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Gemeinderecht: Braun verfärbter Blumenkohl Versorgungsunternehmen muß Schadenersatz für frustrierten Bauern zahlen
Wasser, das zur Beregnung von landwirtschaftlich angebautem Gemüse bereitgestellt wird, muß von Farb- und Trübstoffen frei sein. Anderenfalls macht sich das Versorgungsunternehmen dem Bauern gegenüber schadenersatzpflichtig. Das berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf einen Fall, den das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden hatte. Ein Landwirt hatte bei der Blumenkohlernte entsetzt festgestellt, daß das ganze Gemüse nicht strahlend weiß, sondern rotbraun war. Er vermutete daraufhin, daß das von einem Versorgungsunternehmen bereitgestellte Beregnungswasser Farbrückstände aufgewiesen haben mußte. Das Unternehmen wiegelte kühl ab und unterstellte im Gegenzug, der Ackerboden habe die Verfärbung verursacht, der Bauer sei also selber schuld. Der Streit eskalierte, und der Fall ging zu Gericht.
Die Argumente des OLG: Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, daß die Rückstände und Verfärbungen nicht aus den Äckern des Bauern, sondern aus den Brunnenanlagen des Versorgungsunternehmens herrührten. Da das Wasser gerade zu Beregnungszwecken zur Verfügung gestellt worden sei, habe man voraussehen müssen, daß die Optik des beregneten Gemüses dadurch erheblich beeinträchtigt werden könnte. Der braun verfärbte Blumenkohl habe nicht verkauft werden können. Dem Landwirt sei somit ein Schaden entstanden, für den das Versorgungsunternehmen die Verantwortung trage. Es hätte die Pflicht gehabt, das Beregnungswasser von farblichen Rückständen freizuhalten. Das Gericht verurteilte das nachlässige Unternehmen dazu, rund 12.000 Euro Schadenersatz an den Bauern zu zahlen (OLG Koblenz Urteil vom 10.07.2002, Az: 1 U 1692/01).
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