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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Führerscheinentzug auch bei häuslichem Alkoholismus Fahrerlaubnisentzug bei Alkoholmissbrauch (Pressemitteilung Nr. 13/2003) 

 Urteil der 27. Kammer vom 20. März 2003 - VG 27 A 396.02 

Berlin, den 16.04.2003 

 Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Urteil vom 20. März 2003 erkannt, dass der Entzug der Fahrerlaubnis auch dann rechtmäßig sein kann, wenn der Betroffene außerhalb des Straßenverkehrs stark alkoholisiert angetroffen und ihm früher bereits die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen worden ist.

 

Der Klägerin war im Dezember 1998 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nach der Teilnahme an einem Kursus zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung wurde ihr im Jahre 1999 die Fahrerlaubnis der Klassen BE, M und L wieder erteilt.

Im April 2001 wurde die Klägerin wegen eines Brandverdachts von der Polizei und Feuerwehr in ihrer Wohnung aufgesucht und - nach Einschätzung der Polizeibeamten - in stark alkoholisiertem Zustand angetroffen.

Das Landeseinwohneramt forderte sie daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beantwortung der Frage vorzulegen, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr bestehe. Ein entsprechendes Gutachten wurde offenbar erstellt, von der Klägerin aber nicht vorgelegt. Daraufhin entzog das Landeseinwohneramt ihr im April 2002 wegen fehlender Mitwirkung die Fahrerlaubnis.

Die Kammer billigte diese Entscheidung. Der Beklagte habe die Klägerin zu Recht (gemäß § 46 Abs. 3 und § 13 Nr. 2 Buchstabe e) der Fahrerlaubnis-Verordnung; FeV) aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Das Nichtbeibringen eines rechtmäßig geforderten Gutachtens erlaube nach § 11 Abs. 8 FeV die Schlussfolgerung, dass die Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Daran ändere nichts, dass der Vorfall im April 2001 in keinem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden habe. Denn der die Anforderung des Gutachtens rechtfertigende Bezug zum Straßenverkehr liege schon wegen der 1998 begangenen Trunkenheitsfahrt vor.

 

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Stand: 23.05.10