Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Leser R. aus C-Stadt fragt: Wenn ein Fahrverbot in Deutschland verhängt wird, gilt das auch im Ausland?

Antwort: deutsches Fahrverbot auch im Ausland

1.             Wer mit einem Fahrverbot rechtskräftig (z. B. durch einen rechtskräftigen Bußgeldbescheid) belegt wird und trotzdem ein Fahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StGB strafbar. § 21 StVG lautet (Auszug):

§ 21 StVG Strafen bei Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder

….

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer

1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,

….

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,

2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder …

2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder …

Jagow in Janizewski/Jagow/Burmann Einführung Rz 19, 20:

„Das dt Strafrecht gilt nach Maßgabe des § 7 StGB auch für Taten, die im Ausland … von einem Deutschen ….  begangen wurde. … Danach sind nach deutschem Recht strafbar im Ausland begangene Vergehen …… sowie nach § 21 StVG (BGHSt 8, 349)".

Das Fahrverbot hat folgende rechtliche Wirkung: Die Fahrerlaubnis  (FE) ist zwar nicht erloschen. Während des Fahrverbotes hat der vom Fahrverbot Betroffene jedoch keine Fahrerlaubnis: Sie ruht (salopp ausgedrückt: Sie wurde in ein künstliches Koma versetzt). Strafrechtlich wirken sich die FE-Entziehung und das Fahrverbot gleich aus  (vgl. Jagow in Janizewski/Jagow/Burmann Rz 7 zu § 21 STVG).

Das Fahrverbot wirkt – an sich – nur im Inland.

2.             Aber: Nach § 7 StGB kann ein Deutscher bestraft werden, wenn er im Ausland eine Straftat begeht, die

im Inland strafbar (also nach § 21 StVG) ist,

und die auch im Ausland mit Strafe bedroht ist.

3.             Ist das in Deutschland strafbare Verhalten im Ausland nur eine Ordnungswidrigkeit oder nur Verwaltungsunrecht, so entfällt eine Strafbarkeit des Verhaltens nach §§ 7, 21 StGB, 25 StVG).  In Österreich beispielsweise war das früher der Fall.

Heute ist dies offenbar anders geregelt. Denn: Wem wegen „Verkehrsunzuverlässigkeit" die „Lenkberechtigung" entzogen worden ist oder gegen den ein „Lenkverbot“ ausgesprochen worden ist, der muß mit einer Mindeststrafe von früher 10.000 Schilling rechnen.

4.             Ein weiteres Problem macht das Fahren bei deutschem Fahrverbot im Ausland unangenehm: Gibt man den Führerschein nicht in Deutschland ab, dann beginnt die Frist für das Fahrverbot nicht zu laufen. Gibt man ihn ab, dann hat man wohl in jedem anderen Staat eine „Strafe" zu erwarten, weil man keinen Führerschein vorweisen kann. Die Einziehung des Kraftfahrzeugs, zumindest die vorläufige Beschlagnahme wird häufig die Folge sein.

Wenn man an einen „eifrigen" Polizeibeamten im Ausland gerät, dann muß möglicherweise auch der „jetzige Beifahrer“ mit einer „Bestrafung" im Ausland rechnen, weil er das Fahrzeug jemanden überlassen hat, der nicht fahren durfte.

5.             Hat der „Fahrer mit Fahrverbot“ das Fahrzeug bereits von Deutschland aus ins Ausland gelenkt, so ist dies allerdings strafrechtlich klar: Der Fahrer hat sich sowohl im Inland strafbar gemacht und diese Strafbarkeit wirkt auch im Ausland fort: Das unerlaubte Fahren als Dauerdelikt gilt nach § 3 StGB als Inlandstat.

 

 

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Stand: 23.05.10