Ordnungswidrigkeiten (Bußtaten) - Ermittlungsverfahren - Bußgeldbescheid - Einspruch - Gerichtsverfahren - Urteile

Internetzeitschrift für Ordnungswidrigkeitenrecht und angrenzende Rechtsgebiete (z.B. BGB (Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Reiserecht, Maklerrecht) GmbHG, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Arbeitsrecht u.a.

Herausgeber und Redaktion: Karl Brenner, Rechtsanwalt, Dozent für Ordnungswidrigkeiten und anderes Recht in der Zuständigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise

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Verfahrensrecht: Auch wer nur Sozialhilfe bezieht, muß das Bußgeld zahlen (kein Pfändungsschutz möglich) oder die Erzwingungshaft hinnehmen – owiz 3/03

 Landgericht Berlin, Beschluß vom 18. Dezember 2001, Az 501 Qs 223/01

In der Bußgeldsache

gegen   N.N.

wegen   Zuwiderhandlung gegen § 60 I SGB I pp

wird dem Betroffenen auf seine sofortige Beschwerde gegen den Erzwingungshaftbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 06. September 2001 nach Aufhebung jenes Beschlusses gestattet» die Geldbuße in monatlichen Raten von je 200,00 DM, beginnend im Januar 2002, zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse Berlin zur Last, seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.

Gründe:

Auf Antrag de« Bezirksamtes Charlottenburg/Wilmersdorf hat das Amtsgericht Tiergarten mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, gegen den Betroffenen Erzwingungshaft von vierzig Tagen angeordnet, nachdem dieser auf eine Anhörung des Gerichte nicht reagiert hatte. Gegen den Beschluss hat dar Betroffene in zulässiger Weise sofortige Beschwerde erhoben und unter Vorlege einer Verdienstbescheinigung von August 2000, wonach ihm nach Abzug von 350,00 DM noch 832,00 DM Nettolohn überwiesen werden, geltend gemacht, dass es seine Finanzlage es nicht zulasse, das Bußgeld zu bezahlen. Gem. § 96 Abs. 2 Satz l OWiG bewilligt die Kammer dem Betroffenen, der damit dargelegt hat, dass ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die sofortige Entrichtung des zu zahlenden Betrage nicht zuzumuten ist, die aus dem Tenor ersichtliche Zahlungserleichterung.

Die Höhe der dem Betroffenen zuzumutenden Monatsraten folgt aus seiner Darlegung seines aktuellen Einkommen», die mit dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs zu seiner früheren Einkommenslage in Einklang steht. Danach liegt sein Monatslohn erheblich über dem Sozialhilferegelbedarf. Angesichts des Umstandes, dass auch Sozialhilfebeziehern die Zahlung von Raten auf wegen Ordnungswidrigkeiten verhängte Bußgelder abzuverlangen ist - Anlass, den Schuldnern einen dem Zivilprozess entsprechenden Pfändungsschutz zu bieten, besteht hier nicht - gilt dies erst recht für den Betroffenen, dessen (früherer) Sozialhilfebezug sich allein aus der - bei der Vollstreckung von Bußgeldern nicht vorzunehmenden - Anrechnung eines Freibetrages für Erwerbestätigkeit ergab. Dem Betroffenen muss klar sein, dass im Falle der Nichtzahlung einzelner Raten die Anordnung der Erzwingungshaft keinerlei Bedenken begegnen dürfte.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, weil sonst keiner dafür haftet.

Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen folgt aus § 46 Abs. l OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 StPO in entsprechender Anwendung, weil sich der Erfolg des Rechtsmittels erst aus dem - ihm ohne weiteres auch früher zumutenden - Vortrag im Beschwerdeverfahren ergeben hat.

Eingesandt von Herrn Ass. jur. Jürgen Klein, Magistratsdirektor, Berlin
 

 

 

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Stand: 23.05.10