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Die falsche Bußgeldvorschrift macht in
der Regel den Bußgeldbescheid nicht unwirksam.
Der Fall:
Folgender Sachverhalt:
Messung mit ES 1.0,
Sattelzugmaschine bei 60 mit 76km/h (nach Toleranzabzug) somit 16km/h drüber.
Geldbuße 120 Euro, zzgl. Gebühren
Firma teilt Fahrer mit,
ebenfalls wurde Fahrtenschreiben durch Firma abgegeben, hier ist der Tatverstoß
ersichtlich und das es sich um den Betroffenen handelt.
Betroffener hat sich Anwalt
genommen und dieser geht nun wir folgt vor.
Die Auswertstelle hat die
Tatbestandsnummer 118644 genommen mit der B.Kat 11.2.4 des Bußgeldkataloges.
Richtig gewesen wäre aber 11.1.4.. Diese hat auch den Fehler eingeräumt und in
Ihrem Auswertprogramm behoben.
Tattag war 07.10.2009,
Bußgeldbescheid 09.11.2009.
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Frage: Kann ich dem Anwalt einen geänderten
Bußgeldbescheid zuschicken mit der geänderten B-Kat-Nummer um den Formfehler
aufzuheben, oder
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Frage: Kann ich den Fall einstellen und Ihn
erneut mit der neuen Tatbestandsnummer anhören oder
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Frage: Muss er nach diesem Formfehler
komplett eingestellt werden.
Antwort:
Antwort:
Die falsche Angabe der
Rechtsvorschriften im Bußgeldbescheid ist in der Regel unschädlich, sie ändert
nichts am Sachverhalt. Das wäre nur dann der Fall, wenn es dem Betroffenen /
Verdächtigen unmöglich gewesen wäre, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen. Wird
aber die Tat im Anhörungsbogen und / oder (erst recht) im Bußgeldbescheid
richtig (mit Worten) beschrieben, dann ist die falsche Angabe des rechtlichen
Vorschrift unerheblich. Es reicht m.E. aus, den Bußgeldbescheid durch ein
„Bezugsschreiben“ richtig zu stellen. Etwa so:
Anschrift + Betreff + Bezug (= Bußgeldbescheid-Daten) + Text: „Der
Bußgeldbescheid vom XXX Aktenzeichen XXX wird dahingehend berichtigt, dass die
Bußgeldvorschriften (§ 66 Abs. 1 Ziff. 3) nicht lauten: XXX, sondern
richtig: XXX
Siehe auch nachfolgendes Urteil
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Bußgeldbescheid-Unwirksamkeit: bei Falschangabe von Bußgeldvorschriften
– OLG Hamm |
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OLG Hamm Beschluss
vom: 01.04.2004 - Az: 3 Ss OWi 587/03 |
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Die der angewandten
Bußgeldvorschrift macht in der Regel den Bußgeldbescheid nicht
unwirksam. |
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des
Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen
des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 04. 2004 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai
2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 110,00 € verurteilt.
Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und
angeordnet, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein
nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens
jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Das
Urteil erging in Abwesenheit des Betroffenen.
Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger des Betroffenen mit
Schriftsatz vom 30.6.2003, der am 02.07.2003 beim Amtsgericht Herford
einging, Rechtsbeschwerde ein. Zu
diesem Zeitpunkt war das Urteil weder dem Betroffenen noch dessen
Verteidiger zugestellt worden.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 14. Juli 2003 wurde die
Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen u. a. mit der Begründung, das
Urteil sei am 13. Mai 2003 in Anwesenheit des Verteidigers des
Betroffenen verkündet worden, die erst am 02. Juli 2003 eingelegte
Rechtsbeschwerde sei daher verspätet eingelegt worden. Dieser Beschluss
wurde auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts durch Beschluss des Senats vom 26. September
2003 aufgehoben. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, auch wenn der
Betroffene in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten
gewesen sei, beginne die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde für
ihn erst mit der Zustellung des Urteils. Da die Zustellung des Urteils
bisher nicht erfolgt sei, sei die Frist für die Einlegung der
Rechtsbeschwerde bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden.
Das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 13. Mai 2003 ist dem Betroffenen
inzwischen am 25. Oktober 2003 und dessen Verteidiger am 27. Oktober
2003 zugestellt worden. Die zugestellte Urteilsurkunde enthält nur den
oben wiedergegebenen Tenor und keine Urteilsgründe. Mit der
Rechtsbeschwerde, die mit Schriftsatz des Verteidigers des Betroffenen
vom 28. Oktober 2003 erneut eingelegt und begründet worden ist, rügt der
Betroffene sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg.
1. Allerdings ist für eine Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts
der Verfolgungsverjährung vorliegend kein Raum. Entgegen der Ansicht der
Verteidigung fehlt es im vorliegenden Verfahren nicht an der notwendigen
Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Bußgeldbescheides. Mit dem
Bußgeldbescheid des Kreises Herford vom 02. Oktober 2002 wird dem
Betroffenen vorgeworfen, am 26. Mai 2002 gegen 14.50 Uhr auf der BAB 30,
Richtungsfahrbahn Bad Oeynhausen, außerhalb geschlossener Ortschaft die
zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit dem von ihm geführten
Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXXXXX um 40 km/h überschritten zu haben.
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In dem Bußgeldbescheid wird als
angewandte Vorschrift u. a. der § 18 Abs. 5 StVO zitiert, obwohl es sich
ausweislich der in den Akten befindlichen Messfotos bei dem gemessenen
Fahrzeug um einen Personenkraftwagen ohne Anhänger gehandelt hat, auf
den die Vorschrift des § 18 Abs. 5 StVO keine Anwendung findet.
Die fehlerhafte oder mangelhafte Angabe
der angewandten Bußgeldvorschrift macht in der Regel den Bußgeldbescheid
nicht unwirksam (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 66 Rz. 16 und 49).
Unrichtige oder fehlende Angaben zu den angewandten Bußgeldvorschriften
sind vielmehr nur dann als schwerer Mangel, der eine Unwirksamkeit des
Bußgeldbescheides nach sich ziehen kann, anzusehen, wenn es dem
Betroffenen gerade dadurch unmöglich gemacht wird zu erkennen, welcher
Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG,
3. Aufl., § 66 Rz. 30). |
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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, und zwar schon deshalb
nicht, weil der Betroffene am 12. August 2002 in Perleberg durch einen
Polizeibeamten mündlich zum Sachverhalt der ihm vorgeworfenen
Ordnungswidrigkeit gehört worden ist
und dabei auch das durch die Messanlage gefertigte Beweisfoto vorgelegt
worden ist, aus dem sich ergibt, dass es sich bei dem gemessenen
Fahrzeug um einen Personenkraftwagen ohne Anhänger gehandelt hat. In dem
polizeilichen Vermerk vom 12. August 2002 wird nämlich ausgeführt, dass
der unterzeichnende Polizeibeamte dem Betroffenen als Fahrzeugführer auf
dem Beweisfoto eindeutig erkannt habe und dieser dem Unterzeichnenden
persönlich bekannt sei. |
Darüber hinaus ist dem Betroffenen mit
dem ihm anschließend übersandten Anhörungsbogen des Kreises Herford vom
23. August 2002, der hinsichtlich des Kennzeichens des gemessenen
Fahrzeuges, des Tatortes und der Tatzeit und der dem Betroffenen
vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung dieselben Angaben enthält
wie der spätere Bußgeldbescheid, mitgeteilt worden, dass ihm zur Last
gelegt wird, eine Ordnungswidrigkeit nach den Vorschriften der § 25
StGB, 3, 41, 49 StVO begangen zu haben. Bei Erhalt des
Bußgeldbescheides vom 02. Oktober 2002 konnte daher für den Betroffenen
nicht zweifelhaft sein, dass sich dieser auf dieselbe Tat bezog, zu der
er bereits angehört worden war und dass es sich deshalb bei der
angegebenen Vorschrift des § 18 Abs. 5 StVO um ein Versehen handeln
musste.
Da der Bußgeldbescheid vom 02. Oktober 2002 dem Betroffenen am 12.
Oktober 2002 zugestellt worden ist, ist daher durch dessen Erlass gem. §
33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die Verfolgungsverjährung, die zuvor gem. § 33 Abs.
1 Nr. 1 OWiG am 12. August 2002 unterbrochen worden war, erneut wirksam
unterbrochen worden. Die ab Erlass des Bußgeldbescheides laufende
sechsmonatige Verjährungsfrist wurde in der Folgezeit durch den Eingang
der Akten beim Amtsgericht Herford am 29. Januar 2003 gem. § 33 Abs. 1
Nr. 10 OWiG, durch die Anberaumung der Hauptverhandlung am 06. Februar
2003 gem. § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG sowie durch den Erlass des
angefochtenen Urteils vom 13. Mai 2003 gem. § 33 Abs. 1 Nr. 15 OWiG
rechtzeitig unterbrochen.
2. Das angefochtene Urteil kann aber keinen Bestand haben, da es keine
Urteilsgründe enthält und diese hier auch nicht entbehrlich waren.
Da der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Juni
2003, wie bereits im Senatsbeschluss vom 26. September 2003 ausgeführt
worden ist, rechtzeitig Rechtsbeschwerde eingelegt hat, lag ein Fall des
§ 77 b Abs. 1 Satz 1 OWiG nicht vor, so dass das angefochtene Urteil
einer schriftlichen Begründung bedurft hätte. Das – unzulässige – Fehlen
einer Urteilsbegründung hat zur Folge, dass dem Rechtsbeschwerdegericht
eine Überprüfung des angefochtenen Urteils auf sachlich-rechtliche
Fehler nicht möglich ist. Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteils
bereits auf die erhobene Sachrüge hin aufzuheben und an das Amtsgericht
Herford zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen
(vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 77 b Rz. 8). |
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