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Beschluss des VGH Kassel vom 30.03.2010, Az: 10a
2910/09
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof URL:
www.vgh-kassel.justiz.hessen.de
Zweitgerätefreiheit für internetfähige Rechner
1.1
Rundfunkgebührenbefreiung
12. April 2010 - 08/2010
Betreibt ein Rundfunkteilnehmer in den ausschließlich privat genutzten Räumen
seines Einfamilienhauses angemeldete Rundfunkempfangsgeräte und zusätzlich in
seinem beruflich genutzten häuslichen Arbeitszimmer einen internetfähigen
Rechner (Personalcomputer), so ist dieser Rechner von Rundfunkgebühren befreit.
Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof - ohne mündliche Verhandlung - mit
einem Beschluss vom 30. März 2010 entschieden.
Geklagt hatte der Bewohner eines Einfamilienhauses, der für die privat genutzten
Empfangsgeräte, die sich in den oberen beiden Etagen des Hauses befinden,
Rundfunk- und Fernsehgebühren bezahlt. Im Keller des Hauses ist ein
Arbeitszimmer eingerichtet, das der Kläger für seine Arbeit als selbständiger
Informatiker nutzt. Im Arbeitszimmer befindet sich kein „klassisches“
Rundfunk-oder Fernsehgerät, jedoch Rechner, die an das Internet angeschlossen
sind.
Mit Bescheid vom März 2008 zog der Hessische Rundfunk den Kläger zur Zahlung von
Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 € für die Zeit von August bis Oktober 2007
heran. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger gegen den Gebührenbescheid
Klage, zu deren Begründung er u. a. geltend machte, die Rundfunkgebühr für
internetfähige PCs verstoße nicht nur in 2 mehrfacher Hinsicht gegen
Bestimmungen des Grundgesetzes, sondern auch gegen den
Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Die Klage war in zwei Instanzen erfolgreich.
Mit Urteil vom 8. September 2009 entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main, die Heranziehung zu Rundfunkgebühren verstoße gegen den Staatsvertrag und
sei deshalb rechtswidrig. Dagegen legte der Hessische Rundfunk Berufung ein und
trug zur Begründung vor, eine nur am Wortlaut orientierte Anwendung des
Staatsvertrages verkenne, dass sich eine Privilegierung von internetfähigen PCs
nur auf den nicht ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Bereich eines
Wohngrundstücks beschränken solle. Deshalb seien internetfähige PCs nur dann von
Rundfunkgebühren befreit, wenn bereits in dem nicht ausschließlich privaten
Bereich eines Grundstücks andere, schon angemeldete Rundfunkempfangsgeräte
bereit gehalten würden. Dies gelte unabhängig davon, ob sich im ausschließlich
privat genutzten Bereich eines Grundstücks ebenfalls Geräte befänden. Die
Gebührenfreiheit für internetfähige PCs sei nämlich nicht auf die gesamte Fläche
eines Grundstücks oder zusammenhängender Grundstücke bezogen.
Dieser Argumentation ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Da
die PCs des Klägers gewerblich und somit nicht ausschließlich privat genutzt
würden und auf ein und demselben Grundstück andere Rundfunkgeräte zum Empfang
bereit gehalten würden, nämlich die privat genutzten Rundfunk- und Fernsehgeräte
des Klägers, die sich im privat genutzten Teil des Einfamilienhauses befänden,
greife die Regelung des Staatsvertrages über gebührenbefreite Geräte für die PCs
hier ein. Unabhängig davon, ob ein internetfähiger PC überhaupt ein neuartiges
Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ist, was der
Senat ausdrücklich nicht entschieden hat, sei der Wortlaut der entsprechenden
Bestimmung des Staatsvertrages über Zweitgeräte bzw. über gebührenbefreite
Geräte eindeutig. Danach setze die Gebührenfreiheit für internetfähige PCs nur
voraus, dass bereits ein angemeldetes Rundfunkgerät auf ein und demselben
Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken vorhanden ist. Dies sei – anders
als bei „klassischen“ Rundfunkempfangsgeräten, die als Zweitgeräte in
Arbeitszimmern bereit gehalten würden und für die Gebühren zu zahlen seien -
auch sachlich gerechtfertigt, da bei internetfähigen PCs die Fähigkeit zum
Rundfunkempfang nur eine von vielen Eigenschaften dieser Geräte sei.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist
die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu
entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 10 A 2910/09
Hinweis:
§ 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages lautet:
Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die
Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben
können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu
entrichten, wenn
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken
zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereit gehalten werden.
Werden ausschließlich neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die ein und demselben
Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang
bereit gehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr zu
entrichten.
Brüder-Grimm-Platz 1-3 × 34117 Kassel
Verantwortlich: Richter am Hess. VGH Harald Pabst
Telefon (0561) 1007-312 × Telefax (0561) 1007-264
E-Mail-Adresse:
pressestelle@vgh-kassel.justiz.hessen.de
Entscheidungsübersendungen:
entscheidungen@vgh-kassel.justiz.hessen.de
Die seit
Anfang 2007 geltende Gebührenpflicht für internetfähige Computer gerät weiter
ins Wanken. Das Verwaltungsgericht Münster gab einem Kläger Recht, der sich
dagegen gewehrt hatte, für seinen Online-Rechner eine Rundfunkgebühr an den
Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR) entrichten zu müssen.
Das Gericht kommt in seinem Urteil vom 26.09.2008 (Az.: 7 K 1473/07) zu dem
Schluss, dass der private Besitz eines internetfähigen Computers allein nicht
automatisch eine Gebührenpflicht begründe. Die siebte Kammer des
Verwaltungsgericht Münster stützt ihren Beschluss auf fast identische Argumente
wie das Verwaltungsgericht Koblenz.
Gerichte verneinen Gebührenpflicht
Die Koblenzer Richter hatten eine Anwaltskanzlei von den Gebühren für einen
ausschließlich beruflich genutzten PC mit Internetzugang befreit. Ihrer Meinung
nach könne nicht aus dem bloßen Besitz so genannter "neuartiger Empfangsgeräte"
wie Computern, Handys oder gar internetfähigen Kühlschränken auf eine Nutzung
für den Rundfunkempfang geschlossen werden. Die Münsteraner Richter zogen
zusätzlich die jährliche Online-Studie von ARD und ZDF zum Nutzungsverhalten
heran. Aus ihr gehe hervor, dass im Jahr 2007 nur 2,1 Prozent der
Gesamtbevölkerung und nur 3,4 Prozent der "Onliner" ab 14 Jahren täglich Radio
über das Internet gehört hätten. Dass der Student seinen Rechner wirklich zum
Rundfunkempfang nutze, habe der WDR vor Gericht nicht nachgewiesen. Gleichzeitig
erkannten die Richter an, dass der entsprechende Nachweis in der Praxis nur
schwer zu erbringen sei.
Die Richter sind der Meinung, dass eine "einschränkende Auslegung" der Regelung
geboten sei, solange der Rundfunkstaatsvertrag an einer gerätebezogenen
Gebührenpflicht festhalte, ohne erkennbar neuere technische Entwicklungen zu
berücksichtigen. Erst wenn dies der Fall sei, stelle die Rundfunkgebühr keine
"unzulässige Besitzabgabe" für internetfähige PCs mehr dar.
WDR kann Rundfunknutzung nicht belegen
Der in Münster klagende Student besitzt weder Radio noch Fernseher. Der WDR
hatte ihm einen Gebührenbescheid über 5,52 Euro zugeschickt, weil er einen
Rechner mit Online-Zugang besitzt. Der Student wehrte sich gegen den Bescheid
mit dem Hinweis, dass er seinen Online-Rechner nicht für den Rundfunkempfang
nutze.
Eine allgemeine Gebührenpflicht könne nach Meinung des Klägers nicht bei fast
universell nutzbaren elektronischen Geräten angenommen werden. Der WDR machte
dagegen geltend, dass sich die Gebührenpflicht allein aus dem Bereithalten, also
dem Besitz, eines Gerätes mit der Möglichkeit zum Hören oder Sehen von Radio-
oder Fernsehprogrammen begründe.
Das Urteil des Verwaltungsgericht Münster ist noch nicht rechtskräftig. Der WDR
kann noch Widerspruch einlegen. Aussichtslos scheint ein Widerspruch nicht zu
sein, denn die Gerichte sind sich bisher in Bezug auf die GEZ-Gebühren für an
das Internet angeschlossenen PCs nicht einig.
Anders als die Koblenzer Richter entschied eine Kammer im fränkischen Ansbach im
Juli zugunsten der GEZ. Die Ansbacher Richter waren der Meinung, dass auch für
Online-Rechner in Büros eine Rundfunkgebühr zu entrichten sei.
Ministerpräsidenten auf der Suche nach
Neuregelung
Auch das Münsteraner Urteil dürfte nicht das letzte Wort zum Thema
Rundfunkgebühr und "neuartige Empfangsgeräte" gewesen sein. In der für den
Rundfunk zuständigen Runde der Ministerpräsidenten der Länder wird derzeit über
eine Neustrukturierung der Gebühren diskutiert. Eine Abgabe pro Haushalt könnte
die gerätebezogene Rundfunkgebühr ablösen.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2009/8_A_2690_08urteil20090526.html
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Datum: |
26.05.2009 |
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Gericht: |
Oberverwaltungsgericht NRW |
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Spruchkörper: |
8. Senat |
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Entscheidungsart: |
Urteil |
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Aktenzeichen: |
8 A 2690/08 |
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Vorinstanz: |
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1473/07 |
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Tenor: |
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
Münster vom 26. September 2008 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen. |
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Tatbestand: |
1 |
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Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren für
einen Computer mit Internetzugang im Zeitraum von Januar bis März 2007. |
2 |
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Der Kläger, der Student der Rechtswissenschaften ist, meldete bei dem
Beklagten für die Zeit ab Januar 2007 ein "neuartiges Empfangsgerät" an.
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3 |
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Mit Gebührenbescheid vom 1. Juli 2007 setzte der Beklagte gegenüber dem
Kläger für den Zeitraum von Januar bis März 2007 rückständige
Rundfunkgebühren in Höhe von 16,56 EUR sowie einen Säumniszuschlag von
5,- EUR fest. |
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Der Kläger erhob am 10. Juli 2007 Widerspruch. Zur Begründung trug er
vor: Er halte die Bestimmungen für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im
Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags für verfassungswidrig. Aus der
Tatsache einer fast universellen Nutzbarkeit elektronischer Geräte wie
eines PCs könne keine allgemeine Rundfunkgebührenpflicht abgeleitet
werden, nur weil mit diesen Geräten theoretisch auch ein Rundfunkempfang
möglich sei. Er halte insbesondere den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz,
seine Handlungsfreiheit und seine Informationsfreiheit für verletzt.
Einen Anspruch auf Zahlung eines Säumniszuschlags habe der Beklagte vor
Zugang des Gebührenbescheids überdies nicht. |
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Unter dem 1. August 2007 teilte die Gebühreneinzugszentrale der
öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland
(GEZ) dem Kläger mit, dass eine Verfassungswidrigkeit des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags auch im Hinblick auf die Erhebung von
Rundfunkgebühren für neuartige Rundfunkempfangsgeräte nicht erkennbar
sei. Auf die Erhebung der Rundfunkgebühren für neuartige
Rundfunkempfangsgeräte könne nicht verzichtet werden. |
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Der Kläger hat am 4. September 2007 Klage erhoben. |
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Zur Begründung hat er auf sein Widerspruchsvorbringen Bezug genommen. Im
Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 12. Juni 2008 hat er
ergänzend erklärt, er habe in seiner Wohnung einen PC und einen
Internetanschluss, nicht aber ein Radio oder einen Fernseher. Er sehe
nicht regelmäßig fern und höre auch kein Radio. |
8 |
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Der Kläger hat beantragt, |
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2007 sowie den
Widerspruchsbescheid vom 1. August 2007 aufzuheben. |
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Der Beklagte hat beantragt, |
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die Klage abzuweisen. |
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Er hat vorgetragen: Der Kläger sei für ein neuartiges
Rundfunkempfangsgerät gebührenpflichtig. Neuartige
Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags seien
eine Untergruppe der Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Die Gebührenpflicht sei an das
Bereithalten eines Geräts geknüpft, das den Empfang von
Rundfunkprogrammen ermögliche. Mit internetfähigen Computern ließen sich
Hörfunkprogramme und auch bestimmte Fernsehsendungen im Internet
empfangen. Die Gebührenpflicht bestehe unabhängig davon, ob und in
welchem Umfang die Geräte tatsächlich zum Empfang von Rundfunkprogrammen
benutzt würden. Eine Verfassungswidrigkeit der Gebührenpflicht sei nicht
zu erkennen. |
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Das Verwaltungsgericht hat den Gebührenbescheid vom 1. Juli 2007 mit
Urteil vom 26. September 2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger halte seinen internetfähigen PC
nicht i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zum
Empfang bereit. Die Nutzung eines internetfähigen PCs zum
Rundfunkempfang sei (noch) die Ausnahme; die ansonsten grundsätzlich
schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigte
verallgemeinernde und typisierende Anknüpfung der Gebührenpflicht an die
durch ein Bereithalten eines Empfangsgeräts verschaffte bloße
Nutzungsmöglichkeit zum Rundfunkempfang könne im Falle eines
internetfähigen PCs (noch) nicht greifen. |
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Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt
der Beklagte vor: Auch ein internetfähiger PC werde zum Empfang
bereitgehalten. Eine Unterscheidung zwischen der Benutzung herkömmlicher
Rundfunkempfangsgeräte vorwiegend zum Empfang von Hörfunkprogrammen und
der Nutzung von PCs zu anderen Zwecken entspreche nicht der Intention
des Gesetzgebers. Der Kläger nutze einen PC, der technisch dazu in der
Lage sei, Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Heranziehung des Klägers
zu Rundfunkgebühren wegen des Bereithaltens eines internetfähigen PCs
sei auch nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe den
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in mehreren Entscheidungen
nicht nur einen Bestandsschutz, sondern auch eine Entwicklungsgarantie
zuerkannt. Korrespondierend hierzu spreche das Bundesverfassungsgericht
von einer Finanzierungsgarantie. Hierbei beziehe es die Gebührenpflicht
für neuartige Rundfunkempfangsgeräte mit ein. Ein verfassungsrechtlich
relevanter Eingriff in die Grundrechte der vom Bereithalten neuartiger
Empfangsgeräte betroffenen Rundfunkteilnehmer liege demzufolge nicht
vor. |
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Der Beklagte beantragt, |
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster vom 26.
September 2008 die Klage abzuweisen. |
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Der Kläger beantragt, |
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die Berufung zurückzuweisen. |
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Er trägt vor: Ein internetfähiger Rechner werde nicht typischerweise zum
Empfang von Hörfunk und Fernsehen bereitgehalten, sondern anderweitig
genutzt. Der Empfang von Livestream-Angeboten über den PC sei nach wie
vor die Ausnahme. Eine Auslegung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags,
welche die Gebührenpflicht eines internetfähigen Computers an die bloße
Nutzungsmöglichkeit für den Empfang von Hörfunk und Fernsehen knüpfe,
sei mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit nicht zu vereinbaren.
Mit einer generellen Rundfunkgebührenpflicht für Computer werde eine
staatliche Zugangshürde geschaffen, die mit der Nutzung der
Informationsquelle "Internet" in keinem sachlich begründbaren
Zusammenhang stehe. Der Eingriff in die Informationsfreiheit könne durch
§ 1 Abs. 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags nicht gerechtfertigt
werden. Der Eingriff sei nicht zur Erreichung des legitimen Zwecks der
Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Säule im dualen System
erforderlich. Als milderes, zumindest gleich wirksames Mittel könnten
die öffentlich-rechtlichen Anstalten den Empfang ihrer Programme von
einer Registrierung oder Anmeldung als Nutzer abhängig machen. Die
Rundfunkteilnehmernummer könne hier als ein Passwort verwendet werden,
dessen Eingabe zur Freischaltung führe. Anders als bei der Kontrolle
durch Mitarbeiter der GEZ könne so der Nachweis einer tatsächlichen
Nutzung des Rundfunkangebotes erbracht werden. Technische Zugangssperren
beeinträchtigten den Auftrag der Anstalten zur Grundversorgung nicht.
Ihm, dem Kläger, sei es letztlich nur möglich, der Rundfunkgebühr zu
entgehen, wenn er seinen Internetanschluss deaktiviere bzw. gänzlich auf
seinen Computer verzichte. Dadurch würde er als Nutzer jedoch
zwangsläufig in seiner individuellen Kommunikationsmöglichkeit und der
Nutzung des Informationsangebotes des Internets und im Übrigen auch der
juristischen Fakultät empfindlich beeinträchtigt. Auch wenn der
öffentlich-rechtliche Rundfunk neben der Bestands- eine
Entwicklungsgarantie genieße, bedeute dies nicht, dass das herkömmliche
Gebührenmodell aus verfassungsrechtlichen Gründen auf neuartige
Rundfunkempfangsgeräte erstreckt werden müsse. So seien derzeit
zahlreiche Modelle der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Säule des
Rundfunks in der Debatte, die von einer Haushalts- bis zu einer
Geräteabgabe reichten. Es sei daher unangemessen, wenn der Zugang zu den
im weltweiten Netz verfügbaren Informationen von der Zahlung einer
Gebühr abhängig gemacht werde, die ausschließlich den
öffentlich-rechtlichen Anstalten zugute komme. |
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des
Beklagten Bezug genommen. |
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : |
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Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat
Erfolg. |
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. |
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2007 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ist im Hinblick
auf den streitgegenständlichen Gebührenzeitraum von Januar und Februar
2007 der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW. S.
408) in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8.
bis 15. Oktober 2004 (GV. NRW. 2005 S. 192) sowie hinsichtlich des
streitigen Gebührenzeitraums März 2007 der RGebStV in der am 1. März
2007 in Kraft getretenen Fassung des Neunten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GV.
NRW. 2007 S. 107) - RGebStV -. |
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Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer
vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm
zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und
für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr
zu entrichten. |
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind Rundfunkempfangsgeräte im Sinne
dieses Staatsvertrags technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder
drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder
Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk oder Fernsehen) geeignet
sind. Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang
bereithält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Ein Rundfunkempfangsgerät wird
zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen
technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und
Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt,
empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). |
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Danach ist der Kläger für seinen PC mit Internetzugang
rundfunkgebührenpflichtig. |
30 |
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Der Anwendungsbereich des Gebührentatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 1
RGebStV ist eröffnet, weil es sich bei der Verbreitung von Hörfunk und
Fernsehen über das Internet um Rundfunk handelt (1.). Der internetfähige
PC des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1
RGebStV (2.). Mit diesem ist der Kläger gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV
Rundfunkteilnehmer, weil er ihn gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zum
Empfang bereithält (3.). Diese Auslegung der Bestimmungen der § 2 Abs. 2
Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 RGebStV ist von Verfassungs wegen
nicht zu beanstanden (4.). Der Kläger ist nicht gemäß §§ 5 und 6 RGebStV
von der Rundfunkgebührenpflicht befreit (5.). Auch die Erhebung des
Säumniszuschlags ist rechtmäßig (6.). |
31 |
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1. Bei der Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen über das Internet
handelt es sich um Rundfunk, so dass der Anwendungsbereich des
Gebührentatbestandes des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV eröffnet ist. |
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Rundfunk ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV)
vom 31. August 1991 - hier anzuwenden in der Fassung des Dritten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 26. August bis 11. September 1996
(GV. NRW. S. 484) - die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung
und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild
unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung
oder längs oder mittels eines Leiters. |
33 |
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"Rundfunk" bedeutet schon seinem Wortlaut nach ein "Rundum"-Funken, also
- im Gegensatz zur Individualkommunikation - eine Übermittlung nicht
gezielt an bestimmte Empfänger, sondern flächendeckend im
Verbreitungsbereich an eine verstreute unbestimmte und beliebige
Vielzahl von Empfängern. |
34 |
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2004 - 4 A
772/98 -, NWVBl. 2005, 229 = juris Rn. 25, m.w.N. |
35 |
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Rundfunk ist maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass sich die
"Allgemeinheit" die Programminhalte gleichsam durch Knopfdruck, nämlich
"durch Ein- und Ausschalten" verfügbar machen kann. |
36 |
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86 -,
BVerfGE 74, 297 = NJW 1987, 2987 = juris Rn. 135 f.; OVG NRW, Urteil vom
13. September 2004, a.a.O., juris Rn. 27 ff. |
37 |
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Der unter Heranziehung des Rundfunkbegriffs des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
als Interpretationshilfe auszulegende landesrechtliche Rundfunkbegriff, |
38 |
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vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 2005 - 6 C 16.04 -, NWVBl.
2006, 180 = NJW 2006, 632 = juris Rn. 19; Schulz, in: Beck´scher
Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 2 RStV Rn. 10; Libertus,
in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 13 RStV Rn.
30, |
39 |
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lässt sich nicht in einer allgemeingültigen Definition erfassen. Inhalt
und Tragweite verfassungsrechtlicher Begriffe und Bestimmungen hängen
(auch) von ihrem Normbereich ab; ihre Bedeutung kann sich bei
Veränderungen in diesem Bereich wandeln. Das gilt auch für den
Rundfunkbegriff. Soll die Rundfunkfreiheit in einer sich wandelnden
Zukunft ihre normierende Wirkung bewahren, dann kann es nicht angehen,
nur an eine ältere Technik anzuknüpfen, den Schutz des Grundrechts auf
diejenigen Sachverhalte zu beschränken, auf welche diese Technik bezogen
ist, und auf diese Weise die Gewährleistung in Bereichen obsolet zu
machen, in denen sie ihre Funktion auch angesichts der neuen technischen
Möglichkeiten durchaus erfüllen könnte. |
40 |
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987, a.a.O., juris Rn. 132. |
41 |
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Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Verbreitung von Hörfunk
und Fernsehen über das Internet um Rundfunk i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1
RStV. |
42 |
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Die über das Internet als "Livestream" verbreiteten Hörfunk- und
Fernsehdarbietungen unterscheiden sich ihrem Inhalt nach nicht von den
auf herkömmlichem Wege - d. h. etwa terrestrisch oder über Satellit -
zum Empfang durch Radio- und Fernsehgeräte ausgestrahlten Darbietungen.
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43 |
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Vgl. zu diesem Erfordernis Tschentscher, AfP 2001, 93. |
44 |
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Sie sind ebenso wie diese für eine flächendeckende Verbreitung an eine
verstreute unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern - mithin
die Allgemeinheit - bestimmt. Uneingeschränkt gilt dies für die
Ausstrahlung öffentlich- rechtlicher Radioprogramme als "web-radio",
deren Empfang über einen Computer mit Internetzugang flächendeckend als
"Livestream" möglich ist. |
45 |
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Vgl. zu dem verfügbaren Radioangebot etwa
www.wdr.de/radio/home/webradio/index/phtml. |
46 |
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Nicht anders als beim herkömmlichen Radio- und Fernsehempfang kann sich
die Allgemeinheit die Programminhalte auch bei einem Empfang mittels
eines internetfähigen PCs durch einfaches Ein- und Ausschalten bzw.
Anklicken verfügbar machen. Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen
Offenheit des Rundfunkbegriffs für technische Neuerungen ist die
Verbreitung von Hörfunk und Fernsehen als "Stream-Programm" über das
Internet nach alledem als elektronisch vermittelte Kommunikation und
damit als Rundfunk i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV anzusehen. |
47 |
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Vgl. dazu Schulz, a.a.O., § 2 RStV Rn. 20; Tschentscher, a.a.O., 94;
Schulze- Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2004, Art. 5 Rn. 100; Lent, K
& R 2003, 502, 503 ff.; Janik, K & R 2001, 572, 576 ff. |
48 |
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Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV durch Art. 1 Nr. 3 des
Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 18. Dezember 2008 (GV. NRW.
2009 S. 199) ändert an diesem Befund nichts. Zum einen tritt sie erst am
1. Juni 2009 in Kraft. Zum anderen geht mit der Neudefinition des
Rundfunkbegriffs in § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV - "Rundfunk ist ein linearer
Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit
und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von
Angeboten in Bewegtbild und Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung
elektromagnetischer Schwingungen" - keine Einengung des Rundfunkbegriffs
einher, sondern eine Erweiterung. Durch den Verzicht auf das Merkmal
"Darbietungen" sollen dem Rundfunkbegriff künftig alle Inhalte
unterfallen, die an die Allgemeinheit verbreitet werden. |
49 |
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Vgl. die Begründung zum Zwölften Rundfunkän-derungsstaatsvertrag, LT-
Drucks. 14/8630, S. 55; Schütz, MMR 2009, 228, 229 f. |
50 |
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2. Der internetfähige PC des Klägers ist ein Rundfunkempfangsgerät
i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. |
51 |
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Er ist dazu geeignet, Hörfunk und Fernsehen nicht zeitversetzt als
"Livestream" hör- bzw. sichtbar zu machen. Minimale, technisch bedingte
Zeitverzögerungen bei der Übertragung von Rundfunkdarbietungen über das
Internet gelten nicht als Zeitversatz i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV
und sind mithin unbeachtlich. |
52 |
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Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009 - 7 A 10959/08 -, juris Rn.
20; VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829 -, juris
Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009 - W 1 K 08.1886 -, juris
Rn. 15; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008 - AN 5 K 08.00348 -, juris
Rn. 21; Naujock, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl.
2008, § 1 RGebStV Rn. 15; Kitz, NJW 2006, 406, 407; Tschentscher, a.a.O.,
95. |
53 |
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Daher sind auch die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV genannten "neuartigen
Rundfunkempfangsgeräte" wie insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme
ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können,
Rundfunkempfangsgeräte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV. |
54 |
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So auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 20; VG
Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 20; VG Würzburg,
Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 14 f.; VG Berlin, Urteil
vom 17. Dezember 2008 - 27 A 245.08 -, juris Rn. 16; VG Hamburg, Urteil
vom 24. Juli 2008 - 10 K 1261/08 -, juris Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom
10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 18; Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV Rn. 12
und Rn. 17 a; Naujock/ Siekmann, in: Beck´scher Kommentar zum
Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 12 RGebStV Rn. 3; Libertus, a.a.O., § 13
RStV Rn. 31; Tschentscher, a.a.O., 94; Nolden/Schramm, MMR 2009, 65, 66. |
55 |
|
3. Der Kläger ist mit seinem internetfähigen PC Rundfunkteilnehmer
i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, weil er diesen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2
RGebStV zum Empfang bereithält. |
56 |
|
a) Mit dem PC des Klägers können über das Internet ohne besonderen
zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden.
Auf einen entsprechenden Nutzungswillen des Rundfunkgebührenpflichtigen
kommt es ebensowenig an wie darauf, ob der Rundfunkteilnehmer
tatsächlich Rundfunkleistungen in Anspruch nimmt bzw. welche Programme
er empfangen will oder tatsächlich nutzt. |
57 |
|
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, BVerwGE 108, 108
= NJW 1999, 2454 = juris Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006
- 19 A 3253/04 -, juris Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Oktober
2008 - 7 A 10551/08 -, juris Rn. 5. |
58 |
|
Dafür, dass PCs mit Internetzugang "zum Empfang bereitgehalten" werden
und damit der Rundfunkgebührenpflicht unterliegen, spricht nicht nur der
Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, sondern auch die Systematik der
hier interessierenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags
und ihre Entstehungsgeschichte. |
59 |
|
Durch Art. 5 Nr. 3 des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 16.
Juli bis 31. August 1999 (GV. NRW. 2000 S. 106) wurde in den
Rundfunkgebührenstaatsvertrag ein die "Rundfunkwiedergabe aus dem
Internet" betreffender § 5 a eingefügt. Danach waren bis zum 31.
Dezember 2003 für Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über
Angebote aus dem Internet wiedergeben können, Gebühren nicht zu
entrichten (sog. "PC-Moratorium"). In einer Protokollerklärung zu dieser
Bestimmung vertraten die Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg,
Bayern, Hessen, Thüringen und Sachsen die Auffassung, dass solche
Rechner keine Rundfunkempfangsgeräte seien. Sie gingen daher davon aus,
dass spätestens zum 31. Dezember 2003 der Rundfunkgebührenstaats-vertrag
entsprechend angepasst werde. |
60 |
|
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 23;
Göhmann/Naujock/ Siekmann, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 55b; Naujock/Siekmann, a.a.O., § 12
RGebStV Rn. 8; Libertus, a.a.O., § 13 RStV Rn. 32. |
61 |
|
Gleichwohl wurde das in § 5 a RGebStV geregelte Gebührenmoratorium
zunächst durch Art. 5 Nr. 1 des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrags
vom 6. Juli bis 7. August 2000 (GV. NRW. S. 706) bis zum 31. Dezember
2004 und sodann durch Art. 4 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags
vom 23. bis 26. September 2003 (GV. NRW. 2004 S. 34) bis zum 31.
Dezember 2006 verlängert. Schließlich wurde es durch Art. 5 Nr. 7 und 11
des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags durch eine inhaltsgleiche
Regelung in § 11 Abs. 2 RGebStV ersetzt. Gemäß Art. 7 Nr. 4 des Neunten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags wurde der bisherige § 11 Abs. 2 RGebStV
inhaltlich unverändert zu § 12 Abs. 2 RGebStV. |
62 |
|
In der Gesetzesbegründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
heißt es mit Blick auf § 11 Abs. 2 RGebStV, dass in dieser Bestimmung
nur festgelegt werde, dass für die bisher von § 5 a RGebStV erfassten
Geräte bis zum 31. Dezember 2006 keine Gebühren zu entrichten seien. Es
ändere sich nichts an der Qualifzierung als Rundfunkempfangsgeräte. |
63 |
|
Vgl. die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-
Drucks. 13/6202, S. 44. |
64 |
|
Außerdem wurde § 5 RGebStV durch Art. 5 Nr. 5 des Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags neu gefasst und in § 5 Abs. 3 RGebStV
folgende Neuregelung getroffen: Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte
(insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über
Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich
privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte
ein- und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken
zuzuordnen sind (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 RGebStV) und andere
Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (§ 5 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 RGebStV). Werden ausschließlich neuartige
Rundfunkempfangsgeräte, die ein- und demselben Grundstück oder
zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind, zum Empfang
bereitgehalten, ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundfunkgebühr
zu entrichten (§ 5 Abs. 3 Satz 2 RGebStV). |
65 |
|
In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass § 5 Abs. 3
RGebStV Bestimmungen im Hinblick auf neuartige Rundfunkempfangsgeräte
enthalte und damit der Konvergenz der Medien Rechnung trage. Das
bisherige "PC-Moratorium" in § 5 a RGebStV habe nur Teilaspekte erfasst.
Damit bleibe weiterhin der umfassende Gerätebegriff nach § 1 Abs. 1
RGebStV Anknüpfungspunkt für die Rundfunkgebührenpflicht. Grundsätzlich
habe sich für die Gebührenpflicht der Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1
Abs. 1 RGebStV im nicht privaten Bereich deshalb keine Änderung ergeben.
Der neu eingeführte § 5 Abs. 3 RGebStV regele aber als Ausnahme die
Rundfunkgebührenpflicht für neuartige Rundfunkempfangsgeräte für den
nicht ausschließlich privaten Bereich. Die Regelung verfolge das Ziel
einer umfassenden Zweitgerätefreiheit für bestimmte neuartige Geräte. |
66 |
|
Vgl. die Begründung zum Achten Rundfunkände-rungsstaatsvertrag, a.a.O.,
S. 40. |
67 |
|
Aus alledem ergibt sich, dass für internetfähige PCs als sog. neuartige
Rundfunkempfangsgeräte nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 2 Abs. 2
Satz 1, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV ab dem 1. Januar 2007
Rundfunkgebühren zu entrichten sind. Das sog. "PC-Moratorium" ist gemäß
§ 12 Abs. 2 RGebStV mit Ablauf des 31. Dezember 2006 ausgelaufen. Der
neu geschaffene Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 3 RGebStV für
neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten
Bereich hat zudem nur dann einen Anwendungsbereich, wenn derartige
Empfangsgeräte grundsätzlich der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen.
|
68 |
|
b) Der Begriff des "Bereithaltens zum Empfang" ist für die vorliegende
Fallgestaltung nicht teleologisch zu reduzieren. |
69 |
|
Nach dem Sinn und Zweck der rundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften ist
das Abstellen auf die (bloße) Möglichkeit der Nutzung eines
Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in den Ausnahmefällen nicht
gerechtfertigt, in denen die § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV zugrunde liegende
typisierende Annahme, ein vorhandenes Rundfunkempfangsgerät werde auch
tatsächlich zum Empfang genutzt, nicht zutrifft. Es widerspräche dem
Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, auch dann ausschließlich auf die
Möglichkeit des Empfangs abzustellen, wenn der Eigentümer oder Besitzer
typischerweise und für jedermann sichtbar bei ihm vorhandene
Rundfunkempfangsgeräte nicht zum Empfang nutzt. |
70 |
|
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2007, Urteil vom 2. März 2007 - 19 A
378/06 -, juris Rn. 22. |
71 |
|
Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nämlich nicht um eine schlichte
"Besitzabgabe", sondern es ist eine gewisse Zweckbestimmung "zum
Empfang" erforderlich, für die der Besitz lediglich die notwendige
Voraussetzung ist. In Ermangelung tauglicher Maßstäbe ist es - auch mit
Blick auf den Charakter des Rundfunkgebühreneinzugs als
Massenverwaltungsverfahren - allerdings zulässig, im privaten Bereich
die Gebührenpflicht allein an das Vorhandensein eines Empfangsgeräts zu
knüpfen. Insoweit spricht nach der Verkehrsanschauung die Vermutung
dafür, dass der Besitz des Empfangsgeräts auch auf dessen
bestimmungsgemäßen Gebrauch gerichtet ist. Die objektive Zweckbestimmung
des Besitzes besteht gerade in der Nutzung des Geräts zum
Rundfunkempfang. |
72 |
|
Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Oktober 2008, a.a.O., juris Rn. 5;
Hess. VGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 10 UE 43/06 -, juris Rn. 27. |
73 |
|
Davon ausgehend ist der Begriff des "Bereithaltens zum Empfang"
vorliegend nicht teleologisch zu reduzieren. Es handelt sich nicht um
einen besonders gelagerten Ausnahmefall, in dem die § 1 Abs. 2 Satz 2
RGebStV zugrunde liegende typisierende Annahme, ein
Rundfunkempfangsgerät werde entsprechend seiner objektiven
Zweckbestimmung auch tatsächlich zum Empfang genutzt, offensichtlich
nicht zutrifft. |
74 |
|
Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich ein Computer mit Internetzugang,
auch wenn er objektiv zum Radio- und Fernsehempfang geeignet ist, von
herkömmlichen (monofunktionalen) Rundfunkempfangsgeräten durch seine
Multifunktionalität unterscheidet und dass bei einem Rechner regelmäßig
andere Anwendungen als der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen im
Vordergrund stehen werden. Ihm kann anders als herkömmlichen
(monofunktionalen) Empfangsgeräten nicht von vornherein eine objektive
Zweckbestimmung ausschließlich zum Rundfunkempfang zugeschrieben werden. |
75 |
|
Die Nutzung eines internetfähigen PCs zum Rundfunkempfang ist aber
ungeachtet dessen nicht in der Weise offensichtlich atypisch, dass die
aus der objektiven Eignung zum Empfang folgende Vermutung, das Gerät
werde auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt, ausnahmsweise nicht
zutrifft. |
76 |
|
Die Ergebnisse der ARD/ZDF-Online-Studie 2008 sowie neuere Erkenntnisse
des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass ein nicht unerheblicher Teil
der Internetnutzer insbesondere aus der jüngeren Generation den PC
tatsächlich auch zum Rundfunkempfang einsetzt. |
77 |
|
Ausweislich der Darstellung der "Entwicklung der Radionutzung über das
Internet 1999 bis 2008" in der ARD/ZDF-Online-Studie 2008 hörten im Jahr
2006 von insgesamt 38,6 Millionen Onlinenutzern 24 % (9,26 Millionen)
Radio über das Internet, im Jahr 2007 von insgesamt 40,8 Millionen
Onlinenutzern 21 % (8,57 Millionen) und im Jahr 2008 von insgesamt 42,7
Millionen Onlinenutzern 23 % (9,9 Millionen). |
78 |
|
Vgl. van Eimeren/Frees, Internetverbreitung: Größter Zuwachs bei den
Silver- Surfern, in: Media Perspektiven 7/2008, 330, 339. |
79 |
|
Ferner empfingen 10 % der Deutschen ab dem Alter von 14 Jahren
mindestens einmal in der Woche über das Internet Radioprogramme. |
80 |
|
Vgl. van Eimeren/Frees, a.a.O., 336. |
81 |
|
In der Altersgruppe zwischen 14 und 29 Jahren ist der Anteil der Nutzer
von Internetradio höher. Hier gebrauchten 11 % der Frauen und 19 % der
Männer das Internet, um live Radio zu hören. |
82 |
|
Vgl. van Eimeren/Frees, a.a.O., 336. |
83 |
|
Die zitierten Prozentzahlen beziehen sich auf die Gesamtheit der
Onlinenutzer. Nimmt man lediglich die privaten Haushalte in den Blick,
in denen kein anderes herkömmliches Rundfunkempfangsgerät zum Empfang
bereitgehalten wird, wird ein internetfähiger PC typischerweise
besonders häufig auch zum Rundfunkempfang genutzt werden. |
84 |
|
Vgl. dazu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 30;
VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 20; siehe auch
Kitz, a.a.O., 407; Nolden/Schramm, a.a.O., 67; van Eimeren/Frees,
a.a.O., 339. |
85 |
|
Zuwachsraten zeigen sich der ARD/ZDF-Online-Studie 2008 zufolge auch im
Hinblick auf die Nutzung der "Livestreams" von Fernsehsendungen im
Internet. Im Jahr 2006 verwendeten 7 % der Onlinenutzer ihren PC
"zumindest selten" zu diesem Zweck, im Jahr 2007 8 % und im Jahr 2008 12
%. Bei den 14- bis 29-jährigen waren es im Jahr 2006 9 %, im Jahr 2007
12 % und im Jahr 2008 bereits 21 % der Onlinenutzer. |
86 |
|
Vgl. van Eimeren/Frees, Bewegtbildnutzung im Internet, in: Media
Perspektiven 7/2008, 350, 351. |
87 |
|
Da das Internet gerade von Jugendlichen mehr und mehr als ein
Unterhaltungsmedium angesehen wird, das an die Stelle des Fernsehens
tritt, |
88 |
|
vgl. van Eimeren/Frees, Internetverbreitung: Größter Zuwachs bei den
Silver- Surfern, in: Media Perspektiven 7/2008, 330, 337; siehe auch
Janik, a.a.O., 578, der auf die große Reichweite von Internetseiten von
Fernsehanbietern bei jugendlichen Internetnutzern hinweist, |
89 |
|
ist auch für die Zukunft mit einer weiteren Zunahme der Zahl derjenigen
zu rechnen, die mit Hilfe ihres PCs über das Internet Fernsehprogramme
empfangen. |
90 |
|
Vgl. auch hierzu Janik, a.a.O., 580. |
91 |
|
Neuere Untersuchungen des Statistischen Bundesamtes, |
92 |
|
- Wirtschaftsrechnungen, Private Haushalte in der
Informationsgesellschaft - Nutzung von Informations- und
Kommunikationstechnologien (IKT) 2008, erschienen am 22. Januar 2009, |
93 |
|
deuten in dieselbe Richtung. Sie zeigen ebenfalls, dass Internetradio
und Internetfernsehen in nicht unerheblichem Umfang in Anspruch genommen
werden. Ihnen zufolge haben 27 % der befragten Personen, die das
Internet im 1. Quartal 2008 genutzt haben, ihren Computer zum Empfang
von Internetradio und -fernsehen eingesetzt. Bei Schülern und
Studierenden lag der Anteil sogar bei 47,1 % und bei männlichen Personen
im Alter von 16 bis 24 Jahren bei 48,3 %. |
94 |
|
Vgl. Statistisches Bundesamt, a.a.O., |
95 |
|
Tabellen P2.1, P2.3 und P2.4.1. |
96 |
|
Bei dieser Sachlage kann die private Nutzung eines internetfähigen PCs
zum Rundfunkempfang nicht als offensichtlich atypisch angesehen werden.
Ein "Bereithalten zum Empfang" trotz objektiver Eignung zum
Rundfunkempfang ist hier nicht ausnahmsweise zu verneinen. |
97 |
|
4. Die Auslegung der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RGebStV,
wonach internetfähige PCs der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen, ist
von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie verstößt weder gegen das
Bestimmtheitsgebot der Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, gegen die
Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG oder die
allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG noch gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. |
98 |
|
a) Die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs verstößt nicht gegen das
Bestimmtheitsgebot. |
99 |
|
Das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte
Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der
Gesetze. Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen
die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können.
Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich
indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der
Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab
sowie davon, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sind. Für Abgaben
gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so
bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende
Abgabe - in gewissem Umfang - vorausberechnen kann. |
100 |
|
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. -, BVerfGE
81, 186 = NVwZ 2003, 1241 = juris Rn. 172 ff., m.w.N. |
101 |
|
Dies wird durch nachträgliche Auslegung des Gebührentatbestandes dann
gewährleistet, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung
rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein
vertretbares Auslegungsergebnis darstellt. |
102 |
|
Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006 - 10 C 9.05 -, BVerwGE 126, 222 =
NVwZ 2006, 1413 = juris Rn. 34. |
103 |
|
Gemessen daran verstößt eine Auslegung der zwar weit gefassten, aber der
Interpretation zugänglichen |
104 |
|
- vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Mai 2003 - 2 S 669/02 -, juris Rn.
16; Naujock, a.a.O., § 1 RGebStV Rn. 31 - |
105 |
|
Regelungen in § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV, welche die
Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs begründet, nicht gegen
das Bestimmtheitsgebot. |
106 |
|
Ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 36; VG
Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 30; VG Würzburg,
Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 16. |
107 |
|
Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung zu den Begriffen des "Rundfunks",
des "Rundfunkempfangsgerätes" und des "Bereithaltens zum Empfang" lässt
sich mit den gängigen Auslegungsmethoden herleiten, dass es sich bei
Rechnern mit Internetzugang um Rundfunkempfangsgeräte handelt, die zum
Empfang von Rundfunk bereitgehalten werden. Dass PCs als "Rechner, die
Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet
wiedergeben können" der Rundfunkgebührenpflicht unterfallen sollen, wird
überdies - wie dargelegt - durch § 5 Abs. 3 RGebStV und § 12 Abs. 2
RGebStV deutlich. In Verbindung mit den jeweils geltenden Vorschriften
des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) kann der
Gebührenpflichtige auch voraussehen, in welcher Höhe eine Rundfunkgebühr
für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät auf ihn entfallen wird. |
108 |
|
Ob der in § 5 Abs. 3 RGebStV gebrauchte Begriff des "neuartigen
Rundfunkempfangsgeräts" für sich genommen hinreichend bestimmt ist - was
im Übrigen nicht zweifelhaft erscheint -, ist für die Frage, ob die
Einbeziehung von PCs in die Rundfunkgebührenpflicht gegen den
Bestimmtheitsgrundsatz verstößt, ohne Belang. Denn diese Frage lässt
sich - wie ausgeführt - bereits anhand der allgemeinen Vorgaben der § 2
Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV beantworten. § 5 Abs. 3 RGebStV
- und damit auch der Terminus der "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" -
kann hinweggedacht werden, ohne dass sich dadurch an der Bestimmtheit
einer Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PCs auf der Grundlage
von § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV etwas änderte. |
109 |
|
Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit bestehen auch nicht insofern, als
es zu Abgrenzungsproblemen kommen kann, soweit es bei einem Rechner an
einem tatsächlichen Internetzugang oder anderen technischen
Voraussetzungen für einen Rundfunkempfang fehlt. |
110 |
|
So aber VG Wiesbaden, Urteil vom 19. November 2008 - 5 K 243/08.WI(V) -,
juris Rn. 18; Fiebig, K & R 2005, 71, 73. |
111 |
|
Dann hängt die Beantwortung der Frage, ob auch dieses Gerät schon zum
Empfang bereitgehalten wird und damit die Gebührenpflicht gemäß § 1 Abs.
2 Satz 2 RGebStV auslöst, davon ab, ob mit diesem Gerät "ohne besonderen
zusätzlichen technischen Aufwand" Rundfunkdarbietungen empfangen werden
können. Dass hierbei im Einzelfall Zweifelsfragen auftreten können,
rechtfertigt nicht die Annahme, die Gebührenpflicht sei nicht
hinreichend bestimmt geregelt. Die Ausfüllung unbestimmter
Rechtsbegriffe ist Aufgabe des Normanwenders und bei dessen Überprüfung
die der Gerichte. Es lassen sich aus dem verwendeten unbestimmten
Rechtsbegriff "ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" auch
hinreichend objektive Kriterien gewinnen, die eine letztlich
unvorhersehbare Handhabung der Vorschrift ausschließen. |
112 |
|
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.aO., juris Rn. 36; VG
Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 30; siehe zu
dieser Frage allgemein außerdem BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2006, a.a.O.,
juris Rn. 33. |
113 |
|
b) Die Rundfunkgebührenpflicht für Computer mit Internetzugang verletzt
nicht die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG
oder die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG. |
114 |
|
aa) Das Grundrecht der Informationsfreiheit enthält keine Garantie
kostenloser Information. Staatlich festgesetzte Entgelte für die
Rundfunknutzung könnten das Grundrecht nur dann verletzen, wenn sie
darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären,
nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen
fernzuhalten. |
115 |
|
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, DVBl.
2000, 39 = juris Rn. 11. |
116 |
|
Ob die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs davon
ausgehend einen Eingriff in die Informationsfreiheit darstellt, weil
hierdurch eine faktische Zugangshürde errichtet wird, die objektiv
geeignet ist, potentielle Nutzer von der Informationsbeschaffung aus dem
Internet abzuhalten, |
117 |
|
vgl. dazu verneinend VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O.,
juris Rn. 22; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn.
22; demgegenüber bejahend VG München, Urteile vom 10. Dezember 2008 - M
6a 08. 1072 -, juris Rn. 73, und vom 21. November 2008 - M 6a K 08.191
-, juris Rn. 60; VG Koblenz, Urteil vom 15. Juli 2008 - 1 K 496/ 08.KO
-, juris Rn. 29; Zimmermann, K & R 2008, 523, 524; Jutzi, NVwZ 2008,
603, 604, |
118 |
|
kann letztlich offen bleiben. |
119 |
|
So auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 41.
|
120 |
|
Denn unabhängig davon, ob die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht
auf internetfähige PCs in die Informationsfreiheit eingreift oder ob sie
als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit lediglich an Art. 2
Abs. 1 GG zu messen ist, ist der Eingriff jedenfalls
verfassungsrechtlich gerechtfertigt. |
121 |
|
bb) Die Rundfunkgebührenpflicht von PCs mit Internetzugang verstößt
nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. |
122 |
|
Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, wenn der Eingriff zur Erreichung eines
legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist. |
123 |
|
Das Gebot der Geeignetheit verlangt den Einsatz solcher Mittel, mit
deren Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Das benutzte
Mittel muss nicht das bestmögliche oder -geeignete sein und nicht in
jedem Einzelfall Wirkung entfalten. Die Möglichkeit der Zweckerreichung
genügt. |
124 |
|
Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. April 2001 - 1 BvL
32/97 -, BVerfGE 103, 293 = DVBl. 2001, 1128 = juris Rn. 51, m.w.N.;
Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 20 Rn. 84,
m.w.N. |
125 |
|
Nach dem Gebot der Erforderlichkeit darf keine Maßnahme über das zur
Verfolgung ihres Zwecks notwendige Maß hinausgehen. Eine Regelung darf
nicht weiter gehen, als der mit ihr intendierte Schutzzweck reicht. Das
Gebot ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme auch durch
ein anderes gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das das
betroffene Grundrecht nicht oder deutlich weniger fühlbar einschränkt.
Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss eindeutig
feststehen. Nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung gegenüber
der vom Gesetzgeber gewählten muss schon zu deren Verfassungswidrigkeit
führen. |
126 |
|
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 1989 - 1 BvL 14/85, 1 BvR
1276/84 -, BVerfGE 81, 70 = DVBl. 1990, 202 = juris Rn. 65; Jarass,
a.a.O., Art. 20 Rn. 85, m.w.N. |
127 |
|
Das Gebot der Angemessenheit verlangt schließlich, dass der Eingriff in
angemessenem Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des Grundrechts
steht. Die Schwere des Eingriffs darf bei einer Gesamtabwägung nicht
außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen. |
128 |
|
Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u. a. -, BVerfGE 80,
297 = NJW 1989, 1983 = juris Rn. 56; Jarass, a.a.O., Art. 20 Rn. 86,
m.w.N. |
129 |
|
Dem Gesetzgeber kann bei der Einschätzung der Auswirkungen einer neuen
Regelung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ein beträchtlicher
Spielraum zustehen. Der Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers kommt
insbesondere bei der Geeignetheit und der Erforderlichkeit zum Tragen.
Bei der Geeignetheit reduziert sich die Prüfung dann auf die Frage, ob
die Regelung offensichtlich oder schlechthin ungeeignet ist. Bei der
Erforderlichkeit kommt es darauf an, ob bei dem als Alternative
vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig
feststeht, dass er den fraglichen Zweck sachlich gleichwertig erreicht. |
130 |
|
Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2
BvR 348/93 -, BVerfGE 105, 17 = NJW 2002, 3009 = juris Rn. 61, und
Urteil vom 17. März 2004 - 1 BvR 1266/00 -, BVerfGE 110, 177 = NVwZ
2005, 797 = juris Rn. 44 f.; Jarass, a.a.O., Art. 20 Rn. 87, m.w.N. |
131 |
|
Gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit besteht auch bei der Festlegung der
Rundfunkordnung sowie bei der Wahl der Art ihrer Finanzierung. Der
Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Gebührenfestsetzung die
Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die
Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren
Funktionsauftrag erfüllen können. |
132 |
|
Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR
809/06, 1 BvR 830/06 -, BVerfGE 119, 181 = NVwZ 2007, 1287 = juris Rn.
122 und 136; BVerwG, Urteile vom 21. September 2005, a.a.O., juris Rn.
18, und vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28; BayVerfGH,
Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - Vf. 8-VII-04 -, BayVBl. 2006, 400 =
juris Rn. 90. |
133 |
|
Nach diesen Grundsätzen ist die Erhebung einer Rundfunkgebühr für
internetfähige PCs verhältnismäßig. |
134 |
|
(1) Mit der Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs
verfolgt der Gesetzgeber einen legitimen Zweck: |
135 |
|
Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung -
d. h. dem Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und
privatwirtschaftlichem Rundfunk - gehört die Sicherung der
Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss
seiner bedarfsgerechten Finanzierung. |
136 |
|
Vgl. BVerfG, Urteile vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92
-, BVerfGE 87, 181 = NJW 1992, 3285 = juris Rn. 71 f., vom 22. Februar
1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 = DVBl. 1994, 465 = Rn. 150, und
vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 121. |
137 |
|
Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen
Rundfunk im Rahmen des dualen Systems gerecht zu werden und die
Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber
vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen,
personellen und finanziellen Vorbedingungen bestehen. Die
Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden. |
138 |
|
Vgl. BVerfG, Urteile vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 -,
BVerfGE 83, 238 = DVBl. 1991, 310 = juris Rn. 406, und vom 11. September
2007, a.a.O., juris Rn. 130. |
139 |
|
Dabei muss das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres
sowie für neue Verbreitungsformen offenbleiben. Da der Funktionsauftrag
dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der
öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen
Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer
Hinsicht beschränkt werden. |
140 |
|
Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 130. |
141 |
|
Der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die
vorrangige Finanzierung über "Gebühren". Die Finanzierung des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des
Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkopplung vom ökonomischen
Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an
publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt orientiert, und
zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen. |
142 |
|
Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 133. |
143 |
|
(2) Die Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht
ist zur Erreichung des Zwecks der Sicherung der Funktionsfähigkeit des
öffentlich- rechtlichen Rundfunks geeignet. Mit ihrer Hilfe kann der
gewünschte Erfolg zumindest gefördert werden. Dies gilt unabhängig
davon, welchen Anteil die für internetfähige PCs erhobenen
Rundfunkgebühren am Gesamtgebührenauf-kommen derzeit haben. |
144 |
|
Vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 55;
siehe dazu außerdem den Geschäftsbericht 2007 der GEZ, S. 42, abrufbar
unter www.gez.de/e160/e161/e1037/gb2007.pdf. |
145 |
|
(3) Die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist zur Sicherung
der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch
erforderlich. |
146 |
|
(a) Der Gesetzgeber bewegt sich mit seiner Entscheidung, auch für PCs
mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu erheben, innerhalb des ihm bei
der Beurteilung der Erforderlichkeit eingeräumten
Einschätzungsspielraums. Er ist nicht dazu verpflichtet, von der
Systementscheidung zugunsten der Gebührenfinanzierung abzuweichen und
mit Blick auf den Rundfunkempfang über das Internet ein abweichendes
Finanzierungsmodell einzuführen. |
147 |
|
Als alternatives, gegenüber einer an das Bereithalten zum Empfang
anknüpfenden Gebührenerhebung für den Einzelnen milderes Mittel der
Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kommt in
Betracht, den Empfang öffentlich-rechtlicher Programme über das Internet
von einer Registrierung oder Anmeldung als Nutzer abhängig zu machen,
wobei z. B. die Rundfunkteilnehmernummer als Passwort verwendet werden
könnte, deren Eingabe zur Freischaltung führte. |
148 |
|
Vgl. dazu auch Zimmermann, a.a.O., 525. |
149 |
|
Bei einem solchen "Registrierungsmodell" stünde allerdings nicht in
jeder Hinsicht eindeutig fest, dass sich der Finanzierungszweck mit ihm
sachlich gleichwertig erreichen lässt. |
150 |
|
Zum einen ist die Gefahr einer Umgehung des Registrierungserfordernisses
nicht von der Hand zu weisen, was zu erheblichen Gebührenausfällen
führen könnte. |
151 |
|
Vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 58;
Naujock/Siekmann, a.a.O., § 12 RGebStV Rn. 10. |
152 |
|
Zum anderen wäre die Einführung eines "Registrierungsmodells" in
mehrfacher Hinsicht rechtlich risikobehaftet. Auf ein rechtlich
zweifelhaftes Mittel muss sich der Gesetzgeber aber nicht verweisen
lassen. |
153 |
|
Die Anmeldepflicht im Rahmen eines "Registrierungsmodells" müsste
gesetzlich auf die privaten Rundfunksender erstreckt werden, weil auch
der Empfang allein der privaten Rundfunkprogramme die Teilnahme an der
Gesamtveranstaltung Rundfunk begründet. Jeder private
Rundfunkveranstalter müsste daher zu einer entsprechenden Registrierung
verpflichtet werden. Es ist aber zumindest zweifelhaft, ob dies wegen
der damit verbundenen Kosten gerade für die kleineren privaten
Rundfunkveranstalter, wie etwa die Vielzahl kleiner privater
Lokalradiosender, zumutbar ist. |
154 |
|
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 58; VG
Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 31. |
155 |
|
Die Einführung eines "Registrierungsmodell" liefe zudem auf ein
(öffentlich- rechtliches) "Pay-TV" im Internet hinaus. Dies würde aber
der rundfunkgebührenrechtlichen Grundannahme zuwiderlaufen, dass die
Rundfunk"gebühr" gerade keine Gegenleistung für den Rundfunkempfang im
Sinne eines Nutzungsentgeltes darstellt. |
156 |
|
Vgl. insoweit BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68, 2 BvR
702/68 -, BVerfGE 31, 314 = NJW 1971, 1739 = juris Rn. 39; BVerwG,
Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil
vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22; Naujock/Siekmann, a.a.O., § 12
RGebStV Rn. 10. |
157 |
|
Eine Verdrängung des (öffentlich-rechtlichen) Rundfunkempfangs im
Internet auf ein "Pay-TV" wäre auch im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit
des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest bedenklich. Denn dies stellte
letztlich auch seine Bestands- und Entwicklungsgarantie in Frage. Es
bestünde eine ähnliche Gefährdung wie in dem Fall, dass der
öffentlich-rechtliche Rundfunk überwiegend auf Werbeeinnahmen verwiesen
würde. |
158 |
|
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28. |
159 |
|
Im Übrigen käme ein "Registrierungsmodell" einer technischen
Einschränkung der Empfangbarkeit von Rundfunk im Internet nahe. Bei
einer Verweisung auf eine technisch eingeschränkte Empfangsmöglichkeit
ließe sich die besondere Funktion, die dem öffentlich-rechtlichen
Rundfunk im dualen System notwendig obliegt, jedoch nicht sicherstellen.
Wesensmerkmal der ihm aufgetragenen Grundversorgung ist nämlich,
inhaltlich alle Bevölkerungsgruppen in sämtlichen Regionen - über welche
Verbreitungstechnik auch immer - ansprechen und erreichen zu können.
Eine nur zugangsbeschränkte Verbreitung von Rundfunk über das Internet
würde die Universalität dieses Auftrags beeinträchtigen. |
160 |
|
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998, a.a.O., juris Rn. 28;
BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005, a.a.O., juris Rn. 87; VG
Regensburg, Urteil vom 24. März 2009, a.a.O., juris Rn. 31; VG Würzburg,
Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26; VG Ansbach, Urteil vom
10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22. |
161 |
|
Soweit noch andere Wege zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks in Betracht kommen - wie etwa eine Finanzierung aus
Steuermitteln oder eine geräteunabhängige Haushaltsabgabe -, muss sich
der Gesetzgeber wegen der auch insoweit aufgeworfenen rechtlichen
Zweifelsfragen ebenfalls nicht auf diese verlegen. |
162 |
|
Vgl. im Einzelnen OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris
Rn. 59 ff.; zu den diskutierten Finanzierungsmodellen siehe auch von
Coelln, jurisPR-ITR 23/2008 Anm. 2; Hess/Jury-Fischer, AfP 2007, 545,
548; Tschentscher, a.a.O., 97; Jutzi, a.a.O., 607. |
163 |
|
(b) Die Einbeziehung internetfähiger PCs in die Rundfunkgebührenpflicht
ist überdies erforderlich, weil mit ihr im Sinne der
Entwicklungsoffenheit des Rundfunk- und Rundfunkgebührenrechts auf eine
technische Entwicklung im Bereich des Rundfunkempfangs sowie auf eine zu
beobachtende Veränderung der Mediennutzungsgewohnheiten reagiert wird,
die das System der Rundfunkgebührenfinanzierung und damit auch den
Bestand des öffentlich- rechtlichen Rundfunks gefährden könnte, wenn auf
die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs und sonstige
neuartige Rundfunkempfangsgeräte verzichtet würde. |
164 |
|
Vgl. dazu auch Tschentscher, a.a.O., 93 f. |
165 |
|
Angesichts des sich verstärkenden Trends gerade in der jüngeren
Generation, Rundfunk über das Internet zu empfangen - siehe dazu die
unter 3. b) zitierten statistischen Erkenntnisse -, kann der Erhebung
von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs zur Sicherung der
Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Zukunft
die Erforderlichkeit nicht abgesprochen werden. |
166 |
|
(4) Die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang ist auch
angemessen. |
167 |
|
Die Schwere des Grundrechtseingriffs durch die Erhebung einer
Rundfunkgebühr für internetfähige PCs in der in Rede stehenden Form
steht bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der
ihn rechtfertigenden Gründe. |
168 |
|
Die Sicherung des Bestands des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im
dualen System ist ein Gemeinschaftsziel von hohem Rang. Die
Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen
Meinungsbildung. Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur
Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die
sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in
möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck kommt. Anlass der
gesetzlichen Ausgestaltung der Rundfunkordnung ist die herausgehobene
Bedeutung, die dem Rundfunk unter den Medien wegen seiner
Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt. Hier sollen es
die gesetzlichen Regelungen dem öffentlich- rechtlichen Rundfunk
ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben
seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung
und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. |
169 |
|
Vgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007, a.a.O., juris Rn. 122 f. und
129. |
170 |
|
Zu dem Gewicht dieses die Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PCs
rechtfertigenden hochrangigen Gemeinschaftsziels steht die Schwere des
Eingriffs in einem angemessen Verhältnis. |
171 |
|
Dies gilt schon deswegen, weil die derzeit für internetfähige PCs
erhobene Rundfunkgebühr relativ gering ist. Denn aufgrund einer
Übereinkunft der Ministerpräsidenten vom 18. Oktober 2006 |
172 |
|
- vgl. dazu Libertus, a.a.O., § 13 RStV Rn. 32 - |
173 |
|
wird für Rechner mit Internetzugang gegenwärtig lediglich die sog.
Grund- oder Radiogebühr gefordert, die sich im streitgegenständlichen
Zeitraum auf 5,52 EUR im Monat belief (vgl. § 8 Nr. 1 RFinStV in der
Fassung von Art. 6 Nr. 4 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags).
|
174 |
|
Auch der Umstand, dass ein Teil der Internetnutzer die Verbreitung von
Rundfunkdarbietungen über das Internet als "aufgedrängte Leistung"
empfindet, der man sich nicht anders als durch Abschaffung des PCs
entziehen kann, verleiht den einer Rundfunkgebührenpflicht für Computer
mit Internetzugang gegenläufigen privaten Interessen kein
Durchsetzungsvermögen gegenüber dem gesetzgeberischen Ziel, Finanzierung
und Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. |
175 |
|
Die fehlende Wahlmöglichkeit des Besitzers eines PCs mit Internetzugang
ist vor allem technisch durch die Eigenschaft eines PCs als
Multifunktionsgerät bedingt; sie ist keine unmittelbare Folge
gesetzgeberischen Handelns. Aus diesem Grund ist es nicht geboten,
internetfähige PCs aus der Rundfunkgebührenpflicht zu entlassen, weil
sie eine technische Einheit bilden, die vielfältige
Nutzungsmöglichkeiten bietet, von denen der Rundfunkempfang nur eine
ist. Dies verdeutlicht die hypothetische Überlegung, dass auch
Fernsehgeräte nicht von der Rundfunkgebührenpflicht freizustellen wären,
wenn die technische Entwicklung dahin gegangen wäre, diese zu
Multifunktionsgeräten fortzuentwickeln, die neben dem Rundfunkempfang
alle Anwendungsmöglichkeiten auf sich vereinigt hätten, welche heute ein
PC zur Verfügung stellt. |
176 |
|
Im Übrigen ist die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf Computer
mit Internetzugang notwendige Folge der Entwicklungsgarantie des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen des dualen Systems. |
177 |
|
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 63; VG
Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26; VG Ansbach,
Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 22. |
178 |
|
Denn mit ihren Internetauftritten kommen die öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten, soweit sie bereits bestehende Programme über das
Internet ausstrahlen, ihrem Auftrag nach, die Grundversorgung mit
öffentlich-rechtlichem Rundfunk auch in der Zukunft zu gewährleisten. |
179 |
|
Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O., juris Rn. 26;
Lent, a.a.O., 506; Tschentscher, a.a.O., 94. |
180 |
|
Von einer "aufgedrängten Leistung" lässt sich daher insofern nicht
sprechen. |
181 |
|
Aus § 241 a Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift sieht
vor, dass durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die
Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an
einen Verbraucher ein Anspruch gegen diesen nicht begründet wird. Sie
bezieht sich auf zivilvertragliche Schuldverhältnisse, enthält also
keinen auf die öffentlich-rechtlich auferlegte Rundfunkgebührenpflicht
übertragbaren Rechtsgedanken. § 241 a BGB ist eine im Kern
wettbewerbsrechtliche Norm, die den Verbraucher vor anstößigen oder
belästigenden Vertriebsformen schützen soll. |
182 |
|
Vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 241 a Rn. 1. |
183 |
|
Er verfolgt also einen Schutzzweck, der gegenüber der Verbreitung von
Rundfunk über das Internet ersichtlich nicht Platz greift. |
184 |
|
c) Die Erhebung einer Rundfunkgebühr für internetfähige PCs verstößt
schließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. |
185 |
|
Die Beeinträchtigung des Gleichheitsgrundsatzes setzt eine
Ungleichbehandlung voraus, d. h. eine unterschiedliche Behandlung zweier
vergleichbarer Sachverhalte oder Personengruppen. Darüber hinaus
verbietet Art. 3 Abs. 1 GG nicht nur die Ungleichbehandlung von
wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich
Ungleichem. |
186 |
|
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach
Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche
Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an
Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es
wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von
Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
Freiheiten nachteilig auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien
dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine
Gleichheitssatz verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein,
sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach-
und Regelungsbereiche bestimmen. |
187 |
|
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE
112, 164 = NJW 2005, 1923 = juris Rn. 32; Jarass, a.a.O., Art. 3 Rn. 17
ff., jeweils m.w.N. |
188 |
|
Gemessen daran verletzt eine Auslegung der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 1 Abs. 1
und 2 RGebStV, welche die Rundfunkgebührenpflicht auf Rechner mit
Internetzugang erstreckt, nicht Art. 3 Abs. 1 GG. |
189 |
|
Rundfunkteilnehmer, die Rundfunkdarbietungen mittels eines
internetfähigen PCs empfangen, werden rundfunkgebührenrechtlich genauso
behandelt wie Rundfunkteilnehmer, die zum Rundfunkempfang auf
herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte zurückgreifen. Insofern ist keine
Ungleichbehandlung zweier Personengruppen gegeben. |
190 |
|
Eine Ungleichbehandlung liegt insoweit vor, als Besitzer von Computern
mit Internetzugang anders als Personen ohne Empfangsgerät zu
Rundfunkgebühren herangezogen werden. Diese Differenzierung ist aber
genauso gerechtfertigt wie die entsprechende Unterscheidung zwischen
Nutzern herkömmlicher Empfangsgeräte und Personen, die nicht über ein
Rundfunkempfangsgerät verfügen. Legt man den großzügigeren
Willkürmaßstab an, ist die Ungleichbehandlung aus sachlichem Grund
gerechtfertigt, weil auch Besitzer von Internet-PCs die objektive
Möglichkeit zum Rundfunkempfang haben. |
191 |
|
Vgl. insoweit auch BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994, a.a.O., juris
Rn. 193. |
192 |
|
Führt man eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung durch, ergibt sich
nichts anderes als das unter 3. b) bb) Ausgeführte. |
193 |
|
In der Gleichstellung von Nutzern von PCs mit Internetzugang mit Nutzern
herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte liegt schließlich keine
Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Diese Vergleichsgruppen sind
nicht deshalb als wesentlich ungleich anzusehen, weil der Besitzer eines
PCs der Rundfunkgebührenpflicht nicht anders als durch Weggabe des PCs
ausweichen, er mithin eine Rundfunkgebührenpflicht nicht durch eigenes
Verhalten vermeiden kann, ohne zugleich auf die anderweitigen Nutzungen
eines PCs zu verzichten. Dies ist - wie bereits dargelegt - die vor
allem technisch bedingte Konsequenz der Multifunktionalität eines
Rechners. Ein wesentlicher Unterschied zum Besitz eines herkömmlichen
Rundfunkempfangsgeräts wird aufgrund dessen aus
rundfunkgebührenrechtlicher Sicht nicht begründet. |
194 |
|
Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12. März 2009, a.a.O., juris Rn. 69. |
195 |
|
5. Der Kläger ist für den streitgegenständlichen Zeitraum hinsichtlich
seines internetfähigen PCs weder aufgrund von § 5 RGebStV noch nach § 6
RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. |
196 |
|
6. Die Erhebung eines Säumniszuschlags in Höhe von 5,- EUR ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie findet
ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 der
Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des
Westdeutschen Rundfunks Köln (WDR- Satzung) vom 18. November 1993 (GV.
NRW. 1994 S. 245), zuletzt geändert durch Satzung vom 3. Juni 2002 (GV.
NRW. S. 239). |
197 |
|
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WDR-Satzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von
5,- EUR fällig, wenn geschuldete Rundfunkgebühren - wie vorliegend -
nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit (vgl. § 4
Abs. 3 RGebStV) in voller Höhe entrichtet werden. Der Säumniszuschlag
entsteht automatisch mit Ablauf der Vier-Wochen-Frist nach dem
Fälligkeitstermin. Eine vorherige Zahlungsaufforderung oder -erinnerung
ist dafür nicht erforderlich. |
198 |
|
Vgl. Gall, in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, §
4 RGebStV Rn. 53. |
199 |
|
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
200 |
|
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167
VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. |
201 |
|
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Ab dem 1. März 2007 handelt es
sich bei den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gemäß § 10
RGebStV um revisibles Recht. Für die streitigen Gebührenzeiträume Januar
und Februar 2007 ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache daraus, dass die Erhebung einer Rundfunkgebühr für
internetfähige PCs klärungsbedürftige bundesverfassungsrechtliche Fragen
aufwirft. |
202 |
|
|
203 |
|