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Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg spricht Autofahrer 7.000 € Entschädigung zu - Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Auch in Österreich gilt: Wer nur den Halter hat, hat nicht den Bußtäter - Mai 2010 Verkehrsrecht - 181 km/h Schweigsamer Deutscher siegt über Österreich - Autobesitzer verweigerte Lenkerauskunft und wurde wegen Schnellfahrens bestraft. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte sieht Unschuldsvermutung verletzt. 181 Euro für 181 km/h: Das sollte die Strafe für einen
deutschen Autobesitzer sein, dessen Fahrzeug in der Steiermark in eine
Radarfalle geraten war. Erlaubt waren 130 km/h, das Auto war also eindeutig zu
schnell unterwegs. Aber wer hat es gelenkt an jenem 26. Februar 2003, an dem die
Messung durchgeführt wurde? 1.1 Beweislast überwälztNach dem Straßburger Urteil haben sich die österreichischen
Behörden zu sehr auf den Umstand gestützt, dass der Mann die Lenkerauskunft
verweigert hatte. Die Beweislast sei damit in unzulässiger Weise von der Anklage
auf die Verteidigung überwälzt worden, so der EGMR (Krumpholz gegen Österreich,
Bsw. Nr. 13.201/05, Newsletter Menschenrechte, 2/2010, 99f.). 1.2 Indiz, aber kein BeweisSelten, aber doch, erfolgt daneben auch eine Bestrafung des schweigsamen Zulassungsbesitzers auch wegen des Delikts, dessentwegen die Auskunft hätte eingeholt werden sollen. Dies vor allem dann, wenn es auch andere Beweismittel – wie Zeugenaussagen oder Fotos – gibt. Die Weigerung, Angaben über den wahren Lenker zu geben, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als Indiz gelten, sie ist aber für sich genommen kein Beweis. 1.3 Auto von mehreren Personen benütztDennoch wurde der Zulassungsbesitzer in diesem Fall wegen der Geschwindigkeitsübertretung bestraft. Er hatte in einer schriftlichen Stellungnahme angegeben, das Auto zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben und damals gar nicht in Österreich gewesen zu sein. Er könne nicht sagen, wer es gewesen sei, weil das Auto regelmäßig von mehreren Personen benützt werde. Nach Ansicht des UVS Steiermark hat der Mann damit seine Pflicht verletzt, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine mündliche Verhandlung unterblieb, weil der spätere Beschwerdeführer sie nicht beantragt hatte. Anders als für den UVS ist für den EGMR in dieser Situation
nicht zu schließen, dass der Mann selbst schuld ist. Statt dass die Behörde
einen Beleg dafür hervorgebracht hätte, dass Claus Krumpholz persönlich der
Schnellfahrer war, übertrug sie ihm die Beweislast für das Gegenteil und auch
noch die Verantwortung für die Führung des Verfahrens samt mündlicher
Verhandlung. Quelle: „Die Presse“ (Österreich) vom 20.5.2010 |
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