Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

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Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Verkehrsrecht: Fahrverbot oder höhere Geldbuße?

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05. August 2002, 1 Ss 55/02 

Sachverhalt: Fahrverbot oder höhere Geldbuße

Anfang November 2001 fuhr die Betroffene - eine 23jährige Sekretärin aus dem süd-badischen Raum - gegen drei Uhr morgens mit ihrem Fahrzeug auf einer Landstraße in Fahrtrichtung Waldshut-Tiengen. Nach dem Ortseingangsschild einer auf der Fahrstrecke liegenden Gemeinde führte die Polizei eine Geschwindigkeitsmessung mittels Laserpistole durch, wobei bei der Betroffenen anstatt der innerorts zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h ein Tempo von 90 km/h gemessen wurde.

Die Bußgeldbehörde des Landratsamtes Waldshut-Tiengen erließ daraufhin gegen die Sekretärin einen Bußgeldbescheid in Höhe von DM 200 - € 102,26 - (weitere Folge: drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg) sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Nachdem die Betroffene hiergegen Einspruch eingelegt hatte, fand vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen im Januar 2002 die Verhandlung statt.

Dort räumte die Betroffene den Verkehrsverstoß ein, brachte jedoch zu ihrer Rechtfertigung vor,

  • dass sie bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei,
  • es sich am frühen Morgen um eine besonders verkehrsarme Zeit gehandelt habe, daher
  • niemand gefährdet worden wäre und
  • sie überdies den Führerschein für ihre täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle benötige.

Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen ist dieser Argumentation gefolgt und hat unter Erhöhung der Geldbuße auf € 200 von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.

Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsbeschwerde hatte nun Erfolg. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat klargestellt, dass die vom Amtsgericht angeführten Gründe ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbots nicht rechtfertigen können.

Das OLG Karlsruhe:

Sehe der Bußgeldkatalog - wie dies vorliegend  der Fall sei - bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 31 km/h innerorts auch  die Verhängung eines Fahrverbots vor, so komme ein Absehen davon nur dann in Betracht, wenn

  • das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einer Weise abweiche,
  • dass die Verhängung eines Fahrverbots nicht mehr angemessen wäre.

Bei den vom Amtsgericht angeführten Gründen handle es sich jedoch insgesamt um Umstände, die mit den in der Bußgeldkatalogverordnung beschriebenen Verhaltensweisen regelmäßig einhergehen und daher einen Ausnahmefall nicht begründen könnten.

So gehe die Bußgeldkatalogverordnung grundsätzlich davon aus, dass ein

  • Betroffener verkehrsrechtlich nicht vorbelastet sei.

Auch komme es bei der Einstufung, ob bestimmte Verhaltensweisen besonders gravierend seien und deshalb für sie im Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vorgesehen werde,

  • nicht auf die Verkehrssituation im Einzelfall an,
  • so dass die geringe Verkehrsdichte zur Nachtzeit vorliegend keine Rolle spiele.

Auch seien mit einem Fahrverbot berufliche und wirtschaftliche Nachteile im Regelfalle verbunden, weshalb solche Folgen nur bei Vorliegen eines

  • besonderen Härtefalles ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten.

 Ergänzend hat der Senat ausgeführt, dass die im Bußgeldkatalog bestimmten Sanktionen regelmäßig von einer

  • fahrlässigen Tatbegehung ausgehen (§ 1 Abs. 2 BKatV).

Vorliegend habe die Betroffene aber vorsätzlich gehandelt, da sie das Ortseingangsschild erkannt und gleichwohl ihre weit überhöhte Geschwindigkeit nicht reduziert habe. Auch dies stehe einem Absehen von einem Fahrverbot entgegen.

 Der Senat hat das Urteil daher aufgehoben und an das Amtsgericht Waldshut-Tiengen zurückverwiesen.

Anmerkung:

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe überzeugt nur in einem Punkt:

„Vorliegend habe die Betroffene aber vorsätzlich gehandelt, da sie das Ortseingangsschild erkannt und gleichwohl ihre weit überhöhte Geschwindigkeit nicht reduziert habe. Auch dies stehe einem Absehen von einem Fahrverbot entgegen“.

Hingegen weicht nach dem Sachverhalt

  • „das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einer Weise abweiche“ im Gegensatz zur OLG – Ansicht vom Durchschnitt ab.

Das gleiche gilt hinsichtlich der Ausführungen, dass es

  • nicht auf die Verkehrssituation im Einzelfall ankomme,
  • sodass die geringe Verkehrsdichte zur Nachtzeit vorliegend keine Rolle spiele.

Das Gegenteil ist der Fall. Die Bußgeldkatalogverordnung sieht für den durchschnittlichen Fall des verbotenen zu schnellen Fahrens innerorts eine Geldbusse von 100 € vor, ausgehend von Fahrlässigkeit und von nicht vorbebußt. Aber: In der Straf(Bußgeld)-Zumessungslehre ist anerkannt, dass der Durchschnittswert (logischerweise) zwischen einem Wert darüber und einem Wert darunter liegen muss. Es kann kein Zweifel bestehen, dass das bußbare Verhalten des Zuschnellfahrens in einer objektiv (hier am frühen Morgen) verkehrsarmen Zeit ein unterdurchschnittlicher Fall sei muss und, ein zu schnelles Fahren in der Rushhour in der belebten Innenstadt ein Fall über den Durchschnitt ist. Da die Ahndbarkeit der überhöhten Geschwindigkeit hauptsächlich dazu dient, Menschen und Sachen nicht dadurch zu gefährden, entfällt die grobe Fahrlässigkeit (wenn Vorsatz zu verneinen ist). Damit ist der Weg frei, ein „geringes Verschulden“ zugunsten des Fahrzeugführers anzunehmen. Auf ein Fahrverbot kann dann aber auch verzichtet werden, eine möglicherweise doppelte Geldbuße reicht für die „Denkzettel-Wirkung“ aus.

Ziff. 7.1. der Bußgeldkatalogverordnung lautet (auszugsweise)

 „Die Bußgeldregelsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände vorliegen. Die Bußgeldbehörden sind also verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten [sie sind verpflichtet!] und berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbuße zu überschreiten“

Höhe der Geldbußen und der Verwarnungsgelder

Auszug aus der Bußgeldkatalogverordnung

7.1 Zumessungscharakter von BKatV

Abweichen vom Regelsatz

- Der Bußgeldkatalog stellt Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar. Sie sind aufgestellt, um für

sehr häufig vorkommende OWi eine gleichmäßige Behandlung durchzusetzen. Je häufiger die Verstöße in der

Praxis sind, desto stärker ist eine gewisse Schematisierung notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in all-gemeinen

Bewertungsfragen durch zahlreiche Verwaltungsangehörige zu vermeiden. Solche unterschiedlichen

Bewertungen könnten aus der Sicht der Betroffenen nicht nachvollzogen werden und würden daher auf Unverständnis

stoßen. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog wollen deshalb aus übergeordnet erscheinenden Gerechtigkeitserwägungen

bei massenhaft vorkommenden Zuwiderhandlungen eine möglichst gerechte Erledigung herbeiführen.

In diesem Sinne sind sie für sämtliche Bußgeldbehörden bindend.

- Die Regelfallkonstruktion der BKatV lässt bei Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden,

jedoch einen Ermessensspielraum.

Die Bußgeldregelsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände vorliegen.

Die Bußgeldbehörden sind also verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich

zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen

und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten und berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung

im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbuße zu überschreiten (insbesondere bei Vorsatz).

 

 

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Stand: 23.05.10