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Ein Pkw ist auf einen
minderjährigen schwerbehinderten
Jungen zugelassen. Das Fahrzeug wird wegen Falschparkens verwarnt und
ein Bußgeldbescheid erlassen.
Mittlerweile ist das Verfahren in
der Vollstreckung.
M.E. besteht keine Grundlage für die
Beitreibung der Kosten, da der Junge nicht der Verursacher der OWi sein
kann.
Der Erlass eines Kostenbescheides
erscheint mir in diesem Fall ebenfalls widersinnig. Geht man gegen die
gesetzlichen Vertreter vor so stellt sich mir die Frage, gegen welchen
der beiden und in welcher Form. Ist eine Halterhaftung möglich obgleich
eingetragener Halter das Kind ist ?
Für eine Einschätzung des
Sachverhalts wären wir Ihnen sehr dankbar. |
Bitte nicht „Verursacher“ schreiben:
Diese Rechtsfigur gibt es nur im Verwaltungsrecht, nicht im
Bußgeldverfahren – auch nicht im Verwarnungsgeldverfahren; der Junge ist
Halter, vielleicht auch Verdächtiger / Betroffener.
Er könnte natürlich (auch) schon
Täter (Fahrer) sein. Auch wenn er keinen Führerschein haben sollte. Aber
Sie haben recht, man wird davon ausgehen können, dass er nicht gefahren
ist. Als Zeuge könnte jedoch vernommen werden. Ob man es tut ist, eine
andere Frage. ABER sicher falsch war der Erlass des Bußgeldbescheides.
Dieser hätte nur gegen den Täter erlassen werden dürfen und nicht gegen
den Halter – wovon Sie offenbar ausgegangen sind.
Ein Kostenbescheid
erscheint mir nicht möglich zu sein, der ist doch bereits durch den
Bußgeldbescheid ergangen. Der Kostenbescheid teilt daher grundsätzlich
das Schicksal des Bußgeldbescheids.
M.E. ist schon zweifelhaft, ob der
Junge Halter ist. Denn Halter ist: siehe Definition
http://www.ra-karlbrenner.de/fahrzeughalter-definiton.htm.
Wenn er aber Halter ist, dann müsste
er auch die Kosten zahlen (müssen), die nach § 25a StVG anfallen würden.
Allerdings: § 25a ist wohl jetzt nicht mehr anwendbar:
1)
weil Sie einen Täter hatten, auch wenn es
keiner war,
2)
weil die Tat jetzt wohl verjährt wäre, wenn
man das Bußgeldverfahren nach § 170 StPO einstellen würde und einen
neue, den wahren Täter ermitteln würde.
Ich würde diese verfahrene
Geschichte so behandeln: Die Vollstreckung nach § 95 II OWiG (analog)
einstellen. Analog deswegen: Wenn schon die
wirtschaftlichen Verhältnisse das „Unterbleiben“ der Vollstreckung
erlauben, dann erst recht die vermutliche Rechtswidrigkeit des
Bußgeldbescheids.
Derartige Probleme würden sich
selten ergeben, wenn man – was nach meiner Erfahrung kaum eine Behörde
tut – bei Park – und Halteverstößen grundsätzlich sofort
nach § 25a StVG vorgeht. Das Muster eines solchen Anhörungsbogen (nicht
einer nach § 55 OWiG selbstverständlich, sondern einer nach § 25a StVG)
finden Sie:
http://www.ra-karlbrenner.de/parkundhalteverstoesse.htm
§ 95 OWiG (Beitreibung der
Geldbuße)
(1) Die Geldbuße oder der
Teilbetrag einer Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt
der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.
(2) Ergibt sich, dass dem
Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in
absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde
anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt. |