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Steuerrecht – das
Faktor-Verfahren ab 1.1.2010 – neue Steuerklasse
Was ist das?
Anstelle der
Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten ab dem
Kalenderjahr 2010 auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor
wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem
Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der
Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden
(Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor (0,…) wird außerdem die
steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug
berücksichtigt.
Ab wann kann das
Faktorverfahren angewendet werden?
Das Faktorverfahren kann
erstmals ab dem Kalenderjahr 2010 angewendet werden. Wer das
Faktorverfahren anwenden will, kann die Eintragung des Faktors nach
Erhalt der Lohnsteuerkarten 2010 bei seinem zuständigen Finanzamt
beantragen. Die Lohnsteuerkarten 2010 werden durch die Gemeinden
versendet.
Wer kann das
Faktorverfahren anwenden?
Ehegatten, die beide
unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und
beide Arbeitslohn beziehen, können gemeinsam das Faktorverfahren wählen.
Welche Vorteile hat das
Faktorverfahren?
Ø
Die jedem Ehegatten
zustehenden steuerentlastenden Abzüge (insbesondere der Grundfreibetrag)
werden bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Ø
Die Lohnsteuerverteilung
entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im
Innenverhältnis der Ehegatten.
Ø
Mit der Wahl des
Faktorverfahrens können hohe Nachzahlungen (und ggf. auch
Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der
Steuerklassenkombination III/V auftreten können.
Ø
Der Antrag kann beim
Finanzamt formlos (Vorlage der jeweils ersten Lohnsteuerkarte der
Arbeitnehmer-Ehegatten) oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf
Eintragung eines Freibetrags gestellt werden.
Ist das Faktorverfahren
Pflicht? Nein
Nein, das Faktorverfahren
ist nicht verpflichtend, sondern wird nur auf Antrag beider Ehegatten
angewendet.
Neben dem Faktorverfahren
können Ehegatten auch die bekannten Steuerklassenkombinationen IV/IV
oder III/V wählen.
Muss eine
Einkommensteuererklärung abgegeben werden? Ja.
Wie bei der Wahl der
Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei
der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, nach Ablauf des
Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt
einzureichen.
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Welche Auswirkungen
ergeben sich bei Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld,
Elterngeld)?
Die Ehegatten sollten -
ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V - daran denken, dass
die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen durch die Wahl des
Faktorverfahrens beeinflusst werden kann.
Wer ermittelt den Faktor?
Der Faktor wird durch das
zuständige Finanzamt ermittelt und eingetragen.
Das Bundesministerium der
Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder werden auf ihren
Internetseiten in Kürze - neben dem Abgabenrechner - auch eine
Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereitstellen, damit die
Arbeitnehmer-Ehegatten die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen
Steuerklassenkombination prüfen können.
Wie kann das
Faktorverfahren angewendet werden?
1. Eintragung des Faktors
durch das Finanzamt:
Die
Arbeitnehmer-Ehegatten beantragen das Faktorverfahren bei ihrem
zuständigen Finanzamt. Sie müssen dazu die jeweils ersten
Lohnsteuerkarten vorlegen.
Für die Ermittlung des maßgeblichen Faktors sind die voraussichtlichen
Arbeitslöhne des Jahres 2010 aus den ersten Dienstverhältnissen
anzugeben. Auf dieser Grundlage wird
Ø
die voraussichtliche
gemeinsame Einkommensteuer nach dem Splittingtarif ermittelt (Y) und
Ø
die Summe der
voraussichtlichen Lohnsteuer beider Ehegatten in der
Ø
Steuerklasse
IV (X) ermittelt. Der Faktor wird berechnet aus Y : X und – wenn er
kleiner als 1 ist - neben der Steuerklasse IV auf der Lohnsteuerkarte
mit drei Nachkommastellen eingetragen (0,…).
Beispiel zur Ermittlung
des Faktors:
Arbeitnehmer -Ehegatte A:
36.000 Euro (3.000 Euro monatlich), Steuerklasse IV 5.791 Euro (im
Vergleich bei III jährlich 2.950 Euro)
Arbeitnehmer -Ehegatte B:
20.400 Euro (1.700 Euro monatlich), Steuerklasse IV 1.844 Euro (im
Vergleich bei V jährlich 4.250 Euro)
Die Summe
der Lohnsteuer für die Ehegatten A und B bei IV/IV beträgt jährlich
7.635 Euro
(X). (im Vergleich: die Summe der Lohnsteuer für die Ehegatten A und B
bei III/V beträgt jährlich
7.200 Euro.)
Die voraussichtliche
Einkommensteuer im Splittingverfahren beträgt jährlich 7.418 Euro (Y).
Der Faktor
Y : X, also 7.418 : 7.635 = 0,971.(Der Faktor wird mit drei
Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1
ist.)
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2. Lohnsteuerberechnung
durch den Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber ermittelt
den Lohnsteuerabzug anhand der Steuerklasse IV unter Anwendung des auf
der Lohnsteuerkarte eingetragenen Faktors.
Beispiel zur Anwendung des
eingetragenen Faktors:
Arbeitnehmer-Ehegatte A:
Jahreslohnsteuer Steuerklasse IV = 5.791 Euro x Faktor 0,971 = 5.623,06
Euro Arbeitnehmer-Ehegatte B: Jahrslohnsteuer Steuerklasse IV = 1.844
Euro x Faktor 0,971 = 1.790,52 Euro.
Summe der Lohnsteuer im
Faktorverfahren gesamt: 7.413,58 Euro.
Im Beispielsfall führt die Veranlagung
zur Einkommensteuer rechnerisch - bei der Steuerklassenkombination III/V
zu einer Nachzahlung in Höhe von 218 Euro (voraussichtliche
Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.418 Euro – Summe Lohnsteuer
III/V 7.200 Euro),
- bei der
Steuerklassenkombination IV/IV zu einer Erstattung in Höhe von 217 Euro
(voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.418 Euro –
Summe Lohnsteuer IV/IV 7.635 Euro). Bei der Steuerklassenkombination
IV/IV Faktor ist weder eine Nachzahlung, noch eine Erstattung zu
erwarten (in diesem Fall nur Rundungsdifferenz in Höhe von 4,42 Euro).
Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren
wesentlich anders verteilt (5.623,06 Euro für A, 1.790,52 Euro für B)
als bei der Steuerklassenkombination III/V (2.950 Euro für A,
4.250 Euro für B). Die
Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der
familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der
Ehegatten.
Was passiert mit
Freibeträgen?
In Verbindung mit dem
förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags kann auch das
Faktorverfahren beantragt werden. Die für das Faktorverfahren
notwendigen voraussichtlichen Arbeitslöhne können in dem Vordruck
angegeben werden. Ein etwaiger Freibetrag wird bei der Berechnung der
voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren (Y)
berücksichtigt. Er wirkt sich damit bereits im einzutragenden Faktor aus
und wird deswegen auf der Lohnsteuerkarte nicht eingetragen,
Was passiert bei
Veränderung des Einkommens?
Wie beim
Verfahren zum Steuerklassenwechsel gilt auch beim Faktorverfahren: Sie
können einmal im Jahr den eingetragenen Faktor ändern lassen, spätestens
bis zum
30.
November 2010. Sollen erstmals Freibeträge berücksichtigt oder im Laufe
des Jahres erhöht bzw. vermindert werden, ist der entsprechende Antrag
auch bis zum
30.
November 2010 zu stellen. Der Faktor wird dann entsprechend neu
ermittelt.
Quelle: Bundesfinanzministerium:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_55168/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/091006__Promo__Faktorverfahren__anl,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Zum
Abgabenrechner des BFM:
https://www.abgabenrechner.de/fb2010/?
Anmerkung:
Kaum finanzielle Vorteile
übers Jahr gesehen bringt die Methode nach Einschätzung von Fachleuten,
weil „in der Summe die Lohnsteuerschuld die gleiche bleibt“, sagt
Schmidt-Keßeler (von der Bundessteuerberaterkammer). Genau nachrechnen
sollten Paare mit etwa gleich hohem Ein- kommen, die bereits wie Ledige
nach Steuerklasse IV veranlagt werden. Sie könnten beim Faktorverfahren
sogar draufzahlen.
Für Erich Nöll (vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine) ist ein
Wechsel eher abhängig von den „inner- ehelichen Verhältnissen: III/V ist
günstig, wenn man sich gut ver- steht und rechnet sich, wenn jemand mehr
als 60 Prozent zum Nettoeinkommen beisteuert.“
Der Faktor kann im Laufe des Jahres verändert werden, wenn sich die
Voraussetzungen ändern. „Dazu zählen Arbeitslosigkeit, Tod eines
Partners, Beginn der Rente oder Selbstständigkeit“, zählt
Schmidt-Keßeler auf. Laut Ministerium ist eine Änderung jedes Jahr bis
zum 30. November möglich. Der Faktor wird dann neu berechnet.
Quelle: Saarbrücker Zeitung vom 18. Januar 2010.
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