Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Schweigt der Fahrzeughalter auf den ihm als Halter übersandten Anhörungsbogen wird er sich das Bußgeld ersparen können (27.5.2008)

Schweigt der Fahrzeughalter bei einer Kennzeichenanzeige ( = die Behörde kennt nur Ihr Fahrzeugkennzeichen und die begangene Verkehrsbußtat, nicht aber den Fahrer) hundertprozentig auf den ihm als Halter übersandten Anhörungsbogen wird er sich das Bußgeld und ggf. das Fahrverbot ersparen können – nur wer die „Wünsche“ der Bußgeldstelle erfüllt, also reagiert oder gar gesteht, trägt sein Scherflein zu den Millionenbeträgen an Bußgeldern bei.

Sie haben einen Anhörungsbogen von ihrer Bußgeldstelle bekommen. Darin werden sie als Halter oder Halterin beschuldigt, eine bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben. Darin werden sie aufgefordert, ihre weiteren Personalien anzugeben, den Anhörungsbogen zurückzuschicken, wenn sie doch nicht der Fahrer waren, dann sollen sie den tatsächlichen Fahrer mit seinen Personalien angeben. Wenn sie auf diesen Anhörungsbogen reagieren, sind sie selbst schuld, wenn sie im Ergebnis eine Geldbuße ggf. verbunden mit einem Fahrverbot hinnehmen müssen, oder der tatsächlich mit ihrem Fahrzeug gefahren Verwandte oder Bekannte von ihnen.

Machen Sie jedoch von ihrem Recht Gebrauch, nicht zu reagieren, also zu schweigen, so wird meistens das Bußgeldverfahren gegen sie meisten Nachweis oder auch gegen den tatsächlichen Fahrer später wegen Verjährung eingestellt werden müssen.

Warum das so ist, können sie aus den nachstehenden zusammengefassten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts,

Ø      des Bundesgerichtshofs,

Ø      des Oberlandesgerichts Köln, des

Ø      Landgerichts Frankfurt am Main, des

Ø      Landgerichts Hechingen und den

Ø      Oberlandesgerichten Hamm und

Ø      Zweibrücken

Ø      OLG Braunschweig (Halter und Zeuge, Verjährung)

Ø      Aufsatz Richter a.D. Rainer Wolf, Stuttgart (das bedenkliche Verhalten der Bußgeldstellen

erfahren.

 

Urteile: Fahrzeughaltereigenschaft ist alleine keine Täterschaft

 

BGHSt 25, 365 = NJW 1974, Seite 2295 ff - 4 StR 171/74 - Beschluss vom 29.08.74

„Daraus, dass der Halter die Einlassung zur Sache verweigert oder  sich darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten, dürfen keine  ihm nachteiligen Schlüsse gezogen werden (BGHSt 20, 281; BGHSt  20, 298 ; OLG Hamm MDR 1973, 870; VRS 46, 143; OLG Celle VRS  46, 140).

Das gilt uneingeschränkt auch für den Kraftfahrzeughalter.  Daher lässt sich der für seine Verurteilung wegen einer  Verkehrsordnungswidrigkeit erforderliche Schuldnachweis in der  Regel nur auf Grund weiterer Ermittlungen führen, wenn der Halter  keine Aussagen zur Sache macht (vgl. OLG Hamm VRS 43, 364,  365).

OLG Köln - Ss 566/94 (B) - Beschluss vom 13.01.95; OWiG § 66 Abs. 1, § 91; StPO § 261, § 267 NZV 1995, 500 ):

Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass aus der Haltereigenschaft des Betroffenen für sich genommen nicht auf seine Täterschaft geschlossen werden darf

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.07.1996 - 2/4 O 37/96 -

Bei einer Kennzeichenanzeige kann, wenn der Fahrzeughalter schweigt - hiervon ist im vorliegenden Falle auszugehen -, grundsätzlich nicht von der Haltereigenschaft darauf geschlossen werden, daß der Halter das Kraftfahrzeug zur Tatzeit gefahren hat, es sei denn, es deuten zusätzliche Indizien auf die Fahrzeugführung durch den Fahrzeughalter hin

Der Erlaß eines Bußgeldbescheides allein aufgrund der Haltereigenschaft aber ist rechtswidrig, weil das Willkürverbot des Art. 3 GG, wonach sachgerechte Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des beschuldigten Halters zu treffen sind (BVerfG, NJW 1994, 847),

Landgericht Hechingen hat gar entschieden: Urteil vom 06.06.1984 - 126/83 - NJW 1986, 1823) :

Der Angekl. wußte, daß der Kfz-Halter B die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht begangen hatte.

Damit war ihm auch klar, daß er einen Unschuldigen bezichtigte.

Ebenso war ihm bewußt, daß er mit der Zusendung des Anhörungsbogens gegen B ein förmliches Bußgeldverfahren einleitete. Dies wollte er auch.

Es kam ihm darauf an, B unter dem Eindruck der konkreten Beschuldigung zu einer Äußerung über den für die Verkehrsordnungswidrigkeit Verantwortlichen zu veranlassen, um so die persönliche Grundlage für den beabsichtigten Bußgeldbescheid zu gewinnen.

Zutreffend hat die StA beim OLG Stuttgart den Vergleichsfall herangezogen, daß ein StA gegen einen Unschuldigen wider besseres Wissen ein förmliches Ermittlungsverfahren in der Absicht   einleitet, über die Vernehmung des „Beschuldigten“ den wahren Täter zu ermitteln.

Das wäre Verfahrenswillkür, die §   344  StGB   strafrechtlich erfasst.

Der Angekl. war allerdings in einem Verbotsirrtum befangen.

Er glaubte, der og. Erlaß des Innenministeriums vom 6. 12. 1968 legitimiere ihn zu seinem Vorgehen. Damit irrte er über die Reichweite dieses Erlasses, also über die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes.

Dieser Irrtum war jedoch unschwer zu vermeiden.

Das Wesen der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums liegt in dem Erkennen-können der konkreten Rechtswidrigkeit des eigenen Verhaltens.

Schuld trägt der im vermeidbaren Verbotsirrtum Handelnde, weil er von seinem Können keinen Gebrauch macht und deshalb schon den von der von ihm verletzten konkreten Rechtspflicht ausgehenden Pflichtanruf nicht vernommen hat.

Dementsprechend ist nach gesicherter Rechtsprechung ein Irrtum nur dann unüberwindlich, wenn ein Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seinem Lebens- und Berufskreis zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Handelns nicht zu gewinnen vermochte (BGHSt 2, 194 (201) = NJW 1952,593).

Etwa auftauchende Zweifel darf er nicht einfach zurückstellen, sondern muß sie durch Nachdenken und erforderlichenfalls durch Einholung von Rat beseitigen (BGHSt 4, 1 (5) = NJW 1953, 431; BGHSt 9, 164 (172) = NJW 1956, 1079).

Eigene Prüfungs- und Erkundigungspflicht bestehen nebeneinander.

„Die Bußgeldverfahren erfordern eine sorgfältige und gewissenhafte Bearbeitung der beim Landratsamt eingehenden Ordnungswidrigkeitenanzeigen.

Die Bußgeldstelle erfüllt insofern [Erlass von Bußgeldbescheiden, Anmerkung owiz] quasi richterliche Funktionen.

Die erforderliche gewissenhafte Bearbeitung wird unterstrichen S. des § 344 II 2 StGB, danach kann strafrechtlich verfolgt werden, wer in einem Bußgeldverfahren mitwirkt und in diesem Zusammenhang   absichtlich   oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt ..."

BVerfG 2. Kammer des 2. Senats, Beschluß vom 31-08-1993 - 2 BvR 843/93 - NJW 1994, 847

„Daraus alleine, daß der Betroffene Halter eines Kraftfahrzeuges ist, darf beim Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht gefolgert werden, er habe das Fahrzeug bei einer bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt.“

Auch bei privat genutzten Fahrzeugen ist die Möglichkeit, daß sie von Familienangehörigen, Angestellten, Freunden oder Bekannten des Halters geführt wurden, im allgemeinen zu naheliegend, als daß das Gericht sie ohne weiteres außer acht lassen könnte, ohne seine aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 III GG) herzuleitende Aufgabe zu verlet zen, alle Beweise erschöpfend zu würdigen (vgl. BGHSt 25, 365 (367) = NJW 1974, 2295

Urteile zur Verjährung

OLG Hamm, Beschluß vom 07.04.1998 - 4   Ss OWi 365/98 (NZV 1998, 340)

Die Anordnung der Bußgeldbehörde, dem anhand des Kennzeichens ermittelten Halter eines Kfz einen "Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen" zu übersenden, nach dessen Inhalt der Adressat nicht eindeutig als der Beschuldigte erkennbar ist, unterbricht die Verfolgungsverjährung nicht

Als "Vernehmung des Betr." ist nur eine solche Vernehmung anzusehen, bei der der Betr. als Betr. über einen gegen ihn erhobenen, ihm vorher bekannt gemachten Vorwurf vernommen wird (vgl. BayObLG, VRS 44, 62). Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht (§ 33 IV 1 OWiG). Daraus folgt, daß nur eine gegen eine bestimmte Person gerichtete, nicht aber eine die Ermittlung des noch unbekannten Täters bezweckende Untersuchungshandlung geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen. Vielmehr muß der Betr. als Täter im Zeitpunkt der Vornahme der Ermittlungshandlung "der Person nach" bekannt sein

Das Schreiben [der so genannten Anhörungsbogen nach § 55 OWiG] läßt nicht erkennen, ob sein Adressat, der Halter des Tatfahrzeuges, damit als Beschuldigter der Ordnungswidrigkeit oder als Zeuge (dessen nichtrichterliche Vernehmung oder schriftlicher Anhörung keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfaltet) angehört werden sollte.

Seine Überschrift "Anhörungsbogen/Zeugenfragebogen" vermeidet eine Festlegung auf den Betr. als Beschuldigten der Verkehrsordnungswidrigkeit ebenso wie die neutrale Anrede: "Sehr geehrte/r Verkehrsteilnehmer/in" und die Formulierung: "Ihnen bzw. dem Führer Ihres Fahrzeuges wird zur Last gelegt ...".

[In dem Formular wird die]Beurteilung der "Anhörung" als Beschuldigten- oder Zeugenanhörung der Beliebigkeit des Adressaten anheimgegeben. Dem entspricht die "Zeugenbelehrung", in der ausgeführt wird: "Kommen Sie als Fahrzeugführer/in nicht in Betracht, werden Sie hiermit als Zeuge/Zeugin angehört. Teilen Sie mir daher ... neben Ihren Personalien auch die Personalien ... des verantwortlichen Fahrzeugführers mit ...".

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss vom 26.08.2002-Az.: 1 Ss 132/02 – (DAR 2003, 184 -185)

Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG kann nur durch eine Untersuchungshandlung bewirkt werden, aus der sich für den Adressaten der Maßnahme unmissverständlich ergibt, dass die Ermittlungen gegen ihn als Tatverdächtigen geführt werden. Ob er dies dann letztlich auch so verstanden hat ist hingegen ohne Belang, denn die Frage des Verjährungseintritts bedarf der Beurteilung an Hand objektiver Kriterien und kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie der Betroffene die an ihn gerichtete Maßnahme gedeutet hat

Zwar hat die Bußgeldstelle dem Betroffenen unter dem 7. Januar 2002 ein als „Anhörung/Zeugenfragebogen" überschriebenes Schriftstück übersandt. Handlungen, die demgegenüber zum Ziel haben, die noch unbekannten Tatverdächtigen zu ermitteln, erfüllen diese Voraussetzungen nicht, solange nicht bereits Merkmale bekannt und aktenkundig sind, die den Täter individuell bestimmen

Der Betroffene war danach lediglich als Halter des betreffenden Fahrzeugs ermittelt und angeschrieben worden, wobei Inhalt und Gestaltung des Anhörungsschreibens offen ließen, ob der angeschriebene Fahrzeughalter als Tatverdächtiger oder lediglich als Zeuge zur Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeugführers in Frage kommen sollte.

Weder die für das Schreiben gewählte Überschrift („Anhörungs/Zeugenfragebogen") noch die alternativ erteilten („Beschuldigten/Zeugen") Belehrungen ließen zweifelsfrei erkennen, dass das in Gang gebrachte Bußgeldverfahren sich gegen den Adressaten des Schreibens als tatverdächtige Person richten sollte.

Unüberwindbare Zweifel daran, dass mit dem Schreiben vom 7. Januar 2002 tatsächlich die Anhörung des Adressaten als Tatverdächtigem erfolgen sollte, ergeben sich jedenfalls aus der in diesem Schreiben enthaltenen Aufforderung „zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit den verantwortlichen Fahrer zu benennen". Nach dieser Formulierung stellte das Anschreiben der Sache nach eine erste Anfrage beim Fahrzeughalter dar, wer zur Tatzeit mit seinem Fahrzeug gefahren sei.

 

Aufsatz von Rainer Wolf, Richter am Amtsgericht a.D., Stuttgart

Das fiskalische Bestreben nicht weniger Verwaltungsbehörden, ihr Aufkommen an Verwarnungs- bzw. Bußgeldern ungeschmälert von Ermittlungskosten und Auslagen zu maximieren, steht in der Auseinandersetzung um die Zeugenentschädigung im Vordergrund und scheint das Bemühen, auch im Alltagsgeschäft gesetzliche Vorgaben und rechtsstaatliche Prinzipien zu beachten, zu ersticken.

Sehr häufig liegen bei Einleitung eines Verfahrens lediglich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor, die mit einem, nur dem Kennzeichen nach bekanntem, Kraftfahrzeug begangen wurde. Der Täter ist noch unbekannt.

Es ist allseits unstreitig, dass im Bußgeldverfahren weder den Halter, sofern er nicht Zeuge ohne Zeugnisverweigerungsrecht war, noch den Fahrer eine sachliche Mitwirkungspflicht treffen“ (Suhren, NZV 1988, S. 53).

Wahrscheinlicher ist, dass den Befragten bewußt vorgespiegelt wird, sie würden als Zeugen gehört, da nur so die Pflicht zu einer Aussage zu begründen ist.

Gemäß § 59 OWiG ist für die geleistete Aufklärungshilfe der Zeuge oder ein Dritter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu entschädigen (§ 59 OWiG).

Der als Zeuge Befragte muss und darf sich auf die Erklärung der Verwaltungsbehörde verlassen.

Diese hat zu beurteilen, ob jemand als Zeuge oder als Betroffener zu hören oder zu vernehmen ist. Eine Fehleinschätzung der Bußgeldstelle kann nicht zu Lasten des betroffenen Bürgers gehen.

Liegen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, eine Ordnungswidrigkeit sei begangen worden (§ 152 II StPO i.V.m. § 46 I OWiG), dann - und nur dann - darf die zuständige Verfolgungsbehörde ein Bußgeldverfahren einleiten.

Da bei Ordnungswidrigkeiten insbesondere im ruhenden Verkehr der „Täter“ regelmäßig nicht bekannt ist, hat sich das Vorverfahren zur Feststellung, wer die Ordnungswidrigkeit begangen hat, zunächst gegen „Unbekannt“ zu richten.

 

Wird hingegen ein Fahrzeughalter von der Bußgeldbehörde bzw. in deren Auftrag zu einer schriftlichen oder mündlichen Zeugenaussage oder einer Auskunft veranlasst, dann ist er auch für Fahrtkosten, Aufwendungen, Verdienstausfall und andere, nach den Vorschriften des JVEG ausgleichsfähigen, Nachteile zu entschädigen.

 

Beschluss des OLG Braunschweig Beschluss vom 21.08.2006 - Ss (OWi) 100/06

Teilt der Fahrer auf Grund eines an den Halter versandten Anhörungsbogens telefonisch mit: ich wars, dann liegt keine Unterbrechung der Verjährung vor. Ebenso: Der Fahrer meldet direkt bei der Verwaltungsbehörde und gibt an, der Fahrzeugführer gewesen zu sein, so handelt es sich hierbei um eine Handlung einer Privatperson, die ebenso wenig die Verjährung unterbricht wie eine schriftliche Äußerung des Fahrzeugführers.

Eine Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 OWiG stellt insbesondere nicht die Übersendung des an die Fahrzeughalterin, die Fa. G... GmbH Magdeburg, gerichteten Zeugenfragebogens vom 16.06.2005 dar, da diese keine (schriftliche) Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gerade dem Betroffenen gegenüber ist.

Es kommt zu keiner Verjährungsunterbrechung gegenüber dem der Verwaltungsbehörde noch unbekannten Fahrer, wenn der Anhörungsbogen - wie hier - der Halterin übersandt wird und diese – zumal sie vorliegend als juristische Person von vornherein nicht als Fahrerin in Betracht kommt – den Anhörungsbogen an den Fahrer weitergibt, da diese Handlung der Verwaltungsbehörde in Bezug auf den Fahrzeugführer nicht an einen nach den Aktenunterlagen individuell bestimmten Täter gerichtet ist

Dies gilt selbst dann, wenn der Fahrer in der Folgezeit den Anhörungsbogen ausfüllt und an die Verwaltungsbehörde zurücksendet, da die schriftliche Äußerung des Fahrzeugführers als Handlung einer Privatperson die Verjährung nicht zu unterbrechen vermag (BGHSt 24, 321 [325]; OLG Hamm, Beschluss vom 02.11.1978 – 5 Ss OWi 2708/78 -, bei juris).

Ebenso wenig kommt dem Telefonat des Betroffenen mit dem Mitarbeiter der Verwaltungsbehörde eine gemäß § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 OWiG die Verjährung unterbrechende Wirkung zu.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat sich der Betroffene am 22.07.2005 beim Zeugen [Bußgeldsachbearbeiter] telefonisch gemeldet und erklärt, er sei der Fahrzeugführer gewesen. Diese mündliche Äußerung des Betroffenen vermag aber als Handlung einer Privatperson ebenso wenig die Verjährung zu unterbrechen wie eine schriftliche Äußerung des Fahrzeugführers (vgl. BGH a.a.O.). Hierbei handelte es sich auch nicht um eine erste Vernehmung, da die Angabe des Betroffenen, er sei Fahrzeugführer gewesen, spontan und noch vor einer nach § 46 Abs.1 OWiG, § 136 Abs.1 Satz 2 StPO erforderlichen Belehrung erfolgt ist

Das angefochtene Urteil stellt ferner fest, der Zeuge habe den Betroffenen sodann am Telefon über dessen Schweigerecht belehrt.

Diese Belehrung stellt sich jedoch nicht als Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar, da sie für den Betroffenen noch nicht erkennbar werden lässt, dass und weshalb ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist.

Zwar genügt für die Bekanntgabe einer Verfahrenseinleitung unter Umständen schon, dass gegen den Betroffenen in unmittelbarem Anschluss an eine von ihm begangene Gesetzesverletzung eine Maßnahme getroffen wird, die bei verständiger Würdigung ihres Zwecks nur als Ermittlungshandlung gedeutet werden kann.

Diesen Voraussetzungen genügt die fernmündlich erfolgte Belehrung über ein Schweigerecht jedoch aus zweierlei Gründen nicht.

Zum einen erfolgte sie nicht in unmittelbarem Anschluss an die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit, sondern erst etwa sechs Wochen danach. Zum anderen blieb bei einer bloßen Belehrung über ein Schweigerecht für den Betroffenen unklar, aus welchem rechtlichen Grund diese erfolgt sein mag.

Neben der Möglichkeit, dass gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war und er deshalb keine Angaben zu machen brauchte, war ebenso denkbar, dass es sich um eine Belehrung über ein einem Zeugen zustehendes Aussageverweigerungsrecht nach § 46 Abs.1 OWiG, § 55 StPO handelte, was zumindest vor dem Hintergrund nicht fern lag, dass zumindest bis zum Zeitpunkt dieses Telefonats noch keine Ermittlungen gegen den Betroffenen geführt worden waren und er daher bis dahin allenfalls wie ein Zeuge zu behandeln war

 

 

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