Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Schweigen über Schimmel und Kakerlaken 1

Am Steuer einschlafen ist meist grobe Fahrlässigkeit 1

 

Schweigen über Schimmel und Kakerlaken

Eine bessere Information über verdreckte Kneipen und Gaststätten hat die SPD-Verbraucherpolitikerin Isolde Ries gefordert. Für ihren Vorstoß bezog sie sich auf den entsprechenden Bericht von Gesundheitsministerin Regina Görner über Lebensmittelkontrollen im Saarland. Dabei waren im Jahr 2002 immerhin 18 Prozent sämtlicher 585 Proben beanstandet worden. Das heißt: In jeder Woche fielen im Saarland zwei Gasthäuser auf, in denen die Vorschriften für Hygiene und Gesundheit nicht eingehalten wurden. Nach Ansicht von Ries hilft es auch nicht viel, wenn die Lebensmittelkontrolleure einen Betrieb für 24 Stunden oder länger schließen, damit die beanstandeten Missstände wie Schimmel oder Kakerlaken in der Küche, Bakterien im Schwenkbecken oder verdorbene Lebensmittel beseitigt werden können.

Hier müsse man den Einfallsreichtum der Gaststätten-Inhaber berücksichtigen, die sich in solchen Fällen eines Tricks bedienten. Ries: „Unter den Ermittlern ist es ein offenes Geheimnis, dass dann ein Schild mit der Aufschrift .Wegen Trauerfall geschlossen' öder Ähnliches an der Tür hängt." Dabei hätten die Verbraucher doch ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wo sie mit verdreckten Restaurants, mit verdorbenem Essen oder gravierenden Verstößen gegen die Hygiene-Vorschriften rechnen .müssten. Eine Bekanntgabe gravierender Vorfälle schütze auch Betriebe, die alle Regeln befolgen und ihre Küche sauber halten. Allerdings dürften die Behörden bei der gegenwärtigen Gesetzeslage die, entsprechenden Informationen nicht weitergeben. Im Gegenteil, sie müssten damit rechnen, dass sie mit Schadenersatzklagen von den betreffenden Betrieben überschüttet würden, wenn sie dies täten. Dies wurde von der Gesundheitsministerin bestätigt: „Für die Veröffentlichung von Hygieneverstößen bei Betriebskontrollen gibt es keine Rechtsgrundlage." Die hier bestehende Lücke könnte ein Verbraucherinformationsgesetz schließen, wie es von der rot-grünen Bundesregierung im Parlament eingebracht worden war. In mehreren Ländern seien in den 90er Jahren entsprechende Gesetze geschaffen worden. Und in Dänemark würden die gefundenen Verstöße bei Lebensmittelkontrollen seit September 2000 veröffentlicht. In Deutschland aber habe die Union das entsprechende Verbrauchergesetz blockiert. Demgegenüber sagt Ministerin Görner: „Die CDU blockiert nicht das Verbraucherinformationsgesetz, sondern hat das von der amtierenden Bundesregierung im letzten Jahr vorgelegte Gesetz wegen gravierender Mängel - unter anderem keine Informationspflicht durch die Unternehmen -im Bundesrat abgelehnt."

Die von Isolde Ries geforderte Pflicht zur Veröffentlichung von Verstößen sei im Übrigen auch nicht in diesem Gesetz vorgesehen gewesen. Bei konkreten Fragen und Beschwerden könne sich der Verbraucher an Überwachungsbehörden der Landkreise und des Stadtverbands wenden (Quelle: Saarbrücker Zeitung 12.4.2003)

 

Am Steuer einschlafen ist meist grobe Fahrlässigkeit

Bei ersten Anzeichen von Übermüdung sollte ein Autofahrer stoppen und seine Fahrt erst fortset­zen, wenn er völlig ^ausgeruht ist. Wer trotz deutlicher Warnzeichen am Steuer einschläft und deshalb einen Unfall verursacht, handelt grob fahr­lässig. Er muss daher für die Folgen haften, hat das Landgericht Stendal (Sachsen-Anhalt) entschieden.

Obwohl er zuvor ausreichend ge­schlafen hatte, war ein Lkw-Fahrer zwei Stunden nach Fahrtantritt ein­genickt. Er kam mit (seinem schweren Fahrzeug von der Straße ab und kipp­te um. Der Sachschaden betrug knapp 38 000 Euro. Wie die deutschen Verkehrsrechtsanwälte berichten, zahlte die Kaskoversicherung zwar die Reparaturkosten, verlangte den Betrag aber anschließend vom Fah­rer zurück. Das Gericht gab der Ver­sicherung Recht Es stützte sein Ur­teil vor allem auf die Aussage, die der Fahrer unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Polizei gemacht hatte: „Ich bin wohl kurz eingeschlafen. Ich habe erhebliche Nasenprobleme und bekomme zu wenig Sauerstoff. Ein Arzt sagt, ich wäre eine lebende Zeit­bombe. Ich werde mich demnächst ei­ner Operation unterziehen müssen."

Die Erfahrung zeige, dass ein Auto­fahrer stets deutliche Zeichen der Er­müdung wahrnehme, bevor er am Steuer einschlafe, heißt es im Urteil. Die Müdigkeit kündige sich durch schwere Glieder, Gähnen, nachlas­sende Konzentration und herabfal­lende Augenlider an.

Wer solche Alarmsignale ignoriere, handle „in besonderem Maße sorg­faltswidrig", argumentierten die Richter. „Denn ein ermüdeter Fahrer muss damit rechnen, dass er in Folge eines Sekundenschlafs die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und es da­durch zu erheblichen Schäden kom­men kann" (Az.: 23 0 67/02). Quelle Saarbrücker Zeitung 12.4.2003

 

 

 

 

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Stand: 23.05.10