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Der Kiesgrubenfall im amtsfremden GefildeWie wäre die Rechtslage im vorstehenden Fall zu beurteilen, wenn die Kiesgrube nicht in Ihrem Amtsbereich liegen würde, Scharfauge Ihnen aber folgendes – was sich später als richtig herausgestellt hätten – sagt: „Ich habe Ihre Kollegen in der Nachbargemeinde schon mehrmals auf den Zustand hingewiesen. Die haben aber nur auf Kosten des Steuerzahlers den Schutt entsorgt. Die Behörde hat – auf meine Nachfrage – geantwortet: Man könne in einem solche Falle nichts tun, wenn man den Fahrer nicht bei seiner Tat erwischt. Das sei aber bisher noch nicht gelungen“. Was tun Sie? 1. Sie fertigen einen Vermerk über die Aussage des Scharfauge und schicken ihn an die Bußgeldstelle der Nachbargemeinde (1). 2. Sie leiten selbst ein Bußverfahren wegen dieser Sache ein (5). · Nach der Einleitung würden Sie welche bußrechtliche Maßnahmen ergreifen (10, wenn Sie so handeln würden als wären Sie sachlich und örtlich zuständig)? 3. Würde es rechtlich eine Rolle spielen, ob und ggf. wann und gegen wen, Ihre Kollegen in der Nachbargemeinde das oder die Bußverfahren nicht eingeleitet, oder die eingeleiteten, eingestellt haben? Wäre der Einstellungsgrund bedeutsam? · Gleichgültig (-10). · Problem bei § 47 OWiG (10). · Problemlos bei § 170 (10). |
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