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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche – und in anderen Fällen von Flugausfällen – mit Beispielen

 Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche – und in anderen Fällen von Flugausfällen – mit Beispielen PAGEREF _Toc260555908 \h 1

1) Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung PAGEREF _Toc260555909 \h 1

2) Flugausfall bei "Nur-Flug" PAGEREF _Toc260555910 \h 1

3) Flugausfall bei Pauschalreisen PAGEREF _Toc260555911 \h 2

a) Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen PAGEREF _Toc260555912 \h 2

aa) Der Hinflug fällt aus PAGEREF _Toc260555913 \h 2

bb) Der Rückflug fällt aus PAGEREF _Toc260555914 \h 3

b) Rechte gegenüber der Fluggesellschaft bei Pauschalreisen PAGEREF _Toc260555915 \h 4

Welche Probleme kann der Arbeitnehmer bei Flugausfällen haben hinsichtlich seiner Arbeitsstelle? PAGEREF _Toc260555916 \h 5

2       EU-Verordnung über Ansprüche von Flugreisenden bei Flugausfällen PAGEREF _Toc260555917 \h 5

 

1         Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche – und in anderen Fällen von Flugausfällen – mit Beispielen

 

Berlin, 21. April 2010

Der Vulkanausbruch in Island hat in großen Teilen Europas zu Luftraumsperrungen geführt. Das Bundesministerium der Justiz informiert Flugpassagiere über ihre Rechte bei Flugausfällen wegen Vulkanasche:

Die Rechte von Flugpassagieren bei Flugausfällen sind in der

Ø     Fluggastrechte-Verordnung der EU (Nr. 261/2004) geregelt;

Ø     bei Pauschalreisen sind daneben auch die reiserechtlichen Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 651a ff.) zu beachten.

1) Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung


Die Fluggastrechte-Verordnung findet Anwendung, wenn der Flug von einer deutschen Fluggesellschaft oder einer Fluggesellschaft eines anderen EU-Staates durchgeführt wird. Hat die Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU, gilt die Fluggastrechte-Verordnung immer dann, wenn sich der Abflugort innerhalb der EU befindet.

Beispiel: Bei einem Direktflug von Istanbul nach Frankfurt am Main mit Lufthansa ist die Fluggastrechte-Verordnung anwendbar, ebenso wenn der Flug mit Alitalia über Mailand erfolgt. Wird der Flug dagegen mit Turkish Airlines durchgeführt, ist die Verordnung nicht anwendbar.

2) Flugausfall bei "Nur-Flug"


Hat der Flugpassagier keine Pauschalreise gebucht, sondern das Flugticket einzeln erworben, so ist sein Ansprechpartner die Fluggesellschaft, die den Flug ausführt.

Bei einem Flugausfall aufgrund der Luftraumsperrung wegen Vulkanasche hat der Fluggast die Wahl, ob er von der ausführenden Fluggesellschaft den Flugpreis zurückerstattet haben möchte oder ob er eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug wünscht (sog. "anderweitige Beförderung").

Beispiel: Sitzt ein Fluggast nach einer Geschäftsreise am Berliner Flughafen "fest", weil sein Flug nach München aufgrund des Vulkanausbruchs gestrichen wurde, so kann er wählen, ob er den Flugpreis zurückverlangt, um sodann beispielsweise mit der Bahn zurückzufahren, oder ob er sich auf den nächstmöglichen Rückflug umbuchen lässt.

Daneben hat der Fluggast Anspruch auf folgende sog. "Betreuungsleistungen": Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate (bzw. Telefaxe oder E-Mails) sowie, falls notwendig, auch eine Hotelunterbringung. Im Fall einer notwendigen Hotelunterbringung ist die Fluggesellschaft auch für den Transfer vom Flughafen zum Hotel verantwortlich.

Beispiel: Wird ein Flug von Berlin nach Paris aufgrund der Aschewolke annulliert und nimmt der Fluggast das Angebot der Fluggesellschaft an, auf einen Flug am folgenden Tag umzubuchen, kann der Fluggast für die Wartezeit Verpflegung und eine Hotelübernachtung samt Transfer verlangen.

Ein Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszahlung, der einem Flugpassagier im Allgemeinen bei einer Annullierung zustehen würde, besteht nicht, da die Luftraumsperrung wegen Vulkanasche einen sog. "außergewöhnlichen Umstand" darstellt, für den die Fluggesellschaft nicht verantwortlich ist.

Da die Fluggesellschaft an dem Flugausfall kein Verschulden trifft, können auch sonstige Schäden (z.B. aufgrund eines versäumten Geschäftstermins) nicht ersetzt verlangt werden.

Die meisten Fluggesellschaften bieten bereits auf ihrer Internetseite Hinweise auf die Möglichkeit der kostenlosen Stornierung oder Umbuchung von Flügen an, die aufgrund der Luftraumsperrungen wegen Vulkanasche nicht durchgeführt werden konnten. Weigert sich eine Fluggesellschaft, die Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung zu erfüllen, so kann der betroffene Flugpassagier hiergegen zivilgerichtlich vorgehen. An einer außergerichtlichen Schlichtung nehmen die Fluggesellschaften bisher nicht teil. Daneben kann sich der Passagier beim Luftfahrt-Bundesamt beschweren; dieses entscheidet jedoch nicht über zivilrechtliche Ansprüche.

3) Flugausfall bei Pauschalreisen


Wenn der annullierte Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, kann es Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter und Rechte gegenüber dem Flugunternehmen geben.

a) Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter bei Pauschalreisen

aa) Der Hinflug fällt aus


Reiseveranstalter und Reisender können die Pauschalreise kündigen, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, sofern das Ereignis bei Vertragsschluss nicht absehbar war. Die Luftraumsperrung infolge eines Vulkanausbruchs ist als höhere Gewalt anzusehen. Folge der - formlos möglichen - Kündigung ist, dass der Reisveranstalter keine Reise mehr durchführen und der Reisende grundsätzlich auch den Reisepreis nicht zahlen muss.

Hatte der Reiseveranstalter jedoch schon Vorleistungen erbracht (z.B. ein Visum beschafft oder Reiseliteratur übersandt), kann er dafür vom Reisenden eine Entschädigung verlangen. Entstehen dem Reiseveranstalter Stornokosten (z.B. für ein bereits reserviertes Hotel), sind diese nach der Rechtsprechung je zur Hälfte vom Reiseveranstalter und vom Reisenden zu tragen.

Beispiel: Wird der Hinflug einer seit langem gebuchten Studienreise aufgrund der Vulkanasche annulliert und kündigt der Reiseveranstalter deswegen den Reisevertrag, dann entfällt die gesamte Reise und der Kunde bekommt sein Geld zurück. Hatte der Reiseveranstalter bereits vorbereitende Literatur übersandt, kann er dafür eine Entschädigung verlangen. Muss der Reiseveranstalter für die Stornierung des Hotels bezahlen, kann er die Hälfte der Stornokosten auf den Kunden umlegen.

Wird trotz der Luftraumsperrung von keiner Seite gekündigt und verkürzt sich die Gesamtreisedauer durch einen späteren Hinflug, kann der Reisende den Reisepreis mindern, also anteilige Rückerstattung des Reisepreises für versäumte Urlaubstage verlangen. Etwas anderes gilt, wenn die Vertragsparteien den ursprünglichen Vertrag einvernehmlich abändern, sich etwa auf Durchführung der gesamten Reise zu einem späteren Zeitpunkt verständigen.

Beispiel: Nach Annullierung des Hinflugs wegen des Vulkanausbruchs startet die gebuchte Mallorcareise drei Tage später als geplant. Verkürzt sich die Gesamtreisezeit um diese Tage, kann der Kunde mindern und anteilige Rückerstattung des Reisepreises verlangen. Den vollen Preis muss er zahlen, wenn der Reiseveranstalter die Reise zeitlich verschoben in voller Länge anbietet und sich der Kunde darauf einlässt.

bb) Der Rückflug fällt aus


Wird der Rückflug wegen der Vulkanasche annulliert, können Reiseveranstalter und Kunde ebenfalls wegen höherer Gewalt kündigen. Der Reiseveranstalter bleibt jedoch verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern. Wird die vom Reiseveranstalter organisierte andere Rückbeförderung teurer als der ursprüngliche Flug, müssen sich Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten teilen. Häufig ist allerdings die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug kostenneutral umzubuchen (s.u.), so dass für den Rücktransport keine Mehrkosten entstehen. Weitere Mehrkosten - etwa Übernachtungskosten - trägt der Kunde im Verhältnis zum Reiseveranstalter selbst. Auch hier kann es jedoch Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geben (s.u.).

Beispiel: Der Rückflug einer Pauschalreise auf Mallorca wird aufgrund der Vulkanasche annulliert. Auch wenn der Reiseveranstalter kündigt, muss er dennoch zurück nach Deutschland transportieren. Organisiert der Veranstalter einen Rücktransport mit Schiff und Bahn, der teurer als der ursprüngliche Flug ist, müssen sich Veranstalter und Reisender die Mehrkosten teilen. Solche Mehrkosten entstehen allerdings nicht, wenn der Reisende die Möglichkeit einer kostenlosen Umbuchung auf den nächstmöglichen Rückflug nutzt (s.u.). Hotelkosten für die Zeit bis zu einem verspäteten Rückflug muss der Reiseveranstalter dem Reisenden nicht ersetzen. Der Reisende bekommt die Kosten der Hotelübernachtung jedoch möglicherweise von der Fluggesellschaft ersetzt (s.u.).

Kündigt der Reiseveranstalter trotz des annullierten Rückflugs nicht, bleibt er in der Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Vertrages. Er muss den Reisenden sobald als möglich zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an, etwa für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug, sind diese vom Reiseveranstalter zu tragen. Einen Rücktransport, der unverhältnismäßig teurer ist als der annullierte Flug, kann der Reisende jedoch nicht verlangen. Verschiebt sich der Rücktransport erheblich, liegt ein Reisemangel vor, der den Reisenden berechtigen kann, eine anteilige Rückerstattung des Reisepreises zu verlangen.

Beispiel: Ein Pauschalreisender kann von seinem Urlaubsort in Griechenland wegen der Vulkanasche nicht zum vereinbarten Termin zurück nach Deutschland fliegen; der Rückflug wird erst vier Tage später möglich. Kündigt der Reiseveranstalter nicht, muss er nicht nur für den baldigen Rücktransport des Reisenden sorgen, sondern auch für dessen Unterbringung bis dahin. Wegen der Verschiebung des Rückflugs um vier Tage kann der Reisende die Rückerstattung eines nach den Umständen zu bestimmenden Teils des Reisepreises verlangen.

b) Rechte gegenüber der Fluggesellschaft bei Pauschalreisen


Wie beim Nur-Flug (s.o.) können Fluggäste auch dann gegenüber der Fluggesellschaft Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben, wenn der Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist. Es gelten jedoch einige Besonderheiten:

Auch beim Ausfall von Flügen, die im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurden, kann eine kostenlose Umbuchung des Fluges verlangt werden. Eine Erstattung des Flugpreises kann in diesem Fall von der ausführenden Fluggesellschaft dagegen nicht gefordert werden, da hier die oben genannten Ansprüche gegen den Reiseveranstalter vorrangig sind.

Beispiel: Hat ein Urlauber einen Badeurlaub in Portugal gebucht, so kann er, wenn der Hinflug wegen der Luftraumsperrung annulliert wird, am Schalter der ausführenden Fluggesellschaft eine kostenlose Umbuchung auf den nächstmöglichen Flug zum Urlaubsort verlangen.

Im Übrigen haben auch Pauschalreisende Anspruch auf die oben dargestellten Betreuungsleistungen nach der Fluggastrechte-Verordnung.

Beispiel: Wurde der Rückflug aufgrund des Vulkanausbruchs gestrichen, so können Pauschalurlauber von der ausführenden Fluggesellschaft während der Wartezeit bis zum nächstmöglichen Weiterflug ebenso wie Nur-Flug-Reisende Getränke- und Essensgutscheine erhalten und haben, wenn notwendig, auch Anspruch auf eine Hotelunterbringung.

Findet die Fluggastrechte-Verordnung nicht Anwendung, weil der annullierte Rückflug von einem Abflugort außerhalb Europas aus starten sollte und auch die ausführende Fluggesellschaft ihren Sitz außerhalb der EU hat, so kann der Reisende auf seine Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter zurückgreifen (s.o.).

Beispiel: Nach einem Pauschalurlaub in Ägypten kann der Rückflug von Kairo mit Egypt Air wegen einer Sperrung des Flughafens München nicht stattfinden. Hier findet die Fluggastrechte-Verordnung keine Anwendung; der Reisende kann jedoch von dem Reiseveranstalter verlangen, für seine Rückbeförderung zu sorgen.

Welche Probleme kann der Arbeitnehmer bei Flugausfällen haben hinsichtlich seiner Arbeitsstelle?

 

Es herrscht Einvernehmen in der Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer das Risiko für den Weg zur Arbeit selbst trägt. Er hat keinen Anspruch auf Gehaltszahlung, wenn er zu spät zur Arbeit erscheint und seine Vertragspflichten daher nicht erfüllen kann. Allerdings kann er nach Absprache mit dem Arbeitgeber Urlaubstage anrechnen lassen, um das Gehalt zu sichern. Dasselbe gilt hinsichtlich vorhandener Guthaben von Arbeitszeitkonten.

Trifft den Arbeitnehmer keine Schulden für sein Zuspätkommen infolge höherer Gewalt, so kann ihm nicht wegen des Fernbleibens von der Arbeit gekündigt werden.

 

Umgekehrtes hinsichtlich er Entlohnung gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise oder wegen Produktionsausfalls nicht oder nur verspätet arbeiten kann. Hier trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, er hat daher den Arbeitnehmer voll zu entlohnen, auch wenn die Arbeit nicht möglich war. Denn rechtlich gesehen hat der Arbeitnehmer seine Dienste dem Arbeitgeber vertragsgemäß angeboten, dieser aber konnte sie nicht annehmen: Der Arbeitnehmer hat daher seine Vertragspflichten erfüllt.

 

Quelle Bundesministerium der Justiz.

 

2         EU-Verordnung über Ansprüche von Flugreisenden bei Flugausfällen

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von Bedeutung für den EWR) - Erklärung der Kommission

Amtsblatt Nr. L 046 vom 17/02/2004 S. 0001 - 0008

 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 11. Februar 2004

über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 1. Dezember 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(2) Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten.

(3) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr(4) wurde zwar ein grundlegender Schutz für die Fluggäste geschaffen, die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste ist aber immer noch zu hoch; dasselbe gilt für nicht angekündigte Annullierungen und große Verspätungen.

(4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu stärken und um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.

(5) Da die Unterscheidung zwischen Linienflugverkehr und Bedarfsflugverkehr an Deutlichkeit verliert, sollte der Schutz sich nicht auf Fluggäste im Linienflugverkehr beschränken, sondern sich auch auf Fluggäste im Bedarfsflugverkehr, einschließlich Flügen im Rahmen von Pauschalreisen, erstrecken.

(6) Der Schutz für Fluggäste, die einen Flug von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten, sollte bei Flügen, die von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt werden, auf Fluggäste ausgedehnt werden, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten.

(7) Damit diese Verordnung wirksam angewandt wird, sollten die durch sie geschaffenen Verpflichtungen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird.

(8) Diese Verordnung sollte die Ansprüche des ausführenden Luftfahrtunternehmens nicht einschränken, nach geltendem Recht Ausgleichsleistungen von anderen Personen, auch Dritten, zu verlangen.

(9) Die Zahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste sollte dadurch verringert werden, dass von den Luftfahrtunternehmen verlangt wird, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen, anstatt Fluggästen die Beförderung zu verweigern, und denjenigen, die letztlich nicht befördert werden, eine vollwertige Ausgleichsleistung zu erbringen.

(10) Fluggäste, die gegen ihren Willen nicht befördert werden, sollten in der Lage sein, entweder ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen, und sie sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren Flug warten.

(11) Freiwilligen sollte es ebenfalls möglich sein, ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen, da sie mit ähnlichen Schwierigkeiten konfrontiert sind wie gegen ihren Willen nicht beförderte Fluggäste.

(12) Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(13) Fluggästen, deren Flüge annulliert werden, sollten entweder eine Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten können, und sie sollten angemessen betreut werden, während sie auf einen späteren Flug warten.

(14) Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

(15) Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.

(16) Für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird, sollte diese Verordnung nicht gelten.

(17) Fluggäste, deren Flüge sich um eine bestimmte Zeit verspäten, sollten angemessen betreut werden, und es sollte ihnen möglich sein, ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden Bedingungen fortzusetzen.

(18) Die Betreuung von Fluggästen, die auf einen Alternativflug oder einen verspäteten Flug warten, kann eingeschränkt oder abgelehnt werden, wenn die Betreuung ihrerseits zu einer weiteren Verzögerung führen würde.

(19) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen sollten den besonderen Bedürfnissen von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen gerecht werden.

(20) Die Fluggäste sollten umfassend über ihre Rechte im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen informiert werden, damit sie diese Rechte wirksam wahrnehmen können.

(21) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen und deren Durchsetzung gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(22) Die Mitgliedstaaten sollten die generelle Einhaltung dieser Verordnung durch ihre Luftfahrtunternehmen sicherstellen und überwachen und eine geeignete Stelle zur Erfuellung dieser Durchsetzungsaufgaben benennen. Die Überwachung sollte das Recht von Fluggästen und Luftfahrtunternehmen unberührt lassen, ihre Rechte nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren gerichtlich geltend zu machen.

(23) Die Kommission sollte die Anwendung dieser Verordnung analysieren und insbesondere beurteilen, ob ihr Anwendungsbereich auf alle Fluggäste ausgeweitet werden sollte, die mit einem Reiseunternehmen oder einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft in einer Vertragsbeziehung stehen und von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten.

(24) Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam.

(25) Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sollte dementsprechend aufgehoben werden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1) Durch diese Verordnung werden unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen festgelegt:

a) Nichtbeförderung gegen ihren Willen,

b) Annullierung des Flugs,

c) Verspätung des Flugs.

(2) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

(3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;

b) "ausführendes Luftfahrtunternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

c) "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen(5) erteilt wurde;

d) "Reiseunternehmen" einen Veranstalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen(6), mit Ausnahme von Luftfahrtunternehmen;

e) "Pauschalreise" die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/314/EWG definierten Leistungen;

f) "Flugschein" ein gültiges, einen Anspruch auf Beförderungsleistung begründendes Dokument oder eine gleichwertige papierlose, auch elektronisch ausgestellte Berechtigung, das bzw. die von dem Luftfahrtunternehmen oder dessen zugelassenem Vermittler ausgegeben oder genehmigt wurde;

g) "Buchung" den Umstand, dass der Fluggast über einen Flugschein oder einen anderen Beleg verfügt, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde;

h) "Endziel" den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussfluegen den Zielort des letzten Fluges; verfügbare alternative Anschlussfluege bleiben unberücksichtigt, wenn die planmäßige Ankunftszeit eingehalten wird;

i) "Person mit eingeschränkter Mobilität" eine Person, deren Mobilität bei der Benutzung von Beförderungsmitteln aufgrund einer körperlichen Behinderung (sensorischer oder motorischer Art, dauerhaft oder vorübergehend), einer geistigen Beeinträchtigung, ihres Alters oder aufgrund anderer Behinderungen eingeschränkt ist und deren Zustand besondere Unterstützung und eine Anpassung der allen Fluggästen bereitgestellten Dienstleistungen an die Bedürfnisse dieser Person erfordert;

j) "Nichtbeförderung" die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen;

k) "Freiwilliger" eine Person, die sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat und dem Aufruf des Luftfahrtunternehmens nachkommt, gegen eine entsprechende Gegenleistung von ihrer Buchung zurückzutreten;

l) "Annullierung" die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Fluggäste

a) über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen und - außer im Fall einer Annullierung gemäß Artikel 5 - sich

- wie vorgegeben und zu der zuvor schriftlich (einschließlich auf elektronischem Wege) von dem Luftfahrtunternehmen, dem Reiseunternehmen oder einem zugelassenen Reisevermittler angegebenen Zeit zur Abfertigung einfinden

oder, falls keine Zeit angegeben wurde,

- spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden oder

b) von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besassen, auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.

(4) Diese Verordnung gilt nur für Fluggäste, die von Motorluftfahrzeugen mit festen Tragflächen befördert werden.

(5) Diese Verordnung gilt für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen, die Beförderungen für Fluggäste im Sinne der Absätze 1 und 2 erbringen. Erfuellt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht.

(6) Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung gilt nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird.

Artikel 4

Nichtbeförderung

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass Fluggästen die Beförderung zu verweigern ist, so versucht es zunächst, Fluggäste gegen eine entsprechende Gegenleistung unter Bedingungen, die zwischen dem betreffenden Fluggast und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen zu vereinbaren sind, zum freiwilligen Verzicht auf ihre Buchungen zu bewegen. Die Freiwilligen sind gemäß Artikel 8 zu unterstützen, wobei die Unterstützungsleistungen zusätzlich zu dem in diesem Absatz genannten Ausgleich zu gewähren sind.

(2) Finden sich nicht genügend Freiwillige, um die Beförderung der verbleibenden Fluggäste mit Buchungen mit dem betreffenden Flug zu ermöglichen, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern.

(3) Wird Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert, so erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen diesen unverzüglich die Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln 8 und 9.

Artikel 5

Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Artikel 6

Verspätung

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.

(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.

Artikel 7

Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden

nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.

Artikel 8

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Artikel 9

Anspruch auf Betreuungsleistungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

- ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Artikel 10

Höherstufung und Herabstufung

(1) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine höhere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so darf es dafür keinerlei Aufschlag oder Zuzahlung erheben.

(2) Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger 30 % des Preises des Flugscheins oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km 50 % des Preises des Flugscheins oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen, einschließlich Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den französischen überseeischen Departements, 75 % des Preises des Flugscheins.

Artikel 11

Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit besonderen Bedürfnissen

(1) Die ausführenden Luftfahrtunternehmen geben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen oder Begleithunden mit entsprechender Bescheinigung sowie Kindern ohne Begleitung bei der Beförderung Vorrang.

(2) Im Fall einer Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von beliebiger Dauer haben Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung Anspruch auf baldmögliche Betreuung gemäß Artikel 9.

Artikel 12

Weiter gehender Schadensersatz

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.

(2) Unbeschadet der einschlägigen Grundsätze und Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts, einschließlich der Rechtsprechung, gilt Absatz 1 nicht für Fluggäste, die nach Artikel 4 Absatz 1 freiwillig auf eine Buchung verzichtet haben.

Artikel 13

Regressansprüche

In Fällen, in denen ein ausführendes Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung leistet oder die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erfuellt, kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht des Luftfahrtunternehmens beschränkt, nach geltendem Recht bei anderen Personen, auch Dritten, Regress zu nehmen. Insbesondere beschränkt diese Verordnung in keiner Weise das Recht des ausführenden Luftfahrtunternehmens, Erstattung von einem Reiseunternehmen oder einer anderen Person zu verlangen, mit der es in einer Vertragsbeziehung steht. Gleichfalls kann keine Bestimmung dieser Verordnung in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie das Recht eines Reiseunternehmens oder eines nicht zu den Fluggästen zählenden Dritten, mit dem das ausführende Luftfahrtunternehmen in einer Vertragsbeziehung steht, beschränkt, vom ausführenden Luftfahrtunternehmen gemäß den anwendbaren einschlägigen Rechtsvorschriften eine Erstattung oder Entschädigung zu verlangen.

Artikel 14

Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte

(1) Das ausführende Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass bei der Abfertigung ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die Fluggäste deutlich sichtbar angebracht wird: "Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn Ihr Flug annulliert wird oder um mindestens zwei Stunden verspätet ist, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen."

(2) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, händigt jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß dieser Verordnung dargelegt werden. Ferner wird allen von einer Verspätung um mindestens zwei Stunden betroffenen Fluggästen ein entsprechender Hinweis ausgehändigt. Die für die Kontaktaufnahme notwendigen Angaben zu der benannten einzelstaatlichen Stelle nach Artikel 16 werden dem Fluggast ebenfalls in schriftlicher Form ausgehändigt.

(3) Bei blinden oder sehbehinderten Personen sind die Bestimmungen dieses Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel anzuwenden.

Artikel 15

Ausschluss der Rechtsbeschränkung

(1) Die Verpflichtungen gegenüber Fluggästen gemäß dieser Verordnung dürfen - insbesondere durch abweichende oder restriktive Bestimmungen im Beförderungsvertrag - nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(2) Wird dennoch eine abweichende oder restriktive Bestimmung bei einem Fluggast angewandt oder wird der Fluggast nicht ordnungsgemäß über seine Rechte unterrichtet und hat er aus diesem Grund einer Ausgleichsleistung zugestimmt, die unter der in dieser Verordnung vorgesehenen Leistung liegt, so ist der Fluggast weiterhin berechtigt, die erforderlichen Schritte bei den zuständigen Gerichten oder Stellen zu unternehmen, um eine zusätzliche Ausgleichsleistung zu erhalten.

Artikel 16

Verstöße

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gemäß Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle Beschwerde wegen eines behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet betrifft.

(3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 17

Bericht

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2007 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht, insbesondere über Folgendes:

- die Häufigkeit von Fällen der Nichtbeförderung und der Annullierung von Flügen;

- die mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Fluggäste, die in Vertragsbeziehung mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft stehen oder eine Buchung für einen Flug als Teil einer Pauschalreise besitzen, für die die Richtlinie 90/314/EWG gilt, und die von einem Flughafen in einem Drittland einen Flug zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat antreten, der nicht von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird;

- die mögliche Überprüfung der Ausgleichsbeträge nach Artikel 7 Absatz 1.

Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beizufügen.

Artikel 18

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 wird aufgehoben.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2004.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDowell

(1) ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 225, und ABl. C 71 E vom 24.3.2003, S. 188.

(2) ABl. C 241 vom 7.10.2002, S. 29.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2002 (ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 443), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E vom 27.5.2003, S. 63) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2003 und Beschluss des Rates vom 26. Januar 2004.

(4) ABl. L 36 vom 8.2.1991, S. 5.

(5) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1.

(6) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.

Erklärung der Kommission

Die Kommission erinnert an ihre Absicht, freiwillige Verpflichtungen zu fördern oder Vorschläge zu unterbreiten, die dazu dienen, die Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Passagiere auf andere Verkehrsträger außerhalb des Luftverkehrs, namentlich auf den Schienen- und Seeverkehr, auszudehnen.


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