Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Leserin N.S. aus N. fragt – Behinderter Minderjähriger ist Halter, Fahrzeug rechtswidrig geparkt – wie kann vorgegangen werden – Geldbuße - § 25a StVG?

Sachverhalt

Antwort

Ein Pkw ist auf einen minderjährigen schwerbehinderten Jungen zugelassen. Das Fahrzeug wird wegen Falschparkens verwarnt und ein Bußgeldbescheid erlassen.

Mittlerweile ist das Verfahren in der Vollstreckung.

M.E. besteht keine Grundlage für die Beitreibung der Kosten, da der Junge nicht der Verursacher der OWi sein kann.

Der Erlass eines Kostenbescheides erscheint mir in diesem Fall ebenfalls widersinnig. Geht man gegen die gesetzlichen Vertreter vor so stellt sich mir die Frage, gegen welchen der beiden und in welcher Form. Ist eine Halterhaftung möglich obgleich eingetragener Halter das Kind ist ?

Für eine Einschätzung des Sachverhalts wären wir Ihnen sehr dankbar.

Bitte nicht „Verursacher“ schreiben: Diese Rechtsfigur gibt es nur im Verwaltungsrecht, nicht im Bußgeldverfahren – auch nicht im Verwarnungsgeldverfahren; der Junge ist Halter, vielleicht auch Verdächtiger / Betroffener.

 

Er könnte natürlich (auch) schon Täter (Fahrer) sein. Auch wenn er keinen Führerschein haben sollte. Aber Sie haben recht, man wird davon ausgehen können, dass er nicht gefahren ist. Als Zeuge könnte jedoch vernommen werden. Ob man es tut ist, eine andere Frage. ABER sicher falsch war der Erlass des Bußgeldbescheides. Dieser hätte nur gegen den Täter erlassen werden dürfen und nicht gegen den Halter – wovon Sie offenbar ausgegangen sind.

Ein Kostenbescheid erscheint mir nicht möglich zu sein, der ist doch bereits durch den Bußgeldbescheid ergangen. Der Kostenbescheid teilt daher grundsätzlich das Schicksal des Bußgeldbescheids.

M.E. ist schon zweifelhaft, ob der Junge Halter ist. Denn Halter ist: siehe Definition http://www.ra-karlbrenner.de/fahrzeughalter-definiton.htm.

Wenn er aber Halter ist, dann müsste er auch die Kosten zahlen (müssen), die nach § 25a StVG anfallen würden. Allerdings: § 25a ist wohl jetzt nicht mehr anwendbar:

1)     weil Sie einen Täter hatten, auch wenn es keiner war,

2)     weil die Tat jetzt wohl verjährt wäre, wenn man das Bußgeldverfahren nach § 170 StPO einstellen würde und einen neue, den wahren Täter ermitteln würde.

Ich würde diese verfahrene Geschichte so behandeln: Die Vollstreckung nach § 95 II OWiG (analog) einstellen. Analog deswegen: Wenn schon die wirtschaftlichen Verhältnisse das „Unterbleiben“ der Vollstreckung erlauben, dann erst recht die vermutliche Rechtswidrigkeit des Bußgeldbescheids.

Derartige Probleme würden sich selten ergeben, wenn man – was nach meiner Erfahrung kaum eine Behörde tut – bei Park – und Halteverstößen grundsätzlich sofort nach § 25a StVG vorgeht. Das Muster eines solchen Anhörungsbogen (nicht einer nach § 55 OWiG selbstverständlich, sondern einer nach § 25a StVG) finden Sie: http://www.ra-karlbrenner.de/parkundhalteverstoesse.htm

 

§ 95 OWiG (Beitreibung der Geldbuße)

(1) Die Geldbuße oder der Teilbetrag einer Geldbuße wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Zahlung entziehen will.

(2) Ergibt sich, dass dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt.

 

 

 

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Stand: 23.05.10