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Urlaubsanspruch bei langer Krankheit – kein Anspruch auf nachträgliches
Antreten des Urlaubs, auch keine Auszahlung der nichtgenommenen Tage
möglich – sagte das BAG bisher
Der
Jahresurlaub muss im laufenden
Kalenderjahr gewährt und genommen werden (Bundesurlaubsgesetz, BUrlG).
Übernommen werden kann er nur – bis zum 31.3. des Folgejahres -, wenn
der Arbeitnehmer aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen
seinen Urlaub nicht nehmen konnte. Liegen solche Gründe nicht vor, dann
verfällt der Urlaubsanspruch. Es entsteht auch kein Anspruch auf
Schadensersatz oder auf „ersatzweise“ Auszahlung für den entgangen
Urlaub. |
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Ungeklärt ist noch, ob eine lange Krankheit ein solcher persönlicher
Grund ist.
Nach
Meinung des LAG Düsseldorf „Ja“. Auch der Europäischen Gerichtshof ist
der Auffassung des LAG Düsseldorf. Er meint, das entspräche der
einschlägigen EU-Richtlinie. Danach soll der Urlaubsanspruch eines
erkrankten Arbeitnehmers nicht mehr verfallen. |
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Das LAG Düsseldorf und die Meinung ges EuGH stehen gegen die derzeitige
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Das BAG verneint einen Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer während
der Urlaubsjahres und während des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig
war.
Im
Hinblick auf
§ 7 Abs. 4 BUrtG darf nach Meinung des BAG auch
keine „Ersatzauszahlung“ für die entgangenen Urlaubstage erfolgen – wenn
das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Anders hinsichtlich der Ausgleichszahlung ist dies, wenn das
Arbeitsverhältnis beendet wird und der Urlaub deswegen
nicht mehr genommen werden kann. |
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Das
Urteil des BAG 6. Senat, Urteil vom 13.05.1982 - 6 AZR 360/80, |
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1. Der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf
Gewährung von Erholungsurlaub besteht nach dem Bundesurlaubsgesetz nur
jeweils während des Urlaubsjahrs sowie bei Vorliegen der Merkmale nach §
7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März
des folgenden Jahres. |
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2. Daran ändert sich nichts, wenn ein Arbeitnehmer infolge lang
dauernder Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub vor Ablauf des
Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums zu nehmen. Auch dann ist
der Urlaubsanspruch in seinem Bestand auf die genannten Zeiträume
beschränkt (Abweichung von BAG 22, 211 ff. = AP Nr. 2 zu § 7 BUrlG
Übertragung). |
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BAG 6. Senat, Urteil vom 13.05.1982 - 6 AZR 360/80, 2. Instanz:
LAG Hamm |
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Zum
Sachverhalt |
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Der Kl. war bei der Bekl. seit dem Jahre 1973 als
Spinnereiarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis sind kraft
beiderseitiger Tarifbindung die tarifl. Bestimmungen für die Arbeiter
der Textilindustrie Westfalens des RegBezirks Osnabrück anzuwenden. Nach
§ 2 des Urlaubsabkommens für Arbeiter und Angestellte i. d. F. vom 21.
5. 1977 (UA) steht dem Kl. ein Urlaubsanspruch von 26 Tagen zu. § 4 UA
verweist im übrigen auf die Bestimmungen des BUrlG. |
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Die Bekl. hatte dem Kl. im Jahre 1977 6 Tage Urlaub gewährt und
auch das tarifl. Urlaubsgeld gezahlt. Am 8. 7. 1977 erlitt der Kl.
während einer Urlaubsfahrt in sein Heimatland einen Verkehrsunfall,
infolge dessen er bis einschließl. 7. 1. 1979 ununterbrochen
arbeitsunfähig krank war. Seine Tätigkeit im Betrieb der Bekl. nahm der
Kl. am 8. 1. 1979 wieder auf. |
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Nachdem der Kl. die Bekl. am 23. 1. 1979 schriftlich ohne Erfolg
gebeten hatte, ihm Resturlaub für das Jahr 1977 zu gewähren, hat der Kl.
am 19. 6. 1979 deswegen Klage erhoben und die Gewährung eines
Resturlaubs von 20 Tagen begehrt. Diesen Urlaub habe er bereits in den
Monaten Oktober, November und Dezember 1977 geltend gemacht. |
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Der Kl. hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, ihm im
Kalenderjahr 1979 zusätzl. 20 Tage Urlaub zu gewähren und dafür ein
Urlaubsentgelt in Höhe von 1643,40 DM brutto zu zahlen, hilfsweise an
den Kl. zur Abgeltung von 20 Tagen Urlaub im Jahre 19771643,40 DM brutto
zu zahlen. Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen. |
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Das ArbG hat auf den Hilfsantrag die Bekl. zur Zahlung von
Urlaubsabgeltung verurteilt. Die Berufung der Bekl. blieb erfolglos. Auf
die Anschlußberufung des Kl. hat das LAG dem geänderten nunmehr auf
Feststellung gerichteten Hauptantrag des Kl. stattgegeben. Es hat
angenommen, der Urlaubsanspruch des Kl. sei auf das Jahr 1979
übergegangen. |
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Die Revision der Bekl. führte zur Klageabweisung. |
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Aus
den Gründen: |
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I. Dem Kl. steht der von ihm geltend gemachte Urlaubsanspruch aus
dem Jahre 1977 nicht mehr zu. |
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Nach § 2 UA hatte der Kl. im Urlaubsjahr 1977 einen
Urlaubsanspruch von 26 Urlaubstagen. Da dieser Urlaubsanspruch zur Zeit
des Verkehrsunfalls des Kl. erst teilweise erfüllt war, konnte der Kl.
im Urlaubsjahr 1977 noch 20 Urlaubstage beanspruchen. Dieser Anspruch
ist jedoch mit Ablauf des Übertragungszeitraums (§ 4 UA i. V. mit § 7
Abs. 3 S. 3 BUrlG) entgegen der Auffassung des LAG erloschen, so daß die
Klage insgesamt keinen Erfolg haben konnte. Eine tarifl. Regelung, daß
der Urlaubsanspruch über den in § 7 Abs. 3 BUrlG genannten
Übertragungszeitraum hinaus erhalten bleibt, enthält das tarifl.
Urlaubsabkommen nicht. |
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II. 1. Das LAG hat angenommen, daß wegen der lang dauernden
Krankheit des Kl. dessen Urlaubsanspruch auf das Jahr 1979 übergegangen
sei. |
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2. Dieser Auffassung, mit der das LAG an die Entscheidung des 5.
Senats des BAG vom 13. 11. 1969 - 5 AZR 82/69 - BAG 22, 211 = AP Nr. 2
zu § 7 BUrlG Übertragung - anknüpft, kann nicht gefolgt werden. Der
nunmehr für die Entscheidung von Urlaubsrechtsfragen zuständige erk.
Senat hält in Abweichung vom bisher zuständigen 5. Senat des BAG nicht
daran fest, daß nach dem BUrlG entstandene Urlaubsansprüche, die wegen
Krankheit eines Arbeitnehmers nicht gewährt und nicht genommen werden
können, auf das ganze nachfolgende Urlaubsjahr übergehen. Damit scheidet
auch ein Übergang auf ein weiteres (übernächstes) Urlaubsjahr aus. |
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3. Der 5. Senat des BAG (aaO) hat die Auffassung vertreten, die
Übertragungsregelung nach § 7 Abs. 3 BUrlG habe nicht den Fall im Auge,
daß die Verwirklichung des Urlaubs im Kalenderjahr und im
Übertragungszeitraum wegen der bestehenden Krankheit, also aus nicht zu
behebenden Gründen, unmögl. gewesen ist. Hier vollziehe sich nicht i. S.
des § 7 Abs. 3 BUrlG eine Übertragung des Urlaubs auf das erste
Vierteljahr des Nachjahres, sondern kraft der gegebenen Umstände
unvermeidbar und automatisch der Übergang des Urlaubs auf einen späteren
Zeitraum (vgl. ebenso im Grundsatz BAG vom 21. 7. 1973 - 5 AZR 105/73 -
AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG Übertragung: "infolge Arbeitsunfähigkeit
erzwungener Übergang des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr").
Offengelassen ist in dieser Entscheidung, auf welchen Zeitraum dieser
Übergang des Urlaubs beschränkt ist, insbesondere ob das Ende des
nachfolgenden Jahres eine unüberwindbare zeitl. Schranke bildet. |
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4.a) Der erkennende Senat geht auch von der vom 5. Senat des BAG
zugrunde gelegten Auffassung zum BUrlG aus, daß der Urlaubsanspruch nur
im Urlaubsjahr und ggf. bei Vorliegen der besonderen in § 7 Abs. 3 BUrlG
genannten Merkmale darüber hinaus noch im Übertragungszeitraum besteht,
danach aber erlischt (BAG vom 26. 6. 1969 - 5 AZR 393/68 - AP Nr. 1 zu §
7 BUrlG Urlaubsjahr). Dies entspricht der gesetzl. Regelung in § 1 und §
7 Abs. 3 BUrlG: Danach hat jeder Arbeitnehmer in jedem
Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Nach §
7 Abs. 3 BUrlG muß der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt
und genommen werden. Der Urlaubsanspruch besteht im Urlaubsjahr, nicht
für das Urlaubsjahr. |
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Das Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem BUrlG ist, wie der
erkennende Senat bereits in seinem Urt. vom 28. 1. 1982 - 6 AZR 571/79 -
AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch - dargelegt hat, abgesehen vom
Bestand des Arbeitsverhältnisses nur an die Erfüllung der Wartezeit nach
§ 4 BUrlG geknüpft und in seinem Bestand an das Urlaubsjahr bzw. weiter
den Übertragungszeitraum gebunden. Es besteht keine Veranlassung und
kein Anhaltspunkt im Ges., hiervon abzugehen, wenn der Arbeitnehmer als
Gläubiger des Freistellungsanspruchs durch Krankheit gehindert ist, den
Urlaubsanspruch zu verwirklichen. |
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b) Die Unmöglichkeit der
Urlaubsverwirklichung wegen Krankheit ist im Ges. nicht übergangen
worden, sondern in § 7 Abs. 3 BUrlG mitgeregelt: Die Vorschrift über die
Übertragung des Urlaubs nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG greift nur ein,
wenn im Urlaubsjahr dringende betriebl. oder in der Person des
Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Durch diese
Bestimmung wird damit die Befugnis, Urlaub zu nehmen, auf einen weiteren
Zeitraum von 3 Monaten bis zum 31. 3. des folgenden Jahres erstreckt.
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Für diesen Zeitabschnitt ist im Gegensatz zur Regelung über das
Urlaubsjahr nicht die Möglichkeit
vorgesehen, den Anspruch auf Urlaub weiter zu erhalten, wenn der
Arbeitnehmer wegen Krankheit den Urlaub
nicht antreten kann. Entsprechend hat nunmehr anders als während
des Urlaubsjahres auch der Arbeitgeber kein Recht gegenüber dem
Arbeitnehmer, die Gewährung von Urlaub aus dringenden betriebl. Gründen
zu verweigern. Der Urlaub muß vielmehr - ist er einmal auf den
Übertragungszeitraum übergegangen, gewährt und genommen werden, oder er
erlischt mit Ablauf dieses Zeitraums jedenfalls dann, wenn wie hier die
Bekl. als Schuldner der Pflicht zur Urlaubserteilung die Unmöglichkeit
der Urlaubsgewährung nicht zu vertreten hat. Der Kl. hat den Unfall im
Straßenverkehr erlitten; ein Verschulden der Bekl. an der dadurch
bedingten Arbeitsunfähigkeit des Kl. ist ausgeschlossen. Damit ist für
einen "unvermeidbaren Übergang des Urlaubsanspruchs" auf einen späteren
Zeitabschnitt kein Raum. |
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Da nach der gesetzl. Regelung im BUrlG der Urlaubsanspruch von
vornherein als auf das Urlaubsjahr befristet entsteht, die Befristung
sich nur ausnahmsweise auf die ersten 3 Monate des folgenden Jahres
erstreckt, bedurfte es auch keiner Vorschrift über den Verfall des
Urlaubs (a. A. Dersch/Neumann,BUrlG, 6. Aufl., § 7 Rz. 93 m. w.
N. über den Meinungsstand). |
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c) Auch aus § 9 BUrlG kann ein anderes Ergebnis nicht hergeleitet
werden. Nach dieser Vorschrift sind nachgewiesene Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen. Damit trägt
das BUrlG einmal der Tatsache Rechnung, daß eine doppelte Freistellung
von der Arbeitspflicht sowohl wegen Krankheit als auch wegen
Urlaubsgewährung nicht möglich ist (vgl. das Senatsurteil vom 28. 1.
1982 - AP Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch). Weiterhin besteht der
Inhalt der Regelung darin, für diese Zeiten die Wirkungen der zeitweisen
Unmöglichkeit der Urlaubserteilung gegenüber dem Arbeitnehmer
auszuschließen. Eine zeitl. Ausdehnung des Urlaubsanspruchs über den
Übertragungszeitraum hinaus kann der Bestimmung aber nicht entnommen
werden. |
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d) Entgegen der Auffassung von Neumann(Dersch/Neumann,
aaO, § 7 Rz 95) ist dies auch nicht etwa unter Hinweis auf § 4
Arbplatz-SchutzG und § 55 SeemG zu rechtfertigen. Abgesehen davon, daß
die genannten Regelungen keine Bestimmungen über die Übertragung von
Urlaub wegen Krankheit enthalten, kann aus diesen Vorschriften für den
Urlaub nach dem BUrlG nichts hergeleitet werden, weil sie als
Sonderbestimmungen für eine bestimmte Berufsgruppe oder für die
Suspendierung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wegen der
Ableistung des Wehrdienstes nicht auf Sachverhalte übertragbar sind, die
den in diesen Vorschriften enthaltenen Merkmalen nicht entsprechen. |
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e) Schließl. ist auch der Umstand, daß der Kl. vor seiner
Arbeitsunfähigkeit wegen des am 8. 7. 1977 erlittenen Unfalls
Arbeitsleistungen für die Bekl. erbracht hat, nicht geeignet, den
Urlaubsanspruch für einen Zeitabschnitt nach dem Übertragungszeitraum
aufrechtzuerhalten. Der Urlaubsanspruch nach dem BUrlG knüpft weder an
die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers an noch an ein (abstraktes oder
individuelles) Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers, auch nicht daran,
daß der Urlaub etwa durch Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers im
Urlaubsjahr verdient ist, sondern setzt als gesetzl. bedingter
Freistellungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis ledigl. die in § 1 und §
4 BUrlG genannten Merkmale voraus. Damit kann weder die Tatsache, daß
der Arbeitnehmer keine oder nur geringe Arbeitsleistungen erbracht hat,
den Urlaubsanspruch ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 28. 1. 1982 - AP
Nr. 11 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch), noch ist umgekehrt der Umstand,
daß der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr gearbeitet hat, geeignet, ihm den
Urlaubsanspruch über den Übertragungszeitraum hinaus zu erhalten, wenn
er diesen Urlaub wegen Krankheit, also aus vom Arbeitgeber nicht zu
vertretenden Gründen, nicht hat nehmen können. Wie zu entscheiden ist,
wenn der Arbeitgeber die Nichtgewährung des Urlaubs während des
Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums zu vertreten hat, etwa weil
dieser die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verschuldet oder den
Urlaub nicht erteilt hat, obwohl der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht
hätte freigestellt werden können und dies vom Arbeitgeber begehrt hat,
ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, ebenso nicht, in welchem
Umfang Urlaubsansprüche durch tarifl. Regelungen auf nachfolgende Jahre
übertragbar sind. |
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Der Senat hat bei der Entscheidung berücksichtigt, daß die vom
BUrlG gegebenen Voraussetzungen für die Regelung des Urlaubs nur einen
Mindestrahmen umfassen. Diesen zu erweitern und ggf. andere
Übertragungsmöglichkeiten vorzusehen ist Aufgabe der TVParteien (§ 13
Abs. 1 BUrlG, vgl. dazu BAG AP Nr. 3 zu § 7 BUrlG Übertragung). |
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5. War damit der Urlaubsanspruch
des Kl. für das Urlaubsjahr 1977 jedenfalls mit Ablauf des
Übertragungszeitraums am 31. 3. 1978 erloschen, kommt es auf das
Vorbringen des Kl. nicht an, er habe bereits im Oktober, November und
Dezember 1977 seinen Urlaubsanspruch geltend gemacht, da die Erfüllung
des Urlaubsanspruchs bis zu dessen Erlöschen nicht möglich war. Bereits
aus diesem Grunde mußte auch die hilfsweise geforderte Abgeltung
scheitern. |
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