger immer wieder früherer Taktiken bedienen, insbesondere wenn die Taktik früher erfolgreich war. Zur Vorbereitung der Vernehmung ist weiter zweckmäßig, sich nach Möglichkeit über die derzeitigen Lebensumstände des Beschuldigten/Betroffenen, aber auch die der Zeugen zu informieren. Im Steuerstraf- bzw. Bußverfahren bietet sich z. B. ein persönliches Gespräch mit den zuständigen Veranlagungssachbearbeitern und Vollstreckungsbeamten an.

Auch wenn sich aus dem Studium der bisherigen Ermittlungsergebnisse eine bestimmte Straf- bzw. Bußtat bereits zu ergeben scheint, so sollte sich der vernehmende Beamte nicht von vornherein auf eine bestimmte Vernehmungsrichtung hin festlegen. Häufig ist es zweckmäßig, dass der Vernehmungsbeamte sich mehrere Arbeits- und Tatablaufhypothesen zurechtlegt. Legt er sich zu früh auf einen bestimmten (mutmaßlichen) Sachverhalt fest, so besteht die Gefahr, dass er voreingenommen an die Vernehmung herangeht und deshalb möglicherweise die Kernaspekte, die sich zu Gunsten oder zu Ungunsten des Beschuldigten/Betroffenen auswirken können, übersieht.

Geschieht eine Buß- oder Straftat in einem Unternehmen, so wird regelmäßig derjenige verdächtigt, der in der Gewerbeanmeldung oder im Handelsregister als „Inhaber" oder „Konzessionsträger" eingetragen ist. Im Ermittlungsverfahren wird dem Betroffenen zwar rechtliches Gehör gewährt. Erfolgt keine Reaktion, so wird „nach Aktenlage" entschieden. Nach dem Einspruch, der nicht begründet wird, stellt sich oft in der gerichtlichen Hauptverhandlung heraus, dass der >>tatsächliche Geschäftsführer nach außen nicht auftreten wollte oder konnte - er ist beispielsweise vorbestraft, er ist aus einem früheren Konkurs stark verschuldet. Die als Inhaber oder Konzessionsträger aufgetretene Person ist in diesen Fällen meist nur „Aushängeschild", ein „Scheinunternehmer". Die Folge: Das Straf- oder Bußverfahren wird vom Gericht häufig eingestellt. Ermittlungen gegen den tatsächlichen Geschäftsführer sind durchzuführen, die oft allerdings schon aus prozessökonomischen Gründen nicht erfolgen.

Verschleierungsstrategie

>> Anti-Strategien des Beschuldigten/Betroffenen

Verschulden

>> Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Versetzung, polizeirechtlich

>> Sicherstellung, polizeirechtlich

Versprechungen

>> Verwertungsverbote nach § 136a StPO

Verstöße gegen Denkgesetze

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis

Eine wichtige Rolle bei der Beweiswürdigung spielen die „denkgesetzlichen Verstöße". Mit ihnen haben sich die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof häufig zu befassen. Die Rechtsansichten der „Obergerichte" sind nicht nur für den Tatrichter beim Amts- und Landgericht bedeutsam, sondern ebenso für die Verwaltungsbehörde und ihre Ermittlungsbeamten. Daher einige Kernsätze dieser Rechtsprechung:

Die richterliche Überzeugung verlangt nicht mathematische Gewissheit, theoretische Zweifel dürfen bleiben.

Schlüsse, die denkgesetzlich möglich sind, müssen nicht zwingend sein, während der BGH noch gefordert hatte, die Schlüsse müssten „beinahe" zwingend sein.

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt vor, wenn eine naheliegende Möglichkeit außer acht gelassen wird , wobei der BGH unter „naheliegend" verstanden wissen will: Bei einem besonnenen, gewissenhaften, lebenserfahrenen Beurteiler dürfen keine Zweifel aufkommen, dass die Schlussfolgerungen richtig sind.

Verstöße gegen Denkgesetze liegen regelmäßig vor, wenn eine Tatsache für wahr gehalten wird, obwohl zwei Zeugenaussagen sich widersprechen. Beispiel:

Zeuge A. behauptet, der vom Beschuldigten/Betroffenen verwendete Schlauch sei rot, Zeuge B. ist der Ansicht, der Schlauch, mit dem Heizöl in den Kanister gefüllt und in den Tank des Diesel-Pkw des Beschuldigten/Betroffenen geschüttet worden sein soll, habe eine hellgraue Farbe gehabt. Durch diese Zeugenaussagen allein ist weder bewiesen, dass der Schlauch eine rote, noch dass er eine hellgraue Farbe hatte" (wobei selbstverständlich zu prüfen ist, ob die Zeugen auch „farbtüchtig" sind). Allerdings käme es auf diese widersprüchlichen Aussagen nicht an, wenn andere Indizien die Tat beweisen könnten. Man müsste in einem solchen Fall die Frage stellen: Wie wäre das Beweisergebnis, wenn der Schlauch „rot", bzw. wenn er „hellgrau" war? Wäre das Beweisergebnis bei beiden Unterstellungen dasselbe, so wären die Aussagen „rot" oder „hellgrau" nicht beweiserheblich. Allerdings - und hier zeigt sich, dass es auf die „Gesamtschau" der Beweisanzeichen ankommt - könnte die Antwort, welche Farbe der Schlauch hatte, ein Indiz für die Glaubwürdigkeit der Aussageperson hinsichtlich ihrer anderen Angaben sein.

Denkgesetze sind auch verletzt, wenn eine bewiesene Tatsache sich nicht in die Indizienkette einfügen lässt, und sie unberücksichtigt bleibt, weil sie dem erwarteten Ergebnis widersprechen würde.

Unlogisch - und damit ein Verstoß gegen Denkgesetze - ist, wenn eine unbewiesene Tatsache in die Indizienkette eingefügt wird, um das Beweisergebnis „stimmig" zu machen.

Viele Zufälligkeiten lassen zwar eine Tatsache wahrscheinlich oder je nach Art der Zufälligkeiten unwahrscheinlich erscheinen, zwingend sind solche Schlüsse indessen nicht. Allerdings besteht der Grundsatz: Die Gesamtschau von Indizien kann belastend sein, auch wenn jedes einzelne Indiz nicht belastend sein mag

Beispiel 157: Gesamtschau als überzeugender Beweis

Der Deutsche A., wegen Einfuhr von Haschisch und Haschischhandels mit 50 kg Haschisch angeklagt, bestreitet, den deutschen Haschisch-Großdealer P. zu kennen. Die Polizei hat festgestellt, dass sich A. und P. zur selben Zeit in demselben Hotel in Paris und später in Amsterdam aufgehalten haben. Diese „Zufälligkeiten" sprechen dafür, dass A und P sich kannten, und zusammen mit anderen Umständen können sie auch die Täterschaft des A beweisen.

Es kommt stets auf die Gesamtschau an, ob eine Aussage glaubhaft ist, oder ob sie es nicht ist. Der BGH:

Berechtigte Zweifel an der Richtigkeit einer den Angeklagten belastenden Zeugenaussage können durch das Zusammentreffen mehrerer Umstände auch dann entstehen, wenn jeder einzelne Umstand die Richtigkeit der Aussage noch nicht in Frage stellt.

Versuchte Delikte

Ein Delikt kann nur versucht sein, wenn es noch nicht vollendet ist. Bei Versuch muss mindestens ein objektives Tatbestandsmerkmal fehlen. Vorsatz muss indessen vorliegen. Denn der „Versuchstäter" muss eine bestimmte Tat begehen wollen. Daher scheidet ein fahrlässiges Versuchsdelikt aus.

Das Problem der Abgrenzung der (bußlosen) Vorbereitungshandlung und der bußbaren versuchten Bußtat wird sich in der bußrechtlichen Praxis nur ausnahmsweise stellen, den nur wenige Bußnormen erklären auch die versuchte Bußtat für ahndbar (z. B. § 115 OWiG).

Es ist m. E. zweifelhaft, dass der Gesetzgeber insbesondere bei Wirtschaftsbußtaten und ähnlichen Bußtaten, die „nahezu" Straftaten sind, keine Versuchsahndung postuliert hat. In vielen Fällen ließen sich Beweisschwierigkeiten vermeiden, wenn schon der Versuch ahndbar wäre.

Beispiel 158: Die versuchte Müllablagerung

Unternehmer U schickt sich an, seinen Lkw voll gefüllt mit Bauschutt in eine Kiesgrube zu entladen, als die Polizei erscheint. Keine Ahndungsmöglichkeit, da § 61 KrW/AbfG den Versuch nicht für ahndbar erklärt. Auch das Fahrzeug kann nicht als „Beziehungsobjekt" eingezogen werden, denn § 62 KrW/AbfG setzt eine ahndbare Bußtat voraus.

Verteidiger

>> Telefongespräch

Der Verteidiger soll die Rechte des Betroffenen wahren. Er soll aber auch – oft wird das vergessen – mit den Ermittlungsbehörden und dem Gericht zusammenwirken und der Wahrheitsfindung dienen. Der Verteidiger darf die Wahrheitsfindung daher weder erschweren noch gar verhindern. Er darf alle zu Gunsten des Betroffenen sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vortragen.

Der Verteidiger wird als „unabhängiges Organ der Rechtspflege" tätig (BVerfGE 39, 156 ff). In besonderen Fälle kann die Verwaltungsbehörde nach § 60 OWiG einen Verteidiger für den Betroffenen bestellen (Pflichtverteidiger), kann ihn auch zurückweisen.

Verteidigungsnotstand

>> Angriffsnotstand

Beispiel 159: Der schützende Hund

Einbrecher E ist in die Villa des V eingebrochen. Plötzlich wird er vom Schäferhund des V angefallen. Um sein Leben zu schützen, erschießt E den Hund des V.

Beispiel 160: Katze und Vogel

Vogelfreund V erschießt die Katze des K, weil die Katze im Garten des V junge Amseln frisst. Der rechtfertigende Notstand des § 228 BGB verdrängt den allgemeinen Notstand des § 16 OWiG.

Der zivilrechtliche Notstand hat folgende Voraussetzungen:

Es muss einem Rechtsgut durch ein anderes Rechtsgut Gefahr drohen,

die Beschädigung oder Zerstörung dieser, also die gefahrbringende Sache, ist zur Abwendung der Gefahr erforderlich,

der durch die Notstandshandlung verursachte Schaden darf nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr stehen,

der Verteidiger muss die Gefahr vom bedrohten Rechtsgut abwenden wollen (subjektives Rechtfertigungselement).

In unserem Beispiel 159: Der schützende Hund liegen diese Voraussetzungen vor. Die Sachbeschädigung (§ 303 StGB) des E ist gerechtfertigt, er begeht daher keine (strabare) Sachbeschädigung. Zivilrechtlich hat V keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 I BGB, weil E sich auf § 228 stützen kann, seine unerlaubte Handlung also gerechtfertigt ist. E muss jedoch Schadensersatz nach § 228 II BGB leisten.

In unserem Beispiel 160: Katze und Vogel liegt hingegen keine Sachwehr nach § 228 vor. V hat sich nach § 303 StGB strafbar gemacht. V wendet weder von sich, noch von einem anderen eine Gefahr ab: Frei lebende Vögel sind nämlich herrenlos. Dass die Vögel nützlich sind und Schädlinge verzehren, ändert an dieser Rechtsfolge nichts. Jedoch lässt sich eine gegenteilige Auffassung vertreten, wenn man argumentiert: Die Katze tötet die Vögel, die Vögel können die Gartenschädlinge nicht mehr fressen, die Erträge des Nutzgartens von V werden geringer. Für diesen Fall muss jedoch geprüft werden, ob die Tötung der Katze erforderlich gewesen ist. Vielleicht war die Tötung durch andere Maßnahmen, etwa besondere Schutzvorrichtungen für die Vögel, abzuwenden.

Verteidigungsstrategien des Beschuldigten/Betroffenen

>> Vernehmungsvorbereitung

Vertreter der Verwaltungsbehörde

>> Einflussmöglichkeit der Verwaltungsbehörde auf das gerichtliche Verfahren

Vertreter nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG

>> Sonstige Vertreter i. S. § 9 OWiG

Zu diesem Personenkreis gehören die gesetzlichen Vertreter, die nicht den in Nr. 1 und Nr. 2 genannten gesetzlichen Vertretern angehören. Also beispielsweise die Eltern und Vormünder minderjähriger Kinder, Konkursverwalter, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker.

Vertreter nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG

>> Sonstige Vertreter i. S. § 9 OWiG

Einen Betrieb leitet jemand nur, wenn ihm die Befugnis zur selbständigen Geschäftsführung übertragen worden ist. Er muss aufgrund seiner Beauftragung durch den Inhaber des Betriebes selbst oder einem, der diese Befugnis vom Inhaber des Unternehmens erhalten hat (dem „Befugten"), diese Vollmacht erlangt haben. Der Umfang seiner betrieblichen Entscheidungsbefugnis deckt sich mit seiner bußrechtlicher Verantwortung. Kann der Betriebsleiter nicht oder nur mit Zustimmung des Inhabers des Unternehmens oder dessen „Befugten" eine Handlung unterlassen oder eine Handlung vornehmen, die eine Bußtat verhindert, so erfüllt der Betriebsleiter seine „bußrechtliche" Verpflichtung, wenn er den Entscheidungsträger auf die notwendige und zweckmäßige Vornahme der Handlung oder Unterlassung hinweist .

Wer einen Betrieb zu leiten hat, den treffen auch die sich daraus ergebenden Pflichten bußrechtlicher Art, die sonst den Betriebsinhaber treffen würden. Es bedarf daher keiner ausdrücklichen Beauftragung, bestimmte Pflichten wahrzunehmen.

Ein „Betrieb" erfordert eine einheitliche Leitung eines organisatorischen Zusammenschlusses von Menschen und Sachmitteln, um auf Dauer Güter und Leistungen wirtschaftlicher Art herzustellen und anderen zur Verfügung zu stellen.

Ein „Unternehmen" kann mehrere Betriebe umfassen. Der Begriff Unternehmen wird sprachlich meist dazu verwandt, die Rechtsform eines Betriebes zu beschreiben.

Vertreter nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG (Sonderbeauftragte)

>> Sonstige Vertreter i. S. § 9 OWiG

Auch wenn ein Vertreter keinen Betrieb ganz und teilweise leitet, kann § 9 OWiG eingreifen.

Es reicht nämlich aus, wenn dem gewillkürten Vertreter ausdrücklich (notwendige Bedingung) aufgegeben wird, in „eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen". Zu diesem Personenkreis (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) können auch betriebsfremde Personen gehören, wie zum Beispiel Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. In Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG muss jedoch die Beauftragung ausdrücklich erfolgen. Das muss nicht notwendigerweise schriftlich sein, sondern gemeint ist: Der Auftrag muss für Vertreter und Vertretenen so klar und deutlich sein, dass die Verantwortlichkeit für konkrete Aufgaben auch konkret auf den Vertreter übertragen werden. Eine „stillschweigende" Übernahme durch einen Vertreter ist somit nicht möglich.

Es müssen also nicht alle Pflichten im Einzelnen vom Betriebsinhaber dem Vertreter benannt werden. So muss beispielsweise zur Übertragung der Pflicht i. S. § 9 OWiG nicht erklärt werden:

„Sie, Herr Meier, erstellen künftig die Zollanmeldungen", sondern es reicht etwa aus, wenn Herr Meier mit der Aufgabe betraut wird, die Importabteilung zu leiten.

In eigener Verantwortung zu erfüllen bedeutet, dass der beauftragte Vertreter ein gewisses Maß an Selbständigkeit und Entscheidungsfreiheit besitzt.

Zu Tätigkeiten, die an sich dem Betriebsinhaber obliegen, können gehören: die betriebliche Kontrolle beim Herstellen von Lebensmitteln, steuerliche Pflichten, Pflichten des Ausführers oder Einführers, des Bauherrn.

Der Beauftragte muss, wenn er die Pflicht eines Betriebsinhabers übernimmt, sich Klarheit darüber verschaffen, welche Pflichten ihn im Einzelnen treffen. Hat er diese Kenntnis nicht, und unterlässt er es auch, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, so kann ihm so genanntes „Übernahmeverschulden" vorgeworfen werden, d. h. der Beauftragte hat, wenn er im übrigen tatbestandsmäßig rechtswidrig handelt, sich fahrlässig verhalten.

Vertreter, die nicht unter § 9 OWiG fallen

>> Sonstige Vertreter i. S. § 9 OWiG

Beispiel 161: Ein cleverer Busunternehmer?

Herr O ist beginnender Busunternehmer. Er meint, wenn er einen Betriebsleiter für seinen Fuhrpark bestimmen würde, so könne weder ihm noch seinem Vertreter bei Verstößen im Zusammenhang mit dem Fuhrpark ein Bußgeld auferlegt werden.

Hat O recht mit seiner Meinung?

Beispiel 162: Die Weltreise

Herr Fuchs (F) ist Halter eines privaten Personenautos. F will eine 4monatige Weltreise miterleben. Weil sein Pkw spätestens in 2 Wochen dem TÜV vorgeführt werden muss, beauftragt er den Nachbarn N damit. N ist einverstanden. N erhält alle dafür erforderlichen Unterlagen und als „Lohn" für seine Mühe 50.- EURO. N vergißt jedoch, den Pkw des F dem TÜV vorzuführen. Als F zurückkehrt ist er über einen ihm zugegangenen Bußgeldbescheid verärgert. „Wenn schon ein Bußgeld erforderlich sei, so F, dann müsste er doch den N treffen. Schließlich habe er, Fuchs, diesen doch beauftragt. Hätte N statt F bebußt werden können?

Lösungshinweis Beispiel 161: Ein cleverer Busunternehmer?

§ 9 OWiG spricht nur von Betrieben und Unternehmen. Daher kann der „Vertreter" eines „Privatmanns" keine Bußtat begehen, für die er über § 9 OWiG zur bußrechtlichen Verantwortung gezogen werden kann. So kann beispielsweise dem Nachbarn N, der vergessen hatte, das Fahrzeug des F rechtzeitig dem TÜV vorzuführen, keine Geldbuße deswegen auferlegt werden. Er könnte jedoch möglicherweise seine >> „Garantenpflicht" als Rechtsfolge einer ihm „zugewachsenen >> Garantenstellung" verletzt haben. Die Garantenstellung könnte sich in dem vorigen Beispiel daraus ergeben, dass N die Aufgabe übernommen hat, das Fahrzeug des F dem TÜV vorzuführen. Zweifelhaft könnte jedoch sein, ob N bei seiner Zusage, das Fahrzeug des F dem TÜV vorzuführen, einen „Rechtsbindungswillen" hatte oder nicht. Käme man zum Ergebnis, dass N dem F nur als Nachbar „gefällig" sein wollte, so kam kein rechtsverbindlicher Auftrag, also kein Vertrag zustande, sondern es läge ein „Gefälligkeitsverhältnis" vor. Dieses begründet indessen keine >> Garantenstellung, damit bestünde auch keine >> Garantenpflicht.

Eine Ahndung des Halters F st jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen: Bei ihm könnte eine >> Beteiligung an der Bußtat des Nachbarn N i. S. § 14 OWiG vorliegen.

Im Beispiel 162: Die Weltreise kann der Unternehmer seine Pflicht als >> Halter nicht vollständig auf einen Vertreter übertragen. Der Vertreter kann wegen § 9 OWiG bußrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ergebnis: Der Unternehmer kann sich als >> Beteiligter nach § 14 OWiG oder >> Aufsichtspflichtiger i. S. § 130 OWiG bußbar gemacht haben, der Vertreter als Täter.

Vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft

>> Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG)

Zum Personenkreis des § 9 OWiG gehören auch die Gesellschafter der OHG, ebenso der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) einer KG (nicht die Kommanditisten). Die stille Gesellschaft fällt nicht unter § 9 OWiG, denn sie ist keine Personenhandelsgesellschaft, die Verantwortlichkeit liegt allein beim Inhaber des Unternehmens, nicht beim „stillen" Gesellschafter (§§ 230 ff HGB).

Vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person

>> Handeln für einen anderen (§ 9 OWiG)

Dazu gehören beispielsweise die Geschäftsführer einer GmbH, die Vorstandsmitglieder einer AG und einer Genossenschaft, ferner der Vorstand von eingetragenen Vereinen, die Vertreter von Stiftungen, die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (öffentlich rechtliche Anstalten oder Körperschaften).

Die gesetzlichen Vertreter müssen nach außen und nach innen die Geschäftsführung ausüben, sie müssen jedoch nicht selbständig verantwortliche Entscheidungen treffen können. Es kommt also bußrechtlich nicht darauf an, ob z. B. der Geschäftsführer einer GmbH nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder nur gemeinsam mit einem Prokuristen zeichnungsberechtigt ist.

Verwaltungsakt

>> Wirksamkeit eines Verwaltungsakts >> Wirksamer, rechtswidriger aber nicht nichtiger Verwaltungsakt

Verwaltungsakte, nichtige

Ist ein Verwaltungsakte nichtig, so ist die bußrechtliche Konsequenz einfach: Ein rechtliches „Nichts" muss man nicht beachten, eine Bußtat kann somit bei Verstoß gegen einen nichtigen Verwaltungsakt nicht vorliegen. Nichtig ist ein Verwaltungsakt aber nur, wenn er an einem „besonders schwerwiegenden Fehler leidet, und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (§ 44 I VwVfG)."

Beispiel 163: Das nichtige Parkverbotsschild

Das Amtsgericht in S. stellt ein Parkverbotsschild auf einer öffentlichen Straße auf: Nichtigkeit liegt vor, weil offensichtlich ist, dass das Amtsgericht nicht befugt ist, im öffentlichen Straßenverkehr rechtswirksam Verkehrsschilder aufzustellen.

Weiteres Beispiel: Der Bauunternehmer B stellt aus freien Stücken an seiner Baustelle Verkehrsschilder auf: Ohne Anordnung der zuständigen Straßenverkehrs- oder Straßenbaubehörde liegt ein „Schein-Verwaltungsakt" vor, der nicht beachtet werden muss.

Anders jedoch: Autofahrer A hörte von einer Entscheidung des OLG Koblenz, das ein bestimmtes von der zuständigen Behörde aufgestelltes Verkehrsschild für rechtswidrig erklärt hatte. Einen Tag nach der (rechtskräftigen) Gerichtsentscheidung befuhr A die betreffende Straße und missachtete im Hinblick auf die OLG-Entscheidung das noch vorhandene rechtswidrige Verkehrszeichen. A erhielt einen Bußbescheid, legte Einspruch ein, wurde vom Amtsgericht verurteilt, das amtsrichterliche Urteil wurde vom OLG bestätigt.

Verwaltungsbehörde als Gehilfin des Gerichts

>> Einflussmöglichkeit der Verwaltungsbehörde auf das gerichtliche Verfahren

Verwaltungsbehörde und Gericht

>> Einflussmöglichkeit der Verwaltungsbehörde auf das gerichtliche Verfahren

Verwaltungsbehörde, ihre Aufgabe als Justizbehörde

>> Stellung der Verwaltungsbehörde und ihre Aufgabe

Verwaltungsrechtliches Durchsuchungsrecht

>> Abgrenzung der strafprozessualen Durchsuchung von der verwaltungsrechtlichen Nachschau (Durchsuchung)

Verwarnung als Verfolgungshindernis

>> Anfechtung der Verwarnung

Eine >> „Tat" kann nicht mehr „unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist" (§ 56 Abs. 4 OWiG). Die „Tat" nach § 56 OWiG ist nach Auffassung der Rechtsprechung allerdings nicht identisch mit der >> prozessualen Tat nach § 264 StPO. Die Rechtswirkungen einer wirksam gewordenen Verwarnung sollen auf die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt bleiben, die Gegenstand der ausgesprochenen Verwarnung waren.

So meint das OLG Koblenz:

Wird die Verwarnung nur auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung beschränkt, und haben die Polizeibeamten den Betreffenden bei der Verwarnung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er wegen des Rotlichtverstoßes mit einem Bußgeldverfahren rechnen müsse, so kann der Betroffene im nachfolgenden Bußgeldverfahrens wegen eines Verstoßes nach § 37 Abs.2 StVO sich nicht mit Erfolg auf die Verwarnung berufen.

Beispiel 164: Verfolgungshindernisse

Wird der Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit an Ort und Stelle mit einem Verwarnungsgeld von 40,- EURO belegt und ihm dabei eröffnet, dass damit nur die Geschwindigkeitsüberschreitung abgerügt werden soll, besteht für den weiteren Vorwurf des Überholens bei nicht genügender Sichtstrecke kein Verfolgungshindernis.

Das durch eine wirksame Verwarnung eintretende Verfahrenshindernis des § 56 IV erfasst nicht die Verstöße, die zu der mit der Verwarnung geahndeten Verfehlung in Tateinheit oder Tatmehrheit stehen, es sei denn, dass der Betroffene davon ausgegangen ist und auch ausgehen durfte, mit der Verwarnung solle das gesamte Tatgeschehen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erledigt werden.

Verwarnung, Anfechtung

>> Anfechtung der Verwarnung

Verwerfungsentscheidung

>> Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Verwerfungsbescheids (§ 62 OWiG) >> Einspruchsverfahren

Verwertung

>> Notveräußerung (§ 111 l StPO)

Verwertung im Polizeirecht

Sichergestellte oder „beschlagnahmte" Gegenstände können verwertet werden, wenn beispielsweise der Berechtigte nicht ermittelt werden kann, oder wenn die Sache verderben würde (beispielsweise „Rosen", die unerlaubt auf der Straße verkauft werden sollen, vgl. § 23 MEPolG). Die Verwertung erfolgt nach den Regeln der §§ 983, 979 - 982 BGB (vgl. z. B. § 21 IV PolGNW).

Verwertungsverbot

>> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) >> Fernwirkungsverbot nach deutschen Strafprozessrecht

Verwertungsverbot nach §§ 252, 52 StPO

>> Aussageverweigerung von Verwandten-Zeugen >> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik

Ist ein Zeuge, dem ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO („Verwandten-Zeuge") zusteht ein wichtiger Zeuge, so muss die Ermittlungsbehörde – insbesondere, wenn wahrscheinlich keine weiteren Beweismittel gleicher Gewichtigkeit gefunden werden können – den Zeugen richterlich (§ 162 StPO) vernehmen lassen. Das erzwingen die Rechtsfolgen der §§ 252, 52 StPO.

Denn: Hat ein Zeuge nach § 52 StPO außerhalb der gerichtlichen Hauptverhandlung Aussagen gemacht, so verbietet § 252 StPO nicht nur die Urkundenverlesung in der gerichtlichen Hauptverhandlung. In derartigen Fällen ist eine Beweiserhebung überhaupt unzulässig. Eine Ausnahme gilt nur für den Richter, er kann als Zeuge vernommen werden, also kein Polizeibeamter, keine Bußsachbearbeiter, kein Staatsanwalt. Der Richter muss nicht Strafrichter sein, sondern er kann auch Zivilrichter oder beispielsweise Vormundschaftsrichter sein. Der BGH bezweifelt allerdings in seiner Entscheidung NJW 1998, 2229, ob der vernehmende Richter außerhalb eines Strafverfahrens im Strafverfahren als Verhörsperson aussagen darf, wenn der Zeuge:

in dem jeweiligen nichtstrafrechtlichen Verfahren über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist, etwa nach §§ 383, 384 ZPO oder § 15 I S. 1 FGG, denn darin sieht der BGH keinen bewussten und freiwilligen Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht im ausstehenden Straf– oder Bußverfahren.

Aber auch wenn der Nicht-Strafrichter

im Hinblick auf das sich anschließende Straf– oder Bußverfahren den Zeugen ausdrücklich auf das im Strafverfahren oder Bußverfahren erhebliche Zeugnisverweigerungsrecht hinweist, bezweifelt der BGH.

In der oben erwähnten Entscheidung meinte der BGH:

„Der Richter, der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Kind gemäß § 50 b FGG zur Vorbereitung einer sorgerechtlichen Entscheidung angehört hat, darf nach Aussageverweigerung des Kindes nach § 52 StPO im späteren Strafverfahren gegen einen Elternteil jedenfalls dann nicht als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen werden, wenn bei der früheren Anhörung ein Hinweis auf das später aktuelle Aussageverweigerungsrecht unterblieben ist".

Kein Verwertungsverbot i. S. § 252 StPO liegt allerdings vor, wenn der Zeuge nicht vernommen worden ist.

Der BGH (NJW 1998, 2229) zu diesem praktisch wichtigen Problem:

„Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die der Angehörige von sich aus, außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder bei sonstigen Verlangen nach behördlichem Einschreiten „spontan" und „aus freien Stücken" abgegeben hat.

Indes kann sich die Abgrenzung von verwertbaren Äußerungen des Zeugen und solchen, die dem Verwertungsverbot nach § 252 StPO unterliegen, im Einzelfall insbesondere dann schwierig gestalten, wenn die Erklärungen des Zeugen in eine förmliche Vernehmung übergehen oder mit einer Vernehmung in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen. Die Tatsache, dass der Zeuge von sich aus Kontakt zu einer Behörde aufnimmt, reicht jedenfalls in den Fällen, in denen die staatliche Stelle von Amts wegen tätig werden muss, für sich allein nicht ohne weiteres aus, die Verwertbarkeit der entsprechenden Angaben zu begründen. Denn die Eigeninitiative des Zeugen kann lediglich Anlass und Grund für die Verfahrenseinleitung mit anschließender Vernehmung sein, die dann dem Schutz des § 252 StPO unterliegt".

Verwertungsverbote nach § 136a StPO

>> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik)

Verboten sind nach § 136a StPO alle Maßnahmen, die die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigen. Dazu gehören selbstverständlich alle straf- bzw. bußverfahrensrechtlich nicht zugelassenen Zwangsmaßnahmen, ferner Drohungen mit straf- bzw. bußverfahrensrechtlich unzulässigen Maßnahmen und Versprechungen gesetzlich nicht vorgesehener Vorteile.

Die Verwaltungsbehörde darf einen Betroffenen nicht dadurch aussagewillig machen wollen, indem sie droht, den Betroffenen zur Verhaftung dem Ermittlungsrichter vorzuführen: Es gibt keine Untersuchungshaft im Bußverfahren. Hingegen darf die Verwaltungsbehörde „drohen", den Betroffenen durch den Ermittlungsrichter vernehmen zu lassen.

Zulässig ist die Warnung. Sie stellt die möglichen Folgen eines Verhaltens heraus, auf das der vernehmende Beamte zwar keinen Einfluss hat. Der Vernehmende muss jedoch jede feste Zusage, jedes feste Versprechen vermeiden, dahingehend etwa, dass ein Geständnis Straf- oder Bußmilderung zur Folge hätte. Allerdings darf der vernehmende Beamte den Beschuldigten/Betroffenen darauf hinweisen, dass es für die Straf- bzw. Bußzumessung günstig sein könne, ein Geständnis abzulegen. Ebenso wäre es zulässig, wenn der ermittelnde Beamte der Verwaltungsbehörde (nicht der Polizeibeamte) erklären würde, er werde von einem Antrag auf Durchsuchung beim Ermittlungsrichter absehen, wenn der Betroffene ihm die geforderten Unterlagen freiwillig herausgebe.

§ 136a StPO verbietet „arglistige Tricks", aber nicht kriminalistische List. So ist es beispielsweise unzulässig, den Beschuldigten/Betroffenen zu einem Geständnis zu bewegen, indem der vernehmende Beamte der Wahrheit zuwider behauptet, ein anderer Mitbeschuldigter habe die Tat bereits gestanden. Einen Irrtum oder ein Mißverständnis des Beschuldigten/Betroffenen muss der Vernehmende jedoch nicht aufklären, er darf vielmehr die unrichtige Vorstellung des Beschuldigten/Betroffenen ausnützen, sofern der Beamte die unrichtige Vorstellung nicht hervorgerufen hat. Verboten ist selbstverständlich auch, dass der Ermittlungsbeamte den zu Vernehmenden täuscht (z. B. ein Mitverdächtiger habe bereits ein Geständnis abgelegt), der Ermittler dann die von ihm selbst geschaffene Fehlvorstellung bei der Aussageperson zu dessen Nachteil ausnutzt.

Verzeichnis, Erzwingbarkeit

>> Recht auf Information

Vollendete Delikte

>> Versuch >> Vorbereitungshandlung

Hat der Täter alle einem bestimmten Bußtatbestand eigenen Tatbestandsmerkmale erfüllt (auch der Erfolg muss ggf. eingetreten sein), so ist die Bußtat vollendet. Regelmäßig ist die Tat dann auch beendet, die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt zu laufen (§ 31 III OWiG).

Vollstreckung von Bußbescheiden

>> Vollstreckungsfähigkeit

Gegen eine Pfändungsverfügung (Pfändung fortlaufender Bezüge) ist das Rechtsmittel des Widerspruchs nach den jeweiligen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Bundesländer gegeben (§ 90 OWiG). Der Rechtsbehelf des § 62 OWiG ist dafür nicht vorgesehen.

Damit hat es folgende Bewandtnis: die Verwaltungsbehörde wird im Bußgeldverfahren zum einen als " Bußgeld-Staatsanwaltschaft " (siehe § 46 Abs. 2 OWiG) tätig, zum anderen aber auch als „reine Vollstreckungsbehörde". Man sollte daher besser sprechen von

Vollstreckungsbehörde und (Vollstreckungs-)Vollzugsbehörde.

Unter Vollstreckungsbehörde ist der Behördenteil zu verstehen, der den Bußgeldbescheid erlassen hat, und der nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids anordnet, dass dieser vollstreckt werden soll, weil der Schuldner die Geldbuße nicht zahlt.

Die Vollstreckungsbehörde beauftragt also die „Vollzugsbehörde", die Zwangsvollstreckung durchzuführen (bei den meisten kommunalen Behörden geregelt: die Bußgeldstelle weist die Kasse an). Dieser Teil des Verwaltungshandelns (Zwangsvollstreckung) ist verfahrensrechtlich nicht mehr den Vorschriften des OWiGs und der Strafprozessordnung unterworfen, sondern den jeweiligen Landesvollstreckungsgesetzen.

Die Vollstreckungsbehörde – also die Bußgeldstelle – bleibt aber nach wie vor „Herrin" des Vollstreckungsverfahrens (Ausnahme: ausdrückliche interne behördliche Regelung).

Vollstreckung von Bußbescheiden

>> Vollstreckungsfähigkeit >> Antrag auf Erzwingungshaft >> Problematischer § 96 Abs. 1 Ziff. 2.

Vollstreckungsfähigkeit

>> Durchsuchung zur Auffindung des Führerscheins bei Fahrverbot

Rechtskräftig gewordene Bußbescheide sind vollstreckungsfähig (§ 89 ff OWiG). Dazu gehören auch die den Bußbescheiden gleichstellten Bescheide wie der >> selbständige >> Einziehungsbescheid, der >> selbständige Bußgeldbescheid nach § 30 OWiG, der >> selbständige >> Verfallbescheid nach § 29a OWiG.

Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Bußbescheid erlassen hat. Rechtskräftig wird der Bußbescheid, wenn der Betroffene keinen >> Einspruch eingelegt hat und die Zweiwochenfrist abgelaufen ist, oder wenn der Betroffene zwar Einspruch eingelegt, diesen jedoch wieder wirksam zurückgenommen hat (spätestens vor Verkündung des gerichtlichen Urteils). Rechtskraft tritt auch ein, wenn der Betroffene auf den Einspruch verzichtet hat, etwa nach Vernehmung bei der Verwaltungsbehörde, der sich daran anschließende Erlass des Bußbescheids und die sofortige Erklärung, auf die Einlegung des Einspruchs zu verzichten.

Wird der Einspruch ausnahmsweise nach § 70 OWiG durch das Amtsgericht als unzulässig verworfen, so bleibt die Verwaltungsbehörde dennoch Vollstreckungsbehörde.

Ist der Betroffene nicht freiwillig bereit zu zahlen, so kann zwangsweise in das Vermögen des Betroffenen vollstreckt werden. Für dieses Verfahren gelten die jeweiligen Vollstreckungsgesetze der einzelnen Bundesländer bzw. des Bundes, wenn eine Bundesbehörde den Bußbescheid erlassen hat.

Vollstreckbar wird der Bußbescheid mit Eintritt der Rechtskraft. Wird keine Stundung oder Ratenzahlung gewährt, so wird die gesamte bzw. die Teilgeldbuße fällig (§ 89 OWiG). Die zwangsweise Beitreibung kann jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft bzw. der Fälligkeit erfolgen (§ 95 OWiG). Dem Zahlungspflichten soll durch diese >> „Schonfrist" von zwei Wochen die Möglichkeit gegeben werden, sich notfalls die notwendigen Geldmittel zu beschaffen.

Die Vollstreckung kann auch durch andere Behörden im Wege der Amtshilfe durchgeführt werden. Die einzelnen Bundesländer können und haben vom OWiG abweichende Regelungen getroffen.

Die Vollstreckungsverjährung beträgt nach § 34 OWiG

fünf Jahre bei Geldbußen über 1.000.- €,

drei Jahre bei Geldbußen unter 1.000 €.

Mit Rechtskraft der Entscheidung beginnt die (Vollstreckungs-)Verjährung zu laufen. Es gibt keine Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung. Sie kann nur „ruhen" (§ 34 Abs. 4 OWiG). Praktisch wichtigster Fall des Ruhens der Verjährung ist die Gewährung von Ratenzahlung (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 OWiG).

Wird eine „Geld"-Nebenfolge (Verfall, Wertersatz) mit der Geldbuße verhängt, so verjähren beide Maßnahmen gleichzeitig, wobei die erkannte Geldbuße die Verjährungsfrist bestimmt.

Mit Rechtskraft der Einziehung verliert der Betroffene sein Eigentum. Sein eventueller Rückforderungsanspruch (z. B. nach erfolgreichem Wiederaufnahmeverfahren) verjährt nach den allgemeinen Regel des BGB nach 30 Jahren.

Für das Fahrverbot gibt es keine „eigentliche" Verjährungsfrist, denn auch das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Die Folge: Der Betroffene darf kein Fahrzeug mehr im öffentlichen Straßenverkehr lenken. Die Fahrverbotsfrist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn der Betroffene den Führerschein der Verwaltungsbehörde zur amtlichen Verwahrung übergeben hat (vgl. § 25 Abs. 5 StVG).

Vollstreckungsverjährung

>> Vollstreckungsfähigkeit

Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung

>> Echte Konkurrenzen >> Fortgesetzte Handlung

Die nachfolgenden Ausführungen sollte hauptsächlich dazu dienen, „alte" Urteile zu verstehen, die häufig von einer „fortgesetzten Handlung" ausgegangen sind. Ferner kann man die Schwierigkeiten der Praxis besser verstehen, mehrere Einzelfreiheitsstrafen von insgesamt mehreren Jahrzehnten aussprechen zu müssen, um dann „unter dem Strich" eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung zu verhängen (ähnliches gilt für Geldstrafen).

Eine fortgesetzte Handlung setzt zunächst mehrere an sich selbständige Handlungen voraus. Diese müssen in bestimmter Weise miteinander verknüpft sein:

Auf der objektiven Seite:

die einzelnen Akte müssen das gleiche Rechtsgut verletzten,

die einzelnen Akte müssen im äußeren Ablauf gleichartig sein,

die einzelnen Akte müssen in einem bestimmten räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.

Auf der subjektiven Seite:

Die tatmehrheitlich begangenen Einzelhandlungen müssen durch den so genannten Gesamtvorsatz zusammengehalten werden, d. h. der Täter muss von vornherein, spätestens bis zur >> Beendigung (nicht >> Vollendung) der letzten von ihm geplanten Einzelhandlung einen Gesamterfolg durch mehrere, in ihren wesentlichen Grundzügen feststehenden Einzelakten nach und nach verwirklichen wollen.

Nach der Rechtsprechung wird Gesamtvorsatz verlangt, nach der h. M. in der Literatur soll Fortsetzungsvorsatz ausreichen.

Ermittlungstechnisch ist zu beachten, dass bei der Annahme einer fortgesetzten Handlung eine nicht entdeckte Einzeltat mit Rechtskraft der Entscheidung grundsätzlich nicht mehr verfolgt werden kann, so genannter Verbrauch der Straf- bzw. Bußklage. Das bedeutet, dass nicht mitgeahndete Teile der fortgesetzten Handlung nach Rechtskraft nicht mehr geahndet werden können. Da die fortgesetzte Handlung eine Tat ist, kann auch nur eine Geldbuße festgesetzt werden.

Das BayObLG hat die Rechtsfigur der fortgesetzten Bußtat aufgegeben, obschon auch nach seiner Ansicht die Probleme, künftig sachgerechte Entscheidungen zu treffen, groß seien:

zum einen könnten, falls die Bußgeldsache bei Gericht anhängig sei und weitere Tathandlungen aufgedeckt werden konnten, diese nicht im Wege einer „Nachtragsanklage" (wie im Strafverfahren) mit in das laufende Verfahren einbezogen werden,

es sei ebenfalls bei wiederholter Begehungsweise schwierig, eine „angemessene" Ahndung zu finden; denn anders als im Strafverfahren sei eine Gesamtgeldbuße nicht möglich (vgl. § 20 OWiG).

Man stelle sich folgende Situationen vor:

Beispiel 165: Die 50 Müllentsorgungen

Geschäftsführer U der U-GmbH berät sich mit seinen 5 Abteilungsleitern, wie die schwierige finanzielle Situation des Unternehmens in den Griff zu bekommen sei. Unter anderen Maßnahmen stimmen alle Beteiligten zu, künftig und bis auf weiteres anfallenden Bauschutt auf die stillgelegte Kiesgrube des E zu verbringen. Nach 6 Monaten, inzwischen wurden etwa 50 Lkw-Ladungen mit Bauschutt in der Kiesgrube des E „vergraben", noch bevor das Müll- und Finanzproblem erneut auf einer Abteilungsleiterbesprechung besprochen werden konnte, wird „alles" entdeckt. U räumt sein Fehlverhalten ein. Er erklärt glaubhaft, er habe im Trubel der Alltagsgeschäfte sich nicht mehr um die Bauschuttentsorgung gekümmert und die „Sache aus den Augen verloren". Allerdings sei ihm „im Unterbewusstsein" schon klar gewesen, dass die illegale Müllentsorgung keine Dauerlösung sein konnte.

Beispiel 166: Die 10 Müllentsorgungen

Wie zuvor. Jedoch: U behält sich jede „Entsorgung" in die Kiesgrube des E vor. Er entscheidet jedesmal selbst. Bereits nach einem Monat wird „alles" entdeckt. Inzwischen waren 10 „Entsorgungen" von U angeordnet worden.

Im Beispiel 165: Die 50 Müllentsorgungen und im Beispiel 166: Die 10 Müllentsorgungen sollen die ersparten Aufwendungen 50.000 EURO betragen haben. U soll sich ein angemessenes Monatsgehalt vom 10.000 EURO festgesetzt haben. Er ist ledig, hat keine persönlichen Schulden.

Bei der Bußbemessung bieten sich folgende Überlegungen an:

Die illegal erlangten Gewinne (=ersparten Aufwendungen) sind durch Bußbescheide gegen die GmbH abzuschöpfen - in beiden Fällen.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des U sind identisch.

Unterschiedlich ist das Maß der Vorwerfbarkeit (§ 17 Abs. 3 OWiG): Im Beispiel 165: Die 50 Müllentsorgungen hat sich U einmal zu einer rechtswidrigen Tat entschlossen, sie „ins Werk gesetzt" und sie dann aus dem Gedächtnis „gestrichen". Anders im Beispiel 166: Die 10 Müllentsorgungen: Hier hat sich U zehnmal für eine rechtswidrige Tat entschlossen.

Im Beispiel 166: Die 10 Müllentsorgungen würde auch nach „alter" Rechtsansicht Tatmehrheit (§ 20 OWiG) anzunehmen sein. Angenommen, die „gesondert" festzusetzende Geldbuße würde 1.000.- EURO für jede einzelne Handlung betragen, so wären 10 (Einzel-)Geldbußen zu je 1.000.- EURO, also insgesamt eine Summe von 10.000.- EURO zu verhängen.

Doch wie steht es im Beispiel 165: Die 50 Müllentsorgungen? Hier würde man wohl nach „alter" Rechtsauffassung eine fortgesetzte Handlung annehmen. Man würde möglicherweise das Verhalten des U mit 20.000.- oder 30.000.- EURO ahnden. Geht man jedoch von Tatmehrheit aus, so müssten - gemessen an den gegen U im Beispiel 166: Die 10 Müllentsorgungen verhängten Geldbußen - verhängt werden: 50 x 1.000 EURO=50.000 EURO. Als Lösung, zu einer angemessenen Geldbuße zu kommen, böte sich an:

die Einzelgeldbuße auf beispielsweise 500.- EURO herabzusetzen oder

von den 50 Einzelfällen beispielsweise 20 Fälle nach § 154 StPO einzustellen.

Beide Lösungen lassen sich für den Laien, an den sich Bußgeldentscheidungen auch richten, kaum überzeugend begründen: Er wird sich denken: Je mehr Bußtaten einer begeht, je geringer wird Geldbuße für die Einzeltat.

Voraussetzungen der Verbandsgeldbuße: Vortat oder Anknüpfungstat

>> Geldbuße gegen eine juristischen Perso (JP) oder Personenvereinigung (PV), den nicht rechtsfähigen Verein (NRV), § 30 OWiG >> Adäquanztheorie

Ohne Vortat ist die Verhängung eines Bußgeldes nach § 30 OWiG unzulässig. Die Straftat oder Bußtat muss >> begangen worden sein. Das bedeutet, dass der Täter der Anknüpfungstat tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft (bei Straftaten) oder vorwerfbar (bei Bußtaten) gehandelt haben muss. Diese Anforderungen an die Anknüpfungstat entsprechen dem üblichen Verbrechensaufbau im deutschen Strafrecht. Es muss auch mit an >> „Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" festgestellt werden, dass der Täter eine in § 30 OWiG genannte natürliche Person ist.

Anknüpfungstat kann jedoch auch eine straf- oder bußrechtliche Handlung sein, die nicht unmittelbar eine betriebsbezogene Pflicht ist. Auch Pflichten, die von jedermann zu erfüllen sind, können betriebsbezogene Pflichten i. S. § 30 OWiG sein. Dann nämlich, wenn die JP, PV oder NRV aufgrund besonderer Umstände gegenüber der Jedermann-Pflicht eine Garantenstellung einnimmt. Beschäftigt die JP, PV oder NRV Arbeitnehmer, so hat sie als Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten die Pflicht, die Arbeitnehmer vor betriebstypischen Gefahren zu schützen. Eine JP, PV oder NRV beispielsweise, die Anrainer zu einem Gewässer ist, hat dafür zu sorgen, dass das Gewässer aufgrund der betrieblichen Abwässer oder Abfälle nicht verunreinigt wird.

Vorbehaltseigentum

>> Anordnung und Zweck der Beschlagnahme >> Vorbehaltseigentümer

Vorbehaltseigentümer

>> Nebenbeteiligte nach §§ 87, 88 OWiG

Der Verkäufer einer Sache behält sich das Eigentum an der Sache vor, meist bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises. Der Verkäufer bleibt Eigentümer, der Käufer hat ein „Anwartschaftsrecht", das gepfändet werden kann. Falls die Einziehung eines Gegenstandes zulässig ist (§§ 22 ff OWiG) kann auch der mit dem Eigentumsvorbehalt belastete Gegenstand eingezogen werden. Der Sicherungsnehmer (Verkäufer) behält ein Pfandrecht. Der BGH (BGHSt 24, 222) meint, dass das Anwartschaftsrecht an sich eingezogen werden kann.

Vorbereitungshandlungen

Eine Bußtat entwickelt sich vom Gedanken über die Vorbereitungshandlung, den Versuch, die Vollendung bis hin zu Beendung. Die Vorbereitungshandlung ist als Bußtat, zu der sie vorbereitet, nicht ahndbar. Bestimmte Vorbereitungshandlungen sieht der Gesetzgeber jedoch bereits als so gefährlich an, dass sie das „vorbereitende" Handeln für bußbar erklärt.

Beispiel: Die Steuergefährdung nach § 379 AO.

Allerdings kann derjenige, der sich nur an der Vorbereitung zu einer konkreten Buß- oder Straftat beteiligt, als Gehilfe oder Mittäter bestraft oder bebußt werden: Er leistet einen Tatbeitrag zur geplanten Buß- oder Straftat.

Voreingenommene Aussageperson

>> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik) >> Fragetypen

Eine für die Wahrheitsfindung gefährliche Person ist der Voreingenommene. Er hat einseitig geprägte Einstellungen, etwa zum Staat, zu bestimmten Personengruppen, zu Behörden. Man erkennt solche Personen häufig an ihrer gefühlsbetonten Sprache, die bestimmte Personen oder Personengruppen be- oder entlasten. Voreingenommene Auskunftspersonen haben meist kein Interesse, den Beschuldigten/Betroffenen im konkreten Falle zu schützen. Ihre pauschalen Vorurteile versperren ihnen jedoch den Zugang zur Wahrheit. Für den Vernehmungsbeamten ist es wichtig, die Art und Weise und den Gegenstand der Voreingenommenheit zu erkennen. Dies gelingt häufig mit Hilfe von geeigneten Testfragen, etwa, was die Aussageperson von der Besteuerung von Unternehmen oder von Steuerhinterziehung, von der heutigen Müllentsorgung, der Nahrungsmittelherstellung, des Baurechts usw. hält.

Voreingenommenheit

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis

Vorgespräch

>> Vernehmungsstrategien >> Belehrungspflicht >> informatorische Befragung

Vorsatz

>> Adäquanztheorie >> Äquivalenztheorie >> Subjektiver Tatbestand -Vorsatz und Fahrlässigkeit als Schuldelement

Unterschieden wird in der Rechtsprechung und Lehre, das Gesetz selbst gibt keine Definitionen,

der unmittelbare Vorsatz, manchmal auch „Wissentlichkeit" vom Gesetz genannt (=unbedingter Vorsatz=direkter Vorsatz=dolus directus 2. Grades) und

der bedingte Vorsatz (=Eventualvorsatz=indirekter Vorsatz=dolus eventualis).

Beim direkten Vorsatz kennt der Täter alle objektiven Tatbestandsmerkmale und er will sie auch verwirklichen. Oder anders formuliert: Der Täter weiß oder sieht als sicher voraus, dass er den Tatbestand verwirklicht. Das Wollen tritt gegenüber dem Wissen in den Hintergrund, denn wer die Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals als sicher voraussieht und dennoch handelt, der will die Verwirklichung zwangsläufig, auch wenn ihm der als sicher erkannte >> Erfolg unangenehm oder unerwünscht ist.

Vorsatz und Fahrlässigkeit als Schuldelement

>> Subjektiver Tatbestand >> Feststellung der Schuldformen

Vorsatz und Fahrlässigkeit sind nicht nur Bestandteile des >> gesetzlichen Tatbestandes. Sie sind auch Elemente der Schuld bzw. der Vorwerfbarkeit.

Vorsatz und Fahrlässigkeit haben eine Doppelfunktion:

Vorsatz und Fahrlässigkeit sind nicht nur für das Unrecht (tatbestandsmäßiges und rechtswidriges Verhalten) bedeutsam. Beide sind >> „Verhaltensformen" und >> „Schuldformen" (Schuldstufen).

Der >> Vorsatz als „subjektives" Unrechtselement (Wissen und Wollen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale) ist unabhängig von der Einstellung des Täters zur Tat zu sehen, der Tatbestandsvorsatz verlangt nicht die Feststellung eines „Gesinnungsunwerts" des Täters im Zeitpunkt der Tat.

Charakteristisch für den Vorsatz als Schuldtypus ist die „rechtsfeindliche oder gleichgültige Einstellung" des Täters gegenüber den Verhaltensvorschriften des Rechts (Verbots- und Gebotsnormen).

Nach der h. M. indiziert der Vorsatz als Verhaltensform auch den Vorsatz als Schuldform. Das bedeutet, dass der Vorsatz als Schuldform nur ausnahmsweise geprüft werden muss.

Keine derartige Indizwirkung gilt jedoch für die >> Fahrlässigkeit.

Auf der Tatbestandsebene (>> Unrecht) ist die Fahrlässigkeit objektiv zu sehen.

Es ist zu fragen:

Wie hätte ein einsichtiger und besonnener Mensch in der Lage („Rechts-Verkehrskreis") des Täters gehandelt oder nicht gehandelt?

Auf der Schuldebene ist ein subjektiver, auf den konkreten Täter zugeschnittener Maßstab anzulegen. Es ist zu fragen:

Konnte der (konkrete) Täter nach seinen persönlichen Verhältnissen die objektive Sorgfalt einhalten?

Dies bedeutet, dass bei Fahrlässigkeitstaten sowohl die objektive als auch die subjektive Seite der Fahrlässigkeit geprüft werden muss.

Vorsatz, Nachweis

>> Nachweis des Vorsatzes

Vorsätzliche alic

>> Vorwerfbarkeit (Schuld)

Vorsatzschuld

>> Subjektiver Tatbestand - Vorsatz und Fahrlässigkeit als Schuldelement

Vorurteil

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis

Vorweg-Beschlagnahmeanordnung

>> Rechtsstaatliche Anordnung an den Durchsuchungsbeschluss

Vorwerfbarkeit (Schuld)

>> Persönliche Schuldausschließungsgründe und Strafausschließungsgründe >> Zumutbarkeit >> Entschuldigender Notstand >> Entschuldigungsgründe >> Schuld – Vorwerfbarkeit

Wer den Tatbestand einer Straf- oder Bußnorm erfüllt hat, wer zudem auch rechtswidrig gehandelt hat, weil er für seine Tat keinen >> Rechtfertigungsgrund vorweisen kann, hat dennoch nicht stets eine Bestrafung oder Bebußung zu fürchten. Zum tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Verhalten (aktivem Handeln oder pflichtwidrigem Unterlassen) gehört die dritte Komponente einer Straf- oder Bußtat: die >> Schuld bzw. im Sprachgebrauch des OWiG: die >> Vorwerfbarkeit. Sie ist Voraussetzung der Strafbarkeit bzw. Bußbarkeit.

Einem Täter kann man vorwerfen:

Du hast gewusst, was du tatest (>> Vorsatz) oder

du hättest wissen müssen, was du tatest (>> Fahrlässigkeit),

du hast dich fahrlässig rechtswidrig verhalten, obschon du anders hättest handeln können, rechtstreues Verhalten war dir auch zuzumuten.

Schuld setzt die - nicht nachweisbare - Willens- und Entscheidungsfreiheit eines Menschen voraus. Der Gesetzgeber hat sich damit von der philosophischen Richtung des Determinismus distanziert, die behauptet, das menschliche Leben sei vorprogrammiert, sodass eine begangene Straftat oder Bußtat die zwangsläufige Folge von Anlage und Umwelt des Täters sei. Die These der In-Deterministen, der Mensch könne sich frei zwischen Recht und Unrecht entscheiden, entspricht der staatlichen Rechtsordnung im allgemeinen und daher auch der kriminalpolitischen Notwendigkeit, staatliche und private Rechtsgüter mit strafrechtlichen bzw. bußrechtlichen Mitteln zu schützen.

Die >> Schuld/Vorwerfbarkeit hat folgende Voraussetzungen: >> Schuldfähigkeit, >> Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, >> Vorsatz oder >> Fahrlässigkeit, die dem Täter persönlich vorzuwerfen ist und das Fehlen von >> Entschuldigungsgründen.

Wer im >> schuldunfähigen Zustand strafrechtliches oder bußrechtliches >> Unrecht begeht, bei dem entsteht keine >> Schuld bzw. keine >> Vorwerfbarkeit. Es liegt bei der Schuldunfähigkeit anders als bei den >> Entschuldigungsgründen: Entschuldigungsgründe setzen entstandene Schuld bzw. Vorwerfbarkeit voraus, der Gesetzgeber hält es jedoch für geboten, dem Täter seine geringe Schuld nachzusehen.

Wer noch keine 14 Jahre alt ist, kann wegen §§ 12 I OWiG, 19 StGB strafrechtlich und bußrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.

Nicht schuldfähig sind auch Personen über 18 Jahre, die nach § 20 StGB wegen „seelischer Störungen" ihr unrechtmäßiges Verhalten nicht als Unrecht erkennen können (intellektueller Faktor einer psychologischen Störung) eine strafbare Unrechtshandlung begehen oder deren Steuerungsfähigkeit (willentlicher Faktor) nicht ausreicht, die Rechtswidrigkeit der Tat zu erkennen (vgl. BGH 16, 11). Für diesen Personenkreis kommen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach §§ 63 ff StGB in Betracht. Die >> Schuldfähigkeit kann gemindert sein, wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen. Hier bleibt die Schuldfähigkeit jedoch bestehen, nur die Strafe kann gemildert werden. Das OWiG kennt keine dem § 21 StGB entsprechende Vorschrift. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass eine >> verminderte Schuld (Vorwerfbarkeit) bei der Geldbuße mindernd berücksichtigt werden kann.

Vorwerfbarkeit (Schuld) bei § 130 OWiG

>> Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG

Eine Ahndung nach § 130 OWiG kann nur erfolgen, wenn der Betriebsinhaber oder eine ihm gleichgestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm zumutbare Aufsichtsmaßnahme nicht vorgenommen hat. Insbesondere bei einer vorsätzlichen Aufsichtspflichtverletzung ist jedoch stets zu prüfen, ob der Betriebsinhaber oder eine ihm gleichgestellte Person nicht schon als Täter (>> mittelbarer Täter oder >> Mittäter) oder sonst als >> Beteiligter der Bußtat anzusehen ist.

Beispiel 167: Uninformierter Zolldeklarant

Der neu eingestellte Fleißig wird vom Unternehmer U. damit betraut, die Buchhaltung zu übernehmen. Weil dies früher auch so war, geht U. davon aus, Fleißig werde auch die erforderlichen Zollanmeldungen richtig und rechtzeitig erstellen und an das Zollamt übersenden. Fleißig meint, mit Zoll habe er nichts zu tun. Dadurch werden Zollabgaben in Höhe von 50.000 EURO verkürzt.

Hat sich U. bußbar gemacht?

Lösungshinweise Beispiel 167: Uninformierter Zolldeklarant

In Betracht kommt eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Fleißig hat sich einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit schuldig gemacht. Hätte U. den F. genau über seinen Aufgabenkreis informiert, so wäre die Steuerverkürzung zumindest „wesentlich erschwert worden". Daher hat sich U einer Aufsichtspflichtverletzung schuldig gemacht.

Wahrscheinlichkeit

>> Ermittlung der Wahrheit durch Personal- und Sachbeweis >> Anfangsverdacht >> hinreichender Tatverdacht >> Mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlicheit >> richterliche Überzeugung

Wahrscheinlichkeitstheorie

>> Feststellung der Schuldformen

Warnung

>> Verwertungsverbote nach § 136a StPO

Wartepflicht, keine der Durchsuchungsbeamten

>> Anwesenheitsrecht

Wegfall „alter" Tatsachen oder „alter" Beweismittel

>> Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen

Werkstattleiter

>> Teilleitung

Wertausfüllende Tatbestandsmerkmale

>> Tatbestandsmerkmale

Wertersatz

>> Echte Konkurrenzen

Hat der Täter den Gegenstand, der hätte eingezogen werden können, veräußert, verbraucht oder sonst die Einziehung vereitelt, so kann bis zur Höhe des Wertes des Gegenstands die „Einziehung des Wertes" (=Wertersatz) angeordnet werden (§ 25 OWiG).

Der Wert des nicht mehr vorhandenen Gegenstandes kann geschätzt werden (§ 25 Abs. 3 OWiG). Maßgebend ist der Verkehrswert. Das ist der gewöhnliche inländische Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte im Zustand des nicht mehr vorhandenen Einziehungsgegenstandes. Die Schätzungsgrundlagen sind in der Verfallsentscheidung anzugeben.

Wesentliche Gefahrerhöhung

>> Kausalzusammenhang

Wesentliche Wertminderung

>> Notveräußerung (§ 111 l StPO)

Widerrufenes Geständnis

>> Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen

Widerspruch gegen Pfändungsverfügung

>> Vollstreckung von Bußbescheiden

Widerstandsenergie

>> Anti-Strategien des Beschuldigten/Betroffenen

Wiederaufnahme bei Bagatellrechtsfolgen

>> Wiederaufnahmeverfahren

Betrifft der rechtskräftig gewordene Bußbescheid lediglich eine Geldbuße von 250.- € oder weniger, so ist die Wiederaufnahme unzulässig. Entsprechend § 79 Abs. 2 OWiG ist die 250.- €-Grenze auf eine „Tat" i. S. § 264 StPO zu beziehen. Wurden mehrere Geldbußen für mehrere Taten verhängt, so ist jede Bußtat für sich zu betrachten. Für den Fall mehrerer Taten sollen nach h. M. Geldbuße und Nebenfolgen zusammengerechnet werden.

Wurden im Bußbescheid >> Nebenfolgen (Verfall, Einziehung) verhängt, so gilt die Bagatellgrenze ebenfalls, wenn die Nebenfolge einen (unmittelbaren) wirtschaftlichen Vermögenswert hat.

Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen

>> Wiederaufnahmeverfahren

Neue Tatsachen und Beweismittel verlangt § 359 Nr. 5. StPO.

Sachverhaltstatsachen können Haupttatsachen sein (äußere oder innere=Willen, Vorstellungen, Eigenschaften; unmittelbare oder mittelbare=Indizien) oder Nebentatsachen (=Indizien, äußere oder innere). Tatsachen können ferner sein: Beweismitteltatsachen: Diese sind Tatsachen, die den Beweismittelwert betreffen, . Allgemein sind unter Tatsachen zu verstehen: objektiv erkennbare Vorgänge, Umstände, Ereignisse, Eigenschaften, Zusammenhänge eines bestimmten Geschehens.

Keine Tatsachen i. S. § 359 Nr. 5 StPO sind „Rechtstatsachen" wie Gesetzesänderung oder Änderung der Rechtsprechung.

Beweismittel i. S. § 359 Nr. 5 StPO können nur solche sein, die auch die StPO kennt. Daher sind Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren

Augenschein,

Gegenstände,

Sachverständige,

Schriftstücke,

Urkunden,

Zeugen.

Der Betroffene selbst ist kein Beweismittel nach der StPO. Zu Sachverständigen ist zu sagen, dass nicht sein erstattetes Gutachten Beweismittel ist, sondern der Sachverständige selbst.

Ein neues Gutachten allerdings kann eine Tatsache i. S. § 359 Nr. 5 StPO sein.

Neue Tatsachen und/oder Beweismittel

Neu sind zunächst einmal nur solche Beweismittel oder Tatsachen, die nicht nach der getroffenen und angefochtenen Entscheidung entstanden sind. So ist beispielsweise das nach Rechtskraft des Bußbescheids widerrufene Geständnis des Betroffenen oder eine widerrufene belastende Aussage eines Zeugen nicht „neu" im i. S. § 359 Nr. 5 StPO. Jedoch ist es eine „neue" Tatsache, wenn der Betroffene - entgegen seines früheren Verhaltens - die Tat mit dem Widerruf nicht mehr zugibt.

Die „Neuheit" i. S. § 359 Nr. 5 StPO verlangt ferner, dass die Tatsache oder das Beweismittel, die im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung Entscheidungsgrundlage für den Bußbescheid waren, nicht zur Überzeugungsbildung des entscheidenden Sachbearbeiters (der Bußgeldstelle) herangezogen worden ist. Für den Begriff der Neuheit i. S. § 359 Nr. 5 StPO kommt es nicht darauf, was der Sachbearbeiter hätte benutzen können, um seine Entscheidung zu treffen, sondern welche Tatsachen oder Beweismittel er tatsächlich benutzt hat. Es ist daher für die Neuheit i. S. § 359 Nr. 5 StPO bedeutungslos, was sich in den Ermittlungsakten befunden hat. Wichtig ist, was zur Entscheidungsfindung benutzt wurde.

Daraus folgt ferner, dass die Neuheit einer Tatsache oder das Beweismittel nicht daran scheitert, dass der Betroffene die ihm im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Tatsachen oder Beweismittel nicht vorgetragen hat. Ob er dies aus Sorglosigkeit oder absichtlich nicht getan hat, darauf kommt es für die „Neuheit" nicht an. Dies folgt im übrigen schon daraus, dass es nicht zum Nachteil des Betroffenen gewertet werden darf, wenn er aus „verteidigungstaktischen Gründen" mit der ihm bekannten Wahrheit zurückhält: Er hat das Recht zu schweigen.

Neue Tatsache i. S. § 359 Nr. 5 StPO sind auch Erklärungen von Zeugen oder Sachverständigen, die vom Sachbearbeiter nicht zur Kenntnis genommen worden oder falsch verstanden worden sind, und er die deshalb nicht für seine Entscheidungsfindung berücksichtigt hat.

Hier zeigt sich die Bedeutung des Vernehmungsprotokolls, wenn der Sachbearbeiter

die Vernehmung des Betroffenen oder Zeugen selbst in einer Art „Hauptverhandlung" an Amts Stelle vornimmt,

an Ort und Stelle den Bußbescheid erlässt,

sofort dem Betroffenen durch Übergabe zustellt und

dieser sofort auf Einlegung eines Rechtsmittels (Einspruch) verzichtet.

Trägt die Aussageperson Tatsachen oder weitere Beweismittel vor, oder stellt der Betroffene Beweisanträge, so sind sie im Protokoll festzuhalten. Verlangt beispielsweise der Betroffene seinen Geschäftsfreund F. als Zeugen zu hören, wird dieser Beweisantrag im Protokoll nicht festgehalten, und nimmt der Sachbearbeiter in seiner Sachverhaltsdarstellung im Bußbescheid zum Beweisantrag des Betroffenen keine Stellung, so ist die Wurzel für einen möglichen Wiederaufnahmeantrag gesetzt: Der Antrag, den Geschäftsführer als Zeugen zu hören, wäre zwar objektiv keine neue Tatsache im Wiederaufnahmeverfahren. Der Sachbearbeiter hat jedoch keine Stellungnahme bezogen - wozu die Darlegung ausreichen würde, dass der beantragte Beweis für ihn unerheblich gewesen wäre -, sodass die Aussage des F für das Wiederaufnahmeverfahren ein neues Beweismittel und/oder neue Tatsache sein könnte.

Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel kann auch im Wegfall „alter" Tatsachen oder „alter" Beweismittel liegen. Dies gilt insbesondere für den Widerruf oder die Beschränkungen eines früheren Geständnisses. Keine neuen Beweismittel sind Belastungs- oder Entlastungszeugen, auf deren Vernehmung verzichtet worden ist, weil der Betroffene im Grundverfahren ein glaubhaftes Geständnis abgelegt hat und dieses zur Entscheidungsgrundlage gemacht wurde.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Tatsache oder Beweismittel „subjektiv" neu sein muss, wenn also der zur Entscheidung berufene Stelle die Tatsache oder das Beweismittel entweder nicht bekannt war oder bekannt war, aber die wahre Bedeutung vom Sachbearbeiter nicht erkannt worden ist .

Falls im Wiederaufnahmeverfahren ein weiterer (neuer) Sachverständiger angeboten wird, so ist er nach Auffassung des OLG Frankfurt nur dann ein neues Beweismittel, wenn der frühere Sachverständige ein unzureichendes, weil sachunkundiges Gutachten erstellt hatte, weil sein Gutachten widersprüchlich war, oder weil der neue (weitere) Gutachter über überlegenere Forschungsmittel verfügt.

Wiederaufnahme zu Ungunsten des Betroffenen

>> Wiederaufnahmeverfahren

Eine Wiederaufnahme zu Ungunsten des Betroffenen ist nie zulässig, wenn die Grundlage ein rechtskräftig gewordener Bußbescheid ist und Ziel der Wiederaufnahme eine andere oder strengere Ahndung aufgrund anderer Bußvorschriften sein soll. Dies bezieht sich auch auf etwa nicht verhängte Nebenfolgen: Der vergessene >> Verfall oder die übersehene >> Einziehung können nicht im Wege der Wiederaufnahme nachgeholt werden.

Hat das Gericht eine Entscheidung getroffen, so ist die Wiederaufnahme zum Nachteil des Betroffenen unzulässig, wenn die Ahndung aufgrund von Bußgeldnormen erfolgen soll.

Wiederaufnahme zu Ungunsten wegen einer Straftat

>> Wiederaufnahmeverfahren

§ 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG betrifft eine Ausnahme zu § 362 StPO. Liegen neue Tatsachen oder Beweismittel vor, die die gerichtliche abgeurteilte Bußtat als Verbrechen (§ 12 StGB) qualifizieren, so kann die Wiederaufnahme erfolgen, auch wenn die Voraussetzungen des § 362 StPO (im übrigen) nicht vorliegen.

Wiederaufnahmeverfahren (§§ 85 OWiG, 359 bis 373a StPO)

Die Verwaltungsbehörde ist mit der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Bußverfahrens nur mittelbar befasst: Sie hat den Antrag an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten, allerdings auch von Amts wegen bei der Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme anzuregen, wenn der Verwaltungsbehörde Umstände bekannt werden, die eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nahelegen. Es ist wegen der besseren Kenntnis der Sachlage und aus prozessökonomischen Gründen zweckmäßig, dem Übersendungsbericht die Erfolgsaussichten nach Meinung der Verwaltungsbehörde beizufügen. Aus Gründen des fairen Verfahrens ist der Antragsteller - jedenfalls, wenn er nicht von einem Rechtsanwalt vertreten ist - auf die etwa erkennbaren Mängel seines Antrags hinzuweisen.

Wiedereinsetzung bei amtlichen Verschulden

>> Wiedereinsetzung

Versäumt der Betroffene eine Rechtsbehelfsfrist, die auf schuldhaftes Verhalten der Verwaltungsbehörde zurückgeht, so ist dem Betroffenen von Amts wegen Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. BVerfG 40, 46 ff).

Wiedereinsetzung für Versäumnis des Wiedereinsetzungsantrags

>> Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

>> Wiederaufnahme

Hat der Betroffene die >> Einspruchsfrist versäumt, so muss ihm die Verwaltungsbehörde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 52 OWiG, 44 ff StPO gewähren, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden die Frist versäumt hat.

Verwirft die Verwaltungsbehörde den Einspruch als unzulässig, ohne dass der Betroffene einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hat, so ist der Betroffene nach richtiger Ansicht des LG Hamburg über die Wiedereinsetzungsmöglichkeit zu belehren. Dies folgt zwar nicht aus § 50 Abs. 2 OWiG, denn die Wiedereinsetzung nach § 52 OWiG ist kein befristeter >> Rechtsbehelf wie der Einspruch. Die Belehrungspflicht ergibt sich jedoch aus der Fürsorgepflicht auch der Verwaltungsbehörde für den Betroffenen.

Verschulden liegt regelmäßig vor, wenn der Betroffene unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse die >> gebotene und ihm >> zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat. Als Grundsatz gilt jedoch, dass bei der Prüfung des >> Verschuldens großzügig zu Gunsten des Betroffenen zu werten ist:

Grundsätzlich gilt, dass die Gewährung der Wiedereinsetzung großzügig gehandhabt werden soll, denn sie dient der Verwirklichung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgarantien.

Verschuldet ist die Fristversäumnis beispielsweise,

wenn der Betroffene einen Rechtsanwalt zu spät mit Einlegung des Rechtsbehelfs beauftragt,

wenn er den Rechtsbehelf bei einer unzuständigen Stelle einlegt, und sein Schreiben nicht mehr rechtzeitig an die zuständige Stelle weitergeleitet werden kann,

wenn er die Rechtsbehelfsfrist falsch berechnet,

wenn der Betroffene sich bei aufdrängenden Zweifeln über die einschlägigen Rechtsvorschriften oder Rechtsansichten nicht bei einer sachkundigen Person oder Behörde erkundigt,

wenn er eine andere Person einschaltet, aber zweifeln musste, dass diese Person rechtzeitig den Rechtsbehelf einlegen konnte,

wenn er einem Familienangehörigen oder Bekannten die Rechtsbehelfsschrift übergibt, aber sich nicht über die fristgerechte Absendung vergewissert,

wenn er telefonisch (was zulässig ist!) bei der Geschäftsstelle der Bußgeldbehörde den Rechtsbehelf einlegt, aber sich nicht erkundigt, ob der Beamte oder Angestellte der Behörde seine telefonische Rechtsbehelfseinlegung nicht nur als eine Ankündigung, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, verstanden hat . Zur Sicherheit empfiehlt sich, den Telefonpartner etwa zu fragen: Haben Sie einen Aktenvermerk über meinen Einspruch gemacht? Der Name des Gesprächspartners, Uhrzeit und Datum sollte der Rechtsbehelfseinleger schriftlich festhalten. Zur weiteren Beweissicherung sollte er die schriftliche Einlegung des Rechtsbehelfs unter Bezugnahme der telefonischen Einlegung sofort absenden.

Kein Verschulden liegt vor,

wenn der Betroffene trotz vorübergehender Abwesenheit von seiner Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheides trifft. Dies gilt auch für einen Urlaub außerhalb der allgemeinen Ferienzeit; auch für einen Kaufmann, wenn er privat auf Reisen ist, nicht aber, wenn er eine Geschäftsreise unternimmt,

wenn das Verhalten der Bundespost die Ursache ist, dass das Rechtsbehelfsschreiben zu spät eingeht,

wenn der Betroffene plötzlich schwer erkrankt oder einen Unfall erleidet, mag dieser auch selbst verschuldet sein,

wenn ein Angehöriger plötzlich erkrankt, und die Beauftragung einer fremden Person nicht möglich ist,

wenn dem gewählten Verteidiger der Bußgeldbescheid entgegen § 51 Abs. 3 OWiG nicht zugestellt wird, und der Betroffene den Rechtsanwalt vom Eingang nicht benachrichtigt.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: keine Wiederaufnahme des Verfahrens

>> Wiederaufnahmeverfahren

Nach §§ 52 OWiG, 44 ff StPO muss dem Betroffenen, der schuldlos die Einspruchsfrist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Da die Wiedereinsetzung das Zwischenverfahren nach § 69 OWiG auslöst, ist der Bußbescheid nicht rechtskräftig geworden, die Voraussetzung des Wiederaufnahmeverfahrens liegt schon deshalb nicht vor.

Lehnt die Verwaltungsbehörde den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig ab, so ist m. E. ein Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme nur dann erforderlich, wenn die Verwaltungsbehörde auf Umstände stößt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens nahelegen. Da die Verwaltungsbehörde jedoch nur eine „Anregung" an die Staatsanwaltschaft geben darf, hat sich der Hinweis an den Betroffenen darauf zu beschränken, dass die Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Prüfung übersandt wurden, ob ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden muss. In dem Übersendungsbericht der Verwaltungsbehörde an die Staatsanwaltschaft sind zweckmäßigerweise die Gründe anzugeben, die nach Meinung der Verwaltungsbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens nahelegen.

Wirksamer, rechtswidriger, aber nicht nichtiger Verwaltungsakt

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist, sofern er nicht nichtig ist, bußrechtlich zu beachten. Der Verwaltungsakt muss allerdings verbindlich sein. Dies kann er sein,

wenn er unanfechtbar geworden ist,

wenn er zwar noch anfechtbar, aber nach § 80 II VwGO die „sofortige Vollziehbarkeit" angeordnet worden ist.

Wirksamkeit eines Verwaltungsakts

Ein Verwaltungsakt kann bußrechtliche Wirkung erst erlangen, wenn er „wirksam" geworden ist. Das ist er dann, wenn er von der befugten Behörde dem Adressaten bekanntgegeben worden ist.

Beispiel: Solange der Verwaltungsakt (die Willenserklärung der Verwaltungsbehörde) noch auf dem Schreibtisch als Entwurf liegt, fehlt es an einem wirksamen Verwaltungsakt.

Wirkung der Einziehung

>> Echte Konkurrenzen >> Einziehung

Mit Rechtskraft der Entscheidung geht das Eigentum der Sache oder das eingezogene Recht auf den Bund oder das Bundesland über, dessen Verwaltungsbehörde die Entscheidung getroffen hat. Ausnahmsweise kann aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmung das Eigentum oder das Recht auf die öffentlich-rechtliche Körperschaft übergehen, die die Einziehung angeordnet hat (§ 26 OWiG).

Wirtschaftliche Verhältnisse des Täters

>> Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung)

++++++

18.8.04

ei Geldbußen über 250 € sind die wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären

Sonst kann die Aufklärung unterbleiben, wenn sie weder außergewöhnlich gut oder schlecht sind

 

Leitsatz Nicht vergessen: ----------- (nichtamtl. Ls.)

Eine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist in der Regel nicht angezeigt, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie außergewöhnlich gut oder schlecht sind und der Tatrichter eine Geldbuße festsetzt, die der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße entspricht und nicht mehr als 250 € beträgt (nichtamtl. Ls.).

Zum Sachverhalt: Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,48 mg/l führte, zu einer Geldbuße von 500 € und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an. Der Betroffene beanstandete, dass zu den wirtschaftlichen Verhältnissen keine Feststellungen getroffen worden seien. Ferner sei die verhängte Geldbuße sei zu hoch, das Fahrverbot nicht angemessen.

Aus den Entscheidungsgründen: Der Rechtsfolgenausspruch begegne zur Höhe der festgesetzten Geldbuße rechtlichen Bedenken. Die Anordnung des Fahrverbots sei jedoch nicht zu beanstanden. Nach § 25 StVG sei bei Verstößen nach § 24a StVG in der Regel das Fahrverbot anzuordnen. Eine besondere Begründung sei nicht erforderlich (anders bei Verstößen nach § 24 StVG). Da zwischen der Höhe der Geldbuße und der Anordnung des Fahrverbots eine Wechselwirkung bestehe, sei der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kämen als Bemessungsfaktor (zwar) nur „in Betracht". Bei Geldbußen über 250 € seien jedoch die wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen festzustellen. Da es hier daran fehle, liege ein Rechtsfehler vor.

 

 

 

Gericht: BayObLG Beschluss 24.06.2004 - 2 ObOWI 286/04

 

Bei der Verhängung des doppelten der Regelgeldbuße müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Fahrers geprüft werden. Dabei genügt die Feststellung, dass der Betroffene als Fahrzeughalter eine Buße von 500 EUR zahlen könne, ebenso wenig wie die, dass er geschiedener Taxifahrer ist.

Bayerisches Oberstes Landesgericht BESCHLUSS

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung .... in dem Bußgeldverfahren gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 24. Juni 2004 einstimmig beschlossen: I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 11. März 2004 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen und der Kostenentscheidung aufgehoben. Im Übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen . II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Hof zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Atemalkoholkonzentration von 0,48 mg/l führte zu einer Geldbuße von 500 € und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an.

 

Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet insbesondere die Verwertung des Messergebnisses, das bei einer Atemalkoholmessung mit dem Gerät Dräger Evidential gewonnen wurde, da die Eichung des Geräts nicht festgestellt worden sei, der Zeitraum zwischen der Beendigung der Alkoholaufnahme und der Messung von 20 Minuten nicht eingehalten sei und der Messstreifen hinsichtlich der Uhrzeit verändert worden sei.

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen seien keine Feststellungen getroffen worden. Die verhängte Geldbuße sei zu hoch, das Fahrverbot nicht angemessen.

II.

 

Das gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Im Übrigen ist es unbegründet.

 

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils ist nicht zu beanstanden. Das Ergebnis der Atemalkoholmessung konnte berücksichtigt werden.

 

Soweit der Betroffene rügt, die Eichung des Geräts sei nicht festgestellt, greift die Rüge nicht durch. Das Amtsgericht ist der Aussage des Polizeibeamten G. gefolgt. Dieser hat bei seiner Vernehmung angegeben, das Gerät sei „ordnungsmäßig geeicht" (S. 3 des Urteils).

 

Der Messstreifen ist von dem Zeugen G. nach Berichtigung der Uhrzeit unterschrieben worden. Als Aussteller der Urkunde konnte der Zeuge den Ausdruck, der hinsichtlich der Uhrzeit unrichtig war, wie er darlegte, berichtigen.

 

Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in der Stellungnahme vom 26.5.2004 zu Nrn. 1.1.1, 1.2.1, 1.2.2 Bezug genommen. Diese werden auch durch den Vortrag im Schriftsatz vom 9.6.2004 nicht entkräftet.

 

2. Der Rechtsfolgenausspruch begegnet zur Höhe der festgesetzten Geldbuße rechtlichen Bedenken. Die Anordnung des Fahrverbots ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ist bei Verstößen nach § 24a StVG in der Regel das Fahrverbot nach § 4 Abs. 3 BKatV anzuordnen. Der Tatrichter hat - anders als bei Verstößen nach § 24 StVG - die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nicht besonders zu begründen, sofern nicht ganz außergewöhnliche Umstände der Anordnung des vorgesehenen Fahrverbots entgegenstehen (vgl. OLG Hamm DAR 2002, 324).

Da zwischen der Höhe der Geldbuße und der Anordnung des Fahrverbots eine Wechselwirkung besteht, ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben.

 

a) Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kommen als Bemessungsfaktor nur „in Betracht" (§ 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 OWiG).

 

Eine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist in der Regel nicht angezeigt, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie außergewöhnlich gut oder schlecht sind und der Tatrichter eine Geldbuße festsetzt, die der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße entspricht und nicht mehr als 250 € beträgt.

 

Der Bußgeldkatalog geht bei Bemessung der Höhe der Geldbuße von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen aus. Eine Aufklärung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ist daher in der Regel bei geringeren Geldbußen nicht geboten (vgl. Göhler OWiG 13. Aufl. § 17 Rn. 29). Die Rechtsprechung der Obergerichte ist zunächst davon ausgegangen, dass bei Geldbußen bis 200 DM (100 €) zum Zwecke der Vereinfachung des Verfahrens und der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer eine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erforderlich sei, jedoch bei relativ hohen Geldbußen die Leistungsfähigkeit des Betroffenen zu prüfen sei (vgl. Rspr. Nachw. bei Göhler § 17 Rn. 24 und 29; BayObLG bei Bär DAR 1991, 361/371 ff. - „relativ hohe Geldbuße von 300 DM" -).

 

Unter Berücksichtigung der Änderung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG hinsichtlich der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde wird jedoch in der neueren Rechtsprechung vermehrt eine Obergrenze von 250 € (500 DM) angenommen, ab der die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu klären sind (vgl. Zweibrücken NZV 1999, 219 f.; OLG Köln VRS 97, 381/384; OLG Düsseldorf NZV 2000, 425/426). Dem ist insbesondere aufgrund des zwischenzeitlich gestiegenen Lohn- und Preisniveaus zu folgen.

 

b) Das Amtsgericht hat eine Geldbuße von 500 € verhängt, somit eine relativ hohe Geldbuße. Die als Regelahndung in Nr. 241 des Bußgeldkatalogs vorgesehene Geldbuße wurde verdoppelt. Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Leistungsfähigkeit des Betroffenen wären daher notwendig gewesen.

 

Bei den Personalien des Betroffenen hat das Amtsgericht festgestellt, der Betroffene sei geschiedener Taxifahrer. Im Übrigen hat es aus der Feststellung, dass der Betroffene „Halter eines Pkws" sei, geschlossen, der Betroffene sei „wirtschaftlich auch in der Lage, die Geldbuße, gegebenenfalls auch im Wege der Ratenzahlung, zu begleichen" (S. 5 vorletzter Absatz des Urteils).

 

Diese Feststellungen sind unzureichend. Welchen Verdienst der Betroffene in der Regel monatlich erzielt und welcher Betrag ihm davon in der Regel monatlich zur Verfügung steht, ist nicht aufgeklärt. Aus der bloßen Tatsache, dass der Betroffene Halter eines Pkws ist (welchen Fabrikats und Baujahrs ist nicht erkennbar), kann nicht geschlossen werden, die Verhängung einer Geldbuße von 500 € sei auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen angemessen.

 

3. Die fehlenden Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen stellen hier bei Verhängung der relativ hohen Geldbuße einen Rechtsfehler dar. Das Urteil des Amtsgerichts ist daher im Rechtsfolgenausspruch insgesamt mit den zugehörigen Feststellungen - sowie der Kostenentscheidung - aufzuheben.

 

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit zu entscheiden hat.

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Wirtschafts- und andere Bußtaten

Es sind zu unterscheiden:

ein „reiner" Verstoß gegen verwaltungsrechtliche Vorschriften, die lediglich als „Verwaltungsungehorsam" systematisiert werden können, so beispielsweise

Baumbesitzer B fällt rechtswidrig einen Baum. Er hätte aber, falls er einen ordnungsgemäßen Antrag gestellt hätte, die behördliche Erlaubnis erhalten (=reines Verwaltungsunrecht). Anders jedoch: B erstellt ein Mietobjekt und kann, weil er die Erteilung der Genehmigung nicht abwartet, die Wohnungen früher vermieten, oder B erspart sich durch das rechtswidrige Fällen des Baumes Baukosten von 50.000 EURO: Hier lägen „Wirtschaftsbußtaten" vor, die neben einer Geldbuße auch die >> Abschöpfung oder den >> Verfall des Gewinns nach sich ziehen könnten.

Es gibt jedoch insbesondere bei Bußtaten im Zusammenhang mit erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten (Wirtschaftsbußtaten) Verhaltensweisen, die sachlich mit Straftaten eng verwandt sind, so zum Beispiel:

Der Bauunternehmer B „entsorgt" seinen angefallenen Bauschutt in einer stillgelegten Kiesgrube. Er erspart sich dadurch erhebliche Aufwendungen. Häufig wird in derartigen Fällen auch der Grundstückseigentümer am „Vermögensvorteil" als Beteiligter i. S. § 14 OWiG partizipieren.

Nicht wenige Bußtaten „wandeln" sich in Straftaten, wenn sie „vorsätzlich" begangen worden sind. So sind z. B. zahlreiche Verstöße nach dem Lebensmittelgesetz Bußtaten, wenn sie unvorsätzlich, also fahrlässig begangen werden. Liegt hingegen >> Vorsatz vor, und lässt er sich auch nachweisen, so liegt eine kriminelle Tat, eine Straftat, vor, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Ähnliches gilt auch im Abgabenrecht:

Wer aus >> grober Fahrlässigkeit (=i. d. R. >> Leichtfertigkeit) unrichtige Abgaben in einer Steuererklärung macht, der begeht nur eine Bußtat nach § 378 AO bzw. nach den entsprechenden Vorschriften der kommunalen Abgabengesetze der Bundesländer. Wer die falschen Angaben bewusst und gewollt (=Vorsatz) macht hingegen eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO (bzw. nach den entsprechenden kommunalrechtlichen Vorschriften).

Wirtschaftsstraf- und Wirtschaftsbußtäter

>> Durchschnittstäter

Wirtschaftsverwaltungsgesetze

>> Abgrenzung der strafprozessualen Durchsuchung von der verwaltungsrechtlichen Nachschau (Durchsuchung)

Wissentlichkeit

>> Vorsatz >> Absicht

Wohldosierte Schmeichelei

>> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik)

An das Gefühl des Beschuldigten/Betroffenen wendet sich die Taktik der „wohldosierten Schmeichelei". Hier versucht der Vernehmungsbeamte, den Beschuldigten/Betroffenen oder den Zeugen zu einer wahrheitsgemäßen Aussage zu bringen, indem er an seinen Berufsstolz oder ein anderes erkanntes Selbstwertgefühl der Aussageperson appelliert.

Wohnung und andere Räume

>> Sachliche und personale Wirkungsdauer des Durchsuchungsbeschlusses

Zahlungserleichterungen

>> Echte Konkurrenzen

Nach den Voraussetzungen des § 18 OWiG muss dem Betroffenen Ratenzahlung oder Stundung gewährt werden. Dazu kann es - bei höheren Geldbußen - erforderlich sein, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu prüfen. Nach Meinung des OLG Zweibrücken (NStZ 2000, 95) liegt bei einer Geldbuße bis zu 250.- € eine „geringfügige" Ordnungswidrigkeit vor, sodass die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geprüft werden müssen. Allerdings wird bei Wirtschaftsbußtaten diese Fallgestaltung selten sein. Es lässt sich in der Regel erst nach Abschluss der Ermittlungen die Höhe der zu verhängenden Geldbuße einschätzen. Dann aber können die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr oder nur unter erschwerten Umständen ermittelt werden (z. B. eine erneute Durchsuchung).Für den Wertersatz und für den Verfall gilt das Gleiche.

Zahlungsunfähigkeit

>> Problematischer § 96 Abs. 1 Ziff. 2

Zeitliche Wirkungsdauer des Durchsuchungsbeschlusses

>> Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme

Der beim Richter erwirkte Durchuchungs- und/oder Beschlagnahmebeschluss muss nicht sofort nach seinem Erlass auch ausgeführt werden. Die Beschlüsse können grundsätzlich von der Verwaltungsbehörde im für sie geeignet erscheinenden Zeitpunkt vollstreckt werden. Unwirksam und damit nicht mehr vollstreckbar werden derartige Beschlüsse erst dann, wenn sich die Ermittlungslage geändert hat, und die Durchsuchung nicht mehr erforderlich erscheint. Der Ermittlungsrichter kann jedoch Zeit, Art und Umfang der Durchsuchung sowie die Modalitäten des Vollzugs der Durchsuchung beschränken.

„Verbraucht" hat sich der Durchsuchungsbeschluss, wenn die (begonnene) Durchsuchung durch den leitenden Beamten ausdrücklich oder stillschweigend für beendet erklärt wird. Erklärt der Beamte etwa: „So, jetzt sind Sie uns wieder los", und verlässt mit der Durchsuchungsmannschaft den Durchsuchungsort, etwa die Wohnung des von der Durchsuchung Betroffenen, so ist die Durchsuchung beendet, die Durchsuchungsanordnung nicht mehr wirksam. Soll am nächsten Tage nochmals durchsucht werden (z. B. den Beamten ist „eingefallen", dass sie einen Raum gar nicht durchsucht haben), so bedarf es einer neuen Durchsuchungsanordnung.

Zeitlicher Geltungsbereich des OWiG

>> Geltungsbereich des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Zentral-Computereinheiten

>> Durchsicht von gefundenen „Papieren"

Zermürbungsstrategie

>> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik)

Die Zermürbungsstrategie fordert viel Zeit. Sie muss jedoch bei rechtlich und tatsächlich schwierigen und umfangreichen Straf- bzw. Bußtaten angewendet werden, besonders dann, wenn der Beschuldigte die Tat bestreitet. Kennzeichnend für die Zermürbungsstrategie ist, dass die Angaben zur Person und zur Sache auf breiter Basis angelegt sind. Detail um Detail muss aneinandergereiht werden. Aus diesen Tatsachenketten ergibt sich ein Lügengespinnst, das – nach penibler Protokollierung - durch geschickte Fragen und Vorhalte durch den Vernehmungsbeamten zerpflückt werden muss. Durch den schrittweisen Nachweis, dass der Zeuge oder Betroffene/Beschuldigte die Unwahrheit gesagt hat, kann die Aussageperson schließlich zu einer wahren Aussage bestimmt werden.

Die einzelnen Strategien können miteinander kombiniert werden, zumal sie sich ohnehin an manchen Punkten überschneiden.

Zeuge vom Hörensagen

>> Aussageverweigerung von Verwandten-Zeugen

Zeugen (Zeugenfragebogen)

>> Wiederaufnahme zu Gunsten des Betroffenen

Zeugenladung und schriftliche Zeugenvernehmung

Muster-Zeugenladung

Anschrift

Sehr geehrte/r...........

Sie kommen als Zeuge in dem bußrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen..... in Betracht und sollen als Zeuge vernommen werden.

Sie werden daher auf den...,... Uhr zur Verwaltungsbehörde (zum Amtsgericht)... straße, Zimmer-Nr.... geladen.

Sie sind rechtlich verpflichtet, bei der oben genannten Verwaltungsbehörde zur Vernehmung zu erscheinen (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a Abs. 1 StPO), und zwar auch dann, wenn Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 ff StPO oder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 ff StPO zustehen sollte.

Nach § 48 StPO muss ich Sie auf die gesetzlichen Folgen Ihres unentschuldigten Nichterscheinens hinweisen:

Sollten Sie ohne ausreichende Entschuldigung ausbleiben, so

kann ich Ihre polizeiliche Vorführung beim zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht in.... beantragen,

ebenso Ihre richterliche Vernehmung,

ferner müsste ich Ihnen die ggf. durch Ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen (§ 51 StPO),

ich müsste Ihnen auch ein Ordnungsgeld, das bis zu 500.- € betragen kann, auferlegen.

Sie erhalten nach § 71 StPO eine Zeugenentschädigung, die sich nach dem Justizvergütungs- und – entschädigungsgesetz (JVEG) richtet, insbesondere erhalten Sie erstattet: Ihre Reisekosten, Ihren Verdienstausfall.

Sie können nach § 14 Abs. 1 JVEG einen Kostenvorschuss verlangen, wenn Sie mittellos sind, oder die Vorlage der Reisekosten pp. für Sie nicht zumutbar ist. Den Antrag können Sie bei der oben bezeichneten Verwaltungsbehörde stellen.

Schriftliche Zeugenaussage (am Beispiel „Schwarzarbeit")

Herrn/Frau Zeuge(in)

In dem Bußgeldverfahren gegen Frau Vera Schwarz

wegen Schwarzarbeit

kommen Sie nach dem bisherigen Ermittlungsstand als Zeuge(in) in Betracht.

I

Um Ihnen das Erscheinen als Zeuge im Dienstgebäude der Verwaltungsbehörde zu ersparen, bitte ich Sie, bis zum............................

die nachstehenden Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (falls der Platz nicht ausreichen sollte, bitte ich Sie, das beigefügte Blatt zu benutzen).

Sie sind rechtlich verpflichtet auszusagen (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a Abs. 1 StPO) Ausnahme:

Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht (=Sie können jede Aussage verweigern) nach § 52 ff StPO (Sie sind mit dem Betroffenen verwandt, verheiratet oder verlobt) oder

ein Auskunftsverweigerungsrecht (Sie können nur die Auskunft auf bestimmte Fragen verweigern, mit deren wahrheitsgemäßer Beantwortung Sie sich selbst einer Bußtat oder Straftat bezichtigen würden) nach § 55 ff StPO zustehen sollte.

Ihr Aussageverweigerungsrecht muss auf Verlangen glaubhaft gemacht werden (§ 56 StPO).

Ich muss Sie ebenfalls darauf hinweisen, dass es nach § 164 StGB strafbar ist, einen anderen absichtlich wider besseren Wissens einer Straf– oder Bußtat zu bezichtigen. Bitte beantworten Sie wahrheitsgemäß die nachstehenden Fragen:

1 Von wem haben Sie erfahren, dass man in der Wohnung von Frau X sich preiswert frisieren usw. lassen kann?
2 Kennen Sie noch andere Personen, die sich bei Frau. X die Haare haben machen lassen? Wie lauten die Anschriften dieser Personen?
3 Wissen Sie aus eigener Kenntnis, oder haben Sie von anderen Personen erfahren, wie lange Frau X schon ihre Tätigkeit als Frisörin in der Wohnung ... ausübt?
4 Haben Sie gesehen oder gehört, wo Frau X ihre Frisörartikel einkauft bzw. eingekauft hat?
5 Haben Sie sich schon selbst die Haare von Frau X machen lassen? Ggf. wie oft? Ggf. was haben Sie durchschnittlich bezahlt. Hinweis: Sie können auf diese drei Fragen die Auskunft nach § 55 StPO verweigern, wenn Sie sich dadurch ggf. selbst belasten könnten.

II

Falls Sie Ihre schriftliche Zeugenaussage nicht rechtzeitig oder nicht in ausreichender Weise machen sollten, muss sich Sie an meiner Dienststelle als Zeuge vernehmen. Für diesen Fall darf ich Sie schon jetzt auf folgendes hinweisen:

Sie sind rechtlich verpflichtet, zur Vernehmung zu erscheinen (§§ 46 Abs. 2 OWiG, 161a Abs. 1 StPO), und zwar auch dann, wenn Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht haben.

Nach § 48 StPO muss ich Sie auf die gesetzlichen Folgen Ihres unentschuldigten Nichterscheinens hinweisen:

Sollten Sie ohne ausreichende Entschuldigung ausbleiben, kann ich Ihre polizeiliche Vorführung beim zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht in.... beantragen,

ebenso Ihre richterliche Vernehmung,

ferner müsste ich Ihnen die ggf. durch Ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen (§ 51 StPO),

ich müsste Ihnen auch ein Ordnungsgeld, das bis zu 500.- € betragen kann, auferlegen.

Sie erhalten nach § 71 StPO eine Zeugenentschädigung, die sich nach dem Justizvergütungs- und – entschädigungsgesetz (JVEG) richtet, insbesondere erhalten Sie erstattet: Ihre Reisekosten, Ihren Verdienstausfall.

Sie können nach § 14 Abs. 1 JVEG einen Kostenvorschuss verlangen, wenn Sie mittellos sind, oder die Vorlage der Reisekosten pp. für Sie nicht zumutbar ist. Den Antrag können Sie bei der oben bezeichneten Verwaltungsbehörde stellen.

Zick-Zack-Verhör

>> Vernehmung als Teil der Ermittlungstaktik (Kriminaltaktik)

Eine in den anglo-amerikanischen Ländern und in Frankreich häufig genutzte Vernehmungstaktik ist das „Zick-Zack-Verhör". Hier springt der Vernehmungsbeamte von einem Tatkomplex zum anderen. Er muss sich jedoch vorher einen Plan machen, denn das Zick-Zack-Verhör darf nicht zur Verwirrungs-Vernehmung ausufern. Ziel dieser Vernehmungstaktik ist, den Zeugen oder Beschuldigten/Betroffenen den Sinn der Einzelfragen nicht einsichtig zu machen.

Zivilrechtlicher Notstand

>> Verteidigungsnotstand

Zufallsfunde

>> Zwangsmittel: Durchsuchung, Beschlagnahme, Arrest, Identitäts-Festnahme

Bei einer Durchsuchung werden nicht selten >> Beweismittel gefunden, die auf eine andere Straf- und/oder Bußtat hindeuten. Diese Gegenstände sind nach § 108 StPO „einstweilen in Beschlag zu nehmen". Die Funde müssen jedoch „zufällig" sein, sie müssen bei der Durchsuchung „anfallen", ohne dass danach gesucht worden ist. Daher ist es rechtswidrig, dass sich beispielsweise Steuerfahndungsbeamte einer nichtsteuerlichen Durchsuchung „anschließen", um die Gelegenheit zu nutzen, nach Steuerstraf- und Steuerbußtaten zu forschen. Das gilt auch, wenn ein Steuerfahndungsbeamter als Buchsachverständiger (der auch ein Steuerfahnder sein kann, LG Stuttgart NStZ-RR 1998, 54=wistra 1997, 279) für die (nichtsteuerliche) Verwaltungsbehörde bei der Durchsuchung tätig wird; selbstverständlich können auch bei solchen Gelegenheiten echte Zufallsfunde anfallen, die dann nach § 108 StPO zu behandeln sind.

Grundsätzlich hat die durchsuchende Verwaltungsbehörde keine Befugnis zu entscheiden, ob eine andere Straf- oder Bußverfolgungsbehörde Interesse an den aufgefundenen Zufallsfunden hat oder nicht. Sie kann allenfalls Entscheidungen treffen, wenn sie selbst sachlich und örtlich für die Verfolgung der „Zufallstat" einer Bußtat zuständig ist. Sonst hat sie die zufällig gefundenen Beweismittel zu beschlagnahmen und die zuständige Verfolgungsbehörde darüber zu informieren.

Zufallstat

>> Zufallsfunde

Zulassung der Rechtsbeschwerde

>> Rechtsbeschwerde

Zumessungsgrund neu eingefügt 1.10.2002

>> Zumessungsgründe der Bußtat (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung)

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Speicherort

Daten ab 21.9.2002\owiz-Materialien\Leserfragen Zumessungsgründe bußgeld.doc + Ordner … Aufsätze

Zumessungsgründe für die Ermittlung der Höhe des Bußgeldes (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung)

von Karl Brenner, Rechtanwalt, Richter am Amtsgericht a.D., Saarbrücken

Eingangsfall: Im Amtsbereich der Bußgeldsachbearbeiterin Josefa Klug in W-Stadt ist der Gastwirt G immer wieder als "nicht ehrlich" aufgefallen. Er hat schon wiederholt zwei Verstöße begangen:

Einen Verstoß gegen § 15 a GewO (durch Nicht - Anbringung des Inhaberschildes),

einen Verstoß gegen § 11 Jugendschutzgesetz (durch Nicht-Anbringung des Jugendschutzgesetzes).

Frau Klug beabsichtigt, wegen des Verstoßes gegen § 15a GewO eine Geldbuße von 250 EUR und wegen der anderen Tat eine Geldbuße in Höhe von 300 EUR auszusprechen.

Sind diese Geldbußen angemessen?

I Sind die „Geldbußen angemessen?"

 

Eine Geldbuße muss immer aufgrund von bestimmten Tatsachen – inneren und äußeren - „Zumessungstatsachen" genannt, bestimmt werden. Hierbei müssen keine weitschweifigen Ausführungen gemacht werden. Der Leser muss nur erkennen, was sich derjenige, der die Geldbuße festgesetzt hat, „dabei gedacht hat" – oder wie in den Urteilen oft zu lesen steht: „Von welchen Erwägungen hat sich der Bearbeiter [das Gericht] leiten lassen".

Zumessungsgründe für die Ermittlung der Höhe des Bußgeldes (ohne Berücksichtigung der Gewinnabschöpfung)

Die „Bedeutung" der Ordnungswidrigkeit,

der Vorwurf, dem der Täter zu machen ist und

seine wirtschaftlichen Verhältnisse

(§ 17 Abs. 3 OWiG) sind gesetzlich vorgeschriebenen Zumessungsgründe für die Höhe der konkret zu verhängenden Geldbuße. Das (allgemeine) Gewicht der Bußtat lässt sich an der Höhe des angedrohten Bußgeldes erkennen. Je höher die angedrohte Geldbuße, desto dringender sieht es der Gesetzgeber, das betreffende Rechtsgut im Interesse (meist) der Allgemeinheit und des Einzelnen zu schützen. Die angedrohte Höchstgeldbuße ist für die denkbar schwersten Fälle vorgesehen. Der Mittelwert einer angedrohten Geldbuße ist angebracht bei durchschnittlich schweren Fällen. Durchschnittlich leichte Fälle werden dagegen in der „unteren Hälfte" der angedrohten Geldbuße einzuordnen sein.

Es lassen sich daher folgende Strukturen aufstellen:

Die Höhe der konkret zu verhängenden Geldbuße hängt ab von:

der Bedeutung der Bußtat (abstrakt),

a. erkennbar an der angedrohten (abstrakten) Höchstgeldbusse,

b. von der Nähe des gesetzlichen Tatbestandes zu einer Straftat (Beispiele: §§ 11, 12 Abs. 2 JöSchG: Straftat bei „beharrlicher Wiederholung der Bußtat", zahlreiche Tatbestände des LFBG, die bei Vorsatz Straftaten, sonst Ordnungswidrigkeiten sind),

der Schwere der konkret verwirklichten Bußtat (durchschnittliche Tat, Tat im „unteren Bereich", Tat im „oberen Bereich". Tat ist hierbei nicht die „prozessuale Tat", sondern die Bußtat, für die eine Geldbuße zu verhängen ist, dazu gehört allerdings die Tateinheit nach § 10 OWiG),

der Persönlichkeit des Täters und seine objektive und subjektive Beziehung zur Tat,

seinen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Für die Zumessung der Geldbuße können folgende Einzeltatsachen durchgreifend sein. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend, sie charakterisiert nur einen konkreten Ansatz für die konkret zu verhängende Geldbuße.

Solche speziellen Zumessungstatsachen können sein:

Besondere und/oder erschwerende Umstände in der Person des Täters, z. B.:

Er hat wiederholt gegen eine bestimmte Bußgeldnorm verstoßen,

er ist bereits wegen einer gleichartigen Bußtat mit einer Geldbuße belegt worden,

insbesondere aber auch, wenn er trotz Tatentdeckung weiterhin Bußtaten gleicher Art begangen hat,

der Grad der Missachtung der Rechtsordnung durch den Täter,

die (allgemeine) Häufigkeit gleichartiger Verstöße, weil die Geldbuße nicht nur den Täter (Spezialprävention der Strafe), sondern auch andere abschrecken (Generalprävention) soll,

die Beweggründe der Tat,

die Einsichtsfähigkeit des Täters in das Unrechtmäßige seines rechtswidrigen Verhaltens (nicht zu verwechseln mit dem nicht entschuldbaren Verbotsirrtum!),

die Berufstätigkeit des Täters bzw. sein erlernter Beruf,

die Stellung des Täters innerhalb des Unternehmens, besonders bei Wirtschaftsbußtaten,

die Uneinsichtigkeit des Täters, die darauf schließen lässt, er werde sich von einer niedrigen Geldbuße nicht von weiteren Verstößen abhalten lassen,

Handeln aus übersteigertem Gewinnstreben,

seine rechtsfeindliche Einstellung – die sich aus einer oder mehreren der vorgenannten Tatsachen schließen lässt,

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters; hierzu gehören sein Einkommen, die Ertragslage seines Unternehmens, seine übrigen Vermögensverhältnisse, etwaige Schulden und deren Art, die Unterhaltsverpflichtungen, der Lebensstil, das Einkommen des Ehepartners, soweit es Einfluss auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters hat. Keine Bedeutung haben die wirtschaftlichen Verhältnisse bei geringen Geldbußen. Zu diesen werden regelmäßig solche gehören, die weniger als 250.- € („geringe Geldbußen") betragen (vgl. Brenner, Lexikon des Ordnungswidrigkeitenrechts von A - Z; ferner die entsprechende CD - ROM gleichen Namens, herausgegeben vom MBO Verlag, Münster).

Bei geringen Geldbußen müssen daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nicht ermittelt werden. Sonst sind in der Regel Ermittlungen angezeigt. Beispielsweise dann, wenn die zu verhängende Geldbuße das monatliche Einkommen des Täters erheblich übersteigen würde (dann sollen von Amtswegen Ratenzahlungen gewährt werden, wenn der Täter die Summe nicht auf einmal aufbringen kann, § 18 OWiG). Dasselbe gilt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse ungewöhnlich gut oder schlecht sind. So etwa, wenn der Betroffene eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 Abgabenordnung) begangen hat, ein Mietshaus mit einem aktuellen Verkehrswert von 350.00 EUR besitzt, dennoch aber mit seiner Familie von Sozialhilfe lebt. Ferner grundsätzlich: Bei „Wirtschaftsordnungswidrigkeiten" – das sind solche, die von einem Kaufmann oder einem sonstigen Gewerbetreibenden begangen werden – ist die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse immer dann erforderlich, wenn das gesamte bußbare Verhalten ermittelt wird (werden muss): Nach §§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 152 Abs. 2 StPO sind grundsätzlich alle nicht verjährten Ordnungswidrigkeiten aufzuklären und zu ahnden (§ 152 II StPO: „… alle verfolgbaren …").

Soll eine Geldbuße von mehr als 250 € verhängt werden, so ist eine kurze Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen unerlässlich. Andernfalls ist nicht prüfbar, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen im erforderlichen Maße berücksichtigt wurde (§ 17 Abs. 3 OWiG). Es genügt nicht festzustellen, dass der Betroffene verheiratet ist, und dass er einen (bestimmten) Beruf ausübt oder eine Gastwirtschaft betreibt. Daraus allein können keine ausreichenden Erkenntnisse über die wirtschaftliche Situation des Betroffenen gewonnen werden. Häufig werden Amtsrichter wegen derartiger Aufklärungsmängel gerügt. Die obergerichtliche Rüge bezieht sich zwar nur auf den Amtsrichter. Die Bußgeldstelle sollte aber nicht versäumen, schon im Ermittlungsverfahren der gesetzlichen Verpflichtung nach §§ 46 I OWiG, 160 III StPO nachzukommen und „Tatsachen für die Rechtsfolgen" zu ermitteln. Andernfalls wird der Richter sich auf die Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung verlassen müssen. Wenn der schweigt, wird, der Richter – um eine Rüge seine Kollegen vom Oberlandesgericht zu entgehen - von einem geringen Einkommen ausgehen. Es ist daher vorprogrammiert, dass eine an sich angemessene hohe Geldbuße vom Richter gesenkt wird, weil die Bußgeldstelle bei den Personalien beispielsweise nicht vermerkt hat, dass der Betroffene verheiratet ist, 2 minderjährige Kinder zu versorgen hat und seine Ehefrau nicht berufstätig ist. Der Richter wird sich möglicherweise (er ist dazu nicht verpflichtet) an einer im Strafrecht bekannten Faustregel orientieren: 1/5 des Nettoeinkommens „verbleibt" für die nicht mitverdienende Ehefrau, je 1/10 bis 1/8 des Nettoeinkommens für jedes Kind. Der Rest „ist das Nettoeinkommen". Es dient dem Richter als Grundlage für die Bemessung der Geldbuße aus wirtschaftlicher Sichtweise.

Die Feststellungen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss zwar nicht im Bußgeldbescheid markiert werden (vgl. § 66 OWiG). Das Ermittlungsergebnis sollte aber in den Akten - am besten als Vorblatt vor dem Bußgeldbescheid - zusammen mit anderen Ermittlungsergebnissen - dargestellt werden.

Zur Schätzung kann – wenn der Betroffenen keine glaubhaften Angaben macht – zum Beispiel die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums herangezogen werden - http://www.steuernetz.de/topthema/archiv/TT094.html -

Für Gastwirtschaften sieht die Sammlung beispielsweise vor:

Gast-, Speise- und Schankwirtschaften
Gewerbeklassen 55301.0 und 55401.0

Richtsätze für die Jahre 1995 bis 1998

Gewerbeklassen

Rohgewinnaufschlag
auf den Warenein-
satz bzw. Waren-
u. Materialeinsatz

Rohgewinn I
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Rohgewinn II
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Halbreingewinn
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Reingewinn
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Wirtsch. Umsatz
bis 400.000 DM

156 - 300
203

61 - 75
67

 

30 - 52
42

10 - 32
21

Wirtsch. Umsatz
über 400.000 DM

156 - 300
203

61 - 75
67

 

30 - 52
42

5 - 23
14

Richtsätze für die Jahre 1999 ff.

Gewerbeklassen

Rohgewinnaufschlag
auf den Warenein-
satz bzw. Waren-
u. Materialeinsatz

Rohgewinn I
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Rohgewinn II
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Halbreingewinn
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Reingewinn
in v. H. des wirtsch. Umsatzes

Wirtsch. Umsatz
bis 400.000 DM

150 - 317
213

60 - 76
68

 

30 - 56
43

9 - 33
20

Wirtsch. Umsatz
über 400.000 DM

150 - 317
213

60 - 76
68

 

30 - 56
43

6 - 23
13

 

Anmerkungen des BFM zu den Richtsätzen:

Anhand der Richtsatzsammlung kann das Finanzamt Umsätze und Gewinn von Gewerbetreibenden verproben und diese auch gegebenenfalls im Sinne des § 162 AO schätzen. Aus diesem Grund existiert eine umfangreiche Sammlung an Richtwerten, welche nunmehr beim Bundesfinanzministerium online abrufbar ist.

Folgende Punkte zur Gewinn- oder Umsatzermittlung sind unter anderem zu beachten:

Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, daß die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.

Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe.

Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Der Normalbetrieb ist ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Die Richtsätze können bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften ermittelt und angewendet werden. Bei dem Vergleich mit dem Normalbetrieb sind die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten.

Unter wirtschaftlichem Umsatz – im Sinne der Richtlinien - wird verstanden:

Der Normalbetrieb weist folgende Merkmale auf:

Wirtschaftlicher Umsatz

Wirtschaftlicher Umsatz im Sinne der Richtsätze ist die Jahresleistung des Betriebes zu Verkaufspreisen - ohne Umsatzsteuer -, abzüglich der Preisnachlässe und der Forderungsverluste.

Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen auch:

Einnahmen aus sonstigen branchenüblichen Leistungen (z.B. aus Materialabfällen, aus Automatenaufstellung in Gast- und Speisewirtschaften, Werbezuschüsse),

Bedienungsgelder sowie

Verbrauchsteuern (z.B. Biersteuer, Tabaksteuer, Getränkesteuer, Schaumweinsteuer), die entgeltmäßig miterhoben werden.

Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen nicht:

Erträge aus gewillkürtem Betriebsvermögen,

Einnahmen aus Hilfsgeschäften,

Einnahmen aus in Vorjahren ausgebuchten Kundenforderungen,

Einnahmen aus nichtbranchenüblichen Leistungen (z.B. aus ehrenamtlicher oder gutachtlicher Tätigkeit, aus Lotto- und Totoannahme),

Unentgeltliche Wertabgabe,

Lieferungen und sonstige Leistungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG, (bis 31.03.1999)

Leistungen an das Personal,

Leistungen für eigenbetriebliche Zwecke.

Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes werden Kundenforderungen und Anzahlungen von Kunden mit Nettowerten, d.h. ohne Umsatzsteuer verrechnet.

 

Bei Handelsbetrieben entspricht der wirtschaftliche Umsatz dem Sollumsatz. Bei Handwerksbetrieben werden fertige und teilfertige Erzeugnisse aus eigener Herstellung sowie angefangene Arbeiten bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes zu Verkaufspreisen verrechnet, weil dem wirtschaftlichen Materialeinsatz und dem Einsatz an Fertigungslöhnen der entsprechende wirtschaftliche Umsatz gegenübergestellt wird. Die Verkaufspreise werden soweit wie möglich den Ausgangsrechnungen entnommen. Besteht diese Möglichkeit nicht, so werden die Verkaufspreise für die Bestände an fertigen und teilfertigen Erzeugnissen aus der eigenen Herstellung sowie an angefangenen Arbeiten in der Regel wie folgt ermittelt:

Herstellungskosten nach § 6 EStG

+ anteiliger Unternehmerlohn, wenn der Unternehmer an der Fertigung mitgearbeitet hat (der Zuschlag ist nach dem Ausmaß der Mitarbeit des Unternehmers zu bemessen)

+ Zuschlag für die in den Herstellungskosten nicht erfaßten sonstigen Kosten (z.B. allgemeine Verwaltungskosten und Vertriebskosten), für Risiko und Gewinn (dieser Zuschlag ist ggf. zu schätzen, dabei ist der Fertigungsgrad zu berücksichtigen)

= Verkaufspreis bzw. anteilige Verkaufspreise (ohne Umsatzsteuer)

Bestände an fertigen, noch nicht abgerechneten Arbeiten werden ebenfalls mit Verkaufspreisen (ohne Umsatzsteuer) angesetzt.

II Zur Fallfrage

Wendet man die vorstehenden Grundsätze auf den vorstehenden Fall „Geldbuße angemessen?" an, so kann man zu folgenden Schlüssen kommen – soweit sich aus dem geschilderten Fall Zumessungstatsachen ergeben:

1. Beim Verstoß gegen § 15a GewO beträgt die angedrohte Höchstgeldbuße 1.000 EUR. Die von Frau Klug vorgesehene konkret zu verhängende Geldbuße soll sich auf ein Viertel dieses Höchstbetrages belaufen. Bei einem wiederholten Verstoß oder gar Verstößen, erscheint eine solche Geldbuße durchaus angemessen, vielleicht eher zu niedrig.

2. Beim Verstoß gegen § 11 Jugendschutzgesetz beläuft sich die angedrohte Geldbuße nach § 12 Jugendschutzgesetz auf 15.000 EUR. Wenn man hier ebenfalls von einem Viertel des Höchstbetrages ausgeht, so errechnet man rund 4000 EUR. Auch diese Geldbuße erscheint angemessen. Dies besonders im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber für besonders schwere Fälle (vgl. § 12 Abs. 4 JöSchG) sogar Freiheitsstrafen angedroht hat.

Als Zumessungstatsachen können, soweit sich diese aus dem geschilderten Sachverhalt erschließen lassen, angeführt werden:

Der Täter hat wiederholt (wie oft?) gehandelt,

er hat eine Vorbuße (er hat wieviele Vor-Geldbußen?),

er ist uneinsichtig,

aus seinem Verhalten spricht Rechtsfeindlichkeit,

sein bisheriges Verhalten grenzt bereits an das strafbare Verhalten im Sinne von § 12 Abs. 4 Jugendschutzgesetz,

sein monatliches (familien - bereinigtes) Nettoeinkommen wurde zu seinen Gunsten auf 2000 EUR monatlich geschätzt.

Sinnvoll bei der Ahndung der Tat nach § 11 Jugendschutzgesetz wäre, in einem Anschreiben zum Bußbescheid den Betroffenen daraufhinzuweisen, dass er beim nächsten Wiederholungsfall damit rechnen muss, dass die Bußgeldstelle die Sache an die Staatsanwaltschaft übersenden wird. Die Staatsanwaltschaft wird dann zu überprüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Ziff. 2 (Begehung der Ordnungswidrigkeit(en) aus Gewinnsucht oder aber - auch das ist ausreichend und leichter zu beweisen - bei beharrlicher Wiederholung der Tat).

Zur Beharrlichkeit im Sinn des Gewerberechts hat sich der Bundesgerichtshof in der nachstehenden Entscheidung geäußert (BGH vom 25.02.1992, 5 StR 528/91 - NStZ 1992, 594 = wistra 1992, 184):

Für eine beharrliche Wiederholung muß keine abgeschlossene Vortat eines Dauerdeliktes vorliegen.

Setzt jemand ein ordnungswidriges Verhalten fort, so kann darin auch eine beharrliche Wiederholung von Verstößen gegen das Gewerberecht vorliegen.

Legt man die Ziff. 2 des BGH - Urteils eng aus, so liegen beim Betroffenen bereits die Voraussetzungen einer Straftat vor (darüber lässt sich jedoch streiten).

Im vorliegenden Falle wird man wohl nicht zum Ergebnis kommen können, dass eine Gewinnabschöpfung möglich ist. Ausnahme: Es könnte nachgewiesen werden - ausgeschlossen ist das nicht - daß die Nichtaushängung des Jugendschutzgesetzes dazu geführt hat, dass jugendliche Gäste die Gastwirtschaft besucht und dort Geld ausgegeben haben, Jugendliche, denen der Zutritt aufgrund des Gesetzes verboten war (Abschöpfung nach § 17 IV OWiG, ggf. Verfall nach § 29a OWiG)

Verfahrensrechtlich ist hier zu beachten, dass zwischen dem Verstoß gegen die GewO und dem JöSchG keine Tateinheit vorliegt, sondern Tatmehrheit. Es ist daher richtig, dass Frau Kluge zwei Geldbußen verhängen wollen. Allerdings wird man davon ausgehend müssen, dass es sich bei den Taten jeweils um Dauerdelikte handelt und - was wichtiger ist – um eine prozessuale Tat. Dies verlangt, dass die Geldbußen in einem einzigen Verfahren - in einem einzigen Bußgeldbescheid - verhängt werden. Das ist zwar hier fast selbstverständlich, soll aber dennoch erwähnt werden.

Nachfolgend die Entscheidung des BGH, die deutlich macht wie wenig zur Begründung der Beharrlichkeit erforderlich ist. Die Strukturierung und Markierung ist durch mich erfolgt.

III

BGH - v. 25.02.1992 - 5 StR 528/91 - NStZ 1992, 594: Beharrlichkeit der Zuwiderhandlung - GewO § 148

Wird die zugrunde liegende Dauerordnungswidrigkeit trotz einer Abmahnung der zuständigen Behörde unverändert in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verhaltens fortgesetzt, so muß darin kein neuer Tatentschluss liegen, der das abgemahnte vorangehende Verhalten zu einem selbständigen Dauerdelikt im Sinne einer in sich abgeschlossenen Vortat macht.

Dennoch kann in einem solchen Fall in der Fortsetzung des ordnungswidrigen Verhaltens - z. B. wie hier durch Fortführung eines verbotenen Gewerbebetriebes - eine beharrliche Zuwiderhandlung gegen die Normen der Gewerbeordnung liegen (Leitsätze vom Verfasser; die Entscheidung kann auf der WebSite: http://www.recht-find.de/beharrlichkeit.htm („Urteile - Beschlüsse / Beharrlichkeit) nachgelesen werden).

Zum Sachverhalt:

Obwohl der Angekl. zu keiner Zeit eine Erlaubnis für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit i. S. von § 34c GewO hatte,

eröffnete er Anfang Januar 1986 in Berlin eine Betriebsstätte, in der er bis Ende September 1987 unter den Bezeichnungen "... - e. V.', "B", "Verlag C K" und "Verlag R K" (teilweise mit Zusatz "B - ...') Wohnraum vermittelte.

Daneben betrieb er in der Zeit vom 5. 1. bis 18. 3. 1987 das Ladenlokal "P" in Berlin, das im wesentlichen ebenfalls dazu diente, Interessenten den Abschluß von Mietverträgen zu ermöglichen oder die Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen nachzuweisen.

Der Angekl. handelte unter allen Firmennamen stets nach demselben Grundmuster: Er veröffentlichte in der örtlichen Tagespresse Anzeigen, in denen unter Hinweis auf den "B" - oder die jeweiligen Nachfolgefirmen - allgemein mit der Möglichkeit der Wohnraumvermittlung oder der Benennung eines Nachmieters geworben wurde. Meldeten sich Interessenten, so wurde ihnen angeboten, gegen Zahlung eines einmaligen Entgelts von anfangs 80 DM, später 95 DM Mitglied des "Vereins", Kunde des B oder Abonnent der Verlagsprodukte zu werden. Nach Angabe einer entsprechenden Erklärung und Zahlung des Entgelts wurden den Wohnungsinteressenten wöchentlich erscheinende Wohnungslisten zugesandt, aus denen sich die dem Angekl. aufgrund seiner Anzeigenwerbung gemeldeten freien oder demnächst frei werdenden Wohnungen unter Angabe der Anschrift, einer Kurzbeschreibung und der jeweiligen Kontaktadresse ergaben.

Die Zusendung der Liste erfolgte zunächst regelmäßig für die Dauer von 2 Monaten, in der Folgezeit auf Nachfrage; daneben konnten Interessenten für die Dauer eines Jahres telefonisch frei gewordene Wohnungen erfragen. Eine weitere Tätigkeit zur Herbeiführung von Vertragsabschlüssen entfaltete der Angekl. nicht. Die Eintragung des zunächst gegründeten Vereins "B e. V.' in das Vereinsregister des AG Charlottenburg scheiterte im Juni 1986 u. a. wegen der aus dem Vereinszweck der Wohnraumvermittlung resultierenden rechtlichen Bedenken.

Nachdem das Bezirksamt Schöneberg den Angekl. bereits im Mai 1986 auf die Erlaubnispflichtigkeit seines Betriebes gemäß § 34c GewO hingewiesen hatte, erließ das Wirtschaftsamt am 18. 7. 1986 eine Untersagungsverfügung gemäß § 15 II GewO; zugleich wies es den Angekl. auf die Ordnungswidrigkeit seines bisherigen Verhaltens hin.

Gegen die Untersagung der Gewerbeausübung legte der Angeklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19. 8. 1986 Widerspruch ein. <<<<<<<<<<< Anmerkung des Bearbeiters: Ab hier sieht der BGH die „Beharrlichkeit" <<<<<<<<<<<

Nach Rücksprache im Bezirksamt und nochmaliger Belehrung über die Erlaubnispflichtigkeit der Wohnraumvermittlung beantragte der Angekl. Mitte Oktober 1986 die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34c GewO.

Dessen ungeachtet setzte der Angekl. seine bisherige Tätigkeit unverändert fort.

Ab Januar 1987 wurden die jeweiligen Firmen zwar unter dem Namen seiner Ehefrau geführt, die ihrerseits eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c GewO beim Bezirksamt Kreuzberg beantragt und erhalten hatte; nach den Feststellungen führte der Angekl. aber neben seiner Ehefrau die Geschäfte im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiter.

Mit Verfügung vom 3. 4. 1987 lehnte das Bezirksamt Schöneberg den Antrag des Angekl. auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c GewO wegen Unzuverlässigkeit und ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ab

Nachdem auch seiner Ehefrau die Gewerbeerlaubnis durch Verfügung der Landeshauptstadt München vom 18. 3. 1987 wieder entzogen worden war, wurde der "B" in der am 8. 6. 1987 aufgrund einer gegen die Ehefrau gerichteten Untersagungsverfügung des Bezirksamts Schöneberg vom 29. 5. 1987 eingestellt.

Die Vermittlungstätigkeit wurde allerdings unverändert vom Angekl. und seiner Ehefrau fortgeführt, bis im August 1987 die zwangsweise Schließung der Betriebsräume erfolgte.

Der Angekl. verlegte daraufhin bis Ende September 1987 seine Betriebsstätte und setzte seine Tätigkeit unter der Firma "Verlag R K" fort.

Am 28. 9. 1987 erging eine erneute Untersagungsverfügung des Bezirksamts Schöneberg, so daß der Angekl. Ende September seine Vermittlungen endgültig einstellte.

Im Jahr 1986 nahm der "B e. V.' insgesamt mindestens 3174 "Mitglieder" auf, davon 1221 "Mitglieder" nach dem 19. 8. 1986. In der Zeit vom 4. 1. 1986 bis 29. 9. 1987 bot der Angekl. insgesamt 900 Wohnungen an, davon mindestens 474 nach dem 19. 8. 1986. Im "P" wurden den rund 358 Mitgliedern mindestens 75 Wohnungen angeboten, von denen 19 auch in den Listen des Büros enthalten waren.

Neben den Firmen in Berlin betrieb der Angekl. von der Familienwohnung in E. aus seit Frühjahr 1986 einen gleichartigen "B" in Düsseldorf sowie seit Herbst 1986 einen solchen in Köln; schließlich eröffnete er am 27. 2. 1987 unter dem Namen seiner Ehefrau einen weiteren "B" in München, der sodann nach Untersagungsverfügung der Landeshauptstadt München vom 18. 3. 1987 am 8. 4. 1987 wieder eingestellt wurde.

Das LG hat den Angekl. wegen strafbarer Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seine Revision hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen:

... IV. 1. Die Feststellungen des LG tragen den Schuldspruch wegen strafbarer Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften gemäß § 148 Nr. 1 i. V. mit §§ 144 I Nr. 1h, 34 cI Nr. 1 a GewO.

Zutreffend hat das LG die vom Angekl. ausgeübte Tätigkeit von Beginn an als gewerbsmäßige Wohnraumvermittlung angesehen. Den eingehenden Ausführungen des LG dazu hat der Senat nichts hinzuzufügen. Für diese Wohnraumvermittlung bedurfte er - unabhängig von den jeweils gewählten Rechtsformen und Firmen, unter denen er allein oder mit seiner Ehefrau handelte - eine Erlaubnis gemäß § 34 cI Nr. 1a GewO.

Dass er seine Vermittlungsgeschäfte vom 4. 1. 1986 bis zum 29. 9. 1987 ohne die erforderliche Erlaubnis betrieb, stellt eine vorsätzliche Dauerordnungswidrigkeit gemäß § 144 I Nr. 1h GewO dar

Rechtsfehlerfrei hat das LG für die Zeit ab 19. 8. 1986 eine beharrliche Wiederholung dieser Zuwiderhandlung bejaht und das Verhalten des Angekl. damit als Vergehen gemäß § 148 Nr. 1 GewO qualifiziert.

Zwar stellt nicht jede Wiederholung einer Ordnungswidrigkeit der in § 148 GewO genannten Art bereits eine Straftat dar.

Der Begriff der "beharrlichen" Wiederholung von Verstößen setzt vielmehr ein besonders hartnäckiges Verhalten voraus, durch das die rechtsfeindliche Einstellung des Täters gegenüber den in Frage kommenden gesetzlichen Normen deutlich wird, obwohl er schon wegen der Folgen vorangegangener Zuwiderhandlungen Erfahrungen gesammelt haben müsste (Sieg/Leifermann/Tettinger GewO, 5. Aufl., vor § 143 ff. Rn3).

Dazu bedarf es keines vorangegangenen abgeschlossenen Bußgeldverfahrens oder einer strafrechtlichen Sanktion wegen der gleichen Zuwiderhandlung (Landmann/Rohmer/Kahl GewO (I), § 148 Rn4; Ambs in Erbs/Kohlhaas Strafrechtl. NebenG, § 148 GewO Anm. 1).

Es genügt ein wiederholter Verstoß gegen die in § 148 Nr. 1 GewO bezeichneten Vorschriften, auch wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens ( § 47 I OWiG) von der Verhängung eines Bußgeldes abgesehen hat.

Im Rahmen einer Dauerordnungswidrigkeit gelten keine anderen Grundsätze; insbesondere braucht keine in sich abgeschlossene Vortat desselben Dauerdelikts vorzuliegen, um das Merkmal der "beharrlichen Wiederholung' festzustellen (a. A. wohl Landmann/Rohmer/Kahl aaO).

Ob die einzelnen Akte, mit denen das rechtswidrige Verhalten kontinuierlich fortgesetzt wird, jeweils für sich betrachtet von einem bestimmten Zeitpunkt an eine beharrliche Wiederholung der Zuwiderhandlung darstellen, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu entscheiden.

Wird die zugrunde liegende Dauerordnungswidrigkeit trotz einer Abmahnung der zuständigen Behörde unverändert in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verhaltens fortgesetzt, so muß darin kein neuer Tatentschluss liegen, der das abgemahnte vorangehende Verhalten zu einem selbständigen Dauerdelikt im Sinne einer in sich abgeschlossenen Vortat macht.

Dennoch kann in einem solchen Fall in der Fortsetzung des ordnungswidrigen Verhaltens - z. B. wie hier durch Fortführung eines verbotenen Gewerbebetriebes - eine beharrliche Zuwiderhandlung gegen die Normen der Gewerbeordnung liegen.

Andernfalls würde gerade derjenige, der besonders hartnäckig die einschlägigen Vorschriften missachtet und der von Anfang an bereit ist, ungeachtet behördlicher Maßnahmen sein ordnungswidriges Verhalten fortzuführen, privilegiert. Dies entspricht nicht dem Sinn der Vorschrift, die die nach Art der Begehung und nach Einstellung des Täters besonders schwerwiegenden Verstöße mit dem Strafmakel belegen will (vgl. Landmann/Rohmer/Kahl aaO, Rn3). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der amtlichen Begründung (vgl. Prot. des Sonderausschusses des Dt. Bundestages für die Strafrechtsreform, BT-Dr 7/626, S. 14), wonach das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit anzunehmen ist, wenn der Täter durch einen erneuten Verstoß an seiner rechtsfeindlichen Einstellung also trotz einer etwaigen Ahndung, Abmahnung oder einer sonst hemmend wirkenden Erfahrung oder Erkenntnis festhält.

Der Senat kann hier die Frage offenlassen, ob der Vorwurf der beharrlichen Wiederholung im Sinne einer erhöhten Pflichtwidrigkeit stets einer vorherigen Abmahnung des ordnungswidrigen Verhaltens bedarf (so LK, 10. Aufl., § 184a Rn 4; SKStGB-Horn § 184a Rn3; noch offengelassen in BGH NJW 1991, 2844) oder ob unabhängig von behördlichen Maßnahmen eine Gesamtwürdigung des rechtswidrigen Verhaltens für diese Bewertung ausreicht (so Dreher/Tröndle 45. Aufl., § 184a Rn5; S/S-Lenckner 24. Aufl., § 184a Rn5).

Denn dem Angekl. war durch die Untersagungsverfügung des Bezirksamtes Schöneberg vom 18. 7. 1986 verboten worden, die ungenehmigte Maklertätigkeit fortzusetzen, nachdem er bereits im Mai 1986 auf die Erlaubnispflichtigkeit seines Gewerbebetriebes hingewiesen worden war.

Zumindest die Verfügung vom 18. 7. 1986 gemäß § 15 II GewO stellte eine "Abmahnung" des Angekl. dar, der dadurch eindringlich auf die Rechtswidrigkeit seiner gewerblichen Tätigkeit hingewiesen wurde;

spätestens zum Zeitpunkt der vom LG festgestellten Kenntnis des Angekl. von dieser Verfügung war die Fortführung des Betriebes ein beharrlicher Verstoß gegen die Gewerbeordnung.

2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das LG rechtsfehlerfrei das Verhalten des Angekl. über den gesamten Zeitraum als eine rechtliche Handlungseinheit i. S. eines Dauerdelikts angesehen, das sich ab 4. 1. 1986 zunächst als Dauerordnungswidrigkeit, sodann ab 19. 8. 1986 als Dauerstraftat darstellt.

Damit liegt materiellrechtlich und prozessrechtlich eine Tat vor mit der Folge, daß entsprechend § 21 OWiG nur das Strafgesetz anzuwenden ist (vgl. Göhler OWiG, 9. Aufl., § 21 Rn2, 3); andererseits war vom LG - entgegen der Auffassung der Revision - keine selbständige Entscheidung i. S. von § 260 StPO über die vom Angekl. zunächst begangene Dauerordnungswidrigkeit zu treffen (vgl. KK-Hürxthal 2. Aufl., § 260 Rn 23)". Ku.

Anm. d. Schriftltg.:

Vgl. auch Bandemer GA 1989, 257; ferner BayObLG NZV 1989, 35; OLG Stuttgart DAR 1985, 124; OLG Hamm MDR 1990, 465 = NStE Nr. 1 zu § 61 PersBefG.NStZ 1992, 594wistra 1992, 184

 

 

IV

Verzeichnis der in der Richtsatzsammlung aufgeführten Gewerbeklassen

http://www.bundesfinanzministerium.de/fach/abteilungen/besiverk/richtsatzsam/frame.htm

Die Begriffe können angeklickt werden und führen – in der Regel – direkt zur betreffenen Gewerbeklasse (auf der WebSite des BFM)

· Aenderungsschneiderei

· Anstreicher

· Anstrichbedarf, Eh.

· Apotheken

· Autoreparatur

· Bäckerei

· Baubedarf, Eh.

· Bauunternehmen

· Bautischlerei

· Beherbergungsunternehmen

· Beleuchtungsgeräte, Eh.

· Bestattungsunternehmen

· Blumen, Eh.

· Bräunungsstudio

· Brennstoffe, Eh.

· Brotbäckerei

· Buchdruckerei

· Bücher, Eh.

· Büglerei

· Büroartikel, Eh.

· Busunternehmen

· Café

· Campingartikel, Eh.

· CD`s (Musik)

· Chemische Reinigung

· Dachdeckerei

· Damenoberbekleidung, Eh.

· Damen- und Herrenfriseur

· Dekorateur

· Drogerien

· Druckerei

· Edelmetallwaren, Eh.

· Einrichtungsgegenstände, Eh.

· Eisdiele

· Eisenwaren, Eh.

· Elektrogeräte, Eh.

· Elektroinstallation

· Elektrotechnische Erzeugnisse, Eh. und Reparatur

· Fahrräder, Eh. und Reparatur

· Fahrschulen

· Farben, Eh.

· Feinbäckerei

· Feinkeramikwaren, Eh.

· Feinkostwaren, Eh.

· Fernsehgeräte, Eh.

· Fische, Eh.

· Fischerzeugnisse, Eh.

· Flaschnerei

· Fleischerei

· Fliesenlegerei

· Fotoapparate

· Fotobedarf, Eh.

· Foto- und Kinogeräte, Eh.

· Fotograf

· Friseur

· Fuhrgewerbe (Straßenverkehr)

· Fußbodenbelag, Eh.

· Fußpflege

· Garten- und Landschaftsbau

· Gasinstallation

· Gasthöfe mit Frühstück

· Gasthöfe mit Halb- und Vollpension

· Gastwirtschaften

· Gemüse, Eh.

· Genußmittel, Eh.

· Geschenkartikel, Eh.

· Getränke, Eh.

· Gipserei

· Glaserei

· Glaswaren, Eh.

· Glas- und Gebäudereinigung

· Goldschmiedewaren

· Grabsteingeschäfte

· Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Nahverkehr

· Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Fernverkehr

· Handarbeiten, Eh.

· Handarbeitsbedarf, Eh.

· Haushaltswaren aus Metall und Kunststoff, Eh.

· Heimwerkerbedarf, Eh.

· Heißmangel

· Heizöl, Eh.

· Heizungsinstallation

· Herrenoberbekleidung, Eh.

· Hobelwerke

· Holzbau

· Hotels garni

· Hotels mit Halb- und Vollpension

· Imbissbetriebe

· Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen

· Kartoffeln, Eh.

· Keramische Erzeugnisse, Eh.

· Kinderbekleidung, Eh.

· Kinogeräte, Eh.

· Kiosk

· Kleiderbad

· Klempnerei

· Körperpflegemittel

· Kohlen, Eh. und Gh.

· Konditorei

· Kosmetische Erzeugnisse

· Kosmetiksalons

· Kraftfahrschulen

· Kraftfahrzeuge, Eh.

· Kraftfahrzeuglackiererei

· Kraftfahrzeugreparatur

· Kraftfahrzeugzubehörhandel

· Küchengeräte, Eh.

· Kunstgewerbliche Erzeugnisse

· Kurzwaren, Eh.

· Lacke, Eh.

· Lackierer

· Landschaftsgestaltung

· Lebensmittel, Eh.

· Lederwaren, Eh.

· Leuchten, Eh.

· Malergewerbe

· Maniküre

· Manufakturwaren, Eh.

· Massagesalons

· Metallwaren, Eh.

· Meterware, Eh.

· Metzgerei

· Mietwagen mit Fahrer

· Möbel, Eh.

· Möbeltischlerei, -schreinerei

· Mosaiklegerei

· Musikalien

· Musikkassetten

· Nahrungsmittel verschied. Art, Eh.

· Oberbekleidung, Eh.

· Obst, Eh.

· Omnibusbetriebe

· Optiker

· Orthopädieschuhmacher

· Papierwaren, Eh.

· Parfümerie

· Pediküre

· Pensionen mit Frühstück

· Pensionen mit Halb- und Vollpension

· Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen

· Personenbeförderung mit Omnibussen

· Pflanzen, Eh.

· Phonogeräte, Eh.

· Pizzerien

· Plattenlegerei

· Polsterer

· Portraitfotograf

· Porzellanwaren, Eh.

· Radiogeräte, Eh.

· Raumausstatter

· Reformwaren, Eh.

· Restaurant

· Rundfunkgeräte, Eh.

· Säge- und Hobelwerke, Eh.

· Schallplatten, Eh.

· Schankwirtschaft

· Schlachterei

· Schlosserei

· Schmuckwaren, Eh.

· Schneiderei

· Schnellimbiß

· Schnellreinigung

· Schreibwaren, Eh.

· Schreinerei

· Schuhe, Eh.

· Schuhmacher

· Schuhwaren, Eh.

· Schulartikel, Eh.

· Solarien

· Speiseeisbetriebe

· Speisewirtschaften

· Spenglerei

· Spielautomaten

· Spielhallen

· Spielwaren, Eh.

· Spiritousen, Eh.

· Sportartikel, Eh.

· Steinbildhauer

· Steinmetz

· Strickwaren, Eh.

· Stukkateur

· Südfrüchte, Eh.

· Tabakwaren, Eh.

· Täschnerwaren, Eh.

· Tapeten, Eh.

· Tapezierer

· Taxiunternehmen

· Textilwaren verschiedener Art, Eh.

· Tiere, lebend; Eh.

· Tischlerei

· Trinkhalle

· Tonträger

· Uhren, Eh. und Reparatur

· Unterhaltungszeitschriften, Eh.

· Verkaufsstand

· Verputzerei

· Video...

· Wäsche, Eh.

· Wäscherei

· Wasserinstallation

· Wein, Eh.

· Weißwaren, Eh.

· Werbefotograf