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Anschlussinhaberin haftet auch für Ehemann und Kinder bei
unberechtigtem Download-Angebot von fast 1.000 Musiktiteln, OLG Köln
- 12/09
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zu OLG Köln, Urteil vom 23.12.2009 - 6 U 101/09
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Können den in einem Haushalt
bereitstehenden PC mit Internetanschluss mehrere Familienmitglieder
nutzen, so haftet der Inhaber des Anschlusses für auf diesem Wege
begangene Urheberrechtsverletzungen. |
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Dies gilt zumindest dann, wenn der
Anschlussinhaber keine Angaben dazu macht, wer seiner Kenntnis nach den
Verstoß begangen haben könnte, wie das Oberlandesgericht Köln am
07.01.2010 mitteilt. Nach dem Urteil vom 23.12.2009 muss eine Frau aus
Oberbayern den verletzten Tonträgerherstellern
2.380 Euro Abmahnkosten nebst
Zinsen zahlen, weil von ihrem Anschluss aus Musik illegal zum Download
angeboten worden war (Az.: 6 U 101/09, nicht rechtskräftig).
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1.1
Fast 1.000 Musiktitel unerlaubt zum Download angeboten
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Im August 2005 waren vom
Internetanschluss der Bayerin insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien
unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere
Titel, zum Beispiel von der Rockgruppe «The Who». Die unterschiedlichen
Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI,
Sony, Universal und Warner Deutschland zu. |
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1.2
Musikfirmen mahnten
Anschlussinhaberin ab
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Nachdem die IP-Adresse des
Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft
der Frau zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren
Anwalt abmahnen. Die Frau verpflichtete sich daraufhin zur Unterlassung
weiterer Urheberrechtsverletzungen. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie
auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die
Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet
angeboten habe. Neben ihr hatten noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10
und 13 Jahre alten Söhne Zugang zu dem Computer. |
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1.3
Beklagte machte keine Angaben zu
möglichen Urheberrechts-Verletzern
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Das OLG Köln hat den klagenden
Musikfirmen den Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Es
ließ dabei offen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses
überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen
über seinen Anschluss begehen. Denn hier habe die Beklagte jedenfalls
nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen
haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber
verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht fern gelegen, dass ihr
Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum
Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar
geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. |
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1.4
An Kinder erteiltes
Tauschbörsen-Verbot muss überwacht werden
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Auch habe die Anschlussinhaberin
nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem
Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen
Download hätten verhindern können, oder die Einrichtung von
Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen
habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren
elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei, rügt das OLG. Das bloße
Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an
Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von
Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht
überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. |
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1.5
Revision nicht zugelassen
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Die Anschlussinhaberin sei daher
letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die
Urheberrechtsverletzungen, so die Richter. Bei der Berechnung der
anwaltlichen Abmahnkosten haben sie das hohe Interesse der Musikfirmen
an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten
Anschluss aus betont. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle:
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 11. Januar 2010. |