Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Ist der Kostenbescheid nach § 25a StVG ein Kostenbescheid nach den verwaltungsrechtlichen Kostengesetzen, z.B. nach §§ 4, 5 SächsVwVG oder § 8 VwKostG (Bund)?

Das Beispiel: Ein Parksünder kann nicht erwischt werden. Nur sein Kennzeichnen wird ermittelt. Gegen den Halter des Fahrzeuges wird dann ein Kostenbescheid erlassen. Die Polizei in S - Stadt meint, sie könne sich als Halterin auf die Kostenbefreiungsregeln des Verwaltungsrechts berufen. Richtig?

Zur Klarstellung: Halter ist - meist wird das falsch gesehen - derjenige, der das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat, die einen solchen Gebrauch voraussetzt (BGH VRS 22, 422; 35, 276); das kann der Eigentümer sein, muss aber nicht.

Zusatzfrage: Ist eine Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft des Kostenbescheids nach § 25a StVG durch ein Gericht wegen der Rechtmäßigkeit der Vollstreckung einzuholen?

Die Antwort auf die Eingangsfrage:

1.  Eine Kostenentscheidung nach § 25a StVG kann nur getroffen werden, wenn ein Bußgeldverfahren (in der Regel in den Fällen des § 25a StVG gegen Unbekannt) eingeleitet worden war (Göhler Rz 7 zur vor § 109a), ein Minimum an bußrechtlichen Ermittlungen angestellt worden waren und dennoch ein Täter - trotz Einsatz der strafprozessualen angemessenen Ermittlungshandlungen und Ermittlungsmöglichkeiten - nicht ermittelt werden konnte.

     Wer das Bußgeldrecht (Ordnungswidrigkeitrecht) kennt, der kennt eigentlich auch schon die Antwort: Wird die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren tätig, dann verliert sie ihr Funktion als Verwaltungsbehörde und wird funktional als Justizbehörde tätig. Es gelten dann die Regeln des Verwaltungsrechts nicht mehr.

2.  Es gäbe noch viele weitere Gründe dafür anzuführen, dass der Kostenbescheid nach § 25a StVG kein „Verwaltungsakt“, sondern ein „Justizakt“ ist. Einer soll noch genügen. Der Absatz 3 des § 62 OWiG lautet:

(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

     Nach § 62 OWiG ist jedoch der Strafrichter beim Amtsgericht zuständig (vgl. Göhler Rz 27 zu vor § 109a OWiG mehreren). Dessen Handwerkszeug ist aber nur das OWiG, die StPO und die dazu ergangenen oder ergänzenden Vorschriften. Die Verwaltungskostengesetze gehören nicht dazu. Er ist für Verwaltungsrecht unzuständig.

Ergebnis: Die Meinung der Polizei ist unzutreffend. Sie muss als Halterin, wenn das Fahrzeug rechtswidrig geparkt hat und der Fahrer nicht ermittelt werden konnte (m.E. bei einer ordnungsgemäß geführten Behörde allerdings nur schwer vorstellbar) den Kostenbescheid nach § § 25a StVG genauso hinnehmen wie ein Privatmann.

Antwort auf die Zusatzfrage:

Nein. Zum einen besteht - aus der Sicht der Verwaltungsbehörde - kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens. Wenn die Polizeibehörde meint, die Verwaltungsbehörde hätte einen falschen Rechtsweg eingeschlagen, so steht es ihr frei, eine Gericht anzurufen. An welches (Instanz-)Gericht die Polizei sich auch wenden würde, das Rechtsmittel wäre unzulässig bzw. - an den Strafrichter beim Amtsgericht gerichtet - "unbegründet". Schwierig wird indessen erweitere Prozedur dann, wenn beispielsweise dasselbe Polizeifahrzeuge mehrfach innerhalb kurzer Zeit beim " Falschparken" erwischt wird. Es stellt sich dann die Frage, wer wegen Beteiligung nach § 14 OWiG eine Geldbuße oder wie es gar das Verwaltungsgericht in Berlin für richtig gehalten hat, wer ein Fahrverbot erhält: Der Revierleiter oder beispielsweise der Polizeipräsident (vgl. dazu Göhler Randziffer 9 zu § 14 OWiG).

 

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Stand: 23.05.10